EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 22.1.2024
COM(2024) 42 final
2024/0019(COD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union und die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE im Hinblick auf die begrenzte und schrittweise Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak und die Aufhebung der vorgeschriebenen Kapitalbeschränkung für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) wurde 1991 gegründet, um den Übergang zu marktwirtschaftlich orientierten Systemen in mittel- und osteuropäischen Staaten zu unterstützen, nachdem die dortigen kommunistischen Regime zusammengebrochen waren. Die Europäische Union zählte gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) und 40 Staaten (einschließlich aller damaligen Mitgliedstaaten der Union) zu den Gründungsmitgliedern. Anteilseigner der EBWE sind gegenwärtig 72 Staaten, die Union und die EIB. Nach zwei Erweiterungen ihres ursprünglichen geografischen Tätigkeitsbereichs unterstützt die EBWE heute Investitionen in 38 Empfängerländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, zum Pluralismus und zur Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden und das Ziel verfolgen, die private und unternehmerische Initiative zu fördern.
Der vorgeschlagene Beschluss soll der Europäischen Union die Möglichkeit geben, im Kontext der am 15. Dezember 2023 vom EBWE-Gouverneursrat beschlossenen Kapitalerhöhung weitere eingezahlte Anteile an der EBWE zu zeichnen, um die Unterstützung der Bank für die Resilienz und den Wiederaufbau in der Ukraine über 2023 hinaus und die kontinuierliche Unterstützung zur Bewältigung der drängendsten Herausforderungen bei der Transformation im Einklang mit dem Mandat und der strategischen Ausrichtung der EBWE in all ihren Empfängerländern sicherzustellen.
Mit dem vorgeschlagenen Beschluss sollen auch Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE genehmigt werden, die i) die begrenzte und schrittweise Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak ermöglichen und ii) die gesetzlich vorgeschriebene Kapitalbeschränkung für ordentliche Geschäftstätigkeiten aufheben und das EBWE-Direktorium mit der Festlegung und Aufrechterhaltung geeigneter Obergrenzen in Bezug auf die Kapitaladäquanzparameter beauftragen.
Mit dem vorgeschlagenen Beschluss wird der Gouverneur, der die Union in der EBWE vertritt, ermächtigt, die erforderliche Zeichnungsurkunde für neue Anteile zu hinterlegen und der EBWE die Erklärung über die Annahme der oben beschriebenen Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE zu übermitteln.
Die Union wurde nach dem Beschluss des Rates vom 19. November 1990 über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (90/674/EWG) Mitglied der EBWE. Das Anfangskapital der EBWE wurde auf 10 Mrd. ECU festgesetzt, wovon die EU 3 % zeichnete.
1996 beschlossen die EBWE-Gouverneure eine Verdopplung des genehmigten EBWE-Kapitals, wovon die Union weitere 30 000 Anteile von je 10 000 EUR zeichnete, sodass das von der Union gezeichnete Kapital auf insgesamt 600 Mio. EUR anwuchs. Der Anteil der Union am gesamten genehmigten Kapital der EBWE blieb unverändert. Die Zeichnung zusätzlicher Anteile folgte auf den Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 „über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank“. Im Jahr 2010 beschloss die EBWE, ihr genehmigtes Stammkapital um 10 Mrd. EUR, die sich aus 100 000 eingezahlten Anteilen und 900 000 abrufbaren Anteilen zusammensetzten, zu erhöhen, damit genügend Kapital vorhanden war, um auf mittlere Sicht ein angemessenes Engagement in ihren Empfängerländern aufrechterhalten zu können. Die Union zeichnete dementsprechend im Anschluss an den am 16. November 2011 angenommenen Beschluss Nr. 1219/2011/EU zusätzliche Anteile.
Auf der Jahrestagung ihrer Gouverneure am 18. Mai 2023 in Samarkand fasste der Gouverneursrat der EBWE drei strategische Beschlüsse, die die Zukunft der EBWE prägen werden:
Erstens nahm der Gouverneursrat die Entschließung Nr. 258 an, nach der weitere Unterstützung durch die Anteilseigner erforderlich ist, damit die EBWE ihren Auftrag in der Ukraine erfüllen kann, indem sie eine kontinuierliche Unterstützung über 2023 hinaus gewährleistet. Die Entschließung folgte auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022, den die belarussische Regierung unterstützt. Die EBWE ist seit der Unabhängigkeit der Ukraine im August 1991 der größte institutionelle Investor und engagierte Partner der Ukraine.
Die Anteilseigner machten klar, dass die EBWE aufgrund ihres einzigartigen Mandats und ihrer komparativen Vorteile weiterhin eine entscheidende Rolle bei den internationalen Anstrengungen spielen muss, um in enger Zusammenarbeit mit der Union und anderen internationalen Finanzinstitutionen (IFI) die Realwirtschaft der Ukraine in Kriegszeiten und beim Wiederaufbau nach dem Krieg zu unterstützen und gleichzeitig ihre Finanzkraft zu erhalten. Der Gouverneursrat hat daher die Unterstützung der Ukraine jetzt und in Zukunft als oberste Priorität der EBWE festgelegt.
Der Gouverneursrat hat ferner erklärt, dass die EBWE die Unterstützung aller ihrer Empfängerländer fortsetzen muss. Viele von ihnen sind weiterhin von den negativen Auswirkungen des Krieges betroffen, unter anderem diejenigen Länder, die Flüchtlinge aufnehmen oder deren Wirtschaft stark von Russland abhängig war.
Der Gouverneursrat gelangte ferner zu dem Schluss, dass eingezahltes Kapital die effizienteste Form der Unterstützung durch die Anteilseigner ist und dass er beabsichtigt, bis Ende 2023 eine abschließende Entscheidung über Höhe und Zeitpunkt der Kapitalerhöhung zu treffen. Mit der Kapitalerhöhung soll die EBWE die notwendigen Mittel erhalten, um die Ukraine weiterhin zu unterstützen und zugleich ihre Finanzkraft und ihr AAA-Rating schützen zu können. Dies ist insbesondere erforderlich, um ein nachhaltiges Engagement in Kriegszeiten und hohe Investitionen in der Wiederaufbauphase der Ukraine zu gewährleisten.
Am 15. Dezember 2023 nahm der Gouverneursrat daher die Entschließung Nr. 265 an, mit der die EBWE ermächtigt wird, mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 die Anzahl ihrer Anteile um 400 000 neue Anteile zu je 10 000 EUR zu erhöhen, was einem Gesamtbetrag von 4 Mrd. EUR entspricht.
Mit der Beteiligung der Union an der Kapitalerhöhung wird sichergestellt, dass die Union ihren direkten Anteil von 3 % am gesamten gezeichneten Kapital der EBWE beibehält. Die Europäische Investitionsbank (EIB) (3 %) und die einzelnen Mitgliedstaaten (EU27, etwa 48,4 %) sind ebenfalls Anteilseigner der EBWE, wodurch die Union derzeit eine gemeinsame Mehrheitsbeteiligung von 54,4 % hält.
Die Union wird in der Lage sein, proportional dazu 12 102 neue Anteile zu zeichnen, wobei jeder Anteil einen Nennwert von 10 000 EUR hat und sich die Anzahl der eingezahlten Anteile der Union auf 102 146 erhöht. Die Anteile würden über fünf Jahre in gleichen Raten gezahlt.
Tabelle 1: Beteiligung der Union an der EBWE nach der Kapitalerhöhung
Anzahl der bestehenden Anteile
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Anzahl der neuen Anteile
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Anzahl der Anteile nach der Kapitalerhöhung
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Betrag des neuen eingezahlten Kapitals in EUR
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Betrag jeder Zahlungsrate in EUR
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90 044
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12 102
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102 146
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121 020 000
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24 204 000
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Zweitens beschloss der Gouverneursrat im Mai 2023 in der Entschließung Nr. 259, den Tätigkeitsbereich der EBWE in begrenztem Umfang und schrittweise auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak auszudehnen, indem der in Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE festgelegte geografische Tätigkeitsbereich der EBWE geändert wurde. In dem Bericht des EBWE-Direktoriums an den Gouverneursrat wird der Schluss gezogen, dass das Mandat und das Geschäftsmodell der EBWE in sechs afrikanischen Ländern südlich der Sahara, nämlich Benin, Côte d’Ivoire, Ghana, Kenia, Nigeria und Senegal, am besten ein Tätigwerden ermöglichen würden, wobei die ersten Investitionen ab 2025 getätigt werden sollen, sofern diese Länder die Mitgliedschaft und den Status als Empfängerland bei der EBWE beantragen und deren Aufnahme in den Tätigkeitsbereich der EBWE anschließend vom EBWE-Gouverneursrat gebilligt wird. Der Beschluss spiegelt die wachsenden wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den derzeitigen Empfängerländern der EBWE und den afrikanischen Ländern südlich der Sahara und dem Irak sowie das Potenzial der Bank wider, die Entwicklung des Privatsektors dieser Volkswirtschaften im Einklang mit ihrem Transformationsmandat voranzutreiben. Dies ist aufgrund der destabilisierenden Rolle Russlands in der Region umso wichtiger.
Die von der EBWE durchgeführte Analyse bestätigt, dass eine begrenzte und schrittweise Ausdehnung auf die oben genannten sechs Länder südlich der Sahara und Irak weder 1) ihre Fähigkeit zur Unterstützung ihrer bestehenden Empfänger beeinträchtigen wird, noch 2) ihr Triple-A-Rating beeinträchtigen oder 3) zu einem Ersuchen um zusätzliche Kapitaleinlagen führen wird. Darüber hinaus wird eine solche begrenzte und schrittweise Ausdehnung ihres geografischen Tätigkeitsbereichs durch eine Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE ermöglicht werden. Der Gouverneursrat hat deutlich gemacht, dass die Umsetzung der Ausdehnung so erfolgen muss, dass der Tätigkeitsschwerpunkt der EBWE, nämlich die Unterstützung ihrer bestehenden Empfängerländer einschließlich der Ukraine und anderer vom russischen Krieg betroffener Länder, nicht geschwächt wird.
Nach Maßgabe der angenommenen Entschließung werden Anträge auf den Status als Empfängerland erst nach der Ratifizierung und dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderung an Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE geprüft. Alle eingegangenen Anträge werden nach den etablierten Verwaltungsverfahren der EBWE beurteilt.
Die EBWE plant nicht, vor 2025 Investitionen in den betreffenden Ländern zu tätigen.
Drittens beschloss der Gouverneursrat im Einklang mit den Empfehlungen der G20 zur Überprüfung des Kapitaladäquanzrahmens im Mai 2023 in der Entschließung Nr. 260, die in Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE vorgeschriebene Kapitalbeschränkung für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit aufzuheben und sämtliche Aspekte des EBWE-Kapitaladäquanzrahmens an das Direktorium zu delegieren. Dies ebnet den Weg für ein flexibleres und dynamischeres Kapitalmanagement und gewährleistet gleichzeitig die kontinuierliche Kontrolle der wichtigsten Kapitalparameter durch die Anteilseigner.
Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE sieht derzeit eine förmliche Begrenzung des Nennwerts des Stammkapitals vor, für das die EBWE Verpflichtungen übernehmen kann. Diese Bestimmung ähnelt einschlägigen Bestimmungen in den Gründungsdokumenten anderer multilateraler Entwicklungsbanken.
Im Laufe der letzten zehn Jahre legten die Anteilseigner jedoch zunehmend Wert darauf, dass multilaterale Entwicklungsbanken bei der Nutzung ihres Kapitals innovativ vorgehen, damit sie ihre Kapitalkapazitäten optimal einsetzen und dadurch in der Lage sind, ihre Wirkung zu maximieren. Das jüngste und umfassendste Paket von Vorschlägen zur Förderung dieses Ziels wurde im Rahmen der unabhängigen Überprüfung der Kapitaladäquanzrahmen von multilateralen Entwicklungsbanken durch die G20 vorgelegt. Im Rahmen dieser Überprüfung wurden weitreichende Empfehlungen ausgesprochen, die von der EBWE und ihrem Gouverneursrat sorgfältig geprüft wurden. Im Rahmen der Überprüfung wurde insbesondere empfohlen, dass multilaterale Entwicklungsbanken bestimmte numerische Zielvorgaben für die Verschuldung – wie sie beispielsweise in Artikel 12 Absatz 1 dargelegt werden – aus ihren Satzungen in ihre Kapitaladäquanzrahmen verlagern sollten. Mit dieser Maßnahme würde die Flexibilität erhöht, da die EBWE damit die Möglichkeit erhielte, künftig erforderlich werdende Anpassungen an den Zielvorgaben vorzunehmen, ohne ihre grundlegenden Dokumente ändern zu müssen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Die Partnerschaft der Union mit der EBWE ist stärker denn je. Die EBWE ist im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung (Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien) an der Ausführung des Unionshaushalts beteiligt und unterstützt so die Verwirklichung der politischen Ziele des Mehrjährigen Finanzrahmens der EU. Die EBWE leistet auch einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Initiative Global Gateway. Auf die Union entfallen seit der Gründung der Bank 40 % der gesamten Gebermittel und sie ist somit der größte Geldgeber der Bank. Im Jahr 2022 trug die Union zu der Unterstützung bei, die die EBWE ihren Empfängerländern leistet, indem sie 998 Mio. EUR an Gebermitteln und Garantien zur Förderung gemeinsamer Prioritäten innerhalb und außerhalb der Union bereitstellte.
Allein im Jahr 2022 unterzeichneten die Union und die EBWE wichtige zukunftsorientierte Vereinbarungen, wie die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung, die InvestEU-Garantievereinbarung und zwei Garantievereinbarungen im Rahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus (EFSD+). Bei der Ausführung von EU-Mitteln sollte die EBWE weiterhin die in der Haushaltsordnung festgelegten Vorschriften und Verfahren einhalten.
Die EBWE war bisher der größte institutionelle Investor in der Ukraine und unterstützte in den vergangenen dreißig Jahren den Übergang des Landes zu einer nachhaltigen Marktwirtschaft. Nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine arbeitete die EBWE eng mit der Union und anderen internationalen Partnern wie dem IWF zusammen, um gemeinsame Ziele in der Ukraine zu fördern. Der Umfang der langfristig in der Ukraine benötigten Unterstützung macht eine effiziente und wirksame Koordinierung mit den anderen Akteuren, einschließlich der multilateralen Entwicklungsbanken und der internationalen Finanzinstitutionen, unerlässlich, um mit den begrenzten Ressourcen größtmögliche Wirkung zu erzielen. Die gemeinsamen Ziele ergeben sich aus der Zusage der Regierung der Ukraine, die gesamtwirtschaftliche Stabilität wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten und auf dem Weg zur Mitgliedschaft in der Union Fortschritte zu erzielen.
In diesem Zusammenhang verfolgt die Union in Bezug auf die EBWE folgende Ziele: i) ihren Stimmrechtsanteil mindestens auf dem derzeitigen Niveau aufrechtzuerhalten, um die politischen Prioritäten der EU in der Ukraine sowie in anderen Empfängerländern der EBWE weiterhin zu verwirklichen; ii) das Übereinkommen zur Errichtung der EBWE zu ändern, um a) den geografischen Tätigkeitsbereich der EBWE in begrenztem Umfang schrittweise auf bestimmte afrikanische Länder südlich der Sahara und den Irak auszudehnen und b) im Einklang mit den Empfehlungen der unabhängigen Überprüfung durch die G20 die vorgeschriebene Kapitalbeschränkung für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit aufzuheben und sämtliche Aspekte des EBWE-Kapitaladäquanzrahmens an das Direktorium zu delegieren, um ein flexibles und dynamisches Kapitalmanagement zu ermöglichen, gleichzeitig aber die kontinuierliche Kontrolle der wichtigsten Kapitalparameter durch die Anteilseigner sicherzustellen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die EBWE wurde mit dem Mandat gegründet, „den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative in den … Ländern zu fördern“, „die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden“, d. h. den mittel- und osteuropäischen Ländern, den Ländern in Zentralasien, seit 2006 der Mongolei und seit 2012 auch den Ländern im südlichen und östlichen Mittelmeerraum. Allgemein richtet sich die EBWE nach den Standards und politischen Grundsätzen der Union und fördert diese im Rahmen ihrer Tätigkeit. Im Rahmen ihrer Projekte sorgt die EBWE durch politischen Dialog und die Anwendung von Konditionalitäten (z. B. Vorgaben zur Transformationswirkung, Unternehmensführungsstandards, Beschaffung, Umweltstandards usw.) dafür, dass die Anforderungen der Union in Bereichen wie der Umwelt- und Sozialpolitik erfüllt werden.
Die Reaktion der EBWE auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine war stark und stand im Einklang mit der Politik der Union, denn die Bank kündigte rasch ein umfassendes Investitionspaket an, mit dem im Zeitraum 2022-2023 Investitionen in Höhe von 3 Mrd. EUR erfolgen sollten. Die Reaktion der EBWE umfasste auch die erhebliche Unterstützung der anderen vom Krieg betroffenen Empfängerländer der Bank durch ihr Rahmenwerk zur Stärkung der Resilienz und zur Sicherung von Existenzgrundlagen. Die EBWE ist aktive Teilnehmerin des Lenkungsausschusses der Plattform zur Geberkoordinierung, der hochrangige Beamte aus der Ukraine, der G7 und der Union angehören. Diese Plattform koordiniert die Finanzierung des unmittelbaren Bedarfs der Ukraine sowie ihrer Anstrengungen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Erholung und den Wiederaufbau. Die Beteiligung an der Erhöhung des eingezahlten Kapitals der EBWE ist das wirksamste und effizienteste Instrument, um die größte Hebelwirkung zu erzielen und eine stabile Grundlage für die fortgesetzten Investitionen der EBWE in der Ukraine zu schaffen.
In den Kandidatenländern deckt sich die Verfolgung der Transformationsziele durch die EBWE gut mit dem Ziel, Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt zur Union zu erzielen. Die vorläufige Analyse, die von der Kommission zum Status der Ukraine als Kandidatenland für die Mitgliedschaft in der Union durchgeführt wurde, zeigt, dass Reformen in allen Bereichen erforderlich sein werden, um die Ukraine mit den Standards der Union in Einklang zu bringen. Die Anstrengungen der EBWE – und die damit verbundenen Konditionalitäten – werden mit der erfolgreichen Umsetzung dieser Reformen im Einklang stehen, um das Ziel einer Mitgliedschaft der Ukraine zu unterstützen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Das Kapital der EBWE ist zweimal zuvor, 1996 und 2011, erhöht worden. Die Union zeichnete bei beiden Gelegenheiten ihrem Kapitalanteil entsprechend zusätzliches Kapital.
Nach dem Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wurde der Beschluss von 2011, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen, im Mitentscheidungsverfahren mit Artikel 212 AEUV als Rechtsgrundlage gefasst; dieser Artikel sieht vor, dass die Union Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit, insbesondere die Unterstützung von Drittländern, durchführt.
Der Beschluss Nr. 602/2012/EU über Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE zwecks Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf den südlichen und östlichen Mittelmeerraum stützte sich ebenfalls auf Artikel 212 AEUV.
In Anbetracht der vorstehenden Präzedenzfälle und der Tatsache, dass der Zweck der Kapitalerhöhung darin besteht, die EBWE in die Lage zu versetzen, die Resilienz und den Wiederaufbau der Ukraine zu unterstützen, erscheint es angemessen, den vorgeschlagenen Beschluss einschließlich der ergänzenden Änderung von Artikel 12 Absatz 1 auf Artikel 212 AEUV zu stützen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der vorgeschlagene Beschluss betrifft die direkte Mitgliedschaft und Beteiligung der Union an der EBWE.
•Verhältnismäßigkeit
Entfällt.
•Wahl des Instruments
Das Ziel kann nur durch einen Beschluss des Rates und des Parlaments erreicht werden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
In der Zeit von 2021 bis 2023 führte die EBWE eine eingehende Analyse ihrer künftigen strategischen Ausrichtung durch. Die EBWE-Anteilseigner (zu denen u. a. alle Mitgliedstaaten, die EIB und die die Union vertretende Kommission gehören) waren aktiv in den Prozess eingebunden. In diesem Rahmen führte die EBWE auf der Grundlage ihres internen Kapitalbedarfs, der Aufrechterhaltung ihres Triple-A-Ratings sowie der wirksamen und effizienten Nutzung des Kapitals der Anteilseigner eine Analyse der Optionen für eine Kapitalerhöhung durch. Der aktuelle Beschluss zur Kapitalerhöhung der EBWE, zur Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak und zur Aufhebung der Kapitalnutzung als vorgeschriebener Obergrenze spiegelt die eingehende Analyse sowie die Gespräche und Verhandlungen zwischen den Anteilseignern der EBWE wider.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Kapitalerhöhung
Der Gouverneursrat der EBWE hat die Entwicklung der Arbeit der EBWE in der Ukraine seit Beginn des Krieges regelmäßig überprüft. In einer Reihe von Berichten des EBWE-Direktoriums wurde bewertet, welche Rolle die EBWE spielen kann, wenn es darum geht, die Resilienz der Ukraine in Kriegszeiten zu erhalten und auf lange Sicht den Wiederaufbau zu intensivieren, zugleich aber ihre kontinuierliche Unterstützung für alle ihre Empfängerländer sicherzustellen. In diesen Berichten wurden die potenzielle Art und der Umfang der Tätigkeit der EBWE unter Berücksichtigung ihrer besonderen institutionellen und operativen Stärken, ihrer herausragenden Stellung in der Ukraine und der Arbeit anderer Akteure zur Unterstützung des Landes untersucht. Die Berichte umfassten auch systematische Betrachtungen dazu, welche Maßnahmen der Anteilseigner zur optimalen Unterstützung der Ukraine durch die EBWE erforderlich sein könnten. Das Ergebnis dieser Arbeit war die Billigung der Entschließung Nr. 258 vom 18. Mai 2023 zur Unterstützung der Resilienz und des Wiederaufbaus in der Ukraine, mit der das EBWE-Direktorium angewiesen wurde, einen konkreten Vorschlag für eine Erhöhung des eingezahlten Kapitals zur Billigung bis Ende 2023 auszuarbeiten.
Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE
Im Mai 2022 billigte der Gouverneursrat die Entschließung Nr. 248 mit dem Titel „Toward a Limited and Incremental Expansion of the Geographic Scope of the EBWE’s Operations to Sub-Sahara Africa and Iraq“ (Auf dem Weg zu einer begrenzten und schrittweisen Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak). In der Entschließung, die auf einer eingehenden Bewertung des potenziellen Mehrwerts der EBWE in der Region und der Auswirkungen einer begrenzten und schrittweisen Ausdehnung auf Kapital und Finanzen der EBWE beruht, wird grundsätzlich eine begrenzte und schrittweise Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak genehmigt.
Das Direktorium führte anschließend im Kontext einer Gesamtbewertung der Finanzkraft der EBWE eine Neubewertung der Auswirkungen einer begrenzten und schrittweisen Ausdehnung auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak auf Kapital und Finanzen der EBWE durch. Die Neubewertung ergab, dass innerhalb der Laufzeit des derzeitigen Strategie- und Kapitalrahmens bis 2025 und anschließend bis Ende 2030 die Auswirkungen einer etwaigen Ausweitung des Tätigkeitsbereichs auf die Eigenkapitalposition der EBWE begrenzt wären und für sich genommen weder die Fähigkeit der EBWE zur Unterstützung ihrer derzeitigen Empfängerländer beeinträchtigen noch das Triple-A-Rating der EBWE gefährden noch eine weitere Kapitalerhöhung erforderlich machen würden.
Änderung von Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE
Der Hauptgrund für die Änderung von Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE im Hinblick auf die Aufhebung der vorgeschriebenen Kapitalobergrenze besteht darin, zum Zweck der Erhöhung der Effizienz und Flexibilität bei der Nutzung des Kapitals der EBWE die Begrenzungen der Stammkapitalnutzung auf den Kapitaladäquanzrahmen zu verlagern, der auf der Ebene des Direktoriums verwaltet wird. Wie in der unabhängigen Überprüfung der Kapitaladäquanzrahmen multilateraler Entwicklungsbanken durch die G20 anerkannt wurde, besteht langfristig die Gefahr, dass die vorgeschriebene nominelle Obergrenze zu einer verbindlichen Beschränkung wird, die die EBWE auch dann an der Unterstützung ihrer Empfängerländer hindern könnte, wenn zusätzliche Risikoübernahmekapazitäten zur Verfügung stehen. Die Analyse durch die EBWE hat ergeben, dass die theoretische maximale Höhe des Betriebsvermögens, die nach dem Kapitaladäquanzrahmen erreicht werden konnte, höher war als nach dem Nominalverhältnis. Wird die vorgeschriebene Obergrenze aufgehoben und dem Direktorium ermöglicht, die jeweils geeignete Höhe der Stammkapitalnutzung im Rahmen ihrer Kapitaladäquanzpolitik zu prüfen, würde dies eine ganzheitliche Bewertung der Eigenkapitalposition des EBWE als Richtschnur für ihre Kreditvergabetätigkeiten erlauben.
•Folgenabschätzung
In Anbetracht der in den vorstehenden beiden Abschnitten dargelegten Erwägungen hat die Kommission im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der bisherigen Praxis keine förmliche Folgenabschätzung erstellt.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Anteil der Union am gezeichneten Kapital der EBWE entspricht etwa 3,03 %; folglich würde die Union ihr gezeichnetes Kapital um 121 020 000 EUR in Form von eingezahlten Anteilen zu einem Preis von 10 000 EUR pro Anteil erhöhen. Mitglieder der EBWE können am oder vor dem 30. Juni 2025 oder einem späteren, vom Direktorium am oder vor dem 30. Juni 2025 festzulegenden Zeitpunkt bis spätestens zum 31. Dezember 2025 Anteile zeichnen.
Die erste Rate wird von jedem EBWE-Mitglied bis zum i) 30. April 2025 oder ii) 60 Tage nach Wirksamwerden der Zeichnungsurkunde gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die verbleibenden vier Raten werden jeweils bis zum 30. April 2026, 30. April 2027, 30. April 2028 und 30. April 2029 gezahlt.
Diese Initiative erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter Rubrik 6 oder den Einsatz der in der MFR-Verordnung festgelegten besonderen Instrumente. Dies wird zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorschlags der Kommission für den Entwurf des Haushaltsplans 2025 und vorbehaltlich der Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament festgelegt.
Die Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE haben keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring‑, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Der die Union vertretende Gouverneur der EBWE erstattet dem Parlament und dem Rat jährlich Bericht über
·die Förderung der Ziele der Union,
·die Verwendung des Kapitals der EBWE,
·die Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz der Operationen der EBWE über Finanzintermediäre,
·die Beiträge der EBWE zur Risikoübernahme und Effektivität bei der Aufnahme von zusätzlichem Fremdkapital aus dem Privatsektor,
·die Zusammenarbeit zwischen der EIB und der EBWE außerhalb der Union.
2024/0019 (COD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union und die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE im Hinblick auf die begrenzte und schrittweise Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak und die Aufhebung der vorgeschriebenen Kapitalbeschränkung für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) hat der Gouverneursrat der EBWE am 15. Dezember 2023 in seiner Entschließung Nr. 265 beschlossen, das genehmigte Stammkapital der EBWE um 4 000 000 000 EUR zu erhöhen, damit genügend Kapital vorhanden ist, um auf mittlere Sicht innerhalb der satzungsmäßigen Grenzen ein angemessenes Engagement in den Empfängerländern der EBWE aufrechterhalten zu können.
(2)Vor dieser Kapitalerhöhung hält die Union 90 044 Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR.
(3)Gemäß der Entschließung Nr. 265 wird das genehmigte Stammkapital der EBWE um 400 000 eingezahlte Anteile erhöht; Mitglieder der EBWE können am oder vor dem 30. Juni 2025 oder einem späteren, vom Direktorium der EBWE am oder vor dem 30. Juni 2025 festzulegenden Zeitpunkt bis spätestens zum 31. Dezember 2025 anteilig im Verhältnis zu ihrer bestehenden Beteiligung eine Anzahl ganzer Anteile zeichnen. Die Kapitalerhöhung ist in fünf Raten zu zahlen, die von jedem Mitglied bis zum i) 30. April 2025 oder ii) 60 Tage nach Wirksamwerden der Zeichnungsurkunde gezahlt werden muss, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die verbleibenden vier Raten werden jeweils bis zum 30. April 2026, 30. April 2027, 30. April 2028 und 30. April 2029 gezahlt. Der Union wird somit gestattet, 12 102 neue Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR und mit einem Gesamtbetrag von 121 020 000 EUR zu zeichnen, sodass sich die Zahl der eingezahlten Anteile der Union auf 102 146 erhöht.
