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Document 52024PC0114

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

    COM/2024/114 final

    Brüssel, den 6.3.2024

    COM(2024) 114 final

    2024/0063(NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Mit der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates 1 wurden die Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen diese Fangmöglichkeiten geändert werden, um den neuesten wissenschaftlichen Gutachten und Entwicklungen Rechnung zu tragen. Außerdem sollen mit der vorgeschlagenen Verordnung einige Fehler in der Verordnung (EU) 2024/257 berichtigt werden.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Zielen und den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP).

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der EU in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Subsidiarität

    Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

    Verhältnismäßigkeit

    Mit dem Vorschlag werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik 2 zugeteilt. Gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entscheiden die Mitgliedstaaten, wie die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten nach bestimmten Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten auf Schiffe unter ihrer Flagge aufgeteilt werden können. Daher verfügen die Mitgliedstaaten über den erforderlichen Ermessensspielraum, um bei der Aufteilung der zugeteilten zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) von dem sozialen/wirtschaftlichen Modell ihrer Wahl zur Nutzung der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

    Wahl des Instruments

    Da mit dem Vorschlag eine bestehende Verordnung geändert werden soll, ist eine Verordnung das am besten geeignete Rechtsinstrument.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt.

    Konsultation der Interessenträger

    Die Kommission hat die Interessenträger, insbesondere über die Beiräte, auf der Grundlage ihrer jährlichen Mitteilung „Nachhaltige Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungsleitlinien für 2024“ (COM(2023) 303 final) konsultiert.

    In ihren Antworten auf die genannte jährliche Mitteilung legten die Interessenträger ihre Ansichten zur Evaluierung des Ressourcenzustands durch die Kommission und zu einer angemessenen Bestandsbewirtschaftung dar. Die Kommission hat diese Antworten bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigt.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) beruhen auf einer von seinen Sachverständigengruppen und Entscheidungsgremien entwickelten Struktur und werden entsprechend der Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen dem ICES und der Kommission vorgelegt.

    Folgenabschätzung

    Der Anwendungsbereich des Vorschlags ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.

    Mit dem Vorschlag sollen kurzfristige Ansätze zugunsten der langfristigen Nachhaltigkeit vermieden werden. Dabei werden Initiativen von Interessenträgern und Beiräten berücksichtigt, wenn sie vom ICES positiv bewertet wurden. Der Vorschlag der Kommission zur Reform der GFP stützte sich auf eine Folgenabschätzung (SEC(2011) 891), in der dargelegt wurde, dass das Erreichen des MSY-Ziels eine notwendige Voraussetzung für die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit ist, da diese drei Ziele nicht getrennt voneinander erreicht werden könnten.

    Was die Fangmöglichkeiten im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und mit Nicht-EU-Ländern gemeinsam bewirtschaftete Bestände angeht, so werden mit dem Vorschlag international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Aspekte zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden während der Vorbereitung und Durchführung internationaler Verhandlungen behandelt, bei denen die Fangmöglichkeiten der EU mit Nicht-EU-Ländern vereinbart werden.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt.

    Grundrechte

    Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten, insbesondere denjenigen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.

    5.WEITERE ANGABEN

       Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Mit dem Vorschlag soll die Verordnung (EU) 2024/257 des Rates wie nachstehend erläutert geändert werden.

    Kleinäugiger Rochen im westlichen Ärmelkanal

    Mit der Verordnung (EU) 2024/257 wurde eine TAC für Rochen (Rajiformes) in den Gewässern der EU und des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „VK“) in den ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a-c und 7e-k (Gewässer westlich von Schottland, südliche Keltische See und Ärmelkanal) festgesetzt. Mit derselben Verordnung wurde auch eine besondere Bedingung im Rahmen jener TAC festgesetzt. Dieser besonderen Bedingung zufolge sind Fänge von Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) in der ICES-Division 7e (westlicher Ärmelkanal) durch Fischereifahrzeuge der EU und des VK im Jahr 2024 erlaubt, um ein Fischerei-Beobachtungsprogramm und somit die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Durchführung von Fischerei-Beobachtungsprogrammen zu ermöglichen, sollten den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser besonderen Bedingung gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität und dem Verteilungsschlüssel für Rochen in den Gewässern der EU und des VK in den ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a-c und 7e-k bestimmte Mengen zugeteilt werden.

    Rotzunge und Limande im Skagerrak und Kattegat

    Am 6. Dezember 2023 beendeten die EU und das VK bilaterale Konsultationen über die Festsetzung von Fangmöglichkeiten für Bestände, die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 3 (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) aufgeführt sind. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einem am 6. Dezember 2023 unterzeichneten schriftlichen Protokoll festgehalten, das am 8. Dezember 2023 durch ein Addendum ergänzt und in der EU mit der Verordnung (EU) 2024/257 umgesetzt wurde.

    Anlässlich dieser bilateralen Konsultationen legten die EU und das VK unter anderem erstmals TACs für die folgenden Bestände fest: i) Rotzunge (Glyptocephalus cynoglossus) in den EU-Gewässern der ICES-Division 3a (Skagerrak-Kattegat) und ii) Limande (Microstomus kitt) in demselben Gebiet. In Erwartung einer Einigung unter den Mitgliedstaaten über die Zuteilung dieser Fangmöglichkeiten wurden die TACs für diese Bestände in der Verordnung (EU) 2024/257 als „Noch festzusetzen“ angegeben. Damit die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nutzen können, sollten die TACs und die EU-Quoten in der Höhe festgesetzt werden, die im schriftlichen Protokoll festgehalten wurde. Da die Diskussionen unter den Mitgliedstaaten über die Zuteilung noch nicht abgeschlossen sind, sind keine Quoten für die Mitgliedstaaten enthalten. Sobald das Ergebnis dieser Diskussionen vorliegt, werden die Kommissionsdienststellen den Vorschlag mittels eines Non-Papers aktualisieren, in dem sie Folgendes vorschlagen: i) die Quoten der Mitgliedstaaten oder ii) die EU-Quoten nicht einzelnen Mitgliedstaaten zuzuteilen, sondern allen Mitgliedstaaten zu erlauben, die EU-Quoten zu nutzen, bis diese vollständig ausgeschöpft sind.

    Sandaal in der Nordsee

    In der Verordnung (EU) 2024/257 wurde die TAC für Sandaal (Ammodytes spp.) und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des VK und der EU des ICES-Untergebiets 4 (Nordsee), in den Gewässern des VK der ICES-Division 2a und in den EU-Gewässern der ICES-Division 3a (Skagerrak und Kattegat) für 2024 bis zur Veröffentlichung des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES für diesen Bestand für 2024 vorläufig auf Null festgesetzt.

    Der ICES wird sein wissenschaftliches Gutachten für Sandaal im ICES-Untergebiet 4 und in der ICES-Division 3a für 2024 voraussichtlich am 29. Februar 2024 veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung dieses Gutachtens werden die EU und das VK gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit bilaterale Konsultationen über die Höhe der TAC für 2024 für diesen Bestand führen. Bis das förmliche Ergebnis dieser bilateralen Konsultationen vorliegt, wird der Text des einschlägigen Erwägungsgrundes der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates 4 in eckigen Klammern aufgenommen und die TAC für 2024 für Sandaal im ICES-Untergebiet 4 und in den ICES-Divisionen 2a und 3a wird als pm (pro memoria) angegeben. Sobald das förmliche Ergebnis dieser bilateralen Konsultationen vorliegt, werden die Kommissionsdienststellen den Vorschlag mittels eines Non-Papers aktualisieren, in dem die einschlägige TAC für 2024 in der mit dem VK vereinbarten Höhe vorgeschlagen wird.

    SPRFMO

    In der Verordnung (EU) 2024/257 sind TACs im Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) mit dem Vermerk „Noch festzusetzen“ gekennzeichnet, und die operativ mit den TACs verbundenen Maßnahmen werden vorläufig beibehalten, bis das Ergebnis der vom 29. Januar bis zum 2. Februar 2024 stattfindenden Jahrestagung 2024 der SPRFMO vorliegt.

    Auf ihrer 12. Jahrestagung 2024 hat die SPRFMO Fangbeschränkungen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen und die Versuchsfischerei für Zahnfische (Dissostichus spp.) bestätigt. Außerdem hat die SPRFMO operativ verbundene Maßnahmen beibehalten oder geändert. Diese Maßnahmen sollten daher in EU-Recht umgesetzt werden.

    WCPFC

    In der Verordnung (EU) 2024/257 sind Fangmöglichkeiten im Übereinkommensbereich der SPRFMO mit dem Vermerk „Noch festzusetzen“ gekennzeichnet, und die operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundenen Maßnahmen werden vorläufig beibehalten, bis das förmliche Ergebnis der vom 4. Januar bis zum 8. Dezember 2023 stattfindenden Jahrestagung 2023 der SPRFMO vorliegt.

    Auf Ihrer Jahrestagung 2023 beschloss die WCPFC, die Beschränkungen des Fischereiaufwands für Ringwadenfänger und die Höchstzahl der Ringwadenfänger, die tropischen Thunfisch befischen dürfen, beizubehalten. Außerdem änderte die WCPFC Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fischsammelgeräten (FADs) in der Fischerei auf tropischen Thunfisch, insbesondere hinsichtlich der FAD-Schonzeit. Diese Maßnahmen sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

    ICCAT

    Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für EU-Schiffe, die im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatzmenge und Kapazität für EU-Aufzuchtbetriebe von Rotem Thun in diesem Gebiet beruhen auf den Angaben in den jährlichen Fangplänen, den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplänen und den jährlichen Aufzuchtmanagementplänen der Mitgliedstaaten für Roten Thun. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission diese Pläne gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bis zum 31. Januar jedes Jahres zu übermitteln. Diese Pläne werden anschließend von der Kommission zusammengestellt und für die Erstellung eines jährlichen Plans der EU verwendet, der dem ICCAT-Sekretariat gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Erörterung und Genehmigung übermittelt wird. Bis zur Übermittlung des EU-Plans an die ICCAT und der Genehmigung dieses Plans durch die ICCAT wird der Text des einschlägigen Erwägungsgrundes der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates in eckigen Klammern aufgenommen und die Fischereiaufwandsbeschränkungen der EU und die maximale Einsatzmenge und Aufzuchtkapazität der EU für 2024 werden als pm (pro memoria) angegeben. Sobald der jährliche Plan der EU von der ICCAT genehmigt wurde, werden die Kommissionsdienststellen den Vorschlag mittels eines Non-Papers aktualisieren, in dem die einschlägigen Fischereiaufwandsbeschränkungen und die maximale Einsatzmenge und Aufzuchtkapazität für 2024 vorgeschlagen werden.

    Sandtigerhai

    Auf der 14. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) (Samarkand, Usbekistan, 12. bis 17. Februar 2024) wurde der Sandtigerhai (Carcharias taurus) in die Listen der geschützten Arten in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgenommen. Diese Maßnahmen sollten daher in EU-Recht umgesetzt werden, indem verboten wird, dass i) EU-Fischereifahrzeuge in allen Gewässern und ii) Drittlandschiffe in EU-Gewässern diese Art befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden.

    Mit Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde allerdings ein solches Verbot in Bezug auf Sandtigerhai für das Mittelmeer bereits festgelegt. Um Überschneidungen von Vorschriften zum selben Thema im Mittelmeerraum zu vermeiden, sollte ein solches Verbot deshalb nur für EU-Schiffe in Gewässern außerhalb des Mittelmeers sowie für Drittlandschiffe in EU-Gewässern gelten.

    Dieses Verbot für Sandtigerhai sollte ab dem 1. April 2024 gelten und somit i) nach der 14. Tagung der Vertragsparteien des CMS, die vom 12. bis zum 17. Februar 2024 stattfand; und ii) vor dem Inkrafttreten der Änderung der Anhänge I und II des CMS am 17. Mai 2024.

    Berichtigung von Fehlern

    Sowohl Artikel 41 Absatz 4 als auch Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/257 betrifft dieselbe Höchstanzahl an EU-Fischereifahrzeugen, die in bestimmten Gebieten des WCPFC-Übereinkommensbereichs Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen. Die erstere Bestimmung sollte deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit gestrichen werden.

    Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/257 über Inkrafttreten und Geltung sollte in Bezug auf die Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal (Anguilla anguilla) in den Meeres- und Brackgewässern der Union der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie den angrenzenden EU-Brackgewässern wie folgt berichtigt werden:

    Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/194, dem zufolge die Mitgliedstaaten Schonzeiten für kommerzielle Fischereitätigkeiten auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien festlegen müssen, gilt vom 1. März 2023 bis zum 31. März 2024. Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/257, mit dem eine solche Maßnahme festgelegt wird, sollte deshalb ab dem 1. April 2024 gelten und

    die mit der Verordnung (EU) 2024/257 festgelegten Maßnahmen in Bezug auf alle kommerziellen Fischereitätigkeiten auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien in jenem Gebiet gelten bis zum 31. März 2025. Das Verbot der Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien in jenem Gebiet gemäß Artikel 13 Absatz 7 der genannten Verordnung sollte folglich ebenfalls bis zum 31. März 2025 gelten.

    In Anhang IA Teil B der Verordnung (EU) 2024/257 sollten die folgenden Fehler berichtigt werden:

    Tabelle 60: Die Quoten der Mitgliedstaaten für Limande und Rotzunge in den Gewässern des VK und der EU des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des VK der ICES-Division 2a für 2024 sollten berichtigt werden, um einen Fehler bei der Berechnung dieser Quoten auszuräumen. Außerdem sollten in den Fußnoten 3 und 4 die Meldecodes für i) Limande in den EU-Gewässern der ICES-Division 3a und ii) Rotzunge in den EU-Gewässern der ICES-Division 3a berichtigt werden;

    Tabelle 93: Die TAC für Steinbutt und Glattbutt (Scophthalmus maximus und Scophthalmus rhombus) in den Gewässern des VK und der EU des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des VK der ICES-Division 2a für 2024 sollten im Einklang mit dem einschlägigen ICES-Gutachten 7 als „analytische TAC“ ausgewiesen werden. Außerdem sollte in der Fußnote 4 der Meldecode für Glattbutt in den EU-Gewässern der ICES-Division 3a berichtigt werden;

    Tabelle 101: In den TAC-Tabellen für Perlrochen (Raja undulata) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete 8 und 9 sollte klargestellt werden, dass Fänge infolge der zusätzlichen Zuteilung an Schiffe, die am Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, separat zu melden sind;

    Tabelle 103: In der TAC-Tabelle für Makrele (Scomber scombrus) in der Nordsee und in der Ostsee sollten folgende Änderungen vorgenommen werden: i) Die Gebietsbeschreibung und der Meldecode sollten berichtigt werden, damit sie dem geografischen Geltungsbereich der beiden TACs für Makrele in der Nordsee und in der Ostsee entsprechen, die in der Verordnung (EU) 2023/194 8 enthalten waren; ii) der zweite Satz der Fußnote 1 sollte gestrichen werden, weil er zum übrigen Text derselben Fußnote im Widerspruch steht; iii) in der Fußnote 2 sollten in der ersten Spalte der Tabelle die Gebietsbeschreibung und der Meldecode berichtigt werden, damit sie der Gebietsbeschreibung der TAC entsprechen, und iv) in der Fußnote 4 sollte der Titel „Nach der Übertragung“ aus Gründen der Rechtsklarheit gestrichen werden;

    Tabelle 106: In der TAC-Tabelle für Seezunge (Solea solea) in den Gewässern des VK und der EU des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des VK der ICES-Division 2a sollte in der Fußnote 1 der Meldecode berichtigt werden.

    In Anhang XI der Verordnung (EU) 2024/257 sollten die folgenden Fehler berichtigt werden:

    Nummer 2: In der TAC-Tabelle für Makrele (Scomber scombrus) in der Nordsee und in der Ostsee sollten folgende Änderungen vorgenommen werden: i) der zweite Satz der Fußnote 1 sollte gestrichen werden, weil er zum übrigen Text derselben Fußnote im Widerspruch steht; ii) in der Fußnote 2 sollten in der ersten Spalte der Tabelle die Gebietsbeschreibung und der Meldecode berichtigt werden, damit sie der Gebietsbeschreibung der TAC entsprechen, und iii) in der Fußnote 4 sollte der Titel „Nach der Übertragung“ aus Gründen der Rechtsklarheit gestrichen werden.



    2024/0063 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Mit der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates 9 wurden die Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) und Aufwandsbeschränkungen und die operativ mit den TACs und Aufwandsbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/257 verbundenen Maßnahmen sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern und Tagungen regionaler Fischereiorganisation (RFO) Rechnung zu tragen.

    (2)Mit der Verordnung (EU) 2024/257 wurde eine TAC für Rochen (Rajiformes) in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs in den Divisionen 6a, 6b, 7a-c und 7e-k des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES-Divisionen) festgelegt. Mit derselben Verordnung wurde auch eine besondere Bedingung im Rahmen jener TAC festgesetzt. Dieser besonderen Bedingung zufolge sind Fänge von Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) in der ICES-Division 7e (westlicher Ärmelkanal) durch Fischereifahrzeuge der Union und des Vereinigten Königreichs im Jahr 2024 erlaubt, um ein Fischerei-Beobachtungsprogramm und somit die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Durchführung von Fischerei-Beobachtungsprogrammen zu ermöglichen, sollten den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser besonderen Bedingung gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität und dem Verteilungsschlüssel für Rochen in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs in den ICES- Divisionen 6a, 6b, 7a-c und 7e-k bestimmte Mengen zugeteilt werden.

    (3)In bilateralen Konsultationen über die Festsetzung von Fangmöglichkeiten für Bestände, die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 10 (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) aufgeführt sind, haben die Union und das Vereinigte Königreich erstmals TACs für folgende Bestände festgesetzt: i) Rotzunge (Glyptocephalus cynoglossus) in den Unionsgewässern der ICES- Division 3a (Skagerrak-Kattegat) und ii) Limande (Microstomus kitt) in demselben Gebiet. In Erwartung einer Einigung unter den Mitgliedstaaten über die Zuteilung dieser Fangmöglichkeiten wurden die TACs für diese Bestände in der Verordnung (EU) 2024/257 als „Noch festzusetzen“ angegeben. Damit die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nutzen können, sollten die TACs und die Unionsquoten für diese Bestände in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt und gegebenenfalls den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Ergebnissen der diesbezüglichen Diskussionen unter den Mitgliedstaaten zugeteilt werden.

    (4)[Vom 9. bis zum 13. März 2023 fanden bilaterale Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über die Höhe der TAC für Sandaal (Ammodytes spp.) und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a statt. Diese Konsultationen wurden gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und dem vom Rat am 2. März 2023 gebilligten Standpunkt der Union geführt. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten. Die betreffenden TAC sollten daher in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach Abschluss der Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aktualisiert.]

    (5)Auf ihrer 12. Jahrestagung 2024 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) Fangbeschränkungen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen und die Versuchsfischerei für Zahnfische (Dissostichus spp.) bestätigt. Außerdem hat die SPRFMO operativ verbundene Maßnahmen beibehalten oder geändert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (6)Auf Ihrer Jahrestagung 2023 hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (Western and Central Pacific Fisheries Commission, WCPFC) beschlossen, die Beschränkungen des Fischereiaufwands für Ringwadenfänger und die Höchstzahl der Ringwadenfänger, die tropischen Thunfisch befischen dürfen, beizubehalten. Vorschriften über den Einsatz von Fischsammelgeräten (FADs) in der Fischerei auf tropischen Thunfisch und insbesondere hinsichtlich der FAD-Schonzeit wurden geändert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (7)[Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Schiffe der Union, die im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatzmenge und Kapazität für Unionsaufzuchtbetriebe von Rotem Thun in diesem Gebiet beruhen auf den Angaben in den jährlichen Fangplänen, den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplänen und den jährlichen Aufzuchtmanagementplänen der Mitgliedstaaten für Roten Thun. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission diese Pläne gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 bis zum 31. Januar jedes Jahres zu übermitteln. Diese Pläne werden anschließend von der Kommission zusammengestellt und für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union verwendet, der dem ICCAT-Sekretariat gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Erörterung und Genehmigung übermittelt wird. Der jüngste jährliche Plan der Union wurde am 8. März 2023 von der ICCAT genehmigt. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen der Union und die maximale Einsatzmenge und Aufzuchtkapazität für 2023 sollten daher im Einklang mit jenem jährlichen Plan geändert werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden aktualisiert, nachdem die ICCAT den jährlichen Plan der Union gebilligt hat.]

    (8)Auf der 14. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) (Samarkand, Usbekistan, 12. bis 17. Februar 2024) wurde der Sandtigerhai (Carcharias taurus) in die Listen der geschützten Arten in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgenommen. Diese Maßnahmen sollten daher in Unionsrecht umgesetzt werden, indem verboten wird, dass i) Fischereifahrzeuge der Union in allen Gewässern und ii) Drittlandschiffe in Unionsgewässern diese Art befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden. Mit Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde allerdings ein solches Verbot in Bezug auf Sandtigerhai für das Mittelmeer bereits festgelegt. Um Überschneidungen von Vorschriften zum selben Thema im Mittelmeerraum zu vermeiden, sollte ein solches Verbot deshalb nur für Schiffe der Union in Gewässern außerhalb des Mittelmeers sowie für Drittlandschiffe in Unionsgewässern gelten.

    (9)Sowohl Artikel 41 Absatz 4 als auch Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/257 betrifft dieselbe Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen. Die erstere Bestimmung sollte deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit gestrichen werden.

    (10)Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/257 über Inkrafttreten und Geltung sollte in Bezug auf die Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal (Anguilla anguilla) in den Meeres- und Brackgewässern der Union der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie den angrenzenden Brackgewässern der Union berichtigt werden.

    (11)Einige Fehler in den TAC-Tabellen in den Anhängen der Verordnung (EU) 2024/257 sollten berichtigt werden. Hierzu zählen Fehler, die Folgendes betreffen: i) die Quoten der Mitgliedstaaten; ii) die Art der TAC (d. h. „analytische TAC“ oder „vorsorgliche TAC“); iii) Gebietsbeschreibungen und iv) Meldecodes. Außerdem sollten in diesen Anhängen in den folgenden Tabellen einige Bestimmungen klargestellt werden: i) in den TAC-Tabellen für Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 8 bzw. 9 und ii) in den TAC-Tabellen für Makrele (Scomber scombrus) in der Nordsee und in der Ostsee.

    (12)Die Verordnung (EU) 2024/257 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

    (13)Die in der Verordnung (EU) 2024/257 vorgesehenen Fangmöglichkeiten gelten seit dem 1. Januar 2024. Die Bestimmungen, die mit dieser Änderungsverordnung über Fangmöglichkeiten eingeführt werden, sollten daher auch mit Wirkung von diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren.

    (14)Die Vorschriften dieser Verordnung für Sandtigerhai sollten ab 1. April 2024 gelten und somit i) nach der 14. Tagung der Vertragsparteien des CMS, die vom 12. bis zum 17. Februar 2024 stattfand; und ii) vor dem Inkrafttreten der Änderung der Anhänge I und II des CMS am 17. Mai 2024.

    (15)Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringlich vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1
    Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/257

    Die Verordnung (EU) 2024/257 wird wie folgt geändert:

    1.In Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „ba)Sandtigerhai (Carcharias taurus) in allen Gewässern außerhalb des Mittelmeers;“

    2.Artikel 41 Absatz 3 wird gestrichen.

    3.Artikel 42 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 42

    Steuerung der Fischerei mit FADs

    (1)In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern, Begleitschiffen und anderen Schiffen, die Ringwadenfänger unterstützen, in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2024, 00.00 Uhr, und dem 15. August 2024, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.

    (2)Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S einen zusätzlichen Monat, vom 1. April 2024, 00.00 Uhr, bis zum 30. April 2024, 24.00 Uhr, oder vom 1. Mai 2024, 0.00 Uhr, bis zum 31. Mai 2024, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2024, 0.00 Uhr, bis zum 30. November 2024, 24.00 Uhr, oder vom 1. Dezember 2024, 00.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2024, 24.00 Uhr, verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen.

    (3)Die betreffenden Mitgliedstaaten legen gemeinsam fest, welche der in Absatz 2 genannten Schonzeit für Ringwadenfänger unter ihrer Flagge gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar 2024 gemeinsam die gewählte Schonzeit mit. Die Kommission teilt dem WCPFC-Sekretariat vor dem 1. März 2024 die von den betreffenden Mitgliedstaaten gewählte gemeinsame Schonzeit mit.

    (4)    Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen dürfen ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.“

    4.In Artikel 55 Absatz 1 wird folgender Text eingefügt:

    „aa)Sandtigerhai (Carcharias taurus) in allen Unionsgewässern;“

    5. In Artikel 59 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

    „a)gilt Artikel 13 Absätze 1 und 7 vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2025;

    b)gilt Artikel 13 Absätze 2 bis 6 vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025;“

    6. In Artikel 59 werden die folgenden Buchstaben ca und ga eingefügt:

    „ca)gilt Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe ba ab dem 1. April 2024;

    ga) gilt Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe aa ab dem 1. April 2024;“

    7.Die Anhänge IA, IG, IH, VI, IX und XI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

    Artikel 2
    Inkrafttreten und Geltung

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident /// Die Präsidentin

    (1)    Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024).
    (2)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
    (3)    ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
    (4)    Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).
    (5)    Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1).
    (6)    Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung) (ABl. L 2023/2124 vom 12.10.2023).
    (7)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.21864321.v1     https://doi.org/10.17895/ices.advice.21840735.v1  
    (8)    Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).
    (9)    Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024).
    (10)    ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
    (11)    Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1).
    Top

    Brüssel, den 6.3.2024

    COM(2024) 114 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern


    ANHANG

    Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EU) 2024/257

    Die Verordnung (EU) 2024/257 wird wie folgt geändert und berichtigt:

    1.In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 1 folgende Fassung:

     

     

     

    Tabelle

    1

     

     

     

    Art:

    Sandaal und dazugehörige Beifänge

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer von 3a

     

    Ammodytes spp.

     

     

     

     

    Dänemark

     

    pm

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Deutschland

    pm

    (1)

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    Schweden

    pm

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    TAC

     

    pm

     

     

     

     

     

    (1)

    Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:

     

    Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

     

     

    1r

    2r

    3r

    4

    5r

    6

    7r

     

    (SAN/234_1R)(1)

    (SAN/234_2R)(1)

    (SAN/234_3R)(1)

    (SAN/234_4)(1)

    (SAN/234_5R)(1) 

    (SAN/234_6)(1) 

    (SAN/234_
    7R)
    (1)

    Dänemark

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Deutschland

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Schweden

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Union

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Insgesamt

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    (1)

    Bis zu 10 % dieser Quote können angespart und im folgenden Jahr nur innerhalb dieses Bewirtschaftungsgebiets genutzt werden.

    2. In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 29 folgende Fassung:

    Tabelle

    29

    Art:

    Rotzunge

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 3a

    Glyptocephalus cynoglossus

    (WIT/03A-C.)

    Union

    657

    (1)

    TAC

    657

    (1)

    Hiervon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (WIT/*2AC4-C1) gefangen werden.

    3. In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 60 folgende Fassung:

     

     

    Tabelle

    60

     

     

     

    Art:

    Limande und Rotzunge

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

    Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

    (L/W/2AC4-C)

    Belgien

     

    121

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    335

    Deutschland

    43

    Frankreich

    92

    Niederlande

    278

     

    Schweden

    4

    Union

    873

    (3)(4)

    Vereinigtes Königreich

    1 666

    (1)(2)

    TAC

     

    2 539

     

     

     

     

     

    (1)

    Hiervon dürfen bis zu 1 125 Tonnen an Limande in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (LEM/*2AC4-C) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d gefangen werden (LEM/*07D.).

    (2)

    Hiervon dürfen bis zu 541 Tonnen an Rotzunge in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (WIT/*2AC4-C) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d (WIT/*07D.) gefangen werden.

    (3)

    Hiervon dürfen bis zu 590 Tonnen an Limande in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (LEM/*2AC4-C), Unionsgewässern von 3a (LEM/*03A-C.) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d (LEM/*07D.) gefangen werden

    Belgien

    82

    Dänemark

    226

    Deutschland

    29

    Frankreich

    62

    Niederlande

    188

    Schweden

    3

    (4)

    Hiervon dürfen bis zu 283 Tonnen an Rotzunge in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (WIT/*2AC4-C), Unionsgewässern von 3a (WIT/*03A-C) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d (WIT/*07D.) gefangen werden.

    Belgien

    39

    Dänemark

    109

    Deutschland

    14

    Frankreich

    30

    Niederlande

    90

    Schweden

    1

    4. In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 61 folgende Fassung:

     

     

     

    Tabelle

    61

     

     

    Art:

    Limande

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 3a

    Microstomus kitt

    (LEM/03A-C.)

    Union

    187

    (1)

    Analytische TAC

    TAC

    187

    (1)

    Hiervon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (LEM/*2AC4-C1) gefangen werden.

    5. In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 93 folgende Fassung:

     

     

     

    Tabelle

    93

     

     

     

    Art:

    Steinbutt und Glattbutt

     

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

    Scophthalmus maximus und Scophthalmus rhombus

    (T/B/2AC4-C)

    Belgien

    251

    Analytische TAC

    Dänemark

    537

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    137

    Frankreich

    65

    Niederlande

    1 904

    Schweden

    4

    Union

    2 898

    (3)(4)

    Vereinigtes Königreich

    708

    (1)(2)

    TAC

     

    3 606

     

     

     

     

     

    (1)

    Hiervon dürfen bis zu 400 Tonnen an Steinbutt in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (TUR/*2AC4-C) gefangen werden.

    (2)

    Hiervon dürfen bis zu 308 Tonnen an Glattbutt in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (BLL/*2AC4-C) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d und 7e (BLL/*7DE.) gefangen werden.



    (3)

    Hiervon dürfen bis zu 1 638 Tonnen an Steinbutt in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (TUR/*2AC4-C) gefangen werden.

    Belgien

    142

    Dänemark

    303

    Deutschland

    77

    Frankreich

    37

    Niederlande

    1 077

    Schweden

    2

    (4)

    Hiervon dürfen bis zu 1 260 Tonnen an Glattbutt in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (BLL/*2AC4-C), Unionsgewässern von 3a (BLL/*03A-C) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d und 7e (BLL/*7DE.) gefangen werden.

    Belgien

    109

    Dänemark

    233

    Deutschland

    60

    Frankreich

    28

    Niederlande

    828

    Schweden

    2

    6. In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 98 folgende Fassung:

     

     

     

    Tabelle

    98

     

     

     

    Art:

    Rochen

     

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

     

    Rajiformes

     

     

    (SRX/67AKXD)

     

    Belgien

     

    824

    (1)(2)(3)(4)(5)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Estland

    5

    (1)(2)(3)(4)(5)

    Frankreich

    3 702

    (1)(2)(3)(4)(5)

    Deutschland

    11

    (1)(2)(3)(4)(5)

    Irland

    1 191

    (1)(2)(3)(4)(5)

    Litauen

    19

    (1)(2)(3)(4)(5)

    Niederlande

    3

    (1)(2)(3)(4)(5)

    Portugal

    20

    (1)(2)(3)(4)(5)

    Spanien

    996

    (1)(2)(3)(4)(5)

    Union

    6 771

    (1)(2)(3)(4)(5)

    Vereinigtes Königreich

    2 985

    (1)(2)(3)(4)(5)

    TAC

     

    9 756

    (3)(4)(5)

     

     

     

     

    (1)

    Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

    (2)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote nach Unionsrecht und dem Recht des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D.). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/*07D) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/*07D) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

    (3)

    Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Art im Gebiet 7e werden auf die in dieser gesonderten TAC (RJU/7DE.) vorgesehenen Mengen angerechnet. Bei versehentlichen Fängen in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7f-k darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Art sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern.

    (4)

    Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellaa), außer in 7e, 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Art sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern. Innerhalb dieser Quoten dürfen in 7f und 7g nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

    Art:

    Kleinäugiger Rochen

    Gebiet:

    7f und 7g

     

     

     

    Raja microocellata

     

    (RJE/7FG.)

     

     

    Belgien

    5

     (1)

    Vorsorgliche TAC

    Estland

    0

     (1)

    Frankreich

    22

     (1)

    Deutschland

    0

     (1)

    Irland

    7

     (1)

    Litauen

    0

     (1)

    Niederlande

    0

     (1)

    Portugal

    0

     (1)

    Spanien

    6

     (1)

    Union

    40

     (1)

    Vereinigtes Königreich

    46

     (1)

    TAC

     

    86

     

     

     

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote nach Unionsrecht und dem Recht des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete.

    (5)

    Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in 7e nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden, um ein Fischerei-Beobachtungsprogramm und somit die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen.

    Art:

    Kleinäugiger Rochen

    Gebiet:

    7e

     

     

     

    Raja microocellata

     

    (RJE/07E.)

     

     

    Belgien

    1

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Estland

    0

    (1)

    Frankreich

    6

    (1)

    Deutschland

    0

    (1)

    Irland

    2

    (1)

    Litauen

    0

    (1)

    Niederlande

    0

    (1)

    Portugal

    0

    (1)

    Spanien

    2

    (1)

    Union

    11

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    5

    (1)

    TAC

     

    16

     

     

     

     

     

    (1)

    Nur Schiffe, die an den Fischerei-Beobachtungsprogrammen für Kleinäugigen Rochen in 7e teilnehmen, dürfen Fänge dieses Bestands anlanden. Durch andere Schiffe gefangenen Exemplaren wird kein Schaden zugefügt und sie werden umgehend freigesetzt. Jede Partei legt unabhängig fest, wie ihre Quote auf die an ihren Beobachtungsprogrammen teilnehmenden Schiffe aufgeteilt wird. Die teilnehmenden Schiffe werden verpflichtet, Daten zu Folgendem zu erheben und weiterzugeben: Anlandungen und Rückwürfe sowie vorzugsweise Angaben zu biologischen Merkmalen des Fangs (Länge, Gewicht und Geschlecht).

    7. In Anhang IA Teil B Tabelle 101 erhält die Fußnote 2 folgende Fassung:

    Art:

    Perlrochen

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 8

     

    Raja undulata

     

     (RJU/8-C.)

     

    Belgien

    0

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    13

    (1)

    Portugal

    10

    Spanien

    10

    (2)

    Union

    33

    Vereinigtes Königreich

    0

    TAC

    33

     

     

     

     

    (1)

    Zusätzliche 28,5 Tonnen dürfen Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die von einem nationalen Wissenschaftsinstitut konzipierte fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand zu ermöglichen. Fänge aus dieser zusätzlichen Zuteilung sind getrennt zu melden (RJU/8-C.SEN). Frankreich übermittelt der Kommission den/die Namen des Schiffes/der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird. Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.

    (2)

    Zusätzliche 21,5 Tonnen dürfen Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die von einem nationalen Wissenschaftsinstitut konzipierte fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand zu ermöglichen. Fänge aus dieser zusätzlichen Zuteilung sind getrennt zu melden (RJU/8-C.SEN). Spanien übermittelt der Kommission den/die Namen des Schiffes/der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird. Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.

    Art:

    Perlrochen

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 9

     

    Raja undulata

     

    (RJU/9-C.)

     

    Belgien

    0

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    20

    Portugal

    15

    (1)

    Spanien

    15

    Union

    50

    Vereinigtes Königreich

    0

     

    TAC

    50

     

     

     

     

    (1)

    Zusätzliche 50 Tonnen dürfen Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die von einem nationalen Wissenschaftsinstitut konzipierte fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand zu ermöglichen. Fänge aus dieser zusätzlichen Zuteilung sind getrennt zu melden (RJU/9-C.SEN). Portugal übermittelt der Kommission den/die Namen des Schiffes/der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird. Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.

    8. In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 103 folgende Fassung:

     

     

     

    Tabelle

    103

     

     

     

    Art:

    Makrele

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 3a, 3b, 3c und 3d; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4; Norwegische Gewässer von 2a und 4a

     

    Scomber scombrus

     

     

    (MAC/2A34-N)

     

    Belgien

    476

    (1)(2)

    Analytische TAC

     

     

    Dänemark

    27 882

    (1)(2)(4)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    496

    (1)(2)

    Frankreich

    1 498

    (1)(2)

    Niederlande

    1 508

    (1)(2)

    Schweden

    4 569

    (1)(2)(3)

    Union

    36 429

    (1)(2)

    TAC

     

    739 386

     

     

     

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    3a
    (MAC/*03A.)

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 3a, 4b und 4c
    (MAC/*3A4BC)

    4b
    (MAC/*04 B.)

    4c
    (MAC/*04C.)

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14
    (MAC/*2AX14)

    Belgien

    0

    0

    0

    0

    286

    Dänemark

    0

    4 130

    0

    0

    9 775

    Deutschland

    0

    0

    0

    0

    298

    Frankreich

    0

    490

    0

    0

    899

    Niederlande

    0

    490

    0

    0

    905

    Schweden

    0

    0

    390

    10

    2 741

    Union

    0

    5 110

    390

    10

    14 903

    (2)

    Innerhalb dieser Quoten und mit Einverständnis des entsprechenden Küstenstaates dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

     

     

    Norwegische Gewässer von 2a und 4a (MAC/*02A4AN-)

    Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

     

     

     

     

     

    Belgien

    0

    Noch festzusetzen

     

     

     

     

     

    Dänemark

    0

    Noch festzusetzen

     

     

     

     

     

    Deutschland

    0

    Noch festzusetzen

     

     

     

     

     

    Frankreich

    0

    Noch festzusetzen

     

     

     

     

     

    Niederlande

    0

    Noch festzusetzen

     

     

     

     

     

    Schweden

    0

    Noch festzusetzen

     

     

     

     

     

    Union

    0

    Noch festzusetzen

     

     

     

     

    (3)

    Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern von 2a und 4a gefangen werden darf (MAC/*2A4AN):

     

    322

     

     

     

     

    Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (4)

    Im Rahmen dieser Quote nimmt Dänemark folgende Übertragungen vor, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Unionsgewässern von 6, 7 und 8d, den Unionsgewässern von 8a, 8b und 8e, den internationalen Gewässern von 12 und 14 sowie den Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 2a und 5b gefangen werden dürfen (MAC/*2A14):

     

    Deutschland

    531

     

     

     

     

     

     

    Spanien

    1

     

     

     

     

     

     

    Estland

    4

     

     

     

     

     

     

    Frankreich

    354

     

     

     

     

     

     

    Irland

    1 769

     

     

     

     

     

     

    Lettland

    3

     

     

     

     

     

     

    Litauen

    3

     

     

     

     

     

     

    Niederlande

    774

     

     

     

     

     

     

    Polen

    37

     

     

     

     

     

    9. In Anhang IA Teil B Tabelle 106 erhält die Fußnote 1 folgende Fassung:

    „Darf nur in Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-EU.).“

    10.Anhang IG erhält folgende Fassung:

    ANHANG IG

    WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

     

     

    Tabelle

    1

     

    Art:

    Großaugenthun

    Thunnus obesus

    Gebiet:

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    (BET/WCPFC)

    Union

    2 000

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    TAC

    entfällt

    (1)

    (1)

    Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.

     

     

    Tabelle

    2

     

    Art:

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20°S

    (SWO/F7120S)

    Union

    3 170,36

    Vorsorgliche TAC

    TAC

    entfällt

    11.Anhang IH erhält folgende Fassung:

    ANHANG IH

    SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

     

     

    Tabelle

    1

     

    Art:

    Zahnfische

    Dissostichus spp.

    Gebiet:

    SPRFMO-Übereinkommensbereich, Forschungsblöcke A und B(1)

    (TOT/SPR-AB)

    TAC

    162

    (2)(3)(4)

    Vorsorgliche TAC

    (1)

    Forschungsblock A:

    -NW

    50°30’S, 136°E

    -NE

    50°30’S, 140°30’E

    -SE

    54°50’S, 140°30’E

    -SW

    54°50’S, 136°E

    Forschungsblock B:

    -NW

    52°45’S, 140°30’E

    -NE

    52°45’S, 145°30’E

    -SE

    54°50’S, 145°30’E

    -SW

    54°50’S, 140°30’E

    (2)

    Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Die Fischerei ist auf Tiefen zwischen 600 m und 2500 m beschränkt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 60 aufeinanderfolgenden Tagen beschränkt, die jederzeit zwischen dem 1. Mai und dem 15. November 2024 stattfinden kann. Vom 1. bis zum 15. November 2024 werden die Langleinen nur nachts ausgelegt, und die Fischerei wird unverzüglich eingestellt, wenn folgende Vögel zu Tode kommen:

    a)ein Exemplar einer der folgenden Arten: Wanderalbatros (Diomedea exulans), Graukopfalbatros (Thalassarche chrysostoma), Schwarzbrauenalbatros (Thalassarche melanophris), Grausturmvogel (Procellaria cinerea), Weichfedersturmvogel (Pterodroma mollis) oder

    b)drei Exemplare einer der folgenden Arten: Südlicher Rußalbatros (Phoebetria palpebrata), Südlicher Riesensturmvogel (Macronectes giganteus) und Nördlicher Riesensturmvogel (Macronectes halli).

    Die Fischerei wird ferner auf höchstens 5 000 Haken pro Hol bei höchstens 100 Hols beschränkt. Die Langleinen müssen mindestens 3 Seemeilen voneinander entfernt sein und dürfen innerhalb eines Kalenderjahres nicht an früheren Langleinenstandorten ausgelegt werden. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols während der Fangreise eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.

    (3)

    Hiervon dürfen bis zu 129 Tonnen in Forschungsblock A gefangen werden. Fänge von Zahnfischen in Forschungsblock A sind getrennt zu melden (TOT/SPR-A).

    (4)

    Hiervon dürfen bis zu 33 Tonnen in Forschungsblock B gefangen werden. Fänge von Zahnfischen in Forschungsblock B sind getrennt zu melden (TOT/SPR-B).

     

     

    Tabelle

    2

     

    Art:

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus murphyi

    Gebiet:

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    (CJM/SPRFMO)

    Deutschland

    18 622,82

    Analytische TAC

    Niederlande

    20 185,21

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    Litauen

    12 958,23

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Polen

    22 280,74

    Union

    74 047,00

    TAC

    entfällt

    12.Anhang VI Nummer 4 erhält folgende Fassung:

    „4.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

    Tabelle A

    Anzahl der Fischereifahrzeuge(1)(2)

    Griechenland(3)

    Spanien

    Frankreich

    Kroatien

    Italien

    Zypern(4)

    Malta(5)

    Portugal

    Ringwadenfänger(6)

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Langleinenfänger

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Köderschiffe

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Handleinenfänger

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Schleppnetzfänger

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Kleine Fischereifahrzeuge

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(7)

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    (1)    Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzucht- und Kapazitätsmanagementplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

    (2)    Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

    (3)    Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.

    (4)    Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

    (5)    Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.

    (6)    Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.

    (7)    Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

    13. Anhang VI Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

    Höchstanzahl Tonnaren(1)

    Mitgliedstaat

    Anzahl Tonnaren

    Spanien

    pm

    Italien

    pm

    Portugal

    pm

    (1)    Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzucht- und Kapazitätsmanagementplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

    14. Anhang VI Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    „6.Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

    Tabelle A

    Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch(1)

    Anzahl Betriebe

    Kapazität (in Tonnen)

    Griechenland

    pm

    pm

    Spanien

    pm

    pm

    Kroatien

    pm

    pm

    Italien

    pm

    pm

    Zypern

    pm

    pm

    Malta

    pm

    pm

    Portugal

    pm

    pm

    (1)    Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzucht- und Kapazitätsmanagementplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

    Tabelle B

    Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)(1)

    Griechenland

    pm

    Spanien

    pm

    Kroatien

    pm

    Italien

    pm

    Zypern

    pm

    Malta

    pm

    Portugal

    pm

    (1)    Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzucht- und Kapazitätsmanagementplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

    15.Anhang IX erhält folgende Fassung:

    ANHANG IX

    WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    1.    Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union mit Langleinen, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen

    Spanien

    14

    Union

    14

    2    Höchstanzahl der Ringwadenfänger der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich zwischen 20°N und 20°S tropischen Thunfisch befischen dürfen

    Spanien

    4

    Union

    4

    13.Anhang XI Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.    In Anhang IA Teil B der Verordnung (EU) 2023/194 erhalten die Tabellen für Makrele (Scomber scombrus) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a, 3b, 3c und 3d, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, Unionsgewässern und Gewässern des Vereinigten Königreichs des ICES-Untergebiets 4 und in den norwegischen Gewässern der Divisionen 2a und 4a folgende Fassung:

    Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 3a, 3b, 3c und 3d; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4; Norwegische Gewässer von 2a und 4a

    (MAC/2A34-N)

    Belgien

     

    501

    (1)(2)

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    29 446

    (1)(2)(4)

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Deutschland

     

    523

    (1)(2)

     

     

     

    Frankreich

     

    1 579

    (1)(2)

     

     

     

    Niederlande

     

    1 589

    (1)(2)

     

     

     

    Schweden

     

    4 743

    (1)(2)(3)

     

     

     

    Union

     

    38 381

    (1)(2)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    TAC

     

    782 066

     

     

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    3a

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 3a, 4b und 4c

    4b

    4c

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

     

     

    (MAC/*03A.)

    (MAC/*3A4BC)

    (MAC/*04B.)

    (MAC/*04C.)

    (MAC/*2AX14)

    Belgien

    0

    0

    0

    0

    301

    Dänemark

    0

    4 130

    0

    0

    10 312

    Deutschland

    0

    0

    0

    0

    314

    Frankreich

    0

    490

    0

    0

    947

    Niederlande

    0

    490

    0

    0

    953

    Schweden

    0

    0

    390

    10

    2 846

    Union

    0

    5 110

    390

    10

    15 673

    (2)

    Innerhalb dieser Quoten und mit Einverständnis des entsprechenden Küstenstaates dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

     

     

     Norwegische Gewässer von 2a und 4a (MAC/*02A4AN-)

    Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

     

     

     

     

    Belgien

    0

    0

     

     

     

     

    Dänemark

    0

    0

     

     

     

     

    Deutschland

    0

    0

     

     

     

     

    Frankreich

    0

    0

     

     

     

     

    Niederlande

    0

    0

     

     

     

     

    Schweden

    0

    0

     

     

     

     

    Union

    0

    0

     

     

     

    (3)

    Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern von 2a und 4a gefangen werden darf (MAC/*2A4AN): 

     

    266

     

     

     

     

    Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (4)

    Im Rahmen dieser Quote nimmt Dänemark folgende Übertragungen vor, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Unionsgewässern von 6, 7 und 8d, den Unionsgewässern von 8a, 8b und 8e, den internationalen Gewässern von 12 und 14 sowie den Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 2a und 5b gefangen werden dürfen (MAC/*2A14):

     

    Deutschland

    749

     

     

     

     

     

    Spanien

    1

     

     

     

     

     

    Estland

    6

     

     

     

     

     

    Frankreich

    499

     

     

     

     

     

    Irland

    2 495

     

     

     

     

     

    Lettland

    5

     

     

     

     

     

    Litauen

    5

     

     

     

     

     

    Niederlande

    1 092

     

     

     

     

     

    Polen

    53

     

     

     

     

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