EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.3.2024
COM(2024) 114 final
2024/0063(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen diese Fangmöglichkeiten geändert werden, um den neuesten wissenschaftlichen Gutachten und Entwicklungen Rechnung zu tragen. Außerdem sollen mit der vorgeschlagenen Verordnung einige Fehler in der Verordnung (EU) 2024/257 berichtigt werden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Zielen und den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP).
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der EU in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
•Subsidiarität
Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik zugeteilt. Gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entscheiden die Mitgliedstaaten, wie die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten nach bestimmten Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten auf Schiffe unter ihrer Flagge aufgeteilt werden können. Daher verfügen die Mitgliedstaaten über den erforderlichen Ermessensspielraum, um bei der Aufteilung der zugeteilten zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) von dem sozialen/wirtschaftlichen Modell ihrer Wahl zur Nutzung der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
•Wahl des Instruments
Da mit dem Vorschlag eine bestehende Verordnung geändert werden soll, ist eine Verordnung das am besten geeignete Rechtsinstrument.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat die Interessenträger, insbesondere über die Beiräte, auf der Grundlage ihrer jährlichen Mitteilung „Nachhaltige Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungsleitlinien für 2024“ (COM(2023) 303 final) konsultiert.
In ihren Antworten auf die genannte jährliche Mitteilung legten die Interessenträger ihre Ansichten zur Evaluierung des Ressourcenzustands durch die Kommission und zu einer angemessenen Bestandsbewirtschaftung dar. Die Kommission hat diese Antworten bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) beruhen auf einer von seinen Sachverständigengruppen und Entscheidungsgremien entwickelten Struktur und werden entsprechend der Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen dem ICES und der Kommission vorgelegt.
•Folgenabschätzung
Der Anwendungsbereich des Vorschlags ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.
Mit dem Vorschlag sollen kurzfristige Ansätze zugunsten der langfristigen Nachhaltigkeit vermieden werden. Dabei werden Initiativen von Interessenträgern und Beiräten berücksichtigt, wenn sie vom ICES positiv bewertet wurden. Der Vorschlag der Kommission zur Reform der GFP stützte sich auf eine Folgenabschätzung (SEC(2011) 891), in der dargelegt wurde, dass das Erreichen des MSY-Ziels eine notwendige Voraussetzung für die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit ist, da diese drei Ziele nicht getrennt voneinander erreicht werden könnten.
Was die Fangmöglichkeiten im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und mit Nicht-EU-Ländern gemeinsam bewirtschaftete Bestände angeht, so werden mit dem Vorschlag international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Aspekte zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden während der Vorbereitung und Durchführung internationaler Verhandlungen behandelt, bei denen die Fangmöglichkeiten der EU mit Nicht-EU-Ländern vereinbart werden.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
•Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten, insbesondere denjenigen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.
5.WEITERE ANGABEN
•
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit dem Vorschlag soll die Verordnung (EU) 2024/257 des Rates wie nachstehend erläutert geändert werden.
Kleinäugiger Rochen im westlichen Ärmelkanal
Mit der Verordnung (EU) 2024/257 wurde eine TAC für Rochen (Rajiformes) in den Gewässern der EU und des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „VK“) in den ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a-c und 7e-k (Gewässer westlich von Schottland, südliche Keltische See und Ärmelkanal) festgesetzt. Mit derselben Verordnung wurde auch eine besondere Bedingung im Rahmen jener TAC festgesetzt. Dieser besonderen Bedingung zufolge sind Fänge von Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) in der ICES-Division 7e (westlicher Ärmelkanal) durch Fischereifahrzeuge der EU und des VK im Jahr 2024 erlaubt, um ein Fischerei-Beobachtungsprogramm und somit die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Durchführung von Fischerei-Beobachtungsprogrammen zu ermöglichen, sollten den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser besonderen Bedingung gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität und dem Verteilungsschlüssel für Rochen in den Gewässern der EU und des VK in den ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a-c und 7e-k bestimmte Mengen zugeteilt werden.
Rotzunge und Limande im Skagerrak und Kattegat
Am 6. Dezember 2023 beendeten die EU und das VK bilaterale Konsultationen über die Festsetzung von Fangmöglichkeiten für Bestände, die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) aufgeführt sind. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einem am 6. Dezember 2023 unterzeichneten schriftlichen Protokoll festgehalten, das am 8. Dezember 2023 durch ein Addendum ergänzt und in der EU mit der Verordnung (EU) 2024/257 umgesetzt wurde.
Anlässlich dieser bilateralen Konsultationen legten die EU und das VK unter anderem erstmals TACs für die folgenden Bestände fest: i) Rotzunge (Glyptocephalus cynoglossus) in den EU-Gewässern der ICES-Division 3a (Skagerrak-Kattegat) und ii) Limande (Microstomus kitt) in demselben Gebiet. In Erwartung einer Einigung unter den Mitgliedstaaten über die Zuteilung dieser Fangmöglichkeiten wurden die TACs für diese Bestände in der Verordnung (EU) 2024/257 als „Noch festzusetzen“ angegeben. Damit die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nutzen können, sollten die TACs und die EU-Quoten in der Höhe festgesetzt werden, die im schriftlichen Protokoll festgehalten wurde. Da die Diskussionen unter den Mitgliedstaaten über die Zuteilung noch nicht abgeschlossen sind, sind keine Quoten für die Mitgliedstaaten enthalten. Sobald das Ergebnis dieser Diskussionen vorliegt, werden die Kommissionsdienststellen den Vorschlag mittels eines Non-Papers aktualisieren, in dem sie Folgendes vorschlagen: i) die Quoten der Mitgliedstaaten oder ii) die EU-Quoten nicht einzelnen Mitgliedstaaten zuzuteilen, sondern allen Mitgliedstaaten zu erlauben, die EU-Quoten zu nutzen, bis diese vollständig ausgeschöpft sind.
In der Verordnung (EU) 2024/257 wurde die TAC für Sandaal (Ammodytes spp.) und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des VK und der EU des ICES-Untergebiets 4 (Nordsee), in den Gewässern des VK der ICES-Division 2a und in den EU-Gewässern der ICES-Division 3a (Skagerrak und Kattegat) für 2024 bis zur Veröffentlichung des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES für diesen Bestand für 2024 vorläufig auf Null festgesetzt.
Der ICES wird sein wissenschaftliches Gutachten für Sandaal im ICES-Untergebiet 4 und in der ICES-Division 3a für 2024 voraussichtlich am 29. Februar 2024 veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung dieses Gutachtens werden die EU und das VK gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit bilaterale Konsultationen über die Höhe der TAC für 2024 für diesen Bestand führen. Bis das förmliche Ergebnis dieser bilateralen Konsultationen vorliegt, wird der Text des einschlägigen Erwägungsgrundes der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates in eckigen Klammern aufgenommen und die TAC für 2024 für Sandaal im ICES-Untergebiet 4 und in den ICES-Divisionen 2a und 3a wird als pm (pro memoria) angegeben. Sobald das förmliche Ergebnis dieser bilateralen Konsultationen vorliegt, werden die Kommissionsdienststellen den Vorschlag mittels eines Non-Papers aktualisieren, in dem die einschlägige TAC für 2024 in der mit dem VK vereinbarten Höhe vorgeschlagen wird.
SPRFMO
In der Verordnung (EU) 2024/257 sind TACs im Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) mit dem Vermerk „Noch festzusetzen“ gekennzeichnet, und die operativ mit den TACs verbundenen Maßnahmen werden vorläufig beibehalten, bis das Ergebnis der vom 29. Januar bis zum 2. Februar 2024 stattfindenden Jahrestagung 2024 der SPRFMO vorliegt.
Auf ihrer 12. Jahrestagung 2024 hat die SPRFMO Fangbeschränkungen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen und die Versuchsfischerei für Zahnfische (Dissostichus spp.) bestätigt. Außerdem hat die SPRFMO operativ verbundene Maßnahmen beibehalten oder geändert. Diese Maßnahmen sollten daher in EU-Recht umgesetzt werden.
WCPFC
In der Verordnung (EU) 2024/257 sind Fangmöglichkeiten im Übereinkommensbereich der SPRFMO mit dem Vermerk „Noch festzusetzen“ gekennzeichnet, und die operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundenen Maßnahmen werden vorläufig beibehalten, bis das förmliche Ergebnis der vom 4. Januar bis zum 8. Dezember 2023 stattfindenden Jahrestagung 2023 der SPRFMO vorliegt.
Auf Ihrer Jahrestagung 2023 beschloss die WCPFC, die Beschränkungen des Fischereiaufwands für Ringwadenfänger und die Höchstzahl der Ringwadenfänger, die tropischen Thunfisch befischen dürfen, beizubehalten. Außerdem änderte die WCPFC Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fischsammelgeräten (FADs) in der Fischerei auf tropischen Thunfisch, insbesondere hinsichtlich der FAD-Schonzeit. Diese Maßnahmen sollten in EU-Recht umgesetzt werden.
ICCAT
Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für EU-Schiffe, die im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatzmenge und Kapazität für EU-Aufzuchtbetriebe von Rotem Thun in diesem Gebiet beruhen auf den Angaben in den jährlichen Fangplänen, den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplänen und den jährlichen Aufzuchtmanagementplänen der Mitgliedstaaten für Roten Thun. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission diese Pläne gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 31. Januar jedes Jahres zu übermitteln. Diese Pläne werden anschließend von der Kommission zusammengestellt und für die Erstellung eines jährlichen Plans der EU verwendet, der dem ICCAT-Sekretariat gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Erörterung und Genehmigung übermittelt wird. Bis zur Übermittlung des EU-Plans an die ICCAT und der Genehmigung dieses Plans durch die ICCAT wird der Text des einschlägigen Erwägungsgrundes der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates in eckigen Klammern aufgenommen und die Fischereiaufwandsbeschränkungen der EU und die maximale Einsatzmenge und Aufzuchtkapazität der EU für 2024 werden als pm (pro memoria) angegeben. Sobald der jährliche Plan der EU von der ICCAT genehmigt wurde, werden die Kommissionsdienststellen den Vorschlag mittels eines Non-Papers aktualisieren, in dem die einschlägigen Fischereiaufwandsbeschränkungen und die maximale Einsatzmenge und Aufzuchtkapazität für 2024 vorgeschlagen werden.
Sandtigerhai
Auf der 14. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) (Samarkand, Usbekistan, 12. bis 17. Februar 2024) wurde der Sandtigerhai (Carcharias taurus) in die Listen der geschützten Arten in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgenommen. Diese Maßnahmen sollten daher in EU-Recht umgesetzt werden, indem verboten wird, dass i) EU-Fischereifahrzeuge in allen Gewässern und ii) Drittlandschiffe in EU-Gewässern diese Art befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden.
Mit Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde allerdings ein solches Verbot in Bezug auf Sandtigerhai für das Mittelmeer bereits festgelegt. Um Überschneidungen von Vorschriften zum selben Thema im Mittelmeerraum zu vermeiden, sollte ein solches Verbot deshalb nur für EU-Schiffe in Gewässern außerhalb des Mittelmeers sowie für Drittlandschiffe in EU-Gewässern gelten.
Dieses Verbot für Sandtigerhai sollte ab dem 1. April 2024 gelten und somit i) nach der 14. Tagung der Vertragsparteien des CMS, die vom 12. bis zum 17. Februar 2024 stattfand; und ii) vor dem Inkrafttreten der Änderung der Anhänge I und II des CMS am 17. Mai 2024.
Berichtigung von Fehlern
Sowohl Artikel 41 Absatz 4 als auch Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/257 betrifft dieselbe Höchstanzahl an EU-Fischereifahrzeugen, die in bestimmten Gebieten des WCPFC-Übereinkommensbereichs Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen. Die erstere Bestimmung sollte deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit gestrichen werden.
Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/257 über Inkrafttreten und Geltung sollte in Bezug auf die Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal (Anguilla anguilla) in den Meeres- und Brackgewässern der Union der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie den angrenzenden EU-Brackgewässern wie folgt berichtigt werden:
–Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/194, dem zufolge die Mitgliedstaaten Schonzeiten für kommerzielle Fischereitätigkeiten auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien festlegen müssen, gilt vom 1. März 2023 bis zum 31. März 2024. Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/257, mit dem eine solche Maßnahme festgelegt wird, sollte deshalb ab dem 1. April 2024 gelten und
–die mit der Verordnung (EU) 2024/257 festgelegten Maßnahmen in Bezug auf alle kommerziellen Fischereitätigkeiten auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien in jenem Gebiet gelten bis zum 31. März 2025. Das Verbot der Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien in jenem Gebiet gemäß Artikel 13 Absatz 7 der genannten Verordnung sollte folglich ebenfalls bis zum 31. März 2025 gelten.
In Anhang IA Teil B der Verordnung (EU) 2024/257 sollten die folgenden Fehler berichtigt werden:
–Tabelle 60: Die Quoten der Mitgliedstaaten für Limande und Rotzunge in den Gewässern des VK und der EU des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des VK der ICES-Division 2a für 2024 sollten berichtigt werden, um einen Fehler bei der Berechnung dieser Quoten auszuräumen. Außerdem sollten in den Fußnoten 3 und 4 die Meldecodes für i) Limande in den EU-Gewässern der ICES-Division 3a und ii) Rotzunge in den EU-Gewässern der ICES-Division 3a berichtigt werden;
–Tabelle 93: Die TAC für Steinbutt und Glattbutt (Scophthalmus maximus und Scophthalmus rhombus) in den Gewässern des VK und der EU des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des VK der ICES-Division 2a für 2024 sollten im Einklang mit dem einschlägigen ICES-Gutachten als „analytische TAC“ ausgewiesen werden. Außerdem sollte in der Fußnote 4 der Meldecode für Glattbutt in den EU-Gewässern der ICES-Division 3a berichtigt werden;
–Tabelle 101: In den TAC-Tabellen für Perlrochen (Raja undulata) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete 8 und 9 sollte klargestellt werden, dass Fänge infolge der zusätzlichen Zuteilung an Schiffe, die am Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, separat zu melden sind;
–Tabelle 103: In der TAC-Tabelle für Makrele (Scomber scombrus) in der Nordsee und in der Ostsee sollten folgende Änderungen vorgenommen werden: i) Die Gebietsbeschreibung und der Meldecode sollten berichtigt werden, damit sie dem geografischen Geltungsbereich der beiden TACs für Makrele in der Nordsee und in der Ostsee entsprechen, die in der Verordnung (EU) 2023/194 enthalten waren; ii) der zweite Satz der Fußnote 1 sollte gestrichen werden, weil er zum übrigen Text derselben Fußnote im Widerspruch steht; iii) in der Fußnote 2 sollten in der ersten Spalte der Tabelle die Gebietsbeschreibung und der Meldecode berichtigt werden, damit sie der Gebietsbeschreibung der TAC entsprechen, und iv) in der Fußnote 4 sollte der Titel „Nach der Übertragung“ aus Gründen der Rechtsklarheit gestrichen werden;
–Tabelle 106: In der TAC-Tabelle für Seezunge (Solea solea) in den Gewässern des VK und der EU des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des VK der ICES-Division 2a sollte in der Fußnote 1 der Meldecode berichtigt werden.
In Anhang XI der Verordnung (EU) 2024/257 sollten die folgenden Fehler berichtigt werden:
–Nummer 2: In der TAC-Tabelle für Makrele (Scomber scombrus) in der Nordsee und in der Ostsee sollten folgende Änderungen vorgenommen werden: i) der zweite Satz der Fußnote 1 sollte gestrichen werden, weil er zum übrigen Text derselben Fußnote im Widerspruch steht; ii) in der Fußnote 2 sollten in der ersten Spalte der Tabelle die Gebietsbeschreibung und der Meldecode berichtigt werden, damit sie der Gebietsbeschreibung der TAC entsprechen, und iii) in der Fußnote 4 sollte der Titel „Nach der Übertragung“ aus Gründen der Rechtsklarheit gestrichen werden.
2024/0063 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) und Aufwandsbeschränkungen und die operativ mit den TACs und Aufwandsbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/257 verbundenen Maßnahmen sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern und Tagungen regionaler Fischereiorganisation (RFO) Rechnung zu tragen.
(2)Mit der Verordnung (EU) 2024/257 wurde eine TAC für Rochen (Rajiformes) in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs in den Divisionen 6a, 6b, 7a-c und 7e-k des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES-Divisionen) festgelegt. Mit derselben Verordnung wurde auch eine besondere Bedingung im Rahmen jener TAC festgesetzt. Dieser besonderen Bedingung zufolge sind Fänge von Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) in der ICES-Division 7e (westlicher Ärmelkanal) durch Fischereifahrzeuge der Union und des Vereinigten Königreichs im Jahr 2024 erlaubt, um ein Fischerei-Beobachtungsprogramm und somit die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Durchführung von Fischerei-Beobachtungsprogrammen zu ermöglichen, sollten den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser besonderen Bedingung gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität und dem Verteilungsschlüssel für Rochen in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs in den ICES- Divisionen 6a, 6b, 7a-c und 7e-k bestimmte Mengen zugeteilt werden.
(3)In bilateralen Konsultationen über die Festsetzung von Fangmöglichkeiten für Bestände, die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) aufgeführt sind, haben die Union und das Vereinigte Königreich erstmals TACs für folgende Bestände festgesetzt: i) Rotzunge (Glyptocephalus cynoglossus) in den Unionsgewässern der ICES- Division 3a (Skagerrak-Kattegat) und ii) Limande (Microstomus kitt) in demselben Gebiet. In Erwartung einer Einigung unter den Mitgliedstaaten über die Zuteilung dieser Fangmöglichkeiten wurden die TACs für diese Bestände in der Verordnung (EU) 2024/257 als „Noch festzusetzen“ angegeben. Damit die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nutzen können, sollten die TACs und die Unionsquoten für diese Bestände in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt und gegebenenfalls den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Ergebnissen der diesbezüglichen Diskussionen unter den Mitgliedstaaten zugeteilt werden.
(4)[Vom 9. bis zum 13. März 2023 fanden bilaterale Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über die Höhe der TAC für Sandaal (Ammodytes spp.) und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a statt. Diese Konsultationen wurden gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und dem vom Rat am 2. März 2023 gebilligten Standpunkt der Union geführt. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten. Die betreffenden TAC sollten daher in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach Abschluss der Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aktualisiert.]
(5)Auf ihrer 12. Jahrestagung 2024 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) Fangbeschränkungen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen und die Versuchsfischerei für Zahnfische (Dissostichus spp.) bestätigt. Außerdem hat die SPRFMO operativ verbundene Maßnahmen beibehalten oder geändert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(6)Auf Ihrer Jahrestagung 2023 hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (Western and Central Pacific Fisheries Commission, WCPFC) beschlossen, die Beschränkungen des Fischereiaufwands für Ringwadenfänger und die Höchstzahl der Ringwadenfänger, die tropischen Thunfisch befischen dürfen, beizubehalten. Vorschriften über den Einsatz von Fischsammelgeräten (FADs) in der Fischerei auf tropischen Thunfisch und insbesondere hinsichtlich der FAD-Schonzeit wurden geändert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(7)[Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Schiffe der Union, die im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatzmenge und Kapazität für Unionsaufzuchtbetriebe von Rotem Thun in diesem Gebiet beruhen auf den Angaben in den jährlichen Fangplänen, den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplänen und den jährlichen Aufzuchtmanagementplänen der Mitgliedstaaten für Roten Thun. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission diese Pläne gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 31. Januar jedes Jahres zu übermitteln. Diese Pläne werden anschließend von der Kommission zusammengestellt und für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union verwendet, der dem ICCAT-Sekretariat gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Erörterung und Genehmigung übermittelt wird. Der jüngste jährliche Plan der Union wurde am 8. März 2023 von der ICCAT genehmigt. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen der Union und die maximale Einsatzmenge und Aufzuchtkapazität für 2023 sollten daher im Einklang mit jenem jährlichen Plan geändert werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden aktualisiert, nachdem die ICCAT den jährlichen Plan der Union gebilligt hat.]
(8)Auf der 14. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) (Samarkand, Usbekistan, 12. bis 17. Februar 2024) wurde der Sandtigerhai (Carcharias taurus) in die Listen der geschützten Arten in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgenommen. Diese Maßnahmen sollten daher in Unionsrecht umgesetzt werden, indem verboten wird, dass i) Fischereifahrzeuge der Union in allen Gewässern und ii) Drittlandschiffe in Unionsgewässern diese Art befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden. Mit Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde allerdings ein solches Verbot in Bezug auf Sandtigerhai für das Mittelmeer bereits festgelegt. Um Überschneidungen von Vorschriften zum selben Thema im Mittelmeerraum zu vermeiden, sollte ein solches Verbot deshalb nur für Schiffe der Union in Gewässern außerhalb des Mittelmeers sowie für Drittlandschiffe in Unionsgewässern gelten.
(9)Sowohl Artikel 41 Absatz 4 als auch Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/257 betrifft dieselbe Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen. Die erstere Bestimmung sollte deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit gestrichen werden.
(10)Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/257 über Inkrafttreten und Geltung sollte in Bezug auf die Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal (Anguilla anguilla) in den Meeres- und Brackgewässern der Union der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie den angrenzenden Brackgewässern der Union berichtigt werden.
(11)Einige Fehler in den TAC-Tabellen in den Anhängen der Verordnung (EU) 2024/257 sollten berichtigt werden. Hierzu zählen Fehler, die Folgendes betreffen: i) die Quoten der Mitgliedstaaten; ii) die Art der TAC (d. h. „analytische TAC“ oder „vorsorgliche TAC“); iii) Gebietsbeschreibungen und iv) Meldecodes. Außerdem sollten in diesen Anhängen in den folgenden Tabellen einige Bestimmungen klargestellt werden: i) in den TAC-Tabellen für Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 8 bzw. 9 und ii) in den TAC-Tabellen für Makrele (Scomber scombrus) in der Nordsee und in der Ostsee.
(12)Die Verordnung (EU) 2024/257 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(13)Die in der Verordnung (EU) 2024/257 vorgesehenen Fangmöglichkeiten gelten seit dem 1. Januar 2024. Die Bestimmungen, die mit dieser Änderungsverordnung über Fangmöglichkeiten eingeführt werden, sollten daher auch mit Wirkung von diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren.
(14)Die Vorschriften dieser Verordnung für Sandtigerhai sollten ab 1. April 2024 gelten und somit i) nach der 14. Tagung der Vertragsparteien des CMS, die vom 12. bis zum 17. Februar 2024 stattfand; und ii) vor dem Inkrafttreten der Änderung der Anhänge I und II des CMS am 17. Mai 2024.
(15)Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringlich vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/257
Die Verordnung (EU) 2024/257 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„ba)Sandtigerhai (Carcharias taurus) in allen Gewässern außerhalb des Mittelmeers;“
2.Artikel 41 Absatz 3 wird gestrichen.
3.Artikel 42 erhält folgende Fassung:
„Artikel 42
Steuerung der Fischerei mit FADs
(1)In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern, Begleitschiffen und anderen Schiffen, die Ringwadenfänger unterstützen, in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2024, 00.00 Uhr, und dem 15. August 2024, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.
(2)Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S einen zusätzlichen Monat, vom 1. April 2024, 00.00 Uhr, bis zum 30. April 2024, 24.00 Uhr, oder vom 1. Mai 2024, 0.00 Uhr, bis zum 31. Mai 2024, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2024, 0.00 Uhr, bis zum 30. November 2024, 24.00 Uhr, oder vom 1. Dezember 2024, 00.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2024, 24.00 Uhr, verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen.
(3)Die betreffenden Mitgliedstaaten legen gemeinsam fest, welche der in Absatz 2 genannten Schonzeit für Ringwadenfänger unter ihrer Flagge gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar 2024 gemeinsam die gewählte Schonzeit mit. Die Kommission teilt dem WCPFC-Sekretariat vor dem 1. März 2024 die von den betreffenden Mitgliedstaaten gewählte gemeinsame Schonzeit mit.
(4)
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen dürfen ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.“
4.In Artikel 55 Absatz 1 wird folgender Text eingefügt:
„aa)Sandtigerhai (Carcharias taurus) in allen Unionsgewässern;“
5. In Artikel 59 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
„a)gilt Artikel 13 Absätze 1 und 7 vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2025;
b)gilt Artikel 13 Absätze 2 bis 6 vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025;“
6. In Artikel 59 werden die folgenden Buchstaben ca und ga eingefügt:
„ca)gilt Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe ba ab dem 1. April 2024;
ga) gilt Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe aa ab dem 1. April 2024;“
7.Die Anhänge IA, IG, IH, VI, IX und XI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin