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Document 52023PC0239

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

COM/2023/239 final

Brüssel, den 8.5.2023

COM(2023) 239 final

2023/0142(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Republik Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen hat sich Kroatien verpflichtet, Abkommen, die von den Mitgliedstaaten und der Union mit einem oder mehreren Drittländern oder einer internationalen Organisation geschlossen oder unterzeichnet wurden, worunter auch das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen mit Marokko fällt, beizutreten.

Nach dem vorstehenden Artikel 6 Absatz 2 „[...] wird dem Beitritt Kroatiens zu diesen Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern bzw. der betreffenden internationalen Organisation, zugestimmt. Die Kommission [...] handelt diese Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten [...] aus.“

Die Kommission hat das Protokoll zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits ausgehandelt.

Das Protokoll regelt die infolge des Beitritts Kroatiens notwendig gewordenen sprachlichen Anpassungen des Abkommens.

Nach dem vorstehenden Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde die Unterzeichnung des Protokolls mit Beschluss vom [...] genehmigt und das Protokoll am [...] unterzeichnet.

Ziel dieses Vorschlags ist es, auf der Grundlage von Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu erwirken.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Bestimmungen des Protokolls, die dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union Rechnung tragen, vervollständigen die Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Dieses Protokoll ermöglicht es Kroatien, seinen Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen nachzukommen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Abkommen mit Marokko war das erste umfassende Luftverkehrsabkommen, das mit einem nichteuropäischen Partner der Union unterzeichnet wurde. Dieses Abkommen ist ein wichtiger Bestandteil der Luftfahrtaußenpolitik der Union und Teil einer Reihe von Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen, die die Union inzwischen auch mit Israel und Jordanien unterzeichnet hat. Durch das Luftverkehrsabkommen mit Marokko konnte der Luftverkehr zwischen jenem Land und der Union in absoluten Zahlen fast verdreifacht werden. Von diesen Vorteilen wird Kroatien auf der Grundlage dieses Protokolls genauso wie derzeit die anderen Mitgliedstaaten profitieren können.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Mit dem Protokoll wird ein Abkommen zwischen der Europäischen Union (und ihren Mitgliedstaaten) und einem Drittstaat geändert. Es wurde auf Unionsebene unterzeichnet und sollte daher auch auf der gleichen Ebene abgeschlossen werden.

Verhältnismäßigkeit

Es handelt sich um ein Standardverfahren für die Beurkundung des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zu einem von der Union (und ihren Mitgliedstaaten) geschlossenen Abkommen. Der Geltungsbereich des Protokolls ist strikt auf die Frage des Beitritts Kroatiens zum Luftverkehrsabkommen mit Marokko beschränkt.

Wahl des Instruments

Internationales Abkommen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der interessierten Kreise

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Rat wird ersucht, das Protokoll zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits abzuschließen.

Mit Artikel 1 wird die Genehmigung des Protokolls im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten beurkundet.

In Artikel 2 ist das Verfahren festgelegt, nach dem der Vertragspartei Marokko der Abschluss der internen Genehmigungsformalitäten der Union und ihrer Mitgliedstaaten notifiziert wird.

2023/0142 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Einklang mit dem Beschluss [Bezugnahme auf den Beschluss über die Unterzeichnung] des Rates wurde das Protokoll, mit dem das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union geändert wurde, vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am [Datum der Unterschrift des Abkommens] unterzeichnet.

(2)Das Protokoll sollte nunmehr im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden das „Protokoll“) wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Artikel 2

Die Kommission ist befugt, die in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorzunehmen, um der Zustimmung der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu ihrer vertraglichen Bindung durch das Protokoll Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

Top

Brüssel, den 8.5.2023

COM(2023) 239 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschlusses des Rates

über den Abschluss — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union compte de l'adhésion à l'Union européenne de la République de Croatie


ANHANG

PROTOKOLL

zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens

zwischen der europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits

und dem Königreich Marokko anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

UNGARN,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROẞHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden die „Mitgliedstaaten“),

sowie

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits

und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO

andererseits,

in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des am 12. Dezember 2006 von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens (im Folgenden „Abkommen“), in seiner durch das Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) geänderten Fassung, das am 18. Juni 2012 anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union unterzeichnet wurde.

Artikel 2

1. In Anhang II („Bilaterale Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“) des Abkommens in seiner durch das Protokoll geänderten Fassung wird folgende Bestimmung angefügt.

Nach dem zweiten Spiegelstrich betreffend Bulgarien:

„ — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung des Königreichs Marokko, unterzeichnet am 7. Juli 1999 in Rabat,“

2. In Anhang III Absatz 1 („Verfahren für Betriebsgenehmigungen und technische Genehmigungen: zuständige Behörden“) des Abkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung werden folgende Bestimmungen angefügt.

Nach dem Bulgarien betreffenden Abschnitt:

„Kroatien:

Kroatische Zivilluftfahrtbehörde (CCAA)“.

Artikel 3

Die diesem Protokoll beigefügte kroatische Sprachfassung des Abkommens ist in gleicher Weise verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.

Artikel 4

1.    Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Wird dieses Protokoll jedoch von den Vertragsparteien zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Abkommens genehmigt, so tritt das Protokoll gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens einen Monat nach dem Datum in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer internen Genehmigungsformalitäten notifiziert haben.

2.    Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens und wird ab seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.

Dieses Protokoll wurde in ...... am ........... in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN            FÜR DAS KÖNIGREICH MAROKKO

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION

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