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Document 52023PC0739

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Thiacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

COM/2023/739 final

Brüssel, den 24.11.2023

COM(2023) 739 final

2023/0422(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Thiacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, insbesondere der Notwendigkeit, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, harmonisierte Unionsvorschriften über Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt. In der Verordnung wird anerkannt, dass bei außerhalb der Union erzeugten Lebens- und Futtermitteln hinsichtlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln andere landwirtschaftliche Praktiken rechtlich zulässig sein können, was bisweilen zu Pestizidrückständen führt, die sich von denjenigen unterscheiden, die durch rechtlich zulässige Anwendungen in der Union entstehen. Daher sieht sie die Möglichkeit vor, die Festlegung von RHG für eingeführte Erzeugnisse (d. h. Einfuhrtoleranzen) durch Vorlage eines umfassenden wissenschaftlichen Dossiers zu beantragen, das diesen Anwendungen und den daraus resultierenden Rückstandsgehalten Rechnung trägt und von einem Mitgliedstaat und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet wird. Des Weiteren werden bei der Festlegung von RHG auch die von der Codex-Alimentarius-Kommission auf internationaler Ebene festgelegten RHG geprüft, wobei den entsprechenden guten landwirtschaftlichen Praktiken Rechnung getragen wird.

In Bezug auf den Wirkstoff Thiacloprid verwiesen die Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer-Review 1 auf kritische Problembereiche im Zusammenhang mit der Kontamination des Grundwassers durch Metaboliten von Thiacloprid bei einem oder mehreren repräsentativen Verwendungszwecken, die die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen. Aus diesem Grund wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/23 der Kommission 2 die Genehmigung für den Stoff nicht erneuert. Außerdem ist Thiacloprid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B eingestuft.

Die Mitgliedstaaten mussten Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Thiacloprid spätestens am 3. August 2020 widerrufen. Die Aufbrauchfrist, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gewähren durfte, endete spätestens am 3. Februar 2021.

Nach der Nichterneuerung der Genehmigung für Thiacloprid erarbeitete die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einen Entwurf einer Verordnung, mit der die RHG für den Wirkstoff auf die Quantifizierungsgrenze gesenkt werden sollen. Allerdings sind für bestimmte Einfuhrtoleranzen und Codex-RHG (CXL), insbesondere wenn diese in jüngster Zeit von der EFSA überprüft und als sicher befunden wurden, Ausnahmen möglich3. Diese RHG wurden gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten.

Die Kommission legte den Mitgliedstaaten den Entwurf einer Verordnung vor, der vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel auf seinen Sitzungen am 13.-14. Februar 2023, am 10.-11. Mai 2023 und am 18.-19. September 2023 eingehend erörtert wurde.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der verfolgte Ansatz steht in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Entsprechend der befürwortenden mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFSA und auf Grundlage von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Entwurf einer Verordnung der Kommission erarbeitet und dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterbreitet (siehe Kapitel 1). Gemäß Artikel 45 Absatz 4 der genannten Verordnung ist das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates anzuwenden.

Wahl des Instruments

Der genannte Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Überarbeitung der RHG für Thiacloprid wurde dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 18.-19. September 2023 zur Stellungnahme vorgelegt. Der Ausschuss hat zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission keine Stellungnahme abgegeben, da weder zugunsten der vorgeschlagenen Maßnahmen noch gegen diese eine qualifizierte Mehrheit erreicht wurde.

Infolgedessen übermittelt die Kommission gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dem Rat und dem Parlament einen Entwurf einer Verordnung des Rates in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen. Der Rat befindet innerhalb eines Monats nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit über die vorgeschlagene Maßnahme. Spricht sich der Rat mit qualifizierter Mehrheit gegen die Maßnahme aus, so wird diese nicht erlassen. Beabsichtigt der Rat den Erlass der Maßnahme, so unterbreitet er diese unverzüglich dem Europäischen Parlament. Gibt der Rat keine Stellungnahme ab, so wird die Verordnung an die Kommission zurückgesandt, die diese unverzüglich dem Europäischen Parlament zur Prüfung vorlegt. Spricht sich das Parlament nicht gegen die Maßnahme aus, so wird diese von der Kommission erlassen. Spricht sich das Parlament gegen die Maßnahme aus, so wird diese nicht von der Kommission erlassen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Für diese Durchführungsverordnung ist im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine Ex-post-Bewertung, Konsultation der Interessenträger oder Folgenabschätzung vorgesehen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Verordnung hat keine Auswirkung auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Nach der Nichterneuerung der Genehmigung für Thiacloprid sollen mit dieser Verordnung alle geltenden RHG für den Wirkstoff auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden, mit Ausnahme einiger RHG, die auf Verwendungen in Nicht-EU-Ländern basieren. Die RHG für Thiacloprid bei Papayas und Tee entsprechen Einfuhrtoleranzen, die 2023 von der EFSA als sicher für die Verbraucher bestätigt wurden 3 . Die RHG für Thiacloprid bei Schalenfrüchten, Quitten, Mispeln, Japanischen Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen (süß), Pflaumen, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, anderem Kleinobst und Beeren, Kiwis, Kartoffeln, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchten, Melonen, Wassermelonen, Reis, Weizen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs (von Schweinen, Rindern, Schafen, Pferden, Geflügel und sonstigen Nutztieren) aus Gewebe (Muskel, Leber, Nieren und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse), Milch und Eiern entsprechen CXL, die als sicher für die Verbraucher erachtet wurden3.

2023/0422 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Thiacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 4 , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Für Thiacloprid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.

(2)Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/23 der Kommission 5 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Thiacloprid nicht erneuert, nachdem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) kritische Problembereiche im Zusammenhang mit der Kontamination des Grundwassers durch Metaboliten von Thiacloprid festgestellt hatte 6 . Außerdem ist Thiacloprid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B eingestuft 8 .

(3)Wegen des von der Verwendung von Thiacloprid und der Kontamination des Grundwassers ausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit wurden alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Thiacloprid widerrufen. Daher ist es angezeigt, die für diesen Stoff geltenden, auf den guten landwirtschaftlichen Praktiken im Zusammenhang mit diesen Zulassungen basierenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a zu streichen.

(4)Die Kommission ersuchte die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 um eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit einer Bewertung der Risiken für Verbraucher durch die geltenden RHG, die auf Einfuhrtoleranzen und Codex-RHG (CXL) für Thiacloprid basieren, unter Berücksichtigung der jüngsten verfügbaren Verzehrdaten sowie des Vorliegens oder Fehlens der angeforderten bestätigenden Daten zur Beseitigung der Datenlücken, die bei der Bewertung der RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgestellt wurden 9 .

(5)Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die für Rückstände von Thiacloprid festgelegten RHG bei Papayas und Tee von Einfuhrtoleranzen abgeleitet sind, die durch Daten untermauert wurden und als sicher für die Verbraucher erachtet werden 10 . Diese RHG sollten daher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden.

(6)In Bezug auf Rückstände von Thiacloprid bei Schalenfrüchten, Quitten, Mispeln, Japanischen Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen (süß), Pflaumen, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, anderem Kleinobst und Beeren, Kiwis, Kartoffeln, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchten, Melonen, Wassermelonen, Reis, Weizen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs (von Schweinen, Rindern, Schafen, Pferden, Geflügel und sonstigen Nutztieren) aus Gewebe (Muskel, Leber, Nieren und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse), Milch und Eiern entsprechen die geltenden RHG den CXL-Werten, und die Behörde ist zu dem Schluss gelangt, dass diese für die Verbraucher sicher sind7; sie sollten daher nach den Grundsätzen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auch beibehalten werden.

(7)Bei Himbeeren, Schlangengurken, Zucchini, Rapssamen, Senfkörnern und Baumwollsamen ist es angezeigt, die geltenden RHG auf die entsprechenden CXLWerte zu senken, die von der Behörde als sicher für die Verbraucher erachtet wurden7; sie sollten daher ebenfalls gesenkt werden. Die Behörde bewertete die bestätigenden Daten, die zur Beseitigung der bei der Bewertung der RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgestellten Datenlücken vorgelegt wurden, und zog den Schluss, dass die Datenanforderungen erfüllt oder nicht länger notwendig sind7. Aus diesem Grund, und um Zweifel auszuschließen, sollten die betreffenden Fußnoten, in denen auf fehlende Informationen zu Rückstandsuntersuchungen, zum Pflanzenmetabolismus mit Saatgutbehandlung und zu Analysemethoden bei verschiedenen Waren hingewiesen wird, gestrichen werden.

(8)Die Behörde stellte ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher in Bezug auf die RHG für Pfirsiche und Paprika fest7. Daher ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen zu senken.

(9)Bezüglich Rückständen von Thiacloprid, die auf in der EU nicht mehr zulässigen guten landwirtschaftlichen Praktiken basieren, ist es angezeigt, die betreffenden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze zu senken.

(10)Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Rückstände von Thiacloprid zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die bei allen Erzeugnissen analytisch erreichbar sind.

(11)Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. Insbesondere wurden die RHG für Fett von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Einhufern und sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren an die RHG für Muskel angeglichen, wofür die betreffenden CXL angewandt wurden, um das Verhältnis von Muskel zu Fett in „Fleisch (von nicht im Meer lebenden Säugetieren)“ wiederzugeben.

(12)Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und für die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist. Dies ist der Fall bei allen Erzeugnissen außer Pfirsichen und Paprika.

(14)Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(15)Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten daher vom Rat angenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 6 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einsetzen] in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, außer für Pfirsiche und Paprika.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 6 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einsetzen].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    EFSA Journal 2019. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance thiacloprid. EFSA Journal 2019;17(3):5595. doi:10.2903/j.efsa.2019.5595.
(2)    ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 8.
(3)    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. Statement on the short-term (acute) dietary risk assessment and evaluation of confirmatory data for certain maximum residue levels (MRLs) for thiacloprid. EFSA Journal 2023;21(3):7888.
(4)    ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(5)    Durchführungsverordnung (EU) 2020/23 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Thiacloprid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 8).
(6)    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance thiacloprid. EFSA Journal 2019;17(3):5595.
(7)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(8)    Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 1).
(9)    Verordnung (EU) 2015/1200 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Amidosulfuron, Fenhexamid, Kresoxim-methyl, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 195 vom 23.7.2015, S. 1).
(10)    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. Statement on the short-term (acute) dietary risk assessment and evaluation of confirmatory data for certain maximum residue levels (MRLs) for thiacloprid. EFSA Journal 2023;21(3):7888.
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Brüssel, den 24.11.2023

COM(2023) 739 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Thiacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert:

(1)Die Spalte für Thiacloprid erhält folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code- 
Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die 
Rückstandshöchstgehalte gelten (a)

Thiacloprid

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,01*

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige (2)

 

0120000

Schalenfrüchte

0,02*

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige (2)

 

0130000

Kernobst

 

0130010

Äpfel

0,01*

0130020

Birnen

0,01*

0130030

Quitten

0,7

0130040

Mispeln

0,7

0130050

Japanische Wollmispeln

0,7

0130990

Sonstige (2)

0,01*

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

0,5

0140020

Kirschen (süß)

0,5

0140030

Pfirsiche

0,01*

0140040

Pflaumen

0,5

0140990

Sonstige (2)

0,01*

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a) Trauben

0,01*

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b) Erdbeeren

1

0153000

c) Strauchbeerenobst

1

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige (2)

 

0154000

d) Anderes Kleinobst und Beeren

1

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige (2)

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a) genießbarer Schale

0,01*

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige (2)

 

0162000

b) nicht genießbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

0,2

0162020

Lychees (Litschis)

0,01*

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

0,01*

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

0,01*

0162050

Sternäpfel

0,01*

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

0,01*

0162990

Sonstige (2)

0,01*

0163000

c) nicht genießbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

0,01*

0163020

Bananen

0,01*

0163030

Mangos

0,01*

0163040

Papayas

0,5

0163050

Granatäpfel

0,01*

0163060

Cherimoyas

0,01*

0163070

Guaven

0,01*

0163080

Ananas

0,01*

0163090

Brotfrüchte

0,01*

0163100

Durianfrüchte

0,01*

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01*

0163990

Sonstige (2)

0,01*

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a) Kartoffeln

0,02

0212000

b) Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,01*

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige (2)

 

0213000

c) Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0,01*

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige (2)

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01*

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige (2)

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a) Solanaceae und Malvaceae

 

0231010

Tomaten

0,5

0231020

Paprikas

0,01*

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,7

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,01*

0231990

Sonstige (2)

0,01*

0232000

b) Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

0,3

0232020

Gewürzgurken

0,01*

0232030

Zucchinis

0,3

0232990

Sonstige (2)

0,01*

0233000

c) Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

0,2

0233020

Kürbisse

0,01*

0233030

Wassermelonen

0,2

0233990

Sonstige (2)

0,01*

0234000

d) Zuckermais

0,01*

0239000

e) Sonstiges Fruchtgemüse

0,01*

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01*

0241000

a) Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige (2)

 

0242000

b) Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige (2)

 

0243000

c) Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige (2)

 

0244000

d) Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

0,01*

0251000

a) Kopfsalate und andere Salatarten

 

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige (2)

 

0252000

b) Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige (2)

 

0253000

c) Traubenblätter und ähnliche Arten

 

0254000

d) Brunnenkresse

 

0255000

e) Chicorée

 

0256000

f) Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige (2)

 

0260000

Hülsengemüse

0,01*

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige (2)

 

0270000

Stängelgemüse

0,01*

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige (2)

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01*

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01*

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01*

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige (2)

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

0,02*

0401020

Erdnüsse

0,02*

0401030

Mohnsamen

0,02*

0401040

Sesamsamen

0,02*

0401050

Sonnenblumenkerne

0,02*

0401060

Rapssamen

0,5

0401070

Sojabohnen

0,02*

0401080

Senfkörner

0,5

0401090

Baumwollsamen

0,02*

0401100

Kürbiskerne

0,02*

0401110

Saflorsamen

0,02*

0401120

Borretschsamen

0,02*

0401130

Leindottersamen

0,02*

0401140

Hanfsamen

0,02*

0401150

Rizinusbohnen

0,02*

0401990

Sonstige (2)

0,02*

0402000

Ölfrüchte

0,02*

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige (2)

 

0500000

GETREIDE

 

0500010

Gerste

0,01*

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01*

0500030

Mais

0,01*

0500040

Hirse

0,01*

0500050

Hafer

0,01*

0500060

Reis

0,02

0500070

Roggen

0,01*

0500080

Sorghum

0,01*

0500090

Weizen

0,1

0500990

Sonstige (2)

0,01*

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0610000

Tees

10

0620000

Kaffeebohnen

0,05*

0630000

Kräutertees aus

0,05*

0631000

a) Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige (2)

 

0632000

b) Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige (2)

 

0633000

c) Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige (2)

 

0639000

d) anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

0,05*

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05*

0700000

HOPFEN

0,05*

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05*

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige (2)

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05*

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige (2)

 

0830000

Rindengewürze

0,05*

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige (2)

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05*

0840020

Ingwer (10)

 

0840030

Kurkuma

0,05*

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

0840990

Sonstige (2)

0,05*

0850000

Knospengewürze

0,05*

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige (2)

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05*

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige (2)

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05*

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige (2)

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01*

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige (2)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

1010000

Waren von

 

1011000

a) Schweinen

 

1011010

Muskel

0,1

1011020

Fett

0,07

1011030

Leber

0,5

1011040

Nieren

0,5

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,5

1011990

Sonstige (2)

0,01*

1012000

b) Rindern

 

1012010

Muskel

0,1

1012020

Fett

0,07

1012030

Leber

0,5

1012040

Nieren

0,5

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,5

1012990

Sonstige (2)

0,01*

1013000

c) Schafen

 

1013010

Muskel

0,1

1013020

Fett

0,07

1013030

Leber

0,5

1013040

Nieren

0,5

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,5

1013990

Sonstige (2)

0,01*

1014000

d) Ziegen

 

1014010

Muskel

0,1

1014020

Fett

0,07

1014030

Leber

0,5

1014040

Nieren

0,5

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,5

1014990

Sonstige (2)

0,01*

1015000

e) Einhufern

 

1015010

Muskel

0,1

1015020

Fett

0,07

1015030

Leber

0,5

1015040

Nieren

0,5

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,5

1015990

Sonstige (2)

0,01*

1016000

f) Geflügel

 

1016010

Muskel

0,02

1016020

Fett

0,01*

1016030

Leber

0,02

1016040

Nieren

0,02

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

1016990

Sonstige (2)

0,01*

1017000

g) Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

0,1

1017020

Fett

0,07

1017030

Leber

0,5

1017040

Nieren

0,5

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,5

1017990

Sonstige (2)

0,01*

1020000

Milch

0,05

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige (2)

 

1030000

Vogeleier

0,02*

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige (2)

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05*

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01*

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01*

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01*

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

(*) Untere analytische Bestimmungsgrenze

(a) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

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