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Document 52023PC0774

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft im Hinblick auf den freien Datenverkehr im Namen der Europäischen Union

COM/2023/774 final

Brüssel, den 1.12.2023

COM(2023) 774 final

2023/0450(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft im Hinblick auf den freien Datenverkehr im Namen der Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 billigte der Rat Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Hinblick auf die Aufnahme von Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Datenverkehr in das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft 1 .

Am 24. Oktober 2022 nahmen die EU und Japan die Verhandlungen über den grenzüberschreitenden Datenverkehr auf. Die Verhandlungen wurden am 28. Oktober 2023 grundsätzlich abgeschlossen.

Die EU und Japan gehören zu den größten digitalen Volkswirtschaften der Welt. Die EU ist bestrebt, die Digitalisierung der Wirtschaft und der Gesellschaft auf globaler Ebene weiter voranzutreiben und ihre Vorteile zu nutzen. Daten-Governance und der grenzüberschreitende Datenverkehr sind für diese Entwicklung von entscheidender Bedeutung.

Daten sind die Lebensader vieler Unternehmen und eine wichtige Komponente von Geschäftsmodellen und Lieferketten in vielen Wirtschaftszweigen. Mit diesem Abkommen wird die dringend erforderliche Rechtssicherheit geschaffen, dass der Datenverkehr zwischen der EU und Japan nicht durch ungerechtfertigte Datenlokalisierungsmaßnahmen behindert wird, und der Nutzen des vertrauensvollen freien Datenverkehrs unter uneingeschränkter Einhaltung der jeweiligen Vorschriften zum Datenschutz sowie zur digitalen Wirtschaft gewährleistet.

Die Ergebnisse der Verhandlungen bekräftigen das anhaltende Engagement der EU und Japans für das regelbasierte internationale Handelssystem und ihre gemeinsame Entschlossenheit, unter Achtung der gemeinsamen Werte und der jeweiligen Regulierungskonzepte globale Datenstromregeln zu gestalten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Durch die Einigung auf Vorschriften zur Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse für den Datenverkehr bei gleichzeitiger Wahrung der Regelungsautonomie im Bereich des Datenschutzes und der Privatsphäre im Rahmen des Vorschlags wird ein Beitrag zu den Zielen geleistet, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Februar 2021 2 festgelegt wurden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit den ausgehandelten Vorschriften über den grenzüberschreitenden Datenverkehr mit Japan wird die bestehende gegenseitige Angemessenheitsvereinbarung zwischen der EU und Japan über personenbezogene Daten 3 ergänzt; die Vorschriften stehen im Einklang mit dem konsolidierten Vorschlag für Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Datenverkehr und den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre in Handelsabkommen 4 . Im Vorschlag wird die Strategie der Kommission verfolgt, die in der Überprüfung der Handelspolitik, der EU-Datenstrategie, der Gemeinsamen Mitteilung über die EU-Strategie für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum 5  und in der von der EU und Japan unterzeichneten gemeinsamen Erklärung über die Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten 6 festgelegt wurde.

In der Überprüfung der Handelspolitik verpflichtete sich die Kommission, „weiterhin gegen ungerechtfertigte Hindernisse für den Datenverkehr vor[zu]gehen und zugleich ihre Regelungsautonomie im Bereich des Datenschutzes und der Privatsphäre [zu] wahren“. In der EU-Datenstrategie 7 heißt es: „Die EU wird diese ungerechtfertigten Hindernisse für den Datenverkehr weiterhin in bilateralen Gesprächen und internationalen Foren – einschließlich der Welthandelsorganisation – zum Thema machen und gleichzeitig die europäischen Vorschriften und Normen für die Datenverarbeitung unter uneingeschränkter Einhaltung des EU-Rechts fördern und verteidigen.“ Der Datenverkehr wird auch in der Gemeinsamen Mitteilung über die EU-Strategie für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum 8 als wichtiges Element genannt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die materielle Rechtsgrundlage ist Artikel 207 AEUV.

Das Änderungsprotokoll ist von der Union auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV zu unterzeichnen und auf der Grundlage eines vom Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassenen Beschlusses gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV abzuschließen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das dem Rat vorgelegte Änderungsprotokoll deckt keine Bereiche ab, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen.

Verhältnismäßigkeit

Handelsabkommen sind das geeignete Mittel, um den Marktzugang und die damit verbundenen Bereiche umfassender Wirtschaftsbeziehungen zu einem Drittland außerhalb der EU zu regeln. Es gibt keine Alternative, um solche Verpflichtungen und Liberalisierungsbemühungen rechtsverbindlich zu machen.

Diese Initiative verfolgt unmittelbar die außenpolitische Zielsetzung der Union und trägt zur politischen Priorität bei, der EU „mehr Gewicht auf der internationalen Bühne“ zu verleihen. Sie steht im Einklang mit der Globalen Strategie der EU, die darauf ausgerichtet ist, mit anderen zusammenzuarbeiten und die externen Partnerschaften der EU mit Blick auf die Verwirklichung ihrer außenpolitischen Prioritäten in verantwortungsvoller Weise umzugestalten. Sie trägt zu den Zielen der EU in den Bereichen Handel und Entwicklung bei.

Wahl des Instruments

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 6 AEUV, dem zufolge Beschlüsse über den Abschluss internationaler Übereinkünfte vom Rat erlassen werden. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt

Konsultation der Interessenträger

Entfällt

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt

Folgenabschätzung

Entfällt

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt

Grundrechte

Die Empfehlung steht im Einklang mit den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Mit der Vorlage des konsolidierten Vorschlags für Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Datenverkehr und den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre in Handelsabkommen ist die Kommission insbesondere bestrebt, die Regelungsautonomie der Union im Bereich des Datenschutzes und der Privatsphäre zu wahren.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt

Ausführliche Erläuterung der besonderen Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag umfasst 7 Artikel.

Artikel 1 betrifft die Änderung des Inhaltsverzeichnisses.

Artikel 2 betrifft in erster Linie die Hinzufügung der Bestimmung des Begriffs „erfasste Person“ zur Festlegung des Anwendungsbereichs der betroffenen Bestimmungen.

Artikel 3 betrifft die Vorschriften für die grenzüberschreitende Informationsübermittlung auf elektronischem Wege auf der Grundlage einer abschließenden Liste verbotener Maßnahmen, die den grenzüberschreitenden Informationsfluss beschränken, sowie einschlägiger Ausnahmen.

Artikel 4 betrifft den Schutz personenbezogener Daten. Im Einklang mit der Praxis der EU und dem konsolidierten Vorschlag für Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Datenverkehr und den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre in Handelsabkommen wird das Recht jeder Vertragspartei anerkannt, das angemessene Niveau des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten festzulegen.

Artikel 5 sieht die Streichung der Bestimmung über Finanzdaten vor.

Artikel 6 betrifft das Inkrafttreten.

Artikel 7 betrifft die verbindlichen Sprachfassungen des Protokolls.

2023/0450 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft im Hinblick auf den freien Datenverkehr im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am [Datum der Stellungnahme] eine Stellungnahme abgegeben,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 9 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Beschluss Nr. [XX] des Rates 10 wurde das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft im Hinblick auf den freien Datenverkehr am [XX.XX.2023] vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)Das Protokoll zur Änderung des Abkommens sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft im Hinblick auf den freien Datenverkehr (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Generalsekretariat des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifikation nach Artikel 23.3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft im Namen der Union vorzunehmen, mit der die Union ihrer Zustimmung zur Bindung durch dieses Protokoll Ausdruck verleiht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. 11

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 3).
(2)    Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik, COM(2021) 66 final.
(3)     Europäische Kommission erlässt Angemessenheitsbeschluss in Bezug auf Japan und schafft damit den weltweit größten Raum für sicheren Datenverkehr (europa.eu) , EUR-Lex - 32019D0419 - DE - EUR-Lex (europa.eu) .
(4)    https://ec.europa.eu/newsroom/just/items/627665
(5)    Gemeinsame Mitteilung über die EU-Strategie für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum, JOIN(2021) 24 final.
(6)     Joint Declaration on privacy and the protection of personal data | EEAS (europa.eu) (Gemeinsame Erklärung über die Achtung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten).
(7)    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN. Eine europäische Datenstrategie, COM(2020) 66 final.
(8)    Gemeinsame Mitteilung über die EU-Strategie für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum, JOIN(2021) 24 final.
(9)    ABl. C vom , S. .
(10)    [Verweis einfügen]
(11)    Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Top

Brüssel, den 1.12.2023

COM(2023) 774 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft im Hinblick auf den freien Datenverkehr im Namen der Europäischen Union


ANHANG

PROTOKOLL

ZUR ÄNDERUNG DES ABKOMMENS
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION

UND JAPAN

ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT

DIE EUROPÄISCHE UNION und JAPAN (im Folgenden „Vertragsparteien“) —

NACH Überprüfung der Notwendigkeit der Aufnahme von Bestimmungen über den freien Datenverkehr in das am 17. Juli 2018 in Tokio unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden „Abkommen“) gemäß Artikel 8.81 des Abkommens —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Im Inhaltsverzeichnis des Abkommens werden die Worte „Artikel 8.70 bis 8.81“ gestrichen und durch die Worte „Artikel 8.70 bis 8.72“ ersetzt.

ARTIKEL 2

In Artikel 8.71 des Abkommens werden unter Buchstabe a das Wort „und“ gestrichen, unter Buchstabe b Ziffer ii der Punkt gestrichen und durch ein Komma ersetzt, und unmittelbar nach Buchstabe b Ziffer ii folgende Buchstaben bzw. Ziffern eingefügt:

„c)    ‚erfasste Person‘:

i)    ein erfasstes Unternehmen,

ii)    einen Unternehmer einer Vertragspartei und

iii)    einen Dienstleister einer Vertragspartei und

d)    ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person.“



ARTIKEL 3

Artikel 8.81 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 8.81

Grenzüberschreitende Informationsübermittlung auf elektronischem Wege

(1)    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die grenzüberschreitende Informationsübermittlung auf elektronischem Wege sicherzustellen, wenn dies der Führung der Geschäfte einer erfassten Person dient.

(2)    Zu diesem Zweck darf eine Vertragspartei keine Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die die grenzüberschreitende Informationsübermittlung nach Absatz 1 verbieten oder beschränken, indem sie:

a)    die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzbestandteilen im Gebiet der Vertragspartei für die Informationsverarbeitung vorschreibt, einschließlich durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzbestandteilen, die im Gebiet der Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind,

b)    die Lokalisierung von Informationen im Gebiet der Vertragspartei zur Speicherung oder Verarbeitung vorschreibt,

c)    die Speicherung oder Verarbeitung von Informationen im Gebiet der anderen Vertragspartei verbietet,

d)    die grenzüberschreitende Informationsübermittlung von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzbestandteilen im Gebiet der Vertragspartei oder von Lokalisierungsanforderungen im Gebiet der Vertragspartei abhängig macht,

e)    die Informationsübermittlung im Gebiet der Vertragspartei verbietet oder


f)    vorschreibt, vor der Informationsübermittlung in das Gebiet der anderen Vertragspartei die Zustimmung der Vertragspartei einzuholen.1

(3)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die im Widerspruch zu den Absätzen 1 und 2 steht, um ein berechtigtes Gemeinwohlziel zu erreichen2, sofern die Maßnahme:

a)    nicht so angewandt wird, dass sie bei gleichen Voraussetzungen eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Ländern oder eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen würde, und

b)    keine Beschränkungen für die Informationsübermittlung über das zur Umsetzung des Ziels erforderliche Maß hinaus vorschreibt.3

(4)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, auch im Hinblick auf die grenzüberschreitende Informationsübermittlung, zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, sofern das Recht der Vertragspartei Instrumente vorsieht, die Übermittlungen unter allgemeingültigen Bedingungen4 zum Schutz der übermittelten Informationen ermöglichen.

(5)    Dieser Artikel gilt nicht für die grenzüberschreitende Übermittlung von Informationen, die einer Vertragspartei vorliegen oder von oder in ihrem Namen verarbeitet werden.


(6)    Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit vorschlagen, die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen zu überprüfen.

_________________

1Zur Klarstellung: Absatz 2 Buchstabe f hindert eine Vertragspartei nicht daran:

a)für die Verwendung eines bestimmten Übermittlungsinstruments oder eine bestimmte grenzüberschreitende Informationsübermittlung aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre im Einklang mit Absatz 4 ein Genehmigungserfordernis vorzusehen,

b)nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der Artikel 1.5, 8.3 und 8.65 zur Sicherstellung der Einhaltung von mit diesem Abkommen im Einklang stehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder für Cybersicherheitszwecke die Zertifizierung oder Konformitätsbewertung von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen, einschließlich künstlicher Intelligenz, vor deren Vermarktung oder Verwendung in ihrem Gebiet vorzuschreiben oder

c)nach Maßgabe des Artikels 8.3 vorzuschreiben, dass Weiterverwender von Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder Geheimhaltungspflichten geschützt sind, welche sich aus mit diesem Abkommen im Einklang stehenden internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften ergeben, diese Rechte oder Pflichten bei der grenzüberschreitenden Informationsübermittlung, auch in Bezug auf Zugangsanträge von Gerichten und Behörden von Drittländern, beachten müssen.

2Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ausdruck ‚berechtigtes Gemeinwohlziel‘ objektiv ausgelegt und ermöglicht die Verfolgung von Zielen wie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder anderer ähnlicher Ziele von öffentlichem Interesse, wobei der Weiterentwicklung digitaler Technologien Rechnung zu tragen ist.

3Zur Klarstellung: Diese Bestimmung berührt nicht die Auslegung anderer in diesem Abkommen vorgesehener Ausnahmen und ihre Anwendung auf diesen Artikel sowie das Recht einer Vertragspartei, sich auf eine von ihnen zu berufen.

4Zur Klarstellung: Im Einklang mit dem horizontalen Charakter des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre bezieht sich der Ausdruck ‚allgemeingültige Bedingungen‘ auf objektiv formulierte Bedingungen, die horizontal für eine nicht identifizierte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern gelten und somit eine Reihe von Situationen und Fällen abdecken.“


ARTIKEL 4

Nach Artikel 8.81 des Abkommens wird der folgende Artikel eingefügt:

„ARTIKEL 8.82

Schutz personenbezogener Daten

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Einzelpersonen ein Recht auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten und ihrer Privatsphäre gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei haben und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels beitragen. Jede Vertragspartei erkennt das Recht der anderen Vertragspartei an, das angemessene Schutzniveau für personenbezogene Daten und die Privatsphäre festzulegen, dass durch ihre jeweiligen Maßnahmen gewährleistet werden soll.

(2)    Jede Vertragspartei bemüht sich, Maßnahmen zu ergreifen, die Einzelpersonen ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes vor Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich schützen.

(3)    Jede Vertragspartei schafft einen Rechtsrahmen, der den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr vorsieht, oder erhält diesen aufrecht. Bei der Schaffung ihres Rechtsrahmens zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre sollte jede Vertragspartei die Grundsätze und Leitlinien einschlägiger internationaler Gremien berücksichtigen. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass hohe Standards für den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz im Hinblick auf den Zugang der Behörden zu in privater Hand befindlichen Daten, wie sie in den Grundsätzen der OECD für den Zugang der Behörden zu personenbezogenen Daten im Besitz von Privatunternehmen (OECD Principles for Government Access to Personal Data held by Private Sector Entities) dargelegt sind, zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft beitragen.


(4)    Jede Vertragspartei veröffentlicht Informationen über den Schutz, den sie den Nutzern des elektronischen Geschäftsverkehrs im Hinblick auf personenbezogene Daten und Privatsphäre bietet, einschließlich:

a)    wie Einzelpersonen bei einem Verstoß gegen den Schutz personenbezogener Daten oder der Privatsphäre, der sich aus dem digitalen Handel ergibt, ihre Rechte geltend machen können sowie

b)    Leitlinien und sonstige Informationen über die Einhaltung der geltenden rechtlichen Anforderungen für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre durch Unternehmen.

ARTIKEL 5

Artikel 8.63 des Abkommens wird gestrichen.

ARTIKEL 6

Dieses Protokoll tritt gemäß Artikel 23.2 Absätze 1 und 2 des Abkommens in Kraft.


ARTIKEL 7

(1)    Dieses Protokoll ist nach Artikel 23.8 des Abkommens in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und japanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)    Im Falle einer unterschiedlichen Auslegung ist der Wortlaut in der Sprache maßgebend, in der dieses Protokoll ausgehandelt wurde.

ZU URKUND DESSEN HABEN die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu XXX am [Tag] [Monat] [Jahr].

Für die Europäische Union

Für Japan

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