EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.10.2023
COM(2023) 647 final
2023/0375(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen OS-Plattform
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
In ihrer Mitteilung über die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU bekräftigte die Kommission ihre Entschlossenheit, die EU-Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre Eignung aktiv zu prüfen, insbesondere um die Befolgungskosten für Unternehmen und öffentliche Verwaltungen zu senken.
Die europäischen Rechtsvorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe für Verbraucher (die Richtlinie über alternative Streitbeilegung und die Verordnung über die Online-Streitbeilegung) wurden 2013 angenommen und trotz der drastischen Veränderungen auf dem Verbrauchermarkt, insbesondere im Zusammenhang mit seiner rasch wachsenden digitalen Dimension, seitdem nicht geändert.
Während mit der Richtlinie über alternative Streitbeilegung (AS) ein allgemeiner Rahmen für Rechtsbehelfe für Verbraucher geschaffen wird, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Verbraucher ihre Streitigkeiten bei AS-Stellen, die gemeinsame Qualitätskriterien erfüllen, einreichen und Streitigkeiten fair, schnell und erschwinglich beilegen können, wurde die Verordnung über die Online-Streitbeilegung (OS) ausschließlich zur Einrichtung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) angenommen, auf der Verbraucher und Unternehmer AS-Stellen mit ihren Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Käufen befassen können.
Die OS-Plattform funktioniert seit 2016 als vollständig mehrsprachige digitale Infrastruktur, in der Verbraucher Online-Unternehmer auffordern können, eine Streitigkeit über eine AS-Stelle beizulegen. Trotz reger Inanspruchnahme ermöglicht die OS-Plattform EU-weit im Durchschnitt nur in 200 Fällen pro Jahr die Abwicklung über eine AS-Stelle.
Dieses Leistungsniveau rechtfertigt weder die Kosten, die die Kommission für den Betrieb der Plattform aufwendet, noch die Kosten, die öffentlichen Verwaltungen und Online-Unternehmen für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der OS-Verordnung entstehen. Ziel dieses Vorschlags ist daher die Aufhebung der OS-Verordnung und damit die Einstellung der OS-Plattform sowie der Verpflichtung der Online-Unternehmen, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen und eine E-Mail-Adresse für Kommunikationszwecke zu unterhalten.
•Kohärenz mit anderen Rechtstexten der Union
Mit dem Vorschlag werden auch die Rechtsvorschriften geändert, in denen derzeit auf die OS-Verordnung als mögliches Kommunikationsmittel zwischen Verbrauchern und Unternehmern verwiesen wird, einschließlich der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für den Vorschlag (wie auch für die OS-Verordnung) ist Artikel 114 AEUV über die Verwirklichung des Binnenmarkts unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 169 AEUV. Damit wird der EU die Befugnis übertragen, Maßnahmen zur Angleichung der nationalen Vorschriften über die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts umzusetzen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die OS-Verordnung wurde mit dem Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt: Als sie im Jahr 2011 von der Kommission angenommen wurde, entwickelten sich die digitalen Märkte erst, wobei nicht darauf geachtet wurde, ob angemessene private oder öffentliche digitale Instrumente vorhanden sind, um Online-Unternehmern den Kontakt zu AS-Stellen zu erleichtern. Diese Erwägungen wurden jedoch aufgrund der raschen Entwicklung der Online-Beschwerdestellen digitaler Marktplätze, die rasch selbst zu einem der wichtigsten Streitbeilegungskanäle für KMU im Online-Handel wurden, irrelevant.
•Verhältnismäßigkeit
Durch die Aufhebung der OS-Verordnung wird die bestehende Belastung für öffentliche und private Akteure beseitigt.
•Wahl des Instruments
Da das Ziel dieses Vorschlags in erster Linie in der Aufhebung der OS-Verordnung besteht, ist eine Verordnung die geeignete Wahl.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Artikel 21 der OS-Verordnung sieht die jährliche Veröffentlichung eines Berichts über die Funktionsweise der Plattform und regelmäßiger Berichte über die Anwendung der OS-Verordnung vor. Angesichts der in diesen Berichten enthaltenen Informationen, die die sehr geringe Nutzung der Plattform zur Förderung von AS-Verfahren auf Online-Märkten belegen, war es nicht erforderlich, eine detaillierte Bewertung vorzunehmen. In Anhang 7 der Folgenabschätzung zur Überarbeitung der AS-Richtlinie werden jedoch die Gründe für das geringe Leistungsvermögen der OS-Plattform dargelegt.
•Konsultation der Interessenträger und Studien
Im Rahmen ihrer Bestrebungen, die AS-Richtlinie zu bewerten, führte die Kommission in den Jahren 2021 und 2022 umfassende Konsultationen durch, bei denen einige Fragen für die OS-Verordnung relevant waren: zwei mehrsprachige öffentliche Konsultationen mit einem vergangenheitsbezogenen und zukunftsorientierten Ansatz zur alternativen Streitbeilegung und eine Aufforderung zur Stellungnahme auf ihrer Website „Ihre Meinung zählt“.
Darüber hinaus fanden regelmäßig Gespräche mit Interessenträgern über das Leistungsvermögen der OS-Plattform statt, bei denen es auch um Studien zur Verbesserung der Gestaltung und der Funktionen der Plattform ging, die Umfragen und Befragungen von Verbrauchern, Unternehmern, AS-Stellen und den nationalen OS-Kontaktstellen umfassten. Mehrere Veranstaltungen boten die Gelegenheit, das Leistungsvermögen der Plattform zu erörtern, wie die Sitzung der OS-Kontaktstellen vom 13. September 2022 und verschiedene Workshops, einschließlich der Versammlung der AS-Stellen im Jahr 2021, sowie 2022 eine Podiumsdiskussion auf dem Verbrauchergipfel und ein Runder Tisch über die grenzübergreifende alternative Streitbeilegung.
Allgemein herrschte Einigkeit darüber, dass die OS-Plattform nur sehr begrenzt nützlich und daher nicht kosteneffizient sei. Die OS-Plattform wurde jedoch als wichtige Informationsquelle angesehen, um die Liste der AS-Stellen zu erhalten, die von nationalen Behörden in der Union gemäß der AS-Richtlinie akkreditiert wurden; dies stellt eine Verpflichtung dar, die sich aus dieser Richtlinie ergibt, von der Kommission über die OS-Plattform umgesetzt wurde und somit beibehalten wird. Die Interessenträger schätzten auch die beratende Rolle der OS-Kontaktstellen bei grenzüberschreitenden Kaufgeschäften. In den meisten Fällen wurde die Rolle der OS-Kontaktstellen von den Europäischen Verbraucherzentren übernommen.
Die Kommission nahm auch interne IT-Beratungen zur Verbesserung der Gestaltung und der Funktionen der OS-Plattform in Anspruch, aus denen hervorging, dass die OS-Plattform grundlegend überarbeitet werden müsse, um sie an die derzeitigen IT-Standards anzupassen.
•Folgenabschätzung
Zur Überarbeitung der AS-Richtlinie wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt, die eine detaillierte Analyse der Funktionsweise der OS-Plattform in Anhang 6 enthielt.
In diesem Anhang werden die Statistiken über die Nutzung der OS-Plattform seit ihrer Einführung im Jahr 2016 analysiert, um zu verstehen, warum so wenige Fälle von AS-Stellen bearbeitet werden (weniger als 200 pro Jahr EU-weit). Die Analyse zeigt, dass die Plattform zwei bis drei Millionen Mal pro Jahr besucht wird. Jedoch entscheidet sich nur eine Minderheit (etwa 2 %) der Besucher dafür, sich an den betreffenden Unternehmer zu wenden, um die Einleitung eines AS-Verfahrens vorzuschlagen. Die meisten Besucher verlassen die Plattform nach wenigen Sekunden. Trotz der Verbesserung der Website der Plattform (Bereitstellung von Informationen und einem interaktiven Frage-Antwort-System) nahm die Zahl der beantragten AS-Verfahren nicht zu, sondern ging sogar zurück, da die Verbraucher besser über die Ziele und die Funktionsweise des Systems informiert waren. Sobald der Verbraucher einen Antrag gestellt hat, hat der Unternehmer 30 Tage Zeit, um der Einleitung des AS-Verfahrens zuzustimmen. Während nur 2 % der Unternehmer dem zustimmen und etwa 40 % der Unternehmer sich zur Klärung der Angelegenheit außerhalb der Plattform direkt an die Verbraucher wenden, schweigt die Mehrheit der Unternehmer schlicht und einfach, da die Teilnahme nicht verpflichtend ist. Die AS-Stellen prüfen die an sie herangetragenen Fälle (ca. 400 pro Jahr) auf ihre Zulässigkeit und behandeln im Durchschnitt nur die Hälfte der Anträge. Die schlechten Ergebnisse der OS-Plattform sind daher auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen, die mit dem Mangel an Vorabinformationen der Besucher über die Funktionsweise der AS, dem sehr begrenzten Interesse der Unternehmer und der uneinheitlichen Vollständigkeit oder Relevanz der Verbraucherbeschwerden in Bezug auf die von den AS-Stellen festgelegten Zulassungskriterien zusammenhängen.
Diese begrenzte Nutzung der OS-Plattform veranlasste die Kommission, verschiedene Möglichkeiten zur Verbesserung der Akzeptanz bei Unternehmern wie Verbrauchern zu prüfen, wobei jedoch die Frage, wie sich die Nutzung der Plattform steigern ließe, nicht abschließend geklärt werden konnte.
Die Einstellung der OS-Plattform wiederum würde der Europäischen Kommission Einsparungen in Höhe von rund 500 000 EUR pro Jahr ermöglichen, d. h. 4,4 Mio. EUR in 10 Jahren. Eine Verhaltensstudie zu den AS-Informationspflichten ergab, dass die derzeitige Verpflichtung der Unternehmer, den OS-Link auf ihren Websites eindeutig offenzulegen, die Verbraucher nicht dazu bewegt, AS-Verfahren in Anspruch zu nehmen. Eine Entfernung dieses Links hätte somit keine negativen Auswirkungen auf die Teilnahme von Verbrauchern an AS-Verfahren.
Auswirkungen auf KMU: Die Mehrzahl der Unternehmen, die online tätig sind, sind KMU. Sie müssten keine E-Mail-Adresse für den OS-Schriftwechsel unterhalten, wodurch sich 100 EUR pro Jahr einsparen ließen. Die Gesamtersparnis für EU-Unternehmen würde sich auf 370 Mio. EUR pro Jahr belaufen.
Soziale Auswirkungen: Die Ersetzung der OS-Plattform hätte keine sozialen Auswirkungen auf die Beschäftigung, da die Kontaktstellen der Mitgliedstaaten (etwa 50 Vollzeitäquivalente in der gesamten Union) von den Europäischen Verbraucherzentren oder anderen Stellen mit Beratungsaufgaben zu grenzübergreifender AS und anderen Rechtsbehelfen übernommen würden.
Umweltbezogene Auswirkungen: Die Einstellung der OS-Plattform würde den digitalen CO2-Fußabdruck der Europäischen Kommission verringern.
•Grundrechte
Der Vorschlag trägt den Rechten in Bezug auf personenbezogene Daten gebührend Rechnung, indem er ein klares Datum für die Einstellung der Plattform vorsieht (und ein früheres Datum, an dem die Plattform zwar noch betrieben wird, aber keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden können). Er gewährleistet, dass alle personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald die Plattform eingestellt wird, um das Risiko von Datenschutzverletzungen zu minimieren.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Wie in Anhang 6 der Folgenabschätzung der AS-Richtlinie bewertet, würde die Einstellung der OS-Plattform Kosten für Unternehmen, Mitgliedstaaten und die Kommission sparen, jedoch keine Auswirkungen auf die Kosten für AS-Stellen haben. Die Einstellung der Plattform hat daher keine negativen Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
2023/0375 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen OS-Plattform
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (im Folgenden „OS-Plattform“) auf Unionsebene eingerichtet und die Kommission mit der Entwicklung und Pflege dieser Plattform beauftragt, die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellt, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten.
(2)Die OS-Plattform besteht in Form einer interaktiven Website, auf der Verbraucher Unternehmer auffordern können, der Inanspruchnahme einer auf der Plattform aufgeführten Stelle für alternative Streitbeilegung (AS) zuzustimmen, die mit der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang steht.
