EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.10.2023
COM(2023) 584 final
2023/0356(COD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten über die Geodateninfrastruktur
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
In ihrer Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ hat die Kommission betont, wie wichtig ein Regelungsrahmen ist, mit dem sichergestellt wird, dass Ziele zu möglichst geringen Kosten erreicht werden. Sie hat sich daher verpflichtet, neue Anstrengungen zur Rationalisierung und Vereinfachung der Berichtspflichten zu unternehmen, um letztendlich die mit diesen Pflichten verbundenen Lasten um 25 % zu verringern, ohne dass die jeweiligen politischen Ziele untergraben werden.
Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften. Ihre Kosten werden insgesamt weitgehend durch den Nutzen ausgeglichen, den sie insbesondere bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der wichtigsten politischen Maßnahmen mit sich bringen. Die Berichtspflichten können jedoch unverhältnismäßige Belastungen für die Interessenträger, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, mit sich bringen – auch angesichts der organisatorischen und technologischen Entwicklungen, die eine Anpassung der ursprünglichen Berichtspflichten erforderlich machen. Eine Anhäufung im Laufe der Zeit kann zu überflüssigen, doppelten oder veralteten Verpflichtungen, ineffizienter Häufigkeit und Zeitplanung oder unzureichenden Erhebungsmethoden führen. Deshalb enthalten mehrere EU-Instrumente, mit denen Berichtspflichten festgelegt sind, spezifische Schwellenwerte für kleinere Unternehmen.
Die Straffung der Berichtspflichten und die Verringerung des Verwaltungsaufwands haben daher für die Kommission Vorrang. In diesem Zusammenhang ist der vorliegende Vorschlag darauf ausgerichtet, eine Initiative zu vereinfachen, die den übergreifenden Zielen „Der europäische Grüne Deal“ und „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ im Bereich der Umweltpolitik zuzuordnen ist und die folgenden Sektoren betrifft: öffentlicher Dienst und freiberufliche Dienstleistungen.
Mit dem Vorschlag sollen die Berichtspflichten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG rationalisiert werden, indem die Häufigkeit der Berichte reduziert wird.
Die vorgeschlagene Rationalisierung der Berichtspflichten betrifft Behörden und kann indirekt auch die Belastung von Unternehmen reduzieren. Konkret sinkt durch die weniger häufige Berichterstattung die Belastung für Industrieunternehmen und die Versorgungswirtschaft, die verpflichtet sind, die in den Anhängen der Richtlinie genannten Datensätze, etwa über Versorgungsnetze, Standort und Betrieb von Industrieanlagen usw., zu teilen. Es werden keine neuen Verpflichtungen hinzugefügt. Die obligatorische Berichterstattung soll diesem Vorschlag gemäß nicht mehr jährlich, sondern alle zwei Jahre erfolgen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG ist Teil eines ersten Maßnahmenpakets zur Rationalisierung der Berichtspflichten. Dies ist ein Schritt in einem Prozess, bei dem die bestehenden Berichtspflichten umfassend überprüft werden, um zu bewerten, ob sie weiterhin relevant sind, und sie effizienter zu gestalten.
Die mit den vorliegenden Maßnahmen vorgenommene Rationalisierung hat keine negativen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele im Politikbereich, weil ein zweijähriger Berichtszyklus anstelle eines jährlichen Berichtszyklus weiterhin die Feststellung von Trends und Entwicklungen bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten ermöglicht.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) stellt die Kommission sicher, dass ihre Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, auf die Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sind sowie den Aufwand minimieren und gleichzeitig ihre Ziele erreichen. Dieser Vorschlag ist daher Teil des REFIT-Programms, wodurch die Komplexität des Berichtsaufwands, der sich aus dem rechtlichen Umfeld der EU ergibt, verringert wird.
Bestimmte Berichtspflichten sind zwar von wesentlicher Bedeutung, müssen aber so effizient wie möglich sein, Überschneidungen vermeiden, unnötige Belastungen beseitigen und so weit wie möglich digitale und interoperable Lösungen ermöglichen.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die Berichtspflichten rationalisiert, sodass die Ziele der Rechtsvorschriften effizienter und mit weniger Aufwand für die Behörden erreicht werden.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2007/2/EG ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 192 Absatz 1 bildet die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt einschließlich der Nutzung verfügbarer Daten für die Vorbereitung umweltpolitischer Maßnahmen.
•Subsidiarität
Die Berichtspflicht, die Gegenstand dieses Vorschlags ist, wurde durch das EU-Recht vorgeschrieben. Deshalb sollte ihre Rationalisierung am besten auf EU-Ebene erfolgen, um Rechtssicherheit sowie eine einheitliche Berichterstattung zu gewährleisten. Dadurch werden EU-weit gleiche Rahmenbedingungen für öffentliche Verwaltungen geschaffen, die von der Rationalisierung der Berichtspflichten infolge dieses Vorschlags profitieren.
•Verhältnismäßigkeit
Durch die Rationalisierung der Berichtspflichten wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem Mindeständerungen an bestehenden Anforderungen eingeführt werden, die sich nicht auf den Inhalt des übergeordneten politischen Ziels auswirken. Der Vorschlag beschränkt sich daher auf die Änderungen, die erforderlich sind, um eine effiziente Berichterstattung zu gewährleisten, ohne dass die wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsvorschriften geändert werden.
•Wahl des Instruments
Da die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 2007/2/EG die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission betrifft, ist eine Umsetzung nicht erforderlich. In dieser besonderen Situation ist es daher angemessen, die Änderung per Beschluss vorzunehmen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Bewertung der INSPIRE-Richtlinie von 2022 kam zu dem Ergebnis, dass die mit der Berichterstattung verbundene Belastung weiter reduziert werden kann, indem die INSPIRE-Vorschriften auf die Berichtspflichtvorschriften anderer Umweltverordnungen abgestimmt werden. Hinzu kommt, dass eine technische Verbesserung der Effizienz von INSPIRE zu einer weiteren Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch INSPIRE beitragen kann.
•Konsultation der Interessenträger
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Dieser Vorschlag wurde im Anschluss an eine interne Prüfung der bestehenden Berichtspflichten und auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet. Da dies ein Schritt im Prozess der laufenden Bewertung der Berichtspflichten ist, die sich aus den EU-Rechtsvorschriften ergeben, wird die Prüfung dieses Aufwands und seiner Auswirkungen auf die Interessenträger fortgesetzt.
•Folgenabschätzung
Der Vorschlag betrifft begrenzte und gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften mit dem Ziel, die Berichtspflichten zu rationalisieren. Die Änderungen beruhen auf Erfahrungen mit der Umsetzung von Rechtsvorschriften. Sie haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Politik, sondern gewährleisten lediglich eine effizientere und wirksamere Umsetzung. Aufgrund ihres zielgerichteten Charakters und des Fehlens einschlägiger politischer Optionen ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Es handelt sich um einen REFIT-Vorschlag, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und den Aufwand für die Interessenträger zu verringern.
Der Vorschlag bewirkt eine weitere Vereinfachung der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2007/2/EG. Er fällt zusammen mit anderen Vereinfachungsinitiativen (z. B. zur Vereinfachung der Vorschriften über die Interoperabilität von Daten‑ und Netzdiensten) sowie Initiativen zur Abstimmung auf andere Datenrechtsvorschriften (Richtlinie über offene Daten).
•
Grundrechte
Nicht zutreffend.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Da die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 2007/2/EG die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission betrifft, ist eine Umsetzung nicht erforderlich.
•Erläuternde Dokumente
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1
Mit Artikel 1 wird ein zweijähriger Berichtszyklus anstelle eines jährlichen Berichtszyklus eingeführt. Die Häufigkeit der Berichterstattung wird an die Berichterstattungshäufigkeit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission über hochwertige Datensätze angepasst, bei deren Datenumfang es erhebliche Überschneidungen mit der Richtlinie 2007/2/EG gibt.
2023/0356 (COD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten über die Geodateninfrastruktur
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
(2)Es ist erforderlich, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Berichtspflicht über die Schaffung und Nutzung der Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten an aktuellere bereichsübergreifende Rechtsvorschriften über digitale Daten anzupassen, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
(3)Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurden allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur für die Zwecke der Umweltpolitik der Union sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erlassen. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 derselben Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten einen Bericht, der unter anderem eine zusammenfassende Beschreibung der Kosten und des Nutzens der Umsetzung der genannten Richtlinie enthält, erforderlichenfalls aktualisieren und spätestens am 31. März jedes Jahres veröffentlichen.
(4)Nach Auswertung der Ergebnisse des Berichts der Kommission über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der damit verbundenen Eignungsprüfung für die Umweltberichterstattung und die Überwachung der Einhaltung von Umweltrechtsvorschriften der Union wurde die Richtlinie 2007/2/EG mit der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin gehend geändert, dass der Gegenstand der Berichterstattung auf die Governance im Bereich der Umsetzung sowie die Wiederverwendung öffentlicher Geodaten beschränkt wurde. Die von der Kommission im Jahr 2022 abgeschlossene Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG kam zu dem Ergebnis, es sei möglich, die technische Effizienz der genannten Richtlinie durch eine weitere Reduzierung des Verwaltungsaufwands zu verbessern.
(5)Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollte die Häufigkeit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2007/2/EG auf einmal alle zwei Jahre reduziert werden.
(6)Die Richtlinie 2007/2/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)Da die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 2007/2/EG die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission betrifft, ist eine Umsetzung nicht erforderlich. In dieser besonderen Situation ist es daher angemessen, die Änderung per Beschluss vorzunehmen —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2007/2/EG
Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2007/2/EG erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten aktualisieren erforderlichenfalls spätestens am 31. März jedes zweiten Jahres ab dem 31. März 2025 einen zusammenfassenden Bericht. Diese Berichte, die von den Kommissionsdienststellen veröffentlicht werden, enthalten eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte:“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin