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Document 52023PC0331

Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

COM/2023/331 final

Brüssel, den 20.6.2023

COM(2023) 331 final

2021/0430(CNS)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

{SWD(2023) 331 final}


BEGRÜNDUNG

1KONTEXT DES VORSCHLAGS

2020 einigten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vor dem Hintergrund von NextGenerationEU auf einen Fahrplan für die Einführung neuer Eigenmittel. 1  In dieser Vereinbarung heißt es: „Die im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Aufbauinstruments der Europäischen Union zu tätigenden Ausgaben aus dem Unionshaushalt sollten nicht zu einer unangemessenen Kürzung der Programmausgaben oder der Investitionsinstrumente im Rahmen des MFR führen. Es ist ferner wünschenswert, dass der Anstieg der BNE-Eigenmittel für die Mitgliedstaaten abgeschwächt wird.“ Daher „werden die Organe darauf hinarbeiten, ausreichend neue Eigenmittel zur Deckung des Betrags einzuführen, der im Zusammenhang mit den erwarteten Ausgaben für Rückzahlungen fällig wird. Im Einklang mit dem Grundsatz der Gesamtdeckung würde dies keine Zweckbindung oder Zuweisung bestimmter Eigenmittel zur Deckung einer bestimmten Ausgabenart implizieren.“

Im Dezember 2021 schlug die Kommission drei neue Einnahmequellen für den EU-Haushalt vor 2 : einen Beitrag aus dem Emissionshandelssystem (EHS), aus dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) und Eigenmittel auf der Grundlage eines Anteils an den Residualgewinnen der größten multinationalen Unternehmen, die der EU im Rahmen des Säule-1-Abkommens der OECD/G20 neu zugewiesen werden. Dieser Eigenmittelkorb stand im Einklang mit den vorgeschlagenen sektorspezifischen Rechtsvorschriften sowohl zur überarbeiteten EHS-Richtlinie als auch zum CO2-Grenzausgleichssystem, die Anfang desselben Jahres vorgeschlagen wurden.

Darüber hinaus verpflichtete sich die Kommission, bis Ende 2023 weitere Vorschläge für neue Eigenmittel vorzulegen, darunter ein Beitrag im Zusammenhang mit dem Sektor der Kapitalgesellschaften. Mit dem Paket sollen im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung ausreichende Einnahmen erzielt werden, um die Rückzahlung der im Rahmen von NextGenerationEU aufgenommenen Mittel angesichts der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Entwicklung der Finanzierungskosten zu unterstützen. Die Kommission schlägt daher eine neue Eigenmittelquelle auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen vor.

2.INHALT DES ÄNDERUNGSVORSCHLAGS

2.1Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems

Durch die Einigung über sektorspezifische Rechtsvorschriften sind bestimme Anpassungen des Eigenmittelvorschlags erforderlich geworden. Da der Klima-Sozialfonds ab 2026 zunächst aus externen zweckgebundenen Einnahmen finanziert wird, schlägt die Kommission vor, die Einführung der Eigenmittel aus dem neuen Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren von 2027 auf 2028 zu verschieben. 3 Darüber hinaus können sich Mitgliedstaaten, die eine nationale CO2-Steuer anwenden, dafür entscheiden, einschlägige Emissionen vom neuen EHS auszunehmen. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die entsprechenden Zertifikate zu löschen. Die Kommission schlägt daher vor, diese Option in den Bewertungsmechanismus aufzunehmen, der die Bewertung nicht versteigerter Zertifikate ermöglicht.

Gegenüber den Erwartungen, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Vorschläge für „Fit für 55“ vorherrschten, ist der Marktwert der EHS-Zertifikate in den auf diese Vorschläge folgenden Monaten erheblich gestiegen. 2022 wurde bei Versteigerungen von Zertifikaten durchschnittlich ein Clearing-Preis von fast 80 EUR erzielt, was weit über dem von der Kommission in ihrer Folgenabschätzung zugrunde gelegten Preisniveau von 55 EUR liegt. Die Kommission schlägt vor, einen höheren Abrufsatz auf die erzielten EHS-Einnahmen anzuwenden. In allen Fällen fließen 30 % der Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel in den EU-Haushalt. Mit einem solchen Abrufsatz werden die Einnahmen sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für den EU-Haushalt höher sein als 2021 erwartet, als der Vorschlag zur Änderung des EHS vorgelegt wurde.

2.2Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems

Der Vorschlag vom Dezember 2021 bleibt weitgehend unverändert, mit Ausnahme begrenzter Anpassungen, die dem jüngst erfolgten Inkrafttreten der CBAM-Verordnung Rechnung tragen.

2.3Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen

Die Umsetzung des Säule-1-Abkommens der OECD/G20 bleibt für die EU und ihre Mitgliedstaaten eine wesentliche Priorität im Bereich der Unternehmensbesteuerung. Nach der Einigung vom Oktober 2021 wurden erhebliche Fortschritte erzielt, und die Kommission wird die Bemühungen um den Abschluss der Gespräche weiter unterstützen. Das multilaterale Übereinkommen ist jedoch noch nicht unterzeichnet und ratifiziert worden, sodass es noch nicht in Kraft treten kann.

Wie in ihrem Arbeitsprogramm 4 angekündigt, beabsichtigt die Kommission, ihren Vorschlag „Business in Europe: Rahmen für die Einkommensbesteuerung (BEFIT)“, der das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern wird, im dritten Quartal 2023 vorzulegen. Bis zur möglichen Einführung von Eigenmitteln, die sich auf einen Steuervorschlag stützen, schlägt die Kommission eine Eigenmittelquelle auf der Grundlage von Statistiken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vor, die im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) erstellt werden. Diese Eigenmittel werden als ein Abrufsatz von 0,5 %, multipliziert mit der Summe des Bruttobetriebsüberschusses, der für die Sektoren der nichtfinanziellen und der finanziellen Kapitalgesellschaften in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erfasst wird, festgelegt. Das ESVG ist bereits ein harmonisierter statistischer Rahmen, und die Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen werden dazu beitragen, die Vergleichbarkeit der Daten weiter zu verbessern.

3.RECHTSGRUNDLAGE

3.1 Eigenmittelbeschluss

Gemäß Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments neue Kategorien von Eigenmitteln einführen oder bestehende Kategorien abschaffen. Diese Bestimmung ermöglicht ausdrücklich eine Änderung des Eigenmittelbeschlusses, um neue Eigenmittel hinzuzufügen, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehen. Gemäß dem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV nimmt der Rat den überarbeiteten Beschluss einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments an. Der Beschluss wird in Kraft treten, sobald er von allen Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften gebilligt wurde.

3.2Durchführungsvorschriften

Parallel dazu muss der Rat die Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eigenmittelsystem ändern, indem er die Vorschriften an die jüngst erzielte Einigung über das CO2-Grenzausgleichssystem anpasst und Bestimmungen über die Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken hinzuzufügt. Darüber hinaus muss der Rat die Bereitstellungsbestimmungen ändern. Die Kommission legt hierzu zwei getrennte Vorschläge vor.

2021/0430 (CNS)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 3,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Über das befristete Aufbauinstrument NextGenerationEU, das mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates 5 eingerichtet wurde, werden 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018, die auf den Finanzmärkten aufgenommen werden, bereitgestellt, um eine nachhaltige und stabile Erholung in der gesamten Union sicherzustellen, die Leistung wirtschaftlicher Unterstützung in der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Ausnahmesituation zu erleichtern und den ökologischen und digitalen Wandel zu fördern.

(2)Die Rückzahlung des Kapitalbetrags dieser für Ausgaben des Aufbauinstruments der Europäischen Union verwendeten Mittel und die dafür fälligen Zinsen müssen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden, auch durch ausreichende Einnahmen aus neuen Eigenmitteln, die nach 2021 eingeführt werden. Im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 6 würdigten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Bedeutung des Kontexts des Aufbauinstruments der Europäischen Union und erklärten: „Die im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Aufbauinstruments der Europäischen Union zu tätigenden Ausgaben aus dem Unionshaushalt sollten nicht zu einer unangemessenen Kürzung der Programmausgaben oder der Investitionsinstrumente im Rahmen des MFR führen.“ Des Weiteren heißt es in der Interinstitutionellen Vereinbarung: „Es ist ferner wünschenswert, dass der Anstieg der BNE-Eigenmittel für die Mitgliedstaaten abgeschwächt wird.“

(3)Das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichtete Emissionshandelssystem der EU ist ein zentraler Bestandteil der Klimapolitik der Union. Angesichts der engen Verknüpfung des Emissionshandels mit den klimapolitischen Zielen der Union ist es angezeigt, einen Teil der betreffenden Einnahmen dem Unionshaushalt zuzuweisen. 30 % der Versteigerungseinnahmen sollten dem Unionshaushalt zugeführt werden.

(4)Die Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems (im Folgenden „EHS-Eigenmittel“) umfassen einen Teil der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten in allen Sektoren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Teil der in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Gesamtmenge von Zertifikaten nicht zu versteigern oder auf den mit der genannten Richtlinie eingerichteten Modernisierungsfonds zu übertragen und dafür versteigern zu lassen. Diese Zertifikate sollten auch zur Berechnung des Betrags der EHS-Eigenmittel verwendet werden. Es ist angezeigt, Zertifikate für REPowerEU, die anfängliche Ausstattung des Modernisierungsfonds sowie Zertifikate für den Innovationsfonds auszuschließen. Die 50 Millionen Zertifikate, die 2025 für die Zwecke des Klima-Sozialfonds versteigert werden, stehen außerhalb des Anwendungsbereichs der Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandels.

(5)Um eine übermäßig regressive Wirkung auf die Beiträge aus dem Emissionshandel zu vermeiden, sollte für infrage kommende Mitgliedstaaten ein Höchstbeitrag festgelegt werden. Für den Zeitraum 2023 bis 2027 kommen Mitgliedstaaten infrage, deren pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen ausgedrückt in Kaufkraftstandards und berechnet anhand von Unionsdaten für 2020 unter 90 % des EU-Durchschnitts liegt. Für den Zeitraum 2028 bis 2030 sollte das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen im Jahr 2025 verwendet werden. Der Höchstbeitrag sollte ermittelt werden, indem die Anteile der Mitgliedstaaten an den gesamten EHS-Eigenmitteln mit den Anteilen dieser Mitgliedstaaten am Bruttonationaleinkommen der Union verglichen werden. Für alle Mitgliedstaaten sollte ein Mindestbeitrag festgelegt werden, wenn ihr Anteil am Gesamtbetrag der EHS-Eigenmittel weniger als 75 % ihres Anteils am Bruttonationaleinkommen der Union beträgt.

(6)Mit der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 wird ein CO2-Grenzausgleichssystem eingeführt, das das EU-Emissionshandelssystem ergänzt und die Wirksamkeit der Klimapolitik der Union gewährleistet. Angesichts der engen Verknüpfung des CO2-Grenzausgleichssystems mit der Klimapolitik der Union sollte ein Anteil der Einnahmen aus dem Verkauf von Zertifikaten als Eigenmittel an den Unionshaushalt überführt werden.

(7)Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung sollte ein finanzieller Beitrag im Zusammenhang mit dem Unternehmenssektor eingeführt werden. Bis zur möglichen Einführung von Eigenmitteln im Zusammenhang mit der Initiative „Business in Europe: Rahmen für die Einkommensbesteuerung (BEFIT)“ sollte vorübergehend eine Eigenmittelquelle genutzt werden, die sich proportional zu einem statistischen Indikator verhält, der als Näherungswert für die Unternehmensgewinne verwendet werden kann. Diese Eigenmittel sollten auf der Grundlage der Statistiken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen berechnet werden, die im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 erstellt wurden. Dieses statistische System wird in allen Mitgliedstaaten harmonisiert angewandt. Diese Eigenmittel sollten daher berechnet werden, indem ein Abrufsatz mit der Summe des erfassten Bruttobetriebsüberschusses der Sektoren der nichtfinanziellen und der finanziellen Kapitalgesellschaften (ESVG-Sektoren S12 und S11) entsprechend der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 11 , multipliziert wird.

(87)Im Oktober 2021 erzielte der inklusive Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung eine Einigung über die Zuweisung von 25 % der Residualgewinne großer multinationaler Unternehmen oberhalb der Rentabilitätsschwelle von 10 % an die teilnehmenden Länder bzw. deren Hoheitsgebiete, in denen sich die Märkte befinden (im Folgenden „Säule-1-Abkommen des inklusiven Rahmens der OECD/G20“). Für die Eigenmittel sollte ein einheitlicher Abrufsatz auf den den Mitgliedstaaten [gemäß der Richtlinie zur Umsetzung der globalen Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten] neu zugewiesenen Anteil an den Residualgewinnen multinationaler Unternehmen angewendet werden. 

(98)Die Bestimmungen über den Beitrag aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des derzeitigen Emissionshandelssystems und aus Statistiken zu Unternehmensgewinnen sollten ab dem 1. Januar 20241. Januar 2023 gelten. Sobald die Richtlinie 2003/87/EG geändert wurde, sollten dDie Bestimmungen über den Beitrag aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des neuenüberarbeiteten Emissionshandelssystems, das Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren umfasst, sollten ab dem 1. Januar 2028ersten Tag nach dem letzten Tag der Frist für die Umsetzung dieser Änderung gelten. Die Bestimmungen über den Beitrag aus dem CO2-Grenzausgleichssystem sollten ab dem 1. Januar 2026Geltungsbeginn der Verordnung gelten [.][ —] [Die Bestimmungen des Übereinkommens des inklusiven Rahmens der OECD/G20 über die Säule 1 treten in Kraft, sobald die Richtlinie zur Umsetzung der globalen Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten Anwendung findet und das multilaterale Übereinkommen in Kraft getreten ist —]

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053

Der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e) Einnahmen, die sich ergeben durch die Anwendung eines einheitlichen Satzes von 2530 % auf: 

1.die Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 3d, 10 und 30d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 1; 

2.den Betrag der berechnet wird, indem die jährliche Menge an Zertifikaten, bei denen der jeweilige Mitgliedstaat von Folgendem Gebrauch macht:

a)der Option der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung nach Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG;

b)der Möglichkeit einer begrenzten Löschung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 2;

c)der Verwendung von Zertifikaten nach Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG für die Versteigerung für den Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d Absatz 3 der genannten Richtlinie

mit dem gewogenen Durchschnittspreis multipliziert wird, der in dem Jahr, in dem diese Zertifikate versteigert worden wären, von den Mitgliedstaaten nach Artikel 3d und Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG auf der gemeinsamen Auktionsplattform für Zertifikate erzielt wurde;

3.den Betrag, der berechnet wird durch die Multiplikation des Betrags der nach Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate mit dem gewogenen Durchschnittspreis der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30d der genannten Richtlinie in dem Jahr, in dem diese Zertifikate versteigert worden wären, auf der gemeinsamen Auktionsplattform versteigert wurden.“

b)In Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes in Höhe von 75 % der Einnahmen aus dem Verkauf von Zertifikaten im Rahmen des CO2-Grenzausgleichssystems gemäß der Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates 143 ergeben.“

c)In Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes von 15 % auf den den Mitgliedstaaten neu zugewiesenen Anteil am Residualgewinn multinationaler Unternehmen [gemäß der Richtlinie zur Umsetzung der globalen Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten 154] ergeben”

d)In Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes in Höhe von 0,5 % auf die Summe des Bruttobetriebsüberschusses (B.2g) der Sektoren der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (S. 11) und der finanziellen Kapitalgesellschaften (S. 12) jedes Mitgliedstaats, wie von der Kommission gemäß den Definitionen des durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) vorgelegt, ergeben.“

ed)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e gilt bis zum Haushaltsjahr 2030 Folgendes:

a)Liegt der Anteil eines Mitgliedstaats am Gesamtbetrag der Einnahmen, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe e ergeben, unter 75 % seines Anteils am Bruttonationaleinkommen der Union, so stellt dieser Mitgliedstaat einen Betrag zur Verfügung, der sich aus der Multiplikation von 75 % dieses Anteils am Bruttonationaleinkommen mit dem Gesamtbetrag der Einnahmen aus der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe e ergibt.

b)Der Anteil eines Mitgliedstaats am Gesamtbetrag der Einnahmen, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe e ergeben, darf bei Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen von weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts, ausgedrückt in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Daten für 2020 (für den Zeitraum 2023-2027) bzw. der Daten für 2025 (für den Zeitraum 2028-2030), 150 % des Anteils dieses Mitgliedstaats am Bruttonationaleinkommen der Union nicht übersteigen.

16 In den Buchstaben a und b bezeichnet der Ausdruck ‚Bruttonationaleinkommen‘ das Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates5.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Der Generalsekretär des Rates gibt den Mitgliedstaaten diesen Beschluss bekannt.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Zustimmung zu diesem Beschluss erforderlich sind.

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung nach Absatz 2 folgt.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a gilt für die Einnahmen gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG ab dem 1. Januar 20241. Januar 2023 und für die Einnahmen gemäß Artikel 30d der Richtlinie 2003/87/EG ab dem 1. Januar 2028 Tag, der auf den letzten Tag der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates 176 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG folgt.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2026Geltungsbeginn der Verordnung (EU) [XXX] zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c gilt ab dem ersten Tag der Geltung [der Richtlinie zur Umsetzung der globalen Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten] oder dem Tag des Inkrafttretens und der Wirksamkeit des multilateralen Übereinkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d gilt ab dem 1. Januar 2024.

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident//Die Präsidentin

(1)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28). Zu den Eigenmitteln siehe auch Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(2)    Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(3)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(4)    Arbeitsprogramm der Kommission für 2023. Eine entschlossen und geeint vorgehende Union. COM(2022) 548.
(5)    Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23).
(6)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 16. Dezember 2020 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28).
(7)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(8)    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(9)    Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52).
(10)    Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(11)    Der Bruttobetriebsüberschuss (ESVG-Kontensaldo B.2g) ist gleich der „Bruttowertschöpfung“ des Sektors (ESVG-Kontensaldo B.1g) zuzüglich „Sonstige Subventionen“ (ESVG-Position D.39) minus „Arbeitnehmerentgelt“ (ESVG-Position D.1) und „Sonstige Produktionsabgaben“ (ESVG-Position D.29).
(12) 1    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(13) 2    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(14) 3    Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52).
(15) 4    [Richtlinie (EU) XXX zur Umsetzung des Übereinkommens des inklusiven Rahmens der OECD/G20 über die Säule 1].
(16) 5    Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) ( ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19 ).
(17) 6    Richtlinie (EU) XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom TT.MM.JJJJ.
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