(3)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 müssen Online-Unternehmer und Online-Marktplätze auf ihrer Website einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform bereitstellen. Diese Verpflichtung hat zusammen mit den Informationskampagnen der Kommission und der nationalen Interessenträger jedes Jahr zwischen zwei und drei Millionen Besucher auf die Website der Plattform gebracht.
(4)Allerdings nutzt nur eine Minderheit der Besucher die Plattform, um eine Beschwerde einzureichen, und nur 2 % der Besucher erhalten tatsächlich eine positive Antwort von Unternehmern, sodass ihr Antrag an eine auf der Plattform aufgeführte AS-Stelle weitergeleitet werden kann. Insgesamt entspricht dies etwa 200 Fällen in der gesamten Union. Die Kommission veröffentlichte eine Aufforderung zur Stellungnahme zur Anpassung der außergerichtlichen Streitbeilegung an digitale Märkte, die vom 28. September bis zum 21. Dezember 2022 lief und zu dem Schluss kam, dass die Plattform nur von 5 % der Verbraucher, die auf die Aufforderung geantwortet hatten, genutzt wurde, wobei die Mehrheit der Befragten der Ansicht war, dass die Plattform aufgrund mangelnder Kosteneffizienz erheblich verbessert oder eingestellt werden sollte.
(5)Die Sachlage deutet stark darauf hin, dass das weitere Betreiben der Europäischen OS-Plattform mit höchstens 200 Fällen pro Jahr, die an eine AS-Stelle weitergeleitet werden, nicht den Grundsätzen der Effizienz und Wirksamkeit gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht.
(6)Die OS-Plattform sollte eingestellt werden, und die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 sollte daher aufgehoben werden. Dabei sollte ein entsprechender Zeitraum für die angemessene Beendigung laufender Fälle über die Plattform vorgesehen werden.
(7)Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einer Streitigkeit, die in der von der Kommission betriebenen Datenbank der OS-Plattform gespeichert sind.
(8)Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Streitigkeit so lange in der Datenbank gespeichert, wie dies erforderlich ist, um die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, zu erreichen und um sicherzustellen, dass die betreffenden Personen Zugang zu den Daten haben und ihre diesbezüglichen Rechte ausüben können. Diese Daten sollten spätestens sechs Monate nach Abschluss der Streitigkeit, dessen Datum der OS-Plattform mitgeteilt wurde, automatisch gelöscht werden. Die Kommission sollte die Nutzer der Plattform mit offenen AS-Fällen rechtzeitig, in jedem Fall aber mindestens vier Monate vor der Einstellung der Plattform, über die Schließung der Plattform informieren. Die Kommission sollte den Nutzern der Plattform, die ihre Falldaten abrufen möchten, Unterstützung anbieten.
(9)Da auf die OS-Plattform in anderen Rechtsakten der Union als Plattform verwiesen wird, über die Verbraucher Unternehmer auffordern können, einer außergerichtlichen Streitbeilegung zuzustimmen, sollten diese Rechtsakte zur Streichung dieser Verweise geändert werden. Die Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten daher entsprechend geändert werden.
(10)Einige Richtlinien enthalten Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 524/2013. Daher macht die Aufhebung der Verordnung eine Änderung der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich, was mit der Richtlinie [xxx/xxx] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten[] zu erfolgen hat —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 wird mit Wirkung vom [bitte Datum einfügen – sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aufgehoben.
Artikel 2
1.Die Europäische OS-Plattform wird eingestellt.
2.Die Einreichung von Beschwerden wird am [Datum einfügen: zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung/vier Monate vor Aufhebung dieser Verordnung] eingestellt.
3.Die Kommission unterrichtet die Nutzer der Plattform mit offenen AS-Fällen bis zum [Datum einfügen: zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung/vier Monate vor Aufhebung dieser Verordnung] über die Einstellung der Plattform und bietet ihnen auf Wunsch Unterstützung beim Abruf von Falldaten an, zu denen sie Zugang haben.
4.Spätestens ab dem [TT/MM/JJ, d. h. sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden alle Informationen, einschließlich personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Streitigkeiten, auf der OS-Plattform gelöscht.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394
Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 wird Nummer 22 gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2018/1724
Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/1724 erhält folgende Fassung:
„Die Liste der von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 2013/11/EU eingerichteten alternativen Stellen zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin