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Document 61973CJ0127

Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1974.
Belgische Radio en Televisie und société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs gegen SV SABAM und NV Fonior.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank van eerste aanleg te Brussel - Belgien.
BRT-I.
Rechtssache 127-73.

Sammlung der Rechtsprechung 1974 -00051

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1974:6

61973J0127(00)

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. JANUAR 1974. - BELGISCHE RADIO EN TELEVISIE GEGEN SV SABAM UND NV FONIOR. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE DE BRUXELLES). - RECHTSSACHE 127-73.

Sammlung der Rechtsprechung 1974 Seite 00051
Griechische Sonderausgabe Seite 00035
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00033
Spanische Sonderausgabe Seite 00035
Schwedische Sonderausgabe Seite 00201
Finnische Sonderausgabe Seite 00201


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN - VERFAHREN - INNERSTAATLICHES GERICHT - ZUSTÄNDIGKEIT

( ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG; ARTIKEL 20 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG )

2 . WETTBEWERB - KARTELLE - MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNGEN - VERBOT - UNMITTELBARE WIRKUNG - RECHTE EINZELNER - SCHUTZ DURCH DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE

( ARTIKEL 85, 86 EWG-VERTRAG )

3 . WETTBEWERB - KARTELLE - MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNGEN - VERBOT - ANWENDUNG - BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN - BEGRIFF - INNERSTAATLICHE GERICHTE - ZUSTÄNDIGKEITEN

( ARTIKEL 85, 86, 88 EWG-VERTRAG; ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR . 17 DES RATES )

Leitsätze


1 . DER VERTRAG VERLEIHT DIE BEFUGNIS ZU BEURTEILEN, OB DAS INNERSTAATLICHE GERICHT EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE FRAGE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUM ERLASS SEINES URTEILS BENÖTIGT, DIESEM GERICHT . FOLGLICH WIRD DAS IN ARTIKEL 20 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES VORGESEHENE VERFAHREN FORTGESETZT, SOLANGE DIE VORLAGE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS NICHT ZURÜCKGENOMMEN ODER AUFGEHOBEN IST .

2 . DIE IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UND 86 ENTHALTENEN VERBOTE SIND IHRER NATUR NACH GEEIGNET, IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN EINZELNEN UNMITTELBARE WIRKUNGEN ZU ERZEUGEN, UND LASSEN UNMITTELBAR IN DEREN PERSON RECHTE ENTSTEHEN, WELCHE DIE GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN ZU WAHREN HABEN .

3 . DASS DIE IN ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 ENTHALTENE BEZEICHNUNG " BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN " IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN AUCH GERICHTE UMFASST, DIE BESONDERS DAMIT BETRAUT SIND, DAS NATIONALE WETTBEWERBSRECHT ANZUWENDEN ODER DIE GESETZMÄSSIGKEIT SEINER ANWENDUNG DURCH DIE VERWALTUNGSBEHÖRDEN ZU ÜBERWACHEN, KANN EIN GERICHT, VOR DEM DIE UNMITTELBARE WIRKUNG VON ARTIKEL 86 GELTEND GEMACHT WIRD, NICHT DAVON ENTBINDEN, SEINE ENTSCHEIDUNG ZU FÄLLEN .

ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR . 17 KANN DIE BEFUGNIS EINES GERICHTS, DEN GERICHTSHOF UM EINE VORABENTSCHEIDUNG ZU ERSUCHEN, NICHT SCHMÄLERN . LEITET DIE KOMMISSION EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 17 EIN, SO KANN DAS GERICHT ABER SEINE ENTSCHEIDUNG AUSSETZEN, BIS DIE KOMMISSION IHR VERFAHREN ABGESCHLOSSEN HAT, WENN IHM DAS AUS GRÜNDEN DER RECHTSSICHERHEIT GEBOTEN ERSCHEINT .

Entscheidungsgründe


1/2 DIE RECHTBANK VAN EERSTE AANLEG BRÜSSEL HAT MIT URTEIL VOM 4 . APRIL 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 19 . APRIL 1973, GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 86 UND 90 ABSATZ 2 DES VERTRAGES VORGELEGT . DIE FRAGEN WERDEN GESTELLT, UM ES DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ZU ERMÖGLICHEN, DIE VEREINBARKEIT EINIGER BESTIMMUNGEN DER SATZUNG UND DER MUSTERVERTRAEGE DER BELGISCHE VERENIGING DER AUTEURS, COMPONISTEN EN UITGEVERS ( IM FOLGENDEN " SABAM " GENANNT ) MIT DEN WETTBEWERBSREGELN DES EWG-VERTRAGS ZU BEURTEILEN .

3/5 NACHDEM DIE SABAM GEGEN DAS VORLAGEURTEIL BERUFUNG EINGELEGT HATTE, HAT DIE RECHTBANK BRÜSSEL MIT SCHREIBEN VOM 18 . SEPTEMBER 1973 DEM GERICHTSHOF MITGETEILT, SIE WÜNSCHE NICHT, DASS ER DIE PRÜFUNG DER ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGEN AUSSETZE . DIE BERUFUNG WIRD IM WESENTLICHEN DARAUF GESTÜTZT, DASS DAS INNERSTAATLICHE GERICHT NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER KOMMISSIONSVERORDNUNG NR . 17 ( AB1 . NR . 13 VOM 21 . FEBRUAR 1962 ) UNZUSTÄNDIG SEI . DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF HAT ERGEBEN, DASS DIE KOMMISSION SCHON AM 3 . JUNI 1970 BESCHLOSSEN HAT, GEGEN SABAM VON AMTS WEGEN DAS IN ARTIKEL 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG VORGESEHENE VERFAHREN EINZULEITEN, UND DASS SIE DIESEN BESCHLUSS DER SABAM AM 8 . JUNI 1970 MITGETEILT HAT .

6 BEI DER BESONDEREN LAGE DES FALLES IST VOR DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VORLAGEFRAGEN ZUNÄCHST ZU PRÜFEN, OB DER GERICHTSHOF ORDNUNGSGEMÄSS ANGERUFEN IST .

ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

7/9 DER GERICHTSHOF IST ZUSTÄNDIG, ÜBER EIN VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN NACH ARTIKEL 177 ZU ENTSCHEIDEN, DAS IHM VOM INNERSTAATLICHEN GERICHT GEMÄSS ARTIKEL 20 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES ÜBERMITTELT WIRD . DER VERTRAG VERLEIHT DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT SELBST DIE BEFUGNIS ZU BEURTEILEN, OB ES EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE FRAGE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUM ERLASS SEINES URTEILS BENÖTIGT . FOLGLICH WIRD DAS IN ARTIKEL 20 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES VORGESEHENE VERFAHREN FORTGESETZT, SOLANGE DIE VORLAGE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS NICHT ZURÜCKGENOMMEN ODER AUFGEHOBEN IST .

10/11 ES WIRD DIE ANSICHT VERTRETEN, DER GERICHTSHOF HABE DIE FRAGEN DER RECHTBANK BRÜSSEL DESWEGEN NICHT ZU BEANTWORTEN, WEIL DIE KOMMISSION VON AMTS WEGEN EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 17 GEGEN DIE SABAM EINGELEITET HAT . NACH ANSICHT DER SABAM SIND AUCH DIE ZIVILGERICHTE ALS " BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN " IM SINNE VON ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG ANZUSEHEN, DIE RECHTBANK BRÜSSEL HABE DAHER IHR VERFAHREN AM 8 . JUNI BIS ZUM ERLASS DER KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AUSSETZEN MÜSSEN .

12/14 ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BESTIMMT : " SOLANGE DIE KOMMISSION KEIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 2, 3 ODER 6 EINGELEITET HAT, BLEIBEN DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUSTÄNDIG, ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 86 NACH ARTIKEL 88 DES VERTRAGES ANZUWENDEN . " SOBALD DIE KOMMISSION EIN DERARTIGES VERFAHREN EINGELEITET HAT, VERLIEREN ALSO DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN IHRE ZUSTÄNDIGKEIT, AUFGRUND DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN GEGEN DIESELBEN VERHALTENSWEISEN ODER ABSPRACHEN EINZUSCHREITEN . DEMNACH IST ZU PRÜFEN, OB DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE, VOR DENEN DIE VERBOTSVORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 85 UND 86 IN EINEM ZIVILRECHTSSTREIT HERANGEZOGEN WERDEN, ALS " BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN " ANZUSEHEN SIND .

15/17 DIE ZUSTÄNDIGKEIT DIESER GERICHTE ZUR ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, INSBESONDERE IN STREITSACHEN DIESER ART, ERGIBT SICH AUS DER UNMITTELBAREN GELTUNG DIESES RECHTS . DA DIE IN DEN ARTIKELN 85 ABSATZ 1 UND 86 ENTHALTENEN VERBOTE IHRER NATUR NACH GEEIGNET SIND, IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN EINZELNEN UNMITTELBARE WIRKUNGEN ZU ERZEUGEN, LASSEN SIE UNMITTELBAR IN DEREN PERSON RECHTE ENTSTEHEN, WELCHE DIE GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN ZU WAHREN HABEN . DIESEN GERICHTEN DIE ZUSTÄNDIGKEIT HIERZU UNTER BERUFUNG AUF DEN BEREITS ZITIERTEN ARTIKEL 9 ABZUSPRECHEN, WÜRDE BEDEUTEN, DASS DEN EINZELNEN RECHTE GENOMMEN WÜRDEN, DIE IHNEN AUFGRUND DES VERTRAGES SELBST ZUSTEHEN .

18/23 ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BEZIEHT SICH AUF " DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ", DIE ZUSTÄNDIG SIND, ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 86 " NACH ARTIKEL 88 " ANZUWENDEN; DAMIT GIBT ER ZU ERKENNEN, DASS ER NUR SOLCHE INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN MEINT, DEREN ZUSTÄNDIGKEIT AUF ARTIKEL 88 BERUHT . DIESE VORSCHRIFT VERLEIHT DEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES; IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN GEHÖREN ZU DIESEN BEHÖRDEN AUCH GERICHTE, DIE BESONDERS DAMIT BETRAUT SIND, DAS NATIONALE WETTBEWERBSRECHT ANZUWENDEN ODER DIE GESETZMÄSSIGKEIT SEINER ANWENDUNG DURCH DIE VERWALTUNGSBEHÖRDEN ZU ÜBERWACHEN . DASS DIESE GERICHTE VON DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 ENTHALTENEN FORMULIERUNG " BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN " MITUMFASST WERDEN, KANN EIN GERICHT, VON DEM DIE UNMITTELBARE WIRKUNG VON ARTIKEL 86 GELTEND GEMACHT WIRD, NICHT DAVON ENTBINDEN, SEINE ENTSCHEIDUNGEN ZU FÄLLEN . LEITET DIE KOMMISSION EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 17 EIN, SO KANN DAS GERICHT ABER SEINE ENTSCHEIDUNG AUSSETZEN, BIS DIE KOMMISSION IHR VERFAHREN ABGESCHLOSSEN HAT, WENN IHM DAS AUS GRÜNDEN DER RECHTSSICHERHEIT GEBOTEN ERSCHEINT . ES WIRD JEDOCH IM ALLGEMEINEN SEIN VERFAHREN FORTSETZEN, WENN ES FESTSTELLT, DASS DIE UMSTRITTENE VERHALTENSWEISE OFFENSICHTLICH NICHT GEEIGNET IST, SPÜRBARE AUSWIRKUNGEN AUF DEN WETTBEWERB ODER DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN HERVORZUBRINGEN, ODER DASS IHRE UNVEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 86 AUSSER ZWEIFEL STEHT . ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR . 17 KANN DIE BEFUGNIS EINES GERICHTS, DEN GERICHTSHOF UM EINE VORABENTSCHEIDUNG ZU ERSUCHEN, NICHT SCHMÄLERN .

24 DA DIE RECHTBANK BRÜSSEL DIE VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN DEM GERICHTSHOF ORDNUNGSGEMÄSS VORGELEGT HAT, IST DIESER GEHALTEN, SIE ZU BEANTWORTEN .

Tenor


DER GERICHTSHOF

ENTSCHIEDEN, VOR DER BEANTWORTUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN DEN GENERALANWALT ZU HÖREN .

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