EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.1.2025
COM(2025) 6 final
2025/0002(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union auf der 68. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
GEGENSTAND DES VORSCHLAGS
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union (EU) auf der 68. Tagung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertreten ist. Die 68. Tagung der Suchtstoffkommission soll vom 10. bis 14. März 2025 stattfinden.
KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.1.Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe
Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung (im Folgenden „Übereinkommen über Suchtstoffe“) zielt darauf ab, den Drogenmissbrauch durch abgestimmte Maßnahmen auf internationaler Ebene zu bekämpfen. Dabei gehen zwei Arten von Interventionen und Kontrollen Hand in Hand. Zum einen sollen der Besitz, die Verwendung, Verteilung, Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung von Drogen sowie der Handel damit ausschließlich auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke beschränkt werden. Zum anderen soll der Drogenhandel durch internationale Zusammenarbeit bekämpft werden, um so Drogenhändler abzuschrecken und vom Handel abzuhalten.
Mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe (im Folgenden „Übereinkommen über psychotrope Stoffe“) werden internationale Kontrollmaßnahmen für psychotrope Stoffe festgelegt. Um der Diversifizierung und Ausweitung des Spektrums von Suchtstoffen zu begegnen, wurden unter Berücksichtigung des Missbrauchspotenzials und des therapeutischen Nutzens Kontrollen für eine Reihe synthetischer Drogen eingeführt.
Alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der Übereinkommen, die Union hingegen nicht.
Suchtstoffkommission
Die Suchtstoffkommission ist eine Kommission des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen (ECOSOC); ihre Aufgaben und Befugnisse sind unter anderem in den beiden Übereinkommen geregelt. Ihr gehören 53 vom ECOSOC gewählte Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen an. 13 EU-Mitgliedstaaten werden im März 2025 stimmberechtigte Mitglieder der Suchtstoffkommission sein. Die Union hat in der Suchtstoffkommission Beobachterstatus.
Vorgesehener Rechtsakt der Suchtstoffkommission
Ausgehend von Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die von ihrem Sachverständigenausschuss für Drogenabhängigkeit (ECDD) beraten wird, ändert die Suchtstoffkommission regelmäßig die Liste der Stoffe in den Anhängen der Übereinkommen.
Am 21. November empfahl die WHO dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, sechs Stoffe, die vom ECDD einer kritischen Überprüfung unterzogen wurden, in die Anhänge der Übereinkommen aufzunehmen.
Die Suchtstoffkommission wird aufgefordert, auf ihrer vom 10. bis 14. März 2025 in Wien stattfindenden 68. Tagung Beschlüsse über die Aufnahme dieser Stoffe in die Anhänge zu fassen.
Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Änderungen der Anhänge der Übereinkommen haben für alle Mitgliedstaaten unmittelbare Auswirkungen auf den Geltungsbereich des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Nach Artikel 1 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (im Folgenden der „Rahmenbeschluss“) bezeichnet der Begriff „Drogen“ für die Zwecke des Rahmenbeschlusses sämtliche Stoffe, die im Übereinkommen über Suchtstoffe oder im Übereinkommen über psychotrope Stoffe erfasst sind, und sämtliche im Anhang des Rahmenbeschlusses aufgeführten Stoffe. Der Rahmenbeschluss gilt daher für die in den Anhängen des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführten Stoffe. Jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen wirkt sich somit nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) direkt auf gemeinsame Vorschriften der EU aus und ändert ihre Tragweite. Dies gilt unabhängig davon, ob der betreffende Stoff bereits in der Union kontrolliert wird.
Der ECDD hat auf seiner 47. Sitzung acht Stoffe einer kritischen Prüfung unterzogen: ein synthetisches Cannabinoid (Hexahydrocannabinol), vier neuartige synthetische Opioide (N-Pyrrolidino Protonitazen (Protonitazepyn), N-Pyrrolidino Metonitazen (Metonitazepyn), Etonitazepipne (N-Piperidinyl Etonitazen), N-Desethyl-Isotonitazen), ein Dissoziativum (3-OH-PCP (3-Hydroxy-phencyclidin)), ein Cathinon/Stimulans (N-Ethylheptedron) und ein Medikament (Carisoprodol).
Alle acht Stoffe werden von der Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) beobachtet. Vier dieser Stoffe – Hexahydrocannabinol, Protonitazepyn, Metonitazepyn und N-Desethyl-Isotonitazen – werden von der EUDA intensiv beobachtet. Der ECDD hat beschlossen, in Bezug auf sechs dieser Stoffe die Aufnahme in die einschlägigen Anhänge zu empfehlen: Protonitazepyn, Metonitazepyn, Etonitazepipne, N-Desethyl-Isotonitazen, Hexahydrocannabinol und Carisoprodol.
Gemäß dem Vorschlag der Kommission für einen Standpunkt der Union sollen die Empfehlungen der WHO, d. h. die Kontrolle der oben genannten sechs Stoffe, unterstützt werden, da diese dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Für die Aufnahme dieser neuen psychoaktiven Substanzen in die Anhänge der beiden Übereinkommen sprechen auch Daten der Europäischen Datenbank über neue Drogen der EUDA.
Der Rat muss den Standpunkt der Union für die Tagung der Suchtstoffkommission festlegen, auf der über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge entschieden wird. Aufgrund der mit dem Beobachterstatus der Union einhergehenden Beschränkungen sollte ein solcher Standpunkt von den Mitgliedstaaten vorgetragen werden, die im März 2025 Mitglieder der Suchtstoffkommission sein werden und in dieser Kommission gemeinsam im Interesse der Union handeln. Die Union ist zwar nicht Vertragspartei dieser Übereinkommen, verfügt jedoch über eine ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission einen von den Mitgliedstaaten, die im März 2025 Mitglieder der Suchtstoffkommission sein werden, im Namen der Europäischen Union auf der 68. Tagung der Suchtstoffkommission vorzutragenden gemeinsamen Standpunkt der Union bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe vor. In der Vergangenheit hat der Rat die Standpunkte der Union angenommen; dies hat es der EU ermöglicht, auf den vorhergehenden Tagungen der Suchtkommission bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge der internationalen Übereinkommen mit einer Stimme sprechen, da die Mitgliedstaaten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder der Suchtstoffkommission waren, im Einklang mit dem jeweils angenommenen Standpunkt der Union für die Aufnahme der Stoffe gestimmt haben.
RECHTSGRUNDLAGE
Verfahrensrechtliche Grundlage
1.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschluss festgelegt.
Artikel 218 Absatz 9 AEUV gilt unabhängig davon, ob die Union ein Mitglied des betreffenden Gremiums oder Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Er umfasst auch Instrumente, die zwar völkerrechtlich nicht verbindlich, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
1.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die Suchtstoffkommission ist ein „durch eine Übereinkunft eingesetztes Gremium“ im Sinne dieses Artikels, da es sich um ein Gremium handelt, das durch den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) eingerichtet wurde, und da ihr durch das Übereinkommen über Suchtstoffe und das Übereinkommen über psychotrope Stoffe bestimmte Aufgaben übertragen wurden.
Die Beschlüsse der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge sind „rechtswirksame Akte“ im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 AEUV. Gemäß dem Übereinkommen über Suchtstoffe und dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe sind Beschlüsse der Suchtstoffkommission bindend. Legt eine Partei dem ECOSOC innerhalb der geltenden Frist einen Beschluss der Suchtstoffkommission zur Überprüfung vor, so sind die diesbezüglichen Beschlüsse des ECOSOC endgültig. Die Beschlüsse der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge haben nach dem Unionsrecht rechtliche Auswirkungen auf die Rechtsordnung der EU, da sie geeignet sind, den Inhalt des EU-Rechts – insbesondere des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates – maßgeblich zu beeinflussen. Änderungen der Anhänge der Übereinkommen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Tragweite dieses Rechtsinstruments der EU.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen der Übereinkunft weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
1.2.Materielle Rechtsgrundlage
1.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.
1.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptzweck und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts beziehen sich auf den illegalen Drogenhandel.
Somit bildet Artikel 83 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass der illegale Drogenhandel zu den Straftaten mit einer ausgeprägten grenzüberschreitenden Dimension gehört, und dem Europäischen Parlament und dem Rat die Befugnis übertragen wird, Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels festzulegen.
1.3.Unterschiede im Geltungsbereich
Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates gebunden, der bis zum 21. November 2018 anwendbar war. Nach Artikel 1 des Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff „Drogen“ sämtliche Stoffe, die entweder im Übereinkommen über Suchtstoffe oder im Übereinkommen über psychotrope Stoffe erfasst sind. Da die Beschlüsse der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge gemeinsame Vorschriften im Bereich des illegalen Drogenhandels berühren, durch die Dänemark gebunden ist, beteiligt sich Dänemark an der Annahme eines Beschlusses des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union zu vertreten ist, wenn solche Beschlüsse erlassen werden.
Irland ist durch den Rahmenbeschluss gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme eines Beschlusses des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union zu vertreten ist, wenn Beschlüsse über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge der Übereinkommen erlassen werden.
1.4.Schlussfolgerung
Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses ist Artikel 83 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
2.Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
2025/0002 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union auf der 68. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung (im Folgenden „Übereinkommen über Suchtstoffe“) trat am 8. August 1975 in Kraft.
(2)Nach Artikel 3 des Übereinkommens über Suchtstoffe kann die Suchtstoffkommission beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen. Sie kann Änderungen der Anhänge nur entsprechend den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vornehmen, kann aber auch beschließen, die von der WHO empfohlenen Änderungen nicht vorzunehmen.
(3)Das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe (im Folgenden „Übereinkommen über psychotrope Stoffe“) trat am 16. August 1976 in Kraft.
(4)Nach Artikel 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe kann die Suchtstoffkommission auf der Grundlage der Empfehlungen der WHO beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen oder aus den Anhängen dieses Übereinkommens zu streichen. Sie verfügt über weitreichende Ermessensbefugnisse, um wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, administrativen und sonstigen Faktoren Rechnung zu tragen, darf jedoch nicht willkürlich handeln.
(5)Änderungen der Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe haben unmittelbare Auswirkungen auf die Tragweite des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates gilt für die in den Anhängen dieser Übereinkommen aufgeführten Stoffe. Jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen wirkt sich nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV direkt auf gemeinsame Unionsvorschriften aus und ändert ihre Tragweite.
(6)Die Suchtstoffkommission wird auf ihrer voraussichtlich vom 10. bis 14. März 2025 in Wien stattfindenden 68. Tagung über die Aufnahme von sechs neuen Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe entscheiden.
(7)Die Union ist nicht Vertragspartei des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Sie hat Beobachterstatus ohne Stimmrecht in der Suchtstoffkommission, in der im März 2025 insgesamt 13 EU-Mitgliedstaaten stimmberechtigte Mitglieder sind. Der Rat muss diese Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zur Aufnahme von Stoffen in die Anhänge jener Übereinkommen vorzutragen, da Entscheidungen über die Aufnahme neuer Stoffe in deren Anhänge in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.
(8)Die WHO empfahl, vier neue Stoffe in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe, drei neue Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe und einen neuen Stoff in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.
(9)Alle vom Sachverständigenausschuss der WHO für Drogenabhängigkeit (ECDD) überprüften und von der WHO zur Aufnahme in die Anhänge empfohlenen Stoffe werden nach der Verordnung (EU) 2023/1322 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) als neue psychoaktive Substanzen beobachtet.
(10)Nach Einschätzung des ECDD ist Protonitazepyn (IUPAC-Bezeichnung: 5-Nitro-2-[(4-propoxyphenyl)methyl]-1-(2-pyrrolidin-1-ylethyl)benzimidazol) ein synthetisches Opioid der Nitazen-Analoga. Protonitazepyn wurde bislang nicht förmlich von der WHO überprüft. Soweit bekannt, wird Protonitazepyn nicht therapeutisch eingesetzt und ist nicht zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Protonitazepyn missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Protonitazepyn in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.
(11)Protonitazepyn wurde in sechs Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten kontrolliert. Protonitazepyn wird derzeit von der EUDA intensiv beobachtet. Von einem Mitgliedstaat wurden 74 akute Vergiftungen nach einer vermuteten Exposition gegenüber Protonitazepyn gemeldet.
(12)Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Protonitazepyn in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist.
(13)Nach Einschätzung des ECDD ist Metonitazepyn (IUPAC-Bezeichnung: 2-[(4-Methoxyphenyl)methyl]-5-nitro-1-(2-pyrrolidin-1-ylethyl)-1H-benzoimidazol) ein synthetisches Opioid der Nitazen-Analoga. Metonitazepyn wurde bislang nicht förmlich von der WHO überprüft. Soweit bekannt, wird Metonitazepyn nicht therapeutisch eingesetzt und ist nicht zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Metonitazepyn missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Metonitazepyn in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.
(14)Metonitazepyn wurde in vier Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten kontrolliert. Metonitazepyn wird derzeit von der EUDA intensiv beobachtet.
(15)Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Metonitazepyn in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist.
(16)Nach Einschätzung des ECDD ist Etonitazepipne (IUPAC-Bezeichnung: 2-[(4-Ethoxyphenyl)methyl]-5-nitro-1-(2-piperidin-1-ylethyl)-1H-benzoimidazol) eines von mehreren synthetischen Opioiden aus der Gruppe der 2-Benzylbenzimidazole, auch „Nitazene“ genannt. Etonitazepipne wurde bislang nicht förmlich von der WHO überprüft. Soweit bekannt, wird Etonitazepipne nicht therapeutisch eingesetzt und ist nicht zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Etonitazepipne missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Etonitazepipne in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.
(17)Etonitazepipne wurde in fünf Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens sechs Mitgliedstaaten kontrolliert. Etonitazepipne wird derzeit von der EUDA beobachtet. Drei Mitgliedstaaten haben zwei Todesfälle und eine akute Vergiftung nach einer bestätigten Exposition gegenüber Etonitazepipne gemeldet.
(18)Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Etonitazepipne in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist.
(19)Nach Einschätzung des ECDD ist N-Desethyl-Isotonitazen (IUPAC-Bezeichnung: N-ethyl-2-[2-[(4-isopropoxyphenyl)methyl]-5-nitro-benzimidazol-1-yl]ethanamin) ein von Benzimidazol abgeleitetes synthetisches Opioid, das chemisch-strukturelle und pharmakologische Ähnlichkeiten mit Stoffen in Anhang I des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961, beispielsweise Isotonitazen, aufweist und ein Metabolit von Isotonitazen ist. N-Desethyl-Isotonitazen wurde bislang von der WHO nicht förmlich überprüft. Soweit bekannt, wird N-Desethyl-Isotonitazen nicht therapeutisch eingesetzt und ist nicht zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass N-Desethyl-Isotonitazen missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, N-Desethyl-Isotonitazen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.
(20)N-Desethyl-Isotonitazen wurde in zwei Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten kontrolliert. N-Desethyl-Isotonitazen wird derzeit von der EUDA intensiv beobachtet. Ein Mitgliedstaat hat zwei Todesfälle nach einer bestätigten Exposition gegenüber N-Desethyl-Isotonitazen gemeldet.
(21)Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass N-Desethyl-Isotonitazen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist.
(22)Nach Einschätzung des ECDD ist Hexahydrocannabinol (HHC)(IUPAC-Bezeichnung: 6a,7,8,9,10,10a-Hexahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol) ein semisynthetisches Cannabinoid, das am häufigsten aus Cannabidiol als Vorläuferstoff synthetisiert wird. Hexahydrocannabinol wurde bislang nicht förmlich von der WHO überprüft. Soweit bekannt, wird Hexahydrocannabinol nicht therapeutisch eingesetzt und ist nicht zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Hexahydrocannabinol missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Hexahydrocannabinol in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.
(23)Hexahydrocannabinol wurde in 25 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens 20 Mitgliedstaaten kontrolliert. Hexahydrocannabinol wird derzeit von der EUDA intensiv beobachtet. Zwei Mitgliedstaaten haben vier akute Vergiftungen nach einer bestätigten Exposition gegenüber Hexahydrocannabinol gemeldet. Zwei Mitgliedstaaten haben sieben akute Vergiftungen nach einer wahrscheinlichen Exposition gegenüber Hexahydrocannabinol gemeldet. Drei Mitgliedstaaten haben sechs akute Vergiftungen nach einer vermuteten Exposition gegenüber Hexahydrocannabinol gemeldet.
(24)Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Hexahydrocannabinol in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist. Nach Einschätzung des ECDD ist Carisoprodol (IUPAC-Bezeichnung: (2RS)-2-[(carbamoyloxy)methyl]-2-methylpentyl(1-methylethyl)carbamat) ein zentral wirkendes Muskelrelaxans, das kurzfristig als Ergänzung zur symptomatischen Behandlung akuter Muskel-Skelett-Erkrankungen im Zusammenhang mit schmerzhaften Muskelkrämpfen verwendet wird. Das Potenzial für einen Missbrauch von Carisoprodol kann sowohl mit seinen sedierenden Wirkungen als auch mit seiner Fähigkeit, die Wirkungen anderer Stoffe zu verstärken, zusammenhängen. Somit können die sedierenden Wirkungen von Carisoprodol in Kombination mit Benzodiazepinen, Opioiden oder Alkohol verstärkt werden. Ein längerer oder übermäßiger Gebrauch von Carisoprodol kann zu Abhängigkeit führen. Carisoprodol könnte von legalen medizinischen Kanälen abgezweigt werden und so auf den illegalen Markt gelangen, um dort ohne angemessene medizinische Überwachung verkauft zu werden, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit für Missbrauch und nachteilige Folgen erhöht. Carisoprodol wurde 2001 auf der 32. Sitzung des ECDD vorab überprüft. Der Ausschuss empfahl damals keine kritische Überprüfung von Carisoprodol. Auf der 46. Sitzung des ECDD im Jahr 2023 wurde Carisoprodol weiter vorgestellt, erörtert und vorab überprüft, woraufhin eine kritische Überprüfung empfohlen wurde. Carisoprodol ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und scheint in mehreren Ländern und Gebieten zugelassen zu sein. Es wird jedoch in Europa nicht mehr in der Medizin verwendet, da der Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur alle Zulassungen von Carisoprodol in ganz Europa ausgesetzt hat. Carisoprodol hat keine bekannte industrielle Verwendung. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Carisoprodol missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Carisoprodol in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.
(25)Carisoprodol wurde in zwei Mitgliedstaaten entdeckt. Carisoprodol wird derzeit von der EUDA beobachtet. Ein Mitgliedstaat hat zwei Todesfälle nach einer bestätigten Exposition gegenüber Carisoprodol gemeldet.
(26)Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Carisoprodol in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.
(27)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertreten ist, da die Beschlüsse über die Aufnahme der sechs Stoffe in die einschlägigen Anhänge geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere den Rahmenbeschluss 2004/757/JI, maßgeblich zu beeinflussen.
(28)Der Standpunkt der Union ist von den Mitgliedstaaten vorzutragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind und gemeinsam handeln.
(29)Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.
(30)Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 68. Tagung der Suchtstoffkommission vom 10. bis 14. März 2025 zu vertreten ist, wenn dieses Gremium Beschlüsse über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu erlassen hat, ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 2
Der Standpunkt nach Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin