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Document 61969CC0002

Schlussanträge des Generalanwalts Gand vom 21. Mai 1969.
Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders gegen S.A. Ch. Brachfeld & Sons und Chougol Diamond Co.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Vredegerecht Antwerpen (2e kanton) - Belgien.
Verbundene Rechtssachen 2 und 3-69.

Sammlung der Rechtsprechung 1969 -00211

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1969:20

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JOSEPH GAND

VOM 21. MAI 1969 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Antrag des Vrederechter des 2. Kantons von Antwerpen auf Auslegung bestimmter Artikel des Vertrages von Rom ist aus mehr als einem Grunde wichtig. Zunächst deshalb, weil er in einem Rechtsstreit über die durch die belgischen Gesetze vom 12. April 1960 und 28. Juli 1962 eingeführte Beitragspflicht der Rohdiamantenimporteure zum Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders gestellt worden ist. Der Vrederechter hat, bevor er Sie anrief, das oft erörterte Problem des Verhältnisses zwischen dem Vertrag und später ergangenen Gesetzen eingehend geprüft und es im Sinne Ihres Urteils vom 15. Juli 1964 (Costa gegen Enel, EuGH 6/64, Slg. X, 1251) gelöst. Außerdem werden Sie anläßlich eines ganz besonders gelagerten Falles erneut Begriffen wie „Abgabe zollgleicher Wirkung“ und „inländische Abgabe“ begegnen, zu denen bereits eine recht umfangreiche Rechtsprechung besteht, und es wird Ihre Aufgabe sein, die Grenzen der Rechte der Staaten zu bestimmen. Schließlich möchte ich noch hinzufügen, daß die hier erörterten Fragen mir denen in einem gewissen Zusammenhang stehen, die Sie in Kürze in der Rechtssache 24/68 zu prüfen haben werden, in der sich die Kommission der Gemeinschaften und die italienische Regierung über die von diesem Staat auf Einfuhren und Ausfuhren erhobene Statistikgebühr auseinandersetzen.

I

Die gestellten Fragen beziehen sich und können sich nur beziehen auf die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, hier der Artikel 9, 12, 13, 18 und 95 des Vertrages; ihre Bedeutung zu verstehen und eine sinnvolle Antwort auf sie zu erteilen, ist aber nur möglich, wenn man sie im Rahmen des innerstaatlichen Rechtsstreits betrachtet, auf den sie zurückgehen. Dies ist der erste Aspekt des Falles, den ich zunächst behandeln will.

1.

Das Gesetz vom 12. April 1960 hat in Belgien für die Diamantenarbeiter einen Sociaal Fonds geschaffen, der den bereits für andere Gruppen von Arbeitnehmern bestehenden entspricht. Seine Aufgabe ist es, diesen Arbeitern zusätzliche soziale Leistungen zu finanzieren, festzustellen und auszuzahlen. Nach Artikel 2bis des Gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juli 1962 wird der Fonds aus Beiträgen aller Importeure von Rohdiamanten gespeist, deren Höhe auf 1/3 % des Wertes der eingeführten Rohdiamanten festgesetzt ist. In Absatz 2 des gleichen Artikels heißt es jedoch, daß der König Befreiung von diesen Beiträgen bewilligen kann, wenn der Wert der Diamanten 300 bfrs je Karat nicht übersteigt oder wenn diese Diamanten im Rahmen des Tauschabkommens zwischen der belgischen und der niederländischen Diamantenindustrie aus den Niederlanden eingeführt werden.

Sonach ist die Abgabe (oder um mit den Worten des belgischen Gesetzes zu sprechen, der Beitrag) dazu bestimmt, den Diamantenarbeitern — d.h. den Personen, die für Rechnung der Hersteller oder der Industriellen die Diamanten bearbeiten — Leistungen zu sichern. Sie geht zu Lasten der Importhändler, die zugleich Industrielle sein können, es aber nicht sein müssen, und die in jedem Fall in ihrer Eigenschaft als Importeure nach dem Wert des eingeführten Erzeugnisses abgabepflichtig sind. Die belgische Regierung führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, es wäre „infolge interner tatsächlicher Gegebenheiten“ weder möglich noch gerecht gewesen, diesen „Sozialversicherungsbeitrag“ den Arbeitgebern anzulasten, sondern man habe ihn nach dem eingeführten Rohmaterial berechnen müssen. Es obliegt mir nicht, diese Erwägungen weiter zu vertiefen: Sicher ist daraus zu entnehmen, daß dieser Industriezweig ein in sich abgeschlossenes partikularistisches Milieu bildet, dessen Struktur die Anwendung der Sozialgesetzgebung nur schwer zuläßt. Weiterhin wurde geltend gemacht, daß die Importeure zumindest mittelbar aus der Arbeit der Diamantenarbeiter Vorteile zögen.

2.

Die Vertreter der Parteien der Ausgangsprozesse haben in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung die Anwendungsvoraussetzungen des Gesetzes und die Lage auf dem belgischen Diamantenmarkt eingehend dargelegt. Ohne auf Einzelheiten einzugehen, erinnere ich daran, daß Antwerpen nicht nur der Sitz einer Diamantenindustrie, sondern darüber hinaus auch eines internationalen Diamantenmarkts ist, der die Kurse dieses Erzeugnisses in der ganzen Welt maßgebend beeinflußt. Als Hauptabnehmer der Diamond Trading Co., Vertriebszentrum der Firma De Beers, nimmt Antwerpen auch Rohdiamanten anderer Herkunft auf, insbesondere solche aus anderen Staaten der Gemeinschaft, die ebensowenig wie Belgien Erzeuger sind. Auf dem Antwerpener Markt werden das für die dortige Industrie bestimmte Rohmaterial, aber auch die Erzeugnisse dieser Industrie gehandelt. Ferner gelangen dort sehr große Mengen Rohdiamanten und geschliffene Diamanten zum Verkauf, die für andere Haupthandelsplätze bestimmt sind. Die auf langer Tradition beruhende Organisation ist so vollkommen, daß man bei den dort niedergelassenen Firmen rohe oder geschliffene Steine aufgrund genauer Beschreibung bestellen kann.

Hervorzuheben ist, daß Antwerpen insbesondere ein Markt für Industriediamanten ist. Letztere sind übrigens nur eine Abart der Rohdiamanten, die zu dieser besonderen Verwendung vorgesehen ist, weil sie sich zum Schleifen und zur Verarbeitung als Schmuck nicht eignet; manchmal jedoch läßt sich ihr endgültiger Verwendungszweck erst nach mehrfacher Sortierung bestimmen. Wenn nun das Gesetz von 1962 für Rohdiamanten, deren Wert 300 bfrs je Karat nicht übersteigt, Beitragsbefreiung vorsieht, so können sogenannte Industriediamanten durchaus höherwertig sein. Dann unterliegen sie der Abgabe, obwohl sie nicht von der Diamantenindustrie bearbeitet werden. Ebenso scheint nicht mehr streitig zu sein, daß ganz allgemein (mit Ausnahme der „Transitware“ oder der bei der Einfuhr zurückgewiesenen Ware) Diamanten, die ungeschliffen in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, ebenfalls bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt werden.

3.

In der Meinung, daß der durch das Gesetz vom 28. Juli 1962 geschaffene Beitrag in Wahrheit eine Abgabe gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne von Artikel 12 des Vertrages sei, wandten sich verschiedene Berufsverbände der Rohdiamantenimporteure Ende des gleichen Jahres an die Kommission, um darüber Beschwerde zu führen, daß der belgische Staat nach ihrer Auffassung seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.

Die Behörden der Gemeinschaft antworteten zunächst, sie würden es vorziehen, eine Stellungnahme solange aufzuschieben, bis ein Gericht Sie um eine Vorabentscheidung ersucht habe; 1967 teilten sie dann aber den Beschwerdeführern mit, daß nach ihrer Ansicht der streitige Beitrag nicht unter die Bestimmungen des Artikels 12 falle.

Die Gemeinschaftsbehörden haben diese Frage dann jedoch unter einem anderen Aspekt wieder aufgegriffen. Wie bereits ausgeführt, bietet Artikel 2bis Absatz 2 des Gesetzes die Möglichkeit, die im Rahmen des Tauschabkommens zwischen der belgischen und niederländischen Diamantenindustrie aus den Niederlanden eingeführten Diamanten von der Abgabe freizustellen. Die Kommission war der Auffassung, daß diese Bestimmung eine nach Artikel 7 des Vertrages verbotene Diskriminierung darstelle, und forderte die belgische Regierung am 29. Februar 1968 im Verfahren nach Artikel 169 auf, ihre Gesetzgebung in diesem Punkt zu ändern, wofür sie folgende Alternative vorschlug:

entweder in Zukunft die Einfuhren von Rohdiamanten aus allen Mitgliedstaaten unter den für die Niederlande geltenden Bedingungen freizustellen

oder umgekehrt die allein den Niederlanden gewährte Freistellung aufzuheben.

Die Wahl unter den beiden Möglichkeiten dieser Alternative schloß eine Stellungnahme zur Natur des streitigen Beitrags ein, die sich auch in den Ihnen von der Kommission vorgelegten schrifdichen Erklärungen wiederfindet. Ich füge hinzu, daß die Kommission, da sich die belgische Regierung nicht äußerte, am 20. Januar 1969 die in Artikel 169 EWGV vorgesehene, mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hat.

4.

Parallel zu diesen Schritten auf Gemeinschaftsebene wurde vor dem zuständigen belgischen Gericht ein weiteres Verfahren eingeleitet. Die etwa 200 Importeure beriefen sich zu ihrer Verteidigung gegen die Beitragsklage des Sociaal Fonds auf die Bestimmungen des Vertrages. Daraufhin wählte der Vrederechter des 2. Kantons von Antwerpen zwei Musterprozesse aus, die Rechtssachen Brachfeld (Importeur von Rohdiamanten) und Chougol (Importeur von Industriediamanten), im Register des Gerichtshofes unter der Nummer 2/69 bzw. 3/69 eingetragen, in denen er Sie in zwei gleichlautenden Urteilen von 24. Dezember 1968 um Auslegung bestimmter Artikel des Vertrages ersucht.

Er hält für die Entscheidung des Rechtsstreits die Prüfung für erforderlich, ob der streitige Beitrag unter einen der insbesondere in den Artikeln 9, 12 und 95 des EWG-Vertrags genannten Begriffe Zoll, Abgabe gleicher Wirkung oder inländische Abgabe fällt, da die Tatsache, daß der Beitrag zugunsten eines Sociaal Fonds erhoben wird, der übrigens eine öffentliche Einrichtung ist, nach seiner Ansicht eine solche Möglichkeit nicht ausschließt.

Um zu einer Bestimmung dieser verschiedenen Begriffe zu gelangen und jeden von ihnen genau zu umreißen, stellt der belgische Richter eine Reihe von Fragen, die immer präziser werden und immer mehr in Einzelheiten gehen, aber nicht alle von gleichem Interesse sind. Diese sechs Fragen, von denen einige noch in Unterfragen gegliedert sind und die der Sitzungsbericht im einzelnen wiedergibt, habe ich jetzt zu untersuchen. Ich werde diese Untersuchung im Licht der eben genannten tatsächlichen Bemerkungen vornehmen, dabei jedoch nicht vergessen, daß zwar Ihre Antwort für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein soll, Sie jedoch im Rahmen von Artikel 177 die Vertragsvorschriften nur auszulegen, nicht aber auf einen bestimmten Einzelfall anzuwenden und sich erst recht nicht zur Übereinstimmung einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Vertrag zu äußern haben. Es wird Sache des Vrederechter Antwerpen sein, Ihrer Antwort das zu entnehmen, was es ihm ermöglicht, über diesen Punkt zu entscheiden.

II

A —

In Frage 1 geht es zunächst darum, ob die Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, von denen die Artikel 9, 12, 13, 18 und 95 oder einige von ihnen handeln, „alle Merkmale öffentlicher Abgaben“ tragen müssen, und zum anderen darum, ob zu diesen Zöllen oder Abgaben nur solche gehören, die den Staatshaushalt bereichern oder entlasten, oder allgemein alle Abgaben, die ein Mitgliedstaat bei der Einfuhr erhebt, unabhängig davon, ob sie fiskalischen, administrativen oder sozialen Zwecken dienen.

Der Grund für diese Frage ist sofort ersichtlich. Der streitige „Beitrag“ — das belgische Gesetz verwendet nur diesen Ausdruck und niemals das Wort Abgabe oder Steuer — unterscheidet sich in der Tat durch seine Bezeichnung und seine Zweckbestimmung von den herkömmlichen Abgabearten, die auf die Waren erhoben werden. Er ist eine der Erscheinungsformen jenes recht verbreiteten modernen Phänomens, das etwas vage „parafiskalisch“ genannt wird. Es geht also zunächst darum, ob der Beitrag in den Anwendungsbereich eines der genannten Artikel fällt, ohne daß schon zu sagen wäre, welcher Artikel in Frage kommt.

Es ist schwierig und zweifellos überflüssig, den ersten Teil der Frage genau zu beantworten. Zwar finden wir den Ausdruck Abgabe an verschiedenen Stellen des Vertrages und des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, doch hat er nicht notwendigerweise einen eindeutigen Sinn, und Ihre im Urteil Klomp vom 25. Februar 1969(EuGH 23/68, Slg. XV, 44) gegebene Antwort kann entgegen der Behauptung des Klägers der Ausgangsverfahren unter keinen Umständen für den vorliegenden Fall übernommen werden. Auf der anderen Seite hält sich das vorlegende Gericht anscheinend an einen Begriff der „fiskalischen Abgabe“, der im belgischen Recht etwas ganz Bestimmtes bedeuten, im Recht der anderen Mitgliedstaaten aber einen anderen Sinn haben kann.

Dagegen läßt sich auf den zweiten Teil der Frage eine unmittelbare und ausreichende Antwort geben, die bereits die Antwort auf die folgenden Fragen ankündigt. Wenn der Staat oder eine von ihm beauftragte Institution bei der Einfuhr von Waren Abgaben erhebt, stellt sich die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie den Staatshaushalt bereichern oder in einen Sonderfonds gezahlt werden; ebensowenig können Abgaben wegen ihres fiskalischen, administrativen oder sozialen Zwecks vom Anwendungsbereich der Artikel des Vertrages ausgenommen werden (mit Ausnahme jedoch der Gebühren für Dienstleistungen, die eng auszulegen sind).

B —

In den die gleichen Artikel betreffenden Fragen 2, 3 und 4 geht es darum, ob es auf das Wesen oder auf die Wirkung der Abgabe ankommt, ob die gleiche Wirkung in der Gleichheit der Zwecke oder der Ergebnisse der Erhebung besteht, ob die Ergebnisse gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der vereinnahmten Beträge oder unter dem des Einflusses auf den freien Warenverkehr zu beurteilen sind. Mit anderen Worten, es handelt sich darum festzustellen, unter welchen Gesichtspunkten nach dem Vertrag die Zölle, die Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 und die inländischen Abgaben im Sinne von Artikel 95 zu beurteilen sind. Hier gilt es zu unterscheiden.

Soweit es sich zunächst um Zölle handelt, gelten die sie betreffenden Artikel des Vertrages für alle in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als solche bezeichneten Abgaben, die aufgrund des Grenzübertritts erhoben werden, einschließlich der Finanzzölle. Die Bezeichnung allein genügt; auf die Wirkungen dieser Abgaben, die je nach Lage des Falles verschieden sein können, kommt es nicht an.

Neben den Zöllen erwähnt der Vertrag die Abgaben gleicher Wirkung, zu denen Sie seit Ihrem Urteil vom 14. Dezember 1962 (EWG-Kommission gegen Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien, EuGH 2 und 3/62, Slg. VIII, 867) bereits mehrfach Stellung zu nehmen hatten. Ich will für den Augenblick von Ihrer Rechtsprechung nur das festhalten, was für die Beantwortung der gestellten Fragen von Bedeutung ist. Hiernach kommt es weder auf die Bezeichnung der Abgabe noch auf die Art ihrer Erhebung noch auf den vom Staat mit ihrer Einführung angestrebten Zweck an; vielmehr ist für die Entscheidung, ob eine Abgabe in diese Kategorie fällt, lediglich ihre Wirkung im Hinblick auf die Ziele des Vertrages, insbesondere auf den freien Warenverkehr, ausschlaggebend, dagegen unerheblich, ob sämtliche Wirkungen eines Zolles gegeben sind oder nur eine von ihnen vorliegt, oder ob andere wesentliche oder weniger wichtige Ziele mit ihr verfolgt werden.

Bleiben noch die „inländischen Abgaben“. Artikel 95, der von ihnen handelt, läßt die Worte „gleich welcher Art“ folgen. Hierin läßt sich ein Hinweis darauf erblicken, daß es auch hier weder auf die Bezeichnung noch auf die Art der Erhebung noch auf den von der öffentlichen Gewalt verfolgten Zweck ankommt.

C —

Aber mit diesen Hinweisen ist nur eine erste Annäherung an das Problem erreicht. In den Fragen Sa und b geht es darum, ob der Begriff der Behinderung des Handels stets voraussetzt, daß die Abgabe diskriminierende oder protektionistiselle Wirkungen hat, und ob ohne Wettbewerb eines inländischen Erzeugnisses keine Handelsbehinderung denkbar ist.

Die Frage ist im Hinblick auf die Artikel 9 und 12 (d.h. die Abgaben zollgleicher Wirkung) gestellt, aber sie ist auch für die Abgrenzung der inländischen Abgaben des Artikels 95 nicht ohne Bedeutung, denn die Artikel 12 und 13 einerseits und 95 andererseits können nicht auf denselben Sachverhalt angewandt werden (Urteil vom 16. Juni 1966, Lütticke, EuGH 57/65, Slg. XII, 259).

Hierzu zunächst eine terminologische Bemerkung: Die Kommission weist zur Fassung der Frage darauf hin, daß die Artikel 9 und 12 nicht von Handelshindernissen sprechen und daß unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrages Abgaben auf die eingeführten Waren erhoben werden können, die gleichfalls die Einfuhren bremsen, wenn auch in noch so geringem Maße. Diese Bemerkung trifft zu, doch stehen die Artikel, um deren Auslegung ersucht wird, in dem die Überschrift „Der freie Warenverkehr“ tragenden Titel I des Zweiten Teils, was auf einen Grundsatz und auf die Absicht der Verfasser des Vertrages hinweist, diese Handelshindernisse beseitigen zu lassen. Sonach sind die beiden Teile der gestellten Frage eng miteinander verknüpft: Wenn eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 12 nur unter der Voraussetzung gegeben ist, daß sie protektionistische oder diskriminierende Wirkungen hat, so kann eine Abgabe auf eine eingeführte Ware, die keinem Wettbewerb eines inländischen Erzeugnisses ausgesetzt ist, nicht unter Artikel 12 fallen.

Hier kann sich die Frage stellen, ob nicht bereits Ihr schon erwähntes Urteil 2 und 3/62 eine Antwort enthält; ich zitiere:

„Die Abgabe mit zollgleicher Wirkung (kann) unabhängig von ihrer Bezeichnung oder von der Art ihrer Erhebung als eine bei der Einfuhr oder später erhobene einseitig auferlegte Belastung angesehen werden, die dadurch, daß sie speziell die aus einem Mitgliedstaat eingeführten Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren trifft, jene Waren verteuert und damit die gleiche Auswirkung auf den freien Warenverkehr hat wie ein Zoll.“

Diese Auffassung ist fast mit den gleichen Worten im Urteil Waldemar Deutschmann vom 8. Juli 1965(EuGH 10/65, Slg. XI, 636) und im Urteil Bundesrepublik Deutschland gegen EWG-Kommission vom 16. Juni 1966(EuGH 52 und 55/65, Slg. XII, 219) ausgedrückt. Sie erweist sich somit als recht umfassend, insofern die („wenn auch geringfügige“, heißt es im Urteil 52 und 55/65) diskriminierende Wirkung ausreicht, der Abgabe auf die eingeführten Waren zollgleiche Wirkung zuzuerkennen, ist jedoch noch auf den Fall beschränkt, daß ein gleichartiges einheimisches Erzeugnis vorhanden ist.

Ich halte es aber für nicht überflüssig, diese Rechtsprechung heute zu vertiefen und zu präzisieren, ja gegebenenfalls auch zu berichtigen.

Zunächst ist zu vermerken, daß in den Fällen, die den genannten Urteilen zugrunde lagen, die eingeführten Waren stets mit gleichartigen einheimischen Erzeugnissen im Wettbewerb standen. Im Rahmen des Ihnen vorgelegten Problems ergab sich schon aus der Feststellung der diskriminierenden Natur der Abgabe, daß es sich um eine Abgabe zollgleicher Wirkung handelte.

Andererseits haben Sie stets erklärt, daß die Zulässigkeit der Abgaben „im Lichte der Ziele des Vertrages“ zu prüfen sei. Diese sind aber nach Artikel 3 insbesondere:

a)

Die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;

b)

die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs und einer gemeinsamen Handelspolitik gegenüber dritten Ländern;

f)

die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt.

Zur Verwirklichung dieser Ziele schreibt der Vertrag die Abschaffung sämdicher Zölle vor, ohne danach zu unterscheiden, ob die davon betroffenen Erzeugnisse mit inländischen Erzeugnissen im Wettbewerb stehen oder nicht. So gelten nach Artikel 17 die Bestimmungen über die Abschaffung der Zölle auch für die Finanzzölle. Im gleichen Geiste sieht der Vertrag die Abschaffung der Ausfuhrzölle vor. Es ist daher anzunehmen, daß der Vertrag nicht nur die Diskriminierung oder den Schutz der heimischen Industrie, sondern auch alle Handelshindernisse beseitigen will.

Dieser Begriff ist auch Ihrer Rechtsprechung nicht unbekannt. Gewiß haben Sie sich vor allem auf den Gedanken der Diskriminierung gestützt und sind davon ausgegangen, daß bei der Feststellung einer solchen eine Abgabe zollgleicher Wirkung vorliege, da diese Diskriminierung, möge sie auch noch so geringfügig sein, doch geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu behindern, Und somit den Zielen des Vertrages zuwiderlaufe. Aber wenn die Diskriminierung auch tatsächlich meistens für die Abgabe zollgleicher Wirkung kennzeichnend ist, so bedeutet das nicht notwendigerweise, daß sie auch die conditio sine qua non für das Vorliegen einer solchen sei.

Zölle werden schon ihrem Begriff nach nur auf grenzüberschreitende Waren erhoben. Zur Begründung ihres Verbots reicht die Feststellung aus, daß sie den freien Warenverkehr behindern. Das gleiche Kriterium läßt sich auch auf die Abgaben anwenden, die, ohne die äußeren Merkmale von Zöllen zu haben, dennoch wie diese eine Behinderung dieses freien Warenverkehrs bewirken, dabei aber nicht in das allgemeine System der in Artikel 95 des Vertrages behandelten inländischen Abgaben gehören.

Bleibt man bei diesem Kriterium der Behinderung des Handels, so besteht kein Anlaß, danach zu unterscheiden, ob den mit der Abgabe belasteten Waren gleichartige heimische Erzeugnisse entsprechen oder ob sie auf keinen derartigen Wettbewerb treffen; denn daß bestimmte Güter in einem Mitgliedstaat nicht hergestellt werden, kann diesen Staat nicht berechtigen, im Rahmen von Artikel 12 Einfuhrzölle auf diese Güter zu erheben. Der freie Warenverkehr, den der Titel I des Zweiten Teils des Vertrages gewährleisten soll, ist ein rechtliches Gebot, das innerhalb der Gemeinschaft für alle Erzeugnisse in gleicher Weise gelten muß. Vielleicht wird man mir entgegenhalten, eine so strenge Auffassung der Handelsfreiheit verkenne die Realitäten, und eine so geringe Abgabe wie z.B. der den Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Vrederechter Antwerpen bildende „Beitrag“ könne tatsächlich keinen Einfluß auf den Gang der Geschäfte ausüben. Man muß aber sorgfältig alles vermeiden, was eine Bresche in das auf dem Verbot der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung beruhende System schlagen könnte. Diese Gefahr ist bereits in Ihrem Urteil 2 und 3/62 erwähnt, und die Schaffung von Sonderfonds, die aus auf Einfuhren erhobenen Beiträgen gespeist werden, wäre eines der Mittel, auf die zurückzugreifen die Staaten besonders versucht sein könnten, um die Vorschriften der Artikel 9 und 12 des Vertrages zu umgehen.

Zusammenfassend bin ich im Ergebnis der Auffassung, daß eine Behinderung des freien Güterverkehrs auch dann gegeben sein kann, wenn die Abgabe zollgleicher Wirkung keine diskriminierenden oder protektionistischen Folgen hat und selbst wenn kein Wettbewerb mit einer heimischen Erzeugung besteht.

Dieses Ergebnis ist jedoch nicht selbstverständlich. Für den Fall, daß Sie zu einem anderen Ergebnis gelangen sollten, will ich rasch zu einigen Punkten der Erklärungen der Kommission Stellung nehmen, die übrigens über die eigentliche Frage des belgischen Richters hinausgehen. Ausgehend nicht von den Artikeln 9 und 12, sondern von Artikel 95, stellt die Kommission fest, daß es nach Ihrer Rechtsprechung (insbesondere Ihren Urteilen 27/67 und 31/67 vom 4. April 1968) zulässig ist, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten, die nicht mit gleichartigen oder substituierbaren Erzeugnissen im Wettbewerb stehen, mit inländischen Abgaben zu belegen. Sie haben in diesem Sinne für Abgaben entschieden, die im Rahmen der Umsatzsteuergesetzgebung, d.h. einer allgemeinen, inländische und eingeführte Waren aller Art unterschiedslos belastenden Abgabe, erhoben werden. Hierbei sind Sie von der Auffassung ausgegangen, daß eine solche Abgabe, wenn sie bei der Einfuhr erhoben wird, dazu bestimmt sei, alle Gruppen von Erzeugnissen gleich welcher Herkunft in eine vergleichbare steuerliche Lage zu bringen, und daß kein Grund bestehe, einzelnen eingeführten Waren deswegen eine Vorzugsbehandlung angedeihen zu lassen, weil sie nicht auf schutzfähige heimische Erzeugnisse treffen. Sic haben jedoch zur Voraussetzung gemacht, daß der für diese Waren festgelegte Satz sich im allgemeinen Rahmen des Abgabensystems hält, dem er angehört.

Hiervon ausgehend erklärt die Kommission, man könne einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrages auch nicht das Recht absprechen, spezielle inländische Abgaben für die Waren einzuführen, denen keine heimische Erzeugung entspricht. Vorausgesetzt, daß in diesem Fall der Abgabensatz „die Summe der inländischen Abgaben, mit denen diese und andere Waren belastet sind“, nicht übersteige, lasse sich eine bevorzugte steuerliche Behandlung für Waren, die nicht im Inland erzeugt werden, in diesem Fall ebensowenig rechtfertigen wie im Falle des allgemeinen Umsatzsteuersystems.

Ich möchte hierzu nur sagen, daß mir diese Gleichstellung angreifbar erscheint, denn bei einer speziellen Abgabe kann schon begrifflich keine Rede davon sein, daß die ihr unterliegende Ware in eine mit anderen Waren vergleichbare Lage gebracht werden solle, und wenn die eingeführte Ware, mit der keine inländische Ware im Wettbewerb steht, nicht der Steuer unterläge, so nähme sie dennoch keine Vorzugsstellung ein. Aber, wie gesagt, wir sind hier auf einem Gebiet, das über den vom belgischen Richter vorgezeichneten Rahmen hinausgeht.

D —

Im verbleibenden Teil der Frage Nr. 5 bemüht sich der Vrederechter Antwerpen, die Tragweite des Artikels 12 zu klären, indem er diesen Artikel nacheinander mit anderen Artikeln des Vertrages vergleicht. Von den verschiedenen Problemen, die er ihnen unterbreitet, sind aber manche etwas unklar gestellt und scheinen mit dem Ausgangsprozeß in keinem allzu engen Zusammenhang zu stehen.

Er wendet sich zunächst den Artikeln 9 und 18 zu und fragt Sie, ob eine neue Abgabe, die die Einfuhren aus allen fremden Ländern belastet, stets verboten ist, weil sie geeignet ist, den in den Artikeln 9 und 18 des Vertrages aufgestellten Zielen — namentlich der Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs der Mitgliedstaaten gegenüber dritten Ländern und der Senkung der Zollsätze unter die allgemeine Höhe — zuwiderzulaufen, so daß es bei einer solchen Abgabe keine Rolle spielt, ob sie diskriminierend wirkt oder nicht.

Die Kommission beschränkt sich auf die zutreffende Bemerkung, daß Artikel 18 als eine Absichts- oder Grundsatzerklärung angesehen werden kann. Er betrifft die Politik, die hinsichtlich der Höhe der Zölle auf Einfuhren aus dritten Ländern zu verfolgen ist, und sieht den Abschluß von Abkommen vor, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Senkung der Zollsätze unter die allgemeine Höhe zum Ziel haben, die für die Mitgliedstaaten aufgrund der Errichtung der Zollunion zulässig wäre. Artikel 12 andererseits, der hier mit Artikel 18 verglichen werden soll, betrifft lediglich die innergemeinschaftlichen Beziehungen. Das sind zwei verschiedene Gebiete. Jedenfalls ist nicht ersichdich, inwiefern die vom belgischen Richter zu beurteilende Abgabe notwendigerweise zu Artikel 18 im Widerspruch stehen sollte.

Der Vrederechter befaßt sich sodann mit Artikel 37. Muß der Unterschied, der in diesem Artikel zwischen Monopolen mit und ohne diskriminierende Auswirkungen auf die Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten gemacht wird, auch bei den Zöllen und Abgaben gemacht werden, von denen die Artikel 9 und 12 handeln?

Dies ist genau die vorgelegte Frage, und ich muß sagen, daß ich ihre Bedeutung nicht sehr klar erkenne. Sie scheint übrigens auf der Annahme zu beruhen, daß Artikel 37 — der, wie Sie wissen, nicht völlig eindeutig ist — zwei Arten von Monopolen danach unterscheidet, ob sie diskriminierende Wirkungen haben oder nicht, während er auf der anderen Seite auf eine Anpassung aller inländischen Handelsmonopole abzielt, die nach Ablauf der Übergangszeit alle Diskriminierungen zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten ausschließt.

Hierauf läßt sich lediglich antworten, daß es ausgeschlossen erscheint, aus diesem Artikel irgendwelche Schlüsse auf die Auslegung des Begriffs der Abgabe zollgleicher Wirkung zu ziehen.

Nunmehr wendet sich das vorlegende Gericht Artikel 95 zu und fragt, ob das in den Artikeln 9 und 12 ausgesprochene Verbot weiter reicht als das des Artikels 95 insbesondere ob es nicht danach unterscheidet, ob die fraglichen Abgaben höher sind als diejenigen, welche inländische Erzeugnisse zu tragen haben.

Was soll man eigentlich unter einem weiterreichenden Verbot verstehen? In dieser Fassung scheint mir die Frage keine klare Antwort zuzulassen. Man kann lediglich feststellen, daß die Abgaben zollgleicher Wirkung und die inländischen Abgaben getrennte Anwendungsbereiche haben und, insbesondere hinsichtlich der Einzelheiten und der Zeitfolge ihrer Abschaffung oder Anpassung, nicht den gleichen Vorschriften unterliegen. Zu dem Punkt, der den Antwerpener Richter anscheinend besonders beschäftigt, ist zu sagen, daß die Abgabe zollgleicher Wirkung allein deshalb unzulässig ist, weil sie ein Handelshindernis darstellt, die inländische Abgabe dagegen nur, wenn und soweit sie die eingeführten Waren stärker belastet als die einheimischen.

Schließlich, und hier zitiere ich noch einmal das Vorlageurteil, wird die Frage gestellt, ob Artikel 12 als ein erster Schritt in Richtung auf das Ziel der Artikel 9 Absatz 1 und 13 anzusehen und deshalb ebenso umfassend auszulegen sei.

Artikel 12, der eine Unterlassungspflicht, eine Stillhalteklausel zum Ausdruck bringt, ist eher ein Ausgangspunkt als ein erster Schritt, denn er bereitet die in den Artikeln 9 Absatz 1 und 13 vorgesehene Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung vor. Man kann allenfalls noch hinzufügen, daß die in Artikel 12 verwendeten Begriffe den gleichen Sinn und die gleiche Bedeutung wie die entsprechenden Begriffe der Artikel 9 und 13 haben müssen.

E —

Sechste und letzte Frage, Der Rechtsstreit, so stellt das Urteil fest, weist die Besonderheit auf, daß sich die Importeure eines Rohstoffs durch ihre eigene Regierung benachteiligt fühlen, ohne jedoch beweisen zu können, daß Hersteller eines gleichartigen Rohstoffs innerhalb der Grenzen des Staates, der die streitige Maßnahme erlassen hat, begünstigt würden, da der Boden Belgiens keine Diamanten hervorbringe. Sie könnten sich aber im Verhältnis zu ihren nicht abgabepflichtigen Wettbewerbern in anderen Ländern benachteiligt fühlen. Andererseits würden die belgischen Diamantenbearbeiter gegenüber denen der anderen Mitgliedstaaten begünstigt, und zwar auf Kosten der Importeure, da diese einen Teil der Soziallasten zu tragen hätten, die jene eigentlich selbst tragen müßten.

Aufgrund dieser Feststellungen stellt der Vrederechter die Frage, ob für die Beurteilung der in den Artikeln 9 und 12 genannten Handelshindernisse nur auf den Schaden der anderen Mitgliedstaaten oder ihrer Bewohner abzustellen ist oder auch auf den Schaden, den alle Einwohner der Gemeinschaft einschließlich der Bewohner des Mitgliedstaats, der die fragliche Maßnahme trifft, erleiden, sei es auch nur durch den stärkeren Wettbewerb der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten. Ich glaube, wir können uns mit der Feststellung begnügen, daß die Artikel 9 und 12 die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung betreffen, soweit sie den freien Warenverkehr behindern. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so kommt es nicht mehr darauf an, welchem Staat der Gemeinschaft die Personen angehören, die den aus diesen Maßnahmen erwachsenden Schaden zu tragen haben.

Wenn ich nun die Antworten zusammenfassen soll, die auf die Ihnen gestellten Fragen gegeben werden könnten, falls nach Ihrer Ansicht alle einer Antwort bedürfen, so lauten meine Anträge wie folgt:

Zölle und Abgaben im Sinne der angeführten Artikel des Vertrages sind alle Abgaben, die der Staat bei der Einfuhr der Ware erhebt, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie den Staatshaushalt bereichern oder ob sie fiskalischen, sozialen oder administrativen Zwecken dienen.

Zölle sind die in der nationalen Gesetzgebung als solche bezeichneten Abgaben, Wesensmerkmal der Abgaben gleicher Wirkung ist ihr Einfluß auf den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt.

Handelshindernisse können sich aus der Abgabe zollgleicher Wirkung auch dann ergeben, wenn kein Wettbewerb einer inländischen Erzeugung besteht.

Weder Artikel 18 noch Artikel 37 können zur Auslegung der Artikel 9 und 12 des Vertrages beitragen.

Die beiden letztgenannten Artikel enthalten ein Verbot anderer Reichweite als das in Artikel 95 ausgesprochene; sie treffen nicht die in diesem Artikel für die inländischen Abgaben vorgesehenen Unterscheidungen.

Artikel 12 ist der Ausgangspunkt für die Verwirklichung der Ziele der Artikel 9 und 13.

Bei der Beurteilung der durch die Zölle oder Maßnahmen gleicher Wirkung verursachten Behinderungen des freien Warenverkehrs kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit der Personen an, die den aus diesen Maßnahmen erwachsenden Schaden zu tragen haben.

Ich beantrage ferner, die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens dem Vrederechter des 2. Kantons von Antwerpen vorzubehalten.


( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.

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