(4)Die Kapitalerhöhung ist notwendig, damit die EBWE ihre Tätigkeiten und Investitionen in der Ukraine während des Krieges und insbesondere nach dem Krieg fortsetzen kann, um den Wiederaufbau der Ukraine zu unterstützen. Mit der Kapitalerhöhung werden diese Tätigkeiten unterstützt und zudem wird sichergestellt, dass durch diese Anstrengungen nicht die Kapazität der EBWE eingeschränkt wird, dem Bedarf in ihren anderen Einsatzländern gerecht zu werden. Dies steht im Einklang mit der Anforderung in Artikel 13 Ziffer v des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE, wonach die Bank bei allen ihren Kapitalanlagen auf eine angemessene Streuung zu achten hat. Durch eine Erhöhung des eingezahlten Kapitals bleibt die EBWE zahlungskräftig und ist in der Lage, ihr Mandat wahrzunehmen und in allen ihren Empfängerländern die Ziele der Anteilseigner zu erreichen.
(5)Es ist angebracht, dass die Union diese zusätzlichen Anteile zeichnet, um die Ziele der Union im Bereich der wirtschaftlichen Außenbeziehungen zu verwirklichen und ihren Stimmrechtsanteil innerhalb der EBWE zu erhalten.
(6)Gemäß der am 18. Mai 2023 angenommenen Entschließung Nr. 259 stimmte der Gouverneursrat der EBWE für die erforderlichen Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung der EBWE, die es der EBWE erlauben, ihren geografischen Tätigkeitsbereich in begrenztem Umfang schrittweise auf Länder südlich der Sahara und Irak auszudehnen, zugleich aber ihr uneingeschränktes Engagement für die Ukraine und ihre bestehenden Empfängerländer aufrechtzuerhalten. In dieser Entschließung wurde bestätigt, dass die Ausdehnung des Mandats der EBWE ohne zusätzliche Kapitaleinlagen ihrer Anteilseigner erreicht werden solle.
(7)Der geografische Tätigkeitsbereich der EBWE sollte in begrenztem Umfang schrittweise auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak ausgedehnt werden und vollumfänglich im Einklang mit den Werten der EBWE stehen, wonach diejenigen Länder unterstützt werden, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Menschenrechte, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden. Die EBWE hat ein abgestuftes Konzept für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten in den betreffenden Regionen entwickelt, in dessen Rahmen die regionalen und nationalen Besonderheiten berücksichtigt werden. Die ersten Investitionen in afrikanische Länder südlich der Sahara werden voraussichtlich ab 2025 in ausgewählten Ländern getätigt. Da der Schwerpunkt der EBWE auf der Entwicklung des Privatsektors und ihrem Transformationsmandat liegt, ist der Mehrwert, den die Bank in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und im Irak erzeugen kann, erheblich und von geostrategischer Bedeutung für die Union.
(8)Die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE sollten die Bank dazu anhalten, ihr enges Verhältnis zur Union und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortzusetzen und ihre enge Kooperation mit anderen europäischen und internationalen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen weiterzuentwickeln, um ihre komparativen Vorteile bei der Ausdehnung ihrer Tätigkeiten auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak voll ausschöpfen zu können.
(9)Im Einklang mit der bestehenden Praxis sollte die EBWE vor der Billigung der Aufnahme eines neuen Landes in ihren Tätigkeitsbereich eine detaillierte technische Bewertung der wirtschaftlichen und politischen Voraussetzungen in dem betreffenden Land durchführen, dazu zählen eine Bewertung der Frage, ob sich dieses Land zu den in Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE verankerten Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennt, eine Bewertung der noch unbewältigten Probleme des Übergangs und eine Prüfung der Tätigkeit anderer internationaler Finanzinstitutionen in dem betreffenden Land und der Prioritäten in dem Sinne, wie sich die einzigartigen Kenntnisse und Fähigkeiten der EBWE am besten einbringen lassen. Eine solche Bewertung sollte unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass ein neues Land die Mitgliedschaft in der EBWE und den Status als Empfängerland beantragt und dieser Antrag anschließend vom Gouverneursrat der EBWE gebilligt wird.
(10)Mit der Entschließung Nr. 260 erkannte der Gouverneursrat der EBWE die wesentliche Rolle der EBWE bei der Bewältigung drängender weltweiter Herausforderungen und der Umsetzung der Empfehlungen aus der unabhängigen Überprüfung der Kapitaladäquanzrahmen durch die G20 an. Damit die Kapitalkapazität der EBWE zur Erzielung der größtmöglichen Wirkung in den Empfängerländern optimal eingesetzt werden kann, ist eine Änderung von Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE erforderlich, mit der die vorgeschriebene Kapitalbeschränkung aufgehoben wird.
(11)Gemäß Artikel 56 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE hat der Gouverneursrat der EBWE bei allen Mitgliedern angefragt, ob sie die vorgeschlagenen Änderungen annehmen.
(12)Die Kapitalerhöhung und die Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE sollten daher im Namen der Union genehmigt werden —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Union zeichnet gemäß der Entschließung Nr. 265 des Gouverneursrats der EBWE am oder vor dem 30. Juni 2025 oder zu einem späteren, vom EBWE-Direktorium am oder vor dem 30. Juni 2025 festzulegenden Zeitpunkt bis spätestens zum 31. Dezember 2025 12 102 zusätzliche Anteile an der EBWE zu je 10 000 EUR.
Die gezeichneten Anteile werden in fünf Raten gezahlt, deren erste bis zum i) 30. April 2025 oder ii) 60 Tage nach Wirksamwerden der Zeichnungsurkunde der Union zu zahlen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die verbleibenden vier Raten werden jeweils bis zum 30. April 2026, 30. April 2027, 30. April 2028 und 30. April 2029 gezahlt.
Artikel 2
Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur hinterlegt die erforderliche Zeichnungsurkunde im Namen der Union.
Artikel 3
Die Änderungen des Artikels 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE, mit denen eine begrenzte und schrittweise Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak gestattet wird, und die Änderungen des Artikels 12 Absatz 1 des genannten Übereinkommens, mit denen die vorgeschriebene Kapitalbeschränkung aufgehoben wird, werden im Namen der Union gebilligt.
Artikel 4
Der die Union vertretende Gouverneur der EBWE übermittelt der Bank im Namen der Union die Erklärung über die Annahme der Änderungen.
Artikel 5
Im Rahmen des jährlichen Berichts an das Europäische Parlament berichtet der die Union vertretende Gouverneur der EBWE auch über die Aktivitäten und die Geschäftstätigkeit der EBWE in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und im Irak.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
1.4.2.Einzelziel(e)
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.4.4.Leistungsindikatoren
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses der EBWE zur Erhöhung ihres Kapitals und der Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE im Hinblick auf die begrenzte und schrittweise Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak und die Aufhebung der vorgeschriebenen Kapitalbeschränkung für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit.
1.2.Politikbereich(e)
Rubrik 6. Nachbarschaft und die Welt
Titel 14. Maßnahmen im Außenbereich
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
☒ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Unterstützung der EU-Maßnahmen im Außenbereich durch Investitionen in ihren Nachbarschaftsländern, in Entwicklungsländern und in der übrigen Welt einschließlich Hilfen für Länder, die sich auf den Beitritt zur EU vorbereiten.
1.4.2.Einzelziel(e)
Die EBWE durch die Zeichnung neuer eingezahlter Anteile in die Lage versetzen, weiterhin eine entscheidende Rolle in den internationalen Anstrengungen zu spielen, in enger Zusammenarbeit mit der Union und anderen Einrichtungen die Realwirtschaft der Ukraine in Kriegszeiten und beim Wiederaufbau nach dem Krieg zu unterstützen und zugleich ihre eigene Finanzkraft zu erhalten.
Billigen, dass die EBWE durch eine Änderung ihres geografischen Tätigkeitsbereichs eine begrenzte und schrittweise Ausdehnung auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak vornimmt.
Im Einklang mit den Empfehlungen der G20 zur Überprüfung des Kapitaladäquanzrahmens den Weg für ein flexibleres und dynamischeres Kapitalmanagement durch die EBWE zu ebnen, indem sämtliche Aspekte des EBWE-Kapitaladäquanzrahmens an das Direktorium delegiert werden, gleichzeitig aber die kontinuierliche Kontrolle der wichtigsten Kapitalparameter durch die Anteilseigner sichergestellt wird.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Die Kapitalerhöhung würde die EBWE sowohl durch die spürbaren finanziellen Auswirkungen als auch durch die Bestätigung des Vertrauens der Anteilseigner in den Auftrag und die Tätigkeit der EBWE in allen ihren Empfängerländern erheblich stärken. Die EBWE wäre stark genug, um einerseits sowohl während des Krieges als auch beim Wiederaufbau zusätzliche Investitionen in der Ukraine zu tätigen und andererseits ihre umfassende Unterstützung anderer Empfängerländer bei der Bewältigung ihrer Herausforderungen im Zusammenhang mit der Transformation sowie den regionalen und globalen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine fortzusetzen.
Durch eine Kapitalerhöhung wird sichergestellt, dass die EBWE in Zukunft in der Lage sein wird, sowohl die Ukraine in außergewöhnlichen Zeiten zu unterstützen als auch eine umfassende und nachhaltige Unterstützung aller ihrer Empfängerländer – einschließlich anderer vom russischen Krieg betroffener Länder – bei der Schließung ihrer Transformationslücken zu leisten.
Dabei wird die EBWE im Einklang mit ihrem Mandat, die Transformation zu einer grünen, integrativen, resilienten, ganzheitlichen, gut geführten und wettbewerbsfähigen marktorientierten Wirtschaft mit Schwerpunkt auf der Entwicklung des Privatsektors zu erleichtern, ihren derzeitigen Strategie- und Kapitalrahmen 2021-2025 bei ihrer gesamten Arbeit weiterverfolgen, einschließlich in der Ukraine, und ihre Anstrengungen dort konzentrieren, wo ihre Maßnahmen den größten Zusatznutzen entfalten und sich am stärksten auf die Transformation auswirken.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Die Erreichung der Ziele wird anhand des Umfangs der EBWE-Finanzierungen nach Regionen, insbesondere der Ukraine und anderen vom Krieg Russlands betroffenen Empfängerländern, nach Sektoren und anhand des Umfangs der mit anderen IFI und/oder Programmen der Kommission kofinanzierten EBWE-Finanzierungen sowie anhand anderer, im Rahmen des EBWE-Wirkungsrahmens festgelegten Indikatoren gemessen.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative
Am 15. Dezember 2023 nahm der Gouverneursrat der EBWE seine Entschließung Nr. 265 an, mit der die EBWE ermächtigt wird, die Zahl ihrer Anteile um 400 000 neue Anteile zu einem Preis von je 10 000 EUR zu erhöhen; dies beläuft sich auf insgesamt 4 Mrd. EUR und wird am 31. Dezember 2024 wirksam. Mit der Beteiligung der Union an der Kapitalerhöhung wird sichergestellt, dass die Union ihren direkten Anteil von 3 % am gesamten gezeichneten Kapital der EBWE beibehält. Die Europäische Investitionsbank (EIB) (3 %) und die einzelnen Mitgliedstaaten (EU27, etwa 48,4 %) sind ebenfalls Anteilseigner der EBWE, wodurch die Union derzeit eine gemeinsame Mehrheitsbeteiligung von 54,4 % hält.
Gemäß der oben genannten Entschließung können Mitglieder der EBWE am oder vor dem 30. Juni 2025 oder einem späteren, vom EBWE-Direktorium am oder vor dem 30. Juni 2025 festgelegten Zeitpunkt bis spätestens zum 31. Dezember 2025 anteilig im Verhältnis zu ihrer bestehenden Beteiligung eine Anzahl ganzer Anteile zeichnen. Dementsprechend wird es der Union gestattet sein, 12 102 neue Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR im Gesamtwert von 121 020 000 EUR zu zeichnen, wodurch sich die Zahl der eingezahlten Anteile der Union auf 102 146 erhöht. Die erste Rate wird von jedem Mitglied i) bis zum 30. April 2025 oder ii) 60 Tage nach Wirksamwerden der Zeichnungsurkunde gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die verbleibenden vier Raten werden jeweils bis zum 30. April 2026, 30. April 2027, 30. April 2028 und 30. April 2029 gezahlt.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Der Vorschlag betrifft die direkte Zeichnung neuer Anteile an der EBWE durch die Union, da die EBWE im Einklang mit der Entschließung Nr. 265 des Gouverneursrats der EBWE alle direkten Anteilseigner aufgefordert hat, anteilig im Verhältnis zu ihrer bestehenden Beteiligung zu zeichnen. Um den derzeitigen Anteil der Unionsbeteiligung aufrechtzuerhalten, sind daher Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1996 beschlossen die EBWE-Gouverneure eine Verdopplung des genehmigten EBWE-Kapitals, wovon die Union weitere 30 000 Anteile von je 10 000 EUR zeichnete, sodass das von der Union gezeichnete Kapital auf insgesamt 600 Mio. EUR anwuchs. Der Anteil der Union am gesamten genehmigten Kapital der EBWE blieb unverändert. Die Zeichnung zusätzlicher Anteile durch die Union folgte auf den Beschluss 97/135/EG des Rates.
Im Jahr 2010 beschlossen die Gouverneure der EBWE, das genehmigte Stammkapital um 10 Mrd. EUR, die sich aus 100 000 eingezahlten Anteilen und 900 000 abrufbaren Anteilen zusammensetzten, zu erhöhen, damit ausreichend Kapital zur Verfügung steht, um ein angemessenes Engagement in ihren Empfängerländern aufrechterhalten zu können. Dementsprechend zeichnete die Union im Anschluss an den Beschluss 1219/2011/EU zusätzliche Anteile.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Auftrag der EBWE lautet, „den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative in den … Ländern“ in Mittel- und Osteuropa, Zentralasien und seit 2012 im südlichen und östlichen Mittelmeerraum zu fördern, „die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden“. Insgesamt hält die Union einschließlich des direkten Anteils der Union (3,03 %), der EIB (3,03 %) und der einzelnen Anteile der Mitgliedstaaten (EU27, etwa 48,4 %) eine gemeinsame Mehrheitsbeteiligung von 54,4 % des Kapitals der EBWE. Jeder Anteilseigner ist im ständigen Direktorium der EBWE vertreten. Allgemein richtet sich die EBWE nach den Standards und politischen Grundsätzen der Union und fördert diese im Rahmen ihrer Tätigkeit. Im Rahmen ihrer Projekte sorgt die EBWE durch politischen Dialog und die Anwendung von Konditionalitäten (z. B. Vorgaben zur Transformationswirkung, Unternehmensführungsstandards, Beschaffung, Umweltstandards usw.) dafür, dass die Anforderungen der Union in Bereichen wie der Umwelt- und Sozialpolitik erfüllt werden.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die Zeichnung von 12 102 zusätzlicher Anteile durch die Europäische Union gemäß der Entschließung Nr. 265 des Gouverneursrats der EBWE erfordert die Bindung der notwendigen Mittel in der ersten Hälfte des Haushaltsjahres 2025. Zu diesem Zweck muss die dafür vorgesehene Haushaltslinie unter der Rubrik 6 (Nachbarschaft und die Welt), insbesondere Posten 14 20 03 04 – Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung – Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital, einen Betrag an Mitteln für Verpflichtungen vorsehen, der der vollen Höhe der Beteiligung der EU an der Erhöhung des eingezahlten Kapitals der EBWE, d. h. 121 020 000 EUR, entspricht.
Da die Maßnahme nicht vollständig durch Umschichtungen finanziert werden kann, müsste dafür der verbleibende Spielraum unter Rubrik 6 und/oder die in der MFR-Verordnung festgelegten besonderen Instrumente in Anspruch genommen werden. Dies wird zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorschlags der Kommission für den Entwurf des Haushaltsplans 2025 und vorbehaltlich der Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament festzulegen sein.
Etwaige Auswirkungen auf den Haushalt im Rahmen des MFR nach 2027 werden von der Verfügbarkeit von Mitteln abhängen, ohne dem Vorschlag und der Einigung über den MFR und die Programme vorzugreifen.
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
☒ befristete Laufzeit
–◻
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–☒ Finanzielle Auswirkungen im Jahr 2025 für Mittel für Verpflichtungen und von 2025 bis 2029 für Mittel für Zahlungen.
◻ unbefristete Geltungsdauer
–Vollzug mit einer Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ],
–anschließend regulärer Vollzug.
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
☒ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–☒ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;
–◻ durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
–◻ Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Die Tätigkeiten der EBWE werden von der EBWE gemäß ihren eigenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren verwaltet. Die EBWE erstattet ihrem Gouverneursrat Bericht über ihre Tätigkeiten, die Erreichung ihrer politischen Ziele sowie über ihren geprüften Jahresabschluss für jedes Geschäftsjahr. Nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer werden die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vom Gouverneursrat festgestellt.
Der die Union vertretende Gouverneur der EBWE erstattet dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über
• die Förderung der Ziele der Union,
• die Verwendung des Kapitals der EBWE,
• die Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten der EBWE über Finanzintermediäre,
• die Beiträge der EBWE zur Risikoübernahme und Effektivität bei der Aufnahme von zusätzlichem Fremdkapital aus dem Privatsektor,
• die Zusammenarbeit zwischen der EIB und der EBWE außerhalb der Union.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die Maßnahme wird in direkter Mittelverwaltung durch die Kommission durchgeführt, die im Namen der Union 12 102 neue Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR und einem Gesamtbetrag von 121 020 000 EUR zeichnen wird. Die erste Rate wird bis zum i) 30. April 2025 oder ii) 60 Tage nach Wirksamwerden der Zeichnungsurkunde gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die verbleibenden vier Raten werden jeweils bis zum 30. April 2026, 30. April 2027, 30. April 2028 und 30. April 2029 gezahlt.
Die Tätigkeiten der EBWE werden von der EBWE gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs‑, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zählen, verwaltet. Wie im Übereinkommen zur Errichtung der EBWE vorgesehen, leistet der von externen Rechnungsprüfern unterstützte Prüfungsausschuss der EBWE dem EBWE-Direktorium Unterstützung und ist für die Überprüfung der Regelmäßigkeit der Geschäftstätigkeit und der Bücher der Bank verantwortlich. Das Direktorium, in dem die Kommission die Union mit einem Mitglied vertritt, legt dem Gouverneursrat auf jeder Jahrestagung den geprüften Jahresabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr zur Genehmigung vor und billigt den Haushaltsplan der EBWE. Nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer werden die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vom Gouverneursrat festgestellt.
Eine unabhängige Evaluierungsabteilung bewertet die Leistung der abgeschlossenen Projekte und Programme der EBWE anhand der Ziele. Sie führt eine systematische Analyse der Ergebnisse sowohl einzelner Projekte als auch allgemeinerer, in den politischen Strategien der EBWE festgelegter Themen durch. Das Hauptziel der Evaluierung besteht darin, zur Legitimität und Relevanz der EBWE sowie zu einer höheren institutionellen Leistungsfähigkeit beizutragen.
Die Abteilung der EBWE für interne Revision wurde gemäß den Internationalen Grundlagen für die berufliche Praxis der Internen Revision des Institute of Internal Auditors (Verband für interne Revision) errichtet und ist dafür verantwortlich, der Geschäftsleitung und dem Direktorium objektive Gewissheit über die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrollen, der Unternehmensführung und der Risikomanagementverfahren, die der Minderung der wichtigsten Risiken der Bank dienen, zu verschaffen.
Die EBWE verfügt ferner über einen unabhängigen Rechenschaftslegungsmechanismus für Projekte, der der Beschwerdemechanismus der Bank ist und sich mit Beschwerden über Umwelt‑, Sozial- und Offenlegungsfragen im Zusammenhang mit den Investitionen der Bank befasst. Dieser Mechanismus ist von der Geschäftsleitung der EBWE unabhängig und führt Untersuchungen zur Tatsachenfeststellung durch, um zu ermitteln, ob die Bank die Standards in den Bereichen Umwelt, Soziales und Offenlegung eingehalten hat.
Zu den Aufgaben des Direktoriums gehört es außerdem, im Einklang mit den allgemeinen Weisungen des Gouverneursrats geschäftspolitische Grundsätze aufzustellen sowie Beschlüsse zu fassen über Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen, Kreditaufnahme durch die Bank, Bereitstellung technischer Hilfe und die sonstige Geschäftstätigkeit der Bank.
Das Direktorium hat drei Ausschüsse eingesetzt, die es bei seiner Tätigkeit unterstützen: den vorgenannten Prüfungsausschuss (Audit Committee), den Haushalts- und Verwaltungsausschuss (Budget and Administrative Affairs Committee) und den Ausschuss für Finanzierung und Geschäftstätigkeit (Financial and Operations Policies Committee). Der die Union vertretende Direktor (oder sein Stellvertreter) nimmt an allen diesen Ausschüssen teil. Und schließlich hat der Gouverneursrat der EBWE einen Ethikausschuss eingesetzt, der die für das Personal und die Mitglieder des Direktoriums und des Gouverneursrats der EBWE geltenden Verhaltenskodizes auslegt und sicherstellt.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des EBWE-Übereinkommens überprüft der Gouverneursrat das Stammkapital der Bank mindestens alle fünf Jahre. Die EBWE unterliegt ihren eigenen Kontrollsystemen.
Was die Durchführung von EU-Programmen durch die EBWE betrifft, wurde darüber hinaus in der im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführten Bewertung auf Basis von Säulen festgestellt, dass die internen Kontrollsysteme der Bank den Systemen der Kommission entsprechen.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Siehe die Antwort oben unter 2.2.2.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die EBWE verfügt über eine unabhängige Compliance-Stelle unter Leitung des „Chief Compliance Officer” (leitender Compliance-Beauftragter), der direkt dem Präsidenten und einmal jährlich oder bei Bedarf dem Prüfungsausschuss berichtet. Die Compliance-Stelle hat den Auftrag, auf eine verantwortungsvolle Geschäftsführung hinzuwirken und dafür zu sorgen, dass die Geschäftstätigkeit der EBWE in Einklang mit bewährten internationalen Praktiken stets in vollem Umfang höchsten Integritätsmaßstäben genügt. Im Rahmen ihrer Aufgaben ist die Compliance-Stelle unter anderem für Integrität, Sorgfaltspflicht, Interessenkonflikte, Unternehmensführung, Rechenschaftspflicht, Ethik, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Verhinderung von Betrug und Korruption zuständig. Bei Verdacht auf Betrug, Korruption und Fehlverhalten muss die Compliance-Stelle Nachforschungen anstellen. Außerdem bietet sie bei Bedarf Schulungen und Beratung für EBWE-Mitarbeiter an, die in den Vorstand von Unternehmen berufen werden, an denen die EBWE beteiligt ist. Gebührende finanzielle Sorgfalt und Integrität sind Bestandteil der standardmäßigen Prüfung, die die EBWE bei neuen Tätigkeiten durchführt; zudem gehören sie zur Überwachung ihrer bestehenden Transaktionen. Auf ihrer Website veröffentlicht die EBWE den Antikorruptionsbericht der Compliance-Stelle. Darüber hinaus trägt die Compliance-Stelle die besondere Verantwortung für die Verwaltung des unabhängigen Rechenschaftslegungsmechanismus der EBWE für Projekte, in dessen Rahmen ökologische, soziale und transparenzbezogene Fragen geprüft werden, die von Projekten betroffene Personen und Organisationen der Zivilgesellschaft ansprechen. Durch ihn wird gegebenenfalls festgestellt, ob die EBWE bei der Genehmigung eines bestimmten Projekts im Einklang mit ihren einschlägigen Strategien gehandelt hat.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER I NITIATIVE
3.1.Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und poten-ziellen Kandidaten
|
von anderen Dritt-ländern
|
andere zweck-gebundene Einnahmen
|
6
|
14 20 03 04
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und poten-ziellen Kandidaten
|
von anderen Dritt-ländern
|
andere zweck-gebundene Einnahmen
|
|
entfällt
|
entfällt
|
|
|
|
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
Nummer
|
6
|
GD ECFIN
|
|
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Jahr
2028
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
|
•Operative Mittel
|
2025
|
2026
|
2027
|
2028
|
20298
|
|
|
|
14 20 03 04
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
121,020
|
|
|
|
|
|
|
121,020
|
|
Zahlungen
|
(2 a)
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
|
|
121,020
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD ECFIN
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
121,020
|
|
|
|
|
|
|
121,020
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b
+3
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
|
|
121,020
|
•Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
121,020
|
|
|
|
|
|
|
121,020
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
|
|
121,020
|
•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+6
|
121,020
|
|
|
|
|
|
|
121,020
|
|
Zahlungen
|
=5+6
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
|
|
121,020
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
121,020
|
|
|
|
|
|
|
121,020
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
|
|
121,020
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
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Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
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Verpflichtungen
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=4+6
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121,020
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121,020
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Zahlungen
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=5+6
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24,204
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
24,204
|
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121,020
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Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
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7
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„Verwaltungsausgaben“
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Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans der Kommission innerhalb des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
2025
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Jahr
2026
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Jahr
2027
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen
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INSGESAMT
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GD <ECFIN>z
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• Personal
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• Sonstige Verwaltungsausgaben
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GD <ECFIN INSGESAMT>
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Mittel
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Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
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in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
2025
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Jahr
2026
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Jahr
2027
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen
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INSGESAMT
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Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Verpflichtungen
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Zahlungen
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3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
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2025
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2026
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2027
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2028
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2029 2030 2031
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INSGESAMT
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ERGEBNISSE
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Art
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Durch-schnitts-kosten
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Jährliche In-vestitionen
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Kos-ten
|
Jährliche In-vestitionen
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Kos-ten
|
Jährliche In-vestitionen
|
Kos-ten
|
Jährliche In-vestitionen
|
Kos-ten
|
Jährliche In-vestitionen
|
Kos-ten
|
Jährliche Investitionen
|
Kos-ten
|
Jährliche In-vestitionen
|
Kos-ten
|
Gesamt-investi-tionen
|
Ge-samt-kosten
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EINZELZIEL NR. 1 …
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Jährliche Investitionen der EBWE in der Ukraine [in Mio. EUR]
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t
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2 500
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121,200
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2 500
|
|
3 000
|
|
3 000
|
|
3 000
|
|
3 000
|
0
|
3 000
|
0
|
20 000
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121,020
|
- Ergebnis
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|
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|
|
|
|
- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
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2 500
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121,020
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2 500
|
|
3 000
|
|
3 000
|
|
3 000
|
|
3 000
|
0
|
3 000
|
0
|
|
|
INSGESAMT
|
2 500
|
121,020
|
2 500
|
|
3 000
|
|
3 000
|
|
3 000
|
|
3 000
|
0
|
3 000
|
0
|
20 000
|
121,020
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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2025
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2026
|
2027
|
2028
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen
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INSGESAMT
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RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Personal
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Sonstige Verwaltungsausgaben
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Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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|
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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|
|
Personal
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|
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|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
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Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch Mittel der GD gedeckt, die bereits für die Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind oder innerhalb der GD umgeschichtet wurden.
3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
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2025
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2026
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2027
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2028
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen
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•Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
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20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)
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20 01 02 03 (in den Delegationen)
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01 01 01 01 (indirekte Forschung)
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01 01 01 11 (direkte Forschung)
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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•Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)
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20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
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20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
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XX 01 xx yy zz
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- am Sitz
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- in den Delegationen
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01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
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01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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INSGESAMT
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06 steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
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.
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Externes Personal
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3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–◻
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
–☒
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–Dies wird zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorschlags der Kommission für den Entwurf des Haushaltsplans 2025 und vorbehaltlich der Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament festzulegen sein.
–◻
erfordert eine Revision des MFR.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–☒
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–☒
Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
auf die Eigenmittel
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.