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Document 61973CJ0181
Judgment of the Court of 30 April 1974. # R. & V. Haegeman v Belgian State. # Reference for a preliminary ruling: Tribunal de première instance de Bruxelles - Belgium. # Case 181-73.
Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1974.
R. & V. Haegeman gegen Belgischen Staat.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Bruxelles - Belgien.
Rechtssache 181-73.
Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1974.
R. & V. Haegeman gegen Belgischen Staat.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Bruxelles - Belgien.
Rechtssache 181-73.
Sammlung der Rechtsprechung 1974 -00449
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1974:41
*A9* Tribunal de 1re instance de Bruxelles, jugement du 17/10/1973 (28.221)
*P1* Tribunal de 1re instance de Bruxelles, 7e chambre, jugement du 29/06/1977 (28.221)
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. APRIL 1974. - R. UND V. HAEGEMAN GEGEN BELGISCHER STAAT. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE DE BRUXELLES). - RECHTSSACHE 181-73.
Sammlung der Rechtsprechung 1974 Seite 00449
Griechische Sonderausgabe Seite 00245
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00251
Spanische Sonderausgabe Seite 00235
Schwedische Sonderausgabe Seite 00281
Finnische Sonderausgabe Seite 00283
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . EWG - INTERNATIONALE ABKOMMEN - RECHTSNATUR
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 228, ARTIKEL 238 )
2 . EWG - ASSOZIIERUNGSABKOMMEN - GRIECHENLAND - WEINE - EINFUHR NACH BENELUX - REGELUNG IM SINNE VON ABSATZ 2 DES DEM ABKOMMEN BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS NR . 14 - BEGRIFF
3 . EWG - ASSOZIIERUNGSABKOMMEN - GRIECHENLAND - WEINE - EINFUHR NACH BELGIEN UND NACH LUXEMBURG - AUSGLEICHSABGABE - ABSCHÖPFUNGSCHARAKTER
( VERORDNUNG NR . 816/70 DES RATES, ARTIKEL 9 ABSATZ 3; ABKOMMEN ZUR ASSOZIIERUNG GRIECHENLANDS, BEIGEFÜGTES PROTOKOLL NR . 12 )
4 . EWG - ASSOZIIERUNGSABKOMMEN - GRIECHENLAND - WEINE - EINFUHR NACH BELGIEN UND NACH LUXEMBURG - AUSGLEICHSABGABE - RECHTSNATUR - ANWENDUNG - ARTIKEL 41 UND 43 DES ASSOZIIERUNGSABKOMMENS - BEDEUTUNG - FEHLEN
1 . EIN VOM RAT GEMÄSS DEN ARTIKELN 228 UND 238 DES EWG-VERTRAGS GESCHLOSSENES ABKOMMEN STELLT FÜR DIE GEMEINSCHAFT DIE HANDLUNG EINES GEMEINSCHAFTSORGANS IM SINNE DES ARTIKELS 177 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DAR . DIE BESTIMMUNGEN EINES SOLCHEN ABKOMMENS BILDEN, SOBALD SIE IN KRAFT TRETEN, EINEN INTEGRIERENDEN BESTANDTEIL DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG .
2 . DER AUSDRUCK " REGELUNG " IN ABSATZ 2 DES DEM ABKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS NR . 14 BEZIEHT SICH DER SACHE NACH AUSSCHLIESSLICH AUF ZÖLLE UND MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN .
3 . DIE AUSGLEICHSABGABE, MIT DER GRIECHISCHE WEINE BEI IHRER EINFUHR NACH BELGIEN UND DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 816/70 BELASTET WERDEN, STELLT EINE ABSCHÖPFUNG IM SINNE DES DEM ASSOZIIERUNGSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS NR . 12 DAR UND IST NACH DER BESTIMMUNG DIESES PROTOKOLLS WEDER ALS ZOLL NOCH ALS ABGABE GLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DES ABKOMMENS ANZUSEHEN .
4 . DIE ARTIKEL 41 UND 43 DES ABKOMMENS ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND SIND FÜR DIE ANWENDUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 816/70 EINGEFÜHRTEN AUSGLEICHSABGABE OHNE BEDEUTUNG . DIESE ABGABE STELLT EINE STABILISIERENDE MASSNAHME BEI DER EINFUHR DAR UND IST ALS SOLCHE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN ZUGEORDNET, WÄHREND DIE IN DEN ERSTGENANNTEN ARTIKELN VORGESEHENEN MASSNAHMEN ALLEIN DAZU DIENEN, DEN DURCH ANOMALE MARKTVERHÄLTNISSE BEDINGTEN SCHWIERIGKEITEN ZU BEGEGNEN .
1 DAS TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE BRÜSSEL HAT MIT URTEIL VOM 17 . OKTOBER 1973, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7 . NOVEMBER 1973, GEMÄSS ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 816/70 DES RATES VOM 28 . APRIL 1970 ( AB1 . 1970, L 99 ) SOWIE EINIGER BESTIMMUNGEN DES DURCH BESCHLUSS DES RATES ( 63/106/EWG ) VOM 25 . SEPTEMBER 1961 GESCHLOSSENEN UND IM AMTSBLATT VOM 18 . FEBRUAR 1963 ( S . 294/63 ) VERÖFFENTLICHTEN, NACHFOLGEND " ATHENER ABKOMMEN " GENANNTEN ABKOMMENS ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2/6 NACH ARTIKEL 177 ABSATZ 1 DES EWG-VERTRAGS " ENTSCHEIDET ( DER GERICHTSHOF ) IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG ... DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT ". WIE SICH DEM BESCHLUSS VOM 25 . SEPTEMBER 1961 ENTNEHMEN LÄSST, WURDE DAS ATHENER ABKOMMEN VOM RAT GEMÄSS ARTIKEL 228 DES VERTRAGES GESCHLOSSEN . DIESES ABKOMMEN STELLT SOMIT FÜR DIE GEMEINSCHAFT DIE HANDLUNG EINES GEMEINSCHAFTSORGANS IM SINNE DES ARTIKELS 177 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DAR . DIE BESTIMMUNGEN DES ABKOMMENS BILDEN SEIT DESSEN INKRAFTTRETEN EINEN INTEGRIERENDEN BESTANDTEIL DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG . IN DEM DURCH DIESE RECHTSORDNUNG GESTECKTEN RAHMEN IST DER GERICHTSHOF ZUR VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DIESES ABKOMMENS BEFUGT .
7/8 DIE ERSTE FRAGE ENTHÄLT DAS ERSUCHEN, INHALT UND TRAGWEITE DES AUSDRUCKS " REGELUNG " IN ABSATZ 2 DES DEM ATHENER ABKOMMEN BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS NR . 14 ZU BESTIMMEN . AUS DER AKTE IST ERSICHTLICH, DASS DIE FRAGE IM WESENTLICHEN DAHIN GEHT, OB DAS PROTOKOLL MIT " REGELUNG " ALLEIN ZÖLLE UND KONTINGENTE ODER DIE BEI DER EINFUHR GRIECHISCHER WEINE NACH DEN BENELUX-LÄNDERN GELTENDE REGELUNG SCHLECHTHIN MEINT .
9/10 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS NR . 14 LAUTET : " DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG UND DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE WENDEN AUF DIE EINFUHR AUS GRIECHENLAND DIE REGELUNG AN, DIE FÜR DIE EINFUHR AUS DEUTSCHLAND, FRANKREICH UND ITALIEN GILT . " BEI DER AUSLEGUNG IST ZU UNTERSUCHEN, WELCHE SYSTEMATISCHE STELLUNG DIESE BESTIMMUNG IM GESAMTGEFÜGE DES ATHENER ABKOMMENS, DEREN BESTANDTEIL SIE IST, SOWIE IM NORMENKOMPLEX DES PROTOKOLLS ALS SOLCHEM EINNIMMT .
11/16 NACH ARTIKEL 6 DIESES ABKOMMENS IST GRUNDLAGE DER ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND GESCHAFFENEN ASSOZIATION " EINE ZOLLUNION, DIE SICH VORBEHALTLICH DER IN DIESEM ABKOMMEN VORGESEHENEN AUSNAHMEN AUF DEN GESAMTEN WARENAUSTAUSCH ERSTRECKT; SIE UMFASST DAS VERBOT, ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND EIN - UND AUSFUHRZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ZU ERHEBEN, SOWIE DIE EINFÜHRUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DER GEMEINSCHAFT DURCH GRIECHENLAND GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN ". WAS INSBESONDERE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE BETRIFFT, MUSS LAUT ARTIKEL 33 DES ABKOMMENS MIT DEM FUNKTIONIEREN UND DER ENTWICKLUNG DER ASSOZIATION DIE SCHRITTWEISE HARMONISIERUNG DER AGRARPOLITIKEN DER GEMEINSCHAFT UND GRIECHENLANDS HAND IN HAND GEHEN . DIESE HARMONISIERUNG IST EINERSEITS DARAN GEKNÜPFT, WELCHE FORTSCHRITTE DIE GEMEINSCHAFT BEI DER EINFÜHRUNG IHRER EIGENEN AGRARPOLITIK ERZIELT, UND ANDERERSEITS DARAN, DASS DAS IN DEN ARTIKELN 34 UND 35 DES ABKOMMENS BEZEICHNETE VERFAHREN IN DIE TAT UMGESETZT WIRD . IM VORGRIFF AUF DIE VORGESEHENE HARMONISIERUNG WERDEN LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE EINER REGELUNG UNTERSTELLT, DIE NACH ARTIKEL 37 DES ABKOMMENS U . A . DARIN BESTEHT, DASS BEI DEN IN DER LISTE DES ANHANGS III AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN ZÖLLE UND EINFUHRKONTINGENTE SOWIE ABGABEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG SCHRITTWEISE BESEITIGT WERDEN . FÜR ERZEUGNISSE, DIE IN DER GENANNTEN LISTE NICHT AUFGEFÜHRT SIND, ÄUSSERT SICH DIESE REGELUNG IN EINER FESTSCHREIBUNG DER VON DEN VERTRAGSPARTEIEN IM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DES ABKOMMENS ANGEWANDTEN NATIONALEN ZOLL - UND KONTINGENTIERUNGSMASSNAHMEN UND IN EINER AUSDEHNUNG DER DRITTEN LÄNDERN GEMACHTEN ZUGESTÄNDNISSE IM BEREICH DER ZÖLLE UND MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN AUF IHRE HANDELSBEZIEHUNGEN UNTEREINANDER . DARÜBER HINAUS ERÖFFNET DAS DEM ABKOMMEN BEIGEFÜGTE PROTOKOLL NR . 12 DIE MÖGLICHKEIT, LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE DEM IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK VORGESEHENEN ABSCHÖPFUNGSSYSTEM ZU UNTERWERFEN .
17/21 WIE SICH AUS DIESEN VORSCHRIFTEN ERGIBT, BEZWECKT DAS ATHENER ABKOMMEN DIE VERWIRKLICHUNG EINER ZOLLUNION, ALLERDINGS UNTER DEM DREIFACHEN VORBEHALT, DASS EIN BESTIMMTER IM ABKOMMEN VORGESEHENER ZEITPLAN EINZUHALTEN IST, DASS MIT BEZUG AUF ZÖLLE UND KONTINGENTE SONDERVORTEILE BEI DER AUSFUHR GEWISSER AGRARERZEUGNISSE AUS GRIECHENLAND EINGERÄUMT WERDEN UND DASS DAS PROTOKOLL NR . 12 DER GEMEINSCHAFT FREIE HAND BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN LÄSST . DAS PROTOKOLL NR . 14 FÜGT SICH IN DIESE REGELUNG EIN, DENN ES SIEHT VOR, DASS ZUGESTÄNDNISSE, DIE SICH DIE MITGLIEDSTAATEN IN IHREN HANDELSBEZIEHUNGEN UNTEREINANDER MACHEN ODER MACHEN WÜRDEN, AUF GRIECHISCHE WEINAUSFUHREN AUSGEDEHNT WERDEN . SCHON DIESER UMSTAND ERHELLT, DASS ABSATZ 2 DIESES PROTOKOLLS SEINEM REGELUNGSGEGENSTAND NACH ALLEIN DIE AUF GRIECHISCHE WEINAUSFUHREN ANWENDBAREN ZÖLLE UND KONTINGENTE BETRIFFT . AUSSERDEM IST DIESER ABSATZ IN BESTIMMUNGEN EINGEBETTET, DIE AUSSCHLIESSLICH ZOLL - UND KONTINGENTIERUNGSFRAGEN BEI DER AUSFUHR GRIECHISCHER WEINE NACH DEUTSCHLAND, FRANKREICH UND ITALIEN REGELN . DARAUS LÄSST SICH ABLEITEN, DASS DER AUSDRUCK " REGELUNG " IN ABSATZ 2 DES DEM ABKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS NR . 14 DER SACHE NACH AUSSCHLIESSLICH AUF ZÖLLE UND MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ZU BEZIEHEN IST .
22 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN, OB DIE VON DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEI DER EINFUHR GRIECHISCHER WEINE NACH BELGIEN UND DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG AUFERLEGTE AUSGLEICHSABGABE EINEN ZOLL ODER EINE ABGABE GLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DES VORGENANNTEN ASSOZIIERUNGSABKOMMENS DARSTELLT .
23/27 IN ARTIKEL 9 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 816/70 HEISST ES : " LIEGT DER ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE FÜR EINEN WEIN, ZUZUEGLICH DER ZÖLLE, UNTER DEM REFERENZPREIS DIESES WEINS, SO WIRD BEI DER EINFUHR DIESES WEINS UND GLEICHGESTELLTER WEINE EINE AUSGLEICHSABGABE IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEM REFERENZPREIS UND DEM UM DEN ZOLL ERHÖHTEN ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE ERHOBEN . " DER HAUPTZWECK DIESER ABGABE BESTEHT DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG ZUFOLGE DARIN ZU VERMEIDEN, DASS DER MARKT DER GEMEINSCHAFT DURCH ANGEBOTE ZU ANOMALEN PREISEN AUF DEM WELTMARKT GESTÖRT WIRD . DIESER REGELUNG IST SOMIT ZU ENTNEHMEN, DASS SICH DIE FRAGLICHE ABGABE NACH EINEM PREISNIVEAU BESTIMMT, DAS SO FESTGESETZT WIRD, WIE ES DEN ZIELEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ENTSPRICHT; IHRE SÄTZE SIND BEWEGLICH UND KÖNNEN JE NACH DER MARKTLAGE GEÄNDERT WERDEN, SO DASS IHR EINE REGULIERUNGSFUNKTION AUF DEM WEINMARKT DER GEMEINSCHAFT ZUKOMMT . EINE DERARTIGE ABGABE STELLT EINE ABSCHÖPFUNG DAR, DIE MIT DER ERRICHTUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN ZUSAMMENHÄNGT . DASS DIE FRAGLICHE ABGABE BEI DER EINFUHR GRIECHISCHER WEINE NACH DEN BENELUX-LÄNDERN IHREN SCHUTZZWECK VERFEHLT, WEIL IN DIESEM FALLE KEINE ZÖLLE ERHOBEN WERDEN, BERÜHRT NICHT IHRE RECHTSNATUR, DIESER UMSTAND IST VIELMEHR ALLEIN DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN, DASS DIESER EINFUHR IM HANDELSVERKEHR EINE BEVORZUGTE STELLUNG EINGERÄUMT IST .
28/30 DIE BESAGTE ABSCHÖPFUNG HAT IHREN PLATZ UNTER DEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ERLASSENEN MASSNAHMEN UND NAMENTLICH UNTER DEN DURCH DIE VERORDNUNG NR . 816/70 GETROFFENEN ERGÄNZENDEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN . ABSATZ 1 DES DEM ATHENER ABKOMMEN BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS NR . 12 LÄSST DER GEMEINSCHAFT INSOFERN FREIE HAND, ALS ER BESTIMMT : " DAS IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK VORGESEHENE ABSCHÖPFUNGSSYSTEM STELLT EINE BESONDERE MASSNAHME DIESER POLITIK DAR, DIE BEI IHRER ANWENDUNG DURCH EINE DER VERTRAGSPARTEIEN NICHT ALS ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE IM SINNE DER ARTIKEL 12 UND 37 DES ASSOZIIERUNGSABKOMMENS GILT . " FOLGLICH IST DIE ZWEITE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS DIE AUSGLEICHSABGABE, MIT DER GRIECHISCHE WEINE BEI IHRER EINFUHR NACH BELGIEN UND DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 816/70 BELASTET WERDEN, EINE ABSCHÖPFUNG IM SINNE DES DEM ASSOZIIERUNGSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS NR . 12 DARSTELLT UND NACH DER BESTIMMUNG DIESES PROTOKOLLS WEDER ALS ZOLL NOCH ALS ABGABE GLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DES ABKOMMENS ANZUSEHEN IST .
31/32 DIE DRITTE FRAGE ZIELT DARAUF AB, OB DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM RAHMEN DES ARTIKELS 43 DES ATHENER ABKOMMENS ALLEIN, D . H . OHNE EINSCHALTUNG DES ASSOZIATIONSRATES, ÜBER HÖHE UND EINZELHEITEN DER BEIM IMPORT GRIECHISCHER WEINE IN DEN BEREICH DER EWG EINGEFÜHRTEN AUSGLEICHSABGABE BESCHLIESSEN DARF . DIE VIERTE FRAGE SCHLIESSLICH GEHT DAHIN, OB DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, UNTERSTELLT, DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DES ASSOZIIERUNGSABKOMMENS SEIEN GEGEBEN, BEFUGT IST, DEN IN DIESER VORSCHRIFT VORGESEHENEN SCHUTZ AUF ANDERE WEISE ALS DURCH EIN MINDESTPREISSYSTEM, INSBESONDERE DURCH EIN SYSTEM VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENER AUSGLEICHSABGABEN, HERBEIZUFÜHREN .
33/36 DIE ARTIKEL 43 UND 41 DES ABKOMMENS BETREFFEN SONDERFÄLLE, DIE SICH DADURCH KENNZEICHNEN LASSEN, DASS ENTWEDER STÖRUNGEN ZU VERZEICHNEN SIND, WELCHE DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 DES EWG-VERTRAGS GEFÄHRDEN WÜRDEN, ODER DASS DER MARKT EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT EINERSEITS ODER GRIECHENLANDS ANDERERSEITS GESCHÄDIGT WIRD . DIESEN BESTIMMUNGEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE DARIN VORGESEHENEN MASSNAHMEN ALLEIN DAZU DIENEN, DEN DURCH ANOMALE MARKTVERHÄLTNISSE BEDINGTEN SCHWIERIGKEITEN ZU BEGEGNEN . DIE STREITIGE AUSGLEICHSABGABE STELLT DAGEGEN EINE STABILISIERENDE MASSNAHME BEI DER EINFUHR DAR UND IST ALS SOLCHE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN ZUGEORDNET . DA DIE ARTIKEL 41 UND 43 DES ABKOMMENS MITHIN FÜR DIE ANWENDUNG DIESER ABGABE OHNE BEDEUTUNG SIND, ERWEISEN SICH DIE FRAGEN NACH IHRER AUSLEGUNG ALS GEGENSTANDSLOS .
37/38 DIE AUSLAGEN DES BELGISCHEN STAATES UND DER KOMMISSION DER EG, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
AUS DIESEN GRÜNDEN HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE BRÜSSEL GEMÄSS DESSEN URTEIL VOM 17 . OKTOBER 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . DER AUSDRUCK " REGELUNG " IN ABSATZ 2 DES DEM ABKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS NR . 14 BEZIEHT SICH DER SACHE NACH AUSSCHLIESSLICH AUF ZÖLLE UND MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN .
2 . DIE AUSGLEICHSABGABE, MIT DER GRIECHISCHE WEINE BEI IHRER EINFUHR NACH BELGIEN UND DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 816/70 BELASTET WERDEN, STELLT EINE ABSCHÖPFUNG IM SINNE DES DEM ASSOZIIERUNGSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS NR . 12 DAR UND IST NACH DER BESTIMMUNG DIESES PROTOKOLLS WEDER ALS ZOLL NOCH ALS ABGABE GLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DES ABKOMMENS ANZUSEHEN .
3 . DIE ARTIKEL 41 UND 43 DES ABKOMMENS ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND SIND FÜR DIE ANWENDUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 816/70 EINGEFÜHRTEN AUSGLEICHSABGABE OHNE BEDEUTUNG .