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Document 61962CJ0016
Judgment of the Court of 14 December 1962. # Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes and others v Council of the European Economic Community. # Joined cases 16/62 and 17/62.
Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962.
Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere gegen Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Verbundene Rechtssachen 16/62 und 17/62.
Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962.
Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere gegen Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Verbundene Rechtssachen 16/62 und 17/62.
Englische Sonderausgabe 1962 00963
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1962:47
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1962. - CONFEDERATION NATIONALE DES PRODUCTEURS DE FRUITS ET LEGUMES UND DREI ANDERE KLAEGERINNEN, UNTERSTUETZT VON DER ASSEMBLEE PERMANENTE DES PRESIDENTS DE CHAMBRES D'AGRICULTURE GEGEN RAT DER EWG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 16 UND 17-62.
Sammlung der Rechtsprechung
Französische Ausgabe Seite 00901
Niederländische Ausgabe Seite 00943
Deutsche Ausgabe Seite 00963
Italienische Ausgabe Seite 00879
Englische Sonderausgabe Seite 00471
Dänische Sonderausgabe Seite 00359
Griechische Sonderausgabe Seite 00829
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00175
Spanische Sonderausgabe Seite 00303
Schwedische Sonderausgabe Seite 00145
Finnische Sonderausgabe Seite 00145
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . VERFAHREN - ANFECHTUNGSKLAGE - KLAGE NATÜRLICHER UND JURISTISCHER PERSONEN GEGEN VERORDNUNGEN DER EWG - ZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173 )
2 . VERFAHREN - ANFECHTUNGSKLAGE - ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES EWG-VERTRAGES - BEGRIFF
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173, 189 )
3 . VERWALTUNGSMASSNAHMEN DER ORGANE DER EWG - ENTSCHEIDUNGEN UND VERORDNUNGEN - UNTERSCHEIDUNG - KRITERIEN
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 )
4 . VERWALTUNGSMASSNAHMEN - RECHTSNATUR - KRITERIEN
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173, 189 )
5 . VERFAHREN - ANFECHTUNGSKLAGE - KLAGE NATÜRLICHER UND JURISTISCHER PERSONEN - VERORDNUNGEN - VORSCHRIFTEN MIT ENTSCHEIDUNGSCHARAKTER - ZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173 )
6 . VERFAHREN - ANFECHTUNGSKLAGE - MASSNAHMEN DER EWG - INDIVIDÜLL BETROFFENE PERSONEN - DIE ALLGEMEINEN INTERESSEN VON GRUPPEN NATÜRLICHER UND JURISTISCHER PERSONEN BETREFFENDE MASSNAHMEN - VERBÄNDE ALS REPRÄSENTANTEN DIESER GRUPPEN
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173 )
1 . ANDERE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN ALS DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT ZUR ERHEBUNG VON ANFECHTUNGSKLAGEN GEGEN VERORDNUNGEN DES RATES ODER DER KOMMISSION BEFUGT .
2 . DER AUSDRUCK " ENTSCHEIDUNG " IST IN ARTIKEL 173 IN DEM SICH AUS ARTIKEL 189 - DER EINE DEUTLICHE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN BEGRIFFEN DER " ENTSCHEIDUNG " UND DER " VERORDNUNG " TRIFFT - ERGEBENDEN TECHNISCHEN SINNE GEBRAUCHT .
3 . DAS MASSGEBENDE KRITERIUM DER UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN " ENTSCHEIDUNGS "- UND " VERORDNUNGS "- BEGRIFF IST IM VORLIEGEN ODER FEHLEN DER ALLGEMEINEN " GELTUNG " DER FRAGLICHEN MASSNAHME ZU ERBLICKEN .
DIE ENTSCHEIDUNG BETRIFFT BESTIMMTE PERSONEN UNMITTELBAR . IHR WESENTLICHES MERKMAL IST, DASS SIE SICH NUR AN DIEJENIGEN PERSONEN WENDET, " DIE SIE BEZEICHNET ".
DIE VERORDNUNG HAT WESENTLICH NORMATIVEN CHARAKTER UND IST NICHT AUF EINE BEGRENZTE ZAHL NAMENTLICH BEZEICHNETER ODER DOCH BESTIMMBARER ADRESSATEN ANWENDBAR, SONDERN AUF OBJEKTIV BESTIMMTE TATBESTÄNDE . SIE ERZEUGT IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBARE RECHTSFOLGEN FÜR PERSONENKREISE, DIE SIE IN ALLGEMEINER UND ABSTRAKTER FORM INS AUGE FASST .
4 . DIE RECHTLICHE QUALIFIZIERUNG EINER VOM RAT ODER VON DER KOMMISSION ERLASSENEN MASSNAHME HÄNGT NICHT ALLEIN VON DEREN AMTLICHER BEZEICHNUNG, SONDERN IN ERSTER LINIE VON IHREM GEGENSTAND UND INHALT AB .
VGL . LEITSÄTZE DES URTEILS 20/58 RSPRGH V D 169 .
A ) DIE RECHTLICHE QUALIFIZIERUNG EINER MASSNAHME DER HOHEN BEHÖRDE HÄNGT VOR ALLEM VON GEGENSTAND UND INHALT DIESER MASSNAHME AB .
B ) RICHTET DIE HOHE BEHÖRDE AN EIN HILFSORGAN, DAS VON IHR MIT DER DURCHFÜHRUNG BESTIMMTER AUFGABEN BEAUFTRAGT IST, EIN SCHREIBEN, MIT WELCHEM SIE ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE AUFSTELLT UND INSBESONDERE DIESES ORGAN AUFFORDERT, EINE BESTIMMTE BISHER GEUEBTE PRAXIS BEIZUBEHALTEN, SO KANN DIESES SCHREIBEN EINE BLOSSE INNERDIENSTLICHE ANWEISUNG DARSTELLEN, SELBST WENN ES IM " AMTSBLATT " VERÖFFENTLICHT WURDE UND WENN SICH DIE AUFFORDERUNG AUF DIE VON DEM HILFSORGAN GEGENÜBER DEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN BEZIEHT . DIES GILT JEDENFALLS DANN, WENN SICH AUS DEM SCHREIBEN ERGIBT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE NICHT DIE ABSICHT HATTE, EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN, SONDERN LEDIGLICH GRUNDSÄTZE BESTÄTIGEN WOLLTE, VON DENEN SIE ZU RECHT ODER ZU UNRECHT ANNAHM, DASS SIE SICH LOGISCH AUS IHREN FRÜHEREN ENTSCHEIDUNGEN ERGÄBEN .
DIESE ERWAEGUNGEN WERDEN NICHT DADURCH ENTKRÄFTET, DASS EIN BEAMTER DER HOHEN BEHÖRDE DAS SCHREIBEN AUSSENSTEHENDEN GEGENÜBER ALS " ENTSCHEIDUNG " BEZEICHNET HAT ( EGKS-VERTRAG, ART . 33 ).
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5 . ENTHÄLT EINE MASSNAHME, DIE ALS GANZES EINE ECHTE VERORDNUNG DARSTELLT, VORSCHRIFTEN, DIE BESTIMMTE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN, SO IST DIESEN VORSCHRIFTEN KEIN VERORDNUNGSCHARAKTER ZUZUGESTEHEN . SIE KÖNNEN SOMIT VON DEN BETROFFENEN PERSONEN ANGEFOCHTEN WERDEN .
6 . VERBÄNDE, DIE GRUPPEN VON NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN REPRÄSENTIEREN, WERDEN VON MASSNAHMEN, DIE DIE ALLGEMEINEN INTERESSEN DIESER GRUPPEN BERÜHREN, NICHT INDIVIDÜLL BETROFFEN .
S . 977
I - ZUR ZULÄSSIGKEIT
1 . NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES EWG-VERTRAGES KÖNNEN NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN GEGEN EIN HANDELN DER KOMMISSION ODER DES RATES NUR KLAGE ERHEBEN, WENN DIE GETROFFENEN MASSNAHMEN ENTSCHEIDUNGEN DARSTELLEN, DIE ENTWEDER AN DIESE PERSONEN ERGANGEN SIND ODER SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN, OBWOHL SIE ALS VERORDNUNGEN ODER ALS AN ANDERE PERSONEN GERICHTETE ENTSCHEIDUNGEN ERGANGEN SIND . DAS BEDEUTET, DASS DIESE PERSONEN NICHT ZUR ERHEBUNG VON ANFECHTUNGSKLAGEN GEGEN VERORDNUNGEN DES RATES ODER DER KOMMISSION BEFUGT SIND .
S . 978
DER GERICHTSHOF RÄUMT EIN, DASS DIESE DURCH DIE VERTRAEGE VON ROM EINGEFÜHRTE REGELUNG FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT VON ANFECHTUNGSKLAGEN, DIE VON PRIVATPERSONEN ERHOBEN WERDEN, EINSCHRÄNKENDE BEDINGUNGEN AUFSTELLT ALS DER EGKS-VERTRAG . ES IST JEDOCH NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES, EIN WERTURTEIL ÜBER DIESE, IM WORTLAUT DER IN REDE STEHENDEN BESTIMMUNG KLAR ZUM AUSDRUCK GEBRACHTE REGELUNG ZU FÄLLEN .
DER GERICHTSHOF VERMAG DIE VON EINER PARTEI IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGETRAGENE AUSLEGUNG NICHT ALS RICHTIG ANZUERKENNEN, DERZUFOLGE DER BEGRIFF " ENTSCHEIDUNGEN ", DER IN ARTIKEL 173 ABSATZ 2 GEBRAUCHT WIRD, AUCH DIE VERORDNUNGEN UMFASSEN SOLL . DIESE AUSDEHNENDE AUSLEGUNG IST NICHT MIT DER TATSACHE ZU VEREINBAREN, DASS ARTIKEL 189 EINE DEUTLICHE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN BEGRIFFEN DER " ENTSCHEIDUNG " UND DER " VERORDNUNG " TRIFFT . ES IST UNDENKBAR, DASS DER AUSDRUCK " ENTSCHEIDUNG " IN ARTIKEL 173 IN EINEM ANDERN ALS DEM SICH AUS ARTIKEL 189 ERGEBENDEN TECHNISCHEN SINNE GEBRAUCHT SEI .
DIE VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN FÜHREN ZU DEM ERGEBNIS, DASS DIE KLAGEN ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN SIND, WENN DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME EINE VERORDNUNG DARSTELLT . BEI DER PRÜFUNG DIESER FRAGE KANN SICH DER GERICHTSHOF NICHT MIT DER AMTLICHEN BEZEICHNUNG DER MASSNAHME ZUFRIEDENGEBEN; ER MUSS VIELMEHR IN ERSTER LINIE AUF DEREN GEGENSTAND UND INHALT ABSTELLEN .
2 . NACH ARTIKEL 189 DES EWG-VERTRAGES HAT DIE VERORDNUNG ALLGEMEINE GELTUNG UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT, WÄHREND DIE ENTSCHEIDUNG NUR FÜR DIEJENIGEN VERBINDLICH IST, DIE SIE BEZEICHNET . DAS MASSGEBENDE UNTERSCHEIDUNGSMERKMAL IST IM VORLIEGEN ODER FEHLEN DER ALLGEMEINEN " GELTUNG " DER FRAGLICHEN MASSNAHME ZU ERBLICKEN .
S . 979
WESENTLICHES MERKMAL DER ENTSCHEIDUNG IST, DASS SIE SICH NUR AN DIEJENIGEN PERSONEN WENDET, " DIE SIE BEZEICHNET ", WÄHREND DIE VERORDNUNG WESENTLICH NORMATIVEN CHARAKTER HAT UND NICHT AUF EINE BEGRENZTE ZAHL NAMENTLICH BEZEICHNETER ODER DOCH BESTIMMBARER ADRESSATEN ANWENDBAR IST, SONDERN AUF IN IHRER GESAMTHEIT UND ABSTRAKT UMRISSENE PERSONENKREISE . UM IN ZWEIFELSFÄLLEN ZU KLÄREN, OB EINE ENTSCHEIDUNG ODER EINE VERORDNUNG VORLIEGT, IST DEMNACH ZU UNTERSUCHEN, OB DIE FRAGLICHE MASSNAHME BESTIMMTE PERSONEN INDIVIDÜLL BETRIFFT . WENN DAHER EINE VON DEM SIE ERLASSENDEN ORGAN ALS VERORDNUNG BEZEICHNETE MASSNAHME VORSCHRIFTEN ENTHÄLT, DIE BESTIMMTE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN NICHT NUR UNMITTELBAR, SONDERN AUCH INDIVIDÜLL BETREFFEN, SO IST JEDENFALLS DIESEN VORSCHRIFTEN - UNABHÄNGIG VON DER FRAGE, OB DIE MASSNAHME ALS GANZES MIT RECHT ALS VERORDNUNG BEZEICHNET IST - KEIN VERORDNUNGSCHARAKTER ZUZUGESTEHEN . SIE KÖNNEN SOMIT VON DEN BETROFFENEN PERSONEN NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 ANGEFOCHTEN WERDEN .
3 . IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE UMSTRITTENE MASSNAHME VON DEM ORGAN, DAS SIE ERLASSEN HAT, ALS " VERORDNUNG " BEZEICHNET WORDEN . DIE KLAEGER VERTRETEN ABER DIE AUFFASSUNG, DIE ANGEFOCHTENE BESTIMMUNG HABE IN WAHRHEIT DEN CHARAKTER EINER " ALS VERORDNUNG ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG ". OHNE ZWEIFEL IST ES MÖGLICH, DASS AUCH EINE ENTSCHEIDUNG EINEN SEHR WEITEN ANWENDUNGSBEREICH HAT . ES GEHT ABER NICHT AN, EINE MASSNAHME, DIE AUF OBJEKTIV BESTIMMTE TATBESTÄNDE ANWENDBAR IST UND IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBARE RECHTSFOLGEN FÜR PERSONENKREISE ERZEUGT, DIE SIE IN ALLGEMEINER UND ABSTRAKTER FORM INS AUGE FASST, ALS ENTSCHEIDUNG ZU BETRACHTEN, ES SEI DENN, ES WÄRE ERWIESEN, DASS BESTIMMTE PERSONEN VON IHR IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 INDIVIDÜLL BETROFFEN WERDEN .
IM VORLIEGENDEN FALL ERZEUGT DIE ANGEFOCHTENE BESTIMMUNG IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBARE RECHTSFOLGEN FÜR BESTIMMTE PERSONENKREISE, DIE IN ALLGEMEINER UND ABSTRAKTER FORM UMSCHRIEBEN WERDEN . DENN ARTIKEL 9 DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME - DIE BESTIMMUNG, UM DIE ES IM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT INSBESONDERE GEHT - ORDNET FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG INNERHALB BESTIMMTER FRISTEN AN . AUSSERDEM ENTHÄLT ER DEN VERZICHT DER MITGLIEDSTAATEN AUF DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 44 DES VERTRAGES, ALSO INSBESONDERE AUF DAS RECHT, DIE EINFUHREN VORÜBERGEHEND EINZUSTELLEN ODER EINZUSCHRÄNKEN . DAMIT RÄUMT DER GENANNTE ARTIKEL 9 DIE BESCHRÄNKUNGEN AUS, DENEN DIE FREIHEIT DER UNTERNEHMER ZUR EIN - ODER AUSFUHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UNTERLIEGT .
S . 980
ES BLEIBT NOCH ZU PRÜFEN, OB DIE ANGEFOCHTENE BESTIMMUNG DIE KLAEGER INDIVIDÜLL BETRIFFT .
WENN DIE BESTIMMUNG AUCH DIE INTERESSEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGER UND DAMIT DER MITGLIEDER DER KLAGENDEN VERBÄNDE BERÜHRT, INDEM SIE DIE STAATEN VERPFLICHTET, GEWISSE MASSNAHMEN AUFZUHEBEN ODER ZU UNTERLASSEN, DIE GEEIGNET SIND, JENE ERZEUGER ZU BEGÜNSTIGEN, SO IST DOCH FESTZUSTELLEN, DASS DIE MITGLIEDER DER KLAEGERINNEN VON DER ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNG NICHT ANDERS BETROFFEN WERDEN ALS ALLE ÜBRIGEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGER IN DER GEMEINSCHAFT . ÜBRIGENS ERSCHEINT AUCH DIE ANSICHT UNHALTBAR, DASS EIN VERBAND IN SEINER EIGENSCHAFT ALS REPRÄSENTANT EINER UNTERNEHMERGRUPPE VON EINER DIE ALLGEMEINEN INTERESSEN DIESER GRUPPE BERÜHRENDEN MASSNAHME INDIVIDÜLL BETROFFEN WERDE . DIESE ANSICHT HÄTTE ZUR FOLGE, DASS DIE GESAMTEN INTERESSEN DER ANGEHÖRIGEN EINER GRUPPE, DIE IN DIESER EIGENSCHAFT VON ECHTEN VERORDNUNGEN BETROFFEN WÜRDEN, ALS EINEM EINZIGEN RECHTSSUBJEKT ZUSTEHEND ANGESEHEN WÜRDEN; DAS WÄRE MIT DEM SYSTEM DES VERTRAGES UNVEREINBAR, WONACH PRIVATPERSONEN NUR GEGEN INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNGEN, DEREN ADRESSATEN SIE SIND, ODER GEGEN MASSNAHMEN, DIE SIE IN ÄHNLICHER WEISE BERÜHREN, ANFECHTUNGSKLAGE ERHEBEN KÖNNEN .
ES IST DAHER FESTZUSTELLEN, DASS DIE STREITIGE BESTIMMUNG DIE KLAEGER NICHT INDIVIDÜLL BETRIFFT .
NACH ALLEDEM HAT DER BEKLAGTE DIE ANGEFOCHTENE BESTIMMUNG MIT RECHT ALS VERORDNUNG BEZEICHNET . DAHER SIND DIE PROZESSHINDERNDEN EINREDEN INSOWEIT BEGRÜNDET UND DIE KLAGEN ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN, OHNE DASS DIE FRAGE UNTERSUCHT ZU WERDEN BRAUCHT, OB VERBÄNDE STETS EIN KLAGERECHT HABEN, WENN IHREN MITGLIEDERN EIN SOLCHES ZUSTEHT .
II - ZUR KOSTENENTSCHEIDUNG
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . IM VORLIEGENDEN FALL SIND DIE KLAEGER UNTERLEGEN . IHNEN SIND DAHER DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KLAGEN WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .
2 . DIE KLAEGERINNEN HABEN IHRE EIGENEN KOSTEN UND JE DIE DEM BEKLAGTEN DURCH IHRE KLAGEN ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN .
3 . DIE STREITHELFERIN HAT IHRE EIGENEN KOSTEN UND DIE DEM BEKLAGTEN DURCH DIE STREITHILFE ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN .