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Document 61962CJ0002
Judgment of the Court of 14 December 1962. # Commission of the European Economic Community v Grand Duchy of Luxembourg and Kingdom of Belgium. # Joined cases 2/62 and 3/62.
Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962.
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien.
Verbundene Rechtssachen 2/62 und 3/62.
Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962.
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien.
Verbundene Rechtssachen 2/62 und 3/62.
Englische Sonderausgabe 1962 00869
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1962:45
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1962. - KOMMISSION DER EWG GEGEN GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG UND KOENIGREICH BELGIEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 2 UND 3-62.
Sammlung der Rechtsprechung
Französische Ausgabe Seite 00813
Niederländische Ausgabe Seite 00853
Deutsche Ausgabe Seite 00869
Italienische Ausgabe Seite 00793
Englische Sonderausgabe Seite 00425
Dänische Sonderausgabe Seite 00339
Griechische Sonderausgabe Seite 00799
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00147
Spanische Sonderausgabe Seite 00277
Schwedische Sonderausgabe Seite 00133
Finnische Sonderausgabe Seite 00133
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . VERFAHREN - VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EWG - VERSTÖSSE - BEFUGNISSE DER KOMMISSION - GENEHMIGUNGSVERFAHREN - KEINE AUSWIRKUNGEN AUF DIE AUSÜBUNG DIESER BEFUGNISSE
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 169, 226 )
2 . VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EWG - VERSTÖSSE - NACHTRAEGLICHE ANTRAEGE AUF AUSNAHMEGENEHMIGUNG - WIRKUNG
3 . ZÖLLE - BESEITIGUNG - VERBOT DER SCHAFFUNG NEUER ZÖLLE - ZWINGENDER CHARAKTER DIESES VERBOTS
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 9, 12 )
4 . ZÖLLE - BESEITIGUNG - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 9, 12 )
5 . POLITIK DER EWG - GEMEINSAME REGELN - STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - ABGABEN IM SINNE VON ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG - BEDEUTUNG DIESES ARTIKELS
6 . GEMEINSAMER MARKT - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VERFAHREN - ZWECK : VERMEIDUNG EINSEITIGER MASSNAHMEN
1 . GENEHMIGUNGSVERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 226 DES EWG-VERTRAGES, DEREN AUSGANG VON DER BEURTEILUNG DER AUSNAHMEANTRAEGE DURCH DIE KOMMISSION ABHÄNGT, UNTERSCHEIDEN SICH IHRER ART UND IHREN WIRKUNGEN NACH VON DEM ANDROHUNGSVERFAHREN, ÜBER DAS DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 169 VERFÜGT; SIE VERMÖGEN DIESES DAHER AUCH NICHT ZU HINDERN .
2 . ANTRAEGE AUF AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN VON ALLGEMEINEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN KÖNNEN EINSEITIGEN, IM WIDERSPRUCH ZU DIESEN VORSCHRIFTEN GETROFFENEN MASSNAHMEN IHREN RECHTSWIDRIGEN CHARAKTER NICHT NEHMEN UND SOMIT AUCH DIE URSPRÜNGLICHEN VERTRAGSVERLETZUNGEN NICHT RÜCKWIRKEND UNGESCHEHEN MACHEN .
3 . AUS DER DEUTLICHKEIT, BESTIMMTHEIT UND VORBEHALTLOSIGKEIT DER ARTIKEL 9 UND 12, AUS DER DIESEN BESTIMMUNGEN UND DEM GESAMTEN VERTRAG INNEWOHNENDEN LOGIK ERGIBT SICH, DASS DAS VERBOT DER EINFÜHRUNG NEUER ZÖLLE IN VERBINDUNG MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES FREIEN WARENVERKEHRS EINE GRUNDLEGENDE VORSCHRIFT DARSTELLT UND DASS DAHER ALLE ETWAIGEN AUSNAHMEN, DIE ÜBRIGENS ENG AUSZULEGEN WÄREN, EINDEUTIG ANGEORDNET WERDEN MÜSSEN .
4 . IM SINNE VON ARTIKEL 9 UND 12 DES EWG-VERTRAGES KANN DIE ABGABE MIT ZOLLGLEICHER WIRKUNG UNABHÄNGIG VON IHRER BEZEICHNUNG ODER VON DER ART IHRER ERHEBUNG ALS EINE BEI DER EINFUHR ODER SPÄTER ERHOBENE EINSEITIG AUFERLEGTE BELASTUNG ANGESEHEN WERDEN, DIE DADURCH, DASS SIE SPEZIELL DIE AUS EINEM MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTEN WAREN, NICHT ABER GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE WAREN TRIFFT, JENE WAREN VERTEUERT UND DAMIT DIE GLEICHE AUSWIRKUNG AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR HAT WIE EIN ZOLL .
DIESER BEGRIFF IST KEINESWEGS ALS EINE AUSNAHME VON DEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DES VERBOTS DER ZÖLLE ANZUSEHEN, SONDERN STELLT SICH IM GEGENTEIL ALS DESSEN NOTWENDIGE ERGÄNZUNG DAR, MIT DEREN HILFE DIESES VERBOT ERST ZUR WIRKUNG GELANGEN KANN .
DARIN, DASS DER BEGRIFF ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN ZOLL STÄNDIG GEMEINSAM MIT DEM WORT " ZÖLLE " VERWENDET WIRD, KOMMT DIE ABSICHT DER VERFASSER DES VERTRAGES ZUM AUSDRUCK, NICHT NUR SOLCHE MASSNAHMEN ZU VERBIETEN, DIE DEUTLICH ERKENNBAR IN DIE KLASSISCHE FORM DER ZÖLLE GEKLEIDET SIND, SONDERN AUCH ALLE DIEJENIGEN, DIE UNTER ANDEREN BEZEICHNUNGEN ERSCHEINEN ODER AUF ANDEREN UMWEGEN EINGEFÜHRT WERDEN, ABER DIE GLEICHEN DISKRIMINIERENDEN ODER PROTEKTIONISTISCHEN WIRKUNGEN HABEN WIE ZÖLLE .
5 . ARTIKEL 95 ABSATZ 1 LÄSST " ABGABEN " AUF EINGEFÜHRTE WAREN NUR INSOWEIT IMPLICITE ZU, ALS DIE GLEICHEN ABGABEN IN GLEICHER WEISE AUCH AUF GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN ERHOBEN WERDEN .
DER ANWENDUNGSBEREICH DIESES ARTIKELS LÄSST SICH NICHT DERART ERWEITERN, DASS JEDER BELIEBIGE AUSGLEICH ZWISCHEN EINER FÜR EINGEFÜHRTE WAREN GESCHAFFENEN STEUERLICHEN BELASTUNG UND EINER ANDERSARTIGEN ZUM BEISPIEL WIRTSCHAFTLICHEN BELASTUNG ÄHNLICHER EINHEIMISCHER WAREN MÖGLICH WÜRDE .
6 . UM DIE IN EINEM BESTIMMTEN WIRTSCHAFTSZWEIG AUFTRETENDEN SCHWIERIGKEITEN BEHEBEN ZU KÖNNEN, WOLLTEN DIE MITGLIEDSTAATEN IM RECHT DER GEMEINSCHAFT VERANKERTE VERFAHREN EINFÜHREN, UM EINSEITIGE MASSNAHMEN DER INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN ZU VERMEIDEN .
S . 879
IM ZUSAMMENHANG MIT IHRER PROZESSHINDERNDEN EINREDE RÜGEN DIE BEKLAGTEN, DIE KLAEGERIN HABE DIE BEREINIGUNG DER STREITFRAGE DADURCH VERHINDERT, DASS SIE IN MISSBRÄUCHLICHER AUSNUTZUNG IHRER MACHTBEFUGNISSE DIE AUFHEBUNG DER BEANSTANDETEN MASSNAHMEN NOCH VOR DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANTRAEGE AUF GENEHMIGUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN VERLANGT HABE, WELCHE DIE BEKLAGTEN AUF GRUND DES ARTIKELS 226 DES VERTRAGES UND DER VOM MINISTERRAT AM 4 . APRIL 1962 GEMÄSS ARTIKEL 235 ERLASSENEN VERORDNUNG GESTELLT HABEN . DURCH IHREN " ERMESSENSMISSBRAUCH UND ÜBERTRIEBENEN RECHTSFORMALISMUS " SOWIE DADURCH, DASS SIE ES UNTERLASSEN HABE, PFLICHTGEMÄSS IM WEGE DES DRINGLICHKEITSVERFAHRENS ÜBER DIESE ANTRAEGE ZU ENTSCHEIDEN, HABE DIE KLAEGERIN DIE BERECHTIGUNG VERLOREN, GEGEN DIE BEKLAGTEN WEGEN VERLETZUNG DES VERTRAGES GERICHTLICH VORZUGEHEN .
DIE KLAEGERIN IST GEMÄSS ARTIKEL 155 VERPFLICHTET, FÜR DIE ANWENDUNG DES VERTRAGES SORGE ZU TRAGEN; SIE DARF NICHT AN DER AUSÜBUNG DER WESENTLICHEN IHR NACH ARTIKEL 169 ZUSTEHENDEN BEFUGNIS GEHINDERT WERDEN, ÜBER DIE EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ZU WACHEN .
BESTÜNDE DIE MÖGLICHKEIT, DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 169 DURCH GENEHMIGUNGSANTRAEGE ZU VERHINDERN, SO VERLÖRE DIESE BESTIMMUNG JEDE WIRKSAMKEIT .
ANTRAEGE AUF AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN VON ALLGEMEINEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN - DIE IM VORLIEGENDEN FALL ÜBERDIES SEHR SPÄT GESTELLT WURDEN - KÖNNEN EINSEITIGEN, IM WIDERSPRUCH ZU DIESEN VORSCHRIFTEN GETROFFENEN MASSNAHMEN IHREN RECHTSWIDRIGEN CHARAKTER NICHT NEHMEN UND SOMIT AUCH DIE URSPRÜNGLICHEN VERTRAGSVERLETZUNGEN NICHT RÜCKWIRKEND UNGESCHEHEN MACHEN .
S . 880
DIE IN DIESER SACHE IN GANG GEBRACHTEN GENEHMIGUNGSVERFAHREN, DEREN AUSGANG VON DER BEURTEILUNG DER AUSNAHMEANTRAEGE DURCH DIE KLAEGERIN ABHING, UNTERSCHEIDEN SICH IHRER ART UND IHREN WIRKUNGEN NACH VON DEM ANDROHUNGSVERFAHREN, ÜBER DAS DIE KLAEGERIN NACH ARTIKEL 169 VERFÜGT; SIE VERMÖGEN DIESES DAHER AUCH NICHT ZU HINDERN .
ES KANN DAHINGESTELLT BLEIBEN, OB DIE KOMMISSION DURCH EINEN ETWAIGEN RECHTSMISSBRAUCH ALLE IHR NACH ARTIKEL 169 ZUSTEHENDEN BEFUGNISSE VERLIEREN KANN; ES GENÜGT FESTZUSTELLEN, DASS IM VORLIEGENDEN FALL DER BEWEIS FÜR EINEN DERARTIGEN MISSBRAUCH WEDER ERBRACHT NOCH ANGETRETEN IST .
DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG HAT IM ÜBRIGEN ERGEBEN, DASS DIE BEKLAGTEN ES VERABSÄUMT HABEN, DER KLAEGERIN DIE FÜR EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER IHRE ANTRAEGE ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN ZU LIEFERN .
ÜBERDIES WÜRDE AUCH EIN ETWAIGER AMTSFEHLER DER KOMMISSION, ÜBER DESSEN VORLIEGEN IN EINEM BESONDEREN RECHTSSTREIT ZU ENTSCHEIDEN WÄRE, IN KEINER WEISE DIE AUF VERLETZUNG DES VERTRAGES GESTÜTZTE KLAGE BERÜHREN, DIE SICH GEGEN HEUTE NOCH FORTBESTEHENDE, VOM GERICHTSHOF AUF IHRE RECHTMÄSSIGKEIT NACHZUPRÜFENDE BESTIMMUNGEN RICHTET .
DIE KLAGEN SIND DEMZUFOLGE FÜR ZULÄSSIG ZU ERKLÄREN .
ZUR BEGRÜNDETHEIT
MIT DEN VORLIEGENDEN KLAGEN WIRD DIE FESTSTELLUNG BEGEHRT, DASS DIE NACH INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES ERFOLGTE ERHÖHUNG DER SONDERABGABE AUF DIE EINFUHR VON LEBKUCHEN UND DIE NACH ARTIKEL 9 UND 12 UNTERSAGTE AUSDEHNUNG DIESER ALS ABGABE MIT ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHENDEN MASSNAHME AUF BESTIMMTE ÄHNLICHE ERZEUGNISSE RECHTSWIDRIG SEI .
1 . ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE
NACH ARTIKEL 9 IST GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT EINE ZOLLUNION, DIE AUF DEM VERBOT DER ZÖLLE UND " ABGABEN GLEICHER WIRKUNG " BERUHT .
S . 881
NACH ARTIKEL 12 SIND DIE EINFÜHRUNG " NEUER EINFUHRZÖLLE ... ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG " UND DIE ERHÖHUNG DER BEREITS GELTENDEN VERBOTEN .
ALLEIN DIE TATSACHE, DASS DIESE ARTIKEL IHREN PLATZ AM KOPF DES DIE " GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT " BEHANDELNDEN TEILS, ARTIKEL 9 ZU BEGINN VON TITEL I ÜBER DEN " FREIEN WARENVERKEHR ", ARTIKEL 12 EINGANGS DES DER " ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE " GEWIDMETEN ABSCHNITTS, GEFUNDEN HABEN, KENNZEICHNET HINREICHEND DIE BEDEUTENDE ROLLE DER IN IHNEN AUSGESPROCHENEN VERBOTE .
DER VERTRAG HAT DIESEN VERBOTEN EINE MÖGLICHST GROSSE KRAFT VERLEIHEN WOLLEN; DESHALB HAT ER IN DEM BESTREBEN ZU VERHINDERN, DASS SIE MIT HILFE DER MANNIGFALTIGEN ZOLL - UND STEUERTECHNISCHEN PRAKTIKEN UMGANGEN WERDEN KÖNNTEN, ALLE MÖGLICHEN FEHLER BEI IHRER VERWIRKLICHUNG ZU UNTERBINDEN GESUCHT . SO HEISST ES IN ARTIKEL 17, DASS DIE VERBOTE DES ARTIKELS 9 AUCH DANN GELTEN, WENN ES SICH UM FINANZZÖLLE HANDELT . ARTIKEL 95, DER SEINEN PLATZ IN DEM DER " POLITIK DER GEMEINSCHAFT " GEWIDMETEN TEIL UND DORT IM KAPITEL ÜBER DIE " STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN " HAT, IST DAZU BESTIMMT, DIE EINBRÜCHE IN DEN GELTUNGSBEREICH DER VERBOTE ABZURIEGELN, DIE DURCH FISKALISCHE MASSNAHMEN ERZIELT WERDEN KÖNNTEN . DIESES BESTREBEN GEHT SO WEIT, DASS DIESER ARTIKEL DEN STAATEN VERBIETET, WAREN ANDERER MITGLIEDSTAATEN IN IRGENDEINER WEISE STÄRKER ZU BELASTEN ALS IHRE EIGENEN ODER AUF WAREN DIESER STAATEN INLÄNDISCHE ABGABEN ZU ERHEBEN, DIE GEEIGNET SIND, IHRE EINHEIMISCHEN WAREN MITTELBAR ZU " SCHÜTZEN ".
AUS DER DEUTLICHKEIT, BESTIMMTHEIT UND VORBEHALTLOSIGKEIT DER ARTIKEL 9 UND 12, AUS DER DIESEN BESTIMMUNGEN UND DEM GESAMTEN VERTRAG INNEWOHNENDEN LOGIK, ERGIBT SICH SOMIT, DASS DAS VERBOT DER EINFÜHRUNG NEUER ZÖLLE IN VERBINDUNG MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES FREIEN WARENVERKEHRS EINE GRUNDLEGENDE VORSCHRIFT DARSTELLT UND DASS DAHER ALLE ETWAIGEN AUSNAHMEN, DIE ÜBRIGENS ENG AUSZULEGEN WÄREN, EINDEUTIG ANGEORDNET WERDEN MÜSSEN .
DER BEGRIFF " ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG " WIE EIN ZOLL IST KEINESWEGS ALS EINE AUSNAHME VON DEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DES VERBOTS DER ZÖLLE ANZUSEHEN, SONDERN STELLT SICH IM GEGENTEIL ALS DESSEN NOTWENDIGE ERGÄNZUNG DAR, MIT DEREN HILFE DIESES VERBOT ERST ZUR WIRKUNG GELANGEN KANN .
S . 882
DARIN, DASS DIESER AUSDRUCK STÄNDIG GEMEINSAM MIT DEM WORT " ZÖLLE " VERWENDET WIRD, KOMMT DIE ABSICHT DER VERFASSER DES VERTRAGES ZUM AUSDRUCK, NICHT NUR SOLCHE MASSNAHMEN ZU VERBIETEN, DIE DEUTLICH ERKENNBAR IN DIE KLASSISCHE FORM DER ZÖLLE GEKLEIDET SIND, SONDERN AUCH ALLE DIEJENIGEN, DIE UNTER ANDEREN BEZEICHNUNGEN ERSCHEINEN ODER AUF ANDEREN UMWEGEN EINGEFÜHRT WERDEN, ABER DIE GLEICHEN DISKRIMINIERENDEN ODER PROTEKTIONISTISCHEN WIRKUNGEN HABEN WIE ZÖLLE .
UM DIE FESTSTELLUNG ZU ERMÖGLICHEN, DASS EINE ABGABE DIE GLEICHE WIRKUNG WIE EIN ZOLL HAT, MUSS DIESE WIRKUNG IM HINBLICK AUF DIE ZIELE DES VERTRAGES BETRACHTET WERDEN, INSBESONDERE DIE IN DEM TEIL, TITEL UND KAPITEL ENTHALTENEN, WORIN DIE ARTIKEL 9 UND 12 IHREN PLATZ GEFUNDEN HABEN, D . H . IM VERHÄLTNIS ZUM FREIEN WARENVERKEHR UND GANZ ALLGEMEIN IM HINBLICK AUF DIE ZIELE VON ARTIKEL 3, DIE SICH GEGEN EINE VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS RICHTEN .
ES KOMMT DAHER NICHT DARAUF AN, OB SÄMTLICHE ZOLLWIRKUNGEN VORLIEGEN ODER NUR EINE VON IHNEN ODER OB NEBEN DIESEN WIRKUNGEN ANDERE WESENTLICHE ODER NEBENSÄCHLICHE ZIELE ANGESTREBT WERDEN, SONDERN ES GENÜGT, DASS DIESE ABGABE DIE GENANNTEN ZIELE DES VERTRAGES BEEINTRÄCHTIGT UND NICHT IM WEGE EINES IM GEMEINSCHAFTSRECHT VORGESEHENEN VERFAHRENS, SONDERN DURCH EINE EINSEITIGE ENTSCHEIDUNG EINGEFÜHRT WORDEN IST .
NACH ALLEDEM KANN DIE ABGABE MIT ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 9 UND 12 UNABHÄNGIG VON IHRER BEZEICHNUNG UND VON DER ART IHRER ERHEBUNG ALS EINE BEI DER EINFUHR ODER SPÄTER ERHOBENE, EINSEITIG AUFERLEGTE BELASTUNG ANGESEHEN WERDEN, DIE DADURCH, DASS SIE SPEZIELL DIE AUS EINEM MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTEN WAREN, NICHT ABER GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE WAREN TRIFFT, JENE WAREN VERTEUERT UND DAMIT DIE GLEICHE AUSWIRKUNG AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR HAT WIE EIN ZOLL .
S . 883
2 . ANWENDUNG AUF DEN VORLIEGENDEN FALL
DIE IN BELGIEN DURCH KÖNIGLICHEN ERLASS VOM 16 . AUGUST 1957 UND IN LUXEMBURG DURCH GROSSHERZOGLICHEN ERLASS VOM 20 . AUGUST 1957 EINGEFÜHRTE ABGABE AUF LEBKUCHEN ERWEIST SICH ALS EINE " EINFUHRSONDERABGABE ", " DIE BEI DER AUSSTELLUNG DER EINFUHRGENEHMIGUNGEN ERHOBEN " WIRD .
DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER NACH UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES, ABER VOR SEINEM INKRAFTTRETEN EINGEFÜHRTEN ABGABE STEHT AUSSER FRAGE .
FRAGLICH IST DAGEGEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER NACH DEM 1 . JANUAR 1958 ERFOLGTEN ERHÖHUNG DIESER ABGABE SOWIE IHRE AUSDEHNUNG AUF LEBKUCHENÄHNLICHE ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMER 19.08 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS, DIE IN DEN BEIDEN STAATEN DURCH ERLASS VOM 24 . BEZIEHUNGSWEISE 27 . FEBRUAR 1960 VORGENOMMEN WURDE .
DIESE ERHÖHUNG UND AUSDEHNUNG EINER BEI UND ANLÄSSLICH DER EINFUHR DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE ERHOBENEN ABGABE, DIE DIESE WAREN LEDIGLICH WEGEN IHRER EINFUHR TRIFFT, LÄSST EINE DISKRIMINIERUNG UND EINE PROTEKTION VERMUTEN, DIE ZU DEM TRAGENDEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS, DER DURCH EINE VERALLGEMEINERUNG DERARTIGER PRAKTIKEN VÖLLIG AUSGEHÖHLT WÜRDE, IM WIDERSPRUCH STEHEN .
DIE BEKLAGTEN ERKLÄREN DEMGEGENÜBER, ARTIKEL 95 ABSATZ 1 DES VERTRAGES LASSE DIE EINFÜHRUNG EINER SOLCHEN ABGABE DANN ZU, WENN SIE DAS GEGENGEWICHT ZU INLÄNDISCHEN BELASTUNGEN BILDE, DIE AUS GRÜNDEN EINER UNABHÄNGIGEN MARKTPOLITIK AUF DER EINHEIMISCHEN ERZEUGUNG LAEGEN .
SIE BETRACHTEN DIE STREITIGE ABGABE ALS DIE LOGISCHE FOLGE DES STÜTZPREISES, DEN SIE ZUGUNSTEN DER EINHEIMISCHEN ROGGENERZEUGUNG AUF GRUND DER IN DEN AGRARVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES VORGESEHENEN AUSNAHMEREGELUNG EINGEFÜHRT HABEN .
DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 95, DER DAS DEN " STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN " GEWIDMETE II . KAPITEL DES 3 . TEILES DES VERTRAGES EINLEITET, LÄSST SICH JEDOCH NICHT BELIEBIG AUF ALLE ARTEN VON BELASTUNGEN AUSWEITEN . IM VORLIEGENDEN FALL ERSCHEINT DIE STREITIGE ABGABE WEDER IHRER FORM NOCH IHREM KLAR AUSGESPROCHENEN WIRTSCHAFTLICHEN ZWECK NACH ALS EINE ABGABENRECHTLICHE VORSCHRIFT, DIE UNTER ARTIKEL 95 GEBRACHT WERDEN KÖNNTE .
S . 884
ÜBERDIES LÄSST SICH DER ANWENDUNGSBEREICH DIESES ARTIKELS NICHT DERART ERWEITERN, DASS JEDER BELIEBIGE AUSGLEICH ZWISCHEN EINER FÜR EINGEFÜHRTE WAREN GESCHAFFENEN STEUERLICHEN BELASTUNG UND EINER ANDERSARTIGEN, ZUM BEISPIEL WIRTSCHAFTLICHEN BELASTUNG ÄHNLICHER EINHEIMISCHER WAREN MÖGLICH WÜRDE . WÄRE EIN SOLCHER AUSGLEICH ZULÄSSIG, SO KÖNNTE JEDER STAAT AUF GRUND SEINER INTERNEN SOUVERÄNITÄT AUF DIESE WEISE DIE MANNIGFALTIGSTEN, AUF IRGENDWELCHEN WAREN LIEGENDEN LASTEN AUSGLEICHEN, WAS ZU EINEM NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN EINBRUCH IN DIE GRUNDSÄTZE DES VERTRAGES FÜHREN WÜRDE .
ARTIKEL 95 ABSATZ 1 LÄSST " ABGABEN " AUF EINGEFÜHRTE WAREN NUR INSOWEIT IMPLICITE ZU, ALS DIE GLEICHEN ABGABEN IN GLEICHER WEISE AUCH AUF GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN ERHOBEN WERDEN .
ES IST FERNER DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIE STREITIGE ABGABE IM VORLIEGENDEN FALL NICHT BEZWECKT, DIE EINHEIMISCHE UND EINGEFÜHRTE WAREN UNGLEICH BELASTENDEN ABGABEN UNTEREINANDER, SONDERN DIE PREISE DIESER WAREN SELBST AUSZUGLEICHEN . DIE BEKLAGTEN HABEN NÄMLICH ERKLÄRT, DIE ABGABE SEI DAZU BESTIMMT, " DEN PREIS DES AUSLÄNDISCHEN DEM PREIS DES BELGISCHEN ERZEUGNISSES ANZUGLEICHEN ". SIE HABEN SOGAR ZWEIFEL GEÄUSSERT, OB ES " MIT DEN ZIELEN DES VERTRAGES VEREINBAR IST, DASS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES DIE PRODUZENTEN EINES LANDES DEN ROHSTOFF BILLIGER ERWERBEN KÖNNEN ALS DIE PRODUZENTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES ".
HIERBEI VERKENNEN SIE DEN GRUNDSATZ, WONACH DIE TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT DIE ERRICHTUNG EINES SYSTEMS UMFASST, DAS DEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VOR VERFÄLSCHUNGEN SCHÜTZT ( ARTIKEL 3 F .). DIE BEFOLGUNG DER THESE DER BEKLAGTEN WÜRDE ALSO ZU EINER LAGE FÜHREN, DIE DER VOM VERTRAG GEWOLLTEN GENAU ENTGEGENGESETZT UND DAHER ABSURD WÄRE .
AUS ARTIKEL 38 ABSATZ 2 GEHT HERVOR, DASS DIE AUF DEM GEBIET DER LANDWIRTSCHAFT VORGESEHENEN ABWEICHUNGEN VON DEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES ENG AUSZULEGENDE AUSNAHMEBESTIMMUNGEN DARSTELLEN . SIE DÜRFEN DAHER NICHT AUSDEHNEND AUSGELEGT WERDEN, SOLL NICHT DIE AUSNAHME ZUR REGEL UND EIN GROSSER TEIL DER WEITERVERARBEITETEN ERZEUGNISSE DEM ANWENDUNGSBEREICH DER VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ENTZOGEN WERDEN . DIE DEN ANHANG II BILDENDE LISTE IST DAHER ALS ABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG ANZUSEHEN, WAS AUCH DURCH ARTIKEL 38 ABSATZ 3 SATZ 2 BESTÄTIGT WIRD .
S . 885
LEBKUCHEN GEHÖRT NICHT ZU DEN IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN WAREN UND IST AUCH NICHT NACH DEM IN ARTIKEL 38 ABSATZ 3 VORGESEHENEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VERFAHREN NACHTRAEGLICH DARIN AUFGENOMMEN WORDEN . UM DIE IN EINEM BESTIMMTEN WIRTSCHAFTSZWEIG AUFTRETENDEN SCHWIERIGKEITEN BEHEBEN ZU KÖNNEN, WOLLTEN DIE MITGLIEDSTAATEN IM RECHT DER GEMEINSCHAFT VERANKERTE VERFAHREN EINFÜHREN, DIE EINSEITIGE MASSNAHMEN DER INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN VERHINDERN SOLLEN . IM VORLIEGENDEN FALL GEHEN DIE ERHÖHUNGEN UND DIE AUSDEHNUNG DER STREITIGEN ABGABE JEDOCH AUF EINSEITIGE ENTSCHEIDUNGEN ZURÜCK .
AUS DEN VORSTEHEND AUFGEFÜHRTEN UMSTÄNDEN ERGIBT SICH, DASS DIE GEGEN DIE BEKLAGTEN SPRECHENDE VERMUTUNG, DIE VON IHNEN ERGRIFFENEN MASSNAHMEN SEIEN DISKRIMINIEREND UND PROTEKTIONISTISCH, NICHT AUSGERÄUMT IST .
SIE HABEN IM ÜBRIGEN BIS ZU IHREM AM 8 . NOVEMBER 1962 GESTELLTEN ANTRAG AUF WIEDERERÖFFNUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG NICHT BESTRITTEN, DASS SICH AUS IHRER MARKTPOLITIK " MITTELBAR EIN SCHUTZ " ERGEBE ( MÜNDLICHE AUSFÜHRUNGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG, SEITE 21 ), WOBEI ES SICH IHRER BEHAUPTUNG NACH ALLERDINGS LEDIGLICH UM EINE NEBENWIRKUNG, NICHT ABER UM DIE WESENTLICHE WIRKUNG DER STREITIGEN ABGABE HANDELN SOLL . IN DEM GENANNTEN ANTRAG VOM 8 . NOVEMBER 1962 VERTRETEN SIE ZWAR DEN GEGENTEILIGEN STANDPUNKT, ERKENNEN JEDOCH AN, DASS DIE STREITIGEN SONDERABGABEN " UNZWEIFELHAFT EINE BEHINDERUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS DARSTELLEN ".
FERNER HAT DIE BELGISCHE REGIERUNG, DIE IN IHRER GEGENERWIDERUNG GEGENÜBER DER KOMMISSION DEN VORWURF ERHEBT, SIE SCHAFFE SELBST " DIE URSACHE FÜR DAS FORTBESTEHEN DES VERSTOSSES, ZU DESSEN BESEITIGUNG DIE KLAEGERIN SICH BEREIT GEZEIGT " HABE, IN IHREM SCHREIBEN VOM 27 . NOVEMBER 1961 NICHT BESTRITTEN, DASS " EINE EINSEITIG GETROFFENE MASSNAHME ZU BEANSTANDEN IST ".
S . 886
NACH ALLEDEM ERFÜLLT DIE IN BELGIEN UND LUXEMBURG NACH INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES VORGENOMMENE ERHÖHUNG UND AUSDEHNUNG DER " EINFUHRSONDERABGABE " FÜR LEBKUCHEN DEN TATBESTAND EINER ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN ZOLL IM SINNE VON ARTIKEL 9 UND 12 .
ES IST DAHER FESTZUSTELLEN, DASS DIE NACH DEM 1 . JANUAR 1958 ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE ERHÖHUNG UND AUSDEHNUNG DIESER ABGABE EINEN VERSTOSS GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES DARSTELLEN .
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DIE IN ALLEN PUNKTEN UNTERLEGENEN BEKLAGTEN ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN .
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KLAGEN 2 UND 3/62 DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEGEN DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG UND DAS KÖNIGREICH BELGIEN SIND ZULÄSSIG UND BEGRÜNDET .
2 . DIE NACH DEM 1 . JANUAR 1958 ERFOLGTEN ERHÖHUNGEN DER VON LUXEMBURG UND BELGIEN BEI DER AUSSTELLUNG VON EINFUHRLIZENZEN FÜR LEBKUCHEN ERHOBENEN SONDERABGABE SOWIE DIE AUSDEHNUNG DIESER ABGABE AUF LEBKUCHENÄHNLICHE ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMER 19.08 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND VERTRAGSWIDRIG .
3 . DIE BEKLAGTEN TRAGEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .