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Document 52023PC0559

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, einerseits und der Europäischen Union andererseits

COM/2023/559 final

Brüssel, den 28.9.2023

COM(2023) 559 final

2023/0337(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, einerseits und der Europäischen Union andererseits


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates ist das Rechtsinstrument zur Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der Republik Kenia, einem Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft (OAG), einerseits und der Europäischen Union (EU) andererseits (im Folgenden „WPA EU-Kenia“ oder „Abkommen“).

Der ausverhandelte Wortlaut des WPA wurde veröffentlicht und kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://policy.trade.ec.europa.eu/eu-trade-relationships-country-and-region/countries-and-regions/east-african-community-eac/eu-kenya-agreement/text-agreement_en .

Ziel des Abkommens ist die bilaterale Durchführung der Bestimmungen des WPA zwischen der EU und den OAG-Partnerstaaten (Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda) (im Folgenden „EU-OAG-WPA“), dessen Verhandlungen am 16. Oktober 2014 abgeschlossen wurden. Die EU, Kenia und Ruanda unterzeichneten das EU-OAG-WPA im September 2016, Kenia ratifizierte es im selben Monat. Das regionale EU-OAG-WPA wurde jedoch nie vorläufig angewandt, da nicht alle OAG-Mitglieder das Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben (was eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des EU-OAG-WPA war).

Im Februar 2021 wurde auf dem ordentlichen Gipfel der Staats- und Regierungschefs der OAG beschlossen, OAG-Ländern jeweils einzeln die bilaterale Durchführung des EU-OAG-WPA nach dem Grundsatz der „variablen Geometrie“ zu erlauben. Am 4. Mai 2021 teilte Kenia der Europäischen Kommission mit, in diesem Sinne weitere Schritte unternehmen zu wollen.

Am 17. Februar 2022 unterzeichneten Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis im Namen der EU und Botschafterin Raychelle Omamo im Namen Kenias am Rande des Gipfeltreffens EU-Afrikanische Union eine gemeinsame Erklärung, in der vereinbart wurde, die Verhandlungen über das WPA EU-Kenia voranzubringen, das für andere OAG-Partnerstaaten offen bleiben wird.

Die Verhandlungen zur Einführung der für eine bilaterale Durchführung der Bestimmungen des EU-OAG-WPA durch Kenia und die EU notwendigen Anpassungen wurden am 24. Mai 2023 auf technischer Ebene und im Rahmen des Besuchs des Exekutiv-Vizepräsidenten Dombrovskis in Kenia am 19. Juni 2023 auf politischer Ebene abgeschlossen. Im Laufe der Verhandlungen einigten sich die Vertragsparteien auf einige Anpassungen des ursprünglichen Abkommens, die eine bilaterale Durchführung ermöglichen, auch im Bereich der Ursprungsregeln und der Entwicklungshilfe. Darüber hinaus wurde ein neuer Anhang über Handel und nachhaltige Entwicklung in das Abkommen aufgenommen.

Der geplante Abschluss dieses Abkommens kommt zum richtigen Zeitpunkt.

Erstens ist Kenia ein wichtiger regionaler Wirtschaftsakteur mit einer wachsenden Wirtschaft. Kenia ist die neuntgrößte Volkswirtschaft des afrikanischen Kontinents und der wichtigste Wirtschaftsstandort in Ostafrika. Das Wirtschaftswachstum Kenias steht auf einer breiten Grundlage und betrug zwischen 2015 und 2019 durchschnittlich 4,8 % pro Jahr, was zu einer erheblichen Verringerung der Armutsquote führte (von 36,5 % im Jahr 2005 auf 27,2 % im Jahr 2019). Die Wirtschaft erholte sich nach der COVID-19-Pandemie kräftig, wobei für 2022 ein BIP-Wachstum von 5,5 % prognostiziert wurde und der Trend bei der Armutsquote wieder rückläufig war, nachdem sie zuvor während der Pandemie angestiegen war. Daten der Weltbank zufolge bleiben Kenias mittelfristige Wachstumsaussichten vielversprechend. Das reale BIP dürfte 2023 auf 5,0 % und im Zeitraum 2024-2025 auf durchschnittlich 5,2 % steigen. Diese kurzfristige Wachstumsprognose liegt über der geschätzten potenziellen BIP-Wachstumsrate Kenias von 4,9 % und dem Durchschnittswert vor der Pandemie von 5,0 % für den Zeitraum 2010-2019. Das reale Pro-Kopf-Einkommen dürfte von 2,8 % im Jahr 2022 auf 3,1 % steigen.

Zweitens unterhalten die EU und Kenia gute und stabile Wirtschaftsbeziehungen. Die EU ist Kenias zweitgrößter Handelspartner. Das Gesamtvolumen des Handels zwischen der EU und Kenia belief sich 2022 auf 3,3 Mrd. EUR, was einem Anstieg um 27 % gegenüber 2018 entspricht. Die Einfuhren der EU aus Kenia belaufen sich auf 1,2 Mrd. EUR und betreffen hauptsächlich Gemüse, Obst und Blumen, wobei Kenia beabsichtigt, komplexere Waren auszuführen und die Wertschöpfung bei ausgeführten Waren zu steigern. Die Ausfuhren der EU nach Kenia belaufen sich auf 2,02 Mrd. EUR und betreffen hauptsächlich mineralische Erzeugnisse, chemische Erzeugnisse und Maschinen. Damit wird wesentlich dazu beigetragen, dass Kenia, wie beabsichtigt, seine Industriesektoren weiter ausbauen kann. Die EU ist der wichtigste Zielmarkt für Ausfuhren aus Kenia (16 % der Gesamtausfuhren im Jahr 2022), gefolgt von Uganda (12 %) und den Vereinigten Staaten (8 %). Die EU steht für 10 % der Einfuhren Kenias und nimmt damit den dritten Platz ein.

Ein Handelsabkommen mit Kenia, das Warenhandel, Entwicklungszusammenarbeit und Nachhaltigkeit abdeckt, würde den Marktanteil der EU in einem boomenden Markt erhalten und sogar steigern und die Position Kenias in der Region 1 stärken. Durch die Zusammenarbeit mit der EU würde für Kenia ein Anreiz geschaffen, die Liberalisierung des Handels in der OAG-Region zu fördern (da andere OAG-Partnerstaaten dem Abkommen beitreten können).

Drittens spielt Kenia geopolitisch betrachtet zunehmend eine führende Rolle auf regionaler und internationaler Ebene, insbesondere indem es Frieden und Sicherheit in den Nachbarländern fördert und die globale Nachhaltigkeitsagenda unterstützt. Für die EU ist Kenia zu einem wichtigen Akteur für ein stärkeres Engagement in regionalen Angelegenheiten, insbesondere in Äthiopien und Sudan 2 , geworden. Kenia ist das einzige Gastland eines Amtssitzes der Vereinten Nationen auf dem afrikanischen Kontinent (Umweltprogramm der Vereinten Nationen/UNEP und Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen /UN-Habitat) und war nichtständiges Mitglied im VN-Sicherheitsrat (2021–2022). Außerdem nimmt Kenia beim Thema Nachhaltigkeit auf dem afrikanischen Kontinent eine Vorreiterrolle ein und ist ein verlässlicher Partner im Kampf gegen den Klimawandel. Gemeinsam mit der EU und anderen internationalen Partnern führt das Land das im Jahr 2023 ins Leben gerufene Bündnis von Handelsministern für Klimaschutz an.

Angesichts des derzeitigen internationalen politischen Kontexts sendet der rasche Abschluss dieser Verhandlungen mit einem wichtigen Partner wie Kenia auch ein starkes Signal für das gemeinsame Engagement für ein regelbasiertes Handelssystem und Nachhaltigkeit.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die genannten Ziele stehen im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), in dem vorgesehen ist, dass die EU „die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft fördern sollte, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse“ 3 .

Der Abschluss dieses Abkommens steht vollkommen im Einklang mit dem Bestreben der EU, die Handelsbeziehungen mit afrikanischen Partnern gemäß der EU-Strategie für Afrika (2020) 4 , der Überprüfung der Handelspolitik (2021) 5 und der Mitteilung zur Überprüfung der nachhaltigen Handelspolitik (2022) 6 zu fördern.

Mit dem vorgeschlagenen Beschluss soll insbesondere das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits („AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“) 7 durchgeführt werden, in dem der Abschluss WTO-konformer Wirtschaftspartnerschaftsabkommen gefordert wird.

Ziel dieses Abkommens ist die bilaterale Durchführung der Bestimmungen des EU-OAG-WPA nach dem Grundsatz der „variablen Geometrie“. Das Abkommen bleibt für den Beitritt anderer OAG-Partnerstaaten offen.

Das WPA EU-Kenia wurde auch ausdrücklich als wichtige Zielsetzung in den im Juni 2021 eingeleiteten strategischen Dialog EU-Kenia integriert, und es ist ein wesentlicher Bestandteil der Strategie der EU für ihr Engagement in Afrika.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Ziele sind kohärent mit anderen Politikbereichen der EU, insbesondere der Entwicklungs- und Umweltpolitik der EU.

Beim WPA mit Kenia handelt es sich um ein entwicklungsorientiertes Handelsabkommen. Es bietet Kenia einen asymmetrischen Marktzugang, was es dem Land ermöglicht, sensible Wirtschaftszweige gegen eine Liberalisierung abzuschirmen, es sieht zahlreiche Schutzmaßnahmen sowie eine Klausel zum Schutz von im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigen vor, und es schafft Ausfuhrsubventionen im Handel zwischen den Vertragsparteien ab. Die einschlägigen Vorschriften fördern die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und stehen im Einklang mit Artikel 208 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Darüber hinaus enthält das Abkommen einen Anhang mit weitreichenden Bestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung, die die Bereiche Umwelt, Soziales, Arbeits- und Menschenrechte sowie Gleichstellung der Geschlechter abdecken. Die Ziele des Abkommens stehen daher im Einklang mit der Umwelt-, Klima- und Sozialpolitik der EU sowie mit Verpflichtungen, die auf internationaler Ebene eingegangen wurden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Gemäß dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen EU-Singapur würden alle Bereiche, die vom WPA erfasst werden, in die ausschließliche Zuständigkeit der EU und insbesondere in den Anwendungsbereich des Artikels 207 AEUV fallen.

Daher wird dieses Abkommen von der Europäischen Union auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV unterzeichnet.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das dem Rat vorgelegte WPA deckt keine Bereiche ab, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen.

Verhältnismäßigkeit

Handelsabkommen sind das geeignete Mittel, um den Marktzugang und die damit verbundenen Bereiche umfassender Wirtschaftsbeziehungen zu einem Drittland außerhalb der EU zu regeln. Es gibt keine Alternative, um solche Verpflichtungen und Liberalisierungsbemühungen rechtsverbindlich zu machen.

Diese Initiative verfolgt unmittelbar die außenpolitische Zielsetzung der Union und trägt zur politischen Priorität bei, der EU „mehr Gewicht auf der internationalen Bühne“ zu verleihen. Sie steht im Einklang mit der Globalen Strategie der EU, die darauf ausgerichtet ist, mit anderen zusammenzuarbeiten und die externen Partnerschaften der EU mit Blick auf die Verwirklichung ihrer außenpolitischen Prioritäten in verantwortungsvoller Weise umzugestalten. Sie trägt zu den Zielen der EU in den Bereichen Handel und Entwicklung bei.

Wahl des Instruments

Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV, dem zufolge Beschlüsse über die Unterzeichnung internationaler Übereinkünfte vom Rat erlassen werden. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Ziel dieses WPA ist die bilaterale Durchführung der Bestimmungen eines bereits geschlossenen regionalen Freihandelsabkommens (EU-OAG-WPA). Es steht im Einklang mit den aktualisierten Verhandlungsdirektiven 8 . Aus diesen Gründen kommen die im Rahmen der besseren Rechtsetzung geltenden Anforderungen nicht zur Anwendung.

In der Zukunft könnte eine Ex-post-Bewertung des Abkommens vorgesehen werden.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt

Im März 2023 wurde der im Abkommen enthaltene Anhang betreffend Handel und nachhaltige Entwicklung, der im Vergleich zum EU-OAG-WPA die wichtigste Neuerung darstellt, im Rahmen eines zivilgesellschaftlichen Dialogs den Interessenträgern präsentiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt

Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Da dieses Abkommen auf die bilaterale Durchführung der Bestimmungen eines bereits geschlossenen regionalen Freihandelsabkommens (EU-OAG-WPA) abzielt, sind nach dem Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung zusätzliche Folgenabschätzungen nicht erforderlich.

Im Jahr 2002 wurde bereits eine Nachhaltigkeitsprüfung für alle WPA eingeleitet. Das Ergebnis dieser Nachhaltigkeitsprüfung bezog sich sowohl auf die Verhandlungen über das 2007 geschlossene Rahmen-WPA zwischen der EU und der OAG als auch auf das im Oktober 2014 geschlossene umfassende WPA über den Warenhandel zwischen der EU und der OAG.

Nach dem Abschluss des EU-OAG-WPA im Oktober 2014 wurde 2018 eine „wirtschaftliche Analyse der Verhandlungsergebnisse“ durchgeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen des EU-OAG-WPA auf die Vertragsparteien zu bewerten.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Dieses Übereinkommen unterliegt nicht den REFIT-Verfahren, verursacht den KMU in der Union keine Kosten und wirft in Bezug auf das digitale Umfeld keine Fragen auf.

Grundrechte

Der Vorschlag lässt den Schutz der Grundrechte in der Union unberührt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für Kenia gilt bereits die Marktzugangsverordnung, die dem Land einen zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt wie im Rahmen eines WPA gewährt. Ziel der Marktzugangsverordnung war es, den AKP-Staaten, die sich um den Abschluss, die Unterzeichnung und die Ratifizierung eines WPA bemüht haben, das aber schlussendlich aus Gründen unabhängig von diesen Bemühungen nicht vorläufig angewandt werden konnte, Zugang zum Markt der EU zu gewähren. Dies war bei Kenia in Bezug auf das EU-OAG-WPA von 2014 der Fall, das aufgrund der fehlenden Unterzeichnung und Ratifizierung des WPA durch alle OAG-Mitglieder nicht vorläufig angewandt werden konnte.

Somit wird sich das Abkommen nicht auf den Haushalt auswirken, da sich die Bedingungen für Kenias Zugang zum EU-Markt dadurch nicht ändern.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Abkommen enthält institutionelle Bestimmungen, mit denen Gremien auf ministerieller, hochrangiger und technischer Ebene eingerichtet werden, die dessen Durchführung, Funktionsweise und Wirkung überwachen, steuern und unterstützen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Auf ministerieller Ebene wird der WPA-Rat eingesetzt, der befugt sein wird, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen anzunehmen. Er wird von einem Ausschuss hoher Beamter bei der Überwachung der Durchführung und Anwendung des WPA und bei der Bewertung seiner Auswirkungen auf die Vertragsparteien unterstützt.

Auf technischer Ebene kann der Ausschuss hoher Beamter Fachausschüsse, Arbeitskreise, Taskforces oder Gremien einsetzen, die sich mit Fragen befassen, die sich aus dem Abkommen ergeben. Das Abkommen sieht außerdem einen Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen vor, der mit dessen Inkrafttreten eingesetzt wird und die Durchführung und Verwaltung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Zollwesen und die Erleichterung des Handels sowie über Ursprungsregeln überwachen wird. Darüber hinaus wird ein umfassender Dialog über Landwirtschaft und ländliche Entwicklung eingeführt, dessen Aufgabe es ist, die Fortschritte bei der Durchführung des Kapitels über Landwirtschaft zu überwachen und eine Plattform für den Austausch über die heimische Agrarpolitik der einzelnen Vertragsparteien und für die diesbezügliche Zusammenarbeit zu bieten. Im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung wird mit Inkrafttreten des Abkommens ein Sonderausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eingesetzt, dessen Aufgabe es ist, die Durchführung des betreffenden Anhangs zu erleichtern, zu überwachen und zu überprüfen.

Im Abkommen ist vorgesehen, dass Vertreter der Zivilgesellschaft (Privatwirtschaft, Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen) an der Durchführung des Abkommens, einschließlich der Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung, mitwirken können. Es werden interne Beratungsgruppen eingerichtet, in denen in einem ausgewogenen Verhältnis unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten sind, unter anderem in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und anderen Bereichen tätige nichtstaatliche Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbände sowie Gewerkschaften. Sie treten regelmäßig zusammen und beraten die jeweilige Vertragspartei bei der Durchführung des Abkommens. Ferner wird ein Beratungsausschuss eingesetzt, der als gemeinsames zivilgesellschaftliches Beratungsgremium mit Beteiligung der internen Beratungsgruppen den Ausschuss hoher Beamter unterstützen wird, um den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der Zivilgesellschaft, des Privatsektors und der Wirtschafts- und Sozialpartner in Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, zu fördern.

Schließlich wird das WPA-EU-Kenia ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens vom jährlichen Durchführungs- und Durchsetzungsbericht der Kommission erfasst sein.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt

Ausführliche Erläuterung der besonderen Bestimmungen des Vorschlags

Dieses Abkommen zielt de facto auf die Durchführung der Bestimmungen des früheren Abkommens ab, das 2014 mit den OAG-Mitgliedern ausgehandelt wurde. Es beinhaltet die für die Durchführung des regionalen WPA durch ein einzelnes OAG-Mitglied notwendigen Anpassungen und steht allen weiteren OAG-Ländern offen, die in Zukunft beitreten wollen. Außerdem wurde das Abkommen auch aktualisiert, um es an aktuelle Herausforderungen anzupassen; z. B. wurde zur Förderung der Nachhaltigkeit ein Anhang mit weitreichenden Bestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung eingefügt und das Kapitel über wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung modernisiert.

Das WPA EU-Kenia enthält Bestimmungen über den Warenhandel, Zoll- und Handelserleichterungen, technische Handelshemmnisse, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Landwirtschaft und Fischerei, Entwicklungszusammenarbeit, Streitvermeidung und -beilegung sowie einen Anhang betreffend Handel und nachhaltige Entwicklung. Das Abkommen enthält auch zwei Gemeinsame Erklärungen zur Anwendbarkeit der Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung bzw. der Ursprungsregeln.

Das Abkommen sieht insbesondere Folgendes vor:

Asymmetrische Abschaffung der Zolltarife: während die EU durch die Abschaffung von Zöllen und Kontingenten (ausgenommen für Waffen) freien Zugang zu ihrem Markt gewährt, wird Kenia seinen Markt schrittweise öffnen, wobei Übergangszeiträume gelten und sensible Waren von der Liberalisierung ausgenommen werden.

Vorübergehende Anwendung der Ursprungsregeln der Marktzugangsverordnung (die für Kenia bereits gilt) auf den Handel beider Vertragsparteien, bis ab Inkrafttreten des Abkommens und innerhalb von fünf Jahren der Durchführung des WPA ein neues Protokoll betreffend die Ursprungsregeln ausgehandelt wird. Dieses neue Protokoll betreffend die Ursprungsregeln wird, wie in der Gemeinsamen Erklärung zu den Ursprungsregeln vorgesehen, auf den Ursprungsregeln des EU-OAG-WPA beruhen.

Bestimmungen, die den Entwicklungsbedürfnissen Kenias Rechnung tragen, z. B. besondere Schutzmaßnahmen in der Landwirtschaft, Maßnahmen zur Ernährungssicherheit und zum Schutz von im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigen.

Zollspezifische Bestimmungen zur Erleichterung des Handels, zur Förderung besserer Zollvorschriften und -verfahren, zur Unterstützung der kenianischen Zollverwaltung und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden.

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen zur Förderung der Harmonisierung intraregionaler Normen und zum Ausbau der Fachkompetenz Kenias.

Ein Kapitel über Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit mit Bestimmungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der kenianischen Wirtschaft durch den Aufbau von Angebotskapazitäten und zur Unterstützung Kenias bei der reibungslosen Durchführung des WPA. Das ursprüngliche Kapitel des OAG-WPA wurde – mit den erforderlichen Aktualisierungen – weitgehend beibehalten. Ein Anhang, der sich spezifisch auf die EU und Kenia bezieht, wurde hinzugefügt und bildet die Änderungen im Vergleich zum Wortlaut des regionalen Abkommens ab.

Ein dem Thema Handel und nachhaltige Entwicklung gewidmeter Anhang, der die Bereiche Arbeit, Gleichstellung der Geschlechter sowie Umwelt und Klima abdeckt und verbindliche und im Wege eines speziellen Streitbeilegungsmechanismus durchsetzbare Verpflichtungen enthält. Die Möglichkeit, Verpflichtungen im Rahmen des Anhangs betreffend Handel und nachhaltige Entwicklung vorübergehend auszusetzen (d. h. „Sanktionen“ zu verhängen) ist in dem Abkommen nicht vorgesehen. In der Gemeinsamen Erklärung über Handel und nachhaltige Entwicklung haben sich die EU und Kenia jedoch ausdrücklich dazu verpflichtet, die Verhandlungen über diesen Aspekt im Rahmen der „Überprüfungsklausel“ fortzusetzen.

Dieses Abkommen wird alle fünf Jahre überprüft, gerechnet ab dem Tag seines Inkrafttretens. Der Wortlaut des WPA enthält eine Verpflichtung zur Aushandlung neuer Bereiche, die in das WPA aufgenommen werden sollen („Überprüfungsklausel“), einschließlich Bestimmungen über den Handel mit Dienstleistungen und handelsbezogene Vorschriften über nachhaltige Entwicklung, Wettbewerbspolitik, Investitionen und Entwicklung des Privatsektors, Rechte des geistigen Eigentums und Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen. Die Ergebnisse der Verhandlungen in diesen Bereichen sollen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens in das Abkommen einfließen.

2023/0337 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, einerseits und der Europäischen Union andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „WPA“) mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean.

(2)Die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union (EU) und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft (im Folgenden „OAG“) (Republik Burundi, Republik Kenia, Republik Ruanda, Vereinigte Republik Tansania und Republik Uganda) über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) wurden am 14. Oktober 2014 abgeschlossen, und das OAG-WPA wurde am 16. Oktober 2014 paraphiert.

(3)Kenia hat das EU-OAG-WPA im September 2016 ratifiziert und unterzeichnet. Damit das regionale WPA in Kraft treten kann, müssen alle OAG-Mitglieder das Abkommen unterzeichnen und ratifizieren. Da drei OAG-Mitglieder das regionale Abkommen gegenwärtig noch nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, kann es nicht in Kraft treten.

(4)Am 19. Dezember 2019 hat der Rat die Verhandlungsdirektiven der Kommission von 2002 aktualisiert und darin den Abschluss eines Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung in WPA aufgenommen.

(5)Am 27. Februar 2021 stimmte der OAG-Gipfel der bilateralen Durchführung des EU-OAG-WPA durch individuelle OAG-Länder nach dem Grundsatz der „variablen Geometrie“ zu. Am 4. Mai 2021 teilte Kenia der Kommission mit, in diesem Sinne weitere Schritte unternehmen zu wollen.

(6)Am 17. Februar 2022 unterzeichneten Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis im Namen der EU und Botschafterin Raychelle Omamo im Namen Kenias am Rande des Gipfeltreffens EU-Afrikanische Union eine gemeinsame Erklärung, in der vereinbart wurde, die Verhandlungen über das WPA EU-Kenia (im Folgenden „Abkommen“) voranzubringen, das für andere OAG-Partnerstaaten offen bleiben wird.

(7)Am 24. Mai 2023 wurden die Verhandlungen über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kenia erfolgreich abgeschlossen.

(8)Das Abkommen sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Republik Kenia, einem Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, einerseits und der Europäischen Union andererseits vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung im Namen der Union erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Person(en) aus, die vom Verhandlungsführer des Abkommens benannt wurde(n).

 
Artikel 3

Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Im Zeitraum 2015-2019 verzeichnete Kenia ein Wirtschaftswachstum von durchschnittlich 5,7 % und war damit eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften in Subsahara-Afrika. Die Wirtschaftsleistung wurde durch ein stabiles makroökonomisches Umfeld, ein starkes Anlegervertrauen und einen widerstandsfähigen Dienstleistungssektor angekurbelt. (Quelle: Weltbank).
(2)    In den Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2021 zum Horn von Afrika wurde Kenia als wichtiger Partner bei der Verfolgung einer Agenda für gemeinsame Werte und Interessen, die Förderung von Frieden und Sicherheit, Wohlstand und demokratische Stabilität in der Region sowie für Multilateralismus genannt.
(3)    Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e EUV.
(4)    GEMEINSAME MITTEILUNG AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52020JC0004 .
(5)    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN „Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik“, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=COM%3A2021%3A66%3AFIN .
(6)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1656586727707&uri=CELEX%3A52022DC0409
(7)    ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3, Abkommen geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).
(8)    BESCHLUSS (EU) 2020/13 DES RATES vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Direktiven für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Staaten und Regionen in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, soweit sie in die Zuständigkeit der Union fallen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2020.006.01.0101.01.ENG&toc=OJ%3AL%3A2020%3A006%3ATOC .
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Brüssel, den 28.9.2023

COM(2023) 559 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, einerseits und der Europäischen Union andererseits


WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK KENIA, MITGLIED DER OSTAFRIKANISCHEN GEMEINSCHAFT,

EINERSEITS

UND DER EUROPÄISCHEN UNION

ANDERERSEITS

VERTRAGSPARTEIEN DES ABKOMMENS

DIE REPUBLIK KENIA

(im Folgenden „OAG-Partnerstaat“)

   einerseits und

DIE EUROPÄISCHE UNION

(im Folgenden „EU“)

   andererseits,

EINGEDENK ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation, im Folgenden „WTO-Übereinkommen“,


GESTÜTZT AUF das am 6. Juni 1975 in Georgetown unterzeichnete Abkommen zur Bildung der Gruppe der Staaten Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP),

GESTÜTZT AUF das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“), sowie sein Nachfolgeabkommen,

GESTÜTZT AUF das am 30. November 1999 in Arusha unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung der Ostafrikanischen Gemeinschaft (OAG) und das dazugehörige Protokoll zur Gründung der Zollunion der Ostafrikanischen Gemeinschaft,

GESTÜTZT AUF das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, deren diesbezügliche Verhandlungen am 16. Oktober 2014 abgeschlossen wurden (im Folgenden „WPA EU-OAG“),

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches nach einer weiter reichenden Einigung Afrikas und nach Verwirklichung der Ziele des Vertrages zur Gründung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft,

GESTÜTZT AUF den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass zwischen dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten und der EU Einvernehmen darüber besteht, dass ihre Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit darauf zielt, die harmonische, schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft unter gebührender Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen, ihres Entwicklungsstandes und ihrer Entwicklungsprioritäten zu fördern und auf diese Weise ihre nachhaltige Entwicklung zu unterstützen und einen Beitrag zur Besiegung der Armut in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zu leisten,


IN BEKRÄFTIGUNG auch dessen, dass dieses Abkommen mit den Zielen und Grundsätzen des Cotonou-Abkommens, insbesondere mit den Bestimmungen des Teils 3 Titel II über wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit, und den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens im Einklang stehen soll,

IN BEKRÄFTIGUNG dessen, dass dieses Abkommen als Entwicklungsinstrument dienen und ein nachhaltiges Wachstum fördern, die Produktions- und die Angebotskapazität des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten steigern, die Umstrukturierung der Volkswirtschaft des OAG-Partnerstaats oder der Volkswirtschaften der OAG-Partnerstaaten sowie ihre Diversifizierung und ihre Wettbewerbsfähigkeit fördern und zur Entwicklung des Handels, zur Anziehung von Investitionen und Technologie und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten führen soll,

IN BEKRÄFTIGUNG der erforderlichen Sicherstellung, dass besonderes Gewicht auf die regionale Integration und die Gewährleistung einer besonderen und differenzierten Behandlung des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten bei gleichzeitiger Beibehaltung der besonderen Behandlung des am wenigsten entwickelten OAG-Partnerstaats oder der am wenigsten entwickelten OAG-Partnerstaaten gelegt wird,

IN DER ERKENNTNIS, dass beträchtliche Investitionen erforderlich sind, um den Lebensstandard in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zu erhöhen,

IN BEKRÄFTIGUNG dessen, dass mit diesem Abkommen die Bestimmungen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und der OAG umgesetzt werden sollen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Geltungsbereich des Abkommens

Die Vertragsparteien schließen hiermit ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA). Dieses Abkommen hat folgende Bestandteile:

a)    Allgemeine Bestimmungen

b)    Warenhandel

c)    Fischereien

d)    Landwirtschaft

e)    Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit

f)    Institutionelle Bestimmungen

g)    Streitvermeidung und ‑beilegung

h)    Allgemeine Ausnahmen


i)    Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

j)    Diesbezügliche Anhänge, Protokolle und gemeinsame Erklärungen

ARTIKEL 2

Ziele

1.    Ziel dieses Abkommens ist es,

a)    durch den Aufbau einer verstärkten strategischen Handels- und Entwicklungspartnerschaft, die mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht, zu Wirtschaftswachstum und Entwicklung beizutragen,

b)    die regionale Integration, die Wirtschaftszusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zu fördern,

c)    die schrittweise Integration des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten in die Weltwirtschaft im Einklang mit seinen bzw. ihren politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern,

d)    die Umstrukturierung der Volkswirtschaft des OAG-Partnerstaats oder der Volkswirtschaften der OAG-Partnerstaaten sowie ihre Diversifizierung und Wettbewerbsfähigkeit durch Stärkung ihrer Produktions-, Angebots- und Handelskapazität zu fördern,

e)    die Leistungsfähigkeit des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen zu erhöhen,


f)    einen wirksamen, berechenbaren und transparenten Regelungsrahmen für Handel und Investitionen in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zu schaffen und umzusetzen und damit die Voraussetzungen für mehr Investitionen und privatwirtschaftliche Initiative zu schaffen,

g)    die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Geiste der Solidarität und im beiderseitigen Interesse zu stärken. Im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der WTO werden mit dem Abkommen daher die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen ausgebaut, eine neue Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien durch die schrittweise, asymmetrische Handelsliberalisierung unterstützt und die Zusammenarbeit in allen für Handel und Investitionen relevanten Bereichen intensiviert, verbreitert und vertieft.

2.    Außerdem werden mit diesem Abkommen im Einklang mit den Artikeln 34 und 35 des Cotonou-Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens folgende Ziele verfolgt:

a)    Schaffung eines mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) im Einklang stehenden Abkommens,

b)    leichtere Fortführung des Handels des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen des Cotonou-Abkommens oder seines Nachfolgeabkommens,

c)    Festlegung des Rahmens und Erstreckungsbereichs etwaiger Verhandlungen über andere Fragen einschließlich der Frage des Dienstleistungshandels, der im Cotonou-Abkommen oder in seinem Nachfolgeabkommen aufgeführten handelsbezogenen Fragen und jeglicher anderer Bereiche, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.


ARTIKEL 3

Überprüfungsklausel

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verhandlungen in den nachstehend aufgeführten Sachgebieten innerhalb von fünf (5) Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abzuschließen:

a)    Dienstleistungshandel,

b)    handelsbezogene Fragen, namentlich:

i)    Wettbewerbspolitik,

ii)    Investitionen und Entwicklung der Privatwirtschaft,

iii)    Handel, Umwelt und nachhaltige Entwicklung,

iv)    Rechte des geistigen Eigentums,

v)    Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge,

c)    andere Bereiche, auf die sich die Vertragsparteien unter Umständen verständigen.


ARTIKEL 4

Grundsätze

Dieses Abkommen stützt sich auf die folgenden Grundsätze:

a)    Aufbau auf dem Besitzstand des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens,

b)    Stärkung der Integration in der OAG-Region,

c)    Gewährleistung eines asymmetrischen Vorgehens bei der Liberalisierung des Handels und der Anwendung handelsbezogener Maßnahmen und handelspolitischer Schutzinstrumente, und zwar zugunsten des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten,

d)    Zugestehung der Möglichkeit für den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten, regionale Präferenzregelungen gegenüber anderen afrikanischen Ländern und Regionen aufrechtzuerhalten, ohne verpflichtet zu sein, sie auf die EU auszuweiten,

e)    Leistung eines Beitrags zur Stärkung der Produktions-, Angebots- und Handelskapazitäten des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten.


TEIL II

WARENHANDEL

ARTIKEL 5

Geltungsbereich und Ziele

1.    Die Bestimmungen dieses Teils gelten für alle Waren mit Ursprung in der EU oder dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten.

2.    Die Ziele im Bereich des Warenhandels bestehen darin,

a)    Waren mit Ursprung in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten einen vollständig zoll- und kontingentfreien Zugang zum Markt der EU zu verschaffen, und zwar auf einer sicheren, langfristigen und berechenbaren Grundlage nach den Modalitäten dieses Abkommens,

b)    den Markt des OAG-Partnerstaats oder die Märkte der OAG-Partnerstaaten für Waren mit Ursprung in der EU nach den Modalitäten dieses Abkommens schrittweise zu liberalisieren,

c)    die Marktzugangsbedingungen aufrechtzuerhalten und zu verbessern, damit der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten in vollem Umfang Nutzen aus dem WPA ziehen können.


TITEL I

ZÖLLE UND FREIER WARENVERKEHR

ARTIKEL 6

Zölle

1.    Zölle sind Abgaben jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, sowie im Zusammenhang mit der Einfuhr stehende Ergänzungsabgaben und Zuschläge jeder Art, nicht jedoch

a)    internen Steuern entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel 20 sowohl auf eingeführte als auch auf lokal hergestellte Waren erhoben werden,

b)    Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen, die im Einklang mit den Bestimmungen des Titels VI angewandt werden,

c)    Gebühren oder sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 8 erhoben werden.

2.    Als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, gilt der in den Stufenplänen für die Liberalisierung der Zölle der Vertragsparteien für die einzelnen Waren jeweils angegebene Zollsatz.


ARTIKEL 7

Einreihung der Waren

1.    Für die Einreihung der Waren im von diesem Abkommen erfassten Handel gilt die im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“) festgelegte Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien.

2.    Innerhalb von drei Monaten nach einer Zolltarifänderung oder einer Änderung des HS tauschen die Vertragsparteien alle erforderlichen Informationen über die von ihnen angewandten Zölle und die entsprechenden Nomenklaturen aus, soweit es die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren betrifft.

ARTIKEL 8

Gebühren und sonstige Abgaben

Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Gebühren und sonstigen Abgaben sind dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken; sie dürfen weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen. Für konsularische Dienste werden keine handelsbezogenen Gebühren oder Abgaben erhoben.


ARTIKEL 9

Ursprungsregeln

1.    Für die Zwecke dieses Teils sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, welche die Ursprungsregeln des anwendbaren Rechts der importierenden Vertragspartei 1 erfüllen. 2  

2.    Der WPA-Rat nimmt spätestens fünf (5) Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beschluss ein Protokoll über die Ursprungsregeln an. Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll anwendbar wird, keine Anwendung mehr.

3. Haben die Vertragsparteien das genannte Protokoll nach Ablauf des in Absatz 2 genannten Fünfjahreszeitraums nicht angenommen, so prüft der WPA-Rat die Anwendung des Absatzes 1 und kann beschließen, den genannten Zeitraum zu verlängern.

ARTIKEL 10

Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten

Für Waren mit Ursprung in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten gilt nach Maßgabe des Anhangs I bei der Einfuhr in die EU Zollfreiheit.

ARTIKEL 11

Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EU

Für Waren mit Ursprung in der EU gelten bei der Einfuhr in den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten die Bedingungen des Stufenplans für die Liberalisierung der Zölle in Anhang II.


ARTIKEL 12

Stillhalteregelung

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, außer bei Maßnahmen nach den Artikeln 48, 49 und 50 die von ihnen angewandten Zölle für Waren, die Gegenstand der Liberalisierung nach diesem Abkommen sind, nicht zu erhöhen.

2.    Damit die Aussichten auf eine weiter gehende regionale Integration in Afrika bestehen bleiben, können die Vertragsparteien im WPA-Rat beschließen, die in den Anhängen II(a), II(b) und II(c) festgesetzte Höhe der Zölle, die auf eine Ware mit Ursprung in der EU bei Einfuhr in den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten erhoben werden dürfen, zu ändern. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass solche Änderungen nicht zur Unvereinbarkeit dieses Abkommens mit Artikel XXIV des GATT 1994 führen.



ARTIKEL 13

Warenverkehr

1.    Auf Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, werden nur einmal Zölle erhoben.

2.    Ein bei der Einfuhr in einen OAG-Partnerstaat entrichteter Zoll wird bei Waren, die den ersteinführenden OAG-Partnerstaat wieder verlassen und in einen anderen OAG-Partnerstaat eingeführt werden, in voller Höhe erstattet. Der Zoll wird in dem OAG-Partnerstaat entrichtet, in dem der Verbrauch der Waren erfolgt.

3.    Die Vertragsparteien vereinbaren Zusammenarbeit, um den Warenverkehr zu erleichtern und die Zollverfahren zu vereinfachen.

ARTIKEL 14

Ausfuhrzölle und ‑steuern

1.    Eine Vertragspartei führt keine neuen Zölle oder Steuern im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in die andere Vertragspartei ein, die über diejenigen für gleichartige, für den internen Verkauf bestimmte Waren hinausgehen.



2.    Ungeachtet des Absatzes 1 können der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten nach einer Notifizierung der EU in folgenden Fällen einen befristeten Zoll oder eine befristete Steuer im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren einführen:

a)    zur Förderung der Entwicklung der heimischen Wirtschaft,

b)    zur Aufrechterhaltung der Währungsstabilität, wenn durch den Anstieg des Weltmarktpreises einer Exportware die Gefahr einer Währungsüberbewertung besteht oder

c)    zum Schutz der Einnahmen, der Ernährungssicherheit und der Umwelt.

3.    Diese Steuern sollten nur befristet für eine begrenzte Anzahl von Waren erhoben werden und sind vom WPA-Rat nach 48 Monaten im Hinblick auf eine Verlängerung zu überprüfen.

4.    Behandeln der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten Ausfuhren von Waren, die für eine große Handelsnation oder einen großen Handelsblock bestimmt sind, bei den angewandten Steuern oder im Zusammenhang damit günstiger, so wird diese günstigere Behandlung ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens auch der gleichartigen Ware gewährt, die für das Gebiet der EU bestimmt ist.



5.    Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 15 ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Artikel 15 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1 Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfiel, oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Freihandelsabkommens agierenden Ländern, auf die im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Artikel 15 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1,5 Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfielen. 3

ARTIKEL 15

Günstigere Behandlung aufgrund eines Freihandelsabkommens

1.    In Bezug auf die von diesem Teil erfassten Waren gewährt die EU dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer dritten Partei Anwendung findet, dessen Vertragspartei die EU nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist.

2.    In Bezug auf die von diesem Teil erfassten Waren gewähren der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten der EU eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock Anwendung findet, dessen Vertragspartei der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden sind. Kann die EU nachweisen, dass ihr eine weniger günstige Behandlung gewährt wird als diejenige, die einer anderen großen Handelsnation oder einem anderen großen Handelsblock von dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten angeboten wird, so nehmen die Vertragsparteien nach Möglichkeit Konsultationen auf und entscheiden gemeinsam für jeden Einzelfall über die bestmögliche Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes.



3.    Die Bestimmungen dieses Teils sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, eine Präferenzregelung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens Anwendung findet, das diese Vertragspartei vor der Unterzeichnung dieses Abkommens mit einem Dritten abgeschlossen hat, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

4.    Absatz 2 gilt nicht für Handelsabkommen zwischen dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten und Ländern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder anderen afrikanischen Ländern und Regionen.

5.    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Freihandelsabkommen“ ein Abkommen, mit dem zwischen den betreffenden Parteien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens jenes Abkommens oder innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens der Handel in erheblichem Maße liberalisiert wird und diskriminierende Maßnahmen weitgehend abgeschafft werden und/oder die Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen verboten wird.

ARTIKEL 16

Besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit

1.    Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Überwachung der in diesem Teil vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen.



2.    Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann sie die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

3.    Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,

a)    wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt wurde,

b)    wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde,

c)    wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.



4.    Unregelmäßigkeiten oder Betrug können unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

5.    Die vorübergehende Aussetzung ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)    Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem nach Artikel 106 eingesetzten Ausschuss hoher Beamter (im Folgenden „Ausschuss hoher Beamter“) und nimmt auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen Konsultationen in diesem Ausschuss auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)    Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Ausschuss hoher Beamter aufgenommen, aber innerhalb von drei (3) Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betroffene Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem WPA-Rat notifiziert.



c)    Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betroffenen Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs (6) Monate und kann verlängert werden. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Ausschuss hoher Beamter, insbesondere damit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

6.    Gleichzeitig mit der Notifikation an den Ausschuss hoher Beamter nach Absatz 5 Buchstabe a sollte die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern mitgeteilt werden, dass bei der betroffenen Ware auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.

ARTIKEL 17

Behandlung von Verwaltungsfehlern

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung der für die Zwecke dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Ausschuss hoher Beamter ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.


ARTIKEL 18

Zollwertermittlung

1.    Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen Artikel VII des GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994.

2.    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.

TITEL II

NICHTTARIFÄRE MAẞNAHMEN

ARTIKEL 19

Verbot mengenmäßiger Beschränkungen

1.    Zwischen den Vertragsparteien werden alle auf die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr bezogenen Verbote und Beschränkungen, bei denen es sich nicht um Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben nach Artikel 6 handelt, bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt wurden. Es dürfen keine neuen Maßnahmen dieser Art im Handel zwischen den Vertragsparteien eingeführt werden. Titel VI dieses Teils bleibt von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.



2.    Absatz 1 gilt nicht für

a)    Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen, die vorübergehend angewandt werden, um einen kritischen Mangel an Nahrungsmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wichtigen Waren zu verhüten oder zu beheben,

b)    Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, die zur Anwendung von Normen oder Vorschriften über die Einreihung, die Einteilung nach Güteklassen und den Absatz von Waren im internationalen Handel notwendig sind.

ARTIKEL 20

Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung

1.    Auf Einfuhrwaren mit Ursprung in einer Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige, heimische Waren der anderen Vertragspartei erhoben werden. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um ihre eigene Produktion zu schützen.

2.    Einfuhrwaren mit Ursprung in einer Vertragspartei erfahren eine Behandlung, die hinsichtlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften mit Auswirkungen auf den Verkauf, das Angebot, den Kauf, die Beförderung, den Vertrieb und die Verwendung im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige, heimische Waren der anderen Vertragspartei gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher interner Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf den wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels und nicht auf den Ursprung der Ware abstellen.



3.    Von den Vertragsparteien werden keine internen Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen eingeführt beziehungsweise aufrechterhalten, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften fallenden Ware aus heimischen Quellen stammen muss. Ferner machen die Vertragsparteien keinen Gebrauch von internen Mengenvorschriften, um ihre eigene Produktion zu schützen.

4.    Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern oder Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren gewährt werden.

5.    Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren oder die Praxis im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

ARTIKEL 21

Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es von Bedeutung ist, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften zusammenarbeiten.


TITEL III

ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN UND ERLEICHTERUNG DES HANDELS

ARTIKEL 22

Geltungsbereich und Ziele

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammenarbeit im Zollwesen sowie Fragen der Handelserleichterung in dem sich weiterentwickelnden Welthandelskontext von großer Bedeutung sind, und sind sich darin einig,

a)    ihre Zusammenarbeit zu intensivieren und sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwaltungskapazitäten ihrer einschlägigen Verwaltungen dem Ziel der Förderung von Handelserleichterungen gerecht werden,

b)    dass der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten für die reibungslose Umsetzung dieses Titels Übergangsfristen und einen Kapazitätsaufbau benötigen.

2.    Die Ziele dieses Titels bestehen darin,

a)    den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern,

b)    die Harmonisierung von Zollrecht und Zollverfahren auf regionaler Ebene zu fördern,



c)    den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten im Hinblick auf eine Intensivierung der Handelserleichterungen zu unterstützen,

d)    die Zollverwaltungen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten bei der Umsetzung dieses Abkommens und anderer international bewährter Zollverfahren zu unterstützen,

e)    die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen Grenzstellen der Vertragsparteien zu verbessern.

ARTIKEL 23

Zusammenarbeit im Zollwesen und gegenseitige Amtshilfe

1.    Die Vertragsparteien ergreifen folgende Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten und die in Artikel 22 festgelegten Ziele zu verwirklichen:

a)    Informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren,

b)    Entwicklung gemeinsamer Initiativen auf vereinbarten Gebieten,



c)    Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

i)    Modernisierung der Zollsysteme und ‑verfahren sowie Verringerung der Zollabfertigungszeit,

ii)    Vereinfachung und Harmonisierung von Zollverfahren und Handelsformalitäten, einschließlich solcher im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr,

iii)    Verbesserung der regionalen Durchfuhrsysteme,

iv)    Verbesserung der Transparenz nach Artikel 24 Absatz 3,

v)    Kapazitätsaufbau einschließlich finanzieller und technischer Hilfe für den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten,

vi)    Zusammenarbeit in anderen Zollbereichen im Einvernehmen der Vertragsparteien,

d)    im Rahmen des Möglichen Festlegung gemeinsamer Standpunkte in den internationalen Organisationen im Bereich Zoll und Handelserleichterungen, zum Beispiel in der WTO, der Weltzollorganisation (WZO), den Vereinten Nationen (VN) und der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (United Nations Conference on Trade and Development – UNCTAD),

e)    Förderung der Koordinierung aller beteiligten Stellen, sowohl intern als auch auf zwischenstaatlicher Ebene.

2.    Ungeachtet des Absatzes 1 leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls Nr. 1.



ARTIKEL 24

Zollvorschriften und ‑verfahren

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, die Vorschriften und Verfahren ihres jeweiligen Handels- und Zollrechts auf internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Handel und Zoll zu stützen; dazu zählen auch die materiellrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung, die materiellrechtlichen Bestimmungen des Normenrahmens der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, das WZO-Datenmodell und das HS-Übereinkommen.

2.    Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass Folgendes die Grundlage für ihre jeweiligen Handels- und Zollrechtsvorschriften und ‑verfahren bildet:

a)    die Notwendigkeit, den rechtmäßigen Handel durch wirksame Durchsetzung und Einhaltung der Zollvorschriften zu schützen und zu erleichtern,

b)    die Notwendigkeit, unnötige und diskriminierende Auflagen für die Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, Schutz vor Betrug und Korruption zu bieten und weitere Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorzusehen, welche die Zollvorschriften und ‑verfahren in hohem Maße einhalten,

c)    die Notwendigkeit, für Zollanmeldungen in der EU beziehungsweise in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten ein Einheitspapier oder ein entsprechendes elektronisches Dokument zu verwenden,



d)    moderne Zolltechniken, einschließlich Risikoanalyse, vereinfachter Verfahren für Eingang und Überlassung von Waren, nachträglicher Kontrollen sowie Prüfungen,

e)    die schrittweise Weiterentwicklung der Systeme für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr, einschließlich IT-basierter Systeme, um den Datenaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Zollverwaltungen und anderen beteiligten Stellen zu erleichtern,

f)    der Grundsatz, dass Sanktionen wegen geringfügiger Verstöße gegen die Zollvorschriften oder die Zollverfahrensbestimmungen verhältnismäßig sind und dass ihre Anwendung nicht zu unangemessenen Verzögerungen bei der Zollabfertigung führt,

g)    ein System verbindlicher Regelungen für Zollangelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung und mit Ursprungsregeln, das im Einklang mit den Bestimmungen in regionalen und/oder nationalen Rechtsvorschriften steht,

h)    die Notwendigkeit, Gebühren und Abgaben zu erheben, deren Höhe sich nach der Dienstleistung für einen bestimmten Geschäftsvorgang richtet und nicht nach dem Wert (ad valorem). Für konsularische Dienste im Warenhandel werden keine Gebühren oder Abgaben erhoben,

i)    die Abschaffung aller Vorschriften, die eine Vorversandkontrolle im Sinne des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrollen vorschreiben, und aller Bestimmungen mit gleicher Wirkung,

j)    die Beseitigung aller Vorschriften, welche die Inanspruchnahme von Zollagenten vorschreiben, sowie transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften für deren Zulassung.



3.    Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur Gewährleistung der Transparenz und Effizienz der Amtshandlungen der Zollbehörden ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:

a)    weitere Schritte zur Vereinfachung und Standardisierung der Unterlagen und der Handelsformalitäten, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren zu ermöglichen,

b)    effiziente, schnelle und diskriminierungsfreie Rechtsbehelfsverfahren für die Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Waren betreffen. Diese Verfahren müssen für alle Unternehmen leicht zugänglich sein,

c)    Gewährleistung der Wahrung der Integrität durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Instrumente gerecht werden.

ARTIKEL 25

Erleichterung der Durchfuhr

1.    Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr durch ihr Gebiet auf den am besten geeigneten Verkehrswegen. Etwaige Beschränkungen, Kontrollen oder Anforderungen müssen diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt werden.



2.    Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Durchfuhrverkehr durch ihr Gebiet auf festgelegten Verkehrswegen über die zuständige Eingangszollstelle geführt und dort angemeldet wird. Sollte eine Vertragspartei die Nutzung solcher Verkehrswege vorschreiben, so geschieht dies in vollem Einklang mit Artikel V:3 des GATT 1994.

3.    Unbeschadet gerechtfertigter Zollkontrollen gewährt eine Vertragspartei Waren im Durchfuhrverkehr aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine weniger günstige Behandlung als heimischen Waren.

4.    Die Vertragsparteien betreiben Systeme der Beförderung unter Zollverschluss, welche die Durchfuhr von Waren ohne Zahlung von Zöllen oder anderen Abgaben gleicher Wirkung ermöglichen, vorbehaltlich der Hinterlegung einer ausreichenden Garantie im Einklang mit den regionalen und/oder nationalen Zollvorschriften.

5.    Die Vertragsparteien fördern regionale Durchfuhrvereinbarungen und setzen diese um.

6.    Die Vertragsparteien fördern die Koordinierung aller betroffenen Stellen, sowohl intern als auch auf zwischenstaatlicher Ebene.

7.    Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien stützen sich auf die für die Durchfuhr maßgeblichen internationalen Normen und Übereinkünfte.



ARTIKEL 26

Beziehungen zur Wirtschaft

Die Vertragsparteien vereinbaren,

a)    sicherzustellen, dass alle Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren und Abgaben möglichst in elektronischer Form oder auf jede andere geeignete Weise öffentlich zugänglich gemacht werden, und stellen nach Möglichkeit die erforderlichen Erläuterungen dazu bereit,

b)    Vertreter des Handels regelmäßig und rechtzeitig zu Rechtsetzungsvorschlägen und Verfahren im Zoll- und Handelsbereich zu konsultieren,

c)    neue oder geänderte Rechtsvorschriften und Verfahren so einzuführen, dass die Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit haben, sich gut auf deren Einhaltung vorzubereiten,

d)    einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffentlichen, insbesondere über Auflagen bezüglich Zollagenten und über Eingangsverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können,



e)    die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, beispielsweise durch Vereinbarungen (Memoranda of Understanding), die sich auf die von der WZO bekannt gemachten Vereinbarungen stützen,

f)    dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Vorschriften und Verfahren im Zollwesen und in damit zusammenhängenden Bereichen weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, an vorbildlichen Verfahren ausgerichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.

ARTIKEL 27

Übergangsbestimmungen

1.    Angesichts der Notwendigkeit, die Leistungsfähigkeit des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten im Bereich Zoll und Handelserleichterungen zu verbessern, vereinbaren die Vertragsparteien unbeschadet ihrer WTO-Verpflichtungen, dass dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Übergangsfrist von fünf (5) Jahren zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den Artikeln 23, 24 und 25 eingeräumt wird.

2.    Diese Übergangsfrist kann mit Genehmigung des WPA-Rates verlängert werden.



ARTIKEL 28

Harmonisierung von Zollnormen auf regionaler Ebene

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer stärkeren Harmonisierung der Zollnormen und Handelserleichterungsmaßnahmen auf regionaler Ebene zukommt; dazu zählt auch die Einleitung gegebenenfalls erforderlicher Reformen in den Bereichen Zoll und Handelserleichterungen.

ARTIKEL 29

Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen

1.    Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen ein, der sich aus ihren Vertretern zusammensetzt und

a)    zu einem Zeitpunkt und mit einer Tagesordnung zusammentritt, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden,

b)    in dem die Vertragsparteien abwechselnd den Vorsitz führen,

c)    der dem WPA-Rat untersteht.



2.    Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen hat unter anderem die Aufgabe,

a)    die Durchführung und Verwaltung dieses Titels und des Artikels 9 zu überwachen,

b)    als Konsultations- und Diskussionsforum für alle Fragen zu fungieren, die den Zoll betreffen, einschließlich Ursprungsregeln, allgemeiner Zollverfahren, Ermittlung des Zollwerts, zolltariflicher Einreihung, Durchfuhr und gegenseitiger Amtshilfe im Zollbereich,

c)    die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und Durchsetzung von Ursprungsregeln und damit zusammenhängenden Zollverfahren, bei den allgemeinen Zollverfahren und bei der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich zu intensivieren,

d)    die Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau und der technischen Hilfe zu intensivieren,

e)    nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige Fragen, die diesen Titel betreffen, zu behandeln.



TITEL IV

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAẞNAHMEN

ARTIKEL 30

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.    Die Bestimmungen dieses Titels gelten für Maßnahmen, die vom Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen der WTO“) erfasst werden.

2.    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zwecke dieses Titels die Begriffsbestimmungen des SPS-Übereinkommens der WTO, der Codex-Alimentarius-Kommission, der Weltorganisation für Tiergesundheit und des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens.

ARTIKEL 31

Ziele

Die Ziele im Bereich der Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher (sanitary and phytosanitary – SPS) Maßnahmen bestehen darin,

a)    den inter- und den intraregionalen Handel der Vertragsparteien zu erleichtern und dabei nach dem SPS-Übereinkommen der WTO das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen,



b)    Probleme zu lösen, die aus SPS-Maßnahmen für die vereinbarten vorrangigen Sektoren und Waren erwachsen, und dabei die regionale Integration gebührend zu berücksichtigen,

c)    Verfahren und Modalitäten für die Vereinfachung der Zusammenarbeit in SPS-Fragen festzulegen,

d)    die Transparenz bezüglich der für den Handel zwischen und in den Vertragsparteien geltenden SPS-Maßnahmen zu gewährleisten,

e)    die intraregionale Harmonisierung von Maßnahmen mit internationalen Normen im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO und die Erarbeitung geeigneter Strategien sowie rechtlicher, regulatorischer und institutioneller Rahmenbedingungen in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zu fördern,

f)    die effektive Mitwirkung des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten in der Kommission des Codex Alimentarius, der Weltorganisation für Tiergesundheit und im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens zu verbessern,

g)    die Konsultation und den Austausch zwischen den Einrichtungen und Laboratorien des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten und denen der EU zu fördern,

h)    den Aufbau von Kapazitäten zur Festlegung und Umsetzung regionaler und nationaler Normen nach den internationalen Anforderungen zu erleichtern, um die regionale Integration zu fördern,



i)    die Fähigkeit des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten zur Umsetzung und Überwachung von SPS-Maßnahmen nach Teil V (Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit) Titel VI aufzubauen und zu verbessern,

j)    den Technologietransfer zu fördern.

ARTIKEL 32

Rechte und Pflichten

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den mit diesem Titel in Zusammenhang stehenden internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie zählen.

2.    Jede Vertragspartei

a)    hat das souveräne Recht, SPS-Maßnahmen durchzuführen, sofern diese Maßnahmen mit dem SPS-Übereinkommen der WTO vereinbar sind,


b)    konsultiert die andere Vertragspartei vor der Einführung neuer SPS-Maßnahmen über die im SPS-Übereinkommen der WTO vorgesehenen Notifikationsmechanismen und gegebenenfalls über die Kontaktstellen der Vertragsparteien,

c)    unterstützt die andere Vertragspartei bei der Sammlung von Informationen, die erforderlich sind, damit Entscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage getroffen werden können,

d)    fördert Vernetzungen, Joint Ventures, und die Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit zwischen den Einrichtungen und Laboratorien des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten und denen der EU.

ARTIKEL 33

Wissenschaftliche Begründung von Maßnahmen

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Titels gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Einführung oder Änderung von SPS-Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet wissenschaftlich begründet ist und mit dem SPS-Übereinkommen der WTO im Einklang steht.



ARTIKEL 34

Harmonisierung

1.    Die Vertragsparteien streben die Harmonisierung ihrer jeweiligen Vorschriften und Verfahren zur Festlegung ihrer SPS-Maßnahmen einschließlich Inspektions-, Prüf- und Zertifizierungsverfahren im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO an.

2.    Der Ausschuss hoher Beamter entwickelt die Modalitäten zur Unterstützung und Überwachung dieses Harmonisierungsprozesses.

ARTIKEL 35

Gleichwertigkeit

Die Vertragsparteien wenden die Grundsätze der Gleichwertigkeit nach dem SPS-Übereinkommen der WTO an. Zu diesem Zweck gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen im Rahmen des Zumutbaren den Zugang zu Inspektions-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren.



ARTIKEL 36

Zonenabgrenzung und Kompartimentierung

Die Vertragsparteien erkennen auf der Basis einer Einzelfallprüfung ausgewiesene schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten als potenzielle Quellen für pflanzliche und tierische Erzeugnisse an und berücksichtigen dabei Artikel 6 des SPS-Übereinkommens der WTO.


ARTIKEL 37

Notifikation, Auskunftsersuchen und Transparenz

1.    Im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO lassen die Vertragsparteien bei der Anwendung von SPS-Maßnahmen Transparenz walten.

2.    Im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO anerkennen die Vertragsparteien die Bedeutung wirksamer Mechanismen für Konsultationen, Notifikationen und Informationsaustausch in Bezug auf SPS-Maßnahmen.

3.    Die Einfuhrvertragspartei unterrichtet die Ausfuhrvertragspartei über alle Änderungen ihrer SPS-Einfuhranforderungen, die den von diesem Titel erfassten Handel berühren können. Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, Mechanismen zum Austausch solcher Informationen einzuführen.



ARTIKEL 38

Konformitätsbewertung

Um die Einhaltung der SPS-Normen zu gewährleisten, verständigen sich die Vertragsparteien auf Verfahren zur Konformitätsbewertung.


ARTIKEL 39

Informationsaustausch und Transparenz der Handelsbedingungen

Die Zusammenarbeit umfasst:

a)    Informationsaustausch und Konsultationen über Änderungen von SPS-Maßnahmen, die Auswirkungen auf Waren haben können, die für die Exportwirtschaft einer Vertragspartei von Interesse sind,

b)    auf konkrete Anfrage den Austausch von Informationen über andere Bereiche, die für ihre Handelsbeziehungen relevant sein könnten, was Schnellwarnungen, wissenschaftliche Gutachten und Veranstaltungen einschließt,

c)    Vorankündigungen, damit gewährleistet ist, dass der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten über neue SPS-Maßnahmen, die sich auf Ausfuhren des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten in die EU auswirken können, unterrichtet sind. Dieses System stützt sich auf Mechanismen, die aufgrund von WTO-Verpflichtungen, insbesondere aus Artikel 7 des SPS-Übereinkommens der WTO, bereits bestehen,



d)    Förderung der Transparenz bei Probenahmen, Analysen und Maßnahmen im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus einer Vertragspartei.

ARTIKEL 40

Zuständige Behörden

1.    Als zuständige SPS-Behörden der Vertragsparteien gelten die Behörden, die in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten beziehungsweise der EU für die Durchführung der unter diesen Titel fallenden Maßnahmen zuständig sind.

 2.    Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden haben die Aufgaben, die ihnen im Rahmen des SPS-Übereinkommens der WTO übertragen wurden.

3.    Die Vertragsparteien notifizieren einander ihre zuständigen Behörden im Sinne des Absatzes 1, einschließlich diesbezüglicher Änderungen.



TITEL V

NORMEN, TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND KONFORMITÄTSBEWERTUNG

ARTIKEL 41

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.    Dieser Titel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen im Sinne des Übereinkommens der WTO über technische Handelshemmnisse (Agreement on Technical Barriers to Trade – TBT-Übereinkommen).

2.    Für die Zwecke dieses Titels gelten die Begriffsbestimmungen des TBT-Übereinkommens.


ARTIKEL 42

Rechte und Pflichten

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen und tragen dabei gleichzeitig ihren Rechten und Verpflichtungen aus anderen internationalen Vereinbarungen Rechnung, bei denen sowohl der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten als auch die EU Vertragsparteien sind, darunter insbesondere diejenigen über den Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt.



2.    Die Vertragsparteien stellen im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen sicher, dass die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften nicht mit Blick auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den beiderseitigen Handel erfolgt oder solche bewirkt.

ARTIKEL 43

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung

In Sektoren von beiderseitigem wirtschaftlichem Interesse können die Vertragsparteien Abkommen über die gegenseitige Anerkennung aushandeln.


ARTIKEL 44

Transparenz und Notifikation

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Notifikation und den Austausch von Informationen über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe des TBT-Übereinkommens.

2.    Die Vertragsparteien tauschen über Fragen, die für ihre Handelsbeziehungen relevant sein könnten, Informationen aus, was Schnellwarnungen, wissenschaftliche Gutachten und Veranstaltungen einschließt; dieser Austausch erfolgt über Auskunftsstellen.



3.    Die Vertragsparteien können bei der Errichtung und dem Betrieb von Auskunftsstellen sowie beim Aufbau und bei der Pflege gemeinsamer Datenbanken zusammenarbeiten.

ARTIKEL 45

Harmonisierung

Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Harmonisierung ihrer Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren.


ARTIKEL 46

Konformitätsbewertung

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten im Bereich der Konformitätsbewertung aus dem TBT-Übereinkommen.

2.    Unter Berücksichtigung des Grades der Angleichung ihrer technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsinfrastrukturen, können die Vertragsparteien die Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungsverfahren in Erwägung ziehen.



ARTIKEL 47

Gremien für die technische Regulierung

1.    Als Regulierungsgremien des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten gelten die für die Durchführung der unter diesen Titel fallenden Maßnahmen zuständigen Behörden in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten, die verantwortlich und zuständig sind für die Gewährleistung oder Überwachung der Durchführung der Normungsarbeit, des Messwesens, der Akkreditierung und der Konformitätsbewertung.

2.    In der EU ist die für die Durchführung dieses Titels zuständige Stelle die Europäische Kommission.

3.    Im Einklang mit diesem Abkommen notifizieren der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten der EU ihre Gremien für die technische Regulierung.


TITEL VI

HANDELSPOLITISCHE SCHUTZMAẞNAHMEN

ARTIKEL 48

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

1.    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels hindert dieses Abkommen die EU oder den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten, einzeln oder gemeinsam, nicht daran, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen nach den einschlägigen WTO-Übereinkommen einzuführen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.

2.    Vor der Einführung endgültiger Antidumping‑ oder Ausgleichszölle auf aus einer Vertragspartei eingeführte Waren prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit konstruktiver Abhilfemaßnahmen, wie sie in den einschlägigen WTO-Übereinkommen vorgesehen sind.

3.    Ist von einer der Vertragsparteien eine Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahme eingeführt worden, so ist nur eine Stelle für die gerichtliche Nachprüfung zuständig; dies gilt auch im Rechtsmittelstadium.

4.    In Fällen, in denen Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf nationaler Ebene eingeführt werden können, stellen die Vertragsparteien sicher, dass diese Maßnahmen bei derselben Ware nicht gleichzeitig von regionalen und nationalen Behörden angewandt werden.



5.    Eine Vertragspartei notifiziert der Ausfuhrvertragspartei den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, bevor sie eine Untersuchung einleitet.

6.    Dieser Artikel gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden.

7.    Bei Streitigkeiten über Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gelten die Streitbeilegungsregeln der WTO.

ARTIKEL 49

Multilaterale Schutzmaßnahmen

1.    Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten und die EU nicht daran, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im Anhang des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der WTO (im Folgenden „WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft“) zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.

2.    Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die EU angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens und der geringen Größe der Volkswirtschaft des OAG-Partnerstaats oder der Volkswirtschaften der OAG-Partnerstaaten alle Einfuhren aus dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten von allen Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aus.



3.    Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Spätestens einhundertzwanzig (120) Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüft der WPA-Rat die Durchführung dieser Bestimmungen im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten und entscheidet dann, ob ihre Geltungsdauer verlängert werden soll.

4.    Absatz 1 unterliegt der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Settlement Understanding – DSU).

ARTIKEL 50

Bilaterale Schutzmaßnahmen

1.    Nach Prüfung von Alternativlösungen kann eine Vertragspartei abweichend von den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen.



2.    Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht:

a)    ein ernsthafter Schaden für den heimischen Wirtschaftszweig, der im Gebiet der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt,

b)    Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei nach sich ziehen könnten, oder

c)    Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse 4 oder Störungen der Regulierungsmechanismen dieser Märkte.

3.    Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um den ernsthaften Schaden oder die Störungen im Sinne des Absatzes 2 und des Absatzes 5 Buchstabe b zu beseitigen oder zu verhindern. Bei den Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln:

a)    Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware,



b)    Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls,

c)    Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware.

4.    Wenn eine Ware mit Ursprung in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der in Absatz 2 dargestellten Situationen in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der EU eintritt oder einzutreten droht, kann die EU unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene Gebiet oder die betroffenen Gebiete beschränkt sind.

5.    a)    Wenn eine Ware mit Ursprung in der EU in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der in Absatz 2 dargestellten Situationen in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten eintritt oder einzutreten droht, können der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf ihr Gebiet beschränkt sind.

b)    Der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten können Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, wenn eine Ware mit Ursprung in der EU aufgrund der Zollsenkung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in ihr Gebiet eingeführt wird, dass Störungen eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden oder drohen. Diese Bestimmung gilt nur für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Dieser Zeitraum kann vom WPA-Rat um bis zu fünf (5) Jahre verlängert werden.



6.    a)    Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um den ernsthaften Schaden oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen.

b)    Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei (2) Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, welche die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fort, so können die Maßnahmen um bis zu zwei (2) Jahre verlängert werden. Wenden der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten eine Schutzmaßnahme an oder wendet die EU eine auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkte Schutzmaßnahme an, so können diese Maßnahmen hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier (4) Jahren angewandt werden; sie können um weitere vier (4) Jahre verlängert werden, wenn die Umstände, welche die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fortbestehen.

c)    Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel mit einer Dauer von mehr als einem (1) Jahr müssen klare Angaben bezüglich ihrer schrittweisen Beseitigung spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit enthalten.

d)    Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, dürfen in einem Zeitraum von mindestens einem (1) Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt werden.



7.    Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes:

a)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einer der in Absatz 2, 4 und/oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie unverzüglich den Ausschuss hoher Beamter mit der Angelegenheit.

b)    Der Ausschuss hoher Beamter kann alle Empfehlungen aussprechen, die erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der Ausschuss hoher Beamter binnen dreißig (30) Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt, kann die Einfuhrvertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Artikel ergreifen.

c)    Der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten unterbreiten dem Ausschuss hoher Beamter vor Einführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 8 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die betroffenen Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

d)    Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern.



e)    Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden dem Ausschuss hoher Beamter unverzüglich schriftlich notifiziert und sind in diesem Gremium Gegenstand regelmäßiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.

8.    Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die betroffene Einfuhrvertragspartei die in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Maßnahmen vorläufig ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf höchstens einhundertachtzig (180) Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EU ergriffen wird, und höchstens zweihundert (200) Tage, wenn sie von dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten ergriffen wird oder wenn sie von der EU ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung nach Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen die Interessen aller beteiligten Vertragsparteien sowie ihr jeweiliger Entwicklungsstand berücksichtigt werden. Die betroffene Einfuhrvertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei und befasst unverzüglich den Ausschuss hoher Beamter mit der Prüfung der Sache.

9.    Unterwirft eine Einfuhrpartei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, welche die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie dies unverzüglich dem Ausschuss hoher Beamter mit.

10.    Das WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die mit diesem Artikel vereinbar sind.



TEIL III

FISCHEREI

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 51

Geltungsbereich und Grundsätze

1.    Die Zusammenarbeit im Bereich des Fischereihandels und der Fischereientwicklung erstreckt sich auf die Meeresfischerei, die Binnenfischerei und die Aquakultur.

2.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Fischerei eine zentrale wirtschaftliche Ressource des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten darstellt, einen beträchtlichen volkswirtschaftlichen Beitrag in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten leistet und großes Potenzial für die künftige regionale Wirtschaftsentwicklung und die Eindämmung der Armut birgt. Darüber hinaus ist sie eine wichtige Nahrungs- und Devisenquelle.



3.    Des Weiteren erkennen die Vertragsparteien an, dass die Fischereiressourcen sowohl für die EU als auch für den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten von erheblichem Interesse sind, und kommen überein, im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung und Bewirtschaftung des Fischereisektors im beiderseitigen Interesse zusammenzuarbeiten und dabei wirtschaftliche, ökologische und soziale Auswirkungen zu berücksichtigen.

4.    Die Vertragsparteien kommen überein, dass die geeignete Strategie zur Förderung des Wirtschaftswachstums des Fischereisektors und zur Steigerung seines Beitrags zur Volkswirtschaft des OAG-Partnerstaats oder zu den Volkswirtschaften der OAG-Partnerstaaten bei gleichzeitiger Berücksichtigung seiner langfristigen Nachhaltigkeit darin besteht, die wertschöpfenden Tätigkeiten innerhalb des Sektors auszubauen.

ARTIKEL 52

Grundsätze für die Zusammenarbeit

1.    Für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei gelten unter anderem folgende Grundsätze:

a)    Unterstützung der Weiterentwicklung und der Stärkung der regionalen Integration,

b)    Wahrung des Besitzstands des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens,

c)    Gewährung einer besonderen und differenzierten Behandlung,

d)    Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen bei der Ressourcenbewertung und ‑bewirtschaftung,



e)    Gewährleistung funktionierender Systeme zur Überwachung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten,

f)    Sicherstellung der Vereinbarkeit mit den geltenden nationalen Gesetzen und den einschlägigen internationalen Übereinkünften einschließlich des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichneten Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law Of the Sea – UNCLOS) sowie regionaler und subregionaler Übereinkünfte,

g)    Gewährleistung der Erhaltung der Handwerks-/Subsistenzfischerei und vorrangige Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse.

2.    Diese Leitprinzipien sollten zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Entwicklung der Binnen- und Meeresfischereibestände sowie der Aquakultur und zur Optimierung des Nutzens dieses Sektors für die heutige und für künftige Generationen durch mehr Investitionen, Kapazitätsaufbau und einen verbesserten Marktzugang beitragen.

3.    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass finanzielle und sonstige Unterstützung gewährt wird, um in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten die Wettbewerbsfähigkeit und die Produktionskapazität der Verarbeitungsbetriebe zu steigern, die Fischwirtschaft stärker zu diversifizieren und die Hafenanlagen auszubauen und zu verbessern.

4.    Die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit sind in Teil V Titel IV dieses Abkommens aufgeführt.


TITEL II

MEERESFISCHEREI

ARTIKEL 53

Geltungsbereich und Ziele

1.    Dieser Titel gilt für die Nutzung, die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Meeresfischereiressourcen mit dem Ziel, den Nutzen der Fischerei für den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten durch Investitionen, Kapazitätsaufbau und einen verbesserten Marktzugang zu optimieren.

2.    Die Ziele der Zusammenarbeit bestehen darin,

a)    die nachhaltige Entwicklung und Bewirtschaftung der Fischerei zu fördern,

b)    die Zusammenarbeit zu stärken, um die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen, die eine gute Grundlage für die regionale Integration darstellen angesichts der gebietsübergreifenden und wandernden Arten, die sich auf den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten mit Küstenzugang verteilen, und in Anbetracht der Tatsache, dass kein einzelner OAG-Partnerstaat die Nachhaltigkeit der Ressourcen sicherstellen kann,

c)    eine gerechtere Aufteilung des Nutzens des Fischereisektors zu gewährleisten,

d)    eine wirksame Überwachung und Kontrolle (Monitoring Control and Surveillance – MCS) zu gewährleisten, wie sie zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (Illegal, Unreported and Unregulated Fishing – IUU-Fischerei) erforderlich ist,


e)    zum sozialen und wirtschaftlichen Nutzen der Vertragsparteien die wirksame Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und in Gewässern, die nach internationalen Übereinkünften wie dem UNCLOS der Hoheitsgewalt des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten unterstehen, zu fördern,

f)    den regionalen und den internationalen Handel mittels bewährter Verfahren zu fördern und auszubauen,

g)    die Rahmenbedingungen – einschließlich Infrastruktur‑ und Kapazitätsaufbau – zu schaffen, die es dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten ermöglichen, die strengen Marktanforderungen sowohl an die Groß- als auch an die Kleinfischerei zu erfüllen,

h)    die nationalen und regionalen Politikmaßnahmen zur Verbesserung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des Fischereisektors zu unterstützen,

i)    Verbindungen zu anderen Wirtschaftssektoren aufzubauen.

ARTIKEL 54

Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen

1.    Bei der Festlegung nachhaltiger Fangmengen sowie der Fangkapazitäten und anderer Bewirtschaftungsstrategien wird nach dem Vorsorgeansatz verfahren, um unerwünschte Effekte wie Überkapazitäten und Überfischung und auch unerwünschte Auswirkungen auf die Ökosysteme und die Handwerksfischerei zu vermeiden oder rückgängig zu machen.



2.    Jeder OAG-Partnerstaat kann geeignete Maßnahmen wie saisonale Beschränkungen und Beschränkungen für das Fanggerät ergreifen, um sein Küstenmeer zu schützen und die Nachhaltigkeit der Handwerks‑ und Küstenfischerei zu gewährleisten.

3.    Die Vertragsparteien fördern die Mitgliedschaft des betroffenen OAG-Partnerstaats oder der betroffenen OAG-Partnerstaaten in der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission – IOTC) und anderen einschlägigen Fischereiorganisationen. Zusammen mit der EU koordinieren der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten Maßnahmen für die Bewirtschaftung und Erhaltung aller Fischarten einschließlich Thunfisch und verwandter Arten und zur Förderung einschlägiger wissenschaftlicher Forschung.

4.    Liegen keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, welche die zuständige nationale Behörde zur Bestimmung der Höchst- und Zielwerte für nachhaltige Fangmengen in der AWZ eines OAG-Partnerstaats heranziehen könnte, so unterstützen die Vertragsparteien entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen, und zwar in Absprache mit der zuständigen nationalen Behörde und zusammen mit der IOTC sowie gegebenenfalls anderen regionalen Fischereiorganisationen.

5.    Die Vertragsparteien kommen überein, geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn eine Steigerung des Fischereiaufwandes zur Überschreitung des von der zuständigen nationalen Behörde festgelegten Zielwertes für nachhaltige Fangmengen führt.

6.    Zwecks Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Fischbestände stellen die EU und der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten sicher, dass die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe die Vorgaben der einschlägigen nationalen, regionalen und subregionalen Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie die diesbezüglichen nationalen Gesetze und sonstigen Vorschriften befolgen.


ARTIKEL 55

Regelungen für das Schiffsmanagement und die Phase nach Einholung des Fangs

1.    Die von der IOTC oder anderen maßgeblichen regionalen Fischereiorganisationen erlassenen Regelungen für das Schiffsmanagement und die Phase nach Einholung des Fangs werden eingehalten. Der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten und die EU legen Mindestvorschriften für die Überwachung und Kontrolle der in den Gewässern des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten betriebenen Fischereifahrzeuge der EU fest, die Folgendes beinhalten sollten:

a)    Für den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten wird ein Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System – VMS) eingerichtet. Derjenige OAG-Partnerstaat oder diejenigen OAG-Partnerstaaten, die noch nicht über ein VMS verfügen, werden von der EU bei der Einrichtung eines kompatiblen VMS unterstützt.

b)    Zusätzlich zu einem obligatorischen, kompatiblen VMS-System entwickeln der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten zusammen mit der EU andere Mechanismen zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Kontrolle (MCS); zudem unterstützt die EU den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten bei der Einrichtung und Anwendung des vereinbarten Systems.

c)    Die EU und der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten haben das Recht zur Entsendung von Beobachtern, und zwar sowohl in nationale als auch in internationale Gewässer, wobei die Verfahren für den Einsatz der Beobachter genau festgelegt werden. Die Kosten für Beobachter sind von den nationalen Regierungen zu tragen, alle Kosten an Bord hingegen vom Schiffseigentümer. Die EU beteiligt sich an den Kosten für die Ausbildung der Beobachter.

d)    Es werden gemeinsame Meldesysteme für die Fischerei entwickelt und in der gesamten Region eingesetzt, wobei die Mindestanforderungen im Meldewesen festgelegt werden.


e)    Alle Schiffe, die ihren Fang in einem OAG-Partnerstaat anlanden oder umladen, müssen dies in Häfen oder in Außenhäfen tun. Umladungen auf See sind nicht gestattet, außer unter besonderen, von der maßgeblichen regionalen Fischereiorganisation (im Folgenden „RFO“) vorgesehenen Bedingungen. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Entwicklung und Modernisierung von Anlande- oder Umladeinfrastrukturen in den Häfen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten; dies schließt Kapazitäten für Fischereierzeugnisse ein.

f)    Rückwürfe sind meldepflichtig. Das vorrangige Ziel sollte die Vermeidung von Rückwürfen durch selektive Fangmethoden im Einklang mit den Grundsätzen der IOTC und anderer maßgeblicher regionaler Fischereiorganisationen sein. Soweit möglich werden Beifänge angelandet.

2.    Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Erarbeitung und Durchführung nationaler/regionaler Ausbildungsprogramme für Staatsangehörige des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten zusammenzuarbeiten, um deren effektive Tätigkeit in der Fischwirtschaft zu erleichtern. Hat die EU ein bilaterales Fischereiabkommen ausgehandelt, so wird die Beschäftigung von Staatsangehörigen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten gefördert. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gilt für die auf europäischen Schiffen tätigen Seeleute.

3.    Die Vertragsparteien unternehmen koordinierte Anstrengungen, um die Instrumente zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu verbessern, und ergreifen zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen. IUU-Fischerei betreibende Schiffe sollten beschlagnahmt und die Eigentümer von den zuständigen Behörden strafrechtlich verfolgt werden. Es sollte ihnen nicht gestattet werden, die Fangtätigkeit in den Gewässern des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten wiederaufzunehmen, es sei denn, es wurde sowohl vom Flaggenstaat als auch von dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten sowie gegebenenfalls der betroffenen RFO zuvor eine Genehmigung eingeholt.


TITEL III

WEITERENTWICKLUNG DER BINNENFISCHEREI UND DER AQUAKULTUR

ARTIKEL 56

Geltungsbereich und Ziele

1.    Dieser Titel gilt für die Weiterentwicklung der Binnenfischerei, der Küstenfischerei und der Aquakultur in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten in Bezug auf Kapazitätsaufbau, Technologietransfer, SPS-Normen, Investitionen und Investitionsfinanzierung, Umweltschutz und die Rechts- und Regelungsrahmen.

2.    Die Ziele der Zusammenarbeit im Bereich der Weiterentwicklung der Binnenfischerei und der Aquakultur bestehen darin, die nachhaltige Nutzung der Binnenfischereiressourcen zu fördern, die Aquakulturproduktion zu steigern, das Angebot beeinträchtigende Sachzwänge zu beseitigen, im Hinblick auf die Einhaltung internationaler SPS-Maßnahmen die Qualität von Fisch und Fischereierzeugnissen zu verbessern, den Zugang zum Markt der EU zu verbessern, Hemmnisse für den Regionalhandel anzugehen, Kapitalzuflüsse und Investitionen für den Sektor anzulocken, Kapazitätsaufbau zu betreiben und den Zugang zu finanzieller Unterstützung für private Investoren auf dem Gebiet der Binnenfischerei‑ und Aquakulturentwicklung zu verbessern.


TEIL IV

LANDWIRTSCHAFT

ARTIKEL 57

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.    Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Nutzpflanzen und Nutztiere einschließlich Nutzinsekten.

2.    Für die Zwecke dieses Teils und des Teils V Titel II gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    Landwirtschaft beinhaltet Nutzpflanzen, Nutztiere und Nutzinsekten.

b)    Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Erzeugnisse, die unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.

c)    Agrarfinanzierung bezeichnet die Bereitstellung finanzieller Mittel zur Unterstützung landwirtschaftsbezogener Tätigkeiten entlang der gesamten Wertschöpfungskette wie die Lieferung landwirtschaftlicher Produktionsmittel, landwirtschaftliche Dienste, Produktion, Lagerhaltung, Vertrieb, Produktverarbeitung und Vermarktung.

d)    Landwirtschaftliche Produktionsmittel bezeichnet alle Stoffe oder Materialien, Geräte und Werkzeuge, die bei der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und dem Umgang damit zum Einsatz kommen.

e)    Nachhaltige Agrartechnologie bezeichnet eine Technologie, die unter besonderer Berücksichtigung ihrer ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen konzipiert wird.


f)    Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit bedeutet, dass alle Menschen jederzeit physischen und wirtschaftlichen Zugang zu gesundheitlich unbedenklichen, ausreichenden und nahrhaften Lebensmitteln haben, um ihren Bedarf für ein produktives und gesundes Leben zu decken.

g)    Existenzsicherung bezeichnet einen angemessenen und dauerhaften Zugang zu Einkommen und Ressourcen für eine gerechte Befriedigung der Grundbedürfnisse (dazu gehören unter anderem ein ausreichender Zugang zu Nahrung, Trinkwasser, Gesundheitseinrichtungen, Bildungsmöglichkeiten und Wohnraum sowie Zeit für die Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben und soziale Integration).

h)    Naturkatastrophe ist die Folge von Naturunglücken wie Dürren, Erdbeben, Erdrutschen, Vulkanausbrüchen, Überschwemmungen, Seuchen und Krankheiten.

i)    Kleinbauern sind Erzeuger mit begrenzten Ressourcen und einem eigenen Kleingrundbesitz von weniger als zwei (2) Hektar, deren Betrieb zu klein ist, um die Dienstleistungen anzulocken, die für eine wesentliche Steigerung der Produktivität und die Nutzung von Marktchancen nötig sind.

j)    Nachhaltige Entwicklung bedeutet in diesem Teil unter anderem, dass natürliche Grundressourcen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung so bewirtschaftet und geschützt werden, dass den menschlichen Bedürfnissen jetziger und künftiger Generationen entsprochen wird.

ARTIKEL 58

Ziele

1.    Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Grundziel dieses Teils die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft ist; dazu gehören unter anderem Ernährungssicherheit und Existenzsicherung, Entwicklung des ländlichen Raums und Verringerung der Armut in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten.

2.    Die Ziele dieses Teils bestehen darin,

a)    die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, damit Produktion, Produktivität und Marktanteil gesteigert werden und dadurch Wohlstand geschaffen und die Lebensqualität der in der Landwirtschaft Tätigen verbessert wird,

b)    die Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zu verbessern, indem Wertschöpfung und Produktion gesteigert und Qualität, Sicherheit, Marktintegration, Handel, Verfügbarkeit und Zugänglichkeit verbessert werden,

c)    entlang der gesamten Wertschöpfungskette eines modernisierten Agrarsektors zur Schaffung von Erwerbsarbeit beizutragen,

d)    moderne, wettbewerbsfähige Agrarindustrien zu entwickeln,

e)    die nachhaltige Verwendung und Bewirtschaftung natürlicher und kultureller Ressourcen zu fördern, indem umweltfreundliche und nachhaltige Technologien entwickelt werden, mit denen die landwirtschaftliche Produktivität gesteigert wird,

f)    durch eine stärkere Wertschöpfung in den Versorgungsketten die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, um Zugang zu den Märkten zu erhalten,

g)    durch eine intensivere Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Mehrwert die Einnahmen der Erzeuger zu erhöhen,

h)    die Anpassung des Agrarsektors und der ländlichen Wirtschaft an globale wirtschaftliche Veränderungen zu erleichtern,



i)    durch Kapazitätsaufbau bei Landwirtschaftsorganisationen die Wirtschaftsleistung von Kleinbauern zu mobilisieren und zu steigern,

j)    den Handel und den Marktzugang im Bereich Agrarrohstoffe zu erleichtern, um die Deviseneinnahmen zu steigern,

k)    die Infrastruktur in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zu verbessern, um Produktion, Produktivität, Vermarktung und Vertrieb von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Erzeugnissen zu fördern, wobei der Lagerhaltung, Größensortierung, Aufbereitung, Verpackung und Beförderung besondere Aufmerksamkeit zukommt.


ARTIKEL 59

Allgemeine Grundsätze

1.    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Landwirtschaft in der Volkswirtschaft des OAG-Partnerstaats oder in den Volkswirtschaften der OAG-Partnerstaaten als Hauptexistenzgrundlage für die meisten der dort lebenden Menschen, als wichtigster Faktor für die Gewährleistung der Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit, als potenziell wachstumsstarker Sektor mit Mehrwert und als Quelle für Ausfuhrerlöse an.

2.    Die Vertragsparteien vereinbaren angesichts der multifunktionalen Rolle der Landwirtschaft für die Volkswirtschaft des OAG-Partnerstaats oder die Volkswirtschaften der OAG-Partnerstaaten, ein umfassendes Konzept für die Landwirtschaft als Grundlage für nachhaltige Entwicklung anzuwenden.

3.    Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Förderung des nachhaltigen Wachstums des Agrarsektors zusammenzuarbeiten und dabei seinen vielfältigen Facetten und der Vielfalt der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gegebenheiten und Entwicklungsstrategien des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten Rechnung zu tragen.



4.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine stärkere Integration des Agrarsektors in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zur Expansion der interregionalen Märkte beiträgt und den Spielraum für Investitionen und die Entwicklung des Privatsektors erweitert.

5.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, die landwirtschaftliche Produktion, die Schaffung von Mehrwert, den Agrarhandel und Initiativen zur Marktentwicklung mit geeigneten Instrumenten und rechtlichen Rahmenbedingungen, mit denen auf Marktveränderungen reagiert werden kann, zu unterstützen. Die Vertragsparteien beschließen diesbezüglich zusammenzuarbeiten, um notwendige Investitionen in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zu fördern.

6.    Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die in diesem Teil genannten landwirtschaftlichen Prioritäten klar mit dem übergeordneten regionalen Rahmen für Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit sowie Armutsverringerung im Zusammenhang stehen müssen, damit die Konsistenz und Ausrichtung der Regionalentwicklungsagenda gewährleistet werden.

ARTIKEL 60

Umfassender Dialog

1.    Die Vertragsparteien führen einen umfassenden Dialog über Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (im Folgenden „Landwirtschaftsdialog“) zwischen der EU und dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten ein, der alle unter diesen Teil fallenden Angelegenheiten abdeckt. Im Rahmen des Landwirtschaftsdialogs werden die bei der Umsetzung dieses Teils erzielten Fortschritte verfolgt; der Dialog bietet außerdem eine Plattform für den Austausch über die heimische Agrarpolitik der einzelnen Vertragsparteien und insbesondere über die Rolle, welche die Landwirtschaft in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten für die Steigerung des landwirtschaftlichen Einkommens, der Ernährungssicherheit, des nachhaltigen Ressourceneinsatzes, der ländlichen Entwicklung und des Wirtschaftswachstums spielt, und für die diesbezügliche Zusammenarbeit.



2.    Der Landwirtschaftsdialog wird im Ausschuss hoher Beamter geführt.

3.    Die Vertragsparteien legen in gegenseitigem Einvernehmen die Arbeitsabläufe und Modalitäten für den Landwirtschaftsdialog fest.

ARTIKEL 61

Regionale Integration

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Integration des Agrarsektors in den OAG-Partnerstaaten durch den schrittweisen Abbau von Hemmnissen, die Bereitstellung eines angemessenen Regulierungs- und Institutionenrahmens sowie die Harmonisierung und Konvergenz der Politikbereiche zu einer Vertiefung des regionalen Integrationsprozesses und damit zur Expansion der regionalen Märkte beitragen wird; dies wiederum wird mehr Möglichkeiten für Investitionen und die Entwicklung des Privatsektors erschließen.

ARTIKEL 62

Unterstützende Maßnahmen

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, Maßnahmen und institutionelle Reformen zu verabschieden und durchzuführen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Teils zu ermöglichen und zu erleichtern.



ARTIKEL 63

Nachhaltige Landwirtschaftsentwicklung

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung einer nachhaltigen Landwirtschaftsentwicklung zusammen; ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Unterstützung der benachteiligten Landbevölkerung in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten angesichts des Wandels der weltweiten Produktion, der Handelsbeziehungen und der Verbrauchervorlieben.

ARTIKEL 64

Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit

1.    Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Abkommen es dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten ermöglichen soll, wirksame Maßnahmen zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung und der Ernährung und einer nachhaltigen Landwirtschaftsentwicklung zu ergreifen und kommerzielle Agrarmärkte in der Region zu entwickeln, um Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit zu gewährleisten.

2.    Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Teil getroffenen Maßnahmen auf die Verbesserung der Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit abstellen, und vermeiden die Einführung von Maßnahmen, welche die Erreichung der Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit auf Haushalts-, Landes- und Regionalebene gefährden könnten.



ARTIKEL 65

Verwaltung von Wertschöpfungsketten

Die Vertragsparteien einigen sich auf eine Regionalstrategie zur Steigerung der Versorgungskapazität in der Landwirtschaft, zur Ermittlung von Agrar-Untersektoren mit hohem Mehrwert, in denen die Region über einen Wettbewerbsvorteil verfügt, und zur Nutzung von Investitionen, die den Übergang von komparativen Vorteilen zu Wettbewerbsvorteilen erleichtern können.

ARTIKEL 66

Frühwarnsysteme

Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, in Verbindung mit und im Rahmen von bestehenden internationalen und regionalen Mechanismen Informationssysteme zur Ernährungssicherheit einschließlich nationaler Frühwarnsysteme sowie Schwachstellenbewertungs- und ‑überwachungssysteme aufzubauen und zu verbessern und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau durchzuführen.

ARTIKEL 67

Technologie

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung moderner und nachhaltiger Agrartechnologie an und vereinbaren, den Einsatz moderner Agrartechnologie auszubauen und zu fördern; dazu gehören

a)    nachhaltige Technologie für Bewässerung und Beregnungsdüngung,



b)    Gewebekultur und Mikrovermehrung,

c)    verbessertes Saatgut,

d)    künstliche Besamung,

e)    integrierter Pflanzenschutz,

f)    Verpackung von Erzeugnissen,

g)    Behandlung nach Einholung der Ernte,

h)    akkreditierte Prüflaboratorien,

i)    Biotechnologien,

j)    Risikobewertung und ‑management.

ARTIKEL 68

Heimische Maßnahmen

1.    Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz bei der Agrarförderung im Warenhandelsbereich. Zu diesem Zweck erstattet die EU dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten im Rahmen des Landwirtschaftsdialogs regelmäßig Bericht über die Rechtsgrundlage, die Form und die Höhe dieser Förderung. Die Informationen gelten als vorgelegt, wenn sie von den Vertragsparteien oder in ihrem Namen auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind.



2.    Die EU darf dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten mit Inkrafttreten dieses Abkommens nicht für alle landwirtschaftliche Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewähren. Dieses Verbot wird nach 48 Monaten vom WPA-Rat überprüft.

3.    Darüber hinaus prüft der Ausschuss hoher Beamter Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Vertragsparteien zu den Märkten der jeweils anderen Partei. Der Ausschuss kann nach Artikel 107 Empfehlungen an den WPA-Rat richten.

ARTIKEL 69

Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

1.    Die Vertragsparteien erkennen die Herausforderungen an, denen der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten aufgrund der Abhängigkeit ihrer Deviseneinnahmen von der Ausfuhr landwirtschaftlicher Rohstoffe gegenüberstehen, die einer hohen Preisvolatilität und einer Verschlechterung der Terms of Trade unterliegen.

2.    Die Vertragsparteien vereinbaren daher,

a)    öffentlich-private Partnerschaften bei Investitionen in die Produktion, die Verarbeitung und die Vermarktung von Agrarrohstoffen zu stärken,

b)    beim Kapazitätsaufbau zusammenzuarbeiten, um den Zugang zu Nischenmärkten zu ermöglichen und die Einhaltung der Warenstandards zu erleichtern und damit die Anforderungen dieser Märkte zu erfüllen,



c)    die Diversifizierung der Landwirtschaftsproduktion und der Ausfuhrerzeugnisse in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zu fördern,

d)    durch eine intensivere Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Mehrwert das Einkommen der Erzeuger zu steigern.

ARTIKEL 70

Überwachung

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der WPA-Rat die Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen überprüft und überwacht. Der WPA-Rat überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam, indem er für Transparenz sorgt und den Vertragsparteien Gelegenheit gibt, die Bedeutung dieser Verpflichtungen für ihr langfristiges Ziel zu beurteilen, das darin besteht, ein faires und marktorientiertes System für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einzurichten.

ARTIKEL 71

Länder, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, den Belangen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten Rechnung zu tragen, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind. Ziel dieses Artikels ist es deshalb, Staaten, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, bei der Entwicklung von Programmen für Ernährungssicherheit zu unterstützen.



2.    Die Vertragsparteien vereinbaren,

a)    Sachzwänge bei der Nahrungsmittelproduktion, der Lagerhaltung und dem Vertrieb in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zu beseitigen,

b)    Nahrungsmittelhilfe aus dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten und anderen regionalen afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaften zu beschaffen,

c)    die Koordination der Nahrungsmittelhilfe zu verbessern.

3.    Die Vertragsparteien vereinbaren, eine angemessene Nahrungsmittelhilfe aufrechtzuerhalten und dabei den Interessen der Nahrungsmittelhilfeempfänger Rechnung zu tragen, und dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahmen in Absatz 2 nicht versehentlich die Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe in Notsituationen behindern.

4.    Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Nahrungsmittelhilfe uneingeschränkt mit den Maßnahmen zur Vermeidung von Handelsverschiebungen vereinbar ist; dazu gehört unter anderem,

a)    dass alle Nahrungsmittelhilfemaßnahmen bedarfsgesteuert und unentgeltlich sind,

b)    dass sie weder mittelbar noch unmittelbar an kommerzielle Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder andere Waren und Dienstleistungen geknüpft sind.



ARTIKEL 72

Bedeutung bestimmter Sektoren

1.    Die Vertragsparteien erkennen an,

a)    dass ein angemessener Zugang zu Nahrungsmitteln, sauberem Trinkwasser, Gesundheitseinrichtungen, Bildungsmöglichkeiten und Wohnraum sowie die Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben und soziale Integration wichtig für die Existenzsicherung der Landbevölkerung sind,

b)    dass die Entwicklung der landwirtschaftlichen Infrastruktur, einschließlich Produktion, Verarbeitung, Vermarktung und Vertrieb, eine zentrale Rolle für die sozioökonomische Entwicklung und regionale Integration des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten spielt,

c)    dass technische Unterstützungsleistungen wie die Ausbildung in Agrarforschung, landwirtschaftlicher Unterrichtung und Beratung wichtig für die Steigerung der Produktivität in der Landwirtschaft sind,

d)    dass eine Vereinfachung der Agrarfinanzierung eine wichtige Maßnahme für die Umgestaltung des Agrarsektors in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten ist. Finanzmittel sind erforderlich für die Entwicklung der Agrartechnologie, für landwirtschaftliche Darlehen und Versicherungen, für den Ausbau von Infrastruktur und Märkten sowie für die Schulung von Landwirten,

e)    dass eine nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums wichtig für die Verbesserung des Lebensstandards der Landbevölkerung in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten ist.



2.    Die Vertragsparteien vereinbaren, in den Bereichen Existenzsicherung, landwirtschaftliche Infrastruktur, technische Unterstützung, Agrarfinanzierung und Entwicklung des ländlichen Raums nach Teil V Titel II zusammenzuarbeiten.

ARTIKEL 73

Informationsaustausch und Konsultation

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, Erfahrungen und Informationen über bewährte Verfahren auszutauschen und einander zu allen Fragen zu konsultieren, die zur Erreichung der Ziele dieses Teils erforderlich sind.

2.    Die Vertragsparteien vereinbaren,

a)    Informationen über die landwirtschaftliche Produktion, den Verbrauch und den Handel sowie über die jeweiligen Marktentwicklungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auszutauschen,

b)    Informationen über Investitionsmöglichkeiten und Anreize im Agrarsektor, darunter auch kleine Aktivitäten, auszutauschen,

c)    Informationen über landwirtschaftsbezogene Maßnahmen, Gesetze und sonstige Vorschriften auszutauschen,

d)    die politischen und institutionellen Veränderungen zu erörtern, die notwendig sind, um die Umgestaltung des Agrarsektors und die Konzeption und Durchführung regionalpolitischer Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Verwirklichung der regionalen Integration zu unterstützen,

e)    Informationen über neue und geeignete Technologien sowie Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse auszutauschen.



ARTIKEL 74

Geografische Angaben

1.    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung geografischer Angaben für eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums an.

2.    Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit bei der Ermittlung, Erkennung und Registrierung von Waren, die für den Schutz durch geografische Angaben oder eine andere auf den Schutz der so ermittelten Waren ausgerichtete Maßnahme infrage kommen.

TEIL V

WIRTSCHAFTS- UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 75

Allgemeine Bestimmungen

1.    Im Einklang mit den Artikeln 34 und 35 des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen der EU und den AKP-Staaten in seiner überarbeiteten Fassung und mit den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens bekräftigen die Vertragsparteien, dass die Entwicklungszusammenarbeit ein zentrales Element ihrer Partnerschaft und ein wesentlicher Faktor für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Anhang VI dieses Abkommens Vorrang vor den Bestimmungen dieses Teils des Abkommens hat.



2.    Die Vertragsparteien kommen überein, den Entwicklungsbedürfnissen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten Rechnung zu tragen, indem sie die Produktions- und Angebotskapazität erhöhen, die Umstrukturierung und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften fördern, ihre wirtschaftliche Diversifizierung verbessern und den Mehrwert steigern, um dadurch eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und die regionale Integration zu unterstützen.

3.    Die Vertragsparteien verpflichten sich zusammenzuarbeiten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern und die regionale Integration sowie regionale Entwicklungsstrategien zu unterstützen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich die Zusammenarbeit sowohl auf den Teil über wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit und auf die WPA-Entwicklungsmatrix, die beide den vorrangigen Bestimmungen des Anhangs VI unterliegen, als auch auf die regionalen und nationalen Entwicklungsstrategien des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten stützen soll. Die Matrix und die entsprechenden Ausgangsstandards, ‑indikatoren und ‑ziele, welche die Bedürfnisse des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des WPA EU-OAG widerspiegeln, sind dem Abkommen als Anhang III(a) und Anhang III(b) beigefügt. Sie werden alle fünf (5) Jahre überprüft. Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von finanzieller und nicht finanzieller Unterstützung für den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten.

4.    In diesem Zusammenhang erfolgt die Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten und der EU zur Durchführung dieses Abkommens nach den Bestimmungen und einschlägigen Verfahren des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens sowie im Rahmen der aus dem Gesamthaushalt der EU finanzierten einschlägigen Instrumente. In diesem Zusammenhang stimmen die Vertragsparteien darin überein, dass die Unterstützung der Durchführung dieses Abkommens eine der Prioritäten ist angesichts der sich aus der verstärkten regionalen Integration und dem verstärkten Wettbewerb auf dem Weltmarkt ergebenden neuen Herausforderungen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die im Cotonou-Abkommen und in seinem Nachfolgeabkommen vorgesehenen Finanzinstrumente so mobilisiert werden, dass sie den von diesem Abkommen erwarteten Nutzen maximieren.



5.    Vorbehaltlich der vorrangigen Bestimmungen des Anhangs VI dieses Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien zwecks Durchführung dieses Abkommens, gemeinsam und einzeln Mittel nach den Leitlinien in Titel X über die Mobilisierung von Ressourcen zu mobilisieren.

6.    Im Einklang mit der 2005 verabschiedeten Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit kommen die Vertragsparteien überein, je nach Fall nationale und/oder regionale Bereitstellungsmechanismen, Fonds oder Fazilitäten für die Kanalisierung und Koordinierung der Mittel zur Durchführung dieses Abkommens zu verwenden und zu unterstützen.

ARTIKEL 76

Ziele

Die Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit zielt darauf ab,

a)    die Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirtschaft des OAG-Partnerstaats oder der Volkswirtschaften der OAG-Partnerstaaten zu steigern,

b)    Angebotskapazitäten aufzubauen und die reibungslose Durchführung dieses Abkommens zu ermöglichen,

c)    die Volkswirtschaft des OAG-Partnerstaats oder die Volkswirtschaften der OAG-Partnerstaaten umzustrukturieren, indem Produktion, Vertrieb, Transport und Vermarktung verbessert werden und so eine solide, wettbewerbsfähige und diversifizierte Wirtschaft aufgebaut wird,

d)    die Handelskapazität und die Fähigkeit zur Schaffung von Investitionsanreizen auszubauen,

e)    Handel, investitionspolitische Maßnahmen und Vorschriften zu verbessern,

f)    die regionale Integration zu vertiefen.



ARTIKEL 77

Bereiche der Zusammenarbeit

Vorbehaltlich der vorrangigen Bestimmungen des Anhangs VI dieses Abkommens erstreckt sich die Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit unter anderem auf folgende Bereiche:

a)    Infrastruktur,

b)    Landwirtschaft und Viehwirtschaft,

c)    Entwicklung der Privatwirtschaft,

d)    Fischerei,

e)    Wasser und Umwelt,

f)    Fragen des Marktzugangs, einschließlich

i)    SPS,

ii)    TBT,

iii)    Zoll- und Handelserleichterungen in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten,

g)    WPA-Anpassungsmaßnahmen,

h)    Ressourcenmobilisierung.


TITEL I

INFRASTRUKTUR

ARTIKEL 78

Geltungsbereich und Ziele

1.    Die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der physischen Infrastruktur erstreckt sich insbesondere auf die Bereiche Verkehr, Energie sowie Informations- und Kommunikationstechnologie.

2.    Die Ziele in diesem Bereich sind:

a)    Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten,

b)    Beseitigung angebotsseitiger Sachzwänge auf institutioneller, nationaler und regionaler Ebene,

c)    Förderung des Ausbaus öffentlich-privater Partnerschaften.

ARTIKEL 79

Verkehr

1.    Die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich erstreckt sich auf den Straßen-, Schienen-, Luft- und Wasserverkehr.



2.    Die Ziele in diesem Bereich sind:

a)    Verbesserung der nationalen und regionalen Verkehrsanbindungen zwecks Vertiefung der regionalen Wirtschaftsintegration,

b)    Entwicklung, Umstrukturierung, Sanierung, Ausbau und Modernisierung nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten,

c)    Erleichterung des Personen- und Warenverkehrs,

d)    Verbesserung des Zugangs zu den Märkten durch bessere Straßen-, Luft-, See-, Binnenwasser- und Schienenverkehrssysteme.

3.    Vorbehaltlich des Artikels 75 vereinbaren die Vertragsparteien Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

a)    Verkehrsmanagement,

b)    Verbesserung, Ausbau und Modernisierung der Infrastruktur auf allen Ebenen, einschließlich der Entwicklung intermodaler Infrastrukturnetze,

c)    Stärkung der institutionellen, technischen und Verwaltungskapazitäten des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten in den Bereichen Normung, Qualitätssicherung, Messwesen und Konformitätsbewertung,

d)    Technologieentwicklung und ‑transfer, Innovation, Informationsaustausch und Vernetzung sowie Vermarktung,



e)    Förderung von Partnerschaften, Verbindungen und Joint Ventures zwischen den Wirtschaftsbeteiligten,

f)    Verbesserung der Sicherheit und der Zuverlässigkeit im Verkehrswesen, einschließlich Wettervorhersage, Management von Gefahrgütern und Notfallmaßnahmen,

g)    Ausarbeitung regionaler verkehrspolitischer Strategien und der rechtlichen Rahmenbedingungen.

ARTIKEL 80

Energie

1.    Die Zusammenarbeit im Energiesektor umfasst die Beteiligung des öffentlichen und des privaten Sektors an der Energieerzeugung, ‑übertragung und ‑verteilung sowie am grenzüberschreitenden Energiehandel.

2.    Die Ziele in diesem Bereich sind:

a)    Entwicklung, Ausbau und Ausweitung der Energieerzeugungskapazität der Region,

b)    Erhöhung der Anzahl alternativer Energiequellen,

c)    Entwicklung, Ausbau und Ausweitung von Netzen,

d)    Entwicklung, Ausbau und Ausweitung der Verteilung und Übertragung,

e)    Verbesserung des Zugangs des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten zu modernen, effizienten, zuverlässigen, diversifizierten, nachhaltigen und erneuerbaren Quellen sauberer Energie zu wettbewerbsfähigen Preisen,



f)    Steigerung der Energieproduktions-, ‑verteilungs- und ‑verwaltungskapazität auf nationaler und regionaler Ebene,

g)    Förderung der Interkonnektivität innerhalb und außerhalb des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten zum Zwecke einer maximalen Energienutzung,

h)    Unterstützung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Investitionsattraktivität des Sektors.

3.    Vorbehaltlich des Artikels 75 vereinbaren die Vertragsparteien Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

a)    auf vorhandenen Energiequellen, insbesondere Wasserkraft, Erdöl und Biomasse, basierende Produktions-, Übertragungs- und Verteilungskapazität,

b)    Diversifizierung des Energiemix zwecks Einbeziehung anderer möglicher Energiequellen, die sozial- und umweltverträglich sind und die Ölabhängigkeit verringern,

c)    Ausbau der Energieinfrastruktur, unter anderem für ländliche Gebiete,

d)    Konzeption geeigneter Reformen in den Bereichen Energieregulierung und Energiepolitik, unter anderem in Bezug auf Vermarktung und Privatisierung,

e)    regionale und interregionale Interkonnektivität und Zusammenarbeit bei der Energieerzeugung und ‑verteilung,



f)    Qualifizierung von Humanressourcen, Verbesserung des Managements, der Servicestandards und der institutionellen Strukturen,

g)    Technologieentwicklung und ‑transfer, Forschung und Entwicklung, Innovation, Informationsaustausch, Datenbank- und Netzentwicklung,

h)    Partnerschaften, Verbindungen und Joint Ventures.

ARTIKEL 81

Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

1.    Die Zusammenarbeit im IKT-Sektor umfasst die Entwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologien, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie den sanften Übergang zur Informationsgesellschaft.

2.    Die Ziele in diesem Bereich sind:

a)    Entwicklung des IKT-Sektors,

b)    Stärkung des IKT-Beitrags bei der Erleichterung des Handels durch elektronische Dienste, elektronischen Handel, elektronische Behördendienste, elektronische Gesundheitsdienste, sichere Transaktionen und sonstige sozioökonomische Sektoren.

3.    Vorbehaltlich des Artikels 75 vereinbaren die Vertragsparteien Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

a)    IKT-Konnektivität und Kostenwirksamkeit auf nationaler, regionaler und globaler Ebene,



b)    Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien,

c)    Entwicklung des Rechts- und Regelungsrahmens für IKT,

d)    Technologieentwicklung, ‑transfer und ‑anwendungen, Forschung und Entwicklung (FuE), Innovation, Informationsaustausch und ‑netze sowie Vermarktung,

e)    Qualifizierung von Humanressourcen, Verbesserung der Servicestandards und der institutionellen Strukturen,

f)    Partnerschaften, Verbindungen und Joint Ventures zwischen den Wirtschaftsbeteiligten,

g)    Förderung und Unterstützung der Entwicklung von Nischenmärkten für IKT-gestützte Dienste.

TITEL II

LANDWIRTSCHAFT

ARTIKEL 82

Geltungsbereich und Ziele

1.    Die Zusammenarbeit nach diesem Titel betrifft Nutzpflanzen und Nutztiere einschließlich Nutzinsekten.



2.    Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Hauptziel dieses Titels die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft ist; dazu gehören unter anderem Ernährungssicherheit und Existenzsicherung, Entwicklung des ländlichen Raums und Verringerung der Armut in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten.

3.    Die anderen Ziele dieses Titels sind in Teil IV Artikel 58 festgehalten.

ARTIKEL 83

Bereiche der Zusammenarbeit

1.    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Agrarsektors für die Volkswirtschaft des OAG-Partnerstaats oder die Volkswirtschaften der OAG-Partnerstaaten an und vereinbaren, bei seiner Umgestaltung zusammenzuarbeiten, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit sowie die Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten und die Anpassung der Landwirtschaft und der ländlichen Wirtschaft an die Auswirkungen zu erleichtern, welche die Durchführung dieses Abkommens haben wird; dabei werden Kleinbauern besonders berücksichtigt.

2.    Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zusammen:

a)    Regionale Integration

Verbesserung des Zugangs zu regionalen und internationalen Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich der Entwicklung von Marktsystemen und Marktentwicklungsstrategien.

b)    Unterstützende Maßnahmen

i)    Entwicklung agrarpolitischer Maßnahmen sowie rechtlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen auf nationaler und regionaler Ebene, Aufbau der erforderlichen Kapazitäten und Unterstützung der institutionellen Entwicklung,



ii)    Kapazitätsaufbau in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten, damit verbesserte Handelsmöglichkeiten ausgeschöpft und die Vorteile von Handelsreformen maximiert werden können.

c)    Nachhaltige Landwirtschaftsentwicklung

i)    gemeinsame Aktivitäten auf regionaler Basis, darunter Düngemittelproduktion, Saatguterzeugung, Entwicklung der Nutztierhaltung sowie Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten,

ii)    Förderung und Ausbau von Verarbeitung, Vermarktung, Vertrieb, Beförderung und Handhabung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

iii)    Kapazitätsaufbau zwecks Einhaltung internationaler Normen im Zusammenhang mit Landwirtschaftsproduktion, Verpackung und SPS-Maßnahmen.

d)    Landwirtschaftsinfrastruktur

i)    Ausbau der landwirtschaftlichen Infrastruktur, z. B. nachhaltige Bewässerungsanlagen, Wasserauffangsysteme, Speicherung, Management, Vermarktung und Qualitätseinstufung von Wasser,

ii)    Ausbau von Forschungs- und Weiterbildungsinfrastruktur, Speicheranlagen, Zubringerstraßen und Zugangsstraßen zu den lokalen Gemeinden,

iii)    Ausbau der Infrastruktur für die Weiterverarbeitung von Agrarprodukten,

iv)    Schaffung eines Agrarmeteorologiezentrums in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten,

v)    Entwicklung einer modernen Marktinfrastruktur für den Ausbau heimischer und regionaler Märkte.



e)    Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit

i)    Kapazitätsaufbau in Land- und Stadtgemeinden zur Förderung besserer Lebensgrundlagen, der Armutsbeseitigung und der nachhaltigen Entwicklung,

ii)    Diversifizierung der Landwirtschaftsproduktion und Entwicklung von Produkten, die den Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheitsbedürfnissen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten Rechnung tragen,

iii)    Konzeption und Durchführung von Programmen zur Steigerung der Produktion und der Produktivität im Agrarsektor unter besonderer Berücksichtigung von Kleinbauern,

iv)    Kapazitätsaufbau zur Einhaltung nationaler und regionaler Lebensmittelsicherheitsanforderungen,

v)    Konzeption und Durchführung von Programmen für den sozialen Ausgleich in Regionen, die von Naturkatastrophen betroffen sind.

f)    Verwaltung von Wertschöpfungsketten

i)    Förderung des Einsatzes nachhaltiger Agrartechnologien und Bereitstellung des erforderlichen landwirtschaftlichen Bedarfs,

ii)    Steigerung von Produktion, Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors durch die Förderung der industriellen Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

iii)    Steigerung der Wertschöpfung entlang der Versorgungskette für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um den Anforderungen der nationalen, regionalen und internationalen Märkte zu genügen,

iv)    Förderung des Ausbaus von Tätigkeiten in den Bereichen Verarbeitung, Vermarktung, Vertrieb und Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.



g)    Frühwarnsysteme

i)    Kapazitätsaufbau im Hinblick auf die frühzeitige Bewertung und Verbreitung von Informationen über die wahrscheinlichen Auswirkungen bevorstehender Katastrophen, damit Eventualmaßnahmen ergriffen und eine schnelle Reaktionsfähigkeit gewährleistet werden können,

ii)    Entwicklung und Verwaltung nationaler und regionaler Informationssysteme,

iii)    Entwicklung, Verbesserung und Verknüpfung von Frühwarnsystemen und Notfallplänen und ‑strategien für das Katastrophenmanagement auf nationaler und regionaler Ebene,

iv)    Unterstützung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten.

h)    Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

i)    Kapazitätsaufbau im Hinblick auf den Zugang zu Nischenmärkten und Erleichterung der Einhaltung von Warenstandards, um den Anforderungen dieser Märkte zu genügen,

ii)    Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion und Ausfuhrerzeugnisse in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten,

iii)    Entwicklung einer modernen Marktinfrastruktur für den Ausbau heimischer und regionaler Märkte,

iv)    Entwicklung von Programmen für die Produktverpackung und ‑kennzeichnung, die es den Erzeugern in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten ermöglichen, hohe Preise für Warenausfuhren zu erzielen.



i)    Entwicklung des ländlichen Raums

i)    Kapazitätsaufbau bei Gruppen von Landwirten entlang der gesamten landwirtschaftlichen Wertschöpfungskette,

ii)    Verbesserung der Transport-, Kommunikations- und Markteinrichtungen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Produktionsmittel und Erzeugnisse,

iii)    Abbau soziokultureller Barrieren wie Sprachunterschiede, Alphabetisierungsgrad, geschlechtsspezifische Verzerrungen und Volksgesundheit, welche sich auf die Art des Bewirtschaftungssystems auswirken,

iv)    Verbesserung des Zugangs der Bauern zu Kreditprodukten und zum Management natürlicher und kultureller Ressourcen,

v)    Konzeption einschlägiger Maßnahmen, um die rechtzeitige Verfügbarkeit geeigneter landwirtschaftlicher Produktionsmittel für Kleinbauern zu unterstützen.

j)    Länder, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind

Beseitigung von Sachzwängen im Zusammenhang mit Nahrungsmittelproduktion, ‑lagerung und ‑vertrieb in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten.

k)    Existenzsicherung

i)    Kapazitätsaufbau im Hinblick auf die Entwicklung sozialer Dienste für Menschen in ländlichen Gebieten und Stadtrandgebieten,

ii)    Steigerung des Gesamteinkommens der Haushalte aus der landwirtschaftlichen Produktion, u. a. durch Diversifizierung, Wertschöpfung, Nebenerwerbstätigkeiten außerhalb der Landwirtschaft und den Einsatz neuer nachhaltiger Agrartechnologien in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten,



iii)    Steigerung der Produktivität des Agrarsektors in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten,

iv)    verstärkter Einsatz nachhaltiger Agrartechnologien.
l)
   Technische Unterstützung

Die EU verpflichtet sich, dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten auf verlässliche und nachhaltige Weise angemessene Ressourcen und technische Hilfe für den Kapazitätsaufbau in folgenden Bereichen bereitzustellen:

i)    Stärkung von Innovation sowie Technologie-, Wissens- und FuE-Transfer,

ii)    Entwicklung und verstärkte Nutzung von Maschinen im Agrarsektor des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten,

iii)    Errichtung von landwirtschaftlichen Zulieferbetrieben und Vertriebssystemen in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten,

iv)    Unterstützung und Stärkung von Investitionen in Agrarforschung, landwirtschaftliche Unterrichtung, Schulung und die Verbindung zwischen Forschung, landwirtschaftlicher Unterrichtung und Landwirten,

v)    nach Bedarf Auf- und Ausbau regionaler Exzellenzzentren einschließlich eines Agrometeorologiezentrums, Biotechnologie-, Analyse- und Diagnoselabors für Nutzpflanzen, Nutztiere und Böden,



vi)    Verbesserung des Zugangs zu Dienstleistungen im Bereich der Züchtung von Pflanzen und Tieren einschließlich Tieraufzucht, Tiermedizin und Pflanzenschutz.

m)    Leistungen im Bereich Agrarfinanzierung

i)    Ausbau landwirtschaftlicher Finanzdienste für Kleinerzeuger, ‑verarbeiter und ‑händler,


ii)    Entwicklung regionaler Mechanismen oder eines Fonds für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,

iii)    Entwicklung von Mikrofinanzierungsinstitutionen und Versicherungssystemen für die Landwirtschaft,

iv)    Erleichterung des Zugangs von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Händlern und Landwirten zu Krediten von Banken und anderen Finanzinstituten,

v)    Unterstützung der den Agrarsektor bedienenden Finanzinstitute in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten und Erleichterung des Zugangs der Privatwirtschaft zu den Kapitalmärkten zur kurz- und langfristigen Kapitalbeschaffung.

n)    Geografische Angaben

i)    Entwicklung von Maßnahmen und rechtlichen Rahmenbedingungen für geografische Angaben,

ii)    Festlegung von Vorschriften zu geografischen Angaben,

iii)    Ausarbeitung eines Praxisleitfadens für die Definition von Produkten in Bezug auf ihren Ursprung,



iv)    leichtere Koordinierung der Zusammenarbeit örtlicher Interessenträger in den Bereichen geografische Angaben und Produktkonformität durch örtliche Organisationen und Einrichtungen,

v)    Kapazitätsaufbau für die Ermittlung, Registrierung, Vermarktung, Rückverfolgbarkeit und Konformität von Produkten mit geografischen Angaben,

vi)    Gestaltung anderer Bereiche der Zusammenarbeit, die sich künftig unter dieser Überschrift ergeben könnten.


TITEL III

ENTWICKLUNG DER PRIVATWIRTSCHAFT

ARTIKEL 84

Geltungsbereich und Ziele

1.    Die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Privatwirtschaft umfasst die Investitionsförderung und die Unternehmensentwicklung.

2.    Die Ziele dieses Titels bestehen darin,

a)    ein Umfeld zu schaffen, das günstig für die Förderung von Investitionen und Privatunternehmen ist; dies schließt die Entwicklung neuer Wirtschaftszweige, ausländische Direktinvestitionen und Technologietransfer ein,



b)    Angebotskapazitäten, Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung zu steigern,

c)    im Hinblick auf Investitionen den Zugang zu Finanzmitteln von Finanzierungseinrichtungen der EU wie der Europäischen Investitionsbank zu verbessern,

d)    Kapazitäten aufzubauen und institutionelle Unterstützung für privatwirtschaftliche Entwicklungseinrichtungen wie Investitionsförderagenturen, Apex-Organisationen, Handelskammern, Verbände, Kontaktstellen und Einrichtungen für Handelserleichterungen bereitzustellen,

e)    die politischen, rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen zu schaffen und/oder zu verbessern,

f)    die Unterstützungs- und Bereitstellungsmechanismen der gemeinsamen AKP-EU-Institutionen – beispielsweise des Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung – für die Privatwirtschaft zwecks Investitionsförderung in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zu verbessern,

g)    Partnerschaften, Joint Ventures, Möglichkeiten zur Auftragsweitergabe und zum Outsourcing und Verbindungen einzurichten und auszubauen.

ARTIKEL 85

Investitionsförderung

Die Vertragsparteien kommen überein, in folgenden Bereichen Investitionen in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zu fördern:

a)    Unterstützung von Reformen der politischen, rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen,



b)    Förderung der institutionellen Leistungsfähigkeit, insbesondere Kapazitätsaufbau bei Investitionsförderungsagenturen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten und bei Einrichtungen, die an der Förderung und Erleichterung ausländischer und inländischer Investitionen beteiligt sind,

c)    Unterstützung der Schaffung geeigneter Verwaltungsstrukturen, einschließlich zentraler Anlaufstellen (one-stop shops), für die Einbringung und die Förderung von Investitionen,

d)    Unterstützung der Schaffung und Erhaltung eines berechenbaren und sicheren Investitionsklimas,

e)    Unterstützung des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten bei ihren Bemühungen um die Schaffung Einnahmen generierender Instrumente zwecks Mobilisierung von Investitionsmitteln,

f)    Einrichtung und Förderung von Risikoversicherungen als Risikobegrenzungsmechanismus zwecks Stärkung des Vertrauens der Investoren in den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten,

g)    Unterstützung der Schaffung von Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen den Investitionsagenturen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten und ihren Pendants in der EU,

h)    Förderung von Investitionen der EU-Privatwirtschaft in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten,

i)    Unterstützung der Schaffung finanzieller Rahmenbedingungen und Instrumente, die an den Investitionsbedarf von KMU angepasst sind,

j)    Erleichterung von Partnerschaften durch Joint Ventures und Kapitalfinanzierungen.



ARTIKEL 86

Unternehmensentwicklung

Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Unternehmensentwicklung in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zusammenzuarbeiten, indem sie Folgendes unterstützen:

a)    Förderung von Dialog, Kooperationen und Partnerschaften zwischen privatwirtschaftlichen Unternehmen auf Ebene des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten und der EU,

b)    Förderung von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden „KKMU“) und deren Integration in die reguläre Wirtschaftstätigkeit,

c)    Förderung einer effizienten Produktion und Vermarktung in den Unternehmen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten,

d)    Umsetzung der Strategien des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten zur Entwicklung der Privatwirtschaft,

e)    Förderung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung und das Wachstum von KKMU,

f)    die Fähigkeit privatwirtschaftlicher Organisationen, internationale Normen einzuhalten,

g)    Schutz von Innovationen vor Produktpiraterie,

h)    die Fähigkeit des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten, natürliche Ressourcen zu erforschen, zu nutzen und zu vermarkten.


TITEL IV

FISCHEREI

ARTIKEL 87

Umfang der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit in der Fischerei erstreckt sich auf die Meeresfischerei, die Binnenfischerei und die Aquakultur.

ARTIKEL 88

Bereiche der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meeresfischerei

1.    Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meeresfischerei umfasst:

a)    Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen,

b)    Regelungen für das Schiffsmanagement und für die Phase nach Einholung des Fangs,

c)    Finanz- und Handelsmaßnahmen,

d)    Weiterentwicklung der Fischerei, der Fischereierzeugnisse und der Marikultur.



2.    Die EU trägt zur Mobilisierung der Ressourcen für die Zusammenarbeit in den festgelegten Bereichen auf nationaler und regionaler Ebene bei, was auch die Unterstützung des regionalen Kapazitätsaufbaus beinhaltet.

3.    Vorbehaltlich des Teils III Artikel 75 vereinbaren die Vertragsparteien Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

a)    Entwicklung und Verbesserung der Infrastruktur für die Lagerung, die Vermarktung und den Vertrieb von Fisch und Fischerzeugnissen,

b)    Kapazitätsaufbau auf nationaler und regionaler Ebene zur Erfüllung der technischen Anforderungen in den Bereichen SPS/TBT/Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte, Entwicklung von Überwachungs- und Kontrollsystemen der AWZ des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten sowie Einführung und Verwaltung von Zertifizierungssystemen für bestimmte Arten der Meeresfischerei,

c)    Investitionen und Technologietransfer in folgenden Bereichen: Fangtätigkeiten, Fischverarbeitung, Hafendienste, Ausbau und Verbesserung von Hafenanlagen, Diversifizierung der Fischerei durch Einbeziehung anderer Arten als Thunfisch, die noch zu wenig oder gar nicht genutzt werden,

d)    Joint Ventures und Verbindungen insbesondere mit KKMU und der Handwerksfischerei in der Fischereiversorgungskette,



e)    Wertschöpfung bei Fisch,

f)    FuE auf dem Gebiet der Bestandsbeurteilung und der Nachhaltigkeit.

4.    Die Vertragsparteien verpflichten sich, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Förderung der Gründung von Joint Ventures im Bereich der Fangtätigkeiten, der Fischverarbeitung und der Hafendienste, Steigerung der Produktionskapazität, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Fischerei und damit verbundener Wirtschaftszweige und Dienstleistungen, nachgelagerte Verarbeitung, Ausbau und Verbesserung von Hafenanlagen sowie – im Hinblick auf die Einbeziehung anderer Arten als Thunfisch, die noch zu wenig oder gar nicht genutzt werden – Diversifizierung der Fischerei.

ARTIKEL 89

Binnenfischerei und Aquakultur

Die Zusammenarbeit bei der Binnenfischerei und der Aquakultur umfasst EU-Beiträge in folgenden Bereichen:

a)    Kapazitätsaufbau und Erschließung von Exportmärkten:

i)    Kapazitätsaufbau in der industriellen und handwerklichen Produktion, der Verarbeitung und der Produktdiversifizierung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Binnenfischerei und der Aquakultur der Region. Dies könnte beispielsweise durch die Schaffung von Zentren für Forschung und Entwicklung (FuE), unter anderem für die Weiterentwicklung der Aquakultur für gewerbliche Fischfarmen erreicht werden,



ii)    Kapazitätsaufbau für das Management von Exportketten, beispielsweise mittels Einführung und Verwaltung von Zertifizierungsverfahren für bestimmte Produktlinien, ferner Durchführung von Absatzförder- und Wertschöpfungsmaßnahmen und Verringerung der Verluste nach Einholung des Fangs,

iii)    Ausbau der Kompetenz in der Region beispielsweise durch die Steigerung der Leistungsfähigkeit der für die Fischerei zuständigen Behörden sowie der Handels- und Fischereiverbände im Hinblick auf die Beteiligung am Handel mit Fischereierzeugnissen mit der EU, ferner Schulungsprogramme in Produktentwicklung und Markenmanagement.

b)    Infrastruktur:

i)    Ausbau und Verbesserung der Infrastruktur für die Binnenfischerei und die Aquakultur,

ii)    Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln für Infrastrukturen einschließlich aller Arten von Geräten.

c)    Technologie:

i)    Verbesserung der technischen Leistungsfähigkeit, unter anderem durch die Förderung wertschöpfender Technologien, beispielsweise mittels Transfers von Fischereitechnologie aus der EU in den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten,

ii)    Verbesserung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der Region, beispielsweise durch Forschung, Datenerhebungssysteme und einen Beitrag zu geeigneten Technologien für die Einholung des Fangs und das Management der daran anschließenden Phasen.

d)    Rechts- und Regelungsrahmen:

i)    Erarbeitung von Vorschriften für die Binnenfischerei und die Aquakultur und Entwicklung von Überwachungs- und Kontrollsystemen,



ii)    Entwicklung eines geeigneten Regelungsinstrumentariums im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums und Kapazitätsaufbau im Hinblick auf seine Anwendung im internationalen Handel,

iii)    Schutz der Öko-Kennzeichnung und der Rechte des geistigen Eigentums.

e)    Investitionen und Finanzierung:

i)    Förderung von Joint Ventures und anderen Formen gemischter Investitionen von Akteuren in den Vertragsparteien, beispielsweise Unterstützung bei der Festlegung von Modalitäten zur Ermittlung von Investoren für Joint Ventures in der Binnenfischerei und der Aquakultur,

ii)    Zugang zu Kreditfazilitäten für die Entwicklung kleiner bis mittelgroßer Unternehmen sowie industrieller Binnenfischereibetriebe.

f)    Umweltschutz und Bestandserhaltung in der Fischerei durch Maßnahmen für einen umweltverträglichen Handel mit Fischereierzeugnissen, zur Verhinderung der Bestandserschöpfung, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur vorsichtigen Einführung exotischer Arten für die Aquakultur; dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass exotische Arten nur in bewirtschafteten/geschlossenen Räumen und nach Absprache mit allen betroffenen Nachbarländern eingeführt werden.

g)    Sozioökonomische Maßnahmen und Maßnahmen zur Linderung der Armut:

i)    Förderung kleiner und mittlerer Fischerei-, Verarbeitungs- und Fischhandelsbetriebe durch Auf- und Ausbau der Fähigkeit des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten zur Beteiligung am Handel mit der EU,



ii)    Mitwirkung von Randgruppen in der Fischwirtschaft, beispielsweise Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Fischerei und insbesondere Qualifizierung von in der Fischerei tätigen oder eine solche Tätigkeit anstrebenden Händlerinnen. Im Hinblick auf eine nachhaltige sozioökonomische Entwicklung werden auch andere benachteiligte Gruppen, die das Potenzial für eine Tätigkeit in der Fischerei mitbringen, in solche Prozesse eingebunden.

TITEL V

WASSER UND UMWELT

ARTIKEL 90

Geltungsbereich und Ziele

1.    Die Zusammenarbeit nach diesem Titel betrifft natürliche Ressourcen, insbesondere Wasser, die Umwelt und die biologische Vielfalt.

2.    Die Ziele der Zusammenarbeit nach diesem Titel bestehen darin,

a)    die Verknüpfung von Handel und Umwelt zu stärken,

b)    die Durchführung internationaler Umweltübereinkünfte zu unterstützen,

c)    ein Gleichgewicht zwischen Umweltmanagement und Armutsverringerung zu gewährleisten,



d)    die Umwelt zu schützen, die biologische Vielfalt zu erhalten und die genetischen Ressourcen zu bewahren,

e)    die gerechte und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen zu fördern,

f)    die nachhaltige Nutzung gemeinsamer Ressourcen zu erleichtern und zu fördern,

g)    die Beteiligung des öffentlichen und des privaten Sektors an der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen zu fördern.

ARTIKEL 91

Wasserressourcen

1.    Die Zusammenarbeit im Bereich Wasserressourcen umfasst Bewässerung, Wasserkrafterzeugung, Wassergewinnung und ‑versorgung sowie Schutz von Wassereinzugsgebieten.

2.    Die Ziele der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind:

a)    Ausbau der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung von Wasserressourcen in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten, um die Lebensgrundlagen der Menschen in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zu verbessern,

b)    Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Hinblick auf die nachhaltige Nutzung grenzübergreifender Wasserressourcen,

c)    Ausbau der Wasserversorgungsinfrastruktur für Produktionszwecke.

3.    Vorbehaltlich des Artikels 75 vereinbaren die Vertragsparteien Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

a)    Ausbau der Wasserversorgungsinfrastruktur in der Region,



b)    Entwicklung einschlägiger Rechts- und Regelungsrahmen,

c)    integrierte Bewirtschaftung von Wasserressourcen,

d)    Qualifizierung der Humanressourcen, Verbesserung der Servicestandards, der Wasserbewirtschaftung und der institutionellen Strukturen,

e)    Aufbau von Partnerschaften, Verbindungen und Joint Ventures zwischen den Wirtschaftsbeteiligten,

f)    Förderung von Technologieentwicklung, ‑transfer und ‑anwendungen, FuE, Innovation, Informationsaustausch und Vernetzung,


g)    Ausbau von Wasserverschmutzungskontrolle, Wasserreinigung und Gewässerschutz, Abwasseraufbereitung und ‑entsorgung,

h)    Förderung nachhaltiger Bewässerungssysteme.

ARTIKEL 92

Umwelt

1.    Die Zusammenarbeit im Umweltbereich umfasst Umweltschutz und ein nachhaltiges Umweltmanagement sowie die Durchführung einer handelsbezogenen Umweltpolitik.



2.    Die Ziele der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind:

a)    Schutz, Wiederherstellung und Erhalt der Umwelt und der biologischen Vielfalt (Flora, Fauna und mikrobielle genetische Ressourcen einschließlich ihrer Ökosysteme),

b)    Entwicklung von Wirtschaftszweigen in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten, die umweltfreundliche Technologien einsetzen,

c)    Förderung von Technologieentwicklung, ‑transfer und ‑anwendungen, Forschung und Entwicklung, Innovation und Informationsaustausch.

3.    Vorbehaltlich des Artikels 75 vereinbaren die Vertragsparteien Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

a)    Durchführung internationaler Umweltübereinkünfte,

b)    Stärkung und Förderung einer gerechten und nachhaltigen Nutzung, Erhaltung und Pflege der Umwelt und der biologischen Vielfalt, einschließlich Forstressourcen und der Bestände wildlebender Tiere,

c)    Stärkung des institutionellen und rechtlichen Rahmens und der Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung, Verwaltung und Durchsetzung von Umweltgesetzen, ‑vorschriften und ‑normen sowie umweltpolitischen Maßnahmen,

d)    Aufbau von Partnerschaften, Verbindungen und Joint Ventures zwischen den Wirtschaftsbeteiligten,

e)    Verhinderung und Entschärfung von Naturkatastrophen und des Artenschwundes,



f)    Förderung von Technologieentwicklung, ‑anpassung, ‑transfer und ‑anwendungen, FuE und Innovation,

g)    Schutz und Bewirtschaftung von Küsten- und Meeresressourcen sowie von einheimischen Nutz- und Wildtieren und Kultur- und Wildpflanzen sowie genetischen Ressourcen,

h)    Entwicklung alternativer, umweltfreundlicher Tätigkeiten und Lebensgrundlagen,

i)    Produktion von Waren und Dienstleistungen, für die eine Öko-Kennzeichnung wichtig ist, und Erleichterung des Handels damit,

j)    Austausch von Informationen und Networking in Bezug auf Waren und die diesbezüglichen Anforderungen an Produktionsprozess, Beförderung, Vermarktung und Kennzeichnung,

k)    Entwicklung von Infrastruktureinrichtungen mit Ausrichtung auf umweltfreundliche Produkte,

l)    Einbeziehung der örtlichen Gemeinschaften in das Management der biologischen Vielfalt, der Forstressourcen und der Bestände wildlebender Tiere,

m)    Entwicklung der Abfallwirtschaft und sichere Entsorgung von Industrieabfällen und toxischen Abfällen,

n)    Förderung der Einbeziehung von Interessenträgern in den internationalen Umweltdialog.



TITEL VI

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAẞNAHMEN

ARTIKEL 93

Geltungsbereich und Ziele

1.    Die Zusammenarbeit nach diesem Titel umfasst Unterstützung und Kapazitätsaufbau in den Bereichen Harmonisierung, Zonenabgrenzung und Kompartimentierung, Konformitätsbewertung, Informationsaustausch und Transparenz der Handelsbedingungen.

2.    Die Ziele der Zusammenarbeit nach diesem Titel bestehen darin,

a)    den inter- und den intraregionalen Handel der Vertragsparteien zu erleichtern und dabei nach dem SPS-Übereinkommen der WTO das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen,

b)    Probleme zu lösen, die aus SPS-Maßnahmen für die vereinbarten vorrangigen Sektoren und Waren erwachsen, und dabei die regionale Integration gebührend zu berücksichtigen,

c)    Verfahren und Modalitäten für die Vereinfachung der Zusammenarbeit in SPS-Fragen festzulegen,

d)    die Transparenz bezüglich der für den Handel zwischen und in den Vertragsparteien geltenden SPS-Maßnahmen zu gewährleisten,



e)    die intraregionale Harmonisierung von Maßnahmen mit internationalen Normen im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO und die Erarbeitung geeigneter Strategien sowie rechtlicher, regulatorischer und institutioneller Rahmenbedingungen in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zu fördern,

f)    die effektive Mitwirkung des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten in der Kommission des Codex Alimentarius, der Weltorganisation für Tiergesundheit (Office International des Epizooties – OIE) und im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (International Plant Protection Convention – IPPC) zu verbessern,

g)    die Konsultation und den Austausch zwischen den Einrichtungen und Laboratorien der OAG und der EU zu fördern,

h)    den Aufbau von Kapazitäten zur Festlegung und Umsetzung regionaler und nationaler Normen nach den internationalen Anforderungen zu erleichtern, um die regionale Integration zu fördern,

i)    die Fähigkeit des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten zur Umsetzung und Überwachung von SPS-Maßnahmen nach diesem Artikel aufzubauen und zu verbessern,

j)    den Technologietransfer zu fördern.

3.    Vorbehaltlich des Artikels 75 vereinbaren die Vertragsparteien Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

a)    Unterstützung des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten bei der Einhaltung von SPS-Maßnahmen, unter anderem Entwicklung geeigneter Regelungsrahmen, Strategien, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Arbeit der zuständigen internationalen Normungsorganisationen, Schulung, Informationsveranstaltungen, Kapazitätsaufbau und technische Hilfe,



b)    nach Bedarf Unterstützung der Harmonisierung von SPS-Maßnahmen in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten und Einsetzung nationaler SPS-Koordinierungsausschüsse sowie Förderung der Fähigkeit des öffentlichen und des privaten Sektors zur Durchführung von Hygienekontrollen. Zu den vorrangigen Bereichen gehören die Erarbeitung und Umsetzung eines Qualitätsprogramms, Schulungen, Informationsveranstaltungen sowie der Aufbau, der Ausbau, die Modernisierung und die Zulassung von Laboratorien,

c)    Unterstützung in Bezug auf die Arbeit der zuständigen internationalen Normungsorganisationen. Gegenstand dieser Zusammenarbeit können unter anderem Schulungen, Informationsveranstaltungen, Kapazitätsaufbau und technische Hilfe sein,

d)    Unterstützung in der Fischerei zwecks Erarbeitung einheitlicher regionaler Regeln, Gesetze und Normen für Fischerzeugnisse zur Förderung des Handels zwischen den Vertragsparteien und innerhalb der OAG-Region,

e)    Unterstützung zwecks Förderung der Zusammenarbeit zwischen den SPS-Einrichtungen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten und den entsprechenden SPS-Einrichtungen der EU,

f)    Unterstützung der Durchführung des SPS-Übereinkommens, insbesondere durch die Stärkung der zuständigen Behörden, Notifizierungs- und Auskunftsstellen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten,

g)    Unterstützung des Informationsaustauschs.



ARTIKEL 94

Harmonisierung

1.    Die Vertragsparteien streben die Harmonisierung ihrer jeweiligen Vorschriften und Verfahren zur Festlegung ihrer SPS-Maßnahmen einschließlich Inspektions-, Prüf- und Zertifizierungsverfahren im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO an.

2.    Nach Bedarf erarbeiten der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten mit Unterstützung der EU ein Programm und einen Zeitplan für die Harmonisierung ihrer SPS-Normen.

3.    Der Ausschuss hoher Beamter entwickelt gegebenenfalls die Modalitäten zur Unterstützung und Überwachung des Harmonisierungsprozesses in den Regionen.

ARTIKEL 95

Zonenabgrenzung und Kompartimentierung

Die Vertragsparteien erkennen auf der Basis einer Einzelfallprüfung ausgewiesene schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten als potenzielle Quellen für pflanzliche und tierische Erzeugnisse an und berücksichtigen dabei Artikel 6 des SPS-Übereinkommens der WTO.



ARTIKEL 96

Besondere, differenzierte Behandlung und technische Hilfe

1.    Die EU erklärt sich bereit, technische Hilfe und besondere, differenzierte Behandlung nach den Artikeln 9 und 10 des SPS-Übereinkommens der WTO zu gewähren.

2.    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den aus der Umsetzung dieses Titels entstehenden Sonderbedürfnissen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten Rechnung zu tragen.

3.    Die Vertragsparteien sind sich über folgende vorrangige Bereiche für technische Hilfe einig:

a)    Aufbau von Fachkompetenz im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten, einschließlich Ausbildungs- und Informationsveranstaltungen über Inspektion, Zertifizierung, Überwachung und Kontrolle, um gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen zu ermöglichen,

b)    Ausbau der Fachkompetenz für die Durchführung und Überwachung von SPS-Maßnahmen, einschließlich der Förderung einer stärkeren Nutzung internationaler Normen,

c)    Kapazitätsaufbau in den Bereichen Risikoanalyse, Harmonisierung, Befolgung, Prüfung, Zertifizierung, Rückstandskontrolle, Rückverfolgbarkeit und Akkreditierung, unter anderem durch die Einrichtung von Laboratorien und anderen Anlagen oder die Verbesserung ihrer Ausstattung, um den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten bei der Einhaltung internationaler Normen zu unterstützen,



d)    Förderung der Mitwirkung des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten bei der Arbeit einschlägiger internationaler Normungsorganisationen,

e)    Aufbau der Fähigkeit des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten zur effektiven Beteiligung an den Notifizierungsverfahren.

TITEL VII

TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

ARTIKEL 97

Geltungsbereich und Ziele

1.    Die Zusammenarbeit nach diesem Titel umfasst die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens.

2.    Die Ziele der Zusammenarbeit nach diesem Titel bestehen darin,

a)    schrittweise technische Handelshemmnisse abzubauen, um den Handel zwischen den Vertragsparteien und innerhalb des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten zu erleichtern,

b)    die regionale Integration in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zu verbessern, indem die in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten angewandten Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen vereinheitlicht werden,



c)    einen stärkeren Rückgriff auf internationale technische Vorschriften, Normen und Konformitätsprüfungsverfahren einschließlich sektorspezifischer Maßnahmen zu fördern,

d)    funktionelle Arbeitsbeziehungen, Joint Ventures und gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zwischen den Normungsgremien, Konformitätsbewertungseinrichtungen und Regulierungsstellen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten und der EU zu entwickeln,

e)    den Marktzugang für Waren mit Ursprung in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten durch die Verbesserung der Sicherheit, Qualität und Wettbewerbsfähigkeit dieser Produkte zu fördern,

f)    eine stärkere Verwendung der international bewährten Verfahren für technische Vorschriften, internationale Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern,

g)    sicherzustellen, dass die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen und technischen Vorschriften entsprechend dem TBT-Übereinkommen transparent erfolgen und keine unnötigen Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien bewirken,

h)    die Entwicklung geeigneter Regelungsrahmen, Strategien und Reformen in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten zur Einhaltung international anerkannter Verfahren zu unterstützen,

i)    den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten bei der Umsetzung des TBT-Übereinkommens und bei der Einhaltung der TBT-Auflagen ihrer Handelspartner im Zusammenhang mit dem TBT-Übereinkommen zu unterstützen.

3.    Vorbehaltlich des Artikels 75 vereinbaren die Vertragsparteien Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

a)    Förderung eines stärkeren Rückgriffs auf internationale Standards, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungen, einschließlich sektorspezifischer Maßnahmen in den Gebieten der Vertragsparteien,



b)    Unterstützung des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten beim Kapazitätsaufbau in den Bereichen Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich der Unterstützung bei der Modernisierung und Einrichtung von Laboratorien und einschlägigen Einrichtungen sowie der Bereitstellung entsprechender Ausrüstung,

c)    Unterstützung von Qualitätsmanagement und ‑sicherung in ausgewählten Bereichen, die für den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten von Bedeutung sind,

d)    Unterstützung der vollen Beteiligung der Normungsgremien und sonstigen technischen Regulierungsgremien des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten an den internationalen Normenorganisationen und Stärkung der Rolle der internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften,

e)    Unterstützung der Konformitätsbewertungsorgane des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten bei ihren Bemühungen um internationale Akkreditierung,

f)    Aufbau funktioneller Arbeitsbeziehungen zwischen den Normungs-, Konformitätsbewertungs- und Zertifizierungseinrichtungen der Vertragsparteien,

g)    Förderung einer Verständigung auf gute Regulierungsgrundsätze wie z. B.

i)    Transparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren,

ii)    Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Regelung und der damit zusammenhängenden Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich der Verwendung der Konformitätserklärungen der Lieferanten,



iii)    Rückgriff auf internationale Normen als Grundlage für technische Vorschriften, es sei denn, die betreffenden internationalen Normen sind ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung der verfolgten legitimen Ziele,

iv)    Durchsetzung der technischen Vorschriften und der Marktaufsicht,

v)    Entwicklung von Mechanismen und Methoden zur Überprüfung der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren,

h)    Ermittlung, Priorisierung und Unterstützung bei der Entwicklung der erforderlichen technischen Infrastruktur, ferner Technologietransfer in den Bereichen Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung, um die Anwendung der technischen Vorschriften zu unterstützen,

i)    Verstärkung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, Technik und Wissenschaft, unter anderem durch Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten, um die Qualität und das Niveau der einschlägigen technischen Vorschriften zu verbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,

j)    Entwicklung der Kompatibilität und Konvergenz der jeweiligen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren,

k)    Förderung und Unterstützung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Organisationen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind,

l)    Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und in der OAG im Zusammenhang mit der Arbeit einschlägiger internationaler Einrichtungen, Organisationen und Foren für TBT-Angelegenheiten.


TITEL VIII

ZOLL- UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

ARTIKEL 98

Geltungsbereich und Ziele

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwickelnden Welthandelskontext von großer Bedeutung sind.

2.    Die Vertragsparteien vereinbaren eine Intensivierung ihrer Zusammenarbeit, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwaltungskapazitäten ihrer einschlägigen Verwaltungen dem Ziel der Förderung von Handelserleichterungen gerecht werden.

3.    Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit angemessener Verwaltungskapazitäten für die Verwirklichung dieser Ziele an. Sie sind sich einig, dass der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten Übergangsfristen und Kapazitätsaufbau benötigen, um die Bestimmungen dieses Titels reibungslos umzusetzen.

4.    Die Ziele der Zusammenarbeit nach diesem Titel bestehen darin,

a)    den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern,

b)    die Harmonisierung von Zollrecht und Zollverfahren auf regionaler Ebene zu fördern,

c)    den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten im Hinblick auf eine Intensivierung der Handelserleichterungen zu unterstützen,



d)    die Zollverwaltungen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten bei der Umsetzung dieses Abkommens und anderer international bewährter Zollverfahren zu unterstützen,

e)    die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen Grenzstellen der Vertragsparteien zu verbessern.

5.    Vorbehaltlich des Artikels 75 vereinbaren die Vertragsparteien Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

a)    Informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren,

b)    Entwicklung gemeinsamer Initiativen auf vereinbarten Gebieten,

c)    Unterstützung in folgenden Bereichen:

i)    Modernisierung der Zollsysteme und ‑verfahren sowie Verringerung der Zollabfertigungszeit,

ii)    Vereinfachung und Harmonisierung von Zollverfahren und Handelsformalitäten, einschließlich solcher im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr,

iii)    Verbesserung der regionalen Durchfuhrsysteme,

iv)    Verbesserung der Transparenz nach Artikel 134,



v)    Kapazitätsaufbau einschließlich finanzieller und technischer Hilfe für den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten in diesem Bereich,

vi)    Unterstützung in beliebigen anderen Zollbereichen, die von den Vertragsparteien dieses Abkommens vereinbart werden,

d)    soweit wie möglich Festlegung gemeinsamer Standpunkte in internationalen Organisationen im Bereich Zoll und Handelserleichterungen, zum Beispiel in der WTO, der WZO, den VN und der UNCTAD,

e)    Förderung der Koordinierung aller beteiligten Stellen, sowohl intern als auch auf zwischenstaatlicher Ebene.

6.    Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Zollangelegenheiten und Ursprungsregeln wie folgt zusammen:

a)    Einführung von Verfahren und Vorgehensweisen, die sich auf internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handelserleichterungen stützen, unter anderem auf WTO-Vorschriften und Übereinkünfte und Normen der WZO,

b)    Durchführung von Tätigkeiten, die auf die stärkere Harmonisierung der Zollnormen und Handelserleichterungsmaßnahmen abzielen,

c)    Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich Risikoanalyse, verbindlicher Regelungen, vereinfachter Verfahren, nachträglicher Kontrollen und Prüfungsmethoden,



d)    Automatisierung von Zoll- und sonstigen Handelsverfahren, einschließlich des elektronischen Austauschs von Zoll- und Handelsinformationen,

e)    Schulung von Zollbeamten und anderen zuständigen Beamten des öffentlichen und des privaten Sektors im Bereich Zoll und Handelserleichterungen,

f)    gegebenenfalls Unterstützung in anderen von den Vertragsparteien ermittelten Bereichen.

TITEL IX

WPA-ANPASSUNGSMAẞNAHMEN

ARTIKEL 99

Geltungsbereich und Ziele

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Beseitigung und/oder wesentliche Herabsetzung der Zolltarife nach diesem Abkommen eine Herausforderung für den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten darstellt. Die Vertragsparteien vereinbaren, dieser besonderen Herausforderung durch die Schaffung eines Ausgleichssystems nach den vorrangigen Bestimmungen des Anhangs VI dieses Abkommens zu begegnen.

2.    Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass die Durchführung dieses Abkommens potenzielle Herausforderungen sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Art für die Volkswirtschaft des OAG-Partnerstaats oder die Volkswirtschaften der OAG-Partnerstaaten nach sich ziehen kann. Die Vertragsparteien vereinbaren, diesen Herausforderungen durch Maßnahmen der Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit zu begegnen.



3.    Mit der Zusammenarbeit nach diesem Titel sollen die tatsächlichen und die potenziellen Anpassungsschwierigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, bewältigt werden.

ARTIKEL 100

Bereiche der Zusammenarbeit

1.    Vorbehaltlich der vorrangigen Bestimmungen des Anhangs VI dieses Abkommens verpflichtet sich die EU in Bezug auf die Einnahmenverluste im Zusammenhang mit der Verringerung der Zolltarife,

a)    in einen verbesserten Dialog über steuerliche Anpassungsmaßnahmen und Reformen einzutreten,

b)    Modalitäten für eine Zusammenarbeit zur Unterstützung von Steuerreformen festzulegen,

c)    finanzielle Mittel bereitzustellen, um die vereinbarten Verluste an Staatseinnahmen, die sich aus der Beseitigung und/oder wesentlichen Herabsetzung der Zolltarife ergeben, vorübergehend zu decken.

2.    Damit die Volkswirtschaft des OAG-Partnerstaats oder die Volkswirtschaften der OAG-Partnerstaaten dieses Abkommen vollumfänglich nutzen können, vereinbart die EU Zusammenarbeit mit dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten, um geeignete Kooperationsmaßnahmen zu ergreifen, die auf Folgendes abzielen:

a)    Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der produktiven Wirtschaftszweige in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten,

b)    Verbesserung der produktiven und fachlichen Leistungsfähigkeit der Arbeitskräfte in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten, einschließlich der Schulung von Arbeitern, die wegen Unternehmensschließungen entlassen wurden, und/oder ihrer Ausstattung mit neuen Fähigkeiten für neue Tätigkeiten usw.,



c)    Unterstützung von Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit,

d)    Aufbau von Kapazitäten zur Förderung makroökonomischer Disziplin,

e)    Milderung der möglichen Auswirkungen auf die Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit, die Entwicklung des ländlichen Raums, die Existenzsicherung und die Exporterlöse in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten,

f)    Engagement in möglichen anderen Bereichen der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Problemen bei der Durchführung dieses Abkommens.

TITEL X

MOBILISIERUNG VON RESSOURCEN

ARTIKEL 101

Grundsätze und Ziele

1.    In Anerkennung der Entschlossenheit der EU, die Durchführung dieses Abkommens zu unterstützen, sowie der eigenen Bemühungen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten um Finanzierung ihres Entwicklungsbedarfs vereinbaren die Vertragsparteien, sowohl gemeinsam als auch einzeln auf die Mobilisierung finanzieller Mittel zur Unterstützung der Durchführung dieses Abkommens, der regionalen Integration und der Entwicklungsstrategien des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten hinzuarbeiten.



2.    Vorbehaltlich der vorrangigen Bestimmungen des Anhangs VI dieses Abkommens besteht das Ziel der gemeinsamen Mobilisierung von Ressourcen darin, die Bemühungen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten um alternative Finanzierungsquellen zur Förderung der regionalen Integration und der in diesem Abkommen enthaltenen Entwicklungsstrategien – vor allem der WPA-Entwicklungsmatrix – im Geiste der gegenseitigen Abhängigkeit zu ergänzen, zu unterstützen und zu fördern.

ARTIKEL 102

Verpflichtungen

1.    Vorbehaltlich der vorrangigen Bestimmungen des Anhangs VI dieses Abkommens verpflichten sich der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten,

a)    rechtzeitig und verlässlich Mittel aus ihren Finanzierungsmechanismen einzusetzen, um die regionale Integration und die WPA-bezogenen Entwicklungsstrategien und ‑projekte aus der WPA-Entwicklungsmatrix zu unterstützen,

b)    ihre Entwicklungsstrategien zu entwickeln und dabei gebührend ihr Recht zu berücksichtigen, Richtung und Abfolge ihrer Entwicklungsstrategien und ‑prioritäten zu bestimmen,

c)    einen WPA-Fonds zur Verwaltung WPA-bezogener Mittel einzurichten,

d)    die Prioritäten der WPA-Entwicklungsmatrix in regionale und nationale Strategien aufzunehmen.

2.    Vorbehaltlich der vorrangigen Bestimmungen des Anhangs VI dieses Abkommens formulieren der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten die Regeln und Vorschriften für die Verwaltung des Fonds, um bei der Mittelverwendung Transparenz, Rechenschaftspflicht und Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten. Unbeschadet der Beiträge anderer Partner zum OAG-WPA-Fonds erfolgt die Verwaltung der EU-Mittel vorbehaltlich einer erfolgreichen Prüfung der operativen Verfahren des Fonds durch die EU.



3.    Vorbehaltlich der vorrangigen Bestimmungen des Anhangs VI dieses Abkommens und unter besonderer Berücksichtigung angebotsseitiger Sachzwänge des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens, unter anderem festgestellte Finanzierungslücken in der WPA-Entwicklungsmatrix, setzt die EU die Mittel über folgende Instrumente rechtzeitig und verlässlich ein:

a)    den EU-Haushalt,

b)    jedes andere Instrument zur Umsetzung der öffentlichen Entwicklungshilfe der EU (Official Development Assistance – ODA).

4.    Die Vertragsparteien verpflichten sich gemeinsam, auf die Mobilisierung folgender Ressourcen hinzuarbeiten:

a)    Mittel von anderen Gebern (multilaterale und bilaterale Geber),

b)    Zuschüsse, Vorzugsdarlehen, öffentlich-private Partnerschaften und spezielle Fazilitäten,

c)    sonstige ODA-Mittel von Entwicklungspartnern.



TEIL VI

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 103

Ziel und Umfang

1.    Die Bestimmungen dieses Teils gelten für den WPA-Rat, den Ausschuss hoher Beamter, den Beratenden Ausschuss sowie alle anderen Einrichtungen und Ausschüsse, die im Rahmen dieses Abkommens gegebenenfalls geschaffen werden.

2.    Ziel dieses Teils ist es, Einrichtungen zu schaffen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erleichtern.

ARTIKEL 104

WPA-Rat

1.    Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird ein WPA-Rat eingesetzt.

2.    Der WPA-Rat setzt sich aus den Vertretern der Vertragsparteien im Ministerrang zusammen.

3.    Der WPA-Rat gibt sich innerhalb von sechs (6) Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung.



4.    Der Vorsitz im WPA-Rat wird gemeinsam von je einem Vertreter der Vertragsparteien nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung geführt.

5.    Der WPA-Rat tagt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei (2) Jahre; darüber hinaus tritt er im Einvernehmen der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern.

6.    Der WPA-Rat ist für Folgendes zuständig:

a)    für das Funktionieren und die Durchführung dieses Abkommens sowie für die Überwachung der Verwirklichung seiner Ziele,

b)    für die Prüfung aller wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie aller sonstigen Fragen von gemeinsamem Interesse, die den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren, und zwar unbeschadet der Rechte aus Teil VII,

c)    für die Prüfung der Vorschläge und Empfehlungen der Vertragsparteien zur Überarbeitung und Änderung dieses Abkommens.



ARTIKEL 105

Befugnisse des WPA-Rates

1.    Der WPA-Rat ist befugt, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen des Ausschusses hoher Beamter einvernehmlich im schriftlichen Verfahren anzunehmen.

2.    Seine Beschlüsse binden die Vertragsparteien, die nach ihren internen Vorschriften alle erforderlichen Durchführungsmaßnahmen ergreifen.

3.    Der WPA-Rat erarbeitet und verabschiedet innerhalb von sechs (6) Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Geschäftsordnung, die für die Einsetzung des Schiedspanels nach den Artikeln 112 und 113 erforderlich ist.

4.    Bei Angelegenheiten, in denen ein OAG-Partnerstaat einzeln handelt, bedarf der Erlass diesbezüglicher Beschlüsse durch den WPA-Rat der Zustimmung des betreffenden OAG-Partnerstaates.

ARTIKEL 106

Ausschuss hoher Beamter

1.    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird ein Ausschuss hoher Beamter eingesetzt.



2.    Er setzt sich aus Ständigen Sekretären beziehungsweise Generalsekretären des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten und aus EU-Vertretern der oberen Führungsebene zusammen.

3.    Vorbehaltlich etwaiger Weisungen des WPA-Rates tagt der Ausschuss hoher Beamter mindestens einmal pro Jahr; er kann zudem jederzeit nach Vereinbarung der Vertragsparteien außerordentliche Sitzungen abhalten, wenn die Umstände dies erfordern. Der Ausschuss hoher Beamter tritt ferner vor den Sitzungen des WPA-Rates zusammen.

4.    Der Ausschussvorsitz wird von je einem Vertreter der Vertragsparteien gemeinsam geführt.

5.    Der Ausschuss hoher Beamter hat folgende Zuständigkeiten:

a)    Unterstützung des WPA-Rates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben,

b)    Entgegennahme und Prüfung der Berichte von Fachausschüssen, Arbeitskreisen, Taskforces oder anderen Gremien, die vom Ausschuss nach Artikel 107 Absatz 1 eingesetzt wurden, ferner Koordinierung ihrer Tätigkeiten sowie Abgabe von Empfehlungen an den WPA-Rat,

c)    Vorlage von Berichten und Empfehlungen über die Durchführung dieses Abkommens beim WPA-Rat entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des WPA-Rates oder auf Antrag einer Vertragspartei,

d)    im Bereich Handel:

i)    Verantwortung für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens, Überwachung dieser Tätigkeiten und diesbezügliche Erörterung und Empfehlung von Feldern der Zusammenarbeit,



ii)    Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung beziehungsweise Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens nach den Bestimmungen von Teil VII Titel I,

iii)    Unterstützung des WPA-Rates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, einschließlich Vorlage von Empfehlungen für Entscheidungen des WPA-Rates,

iv)    Überwachung der Entwicklung der Regionalintegration und der Wirtschafts‑ und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien,

v)    Überwachung und Beurteilung der Auswirkungen dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung der Vertragsparteien,

vi)    Erörterung und Veranlassung von Maßnahmen zur Verbesserung von Handels‑, Investitions‑ und Geschäftsmöglichkeiten,

vii)    Erörterung aller dieses Abkommen betreffenden Fragen sowie aller Fragen, welche die Verwirklichung seiner Ziele berühren könnten,

e)    im Entwicklungsbereich:

i)    Unterstützung des WPA-Rates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Bezug auf Fragen der Entwicklungszusammenarbeit, die unter dieses Abkommen fallen,

ii)    Überwachung der Anwendung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Koordinierung diesbezüglicher Maßnahmen mit Drittgebern,



iii)    Formulierung von Empfehlungen für die handelsbezogene Zusammenarbeit der Vertragsparteien,

iv)    regelmäßige Überprüfung der in diesem Abkommen festgelegten Bereiche der Zusammenarbeit und gegebenenfalls Formulierung von Empfehlungen zur Einbindung neuer Prioritäten,

v)    Überprüfung und Erörterung von Fragen der Zusammenarbeit, welche die Regionalintegration und die Durchführung dieses Abkommens betreffen.


ARTIKEL 107

Befugnisse des Ausschusses hoher Beamter

1.    Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Ausschuss hoher Beamter folgende Befugnisse:

a)    nach Bedarf Einsetzung, Ausrichtung und Beaufsichtigung von Fachausschüssen, Arbeitskreisen, Taskforces und anderer Gremien, die sich mit Fragen seines Zuständigkeitsbereichs befassen, sowie Festlegung der Zusammensetzung dieser Gremien, ihrer Aufgaben und ihrer Geschäftsordnungen vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens,

b)    Fassen von Beschlüssen oder Verabschiedung von Empfehlungen in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen oder in Fällen, in denen dem Ausschuss diese Befugnis vom WPA-Rat übertragen wurde. In Fällen, in denen dem Ausschuss diese Befugnis vom WPA-Rat übertragen wurde, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse oder verabschiedet seine Empfehlungen nach Maßgabe des Artikels 105,



c)    Prüfung aller unter dieses Abkommen fallenden Fragen und Ergreifung geeigneter Maßnahmen in Ausübung seiner Funktion.

2.    Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a hält der Ausschuss besondere Arbeitssitzungen ab.

3.    Der Ausschuss gibt sich innerhalb von drei (3) Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung.

ARTIKEL 108

WPA-Beratungsausschuss

1.    Es wird ein WPA-Beratungsausschuss eingesetzt, der den Ausschuss hoher Beamter dabei unterstützen soll, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Vertretern des Privatsektors, zivilgesellschaftlicher Organisationen, einschließlich der Wissenschaftsgemeinde, sowie der Wirtschafts‑ und Sozialpartner zu fördern. Gegenstand des Dialogs und der Zusammenarbeit sind alle von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben.

2.    Über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss befindet der WPA-Rat auf Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter; dabei gilt es, eine breit gefächerte Vertretung aller Interessengruppen zu gewährleisten.



3.    Der WPA-Beratungsausschuss wird auf Betreiben des Ausschusses hoher Beamter oder aus eigener Initiative tätig und richtet Empfehlungen an den Ausschuss hoher Beamter. Den Sitzungen des WPA-Beratungsausschusses wohnen Vertreter der Vertragsparteien bei.

4.    Der WPA-Beratungsausschuss gibt sich innerhalb von drei (3) Monaten nach seiner Einsetzung im Einvernehmen mit dem Ausschuss hoher Beamter eine Geschäftsordnung.


TEIL VII

STREITVERMEIDUNG UND ‑BEILEGUNG

ARTIKEL 109

Gegenstand und Zielsetzung

1.    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Teil für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens.

2.    Ziel dieses Teils ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu vermeiden beziehungsweise beizulegen und nach Möglichkeit einvernehmliche Lösungen herbeizuführen.



TITEL I

STREITVERMEIDUNG

ARTIKEL 110

Konsultationen

1.    Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf und sind bestrebt, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben beizulegen, wobei es gilt, einvernehmliche Lösungen zu finden.

2.    Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Ausschuss hoher Beamter, worin sie die strittige Maßnahme aufführt sowie die Bestimmungen des Abkommens, gegen die diese Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt.

3.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Konsultationen im Gebiet der beschwerten Vertragspartei statt und werden innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach Eingang des betreffenden Ersuchens geführt. Die Konsultationen gelten sechzig (60) Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens bei der beschwerten Vertragspartei als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.

4.    Dringlichkeitskonsultationen, unter anderem bei leicht verderblichen oder saisonabhängigen Waren, werden schnellstmöglich geführt, auf jeden Fall aber innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang des Ersuchens; sie gelten dreißig (30) Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nichts vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.



5.    Reagiert die ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens oder wurden innerhalb des in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Zeitrahmens keine Konsultationen aufgenommen oder werden die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen, so kann jede Vertragspartei ein Schiedsverfahren nach Artikel 112 beantragen.

6.    Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Fristen der Absätze 3 bis 5 zu ändern, falls eine Vertragspartei auf Schwierigkeiten stößt oder sich der Fall als komplex erweist.

ARTIKEL 111

Mediation

1.    Wird bei den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung gefunden, so können die Vertragsparteien vereinbaren, einen Mediator anzurufen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsersuchen benannte Angelegenheit Gegenstand der Mediation.

2.    Jede Vertragspartei kann ein Schiedsverfahren nach Artikel 112 beantragen, ohne zuvor die Mediation in Anspruch zu nehmen.



3.    Verständigen die Vertragsparteien sich nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der Vereinbarung zur Inanspruchnahme der Mediation auf einen Mediator, so bestimmt der Vorsitzende des Ausschusses hoher Beamter oder sein Stellvertreter den Mediator im Losverfahren aus dem Kreis der Personen, die auf der Liste nach Artikel 125 aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Bestimmung des Mediators erfolgt innerhalb von fünfundzwanzig (25) Tagen nach der Übermittlung der Mediationsvereinbarung in Gegenwart eines Vertreters jeder Vertragspartei. Der Mediator beruft spätestens dreißig (30) Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Mediator erhält spätestens fünfzehn (15) Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schriftsatz und gibt spätestens fünfundvierzig (45) Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme bekannt.

4.    Die Stellungnahme des Mediators kann eine Empfehlung für die abkommenskonforme Beilegung der Streitigkeit enthalten. Die Stellungnahme des Mediators ist nicht bindend.

5.    Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 3 genannten Fristen zu ändern. Auch der Mediator kann auf Antrag einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, diese Fristen zu ändern, falls die betreffende Vertragspartei auf Schwierigkeiten stößt oder sich der Fall als komplex erweist.

6.    Die Einzelheiten des Mediationsverfahrens, insbesondere alle Informationen, welche die Vertragsparteien im Verfahren offenlegen, sowie alle Positionen, die sie im Verfahren vertreten, werden vertraulich behandelt.



TITEL II

STREITBEILEGUNG

ARTIKEL 112

Einleitung des Schiedsverfahrens

1.    Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit im Wege von Konsultationen nach Artikel 110 beizulegen, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei ihre Absicht bekunden, ein Verfahren zur Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 113 einzuleiten.

2.    Die Benachrichtigung zum Zwecke der Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die beschwerte Vertragspartei und an den Ausschuss hoher Beamter zu richten. Die beschwerdeführende Vertragspartei muss die strittigen Maßnahmen in ihrer Benachrichtigung aufführen und klar darlegen, inwiefern sie gegen dieses Abkommen verstoßen.

ARTIKEL 113

Einsetzung des Schiedspanels

1.    Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

2.    Innerhalb von zehn (10) Tagen nach Übermittlung der Benachrichtigung zum Zwecke der Einsetzung eines Schiedspanels an den Ausschuss hoher Beamter nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um sich auf die Zusammensetzung des Schiedspanels zu verständigen.



3.    Sollten die Vertragsparteien innerhalb der Frist nach Absatz 2 keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so wählt jede Vertragspartei innerhalb von fünf (5) Tagen einen Schiedsrichter aus der Schiedsrichterliste nach Artikel 125 aus. Versäumt es eine Vertragspartei, ihren Schiedsrichter zu benennen, so wird der Schiedsrichter dieser Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitzenden des Ausschusses hoher Beamter oder dessen Stellvertreter bestimmt, und zwar per Losentscheid anhand der nach Artikel 125 erstellten Teilliste jener Vertragspartei.

4.    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der Frist nach Absatz 2 keine Einigung über den Vorsitz des Schiedspanels, so bestimmen die beiden Schiedsrichter innerhalb von fünf (5) Tagen nach ihrer Ernennung einen dritten Schiedsrichter als Panelvorsitzenden anhand der nach Artikel 125 erstellten Liste und unterrichten den Ausschuss hoher Beamter über ihre Wahl. Gelingt es nicht, den Panelvorsitzenden zu bestimmen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Ausschusses hoher Beamter oder dessen Stellvertreter ersuchen, den Vorsitzenden des Schiedspanels zu bestimmen, und zwar innerhalb von fünf (5) Tagen per Losentscheid anhand der nach dem Verfahren des Artikels 125 erstellten Teilliste für Vorsitzende.

5.    Das Schiedspanel gilt ab dem Tag als eingesetzt, an dem alle drei Schiedsrichter feststehen und ihrer Ernennung nach Maßgabe der Geschäftsordnung zugestimmt haben.



ARTIKEL 114

Zwischenbericht des Schiedspanels

1.    Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien in der Regel spätestens neunzig (90) Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht zu, der sowohl einen beschreibenden Teil als auch seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen enthält. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Ausschuss hoher Beamter schriftlich melden und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mitteilen, an dem das Panel beabsichtigt, seinen Zwischenbericht vorzulegen. Der Zwischenbericht sollte keinesfalls später als einhundertzwanzig (120) Tage nach der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt werden. Jede Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts schriftliche Anmerkungen zu konkreten Aspekten dieses Berichts übermitteln.

2.    In dringenden Fällen, unter anderem bei leicht verderblichen oder saisonabhängigen Waren, bemüht sich das Schiedspanel in jeder Weise, seinen Zwischenbericht innerhalb von dreißig (30), spätestens jedoch fünfundvierzig (45) Tagen nach seiner Einsetzung vorzulegen. Innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Zustellung des Zwischenberichts kann eine Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

3.    Nach Prüfung etwaiger schriftlicher Anmerkungen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Bericht ändern und weitere, ihm zweckdienlich erscheinende Untersuchungen durchführen. Der endgültige Schiedsspruch hat eine Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Stellungnahmen der Vertragsparteien zu enthalten.


ARTIKEL 115

Schiedsspruch

1.    Das Schiedspanel wird wie folgt tätig:

a)    Es stellt den Vertragsparteien und dem Ausschuss hoher Beamter innerhalb von einhundertzwanzig (120) Tagen nach seiner Einsetzung den Schiedsspruch zu.

b)    Kann die in Buchstabe a genannte Frist nicht eingehalten werden, so unterrichtet der Panelvorsitzende die Vertragsparteien und den Ausschuss hoher Beamter schriftlich über die Verzögerungsgründe und nennt den Tag, an dem das Panel seinen Spruch vorzulegen beabsichtigt. Auf keinen Fall darf der Schiedsspruch später als einhundertfünfzig (150) Tage nach der Paneleinsetzung zugestellt werden.

2.    In dringenden Fällen, unter anderem bei leicht verderblichen und saisonabhängigen Waren, geht das Schiedspanel folgendermaßen vor:

a)    Es stellt seinen Spruch innerhalb von sechzig (60) Tagen nach seiner Einsetzung zu.

b)    Es kann so früh wie praktisch möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach seiner Einsetzung eine Vorabentscheidung darüber fällen, ob ihm der Fall dringend erscheint.

3.    Der Schiedsspruch enthält Empfehlungen, wie die beschwerte Vertragspartei den Verstoß abstellen könnte.



4.    Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 6 bis 10 über die „angemessene Frist“ ergreift die beschwerte Vertragspartei die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Schiedsspruch unverzüglich und treugläubig umzusetzen.

5.    Ist die unverzügliche Umsetzung nicht möglich, so sind die Vertragsparteien bestrebt, sich auf die Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs zu einigen. In diesem Fall gibt die beschwerte Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem Ausschuss hoher Beamter spätestens einundzwanzig (21) Tage nach der Zustellung des Schiedsspruches an die Vertragsparteien bekannt, welche Zeit sie für die Umsetzung benötigt.

6.    Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Frist, die zur Umsetzung des Schiedsspruches angemessen ist, kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Zustellung gemäß Absatz 1 schriftlich ersuchen, die angemessene Frist zu bestimmen. Dieses Ersuchen ist gleichzeitig auch der anderen Vertragspartei und dem Ausschuss hoher Beamter zuzustellen. Das Schiedspanel gibt den Vertragsparteien und dem Ausschuss hoher Beamter seinen Spruch innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach Stellung des Ersuchens bekannt.

7.    Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, erneut zusammenzutreten, so findet Artikel 113 Anwendung. Die Frist für die Bekanntgabe des Spruches beträgt fünfunddreißig (35) Tage ab Einreichung des Ersuchens nach Absatz 6.

8.    Bei der Bestimmung der angemessenen Frist berücksichtigt das Schiedspanel die Zeit, welche die beschwerte Vertragspartei normalerweise benötigt, um Gesetzes oder Verwaltungsmaßnahmen zu erlassen, die mit den Maßnahmen vergleichbar sind, welche diese Vertragspartei zur Umsetzung des Spruches für erforderlich hält; insbesondere trägt das Panel den Schwierigkeiten Rechnung, auf welche der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten mangels erforderlicher Kapazitäten stoßen können.



9.    Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

ARTIKEL 116

Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs

1.    Die beschwerte Vertragspartei gibt der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem Ausschuss hoher Beamter vor Ablauf der angemessenen Frist bekannt, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um den Schiedsspruch umzusetzen.

2.    Ist die beschwerte Vertragspartei den Bestimmungen des Absatzes 1 am Ende der angemessenen Frist nicht nachgekommen, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei nach entsprechender Unterrichtung der beschwerten Vertragspartei und des Ausschusses hoher Beamter geeignete Maßnahmen nach Artikel 118 Absatz 2 ergreifen.

3.    Bei Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien in der Frage, ob sich die beschwerte Vertragspartei nun abkommenskonform verhält, kann jede Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen ist die strittige Maßnahme aufzuführen; ferner ist klar darzulegen, inwiefern sie mit den Bestimmungen des Abkommens und dem Schiedsspruch unvereinbar beziehungsweise vereinbar ist.

4.    Das Schiedspanel ist bestrebt, seinen Spruch innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Stellung des in Absatz 3 genannten Ersuchens bekanntzugeben. In dringenden Fällen, unter anderem bei leicht verderblichen und saisonabhängigen Waren, gibt das Schiedspanel seinen Spruch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Stellung des Ersuchens bekannt.



5.    Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen erneut zusammenzutreten, so findet Artikel 113 Anwendung. Die Frist für die Bekanntgabe des Schiedsspruchs beträgt in diesen Fällen achtzig (80) Tage ab Stellung des Ersuchens nach Absatz 3.

ARTIKEL 117

Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung

1.    Hat die beschwerte Vertragspartei bis zum Ablauf der angemessenen Frist nicht gemeldet, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um den Schiedsspruch umzusetzen, oder befindet das Schiedspanel, dass die nach Artikel 116 Absatz 1 gemeldeten Maßnahmen nicht mit den Pflichten der beschwerten Vertragspartei aus diesem Abkommen vereinbar sind, so ist die beschwerdeführende Vertragspartei befugt, nach entsprechender Unterrichtung der beschwerten Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

2.    Bei der Ergreifung derartiger Maßnahmen ist die beschwerdeführende Vertragspartei bestrebt, auf Maßnahmen zurückzugreifen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen, dabei trägt sie auch den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Wirtschaft der beschwerten Vertragspartei Rechnung. Hat die EU das Recht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, wählt sie zudem Maßnahmen, die speziell darauf ausgerichtet sind, den OAG-Partnerstaat, dessen Maßnahmen festgestelltermaßen gegen dieses Abkommen verstoßen, zu abkommenskonformem Verhalten zu bewegen.

3.    Nach Ablauf der angemessenen Frist kann die beschwerdeführende Vertragspartei die beschwerte Vertragspartei jederzeit ersuchen, einen vorübergehenden Ausgleich anzubieten; die beschwerte Vertragspartei legt daraufhin ein solches Angebot vor.



4.    Ausgleichs- oder Vergeltungsmaßnahmen müssen vorübergehend sein und werden nur so lange angewandt, bis die abkommenswidrigen Maßnahmen aufgehoben oder so geändert wurden, dass sie mit den Abkommensbestimmungen im Einklang stehen, oder bis sich die Vertragsparteien auf die Beilegung der Streitigkeit geeinigt haben.


ARTIKEL 118

Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Ergreifung geeigneter Maßnahmen

1.    Die beschwerte Vertragspartei unterrichtet die beschwerdeführende Vertragspartei und den Ausschuss hoher Beamter über die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs getroffen hat, sowie über ihr Ersuchen an die beschwerdeführende Vertragspartei, die Anwendung geeigneter Maßnahmen zu beenden.

2.    Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Unterrichtung eine Einigung über die Vereinbarkeit der gemeldeten Maßnahme mit diesem Abkommen, so ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich, diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem Ausschuss hoher Beamter zugestellt. Der Schiedsspruch wird den Vertragsparteien und dem Ausschuss hoher Beamter innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Stellung des Ersuchens zugestellt.

3.    Befindet das Schiedspanel, dass eine Umsetzungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so bestimmt es, ob die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung der geeigneten Maßnahmen fortsetzen kann. Befindet das Schiedspanel, dass eine Umsetzungsmaßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist, so werden die geeigneten Maßnahmen im Anschluss an den Schiedsspruch sofort beendet.



4.    Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, erneut zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 113 Anwendung. Die Frist für die Bekanntgabe des Schiedsspruches beträgt sechzig (60) Tage ab Stellung des Ersuchens nach Absatz 2 dieses Artikels.

TITEL III

GENERELLE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 119

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können sich jederzeit auf die Lösung einer Streitigkeit im Rahmen dieses Teils verständigen; in diesem Fall unterrichten sie den Ausschuss hoher Beamter darüber. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforderlich, so wird in der Unterrichtung auf dieses Erfordernis hingewiesen und die Verfahren werden ausgesetzt. Ist eine diesbezügliche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss entsprechender interner Verfahren gemeldet worden, so wird das Verfahren eingestellt.



ARTIKEL 120

Geschäftsordnung

Streitbeilegungsverfahren unterliegen der Geschäftsordnung, die vom WPA-Rat innerhalb von sechs (6) Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu verabschieden ist.

ARTIKEL 121

Informationen und Fachberatung

Das Schiedspanel kann auf Antrag jeder Vertragspartei oder von sich aus Informationen für das Schiedspanelverfahren aus jeder für geeignet erachteten Quelle einholen, auch von den in die Streitigkeit involvierten Vertragsparteien. Das Schiedspanel hat ferner das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Interessierte natürliche oder juristische Personen der Vertragsparteien und sonstige Dritte haben das Recht, dem Schiedspanel nach Maßgabe der Geschäftsordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze zu unterbreiten. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen den Vertragsparteien offengelegt werden, damit sie dazu Stellung nehmen können.



ARTIKEL 122

Sprachenregelung

1.    Die schriftlichen und mündlichen Vorlagen der Vertragsparteien können in jeder Amtssprache der Vertragsparteien erfolgen.

2.    Bei den besonderen Verfahren, die unter diesen Teil fallen, sind die Vertragsparteien bestrebt, sich auf eine gemeinsame Arbeitssprache zu einigen. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede Vertragspartei auf eigene Kosten dafür, dass ihre schriftlichen Äußerungen in die von der beschwerten Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden und dass bei den Anhörungen in diese Sprache gedolmetscht wird, sofern es sich bei dieser Sprache nicht um eine Amtssprache jener Vertragspartei handelt. 5

ARTIKEL 123

Auslegungsregeln

1.    Dieses Abkommen wird von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt.

2.    Die Auslegungen und Sprüche des Schiedspanels können die Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen weder ergänzen noch einschränken.



ARTIKEL 124

Schiedsspruchverfahren

1.    Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls keine einvernehmliche Entscheidung zustande kommt, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden.

2.    In einem Schiedsspruch sind die Tatsachenfeststellungen, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens sowie die Gründe für etwaige Feststellungen, Empfehlungen oder Schlussfolgerungen darzulegen. Der Ausschuss hoher Beamter macht die Schiedssprüche der Öffentlichkeit zugänglich.

3.    Die Schiedssprüche sind endgültig und für die Vertragsparteien bindend.

ARTIKEL 125

Schiedsrichterliste

1.    Der Ausschuss hoher Beamter stellt spätestens sechs (6) Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens fünfzehn (15) Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste mit Schiedsrichtern der jeweiligen Vertragspartei, ferner eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und als Vorsitzende des Schiedspanels zur Verfügung stehen. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf (5) Personen aufzuführen. Der Ausschuss hoher Beamter sorgt dafür, dass die Liste nach Maßgabe der Geschäftsordnung immer auf dem besagten Stand gehalten wird.



2.    Sollte eine Teilliste zum Zeitpunkt einer Benachrichtigung nach Artikel 113 Absatz 2 noch nicht erstellt worden sein oder keine ausreichende Personenzahl aufweisen, so werden die Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich für die betreffende Teilliste vorgeschlagen wurden. Hat nur eine Vertragspartei Personen vorgeschlagen, so werden die drei Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Kreis dieser Personen ausgewählt.

3.    Wurde keine Schiedsrichterliste nach Absatz 1 aufgestellt oder wurden keine Schiedsrichter nach Absatz 2 vorgeschlagen, so ersucht die verfahrenseinleitende Vertragspartei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs darum, als Ernennungsbehörde zu fungieren.

4.    Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und einschlägige Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch der Regierung einer Vertragspartei nahestehen; zudem sind sie an den Verhaltenskodex im Anhang der Geschäftsordnung gebunden, welche der WPA-Rat innerhalb von sechs (6) Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu verabschieden hat.

ARTIKEL 126

Verhältnis zur WTO-Streitbeilegung

1.    Die nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedspanels entscheiden keine Streitigkeiten über die Rechte oder Pflichten der einzelnen Vertragsparteien aus den WTO-Übereinkommen.



2.    Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat aber eine Vertragspartei wegen einer bestimmten Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so darf sie wegen derselben Maßnahme erst dann ein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, wenn das erste Verfahren abgeschlossen ist. Darüber hinaus darf eine Vertragspartei nicht in beiden Gremien gegen die Verletzung einer Verpflichtung vorgehen, die sich gleichermaßen aus dem Abkommen und dem WTO-Übereinkommen ergibt. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung derselben Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen, wenn das zunächst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.

3.    Eine Vertragspartei kann wegen einer bestimmten Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Teil oder nach dem WTO-Übereinkommen einleiten; dabei gilt Folgendes:

a)    Streitbeilegungsverfahren nach diesem Teil gelten zu dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag nach Artikel 112 auf Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Schiedspanel den Vertragsparteien und dem Ausschuss hoher Beamter seinen Schiedsspruch nach Artikel 115 zugestellt hat oder zu dem eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 119 gefunden wurde.

b)    Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen gelten zu dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Panels nach Artikel 6 der DSU gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Panelbericht nach Artikel 16 der DSU beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums nach Artikel 17 Absatz 14 der DSU angenommen hat.



4.    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Verpflichtungen nach diesem Abkommen auszusetzen.

ARTIKEL 127

Fristen

1.    Alle in diesem Teil festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung der Sprüche des Schiedspanels, werden in Kalendertagen ab dem Tag gerechnet, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt.

2.    Die in diesem Teil genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.



TEIL VIII

ALLGEMEINE AUSNAHMEN

ARTIKEL 128

Allgemeine Ausnahmeklausel

Sofern die im Folgenden genannten Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Voraussetzungen eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen würden, hindert dieses Abkommen die EU oder den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen,

a)    die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten,

b)    die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,

c)    welche die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen,

d)    die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, welche nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher, welche die Durchsetzung von Zollvorschriften, die Durchsetzung von Monopolen im Sinne der Artikel II Absatz 4 und XVII des GATT 1994, den Schutz von Patenten, Warenzeichen und Urheberrechten und die Verhinderung irreführender Praktiken betreffen,



e)    die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen,

f)    die den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert zum Ziel haben,

g)    welche die Erhaltung erschöpflicher natürlicher Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen mit Beschränkungen der Produktion oder des Verbrauchs im Inland einhergehen,

h)    die der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem zwischenstaatlichen Grundstoffabkommen dienen, das bestimmten, den Vertragsparteien des GATT 1994 vorgelegten und von diesen nicht abgelehnten Kriterien entspricht, oder das selbst in entsprechender Weise vorgelegt und nicht abgelehnt wird, 6

i)    die Beschränkungen der Ausfuhr heimischer Rohstoffe zur Folge haben, welche erforderlich sind, um in Zeiten, in denen die heimischen Rohstoffpreise im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsplanes unter dem Weltmarktpreis gehalten werden, einem Zweig der heimischen Verarbeitungsindustrie die erforderlichen Rohstoffmengen zu sichern. Allerdings dürfen derartige Beschränkungen keine Steigerung der Ausfuhren dieses heimischen Industriezweiges und keine Ausweitung des ihm gewährten Schutzes bewirken; außerdem dürfen sie die Nichtdiskriminierungsbestimmungen dieses Abkommens nicht untergraben,

j)    die für den Erwerb oder die Verteilung von Waren unerlässlich sind, an denen ein allgemeiner oder örtlicher Mangel besteht, sofern die Maßnahmen mit dem Grundsatz vereinbar sind, dass der EU und dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten ein gerechter Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Waren zusteht; sind diese Maßnahmen mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens nicht vereinbar, so müssen sie aufgehoben werden, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen.



ARTIKEL 129

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

1.    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es

a)    die EU oder den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten verpflichtet, Informationen offenzulegen, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht, oder

b)    die EU oder den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu ergreifen, die folgende Bereiche betreffen:

i)    spaltbares Material oder Material, aus dem dieses gewonnen wird,

ii)    Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie Handel mit anderen Waren oder Materialien zum Zwecke der unmittelbaren oder mittelbaren Versorgung einer militärischen Einrichtung,

iii)    Vergabe öffentlicher Aufträge, die für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässlich sind,

iv)    Maßnahmen in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder

c)    die EU oder den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten daran hindert, Maßnahmen aufgrund ihrer Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.



2.    Der Ausschuss hoher Beamter wird in größtmöglichem Umfang über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Beendigung unterrichtet.

ARTIKEL 130

Steuern

1.    Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in derselben Situation befinden.

2.    Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des internen Steuerrechts verhindern, mit denen Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verhindert werden soll.

3.    Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer derartigen Übereinkunft ist die Übereinkunft maßgebend, soweit es den Widerspruch betrifft.


TEIL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 131

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1.    Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierigkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen des Warenhandels einführen oder aufrechterhalten.

2.    Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Anwendung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden.

3.    Die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen müssen diskriminierungsfrei und von begrenzter Dauer sein und dürfen nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen Finanzprobleme Notwendige hinausgehen. Sie müssen gegebenenfalls die Voraussetzungen der WTO-Übereinkommen erfüllen und mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein.

4.    Eine Vertragspartei, die Beschränkungen aufrechterhält oder eingeführt hat oder Änderungen daran vorgenommen hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und dem WPA-Rat und legt so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.



5.    Es werden unverzüglich Konsultationen im WPA-Rat geführt, um die Zahlungsbilanzsituation der betreffenden Vertragspartei und die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen zu bewerten; dabei ist unter anderem den folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:

a)    Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen Finanzprobleme,

b)    Außenwirtschafts‑ und Handelslage,

c)    anderen verfügbaren Abhilfemaßnahmen.

6.    Bei den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 3 und 4 im Einklang stehen. Alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds in Bezug auf Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz sind zu akzeptieren; die Schlussfolgerungen haben sich darauf zu stützen, wie der Internationale Währungsfonds die Zahlungsbilanz und die externe Finanzlage der Vertragspartei beurteilt, welche die Maßnahmen eingeführt oder aufrechterhalten hat.

ARTIKEL 132

Definition der Vertragsparteien und Erfüllung der Verpflichtungen

1.    Vertragsparteien dieses Abkommens sind die Republik Kenia und alle weiteren Vertragsparteien des Übereinkommens zur Gründung der Ostafrikanischen Gemeinschaft, die diesem Abkommen nach Artikel 144 beitreten, im Folgenden „OAG-Partnerstaat oder OAG-Partnerstaaten“, einerseits und die Europäische Union, im Folgenden „EU“, andererseits.

2.    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten beziehungsweise die EU. Der Ausdruck „Vertragsparteien“ bezeichnet die gemeinsam handelnden OAG-Partnerstaaten und die EU.



3.    Der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten können einem ihrer Vertreter das Mandat erteilen, in allen unter dieses Abkommen fallenden Fragen, für die sie gemeinsames Handeln vereinbart haben, in ihrem Namen zu handeln.

4.    Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die sich aus ihren Pflichten aus diesem Abkommen ergeben, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.

ARTIKEL 133

Kontaktstellen

1.    Zur Erleichterung der Kommunikation mit Blick auf die wirksame Durchführung dieses Abkommens benennen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten des Abkommens je eine Kontaktstelle für den Informationsaustausch. Die Benennung einer Kontaktstelle für den Informationsaustausch lässt die nach Maßgabe besonderer Bestimmungen dieses Abkommens erfolgende spezifische Benennung zuständiger Behörden unberührt.

2.    Auf Ersuchen der Kontaktstellen für den Informationsaustausch teilt jede Vertragspartei mit, welche Stelle oder welcher Mitarbeiter für eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens zuständig ist, und leistet die erforderliche Unterstützung, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.

3.    Jede Vertragspartei lässt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen im Rahmen der Rechtszulässigkeit Informationen zukommen; ferner beantwortet sie umgehend alle Anfragen der anderen Vertragspartei zu einer bestehenden oder geplanten Maßnahme, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken könnte.



ARTIKEL 134

Transparenz und Vertraulichkeit

1.    Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemeingültigen Verwaltungsentscheidungen sowie alle international eingegangenen Verpflichtungen, soweit sie von diesem Abkommen erfasste Handelsfragen betreffen, unverzüglich veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht werden.

2.    Unbeschadet besonderer Transparenzbestimmungen dieses Abkommens gelten die in diesem Artikel genannten Informationen als übermittelt, wenn sie der Regierung des OAG-Partnerstaats oder den Regierungen der OAG-Partnerstaaten sowie der Europäischen Kommission oder der WTO zur Verfügung gestellt oder aber der Öffentlichkeit in den amtlichen, gebührenfrei zugänglichen Internet-Auftritten der Vertragsparteien zugänglich gemacht wurden.

3.    Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, es sei denn, die Offenlegung wäre im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach Teil VII dieses Abkommens erforderlich. Wird die Offenlegung von einem nach Teil VII Artikel 113 eingesetzten Panel für notwendig befunden, so stellt das Panel sicher, dass die Vertraulichkeit vollumfänglich gewahrt bleibt.



ARTIKEL 135

Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union

1.    Angesichts der geografischen Nähe der Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union zu dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten und zwecks Stärkung der Wirtschafts- und Sozialbeziehungen zwischen diesen Gebieten und dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten sind die Vertragsparteien bestrebt, die Zusammenarbeit zwischen den Gebieten in äußerster Randlage der EU und dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten in allen von diesem Abkommen erfassten Bereichen zu erleichtern.

2.    Die Ziele des Absatzes 1 werden, wo immer möglich, auch dadurch verfolgt, dass die gemeinsame Teilnahme des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten und der EU-Gebiete in äußerster Randlage an Rahmenprogrammen und spezifischen Programmen der EU in von diesem Abkommen erfassten Bereichen gefördert wird.

3.    Die EU ist bestrebt, die verschiedenen Finanzierungsinstrumente der Kohäsions- und der Entwicklungspolitik der EU zu koordinieren, um die Zusammenarbeit zwischen dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten und den EU-Gebieten in äußerster Randlage in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen zu fördern.

4.    Dieses Abkommen hindert die EU nicht daran, bestehende Maßnahmen zur Verbesserung der strukturbedingten Wirtschafts‑ und Soziallage ihrer Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden.



ARTIKEL 136

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

1.    Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Entwicklungszusammenarbeit in Teil 3 Titel II des Cotonou-Abkommens oder der entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens gelten im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen von Teil 3 Titel II des Cotonou-Abkommens oder den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens die Bestimmungen dieses Abkommens.

2.    Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen von Teil V dieses Abkommens und dem Cotonou-Abkommen oder seinem Nachfolgeabkommen gelten die Bestimmungen des Cotonou-Abkommens oder die entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens.    

3.    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, angemessene und mit dem Cotonou-Abkommen oder den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen.

ARTIKEL 137

Verhältnis zu den WTO-Übereinkommen

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Abkommen sie nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die mit den WTO-Übereinkommen unvereinbar ist.



ARTIKEL 138

Mitteilungen

Nach diesem Abkommen vorgeschriebene Mitteilungen bedürfen der Schriftform und sind an die Regierung des OAG-Partnerstaats oder die Regierungen der OAG-Partnerstaaten beziehungsweise an die Europäische Kommission zu richten.

ARTIKEL 139

Inkrafttreten

1.    Dieses Abkommen bedarf der Unterzeichnung und Ratifizierung beziehungsweise der Genehmigung nach den jeweiligen verfassungsrechtlichen oder internen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien.

2.    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten internen Rechtsverfahren mitgeteilt haben.

3.    Die Mitteilungen zum Inkrafttreten sind im Falle des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten an die entsprechenden Verwahrer in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten und im Fall der EU an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu richten, welche die gemeinsamen Verwahrer dieses Abkommens sind. Jeder Verwahrer unterrichtet den anderen Verwahrer über den Eingang der letzten Ratifizierungsurkunde, die im Hinblick auf das Inkrafttreten des Abkommens den jeweiligen Abschluss der internen Rechtsverfahren markiert.



ARTIKEL 140

Kündigung

1.    Jeder OAG-Partnerstaat oder die EU kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen.

2.    Die Kündigung wird ein Jahr nach der Notifikation an die andere Vertragspartei rechtswirksam.

ARTIKEL 141

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden, und andererseits für die Gebiete des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten. Der Ausdruck „Gebiet“ in diesem Abkommen ist in diesem Sinn zu verstehen.

ARTIKEL 142

Überprüfungsklausel

1.    Dieses Abkommen wird alle fünf (5) Jahre überprüft, gerechnet ab dem Tag seines Inkrafttretens.



2.    Die bei der Durchführung dieses Abkommens gewonnenen Erfahrungen kann eine Vertragspartei dazu nutzen, Vorschläge zur Anpassung der handelsbezogenen Zusammenarbeit zu unterbreiten.

3.    Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dass dieses Abkommen im Lichte des Auslaufens des Cotonou-Abkommens oder seines Nachfolgeabkommens überprüft werden kann.

ARTIKEL 143

Änderungsklausel

1.    Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Eine Vertragspartei kann den WPA-Rat mit Vorschlägen zur Änderung dieses Abkommens befassen. Die andere Vertragspartei kann innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Eingang der Änderungsvorschläge Stellung dazu beziehen.
2.    Verabschiedet der WPA-Rat Änderungen an diesem Abkommen, so werden diese den Vertragsparteien zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder internen Rechtsvorschriften vorgelegt.

3.    Eine Änderung tritt zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, nachdem sie schriftliche Noten ausgetauscht haben, in denen sie sich gegenseitig zusichern, dass sie ihre anwendbaren Rechtsvorschriften erfüllt und die erforderlichen Verfahren abgeschlossen haben.



ARTIKEL 144

Beitritt von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Gründung der Ostafrikanischen Gemeinschaft

1.    Dieses Abkommen steht jedem Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens zur Gründung der Ostafrikanischen Gemeinschaft ist, zum Beitritt offen. Beitrittsanträge werden dem WPA-Rat vorgelegt.

2.    Die Vertragsparteien prüfen die Auswirkungen des Beitritts des neuen beitrittsfähigen Partnerstaats bzw. der neuen beitrittsfähigen Partnerstaaten auf dieses Abkommen. Der WPA-Rat kann die gegebenenfalls erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.

ARTIKEL 145

Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

1.    Die EU notifiziert dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten Anträge von Drittländern auf Beitritt zur EU.

2.    Während der Verhandlungen zwischen der EU und einem Drittland nach Absatz 1 ist die EU bestrebt,

a)    auf Ersuchen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten möglichst alle Informationen zu den von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten bereitzustellen,

b)    den von dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen.



3.    Die EU notifiziert dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten das Inkrafttreten jedes Vertrags über den Beitritt eines Drittlands zur EU.

4.    Der WPA-Rat prüft rechtzeitig vor dem Beitritt eines Drittlands zur EU alle etwaigen Auswirkungen des Beitritts auf dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können durch einen Beschluss des WPA-Rats gegebenenfalls notwendige Anpassungen dieses Abkommens vornehmen oder Übergangsregelungen einführen.

ARTIKEL 146

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und suahelischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


ARTIKEL 147

Anhänge und Protokolle

Die folgenden diesem Abkommen beigefügten Anhänge, Protokolle und gemeinsamen Erklärungen sind Bestandteil dieses Abkommens:

Anhang I

Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten

Anhang II

Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EU

Anhang III(a)

WPA-Entwicklungsmatrix

Anhang III(b)

Kennzahlen, Ziele und Indikatoren der Entwicklung

Anhang IV

Gemeinsame Erklärung zu den Ländern, die eine Zollunion mit der Europäischen Union eingerichtet haben

Anhang V

Anhang VI

Handel und nachhaltige Entwicklung

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens 

Protokoll Nr. 1

Gemeinsame Erklärung 1

Gemeinsame Erklärung 2

über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Gemeinsame Erklärung zu Ursprungsregeln

Gemeinsame Erklärung zu Handel und nachhaltiger Entwicklung

 

(1)    Zur Klarstellung: Bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme im Einklang mit diesem Abkommen nach Teil VII Titel II steht, kann ein Schiedspanel das innerstaatliche Recht einer Vertragspartei, soweit angezeigt, als Tatsache heranziehen. Dabei folgt das Schiedspanel der herrschenden Auslegung des Rechts durch die Gerichte und Behörden der betreffenden Vertragspartei, wobei eine etwaige vom Schiedspanel vorgenommene Auslegung des Rechts für die Gerichte und Behörden dieser Vertragspartei nicht bindend ist.
(2)    Waren mit Ursprung in dem OAG-Partnerstaat erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta oder Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge für Waren mit Ursprung im Zollgebiet der EU gewährt wird (ABl. EU L 302 vom 15.11.1985, S. 23). Der OAG-Partnerstaat wendet bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung an wie für Waren mit Ursprung in der EU, die von dort eingeführt werden.
(3)    Dieser Berechnung werden offizielle Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne Intra-EU-Handel) zugrunde gelegt.
(4)    Für die Zwecke dieses Artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Erzeugnisse zu verstehen, die unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.
(5)    Für die Zwecke dieses Artikels gelten die in Artikel 146 aufgeführten Sprachen als Amtssprachen.
(6)    Die Ausnahme nach diesem Buchstaben gilt für jedes Grundstoffabkommen, das den vom Wirtschafts- und Sozialrat in seiner Entschließung Nr. 30 (IV) vom 28März 1947 gebilligten Grundsätzen gerecht wird.
Top

Brüssel, den 28.9.2023

COM(2023) 559 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, einerseits und der Europäischen Union andererseits


ANHANG I

EINFUHRZÖLLE AUF WAREN
MIT URSPRUNG IN DEM OAG-PARTNERSTAAT ODER DEN OAG-PARTNERSTAATEN

1.    Unbeschadet des Absatzes 4 werden die Einfuhrzölle der EU (im Folgenden „EU-Zölle“) auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97, nicht jedoch 93, des Harmonisierten Systems mit Ursprung in einem OAG-Partnerstaat am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens vollständig beseitigt. Auf die Waren des Kapitels 93 wendet die EU weiterhin den Meistbegünstigungszoll an.

2.    Die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in einem OAG-Partnerstaat, den die Vereinten Nationen als eines der am wenigsten entwickelten Länder anerkannt haben, bleibt dennoch dem Artikel 50 unterworfen. 1

3.    Ab dem 1. Oktober 2015 können für die Anwendung des Artikels 50 als Störungen auf den Märkten für Waren der Tarifposition 1701 Situationen betrachtet werden, in denen der EU-Marktpreis für Weißzucker in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter 80 % des im vorangegangenen Wirtschaftsjahr geltenden EU-Marktpreises für Weißzucker fällt.



4.    Der Absatz 1 gilt nicht für Waren der Tarifpositionen 1701 und 0803 0019 mit Ursprung in einem OAG-Partnerstaat oder OAG-Partnerstaaten, die in den zollrechtlich freien Verkehr in den französischen Überseedepartements übergeführt werden. Diese Bestimmung gilt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Dieser Zeitraum wird um einen weiteren Zeitraum von zehn (10) Jahren verlängert, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

________________

ANHANG II – TEIL 1

EINFUHRZÖLLE AUF WAREN MIT URSPRUNG IN DER EU

1.    Die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EU, die in das Gebiet des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten eingeführt werden, werden für die in Anhang II(a) aufgeführten Waren bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

2.    Die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EU, die in das Gebiet des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten eingeführt werden, werden für die in Anhang II(b) aufgeführten Waren nach folgendem Zeitplan schrittweise abgebaut:

   Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 70 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 60 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.



   Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 50 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 40 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 30 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Dreizehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 20 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Vierzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 10 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.



3.    Die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EU, die in das Gebiet des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten eingeführt werden, werden für die in Anhang II(c) aufgeführten Waren nach folgendem Zeitplan schrittweise abgebaut:

   Zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 95 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Dreizehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 90 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Vierzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 85 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Sechzehn nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 70 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Siebzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 65 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.



   Achtzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 60 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Neunzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 55 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Zwanzig Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 50 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Einundzwanzig Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 40 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Zweiundzwanzig Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 30 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Dreiundzwanzig Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 20 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

   Vierundzwanzig Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Zölle jeweils auf 10 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.



   Fünfundzwanzig Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

4.    Die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EU, die in das Gebiet des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten eingeführt werden, sind für die in Anhang II(d) aufgeführten Waren von sämtlichen in diesem Anhang enthaltenen Zollabbauregelungen ausgeschlossen.

ANHANG II(a) – TEIL 2

EINFUHRZÖLLE AUF WAREN MIT URSPRUNG IN DER EU

Achtstelliger HS-Code

Sechsstelliger HS-Code

Beschreibung

Zollsatz

Jahr der Verpflichtung gegenüber der EU

01012100

010121

-- reinrassige Zuchttiere

0 %

T0

01013010

010130

--- reinrassige Zuchttiere

0 %

T0

01022100

010221

-- reinrassige Zuchttiere

0 %

T0

01023100

010231

-- reinrassige Zuchttiere

0 %

T0

01029010

010290

-- reinrassige Zuchttiere

0 %

T0

01031000

010310

- reinrassige Zuchttiere

0 %

T0

01041010

010410

--- reinrassige Zuchttiere

0 %

T0

01042010

010420

--- reinrassige Zuchttiere

0 %

T0

05111000

051110

- Rindersperma

0 %

T0

05119110

051191

--- Fischrogen und Fischmilch

0 %

T0

05119120

051191

--- Abfälle von Fischen

0 %

T0

05119910

051199

--- Samen von anderen Tieren als Rindern

0 %

T0

06011000

060110

- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend

0 %

T0

06012000

060120

- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

0 %

T0

06021000

060210

- Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

0 %

T0

06022000

060220

- Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt

0 %

T0

06023000

060230

- Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

0 %

T0

06024000

060240

- Rosen, auch veredelt

0 %

T0

06029000

060290

- andere

0 %

T0

10011100

100111

-- zur Aussaat

0 %

T0

10011900

100119

-- andere

0 %

T0

10019100

100191

-- zur Aussaat

0 %

T0

10021000

100210

- zur Aussaat

0 %

T0

10029000

100290

- andere

0 %

T0

10031000

100310

- zur Aussaat

0 %

T0

10041000

100410

- zur Aussaat

0 %

T0

10049000

100490

- andere

0 %

T0

12091000

120910

- Samen von Zuckerrüben

0 %

T0

12092100

120921

-- Samen von Luzernen

0 %

T0

12092200

120922

-- Samen von Klee (Trifolium spp.)

0 %

T0

12092300

120923

-- Samen von Schwingel

0 %

T0

12092400

120924

-- Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

0 %

T0

12092500

120925

-- Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)

0 %

T0

12092900

120929

-- andere

0 %

T0

12093000

120930

- Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

0 %

T0

12099100

120991

-- Samen von Gemüsen

0 %

T0

12099900

120999

-- andere

0 %

T0

12101000

121010

- Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets

0 %

T0

12102000

121020

- Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

0 %

T0

12119010

121190

-- für pharmazeutische Zwecke, z. B. Chinarinde

0 %

T0

13012000

130120

- Gummi arabicum

0 %

T0

13019000

130190

- andere

0 %

T0

13021100

130211

-- Opium

0 %

T0

13021200

130212

-- von Süßholzwurzeln

0 %

T0

13021300

130213

-- von Hopfen

0 %

T0

13021900

130219

-- andere

0 %

T0

13022000

130220

- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

0 %

T0

13023100

130231

-- Agar-Agar

0 %

T0

13023200

130232

-- Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

0 %

T0

13023900

130239

-- andere

0 %

T0

15029000

150290

- andere

0 %

T0

15050000

150500

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

0 %

T0

15071000

150710

- rohes Öl, auch entschleimt

0 %

T0

15081000

150810

- rohes Öl

0 %

T0

15091000

150910

- nicht behandelt

0 %

T0

15111000

151110

- rohes Öl

0 %

T0

15131100

151311

-- rohes Öl

0 %

T0

15132100

151321

-- rohe Öle

0 %

T0

15141100

151411

-- rohe Öle

0 %

T0

15149100

151491

-- rohe Öle

0 %

T0

15151100

151511

-- rohes Öl

0 %

T0

15200000

152000

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

0 %

T0

15220000

152200

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

0 %

T0

18031000

180310

- nicht entfettet

0 %

T0

18032000

180320

- ganz oder teilweise entfettet

0 %

T0

18040000

180400

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

0 %

T0

18050000

180500

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0 %

T0

19053210

190532

--- Hostien

0 %

T0

19059010

190590

--- Oblatenkapsel für Arzneiwaren

0 %

T0

25020000

250200

Schwefelkies, nicht geröstet

0 %

T0

25030000

250300

Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

0 %

T0

25041000

250410

- in Pulverform oder in Flocken

0 %

T0

25049000

250490

- andere

0 %

T0

25051000

250510

- kieselsaure Sande und Quarzsande

0 %

T0

25059000

250590

- andere

0 %

T0

25061000

250610

- Quarz

0 %

T0

25062000

250620

- Quarzite

0 %

T0

25081000

250810

- Bentonit

0 %

T0

25083000

250830

- feuerfester Ton und Lehm

0 %

T0

25084000

250840

- anderer Ton und Lehm

0 %

T0

25085000

250850

- Andalusit, Cyanit und Sillimanit

0 %

T0

25086000

250860

- Mullit

0 %

T0

25087000

250870

- Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

0 %

T0

25090000

250900

Kreide

0 %

T0

25101000

251010

- nicht gemahlen

0 %

T0

25102000

251020

- gemahlen

0 %

T0

25111000

251110

- natürliches Bariumsulfat (Baryt)

0 %

T0

25112000

251120

- natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

0 %

T0

25120000

251200

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

0 %

T0

25131000

251310

- Bimsstein

0 %

T0

25132000

251320

- Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel

0 %

T0

25140000

251400

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

0 %

T0

25151100

251511

-- roh oder grob behauen

0 %

T0

25151200

251512

-- durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

0 %

T0

25152000

251520

- Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

0 %

T0

25161100

251611

-- roh oder grob behauen

0 %

T0

25161200

251612

-- durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

0 %

T0

25162000

251620

- Sandstein

0 %

T0

25169000

251690

- andere Werksteine

0 %

T0

25201000

252010

- Gipsstein; Anhydrit

0 %

T0

25202000

252020

- Gips

0 %

T0

26011100

260111

-- nicht agglomeriert

0 %

T0

26011200

260112

-- agglomeriert

0 %

T0

26012000

260120

- Schwefelkiesabbrände

0 %

T0

26020000

260200

Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse

0 %

T0

26030000

260300

Kupfererze und ihre Konzentrate

0 %

T0

26040000

260400

Nickelerze und ihre Konzentrate

0 %

T0

26050000

260500

Cobalterze und ihre Konzentrate

0 %

T0

26060000

260600

Aluminiumerze und ihre Konzentrate

0 %

T0

26070000

260700

Bleierze und ihre Konzentrate

0 %

T0

26080000

260800

Zinkerze und ihre Konzentrate

0 %

T0

26090000

260900

Zinnerze und ihre Konzentrate

0 %

T0

26100000

261000

Chromerze und ihre Konzentrate

0 %

T0

26110000

261100

Wolframerze und ihre Konzentrate

0 %

T0

26121000

261210

- Uranerze und ihre Konzentrate

0 %

T0

26122000

261220

- Thoriumerze und ihre Konzentrate

0 %

T0

26131000

261310

- geröstet

0 %

T0

26139000

261390

- andere

0 %

T0

26140000

261400

Titanerze und ihre Konzentrate

0 %

T0

26151000

261510

- Zirkonerze und ihre Konzentrate

0 %

T0

26159000

261590

- andere

0 %

T0

26161000

261610

- Silbererze und ihre Konzentrate

0 %

T0

26169000

261690

- andere

0 %

T0

26171000

261710

- Antimonerze und ihre Konzentrate

0 %

T0

26179000

261790

- andere

0 %

T0

26180000

261800

Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

0 %

T0

26190000

261900

Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

0 %

T0

26201100

262011

-- Galvanisationsmatte (Hartzink)

0 %

T0

26201900

262019

-- andere

0 %

T0

26202100

262021

-- Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln

0 %

T0

26202900

262029

-- andere

0 %

T0

26203000

262030

- überwiegend Kupfer enthaltend

0 %

T0

26204000

262040

- überwiegend Aluminium enthaltend

0 %

T0

26206000

262060

- Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden

0 %

T0

26209100

262091

-- Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend

0 %

T0

26209900

262099

-- andere

0 %

T0

26211000

262110

- Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

0 %

T0

26219000

262190

- andere

0 %

T0

27090000

270900

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

0 %

T0

27101210

271012

--- Motorenbenzin (Ottokraftstoff), Normalbenzin

0 %

T0

27101220

271012

--- Motorenbenzin (Ottokraftstoff), Super

0 %

T0

27101230

271012

--- Flugbenzin

0 %

T0

27101240

271012

--- leichter Flugturbinenkraftstoff

0 %

T0

27101250

271012

--- Siedegrenzbenzin und Testbenzin (white spirit)

0 %

T0

27101290

271012

--- andere Leichtöle und Zubereitungen

0 %

T0

27101910

271019

--- teilweise aufbereitet (einschließlich getopptes Rohöl)

0 %

T0

27101921

271019

---- Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

0 %

T0

27101922

271019

---- Leuchtpetroleum

0 %

T0

27101929

271019

---- andere mittelschwere Öle und Zubereitungen

0 %

T0

27101931

271019

---- Gasöl (für Kraftfahrzeuge, leicht, bernsteinfarben, für schnelllaufende Motoren)

0 %

T0

27101932

271019

---- Dieselöl (für den Industriegebrauch, schwer, schwarz, für niedrigdrehende Schiffs- und Standmotoren)

0 %

T0

27101939

271019

---- andere Gasöle

0 %

T0

27101941

271019

---- Rückstandsheizöle (Schiffskraftstoff, Heizöl und ähnliche Öle) mit einer kinematischen Viskosität von 125 Centistokes

0 %

T0

27101942

271019

---- Rückstandsheizöle (Schiffskraftstoff, Heizöl und ähnliche Öle) mit einer kinematischen Viskosität von 180 Centistokes

0 %

T0

27101943

271019

---- Rückstandsheizöle (Schiffskraftstoff, Heizöl und ähnliche Öle) mit einer kinematischen Viskosität von 280 Centistokes

0 %

T0

27101949

271019

---- andere Rückstandsheizöle

0 %

T0

27101955

271019

---- Transformatorenöl

0 %

T0

27101957

271019

---- Weißöl – technische Qualität

0 %

T0

27102000

271020

- Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle

0 %

T0

27122000

271220

- Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

0 %

T0

27129000

271290

- andere

0 %

T0

27131200

271312

-- calciniert

0 %

T0

28011000

280110

- Chlor

0 %

T0

28012000

280120

- Iod

0 %

T0

28013000

280130

- Fluor; Brom

0 %

T0

28020000

280200

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

0 %

T0

28030000

280300

Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

0 %

T0

28041000

280410

- Wasserstoff

0 %

T0

28042100

280421

-- Argon

0 %

T0

28042900

280429

-- andere

0 %

T0

28043000

280430

- Stickstoff

0 %

T0

28045000

280450

- Bor; Tellur

0 %

T0

28046100

280461

-- mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

0 %

T0

28046900

280469

-- andere

0 %

T0

28047000

280470

- Phosphor

0 %

T0

28048000

280480

- Arsen

0 %

T0

28049000

280490

- Selen

0 %

T0

28051100

280511

-- Natrium

0 %

T0

28051200

280512

-- Calcium

0 %

T0

28051900

280519

-- andere

0 %

T0

28053000

280530

- Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert

0 %

T0

28054000

280540

- Quecksilber

0 %

T0

28061000

280610

- Chlorwasserstoff (Salzsäure)

0 %

T0

28062000

280620

- Chloroschwefelsäure

0 %

T0

28080000

280800

Salpetersäure; Nitriersäuren

0 %

T0

28091000

280910

- Diphosphorpentaoxid

0 %

T0

28092000

280920

- Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren

0 %

T0

28100000

281000

Boroxide; Borsäuren

0 %

T0

28112200

281122

-- Siliciumdioxid

0 %

T0

28112900

281129

-- andere

0 %

T0

28121000

281210

- Chloride und Chloridoxide

0 %

T0

28129000

281290

- andere

0 %

T0

28131000

281310

- Kohlenstoffdisulfid

0 %

T0

28139000

281390

- andere

0 %

T0

28141000

281410

- Ammoniak, wasserfrei

0 %

T0

28142000

281420

- Ammoniak in wässriger Lösung

0 %

T0

28151100

281511

-- fest

0 %

T0

28151200

281512

-- in wässriger Lösung (Natronlauge)

0 %

T0

28152000

281520

- Kaliumhydroxid (Ätzkali)

0 %

T0

28153000

281530

- Natrium- oder Kaliumperoxid

0 %

T0

28161000

281610

- Magnesiumhydroxid und -peroxid

0 %

T0

28164000

281640

- Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

0 %

T0

28170010

281700

--- Zinkoxid

0 %

T0

28170020

281700

--- Zinkperoxid

0 %

T0

28181000

281810

- künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

0 %

T0

28182000

281820

- anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund

0 %

T0

28183000

281830

- Aluminiumhydroxid

0 %

T0

28191000

281910

- Chromtrioxid

0 %

T0

28199000

281990

- andere

0 %

T0

28201000

282010

- Mangandioxid

0 %

T0

28209000

282090

- andere

0 %

T0

28211000

282110

- Eisenoxide und -hydroxide

0 %

T0

28212000

282120

- Farberden

0 %

T0

28220000

282200

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

0 %

T0

28230000

282300

Titanoxide

0 %

T0

28241000

282410

- Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot)

0 %

T0

28249000

282490

- andere

0 %

T0

28251000

282510

- Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

0 %

T0

28252000

282520

- Lithiumoxid und -hydroxid

0 %

T0

28253000

282530

- Vanadiumoxide und -hydroxide

0 %

T0

28254000

282540

- Nickeloxide und -hydroxide

0 %

T0

28255000

282550

- Kupferoxide und -hydroxide

0 %

T0

28256000

282560

- Germaniumoxide und Zirconiumdioxid

0 %

T0

28257000

282570

- Molybdänoxide und -hydroxide

0 %

T0

28258000

282580

- Antimonoxide

0 %

T0

28259000

282590

- andere

0 %

T0

28261200

282612

-- des Aluminiums

0 %

T0

28261900

282619

-- andere

0 %

T0

28263000

282630

- Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

0 %

T0

28269000

282690

- andere

0 %

T0

28271000

282710

- Ammoniumchlorid

0 %

T0

28272000

282720

- Calciumchlorid

0 %

T0

28273100

282731

-- des Magnesiums

0 %

T0

28273200

282732

-- des Aluminiums

0 %

T0

28273500

282735

-- des Nickels

0 %

T0

28273900

282739

-- andere

0 %

T0

28274100

282741

-- des Kupfers

0 %

T0

28274900

282749

-- andere

0 %

T0

28275100

282751

-- Bromide des Natriums oder des Kaliums

0 %

T0

28275900

282759

-- andere

0 %

T0

28276000

282760

- Iodide und Iodidoxide

0 %

T0

28281000

282810

- handelsübliches Calciumhypochlorit und andere Calciumhypochlorite

0 %

T0

28289000

282890

- andere

0 %

T0

28291100

282911

-- des Natriums

0 %

T0

28291900

282919

-- andere

0 %

T0

28299000

282990

- andere

0 %

T0

28301000

283010

- Natriumsulfide

0 %

T0

28309000

283090

- andere

0 %

T0

28311000

283110

- des Natriums

0 %

T0

28319000

283190

- andere

0 %

T0

28321000

283210

- Natriumsulfite

0 %

T0

28322000

283220

- andere Sulfite

0 %

T0

28323000

283230

- Thiosulfate

0 %

T0

28331100

283311

-- Dinatriumsulfat

0 %

T0

28331900

283319

-- andere

0 %

T0

28332100

283321

-- des Magnesiums

0 %

T0

28332200

283322

-- des Aluminiums

0 %

T0

28332400

283324

-- des Nickels

0 %

T0

28332500

283325

-- des Kupfers

0 %

T0

28332700

283327

-- des Bariums

0 %

T0

28332900

283329

-- andere

0 %

T0

28333000

283330

- Alaune

0 %

T0

28334000

283340

- Peroxosulfate (Persulfate)

0 %

T0

28341000

283410

- Nitrite

0 %

T0

28342100

283421

-- des Kaliums

0 %

T0

28342900

283429

-- andere

0 %

T0

28351000

283510

- Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

0 %

T0

28352200

283522

-- Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat

0 %

T0

28352400

283524

-- des Kaliums

0 %

T0

28352500

283525

-- Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

0 %

T0

28352600

283526

-- andere Calciumphosphate

0 %

T0

28352900

283529

-- andere

0 %

T0

28353100

283531

-- Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)

0 %

T0

28353900

283539

-- andere

0 %

T0

28362000

283620

- Dinatriumcarbonat

0 %

T0

28363000

283630

- Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

0 %

T0

28364000

283640

- Kaliumcarbonate

0 %

T0

28365000

283650

- Calciumcarbonat

0 %

T0

28366000

283660

- Bariumcarbonat

0 %

T0

28369100

283691

-- Lithiumcarbonate

0 %

T0

28369200

283692

-- Strontiumcarbonat

0 %

T0

28369900

283699

-- andere

0 %

T0

28371100

283711

-- des Natriums

0 %

T0

28371900

283719

-- andere

0 %

T0

28372000

283720

- komplexe Cyanide

0 %

T0

28391100

283911

-- Natriummetasilicate

0 %

T0

28391900

283919

-- andere

0 %

T0

28399000

283990

- andere

0 %

T0

28401100

284011

-- wasserfrei

0 %

T0

28401900

284019

-- andere

0 %

T0

28402000

284020

- andere Borate

0 %

T0

28403000

284030

- Peroxoborate (Perborate)

0 %

T0

28413000

284130

- Natriumdichromat

0 %

T0

28415000

284150

- andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate

0 %

T0

28416100

284161

-- Kaliumpermanganat

0 %

T0

28416900

284169

-- andere

0 %

T0

28417000

284170

- Molybdate

0 %

T0

28418000

284180

- Wolframate

0 %

T0

28419000

284190

- andere

0 %

T0

28421000

284210

- Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich

0 %

T0

28429000

284290

- andere

0 %

T0

28431000

284310

- Edelmetalle in kolloidem Zustand

0 %

T0

28432100

284321

-- Silbernitrat

0 %

T0

28432900

284329

-- andere

0 %

T0

28433000

284330

- Goldverbindungen

0 %

T0

28439000

284390

- andere Verbindungen; Amalgame

0 %

T0

28441000

284410

- natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten

0 %

T0

28442000

284420

- an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

0 %

T0

28443000

284430

- an U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

0 %

T0

28444000

284440

- andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterposition 284410, 284420 oder 284430; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände

0 %

T0

28445000

284450

- verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren (Euratom)

0 %

T0

28451000

284510

- schweres Wasser (Deuteriumoxid) (Euratom)

0 %

T0

28459000

284590

- andere

0 %

T0

28461000

284610

- Cerverbindungen

0 %

T0

28469000

284690

- andere

0 %

T0

28470000

284700

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

0 %

T0

28480000

284800

Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

0 %

T0

28491000

284910

- des Calciums

0 %

T0

28492000

284920

- des Siliciums

0 %

T0

28499000

284990

- andere

0 %

T0

28500000

285000

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind

0 %

T0

28521000

285210

- chemisch einheitlich

0 %

T0

28529000

285290

- andere

0 %

T0

28530000

285300

Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

0 %

T0

29011000

290110

- gesättigt

0 %

T0

29012100

290121

-- Ethylen

0 %

T0

29012200

290122

-- Propen (Propylen)

0 %

T0

29012300

290123

-- Buten (Butylen) und seine Isomere

0 %

T0

29012400

290124

-- Buta-1,3-dien und Isopren

0 %

T0

29012900

290129

-- andere

0 %

T0

29021100

290211

-- Cyclohexan

0 %

T0

29021900

290219

-- andere

0 %

T0

29022000

290220

- Benzol

0 %

T0

29023000

290230

- Toluol

0 %

T0

29024100

290241

-- o-Xylol

0 %

T0

29024200

290242

-- m-Xylol

0 %

T0

29024300

290243

-- p-Xylol

0 %

T0

29024400

290244

-- Xylol-Isomerengemische

0 %

T0

29025000

290250

- Styrol

0 %

T0

29026000

290260

- Ethylbenzol

0 %

T0

29027000

290270

- Cumol

0 %

T0

29029000

290290

- andere

0 %

T0

29031100

290311

-- Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

0 %

T0

29031200

290312

-- Dichlormethan (Methylenchlorid)

0 %

T0

29031300

290313

-- Chloroform (Trichlormethan)

0 %

T0

29031400

290314

-- Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)

0 %

T0

29031500

290315

-- Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan)

0 %

T0

29031910

290319

- - - 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

0 %

T0

29031990

290319

- - - andere

0 %

T0

29032100

290321

-- Vinylchlorid (Chlorethylen)

0 %

T0

29032200

290322

-- Trichlorethylen

0 %

T0

29032300

290323

-- Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

0 %

T0

29032900

290329

-- andere

0 %

T0

29033100

290331

-- Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan)

0 %

T0

29033910

290339

- - - Brommethan (Methylbromid)

0 %

T0

29033990

290339

- - - andere

0 %

T0

29037100

290371

-- Chlordifluormethan

0 %

T0

29037200

290372

-- Dichlortrifluorethane

0 %

T0

29037300

290373

-- Dichlorfluorethane

0 %

T0

29037400

290374

-- Chlordifluorethane

0 %

T0

29037500

290375

-- Dichlorpentafluorpropane

0 %

T0

29037600

290376

-- Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan und Dibromtetrafluorethane

0 %

T0

29037700

290377

-- andere nur mit Fluor und Chlor perhalogenierte Derivate

0 %

T0

29037800

290378

-- andere perhalogenierte Derivate

0 %

T0

29037900

290379

-- andere

0 %

T0

29038100

290381

-- 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

0 %

T0

29038200

290382

-- Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO)

0 %

T0

29038900

290389

-- andere

0 %

T0

29039100

290391

-- Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

0 %

T0

29039200

290392

-- Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan)

0 %

T0

29039900

290399

-- andere

0 %

T0

29041000

290410

- nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

0 %

T0

29042000

290420

- nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

0 %

T0

29049000

290490

- andere

0 %

T0

29051100

290511

-- Methanol (Methylalkohol)

0 %

T0

29051200

290512

-- Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

0 %

T0

29051300

290513

-- Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

0 %

T0

29051400

290514

-- andere Butanole

0 %

T0

29051600

290516

-- Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

0 %

T0

29051700

290517

-- Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol)

0 %

T0

29051900

290519

-- andere

0 %

T0

29052200

290522

-- acyclische Terpenalkohole

0 %

T0

29052900

290529

-- andere

0 %

T0

29053100

290531

-- Ethylenglykol (Ethandiol)

0 %

T0

29053200

290532

-- Propylenglykol (Propan-1,2-diol)

0 %

T0

29053900

290539

-- andere

0 %

T0

29054100

290541

-- 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

0 %

T0

29054200

290542

-- Pentaerythritol

0 %

T0

29054300

290543

-- Mannitol

0 %

T0

29054400

290544

-- D-Glucitol (Sorbit)

0 %

T0

29054500

290545

-- Glycerin

0 %

T0

29054900

290549

-- andere

0 %

T0

29055100

290551

-- Ethchlorvynol (INN)

0 %

T0

29055900

290559

-- andere

0 %

T0

29061100

290611

-- Menthol

0 %

T0

29061200

290612

-- Cyclohexanol, Methylcyclohexanole, Dimethylcyclohexanole

0 %

T0

29061300

290613

-- Sterine und Inosite

0 %

T0

29061900

290619

-- andere

0 %

T0

29062100

290621

-- Benzylalkohol

0 %

T0

29062900

290629

-- andere

0 %

T0

29071100

290711

-- Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

0 %

T0

29071200

290712

-- Kresole und ihre Salze

0 %

T0

29071300

290713

-- Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29071500

290715

-- Naphthole und ihre Salze

0 %

T0

29071900

290719

-- andere

0 %

T0

29072100

290721

-- Resorcin und seine Salze

0 %

T0

29072200

290722

-- Hydrochinon und seine Salze

0 %

T0

29072300

290723

-- 4,4′-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze

0 %

T0

29072900

290729

-- andere

0 %

T0

29081100

290811

-- Pentachlorphenol (ISO)

0 %

T0

29081900

290819

-- andere

0 %

T0

29089100

290891

-- Dinoseb (ISO) und seine Salze

0 %

T0

29089200

290892

-- 4,6-Dinitro-o-kresol (DNOC (ISO)) und seine Salze

0 %

T0

29089900

290899

-- andere

0 %

T0

29091100

290911

-- Diethylether

0 %

T0

29091900

290919

-- andere

0 %

T0

29092000

290920

- alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

0 %

T0

29093000

290930

- aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

0 %

T0

29094100

290941

-- 2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

0 %

T0

29094300

290943

-- Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

0 %

T0

29094400

290944

-- andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

0 %

T0

29094900

290949

-- andere

0 %

T0

29095000

290950

- Etherphenole, Etheralkoholphenole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

0 %

T0

29096000

290960

- Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

0 %

T0

29101000

291010

- Oxiran (Ethylenoxid)

0 %

T0

29102000

291020

- Methyloxiran (Propylenoxid)

0 %

T0

29103000

291030

- 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

0 %

T0

29104000

291040

- Dieldrin (ISO, INN)

0 %

T0

29109000

291090

- andere

0 %

T0

29110000

291100

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

0 %

T0

29121100

291211

-- Methanal (Formaldehyd)

0 %

T0

29121200

291212

-- Ethanal (Acetaldehyd)

0 %

T0

29121900

291219

-- andere

0 %

T0

29122100

291221

-- Benzaldehyd

0 %

T0

29122900

291229

-- andere

0 %

T0

29124100

291241

-- Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

0 %

T0

29124200

291242

-- Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

0 %

T0

29124900

291249

-- andere

0 %

T0

29125000

291250

- cyclische Polymere der Aldehyde

0 %

T0

29126000

291260

- Paraformaldehyd

0 %

T0

29130000

291300

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

0 %

T0

29141100

291411

-- Aceton

0 %

T0

29141200

291412

-- Butanon (Methylethylketon)

0 %

T0

29141300

291413

-- 4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)

0 %

T0

29141900

291419

-- andere

0 %

T0

29142200

291422

-- Cyclohexanon, Methylcyclohexanone

0 %

T0

29142300

291423

-- Jonone und Methyljonone

0 %

T0

29142900

291429

-- andere

0 %

T0

29143100

291431

-- Phenylaceton (Phenylpropan-2-on)

0 %

T0

29143900

291439

-- andere

0 %

T0

29144000

291440

- Ketonalkohole und Ketonaldehyde

0 %

T0

29145000

291450

- Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen

0 %

T0

29146100

291461

-- Anthrachinon

0 %

T0

29146900

291469

-- andere

0 %

T0

29147000

291470

- Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

0 %

T0

29151100

291511

-- Ameisensäure

0 %

T0

29151200

291512

-- Salze der Ameisensäure

0 %

T0

29151300

291513

-- Ester der Ameisensäure

0 %

T0

29152100

291521

-- Essigsäure

0 %

T0

29152400

291524

-- Essigsäureanhydrid

0 %

T0

29152900

291529

-- andere

0 %

T0

29153100

291531

-- Ethylacetat

0 %

T0

29153200

291532

-- Vinylacetat

0 %

T0

29153300

291533

-- n-Butylacetat

0 %

T0

29153600

291536

-- Dinosebacetat

0 %

T0

29153900

291539

-- andere

0 %

T0

29154000

291540

- Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester

0 %

T0

29155000

291550

- Propionsäure, ihre Salze und Ester

0 %

T0

29156000

291560

- Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester

0 %

T0

29157000

291570

- Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester

0 %

T0

29159000

291590

- andere

0 %

T0

29161100

291611

-- Acrylsäure und ihre Salze

0 %

T0

29161200

291612

-- Ester der Acrylsäure

0 %

T0

29161300

291613

-- Methacrylsäure und ihre Salze

0 %

T0

29161400

291614

-- Ester der Methacrylsäure

0 %

T0

29161500

291615

-- Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

0 %

T0

29161600

291616

-- Binapacryl (ISO)

0 %

T0

29161900

291619

-- andere

0 %

T0

29162000

291620

- alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

0 %

T0

29163100

291631

-- Benzoesäure, ihre Salze und Ester

0 %

T0

29163200

291632

-- Benzoylperoxid und Benzoylchlorid

0 %

T0

29163400

291634

-- Phenylessigsäure und ihre Salze

0 %

T0

29163900

291639

-- andere

0 %

T0

29171100

291711

-- Oxalsäure, ihre Salze und Ester

0 %

T0

29171200

291712

-- Adipinsäure, ihre Salze und Ester

0 %

T0

29171300

291713

-- Azelainsäure, Sebacinsäure, ihre Salze und Ester

0 %

T0

29171400

291714

-- Maleinsäureanhydrid

0 %

T0

29171900

291719

-- andere

0 %

T0

29172000

291720

- alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

0 %

T0

29173200

291732

-- Dioctylorthophthalate

0 %

T0

29173300

291733

-- Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

0 %

T0

29173400

291734

-- andere Ester der Orthophthalsäure

0 %

T0

29173500

291735

-- Phthalsäureanhydrid

0 %

T0

29173600

291736

-- Terephthalsäure und ihre Salze

0 %

T0

29173700

291737

-- Dimethylterephthalat

0 %

T0

29173900

291739

-- andere

0 %

T0

29181100

291811

-- Milchsäure, ihre Salze und Ester

0 %

T0

29181200

291812

-- Weinsäure

0 %

T0

29181300

291813

-- Salze und Ester der Weinsäure

0 %

T0

29181400

291814

-- Citronensäure

0 %

T0

29181500

291815

-- Salze und Ester der Citronensäure

0 %

T0

29181600

291816

-- Gluconsäure, ihre Salze und Ester

0 %

T0

29181800

291818

-- Chlorbenzilat (ISO)

0 %

T0

29181900

291819

-- andere

0 %

T0

29182100

291821

-- Salicylsäure und ihre Salze

0 %

T0

29182200

291822

-- o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

0 %

T0

29182300

291823

-- andere Ester der Salicylsäure und ihre Salze

0 %

T0

29182900

291829

-- andere

0 %

T0

29183000

291830

- Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

0 %

T0

29189100

291891

-- 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze und Ester

0 %

T0

29189900

291899

-- andere

0 %

T0

29191000

291910

- Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat

0 %

T0

29199000

291990

- andere

0 %

T0

29201100

292011

-- Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)

0 %

T0

29201900

292019

-- andere

0 %

T0

29209000

292090

- andere

0 %

T0

29211100

292111

-- Mono-, Di- und Trimethylamin und ihre Salze

0 %

T0

29211900

292119

-- andere

0 %

T0

29212100

292121

-- Ethylendiamin und seine Salze

0 %

T0

29212200

292122

-- Hexamethylendiamin und seine Salze

0 %

T0

29212900

292129

-- andere

0 %

T0

29213000

292130

- alicyclische Mono- oder Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29214100

292141

-- Anilin und seine Salze

0 %

T0

29214200

292142

-- Anilinderivate und ihre Salze

0 %

T0

29214300

292143

-- Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29214400

292144

-- Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29214500

292145

-- 1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29214600

292146

-- Amfetamin (INN), Benzfetamin (INN), Dexamfetamin (INN), Etilamfetamin (INN), Fencamfamin (INN), Lefetamin (INN), Levamfetamin (INN), Mefenorex (INN) und Phentermin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29214900

292149

-- andere

0 %

T0

29215100

292151

-- o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29215900

292159

-- andere

0 %

T0

29221100

292211

-- Monoethanolamin und seine Salze

0 %

T0

29221200

292212

-- Diethanolamin und seine Salze

0 %

T0

29221300

292213

-- Triethanolamin und seine Salze

0 %

T0

29221400

292214

-- Dextropropoxyphen (INN) und seine Salze

0 %

T0

29221900

292219

-- andere

0 %

T0

29222100

292221

-- Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze

0 %

T0

29222900

292229

-- andere

0 %

T0

29223100

292231

-- Amfepramon (INN), Methadon (INN) und Normethadon (INN); Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29223900

292239

-- andere

0 %

T0

29224100

292241

-- Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29224200

292242

-- Glutaminsäure und ihre Salze

0 %

T0

29224300

292243

-- Anthranilsäure und ihre Salze

0 %

T0

29224400

292244

-- Tilidin (INN) und seine Salze

0 %

T0

29224900

292249

-- andere

0 %

T0

29225000

292250

- Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere Aminoverbindungen mit Sauerstoff-Funktionen

0 %

T0

29231000

292310

- Cholin und seine Salze

0 %

T0

29232000

292320

- Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

0 %

T0

29239000

292390

- andere

0 %

T0

29241100

292411

-- Meprobamat (INN)

0 %

T0

29241200

292412

-- Fluoracetamid (ISO), Monocrotophos (ISO) und Phosphamidon (ISO)

0 %

T0

29241900

292419

-- andere

0 %

T0

29242100

292421

-- Ureine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29242300

292423

-- 2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

0 %

T0

29242400

292424

-- Ethinamat (INN)

0 %

T0

29242900

292429

-- andere

0 %

T0

29251100

292511

-- Saccharin und seine Salze

0 %

T0

29251200

292512

-- Glutethimid (INN)

0 %

T0

29251900

292519

-- andere

0 %

T0

29252100

292521

-- Chlordimeform (ISO)

0 %

T0

29252900

292529

-- andere

0 %

T0

29261000

292610

- Acrylnitril

0 %

T0

29262000

292620

- 1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid)

0 %

T0

29263000

292630

- Fenproporex (INN) und seine Salze; Methadon (INN)-Zwischenerzeugnis (4-Cyano-2-dimethylamino-4,4-diphenylbutan)

0 %

T0

29269000

292690

- andere

0 %

T0

29270000

292700

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

0 %

T0

29280000

292800

Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

0 %

T0

29291000

292910

- Isocyanate

0 %

T0

29299000

292990

- andere

0 %

T0

29302000

293020

- Thiocarbamate und Dithiocarbamate

0 %

T0

29303000

293030

- Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

0 %

T0

29304000

293040

- Methionin

0 %

T0

29305000

293050

- Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO)

0 %

T0

29309000

293090

- andere

0 %

T0

29311000

293110

- Tetramethylblei und Tetraethylblei

0 %

T0

29312000

293120

- Tributylzinnverbindungen

0 %

T0

29319000

293190

- andere

0 %

T0

29321100

293211

-- Tetrahydrofuran

0 %

T0

29321200

293212

-- 2-Furaldehyd (Furfural)

0 %

T0

29321300

293213

-- Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

0 %

T0

29321900

293219

-- andere

0 %

T0

29322000

293220

- Lactone

0 %

T0

29329100

293291

-- Isosafrol

0 %

T0

29329200

293292

-- 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on

0 %

T0

29329300

293293

-- Piperonal

0 %

T0

29329400

293294

-- Safrol

0 %

T0

29329500

293295

-- Tetrahydrocannabinole (alle Isomere)

0 %

T0

29329900

293299

-- andere

0 %

T0

29331100

293311

-- Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate

0 %

T0

29331900

293319

-- andere

0 %

T0

29332100

293321

-- Hydantoin und seine Derivate

0 %

T0

29332900

293329

-- andere

0 %

T0

29333100

293331

-- Pyridin und seine Salze

0 %

T0

29333200

293332

-- Piperidin und seine Salze

0 %

T0

29333300

293333

-- Alfentanil (INN), Anileridin (INN), Bezitramid (INN), Bromazepam (INN), Difenoxin (INN), Diphenoxylat (INN), Dipipanon (INN), Fentanyl (INN), Ketobemidon (INN), Methylphenidat (INN), Pentazocin (INN), Pethidin (INN), Pethidin (INN)-Zwischenerzeugnis A, Phencyclidin (INN) (PCP), Phenoperidin (INN), Pipradrol (INN), Piritramid (INN), Propiram (INN) und Trimeperidin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29333900

293339

-- andere

0 %

T0

29334100

293341

-- Levorphanol (INN) und seine Salze

0 %

T0

29334900

293349

-- andere

0 %

T0

29335200

293352

-- Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze

0 %

T0

29335300

293353

-- Allobarbital (INN), Amobarbital (INN), Barbital (INN), Butalbital (INN), Butobarbital, Cyclobarbital (INN), Methylphenobarbital (INN), Pentobarbital (INN), Phenobarbital (INN), Secbutabarbital (INN), Secobarbital (INN) und Vinylbital (INN); Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29335400

293354

-- andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29335500

293355

-- Loprazolam (INN), Mecloqualon (INN), Methaqualon (INN) und Zipeprol (INN); Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29335900

293359

-- andere

0 %

T0

29336100

293361

-- Melamin

0 %

T0

29336900

293369

-- andere

0 %

T0

29337100

293371

-- 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

0 %

T0

29337200

293372

-- Clobazam (INN) und Methyprylon (INN)

0 %

T0

29337900

293379

-- andere Lactame

0 %

T0

29339100

293391

-- Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Ethylloflazepat (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN); Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29339900

293399

-- andere

0 %

T0

29341000

293410

- Verbindungen, die einen nicht kondensierten Thiazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

0 %

T0

29342000

293420

- Verbindungen, die ein Benzothiazolringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

0 %

T0

29343000

293430

- Verbindungen, die ein Phenothiazinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

0 %

T0

29349100

293491

-- Aminorex (INN), Brotizolam (INN), Clotiazepam (INN), Cloxazolam (INN), Dextromoramid (INN), Haloxazolam (INN), Ketazolam (INN), Mesocarb (INN), Oxazolam (INN), Pemolin (INN), Phendimetrazin (INN), Phenmetrazin (INN) und Sufentanil (INN); Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29349900

293499

-- andere

0 %

T0

29350000

293500

Sulfonamide

0 %

T0

29362100

293621

-- Vitamine A und ihre Derivate

0 %

T0

29362200

293622

-- Vitamin B1 und seine Derivate

0 %

T0

29362300

293623

-- Vitamin B2 und seine Derivate

0 %

T0

29362400

293624

-- D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3 oder Vitamin B5) und ihre Derivate

0 %

T0

29362500

293625

-- Vitamin B6 und seine Derivate

0 %

T0

29362600

293626

-- Vitamin B12 und seine Derivate

0 %

T0

29362700

293627

-- Vitamin C und seine Derivate

0 %

T0

29362800

293628

-- Vitamin E und seine Derivate

0 %

T0

29362900

293629

-- andere Vitamine und ihre Derivate

0 %

T0

29369000

293690

- andere, einschließlich natürliche Konzentrate

0 %

T0

29371100

293711

-- Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen

0 %

T0

29371200

293712

-- Insulin und seine Salze

0 %

T0

29371900

293719

-- andere

0 %

T0

29372100

293721

-- Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)

0 %

T0

29372200

293722

-- Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)

0 %

T0

29372300

293723

-- Östrogene und Gestagene

0 %

T0

29372900

293729

-- andere

0 %

T0

29375000

293750

- Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

0 %

T0

29379000

293790

- andere

0 %

T0

29381000

293810

- Rutosid (Rutin) und seine Derivate

0 %

T0

29389000

293890

- andere

0 %

T0

29391100

293911

-- Mohnstrohkonzentrate; Buprenorphin (INN), Codein, Dihydrocodein (INN), Ethylmorphin, Etorphin (INN), Heroin, Hydrocodon (INN), Hydromorphon (INN), Morphin, Nicomorphin (INN), Oxycodon (INN), Oxymorphon (INN), Pholcodin (INN), Thebacon (INN) und Thebain; Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29391900

293919

-- andere

0 %

T0

29392000

293920

- Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29393000

293930

- Coffein und seine Salze

0 %

T0

29394100

293941

-- Ephedrin und seine Salze

0 %

T0

29394200

293942

-- Pseudoephedrin (INN) und seine Salze

0 %

T0

29394300

293943

-- Cathin (INN) und seine Salze

0 %

T0

29394400

293944

-- Norephedrin und seine Salze

0 %

T0

29394900

293949

-- andere

0 %

T0

29395100

293951

-- Fenetyllin (INN) und seine Salze

0 %

T0

29395900

293959

-- andere

0 %

T0

29396100

293961

-- Ergometrin (INN) und seine Salze

0 %

T0

29396200

293962

-- Ergotamin (INN) und seine Salze

0 %

T0

29396300

293963

-- Lysergsäure und ihre Salze

0 %

T0

29396900

293969

-- andere

0 %

T0

29399100

293991

-- Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate

0 %

T0

29399900

293999

-- andere

0 %

T0

29400000

294000

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939

0 %

T0

29411000

294110

- Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29412000

294120

- Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29413000

294130

- Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29414000

294140

- Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29415000

294150

- Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

0 %

T0

29419000

294190

- andere

0 %

T0

29420000

294200

Andere organische Verbindungen

0 %

T0

30012000

300120

- Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen

0 %

T0

30019000

300190

- andere

0 %

T0

30021000

300210

- Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt

0 %

T0

30022000

300220

- Vaccine für die Humanmedizin

0 %

T0

30023000

300230

- Vaccine für die Veterinärmedizin

0 %

T0

30029000

300290

- andere

0 %

T0

30031000

300310

- Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

0 %

T0

30032000

300320

- andere Antibiotika enthaltend

0 %

T0

30033100

300331

-- Insulin enthaltend

0 %

T0

30033900

300339

-- andere

0 %

T0

30034000

300340

- Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch Antibiotika enthaltend

0 %

T0

30039000

300390

- andere

0 %

T0

30043100

300431

-- Insulin enthaltend

0 %

T0

30051000

300510

- Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht

0 %

T0

30059010

300590

--- weiße Watte aus hydrophiler Baumwolle

0 %

T0

30059090

300590

--- andere

0 %

T0

30061000

300610

- steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

0 %

T0

30062000

300620

- Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren

0 %

T0

30063000

300630

- Röntgenkontrastmittel; diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten

0 %

T0

30064000

300640

- Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen

0 %

T0

30066000

300660

- empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden

0 %

T0

30067000

300670

- Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden

0 %

T0

31010000

310100

Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

0 %

T0

31021000

310210

- Harnstoff, auch in wässriger Lösung

0 %

T0

31022100

310221

-- Ammoniumsulfat

0 %

T0

31022900

310229

-- andere

0 %

T0

31023000

310230

- Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung

0 %

T0

31024000

310240

- Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen

0 %

T0

31025000

310250

- Natriumnitrat (Natronsalpeter)

0 %

T0

31026000

310260

- Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

0 %

T0

31028000

310280

- Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung

0 %

T0

31029000

310290

- andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen

0 %

T0

31031000

310310

- Superphosphate

0 %

T0

31039000

310390

- andere

0 %

T0

31042000

310420

- Kaliumchlorid

0 %

T0

31043000

310430

- Kaliumsulfat

0 %

T0

31049000

310490

- andere

0 %

T0

31051000

310510

- Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

0 %

T0

31052000

310520

- mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

0 %

T0

31053000

310530

- Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

0 %

T0

31054000

310540

- Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt

0 %

T0

31055100

310551

-- Nitrate und Phosphate enthaltend

0 %

T0

31055900

310559

-- andere

0 %

T0

31056000

310560

- mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

0 %

T0

31059000

310590

- andere

0 %

T0

32011000

320110

- Quebrachoauszug

0 %

T0

32012000

320120

- Mimosaauszug

0 %

T0

32019000

320190

- andere

0 %

T0

32021000

320210

- synthetische organische Gerbstoffe

0 %

T0

32029000

320290

- andere

0 %

T0

32030000

320300

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

0 %

T0

32041100

320411

-- Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

0 %

T0

32041200

320412

-- Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

0 %

T0

32041300

320413

-- basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

0 %

T0

32041400

320414

-- Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

0 %

T0

32041500

320415

-- Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

0 %

T0

32041600

320416

-- Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

0 %

T0

32041700

320417

-- Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

0 %

T0

32041900

320419

-- andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 320411 bis 320419

0 %

T0

32042000

320420

- synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

0 %

T0

32049000

320490

- andere

0 %

T0

32050000

320500

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

0 %

T0

32061100

320611

-- mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz

0 %

T0

32061900

320619

-- andere

0 %

T0

32062000

320620

- Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

0 %

T0

32064100

320641

-- Ultramarin und seine Zubereitungen

0 %

T0

32064200

320642

-- Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

0 %

T0

32064900

320649

-- andere

0 %

T0

32065000

320650

- anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

0 %

T0

32071000

320710

- zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

0 %

T0

32072000

320720

- Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen

0 %

T0

32073000

320730

- flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

0 %

T0

32074000

320740

- Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

0 %

T0

32159010

321590

--- Tinte für Kugelschreiber

0 %

T0

33011200

330112

-- Süß- und Bitterorangenöl

0 %

T0

33011300

330113

-- Citronenöl

0 %

T0

33011900

330119

-- andere

0 %

T0

33012400

330124

-- Pfefferminzöl (Mentha piperita)

0 %

T0

33012500

330125

-- andere Minzenöle

0 %

T0

33012900

330129

-- andere

0 %

T0

33013000

330130

- Resinoide

0 %

T0

33019000

330190

- andere

0 %

T0

33021000

330210

- von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

0 %

T0

33029000

330290

- andere

0 %

T0

34031100

340311

-- Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

0 %

T0

34031900

340319

-- andere

0 %

T0

34039100

340391

-- Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

0 %

T0

34039900

340399

-- andere

0 %

T0

34042000

340420

- Poly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs)

0 %

T0

34049000

340490

- andere

0 %

T0

35071000

350710

- Lab und seine Konzentrate

0 %

T0

35079000

350790

- andere

0 %

T0

37011000

370110

- für Röntgenaufnahmen

0 %

T0

37021000

370210

- für Röntgenaufnahmen

0 %

T0

38011000

380110

- künstlicher Grafit

0 %

T0

38012000

380120

- kolloider und halbkolloider Grafit

0 %

T0

38013000

380130

- kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

0 %

T0

38019000

380190

- andere

0 %

T0

38021000

380210

- Aktivkohle

0 %

T0

38029000

380290

- andere

0 %

T0

38030000

380300

Tallöl, auch raffiniert

0 %

T0

38040000

380400

Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803

0 %

T0

38051000

380510

- Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl

0 %

T0

38059000

380590

- andere

0 %

T0

38061000

380610

- Kolofonium und Harzsäuren

0 %

T0

38062000

380620

- Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten

0 %

T0

38063000

380630

- Harzester

0 %

T0

38069000

380690

- andere

0 %

T0

38070000

380700

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

0 %

T0

38085000

380850

- Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

0 %

T0

38089191

380891

- - - - Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

0 %

T0

38089199

380891

- - - - andere

0 %

T0

38089210

380892

--- Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

0 %

T0

38089290

380892

--- andere

0 %

T0

38089310

380893

--- Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

0 %

T0

38089390

380893

--- andere

0 %

T0

38089410

380894

--- Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

0 %

T0

38089490

380894

--- andere

0 %

T0

38089910

380899

--- Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

0 %

T0

38089990

380899

--- andere

0 %

T0

38091000

380910

- auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

0 %

T0

38099100

380991

-- von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

0 %

T0

38099200

380992

-- von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

0 %

T0

38099300

380993

-- von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

0 %

T0

38121000

381210

- zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger

0 %

T0

38122000

381220

- zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe

0 %

T0

38123000

381230

- zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

0 %

T0

38130010

381300

---Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend

0 %

T0

38130020

381300

--- teilhalogenierte Methan-, Ethan- oder Propan-Bromfluorkohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend

0 %

T0

38130030

381300

--- teilhalogenierte Methan-, Ethan- oder Propan-Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend

0 %

T0

38130040

381300

--- Bromchlormethan enthaltend

0 %

T0

38130090

381300

--- andere

0 %

T0

38140010

381400

---perhalogenierte Methan-, Ethan- oder Propan-Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend, auch teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend

0 %

T0

38140020

381400

--- teilhalogenierte Methan-, Ethan- oder Propan-Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend, jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) enthaltend

0 %

T0

38140030

381400

--- Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff, Kohlenstofftetrachlorid, „Tetra“), Bromchlormethan oder 1,1,1-Trichlorethan enthaltend

0 %

T0

38140090

381400

--- andere

0 %

T0

38160000

381600

Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801

0 %

T0

38170000

381700

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902

0 %

T0

38210000

382100

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

0 %

T0

38220000

382200

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

0 %

T0

38231100

382311

-- Stearinsäure

0 %

T0

38231200

382312

-- Ölsäure

0 %

T0

38231300

382313

-- Tallölfettsäuren

0 %

T0

38231900

382319

-- andere

0 %

T0

38237000

382370

- technische Fettalkohole

0 %

T0

38241000

382410

- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

0 %

T0

38243000

382430

- nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

0 %

T0

38244000

382440

- zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

0 %

T0

38245000

382450

- Mörtel und Beton, nicht feuerfest

0 %

T0

38246000

382460

- Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 290544

0 %

T0

38247100

382471

-- perhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend, auch teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend

0 %

T0

38247200

382472

-- Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend

0 %

T0

38247300

382473

-- teilhalogenierte Bromfluorkohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend

0 %

T0

38247400

382474

-- teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend, auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend

0 %

T0

38247500

382475

-- Tetrachlorkohlenstoff enthaltend

0 %

T0

38247600

382476

-- 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend

0 %

T0

38247700

382477

-- Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

0 %

T0

38247800

382478

-- perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) oder teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend

0 %

T0

38247900

382479

-- andere

0 %

T0

38248100

382481

-- Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend

0 %

T0

38248200

382482

-- polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

0 %

T0

38248300

382483

-- Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend

0 %

T0

38249010

382490

--- „Grauoxid“ und „Schwarzoxid“ („Bleistaub“)

0 %

T0

38249090

382490

--- andere

0 %

T0

38260000

382600

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

0 %

T0

39011000

390110

- Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

0 %

T0

39012000

390120

- Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

0 %

T0

39013000

390130

- Ethylen-Vinylacetat-Copolymere

0 %

T0

39019000

390190

- andere

0 %

T0

39021000

390210

- Polypropylen

0 %

T0

39022000

390220

- Polyisobutylen

0 %

T0

39023000

390230

- Propylen-Copolymere

0 %

T0

39029000

390290

- andere

0 %

T0

39031100

390311

-- expandierbar

0 %

T0

39031900

390319

-- andere

0 %

T0

39032000

390320

- Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)

0 %

T0

39033000

390330

- Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

0 %

T0

39039000

390390

- andere

0 %

T0

39041000

390410

- Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

0 %

T0

39042100

390421

-- nicht weich gemacht

0 %

T0

39042200

390422

-- weich gemacht

0 %

T0

39043000

390430

- Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

0 %

T0

39044000

390440

- andere Copolymere des Vinylchlorids

0 %

T0

39045000

390450

- Polymere des Vinylidenchlorids

0 %

T0

39046100

390461

-- Polytetrafluorethylen

0 %

T0

39046900

390469

-- andere

0 %

T0

39049000

390490

- andere

0 %

T0

39071000

390710

- Polyacetale

0 %

T0

39072000

390720

- andere Polyether

0 %

T0

39073000

390730

- Epoxidharze

0 %

T0

39074000

390740

- Polycarbonate

0 %

T0

39076000

390760

- Poly(ethylenterephthalat)

0 %

T0

39081000

390810

- Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

0 %

T0

39089000

390890

- andere

0 %

T0

39093000

390930

- andere Aminoharze

0 %

T0

39094000

390940

- Phenolharze

0 %

T0

39100000

391000

Silicone in Primärformen

0 %

T0

39111000

391110

- Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

0 %

T0

39119000

391190

- andere

0 %

T0

39121100

391211

-- nicht weich gemacht

0 %

T0

39121200

391212

-- weich gemacht

0 %

T0

39122000

391220

- Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

0 %

T0

39123100

391231

-- Carboxymethylcellulose und ihre Salze

0 %

T0

39123900

391239

-- andere

0 %

T0

39129000

391290

- andere

0 %

T0

39131000

391310

- Alginsäure, ihre Salze und Ester

0 %

T0

39139000

391390

- andere

0 %

T0

39140000

391400

Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen

0 %

T0

39151000

391510

- von Polymeren des Ethylens

0 %

T0

39152000

391520

- von Polymeren des Styrols

0 %

T0

39153000

391530

- von Polymeren des Vinylchlorids

0 %

T0

39159000

391590

- von anderen Kunststoffen

0 %

T0

39161000

391610

- aus Polymeren des Ethylens

0 %

T0

39162000

391620

- aus Polymeren des Vinylchlorids

0 %

T0

39169000

391690

- aus anderen Kunststoffen

0 %

T0

39171000

391710

- Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen

0 %

T0

39239010

392390

--- leere Gelatinekapseln für Arzneiwaren

0 %

T0

40011000

400110

- Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert

0 %

T0

40012100

400121

-- geräucherte Blätter (smoked sheets)

0 %

T0

40012200

400122

-- technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR)

0 %

T0

40012900

400129

-- andere

0 %

T0

40013000

400130

- Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten

0 %

T0

40021100

400211

-- Latex

0 %

T0

40021900

400219

-- andere

0 %

T0

40022000

400220

- Butadien-Kautschuk (BR)

0 %

T0

40023100

400231

-- Butylkautschuk (IIR)

0 %

T0

40023900

400239

-- andere

0 %

T0

40024100

400241

-- Latex

0 %

T0

40024900

400249

-- andere

0 %

T0

40025100

400251

-- Latex

0 %

T0

40025900

400259

-- andere

0 %

T0

40026000

400260

- Isopren-Kautschuk (IR)

0 %

T0

40027000

400270

- Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)

0 %

T0

40028000

400280

- Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position

0 %

T0

40029100

400291

-- Latex

0 %

T0

40029900

400299

-- andere

0 %

T0

40030000

400300

Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

0 %

T0

40040000

400400

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

0 %

T0

40051000

400510

- Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid

0 %

T0

40052000

400520

- Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 400510

0 %

T0

40059100

400591

-- Platten, Blätter und Streifen

0 %

T0

40059900

400599

-- andere

0 %

T0

40061000

400610

- Rohlaufprofile

0 %

T0

40070000

400700

Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

0 %

T0

40113000

401130

- von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

0 %

T0

40116100

401161

-- von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

0 %

T0

40119200

401192

-- von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

0 %

T0

40141000

401410

- Präservative

0 %

T0

40149000

401490

- andere

0 %

T0

40151100

401511

-- für chirurgische Zwecke

0 %

T0

40170010

401700

--- Abfälle und Bruch

0 %

T0

43011000

430110

- von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

0 %

T0

43013000

430130

- von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

0 %

T0

43016000

430160

- von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

0 %

T0

43018000

430180

- andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

0 %

T0

43019000

430190

- Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

0 %

T0

44011000

440110

- Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

0 %

T0

44012100

440121

-- Nadelholz

0 %

T0

44012200

440122

-- anderes Holz

0 %

T0

44013100

440131

-- Holzpellets

0 %

T0

44013900

440139

-- andere

0 %

T0

44021000

440210

- aus Bambus

0 %

T0

44029000

440290

- andere

0 %

T0

44031000

440310

- mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

0 %

T0

44032000

440320

- anderes, von Nadelholz

0 %

T0

44034100

440341

-- Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

0 %

T0

44034900

440349

-- andere

0 %

T0

44039100

440391

-- Eichenholz (Quercus spp.)

0 %

T0

44039200

440392

-- Buchenholz (Fagus spp.)

0 %

T0

44039900

440399

-- andere

0 %

T0

44041000

440410

- Nadelholz

0 %

T0

44042000

440420

- anderes Holz

0 %

T0

44050000

440500

Holzwolle; Holzmehl

0 %

T0

44061000

440610

- nicht imprägniert

0 %

T0

44069000

440690

- andere

0 %

T0

45011000

450110

- Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

0 %

T0

45019000

450190

- andere

0 %

T0

45020000

450200

Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen)

0 %

T0

47010000

470100

Mechanische Halbstoffe aus Holz

0 %

T0

47020000

470200

Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

0 %

T0

47031100

470311

-- aus Nadelholz

0 %

T0

47031900

470319

-- aus anderem Holz

0 %

T0

47032100

470321

-- aus Nadelholz

0 %

T0

47032900

470329

-- aus anderem Holz

0 %

T0

47041100

470411

-- aus Nadelholz

0 %

T0

47041900

470419

-- aus anderem Holz

0 %

T0

47042100

470421

-- aus Nadelholz

0 %

T0

47042900

470429

-- aus anderem Holz

0 %

T0

47050000

470500

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

0 %

T0

47061000

470610

- aus Baumwoll-Linters

0 %

T0

47062000

470620

- Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe

0 %

T0

47063000

470630

- andere, aus Bambus

0 %

T0

47069100

470691

-- mechanisch aufbereitet

0 %

T0

47069200

470692

-- chemisch aufbereitet

0 %

T0

47069300

470693

-- gewonnen aus einer Kombination mechanischer und chemischer Aufbereitung

0 %

T0

47071000

470710

- ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

0 %

T0

47072000

470720

- Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

0 %

T0

47073000

470730

- Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)

0 %

T0

47079000

470790

- andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert)

0 %

T0

48041910

480419

--- Kraftliner für Trockenbatterien

0 %

T0

48114110

481141

--- nicht bedruckt

0 %

T0

48115910

481159

--- zur Etikettierung von Trockenzellen und Trockenbatterien

0 %

T0

48116010

481160

--- nicht bedruckt

0 %

T0

48120000

481200

Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

0 %

T0

48131000

481310

- in Form von Heftchen oder Hülsen

0 %

T0

48132000

481320

- in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger

0 %

T0

48139000

481390

- andere

0 %

T0

49011000

490110

- in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt

0 %

T0

49019100

490191

-- Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften

0 %

T0

49019900

490199

-- andere

0 %

T0

49021000

490210

- mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend

0 %

T0

49029000

490290

- andere

0 %

T0

49030000

490300

Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder

0 %

T0

49040000

490400

Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden

0 %

T0

49051000

490510

- Globen

0 %

T0

49059100

490591

-- in Form von Büchern oder Broschüren

0 %

T0

49059900

490599

-- andere

0 %

T0

49060000

490600

Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke

0 %

T0

49070090

490700

--- andere

0 %

T0

49119910

491199

--- Unterrichtstafeln und Diagramme

0 %

T0

49119920

491199

--- Prüfungsunterlagen

0 %

T0

50010000

500100

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

0 %

T0

50020000

500200

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

0 %

T0

50030000

500300

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

0 %

T0

51011100

510111

-- Schurwolle

0 %

T0

51011900

510119

-- andere

0 %

T0

51012100

510121

-- Schurwolle

0 %

T0

51012900

510129

-- andere

0 %

T0

51013000

510130

- carbonisiert

0 %

T0

51021100

510211

-- aus Kaschmirziegenhaaren (cashmere)

0 %

T0

51021900

510219

-- andere

0 %

T0

51022000

510220

- grobe Tierhaare

0 %

T0

51031000

510310

- Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

0 %

T0

51032000

510320

- andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

0 %

T0

51033000

510330

- Abfälle von groben Tierhaaren

0 %

T0

51040000

510400

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

0 %

T0

51051000

510510

- gekrempelte Wolle

0 %

T0

51052100

510521

-- gekämmte Wolle in loser Form („open tops“)

0 %

T0

51052900

510529

-- andere

0 %

T0

51053100

510531

-- Kaschmirziegenhaare (cashmere)

0 %

T0

51053900

510539

-- andere

0 %

T0

51054000

510540

- grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

0 %

T0

52010000

520100

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

0 %

T0

52021000

520210

- Garnabfälle

0 %

T0

52029100

520291

-- Reißspinnstoff

0 %

T0

52029900

520299

-- andere

0 %

T0

52030000

520300

Baumwolle, kardiert oder gekämmt

0 %

T0

53011000

530110

- Flachs (Leinen), roh oder geröstet

0 %

T0

53012100

530121

-- gebrochen oder geschwungen

0 %

T0

53012900

530129

-- andere

0 %

T0

53013000

530130

- Werg und Abfälle von Flachs (Leinen)

0 %

T0

53021000

530210

- Hanf, roh oder geröstet

0 %

T0

53029000

530290

- andere

0 %

T0

53031000

530310

- Jute und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet

0 %

T0

53039000

530390

- andere

0 %

T0

53050000

530500

Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

0 %

T0

55011000

550110

- aus Nylon oder anderen Polyamiden

0 %

T0

55012000

550120

- aus Polyestern

0 %

T0

55013000

550130

- aus Polyacryl oder Modacryl

0 %

T0

55014000

550140

- aus Polypropylen

0 %

T0

55019000

550190

- andere

0 %

T0

55020000

550200

Kabel aus künstlichen Filamenten

0 %

T0

55031100

550311

-- aus Aramid

0 %

T0

55031900

550319

-- andere

0 %

T0

55032000

550320

- aus Polyestern

0 %

T0

55033000

550330

- aus Polyacryl oder Modacryl

0 %

T0

55034000

550340

- aus Polypropylen

0 %

T0

55039000

550390

- andere

0 %

T0

55041000

550410

- aus Viskose

0 %

T0

55049000

550490

- andere

0 %

T0

55051000

550510

- aus synthetischen Chemiefasern

0 %

T0

55052000

550520

- aus künstlichen Chemiefasern

0 %

T0

55061000

550610

- aus Nylon oder anderen Polyamiden

0 %

T0

55062000

550620

- aus Polyestern

0 %

T0

55063000

550630

- aus Polyacryl oder Modacryl

0 %

T0

55069000

550690

- andere

0 %

T0

55070000

550700

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

0 %

T0

59021000

590210

- aus Nylon oder anderen Polyamiden

0 %

T0

59022000

590220

- aus Polyestern

0 %

T0

59029000

590290

- andere

0 %

T0

59114000

591140

- Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

0 %

T0

63049110

630491

--- Moskitonetz

0 %

T0

63072000

630720

- Schwimmwesten und Rettungsgürtel

0 %

T0

65061000

650610

- Sicherheitskopfbedeckungen

0 %

T0

69021000

690210

- mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT

0 %

T0

69022000

690220

- mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3), an Kieselsäure (SiO2) oder einer Mischung oder Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 GHT

0 %

T0

69029000

690290

- andere

0 %

T0

69091100

690911

-- aus Porzellan

0 %

T0

69091200

690912

-- Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

0 %

T0

69091900

690919

-- andere

0 %

T0

69099000

690990

- andere

0 %

T0

70010000

700100

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse

0 %

T0

70101010

701010

--- für Arzneimittel

0 %

T0

70151000

701510

- Gläser für medizinische Brillen

0 %

T0

70171000

701710

- aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

0 %

T0

70172000

701720

- aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

0 %

T0

70179000

701790

- andere

0 %

T0

71031010

710310

--- Tansanit

0 %

T0

71031020

710310

--- Alexandrit

0 %

T0

71039910

710399

--- Tansanit

0 %

T0

71039920

710399

--- Alexandrit

0 %

T0

71082000

710820

- zu monetären Zwecken

0 %

T0

71189000

711890

- andere

0 %

T0

72011000

720110

- Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger

0 %

T0

72012000

720120

- Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT

0 %

T0

72015000

720150

- Roheisen, legiert; Spiegeleisen

0 %

T0

72021100

720211

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT

0 %

T0

72021900

720219

-- andere

0 %

T0

72022100

720221

-- mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT

0 %

T0

72022900

720229

-- andere

0 %

T0

72023000

720230

- Ferrosiliciummangan

0 %

T0

72024100

720241

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT

0 %

T0

72024900

720249

-- andere

0 %

T0

72025000

720250

- Ferrosiliciumchrom

0 %

T0

72026000

720260

- Ferronickel

0 %

T0

72027000

720270

- Ferromolybdän

0 %

T0

72028000

720280

- Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

0 %

T0

72029100

720291

-- Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

0 %

T0

72029200

720292

-- Ferrovanadium

0 %

T0

72029300

720293

-- Ferroniob

0 %

T0

72029900

720299

-- andere

0 %

T0

72031000

720310

- durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse

0 %

T0

72039000

720390

- andere

0 %

T0

72041000

720410

- Abfälle und Schrott, aus Gusseisen

0 %

T0

72042100

720421

-- aus nicht rostendem Stahl

0 %

T0

72042900

720429

-- andere

0 %

T0

72043000

720430

- Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

0 %

T0

72044100

720441

-- Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert

0 %

T0

72044900

720449

-- andere

0 %

T0

72045000

720450

- Abfallblöcke

0 %

T0

72051000

720510

- Körner

0 %

T0

72052100

720521

-- aus legiertem Stahl

0 %

T0

72052900

720529

-- andere

0 %

T0

72061000

720610

- Rohblöcke (Ingots)

0 %

T0

72069000

720690

- andere

0 %

T0

72071100

720711

-- mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

0 %

T0

72071200

720712

-- anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

0 %

T0

72071900

720719

-- andere

0 %

T0

72072000

720720

- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

0 %

T0

72081000

720810

- in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

0 %

T0

72082500

720825

-- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

0 %

T0

72082600

720826

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

0 %

T0

72082700

720827

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

0 %

T0

72083600

720836

-- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

0 %

T0

72083700

720837

-- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

0 %

T0

72083800

720838

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

0 %

T0

72083900

720839

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

0 %

T0

72084000

720840

- nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

0 %

T0

72085100

720851

-- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

0 %

T0

72085200

720852

-- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

0 %

T0

72085300

720853

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

0 %

T0

72085400

720854

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

0 %

T0

72089000

720890

- andere

0 %

T0

72101200

721012

-- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

0 %

T0

72105000

721050

- mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

0 %

T0

72139100

721391

-- mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm

0 %

T0

72139900

721399

-- andere

0 %

T0

72172000

721720

- verzinkt

0 %

T0

72173010

721730

--- von der bei der Herstellung von Reifen verwendeten Art

0 %

T0

72181000

721810

- Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

0 %

T0

72189100

721891

-- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

0 %

T0

72189900

721899

-- andere

0 %

T0

72191100

721911

-- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

0 %

T0

72191200

721912

-- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

0 %

T0

72191300

721913

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

0 %

T0

72191400

721914

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

0 %

T0

72192100

721921

-- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

0 %

T0

72192200

721922

-- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

0 %

T0

72192300

721923

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

0 %

T0

72192400

721924

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

0 %

T0

72193100

721931

-- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

0 %

T0

72193200

721932

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

0 %

T0

72193300

721933

-- mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

0 %

T0

72193400

721934

-- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

0 %

T0

72193500

721935

-- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

0 %

T0

72199000

721990

- andere

0 %

T0

72241000

722410

- Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

0 %

T0

72249000

722490

- andere

0 %

T0

73021000

730210

- Schienen

0 %

T0

73023000

730230

- Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen

0 %

T0

73024000

730240

- Laschen und Unterlagsplatten

0 %

T0

73029000

730290

- andere

0 %

T0

73041100

730411

-- aus nicht rostendem Stahl

0 %

T0

73041900

730419

-- andere

0 %

T0

73042200

730422

-- Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl

0 %

T0

73042300

730423

-- andere Bohrgestänge (drill pipe)

0 %

T0

73042400

730424

-- andere, aus nicht rostendem Stahl

0 %

T0

73042900

730429

-- andere

0 %

T0

73051100

730511

-- mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt

0 %

T0

73051200

730512

-- anders längsnahtgeschweißt

0 %

T0

73051900

730519

-- andere

0 %

T0

73052000

730520

- Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing)

0 %

T0

73061100

730611

-- geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

0 %

T0

73061900

730619

-- andere

0 %

T0

73062100

730621

-- geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

0 %

T0

73062900

730629

-- andere

0 %

T0

73081000

730810

- Brücken und Brückenelemente

0 %

T0

73082000

730820

- Türme und Gittermaste

0 %

T0

73084000

730840

- Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial

0 %

T0

73102920

731029

--- Dosen und Dosenverschlüsse für Getränke

0 %

T0

73259100

732591

-- Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

0 %

T0

73261100

732611

-- Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

0 %

T0

73269010

732690

--- Fallen und Schlingen zur Schädlingsbekämpfung

0 %

T0

73269020

732690

--- Trommeln für Feuerwehrschläuche

0 %

T0

74010000

740100

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

0 %

T0

74020000

740200

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

0 %

T0

74040000

740400

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

0 %

T0

74071000

740710

- aus raffiniertem Kupfer

0 %

T0

74081100

740811

-- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm

0 %

T0

74082200

740822

-- aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

0 %

T0

75011000

750110

- Nickelmatte

0 %

T0

75012000

750120

- Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

0 %

T0

75021000

750210

- nicht legiertes Nickel

0 %

T0

75022000

750220

- Nickellegierungen

0 %

T0

75030000

750300

Abfälle und Schrott, aus Nickel

0 %

T0

75040000

750400

Pulver und Flitter, aus Nickel

0 %

T0

76011000

760110

- nicht legiertes Aluminium

0 %

T0

76012000

760120

- Aluminiumlegierungen

0 %

T0

76020000

760200

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

0 %

T0

76031000

760310

- Pulver ohne Lamellenstruktur

0 %

T0

76032000

760320

- Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

0 %

T0

76109000

761090

- andere

0 %

T0

76129010

761290

---Dosen und Dosenverschlüsse für Getränke

0 %

T0

78011000

780110

- raffiniertes Blei

0 %

T0

78019100

780191

-- Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

0 %

T0

78019900

780199

-- andere

0 %

T0

78020000

780200

Abfälle und Schrott, aus Blei

0 %

T0

78042000

780420

- Pulver und Flitter

0 %

T0

79011100

790111

-- mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr

0 %

T0

79011200

790112

-- mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT

0 %

T0

79012000

790120

- Zinklegierungen

0 %

T0

79020000

790200

Abfälle und Schrott, aus Zink

0 %

T0

79031000

790310

- Zinkstaub

0 %

T0

79039000

790390

- andere

0 %

T0

80011000

800110

- nicht legiertes Zinn

0 %

T0

80012000

800120

- Zinnlegierungen

0 %

T0

80020000

800200

Abfälle und Schrott, aus Zinn

0 %

T0

81011000

810110

- Pulver

0 %

T0

81019400

810194

-- Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

0 %

T0

81019600

810196

-- Draht

0 %

T0

81019700

810197

-- Abfälle und Schrott

0 %

T0

81019900

810199

-- andere

0 %

T0

81021000

810210

- Pulver

0 %

T0

81029400

810294

-- Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

0 %

T0

81029500

810295

-- Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

0 %

T0

81029600

810296

-- Draht

0 %

T0

81029700

810297

-- Abfälle und Schrott

0 %

T0

81029900

810299

-- andere

0 %

T0

81032000

810320

- Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver

0 %

T0

81033000

810330

- Abfälle und Schrott

0 %

T0

81039000

810390

- andere

0 %

T0

81041100

810411

-- mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

0 %

T0

81041900

810419

-- andere

0 %

T0

81042000

810420

- Abfälle und Schrott

0 %

T0

81043000

810430

- Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver

0 %

T0

81049000

810490

- andere

0 %

T0

81052000

810520

- Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt in Rohform; Pulver

0 %

T0

81053000

810530

- Abfälle und Schrott

0 %

T0

81059000

810590

- andere

0 %

T0

81060000

810600

Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

0 %

T0

81072000

810720

- Cadmium in Rohform; Pulver

0 %

T0

81073000

810730

- Abfälle und Schrott

0 %

T0

81079000

810790

- andere

0 %

T0

81082000

810820

- Titan in Rohform; Pulver

0 %

T0

81083000

810830

- Abfälle und Schrott

0 %

T0

81089000

810890

- andere

0 %

T0

81092000

810920

- Zirconium in Rohform; Pulver

0 %

T0

81093000

810930

- Abfälle und Schrott

0 %

T0

81099000

810990

- andere

0 %

T0

81101000

811010

- Antimon in Rohform; Pulver

0 %

T0

81102000

811020

- Abfälle und Schrott

0 %

T0

81109000

811090

- andere

0 %

T0

81110000

811100

Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

0 %

T0

81121200

811212

-- in Rohform; Pulver

0 %

T0

81121300

811213

-- Abfälle und Schrott

0 %

T0

81121900

811219

-- andere

0 %

T0

81122100

811221

-- in Rohform; Pulver

0 %

T0

81122200

811222

-- Abfälle und Schrott

0 %

T0

81122900

811229

-- andere

0 %

T0

81125100

811251

-- in Rohform; Pulver

0 %

T0

81125200

811252

-- Abfälle und Schrott

0 %

T0

81125900

811259

-- andere

0 %

T0

81129200

811292

-- in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

0 %

T0

81129900

811299

-- andere

0 %

T0

81130000

811300

Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

0 %

T0

82084000

820840

- für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

0 %

T0

84011000

840110

- Kernreaktoren (Euratom)

0 %

T0

84012000

840120

- Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung sowie Teile davon (Euratom)

0 %

T0

84013000

840130

- nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Euratom)

0 %

T0

84014000

840140

- Teile von Kernreaktoren (Euratom)

0 %

T0

84021100

840211

-- Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von mehr als 45 t/h

0 %

T0

84021200

840212

-- Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

0 %

T0

84021900

840219

-- andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)

0 %

T0

84022000

840220

- Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

0 %

T0

84029000

840290

- Teile

0 %

T0

84031000

840310

- Heizkessel

0 %

T0

84039000

840390

- Teile

0 %

T0

84041000

840410

- Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403

0 %

T0

84042000

840420

- Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

0 %

T0

84049000

840490

- Teile

0 %

T0

84051000

840510

- Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

0 %

T0

84059000

840590

- Teile

0 %

T0

84061000

840610

- Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

0 %

T0

84068100

840681

-- mit einer Leistung von mehr als 40 MW

0 %

T0

84068200

840682

-- mit einer Leistung von 40 MW oder weniger

0 %

T0

84069000

840690

- Teile

0 %

T0

84071000

840710

- Motoren für Luftfahrzeuge

0 %

T0

84072100

840721

-- Außenbordmotoren

0 %

T0

84079010

840790

--- zur Verwendung in der Industrie, Landwirtschaft, Wasserversorgung, Entwässerung und Abwasserentsorgung

0 %

T0

84081000

840810

- Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

0 %

T0

84089010

840890

--- zur Verwendung in der Industrie, Landwirtschaft, Wasserversorgung, Entwässerung und Abwasserentsorgung

0 %

T0

84101100

841011

-- mit einer Leistung von 1000 kW oder weniger

0 %

T0

84101200

841012

-- mit einer Leistung von mehr als 1000 kW bis 10 000 kW

0 %

T0

84101300

841013

-- mit einer Leistung von mehr als 10 000 kW

0 %

T0

84109000

841090

- Teile, einschließlich Regler

0 %

T0

84111100

841111

-- mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger

0 %

T0

84111200

841112

-- mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN

0 %

T0

84112100

841121

-- mit einer Leistung von 1100 kW oder weniger

0 %

T0

84112200

841122

-- mit einer Leistung von mehr als 1100 kW

0 %

T0

84118100

841181

-- mit einer Leistung von 5000 kW oder weniger

0 %

T0

84118200

841182

-- mit einer Leistung von mehr als 5000 kW

0 %

T0

84119100

841191

-- von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

0 %

T0

84119900

841199

-- andere

0 %

T0

84121000

841210

- Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke

0 %

T0

84122100

841221

-- linear arbeitend (Zylinder)

0 %

T0

84122900

841229

-- andere

0 %

T0

84123100

841231

-- linear arbeitend (Zylinder)

0 %

T0

84123900

841239

-- andere

0 %

T0

84128000

841280

- andere

0 %

T0

84129000

841290

- Teile

0 %

T0

84132000

841320

- Handpumpen, ausgenommen solche der Unterposition 841311 oder 841319

0 %

T0

84134000

841340

- Betonpumpen

0 %

T0

84135000

841350

- andere oszillierende Verdrängerpumpen

0 %

T0

84136000

841360

- andere rotierende Verdrängerpumpen

0 %

T0

84137000

841370

- andere Kreiselpumpen

0 %

T0

84138100

841381

-- Pumpen

0 %

T0

84138200

841382

-- Hebewerke für Flüssigkeiten

0 %

T0

84139100

841391

-- von Pumpen

0 %

T0

84139200

841392

-- von Hebewerken für Flüssigkeiten

0 %

T0

84161000

841610

- Brenner für flüssigen Brennstoff

0 %

T0

84162000

841620

- andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner

0 %

T0

84163000

841630

- automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

0 %

T0

84169000

841690

- Teile

0 %

T0

84171000

841710

- Öfen zum Rösten, Schmelzen oder anderem Warmbehandeln von Erzen, Schwefelkies oder Metallen

0 %

T0

84172000

841720

- Backöfen

0 %

T0

84178000

841780

- andere

0 %

T0

84179000

841790

- Teile

0 %

T0

84186110

841861

--- zur Verwendung im Molkereiwesen und der Fischerei

0 %

T0

84186120

841861

--- zur industriellen Verwendung

0 %

T0

84186910

841869

--- zur Verwendung im Molkereiwesen und der Fischerei

0 %

T0

84186920

841869

--- zur industriellen Verwendung

0 %

T0

84191100

841911

-- Gasdurchlauferhitzer

0 %

T0

84191900

841919

-- andere

0 %

T0

84192000

841920

- Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien

0 %

T0

84193100

841931

-- für landwirtschaftliche Erzeugnisse

0 %

T0

84193200

841932

-- für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

0 %

T0

84193900

841939

-- andere

0 %

T0

84194000

841940

- Destillier- und Rektifizierapparate

0 %

T0

84195000

841950

- Wärmeaustauscher

0 %

T0

84196000

841960

- Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

0 %

T0

84198100

841981

-- zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen

0 %

T0

84198900

841989

-- andere

0 %

T0

84199000

841990

- Teile

0 %

T0

84201000

842010

- Kalander und Walzwerke

0 %

T0

84209100

842091

-- Walzen

0 %

T0

84209900

842099

-- andere

0 %

T0

84211100

842111

-- Milchentrahmer

0 %

T0

84212100

842121

-- zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser

0 %

T0

84212200

842122

-- zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken, ausgenommen Wasser

0 %

T0

84221900

842219

-- andere

0 %

T0

84222000

842220

- Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen

0 %

T0

84223000

842230

- Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

0 %

T0

84224000

842240

- andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen)

0 %

T0

84232000

842320

- Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen

0 %

T0

84233000

842330

- Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen

0 %

T0

84238200

842382

-- für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5000 kg

0 %

T0

84241000

842410

- Feuerlöscher, auch mit Füllung

0 %

T0

84242000

842420

- Spritzpistolen und ähnliche Apparate

0 %

T0

84243000

842430

- Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

0 %

T0

84248100

842481

-- für die Landwirtschaft oder den Gartenbau

0 %

T0

84248900

842489

-- andere

0 %

T0

84261100

842611

-- Konsol- oder Wandlaufkrane

0 %

T0

84261200

842612

-- auf luftbereiften Rädern fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren

0 %

T0

84261900

842619

-- andere

0 %

T0

84262000

842620

- Turmdrehkrane

0 %

T0

84263000

842630

- Portaldrehkrane

0 %

T0

84264100

842641

-- mit luftbereiften Rädern

0 %

T0

84264900

842649

-- andere

0 %

T0

84269100

842691

-- ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge bestimmt

0 %

T0

84269900

842699

-- andere

0 %

T0

84271000

842710

- Elektrokraftkarren

0 %

T0

84272000

842720

- andere selbstfahrende Karren

0 %

T0

84279000

842790

- andere Karren

0 %

T0

84281000

842810

- Personen- und Lastenaufzüge

0 %

T0

84282000

842820

- pneumatische Stetigförderer

0 %

T0

84283100

842831

-- ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt

0 %

T0

84283200

842832

-- andere, mit Kübeln

0 %

T0

84283300

842833

-- andere, mit Bändern oder Gurten

0 %

T0

84283900

842839

-- andere

0 %

T0

84284000

842840

- Rolltreppen und Rollsteige

0 %

T0

84286000

842860

- Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

0 %

T0

84289000

842890

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

0 %

T0

84291100

842911

-- auf Gleisketten

0 %

T0

84291900

842919

-- andere

0 %

T0

84292000

842920

- Erd- oder Straßenhobel (Grader)

0 %

T0

84293000

842930

- Schürfwagen (Scraper)

0 %

T0

84294000

842940

- Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

0 %

T0

84295100

842951

-- Frontschaufellader

0 %

T0

84295200

842952

-- Maschinen mit um 360° drehbarem Oberwagen

0 %

T0

84295900

842959

-- andere

0 %

T0

84301000

843010

- Rammen und Pfahlzieher

0 %

T0

84302000

843020

- Schneeräumer

0 %

T0

84303100

843031

-- selbstfahrend

0 %

T0

84303900

843039

-- andere

0 %

T0

84304100

843041

-- selbstfahrend

0 %

T0

84304900

843049

-- andere

0 %

T0

84305000

843050

- andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

0 %

T0

84306100

843061

-- Maschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens

0 %

T0

84306900

843069

-- andere

0 %

T0

84321000

843210

- Pflüge

0 %

T0

84322100

843221

-- Scheibeneggen

0 %

T0

84322900

843229

-- andere

0 %

T0

84323000

843230

- Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen

0 %

T0

84324000

843240

- Düngerstreuer

0 %

T0

84328000

843280

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

0 %

T0

84329000

843290

- Teile

0 %

T0

84332000

843320

- andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau

0 %

T0

84333000

843330

- andere Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparate und -geräte

0 %

T0

84334000

843340

- Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen

0 %

T0

84335100

843351

-- Mähdrescher

0 %

T0

84335200

843352

-- andere Dreschmaschinen und -geräte

0 %

T0

84335300

843353

-- Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten

0 %

T0

84335900

843359

-- andere

0 %

T0

84336000

843360

- Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen

0 %

T0

84339000

843390

- Teile

0 %

T0

84341000

843410

- Melkmaschinen

0 %

T0

84342000

843420

- andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

0 %

T0

84349000

843490

- Teile

0 %

T0

84351000

843510

- Maschinen, Apparate und Geräte

0 %

T0

84359000

843590

- Teile

0 %

T0

84361000

843610

- Maschinen, Apparate und Geräte für die Futterbereitung

0 %

T0

84362100

843621

-- Brut- und Aufzuchtapparate

0 %

T0

84362900

843629

-- andere

0 %

T0

84368000

843680

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

0 %

T0

84369100

843691

-- von Maschinen, Apparaten und Geräten für die Geflügelhaltung, einschließlich Geflügelzucht

0 %

T0

84369900

843699

-- andere

0 %

T0

84371000

843710

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten

0 %

T0

84378000

843780

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

0 %

T0

84379000

843790

- Teile

0 %

T0

84381000

843810

- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Back- oder Teigwaren

0 %

T0

84382000

843820

- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Süßwaren, Kakao oder Schokolade

0 %

T0

84383000

843830

- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zucker

0 %

T0

84384000

843840

- Brauereimaschinen und -apparate

0 %

T0

84385000

843850

- Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fleisch

0 %

T0

84386000

843860

- Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen

0 %

T0

84388000

843880

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

0 %

T0

84389000

843890

- Teile

0 %

T0

84391000

843910

- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

0 %

T0

84392000

843920

- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Papier oder Pappe

0 %

T0

84393000

843930

- Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

0 %

T0

84399100

843991

-- von Maschinen und Apparaten zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

0 %

T0

84399900

843999

-- andere

0 %

T0

84401000

844010

- Maschinen und Apparate

0 %

T0

84409000

844090

- Teile

0 %

T0

84411000

844110

- Schneidemaschinen

0 %

T0

84412000

844120

- Maschinen zum Herstellen von Tüten, Beuteln, Säcken oder Briefumschlägen

0 %

T0

84413000

844130

- Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen

0 %

T0

84414000

844140

- Maschinen zum Formpressen von Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

0 %

T0

84418000

844180

- andere Maschinen und Apparate

0 %

T0

84419000

844190

- Teile

0 %

T0

84423000

844230

- Maschinen, Apparate und Geräte

0 %

T0

84424000

844240

- Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

0 %

T0

84425000

844250

- Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

0 %

T0

84431100

844311

-- Rollenoffsetdruckmaschinen, –apparate und -geräte

0 %

T0

84431200

844312

-- Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

0 %

T0

84431300

844313

-- andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

0 %

T0

84431400

844314

-- Rollenhochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, ausgenommen Flexodruckmaschinen, –apparate und -geräte

0 %

T0

84431500

844315

-- Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

0 %

T0

84431600

844316

-- Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

0 %

T0

84431700

844317

-- Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte

0 %

T0

84431900

844319

-- andere

0 %

T0

84433100

844331

-- Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

0 %

T0

84433200

844332

-- andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

0 %

T0

84439100

844391

-- Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442

0 %

T0

84440000

844400

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

0 %

T0

84451100

844511

-- Krempeln (Karden)

0 %

T0

84451200

844512

-- Kämmmaschinen

0 %

T0

84451300

844513

-- Vorspinnmaschinen (Spindelbänke, Flyer)

0 %

T0

84451900

844519

-- andere

0 %

T0

84452000

844520

- Maschinen zum Spinnen von Spinnstoffen

0 %

T0

84453000

844530

- Maschinen zum Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen

0 %

T0

84454000

844540

- Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen

0 %

T0

84459000

844590

- andere

0 %

T0

84461000

844610

- Webmaschinen zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von 30 cm oder weniger

0 %

T0

84462100

844621

-- motorbetrieben

0 %

T0

84462900

844629

-- andere

0 %

T0

84463000

844630

- Webmaschinen mit schützenlosem Schusseintrag, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm

0 %

T0

84471100

844711

-- mit einem Zylinderdurchmesser von 165 mm oder weniger

0 %

T0

84471200

844712

-- mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als 165 mm

0 %

T0

84472000

844720

- Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Nähwirkmaschinen

0 %

T0

84479000

844790

- andere

0 %

T0

84481100

844811

-- Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

0 %

T0

84481900

844819

-- andere

0 %

T0

84482000

844820

- Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8444 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

0 %

T0

84483100

844831

-- Kratzengarnituren

0 %

T0

84483200

844832

-- für Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen, ausgenommen Kratzengarnituren

0 %

T0

84483300

844833

-- Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer

0 %

T0

84483900

844839

-- andere

0 %

T0

84484200

844842

-- Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte

0 %

T0

84484900

844849

-- andere

0 %

T0

84485100

844851

-- Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung

0 %

T0

84485900

844859

-- andere

0 %

T0

84490000

844900

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

0 %

T0

84511000

845110

- Maschinen für die chemische Reinigung

0 %

T0

84512100

845121

-- mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

0 %

T0

84512900

845129

-- andere

0 %

T0

84513000

845130

- Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

0 %

T0

84514000

845140

- Maschinen zum Waschen, Bleichen oder Färben

0 %

T0

84515000

845150

- Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

0 %

T0

84518000

845180

- andere Maschinen und Apparate

0 %

T0

84519000

845190

- Teile

0 %

T0

84521000

845210

- Haushaltsnähmaschinen

0 %

T0

84522100

845221

-- Nähautomaten

0 %

T0

84522900

845229

-- andere

0 %

T0

84523000

845230

- Nähmaschinennadeln

0 %

T0

84529000

845290

- Möbel, Sockel und Deckel für Nähmaschinen sowie Teile davon; andere Nähmaschinenteile

0 %

T0

84531000

845310

- Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

0 %

T0

84532000

845320

- Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen

0 %

T0

84538000

845380

- andere Maschinen und Apparate

0 %

T0

84539000

845390

- Teile

0 %

T0

84541000

845410

- Konverter

0 %

T0

84542000

845420

- Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen sowie Gießpfannen

0 %

T0

84543000

845430

- Gießmaschinen

0 %

T0

84549000

845490

- Teile

0 %

T0

84551000

845510

- Rohrwalzwerke

0 %

T0

84552100

845521

-- Warmwalzwerke und kombinierte Warm- und Kaltwalzwerke

0 %

T0

84552200

845522

-- Kaltwalzwerke

0 %

T0

84553000

845530

- Walzen für Walzwerke

0 %

T0

84559000

845590

- andere Teile

0 %

T0

84561000

845610

- Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen

0 %

T0

84562000

845620

- Ultraschallwerkzeugmaschinen

0 %

T0

84563000

845630

- Elektroerosionswerkzeugmaschinen

0 %

T0

84569000

845690

- andere

0 %

T0

84571000

845710

- Bearbeitungszentren

0 %

T0

84572000

845720

- Mehrwegemaschinen

0 %

T0

84573000

845730

- Transfermaschinen

0 %

T0

84581100

845811

-- numerisch gesteuert

0 %

T0

84581900

845819

-- andere

0 %

T0

84589100

845891

-- numerisch gesteuert

0 %

T0

84589900

845899

-- andere

0 %

T0

84591000

845910

- Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

0 %

T0

84592100

845921

-- numerisch gesteuert

0 %

T0

84592900

845929

-- andere

0 %

T0

84593100

845931

-- numerisch gesteuert

0 %

T0

84593900

845939

-- andere

0 %

T0

84594000

845940

- andere Ausbohrmaschinen

0 %

T0

84595100

845951

-- numerisch gesteuert

0 %

T0

84595900

845959

-- andere

0 %

T0

84596100

845961

-- numerisch gesteuert

0 %

T0

84596900

845969

-- andere

0 %

T0

84597000

845970

- andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen

0 %

T0

84601100

846011

-- numerisch gesteuert

0 %

T0

84601900

846019

-- andere

0 %

T0

84602100

846021

-- numerisch gesteuert

0 %

T0

84602900

846029

-- andere

0 %

T0

84603100

846031

-- numerisch gesteuert

0 %

T0

84603900

846039

-- andere

0 %

T0

84604000

846040

- Honmaschinen und Läppmaschinen

0 %

T0

84609000

846090

- andere

0 %

T0

84612000

846120

- Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen

0 %

T0

84613000

846130

- Räummaschinen

0 %

T0

84614000

846140

- Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen

0 %

T0

84615000

846150

- Sägemaschinen und Trennmaschinen

0 %

T0

84619000

846190

- andere

0 %

T0

84621000

846210

- Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen (einschließlich Pressen) und Schmiedehämmer

0 %

T0

84622100

846221

-- numerisch gesteuert

0 %

T0

84622900

846229

-- andere

0 %

T0

84623100

846231

-- numerisch gesteuert

0 %

T0

84623900

846239

-- andere

0 %

T0

84624100

846241

-- numerisch gesteuert

0 %

T0

84624900

846249

-- andere

0 %

T0

84629100

846291

-- hydraulische Pressen

0 %

T0

84629900

846299

-- andere

0 %

T0

84631000

846310

- Ziehbänke für Stangen, Rohre, Profile, Drähte oder dergleichen

0 %

T0

84632000

846320

- Gewindewalz- oder Gewinderollmaschinen

0 %

T0

84633000

846330

- Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Metalldraht

0 %

T0

84639000

846390

- andere

0 %

T0

84641000

846410

- Sägemaschinen

0 %

T0

84642000

846420

- Schleifmaschinen und Poliermaschinen

0 %

T0

84649000

846490

- andere

0 %

T0

84651000

846510

- Maschinen, die verschiedenartige Bearbeitungen ohne Werkzeugwechsel zwischen diesen Vorgängen durchführen können

0 %

T0

84659100

846591

-- Sägemaschinen

0 %

T0

84659200

846592

-- Hobelmaschinen, Fräsmaschinen und Kehlmaschinen

0 %

T0

84659300

846593

-- Schleifmaschinen und Poliermaschinen

0 %

T0

84659400

846594

-- Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

0 %

T0

84659500

846595

-- Bohrmaschinen und Stemmmaschinen

0 %

T0

84659600

846596

-- Spaltmaschinen, Hackmaschinen und Schälmaschinen

0 %

T0

84659900

846599

-- andere

0 %

T0

84661000

846610

- Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

0 %

T0

84662000

846620

- Werkstückhalter

0 %

T0

84663000

846630

- Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen

0 %

T0

84669100

846691

-- für Maschinen der Position 8464

0 %

T0

84669200

846692

-- für Maschinen der Position 8465

0 %

T0

84669300

846693

-- für Maschinen der Positionen 8456 bis 8461

0 %

T0

84669400

846694

-- für Maschinen der Position 8462 oder 8463

0 %

T0

84671100

846711

-- rotierende (auch schlagende) Werkzeuge

0 %

T0

84671900

846719

-- andere

0 %

T0

84672100

846721

-- Bohrmaschinen aller Art

0 %

T0

84672200

846722

-- Sägen

0 %

T0

84672900

846729

-- andere

0 %

T0

84678100

846781

-- Kettensägen

0 %

T0

84678900

846789

-- andere

0 %

T0

84679100

846791

-- von Kettensägen

0 %

T0

84679200

846792

-- von pneumatischen Werkzeugen

0 %

T0

84679900

846799

-- andere

0 %

T0

84681000

846810

- Handapparate und -geräte (Brenner)

0 %

T0

84682000

846820

- andere Autogenmaschinen, -apparate und -geräte

0 %

T0

84688000

846880

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

0 %

T0

84689000

846890

- Teile

0 %

T0

84690000

846900

Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443; Textverarbeitungsmaschinen

0 %

T0

84713000

847130

- tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend

0 %

T0

84714100

847141

-- mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit, auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse enthaltend

0 %

T0

84714900

847149

-- andere, als System gestellt

0 %

T0

84715000

847150

- Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 847141 oder 847149), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten

0 %

T0

84716000

847160

- Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten

0 %

T0

84717000

847170

- Speichereinheiten

0 %

T0

84718000

847180

- andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

0 %

T0

84719000

847190

- andere

0 %

T0

84721000

847210

- Vervielfältigungsmaschinen

0 %

T0

84733000

847330

- Teile und Zubehör, für Maschinen und Apparate der Position 8471

0 %

T0

84741000

847410

- Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

0 %

T0

84742000

847420

- Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen

0 %

T0

84743100

847431

-- Beton- und Mörtelmischmaschinen

0 %

T0

84743200

847432

-- Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen

0 %

T0

84743900

847439

-- andere

0 %

T0

84748000

847480

- andere Maschinen und Apparate

0 %

T0

84749000

847490

- Teile

0 %

T0

84751000

847510

- Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen

0 %

T0

84752100

847521

-- Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

0 %

T0

84752900

847529

-- andere

0 %

T0

84759000

847590

- Teile

0 %

T0

84771000

847710

- Spritzgießmaschinen

0 %

T0

84772000

847720

- Extruder

0 %

T0

84773000

847730

- Blasformmaschinen

0 %

T0

84774000

847740

- Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

0 %

T0

84775100

847751

-- zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen

0 %

T0

84775900

847759

-- andere

0 %

T0

84778000

847780

- andere Maschinen und Apparate

0 %

T0

84779000

847790

- Teile

0 %

T0

84781000

847810

- Maschinen und Apparate

0 %

T0

84789000

847890

- Teile

0 %

T0

84791000

847910

- Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

0 %

T0

84792000

847920

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten pflanzlichen Ölen oder Fetten

0 %

T0

84793000

847930

- Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork

0 %

T0

84794000

847940

- Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln

0 %

T0

84795000

847950

- Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0 %

T0

84796000

847960

- Verdunstungsluftkühler

0 %

T0

84797100

847971

-- von der auf Flughäfen verwendeten Art

0 %

T0

84797900

847979

-- andere

0 %

T0

84798100

847981

-- zum Behandeln von Metallen, einschließlich Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische Zwecke

0 %

T0

84798200

847982

-- zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren

0 %

T0

84798900

847989

-- andere

0 %

T0

84799000

847990

- Teile

0 %

T0

84801000

848010

- Gießerei-Formkästen

0 %

T0

84802000

848020

- Grundplatten für Formen

0 %

T0

84803000

848030

- Gießereimodelle

0 %

T0

84804100

848041

-- zum Druckgießen (einschließlich Spritzgießen)

0 %

T0

84804900

848049

-- andere

0 %

T0

84805000

848050

- Formen für Glas

0 %

T0

84806000

848060

- Formen für mineralische Stoffe

0 %

T0

84807100

848071

-- zum Spritzgießen oder Formpressen

0 %

T0

84807900

848079

-- andere

0 %

T0

84861000

848610

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers)

0 %

T0

84862000

848620

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen

0 %

T0

84863000

848630

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Flachbildschirmen

0 %

T0

84864000

848640

- in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte

0 %

T0

84869000

848690

- Teile und Zubehör

0 %

T0

85011000

850110

- Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger

0 %

T0

85012000

850120

- Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W

0 %

T0

85013100

850131

-- mit einer Leistung von 750 W oder weniger

0 %

T0

85013200

850132

-- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

0 %

T0

85013300

850133

-- mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

0 %

T0

85013400

850134

-- mit einer Leistung von mehr als 375 kW

0 %

T0

85014000

850140

- andere Einphasen-Wechselstrommotoren

0 %

T0

85015100

850151

-- mit einer Leistung von 750 W oder weniger

0 %

T0

85015200

850152

-- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

0 %

T0

85015300

850153

-- mit einer Leistung von mehr als 75 kW

0 %

T0

85016100

850161

-- mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

0 %

T0

85016200

850162

-- mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

0 %

T0

85016300

850163

-- mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

0 %

T0

85016400

850164

-- mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

0 %

T0

85021100

850211

-- mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

0 %

T0

85021200

850212

-- mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

0 %

T0

85021300

850213

-- mit einer Leistung von mehr als 375 kVA

0 %

T0

85022000

850220

- Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

0 %

T0

85023100

850231

-- windgetrieben

0 %

T0

85023900

850239

-- andere

0 %

T0

85024000

850240

- elektrische rotierende Umformer

0 %

T0

85030000

850300

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt

0 %

T0

85041000

850410

- Vorschaltgeräte für Entladungslampen

0 %

T0

85042100

850421

-- mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

0 %

T0

85042200

850422

-- mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA

0 %

T0

85042300

850423

-- mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA

0 %

T0

85043300

850433

-- mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

0 %

T0

85043400

850434

-- mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

0 %

T0

85044000

850440

- Stromrichter

0 %

T0

85045000

850450

- andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen

0 %

T0

85049000

850490

- Teile

0 %

T0

85051100

850511

-- aus Metall

0 %

T0

85051900

850519

-- andere

0 %

T0

85052000

850520

- elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

0 %

T0

85059000

850590

- andere, einschließlich Teile

0 %

T0

85069000

850690

- Teile

0 %

T0

85079000

850790

- Teile

0 %

T0

85131010

851310

--- Grubenlampen

0 %

T0

85141000

851410

- Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung

0 %

T0

85142000

851420

- Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung

0 %

T0

85143000

851430

- andere Öfen

0 %

T0

85144000

851440

- andere Apparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

0 %

T0

85149000

851490

- Teile

0 %

T0

85151100

851511

-- Lötkolben und Lötpistolen

0 %

T0

85151900

851519

-- andere

0 %

T0

85152100

851521

-- voll- oder teilautomatische

0 %

T0

85152900

851529

-- andere

0 %

T0

85153100

851531

-- voll- oder teilautomatische

0 %

T0

85153900

851539

-- andere

0 %

T0

85158000

851580

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

0 %

T0

85159000

851590

- Teile

0 %

T0

85167100

851671

-- Kaffeemaschinen und Teemaschinen

0 %

T0

85167200

851672

-- Brotröster (Toaster)

0 %

T0

85171200

851712

-- Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke

0 %

T0

85176100

851761

-- Basisstationen

0 %

T0

85255000

852550

- Sendegeräte

0 %

T0

85256000

852560

- Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

0 %

T0

85261000

852610

- Funkmessgeräte (Radargeräte)

0 %

T0

85269100

852691

-- Funknavigationsgeräte

0 %

T0

85269200

852692

-- Funkfernsteuergeräte

0 %

T0

85284100

852841

-- von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

0 %

T0

85285100

852851

-- von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

0 %

T0

85286100

852861

-- von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

0 %

T0

85301000

853010

- Geräte für Schienenwege oder dergleichen

0 %

T0

85308000

853080

- andere Geräte

0 %

T0

85351000

853510

- Sicherungen

0 %

T0

85352100

853521

-- für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

0 %

T0

85352900

853529

-- andere

0 %

T0

85353000

853530

- Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

0 %

T0

85354000

853540

- Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer und Überspannungsableiter

0 %

T0

85359000

853590

- andere

0 %

T0

85367000

853670

- Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

0 %

T0

85372000

853720

- für eine Spannung von mehr als 1000 V

0 %

T0

85411000

854110

- Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden

0 %

T0

85412100

854121

-- mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

0 %

T0

85412900

854129

-- andere

0 %

T0

85413000

854130

- Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen lichtempfindliche Halbleiterbauelemente

0 %

T0

85414000

854140

- lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden

0 %

T0

85415000

854150

- andere Halbleiterbauelemente

0 %

T0

85416000

854160

- gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

0 %

T0

85419000

854190

- Teile

0 %

T0

85433000

854330

- Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese

0 %

T0

85447000

854470

- Kabel aus optischen Fasern

0 %

T0

85451100

854511

-- von der für Öfen verwendeten Art

0 %

T0

86011000

860110

- mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

0 %

T0

86012000

860120

- mit Stromspeisung aus Akkumulatoren

0 %

T0

86021000

860210

- dieselelektrische Lokomotiven

0 %

T0

86029000

860290

- andere

0 %

T0

86031000

860310

- mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

0 %

T0

86039000

860390

- andere

0 %

T0

86040000

860400

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

0 %

T0

86050000

860500

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)

0 %

T0

86061000

860610

- Kesselwagen und dergleichen

0 %

T0

86063000

860630

- Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 860610

0 %

T0

86069100

860691

-- gedeckt und geschlossen

0 %

T0

86069200

860692

-- offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

0 %

T0

86069900

860699

-- andere

0 %

T0

86071100

860711

-- Triebgestelle

0 %

T0

86071200

860712

-- andere Drehgestelle und Lenkgestelle

0 %

T0

86071900

860719

-- andere, einschließlich Teile davon

0 %

T0

86072100

860721

-- Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon

0 %

T0

86072900

860729

-- andere

0 %

T0

86073000

860730

- Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, Teile davon

0 %

T0

86079100

860791

-- von Lokomotiven

0 %

T0

86079900

860799

-- andere

0 %

T0

86080000

860800

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

0 %

T0

86090000

860900

Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet

0 %

T0

87011000

870110

- Einachsschlepper

0 %

T0

87012010

870120

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87013000

870130

- Gleiskettenzugmaschinen

0 %

T0

87019000

870190

- andere

0 %

T0

87021011

870210

---- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87021021

870210

---- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87021091

870210

---- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87029011

870290

---- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87029021

870290

---- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87029091

870290

---- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87032110

870321

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87032210

870322

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87032310

870323

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87032410

870324

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87033110

870331

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87033210

870332

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87033310

870333

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87039010

870390

--- Krankenwagen und Leichenwagen

0 %

T0

87039020

870390

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87041010

870410

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87042110

870421

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87042210

870422

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87042310

870423

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87043110

870431

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87043210

870432

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87049010

870490

--- nicht zusammengebaut

0 %

T0

87051000

870510

- Kranwagen (Autokrane)

0 %

T0

87052000

870520

- Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

0 %

T0

87053000

870530

- Feuerwehrwagen

0 %

T0

87054000

870540

- Betonmischwagen (Lkw-Betonmischer)

0 %

T0

87059000

870590

- andere

0 %

T0

87091100

870911

-- Elektrokarren

0 %

T0

87091900

870919

-- andere

0 %

T0

87099000

870990

- Teile

0 %

T0

87100000

871000

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

0 %

T0

87131000

871310

- ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

0 %

T0

87139000

871390

- andere

0 %

T0

87142000

871420

- für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte

0 %

T0

87161010

871610

--- nicht zusammengebaut oder zerlegt

0 %

T0

87162010

871620

--- nicht zusammengebaut oder zerlegt

0 %

T0

87163110

871631

--- nicht zusammengebaut oder zerlegt

0 %

T0

87163910

871639

--- nicht zusammengebaut oder zerlegt

0 %

T0

87164010

871640

--- nicht zusammengebaut oder zerlegt

0 %

T0

88010000

880100

Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

0 %

T0

88021100

880211

-- mit einem Leergewicht von 2000 kg oder weniger

0 %

T0

88021200

880212

-- mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg

0 %

T0

88022000

880220

- Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2000 kg oder weniger

0 %

T0

88023000

880230

- Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg bis 15 000 kg

0 %

T0

88024000

880240

- Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg

0 %

T0

88026000

880260

- Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

0 %

T0

88031000

880310

- Propeller und Rotoren, Teile davon

0 %

T0

88032000

880320

- Fahrgestelle und Teile davon

0 %

T0

88033000

880330

- andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge)

0 %

T0

88039000

880390

- andere

0 %

T0

88040000

880400

Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör

0 %

T0

88051000

880510

- Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon

0 %

T0

88052100

880521

-- Luftkampfsimulatoren und Teile davon

0 %

T0

88052900

880529

-- andere

0 %

T0

89011000

890110

- Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe

0 %

T0

89012000

890120

- Tankschiffe

0 %

T0

89013000

890130

- Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 890120

0 %

T0

89019000

890190

- andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

0 %

T0

89020000

890200

Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

0 %

T0

89040000

890400

Schlepper und Schubschiffe

0 %

T0

89051000

890510

- Schwimmbagger

0 %

T0

89052000

890520

- schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

0 %

T0

89059000

890590

- andere

0 %

T0

89061000

890610

- Kriegsschiffe

0 %

T0

89069000

890690

- andere

0 %

T0

89071000

890710

- aufblasbare Flöße

0 %

T0

89079000

890790

- andere

0 %

T0

89080000

890800

Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken

0 %

T0

90011000

900110

- optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern

0 %

T0

90012000

900120

- polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten

0 %

T0

90013000

900130

- Kontaktlinsen

0 %

T0

90014000

900140

- Brillengläser aus Glas

0 %

T0

90015000

900150

- Brillengläser aus anderen Stoffen

0 %

T0

90019000

900190

- andere

0 %

T0

90049010

900490

--- zur Korrektur des Sehvermögens

0 %

T0

90061000

900610

- Fotoapparate von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern verwendeten Art

0 %

T0

90063000

900630

- Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt

0 %

T0

90111000

901110

- Stereomikroskope

0 %

T0

90112000

901120

- andere Mikroskope für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

0 %

T0

90118000

901180

- andere Mikroskope

0 %

T0

90119000

901190

- Teile und Zubehör

0 %

T0

90121000

901210

- andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

0 %

T0

90129000

901290

- Teile und Zubehör

0 %

T0

90131000

901310

- Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI

0 %

T0

90132000

901320

- Laser, ausgenommen Laserdioden

0 %

T0

90138000

901380

- andere Vorrichtungen, Instrumente, Apparate und Geräte

0 %

T0

90139000

901390

- Teile und Zubehör

0 %

T0

90141000

901410

- Kompasse, einschließlich Navigationskompasse

0 %

T0

90142000

901420

- Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

0 %

T0

90148000

901480

- andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

0 %

T0

90149000

901490

- Teile und Zubehör

0 %

T0

90151000

901510

- Entfernungsmesser

0 %

T0

90152000

901520

- Theodolite und Tachymeter

0 %

T0

90153000

901530

- Nivellierinstrumente

0 %

T0

90154000

901540

- Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie

0 %

T0

90158000

901580

- andere Instrumente, Apparate und Geräte

0 %

T0

90159000

901590

- Teile und Zubehör

0 %

T0

90160000

901600

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

0 %

T0

90171000

901710

- Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch automatische

0 %

T0

90172000

901720

- andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte

0 %

T0

90173000

901730

- Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße

0 %

T0

90178000

901780

- andere Instrumente und Geräte

0 %

T0

90179000

901790

- Teile und Zubehör

0 %

T0

90181100

901811

-- Elektrokardiografen

0 %

T0

90181200

901812

-- Ultraschalldiagnosegeräte

0 %

T0

90181300

901813

-- Magnetresonanzgeräte

0 %

T0

90181400

901814

-- Szintigrafiegeräte

0 %

T0

90181900

901819

-- andere

0 %

T0

90182000

901820

- Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte

0 %

T0

90183100

901831

-- Spritzen, auch mit Nadeln

0 %

T0

90183200

901832

-- Hohlnadeln aus Metall und Operationsnähnadeln

0 %

T0

90183900

901839

-- andere

0 %

T0

90184100

901841

-- Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel

0 %

T0

90184900

901849

-- andere

0 %

T0

90185000

901850

- andere augenärztliche Instrumente, Apparate und Geräte

0 %

T0

90189000

901890

- andere Instrumente, Apparate und Geräte

0 %

T0

90191000

901910

- Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik

0 %

T0

90192000

901920

- Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

0 %

T0

90200000

902000

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

0 %

T0

90211000

902110

- Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen

0 %

T0

90212100

902121

-- künstliche Zähne

0 %

T0

90212900

902129

-- andere

0 %

T0

90213100

902131

-- künstliche Gelenke

0 %

T0

90213900

902139

-- andere

0 %

T0

90214000

902140

- Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör

0 %

T0

90215000

902150

- Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör

0 %

T0

90219000

902190

- andere

0 %

T0

90221200

902212

-- Apparate für die Computertomografie

0 %

T0

90221300

902213

-- andere, für zahnärztliche Zwecke

0 %

T0

90221400

902214

-- andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke

0 %

T0

90221900

902219

-- für andere Zwecke

0 %

T0

90222100

902221

-- für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke

0 %

T0

90222900

902229

-- für andere Zwecke

0 %

T0

90223000

902230

- Röntgenröhren

0 %

T0

90229000

902290

- andere, einschließlich Teile und Zubehör

0 %

T0

90230000

902300

Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, ihrer Beschaffenheit nach zu Vorführzwecken bestimmt (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet

0 %

T0

90241000

902410

- Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle

0 %

T0

90248000

902480

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

0 %

T0

90249000

902490

- Teile und Zubehör

0 %

T0

90251100

902511

-- unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt

0 %

T0

90251900

902519

-- andere

0 %

T0

90258000

902580

- andere Instrumente

0 %

T0

90259000

902590

- Teile und Zubehör

0 %

T0

90261000

902610

- zum Messen oder Überwachen von Durchfluss oder Füllhöhe von Flüssigkeiten

0 %

T0

90262000

902620

- zum Messen oder Überwachen des Druckes

0 %

T0

90268000

902680

- andere Instrumente, Apparate und Geräte

0 %

T0

90269000

902690

- Teile und Zubehör

0 %

T0

90271000

902710

- Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch

0 %

T0

90272000

902720

- Chromatografen und Elektrophoresegeräte

0 %

T0

90273000

902730

- Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

0 %

T0

90275000

902750

- andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

0 %

T0

90278000

902780

- andere Instrumente, Apparate und Geräte

0 %

T0

90279000

902790

- Mikrotome; Teile und Zubehör

0 %

T0

90281000

902810

- Gaszähler

0 %

T0

90282000

902820

- Flüssigkeitszähler

0 %

T0

90283000

902830

- Elektrizitätszähler

0 %

T0

90289000

902890

- Teile und Zubehör

0 %

T0

90301000

903010

- Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen

0 %

T0

90302000

903020

- Oszilloskope und Oszillografen

0 %

T0

90303100

903031

-- Multimeter, ohne Registriervorrichtung

0 %

T0

90303200

903032

-- Multimeter, mit Registriervorrichtung

0 %

T0

90303300

903033

-- andere, ohne Registriervorrichtung

0 %

T0

90303900

903039

-- andere, mit Registriervorrichtung

0 %

T0

90304000

903040

- andere Instrumente, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt (z. B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser)

0 %

T0

90308200

903082

-- zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

0 %

T0

90308400

903084

-- andere, mit Registriervorrichtung

0 %

T0

90308900

903089

-- andere

0 %

T0

90309000

903090

- Teile und Zubehör

0 %

T0

90311000

903110

- Auswuchtmaschinen

0 %

T0

90312000

903120

- Prüfstände

0 %

T0

90314100

903141

-- zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken und Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

0 %

T0

90314900

903149

-- andere

0 %

T0

90318000

903180

- andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen

0 %

T0

90319000

903190

- Teile und Zubehör

0 %

T0

90321000

903210

- Thermostate

0 %

T0

90322000

903220

- Druckregler

0 %

T0

90328100

903281

-- hydraulische oder pneumatische

0 %

T0

90328900

903289

-- andere

0 %

T0

90329000

903290

- Teile und Zubehör

0 %

T0

90330000

903300

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

0 %

T0

94021010

940210

--- Dentalstühle und Teile davon

0 %

T0

94029010

940290

--- Operationstische, Untersuchungstische und Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten

0 %

T0

94060010

940600

--- Gewächshäuser, Kühlräume

0 %

T0

96089100

960891

-- Schreibfedern und Schreibfederspitzen

0 %

T0



ANHANG II(b) – TEIL 3

EINFUHRZÖLLE AUF WAREN MIT URSPRUNG IN DER EU

Jahr und geltender Zollsatz

Achtstelliger HS-Code

Sechsstelliger HS-Code

Beschreibung

Zollsatz

T0+7

T0+8

T0+9

T0+10

T0+11

T0+12

T0+13

T0+14

T0+15

05100000

051000

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

08021100

080211

-- in der Schale

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

08022100

080221

-- in der Schale

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

11081100

110811

-- von Weizen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

11081200

110812

-- von Mais

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

11081300

110813

-- von Kartoffeln

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

11081400

110814

-- von Maniok

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

11081900

110819

-- andere Stärke

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

11082000

110820

- Inulin

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

11090000

110900

Kleber von Weizen, auch getrocknet

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12011000

120110

- zur Aussaat

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12019000

120190

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12023000

120230

- zur Aussaat

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12024100

120241

-- ungeschält

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12024200

120242

-- geschält, auch geschrotet

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12030000

120300

Kopra

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12040000

120400

Leinsamen, auch geschrotet

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12051000

120510

- erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12059000

120590

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12060000

120600

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12071000

120710

- Palmnüsse und Palmkerne

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12072100

120721

-- zur Aussaat

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12072900

120729

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12073000

120730

- Rizinussamen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12074000

120740

- Sesamsamen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12075000

120750

- Senfsamen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12076000

120760

- Saflorsamen (Carthamus tinctorius)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12077000

120770

- Melonenkerne

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12079100

120791

-- Mohnsamen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12079900

120799

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12081000

120810

- von Sojabohnen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12089000

120890

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12112000

121120

- Ginsengwurzeln

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12113000

121130

- Cocablätter

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12114000

121140

- Mohnstroh

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12119020

121190

-- Pyrethrum

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12119090

121190

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12122100

121221

-- genießbar

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12122900

121229

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12129100

121291

-- Zuckerrüben

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12129200

121292

-- Johannisbrot (Carob)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12129300

121293

-- Zuckerrohr

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12129400

121294

-- Zichorienwurzeln

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12129900

121299

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12130000

121300

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12141000

121410

- Mehl und Pellets von Luzerne

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

12149000

121490

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

14011000

140110

- Bambus

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

14012000

140120

- Peddig und Stuhlrohr

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

14019000

140190

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

14042000

140420

- Baumwoll-Linters

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

15011000

150110

- Schweineschmalz

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

15012000

150120

- anderes Schweinefett

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

15019000

150190

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

15021000

150210

- Talg

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

15030000

150300

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

15041000

150410

- Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

15042000

150420

- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

15043000

150430

- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

15060000

150600

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

15121100

151211

-- rohe Öle

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

15122100

151221

-- rohes Öl, auch von Gossypol befreit

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

15153000

151530

- Rizinusöl und seine Fraktionen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

15211000

152110

- Pflanzenwachse

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

15219000

152190

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

18010000

180100

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

18020000

180200

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23011000

230110

- Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23012000

230120

- Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23021000

230210

- von Mais

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23024000

230240

- von anderem Getreide

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23025000

230250

- von Hülsenfrüchten

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23031000

230310

- Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23032000

230320

- ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23033000

230330

- Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23040000

230400

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23050000

230500

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23061000

230610

- aus Baumwollsamen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23062000

230620

- aus Leinsamen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23063000

230630

- aus Sonnenblumenkernen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23064100

230641

-- aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23064900

230649

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23065000

230650

- aus Kokosnüssen (Kopra)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23066000

230660

- aus Palmnüssen oder Palmkernen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23069000

230690

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23070000

230700

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23080000

230800

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23099010

230990

- - - für die Herstellung von Tier- und Geflügelfutter verwendete Vormischungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

23099090

230990

- - - andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25070000

250700

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25171000

251710

- Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25172000

251720

- Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den in der Unterposition 251710 aufgeführten Stoffen vermischt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25173000

251730

- Teermakadam

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25174100

251741

-- aus Marmor

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25174900

251749

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25181000

251810

- Dolomit, weder gebrannt noch gesintert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25182000

251820

- Dolomit, gebrannt oder gesintert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25183000

251830

- Dolomitstampfmasse

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25191000

251910

- natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25199000

251990

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25210000

252100

Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25221000

252210

- Luftkalk, ungelöscht

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25222000

252220

- Luftkalk, gelöscht

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25223000

252230

- hydraulischer Kalk

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25251000

252510

- Glimmer, roh oder in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25252000

252520

- Glimmerpulver

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25253000

252530

- Glimmerabfall

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25261000

252610

- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25262000

252620

- gemahlen oder sonst zerkleinert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25280000

252800

Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25291000

252910

- Feldspat

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25292100

252921

-- mit einem Gehalt an Calciumfluorid von 97 GHT oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25292200

252922

-- mit einem Gehalt an Calciumfluorid von mehr als 97 GHT

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25293000

252930

- Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25301000

253010

- Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25302000

253020

- Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

25309000

253090

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27011100

270111

-- Anthrazit

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27011200

270112

-- bitumenhaltige Steinkohle

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27011900

270119

-- andere Steinkohle

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27012000

270120

- Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27021000

270210

- Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27022000

270220

- Braunkohle, agglomeriert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27030000

270300

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27040000

270400

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27050000

270500

Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27060000

270600

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27071000

270710

- Benzole

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27072000

270720

- Toluole

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27073000

270730

- Xylole

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27074000

270740

- Naphthalin

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27075000

270750

- andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27079100

270791

-- Kreosotöle

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27079900

270799

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27081000

270810

- Pech

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27082000

270820

- Pechkoks

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27101953

271019

---- Formöle

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27101956

271019

---- nicht schmierende Öle (Schneidöle, Kühlmittel, Rostschutzmittel, Bremsflüssigkeiten und ähnliche Öle a.n.g.)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27101959

271019

---- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27109100

271091

-- polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27109900

271099

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27131100

271311

-- nicht calciniert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27132000

271320

- Bitumen aus Erdöl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27139000

271390

- andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27141000

271410

- bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27149000

271490

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27150000

271500

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

27160000

271600

Elektrischer Strom

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

28070000

280700

Schwefelsäure; Oleum

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

28111100

281111

-- Fluorwasserstoff (Flusssäure)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

30041000

300410

- Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

30042000

300420

- andere Antibiotika enthaltend

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

30043200

300432

-- Corticosteroidhormone, deren Derivate oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

30043900

300439

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

30044000

300440

- Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch Antibiotika enthaltend

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

30045000

300450

- andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

30049000

300490

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

30065000

300650

- Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

32100010

321000

- Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

32110000

321100

Zubereitete Sikkative

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

32121000

321210

- Prägefolien

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

32129010

321290

--- Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

32129090

321290

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

32151100

321511

-- schwarz

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

32151900

321519

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

34070000

340700

Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

35011000

350110

- Casein

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

35019000

350190

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

35021100

350211

-- getrocknet

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

35021900

350219

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

35022000

350220

- Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

35029000

350290

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

35030000

350300

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

35040000

350400

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

35051000

350510

- Dextrine und andere modifizierte Stärken

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

36010000

360100

Schießpulver

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

36020000

360200

Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

36030000

360300

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37012000

370120

- Sofortbild-Planfilme

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37013000

370130

- andere Platten und Planfilme, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misst

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37019100

370191

-- für mehrfarbige Aufnahmen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37019900

370199

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37023100

370231

-- für mehrfarbige Aufnahmen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37023200

370232

-- andere, mit einer Silberhalogenid-Emulsion

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37023900

370239

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37024100

370241

-- mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, für mehrfarbige Aufnahmen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37024200

370242

-- mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, ausgenommen für mehrfarbige Aufnahmen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37024300

370243

-- mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37024400

370244

-- mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37025200

370252

-- mit einer Breite von 16 mm oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37025300

370253

-- mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für Diapositive

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37025400

370254

-- mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, ausgenommen für Diapositive

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37025500

370255

-- mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37025600

370256

-- mit einer Breite von mehr als 35 mm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37029600

370296

-- mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von 30 m oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37029700

370297

-- mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 m

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37029800

370298

-- mit einer Breite von mehr als 35 mm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37031000

370310

- in Rollen, mit einer Breite von mehr als 610 mm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37032000

370320

- andere, für mehrfarbige Aufnahmen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37039000

370390

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37040000

370400

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37051000

370510

- für Offsetreproduktionen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37059000

370590

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37061000

370610

- mit einer Breite von 35 mm oder mehr

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37069000

370690

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37071000

370710

- Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

37079000

370790

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38089111

380891

- - - - Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38089119

380891

- - - - andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38089121

380891

- - - - Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38089129

380891

- - - - andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38101000

381010

- Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38109000

381090

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38111100

381111

-- auf der Grundlage von Bleiverbindungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38111900

381119

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38112100

381121

-- Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38112900

381129

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38119000

381190

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38151100

381511

-- mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38151200

381512

-- mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38151900

381519

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38159000

381590

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38180000

381800

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38190000

381900

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

38200000

382000

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

39069000

390690

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

39095000

390950

- Polyurethane

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

39199010

391990

--- in Rollen, mit einer Breite von mehr als 100 cm, nicht bedruckt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

39203010

392030

--- nicht bedruckt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

39203090

392030

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

39206310

392063

--- nicht bedruckt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

39206390

392063

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

39234000

392340

- Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

39239020

392390

--- Kunststoffschläuche zum Verpacken von Zahnpasta, Kosmetika und ähnlichen Produkten

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40069000

400690

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40081900

400819

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40082100

400821

-- Platten, Blätter und Streifen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40091100

400911

-- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40091200

400912

-- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40092100

400921

-- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40092200

400922

-- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40093100

400931

-- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40093200

400932

-- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40094100

400941

-- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40094200

400942

-- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40101100

401011

-- nur mit Metall verstärkt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40101200

401012

-- nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40101900

401019

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40103100

401031

-- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40103200

401032

-- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40103300

401033

-- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40103400

401034

-- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40103500

401035

-- endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 150 cm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40103600

401036

-- endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40103900

401039

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40114000

401140

- von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40115000

401150

- von der für Fahrräder verwendeten Art

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40116200

401162

-- von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40116300

401163

-- von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40116900

401169

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40119300

401193

-- von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40119400

401194

-- von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40119900

401199

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40129010

401290

--- Laufstreifen für die Kaltrunderneuerung

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40132000

401320

- von der für Fahrräder verwendeten Art

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40151900

401519

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40159000

401590

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40161000

401610

- aus Zellkautschuk

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40169200

401692

-- Radiergummi

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40169300

401693

-- Dichtungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40169400

401694

-- Fender, auch aufblasbar

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40169500

401695

-- andere aufblasbare Waren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

40169900

401699

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41012000

410120

- ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41015000

410150

- ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41019000

410190

- andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41021000

410210

- nicht enthaart

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41022100

410221

-- gepickelt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41022900

410229

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41032000

410320

- von Kriechtieren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41033000

410330

- von Schweinen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41039000

410390

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41041100

410411

-- Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41041900

410419

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41044100

410441

-- Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41044900

410449

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41051000

410510

- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41053000

410530

- in getrocknetem Zustand (crust)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41062100

410621

-- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41062200

410622

-- in getrocknetem Zustand (crust)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41063100

410631

-- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41063200

410632

-- in getrocknetem Zustand (crust)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41064000

410640

- von Kriechtieren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41069100

410691

-- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41069200

410692

-- in getrocknetem Zustand (crust)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41071100

410711

-- Vollleder, ungespalten

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41071200

410712

-- Narbenspalt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41071900

410719

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41079100

410791

-- Vollleder, ungespalten

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41079200

410792

-- Narbenspalt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41079900

410799

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41120000

411200

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41131000

411310

- von Ziegen oder Zickeln

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41132000

411320

- von Schweinen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41133000

411330

- von Kriechtieren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41139000

411390

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41141000

411410

- Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41142000

411420

- Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41151000

411510

- rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

41152000

411520

- Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

43021100

430211

-- von Nerzen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

43021900

430219

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

43022000

430220

- Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

43023000

430230

- ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

44071000

440710

- Nadelholz

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

44072100

440721

-- Mahogany (Swietenia spp.)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

44072200

440722

-- Virola, Imbuia und Balsa

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

44072500

440725

-- Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

44072600

440726

-- White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti und Alan

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

44072700

440727

-- Sapelli

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

44072800

440728

-- Iroko

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

44072900

440729

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

44079100

440791

-- Eichenholz (Quercus spp.)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

44079200

440792

-- Buchenholz (Fagus spp.)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

44079300

440793

-- Ahornholz (Acer spp.)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

44079400

440794

-- Kirschbaumholz (Prunus spp.)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

44079500

440795

-- Eschenholz (Fraxinus spp.)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

44079900

440799

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

45041000

450410

- Würfel, Quader, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in beliebiger Form; massive Zylinder, einschließlich Scheiben

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

48010010

480100

--- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 42 g

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

48021000

480210

- Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

48022000

480220

- Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

48024000

480240

- Tapetenrohpapier

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

48025400

480254

-- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

48062000

480620

- Pergamentersatzpapier

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

48063000

480630

- Naturpauspapier

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

48064000

480640

- Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

48092000

480920

- präpariertes Durchschreibepapier

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

48102200

481022

-- leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

48102900

481029

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

48111000

481110

- Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

48115990

481159

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

48116090

481160

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

48192010

481920

--- Faltschachteln reckteckig mit Längsnahtklebung, mit Deckellasche

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

49070010

490700

--- Scheckformulare und/oder -bücher

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

49081000

490810

- Abziehbilder, verglasbar

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

49089000

490890

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

50040000

500400

Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

50050000

500500

Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

50060000

500600

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

51061000

510610

- mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

51062000

510620

- mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

51071000

510710

- mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

51072000

510720

- mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

51081000

510810

- Streichgarne

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

51082000

510820

- Kammgarne

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

51091000

510910

- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

51099000

510990

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

51100000

511000

Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52051100

520511

-- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52051200

520512

-- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52051300

520513

-- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52051400

520514

-- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52051500

520515

-- mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52052100

520521

-- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52052200

520522

-- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52052300

520523

-- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52052400

520524

-- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52052600

520526

-- mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52052700

520527

-- mit einem Titer von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52052800

520528

-- mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52053100

520531

-- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52053200

520532

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52053300

520533

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52053400

520534

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52053500

520535

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52054100

520541

-- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52054200

520542

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52054300

520543

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52054400

520544

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52054600

520546

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52054700

520547

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52054800

520548

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52061100

520611

-- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52061200

520612

-- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52061300

520613

-- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52061400

520614

-- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52061500

520615

-- mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52062100

520621

-- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52062200

520622

-- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52062300

520623

-- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52062400

520624

-- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52062500

520625

-- mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52063100

520631

-- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52063200

520632

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52063300

520633

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52063400

520634

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52063500

520635

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52064100

520641

-- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52064200

520642

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52064300

520643

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52064400

520644

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52064500

520645

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52071000

520710

- mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

52079000

520790

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

53061000

530610

- ungezwirnt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

53062000

530620

- gezwirnt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

53071000

530710

- ungezwirnt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

53072000

530720

- gezwirnt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

53081000

530810

- Kokosgarne

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

53082000

530820

- Hanfgarne

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

53089000

530890

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54021100

540211

-- aus Aramid

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54021900

540219

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54022000

540220

- hochfeste Garne aus Polyestern

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54023100

540231

-- aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54023200

540232

-- aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 50 tex

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54023300

540233

-- aus Polyestern

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54023400

540234

-- aus Polypropylen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54023900

540239

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54024400

540244

-- aus Elastomeren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54024500

540245

-- andere, aus Nylon oder anderen Polyamiden

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54024600

540246

-- andere, aus Polyestern, teilverstreckt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54024700

540247

-- andere, aus Polyestern

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54024800

540248

-- andere, aus Polypropylen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54024900

540249

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54025100

540251

-- aus Nylon oder anderen Polyamiden

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54025200

540252

-- aus Polyestern

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54025900

540259

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54026100

540261

-- aus Nylon oder anderen Polyamiden

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54026200

540262

-- aus Polyestern

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54026900

540269

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54031000

540310

- hochfeste Garne aus Viskose

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54033100

540331

-- aus Viskose, ungedreht oder mit 120 Drehungen oder weniger je Meter

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54033200

540332

-- aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je Meter

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54033300

540333

-- aus Celluloseacetat

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54033900

540339

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54034100

540341

-- aus Viskose

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54034200

540342

-- aus Celluloseacetat

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54034900

540349

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54041100

540411

-- aus Elastomeren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54041200

540412

-- andere, aus Polypropylen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54041900

540419

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54049000

540490

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54050000

540500

Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

54060000

540600

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55091100

550911

-- ungezwirnt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55091200

550912

-- gezwirnt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55092100

550921

-- ungezwirnt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55092200

550922

-- gezwirnt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55093100

550931

-- ungezwirnt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55093200

550932

-- gezwirnt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55094100

550941

-- ungezwirnt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55094200

550942

-- gezwirnt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55095100

550951

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit künstlichen Spinnfasern gemischt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55095200

550952

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55095300

550953

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55095900

550959

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55096100

550961

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55096200

550962

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55096900

550969

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55099100

550991

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55099200

550992

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55099900

550999

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55101100

551011

-- ungezwirnt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55101200

551012

-- gezwirnt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55102000

551020

- andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55103000

551030

- andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55109000

551090

- andere Garne

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55111000

551110

- aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55112000

551120

- aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

55113000

551130

- aus künstlichen Spinnfasern

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

56031100

560311

-- mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

56031200

560312

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

56031300

560313

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

56031400

560314

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

56039100

560391

-- mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

56039200

560392

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

56039300

560393

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

56039400

560394

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

56041000

560410

- Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

56049000

560490

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

56050000

560500

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

56060000

560600

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

59011000

590110

- Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

59019000

590190

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

59031000

590310

- mit Poly(vinylchlorid)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

59032000

590320

- mit Polyurethan

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

59039000

590390

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

59080000

590800

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

59111000

591110

- Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

59112000

591120

- Müllergaze, auch konfektioniert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

59113100

591131

-- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

59113200

591132

-- mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

59119000

591190

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

63101000

631010

- sortiert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

63109000

631090

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

64061000

640610

- Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

64062000

640620

- Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

64069000

640690

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

65010000

650100

Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

65020000

650200

Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

65070000

650700

Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

66032000

660320

- Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

66039000

660390

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

68109910

681099

--- Geländer und Bahnschwellen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

68128000

681280

- aus Krokydolith

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

68129100

681291

-- Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

68138910

681389

--- Reibungsbeläge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

68138990

681389

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

69031000

690310

- mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

69032000

690320

- mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) oder einer Mischung oder Verbindung von Tonerde und Kieselsäure (SiO2) von mehr als 50 GHT

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

69039000

690390

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70021000

700210

- Kugeln

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70022000

700220

- Stangen oder Stäbe

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70023100

700231

-- aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70023200

700232

-- aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70023900

700239

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70031200

700312

-- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70031900

700319

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70032000

700320

- Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70033000

700330

- Profile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70051000

700510

- nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70072900

700729

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70080000

700800

Mehrschichtige Isolierverglasungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70111000

701110

- für elektrische Beleuchtung

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70112000

701120

- für Kathodenstrahlröhren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70191100

701911

-- Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70191200

701912

-- Glasseidenstränge (Rovings)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70191900

701919

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70193100

701931

-- Matten

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70193200

701932

-- Vliese

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70194000

701940

- Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70195100

701951

-- mit einer Breite von 30 cm oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70195200

701952

-- mit einer Breite von mehr als 30 cm, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer des einfachen Garns von 136 tex oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70195900

701959

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70199010

701990

--- Glasfasergewebe für die Herstellung von Schleifscheiben und Schneidrädchen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70199090

701990

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70200010

702000

--- Schwimmer für Fischernetze

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

70200091

702000

---- Glaseinsatz für Vakuum-Isolierflaschen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72091500

720915

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72091600

720916

-- mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72091700

720917

-- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72091800

720918

-- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72092500

720925

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72092600

720926

-- mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72092700

720927

-- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72092800

720928

-- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72099000

720990

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72111300

721113

-- auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72111400

721114

-- andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72111900

721119

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72112300

721123

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72119000

721190

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72121000

721210

- verzinnt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72122000

721220

- elektrolytisch verzinkt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72123000

721230

- anders verzinkt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72124000

721240

- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72125000

721250

- anders überzogen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72126000

721260

- plattiert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72131000

721310

- mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72132000

721320

- anderer, aus Automatenstahl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72141000

721410

- geschmiedet

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72142000

721420

- mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72143000

721430

- anderer, aus Automatenstahl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72149100

721491

-- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72149900

721499

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72151000

721510

- aus Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72155000

721550

- anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72159000

721590

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72161000

721610

- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72162100

721621

-- L-Profile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72162200

721622

-- T-Profile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72163100

721631

-- U-Profile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72163200

721632

-- I-Profile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72163300

721633

-- H-Profile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72164000

721640

- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72165000

721650

- andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72166100

721661

-- aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72166900

721669

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72169100

721691

-- aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72169900

721699

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72171000

721710

- nicht überzogen, auch poliert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72173090

721730

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72179000

721790

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72201100

722011

-- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72201200

722012

-- mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72202000

722020

- nur kaltgewalzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72209000

722090

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72210000

722100

Walzdraht aus nicht rostendem Stahl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72221100

722211

-- mit kreisförmigem Querschnitt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72221900

722219

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72222000

722220

- Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72223000

722230

- anderer Stabstahl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72224000

722240

- Profile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72230000

722300

Draht aus nicht rostendem Stahl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72251100

722511

-- kornorientiert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72251900

722519

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72253000

722530

- andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72254000

722540

- andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72255000

722550

- andere, nur kaltgewalzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72259100

722591

-- elektrolytisch verzinkt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72259200

722592

-- anders verzinkt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72259900

722599

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72261100

722611

-- kornorientiert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72261900

722619

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72262000

722620

- aus Schnellarbeitsstahl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72269100

722691

-- nur warmgewalzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72269200

722692

-- nur kaltgewalzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72269900

722699

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72271000

722710

- aus Schnellarbeitsstahl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72272000

722720

- aus Mangan-Silicium-Stahl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72279000

722790

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72281000

722810

- Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72282000

722820

- Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72283000

722830

- anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72284000

722840

- anderer Stabstahl, nur geschmiedet

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72285000

722850

- anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72286000

722860

- anderer Stabstahl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72287000

722870

- Profile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72288000

722880

- Hohlbohrerstäbe

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72292000

722920

- aus Mangan-Silicium-Stahl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

72299000

722990

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73011000

730110

- Spundwanderzeugnisse

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73012000

730120

- Profile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73043100

730431

-- kaltgezogen oder kaltgewalzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73043900

730439

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73044100

730441

-- kaltgezogen oder kaltgewalzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73044900

730449

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73045100

730451

-- kaltgezogen oder kaltgewalzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73045900

730459

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73053100

730531

-- längsnahtgeschweißt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73053900

730539

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73059000

730590

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73102910

731029

--- Aerosoldosen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73129000

731290

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73151100

731511

-- Rollenketten

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73151900

731519

-- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73152000

731520

- Gleitschutzketten

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73158100

731581

-- Stegketten

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73158200

731582

-- andere Ketten, mit geschweißten Gliedern

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73158900

731589

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73159000

731590

- andere Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73160000

731600

Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73181100

731811

-- Schwellenschrauben

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73181200

731812

-- andere Holzschrauben

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73181300

731813

-- Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73181400

731814

-- gewindeformende Schrauben

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73181900

731819

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73182100

731821

-- Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73182200

731822

-- andere Unterlegscheiben

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73182300

731823

-- Niete

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73182400

731824

-- Splinte und Keile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73182900

731829

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73221100

732211

-- aus Gusseisen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73221900

732219

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73229000

732290

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73251000

732510

- aus nicht verformbarem Gusseisen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73259900

732599

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

73261900

732619

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74031100

740311

-- Kathoden und Kathodenabschnitte

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74031200

740312

-- Drahtbarren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74031300

740313

-- Knüppel

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74031900

740319

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74032100

740321

-- Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74032200

740322

-- Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74032900

740329

-- andere Kupferlegierungen (ausgenommen Kupfervorlegierungen der Position 7405)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74050000

740500

Kupfervorlegierungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74061000

740610

- Pulver ohne Lamellenstruktur

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74062000

740620

- Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74072100

740721

-- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74072900

740729

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74081900

740819

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74082100

740821

-- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74082900

740829

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74091100

740911

-- in Rollen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74091900

740919

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74092100

740921

-- in Rollen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74092900

740929

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74093100

740931

-- in Rollen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74093900

740939

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74094000

740940

- aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74099000

740990

- aus anderen Kupferlegierungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74101100

741011

-- aus raffiniertem Kupfer

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74101200

741012

-- aus Kupferlegierungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74102100

741021

-- aus raffiniertem Kupfer

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74102200

741022

-- aus Kupferlegierungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

74130090

741300

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

75051100

750511

-- aus nicht legiertem Nickel

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

75051200

750512

-- aus Nickellegierungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

75052100

750521

-- aus nicht legiertem Nickel

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

75052200

750522

-- aus Nickellegierungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

75061000

750610

- aus nicht legiertem Nickel

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

75062000

750620

- aus Nickellegierungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

76051100

760511

-- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

76051900

760519

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

76052100

760521

-- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

76052900

760529

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

76061100

760611

-- aus nicht legiertem Aluminium

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

76071100

760711

-- nur gewalzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

76071910

760719

--- nicht bedruckte Aluminiumfolie

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

76071990

760719

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

76072010

760720

--- nicht bedruckte Aluminiumfolie

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

76072090

760720

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

76121000

761210

- Tuben

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

76129090

761290

---andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

76130000

761300

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

76141000

761410

- mit Stahlseele

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

76149000

761490

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

78041100

780411

-- Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

78041900

780419

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

78060000

780600

Andere Waren aus Blei

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

79040000

790400

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

79050000

790500

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

79070000

790700

Andere Waren aus Zink

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

80030000

800300

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

80070000

800700

Andere Waren aus Zinn

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82011000

820110

- Spaten und Schaufeln

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82013000

820130

- Spitzhacken, Hacken aller Art, Rechen und Schaber

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82014000

820140

- Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82015000

820150

- Gartenscheren, Rosenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende Scheren (einschließlich Geflügelscheren)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82016000

820160

- Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche mit zwei Händen zu betätigende Scheren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82019000

820190

- andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82021000

820210

- Handsägen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82022000

820220

- Bandsägeblätter

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82023100

820231

-- mit arbeitendem Teil aus Stahl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82023900

820239

-- andere, einschließlich Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82024000

820240

- Sägeketten

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82029100

820291

-- Langsägeblätter für die Metallbearbeitung

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82029900

820299

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82031000

820310

- Feilen, Raspeln, und ähnliche Werkzeuge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82032000

820320

- Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, und ähnliche Werkzeuge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82033000

820330

- Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82034000

820340

- Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Werkzeuge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82041100

820411

-- mit nicht verstellbarer Spannweite

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82041200

820412

-- mit verstellbarer Spannweite

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82042000

820420

- auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82051000

820510

- Bohrwerkzeuge, Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82052000

820520

- Hämmer und Fäustel

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82053000

820530

- Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche schneidende Werkzeuge für die Holzbearbeitung

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82054000

820540

- Schraubenzieher (Schraubendreher)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82055900

820559

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82056000

820560

- Lötlampen und dergleichen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82057000

820570

- Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82059000

820590

- andere, einschließlich Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der Unterpositionen dieser Position

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82060000

820600

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82071300

820713

-- mit arbeitendem Teil aus Cermets

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82071900

820719

-- andere, einschließlich Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82072000

820720

- Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82073000

820730

- Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82074000

820740

- Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82075000

820750

- Bohrwerkzeuge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82076000

820760

- Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82077000

820770

- Fräswerkzeuge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82078000

820780

- Drehwerkzeuge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82079000

820790

- andere auswechselbare Werkzeuge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82081000

820810

- für die Metallbearbeitung

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82082000

820820

- für die Holzbearbeitung

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82083000

820830

- für Küchenmaschinen oder Maschinen für die Nahrungsmittelindustrie

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82089000

820890

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82090000

820900

Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82100000

821000

Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82111000

821110

- Zusammenstellungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82119100

821191

-- Tischmesser mit feststehender Klinge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82119200

821192

-- andere Messer mit feststehender Klinge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82119300

821193

-- Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82119400

821194

-- Klingen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82119500

821195

-- Griffe aus unedlen Metallen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82129000

821290

- andere Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82130000

821300

Scheren und Scherenblätter

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82141000

821410

- Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser, Bleistiftspitzer, und Klingen dafür

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82151000

821510

- Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82152000

821520

- andere Zusammenstellungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82159100

821591

-- versilbert, vergoldet oder platiniert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

82159900

821599

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

83021000

830210

- Scharniere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

83022000

830220

- Laufrädchen oder -rollen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

83024100

830241

-- Baubeschläge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

83024200

830242

-- andere, für Möbel

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

83024900

830249

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

83051000

830510

- Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

83071000

830710

- aus Eisen oder Stahl

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

83079000

830790

- aus anderen unedlen Metallen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

83081000

830810

- Klammern, Haken und Ösen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

83082000

830820

- Hohlniete oder Zweispitzniete

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

83089000

830890

- andere, einschließlich Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

83112000

831120

- gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

83119000

831190

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84072900

840729

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84073100

840731

-- mit einem Hubraum von 50 cm³ oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84073200

840732

-- mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bis 250 cm³

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84073300

840733

-- mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 1000 cm³

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84073400

840734

-- mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm³

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84079090

840790

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84082000

840820

- Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84089090

840890

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84091000

840910

- von Motoren für Luftfahrzeuge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84099100

840991

-- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84099900

840999

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84131100

841311

-- Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84131900

841319

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84133000

841330

- Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84141000

841410

- Vakuumpumpen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84142000

841420

- hand- oder fußbetriebene Luftpumpen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84143000

841430

- Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84144000

841440

- Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84149000

841490

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84159000

841590

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84185000

841850

- andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Theken und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung zum Kühlen, Tiefkühlen oder Gefrieren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84189100

841891

-- Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84189900

841899

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84211200

842112

-- Wäscheschleudern

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84211900

842119

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84212300

842123

-- Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84212900

842129

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84213100

842131

-- Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84213910

842139

--- industrielle Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84213990

842139

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84219100

842191

-- von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84219900

842199

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84229000

842290

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84231000

842310

- Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84238100

842381

-- für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84238910

842389

--- Waagen für eine Höchstlast von mehr als 5000 kg

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84238990

842389

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84239000

842390

- Gewichte für Waagen aller Art; Teile von Waagen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84249000

842490

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84251100

842511

-- mit Elektromotor

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84251900

842519

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84253100

842531

-- mit Elektromotor

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84253900

842539

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84254100

842541

-- ortsfeste Hebebühnen von der in Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84254200

842542

-- andere hydraulische Hubwinden

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84254900

842549

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84311000

843110

- von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8425

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84312000

843120

- von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8427

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84313100

843131

-- von Personenaufzügen, Lastenaufzügen oder Rolltreppen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84313900

843139

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84314100

843141

-- Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84314200

843142

-- Planierschilde für Planiermaschinen (Bulldozer oder Angledozer)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84314300

843143

-- Teile von Bohrmaschinen oder Tiefbohrgeräten der Unterposition 843041 oder 843049

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84314900

843149

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84433900

844339

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84439900

844399

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84501110

845011

--- nicht zusammengesetzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84501210

845012

--- nicht zusammengesetzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84501910

845019

--- nicht zusammengesetzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84502010

845020

--- nicht zusammengesetzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84509000

845090

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84701000

847010

- elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84702100

847021

-- druckende

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84702900

847029

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84703000

847030

- andere Rechenmaschinen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84705000

847050

- Registrierkassen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84709000

847090

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84723000

847230

- Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84729000

847290

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84731000

847310

- Teile und Zubehör, für Maschinen und Apparate der Position 8469

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84732100

847321

-- für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 847010, 847021 oder 847029

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84732900

847329

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84734000

847340

- Teile und Zubehör, für Maschinen und Apparate der Position 8472

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84735000

847350

- Teile und Zubehör, gleichermaßen für die Verwendung mit Maschinen, Apparaten oder Geräten der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84762100

847621

-- mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84762900

847629

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84768100

847681

-- mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84768900

847689

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84769000

847690

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84811000

848110

- Druckminderventile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84812000

848120

- Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84813000

848130

- Rückschlagklappen und -ventile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84814000

848140

- Überdruckventile und Sicherheitsventile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84818000

848180

- andere Armaturen und ähnliche Apparate

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84819000

848190

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84821000

848210

- Kugellager

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84822000

848220

- Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84823000

848230

- Tonnenlager (Pendelrollenlager)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84824000

848240

- Nadellager

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84825000

848250

- Zylinderrollenlager

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84828000

848280

- andere, einschließlich kombinierte Wälzlager

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84829100

848291

-- Kugeln, Rollen und Nadeln

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84829900

848299

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84831000

848310

- Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84832000

848320

- Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84833000

848330

- Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Gleitlager und Lagerschalen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84834000

848340

- Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern, ausgenommen Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Kugel- oder Rollenrollspindeln

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84835000

848350

- Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84836000

848360

- Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84839000

848390

- Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84841000

848410

- metalloplastische Dichtungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84842000

848420

- mechanische Dichtungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84849000

848490

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84871000

848710

- Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

84879000

848790

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85043100

850431

-- mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85043200

850432

-- mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85111000

851110

- Zündkerzen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85112000

851120

- Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85113000

851130

- Zündverteiler; Zündspulen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85114000

851140

- Anlasser und Lichtanlasser

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85115000

851150

- andere Lichtmaschinen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85118000

851180

- andere Apparate und Vorrichtungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85119000

851190

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85121000

851210

- Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85122000

851220

- andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85123000

851230

- Hörsignalgeräte

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85124000

851240

- Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85129000

851290

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85131090

851310

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85139000

851390

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85163100

851631

-- Haartrockner

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85163200

851632

-- andere Elektrowärmegeräte zur Haarpflege

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85163300

851633

-- Händetrockner

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85164000

851640

- elektrische Bügeleisen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85165000

851650

- Mikrowellengeräte

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85166000

851660

- andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85167900

851679

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85168000

851680

- elektrische Heizwiderstände

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85169000

851690

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85171100

851711

-- Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85171800

851718

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85176200

851762

-- Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85176900

851769

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85177000

851770

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85232110

852321

--- ohne Aufzeichnung

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85232910

852329

---ohne Aufzeichnung

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85235100

852351

-- nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85235200

852352

-- „intelligente Karten (smart cards)“

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85235900

852359

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85238010

852380

---Software

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85285910

852859

--- nicht zusammengesetzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85287210

852872

--- nicht zusammengesetzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85287290

852872

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85287310

852873

--- nicht zusammengesetzt

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85287390

852873

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85311000

853110

- Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85312000

853120

- Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85318000

853180

- andere Geräte

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85319000

853190

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85321000

853210

- Festkondensatoren, ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85322100

853221

-- Tantalkondensatoren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85322200

853222

-- Aluminium-Elektrolytkondensatoren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85322300

853223

-- einschichtige Keramikkondensatoren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85322400

853224

-- mehrschichtige Keramikkondensatoren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85322500

853225

-- Papierkondensatoren und Kunststoffkondensatoren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85322900

853229

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85323000

853230

- Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85329000

853290

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85331000

853310

- Kohlemasse- und Kohleschichtfestwiderstände

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85332100

853321

-- für eine Leistung von 20 W oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85332900

853329

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85333100

853331

-- für eine Leistung von 20 W oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85333900

853339

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85334000

853340

- andere Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85339000

853390

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85340000

853400

Gedruckte Schaltungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85361000

853610

- Sicherungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85362000

853620

- Leistungsschalter

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85363000

853630

- andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85364100

853641

-- für eine Spannung von 60 V oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85364900

853649

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85365000

853650

- andere Schalter

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85366100

853661

-- Lampenfassungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85366900

853669

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85369000

853690

- andere Geräte

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85371000

853710

- für eine Spannung von 1000 V oder weniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85381000

853810

- Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 8537, nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85389000

853890

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85401100

854011

-- für mehrfarbiges Bild

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85401200

854012

-- für einfarbiges Bild

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85402000

854020

- Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85404000

854040

- Anzeigeröhren für Datenmonitore, für einfarbiges Bild; Anzeigeröhren für Datenmonitore für mehrfarbiges Bild, mit einem Phosphor- Bildpunkteabstand von weniger als 0,4 mm

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85406000

854060

- andere Kathodenstrahlröhren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85407100

854071

-- Magnetrone

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85407900

854079

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85408100

854081

-- Empfänger- und Verstärkerröhren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85408900

854089

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85409100

854091

-- von Kathodenstrahlröhren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85409900

854099

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85423100

854231

-- Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85423200

854232

-- Speicher

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85423300

854233

-- Verstärker

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85423900

854239

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85429000

854290

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85431000

854310

- Teilchenbeschleuniger

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85432000

854320

- Signalgeneratoren

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85437000

854370

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85439000

854390

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85451900

854519

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85452000

854520

- Kohlebürsten

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85459000

854590

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85461000

854610

- aus Glas

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85462000

854620

- aus keramischen Stoffen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85469000

854690

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85471000

854710

- Isolierteile aus keramischen Stoffen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85472000

854720

- Isolierteile aus Kunststoffen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

85479000

854790

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87012090

870120

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87041090

870410

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87049090

870490

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87081000

870810

- Stoßstangen und Teile davon

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87082100

870821

-- Sicherheitsgurte

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87082900

870829

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87083000

870830

- Bremsen und Servobremsen; Teile davon

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87084000

870840

- Schaltgetriebe und Teile davon

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87085000

870850

- Triebachsen mit Differential, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen, und nicht angetriebene Achsen; Teile davon

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87087000

870870

- Räder sowie Teile davon und Zubehör

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87088000

870880

- Aufhängesysteme und Teile davon (einschließlich Stoßdämpfer)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87089300

870893

-- Schaltkupplungen und Teile davon

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87089400

870894

-- Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe; Teile davon

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87089500

870895

-- aufblasbare Sicherheits-Luftsäcke mit Füllsystem (Airbags); Teile davon

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87089900

870899

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87141000

871410

- für Krafträder (einschließlich Mopeds)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87149100

871491

-- Rahmen und Gabeln sowie Teile davon

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87149200

871492

-- Felgen und Speichen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87149300

871493

-- Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87149400

871494

-- Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87149500

871495

-- Sättel

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87149600

871496

-- Pedale und Kurbelgarnituren sowie Teile davon

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87149900

871499

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87161090

871610

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87162090

871620

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87163190

871631

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87163990

871639

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87164090

871640

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

87169000

871690

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90021100

900211

-- für Kameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90021900

900219

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90022000

900220

- Filter

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90029000

900290

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90031100

900311

-- aus Kunststoffen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90031900

900319

-- aus anderen Stoffen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90039000

900390

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90041000

900410

- Sonnenbrillen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90049090

900490

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90051000

900510

- Ferngläser

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90058000

900580

- andere Instrumente

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90059000

900590

- Teile und Zubehör (einschließlich Montierungen)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90071000

900710

- Filmkameras

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90072000

900720

- Filmvorführapparate

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90079100

900791

-- für Filmkameras

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90079200

900792

-- für Filmvorführapparate

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90085000

900850

- Stehbildwerfer; fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90089000

900890

- Teile und Zubehör

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90101000

901010

- Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90105000

901050

- andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90106000

901060

- Lichtbildwände

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90109000

901090

- Teile und Zubehör

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90291000

902910

- Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90292000

902920

- Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

90299000

902990

- Teile und Zubehör

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92011000

920110

- Klaviere mit aufrecht stehendem Rahmen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92012000

920120

- Flügel

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92019000

920190

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92021000

920210

- Streichinstrumente

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92029000

920290

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92051000

920510

- Blechblasinstrumente

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92059000

920590

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92060000

920600

Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92071000

920710

- Instrumente mit Klaviatur, ausgenommen Akkordeons

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92079000

920790

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92081000

920810

- Spieldosen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92089000

920890

- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92093000

920930

- Musiksaiten

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92099100

920991

-- Teile und Zubehör für Klaviere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92099200

920992

-- Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9202

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92099400

920994

-- Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9207

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

92099900

920999

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

93039000

930390

- andere

25 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

93069000

930690

- andere

25 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

94029090

940290

--- andere

25 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

94038100

940381

-- aus Bambus oder Rattan

25 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

94038900

940389

-- andere

25 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

94060090

940600

--- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

96061000

960610

- Druckknöpfe und Teile davon

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

96062100

960621

-- aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

96062200

960622

-- aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstoffen überzogen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

96062900

960629

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

96063000

960630

- Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

96071100

960711

-- mit Zähnen aus unedlen Metallen

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

96071900

960719

-- andere

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

96072000

960720

- Teile

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %

96190010

961900

---Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons

10 %

8 %

7 %

6 %

5 %

4 %

3 %

2 %

1 %

0 %



ANHANG II(c)– TEIL 4

EINFUHRZÖLLE AUF WAREN MIT URSPRUNG IN DER EU

Jahr und geltender Zollsatz

Achtstelliger HS-Code

Sechsstelliger HS-Code

Beschreibung

Zollsatz

T0+12

T0+13

T0+14

T0+15

T0+16

T0+17

T0+18

T0+19

T0+20

T0+21

T0+22

T0+23

T0+24

T0+25

01012900

010129

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01013090

010130

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01019010

010190

--- reinrassige Zuchttiere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01019090

010190

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01022900

010229

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01023900

010239

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01029090

010290

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01039100

010391

-- mit einem Gewicht von weniger als 50 kg

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01039200

010392

-- mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01041090

010410

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01042090

010420

---andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01051200

010512

-- Truthühner

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01051300

010513

-- Enten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01051400

010514

-- Gänse

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01051500

010515

-- Perlhühner

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01059400

010594

-- Hühner

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01059900

010599

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01061100

010611

-- Primaten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01061200

010612

-- Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrosse (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01061300

010613

-- Kamele (Camelidae)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01061400

010614

-- Kaninchen und Hasen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01061900

010619

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01062000

010620

- Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01063100

010631

-- Raubvögel

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01063200

010632

-- Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01063300

010633

-- Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01063900

010639

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01064100

010641

-- Bienen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01064900

010649

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

01069000

010690

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02011000

020110

- ganze oder halbe Tierkörper

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02021000

020210

- ganze oder halbe Tierkörper

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02031100

020311

-- ganze oder halbe Tierkörper

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02031900

020319

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02032100

020321

-- ganze oder halbe Tierkörper

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02041000

020410

- ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02042100

020421

-- ganze oder halbe Tierkörper

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02043000

020430

- ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02044100

020441

-- ganze oder halbe Tierkörper

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02050000

020500

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02062100

020621

-- Zungen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02063000

020630

- von Schweinen, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02064100

020641

-- Lebern

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02064900

020649

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02068000

020680

- andere, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02071300

020713

-- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02071400

020714

-- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02072400

020724

-- unzerteilt, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02072500

020725

-- unzerteilt, gefroren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02072600

020726

-- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02072700

020727

-- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02074100

020741

-- unzerteilt, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02074200

020742

-- unzerteilt, gefroren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02074300

020743

-- Fettlebern, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02074400

020744

-- andere, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02074500

020745

-- andere, gefroren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02075100

020751

-- unzerteilt, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02075200

020752

-- unzerteilt, gefroren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02075300

020753

-- Fettlebern, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02075400

020754

-- andere, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02075500

020755

-- andere, gefroren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02076000

020760

- von Perlhühnern

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02081000

020810

- von Kaninchen oder Hasen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02083000

020830

- von Primaten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02084000

020840

- von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02085000

020850

- von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02086000

020860

- von Kamelen (Camelidae)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02089000

020890

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02091000

020910

- von Schweinen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02099000

020990

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02109100

021091

-- von Primaten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02109200

021092

-- von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02109300

021093

-- von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

02109900

021099

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03011100

030111

-- Süßwasserfische

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03011900

030119

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03019100

030191

-- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03019200

030192

-- Aale (Anguilla spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03019300

030193

-- Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03019400

030194

-- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03019500

030195

-- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03019900

030199

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03021100

030211

-- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarkii, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03021300

030213

-- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03021400

030214

-- Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03021900

030219

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03022100

030221

-- Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03022200

030222

-- Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03022300

030223

-- Seezungen (Solea spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03022400

030224

-- Steinbutt (Psetta maxima)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03022900

030229

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03023100

030231

-- Weißer Thun (Thunnus alalunga)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03023200

030232

-- Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03023300

030233

-- echter Bonito

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03023400

030234

-- Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03023500

030235

-- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03023600

030236

-- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03024100

030241

-- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03024200

030242

-- Sardellen (Engraulis spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03024300

030243

-- Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03024400

030244

-- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03024500

030245

-- Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03024600

030246

-- Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03024700

030247

-- Schwertfisch (Xiphias gladius)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03025100

030251

-- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03025200

030252

-- Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03025300

030253

-- Köhler (Pollachius virens)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03025400

030254

-- Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03025500

030255

-- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03025600

030256

-- Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03025900

030259

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03027100

030271

-- Tilapia (Oreochromis spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03027200

030272

-- Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03027300

030273

-- Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03027400

030274

-- Aale (Anguilla spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03027900

030279

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03028100

030281

-- Haie

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03028200

030282

-- Rochen (Rajidae)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03028300

030283

-- Zahnfische (Dissostichus spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03028400

030284

-- Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03028500

030285

-- Meerbrassen (Sparidae)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03028900

030289

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03029000

030290

- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03031100

030311

-- Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03031200

030312

-- andere pazifische Lachse (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03031300

030313

-- Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03031400

030314

-- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarkii, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03031900

030319

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03032300

030323

-- Tilapia (Oreochromis spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03032400

030324

-- Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03032500

030325

-- Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03032600

030326

-- Aale (Anguilla spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03032900

030329

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03033100

030331

-- Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03033200

030332

-- Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03033300

030333

-- Seezungen (Solea spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03033400

030334

-- Steinbutt (Psetta maxima)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03033900

030339

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03034100

030341

-- Weißer Thun (Thunnus alalunga)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03034200

030342

-- Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03034300

030343

-- echter Bonito

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03034400

030344

-- Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03034500

030345

-- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03034600

030346

-- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03034900

030349

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03035100

030351

-- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03035300

030353

-- Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03035400

030354

-- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03035500

030355

-- Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03035600

030356

-- Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03035700

030357

-- Schwertfisch (Xiphias gladius)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03036300

030363

-- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03036400

030364

-- Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03036500

030365

-- Köhler (Pollachius virens)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03036600

030366

-- Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03036700

030367

-- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03036800

030368

-- Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03036900

030369

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03038100

030381

-- Haie

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03038200

030382

-- Rochen (Rajidae)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03038300

030383

-- Zahnfische (Dissostichus spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03038400

030384

-- Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03038900

030389

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03039000

030390

- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03052000

030520

- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03054100

030541

-- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03054200

030542

-- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03055100

030551

-- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03056100

030561

-- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03056200

030562

-- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03056300

030563

-- Sardellen (Engraulis spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03061100

030611

-- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03061200

030612

-- Hummer (Homarus spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03061400

030614

-- Krabben

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03061500

030615

-- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03061600

030616

-- Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03061700

030617

-- andere Garnelen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03061900

030619

-- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03062100

030621

-- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03062200

030622

-- Hummer (Homarus spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03062400

030624

-- Krabben

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03062500

030625

-- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03062600

030626

-- Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03062700

030627

-- andere Garnelen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03062900

030629

-- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03071100

030711

-- lebend, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03071900

030719

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03072100

030721

-- lebend, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03072900

030729

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03073100

030731

-- lebend, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03073900

030739

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03074100

030741

-- lebend, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03074900

030749

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03075100

030751

-- lebend, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03075900

030759

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03076000

030760

- Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03077100

030771

-- lebend, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03077900

030779

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03078100

030781

-- lebend, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03078900

030789

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03079100

030791

-- lebend, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03079900

030799

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03081100

030811

-- lebend, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03081900

030819

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03082100

030821

-- lebend, frisch oder gekühlt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03082900

030829

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03083000

030830

- Quallen (Rhopilema spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

03089000

030890

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

04081100

040811

-- getrocknet

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

04089100

040891

-- getrocknet

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

04100000

041000

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05010000

050100

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05021000

050210

- Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05029000

050290

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05040000

050400

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05051000

050510

- Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05059000

050590

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05061000

050610

- Ossein und mit Säure behandelte Knochen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05069000

050690

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05071010

050710

--- Stoßzähne von Elefanten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05071020

050710

--- Zähne von Nilpferden

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05071030

050710

--- Hörner von Nashörnern

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05071090

050710

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05079000

050790

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05080000

050800

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05119190

051191

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

05119990

051199

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

06039000

060390

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

06042000

060420

- frisch

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

06049000

060490

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

07011000

070110

- Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

07052100

070521

-- Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

07052900

070529

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

07115100

071151

-- Pilze der Gattung Agaricus

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

07123100

071231

-- Pilze der Gattung Agaricus

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

07123200

071232

-- Judasohrpilze (Auricularia spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

07123300

071233

-- Zitterpilze (Tremella spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

07123900

071239

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

07141000

071410

- Maniok

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

07142000

071420

- Süßkartoffeln

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

07143000

071430

- Yamswurzeln (Dioscorea spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

07144000

071440

- Taro (Colocasia spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

07145000

071450

- Yautia (Xanthosoma spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

07149000

071490

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08011100

080111

-- getrocknet

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08011200

080112

-- mit innerer Fruchthaut (Endokarp)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08011900

080119

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08012100

080121

-- in der Schale

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08012200

080122

-- ohne Schale

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08021200

080212

-- ohne Schale

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08022200

080222

-- ohne Schale

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08023100

080231

-- in der Schale

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08023200

080232

-- ohne Schale

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08024100

080241

-- in der Schale

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08024200

080242

-- ohne Schale

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08025100

080251

-- in der Schale

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08025200

080252

-- ohne Schale

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08041000

080410

- Datteln

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08042000

080420

- Feigen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08054000

080540

- Pampelmusen und Grapefruits

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08055000

080550

- Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08061000

080610

- frisch

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08091000

080910

- Aprikosen/Marillen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08092100

080921

-- Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08092900

080929

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08101000

081010

- Erdbeeren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08102000

081020

- Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08103000

081030

- schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08104000

081040

- Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08105000

081050

- Kiwifrüchte

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08106000

081060

- Durian

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08112000

081120

- Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08121000

081210

- Kirschen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08129000

081290

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08131000

081310

- Aprikosen/Marillen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08132000

081320

- Pflaumen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

08133000

081330

- Äpfel

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

09030000

090300

Mate

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

09061100

090611

-- Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

09061900

090619

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

09082100

090821

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

09082200

090822

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

09093100

090931

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

09093200

090932

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

10039000

100390

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

10071000

100710

- zur Aussaat

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

10079000

100790

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

10082100

100821

-- zur Aussaat

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

10082900

100829

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

10083000

100830

- Kanariensaat

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

10084000

100840

- Fonio (Digitaria spp.)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

10085000

100850

- Quinoa (Chenopodium quinoa)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

10086000

100860

- Triticale

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

10089000

100890

- anderes Getreide

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

11031900

110319

-- von anderem Getreide

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

11032000

110320

- Pellets

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

11042200

110422

-- von Hafer

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

11042300

110423

-- von Mais

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

11043000

110430

- Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

11061000

110610

- von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

11062000

110620

- von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

11063000

110630

- von Erzeugnissen des Kapitels 8

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

15089000

150890

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

15100000

151000

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

15132900

151329

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

15141900

151419

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

15149900

151499

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

15151900

151519

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

15159000

151590

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

15161000

151610

- tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16030000

160300

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16051000

160510

- Krabben

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16052100

160521

-- nicht in luftdichten Behältnissen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16052900

160529

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16053000

160530

- Hummer

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16054000

160540

- andere Krebstiere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16055100

160551

-- Austern

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16055200

160552

-- Jakobs- oder Kammmuscheln

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16055300

160553

-- Miesmuscheln

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16055400

160554

-- Tintenfische und Kalmare

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16055500

160555

-- Kraken

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16055600

160556

-- Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16055700

160557

-- Seeohren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16055800

160558

-- Schnecken, andere als Meeresschnecken

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16055900

160559

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16056100

160561

-- Seegurken

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16056200

160562

-- Seeigel

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16056300

160563

-- Quallen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

16056900

160569

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

17031000

170310

- Rohrzuckermelasse

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

17039000

170390

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

19043000

190430

- Bulgur-Weizen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

20039000

200390

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

25233000

252330

- Tonerdezement

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

25241000

252410

- Krokydolith

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

25249000

252490

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

27101951

271019

---- Schmierstoffe in flüssiger Form

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

27101952

271019

---- Schmierfette

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

27101954

271019

---- Batschöle

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

27111100

271111

-- Erdgas

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

27111200

271112

-- Propan

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

27111300

271113

-- Butane

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

27111400

271114

-- Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

27111900

271119

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

27112100

271121

-- Erdgas

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

27112900

271129

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

28112100

281121

-- Kohlenstoffdioxid

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

30069200

300692

-- pharmazeutische Abfälle

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

32100090

321000

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

32131000

321310

- Farben in Zusammenstellungen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

32139000

321390

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

32159090

321590

---andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

33062000

330620

- Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

36041000

360410

- Feuerwerkskörper

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

36049000

360490

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

36069000

360690

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

38089131

380891

---- auf der Grundlage von Pyrethrum

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

38089132

380891

- - - - Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

38089139

380891

---- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

38251000

382510

- Siedlungsabfälle

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

38252000

382520

- Klärschlamm

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

38253000

382530

- klinische Abfälle

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

38254100

382541

-- halogeniert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

38254900

382549

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

38255000

382550

- Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

38256100

382561

-- überwiegend organische Bestandteile enthaltend

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

38256900

382569

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

38259000

382590

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

39199090

391990

---andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

39204310

392043

--- unbedruckt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

39204390

392043

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

39204900

392049

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

39206210

392062

--- unbedruckt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

39206290

392062

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

39239090

392390

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

39251000

392510

- Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

39252000

392520

- Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

39253000

392530

- Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

39263000

392630

- Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

39264000

392640

- Statuetten und andere Ziergegenstände

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

40121100

401211

-- von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

40121200

401212

-- von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

40121300

401213

-- von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

40121900

401219

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

40122000

401220

- Luftreifen, gebraucht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

40129090

401290

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

40170090

401700

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

42010000

420100

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

42060000

420600

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

43031000

430310

- Kleidung und Bekleidungszubehör

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

43039000

430390

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

43040000

430400

Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

44151000

441510

- Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

44219010

442190

--- für Zündhölzer vorgerichtetes Holz

10 %

9.5 %

8.6 %

7.3 %

5.8 %

4.1 %

2.6 %

1.6 %

0.9%

0.4 %

0.2 %

0.1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

44219090

442190

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

46012100

460121

-- aus Bambus

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

46012200

460122

-- aus Rattan

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

46012900

460129

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

46019200

460192

-- aus Bambus

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

46019300

460193

-- aus Rattan

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

46019400

460194

-- aus anderen pflanzlichen Stoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

46019900

460199

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

46021100

460211

-- aus Bambus

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

46021200

460212

-- aus Rattan

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

46021900

460219

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

48010090

480100

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

48025500

480255

-- mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

48041990

480419

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

48044200

480442

-- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

48054000

480540

- Filterpapier und Filterpappe

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

48055000

480550

- Filzpapier und Filzpappe

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

48059200

480592

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

48101300

481013

-- in Rollen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

48114900

481149

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

48142000

481420

- Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

48192090

481920

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

48234000

482340

- Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

49119100

491191

-- Bilder, Bilddrucke und Fotografien

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

49119990

491199

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

50071000

500710

- Gewebe aus Bourretteseide

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

50072000

500720

- andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

50079000

500790

- andere Gewebe

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

51111100

511111

-- mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

51111900

511119

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

51112000

511120

- andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

51113000

511130

- andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

51119000

511190

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

51121100

511211

-- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

51121900

511219

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

51122000

511220

- andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

51123000

511230

- andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

51129000

511290

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

51130000

511300

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

52041100

520411

-- mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

52042000

520420

- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

52082300

520823

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

52114100

521141

-- in Leinwandbindung

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

52121100

521211

-- ungebleicht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

52121300

521213

-- gefärbt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

52121400

521214

-- buntgewebt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

52122100

521221

-- ungebleicht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

52122200

521222

-- gebleicht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

52122300

521223

-- gefärbt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

53091100

530911

-- roh oder gebleicht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

53091900

530919

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

53092100

530921

-- roh oder gebleicht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

53092900

530929

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

53101000

531010

- roh

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

53109000

531090

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

53110000

531100

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

54011000

540110

- aus synthetischen Filamenten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

54012000

540120

- aus künstlichen Filamenten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

54079400

540794

-- bedruckt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

54081000

540810

- Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

54082100

540821

-- roh oder gebleicht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

54082200

540822

-- gefärbt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

54082300

540823

-- buntgewebt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

54082400

540824

-- bedruckt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

54083100

540831

-- roh oder gebleicht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

54083200

540832

-- gefärbt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

54083300

540833

-- buntgewebt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

55081000

550810

- aus synthetischen Spinnfasern

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

55082000

550820

- aus künstlichen Spinnfasern

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

55163300

551633

-- buntgewebt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

55164300

551643

-- buntgewebt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

55169100

551691

-- roh oder gebleicht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

55169200

551692

-- gefärbt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

55169300

551693

-- buntgewebt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

56013000

560130

- Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

56021000

560210

- Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

56022100

560221

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

56022900

560229

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

56074100

560741

-- Bindegarne oder Pressengarne

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

57021000

570210

- Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

57022000

570220

- Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

57023100

570231

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

57023200

570232

-- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

57023900

570239

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

57024100

570241

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

57024200

570242

-- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

57041000

570410

- Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m² oder weniger

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

58011000

580110

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

58012100

580121

-- Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

58013100

580131

-- Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

58013200

580132

-- Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

58023000

580230

- getuftete Spinnstofferzeugnisse

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

58043000

580430

- handgefertigte Spitzen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

58050000

580500

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

58081000

580810

- Geflechte als Meterware

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

58090000

580900

Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

58101000

581010

- Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

58109100

581091

-- aus Baumwolle

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

58109200

581092

-- aus Chemiefasern

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

58109900

581099

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

59041000

590410

- Linoleum

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

59049000

590490

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

59050000

590500

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

59061000

590610

- Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

59069100

590691

-- aus Gewirken oder Gestricken

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

59069900

590699

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

59070000

590700

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

59090000

590900

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

59100000

591000

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60011000

600110

- „Hochflorerzeugnisse“

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60012200

600122

-- aus Chemiefasern

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60012900

600129

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60019200

600192

-- aus Chemiefasern

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60024000

600240

- mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60029000

600290

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60031000

600310

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60032000

600320

- aus Baumwolle

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60033000

600330

- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60034000

600340

- aus künstlichen Chemiefasern

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60039000

600390

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60041000

600410

- mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60049000

600490

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60052100

600521

-- roh oder gebleicht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60052200

600522

-- gefärbt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60052300

600523

-- buntgewirkt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60052400

600524

-- bedruckt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60053100

600531

-- roh oder gebleicht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60053200

600532

-- gefärbt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60053300

600533

-- buntgewirkt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60053400

600534

-- bedruckt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60054100

600541

-- roh oder gebleicht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60054200

600542

-- gefärbt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60054300

600543

-- buntgewirkt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60054400

600544

-- bedruckt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60059000

600590

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60061000

600610

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60062100

600621

-- roh oder gebleicht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60062200

600622

-- gefärbt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60062300

600623

-- buntgewirkt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60062400

600624

-- bedruckt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60063100

600631

-- roh oder gebleicht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60063200

600632

-- gefärbt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60063300

600633

-- buntgewirkt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60063400

600634

-- bedruckt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60064100

600641

-- roh oder gebleicht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60064200

600642

-- gefärbt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60064300

600643

-- buntgewirkt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60064400

600644

-- bedruckt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

60069000

600690

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

61101100

611011

-- aus Wolle

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

61101200

611012

-- Kaschmirziegenhaare (cashmere)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

61101900

611019

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

65040000

650400

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

65050000

650500

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

65069100

650691

-- aus Kautschuk oder Kunststoff

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

65069900

650699

-- aus anderen Stoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

66019100

660191

-- Schirme mit Teleskopauszug

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

66019900

660199

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

66020000

660200

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

67010000

670100

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

67021000

670210

- aus Kunststoff

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

67029000

670290

- aus anderen Stoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

67030000

670300

Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

67041100

670411

-- vollständige Perücken

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

67041900

670419

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

67042000

670420

- aus Menschenhaaren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

67049000

670490

- aus anderen Stoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68010000

680100

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68022100

680221

-- Marmor, Travertin und Alabaster

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68022300

680223

-- Granit

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68022900

680229

-- andere Steine

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68029100

680291

-- Marmor, Travertin und Alabaster

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68029200

680292

-- andere Kalksteine

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68029300

680293

-- Granit

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68029900

680299

-- andere Steine

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68030000

680300

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68041000

680410

- Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68043000

680430

- Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68051000

680510

- nur auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68053000

680530

- auf einer Unterlage aus anderen Stoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68061000

680610

- Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68062000

680620

- geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68091100

680911

-- nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68091900

680919

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68099000

680990

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68101100

681011

-- Baublöcke und Mauersteine

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68101900

681019

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68109100

681091

-- vorgefertigte Bauelemente

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68109990

681099

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68114000

681140

- Asbest enthaltend

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68118100

681181

-- Wellplatten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68118200

681182

-- andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68118900

681189

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68129200

681292

-- Papier, Pappe und Filz

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68129300

681293

-- Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68129900

681299

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68141000

681410

- Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68149000

681490

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68151000

681510

- Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68152000

681520

- Waren aus Torf

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

68159100

681591

-- Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

69041000

690410

- Mauerziegel

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

69131000

691310

- aus Porzellan

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

69139000

691390

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

70181000

701810

- Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

70182000

701820

- Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

70200099

702000

---- andere

10 %

9.5 %

8.6 %

7.3 %

5.8 %

4.1 %

2.6 %

1.6 %

0.9%

0.4 %

0.2 %

0.1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

71011000

710110

- echte Perlen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71012100

710121

-- roh

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71012200

710122

-- bearbeitet

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71021000

710210

- nicht sortiert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71022100

710221

-- roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71022900

710229

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71023100

710231

-- roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71023900

710239

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71031090

710310

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71039100

710391

-- Rubine, Saphire und Smaragde

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71039990

710399

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71041000

710410

- piezoelektrischer Quarz

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71042000

710420

- andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71049000

710490

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71051000

710510

- von Diamanten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71059000

710590

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71061000

710610

- Pulver

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71069100

710691

-- in Rohform

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71069200

710692

-- als Halbzeug

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71070000

710700

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71081100

710811

-- Pulver

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71081200

710812

-- in Rohform

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71081300

710813

-- als Halbzeug

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71090000

710900

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71101100

711011

-- in Rohform oder als Pulver

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71101900

711019

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71102100

711021

-- in Rohform oder als Pulver

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71102900

711029

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71103100

711031

-- in Rohform oder als Pulver

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71103900

711039

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71104100

711041

-- in Rohform oder als Pulver

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71104900

711049

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71110000

711100

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71123000

711230

- Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71129100

711291

-- von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71129200

711292

-- von Platin, einschließlich Platinplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71129900

711299

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71131100

711311

-- aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71131900

711319

-- aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71132000

711320

- aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71141100

711411

-- aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71141900

711419

-- aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71142000

711420

- aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71151000

711510

- Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71159000

711590

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71161000

711610

- aus echten Perlen oder Zuchtperlen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71162000

711620

- aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71171100

711711

-- Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71171900

711719

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71179000

711790

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

71181000

711810

- Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

72102000

721020

- verbleit, einschließlich Terneblech oder -band

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

72106900

721069

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

72112900

721129

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73030000

730300

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73063000

730630

- andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73064000

730640

- andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73065000

730650

- andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73066100

730661

-- mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73066900

730669

-- mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73071100

730711

-- aus nicht verformbarem Gusseisen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73072100

730721

-- Flansche

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73072300

730723

-- Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73072900

730729

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73079100

730791

-- Flansche

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73079300

730793

-- Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73101000

731010

- mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73102990

731029

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73141200

731412

-- endlose Gewebe für Maschinen, aus nicht rostendem Stahl

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73141400

731414

-- andere, aus nicht rostendem Stahl

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73142000

731420

- Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm² oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73143100

731431

-- verzinkt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73143900

731439

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73144100

731441

-- verzinkt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73144200

731442

-- mit Kunststoff überzogen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73145000

731450

- Streckbleche und -bänder

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73194000

731940

- Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73199000

731990

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73202000

732020

- schraubenlinienförmige Federn

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73209000

732090

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73211100

732111

-- für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73211900

732119

-- andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73219000

732190

- Teile

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73231000

732310

- Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73239100

732391

-- aus Gusseisen, nicht emailliert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73239200

732392

-- aus Gusseisen, emailliert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73239300

732393

-- aus nicht rostendem Stahl

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73241000

732410

- Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73242100

732421

-- aus Gusseisen, auch emailliert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73242900

732429

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73249000

732490

- andere, einschließlich Teile

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

73262000

732620

- Waren aus Eisen- oder Stahldraht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74111000

741110

- aus raffiniertem Kupfer

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74112100

741121

-- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74112200

741122

-- aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74112900

741129

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74121000

741210

- aus raffiniertem Kupfer

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74122000

741220

- aus Kupferlegierungen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74130010

741300

--- Kabel

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74151000

741510

- Stifte und Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74152100

741521

-- Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74152900

741529

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74153300

741533

-- Schrauben; Bolzen und Muttern

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74153900

741539

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74181000

741810

- Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74182000

741820

- Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74191000

741910

- Ketten und Teile davon

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74199100

741991

-- gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

74199900

741999

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

75071100

750711

-- aus nicht legiertem Nickel

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

75071200

750712

-- aus Nickellegierungen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

75072000

750720

- Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

75081000

750810

- Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

75089000

750890

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

76041000

760410

- aus nicht legiertem Aluminium

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

76042100

760421

-- Hohlprofile

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

76061200

760612

-- aus Aluminiumlegierungen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

76069200

760692

-- aus Aluminiumlegierungen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

76081000

760810

- aus nicht legiertem Aluminium

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

76152000

761520

- Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

76161000

761610

- Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

76169100

761691

-- Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

82142000

821420

- Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

82149000

821490

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

83012000

830120

- Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

83013000

830130

- Schlösser von der für Möbel verwendeten Art

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

83014 000

830140

- andere Schlösser; Sicherheitsriegel

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

83015000

830150

- Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

83017000

830170

- Schlüssel, gesondert gestellt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

83025000

830250

- Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

83026000

830260

- automatische Türschließer

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

83030000

830300

Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

83040000

830400

Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

83061000

830610

- Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

83062100

830621

-- versilbert, vergoldet oder platiniert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

83062900

830629

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

83063000

830630

- Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen; Spiegel

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84145100

841451

-- Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84145900

841459

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84146000

841460

- Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84148010

841480

--- feststehende Kompressoren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84148090

841480

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84151000

841510

- von der Art für Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84152000

841520

- von der zum Komfort von Personen in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84158100

841581

-- mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84158200

841582

-- andere, mit Kälteerzeugungsvorrichtung

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84158300

841583

-- ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84181000

841810

- kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84182100

841821

-- Kompressorkühlschränke

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84182900

841829

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84183000

841830

- Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84184000

841840

- Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84186190

841861

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84186990

841869

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84221100

842211

-- Haushaltsgeschirrspülmaschinen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84331100

843311

-- mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84331900

843319

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84501190

845011

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84501290

845012

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84501990

845019

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

84502090

845020

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85072000

850720

- andere Blei-Akkumulatoren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85073000

850730

- Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85074000

850740

- Nickel-Eisen-Akkumulatoren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85075000

850750

- Nickelhydrid-Akkumulatoren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85076000

850760

- Lithium-Ionen-Akkumulatoren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85078000

850780

- andere Akkumulatoren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85081100

850811

-- mit einer Leistung von 1500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85081900

850819

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85086000

850860

- andere Staubsauger

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85087000

850870

- Teile

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85094000

850940

- Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen); Frucht- und Gemüsepressen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85098000

850980

- andere Geräte

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85099000

850990

- Teile

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85101000

851010

- Rasierapparate

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85102000

851020

- Haarschneide- und Schermaschinen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85103000

851030

- Haarentferner (Epilatoren)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85109000

851090

- Teile

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85161000

851610

- elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85162100

851621

-- Speicherheizgeräte

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85162900

851629

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85181000

851810

- Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85182100

851821

-- Einzellautsprecher im Gehäuse

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85182200

851822

-- zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85182900

851829

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85183000

851830

- Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85184000

851840

- elektrische Tonfrequenzverstärker

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85185000

851850

- elektrische Tonverstärkereinrichtungen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85189000

851890

- Teile

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85192000

851920

- Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85193000

851930

- Plattenteller

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85195000

851950

- Telefonanrufbeantworter

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85198100

851981

-- magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85198900

851989

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85211000

852110

- Magnetbandgeräte

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85219000

852190

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85221000

852210

- Tonabnehmer für Rillentonträger

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85229000

852290

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85232190

852321

--- mit Aufzeichnung

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85232990

852329

--- mit Aufzeichnung

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85234100

852341

-- ohne Aufzeichnung

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85234900

852349

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85238090

852380

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85258000

852580

- Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85271200

852712

-- Radiokassettengeräte im Taschenformat

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85271300

852713

-- andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85271900

852719

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85272100

852721

-- kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85272900

852729

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85279100

852791

-- kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85279200

852792

-- nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85279900

852799

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85284900

852849

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85285990

852859

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85286900

852869

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85287100

852871

-- der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85291000

852910

- Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85299000

852990

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85309000

853090

- Teile

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85391000

853910

- innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85392100

853921

-- Wolfram-Halogen-Glühlampen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85392200

853922

-- andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85392900

853929

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85393100

853931

-- Glühkathoden-Leuchtstofflampen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85393200

853932

-- Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85393900

853939

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85394100

853941

-- Bogenlampen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85394900

853949

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85399000

853990

- Teile

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85441100

854411

-- aus Kupfer

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85441900

854419

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85442000

854420

- Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85443000

854430

- Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85446000

854460

- andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1000 V

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

85481000

854810

- Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

87031000

870310

- Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

87039090

870390

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

87071000

870710

- für Kraftfahrzeuge der Position 8703

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

87150000

871500

Kinderwagen und Teile davon

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

89031000

890310

- aufblasbare Boote

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

89039100

890391

-- Segelboote, auch mit Hilfsmotor

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

89039200

890392

-- Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

89039900

890399

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

90064000

900640

- Sofortbildkameras

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

90065100

900651

-- Spiegelreflexkameras für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm oder weniger

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

90066100

900661

-- Blitzlichtgeräte mit Entladungslampe (Elektronenblitzgeräte)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

90066900

900669

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

90069100

900691

-- für Fotoapparate

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

90069900

900699

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91011100

910111

-- nur mit mechanischer Anzeige

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91011900

910119

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91012100

910121

-- mit automatischem Aufzug

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91012900

910129

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91019100

910191

-- elektrisch betrieben

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91019900

910199

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91021100

910211

-- nur mit mechanischer Anzeige

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91021200

910212

-- nur mit optoelektronischer Anzeige

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91021900

910219

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91022100

910221

-- mit automatischem Aufzug

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91022900

910229

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91029100

910291

-- elektrisch betrieben

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91029900

910299

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91031000

910310

- elektrisch betrieben

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91039000

910390

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91040000

910400

Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91051100

910511

-- elektrisch betrieben

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91051900

910519

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91052100

910521

-- elektrisch betrieben

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91052900

910529

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91059100

910591

-- elektrisch betrieben

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91059900

910599

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91061000

910610

- Arbeitszeitregistrieruhren; Zeit- und Datumstempeluhren

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91069000

910690

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91070000

910700

Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91081100

910811

-- nur mit mechanischer Anzeige oder mit Vorrichtung zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91081200

910812

-- nur mit optoelektronischer Anzeige

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91081900

910819

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91082000

910820

- mit automatischem Aufzug

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91089000

910890

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91091000

910910

- elektrisch betrieben

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91099000

910990

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91101100

911011

-- nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91101200

911012

-- unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91101900

911019

-- Uhrrohwerke

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91109000

911090

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91111000

911110

- Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91112000

911120

- Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91118000

911180

- andere Gehäuse

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91119000

911190

- Teile

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91122000

911220

- Gehäuse

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91129000

911290

- Teile

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91131000

911310

- aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91132000

911320

- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91139000

911390

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91141000

911410

- Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91143000

911430

- Zifferblätter

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91144000

911440

- Werkplatten und Brücken

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

91149000

911490

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93011000

930110

- Artilleriewaffen (z. B. Kanonen, Haubitzen, Mörser (Granatwerfer))

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93012000

930120

- Raketenwerfer, Flammenwerfer, Granatwerfer, Torpedorohre und ähnliche Werfer

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93019000

930190

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93020000

930200

Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93031000

930310

- Vorderlader

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93032000

930320

- andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93033000

930330

- andere Jagd- und Sportgewehre

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93040000

930400

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 9307

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93051000

930510

- für Revolver oder Pistolen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93052000

930520

- für Gewehre der Position 9303

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93059100

930591

-- von Kriegswaffen der Position 9301

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93059900

930599

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93062100

930621

-- Patronen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93062900

930629

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93063000

930630

- andere Patronen und Teile davon

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

93070000

930700

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

94011000

940110

- Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

94015100

940151

-- aus Bambus oder Rattan

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

94015900

940159

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

94021090

940210

--- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

94049000

940490

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95030000

950300

Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95042000

950420

- Billardspiele aller Art und Zubehör

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95043000

950430

- andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95044000

950440

- Spielkarten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95045000

950450

- Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 950430

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95049000

950490

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95051000

950510

- Weihnachtsartikel

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95059000

950590

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95061100

950611

-- Ski

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95061200

950612

-- Skibindungen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95061900

950619

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95062100

950621

-- Windsurfer

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95062900

950629

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95063100

950631

-- vollständige Golfschläger

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95063200

950632

-- Bälle

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95063900

950639

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95064000

950640

- Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95065100

950651

-- Tennisschläger, auch ohne Bespannung

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95065900

950659

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95066100

950661

-- Tennisbälle

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95066200

950662

-- aufblasbare Bälle

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95066900

950669

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95067000

950670

- Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95069100

950691

-- Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95069900

950699

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95071000

950710

- Angelruten

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95072000

950720

- Angelhaken, auch mit Vorfach

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95073000

950730

- Angelrollen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95079000

950790

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95081000

950810

- Wanderzirkusse und Wandertierschauen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

95089000

950890

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96011000

960110

- Elfenbein, bearbeitet, und Waren aus Elfenbein

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96019000

960190

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96020000

960200

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96031000

960310

- Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96032900

960329

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96033000

960330

- Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96034000

960340

- Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen (ausgenommen Bürsten und Pinsel der Unterposition 960330); Kissen und Roller zum Anstreichen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96035000

960350

- andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96040000

960400

Handsiebe

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96050000

960500

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96083000

960830

- Füllfederhalter und andere Füllhalter

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96084000

960840

- Füllbleistifte (Dreh- und Druckstifte)

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96085000

960850

- Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96086000

960860

- Minen für Kugelschreiber, aus Kugeln und Tintenbehälter bestehend

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96089900

960899

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96091000

960910

- Stifte mit festem Schutzmantel

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96092000

960920

- Minen für Stifte

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96099000

960990

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96121000

961210

- Bänder

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96122000

961220

- Stempelkissen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96131000

961310

- Taschenfeuerzeuge, für Gas, nicht nachfüllbar

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96132000

961320

- Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96138000

961380

- andere Feuerzeuge und Anzünder

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96139000

961390

- Teile

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96140000

961400

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96151100

961511

-- aus Hartkautschuk oder Kunststoff

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96151900

961519

-- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96159000

961590

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96161010

961610

- - - zum Herstellen von Zerstäubern verwendete Köpfe

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96161090

961610

- - - andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96162000

961620

- Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

96180000

961800

Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

97011000

970110

- Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

97019000

970190

- andere

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

97020000

970200

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

97030000

970300

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

97040000

970400

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Position 4907

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

97050000

970500

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %

97060000

970600

Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

25 %

23,8 %

22,5 %

21,3 %

20,0 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

0,0 %



ANHANG II(d) – TEIL 5

EINFUHRZÖLLE AUF WAREN MIT URSPRUNG IN DER EU

Achtstelliger HS-Code

Sechsstelliger HS-Code

Beschreibung

Zollsatz

01051100

010511

-- Hühner

25 %

02012000

020120

- andere Teile, mit Knochen

25 %

02013000

020130

- ohne Knochen

25 %

02022000

020220

- andere Teile, mit Knochen

25 %

02023000

020230

- ohne Knochen

25 %

02031200

020312

-- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

25 %

02032200

020322

-- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

25 %

02032900

020329

-- andere

25 %

02042200

020422

-- andere Teile mit Knochen

25 %

02042300

020423

-- ohne Knochen

25 %

02044200

020442

-- andere Teile mit Knochen

25 %

02044300

020443

-- ohne Knochen

25 %

02045000

020450

- Fleisch von Ziegen

25 %

02061000

020610

- von Rindern, frisch oder gekühlt

25 %

02062200

020622

-- Lebern

25 %

02062900

020629

-- andere

25 %

02069000

020690

- andere, gefroren

25 %

02071100

020711

-- unzerteilt, frisch oder gekühlt

25 %

02071200

020712

-- unzerteilt, gefroren

25 %

02101100

021011

-- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

25 %

02101200

021012

-- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

25 %

02101900

021019

-- andere

25 %

02102000

021020

- Fleisch von Rindern

25 %

03023900

030239

-- andere

25 %

03043100

030431

-- von Tilapia (Oreochromis spp.)

25 %

03043200

030432

-- von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

25 %

03043300

030433

-- vom Nilbarsch (Lates niloticus)

25 %

03043900

030439

-- andere

25 %

03044100

030441

-- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

25 %

03044200

030442

-- von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarkii, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

25 %

03044300

030443

-- von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

25 %

03044400

030444

-- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

25 %

03044500

030445

-- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

25 %

03044600

030446

-- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

25 %

03044900

030449

-- andere

25 %

03045100

030451

-- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

25 %

03045200

030452

-- von Salmoniden

25 %

03045300

030453

-- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

25 %

03045400

030454

-- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

25 %

03045500

030455

-- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

25 %

03045900

030459

-- andere

25 %

03046100

030461

-- von Tilapia (Oreochromis spp.)

25 %

03046200

030462

-- von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

25 %

03046300

030463

-- vom Nilbarsch (Lates niloticus)

25 %

03046900

030469

-- andere

25 %

03047100

030471

-- vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

25 %

03047200

030472

-- vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

25 %

03047300

030473

-- vom Köhler (Pollachius virens)

25 %

03047400

030474

-- von Seehechten (Merluccius spp., Urophycis spp.)

25 %

03047500

030475

-- vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

25 %

03047900

030479

-- andere

25 %

03048100

030481

-- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

25 %

03048200

030482

-- von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarkii, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

25 %

03048300

030483

-- von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

25 %

03048400

030484

-- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

25 %

03048500

030485

-- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

25 %

03048600

030486

-- von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

25 %

03048700

030487

-- von Thunfischen der Gattung Thunnus und vom Echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

25 %

03048900

030489

-- andere

25 %

03049100

030491

-- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

25 %

03049200

030492

-- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

25 %

03049300

030493

-- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

25 %

03049400

030494

-- vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

25 %

03049500

030495

-- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

25 %

03049900

030499

-- andere

25 %

03051000

030510

- Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

25 %

03053100

030531

-- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

25 %

03053200

030532

-- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

25 %

03053900

030539

-- andere

25 %

03054300

030543

-- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarkii, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

25 %

03054400

030544

-- Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

25 %

03054900

030549

-- andere

25 %

03055900

030559

-- andere

25 %

03056400

030564

-- Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

25 %

03056900

030569

-- andere

25 %

03057100

030571

-- Haifischflossen

25 %

03057200

030572

-- Fischköpfe, Fischschwänze und Fischblasen

25 %

03057900

030579

-- andere

25 %

04011000

040110

- mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger

60 %

04012000

040120

- mit einem Fettgehalt von mehr als 1 GHT, jedoch nicht mehr als 6 GHT

60 %

04014000

040140

- mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT

60 %

04015000

040150

- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

60 %

04021000

040210

- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

60 %

04022100

040221

-- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

60 %

04022900

040229

-- andere

60 %

04029100

040291

-- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

60 %

04029900

040299

-- andere

60 %

04031000

040310

- Joghurt

25 %

04039000

040390

- andere

25 %

04041000

040410

- Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

25 %

04049000

040490

- andere

25 %

04051000

040510

- Butter

25 %

04052000

040520

- Milchstreichfette

25 %

04059000

040590

- andere

25 %

04061000

040610

- Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

25 %

04062000

040620

- Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

25 %

04063000

040630

- Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

25 %

04064000

040640

- Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

25 %

04069000

040690

- andere Käse

25 %

04071100

040711

-- von Hühnern (Gallus domesticus)

25 %

04071900

040719

-- andere

25 %

04072100

040721

-- von Hühnern (Gallus domesticus)

25 %

04072900

040729

-- andere

25 %

04079000

040790

- andere

25 %

04081900

040819

-- andere

25 %

04089900

040899

-- andere

25 %

04090000

040900

Natürlicher Honig

25 %

06031100

060311

-- Rosen

25 %

06031200

060312

-- Nelken

25 %

06031300

060313

-- Orchideen

25 %

06031400

060314

-- Chrysanthemen

25 %

06031500

060315

-- Lilien (Lilium spp.)

25 %

06031900

060319

-- andere

25 %

07019000

070190

- andere

25 %

07020000

070200

Tomaten, frisch oder gekühlt

25 %

07031000

070310

- Speisezwiebeln und Schalotten

25 %

07032000

070320

- Knoblauch

25 %

07039000

070390

- Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp.

25 %

07041000

070410

- Blumenkohl/Karfiol

25 %

07042000

070420

- Rosenkohl/Kohlsprossen

25 %

07049000

070490

- andere

25 %

07051100

070511

-- Kopfsalat

25 %

07051900

070519

-- andere

25 %

07061000

070610

- Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

25 %

07069000

070690

- andere

25 %

07070000

070700

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

25 %

07081000

070810

- Erbsen (Pisum sativum)

25 %

07082000

070820

- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

25 %

07089000

070890

- andere Hülsenfrüchte

25 %

07092000

070920

- Spargel

25 %

07093000

070930

- Auberginen

25 %

07094000

070940

- Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

25 %

07095100

070951

-- Pilze der Gattung Agaricus

25 %

07095900

070959

-- andere

25 %

07096000

070960

- Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta

25 %

07097000

070970

- Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

25 %

07099100

070991

-- Artischocken

25 %

07099200

070992

-- Oliven

25 %

07099300

070993

-- Kürbisse (Cucurbita spp.)

25 %

07099900

070999

-- andere

25 %

07101000

071010

- Kartoffeln

25 %

07102100

071021

-- Erbsen (Pisum sativum)

25 %

07102200

071022

-- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

25 %

07102900

071029

-- andere

25 %

07103000

071030

- Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

25 %

07104000

071040

- Zuckermais

25 %

07108000

071080

- anderes Gemüse

25 %

07109000

071090

- Mischungen von Gemüsen

25 %

07112000

071120

- Oliven

25 %

07114000

071140

- Gurken und Cornichons

25 %

07115900

071159

-- andere

25 %

07119000

071190

- anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

25 %

07122000

071220

- Speisezwiebeln

25 %

07129000

071290

- anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

25 %

07131000

071310

- Erbsen (Pisum sativum)

25 %

07132000

071320

- Kichererbsen

25 %

07133100

071331

-- Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

25 %

07133200

071332

-- Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

25 %

07133300

071333

-- Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

25 %

07133400

071334

-- Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea)

25 %

07133500

071335

-- Kuhbohnen (Vigna unguiculata)

25 %

07133900

071339

-- andere

25 %

07134000

071340

- Linsen

25 %

07135000

071350

- Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

25 %

07136000

071360

- Straucherbsen (Cajanus cajan)

25 %

07139000

071390

- andere

25 %

08013100

080131

-- in der Schale

25 %

08013200

080132

-- ohne Schale

25 %

08026100

080261

-- in der Schale

25 %

08026200

080262

-- ohne Schale

25 %

08027000

080270

- Kolanüsse (Cola spp.)

25 %

08028000

080280

- Areka-(Betel-)Nüsse

25 %

08029000

080290

- andere

25 %

08031000

080310

- Mehlbananen

25 %

08039000

080390

- andere

25 %

08043000

080430

- Ananas

25 %

08044000

080440

- Avocadofrüchte

25 %

08045000

080450

- Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

25 %

08051000

080510

- Orangen

25 %

08052000

080520

- Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

25 %

08059000

080590

- andere

25 %

08062000

080620

- getrocknet

25 %

08071100

080711

-- Wassermelonen

25 %

08071900

080719

-- andere

25 %

08072000

080720

- Papaya-Früchte

25 %

08081000

080810

- Äpfel

25 %

08083000

080830

- Birnen

25 %

08084000

080840

- Quitten

25 %

08093000

080930

- Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

25 %

08094000

080940

- Pflaumen und Schlehen

25 %

08107000

081070

- Kaki

25 %

08109000

081090

- andere

25 %

08111000

081110

- Erdbeeren

25 %

08119000

081190

- andere

25 %

08134000

081340

- andere Früchte

25 %

08135000

081350

- Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

25 %

08140000

081400

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

25 %

09011100

090111

-- nicht entkoffeiniert

25 %

09011200

090112

-- entkoffeiniert

25 %

09012100

090121

-- nicht entkoffeiniert

25 %

09012200

090122

-- entkoffeiniert

25 %

09019000

090190

- andere

25 %

09021000

090210

- grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

25 %

09022000

090220

- anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

25 %

09023000

090230

- schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

25 %

09024000

090240

- anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

25 %

09041100

090411

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

25 %

09041200

090412

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

25 %

09042100

090421

-- getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

25 %

09042200

090422

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

25 %

09051000

090510

- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

25 %

09052000

090520

- gemahlen oder sonst zerkleinert

25 %

09062000

090620

- gemahlen oder sonst zerkleinert

25 %

09071000

090710

- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

25 %

09072000

090720

- gemahlen oder sonst zerkleinert

25 %

09081100

090811

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

25 %

09081200

090812

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

25 %

09083100

090831

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

25 %

09083200

090832

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

25 %

09092100

090921

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

25 %

09092200

090922

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

25 %

09096100

090961

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

25 %

09096200

090962

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

25 %

09101100

091011

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

25 %

09101200

091012

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

25 %

09102000

091020

- Safran

25 %

09103000

091030

- Kurkuma

25 %

09109100

091091

-- Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel

25 %

09109900

091099

-- andere

25 %

10019910

100199

--- Hartweizen

35 %

10019990

100199

--- andere

35 %

10051000

100510

- zur Aussaat

25 %

10059000

100590

- andere

50 %

10061000

100610

- Rohreis (Paddy-Reis)

25 %

10062000

100620

- geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

25 %

10063000

100630

- halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

25 %

10064000

100640

- Bruchreis

25 %

10081000

100810

- Buchweizen

25 %

11010000

110100

Mehl von Weizen oder Mengkorn

60 %

11022000

110220

- von Mais

50 %

11029000

110290

- andere

25 %

11031100

110311

-- von Weizen

25 %

11031300

110313

-- von Mais

25 %

11041200

110412

-- von Hafer

25 %

11041900

110419

-- von anderem Getreide

25 %

11042900

110429

-- von anderem Getreide

25 %

11051000

110510

- Mehl, Grieß und Pulver

25 %

11052000

110520

- Flocken, Granulat und Pellets

25 %

11071000

110710

- nicht geröstet

10 %

11072000

110720

- geröstet

10 %

14049000

140490

- andere

10 %

15079000

150790

- andere

25 %

15099000

150990

- andere

25 %

15119010

151190

--- Palmolein, Fraktionen

10 %

15119020

151190

--- Palmstearin, Fraktionen

10 %

15119030

151190

--- Palmolein, raffiniert, gebleicht und desodoriert

25 %

15119040

151190

--- Palmstearin, raffiniert, gebleicht und desodoriert

10 %

15119090

151190

--- andere

25 %

15121900

151219

-- andere

25 %

15122900

151229

-- andere

25 %

15131900

151319

-- andere

25 %

15152100

151521

-- rohe Öle

10 %

15152900

151529

-- andere

25 %

15155000

151550

- Sesamöl und seine Fraktionen

25 %

15162000

151620

- pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

25 %

15171000

151710

- Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

25 %

15179000

151790

- andere

25 %

15180000

151800

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

25 %

16010000

160100

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

25 %

16021000

160210

- homogenisierte Zubereitungen

25 %

16022000

160220

- aus Lebern aller Tierarten

25 %

16023100

160231

-- von Truthühnern

25 %

16023200

160232

-- von Hühnern (Gallus domesticus)

25 %

16023900

160239

-- andere

25 %

16024100

160241

-- Schinken und Teile davon

25 %

16024200

160242

-- Schultern und Teile davon

25 %

16024900

160249

-- andere, einschließlich Mischungen

25 %

16025000

160250

- von Rindern

25 %

16029000

160290

- andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

25 %

16041100

160411

-- Lachse

25 %

16041200

160412

-- Heringe

25 %

16041300

160413

-- Sardinen, Sardinellen und Sprotten

25 %

16041400

160414

-- Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.)

25 %

16041500

160415

-- Makrelen

25 %

16041600

160416

-- Sardellen

25 %

16041700

160417

-- Aale

25 %

16041900

160419

-- andere

25 %

16042000

160420

- Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

25 %

16043100

160431

-- Kaviar

25 %

16043200

160432

-- Kaviarersatz

25 %

17011210

170112

--- Jagrezucker (Jaggery)

35 %

17011290

170112

--- andere

100 %

17011310

170113

--- Jagrezucker (Jaggery)

35 %

17011390

170113

--- andere

35 %

17011410

170114

--- Jagrezucker (Jaggery)

100 %

17011490

170114

--- andere

100 %

17019100

170191

-- mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

100 %

17019910

170199

--- Zucker für industrielle Zwecke

100 %

17019990

170199

--- andere

100 %

17021100

170211

-- mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

10 %

17021900

170219

-- andere

10 %

17022000

170220

- Ahornzucker und Ahornsirup

10 %

17023000

170230

- Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

10 %

17024000

170240

- Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

10 %

17025000

170250

- chemisch reine Fructose

10 %

17026000

170260

- andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

10 %

17029000

170290

- andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

10 %

17041000

170410

- Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

25 %

17049000

170490

- andere

25 %

18061000

180610

- Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

25 %

18062000

180620

- andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

25 %

18063100

180631

-- gefüllt

25 %

18063200

180632

-- nicht gefüllt

25 %

18069000

180690

- andere

25 %

19011000

190110

- Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

25 %

19012010

190120

--- Kekspulver

10 %

19012090

190120

--- andere

25 %

19019010

190190

- - - Malzextrakt

10 %

19019090

190190

- - - andere

25 %

19021100

190211

-- Eier enthaltend

25 %

19021900

190219

-- andere

25 %

19022000

190220

- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

25 %

19023000

190230

- andere Teigwaren

25 %

19024000

190240

- Couscous

25 %

19030000

190300

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

25 %

19041000

190410

- Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

25 %

19042000

190420

- Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

25 %

19049000

190490

- andere

25 %

19051000

190510

- Knäckebrot

25 %

19052000

190520

- Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

25 %

19053100

190531

-- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

25 %

19053290

190532

---andere

25 %

19054000

190540

- Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

25 %

19059090

190590

--- andere

25 %

20011000

200110

- Gurken und Cornichons

25 %

20019000

200190

- andere

25 %

20021000

200210

- Tomaten, ganz oder in Stücken

25 %

20029000

200290

- andere

25 %

20031000

200310

- Pilze der Gattung Agaricus

25 %

20041000

200410

- Kartoffeln

25 %

20049000

200490

- anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

25 %

20051000

200510

- Gemüse, homogenisiert

25 %

20052000

200520

- Kartoffeln

25 %

20054000

200540

- Erbsen (Pisum sativum)

25 %

20055100

200551

-- Bohnen, ausgelöst

25 %

20055900

200559

-- andere

25 %

20056000

200560

- Spargel

25 %

20057000

200570

- Oliven

25 %

20058000

200580

- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

25 %

20059100

200591

-- Bambussprossen

25 %

20059900

200599

-- andere

25 %

20060000

200600

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

25 %

20071000

200710

- homogenisierte Zubereitungen

25 %

20079100

200791

-- von Zitrusfrüchten

25 %

20079900

200799

-- andere

25 %

20081100

200811

-- Erdnüsse

25 %

20081900

200819

-- andere, einschließlich Mischungen

25 %

20082000

200820

- Ananas

25 %

20083000

200830

- Zitrusfrüchte

25 %

20084000

200840

- Birnen

25 %

20085000

200850

- Aprikosen/Marillen

25 %

20086000

200860

- Kirschen

25 %

20087000

200870

- Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

25 %

20088000

200880

- Erdbeeren

25 %

20089100

200891

-- Palmherzen

25 %

20089300

200893

-- Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea)

25 %

20089700

200897

-- Mischungen

25 %

20089900

200899

-- andere

25 %

20091100

200911

-- gefroren

25 %

20091200

200912

-- nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

25 %

20091900

200919

-- andere

25 %

20092100

200921

-- mit einem Brixwert von 20 oder weniger

25 %

20092900

200929

-- andere

25 %

20093100

200931

-- mit einem Brixwert von 20 oder weniger

25 %

20093900

200939

-- andere

25 %

20094100

200941

-- mit einem Brixwert von 20 oder weniger

25 %

20094900

200949

-- andere

25 %

20095000

200950

- Tomatensaft

25 %

20096100

200961

-- mit einem Brixwert von 30 oder weniger

25 %

20096900

200969

-- andere

25 %

20097100

200971

-- mit einem Brixwert von 20 oder weniger

25 %

20097900

200979

-- andere

25 %

20098100

200981

-- Saft aus Preiselbeeren oder Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea)

25 %

20098900

200989

-- andere

25 %

20099000

200990

- Mischungen von Säften

25 %

21011100

210111

-- Auszüge, Essenzen und Konzentrate

10 %

21011200

210112

-- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

25 %

21012000

210120

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

25 %

21013000

210130

- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

25 %

21021000

210210

- Hefen, lebend

25 %

21022000

210220

- Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend

25 %

21023000

210230

- zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

25 %

21031000

210310

- Sojasoße

25 %

21032000

210320

- Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

25 %

21033000

210330

- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

25 %

21039000

210390

- andere

25 %

21041000

210410

- Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

25 %

21042000

210420

- zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

25 %

21050000

210500

Speiseeis, auch kakaohaltig

25 %

21061000

210610

- Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

10 %

21069010

210690

---- speziell zur Säuglingsernährung zubereitete Lebensmittel

10 %

21069020

210690

--- Zubereitungen zur Herstellung von Getränken

10 %

21069091

210690

---- Nahrungsergänzungsmittel

25 %

21069092

210690

---- Mineralvormischung zur Anreicherung

25 %

21069099

210690

---- andere

25 %

22011000

220110

- Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

25 %

22019000

220190

- andere

25 %

22021000

220210

- Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

25 %

22029000

220290

- andere

25 %

22030010

220300

--- „Stout“ und „Porter“

25 %

22030090

220300

--- andere

25 %

22041000

220410

- Schaumwein

25 %

22042100

220421

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

25 %

22042900

220429

-- andere

25 %

22043000

220430

- anderer Traubenmost

10 %

22051000

220510

- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

25 %

22059000

220590

- andere

25 %

22060010

220600

--- Apfelwein

25 %

22060020

220600

--- trübes Bier (z. B. Kibuku)

25 %

22060090

220600

--- andere

25 %

22071000

220710

- Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

25 %

22072000

220720

- Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

25 %

22082000

220820

- Branntwein aus Wein oder Traubentrester

25 %

22083000

220830

- Whisky

25 %

22084000

220840

- Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse

25 %

22085000

220850

- Gin und Genever

25 %

22086000

220860

- Wodka

25 %

22087000

220870

- Likör

25 %

22089010

220890

--- Branntwein (z. B. Konyagi, Uganda Waragi)

25 %

22089090

220890

--- andere

25 %

22090000

220900

Speiseessig

25 %

23023000

230230

- von Weizen

10 %

23091000

230910

- Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

10 %

24011000

240110

- Tabak, nicht entrippt

25 %

24012000

240120

- Tabak, teilweise oder ganz entrippt

25 %

24013000

240130

- Tabakabfälle

25 %

24021000

240210

- Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

25 %

24022010

240220

---mit einer Länge von 72 mm oder weniger einschließlich Filter

35 %

24022090

240220

--- andere

35 %

24029000

240290

- andere

25 %

24031100

240311

-- Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

35 %

24031900

240319

-- andere

35 %

24039100

240391

-- „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

25 %

24039900

240399

-- andere

25 %

25010000

250100

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

25 %

25231000

252310

- Zementklinker

10 %

25232100

252321

-- weißer Zement, auch künstlich gefärbt

25 %

25232900

252329

-- andere

55 %

25239000

252390

- anderer Zement

25 %

27121000

271210

- Vaselin

25 %

28044000

280440

- Sauerstoff

25 %

28111900

281119

-- andere

10 %

30069100

300691

-- Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

25 %

32081000

320810

- auf der Grundlage von Polyestern

25 %

32082000

320820

- auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

25 %

32089000

320890

- andere

25 %

32091000

320910

- auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

25 %

32099000

320990

- andere

25 %

32141000

321410

- Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

25 %

32149000

321490

- andere

25 %

33030000

330300

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

25 %

33041000

330410

- Schminkmittel (Make-up) für die Lippen

25 %

33042000

330420

- Schminkmittel (Make-up) für die Augen

25 %

33043000

330430

- Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

25 %

33049100

330491

-- Puder, lose oder fest

25 %

33049900

330499

-- andere

25 %

33051000

330510

- Haarwaschmittel (Shampoo)

25 %

33052000

330520

- Dauerwellmittel und Entkrausungsmittel (Zubereitungen zur Haardauerverformung)

25 %

33053000

330530

- Haarlacke

25 %

33059000

330590

- andere

25 %

33061000

330610

- Zahnputzmittel

25 %

33069000

330690

- andere

25 %

33071000

330710

- zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel)

25 %

33072000

330720

- Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

25 %

33073000

330730

- parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze

25 %

33074100

330741

-- „Agarbatti“ und andere duftende zubereitete Räuchermittel

25 %

33074900

330749

-- andere

25 %

33079000

330790

- andere

25 %

34011100

340111

-- zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

25 %

34011900

340119

-- andere

25 %

34012010

340120

--- Seifennudeln zur Herstellung von Toilettenseife

25 %

34012090

340120

--- andere

25 %

34013000

340130

- organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

25 %

34021100

340211

-- anionisch wirkend

10 %

34021200

340212

-- kationisch wirkend

10 %

34021300

340213

-- nicht ionogen wirkend

25 %

34021900

340219

-- andere

25 %

34022000

340220

- Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf

25 %

34029000

340290

- andere

25 %

34051000

340510

- Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

25 %

34052000

340520

- Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

25 %

34053000

340530

- Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

25 %

34054000

340540

- Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

25 %

34059000

340590

- andere

25 %

34060000

340600

Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

25 %

35052000

350520

- Leime

25 %

35061000

350610

- zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

25 %

35069100

350691

-- Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 oder von Kautschuk

25 %

35069900

350699

-- andere

25 %

36050000

360500

Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604

35 %

36061000

360610

- flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm³ oder weniger

25 %

39051200

390512

-- in wässriger Dispersion

10 %

39051900

390519

-- andere

10 %

39052100

390521

-- in wässriger Dispersion

10 %

39052900

390529

-- andere

10 %

39053000

390530

- Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

10 %

39059100

390591

-- Copolymere

10 %

39059900

390599

-- andere

10 %

39061000

390610

- Poly(methylmethacrylat)

10 %

39075000

390750

- Alkydharze

10 %

39077000

390770

- Poly(milchsäure)

10 %

39079100

390791

-- ungesättigt

10 %

39079900

390799

-- andere

10 %

39091000

390910

- Harnstoffharze; Thioharnstoffharze

10 %

39092000

390920

- Melaminharze

10 %

39172100

391721

-- aus Polymeren des Ethylens

25 %

39172200

391722

-- aus Polymeren des Propylens

25 %

39172300

391723

-- aus Polymeren des Vinylchlorids

25 %

39172900

391729

-- aus anderen Kunststoffen

25 %

39173100

391731

-- biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten

25 %

39173200

391732

-- andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

25 %

39173300

391733

-- andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

25 %

39173900

391739

-- andere

25 %

39174000

391740

- Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

25 %

39181000

391810

- aus Polymeren des Vinylchlorids

25 %

39189000

391890

- aus anderen Kunststoffen

25 %

39191000

391910

- in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

10 %

39201010

392010

--- unbedruckt

10 %

39201090

392010

--- andere

10 %

39202010

392020

--- unbedruckt

25 %

39202090

392020

--- andere

25 %

39205110

392051

--- unbedruckt

25 %

39205190

392051

--- andere

25 %

39205910

392059

--- unbedruckt

10 %

39205990

392059

--- andere

10 %

39206110

392061

--- unbedruckt

10 %

39206190

392061

--- andere

10 %

39206910

392069

--- unbedruckt

25 %

39206990

392069

--- andere

25 %

39207110

392071

--- unbedruckt

25 %

39207190

392071

--- andere

25 %

39207310

392073

--- unbedruckt

10 %

39207390

392073

--- andere

10 %

39207910

392079

--- unbedruckt

25 %

39207990

392079

--- andere

25 %

39209110

392091

--- unbedruckt

25 %

39209190

392091

--- andere

25 %

39209210

392092

--- unbedruckt

25 %

39209290

392092

--- andere

25 %

39209310

392093

--- unbedruckt

10 %

39209390

392093

--- andere

10 %

39209410

392094

--- unbedruckt

25 %

39209490

392094

--- andere

25 %

39209910

392099

--- unbedruckt

10 %

39209990

392099

--- andere

10 %

39211110

392111

--- unbedruckt

10 %

39211190

392111

--- andere

10 %

39211210

392112

--- unbedruckt

10 %

39211290

392112

--- andere

25 %

39211310

392113

--- unbedruckt

10 %

39211390

392113

--- andere

10 %

39211410

392114

--- unbedruckt

25 %

39211490

392114

--- andere

25 %

39211910

392119

--- unbedruckt

25 %

39211990

392119

--- andere

25 %

39219000

392190

- andere

25 %

39221000

392210

- Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken) und Waschbecken

25 %

39222000

392220

- Klosettsitze und -deckel

25 %

39229000

392290

- andere

25 %

39231000

392310

- Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

25 %

39232100

392321

-- aus Polymeren des Ethylens

25 %

39232900

392329

-- aus anderen Kunststoffen

25 %

39233000

392330

- Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren

25 %

39235010

392350

--- Einsätze

10 %

39235090

392350

--- andere

25 %

39241000

392410

- Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

25 %

39249000

392490

- andere

25 %

39259000

392590

- andere

25 %

39261000

392610

- Büro- oder Schulartikel

25 %

39262000

392620

- Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

25 %

39269010

392690

--- Schwimmer für Fischernetze

10 %

39269090

392690

--- andere

10 %

40081100

400811

-- Platten, Blätter und Streifen

10 %

40082900

400829

-- andere

10 %

40111000

401110

- von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

25 %

40112010

401120

--- mit einem Felgendurchmesser unter 17 Zoll

10 %

40112020

401120

--- mit einem Felgendurchmesser von 17 Zoll oder mehr

10 %

40131000

401310

- von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

25 %

40139000

401390

- andere

25 %

40169100

401691

-- Bodenbeläge und Fußmatten

25 %

42021100

420211

-- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

25 %

42021200

420212

-- mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen

25 %

42021900

420219

-- andere

25 %

42022100

420221

-- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

25 %

42022200

420222

-- mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

25 %

42022900

420229

-- andere

25 %

42023100

420231

-- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

25 %

42023200

420232

-- mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

25 %

42023900

420239

-- andere

25 %

42029100

420291

-- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

25 %

42029200

420292

-- mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

25 %

42029900

420299

-- andere

25 %

42031000

420310

- Kleidung

25 %

42032100

420321

-- Spezialsporthandschuhe

25 %

42032900

420329

-- andere

25 %

42033000

420330

- Gürtel, Koppel und Schulterriemen

25 %

42034000

420340

- anderes Bekleidungszubehör

25 %

42050000

420500

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

10 %

44081000

440810

- Nadelholz

25 %

44083100

440831

-- Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

25 %

44083900

440839

-- andere

25 %

44089000

440890

- andere

25 %

44091000

440910

- Nadelholz

25 %

44092100

440921

-- aus Bambus

25 %

44092900

440929

-- andere

25 %

44101100

441011

-- Spanplatten

25 %

44101200

441012

-- „oriented strand board“-Platten (OSB)

25 %

44101900

441019

-- andere

25 %

44109000

441090

- andere

25 %

44111200

441112

-- mit einer Dicke von 5 mm oder weniger

25 %

44111300

441113

-- mit einer Dicke von mehr als 5 mm bis 9 mm

25 %

44111400

441114

-- mit einer Dicke von mehr als 9 mm

25 %

44119200

441192

-- mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm³

25 %

44119300

441193

-- mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm³ bis 0,8 g/cm³

25 %

44119400

441194

-- mit einer Dichte von 0,5 g/cm³ oder weniger

25 %

44121000

441210

- aus Bambus

25 %

44123100

441231

-- mit mindestens einer äußeren Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

25 %

44123200

441232

-- anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

25 %

44123900

441239

-- andere

25 %

44129400

441294

-- mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

25 %

44129900

441299

-- andere

25 %

44130000

441300

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

25 %

44140000

441400

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

25 %

44152000

441520

- Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände

25 %

44160000

441600

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

25 %

44170000

441700

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

25 %

44181000

441810

- Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür

25 %

44182000

441820

- Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

25 %

44184000

441840

- Verschalungen für Betonarbeiten

25 %

44185000

441850

- Schindeln („shingles“ und „shakes“)

25 %

44186000

441860

- Pfosten und Balken

25 %

44187100

441871

-- für Mosaikfußböden

25 %

44187200

441872

-- andere, mehrlagig

25 %

44187900

441879

-- andere

25 %

44189000

441890

- andere

25 %

44190000

441900

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

25 %

44201000

442010

- Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz

25 %

44209000

442090

- andere

25 %

44211000

442110

- Kleiderbügel

25 %

45031000

450310

- Stopfen

10 %

45039000

450390

- andere

10 %

45049000

450490

- andere

10 %

46029000

460290

- andere

25 %

48025600

480256

-- mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

25 %

48025700

480257

-- andere, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g

25 %

48025800

480258

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

25 %

48026100

480261

-- in Rollen

25 %

48026200

480262

-- in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

25 %

48026900

480269

-- andere

10 %

48030000

480300

Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

10 %

48041100

480411

-- ungebleicht

25 %

48042100

480421

-- ungebleicht

25 %

48042900

480429

-- andere

25 %

48043100

480431

-- ungebleicht

25 %

48043900

480439

-- andere

25 %

48044100

480441

-- ungebleicht

25 %

48044900

480449

-- andere

25 %

48045100

480451

-- ungebleicht

25 %

48045200

480452

-- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

25 %

48045900

480459

-- andere

25 %

48051100

480511

-- Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“)

25 %

48051200

480512

-- Strohpapier für die Welle der Wellpappe

25 %

48051900

480519

-- andere

25 %

48052400

480524

-- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

25 %

48052500

480525

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

25 %

48053000

480530

- Sulfitpackpapier

25 %

48059100

480591

-- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

25 %

48059300

480593

-- mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

25 %

48061010

480610

--- bedruckt

10 %

48061090

480610

--- andere

10 %

48070000

480700

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

25 %

48081000

480810

- Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

25 %

48084000

480840

- Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

25 %

48089000

480890

- andere

25 %

48099000

480990

- andere

10 %

48101400

481014

-- in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

25 %

48101900

481019

-- andere

25 %

48103100

481031

-- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

10 %

48103200

481032

-- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

25 %

48103900

481039

-- andere

25 %

48109200

481092

-- Multiplex

25 %

48109900

481099

-- andere

25 %

48114190

481141

--- andere

10 %

48115100

481151

-- gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

25 %

48119000

481190

- andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

10 %

48149000

481490

- andere

25 %

48162000

481620

- präpariertes Durchschreibepapier

25 %

48169000

481690

- andere

25 %

48171000

481710

- Briefumschläge

25 %

48172000

481720

- Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten

25 %

48173000

481730

- Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

25 %

48181000

481810

- Toilettenpapier

25 %

48182000

481820

- Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher

25 %

48183000

481830

- Tischtücher und Servietten

25 %

48185000

481850

- Kleidung und Bekleidungszubehör

25 %

48189000

481890

- andere

25 %

48191000

481910

- Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe

25 %

48193000

481930

- Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr

25 %

48194000

481940

- andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen

25 %

48195000

481950

- andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen

25 %

48196000

481960

- Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

25 %

48201000

482010

- Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen

25 %

48202000

482020

- Hefte

25 %

48203000

482030

- Ordner, Schnellhefter, Einbände (andere als Buchhüllen) und Aktendeckel

25 %

48204000

482040

- Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier

25 %

48205000

482050

- Alben für Muster oder für Sammlungen

25 %

48209000

482090

- andere

25 %

48211010

482110

--- zum Etikettieren von Trockenbatterien

10 %

48211090

482110

--- andere

25 %

48219000

482190

- andere

10 %

48221000

482210

- zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen

10 %

48229000

482290

- andere

10 %

48232000

482320

- Filterpapier und Filterpappe

25 %

48236100

482361

-- aus Bambus

25 %

48236900

482369

-- andere

25 %

48237000

482370

- formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff

25 %

48239010

482390

--- Hüllen für Strohhalme

10 %

48239090

482390

--- andere

10 %

49090000

490900

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

25 %

49100000

491000

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

25 %

49111000

491110

- Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen

25 %

52041900

520419

-- andere

25 %

52081100

520811

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

25 %

52081200

520812

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

25 %

52081300

520813

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

52081900

520819

-- andere Gewebe

25 %

52082100

520821

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

25 %

52082200

520822

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

25 %

52082900

520829

-- andere Gewebe

25 %

52083100

520831

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

25 %

52083200

520832

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

25 %

52083300

520833

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

52083900

520839

-- andere Gewebe

25 %

52084100

520841

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

25 %

52084200

520842

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

25 %

52084300

520843

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

52084900

520849

-- andere Gewebe

25 %

52085110

520851

--- Khanga, Kikoi und Kitenge

50 %

52085190

520851

--- andere

25 %

52085210

520852

--- Khanga, Kikoi und Kitenge

50 %

52085290

520852

--- andere

25 %

52085900

520859

-- andere Gewebe

25 %

52091100

520911

-- in Leinwandbindung

25 %

52091200

520912

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

52091900

520919

-- andere Gewebe

25 %

52092100

520921

-- in Leinwandbindung

25 %

52092200

520922

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

52092900

520929

-- andere Gewebe

25 %

52093100

520931

-- in Leinwandbindung

25 %

52093200

520932

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

52093900

520939

-- andere Gewebe

25 %

52094100

520941

-- in Leinwandbindung

25 %

52094200

520942

-- Denim

25 %

52094300

520943

-- andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

52094900

520949

-- andere Gewebe

25 %

52095110

520951

--- Khanga, Kikoi und Kitenge

50 %

52095190

520951

--- andere

25 %

52095200

520952

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

52095900

520959

-- andere Gewebe

25 %

52101100

521011

-- in Leinwandbindung

25 %

52101900

521019

-- andere Gewebe

25 %

52102100

521021

-- in Leinwandbindung

25 %

52102900

521029

-- andere Gewebe

25 %

52103100

521031

-- in Leinwandbindung

25 %

52103200

521032

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

52103900

521039

-- andere Gewebe

25 %

52104100

521041

-- in Leinwandbindung

25 %

52104900

521049

-- andere Gewebe

25 %

52105110

521051

--- Khanga, Kikoi und Kitenge

50 %

52105190

521051

--- andere

25 %

52105900

521059

-- andere Gewebe

25 %

52111100

521111

-- in Leinwandbindung

25 %

52111200

521112

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

52111900

521119

-- andere Gewebe

25 %

52112000

521120

- gebleicht

25 %

52113100

521131

-- in Leinwandbindung

25 %

52113200

521132

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

52113900

521139

-- andere Gewebe

25 %

52114200

521142

-- Denim

25 %

52114300

521143

-- andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

52114900

521149

-- andere Gewebe

25 %

52115110

521151

--- Khanga, Kikoi und Kitenge

50 %

52115190

521151

--- andere

25 %

52115200

521152

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

52115900

521159

-- andere Gewebe

25 %

52121200

521212

-- gebleicht

25 %

52121510

521215

--- Khanga, Kikoi und Kitenge

50 %

52121590

521215

--- andere

25 %

52122400

521224

-- buntgewebt

25 %

52122510

521225

--- Khanga, Kikoi und Kitenge

50 %

52122590

521225

--- andere

25 %

54071000

540710

- Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester

25 %

54072000

540720

- Gewebe aus Streifen oder dergleichen

25 %

54073000

540730

- Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI

25 %

54074100

540741

-- roh oder gebleicht

25 %

54074200

540742

-- gefärbt

25 %

54074300

540743

-- buntgewebt

25 %

54074400

540744

-- bedruckt

25 %

54075100

540751

-- roh oder gebleicht

25 %

54075200

540752

-- gefärbt

25 %

54075300

540753

-- buntgewebt

25 %

54075400

540754

-- bedruckt

25 %

54076100

540761

-- mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

25 %

54076900

540769

-- andere

25 %

54077100

540771

-- roh oder gebleicht

25 %

54077200

540772

-- gefärbt

25 %

54077300

540773

-- buntgewebt

25 %

54077400

540774

-- bedruckt

25 %

54078100

540781

-- roh oder gebleicht

25 %

54078200

540782

-- gefärbt

25 %

54078300

540783

-- buntgewebt

25 %

54078400

540784

-- bedruckt

25 %

54079100

540791

-- roh oder gebleicht

25 %

54079200

540792

-- gefärbt

25 %

54079300

540793

-- buntgewebt

25 %

54083400

540834

-- bedruckt

25 %

55121100

551211

-- roh oder gebleicht

25 %

55121900

551219

-- andere

25 %

55122100

551221

-- roh oder gebleicht

25 %

55122900

551229

-- andere

25 %

55129100

551291

-- roh oder gebleicht

25 %

55129900

551299

-- andere

25 %

55131100

551311

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

25 %

55131200

551312

-- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

55131300

551313

-- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

25 %

55131900

551319

-- andere Gewebe

25 %

55132100

551321

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

25 %

55132300

551323

-- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

25 %

55132900

551329

-- andere Gewebe

25 %

55133100

551331

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

25 %

55133900

551339

-- andere Gewebe

25 %

55134110

551341

--- Khanga, Kikoi und Kitenge

50 %

55134190

551341

--- andere

25 %

55134900

551349

-- andere Gewebe

25 %

55141100

551411

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

25 %

55141200

551412

-- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

55141900

551419

-- andere Gewebe

25 %

55142100

551421

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

25 %

55142200

551422

-- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

55142300

551423

-- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

25 %

55142900

551429

-- andere Gewebe

25 %

55143000

551430

- buntgewebt

25 %

55144110

551441

--- Khanga, Kikoi und Kitenge

50 %

55144190

551441

--- andere

25 %

55144200

551442

-- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

25 %

55144300

551443

-- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

25 %

55144900

551449

-- andere Gewebe

25 %

55151100

551511

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt

25 %

55151200

551512

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

25 %

55151300

551513

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

25 %

55151900

551519

-- andere

25 %

55152100

551521

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

25 %

55152200

551522

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

25 %

55152900

551529

-- andere

25 %

55159100

551591

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

25 %

55159900

551599

-- andere

25 %

55161100

551611

-- roh oder gebleicht

25 %

55161200

551612

-- gefärbt

25 %

55161300

551613

-- buntgewebt

25 %

55161400

551614

-- bedruckt

25 %

55162100

551621

-- roh oder gebleicht

25 %

55162200

551622

-- gefärbt

25 %

55162300

551623

-- buntgewebt

25 %

55162400

551624

-- bedruckt

25 %

55163100

551631

-- roh oder gebleicht

25 %

55163200

551632

-- gefärbt

25 %

55163400

551634

-- bedruckt

25 %

55164100

551641

-- roh oder gebleicht

25 %

55164200

551642

-- gefärbt

25 %

55164400

551644

-- bedruckt

25 %

55169400

551694

-- bedruckt

25 %

56012100

560121

-- aus Baumwolle

25 %

56012200

560122

-- aus Chemiefasern

25 %

56012900

560129

-- andere

25 %

56029000

560290

- andere

25 %

56072100

560721

-- Bindegarne oder Pressengarne

25 %

56072900

560729

-- andere

25 %

56074900

560749

-- andere

25 %

56075000

560750

- aus anderen synthetischen Chemiefasern

10 %

56079000

560790

- andere

25 %

56081100

560811

-- konfektionierte Fischernetze

10 %

56081910

560819

--- Obstbaum- und Saatbeetnetze

10 %

56081990

560819

--- andere

25 %

56089000

560890

- andere

25 %

56090000

560900

Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

25 %

57011000

570110

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

57019000

570190

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

57024900

570249

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

57025000

570250

- andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

25 %

57029100

570291

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

57029200

570292

-- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

25 %

57029900

570299

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

57031000

570310

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

57032000

570320

- aus Nylon oder anderen Polyamiden

25 %

57033000

570330

- aus anderen synthetischen Spinnstoffen oder aus künstlichen Spinnstoffen

25 %

57039000

570390

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

57049000

570490

- andere

25 %

57050000

570500

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

25 %

58012200

580122

-- Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

25 %

58012300

580123

-- anderer Schusssamt und Schussplüsch

25 %

58012600

580126

-- Chenillegewebe

25 %

58012700

580127

-- Kettsamt und Kettplüsch

25 %

58013300

580133

-- anderer Schusssamt und Schussplüsch

25 %

58013600

580136

-- Chenillegewebe

25 %

58013700

580137

-- Kettsamt und Kettplüsch

25 %

58019000

580190

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

58021100

580211

-- roh

25 %

58021900

580219

-- andere

25 %

58022000

580220

- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen

25 %

58030000

580300

Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806

25 %

58041000

580410

- Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe

25 %

58042100

580421

-- aus Chemiefasern

25 %

58042900

580429

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

58061000

580610

- Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe

25 %

58062000

580620

- andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

25 %

58063100

580631

-- aus Baumwolle

25 %

58063200

580632

-- aus Chemiefasern

25 %

58063900

580639

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

58064000

580640

- schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

25 %

58071000

580710

- gewebt

25 %

58079000

580790

- andere

25 %

58089000

580890

- andere

25 %

58110000

581100

Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810

25 %

60012100

600121

-- aus Baumwolle

25 %

60019100

600191

-- aus Baumwolle

25 %

60019900

600199

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61012000

610120

- aus Baumwolle

25 %

61013000

610130

- aus Chemiefasern

25 %

61019000

610190

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61021000

610210

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

61022000

610220

- aus Baumwolle

25 %

61023000

610230

- aus Chemiefasern

25 %

61029000

610290

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61031000

610310

- Anzüge

25 %

61032200

610322

-- aus Baumwolle

25 %

61032300

610323

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

61032900

610329

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61033100

610331

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

61033200

610332

-- aus Baumwolle

25 %

61033300

610333

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

61033900

610339

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61034100

610341

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

61034200

610342

-- aus Baumwolle

25 %

61034300

610343

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

61034900

610349

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61041300

610413

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

61041900

610419

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61042200

610422

-- aus Baumwolle

25 %

61042300

610423

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

61042900

610429

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61043100

610431

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

61043200

610432

-- aus Baumwolle

25 %

61043300

610433

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

61043900

610439

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61044100

610441

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

61044200

610442

-- aus Baumwolle

25 %

61044300

610443

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

61044400

610444

-- aus künstlichen Chemiefasern

25 %

61044900

610449

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61045100

610451

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

61045200

610452

-- aus Baumwolle

25 %

61045300

610453

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

61045900

610459

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61046100

610461

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

61046200

610462

-- aus Baumwolle

25 %

61046300

610463

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

61046900

610469

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61051000

610510

- aus Baumwolle

25 %

61052000

610520

- aus Chemiefasern

25 %

61059000

610590

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61061000

610610

- aus Baumwolle

25 %

61062000

610620

- aus Chemiefasern

25 %

61069000

610690

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61071100

610711

-- aus Baumwolle

25 %

61071200

610712

-- aus Chemiefasern

25 %

61071900

610719

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61072100

610721

-- aus Baumwolle

25 %

61072200

610722

-- aus Chemiefasern

25 %

61072900

610729

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61079100

610791

-- aus Baumwolle

25 %

61079900

610799

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61081100

610811

-- aus Chemiefasern

25 %

61081900

610819

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61082100

610821

-- aus Baumwolle

25 %

61082200

610822

-- aus Chemiefasern

25 %

61082900

610829

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61083100

610831

-- aus Baumwolle

25 %

61083200

610832

-- aus Chemiefasern

25 %

61083900

610839

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61089100

610891

-- aus Baumwolle

25 %

61089200

610892

-- aus Chemiefasern

25 %

61089900

610899

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61091000

610910

- aus Baumwolle

25 %

61099000

610990

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61102000

611020

- aus Baumwolle

25 %

61103000

611030

- aus Chemiefasern

25 %

61109000

611090

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61112000

611120

- aus Baumwolle

25 %

61113000

611130

- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

61119000

611190

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61121100

611211

-- aus Baumwolle

25 %

61121200

611212

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

61121900

611219

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61122000

611220

- Skianzüge

25 %

61123100

611231

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

61123900

611239

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61124100

611241

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

61124900

611249

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61130000

611300

Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907

25 %

61142000

611420

- aus Baumwolle

25 %

61143000

611430

- aus Chemiefasern

25 %

61149000

611490

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61151000

611510

- Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe)

25 %

61152100

611521

-- aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

25 %

61152200

611522

-- aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr

25 %

61152900

611529

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61153000

611530

- andere Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

25 %

61159400

611594

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

61159500

611595

-- aus Baumwolle

25 %

61159600

611596

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

61159900

611599

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61161000

611610

- mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

25 %

61169100

611691

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

61169200

611692

-- aus Baumwolle

25 %

61169300

611693

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

61169900

611699

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

61171000

611710

- Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

25 %

61178000

611780

- anderes Bekleidungszubehör

25 %

61179000

611790

- Teile

25 %

62011100

620111

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

62011200

620112

-- aus Baumwolle

25 %

62011300

620113

-- aus Chemiefasern

25 %

62011900

620119

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62019100

620191

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

62019200

620192

-- aus Baumwolle

25 %

62019300

620193

-- aus Chemiefasern

25 %

62019900

620199

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62021100

620211

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

62021200

620212

-- aus Baumwolle

25 %

62021300

620213

-- aus Chemiefasern

25 %

62021900

620219

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62029100

620291

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

62029200

620292

-- aus Baumwolle

25 %

62029300

620293

-- aus Chemiefasern

25 %

62029900

620299

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62031100

620311

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

62031200

620312

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

62031900

620319

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62032200

620322

-- aus Baumwolle

25 %

62032300

620323

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

62032900

620329

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62033100

620331

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

62033200

620332

-- aus Baumwolle

25 %

62033300

620333

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

62033900

620339

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62034100

620341

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

62034200

620342

-- aus Baumwolle

25 %

62034300

620343

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

62034900

620349

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62041100

620411

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

62041200

620412

-- aus Baumwolle

25 %

62041300

620413

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

62041900

620419

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62042100

620421

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

62042200

620422

-- aus Baumwolle

25 %

62042300

620423

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

62042900

620429

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62043100

620431

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

62043200

620432

-- aus Baumwolle

25 %

62043300

620433

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

62043900

620439

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62044100

620441

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

62044200

620442

-- aus Baumwolle

25 %

62044300

620443

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

62044400

620444

-- aus künstlichen Chemiefasern

25 %

62044900

620449

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62045100

620451

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

62045200

620452

-- aus Baumwolle

25 %

62045300

620453

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

62045900

620459

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62046100

620461

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

62046200

620462

-- aus Baumwolle

25 %

62046300

620463

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

62046900

620469

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62052000

620520

- aus Baumwolle

25 %

62053000

620530

- aus Chemiefasern

25 %

62059000

620590

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62061000

620610

- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

25 %

62062000

620620

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

62063000

620630

- aus Baumwolle

25 %

62064000

620640

- aus Chemiefasern

25 %

62069000

620690

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62071100

620711

-- aus Baumwolle

25 %

62071900

620719

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62072100

620721

-- aus Baumwolle

25 %

62072200

620722

-- aus Chemiefasern

25 %

62072900

620729

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62079100

620791

-- aus Baumwolle

25 %

62079900

620799

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62081100

620811

-- aus Chemiefasern

25 %

62081900

620819

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62082100

620821

-- aus Baumwolle

25 %

62082200

620822

-- aus Chemiefasern

25 %

62082900

620829

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62089100

620891

-- aus Baumwolle

25 %

62089200

620892

-- aus Chemiefasern

25 %

62089900

620899

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62092000

620920

- aus Baumwolle

25 %

62093000

620930

- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

62099000

620990

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62101000

621010

- aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603

25 %

62102000

621020

- andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 620111 bis 620119 genannten Waren

25 %

62103000

621030

- andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 620211 bis 620219 genannten Waren

25 %

62104000

621040

- andere Kleidung für Männer oder Knaben

25 %

62105000

621050

- andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

25 %

62111100

621111

-- für Männer oder Knaben

25 %

62111200

621112

-- für Frauen oder Mädchen

25 %

62112000

621120

- Skianzüge

25 %

62113200

621132

-- aus Baumwolle

25 %

62113300

621133

-- aus Chemiefasern

25 %

62113900

621139

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62114210

621142

--- Khanga, Kikoi und Kitenge

50 %

62114290

621142

--- andere

25 %

62114310

621143

--- Khanga, Kikoi und Kitenge

50 %

62114390

621143

--- andere

25 %

62114910

621149

--- Khanga, Kikoi und Kitenge

50 %

62114990

621149

--- andere

25 %

62121000

621210

- Büstenhalter

25 %

62122000

621220

- Hüftgürtel und Miederhosen

25 %

62123000

621230

- Korseletts

25 %

62129000

621290

- andere

25 %

62132000

621320

- aus Baumwolle

25 %

62139000

621390

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62141000

621410

- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

25 %

62142000

621420

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

62143000

621430

- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

62144000

621440

- aus künstlichen Chemiefasern

25 %

62149000

621490

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62151000

621510

- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

25 %

62152000

621520

- aus Chemiefasern

25 %

62159000

621590

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

62160000

621600

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

25 %

62171000

621710

- Bekleidungszubehör

25 %

62179000

621790

- Teile

25 %

63011000

630110

- Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

25 %

63012000

630120

- Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren

25 %

63013000

630130

- Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle

25 %

63014000

630140

- Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern

25 %

63019000

630190

- andere Decken

25 %

63021000

630210

- Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken

25 %

63022100

630221

-- aus Baumwolle

50 %

63022200

630222

-- aus Chemiefasern

25 %

63022900

630229

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

63023100

630231

-- aus Baumwolle

50 %

63023200

630232

-- aus Chemiefasern

25 %

63023900

630239

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

63024000

630240

- Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken

25 %

63025100

630251

-- aus Baumwolle

50 %

63025300

630253

-- aus Chemiefasern

25 %

63025900

630259

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

63026000

630260

- Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle

25 %

63029100

630291

-- aus Baumwolle

50 %

63029300

630293

-- aus Chemiefasern

25 %

63029900

630299

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

63031200

630312

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

63031900

630319

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

63039100

630391

-- aus Baumwolle

25 %

63039200

630392

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

63039900

630399

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

63041100

630411

-- aus Gewirken oder Gestricken

25 %

63041900

630419

-- andere

25 %

63049190

630491

--- andere

25 %

63049200

630492

-- aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

25 %

63049300

630493

-- aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

25 %

63049900

630499

-- aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

25 %

63051000

630510

- aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

45 %

63052000

630520

- aus Baumwolle

25 %

63053200

630532

-- flexible Schüttgutbehälter

25 %

63053300

630533

-- andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

25 %

63053900

630539

-- andere

25 %

63059000

630590

- aus anderen Spinnstoffen

25 %

63061200

630612

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

63061900

630619

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

63062200

630622

-- aus synthetischen Chemiefasern

25 %

63062900

630629

-- aus anderen Spinnstoffen

25 %

63063000

630630

- Segel

25 %

63064000

630640

- Luftmatratzen

25 %

63069000

630690

- andere

25 %

63071000

630710

- Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

25 %

63079000

630790

- andere

25 %

63080000

630800

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

25 %

63090000

630900

Altwaren

45 %

64011000

640110

- Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

25 %

64019200

640192

-- den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend

25 %

64019900

640199

-- andere

25 %

64021200

640212

-- Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

25 %

64021900

640219

-- andere

25 %

64022000

640220

- Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

25 %

64029100

640291

-- den Knöchel bedeckend

25 %

64029900

640299

-- andere

25 %

64031200

640312

-- Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

25 %

64031900

640319

-- andere

25 %

64032000

640320

- Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

25 %

64034000

640340

- andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

25 %

64035100

640351

-- den Knöchel bedeckend

25 %

64035900

640359

-- andere

25 %

64039100

640391

-- den Knöchel bedeckend

25 %

64039900

640399

-- andere

25 %

64041100

640411

-- Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

25 %

64041900

640419

-- andere

25 %

64042000

640420

- Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

25 %

64051000

640510

- mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder

25 %

64052000

640520

- mit Oberteil aus Spinnstoffen

25 %

64059000

640590

- andere

25 %

66011000

660110

- Gartenschirme und ähnliche Waren

25 %

68021000

680210

- Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

25 %

68042100

680421

-- aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten

25 %

68042200

680422

-- aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt

25 %

68042300

680423

-- aus Naturstein

25 %

68052000

680520

- nur auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe

25 %

68069000

680690

- andere

25 %

68071000

680710

- in Rollen

25 %

68079000

680790

- andere

25 %

68080000

680800

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

25 %

68132000

681320

- Asbest enthaltend

10 %

68138100

681381

-- Bremsbeläge und Bremsklötze

10 %

68159900

681599

-- andere

25 %

69010000

690100

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

25 %

69049000

690490

- andere

25 %

69051000

690510

- Dachziegel

25 %

69059000

690590

- andere

25 %

69060000

690600

Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

25 %

69071000

690710

- Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann

25 %

69079000

690790

- andere

25 %

69081000

690810

- Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann

25 %

69089000

690890

- andere

25 %

69101000

691010

- aus Porzellan

25 %

69109000

691090

- andere

25 %

69111000

691110

- Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

25 %

69119000

691190

- andere

25 %

69120000

691200

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

25 %

69141000

691410

- aus Porzellan

25 %

69149000

691490

- andere

25 %

70042000

700420

- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

10 %

70049000

700490

- anderes

10 %

70052100

700521

-- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen

10 %

70052900

700529

-- andere

10 %

70053000

700530

- mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

10 %

70060000

700600

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

25 %

70071100

700711

-- in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

10 %

70071900

700719

-- andere

10 %

70072100

700721

-- in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

10 %

70091000

700910

- Rückspiegel für Fahrzeuge

10 %

70099100

700991

-- nicht gerahmt

25 %

70099200

700992

-- gerahmt

25 %

70101090

701010

--- andere

25 %

70102000

701020

- Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse

10 %

70109000

701090

- andere

25 %

70119000

701190

- andere

10 %

70131000

701310

- aus Glaskeramik

25 %

70132200

701322

-- aus Bleikristall

25 %

70132800

701328

-- andere

25 %

70133300

701333

-- aus Bleikristall

25 %

70133700

701337

-- andere

25 %

70134100

701341

-- aus Bleikristall

25 %

70134200

701342

-- aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C

25 %

70134900

701349

-- andere

25 %

70139100

701391

-- aus Bleikristall

25 %

70139900

701399

-- andere

25 %

70140000

701400

Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015), jedoch nicht optisch bearbeitet

10 %

70159000

701590

- andere

10 %

70161000

701610

- Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken

25 %

70169000

701690

- andere

25 %

70189000

701890

- andere

25 %

70193900

701939

-- andere

10 %

72101100

721011

-- mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr

25 %

72103000

721030

- elektrolytisch verzinkt

25 %

72104100

721041

-- gewellt

25 %

72104900

721049

-- andere

25 %

72106100

721061

-- mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

25 %

72107000

721070

- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

25 %

72109000

721090

- andere

25 %

73049000

730490

- andere

10 %

73069000

730690

- andere

25 %

73071900

730719

-- andere

25 %

73072200

730722

-- Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

25 %

73079200

730792

-- Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

25 %

73079900

730799

-- andere

25 %

73083000

730830

- Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

25 %

73089010

730890

--- Dachziegel, mit Acrylfarbe überzogen und auf der Wetterseite mit Natursandkörnern beschichtet

25 %

73089091

730890

---- Straßenleitplanken

25 %

73089099

730890

---- andere

25 %

73090000

730900

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

25 %

73102100

731021

-- Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden

25 %

73110000

731100

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

25 %

73121000

731210

- Litzen, Kabel und Seile

10 %

73130000

731300

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

25 %

73141900

731419

-- andere

25 %

73144900

731449

-- andere

25 %

73151200

731512

-- andere Gelenkketten

10 %

73170000

731700

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer

25 %

73181500

731815

-- andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben

10 %

73181600

731816

-- Muttern

10 %

73201000

732010

- Blattfedern und Federblätter dafür

25 %

73211200

732112

-- für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

25 %

73218100

732181

-- für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

25 %

73218200

732182

-- für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

25 %

73218900

732189

-- andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe

25 %

73239400

732394

-- aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert

25 %

73239900

732399

-- andere

25 %

73269090

732690

--- andere

25 %

76042900

760429

-- andere

25 %

76069100

760691

-- aus nicht legiertem Aluminium

10 %

76082000

760820

- aus Aluminiumlegierungen

25 %

76090000

760900

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

25 %

76101000

761010

- Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

25 %

76110000

761100

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

25 %

76151000

761510

- Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

25 %

76169900

761699

-- andere

25 %

82055100

820551

-- Haushaltswerkzeuge

10 %

82121000

821210

- Rasiermesser und Rasierapparate

25 %

82122000

821220

- Rasierklingen, einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band

10 %

83011000

830110

- Vorhängeschlösser

25 %

83016000

830160

- Teile

10 %

83023000

830230

- andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

10 %

83052000

830520

- Heftklammern, zusammenhängend in Streifen

10 %

83059000

830590

- andere, einschließlich Teile

10 %

83091000

830910

- Kronenverschlüsse

40 %

83099010

830990

--- leicht zu öffnende Verschlüsse in Form eines eingekerbten Deckels oder andere leicht zu öffnende Vorrichtungen aus unedlen Metallen für Getränke- oder Konservendosen

25 %

83099090

830990

--- andere

25 %

83100000

831000

Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 9405

25 %

83111000

831110

- umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

10 %

83113000

831130

- umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen

10 %

85061000

850610

- Mangandioxidelemente und ‑batterien

35 %

85063000

850630

- Quecksilberoxidelemente und -batterien

35 %

85064000

850640

- Silberoxidelemente und -batterien

35 %

85065000

850650

- Lithiumelemente und -batterien

35 %

85066000

850660

- Luft-Zink-Elemente und -Batterien

35 %

85068000

850680

- andere Primärelemente und Primärbatterien

35 %

85071000

850710

- Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien)

25 %

85444200

854442

-- mit Anschlussstücken versehen

25 %

85444900

854449

-- andere

25 %

85489000

854890

- andere

25 %

87021019

870210

---- andere

25 %

87021022

870210

---- zum Befördern von bis zu 15 Personen

25 %

87021029

870210

---- andere

25 %

87021099

870210

---- andere

25 %

87029019

870290

---- andere

25 %

87029029

870290

---- andere

25 %

87029099

870290

---- andere

25 %

87032190

870321

--- andere

25 %

87032290

870322

--- andere

25 %

87032390

870323

--- andere

25 %

87032490

870324

--- andere

25 %

87033190

870331

--- andere

25 %

87033290

870332

--- andere

25 %

87033390

870333

--- andere

25 %

87042190

870421

--- andere

25 %

87042290

870422

--- andere

25 %

87042390

870423

--- andere

25 %

87043190

870431

--- andere

25 %

87043290

870432

--- andere

25 %

87060000

870600

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

25 %

87079000

870790

- andere

25 %

87089100

870891

-- Kühler und Teile davon

10 %

87089200

870892

-- Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre; Teile davon

10 %

87111010

871110

- - - Rettungsdienst-Motorräder

25 %

87111090

871110

- - - andere

25 %

87112010

871120

- - - Rettungsdienst-Motorräder

25 %

87112090

871120

- - - andere

25 %

87113010

871130

- - - Rettungsdienst-Motorräder

25 %

87113090

871130

- - - andere

25 %

87114010

871140

- - - Rettungsdienst-Motorräder

25 %

87114090

871140

- - - andere

25 %

87115010

871150

- - - Rettungsdienst-Motorräder

25 %

87115090

871150

- - - andere

25 %

87119000

871190

- andere

25 %

87120000

871200

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

10 %

87168000

871680

- andere Fahrzeuge

10 %

90065200

900652

-- andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von weniger als 35 mm

25 %

90065300

900653

-- andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm

25 %

90065900

900659

-- andere

25 %

94012000

940120

- Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

25 %

94013000

940130

- Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

25 %

94014000

940140

- in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

25 %

94016100

940161

-- gepolstert

25 %

94016900

940169

-- andere

25 %

94017100

940171

-- gepolstert

25 %

94017900

940179

-- andere

25 %

94018000

940180

- andere Sitzmöbel

25 %

94019000

940190

- Teile

25 %

94031000

940310

- Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art

25 %

94032000

940320

- andere Metallmöbel

25 %

94033000

940330

- Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

25 %

94034000

940340

- Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

25 %

94035000

940350

- Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

25 %

94036000

940360

- andere Holzmöbel

25 %

94037000

940370

- Kunststoffmöbel

25 %

94039000

940390

- Teile

25 %

94041000

940410

- Sprungrahmen

25 %

94042100

940421

-- aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

25 %

94042900

940429

-- aus anderen Stoffen

25 %

94043000

940430

- Schlafsäcke

25 %

94051000

940510

- Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art

25 %

94052000

940520

- elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen

25 %

94053000

940530

- elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

25 %

94054000

940540

- andere elektrische Beleuchtungskörper

25 %

94055000

940550

- nicht elektrische Beleuchtungskörper

25 %

94056000

940560

- Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen

25 %

94059110

940591

---für Glühlampen und Leuchtstoffröhren

10 %

94059190

940591

---andere

25 %

94059200

940592

-- aus Kunststoffen

25 %

94059910

940599

---für Glühlampen und Leuchtstoffröhren

10 %

94059990

940599

---andere

25 %

96032100

960321

-- Zahnbürsten, einschließlich Bürsten für künstliche Gebisse

25 %

96039000

960390

- andere

25 %

96081000

960810

- Kugelschreiber

25 %

96082000

960820

- Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze

25 %

96100000

961000

Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt

25 %

96110000

961100

Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch

25 %

96170000

961700

Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben

25 %

96190090

961900

--- andere

25 %



ANHANG II – TEIL 6

ÜBERSICHT: OAG-MARKTZUGANGSANGEBOT

Jahr

Wert in USD, liberalisierter Handel

Anteil des liberalisierten Handels, in %

Wert in USD, OAG von der Liberalisierung ausgenommen

OAG, von der Liberalisierung ausgenommen

EU-Liberalisierung

von der Handelsliberalisierung abgedeckt

Zahl der Tarifpositionen

T0

1 590 623 926

64,4 %

430 094 737

17,4 %

100 %

1934

T+15

377 967 173

15,3 %

 

1082

T+25

71 339 692

2,9%

 

990

ausgenommen

430 094 737

 

 

1432

OAG liberalisierter Handel insgesamt

2 039 930 791

82,6 %

 

91,3 %

 

OAG-Einfuhren aus der EU insgesamt

2 470 025 527

 

 

 

Tarifpositionen insgesamt

 

 

5438

________________

(1)    Zu diesem Zweck und abweichend von Artikel 50 können einzelne Staaten, die die Vereinten Nationen als zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörend anerkannt haben, Gegenstand von Schutzmaßnahmen sein.
Top

Brüssel, den 28.9.2023

COM(2023) 559 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, einerseits und der Europäischen Union andererseits


ANHANG III(a)

WPA-ENTWICKLUNGSMATRIX 11. SEPTEMBER 2015

Teilkomponente des Projekts

Standort

Geografischer Erfassungsbereich

Stand

Geschätzte Gesamtkosten (Mio. USD)

EU

EU-Mitgliedstaaten

Andere Geber

OAG-Partnerstaaten

Zu finanzierende Lücke (Mio. USD)

Äquivalent in Euro (1 USD = 0,78 EUR)

Umsetzungsfrist

Anmerkungen

Nordkorridor Nr. 1 (Mombasa-Malaba-Katuna)

Ausbau des Hafens von Mombasa (MPDP)

Kenia

Burundi, Uganda, Ruanda und Tansania

Durchführbarkeitsstudien und Detailentwürfe abgeschlossen; Phase 1 im Gange und für Phase 2 Finanzierung verfügbar

1375,00

-

-

885,00

690,00

5 Jahre

Modernisierung der Infrastruktur des Hafens, um das Anlegen größerer Schiffe zu ermöglichen und den Handel auszuweiten – einschließlich Bau des neuen Containerterminals Liegeplatz 23 für 300 Mio. USD. Umwandlung der herkömmlichen Frachtliegeplätze 11 bis 14 in Containerliegeplätze für 73 Mio. USD. Verlagerung des Ölterminals Kipevu für 152 Mio. USD. Bau des Freihafens Dongo Kundu für 300 Mio. USD. Ausbaggern des Kanals für 60 Mio. USD.

Trockenhafen Voi

Kenia

Burundi, Uganda, Ruanda und Tansania

Durchführbarkeitsstudie durchgeführt

104,00

81,12

4 Jahre

Zur Entlastung des Hafens Mombasa und als regionaler Transitpunkt. 39 ha Land verfügbar.

Bau eines zentralen Umschlagplatzes für Containerschiffe

Tansania/Sansibar

Kenia, Uganda

Projektstudie bereits abgeschlossen

212,00

5 Jahre

Zur Verbesserung des Umschlags und der Anbindung entlang der Küste der EAC und an die Inland-Containerterminals

Ausbau des Hafens Kisumu und anderer Häfen am Viktoriasee

Aufbau eines neuen Verkehrskorridors von Lamu nach Äthiopien und Südsudan

Kenia

Kenia, Ruanda, Uganda, Tansania und Burundi

Eingeleitet

22 000,00

30,00

21 170,00

5 Jahre

Bau des Hafens Lamu, eines Straßennetzes, von 3 internationalen Flughäfen, einer Ölraffinerie, einer Pipeline und von 3 Badeorten für eine effiziente Eisenbahnverbindung vom Hafen Lamu nach Südsudan und Äthiopien

Erweiterung des Hafenbeckens und Bau eines Containerterminals im Hafen Bujumbura

Burundi

Burundi, Tansania und Ruanda

Durchführbarkeitsstudien fertiggestellt

19,00

-

-

-

-

19,00

14,82

Projekt ermöglicht den Bau von Wellenbrechern am Eingang des Hafens Bujumbura und die Sanierung des Ölterminals

Bau einer Schiffswerft am Hafen Bujumbura

Burundi

Kenia, Tansania, Uganda, Ruanda

Durchführbarkeitsstudie verfügbar (innerhalb des Hafen-Masterplans)

7,00

-

-

-

-

7,00

5,46

Verbesserung des Equipment Handling, Bau einer Lagerhalle, Erweiterung der Hafenanlagen, Bau eines neuen Gebäudes der Hafenbehörden. Kosten stehen noch nicht fest. Renovierung der Flotte, Bau neuer Schiffe, Verbesserung der Navigationssicherheit.

Bau des Hafens Bukasa und von Schiffen zur Anbindung an den Hafen Mwanza in Tansania

Uganda

Uganda und Tansania

Durchführbarkeitsstudie noch durchzuführen

300,00

-

-

-

-

300,00

234,00

5 Jahre

Verbesserung der Anbindung Tansanias

Einrichtung von Container-Off-Dock-Depots in Mombasa und Daressalam

Ruanda

Ruanda, Burundi, Kenia, Uganda und Tansania

Durchführbarkeitsstudien für Mombasa und Dar abgeschlossen. In Mombasa ist der Landerwerb in der abschließenden Phase, in Daressalam ist damit noch nicht begonnen worden.

34,00

-

-

WB und TMEA

-

34,00

26,52

7 Jahre

Die ruandische Regierung führt dieses Projekt als Teil des integrierten Projekts „Logistikeinrichtungen“ durch, um die Logistikkette von den Häfen ins Hinterland umzugestalten, die Kosten zu senken und die Abläufe zu verbessern.

Bau eines neuen Hafens in Tanga an der Mwambani-Bucht und der Musoma-Bahnstrecke

Tansania

Tansania, Uganda

Durchführbarkeitsstudie im November 2012 abgeschlossen. Nach einer erfolglosen internationalen wettbewerblichen Ausschreibung gemäß dem Modell Planung, Bau, Finanzierung (DBF) wurde am 27. Januar 2015 beschlossen, das Projekt in zwei Phasen abzuwickeln, wobei die Detailplanung unabhängig von den Bauarbeiten erfolgt. Die Leistungsbeschreibung für die Planung soll im August 2015 veröffentlicht werden.

500,00

-

-

-

-

500,00

390,00

3 Jahre

Das Schienenprojekt ist Teil des Schienen- und Seeverkehrsprojekts Tanga (Mwambani) – Arusha – Musoma – New Kampala, das auch eine Seeverkehrs-Komponente beinhaltet, bei der neue Häfen mit hoher Kapazität in Tanga (Mwambani), Musoma und Kampala erschlossen werden sollen. Die Verbindung wird den Tanga-Entwicklungskorridor international anbinden und den grenzüberschreitenden Handel mit den Nachbarländern fördern. Die Bahnstrecke soll für die Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, Soda, Phosphaten und anderen mineralischen Stoffen zu den Marktzentren genutzt werden. Mit dem Projekt wird auch die Nutzung eines großen Nickelvorkommens unterstützt, das bei Dutwa, etwa 100 km östlich von Mwanza, entdeckt wurde, sowie eines großen Sodavorkommens am Natronsee bzw. in dessen Nähe.

Bau einer Ölpipeline von Kigali nach Bujumbura

Burundi

Ruanda und Burundi

Nicht eingeleitet

-

-

-

-

-

-

-

Durchführbarkeitsstudien und Bau noch nicht eingeleitet. Kosten sind in der Studie zu bestimmen. BAD hat die finanzielle Unterstützung (579 368 USD) im Rahmen der OAG akzeptiert.

Bau einer parallelen Pipeline von Nairobi nach Eldoret zur Erhöhung der Förderleistung

Kenia

Kenia, Uganda, Ruanda und Burundi

Durchführbarkeitsstudie abgeschlossen

194,74

-

-

-

-

194,74

151,90

5 Jahre

Bau einer 14-Zoll-Ölpipeline von Nairobi nach Eldoret

Verlängerung der Erdölpipeline Kenia-Uganda (KUPPE)

Kenia

Kenia und Uganda

Planung/Vergabe eingeleitet

144,94

-

-

-

-

144,94

113,05

5 Jahre

Bau der Ölpipeline Eldoret – Malaba – Kampala für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit Ugandas mit Erdölerzeugnissen, Bau einer 10-Zoll-Ölpipeline in Gegenrichtung durch die beiden Länder

Zentralkorridor Nr. 2 (Daressalam – Dodoma – Isaka – Mutukula – Masaka)

Bau des Güterbahnhofs Kisarawe (KFS)

Tansania

Tansania, Uganda, Ruanda und Burundi

TPA (Tanzania Ports Authority) erwirbt derzeit ca. 1760 ha Land für die Projektentwicklung. Der Vertrag über die Durchführbarkeitsstudie wurde am 17. September 2014 unterzeichnet; die Studie befindet sich derzeit auf einer Zwischenstufe und soll bis Ende September 2015 abgeschlossen sein.

120,00

-

-

-

-

120,00

93,60

5 Jahre

Mit dem Projekt wird die Kapazität des Hafens Daressalam erhöht, um den Verkehr nach Tansania und in die Nachbarländer Burundi, Ruanda und Uganda bewältigen zu können.

Bau der Normalspurstrecke Daressalam – Isaka – Kigali/ Keza – Gitega – Musongati (1 670 km).

Tansania, Burundi und Ruanda

Tansania, Burundi und Ruanda

Durchführbarkeitsstudie zum Bau einer Normalspurstrecke Isaka – Kigali/Keza – Gitega – Musongati wurde mit AfDB-Finanzierung (2,80 Mio. USD) abgeschlossen. Gemeinsam von USTDA und BNSF finanzierte Durchführbarkeitsstudie für den Umbau der Strecke Dar – Isaka auf Normalspur wurde von BNSF abgeschlossen (0,9 Mio. USD). Die ingenieurtechnische Detailstudie für die gesamte Bahnstrecke (Daressalam – Isaka – Kigali/Keza – Gitega – Musongati) wurde im November 2014 mit AfDB-Finanzierung (8,9 Mio. USD) abgeschlossen. Die Koordinierung des Projekts erfolgte durch ein Sekretariat unter Vorsitz von Tansania und Ruanda, wo das Projektsekretariat angesiedelt ist.

5580,00

-

-

-

-

5580,00

4352,40

8 Jahre

Ein Transaktionsberater (CPSC) wurde beauftragt, das Projekt in ÖPP zu unterteilen und bei den Finanzverhandlungen unterstützend wirksam zu werden. Im Juli 2015 erging ein Aufruf zur Interessenbekundung.

Bituminöse Befestigung der Straße Mutukula – Kyaka – Bugene – Kasulo (277 km)

Tansania

Tansania, Burundi, Ruanda und Uganda

124,00

-

-

-

-

124,00

96,72

5 Jahre

Finanzierung ist nur für 124 km erforderlich

Ausbau der Liegeplätze 13 und 14 im Hafen Daressalam

Tansania

Burundi, Ruanda und Uganda

Ein Transaktionsberater (CPSC) wurde beauftragt, das Projekt in ÖPP zu unterteilen und bei den Finanzverhandlungen unterstützend wirksam zu werden. Im Juli 2015 erging ein Aufruf zur Interessenbekundung.

400,00

-

-

-

-

400,00

312,00

3 Jahre

Die geschätzten Kosten beziehen sich auf Bau und Ausrüstungsbeschaffung

Ausbau der Häfen Mwanza Süd, Kigoma und Kasanga

Tansania

Tansania, Kenia, Uganda, Ruanda und Burundi

Durchführbarkeitsstudie für die Modernisierung des Hafens Mwanza wurde im August 2014 durch die Beratungsfirma Royal Haskoning begonnen und wird im März 2015 abgeschlossen sein. Modernisierungsarbeiten beginnen nach Abschluss der Studien.

400,00

-

-

-

-

400,00

312,00

5 Jahre

Ausbau der Strecke Mpanda – Uvinza – Kanyani (252 km)

Der Straßenabschnitt ist Teil des Westkorridors: Tunduma – Sumbawanga – Mpanda – Kigoma – Nyakanazi (1286 km) Wirtschaftstätigkeiten entlang dieses Korridors: Landwirtschaft, Tourismus, Bergbau, Holzverbau, Fischerei und Goldschmiederei. Teil des Westkorridors Tansanias, mit dem das zentral-westliche Tansania erschlossen und an die OAG- und COMESA-Regionen angebunden wird. Damit bietet sich eine wichtige Anbindung an die TANZAM-Straße bei Tunduma und an die Zentralkorridore bei Nyakanazi.

Tansania

OAG-SADC-COMESA

Insgesamt 50 km zwischen Mpanda und Mishamo (Abschnitt Mpanda – Usimbili (35 km)) sind ausgeschrieben, wobei die Finanzierung durch die Regierung Tansanias erfolgt. Der Abschnitt, der noch der Finanzierung bedarf, ist der Abschnitt Usimbili – Mishamo – Uvinza – Kanyani (267 km). Durchführbarkeitsstudie und Planung durch Regierung Tansanias abgeschlossen.

203,46

0

0

0

0

1,46

202

5 Jahre

Schnellstraße zur südlichen Umgehung Daressalams (85,5 km) – Verbindung zwischen Dar Port und vorgeschlagenem Trockenhafen Kisarawe und Mlandizi

Tansania

Tansania, OAG, COMESA

Durchführbarkeitsstudie und Planung sind im Gange, Finanzierung durch die Regierung Tansanias

200

0

0

0

0

200

156,00

5 Jahre

Schnellstraße wird den zentralen Verkehrskorridor entlasten und den Verkehr in Daressalam und aus der Stadt heraus flüssiger machen.

Bituminöse Befestigung der Straße Handeni – Kiberashi – Singida (460 km)

Tansania

Tansania, Ruanda und Burundi

Durchführbarkeitsstudie und Planung im Rahmen der Finanzierung durch die Regierung Tansanias im Gange.

460,00

-

-

-

-

460,00

358,80

5 Jahre

Schnellstraße zur südlichen Umgehung Daressalams (85,5 km)

Tansania

Tansania, Burundi und Ruanda

Durchführbarkeitsstudie und Planung im Rahmen der Finanzierung durch die Regierung Tansanias im Gange.

200,00

-

-

-

-

200,00

156,00

5 Jahre

Schnellstraße wird den zentralen Verkehrskorridor entlasten und den Verkehr in Daressalam und aus der Stadt heraus flüssiger machen.

Bau des Hafens Rumonge (Durchführungsstudien und Bau)

Burundi

Burundi, Tansania

Nicht eingeleitet, Durchführungsstudien verfügbar

6,00

-

-

-

-

6,00

4,68

2011/2012‑2014/2016

Sanierung der Straße Kayonza – Rusumo (92 km)

Ruanda

Ruanda und Tansania

Die Regierung von Ruanda mobilisiert Finanzmittel von JICA und AfDB

75,45

-

-

0,45

-

75,00

58,50

3 Jahre

Die Projektbewertung durch JICA wurde im Juli 2015 abgeschlossen.

Sanierung der Straße Musanze – Cyanika (24 km)

Ruanda

Ruanda und Uganda

Mit Detailstudie wurde im März 2015 begonnen; soll im November 2015 abgeschlossen sein.

26,20

-

-

0,20

-

26,00

20,28

3 Jahre

Finanzierung noch nicht verfügbar

Verbesserung des Zustands der Straße Ngoma – Ramiro – Nyanza (130 km in 2 Losen). Anbindung an den Zentralkorridor

Ruanda

Ruanda und Tansania

Detailstudie wurde im Januar 2015 fertiggestellt

170,00

-

-

0,50

-

169,50

132,21

4 Jahre

Finanzierung noch nicht verfügbar

Bau eines Fährschiffes für den Tanganjikasee

Burundi

Burundi und Tansania

Nicht eingeleitet

12,00

-

-

-

-

12,00

9,36

2012‑2016

Finanzierung noch nicht verfügbar

Sanierung der Nationalstraße 6 Muyinga – Kobero

Burundi

Burundi und Tansania

104,00

-

-

-

-

104,00

81,12

Sanierung und Verbreiterung der Nationalstraße 12 Gitega – Karuzi – Muyinga – Grenze zu Tansania

Burundi

Burundi und Tansania

Detailentwurf fertiggestellt

89,60

-

-

-

-

89,60

69,89

Sanierung der Nationalstraße 18 Nyakararo – Mwaro – Gitega

Burundi

Burundi und Tansania

Detailentwurf fertiggestellt

44,80

-

-

-

-

44,80

34,94

Noch keine Finanzierung für die Arbeiten am Abschnitt Mwaro – Gitega verfügbar

Sanierung der Nationalstraße 7 Bujumbura – Nyakararo

Burundi

Burundi und Tansania

Detailentwurf fertiggestellt

60,00

-

-

-

-

60,00

46,80

Sanierung und Verbreiterung der Nationalstraße 1 Bujumbura – Kayanza – Kanyaru Haut

Burundi

Burundi und Ruanda

Detailentwurf fertiggestellt

138,00

-

-

-

-

138,00

107,64

Bauarbeiten an der Provinzstraße 101

Burundi

 

49,20

-

-

-

-

49,20

38,38

Verbreiterung der Nationalstraße 6 nach Kayanza

Burundi

Burundi und Ruanda

Detailentwurf zum Abschnitt Kobero – Muyinga fertiggestellt

156,00

-

-

-

-

156,00

121,68

Sanierung der Nationalstraße 2 Bujumbura – Gitega

Burundi

Burundi und Tansania

52,00

-

-

-

-

52,00

40,56

Sanierungs- und Bauarbeiten an den Nationalstraßen 16 und 17 Gitega – Bururi – Makamba (127 km)

Burundi

Burundi und Tansania

145,20

-

-

-

-

145,20

113,26

Durchführungsstudie und Bau des Abschnitts Ruyigi – Gisuru – Gahumo (Burundi – Tansania) 80 km

Burundi

Burundi und Tansania

Nicht eingeleitet

70,00

-

-

-

-

70,00

54,60

Kosten sind in der Studie zu bestimmen

Bau der Normalspurstrecke Daressalam – Isaka – Kigali/ Keza – Gitega – Musongati (1670 km)

Tansania, Burundi und Ruanda

Tansania, Burundi und Ruanda

Durchführbarkeitsstudie zum Bau einer Normalspurstrecke Isaka – Kigali/Keza – Gitega – Musongati wurde mit AfDB-Finanzierung (2,80 Mio. USD) abgeschlossen. Gemeinsam von USTDA und BNSF finanzierte Durchführbarkeitsstudie für den Umbau der Strecke Dar – Isaka auf Normalspur wurde von BNSF abgeschlossen (0,9 Mio. USD). Die ingenieurtechnische Detailstudie für die gesamte Bahnstrecke (Daressalam – Isaka – Kigali/Keza – Gitega – Musongati) wird im Februar 2013 mit AfDB-Finanzierung abgeschlossen (8,9 Mio. USD). Projektkoordinierung durch ein Sekretariat unter Vorsitz von Tansania und Ruanda, wo das Projektsekretariat angesiedelt ist.

5580,00

-

-

-

5580,00

4352,40

8 Jahre

Durchführungsstudien durch DBI (Deutschland) und BNSF (USA) fertiggestellt.

Derzeit wird eine von der AfDB mit 8,9 Mio. USD finanzierte ingenieurtechnische Detailstudie durchgeführt, mit der das Projekt in ÖPP unterteilt und eine Vorinvestitions-/Durchführbarkeitsstudie zu den vorrangigen Maßnahmen erstellt werden soll.

Berichtsentwurf im Dezember 2012 und endgültiger Bericht im Februar 2013 erwartet.

Bahnprojekt Normalspurstrecke Mombasa – Kampala – Kigali

Ruanda

Ruanda, Uganda, Kenia und Burundi

Bau des Abschnitts Mombasa – Nairobi wurde im November 2013 begonnen. Dieser Abschnitt wird hauptsächlich durch die Exim Bank (China) finanziert, und der Bau erfolgt durch die China Road and Bridge Corporation (CRBC);

13 800,00

-

-

6500

7300,00

5694,00

2014‑2019 (Institutioneller Rahmen, Finanzierung und Entwurf: 2 Jahre Bau: 3 Jahre)

 

- die Durchführbarkeitsstudie für den Abschnitt Nairobi – Malaba wird von der China Communications Construction Company (CCCC) durchgeführt und soll im September 2015 abgeschlossen sein; der ingenieurtechnische Vorentwurf für den Abschnitt Malaba – Kampala wurde im August 2014 fertiggestellt. Im März 2015 unterzeichneten die Regierung von Uganda und die China Harbour Engineering Company (CHEC) eine Vereinbarung über den Bau dieses Abschnitts, einschließlich der nördlichen Verbindung nach Gulu und Nimule;

- Uganda und Südsudan haben gemeinsam mit der Umsetzung des ingenieurtechnischen Vorentwurfs für den Abschnitt Tororo – Nimule – Juba begonnen.

Uganda und Ruanda haben gemeinsam mit der im Oktober 2015 abzuschließenden Umsetzung des ingenieurtechnischen Vorentwurfs für den Abschnitt Kampala – Kigali und die Nebenstrecken begonnen.

Mit der Mobilisierung von Finanzmitteln ist in den drei Ländern begonnen worden.

Sanierung des Straßenabschnitts Nyanguge – Magu – Musoma (184,2 km)

Tansania

Tansania und Kenia

Die Sanierung des Abschnitts Grenze Simiyu/Mara – Musoma (85,5 km) wurde fertiggestellt. Es fehlt noch die Finanzierung des Abschnitts Nyanguge – Grenze Simiyu/Mara (80 km). Durchführbarkeitsstudie im Juni 2008 abgeschlossen und ingenieurtechnischer Detailentwurf 2009 mit EU-Finanzierung fertiggestellt

115,00

0,67

-

-

-

114,33

89,18

5 Jahre

Das Projekt könnte aus Mitteln des 10. EEF finanziert werden (Regionale Richtprogramme).

Straße Kidahwe – Kibondo – Nyakanazi (310 km)

Tansania

Tansania, Burundi und Ruanda

Bituminöse Befestigung von insgesamt 100 km Straße (50 km zwischen Nyakanazi und Kasulu und 50 km zwischen Kidahwe und Kasulu), finanziert von der Regierung Tansanias. Das Verbindungsstück, für dessen Bau noch keine Finanzierungszusage vorliegt, ist 250 km lang. Einsetzung eines Bauberaters, der die Durchführbarkeitsstudie und den Detailentwurf des Abschnitts Kasulu – Nyakanazi (210 km) aktualisiert und die Durchführbarkeitsstudie Kasulu – Mugina (45 km) (Grenze Tansania-Burundi) erstellt, erfolgt über NEPAD-IPPF-Finanzierung

255,00

-

-

-

-

255,00

198,90

5 Jahre

Bau der Straße Malindi – Lungalunga – Bagamoyo (503 km)

5 %

Kenia und Tansania

Durchführungsstudien und ingenieurtechnische Detailentwürfe fertiggestellt.

571,00

571,00

445,38

5 Jahre

Durchführungsstudien und ingenieurtechnische Detailentwürfe vollständig von der AfDB finanziert. Priorität: Anbindung an Korridor Nr. 1 und LAPSSET.

Bahnstrecke Tanga – Moshi – Arusha – Musoma

Tansania

Tansania, Uganda und Kenia

Durchführungsstudie in Erstellung (Kosten: 2 Mrd. Tansania-Schilling, TZS)

1903,00

-

-

-

1903,00

1484,34

2012‑2017

Das Projekt beinhaltet die Konsolidierung, die Sanierung und den Ausbau der Bahnstrecke von Tanga nach Musoma mit Nebenstrecke zum Natronsee auf Höhe Mto wa Mbu. Mit der Bahnstrecke wird eine Verbindung zwischen Uganda und dem Hafen von Tanga geschaffen.

Sanierung der bestehenden Bahnstrecke Voi – Taveta (110 km)

Kenia

Kenia, Tansania

Durchführbarkeitsstudie fertiggestellt

18,00

Sanierung der Flughafeneinrichtungen am Flughafen Karume, Pemba

Tansania/Sansibar

Kenia, Tansania, Uganda

Durchführbarkeitsstudie fertiggestellt

12,12

Stromerzeugung (Energie)

Wasserkraftwerk Ruzizi IV, Studie und Bau (285 MW)

Ruanda

Ruanda und Burundi

Durchführbarkeitsvorstudien fertiggestellt.

Durchführungsstudien vorgesehen

500,00

-

-

-

-

500,00

390,00

Verhandlungen mit den Auftragnehmern für das Kraftwerk Ruzizi III sind im Gange.

Bau des Kraftwerks Ruzizi III mit 145 MW

Ruanda

Ruanda und Burundi

Alle Studien bereits fertiggestellt. Verhandlungen mit privatem Bauunternehmen sind im Gange

405,00

2,82

-

402,18

313,70

2015‑2019

Soll im Rahmen von ÖPP erbaut werden.

Gemeinsames Flüssiggas-Kraftwerk (100 MW)

Ruanda

Ruanda und Kenia

Kenia veranstaltete eine Ausschreibung für ein 700-MW-Kraftwerk samt schwimmender Lager- und Regasifizierungseinheit im Bezirk Mombasa. (Abstimmung mit Ruanda). Die ruandische Regierung entwickelte über Mininfra ein Konzeptpapier für ein 1000-MW-Projekt und führte weitere Verhandlungen mit Kenia.

900,00

-

-

-

-

900,00

702,00

Angesichts der Komplexität des Projekts und insbesondere des schwimmenden Tanks zur Lagerung und Regasifizierung von Flüssigerdgas beträgt die Bauzeit 2‑3 Jahre (ohne Mobilisierung der Finanzmittel und Beschaffung)

Vollständige Bewertung der technischen Durchführbarkeit sämtlicher Aspekte des Projekts vom Hafen über das Kraftwerk bis zum Übertragungsnetz. Vollständige Bewertung der finanziellen Durchführbarkeit des Projekts auf Grundlage der Investitionskosten und der Prognose von Nachfrage und Preisen von Flüssigerdgas. Bewertung der Frage, ob das Projekt öffentlich durchgeführt werden sollte, wobei jedes Land öffentliche Finanzierung zusagt, oder privat, wobei jedes Land einen Teil der für den privaten Betreiber erforderlichen Zahlung garantiert.

Bau einer Übertragungsleitung von Uganda nach Kenia zur Erhöhung der Einspeisung in das kenianische Netz (127 km, 220 kV), Verbindungsleitung Lessos – Tororo

Kenia

Uganda-Kenia

Durchführbarkeitsstudie erstellt, Vorbereitungen beendet, Entwurf und Ausschreibungsunterlagen fertiggestellt.

56,00

-

-

-

-

56,00

43,68

5 Jahre

Das Projekt ist regional ausgerichtet und wird die Energieversorgung in der Region verbessern. Geschätzte Kapazität: 200 MW.

Bau einer Übertragungsleitung von Tansania nach Kenia zur Erhöhung der Einspeisung in das kenianische Netz (100 km, 400 kV), Doppelleitung zwischen Isinya und Namanga

Kenia

Kenia-Tansania

Durchführbarkeitsstudie fertiggestellt. Vorbereitungen beendet, Entwurf und Ausschreibungsunterlagen fertiggestellt.

55,00

-

-

-

-

55,00

42,90

5 Jahre

Geschätzte Kapazität: 1300 MW

Projekt für Netzverbund Tansania – Sambia – Kenia (TZK). Verlängerung der 400-kV-Übertragunsleitung von Sambia nach Tansania und Kenia in den Abschnitten Iringa – Mbeya (292 km), Iringa – Shinyanga (670 km) und Singida – Arusha (414,4 km).

Tansania

Tansania und Kenia

Durchführbarkeitsstudien fertiggestellt (Mbeya – Iringa, Iringa – Shinyanga und Singida – Arusha); Umsetzung läuft für Iringa – Shinyanga

911,23

-

-

470,00

-

441,29

344,21

4 Jahre

Entwicklungspartner (Weltbank, JICA, EIB, EDCF) sind bereit, den Abschnitt Iringa – Shinyanga zu finanzieren (470 Mio. USD); Konsortium von Kreditgebern (WB/IDA, AfDB, JICA und die französische Entwicklungsagentur AFD) hat Interesse an der Finanzierung des Abschnitts Singida – Arusha (242,09 Mio. USD), für den Abschnitt Mbeya – Iringa (199,2 Mio. USD) ist die Finanzierung noch unklar

Fernleitungen;

1) Olwiyo – Nimule –Juba 400 kV (190 km)

2) Nkenda – Mpondwe – Beni 200 kV (70 km)

3) Masaka – Mwanza 200 kV (85 km)

Uganda

Uganda und Tansania

Durchführbarkeitsstudie steht noch aus

162,00

-

-

-

-

162,00

126,36

4 Jahre

 

IKT UND TELEKOMMUNIKATION

Grenzüberschreitende Vernetzung (Leitung zum Seekabel vor Ostafrika) (Durchführbarkeitsstudien und Bau)

Ruanda

Kenia, Uganda, Ruanda, Burundi und Tansania

Stand September 2014 Langfristiger Leasingvertrag für die Bereitstellung einer 2,4-Gb/s-Leitung nach Ruanda unterzeichnet. Diese Kapazität reicht für den Bedarf Ruandas nicht aus.

32,00

-

-

-

-

32,00

24,96

3 Jahre

Die Einrichtung eines speziellen unbeschalteten Glasfaserrings, mit dem alle fünf Hauptstädte in der OAG-Region miteinander verbunden werden, ist dringend erforderlich, um die Kosten für die Übertragung zu senken und die Kapazität zwischen den Ländern zu erhöhen

Einrichtung von IKT-Parks in Kenia und Ruanda (Ruanda Technopol)

Kenia

Kenia und Ruanda

5000 ha Land für den Bau des IKT-Parks erworben und eingezäunt, Konza Technology City Master Plan gebilligt, Master Delivery Partner I gefunden, Bauleitung an das Stromnetz angeschlossen, Bau des Thwake-Staudamms im Gange, 10 Bohrlöcher erstellt, Bau des Verkaufspavillons im Gange, 10-km-Pufferzone errichtet, Bau der Zugangsstraße im Gange und erster Spatenstich erfolgt.

11 765,00

11 765,00

9176,70

12 Jahre

Internationale Investorenkonferenz veranstaltet, erster Spatenstich mit 14 internationalen, am Bau beteiligten IKT-Unternehmen wie IBM, Microsoft, Google, Safaricom und lokalen Banken ist erfolgt; die Regierung plant, das Projekt in Form einer ÖPP umzusetzen.

Kenia und Ruanda

OAG

Stand September 2014 Bebauungsplan, Geschäftsplan und hochwertiger Architektenentwurf für 61,3-ha-Technologiepark liegen vor; Nächste Phase: 1. Ausarbeitung detaillierter Architektenentwürfe; 2. Errichtung der physischen Infrastruktur für den Technologiepark; 3. Bau des regionalen Exzellenzzentrums soll noch vor Jahresende begonnen werden (Bauzeit 22 Monate).

230,00

-

-

-

-

230,00

179,40

2014‑2019

Aufgrund der hohen Kosten des Technologieparks für die Regierung Ruandas musste ein mehrstufiger Ansatz mit einer Ausführungszeit von mehr als zehn Jahren gewählt werden. Sollten Mittel zur Verfügung stehen, so könnte der Technologiepark in der Hälfte der Zeit fertiggestellt werden (entsprechend den Umsetzungsfristen)

Einrichtung Regionaler Anschlussknoten (RIXP)

Ruanda

Ruanda, Burundi, Kenia, Uganda und Tansania

Vorstadium (Initiierung)

15,00

-

-

-

-

15,00

11,70

2013‑2015

NEU. Dadurch werden die Infrastruktur und Dienste geschaffen, die es ermöglichen, sich in der Frage der Aufrechterhaltung des Datenverkehrs in der Region aus der Abhängigkeit der Region von internationalen Betreibern zu lösen.

Regionales Bildungs- und Forschungsverbundprojekt (REduNet)

Ruanda

Ruanda und Tansania

In Ruanda und Tansania initiiertes Pilotprojekt

20,00

-

-

-

-

20,00

15,60

2013‑2015

In der Region gibt es wenig Forschung und Entwicklung, und es fehlt an institutioneller Innovationskapazität. Mit dem Projekt wird ein spezielles kosteneffizientes und leistungsfähiges Datennetz geschaffen, mit dem Forschung und Hochschulen Verbindung zu anderen Einrichtungen halten sowie über Ubuntunet und Internet Zugriff auf weltweite Forschungs- und Bildungsressourcen erhalten.

Bau einer kombinierten Düngemittelfabrik

Kenia

Ruanda, Burundi, Kenia, Uganda und Tansania

Durchführbarkeitsstudie durchgeführt

3,20

5 Jahre

Erleichterter Zugang zu günstigen und hochwertigen Düngemitteln

KAPAZITÄTSAUFBAU UND INSTITUTIONELLER RAHMEN

Ausbau der Kapazitäten und des Technologietransfers in Sachen gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS) in den OAG-Partnerstaaten zur Angleichung an internationale Normen.

Die Mittel werden zur Schulung von Normen- und Qualitätssicherungsmitarbeitern, für die Beteiligung an der Arbeit von Codex, OIE und IPPC („den drei Schwestern“) sowie für die Umsetzung regionaler und internationaler SPS-Normen verwendet, einschließlich der Einrichtung akkreditierter Labore und einer seuchenfreien Zone.

OAG

OAG

Vorstudie fertiggestellt

60,25

-

-

0,25

-

60,00

46,80

5 Jahre

FAO-Projekt zur Biosicherheit im Rahmen des gemeinsamen UN-Programms, von dem ein Beitrag von 247 256 USD geleistet wurde.

Bau von Straßen um den Viktoriasee für den Fischtransport

Kenia

Kenia, Uganda und Tansania

Im Gange

7,10

-

-

-

-

7,10

5,54

3 Jahre

Einrichtung von Grenzposten für die Normen- und Qualitätsprüfung (Namanga, Sirari, Holili und Tunduma)

Tansania

Tansania und Kenia

Im Gange

13,00

-

-

-

-

13,00

10,14

4 Jahre

Die Umsetzung dieses Projekts wird dazu beitragen, illegale Fangpraktiken zu beseitigen oder weitgehend einzudämmen und die Artenvielfalt, die Fangmenge und die Versorgung mit Fisch zu verbessern und somit die staatlichen Einkünfte aus Fangtätigkeiten zu erhöhen.

Projekte am Viktoriasee

Sanierung und Erweiterung des Hafens Bell einschließlich Fährverbindungen nach Kisumu und Mwanza

Uganda

Uganda, Tansania und Kenia

Durchführbarkeitsstudie steht noch aus

157,89

-

-

-

-

157,89

123,15

4 Jahre

Beiträge anderer Geber sind zu ermitteln. AfDB hat Interesse.

Aufbau einer Infrastruktur für die Vermarktung im Bereich Fischerei

Kenia

Kenia, Ruanda, Uganda, Tansania und Burundi

Im Gange

46,60

5 Jahre

Zur Erhöhung der Ausfuhr, Reduzierung der Nachernteverluste und Erhöhung des Aufkommens an Fang- und Kulturfischen

Bekämpfung der illegalen und unregulierten Fischerei

Kenia

Kenia, Ruanda, Uganda, Tansania und Burundi

Im Gange

46,60

5 Jahre

Verstärkung der Überwachungs- und Kontrollsysteme

Verbesserung der Beförderungsleistungen auf dem Viktoriasee

Uganda

Uganda, Tansania und Kenia

Durchführbarkeitsstudie ist im Gange

100,00

-

-

-

-

100,00

78,00

5 Jahre

Das Projekt beinhaltet die Beschaffung von Navigationshilfen für den Ersatz von Altgeräten.

LANDWIRTSCHAFT UND TIERZUCHT

Einrichtung von seuchenfreien Zonen

Kenia

Kenia, Ruanda, Uganda, Tansania und Burundi

4,10

5 Jahre

Erleichterung des Zugangs von Tierprodukten zu lokalen, regionalen und externen Märkten in Einklang mit internationalen Standards

Insgesamt

71 520,68

3,49

-

471,40

6531,46

62 777,77

32 221,32

ANHANG III(b)

KENNZAHLEN, ZIELE UND INDIKATOREN DER ENTWICKLUNG

Gebiet der Zusammenarbeit

Ziele

Ausgangspunkt (2013)

Zielvorgaben

Leistungsindikatoren

Kurzfristig (3 Jahre)

Mittelfristig (5 Jahre)

Langfristig (2033)

1.    INFRASTRUKTUR

1.1.    Energie

Verbesserung des Zugangs der OAG-Partnerstaaten zu modernen, zuverlässigen, vielfältigen und erneuerbaren Energiequellen zu wettbewerbsfähigen Preisen, um den intra- und interregionalen Handel voranzubringen.

Bestehende installierte Leistung (Hydro-, Bagasse-, Thermal-, Geothermal- und Erdgasenergie) etwa 3597 MW, wobei die prognostizierte Leistung für 2030 18 744 MW und für 2033 21 173 MW beträgt.

Anstieg der Erzeugung um 1613 MW (40 % der erwarteten Gesamterzeugung)

Anstieg der Erzeugung um 3225 MW (40 % der erwarteten Gesamterzeugung)

Anstieg der Erzeugung um 6773 MW (40 % der erwarteten Gesamterzeugung: 21 173 MW)

Änderung (in %) der erzeugten Energiemenge in Megawatt

Reduzierung der Stromkosten

Verringerte Abhängigkeit von Energie aus fossilen Brennstoffen

Es fehlt ein regionales Netz zur Anbindung aller OAG-Partnerstaaten

Bau und Betriebsbereitschaft von zwei Hochspannungs-Verbindungsleitungen in der OAG-Region

Bau und Betriebsbereitschaft von vier Hochspannungs-Verbindungsleitungen in der OAG-Region

Ausbau der bestehenden Infrastrukturkapazität

Verbindung sämtlicher nationaler Stromnetze der OAG-Partnerstaaten

Anzahl neuer grenzüberschreitender Leitungen

Das regionale Netz ist vollständig betriebsbereit

Verbesserung des Zugangs der Unternehmen auf mindestens 75 %

Verbesserung des Zugangs der Unternehmen auf 100 %

Anteil der Neuanschlüsse im Privatsektor in %

Verbesserte Zuverlässigkeit der Stromversorgung auf 95 %

Verbesserte Zuverlässigkeit der Stromversorgung auf 99 %

Verbesserte Zuverlässigkeit der Stromversorgung in %

Energiepolitik, Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht harmonisiert und/oder attraktiv für Investoren

Energiepolitik, Rechts- und Verwaltungsvorschriften harmonisiert und attraktiv für Investoren

Einrichtung von Partnerschaften, Verflechtungen und Gemeinschaftsunternehmen

Erhöhte Investitionen in FuE

Weiterentwicklung von Partnerschaften, Verflechtungen und Gemeinschaftsunternehmen

Weiterentwicklung und Übertragung von Technologie

Anzahl der harmonisierten Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Anzahl der neuen glaubwürdig gesicherten Investitionen (einschließlich ÖPP-Vereinbarungen)

Erwerb neuer Technologien

Stärkung der institutionellen, technischen und administrativen Kapazitäten der Institutionen im Bereich Energie

Verbesserung der Stromversorgung und ihrer Zuverlässigkeit

Stabilisierung der Stromversorgung

Steigerung der nationalen und regionalen Verwaltungskapazitäten im Bereich Energie

Bessere Zuverlässigkeit der Stromversorgung

1.2.    Verkehr

Verbesserung der nationalen und regionalen Verbindungen, um das Vertiefen der regionalen wirtschaftlichen Integration zu erleichtern und die Beförderung von Personen und Waren zu verbessern.

Das regionale Netz umfasst:

Weiterentwicklung und Verbesserung des Zustands der intermodalen Infrastruktursysteme:

Weiterentwicklung und Verbesserung des Zustands der intermodalen Infrastruktursysteme:

Weiterentwicklung und Verbesserung des Zustands der intermodalen Infrastruktursysteme:

Anstieg (in %) des Volumens des intra- und interregionalen Handels

Senkung der Beförderungskosten

Anstieg (in %) des intra- und interregionalen Handels (Straße, Schiene, Luft und Wasser)

Senkung der Umschlagzeiten

etwa 178 737 km Straßen, von denen etwa 22 347 km befestigt und 156 390 km unbefestigt sind (2011)

Verringerung der nicht befestigten (Schotter-)Straßen im ostafrikanischen Straßennetz um 4 % (600 km)

Verringerung der nicht befestigten (Schotter-)Straßen im ostafrikanischen Straßennetz um 15 % (2220 km)

Verringerung der nicht befestigten (Schotter-)Straßen im ostafrikanischen Straßennetz um 22 % (3240 km)

Bau fehlender Regionalverbindungen und Ausbesserung und Wartung regionaler Korridore in km

Keine Normalspurstrecke in der Region. Die OAG-Region umfasst etwa 8100 km Meterspurschienen, von denen etwa 6000 km in Betrieb sind

Bau von 2 neuen Normalspur-Strecken

Bau von 3 neuen Normalspur-Strecken und 2 Strecken in Betrieb

Bau von 4 neuen Normalspur-Strecken und 5 Strecken in Betrieb

5 große Seehäfen und mehrere Binnenhäfen

3 wichtige Häfen werden gebaut, erweitert und/oder modernisiert

4 wichtige Häfen werden gebaut, erweitert und/oder modernisiert

5 wichtige Häfen werden gebaut, erweitert und/oder modernisiert

Anzahl der erbauten, erweiterten und/oder modernisierten Häfen

11 internationale Flughäfen

3 wichtige Flughäfen werden erbaut, erweitert und/oder modernisiert

3 wichtige Flughäfen werden erbaut, erweitert und/oder modernisiert

5 wichtige Flughäfen werden erbaut, erweitert und/oder modernisiert

Anzahl der erbauten, erweiterten und/oder modernisierten Flughäfen

Erarbeitung regionaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Verkehrsbereich

Entwicklung von Partnerschaften, Verflechtungen und Gemeinschaftsunternehmen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern

Verbesserung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Verkehrssektors

Anzahl der neuen glaubwürdig gesicherten Investitionen (einschließlich ÖPP-Vereinbarungen)

Ausbau der institutionellen, technischen und administrativen Kapazitäten der Institutionen im Bereich Verkehr

Verbesserung des Personen- und Fahrzeugverkehrs (einschließlich Warenverkehr)

1.3.    Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

Ausbau und Modernisierung der IKT-Infrastruktur zur Förderung des intra- und interregionalen Handels und Dienstleistungserbringung

Alle OAG-Partnerstaaten sind über Glasfaser miteinander verbunden. IKT ist aber teuer und nur etwa 13 % der Bevölkerung haben Zugang zum Internet und etwa 50 % der Bevölkerung einen Mobilfunkvertrag.

Entwicklung einer nahtlosen grenzübergreifenden IKT-Infrastruktur

80 % der Wirtschaftsunternehmen sind an Hochgeschwindigkeitsverbindungen angebunden

Gesicherte Geschäftsabschlüsse und Dienstleistungen (z. B. E-Dienstleistungen, E-Commerce, E-Regierung, E-Gesundheit)

Senkung der Kosten für den Internetzugang um 60 %

Anzahl der grenzüberschreitend nahtlos funktionierenden IKT-Infrastrukturen

Anstieg der Bandbreite in %

Senkung der Kosten für den Internetzugang in %

20 % der Bevölkerung haben Zugang zum Internet und etwa 60 % einen Mobilfunkvertrag

40 % der Bevölkerung haben Zugang zum Internet und etwa 75 % einen Mobilfunkvertrag

60 % der Bevölkerung haben Zugang zum Internet und etwa 90 % einen Mobilfunkvertrag

Anstieg der Online-Geschäftsabschlüsse in %

Anstieg der Telefon- und Mobilfunkverträge sowie der Internetnutzer in %

Qualifizierung der Humanressourcen, Verbesserung der Servicestandards und der institutionellen Strukturen,

Entwicklung von Partnerschaften, Verflechtungen und Gemeinschaftsunternehmen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern

Anzahl der neuen glaubwürdig gesicherten Investitionen (einschließlich ÖPP-Vereinbarungen)

Weiterentwicklung und Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die IKT

Technologieentwicklung, ‑transfer und ‑anwendungen, FuE, Innovation

Anstieg der Anzahl der IKT-Spezialisten in %

2.    LANDWIRTSCHAFT UND TIERZUCHT

Verbesserung von Produktion und Produktivität

Verbesserung von Produktion und Produktivität bei den Hauptkulturen (Kaffee, Tee und Zuckerrohr) ausgehend von 10,95 Mio. t

Erhöhung von Produktion und Produktivität in der Pflanzen- und Tierproduktion um 15 %

Erhöhung von Produktion und Produktivität in der Pflanzen- und Tierproduktion um 25 %

Erhöhung von Produktion und Produktivität in der Pflanzen- und Tierproduktion um 30 %

Höhere Lebensmittelsicherheit in der Region

Erhöhter Umfang der Agrarausfuhren

Erhöhung (in %) der Agrarproduktion in der Region

Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse in der OAG

Erhöhung von Produktion und Produktivität der Tierproduktion (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel) ausgehend von 56,6 Mio., 32,3 Mio., 61,9 Mio., 7,9 Mio. bzw. 143 Mio. Stück

Erhöhung von Produktion und Produktivität der Tierproduktion (Rinder um 10 %, Schafe um 25 %, Ziegen um 4 %, Schweine um 20 %, Geflügel um 10 %)

Erhöhung von Produktion und Produktivität der Tierproduktion (Rinder um 15 %, Schafe um 30 %, Ziegen um 10 %, Schweine um 25 %, Geflügel um 15 %)

Erhöhung von Produktion und Produktivität der Tierproduktion (Rinder um 20 %, Schafe um 35 %, Ziegen um 15 %, Schweine um 30 %, Geflügel um 20 %)

Höhere Lebensmittelsicherheit in der Region

Erhöhung der Agrarproduktion in der Region in %

Erhöhter Umfang der Viehexporte

Verbesserung und Weiterentwicklung der Agrarindustrie (Wertschöpfung)

Der Anteil der Exporterzeugnisse mit Wertschöpfung beträgt derzeit weniger als 10 %

Anteil der Exporterzeugnisse mit Wertschöpfung auf mind. 20 % erhöht

Anteil der Exporterzeugnisse mit Wertschöpfung auf mind. 50 % erhöht

Anteil der Exporterzeugnisse mit Wertschöpfung auf mind. 75 % erhöht

Erhöhung des Anteils der Primärprodukte mit Wertschöpfung an den Gesamtausfuhren

Anzahl der Neugründungen an modernen und wettbewerbsfähigen Unternehmen im Agrarbereich

Verbesserter Zugang zu Handel und Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Bei den meisten der gehandelten Produkte beträgt der Anteil des intraregionalen Handels am gesamten regionalen Markt etwa 10 %

Anstieg des intraregionalen Handels auf 30 %

Anstieg des intraregionalen Handels auf 50 %

Anstieg des intraregionalen Handels auf 80 %

Anstieg des Beitrags der Agrarexporte zum BIP in %

Anhebung des Anteils der Finanzmärkte an Versicherungen und Finanzierungsoptionen im Agrarbereich um 30 %

Anhebung des Anteils der Finanzmärkte an Versicherungen und Finanzierungsoptionen im Agrarbereich um 50 %

Anhebung des Anteils der Finanzmärkte an Versicherungen und Finanzierungsoptionen im Agrarbereich um 80 %

Anzahl der gegründeten Finanzinstitute und Versicherungssysteme.

Anzahl der Investitionen in landwirtschaftliche Versicherungen

Einrichtung und Koordinierung des regionalen Marketing-Informations-Systems

Verbesserte Reichweite des Marketing-Informations-Systems um 20 %

Verbesserte Reichweite des Marketing-Informations-Systems um 100 %

Investitionen in Forschung und Entwicklung

Bestehen eines regionalen Agrarmarketing- und Informations-Systems

Harmonisierung der landwirtschaftlichen Standards in der OAG

Qualitätssicherung, Klassen und Zertifizierung.

Verbesserung und Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Infrastruktur

Unzureichende Marktinfrastruktur

Einrichtung neuer und Weiterentwicklung bestehender Marktinfrastruktur auf einen modernen Stand (Anteilssteigerung: 20 %)

Weiterentwicklung der Marktinfrastruktur auf einen modernden Stand (Anteilssteigerung: 40 %)

Weiterentwicklung der Marktinfrastruktur auf einen modernden Stand (Anteilssteigerung: 100 %)

Anzahl der erbauten und sanierten Markteinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Einrichtung und Weiterentwicklung der Marktinfrastruktur

Anstieg (in %) von Umfang und Wert des OAG-Binnenhandels unter Nutzung der eingerichteten Infrastruktur

3.    FISCHEREI

Förderung und Intensivierung des regionalen und internationalen Handels mit Fisch und Fischprodukten

Die Fischereiindustrie ist unterentwickelt.

Der Wertschöpfungsanteil der Fischerei am BIP beträgt 1,3 %

Erhöhung des Wertschöpfungsanteils der Fischerei am BIP auf 4 %

Erhöhung der Menge an Fisch und Fischprodukten, die auf den Markt gebracht werden, um 30 %

Erhöhung des Wertschöpfungsanteils der Fischerei am BIP auf 6 %

Erhöhung der Menge an Fisch und Fischprodukten, die auf den Markt gebracht werden, um 60 %

Erhöhung des Wertschöpfungsanteils der Fischerei am BIP auf 13 %

Erhöhung der Menge an Fisch und Fischprodukten, die auf den Markt gebracht werden, um 85 %

Erhöhung des Wertschöpfungsanteils der Fischerei am BIP in %

Erhöhung der Menge an Fisch und Fischprodukten, die auf den Markt gebracht werden, in %

Anstieg der eingerichteten Absatzstellen für Fisch

Anstieg der Anzahl der gesicherten Märkte

Entwicklung, Ausbau und Modernisierung der Infrastruktur im Bereich Fischerei und Aquakultur

Fischerei-Infrastruktur entspricht nicht modernen Anforderungen

Ausbau und Modernisierung der bestehenden Infrastruktur für Fischerei, Fischumschlag und Fischverarbeitung

Einrichtung und Ausstattung einer neuen modernen Fischerei-Infrastruktur:

3 Fischereihäfen

15 neue Bootswerften

200 Fischanlandestellen

30 neue Fischmärkte

15 Fisch verarbeitende Unternehmen und

300 Kühlketteneinrichtungen

Anstieg des Umfangs der Binnengewässer- und Tiefseefischerei um 40 %

Anstieg des Umfangs der Binnengewässer- und Tiefseefischerei um 60 %;

5 neue Fischereihäfen

25 neue Bootswerften

400 Fischanlandestellen

60 neue Fischmärkte

40 Fisch verarbeitende Unternehmen

500 Kühlketteneinrichtungen

Anzahl der ausgebauten und modernisierten Infrastrukturen für Fischumschlag und Fischverarbeitung

Anzahl der neu eingerichteten Fischereihäfen

Anzahl der neu eingerichteten Fischanlandestellen

Anstieg der Lizenzen für Binnengewässer- und Tiefseefischerei

Anstieg der Anzahl der Kühlketteneinrichtungen

Erhöhung der Zahl und Arten an Fischen und Fischereiprodukten mit höherer Wertschöpfung

Anzahl der erworbenen modernen Fischereischiffe

Aquakultur-Infrastruktur entspricht nicht modernen Anforderungen

Ausbau und Modernisierung der bestehenden Fischfarmen, Brutanlagen und Zuchtzentren, um den Anteil der Aquakulturproduktion um 10 % zu erhöhen

Verwendung geeigneter Aquakultur-Technologien

Modernisierung der bestehenden Fischfarmen, Brutanlagen und Zuchtzentren, um den Anteil der Aquakulturproduktion um 20 % zu erhöhen

Erhöhung der Aquakulturproduktion auf 30 % der Fischereiproduktion

Anzahl der neu angelegten Fischfarmen

Anzahl der neu angelegten Brutanlagen und Zuchtzentren

Anzahl der ausgebauten und modernisierten Fischfarmen, Brutanlagen und Zuchtzentren

Übernahme und Weiterentwicklung geeigneter Aquakultur-Technologien

Gewährleistung von effizienter Verwaltung und angemessenem Schutz und Erhalt der Fischressourcen

Schwache Datenlage zum möglichen Fischbestand und eingeschränkte Informationen im Bereich Fischerei

Ausarbeitung des politischen, rechtlichen und verwaltungsrechtlichen Rahmens für den Austausch von Fischereiinformationen

Erwerb von Instrumenten zur Datensammlung, ‑verarbeitung und ‑verbreitung

Einrichtung einer zuverlässigen, einsatzbereiten und umfassenden Fischerei-Datenbank und eines Informationsmanagementsystems (FIS)

Funktionierendes FIS eingerichtet

Fischereidatenbank eingerichtet und betriebsfähig

Anzahl und Art der beschafften technischen Ausrüstungsgegenstände; Anzahl der erstellten und verbreiteten Veröffentlichungen

Anzahl der Gewässer mit bekanntem Fischbestand

Bestimmung des Potenzials des Fischbestands in Küstengewässern und den großen Seen

Bestimmung des Fischbestands in Territorial und AWZ-Gewässern

Bestimmung des Fischbestands in Meeres- und Binnengewässern

Bestehende Informationen zu illegalen Fang- und Handelspraktiken

Einführung eines Systems für die Überwachung und Kontrolle (monitoring, control and surveillance, MCS) in der Region

Inbetriebnahme der regionalen MCS-Systeme

Schutz und Erhalt entscheidender Lebensräume und der aquatischen Vielfalt

Abnahme der illegalen Fang- und Handelspraktiken in %

Anstieg der Zahl entscheidender Lebensräume

Zahl und Art gefährdeter und bedrohter Fischarten, die erhalten wurden

Zahl und Art der erworbenen MCS-Geräte

Verbesserung der aquatischen Vielfalt

4.    BEWIRTSCHAFTUNG DER WASSERRESSOURCEN

4.1.    Wasserressourcen

Entwicklung einer nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen in der Region

Für die landwirtschaftliche Produktion in der OAG wird nur wenig Wasser verwendet

Ausarbeitung des politischen, rechtlichen und verwaltungsrechtlichen Rahmens

Ausbau der Kapazitäten, Erarbeitung eines institutionellen Rahmens

Nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen

Umsetzung des politischen, rechtlichen, verwaltungsrechtlichen und institutionellen Rahmens

Entwicklung der Wasserversorgungs-Infrastruktur für Bewässerungs- und sonstige Produktionszwecke

Wasserversorgungs-Infrastruktur für die Bewässerung ist in der OAG-Region nur schwach ausgebaut

Wasserversorgungs-Infrastruktur: Durchführbarkeitsstudien, Entwurf und Beschaffung sind erfolgt.

Bau und Inbetriebnahme von mindestens 5 Wasserversorgungssystemen

Bau und Inbetriebnahme von mindestens 10 Wasserversorgungssystemen

Anzahl der erstellten Durchführbarkeitsstudien

Anzahl der erbauten und in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlagen

Förderung der regionalen Zusammenarbeit für die nachhaltige Nutzung grenzübergreifender Wasserressourcen

Regionale OAG-Zusammenarbeit für die Nutzung der gemeinsamen Wasserressourcen besteht

Überprüfung des politischen, rechtlichen und verwaltungsrechtlichen Rahmens

Kapazitätsaufbau für den institutionellem Rahmen

Praktische Maßnahmen

Politischer, rechtlicher, verwaltungsrechtlicher und institutioneller Rahmen eingerichtet

5.    ENTWICKLUNG DES PRIVATSEKTORS

Beschleunigung der Entwicklung des Privatsektors, Erhöhung der Investitionen, Ausbau der Lieferkapazitäten und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit

Strategie zur Entwicklung des Privatsektors der OAG

Durchführung relevanter Reformen des institutionellen, politischen, rechtlichen und verwaltungsrechtlichen Rahmens;

Erhöhung des Anteils der in die Geschäftstätigkeiten integrierten Kleinstunternehmen und KMU;

Erhöhung der Anzahl der OAG-Unternehmen (in %), die in der OAG-Region hergestellte Produkte auf den EU-Markt ausführen

„Investment Code Model“ der OAG einsatzbereit

„Investment Code Model“ der OAG

Ausbau der Kapazitäten für die institutionelle Förderung der Entwicklung des Privatsektors und die Investitionsförderung

Neugründung von Unternehmen und Umgestaltung bestehender Unternehmen

Höhere ADI-Ströme.

Ausweitung der Förderung von Investitionen und der Unternehmensentwicklung

Ausbau der Lieferkapazitäten, Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit, Diversifizierung und Wertschöpfung

Regionale Wettbewerbspolitik

Einrichtung eines Rahmens zur Schaffung und Stärkung von Partnerschaften und Gemeinschaftsunternehmen sowie für die Vergabe von Unteraufträgen, die Fremdvergabe und Verflechtungen

Zugang für den Privatsektor der OAG zu Mitteln der europäischen Finanzinstitutionen wie EIB, CDE und CTA

Erhöhung der Ausfuhrmengen und ‑erlöse

Politischer und verwaltungsrechtlicher Rahmen für Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor

Anstieg (in %) der ADI und Anstieg (in %) der eingegangen Partnerschaften

Einrichtung geeigneter Verwaltungsstrukturen, einschließlich zentraler Anlaufstellen zur Förderung von Investitionen;

Einrichtung eines Rahmens für ÖPP in der OAG

Zugang zu bezahlbaren Krediten zu niedrigeren Zinsen

Anstieg (in %) der jährlichen Ausfuhrerlöse

Anstieg (in %) der Investitionen und Unternehmensfinanzierungen durch Finanzinstitutionen der EU

spezieller Fonds zur Finanzierung von Investitionsprojekten und Nutzung durch den Privatsektor

Anstieg (in %) der EU-Investitionen in der OAG

Anstieg (in %) der Kapazitätsauslastung

Anstieg (in %) der OAG-Ausfuhren auf den EU-Markt

6.    ASPEKTE DES MARKTZUGANGS

6.1.    Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS), Technische Handelshemmnisse (TBT)

Ausbau der Kapazitäten zur Einhaltung der den Handel betreffenden Abkommen

Abschluss eines SPS-Protokolls durch die OAG

Übernahme des SPS-Protokolls der OAG und der entsprechenden Maßnahmen durch alle OAG-Partnerstaaten

Einrichtung von Systemen zur Identifizierung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Erhöhung des Anteils des intraregionalen Handels in der OAG auf 30 %

Praktische Umsetzung des SPS-Protokolls der OAG

Erhöhung des Anteils des intraregionalen Handels in der OAG auf 50 %

Einrichtung von SPS-Kompetenzzentren für Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit

Erhöhung des Anteils des intraregionalen Handels in der OAG auf 80 %

Erhöhung (in %) der Tier-, Pflanzen- und Lebensmittelsicherheit durch wirksame Alarmsysteme

Erhöhung (in %) des Anteils des intraregionalen Handels in der OAG

1500 der 2500 OAG-Normen für die Harmonisierung mit internationaler Ebene vorgesehen

Harmonisierung von 1000 Normen

Beteiligung der OAG an Normenorganisationen

Entwicklung eines OAG-Systems für technische Vorschriften

Einrichtung gemeinsamer TBT-Überwachungsausschüsse innerhalb von zwei Jahren nach Umsetzung der WPA

Kapazitätsaufbau im Bereich der weichen und harten TBT- und SPS-Infrastruktur einschließlich Rückverfolgbarkeit, Inspektion, Akkreditierung, Risikoanalysen, Normen und Zertifizierung

Harmonisierung und Notifizierung der Technischen Vorschriften der OAG

Informationsaustausch

Annahme internationaler Normen

System- und Produktzertifizierung

Technologietransfer

Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen

Anzahl der abgebauten technischen Hemmnisse

Gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Zertifikaten

Verstärkte Offenlegung von Informationen im OAG-Portal

6.2.    Zoll- und Handelserleichterungen

Harmonisierung und Umsetzung von Zollrecht und ‑verfahren

Zollverwaltungsgesetz der OAG besteht

Alle OAG-Partnerstaaten sind Mitglied der WZO

Kapazitätsaufbau im Bereich der weichen Zollinfrastruktur und der Zollsysteme und ‑verfahren ist erfolgt

Senkung der Abfertigungszeiten für Schiffe von 11‑14 Tagen im Jahr 2011 auf 6 Tage im Jahr 2017

Senkung der durchschnittlichen Verweildauer beladener Importcontainer auf 4 Tage

Harmonisierung der Zollverfahren und ‑prozesse

Einrichtung einer einzigen Grenzkontrollstelle

Senkung der Abfertigungszeiten für Schiffe auf 3 Tage

Senkung der durchschnittlichen Verweildauer beladener Importcontainer auf 2 Tage

Senkung der Abfertigungszeit an Grenzeintrittsstellen auf 1 Tag

Senkung der durchschnittlichen Verweildauer beladener Importcontainer auf 1 Tag

Erhöhung der Anzahl des umgeschlagenen Container pro Stunde

Senkung der Abfertigungszeit für Schiffe

Vollständige Harmonisierung und Umsetzung der Zollgesetze und ‑verfahren

7.    WPA-ANPASSUNGSKOSTEN

7.1.    WPA-Anpassungsmaßnahmen

Bewältigung bestehender und potenzieller Probleme bei der WPA-Anpassung im Zusammenhang mit der Umsetzung des WPA

Kein WPA-Anpassungsfonds eingerichtet

Einrichtung eines WPA-Anpassungsfonds zur zeitweiligen Deckung der potenziellen Verluste staatlicher Einnahmen durch die Abschaffung oder wesentliche Verringerung der Zolltarife

Durchführung einer Bewertungsstudie zu den potenziellen Verlusten an staatlichen Einnahmen

Ausgleich vereinbarter Verluste

Bewertung des Ausgleichs für NFIC

Bewertung des Ausgleichs für den Verlust an Ausfuhrerlösen in der OAG

Kapazitätsausbau im Interesse makroökonomischer Stabilität

Höhe der gezahlten Anpassungsmittel zur Deckung des Verlusts an staatlichen Einnahmen

Einhaltung der makroökonomischen Indikatoren: mehr als 7 % BIP-Wachstum, tragbares Haushaltsdefizit und niedrige Inflationsrate

7.2.    Ressourcenmobilisierung

Gemeinsame und getrennte Mobilisierung von Mitteln für die regionale Integration und die WPA-Entwicklungsstrategien

Beiträge von EEF, EU-Mitgliedstaaten, anderen Entwicklungspartnern, Privatsektor und OAG-Partnerstaaten

Einrichtung eines WPA-Fonds für die OAG

Gemeinsame und getrennte Mobilisierung von Mitteln

Abschluss von Durchführbarkeitsstudien

Finanzierung und Umsetzung der OAG-WPA-Entwicklungsprojekte (in der WPA-Entwicklungsmatrix enthalten)

Ausbau der handelsbezogenen Infrastruktur

Höhe der von OAG-Partnerstaaten, EU, EU-Mitgliedstaaten, anderen Entwicklungspartnern und dem Privatsektor zugesagten finanziellen Mittel

Höhe der genutzten Mittel

Anzahl der umgesetzten Projekte und Programme

Tabelle der in Anhang III(a) und III(b) verwendeten Abkürzungen

Abkürzung

WB

Weltbank

TMEA

TradeMark East Africa

GoR

Regierung von Ruanda

ToR

Terms of Reference (Leistungsbeschreibung)

BAD

Banque Africaine de Développement (identisch mit AfDB)

AfDB

Afrikanische Entwicklungsbank

BNSF

BNSF Railway (ehemals Burlington Northern and Santa Fe Railway)

USTDA

US Trade and Development Agency

CPSC

Canadian Pacific Consulting Services

EoI

Expression of Interest (Interessenbekundung)

Tz

Tansania

GOT/GoT

Regierung von Tansania

JICA

Japanische Organisation für Internationale Zusammenarbeit

NEPAD-IPPF

Neue Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas – Fazilität zur Vorbereitung von Infrastrukturvorhaben

CDE

Centre for the Development of Enterprise (Zentrum für Unternehmensentwicklung)

CTA

Technisches Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum

NFIC

Net Food Importing Countries (Länder, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind)

TPA

Tanzania Ports Authority (Tansanische Hafenbehörde)

HLI

Higher Learning Institutions (Hochschulen)

Top

Brüssel, den 28.9.2023

COM(2023) 559 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, einerseits und der Europäischen Union andererseits


ANHANG IV

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU DEN LÄNDERN, DIE EINE ZOLLUNION

MIT DER EUROPÄISCHEN UNION EINGERICHTET HABEN

Die EU verweist auf die Verpflichtungen der Staaten, die mit der EU durch eine Zollunion verbunden sind, ihre Handelsregelung an diejenige der EU anzupassen; einige Staaten sind auch verpflichtet, Präferenzhandelsabkommen mit den Staaten abzuschließen, mit denen die EU Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat.

In diesem Zusammenhang stellen die Vertragsparteien fest, dass der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten mit den Staaten,

a)    die mit der EU durch eine Zollunion verbunden sind und

b)    deren Waren nicht in den Genuss der Zollzugeständnisse dieses Abkommens kommen,

Verhandlungen aufnehmen werden, um ein bilaterales Abkommen zur Einrichtung einer Freihandelszone nach Artikel XXIV GATT abzuschließen.

Der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten erklären sich bereit, über diese Frage in Verhandlungen einzutreten.

__________________

   

Top

Brüssel, den 28.9.2023

COM(2023) 559 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, einerseits und der Europäischen Union andererseits


ANHANG V

HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 1

Hintergrund und Ziele

1.    Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 und die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, die auf der Konferenz der Vereinten Nationen (VN) über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro vom 3. bis 14. Juni 1992 angenommen wurde, den Johannesburg-Aktionsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, die auf der 97. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 in Genf angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung“), das Abschlussdokument der VN-Konferenz 2012 über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, die durch die am 27. Juli 2012 verabschiedete Resolution 66/288 der VN-Generalversammlung gebilligt wurde, die am 25. September 2015 verabschiedete Resolution 70/1 der VN-Generalversammlung, die das Abschlussdokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ sowie die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung beinhaltet (im Folgenden „Agenda 2030“), und die Erklärung zum hundertjährigen Bestehen der IAO für die Zukunft der Arbeit, die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 108. Tagung am 21. Juni 2019 in Genf verabschiedet wurde.

2.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass nachhaltige Entwicklung wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz umfasst, wobei alle drei sich gegenseitig bedingen und einander verstärken, und sie bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung von internationalem Handel und Investitionen in einer Weise zu fördern, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt.



3.    Die Vertragsparteien erkennen die dringende Notwendigkeit an, dem Klimawandel, wie im Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change – IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C dargelegt, als Beitrag zu den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Zielen nachhaltiger Entwicklung zu begegnen.

4.    In Anbetracht der obigen Ausführungen besteht das Ziel dieses Anhangs darin, die Einbeziehung nachhaltiger Entwicklung, insbesondere ihrer ökologischen und sozialen Dimensionen 1 , in die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu stärken, unter anderem durch die Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit.

ARTIKEL 2

Regelungsrecht und Schutzniveau

1.    Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, ihre Politik und ihre Prioritäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu bestimmen, das von ihr als angemessen erachtete interne Schutzniveau in den Bereichen Umwelt und Arbeit festzulegen und ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und Strategien zu erlassen oder zu ändern. Diese Schutzniveaus, Rechtsvorschriften und Strategien müssen mit der Verpflichtung jeder Vertragspartei zu den in diesem Anhang genannten international anerkannten Standards und Übereinkommen in Einklang stehen.

2.    Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Strategien ein hohes Schutzniveau in den Bereichen Umwelt- und Arbeitsschutz gewährleisten und fördern, und sie ist ferner bestrebt, diese Schutzniveaus, Rechtsvorschriften und politischen Strategien weiter zu verbessern.



3.    Eine Vertragspartei darf das nach ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährte Schutzniveau nicht mit der Absicht schwächen oder senken, Handel oder Investitionen zu fördern.

4.    Eine Vertragspartei darf nicht mit der Absicht, Handel oder Investitionen zu fördern, auf die Anwendung ihres Umwelt- oder Arbeitsrechts verzichten oder anderweitig davon abweichen und auch nicht anbieten, darauf zu verzichten oder davon abzuweichen.

5.    Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- und Arbeitsrecht mit der Absicht, Handel oder Investitionen zu fördern.

6.    Die Vertragsparteien erkennen die entwicklungspolitischen Maßnahmen und Prioritäten der jeweils anderen Vertragspartei in Bezug auf ihre Handels- und Investitionsziele in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der differenzierten Sonderbehandlung nach dem WTO-Übereinkommen und im Einklang mit den Verpflichtungen jeder Vertragspartei zu den in diesem Anhang genannten international anerkannten Standards und Übereinkommen an.

ARTIKEL 3

Multilaterale Arbeitsnormen und ‑übereinkünfte

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise voranzubringen, die der menschenwürdigen Arbeit für alle gemäß der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung förderlich ist.



2.    In Übereinstimmung mit der Verfassung der IAO, die als Teil XIII des am 28. Juni 1919 unterzeichneten Vertrags von Versailles angenommen wurde, und der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen, die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung am 18. Juni 1998 in Genf angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit“) und in der auf ihrer 110. Tagung im Jahr 2022 geänderten Fassung, achtet, fördert und verwirklicht jede Vertragspartei die Grundsätze betreffend die Grundrechte bei der Arbeit, die Gegenstand der grundlegenden IAO-Übereinkommen sind, nämlich:

a)    Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,

b)    Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit 2 ,

c)    effektive Abschaffung der Kinderarbeit,

d)    Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und

e)    sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.

3.    Jede Vertragspartei bemüht sich unablässig und nachhaltig um die Ratifizierung der grundlegenden IAO-Übereinkommen, sofern sie diese noch nicht ratifiziert hat.

4.    Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über den Sachstand und die Fortschritte hinsichtlich der Ratifizierung der IAO-Übereinkommen oder ‑Prokolle aus, die von der IAO als aktuell eingestuft wurden.



5.    Jede Vertragspartei setzt die jeweiligen von dem OAG‑Partnerstaat und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam um.

 

6.    Unter Hinweis auf die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung stellen die Vertragsparteien fest, dass eine Verletzung grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder auf andere Weise genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Handelsziele eingesetzt werden sollten.

7.    Jede Vertragspartei fördert durch ihre Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die Umsetzung der Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit, wie sie in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung dargelegt ist, insbesondere im Hinblick auf

a)    menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle, unter anderem im Hinblick auf Lohn und Verdienst, Arbeitszeiten, Stärkung der sozialen Sicherheit sowie sonstige Bedingungen des Arbeits- und Sozialschutzes,

b)    den sozialen Dialog über Arbeitsfragen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und ihren jeweiligen Organisationen sowie mit den zuständigen staatlichen Stellen.

8.    Entsprechend ihrer Verpflichtungen im Rahmen der IAO

a)    führt jede Vertragspartei Maßnahmen und politische Strategien im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich Entschädigungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, ein und setzt diese um, und

b)    erhält ein wirksames Arbeitsaufsichtssystem aufrecht.



9.    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren, unter anderem der IAO, zusammen, um ihre Kooperation bei handelsbezogenen Aspekten der Beschäftigungspolitik und deren Maßnahmen zu stärken. Diese Kooperation kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)    die Umsetzung grundlegender, vorrangiger und sonstiger aktueller IAO-Übereinkommen,

b)    menschenwürdige Arbeit einschließlich der Verknüpfungen zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Arbeitsmarktanpassung, Kernarbeitsnormen, menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten, Sozialschutz und sozialer Inklusion, sozialem Dialog und der Gleichstellung der Geschlechter,

c)    die Auswirkungen des Arbeitsrechts und der Arbeitsnormen auf Handel und Investitionen sowie die Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf die Arbeit.

10.    Bei der Ermittlung der für eine Zusammenarbeit in Betracht kommenden Bereiche und bei der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen berücksichtigen die Vertragsparteien, soweit angemessen, die Stellungnahmen, die von Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und von Organisationen der Zivilgesellschaft übermittelt werden.



ARTIKEL 4

Handel und Geschlechtergleichstellung

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine inklusive Handelspolitik dazu beiträgt, die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit dem Ziel Nr. 5 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 und den Zielen der auf der WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2017 in Buenos Aires angenommenen Joint Declaration on Trade and Women's Economic Empowerment (Gemeinsame Erklärung zum Thema Handel und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau) voranzubringen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass Frauen durch ihre Teilnahme an wirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich des internationalen Handels einen bedeutenden Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Abkommen in einer Weise durchzuführen, die die Gleichstellung der Geschlechter fördert und stärkt.

2.    Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen sind die Vertragsparteien bestrebt, ihre Handelsbeziehungen und ihre Zusammenarbeit in einer Weise zu intensivieren, dass Frauen und Männer nach dem Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von den Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich in Bezug auf Arbeits- und Beschäftigungsfragen, profitieren können.

3.    Jede Vertragspartei erfüllt ihre Verpflichtungen aus den internationalen Abkommen, deren Vertragspartei sie ist und die sich mit Geschlechtergleichstellung und Frauenrechten befassen – unter anderem dem am 18. Dezember 1979 von der VN-Generalversammlung angenommenen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen –, und beachtet insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen im wirtschaftlichen Leben und im Bereich der Beschäftigung. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen nach Artikel 3 dieses Anhangs, auch in Bezug auf die wirksame Umsetzung der IAO-Übereinkommen zur Gleichstellung der Geschlechter und der Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.



4.    Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Strategien Gleichberechtigung, Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen gewährleisten und fördern. Jede Vertragspartei ist bestrebt, diese Rechtsvorschriften und Strategien zu verbessern, unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei, ihren eigenen Geltungsbereich und ihr eigenes Schutzniveau für die Chancengleichheit von Männern und Frauen festzulegen. Diese Rechtsvorschriften und Strategien müssen mit den Verpflichtungen jeder Vertragspartei zu den in diesem Artikel genannten international anerkannten Standards und Übereinkommen in Einklang stehen.

5.    Die Vertragsparteien bekräftigen in Bezug auf ihre jeweiligen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter oder der Chancengleichheit von Frauen und Männern ihre Verpflichtungen nach Artikel 2 dieses Anhangs.

6.    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral oder gegebenenfalls in anderen einschlägigen Foren zusammen, um ihre Kooperation bei handelsbezogenen Aspekten der Gleichstellungspolitik und deren Maßnahmen zu stärken, was auch Tätigkeiten mit dem Ziel umfasst, die Kapazitäten und die Bedingungen für Frauen (einschließlich Arbeitnehmerinnen, Geschäftsfrauen und Unternehmerinnen) zu verbessern, Zugang zu den durch dieses Abkommen geschaffenen Möglichkeiten zu erhalten und diese zu nutzen. Diese Kooperation kann unter anderem den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Erfassung von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten und einer geschlechtsspezifischen Analyse der Handelspolitik umfassen.

7.    Die Vertragsparteien kommen überein, dass es wichtig ist, die Auswirkungen der Durchführung dieses Abkommens auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit für Frauen im Bereich Handel zu überwachen und zu bewerten.


ARTIKEL 5

Multilaterale Umweltpolitik und ‑übereinkommen

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig eine internationale Umweltpolitik, insbesondere die Rolle der Umweltversammlung der Vereinten Nationen (UN Environment Assembly – UNEA) des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UN Environment Programme – UNEP), sowie multilaterale Umweltübereinkünfte als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltherausforderungen sind und betonen, dass Strategien, Vorschriften und Maßnahmen in den Bereichen Handel und Umwelt stärker auf eine wechselseitige Unterstützung ausgerichtet werden müssen.

2.    Im Zusammenhang mit Absatz 1 setzt jede Vertragspartei die von ihr ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte, Protokolle und Änderungen wirksam um.

3.    Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über den jeweiligen Stand hinsichtlich der Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkünfte einschließlich der zugehörigen Protokolle und geänderten Fassungen aus.

4.    Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht jeder Vertragspartei, Maßnahmen zur Förderung der Ziele multilateraler Umweltübereinkünfte, denen sie beigetreten ist, einzuführen und aufrechtzuerhalten. Die Vertragsparteien erinnern daran, dass Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser multilateralen Umweltübereinkünfte eingeführt oder durchgesetzt werden, nach Teil VIII dieses Abkommens gerechtfertigt sein können.

5.    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren, unter anderem dem hochrangigen politischen Forum der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem UNEP, der UNEA, im Rahmen multilateraler Umweltübereinkünfte und in der WTO zusammen, um ihre Kooperation bei handelsbezogenen Aspekten umweltpolitischer Strategien und Maßnahmen zu stärken. Diese Kooperation kann unter anderem Folgendes umfassen:



a)    auf wechselseitige Unterstützung ausgerichtete politische Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Handel und Umwelt, einschließlich

   des Austausches von Informationen über Strategien und Verfahrensweisen und der Förderung von Initiativen zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft,

   der Förderung von Initiativen für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch, umweltverträgliches Wachstum und die Verringerung der Umweltverschmutzung,

   des Austauschs von Informationen über Strategien und Verfahrensweisen und der Förderung gemeinsamer Standpunkte im Rahmen multilateraler Umweltübereinkünfte,

b)    Initiativen zur Förderung des Handels mit Umweltgütern und ‑dienstleistungen sowie von Investitionen in Umweltgüter und ‑dienstleistungen, unter anderem durch den Abbau damit zusammenhängender tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse,

c)    die Auswirkungen des Umweltrechts und der Umweltnormen auf Handel und Investitionen oder die Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf die Umwelt,

d)    sonstige handelsbezogene Aspekte der multilateralen Umweltübereinkünfte, einschließlich ihrer Protokolle, Änderungen und Umsetzung.

6.    Die Vertragsparteien berücksichtigen gegebenenfalls mit Blick auf die Festlegung und Durchführung ihrer Kooperationsmaßnahmen gebührend die Standpunkte und Beiträge der einschlägigen Öffentlichkeit und der Interessenträger und können Letztere gegebenenfalls stärker in diese Maßnahmen einbinden.



ARTIKEL 6

Handel und Klimawandel

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dringend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen, und sie erkennen die Bedeutung des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an, das mit dem am 9. Mai 1992 in New York unterzeichneten Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change – im Folgenden „UNFCCC“), dem am 12. Dezember 2015 in Paris im Rahmen des UNFCCC unterzeichneten Übereinkommen von Paris sowie anderen multilateralen Umweltübereinkünften und multilateralen Instrumenten im Bereich des Klimawandels im Einklang steht.

2.    Im Zusammenhang mit Absatz 1 setzt jede Vertragspartei das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris wirksam um.

3.    Die Verpflichtung, das Übereinkommen von Paris nach Absatz 2 wirksam umzusetzen, schließt die Verpflichtung ein, sich jeder Handlung oder Unterlassung zu enthalten, die dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens von Paris in erheblichem Maße zuwiderläuft.

4.    Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abkommen treffen, wenn eine Verletzung der in Absatz 3 bezeichneten Verpflichtung vorliegt. Geeignete Maßnahmen werden gemäß Artikel 136 Absatz 3 dieses Abkommens nach dem Verfahren des Artikels 96 des Cotonou-Abkommens oder den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens getroffen.



5.    Im Zusammenhang mit Absatz 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

a)    Sie fördert die wechselseitige Unterstützung zwischen Handels- und Klimapolitik und deren Maßnahmen und trägt auf diese Weise zum Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft, einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft und einer klimaresilienten Entwicklung bei,

b)    sie erleichtert die Beseitigung von Hindernissen für Handel und Investitionen bei Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, wie erneuerbare Energie oder energieeffiziente Waren und Dienstleistungen.

6.    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren, wie dem UNFCCC, dem Übereinkommen von Paris, dem am 16. September 1987 in Montreal unterzeichneten Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Montrealer Protokoll“), der WTO und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organisation – im Folgenden „IMO“) zusammen, um ihre Kooperation bei handelsbezogenen Aspekten der Klimaschutzpolitik und deren Maßnahmen zu stärken. Diese Kooperation kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)    einen politischen Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens von Paris, zum Beispiel in Bezug auf Mittel zur Förderung der Klimaresilienz, erneuerbare Energien, CO2-arme Technologien, Energieeffizienz, Ausarbeitung und Einführung von Maßnahmen zur Bepreisung von CO2-Emissionen einschließlich Emissionshandelssystemen, nachhaltigen Verkehr, Entwicklung einer nachhaltigen und klimaresilienten Infrastruktur und Emissionsüberwachung,

b)    Unterstützung der Entwicklung und Einführung ambitionierter und wirksamer Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen seitens der IMO zur Umsetzung durch Schiffe, die im internationalen Handel eingesetzt werden,



c)    Unterstützung eines ambitionierten Ausstiegs aus ozonabbauenden Stoffen und einer schrittweisen Verringerung von Fluorkohlenwasserstoffen (FKW) nach dem Montrealer Protokoll mittels Maßnahmen zur Kontrolle von Herstellung und Verbrauch dieser Stoffe sowie dem Handel mit ihnen, Einführung umweltfreundlicher Alternativen für diese Stoffe, Aktualisierung der Sicherheitsnormen und anderer einschlägiger Normen sowie Bekämpfung des illegalen Handels mit durch das Montrealer Protokoll regulierten Stoffen.

ARTIKEL 7

Handel und biologische Vielfalt

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sind und welche Bedeutung dem Handel bei der Verfolgung dieser Ziele zukommt, die mit einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, unter anderem dem am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichneten Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity – CBD) und seinen Protokollen sowie dem am 3. März 1973 in Washington D.C. unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – CITES) und den darauf beruhenden Beschlüssen im Einklang stehen.

2.    Im Zusammenhang mit Absatz 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

a)    Sie führt wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, gegebenenfalls auch in Bezug auf Drittländer, durch,



b)    sie fördert die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der im CITES aufgeführten Arten und die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die CITES-Anhänge, wenn der Erhaltungszustand dieser Art aufgrund des internationalen Handels als gefährdet gilt; ferner führt sie regelmäßige Überprüfungen durch, die zu einer Empfehlung zur Änderung der CITES-Anhänge führen können und mit denen sichergestellt werden soll, dass die Anhänge den Erfordernissen der Erhaltung von durch internationalen Handel bedrohten Arten angemessen Rechnung tragen,

c)    sie fördert als Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt den Handel mit Erzeugnissen, die aus einer nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen stammen,

d)    sie fördert die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen und des mit genetischen Ressourcen verbundenen traditionellen Wissens ergebenden Vorteile im Einklang mit dem am 29. Oktober 2010 in Nagoya unterzeichneten Protokoll von Nagoya zum CBD (im Folgenden „Nagoya-Protokoll“),

e)    sie trifft Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn diese durch Handel und Investitionen unter Druck steht, insbesondere um die Ausbreitung von Zoonosen und invasiven gebietsfremden Arten zu verhindern.

3.    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren, unter anderem im Rahmen des CBD und des CITES zusammen, um ihre Kooperation bei handelsbezogenen Aspekten der Biodiversitätspolitik und deren Maßnahmen zu stärken. Diese Kooperation kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)    Initiativen und bewährte Verfahren bezüglich des Handels mit aus der nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen stammenden Waren und Dienstleistungen mit dem Ziel, die biologische Vielfalt zu erhalten,



b)    verantwortungsvollen Handel sowie Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt einschließlich der Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Naturkapital- und Ökosystembilanzierung, der Bewertung von Ökosystemen und Ökosystemleistungen sowie damit verbundener wirtschaftlicher Instrumente und Einbindung der biologischen Vielfalt in alle Bereiche des Handels und sämtliche Handelsprozesse,

c)    Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, unter anderem durch Initiativen zur Senkung der Nachfrage nach illegalen Erzeugnissen aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und Initiativen zur Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit sowie durch Strafverfolgung, freiwilligen Technologietransfer, Austauschprogramme und Kapazitätsaufbau,

d)    Zugang zu genetischen Ressourcen sowie eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile im Einklang mit dem Nagoya-Protokoll.

ARTIKEL 8

Handel und Wälder

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern für die Gewährleistung der Umweltfunktionen und für die Schaffung wirtschaftlicher und sozialer Chancen für heutige und künftige Generationen sind und welche Bedeutung dem Handel bei der Verfolgung dieses Ziels zukommt.

2.    Im Zusammenhang mit Absatz 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

a)    Sie führt Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, gegebenenfalls auch in Bezug auf Drittländer, durch und fördert den Handel mit legal geernteten forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,



b)    sie fördert den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und den Handel mit und Verbrauch von Holz und Holzprodukten, die gemäß dem Recht des Erntelandes und aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern gewonnen werden,

c)    sie tauscht mit der anderen Vertragspartei Informationen über handelsbezogene Initiativen im Hinblick auf nachhaltige Waldbewirtschaftung, Erhaltung der Wälder und Politikgestaltung im Forstsektor sowie Initiativen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und andere einschlägige Strategien von beiderseitigem Interesse aus und arbeitet mit ihr zusammen, um die Wirkung und wechselseitige Unterstützung ihrer jeweiligen Strategien von beiderseitigem Interesse zu maximieren.

3.    In Anerkennung der Tatsache, dass die Entwaldung eine wichtige Triebkraft für die Erderwärmung und den Verlust an biologischer Vielfalt ist, tauschen die Vertragsparteien Wissen und Erfahrungen darüber aus, wie der Verbrauch von und der Handel mit Erzeugnissen aus entwaldungsfreien Lieferketten gefördert werden können, um so das Risiko zu minimieren, dass mit Entwaldung oder Waldschädigung verbundene Erzeugnisse auf ihren Märkten in Verkehr gebracht werden.

4.    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional sowie gegebenenfalls in internationalen Foren zusammen, um ihre Kooperation bei handelsbezogenen Aspekten der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, der Verbesserung der Walderhaltung, der Minimierung sämtlicher Formen der Entwaldung und Waldschädigung, der Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Kontrolle der Lieferketten von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, der Förderung von Initiativen zur Verbesserung des Informationsaustauschs, der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und Stärkung der Rolle von Wäldern für die Eindämmung des Klimawandels, bei der Bekämpfung des Verlusts der biologischen Vielfalt sowie in den Bereichen Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie zu stärken.



ARTIKEL 9

Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von biologischen Meeresschätzen und Aquakulturen

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze und ‑ökosysteme und die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Aquakultur sind und welche Bedeutung dem Handel bei der Verfolgung dieser Ziele zukommt.

2.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (Illegal, Unreported and Unregulated Fishing – im Folgenden „IUU-Fischerei“) die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen beeinträchtigt und sich negativ auf die Existenzgrundlage der vom Fischfang oder vom Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen lebenden Gemeinden auswirkt. Dies bestätigt die Notwendigkeit von Maßnahmen, mit denen die IUU-Fischerei bekämpft und beseitigt wird und die Probleme der Überfischung und der nicht nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen angegangen werden.

3.    Im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

a)    Sie setzt langfristige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen um und stellt eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze sicher und handelt dabei im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (United Nations Convention on the Law Of the Sea – UNCLOS) über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, das am 4. August 1995 in New York angenommen wurde (im Folgenden „Übereinkommen über Fischbestände“), des Übereinkommens der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organisation – FAO) zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, das am 24. November 1993 in Rom angenommen wurde (im Folgenden „Einhaltungsübereinkommen“) und des Übereinkommens der FAO über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, das am 22. November 2009 in Rom angenommen wurde (Port State Measures Agreement – PSMA),



b)    sie handelt im Einklang mit den Grundsätzen des UNCLOS, des Übereinkommens über Fischbestände, des Einhaltungsübereinkommens, des mit der Entschließung 4/95 am 31. Oktober 1995 angenommenen Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei und des PSMA und beteiligt sich gegebenenfalls an der FAO-Initiative für ein Weltregister für Fischereifahrzeuge, Kühltransportschiffe und Versorgungsschiffe,

c)    sie beteiligt sich aktiv an der Arbeit der regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“), denen sie als Mitglied, Beobachterin oder kooperierende Nichtvertragspartei angehört, mit dem Ziel, eine verantwortungsvolle Fischereipolitik und eine nachhaltige Fischerei zu erreichen, beispielsweise durch die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Einführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Stärkung der Einhaltungsmechanismen, die Durchführung regelmäßiger Leistungsüberprüfungen und die Einführung einer wirksamen Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung für die Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO sowie gegebenenfalls die Einführung und Umsetzung von Fangdokumentations- oder Zertifizierungsregelungen und Hafenstaatmaßnahmen,

d)    sie setzt wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei einschließlich Maßnahmen zum Ausschluss von Erzeugnissen der IUU-Fischerei von den Handelsströmen um und arbeitet mit der jeweils anderen Vertragspartei im Hinblick darauf zusammen, den Austausch von Informationen zu erleichtern und so die Rückverfolgbarkeit der Durchsetzung sicherzustellen,

e)    sie fördert die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Aquakultur unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte, einschließlich in Bezug auf die Umsetzung der Ziele und Grundsätze des Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei,



f)    sie fördert die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der im CITES aufgeführten Arten und die Aufnahme von aquatischen Tier- und Pflanzenarten in die CITES-Anhänge, wenn der Erhaltungszustand dieser Art aufgrund des internationalen Handels als gefährdet gilt,

g)    sie hält das am 23. Juni 1979 in Bonn unterzeichnete Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (im Folgenden „Bonner Übereinkommen“) und die Instrumente dieses Übereinkommens für die nachhaltige Erhaltung der wandernden Arten, die Beifangkontrolle und die Verwaltung von Anlandedaten ein.

4.    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren wie der WTO, den RFO, der FAO und im Rahmen anderer multilateraler Instrumente in diesem Bereich zusammen, um ihre Kooperation und den beiderseitigen Nutzen in Bezug auf handelsbezogene Aspekte der Fischerei- und Aquakulturpolitik und diesbezügliche Maßnahmen mit dem Ziel zu stärken, nachhaltige Fangmethoden, eine nachhaltige Aquakultur und den Handel mit Fischerei- und Meeresfrüchteerzeugnissen aus nachhaltiger Fischerei und Aquakultur zu fördern. Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen und beschleunigen ihre Anstrengungen zur Verwirklichung des UN-Nachhaltigkeitsziels Nr. 14 (Leben unter Wasser), das darauf abzielt, Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, indem unter anderem alle Arten der Meeresverschmutzung, insbesondere durch an Land erfolgende Tätigkeiten, einschließlich im Meer treibende Abfälle und Nährstoffbelastung, verhütet und erheblich verringert werden und die Erhaltung der Meeresökosysteme durchgängig in den Strategien für die nachhaltige blaue Wirtschaft berücksichtigt wird.



ARTIKEL 10

Handel und Investitionen zur Förderung nachhaltiger Entwicklung

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Handel mit und Investitionen in Waren und Dienstleistungen, die einen Bezug zum Umweltschutz haben oder zur Verbesserung der sozialen Bedingungen beitragen sowie die Förderung des Einsatzes von Nachhaltigkeitskonzepten oder von anderen freiwilligen Initiativen einen sinnvollen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten können.

2.    Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien nach den Artikeln 10 und 11 dieses Abkommens Zölle auf Umweltgüter mit Ursprung in der anderen Vertragspartei abgeschafft.

3.    Darüber hinaus haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, Verhandlungen über Dienstleistungen und Herstellungstätigkeiten im Bereich Umwelt nach Artikel 3 dieses Abkommens abzuschließen.

4.    Im Zusammenhang mit Absatz 1 fördert und erleichtert jede Vertragspartei den Handel und Investitionen in Verbindung mit

a)    Umweltgütern und ‑dienstleistungen,

b)    Waren, die zu besseren sozialen Bedingungen beitragen, und

c)    Waren, die Gegenstand transparenter, sachlicher und nicht irreführender Konzepte zur Nachhaltigkeitssicherung sind, beispielsweise Systeme für fairen und ethischen Handel und Umweltzeichen.



5.    Die Förderung und Erleichterung des Handels und von Investitionen nach Absatz 4 können Folgendes umfassen:

a)    Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Informations- und Aufklärungskampagnen,

b)    die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologien bieten,

c)    die Förderung der Nutzung transparenter, sachlicher und nicht irreführender Nachhaltigkeitskonzepte, insbesondere für KMU,

d)    den Abbau damit zusammenhängender nichttarifärer Handelshemmnisse und

e)    den Verweis auf einschlägige internationale Normen wie die Übereinkommen und Leitlinien der IAO oder multilaterale Umweltübereinkünfte in der jeweiligen von den einschlägigen Gremien in regelmäßigen Abständen aktualisierten Fassung.

6.    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen und multilateralen Foren zusammen, um ihre Kooperation bei den in diesem Artikel behandelten handelsbezogenen Aspekten unter anderem durch den Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Initiativen zur Kontaktaufnahme und Einbindung zu stärken.



ARTIKEL 11

Handel und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und Lieferkettenmanagement

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und Verfahrensweisen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen sind, wozu auch ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement gehört, und welche Bedeutung dem Handel bei der Verfolgung dieses Ziels zukommt.

2.    Im Zusammenhang mit Absatz 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

a)    Sie fördert verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und die soziale Verantwortung der Unternehmen einschließlich eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements, indem sie für unterstützende politische Rahmenbedingungen sorgt, die für die Übernahme maßgeblicher Verfahrensweisen durch Unternehmen förderlich sind,

b)    sie unterstützt die Befolgung, Umsetzung, Weiterverfolgung und Verbreitung einschlägiger internationaler Instrumente, wie der Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, der im November 1977 in Genf angenommenen Dreigliedriegen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, des Globalen Pakts der Vereinten Nationen und der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen mit der Entschließung 17/4 vom 16. Juni 2011 gebilligten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.



3.    Die Vertragsparteien erkennen den Nutzen internationaler sektorspezifischer Leitlinien im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen bzw. des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns an und fördern die gemeinsame Arbeit im Hinblick darauf. Bezüglich der einschlägigen international anerkannten Leitlinien der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und der zugehörigen Ergänzungen setzen die Vertragsparteien zudem Maßnahmen zur Förderung der Übernahme dieser Leitlinien um. Als Mitglieder des Ausschusses für Welternährungssicherheit der FAO fördern die Vertragsparteien darüber hinaus das Bewusstsein für die Grundsätze für verantwortungsvolle Investitionen in Landwirtschaft und Lebensmittelsysteme und die freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regulierung von Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechten an Land, Fischgründen und Wäldern im Rahmen nationaler Ernährungssicherheit.

4.    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren zusammen, um ihre Kooperation bei den in diesem Artikel behandelten handelsbezogenen Aspekten unter anderem durch den Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Initiativen zur Kontaktaufnahme und Einbindung zu stärken.

ARTIKEL 12

Wissenschaftliche und technische Informationen

1.    Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel oder auf Investitionstätigkeiten auswirken können, tragen die Vertragsparteien verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen sowie einschlägigen internationalen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen Rechnung.

2.    In Fällen, in denen die Gefahr einer schweren oder irreversiblen Schädigung der Umwelt besteht oder Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bestehen und es keine vollständige wissenschaftliche Absicherung gibt, kann eine Vertragspartei Maßnahmen zur Vermeidung solcher Schäden im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip ergreifen.



ARTIKEL 13

Transparenz

1.    Um eine entsprechende Sensibilisierung sicherzustellen und interessierten Personen und Interessenträgern angemessene Möglichkeiten zur Stellungnahme zu bieten, werden die folgenden Maßnahmen von jeder Vertragspartei auf transparente Weise entwickelt, eingeführt und umgesetzt:

a)    Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel oder auf Investitionstätigkeiten auswirken können, oder

b)    Handels- oder Investitionsmaßnahmen, die sich auf den Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen auswirken können.

2.    Jede Vertragspartei berücksichtigt in gebührender Weise Mitteilungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang. Eine Vertragspartei kann gegebenenfalls die nach Artikel 15 eingesetzten internen Beratungsgruppen sowie die nach Artikel 14 Absatz 5 benannte Kontaktstelle der anderen Vertragspartei über solche Mitteilungen und Stellungnahmen unterrichten.

ARTIKEL 14

Sonderausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung und Kontaktstellen

1.    Die Vertragsparteien setzen einen durch Teil VI dieses Abkommens geregelten Sonderausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung (Special Committee on Trade and Sustainable Development – im Folgenden „TSD-Ausschuss“) ein,

a)    der einmal jährlich oder unverzüglich auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zusammentritt,



b)    dessen Vorsitz von Vertretern der Vertragsparteien auf geeigneter Ebene gemeinsam geführt wird und

c)    der dem WPA-Rat untersteht.

2.    Der TSD-Ausschuss

a)    erleichtert, überwacht und überprüft die Durchführung dieses Anhangs,

b)    nimmt die in Artikel 18 genannten Aufgaben wahr,

c)    leistet einen Beitrag zur Arbeit des Ausschusses hoher Beamter in Bezug auf in diesem Anhang behandelte Angelegenheiten, einschließlich im Hinblick auf Fragen, die mit dem in Artikel 108 dieses Abkommens genannten WPA-Beratungsausschuss zu erörtern sind,

d)    prüft gemäß Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien alle sonstigen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Anhang.

3.    Der TSD-Ausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben; verzichtet er darauf, gilt für ihn sinngemäß die Geschäftsordnung des Ausschusses hoher Beamter.

4.    Der TSD-Ausschuss veröffentlicht nach jeder Sitzung einen Bericht.

5.    Um die Kommunikation und Koordination zwischen den Vertragsparteien über diesen Anhang betreffende Fragen zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens innerhalb ihrer Verwaltung eine Kontaktstelle. Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten dieser Kontaktstelle mit. Die Vertragsparteien notifizieren einander unverzüglich jede Änderung dieser Kontaktdaten.



ARTIKEL 15

Interne Beratungsgruppen

1.    Jede Vertragspartei beruft innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine neue interne Beratungsgruppe ein oder benennt eine bereits bestehende interne Beratungsgruppe. Die interne Beratungsgruppe berät die betreffende Vertragspartei in Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen. In ihr sind in einem ausgewogenen Verhältnis unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten, unter anderem in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und anderen Bereichen tätige nichtstaatliche Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbände sowie Gewerkschaften. Die interne Beratungsgruppe kann zur Erörterung der Durchführung verschiedener Teile und Bestimmungen dieses Abkommens in unterschiedlichen Zusammensetzungen einberufen werden.

2.    Jede Vertragspartei hält mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung mit ihrer internen Beratungsgruppe ab. Jede Vertragspartei berücksichtigt die Stellungnahmen oder Empfehlungen ihrer internen Beratungsgruppe zur Umsetzung dieses Abkommens.

3.    Zur Förderung des Bewusstseins der Öffentlichkeit für die internen Beratungsgruppen veröffentlicht jede Vertragspartei die Liste der an ihrer internen Beratungsgruppe beteiligten Organisationen und die Kontaktstelle für diese interne Beratungsgruppe.

4.    Die Vertragsparteien fördern die Interaktion zwischen ihren jeweiligen internen Beratungsgruppen, einschließlich ihrer Teilnahme an dem nach Artikel 108 dieses Abkommens eingesetzten WPA-Beratungsausschuss.



ARTIKEL 16

Streitvermeidung und ‑beilegung

1.    Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengungen, um etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Anwendung dieses Anhangs durch Dialog, Konsultationen, Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu klären.

2.    Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien ausschließlich die nach den Artikeln 17 und 18 festgelegten Streitbeilegungsverfahren in Anspruch.

ARTIKEL 17

Konsultationen und Vermittlung

1.    Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden die Artikel 110 und 111 dieses Abkommens Anwendung.

2.    Die Konsultationen werden innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach Eingang des Ersuchens bei der Beschwerdegegnerin eingeleitet und gelten neunzig (90) Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.



3.    Bei Konsultationen, die sich auf Bestimmungen der in diesem Anhang genannten multilateralen Übereinkünfte oder Instrumente beziehen, berücksichtigen die Vertragsparteien Informationen der IAO oder einschlägiger Organisationen oder Gremien, die im Rahmen multilateraler Umweltübereinkünfte eingerichtet wurden, um die Kohärenz zwischen der Arbeit der Vertragsparteien und der Arbeit dieser Organisationen oder Gremien zu fördern. Sofern dies relevant ist, holen die Vertragsparteien den Rat dieser Organisationen oder Gremien oder anderer Sachverständiger oder Gremien ein, die sie für geeignet halten. Zudem kann jede Vertragspartei gegebenenfalls die Stellungnahmen der nach Artikel 15 eingerichteten internen Beratungsgruppen oder sonstige Sachverständigengutachten einholen.

4.    Jede von den Vertragsparteien erreichte Entscheidung wird öffentlich zugänglich gemacht.

ARTIKEL 18

Streitbeilegung

1.    Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden die Artikel 112 bis 115, Artikel 116 Absätze 1, 3, 4 und 5, die Artikel 119 bis 124, Artikel 125 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 126 und 127 dieses Abkommens Anwendung.

2.    Der nach Artikel 14 eingerichtete TSD-Ausschuss stellt spätestens sechs (6) Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens fünfzehn (15) Personen auf, die willens und in der Lage sind, bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Anhang als Schiedsrichter zu fungieren. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste mit Schiedsrichtern der jeweiligen Vertragspartei, ferner eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und als Vorsitzende des Schiedspanels zur Verfügung stehen. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf (5) Personen aufzuführen. Der TSD-Ausschuss sorgt dafür, dass die Liste nach Maßgabe der Geschäftsordnung immer auf dem besagten Stand gehalten wird.



3.    Die Schiedsrichter müssen über einschlägige Kenntnisse oder Fachwissen im Arbeitsrecht oder Umweltrecht, in den in diesem Anhang behandelten Belangen oder auf dem Gebiet der Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen internationaler Übereinkünfte verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch der Regierung einer Vertragspartei nahestehen; zudem sind sie an den Verhaltenskodex im Anhang der Geschäftsordnung gebunden, welche der WPA-Rat nach Artikel 125 Absatz 4 innerhalb von sechs (6) Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu verabschieden hat.

4.    Wird das Schiedspanel nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 zusammengesetzt, so werden die Schiedsrichter aus dem Kreis der betreffenden Personen in den in Absatz 2 genannten Teillisten ausgewählt.

5.    Im Hinblick auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einhaltung multilateraler Übereinkünfte und Instrumente, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, sollten vom Schiedspanel angeforderte Informationen oder Sachverständigengutachten nach Artikel 121 auch Informationen und Ratschläge der IAO oder einschlägiger Gremien oder Organisationen, die im Rahmen multilateraler Umweltübereinkünfte eingerichtet wurden, umfassen.

6.    Die Beschwerdegegnerin unterrichtet ihre nach Artikel 15 eingesetzte interne Beratungsgruppe spätestens 21 Tage nach Zustellung der Entscheidung des Schiedspanels über die Vollzugsmaßnahmen, die sie nach Artikel 115 Absatz 4 dieses Abkommens ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt.

7.    Der TSD-Ausschuss überwacht die Umsetzung der Vollzugsmaßnahmen. Die internen Beratungsgruppen können dem TSD-Ausschuss diesbezüglich Bemerkungen übermitteln.

_________________

(1)

   Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff „Arbeit“ die strategischen Ziele der IAO im Rahmen der Agenda für menschenwürdige Arbeit, die in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung niedergelegt ist.

(2)

   In diesem Zusammenhang betonen die Vertragsparteien die Bedeutung der Ratifizierung des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 103. Tagung am 11. Juni 2014 in Genf angenommen wurde.

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Brüssel, den 28.9.2023

COM(2023) 559 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, einerseits und der Europäischen Union andererseits


ANHANG VI

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EU und der Republik Kenia (Kenia) ZUR WIRTSCHAFTS- UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DIESES ABKOMMENS

Die EU einerseits und Kenia andererseits, im Folgenden für die Zwecke dieser Gemeinsamen Erklärung als „Vertragsparteien“ bezeichnet   

kommen überein, dass für dieses Abkommen die folgenden Grundsätze und Verfahren gelten: 

1.    Die Vertragsparteien messen der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens und ihren fortdauernden Handels- und Entwicklungsbeziehungen große Bedeutung bei. Die Vertragsparteien unterhalten produktive Beziehungen und sehen einer Weiterentwicklung dieser Beziehungen im Rahmen dieses Abkommens erwartungsvoll entgegen.

2.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Teil V dieses Abkommens (Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit) im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen oder dessen Nachfolgeabkommen auszulegen und anzuwenden ist.  Die Vertragsparteien kommen überein, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Teils V dieses Abkommens (Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit) und dem Cotonou-Abkommen oder seinem Nachfolgeabkommen die Bestimmungen des Cotonou-Abkommens oder die entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens gelten. Bestimmungen, die zu den vorstehenden Ausführungen im Widerspruch stehen, sind nicht anwendbar.



3.    Die Vertragsparteien erkennen die Unterstützung der EU für Entwicklung in einer Vielzahl von Sektoren an und bekräftigen ihr Engagement für eine regelbasierte und nachhaltige Entwicklung. Diese wertebasierte und vertrauensvolle Partnerschaft zielt darauf ab, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern und – unterstützt durch intelligente, saubere und sichere Investitionen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors – den inklusiven grünen Wandel mit Schwerpunkt auf die Bereiche Digitales, Klima, Energie und Verkehr voranzutreiben.

a)    Im Einklang mit der am 1. Dezember 2011 in Busan eingegangenen Busan-Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit kommen die Vertragsparteien überein, je nach Fall nationale oder regionale Bereitstellungsmechanismen, Fonds oder Fazilitäten für die Kanalisierung und Koordinierung der Mittel zur Durchführung dieses Abkommens zu verwenden und zu unterstützen.

b)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Durchführung dieses Abkommens unter anderem aufgrund der Auswirkungen von Zollsenkungen Herausforderungen mit sich bringen kann, die auch durch Maßnahmen der EU in den Bereichen Wirtschaft und Entwicklungszusammenarbeit angegangen werden müssen. Die Vertragsparteien kommen jedoch überein, dass die EU keinen spezifischen finanziellen Ausgleich leisten wird und dass das Ausgleichssystem zwischen den Vertragsparteien nicht zur Anwendung kommt. Diese Angelegenheit kann jedoch auf Antrag Kenias dem WPA-Rat zur Überprüfung vorgeschlagen werden.



c)    Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anhänge hinsichtlich der Matrix und der Kennzahlen nicht anwendbar sind. Die Vertragsparteien sind sich jedoch einig, dass die Matrix oder Teile davon nach Maßgabe ihrer jeweiligen Investitionsprioritäten und -kennzahlen angewandt oder übernommen werden können.

d)    Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Bestimmungen über den WPA-Fonds, einschließlich der Bestimmungen über dessen Einrichtung und Verwaltung, zwischen ihnen nicht gelten.

e)    Die Vertragsparteien kommen überein, dass dieses Abkommen, einschließlich der Verweise auf den EU-Haushalt, den Europäischen Entwicklungsfonds, das Cotonou-Abkommen oder sein Nachfolgeabkommen, für keine der Vertragsparteien finanzielle Verpflichtungen mit sich bringt.

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Brüssel, den 28.9.2023

COM(2023) 559 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, einerseits und der Europäischen Union andererseits


Protokoll Nr. 1

ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE

IM ZOLLBEREICH

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a)    „Waren“ alle Waren, die unter das Harmonisierte System fallen, unabhängig vom Geltungsbereich dieses Abkommens

b)    „Zollrecht“ die Gesamtheit der im Gebiet einer Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen

c)    „ersuchende Behörde“ eine von einer Vertragspartei für die Durchführung dieses Protokolls bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen auf der Grundlage dieses Protokolls stellt

d)    „ersuchte Behörde“ eine von einer Vertragspartei für die Durchführung dieses Protokolls bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen auf der Grundlage dieses Protokolls gerichtet ist

e)    „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen

f)    „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts


Artikel 2

Geltungsbereich

(1)    Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2)    Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen bleiben davon unberührt. Sie umfasst auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden die Übermittlung dieser Erkenntnisse vorher genehmigt haben.

(3)    Die Amtshilfe in Verfahren zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.


Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)    Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

(2)    Auf Antrag der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit

a)    ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt wurden, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens

b)    ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens

(3)    Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a)    natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben


b)    Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen

c)    Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen und

d)    Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über

a)    Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder ihres Erachtens darstellen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten

b)    neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden

c)    Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind


d)    natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben und

e)    Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt wurden, werden oder werden könnten

Artikel 5

Zustellung und Bekanntgabe

(1)    Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

a)    die Zustellung aller Schriftstücke, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde und

b)    gegebenenfalls die Notifikation aller Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde

(2)    Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Notifikation einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.


Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)    Die Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Schriftstücke beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen. Die Ersuchen können auch elektronisch übermittelt werden.

(2)    Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)    ersuchende Behörde

b)    Maßnahme, um die ersucht wird

c)    den Gegenstand und den Grund des Ersuchens

d)    betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben

e)    möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, und

f)    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen


(3)    Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Schriftstücke.

(4)    Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1)    Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handele; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen bzw. zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2)    Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.


(3)    Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen

a)    in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt

b)    bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

(2)    Auf Ersuchen können die Informationen nach Absatz 1 in elektronischer Form vorgelegt werden.

(3)    Originale werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen. Die Originale werden so bald wie möglich zurückgegeben.


Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)    Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer betroffenen Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a)    die Souveränität eines OAG-Partnerstaats oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder

b)    die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

c)    ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde

(2)    Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)    Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.


(4)    In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Datenschutz

(1)    Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Derartige Auskünfte unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und im Falle der EU der entsprechenden für die Behörden der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften 1 .

(2)    Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten angemessen und mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften und geltenden Rechtsvorschriften.


(3)    Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, welche die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

(4)    Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.


Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls die Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie die Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1)    Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden des OAG-Partnerstaates oder der OAG-Partnerstaaten einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung.

(2)    Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.


Artikel 14

Änderungen

Die Vertragsparteien können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.

Artikel 15

Schlussbestimmungen

(1)    Dieses Protokoll steht der Anwendung von Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden oder werden, nicht entgegen, sondern ergänzt sie; auch schließt es eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

(2)    Dieses Protokoll lässt die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt.

(3)    Dieses Protokoll lässt die Vorschriften der Europäischen Union über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Europäische Union von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unberührt.


(4)    Dieses Protokoll lässt die Vorschriften des OAG-Partnerstaates oder der OAG-Partnerstaaten über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen OAG-Behörden und den Zollbehörden des OAG-Partnerstaates oder der OAG-Partnerstaaten unberührt.

(5)    Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einem OAG-Partnerstaat geschlossen wurden oder werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

(6)    Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen zu klären.

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(1)    Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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Brüssel, den 28.9.2023

COM(2023) 559 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, einerseits und der Europäischen Union andererseits


GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EU UND DER REPUBLIK KENIA
ZU URSPRUNGSREGELN

Die EU einerseits und die Republik Kenia (Kenia) andererseits, im Folgenden für die Zwecke dieser Gemeinsamen Erklärung als „Vertragsparteien“ bezeichnet —

UNTER VERWEIS auf ihre gemeinsamen Werte und die starken kulturellen, politischen, wirtschaftlichen und kooperativen Bindungen, die sie miteinander verbinden,

EINGEDENK des Cotonou-Abkommens,

UNTER VERWEIS auf das am 30. November 1999 in Arusha unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung der Ostafrikanischen Gemeinschaft (OAG) und das dazugehörige Protokoll zur Gründung der Zollunion der Ostafrikanischen Gemeinschaft,

UNTER VERWEIS auf das EU-OAG-WPA,

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung, die Zusammenarbeit in bilateralen, regionalen und globalen Fragen von gemeinsamem Interesse zu stärken —


bestätigen den Wortlaut des Artikels 9 dieses Abkommens betreffend Ursprungsregeln und vereinbaren, dass das künftige Protokoll zu Ursprungsregeln, das nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Abkommens angenommen werden soll, auf dem Protokoll des EU-OAG-WPA zu Ursprungsregeln einschließlich dessen Struktur beruhen wird, wobei einige geringfügige Anpassungen vorgenommen werden, die insbesondere zur Berücksichtigung des bilateralen Charakters dieses Abkommens erforderlich sind. Jede Vertragspartei kann unter Berücksichtigung der künftigen regionalen Dimension dieses Protokolls geeignete Vorschläge für solche Anpassungen unterbreiten. Bis die Vertragsparteien ein solches Protokoll zu Ursprungsregeln annehmen, wendet jede Vertragspartei nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens die Ursprungsregeln der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates (Marktzugangsverordnung) 1 als anwendbares Recht der einführenden Vertragspartei an. Die Vertragsparteien verabschieden so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Protokoll zu Ursprungsregeln nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Abkommens, das sowohl die Ausfuhren der EU als auch die Ausfuhren Kenias abdeckt. Die Beratungen über ein solches Protokoll werden unverzüglich aufgenommen.

(1)

   ABl. L 185 vom 8.7.2016.

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Brüssel, den 28.9.2023

COM(2023) 559 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, einerseits und der Europäischen Union andererseits


GEMEINSAME ERKLÄRUNG 
DER EU UND DER REPUBLIK KENIA
ZU HANDEL UND NACHHALTIGER ENTWICKLUNG

Die EU einerseits und die Republik Kenia andererseits, im Folgenden für die Zwecke dieser Gemeinsamen Erklärung als „Vertragsparteien“ bezeichnet —

UNTER HINWEIS auf ihre gemeinsamen Werte und die starken kulturellen, politischen, wirtschaftlichen und kooperativen Bindungen, die sie miteinander verbinden,

UNTER HINWEIS auf das Cotonou-Abkommen in der zuletzt geänderten Fassung,

UNTER HINWEIS auf das am 30. November 1999 in Arusha unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung der Ostafrikanischen Gemeinschaft (OAG) und das dazugehörige Protokoll zur Gründung der Zollunion der Ostafrikanischen Gemeinschaft,

UNTER HINWEIS AUF das EU-OAG-WPA,

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung, die Zusammenarbeit in bilateralen, regionalen und globalen Fragen von gemeinsamem Interesse zu stärken,

ENTSCHLOSSEN, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen zu Nachhaltigkeit beiträgt, damit das Wirtschaftswachstum mit dem Schutz menschenwürdiger Arbeit sowie des Klimas und der Umwelt einhergeht, wobei die Werte und Prioritäten der Vertragsparteien uneingeschränkt zu achten sind, einschließlich der Unterstützung des grünen Wandels und der Förderung verantwortungsvoller und nachhaltiger Wertschöpfungsketten —


verpflichten sich nach Maßgabe des Artikels 3 dieses Abkommens, während des anfänglichen Überprüfungszeitraums weiter zu untersuchen, wie die auf Gegenseitigkeit beruhenden Mechanismen für die wirksame Umsetzung und Anwendung der Verpflichtungen in den Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung gestärkt werden können. Eine solche Untersuchung zur Förderung der gegenseitigen Einhaltung der Verpflichtungen kann u. a. Umsetzungsfahrpläne, finanzielle und technische Unterstützung, die Förderung partizipativer Ansätze sowie Möglichkeiten zur Beseitigung möglicher Unstimmigkeiten bei der Umsetzung vereinbarter Verpflichtungen umfassen.

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