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Document 52024XC02975

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China

C/2024/2653

ABl. C, C/2024/2975, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2975/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2975/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/2975

30.4.2024

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China

(C/2024/2975)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens (1) der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 2. Februar 2024 im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association, im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) gestellt.

Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

2.   Überprüfte Ware

Die Überprüfung betrifft bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse (im Folgenden „OBS“), d. h. flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht legiertem und legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl), die auf mindestens einer Seite gestrichen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte „Sandwichpaneele“ für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit untern den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Ausgleichszölle, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission (4), eingeführt wurden.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung

Der Antragsteller hat hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass die in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionsregelungen nach wie vor in Kraft sind und dass die Hersteller der zu überprüfenden Ware im betroffenen Land auf Landes- und auf Provinzebene Subventionen von der Regierung der Volksrepublik China erhalten haben und weiterhin erhalten dürften.

Aus den im Antrag enthaltenen Beweisen geht hervor, dass die Höhe der Subventionierung nach wie vor erheblich ist.

Bei den mutmaßlichen Subventionierungspraktiken handelt es sich unter anderem um i) einen direkten Transfer von Geldern, ii) den Verzicht auf Einnahmen bzw. die Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung und iii) die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. Der Antragsteller nannte unter anderem folgende mutmaßliche Praktiken: Vorzugsdarlehen, Zuschüsse und Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen. Außerdem habe die Regierung Land, Inputs und Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitgestellt.

Der Antragsteller brachte vor, dass es sich bei den beschriebenen Maßnahmen um Subventionen handele, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung des betroffenen Landes beinhalteten und den Herstellern der zu überprüfenden Ware einen Vorteil verschafften. Diese Subventionen seien spezifisch für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen oder sie hingen von der Ausfuhrleistung ab; daher seien sie anfechtbar.

Vor dem Hintergrund des Artikels 18 Absatz 2 der Grundverordnung erstellte die Kommission einen Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise mit einer Bewertung aller ihr vorliegenden Beweise; auf dieser Grundlage leitet die Kommission die jetzige Auslaufüberprüfung ein. Der Vermerk ist in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthalten.

Die Kommission behält sich das Recht vor, andere relevante Subventionierungspraktiken zu untersuchen, die möglicherweise im Laufe der Untersuchung bekannt werden.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Laut dem Antragsteller ist auch ein erneutes Auftreten der Schädigung durch Einfuhren aus dem betroffenen Land wahrscheinlich. Der Antragsteller legte diesbezüglich hinreichende Beweise vor, wonach die Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China in die Union aufgrund beträchtlicher ungenutzter Kapazitäten in der VR China, der abgeschwächten Inlandsnachfrage, der Attraktivität des Unionsmarkts und der Einführung handelsbeschränkender Maßnahmen durch andere Länder im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften.

Im Übrigen führte der Antragsteller an, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage befinde und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt würde, sofern wieder erhebliche Einfuhren zu subventionierten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt würden.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Subventionierung und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Subventionierung in Bezug auf die zu überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt wird.

Der Regierung des betroffenen Landes wurden nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Konsultationen angeboten.

Die Kommission weist die Parteien ferner auf die parallel laufende Antidumpinguntersuchung hin, die dieselbe Ware betrifft. Die ausführenden Hersteller, der Wirtschaftszweig der Union und alle im Rahmen dieser Antidumpinguntersuchung interessierten Parteien werden gebeten, sich getrennt für diese Untersuchung registrieren zu lassen und die einschlägigen Informationen unabhängig von einer im Rahmen der Antidumpinguntersuchung möglicherweise bereits erfolgten Übermittlung von Informationen gemäß den in dieser Bekanntmachung festgelegten Modalitäten und Fristen vorzulegen. Informationen oder Stellungnahmen, die im Zusammenhang mit der Antidumpinguntersuchung übermittelt werden, werden bei dieser Untersuchung nicht automatisch berücksichtigt, und die Parteien müssen grundsätzlich alle Informationen zu dieser Untersuchung gesondert im Rahmen dieses Verfahrens übermitteln.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung

Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die überprüfte Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu subventionierten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.

Daher werden alle Hersteller (6) der überprüften Ware aus dem betroffenen Land gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

5.3.1.   Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land

Da in der VR China möglicherweise eine Vielzahl von Herstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln:

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2721.

Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden im betroffenen Land Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Herstellerstichprobe benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Herstellerstichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Der Fragebogen für Hersteller im betroffenen Land wird in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier am Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe zur Verfügung gestellt: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2721.

Unbeschadet des Artikels 28 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend.

5.3.2.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (7) (8)

Die unabhängigen Einführer, die die überprüfte Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Da möglicherweise eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dies binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun, indem sie der Kommission die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der überprüften Ware aus dem betroffenen Land in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für unabhängige Einführer wird in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier am Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe zur Verfügung gestellt.

5.4.    Verfahren zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Damit festgestellt werden kann, ob ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der überprüften Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier entnommen werden.

Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Ferner müssen andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.

Die Kommission wird alle ihr bekannten Unionshersteller und Verbände von Unionsherstellern darüber in Kenntnis setzen, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für unabhängige Einführer wird in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier am Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe zur Verfügung gestellt. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

5.5.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und eines erneuten Auftretens der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 31 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen nicht etwa dem Unionsinteresse zuwiderliefe.

Die Unionshersteller, die unabhängigen Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden.

Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der überprüften Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2721) zur Verfügung. Nach Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind, die ihre Richtigkeit bestätigen.

5.6.    Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der überprüften Ware besteht.

Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3.1, 5.3.2 und 5.4 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der überprüften Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der überprüften Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Webseite (9).

5.7.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

5.8.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.9.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“  (10) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://europa.eu/!7tHpY3. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse für Angelegenheiten, die die Subventionierung betreffen:

TRADE-R813-R814-OCS-DUMPING-SUBSIDY@ec.europa.eu

E-Mail-Adresse für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen:

TRADE-R813-R814-OCS-INJURY@ec.europa.eu

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

7.   Vorlage von Informationen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuschließen, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.

8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

11.   Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_en

12.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung; daher werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 22 Absatz 3 der Grundverordnung entweder zur Aufhebung oder zur Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

13.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: https://europa.eu/!vr4g9W


(1)   ABl. C 274 vom 3.8.2023, S. 18.

(2)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 11.3.2013, S. 16).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39).

(5)  Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(6)  Ein Hersteller ist ein Unternehmen, in diesem Fall im betroffenen Land, das die überprüfte Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der überprüften Ware beteiligt ist.

(7)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern im betroffenen Land verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(8)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung des Interesses der Union herangezogen werden.

(9)  Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel. +32 22979797) an den Trade Service Desk.

(10)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Grundverordnung und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

„Sensitive“ version (zur vertraulichen Behandlung)

Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ÜBERPRÜFUNG WEGEN DES BEVORSTEHENDEN AUSLAUFENS DER ANTISUBVENTIONSMASSNAHMEN GEGENÜBER DEN EINFUHREN BESTIMMTER ORGANISCH BESCHICHTETER STAHLERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail:

 

Telefon

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Geben Sie für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung bitte Folgendes an: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und – für die überprüfte Ware im Sinne der Einleitungsbekanntmachung – den Wert der Einfuhren und der Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China in EUR sowie die entsprechende Menge in Tonnen.

 

Tonnen

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China

 

 

Einfuhren der überprüften Ware (jeglichen Ursprungs)

 

 

Weiterverkäufe der überprüften Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China

 

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung oder Verkauf (im Inland oder zur Ausfuhr) der überprüften Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der überprüften Ware, ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, ihre Verarbeitung oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht des Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Lehnt ein Unternehmen eine Einbeziehung in die Stichprobe ab, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2975/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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