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Document 61961CJ0013

    Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1962.
    Kledingverkoopbedrijf de Geus en Uitdenbogerd gegen Robert Bosch GmbH und Maatschappij tot voortzetting van de zaken der Firma Willem van Rijn.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof 's-Gravenhage - Niederlande.
    Rechtssache 13-61.

    Englische Sonderausgabe 1962 00099

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1962:11

    61961J0013

    URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. APRIL 1962. - ANTRAG AUF VORABENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGES, ENTHALTEN IN DEM URTEIL DES APPELLATIONSHOFES DEN HAAG VOM 30. JUNI 1961 IN DEM RECHTSSTREIT : KLEDINGVERKOOPBEDRIJF DE GEUS EN UITDENBOGERD GEGEN 1. ROBERT BOSCH GMBH, 2. N.V. MAATSCHAPPIJ TOT VOORTZETTING VAN DE ZAKEN DER FIRMA WILLEM VAN RIJN. - RECHTSSACHE 13-61.

    Sammlung der Rechtsprechung
    Französische Ausgabe Seite 00089
    Niederländische Ausgabe Seite 00093
    Deutsche Ausgabe Seite 00099
    Italienische Ausgabe Seite 00089
    Englische Sonderausgabe Seite 00045
    Dänische Sonderausgabe Seite 00293
    Griechische Sonderausgabe Seite 00665
    Portugiesische Sonderausgabe Seite 00011
    Spanische Sonderausgabe Seite 00145
    Schwedische Sonderausgabe Seite 00121
    Finnische Sonderausgabe Seite 00121


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    ++++

    1 . VERFAHREN - VORABENTSCHEIDUNG - ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS DES GERICHTSHOFES BERUHT AUF DEM BLOSSEN VORLIEGEN EINES ERSUCHENS

    ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 )

    2 . VERFAHREN - VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES EWG-VERTRAGES - DURCH EIN INNERSTAATLICHES GERICHT VORGELEGTES ERSUCHEN - FORM NICHT DURCH DEN VERTRAG VORGESCHRIEBEN

    ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 )

    3 . VERFAHREN - VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 85 FF . DES EWG-VERTRAGES - BERECHTIGTES ERSUCHEN

    ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 )

    4 . VERFAHREN - VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

    ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 )

    5 . WETTBEWERB - ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG - UNMITTELBARE ANWENDBARKEIT

    6 . WETTBEWERB - UNTER ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG FALLENDE VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSE - NICHTEINTRETEN DER NICHTIGKEIT - GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT

    7 . WETTBEWERB - UNTER ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG FALLENDE VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSE - WIRKSAMKEIT DIESER VORSCHRIFT VOR DEM INKRAFTTRETEN DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG

    8 . WETTBEWERB - UNTER ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG FALLENDE VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSE - DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - INKRAFTTRETEN - FOLGEN

    9 . WETTBEWERB - UNTER ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG FALLENDE VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSE - REICHWEITE DER NICHTIGKEIT DER NICHT ANGEMELDETEN VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSE

    ( DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES EWG-VERTRAGES, ARTIKEL 5 )

    Leitsätze


    1 . DER VERTRAG MACHT DIE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS DES GERICHTSHOFES NUR VOM VORLIEGEN EINES ERSUCHENS IM SINNE DES ARTIKELS 177 ABHÄNGIG, OHNE DASS DAS GERICHT DER GEMEINSCHAFT ZU PRÜFEN HÄTTE, OB DIE ENTSCHEIDUNG DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS NACH DEN FÜR DIESES GELTENDEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN RECHTSKRÄFTIG GEWORDEN IST .

    2 . DER VERTRAG SCHREIBT WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND DIE FORM VOR, IN DER DAS NATIONALE GERICHT SEIN ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG VORLEGEN MUSS . DA DER SINN DES AUSDRUCKS " AUSLEGUNG DIESES VERTRAGS " IN ARTIKEL 177 SELBST GEGENSTAND DER AUSLEGUNG SEIN KANN, IST ES DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT GESTATTET, DIE DEN GEGENSTAND DER VORLAGE BILDENDEN FRAGEN IN KONKRETER UND EINFACHER WEISE ZU FORMULIEREN, DERGESTALT, DASS ES DEM GERICHTSHOF ÜBERLASSEN BLEIBT, ÜBER DAS ERSUCHEN NUR IN DEN GRENZEN ZU ENTSCHEIDEN, DIE IHM SEINE ZUSTÄNDIGKEIT SETZT, D . H . NUR INSOWEIT, ALS ER MIT FRAGEN DER VERTRAGSAUSLEGUNG BEFASST IST .

    3 . AUCH WENN ANGENOMMEN WIRD, DASS DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 85 FF . DES VERTRAGES SACHE DER NATIONALEN BEHÖRDEN SEI, SO BLEIBT DOCH ARTIKEL 177, DER DIE VERTRAGSAUSLEGUNG BETRIFFT, ANWENDBAR; DER INNERSTAATLICHE RICHTER IST SOMIT JE NACH SACHLAGE BEFUGT ODER VERPFLICHTET, UM EINE VORABENTSCHEIDUNG ZU ERSUCHEN . DIESE ANSICHT WIRD DURCH DEN WORTLAUT WIE DEN SINN VON ARTIKEL 177 GESTÜTZT . EINMAL ENTHÄLT DIESE VORSCHRIFT KEINEN VORBEHALT HINSICHTLICH DER ARTIKEL 85 FF ., ZUM ANDEREN ERSCHEINT DIE VEREINHEITLICHUNG DER RECHTSPRECHUNG, AUF DIE ARTIKEL 177 ABZIELT, GERADE IN DEN FÄLLEN BESONDERS DRINGLICH, IN DENEN DIE ANWENDUNG DES VERTRAGES DEN NATIONALEN BEHÖRDEN ANVERTRAUT IST .

    4 . ZUR ERHEBUNG UND BEURTEILUNG VON TATSACHEN IST DER GERICHTSHOF IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES NICHT BEFUGT .

    5 . ARTIKEL 88 UND 89 DES VERTRAGES, DIE DEN NATIONALEN BEHÖRDEN UND DER KOMMISSION ZUSTÄNDIGKEITEN ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ÜBERTRAGEN, SETZEN VORAUS, DASS DIESE VORSCHRIFT SCHON SEIT INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES ANWENDBAR WAR .

    6 . ES WÜRDE DEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT - EINER BEI DER VERTRAGSANWENDUNG ZU BEACHTENDEN RECHTSNORM - WIDERSPRECHEN, BESTIMMTE VEREINBARUNGEN DER NICHTIGKEIT ZU UNTERWERFEN, BEVOR ES NOCH MÖGLICH GEWESEN WÄRE ZU ENTSCHEIDEN, AUF WELCHE VEREINBARUNGEN ARTIKEL 85 IN SEINER GESAMTHEIT ANWENDBAR IST .

    7 . BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER IN ARTIKEL 87 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VORGESEHENEN VERORDNUNG TRITT DIE RECHTSFOLGE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 2 DES VERTRAGES NUR FÜR DIEJENIGEN BESCHLÜSSE UND VEREINBARUNGEN EIN, ÜBER WELCHE DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF GRUND VON ARTIKEL 88 DES VERTRAGES AUSDRÜCKLICH ENTSCHIEDEN HABEN, DASS SIE UNTER DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLEN UND DASS DIESE VORSCHRIFTEN NICHT GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 3 FÜR UNANWENDBAR ERKLÄRT WERDEN KÖNNEN, ODER BEZUEGLICH DEREN DIE KOMMISSION DURCH EINE ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 89 ABSATZ 2 FESTGESTELLT HAT, DASS SIE DEM ARTIKEL 85 WIDERSPRECHEN .

    8 . DIE UNTER DAS VERBOT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLENDEN VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSE, DIE BEI INKRAFTTRETEN DER ERSTEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES BEREITS BESTEHEN, DÜRFEN BEI RECHTZEITIGER ANMELDUNG NACH ARTIKEL 5 DIESER VERORDNUNG NUR ALS NICHTIG BEHANDELT WERDEN, WENN UND SOWEIT DIE KOMMISSION ENTSCHEIDET, DASS FÜR SIE WEDER EINE ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 NOCH DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG IN FRAGE KOMMT, ODER WENN DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN VON DEN IHNEN NACH ARTIKEL 88 DES VERTRAGES IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ZUSTEHENDEN BEFUGNISSEN GEBRAUCH MACHEN .

    9 . VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSE, DIE UNTER DAS VERBOT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLEN UND NICHT FRISTGEMÄSS NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER ERSTEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES ANGEMELDET WERDEN, OBWOHL SIE BEI INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG BEREITS BESTANDEN HABEN UND NICHT UNTER DEREN ARTIKEL 5 ABSATZ 2 FALLEN, SIND SEIT DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG NICHTIG .

    Entscheidungsgründe


    S . 109

    A - ZUR ZULÄSSIGKEIT DER VORABENTSCHEIDUNG UND ZUR ZULÄSSIGKEIT DES GERICHTSHOFES

    DIE PARTEIEN BOSCH UND VAN RIJN SOWIE DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK HABEN UNTER HINWEIS DARAUF, DASS GEGEN DAS DIE VORLAGE ANORDNENDE URTEIL KASSATIONSBESCHWERDE EINGELEGT IST, ZWEIFEL DARAN GEÄUSSERT, OB AUF DIE VORLAGE DES APPELLATIONSHOFES IN DEN HAAG HIN EINE VORABENTSCHEIDUNG ERGEHEN KANN .

    DIESER ZWEIFEL HAT SEINEN GRUND IN EINER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 177 DES VERTRAGES, DERZUFOLGE EINEM SOLCHEN ERSUCHEN ERST STATTGEGEBEN WERDEN DARF, WENN DIE ENTSCHEIDUNG, WELCHE DIE VORLAGE ANORDNET, RECHTSKRÄFTIG GEWORDEN IST .

    S . 110

    DIESE AUSLEGUNG FINDET INDESSEN IM WORTLAUT DES ARTIKELS 177 KEINE STÜTZE . SIE VERKENNT ÜBERDIES, DASS DAS INNERSTAATLICHE RECHT DES UM DIE VORABENTSCHEIDUNG ERSUCHENDEN GERICHTS UND DAS RECHT DER GEMEINSCHAFT ZWEI SELBSTÄNDIGE, VONEINANDER VERSCHIEDENE RECHTSORDNUNGEN SIND .

    EBENSO WIE ES DER VERTRAG DER INNERSTAATLICHEN REVISIONSINSTANZ NICHT VERBIETET, ÜBER RECHTSMITTEL DER IN FRAGE STEHENDEN ART ZU BEFINDEN, SONDERN DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEREN ZULÄSSIGKEIT DEM INNERSTAATLICHEN RECHT UND DEM NATIONALEN GERICHT ÜBERLÄSST, SO MACHT ER ANDERERSEITS DIE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS DES GERICHTSHOFES ALLEIN VOM VORLIEGEN EINES ERSUCHENS IM SINNE VON ARTIKEL 177 ABHÄNGIG, OHNE DASS DAS GERICHT DER GEMEINSCHAFT ZU PRÜFEN HÄTTE, OB DIE ENTSCHEIDUNG DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS NACH DEN FÜR DIESES GELTENDEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN RECHTSKRÄFTIG GEWORDEN IST .

    DIE PARTEIEN BOSCH UND VAN RIJN SOWIE DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VERTRETEN FERNER DEN STANDPUNKT, DAS ERSUCHEN DES APPELLATIONSHOFES IN DEN HAAG ERLAUBE AUCH DESWEGEN KEINE VORABENTSCHEIDUNG, WEIL ES SICH NICHT AUF EINE AUSLEGUNGSFRAGE IM SINNE VON ARTIKEL 177 BESCHRÄNKE, SONDERN, WIE SEINE FASSUNG ERKENNEN LASSE, IN WAHRHEIT DARAUF ABZIELE, DEN GERICHTSHOF ÜBER DIE ANWENDUNG DES VERTRAGES AUF EINEN KONKRETEN FALL ENTSCHEIDEN ZU LASSEN .

    INDESSEN SCHREIBT DER VERTRAG WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND DIE FORM VOR, IN DER DAS NATIONALE GERICHT SEIN ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG VORLEGEN MUSS .

    DA DER SINN DES AUSDRUCKS " AUSLEGUNG DIESES VERTRAGES " IN ARTIKEL 177 SELBST GEGENSTAND DER AUSLEGUNG SEIN KANN, IST ES DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT GESTATTET, DIE DEN GEGENSTAND DER VORLAGE BILDENDEN FRAGEN IN KONKRETER UND EINFACHER WEISE ZU FORMULIEREN, DERGESTALT, DASS ES DEM GERICHTSHOF ÜBERLASSEN BLEIBT, ÜBER DAS ERSUCHEN NUR IN DEN GRENZEN ZU ENTSCHEIDEN, DIE IHM SEINE ZUSTÄNDIGKEIT SETZT, DAS HEISST NUR INSOWEIT, ALS ER MIT FRAGEN DER VERTRAGSAUSLEGUNG BEFASST IST .

    S . 111

    DIE KONKRETE FORMULIERUNG DES VORLIEGENDEN ERSUCHENS ERLAUBT ES DURCHAUS, DIE IN IHM ENTHALTENEN FRAGEN DER VERTRAGSAUSLEGUNG KLAR HERAUSZUARBEITEN .

    DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK MACHT NOCH GELTEND, SOLANGE DIE VERORDNUNGEN NACH ARTIKEL 87 DES VERTRAGES NOCH NICHT ERLASSEN SEIEN, KÖNNE DER GERICHTSHOF AUCH NICHT ÜBER DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 85 ENTSCHEIDEN, DA DESSEN ANWENDUNG BIS DAHIN AUSSCHLIESSLICH SACHE DER INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN SEI .

    DIESES ARGUMENT KANN NICHT ALS RICHTIG ANERKANNT WERDEN .

    AUCH WENN UNTERSTELLT WIRD, DASS DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 85 FF . DES VERTRAGES SACHE DER NATIONALEN BEHÖRDEN SEI, SO BLEIBT DOCH ARTIKEL 177, DER DIE VERTRAGSAUSLEGUNG BETRIFFT, ANWENDBAR; DER INNERSTAATLICHE RICHTER IST SOMIT JE NACH SACHLAGE BEFUGT ODER VERPFLICHTET, UM EINE VORABENTSCHEIDUNG ZU ERSUCHEN .

    DIESE ANSICHT WIRD DURCH DEN WORTLAUT WIE DEN SINN VON ARTIKEL 177 GESTÜTZT . EINMAL ENTHÄLT DIESE VORSCHRIFT KEINEN VORBEHALT HINSICHTLICH DER ARTIKEL 85 FF ., ZUM ANDEREN ERSCHEINT DIE VEREINHEITLICHUNG DER RECHTSPRECHUNG, AUF DIE ARTIKEL 177 ABZIELT, GERADE IN DEN FÄLLEN BESONDERS DRINGLICH, IN DENEN DIE ANWENDUNG DES VERTRAGES DEN NATIONALEN BEHÖRDEN ANVERTRAUT IST .

    NACH ALLEDEM IST DER GERICHTSHOF BEFUGT, DEM VORLIEGENDEN ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZU ENTSPRECHEN .

    B - ZUR HAUPTSACHE

    DAS URTEIL DES APPELLATIONSHOFES IN DEN HAAG WIRFT DIE FRAGE AUF, OB ARTIKEL 85 MIT INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES ANWENDBAR WAR .

    DIE FRAGE IST IM GRUNDSATZ ZU BEJAHEN .

    S . 112

    INDEM ARTIKEL 88 UND 89 DES VERTRAGES DEN NATIONALEN BEHÖRDEN UND DER KOMMISSION ZUSTÄNDIGKEITEN ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ÜBERTRAGEN, SETZEN SIE VORAUS, DASS DIESE VORSCHRIFT SCHON VOM INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES AN ANWENDBAR WAR .

    INDESSEN SIND ARTIKEL 88 UND 89 NICHT GEEIGNET, DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ZU GEWÄHRLEISTEN, DERGESTALT, DASS IHR BLOSSES VORHANDENSEIN DEN SCHLUSS GESTATTEN WÜRDE, ARTIKEL 85 HABE BEREITS VOM INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES AN SEINE VOLLE WIRKSAMKEIT ENTFALTET UND ES SEI INSBESONDERE DIE NICHTIGKEIT NACH SEINEM ABSATZ 2 IN ALLEN DEN VON DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES ABSATZES 1 UMFASSTEN FÄLLEN EINGETRETEN, IN DENEN NOCH KEINE ERKLÄRUNG NACH ABSATZ 3 ABGEGEBEN WORDEN IST .

    ARTIKEL 88 SIEHT EINE ENTSCHEIDUNG DER BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT VON KARTELLEN NUR FÜR DEN FALL VOR, DASS IHNEN EIN KARTELL NACH DEM GELTENDEN INNERSTAATLICHEN KARTELLRECHT ZUR GENEHMIGUNG VORGELEGT WIRD . ARTIKEL 89 ERKENNT DER KOMMISSION ZWAR EINE ALLGEMEINE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR ÜBERWACHUNG UND AUFSICHT ZU, ERMÄCHTIGT SIE ABER NUR, ETWAIGE ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN ARTIKEL 85 UND 86 FESTZUSTELLEN, OHNE IHR DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ABGABE VON ERKLÄRUNGEN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ZU VERLEIHEN . SCHLIESSLICH ENTHÄLT KEINER DER BEIDEN ARTIKEL EINE ÜBERGANGSREGELUNG FÜR DIE BEI INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES BEREITS BESTEHENDEN KARTELLE .

    ÜBRIGENS IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE VERFASSER DER ERSTEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES ( AMTSBLATT S . 204/62 ) OFFENSICHTLICH VOM GLEICHEN STANDPUNKT AUSGEGANGEN SIND . AUS ARTIKEL 6 ABSATZ 2 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG ERGIBT SICH, DASS DIE KOMMISSION FÜR DIE BEI INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG BEREITS BESTEHENDEN KARTELLE NOCH ERKLÄRUNGEN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ABGEBEN KANN, DENEN SIE SOGAR ÜBER DEN ZEITPUNKT DER ANMELDUNG DES KARTELLS HINAUS RÜCKWIRKENDE KRAFT ZU VERLEIHEN BEFUGT IST . HIERNACH HABEN DIE VERFASSER DER VERORDNUNG OFFENBAR GLEICHFALLS ANGENOMMEN, DASS BEI INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG KARTELLE IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 BESTEHEN WÜRDEN, ÜBER DIE NOCH KEINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ABSATZ 3 HAT ERGEHEN KÖNNEN, OHNE DASS SIE DESWEGEN NICHTIG WÄREN .

    S . 113

    DIE ENTGEGENGESETZTE AUSLEGUNG WÜRDE ZU DER UNERTRAEGLICHEN KONSEQUENZ FÜHREN, DASS DIESE KARTELLE ZUNÄCHST MEHRERE JAHRE LANG NICHTIG GEWESEN WÄREN, OHNE DASS IRGENDEINE BEHÖRDE DIES JEMALS FESTGESTELLT HÄTTE, UND DASS DIESE NICHTIGKEIT NACHTRAEGLICH RÜCKWIRKEND WIEDER BESEITIGT WÜRDE . ÜBERHAUPT WÜRDE ES DEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT - EINER BEI DER VERTRAGSANWENDUNG ZU BEACHTENDEN RECHTSNORM - WIDERSPRECHEN, BESTIMMTE VEREINBARUNGEN DER NICHTIGKEIT ZU UNTERWERFEN, BEVOR ES NOCH MÖGLICH GEWESEN WÄRE ZU ENTSCHEIDEN, AUF WELCHE VEREINBARUNGEN ARTIKEL 85 IN SEINER GESAMTHEIT ANWENDBAR IST .

    DAHER MUSS ANGENOMMEN WERDEN, DASS BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER ERSTEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES DIE NICHTIGKEIT NUR BEI DENJENIGEN VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSEN EINGETRETEN WAR, BEZUEGLICH DEREN ENTWEDER DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF GRUND VON ARTIKEL 88 ENTSCHIEDEN HATTEN, DASS SIE UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLEN UND KEINER AUSNAHME VOM VERBOT IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 FÄHIG SIND, ODER DIE KOMMISSION DIE IN ARTIKEL 89 ABSATZ 2 VORGESEHENE FESTSTELLUNG GETROFFEN HAT . DIES ENTSPRICHT AUCH DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 2, DER VON DEN " NACH DIESEM ARTIKEL VERBOTENEN " VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSEN SPRICHT UND SOMIT DEN ERSTEN UND DRITTEN ABSATZ DES GENANNTEN ARTIKELS ALS EIN UNTEILBARES GANZES ZU BETRACHTEN SCHEINT .

    DA DER APPELLATIONSHOF IN DEN HAAG IN SEINEM ERSUCHEN DEN ZEITPUNKT NICHT GENAUER BEZEICHNEN KONNTE, AUF DEN BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ETWAIGE NICHTIGKEIT DER STRITTIGEN VEREINBARUNG ABZUSTELLEN IST, MUSS DIESE FRAGE AUCH FÜR DIE ZEIT NACH DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG GEPRÜFT WERDEN .

    BEI DEN ZUR ZEIT DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG BEREITS BESTEHENDEN VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSEN TRITT DIE NICHTIGKEIT NICHT SCHON ALLEIN DESWEGEN EIN, WEIL SIE UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLEN . DIESE VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSE MÜSSEN ALS GÜLTIG ANGESEHEN WERDEN, WENN SIE UNTER ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER GENANNTEN VERORDNUNG FALLEN . SIE HABEN ALS VORLÄUFIG GÜLTIG ZU GELTEN, WENN SIE, OHNE UNTER DIESE VORSCHRIFT ZU FALLEN, BEI DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG FRISTGEMÄSS ANGEMELDET WERDEN .

    DIESE GÜLTIGKEIT IST JEDOCH NICHT DEFINITIV, WEIL DIE IM ARTIKEL 85 ABSATZ 2 VORGESCHRIEBENE NICHTIGKEIT EINTRITT, WENN DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN VON DER IHNEN DURCH ARTIKEL 88 DES VERTRAGES ZUERKANNTEN UND DURCH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG BEWAHRTEN ZUSTÄNDIGKEIT GEBRAUCH MACHEN, ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ANZUWENDEN UND BESTIMMTE VEREINBARUNGEN ODER BESCHLÜSSE FÜR VERBOTEN ZU ERKLÄREN .

    DARÜBER HINAUS BEWIRKT DIE WEIGERUNG DER KOMMISSION, EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 IN BEZUG AUF VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSE ZU TREFFEN, DIE UNTER DIESEN ARTIKEL FALLEN, DEREN NICHTIGKEIT VOM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG AN .

    INDESSEN GIBT DIE VORSCHRIFT VON ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG DER KOMMISSION DIE MÖGLICHKEIT - SELBST WENN DIE VEREINBARUNG ODER DER BESCHLUSS NICHT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 VOM VERBOT AUSGENOMMEN WERDEN KANN -, DIE RECHTSFOLGE DES VERBOTS DES ARTIKELS 85, DAS HEISST DIE NICHTIGKEIT, AUF EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM ZU BEGRENZEN, WENN DIE BETEILIGTEN BEREIT SIND, DIE VEREINBARUNGEN ODER BESCHLÜSSE AUFZUHEBEN ODER ABZUÄNDERN .

    AUS DIESER VORSCHRIFT DER VERORDNUNG MUSS ENTNOMMEN WERDEN, DASS DIE NICHTIGKEIT BEI DENJENIGEN VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSEN, DIE BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET SIND, SOLANGE NICHT EINTRITT, BIS DIE KOMMISSION ENTSCHIEDEN HAT ODER DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ERKLÄRT HABEN, DASS ARTIKEL 85 ANWENDUNG FINDET .

    DAS ERSUCHEN DES APPELLATIONSHOFES IN DEN HAAG UMSCHLIESST FERNER DIE FRAGE, OB DAS VON DER ROBERT BOSCH GMBH IN STUTTGART IHREN ABNEHMERN AUFERLEGTE UND VON DIESEN ANGENOMMENE EXPORTVERBOT UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES FÄLLT .

    S . 115

    DIESE FRAGE KANN NICHT ALS REINE FRAGE DER VERTRAGSAUSLEGUNG BETRACHTET WERDEN, DA DER GESAMTTEXT, IN DEN SICH DIE KNAPP GEFASSTE VERBOTSKLAUSEL EINFÜGT, IN DEM ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG NICHT WIEDERGEGEBEN IST, SO DASS DER GERICHTSHOF DIE FRAGE NICHT BEANTWORTEN KÖNNTE, OHNE VORHER ERHEBUNGEN ANZUSTELLEN, ZU DENEN ER IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ABER NICHT BEFUGT IST .

    UNTER DIESEN UMSTÄNDEN MUSS SICH DER GERICHTSHOF AUF DIE FESTSTELLUNG BESCHRÄNKEN, DASS ES NICHT AUSGESCHLOSSEN IST, DASS DIE EXPORTVERBOTE, AUF DIE SICH DER APPELLATIONSHOF BEZIEHT, UNTER DIE BEGRIFFSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1, INSBESONDERE UNTER DIE WENDUNG " VEREINBARUNGEN .., WELCHE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND .. ", FALLEN .

    FALLS JENE EXPORTVERBOTE UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLEN SOLLTEN, KANN NICHT OHNE WEITERES ANGENOMMEN WERDEN, DASS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER ERSTEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES AUF SIE ANWENDBAR IST, SO DASS SIE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG VON DER ANMELDUNG BEFREIT UND DAHER ALS GÜLTIG ZU BETRACHTEN WÄREN . DENN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 NR . 1 SIND VEREINBARUNGEN, WELCHE DIE EIN - ODER AUSFUHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BETREFFEN, NICHT VON DER ANMELDUNG BEFREIT; WÄHREND ANDERERSEITS DAS EXPORTVERBOT ANDERE WIRKUNGEN ALS DIE IN NR . 2 VON ARTIKEL 4 ABSATZ 2 AUFGEFÜHRTEN UND EINEN ANDEREN GEGENSTAND ALS DIE IN NR . 3 DIESER VORSCHRIFT VORGESEHENEN HAT .

    Kostenentscheidung


    DIE VON DER EWG-KOMMISSION UND DEN REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, DIE DEM GERICHTSHOF IHRE STELLUNGNAHMEN ÜBERMITTELT HABEN, VERAUSLAGTEN KOSTEN SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG .

    S . 116

    DAS VORLIEGENDE VERFAHREN STELLT FÜR DIE PARTEIEN EINEN ZWISCHENSTREIT DAR, DER SICH IM RAHMEN DES VOR DEM APPELLATIONSHOF IN DEN HAAG ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS ERGEBEN HAT . DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN OBLIEGT DAHER JENEM GERICHT .

    Tenor


    HAT

    DER GERICHTSHOF

    AUF DAS AM 10 . JULI 1961 EINGEGANGENE ERSUCHEN DES APPELLATIONSHOFES IN DEN HAAG UM VORABENTSCHEIDUNG IM SINNE DES ARTIKELS 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

    ENTSCHIEDEN :

    1 . BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER IN ARTIKEL 87 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VORGESEHENEN VERORDNUNG TRITT DIE RECHTSFOLGE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 2 DES VERTRAGES NUR FÜR DIEJENIGEN VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSE EIN, ÜBER WELCHE DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF GRUND VON ARTIKEL 88 DES VERTRAGES AUSDRÜCKLICH ENTSCHIEDEN HABEN, DASS SIE UNTER DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLEN UND DASS DIESE VORSCHRIFTEN NICHT GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 3 FÜR UNANWENDBAR ERKLÄRT WERDEN KÖNNEN, ODER BEZUEGLICH DEREN DIE KOMMISSION DURCH EINE ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 89 ABSATZ 2 FESTGESTELLT HAT, DASS SIE DEM ARTIKEL 85 WIDERSPRECHEN .

    2 . DIE UNTER DAS VERBOT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLENDEN VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSE, DIE BEI INKRAFTTRETEN DER ERSTEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES BEREITS BESTEHEN, DÜRFEN BEI RECHTZEITIGER ANMELDUNG NACH ARTIKEL 5 DIESER VERORDNUNG NUR ALS NICHTIG BEHANDELT WERDEN, WENN UND SOWEIT DIE KOMMISSION ENTSCHEIDET, DASS FÜR SIE WEDER EINE ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 NOCH DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG IN FRAGE KOMMT, ODER WENN DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN VON DEN IHNEN NACH ARTIKEL 88 DES VERTRAGES IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ZUSTEHENDEN BEFUGNISSEN GEBRAUCH MACHEN .

    3 . VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSE, DIE UNTER DAS VERBOT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLEN UND NICHT FRISTGEMÄSS NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER ERSTEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES ANGEMELDET WERDEN, OBWOHL SIE BEI INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG BEREITS BESTANDEN HABEN UND NICHT UNTER DEREN ARTIKEL 5 ABSATZ 2 FALLEN, SIND SEIT DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG NICHTIG .

    4 . DER ÜBRIGE INHALT DES ERSUCHENS IST KEINER VORABENTSCHEIDUNG FÄHIG .

    5 . DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN DIESES VERFAHRENS BLEIBT DEM APPELLATIONSHOF IN DEN HAAG VORBEHALTEN .

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