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Document 61963CC0080
Opinion of Mr Advocate General Roemer delivered on 10 June 1964. # Robert Degreef v Commission of the European Economic Community. # Case 80-63.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 10. Juni 1964.
Robert Degreef gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Rechtssache 80-63.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 10. Juni 1964.
Robert Degreef gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Rechtssache 80-63.
Englische Sonderausgabe 1964 00839
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1964:44
Schlußanträge des Generalanwalts
HERRN KARL ROEMER
10. Juni 1964
GLIEDERUNG
Einleitung |
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I. Rechtsfragen, die in einem anderen Verfahren schon behandelt wurden |
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II. Untersuchung weiterer Klageargumente |
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1. Verletzung von Verfahrensregeln |
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2. Begründungsmangel |
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3. Unrichtige Tatsachenbeurteilung |
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III. Zum Schadenersatzantrag |
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IV. Zusammenfassung und Ergebnis |
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Auch die Rechtssache Degreef gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geht auf den Umstand zurück, daß das Überleitungsverfahren nach Artikel 102 des Personalstatuts für den Kläger, der seit dem 25. September 1959 als Huissier im Dienst der Kommission stand, negativ verlief, was die Kündigung seines Dienstverhältnisses durch den Generaldirektor der Verwaltung nach sich zog (Mitteilung an den Kläger durch Schreiben vom 28. Juni 1963).
Seine Klageanträge gleichen denen des Verfahrens 78/63; ebenso stimmen die vorgetragenen Beschwerden weithin mit den Rügen der Rechtssache 78/63 überein.
Meine Untersuchung des Falles kann also entsprechend kurz sein. Nur zu Abweichungen im Sachverhalt werde ich mich eingehend äußern.
I. |
Dies bedeutet:
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II. |
Anderen Klageargumenten muß ich mich nunmehr noch eingehender zuwenden, sei es, weil sie im Verfahren 78/63 nicht vorgebracht wurden, sei es, weil sie tatsächliche Besonderheiten aufweisen, die eine Hervorhebung verdienen. |
1. |
In erster Linie gilt dies für den Vorwurf der unkorrekten Abwicklung des Überleitungsverfahrens, der sich im Falle Degreef gleichermaßen in mehrere Rügen aufgliedert:
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2. |
Schließlich ist auch im vorliegenden Verfahren die Rüge aufgetaucht, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei nicht ausreichend begründet. Sie einfach unter Hinweis auf das Urteil Leroy zurückzuweisen, erscheint mir nicht angängig, obwohl die äußere Form der jetzt zu beurteilenden Stellungnahme mit der des Verfahrens 78/63 übereinstimmt. Der Kläger macht nämlich geltend, der Hinweis auf den Bericht des Dienstvorgesetzten ersetze eine Begründung nicht, da dieser im Endergebnis für den Kläger positiv gewesen sei, während die Stellungnahme zu einem negativen Ergebnis kam. Dennoch dürfte letztlich eine Verletzung der Begründungspflicht nicht gegeben sein. Die entscheidenden Gründe für die Abgabe einer negativen Stellungnahme sind in dieser selbst enthalten (mangelnde Gewissenhaftigkeit, mangelnde Pünktlichkeit). Gerade diese beiden Punkte sind aber auch im Beurteilungsbericht mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. Die Bezugnahme auf den Bericht erscheint demnach nicht sinnlos, denn in der Endbewertung ist der Ausschuß an den Vorschlag des Dienstvorgesetzten natürlich nicht gebunden. |
3. |
Auf den Vorwurf der unrichtigen Tatsachenbeurteilung einzugehen, erscheint mir nach allem, was ich bisher erörtert habe, entbehrlich. Der Kläger kann insofern Befriedigung finden, wenn nach Annullierung der Stellungnahme des Überleitungsausschusses das Integrationsverfahren für ihn neu durchgeführt wird. Dort ist der eigentliche Raum, Tatfragen zu diskutieren, nicht dagegen vor dem Gerichtshof, der sich allenfalls über ihre Eignung aussprechen könnte, das abgegebene Werturteil zu beeinflussen, der aber nicht selbst eine Gesamtwürdigung vornehmen könnte. |
III. |
Zum Schadenersatzantrag in seiner modifizierten Fassung verweise ich auf meine Bemerkungen in der Rechtssache 78/63. |
IV. |
Zusammenfassend komme ich deshalb zu folgendem Ergebnis: Auch ohne Berücksichtigung der Beweisangebote des Klägers kann auf Annullierung der Stellungnahme des Überleitungsausschusses und der Kündigungsentscheidung erkannt werden mit der Folge, daß der Kläger erneut dem Integrationsverfahren zu unterwerfen ist. Die Anträge, gerichtet auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung der Dienstbezüge über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus, sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kommission hat schließlich auch die Kosten dieses Verfahrens zu tragen, weil insgesamt die Klage erfolgreich war. |