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Document 52023PC0568

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Äthiopien

COM/2023/568 final

Brüssel, den 27.9.2023

COM(2023) 568 final

2023/0344(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Äthiopien


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Einklang mit Artikel 25a Absatz 2 des Visakodexes 1 hat die Kommission regelmäßig die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme zu bewerten und dem Rat mindestens einmal pro Jahr Bericht zu erstatten.

Auf der Grundlage dieser Bewertungen und unter Berücksichtigung der von der Kommission zur Verbesserung der Kooperation im Bereich der Rückübernahme unternommenen Schritte sowie der allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittstaat kann die Kommission zu der Auffassung gelangen, dass der betreffende Drittstaat nicht ausreichend kooperiert und daher Maßnahmen erforderlich sind. In diesem Falle unterbreitet die Kommission gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates, mit dem die Anwendung einiger Bestimmungen des Visakodexes auf Staatsangehörige des betreffenden Drittstaats ausgesetzt wird. Die Kommission setzt ihre Bemühungen um eine Verbesserung der Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat jederzeit fort.

   Der Fall Äthiopien

Im Februar 2018 schloss die EU eine nicht bindende Rückübernahmevereinbarung mit Äthiopien („Aufnahmeverfahren für die Rückkehr/Rückführung von Äthiopiern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union“). Seither fanden zwei Sitzungen der gemeinsamen Arbeitsgruppe statt, um die Umsetzung der Vereinbarung zu überwachen (am 13. Mai 2019 und am 28. November 2019). Die Kontakte zum Thema der Rückübernahme, einschließlich mit Blick auf das Ergebnis der jährlichen Bewertung nach Artikel 25a des Visakodexes, wurden auf lokaler Ebene fortgeführt, auch während des landesweiten Ausnahmezustands, der infolge des Konflikts in Nordäthiopien im November 2021 verhängt und im Februar 2022 beendet wurde.

Trotz der bestehenden Rückübernahmevereinbarung, der Bemühungen um ein stärkeres Engagement in Bezug auf die Rückübernahme und der Bereitstellung technischer Hilfe durch die EU hat sich die Kooperation mit Äthiopien bei der Rückübernahme nicht verbessert. Die EU hat Äthiopien klar mitgeteilt, dass das Land bei der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht in den EU-Mitgliedstaaten besser kooperieren und die Rückübernahmevereinbarung umfassend umsetzen muss; dazu muss das Land die rasche Identifizierung von Äthiopiern ohne Aufenthaltsrecht in der EU gewährleisten und für alle Rückkehrer – auch für Personen, die zwangsweise rückgeführt werden – Rückkehrausweise ausstellen. Weder die Tatsache, dass diese Botschaft bei Fachsitzungen, bilateralen Sitzungen mit den Mitgliedstaaten und einem Treffen mit dem äthiopischen Botschafter bei der EU im April 2023 übermittelt wurde, noch die Vorstöße bei den äthiopischen Behörden haben zu den erwarteten Ergebnissen und einer besseren Kooperation geführt.

Die Zusammenarbeit mit Äthiopien bei der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen, die illegal im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten aufgefunden werden, ist weiterhin unzulänglich; dies ist auch an der niedrigen Rückkehrquote (dem Verhältnis zwischen der Zahl der durchgesetzten Rückkehrentscheidungen und der Zahl der ergangenen Rückkehrentscheidungen) erkennbar, die 2021 und 2022 bei 10 % lag, sowie an der insgesamt rückläufigen Ausstellungsquote (d. h. dem Verhältnis zwischen der Zahl der von einem Drittstaat ausgestellten Reisedokumente und der Zahl der von den Mitgliedstaaten übermittelten Rückübernahmeersuchen). Die Mitgliedstaaten haben nach wie vor Probleme, mit Äthiopien zum Thema der Rückübernahme einen substanziellen Dialog und eine wirksame Zusammenarbeit aufzubauen, insbesondere was erzwungene Rückführungen anbelangt.

Im Zuge der kontinuierlichen Bewertungen, die von der Kommission basierend auf den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten und Informationen, auf den Diskussionen in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates und Expertengruppen sowie auf den von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellten Daten und Informationen durchgeführt wurden, zeigten die Mitgliedstaaten mehrere Hindernisse auf, die die verschiedenen Phasen des Rückübernahmeverfahrens – darunter die Identifizierung äthiopischer Staatsangehöriger, die Ausstellung von Reisedokumenten und die Organisation von Rückführungsaktionen – beeinträchtigen. Die Tatsache, dass die äthiopischen Behörden nicht auf die Identifizierungsersuchen der Mitgliedstaaten reagieren, führt in der Praxis dazu, dass Personen ohne Ausweispapiere nicht rückgeführt werden können. Die Ausstellung von Reisedokumenten für Personen, deren äthiopische Staatsangehörigkeit – z. B. durch in den vergangenen Jahren durchgeführte Identifizierungsmissionen – bestätigt wurde, stellt nach wie vor ein Problem dar. Im Jahr 2022 fand eine sehr begrenzte Zahl von Rückkehrmaßnahmen statt, allerdings nicht per Charterflug. 

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und angesichts der Tatsache, dass ungeachtet der bisherigen kontinuierlichen Maßnahmen der Kommission zur Verbesserung der Kooperation bei der Rückübernahme keine Fortschritte erzielt wurden, sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der EU zu Äthiopien besteht die Auffassung, dass die Kooperation Äthiopiens mit der EU in Rückübernahmefragen unzulänglich ist und weitere Maßnahmen erforderlich sind.

   Die allgemeinen Beziehungen der Union zu Äthiopien

Äthiopien ist ein wichtiges Land für die Stabilität am Horn von Afrika. Es ist das Land mit der zweitgrößten Bevölkerungszahl in Afrika (110 Millionen Einwohner) und Aufnahmeland von fast 900 000 Flüchtlingen aus der Region. Seit November 2020 gibt es in Äthiopien einen internen Konflikt, der zur Unterzeichnung des Abkommens über die dauerhafte Einstellung der Feindseligkeiten in Äthiopien führte. Die Lage ist nach wie vor instabil, und die internen Spannungen dauern an. Die Prozesse der Übergangsjustiz und Rehabilitation werden überwacht. Die Normalisierung der Beziehungen zu Äthiopien und die Wiederaufnahme eines substanziellen politischen Dialogs mit den Behörden sind im Gange. In der kritischen Phase des Konflikts in Sudan leisteten die äthiopischen Behörden während der Evakuierung von EU-Bürgern aus Sudan erhebliche Unterstützung durch die Ausstellung von Visa und Erleichterungen an der Grenze.

Im Rahmen der Regelung „Alles außer Waffen“ (Everything But Arms) hat das Land hat einen zoll- und kontingentfreien Zugang zum europäischen Markt.

Äthiopien ist Mitglied der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde sowie Mitglied des Lenkungsausschusses des Khartum-Prozesses. Darüber hinaus ist Äthiopien Vertragspartei des Cotonou-Abkommens. Äthiopien ist für die Europäische Union ein wichtiger Partner; die langjährige Partnerschaft mit dem Land besteht seit über 40 Jahren. Im Jahr 2016 unterzeichneten die EU und Äthiopien eine Erklärung über ein strategisches Engagement, in dem sich beide Seiten zu einer engen Zusammenarbeit in Bereichen wie Frieden und Sicherheit in der Region, Handel und Investitionen sowie Migration und Vertreibung verpflichten. Die EU schlägt vor, Äthiopien im Rahmen von „NDICI/Europa in der Welt“ mit einem nationalen Mehrjahresrichtprogramm für den Zeitraum 2024-2027 zu unterstützen (Annahme voraussichtlich Ende September). Es wird drei Schwerpunktbereiche abdecken: Grüner Deal, menschliche Entwicklung (einschließlich Migration und Vertreibung) und Governance/Friedensbildung.

   Die Visamaßnahmen

Anwendungsbereich der Maßnahmen

Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates sollte die Anwendung einiger Bestimmungen des Visakodexes in Bezug auf äthiopische Staatsangehörige vorübergehend ausgesetzt werden. Die Aussetzung sollte jedoch nicht auf äthiopische Familienangehörige von unter die Richtlinie 2004/38/EG 2 fallenden (mobilen) Unionsbürgern oder auf äthiopische Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen.

Inhalt der Visamaßnahmen

Die unzulängliche Kooperation Äthiopiens bei der Rückübernahme rechtfertigt die vorübergehende Aussetzung aller in Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes genannten Artikel: Aussetzung der in Artikel 14 Absatz 6 vorgesehenen Möglichkeit, von den Erfordernissen in Bezug auf die von Visumantragstellern vorzulegenden Belege abzusehen; Aussetzung der allgemeinen 15-tägigen Bearbeitungsfrist gemäß Artikel 23 Absatz 1 (was folglich auch die Anwendung der Regel über die Verlängerung dieses Zeitraums auf höchstens 45 Tage im Einzelfall ausschließt, sodass die Standardbearbeitungszeit 45 Tage beträgt); Aussetzung der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise gemäß Artikel 24 Absätze 2 und 2c sowie Aussetzung der Möglichkeit, Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen gemäß Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b von der Visumgebühr zu befreien.

Geltungsdauer der Visamaßnahmen

Gemäß dem Visakodex gelten die Visamaßnahmen vorübergehend, es besteht jedoch keine Verpflichtung, im Durchführungsbeschluss eine bestimmte Geltungsdauer dieser Maßnahmen anzugeben. Jedoch sollte die Kommission gemäß Artikel 25a Absatz 6 des Visakodexes kontinuierlich anhand der in Artikel 25a Absatz 2 des Visakodexes genannten Indikatoren prüfen, ob sich die Kooperation bei der Rückübernahme verbessert hat, unter anderem mit Blick auf die bei der Identifizierung illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältiger Personen, bei der zügigen Ausstellung von Reisedokumenten und bei der Organisation von Rückführungsaktionen geleistete Unterstützung. Die Kommission wird darüber Bericht erstatten, ob sich die Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat bei der Rückübernahme erheblich und nachhaltig verbessert hat, und kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu diesem Drittstaat dem Rat einen Vorschlag vorlegen, den Durchführungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Werden hingegen die gemäß dem Durchführungsbeschluss angewandten Visamaßnahmen als wirkungslos erachtet, sollte in Erwägung gezogen werden, die zweite Stufe des Mechanismus nach Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b des Visakodexes auszulösen.

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 25a Absatz 7 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses Bericht über die Fortschritte erstatten, die hinsichtlich der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme erzielt wurden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorgeschlagene Beschluss steht im Einklang mit dem Visakodex, in dem die harmonisierten Vorschriften der gemeinsamen Visumpolitik über die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Union verfolgt in Bezug auf die Themen Migration und Vertreibung einen umfassenden Ansatz, der auf gemeinsamen Werten und gemeinsamer Verantwortung beruht. Das neue Migrations- und Asylpaket sieht die Entwicklung und Vertiefung maßgeschneiderter, umfassender und ausgewogener Partnerschaften vor, um die Zusammenarbeit bezüglich aller relevanten Aspekte zu fördern:

   Schutz von Schutzbedürftigen und Unterstützung von Aufnahmeländern und ‑gemeinschaften;

   Schaffung wirtschaftlicher Möglichkeiten und Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung;

   Unterstützung der Partner zur Stärkung von Migrationssteuerung und -management;

   Förderung der Kooperation bei Rückkehr/Rückführung und Rückübernahme;

   Schaffung legaler Wege nach Europa.

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei der Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist ein wichtiger Bestandteil dieser Politik. Um solche umfassenden Partnerschaften zu stärken und eine uneingeschränkte Kooperation der Drittstaaten sicherzustellen, forderte der Europäische Rat, dass die Union alle verfügbaren Instrumente, einschließlich Entwicklungszusammenarbeit, Handel und Visamaßnahmen, mobilisiert. 3

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

entfällt

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen die Kooperation Äthiopiens bei der Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger verbessert werden soll, stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Diese Maßnahmen berühren nicht die Möglichkeit als solche, dass Antragsteller Visa beantragen und erhalten, sondern betreffen bestimmte Aspekte des Verfahrens für die Visumerteilung. Darüber hinaus sind bestimmte Personengruppen vom Anwendungsbereich dieses Beschlusses ausgenommen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

entfällt

Konsultationen der Interessenträger

entfällt

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

entfällt

Folgenabschätzung

entfällt

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

entfällt

Grundrechte

Die vorgeschlagenen Maßnahmen berühren nicht die Möglichkeit, Visa zu beantragen und zu erhalten, und wahren die Grundrechte der Antragsteller, insbesondere das Recht auf Achtung des Familienlebens.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

entfällt

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

entfällt

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Durchführungsbeschlusses definiert.

In den Absätzen 1 und 2 wird klargestellt, dass der Durchführungsbeschluss ausschließlich auf äthiopische Staatsangehörige Anwendung findet, die der Visumpflicht unterliegen, nicht aber auf äthiopische Staatsangehörige, die gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht befreit sind.

In Absatz 3 werden Visumantragsteller vom Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Beschlusses ausgenommen, die Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.

In Absatz 4 wird bestimmt, dass der vorgeschlagene Beschluss die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nicht berührt.

In Artikel 2 wird festgelegt, dass die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Visakodexes in Bezug auf äthiopische Staatsangehörige, die in den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Beschlusses fallen, vorübergehend ausgesetzt wird:

Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, von dem Erfordernis abzusehen, dass alle Belege vorzulegen sind. Dies bedeutet, dass von allen Antragstellern mit jedem Antrag alle Belege zum Nachweis der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex vorgelegt werden müssen.

Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen von der Visumgebühr zu befreien. Die Standard-Visumgebühr von 80 EUR wird für diese Kategorie von Antragstellern gelten.

Die Standardbearbeitungszeit von 15 Tagen, innerhalb deren über einen Antrag entschieden wird. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten 45 Tage Zeit haben werden, um über Anträge zu entscheiden.

Die Regelungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur Visa für die einmalige Einreise erteilt werden.

In Artikel 3 sind die Adressaten des vorgeschlagenen Beschlusses aufgeführt, d. h. die betreffenden Mitgliedstaaten.

2023/0344 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Äthiopien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) 4 , insbesondere auf Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Kooperation mit Äthiopien bei der Rückübernahme wurde gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 als unzulänglich bewertet. Die Kooperation muss in allen Phasen des Rückübernahmeverfahrens erheblich verbessert werden, unter anderem um sicherzustellen, dass Äthiopien bei der Identifizierung, bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie bei Rückführungsaktionen mit allen Mitgliedstaaten wirksam, zügig und zuverlässig zusammenarbeitet.

(2)Bei der Identifizierung äthiopischer Staatsangehöriger, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, gibt es weiterhin Probleme, da Rückübernahmeersuchen von den äthiopischen Behörden unbeantwortet bleiben und es Schwierigkeiten gibt bei der Ausstellung von Rückkehrausweisen, die auch dann nicht erfolgt, wenn die Staatsangehörigkeit bereits bestätigt wurde, sowie bei der Organisation von Rückkehraktionen (freiwillige Rückkehr und zwangsweise Rückführungen) per Linien- und Charterflug.

(3)Angesichts der verschiedenen Schritte, die die Kommission bislang zur Verbesserung der Kooperation unternommenen hat, und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu Äthiopien besteht die Auffassung, dass die Kooperation Äthiopiens mit der Union in Rückübernahmefragen unzulänglich ist und daher Maßnahmen erforderlich sind.

(4)Die Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollte daher für äthiopische Staatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 der Visumpflicht unterliegen, vorübergehend ausgesetzt werden. Dadurch soll Äthiopien dazu veranlasst werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Kooperation in Rückübernahmefragen zu ergreifen.

(5)Es sollten die in Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 aufgeführten Bestimmungen vorübergehend ausgesetzt werden: Aussetzung der in Artikel 14 Absatz 6 vorgesehenen Möglichkeit, von den Erfordernissen in Bezug auf die von den Visumantragstellern vorzulegenden Belege abzusehen; Aussetzung der allgemeinen 15-tägigen Bearbeitungsfrist gemäß Artikel 23 Absatz 1, was folglich auch die Anwendung der Regel über die Verlängerung dieses Zeitraums auf höchstens 45 Tage im Einzelfall ausschließt, sodass die Standardbearbeitungszeit 45 Tage beträgt; Aussetzung der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise gemäß Artikel 24 Absätze 2 und 2c sowie Aussetzung der Möglichkeit, Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen gemäß Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b von der Visumgebühr zu befreien.

(6)Dieser Beschluss sollte nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 berühren, mit der das Recht auf Freizügigkeit auf Familienangehörige unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ausgeweitet wird, wenn sie einem Unionsbürger nachziehen oder ihn begleiten. Dieser Beschluss sollte somit nicht auf Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers, oder auf Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.

(7)Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten als Gastländer internationaler zwischenstaatlicher Organisationen oder internationaler Konferenzen, die von den Vereinten Nationen oder anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in den Mitgliedstaaten einberufen werden, unberührt lassen. Daher sollte die vorübergehende Aussetzung keine Anwendung auf äthiopische Staatsangehörige finden, die einen Visumantrag stellen, soweit dies erforderlich ist, damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Gastländer dieser Organisationen oder Konferenzen nachkommen können.

(8)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(9)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 7 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10)Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 8 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 9 genannten Bereich gehören.

(11)Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 10 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 11 genannten Bereich gehören.

(12)Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 12 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 13 genannten Bereich gehören.

(13)Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)Dieser Beschluss findet Anwendung auf äthiopische Staatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 der Visumpflicht unterliegen.

(2)Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf äthiopische Staatsangehörige, die gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht befreit sind.

(3)Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf äthiopische Staatsangehörige, die einen Visumantrag stellen und Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.

(4)Dieser Beschluss lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

a)als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b)als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen oder anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat einberufen wird oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht,

d)im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags in der zuletzt geänderten Fassung.

Artikel 2

Vorübergehende Aussetzung der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009

Die Anwendung der folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird vorübergehend ausgesetzt:

a)    Artikel 14 Absatz 6;

b)    Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b;

c)    Artikel 23 Absatz 1;

d)    Artikel 24 Absätze 2 und 2c.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(2)    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(3)    EUCO 22/21 (Nr. 17).
(4)    ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
(5)    Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kodifizierter Text) (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).
(6)    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(7)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(8)    ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(9)    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(10)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(11)    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(12)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(13)    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
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