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Document 52023PC0454

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in der Weltzollorganisation (WZO) zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System

COM/2023/454 final

Brüssel, den 20.7.2023

COM(2023) 454 final

2023/0286(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in der Weltzollorganisation (WZO) zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag betrifft den Rahmenbeschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in den Sitzungen der Weltzollorganisation (WZO) im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen, sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Sicherstellung der Einheitlichkeit bei der Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens zum Harmonisierten System zu vertreten ist.

Er soll den Beschluss (EU) 2020/1707 des Rates vom 13. November 2020 1 ersetzen, dessen Geltungsdauer am 31. Dezember 2023 endet.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden das „HS-Übereinkommen“) soll den internationalen Handel sowie das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten statistischer Daten, insbesondere derjenigen des internationalen Handels, erleichtern. Im Anhang des Übereinkommens ist die HS-Nomenklatur aufgeführt, ein internationales harmonisiertes System, das es den teilnehmenden Ländern ermöglicht, gehandelte Waren für Zollzwecke auf einer gemeinsamen Grundlage zu klassifizieren. Die HS-Nomenklatur besteht aus den Bezeichnungen der Waren in Form von Positionen und Unterpositionen mit den dazugehörigen sechsstelligen Codenummern. Die HS-Nomenklatur wird alle fünf Jahre überarbeitet 2 . Sie wird von mehr als 190 Verwaltungen weltweit verwendet; folglich werden mehr als 98 % aller weltweit gehandelten Waren entsprechend dem Harmonisierten System eingereiht.

Das HS-Übereinkommen ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten.

Die Europäische Union und alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens 3 .

2.2.Die Weltzollorganisation (WZO)

Die Weltzollorganisation (WZO), die 1952 als Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gegründet wurde, ist eine unabhängige zwischenstaatliche Einrichtung mit der Aufgabe, die Wirksamkeit und Effizienz der Zollverwaltungen zu steigern. Sie vertritt 185 Zollverwaltungen weltweit. Das leitende Organ der WZO ist der Rat. Jedes Ratsmitglied verfügt über eine Stimme. Die Beschlüsse des Rates werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens übt die Union die Rechte und Pflichten eines WZO-Mitglieds ad interim aus.

Der Ausschuss für das Harmonisierte System (HSC) ist ein für die vorbereitenden Arbeiten im Zusammenhang mit dem HS-Übereinkommen zuständiger Fachausschuss der WZO. Dieser Ausschuss hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

·Er arbeitet Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstige Stellungnahmen als Hilfestellung zur Auslegung des Harmonisierten Systems aus, übt alle sonstigen Befugnisse aus und nimmt alle anderen Funktionen wahr, die der WZO-Rat oder die Vertragsparteien für erforderlich halten. Er kann vorbereitende Gremien wie Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen.

·Er erarbeitet Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften zum Harmonisierten System, unter anderem durch die Schlichtung von Einreihungsstreitigkeiten zwischen Vertragsparteien, wodurch der Handel erleichtert wird.

·Er schlägt Änderungen und Aktualisierungen des Harmonisierten Systems vor, die technischen Entwicklungen und Veränderungen im Handelsgefüge sowie anderen Anforderungen der Nutzer des Harmonisierten Systems Rechnung tragen.

·Er fördert eine breite Anwendung des Harmonisierten Systems und prüft allgemeine und politische Fragen im Zusammenhang mit dem System.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des HS-Übereinkommens tritt der HSC in der Regel zwei Mal im Jahr zusammen. In der Praxis finden die Sitzungen des Ausschusses im März und im September statt.

Die Union und ihre Mitgliedstaaten verfügen insgesamt nur über eine Stimme im HSC. HSC-Beschlüsse im Zusammenhang mit Fragen, die in den Geltungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des HS-Übereinkommens gelten die im Verlauf einer Tagung des HSC ausgearbeiteten Erläuterungen, Einreihungsavisen, sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems als vom WZO-Rat genehmigt, sofern nicht mit Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Tagung beendet wurde, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär notifiziert hat, dass sie eine erneute Prüfung durch den HSC beantragt.

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 genehmigt der Rat, wenn ihm eine Frage nach Artikel 8 Absatz 2 vorgelegt wird, die betreffenden Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstigen Stellungnahmen oder Empfehlungen, sofern nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, sie insgesamt oder teilweise zur erneuten Prüfung an den HSC zurückzuverweisen.

2.3.Die vorgesehenen Rechtsakte

Der vorgeschlagene Rahmenbeschluss betrifft die nachfolgend aufgeführten Rechtsakte, die, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c des HS-Übereinkommens, vom HSC geprüft und vorbehaltlich der Billigung durch den WZO-Rat im Wege des „Verfahrens der stillschweigenden Zustimmung“ vorläufig angenommen werden:

·Erläuterungen, durch welche die Auslegung der Anmerkungen, Positionen und Unterpositionen der HS-Nomenklatur präzisiert wird,

·Einreihungsavise, die die Beschlüsse des HSC bezüglich der Einreihung bestimmter Waren widerspiegeln,

·sonstige Stellungnahmen und Empfehlungen bezüglich der Einreihung von Waren in die HS-Nomenklatur, beispielsweise Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung und andere vom HSC angenommene Leitlinien.

Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 4 widerrufen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ihre Einreihungsentscheidungen, wenn sie aufgrund eines Beschlusses über die zolltarifliche Einreihung, eines Einreihungsavis oder einer Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems mit der Auslegung der Nomenklatur nicht mehr vereinbar sind, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

3.1.Praktische Erwägungen im Hinblick auf die Ausarbeitung und Annahme von Standpunkten der EU 

Für eine wirksame Beteiligung der Union an den Arbeiten des HSC muss die Zusammenarbeit zwischen den Organen, aus praktischen Erwägungen im Hinblick auf die Ausarbeitung und Annahme der Standpunkte der EU, intensiviert und effizient gestaltet werden.

Zunächst befasst sich der HSC in jeder seiner zwei jährlichen Sitzungen mit einer beträchtlichen Anzahl hochtechnischer Fragen. Aus Tabelle 1 geht hervor, dass in den letzten fünf Sitzungen (2021-2023) der Anteil technischer Fragen an den vom HSC geprüften Punkten und die Anzahl der zu fassenden Beschlüsse sehr hoch war.

Tabelle 1 – HSC-Beschlüsse nach Typ

1

Tagung

HSC/67

HSC/68

HSC/69

HSC/70

HSC/71

2

Datum 5

8.–30.4.2021

30.8.–28.9.2021

23.2.–25.3.2022

1.–23.9.2022

13.–24.3.2023

3

Technische Punkte

122

68

96

96

81

4

Erläuterungen

40

8

18

17

16

5

Einreihungsavise

21

29

22

10

18

6

Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung/Leitlinien

53

27

44

63

46

7

Gesamt (4 +5 +6)

114

64

84

90

80

Ferner leistet die EU weiterhin einen wesentlichen Beitrag zu den Arbeiten des HSC; sie unterbreitet nämlich eine Vielzahl von Vorschlägen und Themen (Einreihungsfragen oder Streitigkeiten mit Drittländern, Vorschläge für Änderungen der HS-Erläuterungen), die regelmäßig in die Tagesordnung des HSC aufgenommen werden. Die EU legte bei der HSC/67 vier, bei der HSC/68 drei, bei der HSC/69 sechs, bei der HSC/70 zwölf und bei der HSC/71 16 Tagesordnungspunkte vor.

Schließlich stellt die Verfügbarkeit von Arbeitsdokumenten, inklusive Anhänge, nach wie vor eine Herausforderung dar, wenngleich eine allgemeine Verbesserung der Situation, mit wiederholter Aufforderung durch die Union und andere Vertragsparteien an das WZO-Sekretariat, sich mit dieser Frage zu befassen, festzustellen ist. In der Geschäftsordnung des HSC (Artikel 10) heißt es: „Alle grundlegenden Arbeitsunterlagen sollten den Mitgliedern des Ausschusses grundsätzlich mindestens 30 Tage vor Eröffnung der Tagung übermittelt werden.“ In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass diese Vorgabe nicht immer eingehalten wird und dass Dokumente, einschließlich von Anhängen, sowie ergänzende Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden; diese beinhalten wichtige zusätzliche technische Informationen, Rechtsauslegungen oder Positionspapiere und werden von den Vertragsparteien oder anderen Interessenträgern wie internationalen Organisationen auf eigene Initiative oder auf Aufforderung des WZO-Sekretariats vorgelegt.

Tabelle 2 zeigt die Situation hinsichtlich der Verfügbarkeit von Arbeitsunterlagen für den HSC einschließlich der Anhänge in den letzten zwei Jahren.

Tabelle 2 – Verfügbarkeit von Arbeitsunterlagen, inklusive Anhängen

Tagung

Verfügbarkeit von Arbeitsunterlagen, inklusive Anhängen

> 30 Tage vor der Sitzung

30 Tage – 15 Tage vor der Sitzung

< 15 Tage vor der Sitzung

HSC/67

31

16

4

HSC/68

44

9

10

HSC/69

42

41

8

HSC/70

95

15

2

HSC/71

46

64

3

Seit der COVID-19-Pandemie finden die WZO-Sitzungen in der Regel in hybrider Form statt. Um für eine bessere Vorbereitung der Beratungen während der Tagungen zu sorgen und diese effizienter zu gestalten, organisiert das WZO-Sekretariat im Vorfeld der Tagungen der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der HSC-Tagungen oder der HSC-Tagungen ein Diskussionsforum, in dem die Delegierten ihre Standpunkte darlegen können. Auch dies wirkt sich erheblich auf die Zeit aus, die für die Festlegung der Standpunkte der EU zur Verfügung steht. Es wird jedoch als wichtig erachtet, dafür zu sorgen, dass die Standpunkte der EU in diesen Vorbereitungsgremien vertreten werden, um die Unterstützung anderer Delegationen zu erhalten und potenzielle Schwierigkeiten bei der Vertretung dieser Standpunkte während der Beratungen des HSC (oder der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der HSC-Tagungen) zu ermitteln, zu prüfen und anzugehen.

Diese Einschränkungen, die bereits festgestellt wurden, als die Kommission den Vorschlag vorlegte, der zum Erlass des Beschlusses 2020/1707 des Rates führte, sind nach wie vor relevant.

3.2.Bewertung der Funktionsweise des mit dem Beschluss (EU) 2020/1707 des Rates eingeführten neuen Rahmens

Mit dem Beschluss 2020/1707 des Rates wurde ein flexibler und pragmatischer Rahmen für eine reibungslose und effiziente Vorbereitung und Annahme der Standpunkte der Union geschaffen, damit die Interessen der Union in der WZO wirksam gewahrt werden können.

Zunächst analysierten die Einreihungssachverständigen der Kommission systematisch alle Tagesordnungspunkte, analysierten die Einreihungsspraxis der Mitgliedstaaten und bereiteten die Entwürfe der Standpunkte vor, die erforderlichenfalls durch externe Konsultationen mit europäischen Handelsverbänden oder anderen Interessenträgern ergänzt wurden. Diese Entwürfe der Standpunkte wurden anschließend mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten in der Sachverständigengruppe für Zollfragen erörtert. Nach deren Annahme durch die Kommission wurden diese Entwürfe dem Rat zur Erörterung und Billigung übermittelt.

Mit einer derart intensivierten Zusammenarbeit zwischen den Organen wurden trotz des beträchtlichen Volumens und der hochtechnischen Natur der Fragen, mit denen sich der HSC befasst, sowie des sehr begrenzten Zeitrahmens zwischen der Verfügbarkeit von Dokumenten und der tatsächlichen Beratung in den HSC-Tagungen die Standpunkte reibungslos, effizient und zügig festgelegt, sodass die EU in allen Fällen ihre Standpunkte und Interessen in der WZO festlegen, vorbringen und verteidigen konnte.

Der Beschluss (EU) 2020/1707 des Rates gilt gemäß Artikel 3 bis zum 31. Dezember 2023.

3.3.Zweck und Inhalt des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag soll der Beschluss 2020/1707 des Rates durch einen Beschluss des Rates, der für dieselbe Laufzeit (drei Jahre, bis zum 31. Dezember 2026) gilt, ersetzt werden. Angesichts des eher neuen Rahmens, der 2020 eingeführt wurde, wird nach wie vor ein Ablaufdatum vorgeschlagen, und die Funktionsweise des durch diesen neuen Ratsbeschluss geschaffenen Rahmens wird vor einer möglichen neuen Verlängerung überprüft.

Es wird vorgeschlagen, den Beschluss 2020/1707 des Rates ohne wesentliche Änderungen zu ersetzen. Die einzigen Änderungen dieses Beschlussentwurfs betreffen die Anpassungen im Zusammenhang mit Änderungen des Artikels 8 des Übereinkommens sowie die Aufnahme von Anlagen, die zuvor im Ratsdokument ST 11651/20 veröffentlicht wurden, in den Beschluss.

Die hier in Rede stehenden, vom HSC ausgearbeiteten Beschlüsse sind geeignet, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und der dieser beigefügten Kombinierten Nomenklatur (KN), maßgeblich zu beeinflussen. Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, Einreihungsavise oder Änderungen der HS-Erläuterungen werden zur Stützung der Einreihung herangezogen, die in den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren in die KN, in den KN-Erläuterungen und in den von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erlassenen Einreihungsentscheidungen vorgesehen ist. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre Einreihungsentscheidungen zu widerrufen, wenn sie aufgrund von Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Einreihungsavisen oder Änderungen der HS-Erläuterungen mit der Auslegung der HS-Nomenklatur nicht mehr vereinbar sind.

Angesichts der Anzahl der Themen, zu denen der HSC in jeder seiner Sitzungen einen Beschluss fassen soll, ihres hochtechnischen Charakters und der begrenzten Zeit, die für die Ausarbeitung des Standpunkts der Union nur zur Verfügung steht, weil die Arbeitsunterlagen im Allgemeinen erst kurzfristig übermittelt werden, wird die Auffassung vertreten, dass ein neuer Rahmenbeschluss des Rates nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV, in dem der Standpunkt der Union auf der Grundlage von Leitprinzipien und Kriterien für die überwiegende Mehrheit der Themen festgelegt wird, über die der HSC zu entscheiden hat (d. h. Erläuterungen, Einreihungsavise und Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems), erforderlich ist, um den Beschluss 2020/1707 des Rates zu ersetzen, da der Erlass einzelner Beschlüsse gemäß Artikel 218 Absatz 9 eine effiziente und fristgerechte Arbeitsweise in diesem Politikbereich nicht ermöglichen würde.

Daher ist es angemessen, dass der im Namen der Union in der WZO auf der Grundlage von Leitlinien und Kriterien zu vertretende Standpunkt sowie die für die Festlegung des Standpunkts der Union für jede Sitzung erforderlichen Schritte durch einen neuen Beschluss des Rates nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission festgelegt werden.

Zu diesem Zweck wird mit dem vorliegenden Vorschlag ein Rahmen geschaffen, in dem die Grundsätze und Kriterien aufgeführt sind, auf deren Grundlage der Standpunkt der Union festgelegt wird. Diese Grundsätze und Kriterien stehen im Einklang mit der geltenden Zollpolitik und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, denen zufolge die Einreihung von Waren bei der Einfuhr entsprechend ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften erfolgt.

Bei den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkten sollten die Grundsätze der Vereinfachung und Erleichterung der zolltariflichen Einreihung, der Kohärenz mit den allgemeinen Regeln für die Auslegung des HS im Interesse der Rechtssicherheit sowie der Förderung der von der Union diesbezüglich ausgearbeiteten bewährten Verfahren beachtet werden.

Die Festlegung solcher Standpunkte sollte sich an den durch das HS-Übereinkommen festgelegten allgemeinen Kriterien (den allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS) und den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren orientieren. Gegebenenfalls sollten auch spezifische Kriterien berücksichtigt werden, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Einreihung von Waren sowie aus den von der WZO ausgearbeiteten Leitlinien für die zolltarifliche Einreihung (HS-Nomenklatur und deren Auslegung gemäß den HS-Erläuterungen, Einreihungsavisen und den vom HSC erlassenen Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung) oder der Union (Kombinierte Nomenklatur und deren Auslegung gemäß den KN-Erläuterungen, Einreihungsverordnungen oder ‑Entscheidungen der Kommission bzw. den Schlussfolgerungen des Ausschusses für den Zollkodex – Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur) ergeben.

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2020/1707 des Rates sieht dieser Vorschlag für einen Rahmenbeschluss ferner Folgendes vor:

- Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig vor jeder Tagung des zuständigen WZO-Gremiums, in der ein Beschluss im Sinne des Rahmenbeschlusses gefasst werden kann.

- Der Rat kann seine Ablehnung des für einen oder mehrere der zu fassenden HS-Beschlüsse vorgeschlagenen Standpunkts bekunden.

- Um die Rechte der Union zu wahren und zu vermeiden, dass ein Beschluss in einer Angelegenheit, zu der der Rat nicht vor Ablauf der in Artikel 8 Absatz 3 des HS-Übereinkommens vorgesehenen Frist Stellung nehmen kann, in der WZO gefasst wird, kann die Kommission im Namen der Union beantragen, dass der WZO-Rat mit der Angelegenheit befasst wird oder dem HSC zur erneuten Prüfung vorgelegt wird.

- In Fällen, in denen der Standpunkt der Union in einer Angelegenheit erheblich von dem Beschluss des HSC abweicht, legt die Kommission dem Rat vor Ablauf der in Artikel 8 Absatz 3 des HS-Übereinkommens vorgesehenen Frist ihre Bewertung darüber vor, ob der betreffende HSC-Beschluss angenommen werden kann oder ob die Angelegenheit an den WZO-Rat zu verweisen und zur erneuten Prüfung dem HSC vorzulegen ist. Der Rat kann seine Ablehnung des für einen oder mehrere der betreffenden HS-Beschlüsse vorgeschlagenen Standpunkts bekunden.

In Übereinstimmung mit Artikel 218 Absatz 10 AEUV wird das Europäische Parlament unverzüglich und umfassend unterrichtet.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 6 .

Daher bildet Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in der WZO hinsichtlich der Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen als Orientierungshilfe für die Auslegung des HS im Rahmen des HS-Übereinkommens zu vertreten ist.

4.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Ausschuss und der Rat für das Harmonisierte System sind Gremien, die durch ein Übereinkommen, nämlich das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, eingesetzt wurden.

Die Rechtsakte, die der HSC auszuarbeiten hat, sind rechtsverbindlich. Die vorgesehenen Rechtsakte sind, sobald sie vom Rat gebilligt wurden, geeignet, den Inhalt der EU-Rechtsvorschriften entscheidend zu beeinflussen, und zwar Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Grund hierfür ist, dass in Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii des Zollkodex 7 der Union Folgendes festgelegt wurde: „Die Zollbehörden widerrufen vZTA 8 -Entscheidungen, wenn sie mit der Auslegung [...] nicht mehr vereinbar sind, und zwar [...] aufgrund von Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Einreihungsavisen oder Änderungen der Erläuterungen zur Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die (vom Ausschuss für das Harmonisierte System) […] erlassen wurde [...]“. Des Weiteren werden solche vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Beschlüsse (zolltarifliche Einreihung, Einreihungsavise oder Änderungen der HS-Erläuterungen) zur Stützung der Einreihung herangezogen, die in den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren in die KN, in den KN-Erläuterungen und in den von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erlassenen Einreihungsentscheidungen vorgesehen ist.Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen der Übereinkunft weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Materielle Rechtsgrundlage

4.3.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.3.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Da das Hauptziel und der Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts die Auslegung des Zolltarifs und den Abschluss eines internationalen Abkommens im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik sowie die Umsetzung der HS-Nomenklatur und der Kombinierten Nomenklatur der EU betreffen, sind die Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses.

4.4.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

6.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Ja

2023/0286 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in der Weltzollorganisation (WZO) zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates 9 genehmigte die Union das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren 10 und das dazugehörige Änderungsprotokoll 11 (HS-Übereinkommen), mit dem unter anderem der Ausschuss für das Harmonisierte System (HSC) eingesetzt wurde.

(2)Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c des HS-Übereinkommens hat der HSC die Aufgabe, Erläuterungen, Einreihungsavisen und sonstige Stellungnahmen als Orientierung zur Auslegung des Harmonisierten Systems und zur Vorbereitung von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten.

(3)Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des HS-Übereinkommens gelten die im Verlauf einer Tagung des HSC ausgearbeiteten Erläuterungen, Einreihungsavisen, sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HSC-Beschlüsse“) als vom Rat der Weltzollorganisation (WZO) genehmigt, sofern nicht mit Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Tagung beendet wurde, auf der sie angenommen wurden, eine Vertragspartei des HS-Übereinkommens dem Generalsekretär der WZO notifiziert hat, dass sie eine erneute Prüfung durch den HSC oder die Vorlage dieser Angelegenheit an den WZO-Rat beantragt.

(4)Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 des HS-Übereinkommens genehmigt der Rat, wenn ihm eine Frage nach Artikel 8 Absatz 2 vorgelegt wird, die betreffenden Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstigen Stellungnahmen oder Empfehlungen, sofern nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, sie insgesamt oder teilweise zur erneuten Prüfung an den HSC zurückzuverweisen.

(5)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der WZO in Bezug auf die Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des HS-Übereinkommens zu vertreten ist, da die in Rede stehenden, vom HSC ausgearbeiteten Beschlüsse geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 12 , maßgeblich zu beeinflussen.

(6)Es liegt im Interesse der Union, dass die von der Union im HSC vertretenen Standpunkte im Einklang mit den Grundsätzen, Kriterien und Leitlinien für die zolltarifliche Einreihung von Waren festgelegt werden. Es liegt auch im Interesse der Union, solche Standpunkte zügig festzulegen, damit die Union ihre Rechte im HSC wahrnehmen kann.

(7)Zur Wahrung der Rechte der Union sollte die Kommission auch im Namen der Union beantragen können, dass der WZO-Rat mit einer Angelegenheit befasst und diese gemäß Artikel 8 Absatz 2 des HS-Übereinkommens zur erneuten Prüfung an den HSC verwiesen wird, um zu vermeiden, dass ein Beschluss zu einer Frage gefasst wird, zu der der Rat entweder nicht vor Ablauf der Frist des Artikels 8 Absatz 3 des HS-Übereinkommens Stellung nehmen kann oder zu einem Standpunkt gelangt ist, der von dem vom HS-Ausschuss angenommenen Beschluss wesentlich abweicht.

(8)Angesichts des sich wandelnden und hochtechnischen Charakters der Einreihung von Waren im Rahmen des HS-Übereinkommens, des beträchtlichen Volumens von Fragen, die bei den zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen des HSC behandelt werden, und der kurzen Zeit, die für die Prüfung der vom WZO-Sekretariat und/oder von Vertragsparteien zur Vorbereitung der Sitzungen des HSC vorgelegten Unterlagen zur Verfügung steht, sowie der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, beim Standpunkt der Union die neuen Informationen, die vor oder in diesen Sitzungen vorgelegt werden, zu berücksichtigen und wirksam danach zu handeln, sollten die erforderlichen Schritte für die Festlegung des Standpunktes der Union gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union festgelegt werden.

(9)Mit dem Beschluss 2020/1707 des Rates wurde ein effizientes und beschleunigtes Verfahrung zur Festlegung des im Namen der Union zu fassenden Standpunkts zur Genehmigung von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System sowie zur Ausarbeitung solcher Rechtsakte in der Weltzollorganisation eingeführt. Da die Geltungsdauer des Beschlusses am 31. Dezember 2023 endet, sollte er durch einen neuen Beschluss ersetzt werden.

(10)Angesichts der wiederkehrenden späten Verfügbarkeit von Arbeitsunterlagen vor den HSC-Sitzungen und um die Rechte und Interessen der Union in der WZO zu wahren, sollte die Kommission bestrebt sein, das WZO-Sekretariat aufzufordern, die Verfügbarkeit von Arbeitsunterlagen gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung des HSC sicherzustellen, damit diese Unterlagen mindestens 30 Tage vor Eröffnung der jeweiligen Tagung übermittelt werden.

(11)Um sicherzustellen, dass der Rat die in diesem Beschluss festgelegte Politik regelmäßig bewerten und gegebenenfalls überarbeiten kann, und im Geiste des in Artikel 13 Absatz 2 des EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses befristet sein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zur Genehmigung von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System sowie zur Ausarbeitung solcher Rechtsakte in der Weltzollorganisation wird gemäß den in Abschnitt I des Anhangs dieses Beschlusses dargelegten Grundsätzen, Kriterien und Leitlinien festgelegt.

Artikel 2

Die Spezifikation des gemäß Artikel 1 zu vertretenden Standpunkts der Union erfolgt gemäß der Spezifikation in Abschnitt II des Anhangs.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2026.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Beschluss (EU) 2020/1707 des Rates vom 13. November 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Weltzollorganisation zur Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens zu vertreten ist (ABl. L 385 vom 17.11.2020, S. 11).
(2)    Seit ihrer Einführung im Jahr 1988 wurde die HS-Nomenklatur sechs Mal überarbeitet. Diese Überarbeitungen traten jeweils 1996, 2002, 2007, 2012, 2017 und 2022 in Kraft.
(3)    Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).
(4)    ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(5)    In diesem Zeitraum tagte auch die Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der HSC-Tagung.
(6)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, Rechtssache C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61-64.
(7)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(8)    Verbindliche Zolltarifauskunft: Von den Zollverwaltungen an die Wirtschaftsbeteiligten vorab ergangene Einreihungsentscheidungen, um Rechtssicherheit in Bezug auf die Einreihung und die zolltarifliche Behandlung von Einfuhr- oder Ausfuhrwaren zu gewährleisten. 
(9)    Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls ( ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1 ).
(10)    ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 3.
(11)    ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 11.
(12)    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
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Brüssel, den 20.7.2023

COM(2023) 454 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in der Weltzollorganisation (WZO) zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System


ANHANG

I. Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Weltzollorganisation zur Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens zu vertreten ist

1. GRUNDSÄTZE

Im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) wird die Europäische Union

a)    die zolltarifliche Einreihung von Waren und die einheitliche Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems (HS) fördern, einen Beitrag dazu leisten und erleichtern sowie die zur Verringerung der Anzahl der Fälle und Streitigkeiten, die unterschiedliche Auslegungen des HS betreffen, beitragen;

b)    auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Beschlüsse des Ausschusses für das Harmonisierte System (HSC) hinarbeiten und sicherstellen, dass Beschlüsse, die in der WZO erlassen werden, mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und dem dazugehörigen Änderungsprotokoll (HS-Übereinkommen) vereinbar sind 1 ;

c)    sicherstellen, dass die in der WZO erlassenen Maßnahmen mit den allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS in Einklang stehen;

d)    für Standpunkte eintreten, die mit den von der Union in dem betreffenden Bereich entwickelten bewährten Verfahren im Einklang stehen;

e)    die Vereinfachung und Modernisierung der HS-Nomenklatur entsprechend des sich weiterentwickelnden Nutzerbedarfs und der Entwicklung neuer Technologien fördern;

f)    die Kohärenz mit ihren anderen politischen Maßnahmen, einschließlich dem Schutz der finanziellen Interessen der Union, und internationalen Verpflichtungen der Union, in dem Maße, in dem dies in Anbetracht des besonderen Charakters der zolltariflichen Einreihung von Belang ist, gewährleisten.

2. KRITERIEN

Die im Namen der Union in der WZO zu vertretenden Standpunkte 

a)werden anhand folgender allgemeiner Kriterien festgelegt:

dem Grundsatz, demzufolge im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren generell mit deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften, so wie sie im Wortlaut der einschlägigen Positionen des HS und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln definiert sind, zu begründen ist;

den im Anhang des HS-Übereinkommens dargelegten allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS.

b)berücksichtigen gegebenenfalls die folgenden besonderen Kriterien:

-    Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung von Waren,

-    HS-Nomenklatur und HS-Erläuterungen, Einreihungsavise und Beschlüsse des HSC,

-    Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2 und Erläuterungen zur KN,

-    Einreihungsverordnungen und -beschlüsse der Kommission,

-    Schlussfolgerungen des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur,

-    alle sonstigen Rechtsakte oder Leitlinien im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung von Waren, die vom Rat oder der Kommission ausgearbeitet werden.

3. LEITLINIEN

Die Union ist, sofern angebracht, bestrebt, den Erlass folgender Beschlüsse in der WZO im Einklang mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Grundsätzen und Kriterien zu unterstützen:

a)    Vorschlag und Ausarbeitung von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstigen Stellungnahmen als Hilfestellung zur Auslegung des HS;

b)    Ausarbeitung von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des HS.

II. Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Weltzollorganisation (WZO) zu vertretenden Standpunkts zur Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens

Vor jeder Sitzung des HSC, in der der HSC aufgefordert ist, für die Union rechtswirksame Beschlüsse zu erlassen, ist so vorzugehen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Europäischen Kommission übermittelt werden, den Grundsätzen, Kriterien und Orientierungen nach Absatz I Rechnung trägt. Um die Rechte und Interessen der Union in der WZO zu wahren, misst die Kommission der Verfügbarkeit von Arbeitsunterlagen gemäß der Geschäftsordnung des HSC besondere Aufmerksamkeit bei.

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission auf der Grundlage dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder der in Absatz 1 genannten Sitzungen des HSC ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen. Der Rat prüft die Dokumente der Kommission innerhalb des bestmöglichen zeitlichen Rahmens.

Sollte der Rat einen bestimmten Teil des Vorschlags nicht billigen, wird die Kommission in der Sitzung des HSC keinen Standpunkt der Union zu diesem Teil vertreten.

Weicht der Standpunkt der Union wesentlich von dem vom HS-Ausschuss angenommenen Beschluss ab, so übermittelt die Kommission dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien vor Ablauf der in Artikel 8 Absatz 3 des HS-Übereinkommens vorgesehenen Frist zeitgerecht ein schriftliches Dokument, in dem festgelegt wird, dass der (die) betreffende(n) Beschluss (Beschlüsse) angenommen werden kann (können), oder dass die Angelegenheit an den WZO-Rat verwiesen und zur erneuten Prüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des HS-Übereinkommens an den HSC verwiesen werden muss.

Um die Rechte der Union zu wahren und zu vermeiden, dass ein Beschluss in einer Angelegenheit, zu der der Rat nicht vor Ablauf der in Artikel 8 Absatz 3 des HS-Übereinkommens vorgesehenen Frist Stellung nehmen kann, in der WZO gefasst wird, beantragt die Kommission im Namen der Union, dass der WZO-Rat mit der Angelegenheit befasst wird oder diese dem HSC zur erneuten Prüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des HS-Übereinkommens vorgelegt wird.

(1)    ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 3.
(2)    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 9). 1.
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