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Document 52023PC0495

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände

COM/2023/495 final

Brüssel, den 25.8.2023

COM(2023) 495 final

2023/0304(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates 1 werden die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in EU-Gewässern sowie für Fischereifahrzeuge der EU in bestimmten Nicht-EU-Gewässern sowie solche Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten werden während des Zeitraums, in dem sie gelten, mehrmals geändert, um den neuesten wissenschaftlichen Gutachten und Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP).

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der EU in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik 2 zugeteilt. Gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entscheiden die Mitgliedstaaten, wie die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten nach bestimmten Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten auf Schiffe unter ihrer Flagge aufgeteilt werden können. Daher verfügen die Mitgliedstaaten über den erforderlichen Ermessensspielraum, um bei der Aufteilung der zugeteilten zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) von dem sozialen/wirtschaftlichen Modell ihrer Wahl zur Nutzung der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Wahl des Instruments

Verordnung.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat die Interessenträger, insbesondere über die Beiräte, sowie die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer jährlichen Mitteilung „Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Leitlinien für 2023“ (COM(2022) 253 final) konsultiert.

In ihren Antworten auf die genannte jährliche Mitteilung legten die Interessenträger ihre Ansichten zur Evaluierung des Ressourcenzustands durch die Kommission und zu einer angemessenen Bestandsbewirtschaftung dar. Die Kommission hat die Antworten bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags berücksichtigt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission konsultierte den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) bezüglich der anzuwendenden Methode. Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES beruhen auf einer von seinen Sachverständigengruppen und Entscheidungsgremien entwickelten Struktur und werden entsprechend der Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen dem ICES und der Kommission vorgelegt.

Folgenabschätzung

Der Anwendungsbereich dieses Vorschlags ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.

Mit diesem Vorschlag sollen kurzfristige Ansätze zugunsten der langfristigen Nachhaltigkeit vermieden werden. Er berücksichtigt daher Initiativen von Interessenträgern und Beiräten, sofern diese vom ICES und/oder vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) positiv geprüft wurden. Der Vorschlag der Kommission zur Reform der GFP stützte sich auf eine Folgenabschätzung (SEC(2011) 891), in der dargelegt wurde, dass das Erreichen des MSY-Ziels eine notwendige Voraussetzung für die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit sei, da diese drei Ziele nicht getrennt voneinander erreicht werden können.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten, insbesondere denjenigen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.

5.WEITERE ANGABEN

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag soll die Verordnung (EU) 2023/194 des Rates wie nachstehend erläutert geändert werden.

Mit der Verordnung (EU) 2023/194, geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1324 des Rates 3 , wurde eine vorläufige TAC für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 (Iberische Gewässer und Gewässer um die Azoren) und in den EU-Gewässern der Fischereikommission für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) in der Division 34.1.1 (östlich von Madeira und den Kanarischen Inseln) für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2023 festgesetzt, bis der ICES sein wissenschaftliches Gutachten für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 veröffentlicht hat. Die Fischerei auf diesen Bestand darf fortgesetzt werden.

Nach der Veröffentlichung des Gutachtens 4 am 21. Juni 2023 sollte die endgültige TAC für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 festgesetzt werden. Die TAC sollte im Einklang mit diesem Gutachten auf 20 555 Tonnen festgesetzt werden.

2023/0304 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates 5 wurden die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.

(2)Mit der Verordnung (EU) 2023/194, geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1324 des Rates 6 , wurde in Erwartung der Veröffentlichung des wissenschaftlichen Gutachtens des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine vorläufige zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern der Division 34.1.1. des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2023 festgesetzt und die Fortsetzung der Fischerei gestattet. Nach der Veröffentlichung dieses Gutachtens 7 am 21. Juni 2023 sollte die endgültige TAC für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 im Einklang mit diesem Gutachten auf 20 555 Tonnen festgesetzt werden.

(3)Die Verordnung (EU) 2023/194 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)Da die Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringend vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)Die TAC für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 sollte ab dem 1. Juli 2023 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten durch die Änderung erhöht werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Anhang IA der Verordnung (EU) 2023/194 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.

 
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3)    Verordnung (EU) 2023/1324 des Rates vom 29. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern für 2023 und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2023 und 2024 (ABl. L 166 vom 30.6.2023, S. 50).
(4)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.21907911.v1  
(5)    Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).
(6)    Verordnung (EU) 2023/1324 des Rates vom 29. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern für 2023 und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2023 und 2024 (ABl. L 166 vom 30.6.2023, S. 50).
(7)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.21907911.v1 .
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Brüssel, den 25.8.2023

COM(2023) 495 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände









ANHANG

In Teil A von Anhang IA erhält die zweite Tabelle folgende Fassung:

Art:

Sardelle

 

 

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Engraulis encrasicolus

 

 

(ANE/9/3411)

 

Spanien

 

9 831

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Portugal

10 724

(1)

Union

20 555

(1)

TAC

 

20 555

(1)

 

 

 

 

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.

“.

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