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Document 52023PC0228

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

COM/2023/228 final

Straßburg, den 18.4.2023

COM(2023) 228 final

2023/0115(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2023) 230 final} - {SWD(2023) 225 final} - {SWD(2023) 226 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2014/49/EU 1 (Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (Deposit Guarantee Schemes Directive, DGSD)) sind Teil des Legislativpakets für das Krisenmanagement und für die Einlagensicherung (crisis management and deposit insurance, CMDI), das außerdem Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU 2 (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD)) und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 3 (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism Regulation, SRMR)) enthält.

Der EU-Rahmen für das Krisenmanagement hat sich bewährt, allerdings haben die vergangenen Episoden von Bankenausfällen gezeigt, dass Verbesserungsbedarf besteht. Mit der CMDI-Reform soll auf den Zielen des Rahmens für das Krisenmanagement aufgebaut und ein kohärenterer Abwicklungsansatz sichergestellt werden, damit jede in einer Krise befindliche Bank auf geordnete Weise aus dem Markt austreten kann, während die Finanzstabilität und das Geld der Steuerzahler geschützt werden und das Vertrauen der Einleger erhalten bleibt. Insbesondere der bestehende Abwicklungsrahmen für kleinere und mittlere Banken muss im Hinblick auf seine Gestaltung, Umsetzung und vor allem die Anreize für seine Anwendung gestärkt werden, damit die Glaubwürdigkeit der Anwendung auf diese Banken steigt. Darüber hinaus sollte der Rahmen für den Einlegerschutz verbessert werden, um eine kohärente Anwendung der Vorschriften sicherzustellen, Verbesserungen hinsichtlich gleicher Wettbewerbsbedingungen zu erzielen und gleichzeitig die Finanzstabilität zu schützen, das Vertrauen der Einleger zu stärken und eine Ansteckung zu verhindern.

Kontext des Vorschlags

Nach der weltweiten Finanz- und Staatsschuldenkrise ist die EU den Rufen nach Reformen auf internationaler Ebene nachgekommen und hat entscheidende Maßnahmen ergriffen, um einen sichereren Finanzsektor für den EU-Binnenmarkt zu schaffen. Es wurden die Instrumente zur Verfügung gestellt und die Befugnisse übertragen, die für den geordneten Umgang mit dem Ausfall einer Bank erforderlich sind, und gleichzeitig die Finanzstabilität, den Schutz der öffentlichen Finanzen und den Einlegerschutz zu wahren. 2014 wurde die Bankenunion geschaffen, die derzeit aus zwei Säulen besteht: dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus. Zur Vollständigkeit fehlt der Bankenunion jedoch noch die dritte Säule: ein europäisches Einlagenversicherungssystem (European deposit insurance scheme, EDIS) 4 . Der am 24. November 2015 angenommene Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems 5 ist noch anhängig.

Die Bankenunion beruht auf einem einheitlichen Regelwerk, wobei sich der CMDI-Rahmen aus drei im Jahr 2014 angenommenen EU-Rechtsakten zusammensetzt: der BRRD, der SRMR und der DGSD. In der BRRD sind die Befugnisse, Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung von Banken festgelegt, einschließlich grenzüberschreitender Kooperationsvereinbarungen zur Bewältigung von Ausfällen grenzüberschreitend tätiger Banken. Mit der SRMR wurden der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung und der einheitliche Abwicklungsfonds eingerichtet und die Befugnisse, Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung der in der Bankenunion niedergelassenen Unternehmen im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus festgelegt. Die DGSD zielt auf den Schutz der Einleger ab und enthält die Vorschriften für die Verwendung der Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme. Die BRRD und die DGSD gelten in allen Mitgliedstaaten, während die SRMR in den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten Anwendung findet.

Mit dem Bankenpaket 2019, auch als „Paket zur Risikominderung“ bezeichnet, wurden die BRRD, die SRMR, die Eigenmittelverordnung 6 und die Eigenkapitalrichtlinie 7 überarbeitet. Teil dieser Überarbeitung waren Maßnahmen, mit denen die EU ihren in internationalen Foren 8 eingegangenen Verpflichtungen nachkam, und es wurden weitere Schritte zur Vollendung der Bankenunion unternommen, indem glaubwürdige Risikominderungsmaßnahmen zur Verringerung der Gefahren für die Finanzstabilität ergänzt wurden.

Im November 2020 einigte sich die Euro-Gruppe auf die Einrichtung und frühzeitige Einführung einer gemeinsamen Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) 9 .

Die CMDI-Reform und die allgemeinen Auswirkungen auf die Bankenunion

Zusammen mit der CMDI-Reform würde eine vollendete Bankenunion, einschließlich ihrer dritten Säule, eines EDIS, den Haushalten und Unternehmen in der EU ein höheres Maß an finanzieller Absicherung bieten, das Vertrauen stärken und die Finanzstabilität erhöhen – notwendige Voraussetzungen für Wachstum, Wohlstand und Resilienz in der Wirtschafts- und Währungsunion und in der EU im Allgemeinen. Die Bankenunion wird durch die Kapitalmarktunion ergänzt, denn beide Initiativen sind von entscheidender Bedeutung, um den grünen und den digitalen Wandel zu finanzieren und die internationale Rolle des Euro sowie die offene strategische Autonomie der EU und ihre Wettbewerbsfähigkeit in einer sich wandelnden Welt zu stärken, insbesondere angesichts des derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen und geopolitischen Umfelds 10 ,  11 .

Im Juni 2022 stimmte die Euro-Gruppe einem umfassenderen Arbeitsplan zur Vollendung der Bankenunion durch die Ergänzung eines EDIS nicht zu. Stattdessen forderte sie die Kommission auf, gezieltere Gesetzgebungsvorschläge zur Reform des EU-Rahmens für das Bankenkrisenmanagement und die nationale Einlagensicherung vorzulegen. 12  

Parallel dazu betonte auch das Europäische Parlament in seinem Jahresbericht 2021 über die Bankenunion 13 , wie wichtig es sei, die Bankenunion mit der Einrichtung eines EDIS zu vollenden, und unterstützte die Kommission im Hinblick auf die Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags im Rahmen der CMDI-Überprüfung. Obwohl ein EDIS von der Euro-Gruppe nicht ausdrücklich gebilligt wurde, würde es die CMDI-Reform robuster machen und Synergien und Effizienzgewinne für die Branche bedeuten. Dieses Legislativpaket würde Teil der Agenda für die Vollendung der Bankenunion sein; dies wurde neben der Bedeutung des EDIS in den politischen Leitlinien der Präsidentin von der Leyen hervorgehoben und regelmäßig von den Staats- und Regierungschefs unterstützt 14 .

Die Ziele der DGSD

Mit der DGSD wurden die Einlagensicherungsmechanismen EU-weit harmonisiert. Die Einlagensicherung ist von entscheidender Bedeutung, um das Vertrauen der Einleger zu stärken, die Finanzstabilität des Bankensystems zu erhöhen und das Funktionieren des Binnenmarkts zu sichern. Zu diesem Zweck wurde in jedem Mitgliedstaat mindestens ein Einlagensicherungssystem eingerichtet, um eine rasche Entschädigung der Einleger im Falle eines Bankenausfalls (d. h. die Auszahlung) zu gewährleisten, und es wurde ein einheitliches Schutzniveau von 100 000 EUR festgelegt. Wichtig ist, dass Einlagensicherungssysteme auch eine Rolle beim Bankenkrisenmanagement spielen. Sie können zur Abwicklung beitragen oder andere Maßnahmen finanzieren und so den Zugang der Einleger zu den gedeckten Einlagen wahren.

Gründe für den Vorschlag

Im Einklang mit dem Auftrag gemäß Artikel 19 Absatz 6 DGSD hat die Kommission eine umfassende Bewertung des Erfolgs der DGSD durchgeführt. Ihr Fazit bestätigt, dass die wichtigsten Komponenten der DGSD, insbesondere die Standarddeckungssumme von 100 000 EUR pro Einleger und Bank, die Mindestzielausstattung eines Einlagensicherungssystems mit Finanzmitteln und die kurzen Fristen für die Auszahlung an die Einleger, sich insgesamt positiv auf die Einleger auswirken.

Allerdings haben die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung dieses Rahmens gezeigt, dass in einigen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht. Dies betrifft den Deckungsumfang des Einlegerschutzes, die unterschiedliche Auslegung der Bedingungen für die Verwendung der Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme für andere Maßnahmen als die Auszahlung gedeckter Einlagen, die operative Wirksamkeit und Effizienz der Einlagensicherungssysteme, weitreichende nationale Ermessensspielräume und Optionen sowie die Notwendigkeit einer besseren Koordinierung zwischen dem Sicherheitsnetz der Abwicklung und dem der Einlagensicherung.

Die Kommission stützt den DGSD-Vorschlag als integralen Bestandteil ihrer Überprüfung der CMDI-Rechtsvorschriften weitgehend auf die vorbereitenden Arbeiten und die Empfehlungen, die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in ihren fünf Stellungnahmen 15 zur Anwendung der DGSD ausgearbeitet wurden, und berücksichtigt darin die Fälle ihrer praktischen Anwendung, in denen einige wichtige Ziele nicht oder nur teilweise erreicht wurden.

Zusammenfassung der Änderungen an der DGSD im Rahmen der CMDI-Reform

Der DGSD-Vorschlag deckt verschiedene politische Aspekte ab und stellt eine kohärente Antwort auf die festgestellten Probleme dar. So wird angestrebt,

(1)den Deckungsumfang des Einlegerschutzes durch Beseitigung der festgestellten Diskrepanzen eindeutiger zu regeln, um den Einlegern in der EU ein harmonisiertes und robustes Schutzniveau zu bieten;

(2)die Kostenoptimierungsprüfung für jede Inanspruchnahme eines Einlagensicherungssystems, die nicht der Auszahlung gedeckter Einlagen im Insolvenzfall dienen soll, zu harmonisieren, um Verbesserungen hinsichtlich gleicher Wettbewerbsbedingungen zu erzielen und für einheitliche Ergebnisse beim Umgang mit Bankenausfällen zu sorgen;

(3)die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme durch die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu verbessern und gleichzeitig die Transparenz ihrer finanziellen Solidität und der Mittelverwendung zu erhöhen;

(4)im Hinblick auf die Verfahren der Einlagensicherungssysteme und unter den Behörden die Konvergenz zu steigern;

(5)die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen bei der Entschädigung von in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Einlegern oder im Falle eines Wechsels der Zugehörigkeit einer Bank zu einem Einlagensicherungssystem zu verbessern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Mit dem Vorschlag wird der bestehende Einlagensicherungsrahmen gemäß der DGSD ausgebaut und gestärkt. Zu diesem Zweck wird mit vielen Elementen des Vorschlags an die Arbeit der EBA in Kooperation mit den nationalen Einlagensicherungssystemen und den benannten Behörden angeknüpft. Es werden Änderungen vorgeschlagen, um den praktischen Erfahrungen Rechnung zu tragen, die bei der Umsetzung des EU-Rechts in nationales Recht und bei der Anwendung einiger Bestimmungen, auch im Kontext der Bankenunion, gewonnen wurden. Der Vorschlag wird parallel zur Überprüfung der BRRD und der SRMR vorgelegt, um die Gesamtkohärenz des EU-Rahmens für das Bankenkrisenmanagement sicherzustellen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag baut auf den Reformen auf, die nach der Finanzkrise durchgeführt wurden und zur Schaffung der Bankenunion und des einheitlichen Regelwerks für alle Banken in der EU geführt haben.

Durch die Stärkung des Vertrauens der Einleger und der Finanzstabilität trägt der Vorschlag zur Widerstandsfähigkeit des EU-Bankensektors und seiner Fähigkeit bei, die wirtschaftliche Erholung nach der COVID-19-Pandemie zu unterstützen, und steht somit im Einklang mit den politischen Zielen der offenen strategischen Autonomie Europas. Insbesondere wird mit dem Vorschlag auch der Verbraucherschutz verbessert, indem das Niveau und die Dauer des Schutzes spezifischer kurzfristiger Einlagen von Privatkunden harmonisiert werden, die an bestimmte Lebensereignisse geknüpft sind („zeitweilig hohe Salden“), oder indem die Offenlegung von Informationen gegenüber den Verbrauchern gestärkt wird.

Außerdem soll mit den Änderungen das Risiko gemindert werden, dass Einlagensicherungssysteme Einleger entschädigen, die an Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligt sind; in dieser Hinsicht wird mit den Änderungen auf der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Bekämpfung von Geldwäsche aufgebaut und der Ausrichtung Rechnung getragen, die die Kommission in ihrem am 20. Juli 2021 angenommenen Legislativpaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorschlägt.

Die Änderungen zur Verbesserung der Durchsetzbarkeit der DGSD-Vorschriften beziehen sich auf die in der Richtlinie 2013/36/EU (Eigenkapitalrichtlinie) festgelegten Aufsichtsbefugnisse. Mit diesem Ansatz wird dem Konzept Rechnung getragen, dass die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Einlagensicherungssystem eine vorrangige Pflicht für alle Banken darstellt, und eine Grundlage für die Abfolge der Ereignisse zur Disziplinierung der Banken geschaffen, die den entsprechenden Verpflichtungen nicht nachkommen.

Mit den Änderungen werden zudem die Vorschriften für mit den Mitteln der Einlagensicherungssysteme finanzierte präventive und alternative Maßnahmen harmonisiert und präzisiert. Diese Vorschriften sind im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Anforderungen an staatliche Beihilfen für Finanzinstitute zu würdigen, die in der Bankenmitteilung der Kommission 16 dargelegt sind.

Die Änderungen führen auch zu mehr Klarheit über die Sicherung von Kundengeldern, die von Finanzinstituten des Nichtbankensektors im Einklang mit den Anforderungen hinsichtlich der Trennung von Kundengeldern gemäß der Zahlungsdiensterichtlinie 17 , der E-Geld-Richtlinie und der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission 18 bei einer Bank gehalten werden. Angesichts der schnellen Entwicklungen im Bereich innovativer Finanzdienstleistungen soll mit der eindeutigeren Regelung das Vertrauen der Kunden in Finanzinstitute des Nichtbankensektors und in deren Geschäftskontinuität im Falle eines Bankenausfalls gestärkt werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Mit dem Vorschlag wird eine bestehende Richtlinie, die DGSD, geändert, und zwar insbesondere im Hinblick auf die bessere Anwendung der Instrumente, die im Einlagensicherungsrahmen bereits zur Verfügung stehen.

Folglich ist die Rechtsgrundlage des Vorschlags dieselbe wie die Rechtsgrundlage des ursprünglichen Gesetzgebungsakts, d. h. der zu ändernden Richtlinie, nämlich Artikel 53 Absatz 1 AEUV über das Niederlassungsrecht. Wenn mit einem Gesetzgebungsakt ohne Änderung des ursprünglichen Ziels lediglich ein anderer Gesetzgebungsakt ergänzt oder berichtigt werden soll, ist der Unionsgesetzgeber nach der EU-Rechtsprechung 19 uneingeschränkt berechtigt, ihn auf die Rechtsgrundlage des ersten Gesetzgebungsakts zu stützen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Änderungen an der DGSD stehen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Mit innerstaatlichen Vorschriften kann weder ein harmonisiertes Einlegerschutzniveau noch ein einheitliches Regelwerk für die Finanzierung und Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme erreicht werden. Daher sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und unlautere Wettbewerbsvorteile zwischen Finanzinstituten zu vermeiden, die sich aus unterschiedlichen Vorschriften für die Einlagensicherung ergeben. Dies hat auch die EBA in ihren Stellungnahmen zur Überprüfung der DGSD hervorgehoben.

Darüber hinaus kann sich eine Bank in mehreren Ländern niederlassen und Bankdienstleistungen, einschließlich der Entgegennahme von Einlagen, grenzüberschreitend erbringen. Der grenzüberschreitende Charakter der Bankensysteme kann viele Herausforderungen für Einlagensicherungssysteme mit sich bringen (Wechsel der Zugehörigkeit einer Bank zu einem Einlagensicherungssystem, Aufzeichnungen über Kunden oder grenzüberschreitende Zusammenarbeit), die ein Tätigwerden der EU erforderlich machen.

Die meisten in dem Vorschlag enthaltenen Änderungen sind Aktualisierungen des bestehenden EU-Rechts und betreffen somit Bereiche, in denen die EU ihre Befugnisse bereits ausübt. Mehrere Maßnahmen des Vorschlags stellen zusätzliche Harmonisierungsschritte für eine konsequente Erreichung der in der DGSD festgelegten Ziele dar.

Verhältnismäßigkeit

Die Änderungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfordernissen für die Erreichung der Ziele der DGSD.

Mit den Änderungen werden gemeinsame Anforderungen festgelegt, um das Einlegerschutzniveau in der EU zu verbessern und zu harmonisieren. Der Vorschlag betrifft jedoch nicht die Organisationsmodelle, die rechtliche Struktur oder die interne Governance der Einlagensicherungssysteme der EU. Die etablierte EU-Einlagensicherung wird somit auch weiterhin auf einem Netz nationaler Einlagensicherungssysteme beruhen, die nach unterschiedlichen Modellen (öffentliche Einlagensicherungssysteme, private Einlagensicherungssysteme, institutsbezogene Sicherungssysteme) organisiert und durch unterschiedliche Beziehungen zwischen der benannten Behörde des Einlagensicherungssystems und der Abwicklungsbehörde (Zugehörigkeit zu derselben Dachorganisation oder verschiedenen Einrichtungen) gekennzeichnet sind.

Darüber hinaus ist in dem Vorschlag die Übertragung beträchtlicher Befugnisse auf die nationalen Behörden vorgesehen, angefangen mit der Durchführung der Kostenoptimierungsprüfung, mit der die Kosteneffizienz bei der Verwendung der Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems ermittelt wird. Die meisten Themen des Vorschlags (einheitliches Niveau für zeitweilig hohe Salden, Sicherung von Kundengeldern, Schutz von staatlichen Stellen) betreffen Bereiche, in denen die EU-Mitgliedstaaten ausdrücklich einen EU-weiten Standard für mehr Rechtssicherheit beim Einlegerschutz gefordert haben. Die Aufträge (bezüglich Leitlinien und Standards), die der EBA in dem Vorschlag erteilt werden, beschränken sich auf die technischsten DGSD-Themen, bei denen eine ausführlichere Erläuterung der Anforderungen erforderlich ist.

In dem Vorschlag werden außerdem bestehende Bestimmungen beibehalten, mit denen nationalen Besonderheiten Rechnung getragen und eine verhältnismäßige Anwendung der DGSD-Vorschriften gewährleistet wird, z. B. durch die Wahl nationaler Optionen, die Möglichkeit bestimmter Mitgliedstaaten, eine niedrigere Zielausstattung anzuwenden, oder die Möglichkeit der Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, geringere Beiträge zu zahlen.

Wahl des Instruments

Es wird vorgeschlagen, die Maßnahmen durch eine Richtlinie zur Änderung der DGSD umzusetzen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen beziehen sich auf bereits bestehende Bestimmungen dieses Rechtsinstruments oder stellen eine Weiterentwicklung dieser Bestimmungen dar. Da die Einlagensicherung eng mit nicht harmonisierten Bereichen des innerstaatlichen Rechts wie dem Insolvenzrecht verknüpft ist, ist für eine bestmögliche rechtliche Integration der vorgeschlagenen Bestimmungen ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht erforderlich.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der CMDI-Rahmen wurde entwickelt, um den Ausfall von Instituten über alle Größenklassen und Geschäftsmodelle hinweg abzuwenden und zu bewältigen. Dahinter stehen die Ziele, die Finanzstabilität zu wahren, die Einleger zu schützen, die Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung zu minimieren, das moralische Risiko zu begrenzen und den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu verbessern. Die Bewertung ergab insgesamt, dass der CMDI-Rahmen in einigen Punkten verbessert werden sollte.

Insbesondere zeigt sie, dass die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit beim Umgang mit Bankenausfällen nach wie vor unzureichend sind. Die Entscheidung der Behörden für eine Abwicklung oder eine Insolvenz kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat ganz unterschiedlich ausfallen. Darüber hinaus sind die von der Branche finanzierten Sicherheitsnetze nicht immer wirksam, und es bestehen nach wie vor unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu Finanzmitteln bei der Abwicklung und in anderen Situationen. Diese unterschiedlichen Bedingungen beeinflussen die bestehenden Anreize und führen dazu, dass bei der Entscheidung über das zu verwendende Krisenmanagementinstrument Arbitragemöglichkeiten bestehen. Und nicht zuletzt ist der Einlegerschutz in den Mitgliedstaaten in verschiedenen Bereichen weiterhin uneinheitlich und widersprüchlich.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat über verschiedene Konsultationsinstrumente umfangreiche Gespräche geführt, um alle beteiligten Interessenträger zu erreichen und besser zu verstehen, wie erfolgreich der Rahmen ist und welche Verbesserungsmöglichkeiten bestehen.

Im Jahr 2020 initiierte die Kommission eine Konsultation zu einer Folgenabschätzung in der Anfangsphase in Kombination mit einem Fahrplan; dahinter stand das Ziel einer detaillierten Analyse der auf EU-Ebene zu treffenden Maßnahmen und der potenziellen Auswirkungen verschiedener politischer Optionen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.

2021 führte die Kommission zwei Konsultationen durch, eine gezielte und eine öffentliche, um unter den Interessenträgern Rückmeldungen über die Anwendung des CMDI-Rahmens und Meinungen zu möglichen Änderungen einzuholen. Die gezielte Konsultation, die 39 allgemeine und spezifische technische Fragen umfasste, war nur in englischer Sprache verfügbar und lief vom 26. Januar bis zum 20. April 2021. Die öffentliche Konsultation umfasste 10 allgemeine Fragen, die in allen EU-Sprachen verfügbar waren, und lief über den Rückmeldungszeitraum vom 25. Februar bis zum 20. Mai 2021. Am 7. Juli 2021 wurde ein zusammenfassender Bericht über die Rückmeldungen im Rahmen dieser Konsultation veröffentlicht. 20 Aus den Konsultationen geht hervor, dass die meisten Befragten der Meinung waren, Einlagen von staatlichen Stellen, einschließlich lokaler Gebietskörperschaften, sollten ebenfalls durch das Einlagensicherungssystem geschützt werden. Die Vertreter der meisten Banken und Einlagensicherungssysteme vertraten die Meinung, die derzeitige regelmäßige Offenlegung von Informationen sei ausreichend und es seien keine Änderungen erforderlich. Die digitale Kommunikation wurde häufig als das am besten geeignete Mittel zur Kostenersparnis angesehen.

Darüber hinaus veranstaltete die Kommission am 18. März 2021 eine hochrangige Konferenz, an der Vertreter aller einschlägigen Interessenträger teilnahmen. Die Konferenz bestätigte die Bedeutung eines wirksamen Rahmens, warf aber auch Schlaglichter auf die derzeitigen Schwächen. Diskussionsteilnehmer wiesen darauf hin, dass eine weitere Harmonisierung des DGSD-Rahmens und ein besseres Zusammenspiel mit den Vorschriften der Geldwäscherichtlinie und der Zahlungsdiensterichtlinie sowie den Vorschriften über staatliche Beihilfen von Vorteil wäre. Des Weiteren wurde die Meinung vertreten, bei der DGSD-Überprüfung sollten das Vertrauen der Verbraucher sowie die Situation auf kleineren Märkten berücksichtigt werden.

Außerdem haben Kommissionsbedienstete im Rahmen der Expertengruppe der Kommission für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen die Mitgliedstaaten wiederholt zur Umsetzung des CMDI-Rahmens in der EU und zu einer möglichen Überarbeitung der BRRD/SRMR und der DGSD konsultiert. Parallel zu den Gesprächen in der Expertengruppe wurden die in diesem Vorschlag behandelten Fragen auch in den Sitzungen der Vorbereitungsgremien des Rates behandelt, namentlich in der Gruppe „Finanzdienstleistungen und Bankenunion“ des Rates und der Hochrangigen Gruppe für das EDIS.

Darüber hinaus fanden während der Vorbereitung der Rechtsvorschriften zahlreiche (physische und virtuelle) Treffen zwischen Kommissionsbediensteten und Vertretern der Kreditwirtschaft sowie anderen Interessenträgern statt.

Die Ergebnisse aller oben genannten Initiativen sind in den vorliegenden Vorschlag und die dazugehörige Folgenabschätzung eingeflossen. Sie haben eindeutig gezeigt, dass die geltenden Vorschriften aktualisiert und vervollständigt werden müssen, um die Ziele des Rahmens bestmöglich zu erreichen. Anhang 2 der Folgenabschätzung enthält die Zusammenfassungen der Konsultationen und der öffentlichen Konferenz.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zur Unterstützung ihrer Arbeit im Rahmen der Überprüfung der DGSD richtete die Kommission ein umfassendes Beratungsersuchen an die EBA. 21 Die EBA legte daraufhin fünf Stellungnahmen vor. Die erste Stellungnahme zur Erstattungsfähigkeit von Einlagen, zur Deckungssumme und zur Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen wurde im August 2019 vorgelegt. 22 Die zweite Stellungnahme zu den Auszahlungen der Einlagensicherungssysteme folgte im Oktober 2019. 23 Die dritte Stellungnahme zur Finanzierung der Einlagensicherungssysteme und zur Verwendung ihrer Finanzmittel wurde im Januar 2020 übermittelt. 24 Die vierte Stellungnahme zur Behandlung von Kundengeldern ging im Oktober 2021 ein. 25 Außerdem berücksichtigte die Kommission die Stellungnahme der EBA zum Zusammenspiel zwischen der EU-Geldwäscherichtlinie und der EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme aus dem Jahr 2020 26 und die zweijährliche Stellungnahme der EBA zu den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Finanzsektor der EU aus dem Jahr 2021 27 .

Darüber hinaus hat die Kommission das Zentrum für Europäische Politische Studien (CEPS) beauftragt, zwei Berichte über die Einlagensicherung vorzulegen; diese Berichte, „Harmonising insolvency laws in the Euro area“ 28 („Harmonisierung der Insolvenzgesetze im Euro-Raum“) und „Options and national discretions under the DGSD“ 29 („Optionen und nationale Ermessensspielräume im Rahmen der DGSD“), wurden im Dezember 2016 bzw. im November 2019 veröffentlicht.

Neben der Konsultation der Interessenträger nahm die Kommission an den Diskussionen und an dem Meinungsaustausch teil, die in die Arbeit der Arbeitsgruppe für Einlagensicherungssysteme der EBA und der Expertengruppe für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen einflossen.

Folgenabschätzung 30

Es wurde eine gemeinsame Folgenabschätzung für diesen Vorschlag und für die Vorschläge im Rahmen der Überprüfung der BRRD und der SRMR durchgeführt; damit wurde den Rückmeldungen der Interessenträger und der Notwendigkeit Rechnung getragen, mehrere miteinander verknüpfte Fragen anzugehen, die in drei unterschiedlichen Rechtstexten behandelt werden. In Anhang 6 der Folgenabschätzung werden die Probleme im Zusammenhang mit der derzeitigen Funktionsweise des Einlagensicherungssystems beschrieben, mögliche Szenarien für seine Verbesserung dargelegt und die für die Änderungsvorschläge gewählten politischen Optionen begründet. Das Fazit ist, dass die DGSD das EU-weite Einlegerschutzniveau im Großen und Ganzen wirksam verbessert hat. Allerdings werden die Schutzbestimmungen der DGSD in den nationalen Einlagensicherungssystemen nach wie vor uneinheitlich angewandt; dies zeigt, dass harmonisierte Vorschriften erforderlich sind, um die Divergenzen auszuräumen, die negative Auswirkungen auf die Einleger haben. Außerdem zeigt es, dass die Deckung bestimmter Arten von Einlegern eindeutiger geregelt werden muss.

Bei allen politischen Optionen wurden die Vorschläge der EBA und die daraufhin in der Expertengruppe der Kommission für Bankenwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen erhaltenen Rückmeldungen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten sowie, soweit verfügbar, andere analytische Nachweise berücksichtigt.

Aus der Folgenabschätzung geht hervor, dass mit den geprüften politischen Optionen die Anwendung der Einlagensicherung in allen Mitgliedstaaten verbessert und die Rechtssicherheit und das Vertrauen der Einleger gestärkt würden. Der Einlegerschutz würde durch spezifische Bestimmungen, die auf grenzüberschreitende Tätigkeiten, Fintech-Dienstleistungen und die Bekämpfung von Geldwäsche ausgerichtet sind, in angemessener Weise an die jüngsten Entwicklungen und Schwachstellen des Finanzökosystems angepasst. Außerdem würde durch eine überarbeitete Kostenoptimierungsprüfung die Verwendung der Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme für andere Maßnahmen als die Auszahlung gedeckter Einlagen erleichtert, wenn durch solche Maßnahmen der Zugang der Einleger zu ihren Einlagen auf kosteneffizientere Weise gewährleistet wird.

Durch die ausdrückliche Deckung bestimmter Arten von Einlegern und Einlagen (staatliche Stellen, Kundengelder) und die weitere Harmonisierung einiger Vorschriften (Mindestdeckungssumme für zeitweilig hohe Salden, Abschaffung der Möglichkeit, fällige Verbindlichkeiten von Einlegern vom Erstattungsbetrag abzuziehen) könnten sich die Änderungen jedoch – wenn auch nur in begrenztem Umfang – auf die Kosten für die Einlagensicherungssysteme auswirken. Auch die Änderungen an der Kostenoptimierungsprüfung für die Inanspruchnahme eines Einlagensicherungssystems für andere Maßnahmen als die Auszahlung könnten finanzielle Auswirkungen auf die Einlagensicherungssysteme haben. Diese Kosten würden von der Kreditwirtschaft über Beiträge zum Einlagensicherungssystem getragen und hätten keine Auswirkungen auf die Steuerzahler, was im Einklang mit dem in der DGSD verankerten Grundsatz des Schutzes öffentlicher Gelder steht.

Die Folgenabschätzung hat auch bestätigt, dass der EU-Rahmen für Einlagensicherungssysteme widerstandsfähiger wäre, wenn er durch ein EDIS unterstützt würde. Durch die Bündelung von Finanzmitteln in einem gemeinsamen System wäre das Einlagenversicherungssystem der Bankenunion besser in der Lage, hohe Auszahlungen zu bewältigen, und würde das Vertrauen der Einleger gestärkt. Obwohl die politische Option der Einrichtung eines EDIS technisch die robusteste Option ist, ist sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt politisch nicht umsetzbar.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle hat die Folgenabschätzung nach einer ersten ablehnenden Stellungnahme gebilligt. Um den Anmerkungen des Ausschusses in Bezug auf die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme Rechnung zu tragen, wurde die Folgenabschätzung geändert, sodass die Verbindungen zwischen der Beratung durch die EBA und den in der Folgenabschätzung dargelegten Optionen deutlicher herausgestellt werden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag sollte dazu beitragen, den Regulierungs- und Verwaltungsaufwand der Einlagensicherungssysteme zu verringern, indem bestimmte nationale Optionen und Ermessensspielräume abgeschafft, Zweigstellen aus Drittländern gleich behandelt und die Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen gestärkt werden. Durch die Straffung der Offenlegungsanforderungen und ihre Anpassung an die von den Empfängern benötigten Informationen wird sich durch die Änderungen der Verwaltungsaufwand für die Umsetzung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Einlagensicherungssystem verringern.

Was die digitale Bereitschaft anbelangt, so baut der Vorschlag auf den technologischen und rechtlichen Fortschritten auf, damit sichergestellt wird, dass die Informationen für die Einleger leicht zugänglich sind und die Auszahlung so schnell wie möglich erfolgt.

Außerdem werden die der EBA erteilten Befugnisse zusätzliche Anpassungen für eine noch weitergehende Verbesserung und Harmonisierung der praktischen Umsetzung der DGSD-Bestimmungen ermöglichen.

Die Kosten für die Banken und die nationalen Behörden wären sehr begrenzt. Jede der im DGSD-Vorschlag vorgesehenen Verbesserungen des Einlegerschutzes (zeitweilig hohe Salden, Kundengelder, staatliche Stellen) dürfte sich nur sehr geringfügig auf die Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme auswirken. Beispielsweise macht der Betrag der Kundengelder in 13 Mitgliedstaaten weniger als 1 % aller gedeckten Einlagen in dem jeweiligen Mitgliedstaat aus. Mit dem Vorschlag wird daher die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Bankensektors gewahrt und gleichzeitig der Einlegerschutz in der EU gestärkt. Darüber hinaus würden die potenziellen – wenn auch begrenzten – zusätzlichen Kosten dieser Verbesserungen weitgehend dadurch ausgeglichen, dass sich die Kosten für die laufende Tätigkeit der Einlagensicherungssysteme mit der überarbeiteten Richtlinie verringern. Indem die Zahl der Optionen verringert wird, die bestehenden Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit vereinfacht werden und auf EU-Ebene eine gemeinsame Methode für die Durchführung der Kostenoptimierungsprüfung festgelegt wird, werden administrative Ressourcen der Einlagensicherungssysteme freigesetzt.

Da die Einlagensicherungssysteme eine wichtigere Rolle beim Krisenmanagement spielen werden, könnte die entsprechende Verwendung ihrer Finanzmittel eine häufigere Wiederauffüllung dieser mit den Beiträgen des Bankensektors finanzierten Mittel erfordern. Im Einklang mit der Kostenoptimierungsprüfung sind solche Maßnahmen jedoch nur zulässig, wenn sie für das Einlagensicherungssystem als kostengünstiger angesehen werden als ein Auszahlungsszenario. Durch diesen Ansatz werden die Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme langfristig geschützt.

Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16), dem Eigentumsrecht (Artikel 17) und dem Verbraucherschutz (Artikel 38).

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Gemäß dem Vorschlag müsste die EBA zusätzlich zu den im Rahmen der DGSD bereits vorhandenen sieben technische Standards und sechs Leitlinien ausarbeiten. Von diesen sechs neuen Aufträgen für Leitlinien zielen drei ausschließlich darauf ab, bereits bestehende Leitlinien (Stresstests, Einteilung und Meldung verfügbarer Finanzmittel, Kooperationsvereinbarungen), die auf eigene Initiative der EBA erstellt wurden, in einem Level-1-Text zu kodifizieren. Diese Leitlinien würden somit keinen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand erfordern. Die anderen in dem Vorschlag vorgesehenen Befugnisübertragungen betreffen verschiedene Themen, darunter sowohl sehr zielgerichtete Aufträge (Grundsatz der diversifizierten Investition in risikoarme Vermögenswerte) als auch allgemeinere Themen (Definition der geringsten Kosten).

Angesichts der vergangenen und derzeitigen Arbeit der EBA zum Thema Krisenmanagement wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagenen Aufgaben für die EBA keine zusätzlichen Stellen erfordern werden und mit den derzeitigen Ressourcen ausgeführt werden können.

Die technischen Standards sind zwölf Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie vorzulegen. Unter Berücksichtigung ihrer derzeitigen Ressourcen sollte die EBA mit dieser Frist ausreichend Zeit zur Ausarbeitung der Standards haben.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Durch den regelmäßigen Austausch mit der Arbeitsgruppe für Einlagensicherungssysteme der EBA bewertet die Kommission die Umsetzung der Rechtsvorschriften 31 und trägt zur EU-weiten Harmonisierung des Einlegerschutzniveaus bei.

Wie bereits in der bestehenden DGSD festgelegt, werden die nationalen Behörden der EBA weiterhin über den Betrag der verfügbaren Finanzmittel, alternative Finanzierungsregelungen und die Verwendung der Finanzmittel des Einlagensicherungssystems Bericht erstatten, und die EBA sollte diese Informationen ihrerseits offenlegen. In dem Vorschlag werden auch die in der ursprünglichen Richtlinie vorgesehenen regelmäßigen Folgeüberprüfungen, die Stresstests für Einlagensicherungssysteme, die Kriterien für risikoabhängige Beiträge und die Überprüfung der Deckungssumme beibehalten.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird das Mandat der Einlagensicherungssysteme erweitert und präzisiert, um eine bessere Sicherung der Einlagen im Zusammenhang mit der Entschädigung der Einleger zu erreichen. Abgesehen von Situationen, in denen die Einleger nach dem Ausfall einer Bank durch das Einlagensicherungssystem entschädigt werden, wird außerdem die Rolle der Einlagensicherungssysteme im Bereich des Bankenkrisenmanagements gestärkt, um das Vertrauen der Einleger und die Finanzstabilität zu wahren. Und schließlich werden spezifische Anforderungen festgelegt, um die laufende Tätigkeit des Einlagensicherungssystems zu vereinfachen und verwaltungstechnisch komplexe Situationen zu bewältigen.

Mit dem Vorschlag werden folgende Bestimmungen der DGSD geändert:

Angesichts der erweiterten Möglichkeiten der Inanspruchnahme eines Einlagensicherungssystems zur Finanzierung von präventiven Maßnahmen, Übertragungsstrategien bei der Abwicklung und alternativen Maßnahmen im Fall der Insolvenz wird Artikel 1 („Gegenstand und Geltungsbereich“) geändert, um zu präzisieren, dass neben der Einrichtung und Funktionsweise eines Einlagensicherungssystems auch die Deckung und Erstattung von Einlagen und die Verwendung der Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme für Maßnahmen, mit denen der Zugang der Einleger zu ihren Einlagen gewahrt wird, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels wird geändert, um zu präzisieren, dass Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland unter die Richtlinie fallen.

Artikel 2 enthält die Begriffsbestimmungen für die Richtlinie. Er wird geändert, um Begriffsbestimmungen entsprechend den neuen Bestimmungen zu ergänzen, die nach den Empfehlungen in den Stellungnahmen der EBA eingefügt wurden; dies betrifft insbesondere die Einlagen von Kundengeldern und die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Artikel 4 Absatz 8 wird neu gefasst in dem neuen Artikel 16a über den Informationsaustausch zwischen den Kreditinstituten und dem Einlagensicherungssystem und die Berichterstattung durch die Behörden (siehe unten).

In ihrer Stellungnahme wies die EBA auf die unterschiedliche Implementierung der Begriffsbestimmung der staatlichen Stellen hin. Dies führte zu einem unterschiedlichen Deckungsumfang der Einlagensicherung in den Mitgliedstaaten; in einigen Fällen wurden öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser oder kommunale Dienste, die keine versierten Einleger sind, vom Schutz ausgenommen. Die derzeitige Differenzierung zwischen staatlichen Stellen anhand ihres Haushalts und anderer Merkmale stellt Kreditinstitute und Einlagensicherungssysteme vor operative Schwierigkeiten. Zur Harmonisierung und Verbesserung ihres Schutzes werden staatliche Stellen in Artikel 5 daher nicht mehr vom Einlegerschutz ausgenommen. In dem Artikel wird außerdem klargestellt, dass Einlagen in Verbindung mit der Terrorismusfinanzierung vom Schutz durch das Einlagensicherungssystem ausgenommen sind.

Artikel 6 über die Deckungssumme des Einlegerschutzes wird geändert, um das Mindestschutzniveau für zeitweilig hohe Salden und die entsprechende Dauer des Schutzes zu harmonisieren und zu präzisieren, welche Einlagen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen gedeckt sind.

Angesichts der unterschiedlichen Auslegungen der bestehenden Option in Bezug auf den Abzug fälliger Verbindlichkeiten der Einleger vom Erstattungsbetrag wird Artikel 7 Absatz 5 gestrichen, um die Vorschriften für die Berechnung des Erstattungsbetrags zu harmonisieren. Absatz 7 wird geändert, um Situationen mit einem negativen Zinssatz Rechnung zu tragen.

Es wird ein neuer Artikel 7a über die Nachweislast eingefügt, um den verfahrensrechtlichen Aspekt der Erstattungsfähigkeit oder des Anspruchs auf die Einlagen zu klären; darin wird festgelegt, dass es den Einlegern und Kontoinhabern obliegt, nachzuweisen, dass sie uneingeschränkt über die Einlagen auf Begünstigtenkonten oder Konten mit zeitweilig hohen Salden verfügen können.

Um im Einklang mit der Bestimmung über die Nachweislast in Artikel 7a mehr Zeit für die Überprüfung der Erstattungsfähigkeit einzuräumen, wird Artikel 8 dahin gehend geändert, dass ein Einlagensicherungssystem im Falle von Begünstigtenkonten, Kundengeldern und zeitweilig hohen Salden eine längere Erstattungsfrist von bis zu 20 Arbeitstagen anwenden darf. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Einlagensicherungssystem die vollständigen Unterlagen erhalten hat, die die Prüfung der Forderungen und die Überprüfung der Erstattungsbedingungen ermöglichen. Außerdem kann das Einlagensicherungssystem nach dem geänderten Artikel bei ruhenden Konten einen Schwellenwert für die Erstattung festlegen.

Es wird ein neuer Artikel 8a eingefügt, um sicherzustellen, dass Einleger ab einem Schwellenwert von 10 000 EUR durch Überweisungen im Einklang mit den Zielen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entschädigt werden.

Finanzinstitute wie Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute oder E-Geld-Institute nehmen Gelder von ihren Kunden entgegen und sind nach den sektoralen Vorschriften verpflichtet, diese Gelder zu sichern, unter anderem indem sie sie auf getrennte Konten bei Kreditinstituten einzahlen. Ein neuer Artikel 8b enthält Vorschriften zur Harmonisierung des Deckungsumfangs der Einlagensicherung für Gelder, die zum Zweck einer solchen Trennung im Namen und für Rechnung der Kunden auf ein Konto eingezahlt wurden. In dem Artikel werden außerdem die Modalitäten für die Entschädigung des Kontoinhabers oder des Kunden beschrieben, und die EBA wird beauftragt, Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Identifizierung der Kunden in entsprechenden Fällen auszuarbeiten.

In dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung 32 ist vorgesehen, dass die Finanzaufsichtsbehörden mit den Abwicklungsbehörden oder benannten Behörden zusammenarbeiten und diese über das Ergebnis von Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf Kunden unterrichten. Ein neuer Artikel 8c wird in die DGSD eingefügt, um zu vermeiden, dass Einlagen erstattet werden, wenn die Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Kunden einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung offenbart, und um in solchen Fällen einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem zu gewährleisten. Mit dieser neuen Bestimmung werden außerdem Einbehaltungsregelungen für Erstattungen durch Einlagensicherungssysteme festgelegt, wenn im Zusammenhang mit den auszuzahlenden gedeckten Einlagen Bedenken hinsichtlich Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung bestehen.

Nach Artikel 9 der DGSD hat ein Einlagensicherungssystem, das Zahlungen im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens leistet, eine Forderung in Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen gegen das betreffende Kreditinstitut. Diese Forderung muss im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt sein. In dieser Bestimmung wird nicht zwischen dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zu einer offenen Bank-Bail-in-Abwicklung (bei der das Bankunternehmen erhalten bleibt und seine Geschäftstätigkeit fortsetzt) und den Beiträgen des Einlagensicherungssystems zur Finanzierung einer Übertragungsstrategie (Instrument der Unternehmensveräußerung oder Instrument des Brückeninstituts und Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens) unterschieden. Dies kann in verschiedenen Szenarien zu Unsicherheit darüber führen, ob und in welcher Höhe eine Forderung des Einlagensicherungssystems besteht. Daher wird Artikel 9 dahin gehend geändert, dass in Fällen, in denen die Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems im Zusammenhang mit Übertragungsstrategien bei der Abwicklung oder alternativen Maßnahmen in einem Insolvenzverfahren verwendet werden, das Einlagensicherungssystem in dem darauffolgenden Liquidationsverfahren nach nationalem Recht eine Forderung gegen den zu liquidierenden verbleibenden Teil des Instituts oder Unternehmens hat. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass die Finanzmittel des Einlagensicherungssystems im Zusammenhang mit Verlusten verwendet werden, die andernfalls von den Einlegern getragen werden müssten. Die Forderung sollte denselben Rang haben wie Einlagen nach den nationalen Insolvenzvorschriften, damit sichergestellt ist, dass die Anteilseigner und Gläubiger des verbleibenden Teils des Instituts oder Unternehmens die Verluste des Instituts wirksam ausgleichen, und damit das Einlagensicherungssystem eine bessere Möglichkeit hat, im Insolvenzfall ihre Forderungen einzuziehen. Leistet ein Einlagensicherungssystem hingegen anstelle der Deckung von Einlagen einen Beitrag zu einer offenen Bank-Bail-in-Abwicklung in Höhe des Betrags, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt würden, wenn sie Gegenstand eines Bail-in wären, sollte dies keine Forderung gegen das in Abwicklung befindliche Institut begründen, da der Beitrag des Einlagensicherungssystems sonst keinen Sinn hätte.

Artikel 9 Absatz 3 wird geändert, um die Zeitspanne, innerhalb derer die Einleger Forderungen gegen ein Einlagensicherungssystem geltend machen können, zu harmonisieren, d. h. auf fünf Jahre festzulegen.

Artikel 10 wird geändert, um den Bezugszeitraum für die Berechnung der Zielausstattung festzulegen und zu bestimmen, dass nur Gelder, die direkt in Form von Beiträgen in das Einlagensicherungssystem eingezahlt oder vom Einlagensicherungssystem eingezogen wurden, auf die Zielausstattung angerechnet werden dürfen. Diese Präzisierung steht im Einklang mit den derzeit geltenden Vorschriften bei Anwendung der Leitlinien der EBA. Damit soll klargestellt werden, dass aufgenommene Finanzmittel nicht auf die Zielausstattung anrechenbar sind.

Artikel 10 Absatz 4 wird gestrichen, da die Möglichkeit, die verfügbaren Finanzmittel mittels Pflichtbeiträgen der Mitgliedsinstitute an bestehende von dem Mitgliedstaat errichtete Pflichtbeitragssysteme zu erheben, in der Praxis nicht genutzt wurde.

Um die Konvergenz der Verfahren zu verbessern und sicherzustellen, dass innerhalb der Frist für die Entschädigung der Einleger Finanzmittel bereitgestellt werden können, wird – im Einklang mit den Stellungnahmen der EBA – in Artikel 10 ein neuer Absatz 11 eingefügt, der den Einlagensicherungssystemen die Flexibilität gibt, vor der Verwendung der verfügbaren Finanzmittel und der in Form von Sonderbeiträgen erhobenen Mittel auf alternative Finanzierungsregelungen mit privaten Finanzierungsquellen zurückgreifen zu können. Durch diese Flexibilität hätten die Einlagensicherungssysteme die Möglichkeit, die sofortige Erhebung von Sonderbeiträgen zu vermeiden, wenn die Erhebung solcher Beiträge die Finanzstabilität gefährden würde (z. B. in einer Systemkrise). Umfassende Flexibilität ist auch erforderlich, damit die Einlagensicherungssysteme ihre Finanzmittel so effizient wie möglich nutzen können und ihre Vermögenswerte (verfügbaren Finanzmittel) in einer Krise nicht kurzfristig veräußern müssen. Gleichzeitig wird mit der Bestimmung sichergestellt, dass Finanzmittel aus öffentlichen Quellen nur als letztes Mittel verwendet werden können.

In dem neuen Absatz in Artikel 10 werden auch die Anforderungen zur Gewährleistung einer soliden Verwaltung der Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme präzisiert, und die EBA wird beauftragt, Leitlinien für die Diversifizierung der Anlagestrategie der Einlagensicherungssysteme auszuarbeiten. Außerdem ist in dem Absatz die Möglichkeit vorgesehen, die Finanzmittel des Einlagensicherungssystems auf ein getrenntes Konto bei der nationalen Zentralbank oder dem nationalen Schatzamt einzuzahlen. Darüber hinaus wird die EBA mit der Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards zur Einteilung der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme beauftragt.

Artikel 11 wird geändert, um präventive und alternative Maßnahmen deutlicher voneinander abzugrenzen. Präventive Maßnahmen sind Inanspruchnahmen eines Einlagensicherungssystems, mit denen eine in Schwierigkeiten geratene Bank mit dem Ziel der Erhaltung ihrer finanziellen Solidität finanziell unterstützt wird (z. B. in Form von Garantien, Kapitalzuführungen oder der Beteiligung an einer Kapitalerhöhung), bevor die Bank die Voraussetzungen für einen Ausfall oder einen wahrscheinlichen Ausfall erfüllt. Alternative Maßnahmen sind Inanspruchnahmen eines Einlagensicherungssystems, mit denen im Kontext einer Insolvenz die Übertragung von Einlagen und Vermögenswerten der ausfallenden Bank auf eine andere Bank unterstützt wird (z. B. in Form einer Bareinlage zur Schließung der Lücke zwischen Vermögenswerten und Einlagen oder in Form von Garantien), damit die Einleger weiterhin auf ihr Geld zugreifen können.

In Artikel 11a werden eine Reihe von Schutzbestimmungen für präventive Maßnahmen festgelegt und die Zuständigkeiten für die Prüfung der Anwendung präventiver Maßnahmen auf die Behörden aufgeteilt. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Maßnahmen rechtzeitig, kosteneffizient und in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden, um die derzeitige Situation zu verbessern.

Artikel 11b enthält die zugrunde liegenden Bedingungen für den Vermerk über die Maßnahmen, zu denen sich ein Kreditinstitut verpflichtet, um die Aufsichtsanforderungen zu erfüllen oder wieder zu erfüllen. Ein solcher Vermerk über Maßnahmen sollte mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.

In Artikel 11c werden Anforderungen an Kreditinstitute festgelegt, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind oder die finanzielle Unterstützung, die im Rahmen von präventiven Maßnahmen gewährt wurde, nicht zurückzahlen. Die EBA wird damit beauftragt, Leitlinien zum Inhalt des Vermerks mit den erforderlichen Maßnahmen für die effiziente Umsetzung einer präventiven Maßnahme und des Abhilfeplans auszuarbeiten.

Für den Fall, dass Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems für alternative Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 5 verwendet werden, sind in Artikel 11d die Bedingungen für die Vermarktung der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten der betreffenden Bank festgelegt. Dieser Prozess sollte harmonisiert werden, um die Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu begrenzen und die Gewinnung potenzieller Käufer zu erleichtern. Außerdem soll so die Kohärenz mit den Übertragungsinstrumenten im Rahmen der BRRD gewährleistet werden. Im Einklang mit der BRRD sollten die Verfahren zur geordneten Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens unverzüglich eingeleitet werden.

Mit einer Kostenoptimierungsprüfung werden die Kosten der Inanspruchnahme eines Einlagensicherungssystems zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung der Finanzlage einer Bank oder zur Übertragung von Geschäftstätigkeiten auf eine andere Bank mit den Kosten des hypothetischen Szenarios einer Auszahlung der gedeckten Einlagen bei einer Liquidation verglichen. Diese Anforderung wurde von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich umgesetzt. In einem neuen Artikel 11e erfolgt eine Präzisierung und Harmonisierung der Vorgehensweise bei der Durchführung der Kostenoptimierungsprüfung, mittels derer der Höchstbetrag bestimmt wird, den ein Einlagensicherungssystem abgesehen von Auszahlungen zur Finanzierung von präventiven, Abwicklungs- und alternativen Maßnahmen beitragen darf. Die Auszahlung gedeckter Einlagen im Insolvenzfall kann direkte und indirekte Kosten für das Einlagensicherungssystem und seine Mitglieder verursachen. Die direkten Kosten entsprechen dem Betrag der Auszahlung des Einlagensicherungssystems abzüglich der im Liquidationsverfahren eingezogenen Beträge. Bei der Bestimmung der indirekten Kosten sollten die Wiederauffüllung der vom Einlagensicherungssystem ausgegebenen Mittel und die dem Einlagensicherungssystem entstehenden zusätzlichen Finanzierungskosten, die mit der Auszahlung verbunden sind, berücksichtigt werden. Wird die Kostenoptimierungsprüfung für präventive Maßnahmen durchgeführt, so sollte bei der Berechnung des kontrafaktischen Auszahlungsszenarios auch die Bedeutung dieser Maßnahmen für das gesetzliche oder vertragliche Mandat des Einlagensicherungssystems berücksichtigt werden. Bei der Bestimmung der Kosten einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems für andere Maßnahmen als Auszahlungen sollten die erwarteten Erträge, die operativen Aufwendungen und die potenziellen Verluste im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme berücksichtigt werden. Die EBA wird beauftragt, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen die Berechnungsmethode für die Kostenoptimierungsprüfung festgelegt wird.

Artikel 14 wird geändert, um zu präzisieren, dass ein Einlagensicherungssystem auch Einleger absichert, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen die ihm angeschlossenen Kreditinstitute den freien Dienstleistungsverkehr ausüben. In dem Artikel werden die Bedingungen festgelegt, unter denen ein Einlagensicherungssystem in einem Herkunftsmitgliedstaat die Möglichkeit hat, Einleger von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen direkt zu entschädigen, und unter denen ein Einlagensicherungssystem in einem Aufnahmemitgliedstaat als Kontaktstelle für Einleger dienen kann, deren Kreditinstitute den freien Dienstleistungsverkehr ausüben. Die EBA wird beauftragt, Leitlinien zu den jeweiligen Aufgaben der Einlagensicherungssysteme des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sowie zu den Umständen und Bedingungen auszuarbeiten, unter denen ein Einlagensicherungssystem in einem Herkunftsmitgliedstaat entscheiden sollte, Einleger von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen zu entschädigen. Darüber hinaus enthält der Artikel die Vorschriften für die Berechnung der Finanzmittel, die zu übertragen sind, wenn ein Mitgliedsinstitut eines Einlagensicherungssystems künftig dem Einlagensicherungssystem eines anderen Mitgliedstaates angeschlossen wird.

Artikel 15 wird dahin gehend geändert, dass Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland sich einem Einlagensicherungssystem in einem Mitgliedstaat anschließen müssen, um in der EU Bankdienstleistungen erbringen und erstattungsfähige Einlagen entgegennehmen zu können. Der Stellungnahme der EBA zufolge ist in den EU-Mitgliedstaaten die überwiegende Mehrheit der Zweigstellen aus Drittländern bereits Mitglied eines Einlagensicherungssystems der EU, entweder weil das Einlegerschutzsystem eines Drittlands als nicht gleichwertig angesehen wird oder weil keine formelle Gleichwertigkeitsbewertung durchgeführt wurde. Einige der verbleibenden Zweigstellen waren nicht verpflichtet, sich einem entsprechenden Einlagensicherungssystem der EU anzuschließen, obwohl aus der Gleichwertigkeitsbewertung hervorging, dass der Einlegerschutz nicht gleichwertig war. Im Einklang mit der Empfehlung der EBA ist in der vorliegenden Änderung eine solche Mitgliedschaftspflicht vorgesehen, sodass die Einleger der EU-Zweigstellen von Banken aus Drittländern und die Einleger von EU-Banken und deren Zweigstellen in den verschiedenen Mitgliedstaaten in gleichem Maße geschützt sind. Dies erhöht den Einlegerschutz, da dadurch das Risiko ausgeschlossen wird, dass es in der EU Einlagen gibt, deren Sicherung durch ein Nicht-EU-Einlagensicherungssystem nicht den EU-Standards entspricht (gemäß der Stellungnahme der EBA waren 5 der 74 EU-Zweigstellen von Banken mit Sitz außerhalb des EWR nicht Mitglied eines EU-Einlagensicherungssystems). Die den EU-Zweigstellen von Banken aus Drittländern auferlegte Pflicht, sich einem EU-Einlagensicherungssystem anzuschließen, steht auch im Einklang mit einem der Hauptziele dieser Überprüfung: die Verwendung der Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme bei der Abwicklung zu erleichtern.

Um zu vermeiden, dass die Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems den wirtschaftlichen und finanziellen Risiken in Drittländern ausgesetzt werden, dürfen nach dem neuen Artikel 15a Einleger von Zweigstellen, die Mitgliedsinstitute in Drittländern errichtet haben, nur dann durch das Einlagensicherungssystem gedeckt werden, wenn die erhobenen Finanzmittel über der Mindestzielausstattung liegen.

Artikel 16 wird geändert, um die Informationen zu harmonisieren, die Banken ihren Kunden jährlich über den Schutz ihrer Einlagen zur Verfügung stellen müssen. Darüber hinaus werden die Pflichten hinsichtlich der Informationen für die Einleger im Falle einer Verschmelzung oder einer anderen größeren Reorganisation eines Kreditinstituts, eines Wechsels der Zugehörigkeit eines Kreditinstituts zu einem Einlagensicherungssystem und der Nichtverfügbarkeit der Einlagen aufgrund der kritischen Finanzlage einer Bank verschärft. Den Mitgliedstaaten wird die Befugnis übertragen, die Angemessenheit der den Einlegern zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen, und die EBA wird ermächtigt, Entwürfe von Regulierungsstandards für das Format und den Inhalt des Informationsbogens sowie die Verfahren und die Informationen für die Einleger, auch in Bezug auf Einlagen von Kundengeldern und Situationen im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung/Geldwäsche, auszuarbeiten.

Es wird ein neuer Artikel 16a eingefügt, um die Vorschriften für die Berichterstattung zu präzisieren und den Informationsaustausch zu verbessern, in dessen Rahmen Informationen von den Kreditinstituten an die Einlagensicherungssysteme und von den Einlagensicherungssystemen und den benannten Behörden an die EBA übermittelt werden. Es ist wichtig, dass ein Einlagensicherungssystem von den ihm angeschlossenen Instituten jederzeit und auf Anfrage Informationen über die von ihm versicherten Einlagen erhält. Dies ist für die in dieser Richtlinie vorgesehene wirksame Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme erforderlich. Die genannten Berichtspflichten sind von den bestehenden Verpflichtungen der Banken zur Sicherstellung einer sofortigen Ermittlung der Einlagen abgeleitet oder ergeben sich aus der Ausweitung des Einlegerschutzes und stehen daher nicht im Widerspruch zu dem allgemeinen Ziel, den Verwaltungsaufwand für Kreditinstitute zu verringern. Zudem ist es zur Unterstützung der EBA bei ihren Aufgaben der Überwachung der finanziellen Integrität, Finanzstabilität und Sicherheit des europäischen Bankensystems wichtig, dass die EBA angemessen über auftretende Situationen informiert wird, in denen ein Einlagensicherungssystem gemäß dieser Richtlinie in Anspruch genommen werden kann. Die EBA wird ermächtigt, Entwürfe technischer Durchführungsstandards zum Muster und zu den Verfahren für solche Informationen sowie zu deren Inhalt auszuarbeiten.

Die Mitgliedstaaten müssen diese Änderungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie umsetzen. Die neuen Vorschriften nach Artikel 11a hinsichtlich der Anwendung der Schutzbestimmungen für die Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen für präventive Maßnahmen erfordern organisatorische Änderungen und den schrittweisen Aufbau operativer Kapazitäten durch die Einlagensicherungssysteme und benannten Behörden, was eine längere Umsetzungsfrist rechtfertigt. Für institutsbezogene Sicherungssysteme, die als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, kann die Umsetzungsfrist unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten weiter verlängert werden.

2023/0115 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 33 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 34 ,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 35 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Einklang mit Artikel 19 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 36 hat die Kommission die Anwendung und den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass das Ziel des Einlegerschutzes in der Union durch die Einrichtung von Einlagensicherungssystemen weitgehend erreicht wurde. Die Kommission kam jedoch auch zu dem Schluss, dass die verbleibenden Lücken beim Einlegerschutz geschlossen und die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme verbessert werden müssen und gleichzeitig die Vorschriften für andere Inanspruchnahmen der Einlagensicherungssysteme, bei denen es sich nicht um Auszahlungsverfahren handelt, zu harmonisieren sind.

(2)Werden die Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme oder zur Bereitstellung von Informationen für Einleger und Einlagensicherungssysteme nicht eingehalten, so könnte dies das Ziel des Einlegerschutzes untergraben. Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden können bei verspäteter Zahlung von Beiträgen finanzielle Sanktionen verhängen. Es ist wichtig, die Koordinierung zwischen Einlagensicherungssystemen, benannten Behörden und zuständigen Behörden zu verbessern, damit Durchsetzungsmaßnahmen gegen ein Kreditinstitut ergriffen werden, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Wenngleich die Anwendung von Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden gegen Kreditinstitute in nationalen Rechtsvorschriften und in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 37 geregelt ist, muss sichergestellt werden, dass benannte Behörden die zuständigen Behörden rechtzeitig über jeden Verstoß gegen die Verpflichtungen von Kreditinstituten im Rahmen der Einlagensicherungsvorschriften unterrichten.

(3)Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte Leitlinien für die Durchführung von Stresstests für Einlagensicherungssysteme herausgeben, um die Konvergenz der Einlagensicherungssysteme weiter zu fördern und die Einlagensicherungssysteme bei der Prüfung ihrer Widerstandsfähigkeit zu unterstützen.

(4)Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/49/EU sind Einlagen bestimmter Finanzinstitute, einschließlich Wertpapierfirmen, von der Deckung durch das Einlagensicherungssystem ausgenommen. Sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, sollten jedoch die Mittel, die diese Finanzinstitute von ihren Kunden erhalten und die sie bei einem Kreditinstitut im Namen ihrer Kunden im Rahmen der Erbringung der von ihnen angebotenen Dienstleistungen hinterlegen, geschützt sein.

(5)Das Spektrum der Einleger, die derzeit durch die Erstattung durch Einlagensicherungssysteme geschützt sind, wurde so festgelegt, dass Kleinanleger abgesichert sind, während bei professionellen Anlegern davon ausgegangen wird, dass diese einen solchen Schutz nicht benötigen. Aus diesem Grund wurden staatliche Stellen von der Deckung ausgenommen. Allerdings können die meisten staatlichen Stellen (zu denen in einigen Mitgliedstaaten auch Schulen und Krankenhäuser zählen) nicht als professionelle Anleger angesehen werden. Infolgedessen muss sichergestellt werden, dass Einlagen aller Kleinanleger, einschließlich staatlicher Stellen, vom Schutz durch ein Einlagensicherungssystem profitieren können.

(6)Bestimmte Ereignisse, darunter Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder die Auszahlung bestimmter Versicherungsleistungen, können vorübergehend zu hohen Einlagen führen. Aus diesem Grund sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU derzeit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Einlagen, die aus solchen Ereignissen resultieren, für eine Dauer von mindestens drei und höchstens 12 Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, über den Betrag von 100 000 EUR hinaus geschützt sind. Um den Einlegerschutz in der Union zu harmonisieren und den Verwaltungsaufwand sowie die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Schutzes solcher Einlagen zu verringern, ist es erforderlich, deren Schutz so anzupassen, dass – zusätzlich zur Deckungssumme von 100 000 EUR – während einer harmonisierten Laufzeit von sechs Monaten mindestens 500 000 EUR geschützt sind.

(7)Bei einer Immobilientransaktion können Mittel auf verschiedene Konten transferiert werden, bevor die Transaktion tatsächlich abgewickelt ist. Damit Einleger, die Immobilientransaktionen durchführen, auf einheitliche Weise geschützt sind, sollte daher der Schutz zeitweilig hoher Salden sowohl für die Erlöse aus einem Verkauf einer privaten Wohnimmobilie als auch für die Mittel gelten, die kurzfristig für den Erwerb einer privaten Wohnimmobilie hinterlegt werden.

(8)Um die rechtzeitige Auszahlung des von einem Einlagensicherungssystem zu erstattenden Betrags zu gewährleisten und die Verwaltungs- und Berechnungsvorschriften zu vereinfachen, sollte es bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags keinen Ermessensspielraum mehr zur Berücksichtigung fälliger Verbindlichkeiten geben.

(9)Es ist notwendig, die operativen Kapazitäten der Einlagensicherungssysteme zu optimieren und deren Verwaltungsaufwand zu verringern. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass es bei der Ermittlung von Einlegern, die Anspruch auf Einlagen auf Begünstigtenkonten haben, oder bei der Beurteilung, ob Einleger den Schutz für zeitweilig hohe Salden in Anspruch nehmen können, nach wie vor den Einlegern und Kontoinhabern obliegt, ihre Ansprüche mit eigenen Mitteln nachzuweisen.

(10)Für bestimmte Einlagen kann eine längere Erstattungsfrist gelten, da die Einlagensicherungssysteme verpflichtet sind, die Erstattungsforderung zu überprüfen. Um die Vorschriften unionsweit zu harmonisieren, sollte die Erstattungsfrist auf 20 Arbeitstage nach Eingang der einschlägigen Unterlagen begrenzt werden.

(11)Die im Zusammenhang mit der Erstattung kleiner Beträge auf ruhenden Konten anfallenden Verwaltungskosten können höher sein als der Nutzen für den Einleger. Daher muss präzisiert werden, dass Einlagensicherungssysteme nicht verpflichtet sein sollten, aktiv Schritte zu unternehmen, um Einlagen auf solchen Konten, die unter bestimmten, auf nationaler Ebene festzulegenden Schwellenwerten liegen, zu erstatten. Das Recht der Einleger, ihren Anspruch auf einen solchen Betrag geltend zu machen, sollte jedoch erhalten bleiben. Verfügt ein und derselbe Einleger zudem über weitere aktive Konten, sollten die Einlagensicherungssysteme den betreffenden Betrag bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags berücksichtigen.

(12)Die Einlagensicherungssysteme können bei der Entschädigung der Einleger verschiedene Methoden anwenden, die von Barauszahlungen bis zu elektronischen Überweisungen reichen. Damit gewährleistet ist, dass sich die Erstattungsverfahren von Einlagensicherungssystemen zurückverfolgen lassen und die Ziele des Unionsrahmens zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gewahrt bleiben, sollten Erstattungen an Einleger standardmäßig per Überweisung erfolgen, wenn der zu erstattende Betrag 10 000 EUR übersteigt.

(13)Finanzinstitute sind von der Einlagensicherung ausgenommen. Allerdings hinterlegen bestimmte Finanzinstitute, darunter E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute und Wertpapierfirmen, die von ihren Kunden erhaltenen Finanzmittel – oft vorübergehend – ebenfalls auf Bankkonten, um den Sicherungsanforderungen gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 38 , der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 40 , nachzukommen. Angesichts der wachsenden Bedeutung dieser Finanzinstitute sollten solche Einlagen durch Einlagensicherungssysteme unter der Bedingung geschützt werden, dass die betreffenden Kunden bekannt sind oder ermittelt werden können.

(14)Kunden von Finanzinstituten wissen nicht immer, bei welchem Kreditinstitut das Finanzinstitut ihre Gelder hinterlegt hat. Daher sollten Einlagensicherungssysteme solche Einlagen nicht mit Einlagen zusammenführen, die die betreffenden Kunden möglicherweise bei demselben Kreditinstitut hinterlegt haben, bei dem das Finanzinstitut ihre Einlagen eingezahlt hat. Die Kreditinstitute haben möglicherweise keine Kenntnis von der Identität der Kunden, die Anspruch auf die auf den Kundenkonten gehaltene Summe haben, oder könnten nicht in der Lage sein, individuelle Daten dieser Kunden zu überprüfen und aufzuzeichnen. Je nach Art und Geschäftsmodell des Finanzinstituts können Umstände auftreten, unter denen eine direkte Erstattung an den Kunden ein Risiko für den Kontoinhaber darstellen könnte. Daher sollte es Einlagensicherungssystemen gestattet sein, zu erstattende Beträge auf ein Kundenkonto zu transferieren, das der Kontoinhaber bei einem anderen Kreditinstitut zugunsten der einzelnen Kunden eröffnet hat, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Um das Risiko doppelter Zahlungen in solchen Situationen zu vermeiden, sollten etwaige Forderungen von Kunden mit Blick auf Beträge, die der Kontoinhaber in ihrem Namen hält, um den Betrag verringert werden, den das Einlagensicherungssystem diesen Kunden direkt erstattet. Die EBA sollte daher Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Kunden zum Zweck der Erstattung, die Kriterien für die Erstattung an den Kontoinhaber zugunsten der einzelnen Kunden oder für eine Direkterstattung an den Kunden sowie Vorschriften festgelegt werden, die mehrfache Auszahlungsansprüche für ein und denselben Begünstigten verhindern.

(15)Bei der Entschädigung von Einlegern können Situationen entstehen, in denen bei den Einlagensicherungssystemen Bedenken hinsichtlich Geldwäsche aufkommen. Die Einlagensicherungssysteme sollten daher die Auszahlung an einen Einleger zurückhalten, wenn ihnen mitgeteilt wird, dass eine zentrale Meldestelle ein Bank- oder Zahlungskonto gemäß den geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche ausgesetzt hat.

(16)Nach Artikel 9 der Richtlinie 2014/49/EU sollte ein Einlagensicherungssystem, das im Rahmen von Abwicklungsverfahren Zahlungen leistet, gegen das betreffende Kreditinstitut eine Forderung in Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen haben, und diese Forderung sollte im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt sein. In dieser Bestimmung wird nicht zwischen dem Beitrag eines Einlagensicherungssystems zur Nutzung des Instruments eines offenen Bank-Bail-in und dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Finanzierung einer Übertragungsstrategie (Instrument der Unternehmensveräußerung/Instrument des Brückeninstituts), gefolgt von der Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens, unterschieden. Um mit Blick auf das Bestehen und die Höhe einer Forderung eines Einlagensicherungssystems in verschiedenen Szenarien für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen, muss festgelegt werden, dass in dem Fall, in dem das Einlagensicherungssystem zur Unterstützung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts oder alternativer Maßnahmen beiträgt, mit denen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, einschließlich Einlagen, des Kreditinstituts auf einen Empfänger übertragen werden, dieses Einlagensicherungssystem eine Forderung gegen den verbleibenden Teil des Unternehmens in dessen späteren Liquidationsverfahren nach nationalem Recht haben sollte. Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des verbleibenden Teils des Unternehmens übrigen Anteilseigner und Gläubiger des Kreditinstituts die Verluste dieses Kreditinstituts wirksam ausgleichen, und damit eine bessere Möglichkeit besteht, dass im Insolvenzfall Erstattungen an das Einlagensicherungssystem geleistet werden, sollte die Forderung des Einlagensicherungssystems im Rang mit der Forderung der Einleger gleichgestellt sein. Wird das Instrument eines offenen Bank-Bail-in angewandt (d. h. das Kreditinstitut setzt seine Geschäftstätigkeit fort), leistet das Einlagensicherungssystem einen Beitrag in Höhe des Betrags, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt würden, wenn sie Gegenstand des Bail-in wären, um die Verluste dieses Kreditinstituts aufzufangen. Daher sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems keine Forderung gegen das in Abwicklung befindliche Institut begründen, da der Beitrag des Einlagensicherungssystems sonst keinen Sinn hätte.

(17)Um für Konvergenz zwischen den Verfahren der Einlagensicherungssysteme zu sorgen, bei der Inanspruchnahme von Einlagen Rechtssicherheit für Einleger zu gewährleisten und um operative Hürden für Einlagensicherungssysteme zu vermeiden, ist es wichtig, einen angemessen langen Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen Einleger die Erstattung ihrer Einlagen verlangen können, wenn das Einlagensicherungssystem im Falle einer Auszahlung die Einleger nicht innerhalb der in Artikel 8 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Fristen entschädigt hat.

(18)Nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli 2024 einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprechen. Damit objektiv beurteilt werden kann, ob die Einlagensicherungssysteme diese Anforderung erfüllen, sollte für die Bestimmung der Höhe der gedeckten Einlagen und der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme ein klarer Bezugszeitraum festgelegt werden.

(19)Zur Gewährleistung der Resilienz der Einlagensicherungssysteme sollten deren Finanzmittel aus stabilen und unwiderruflichen Beiträgen stammen. Bei bestimmten Finanzierungsquellen der Einlagensicherungssysteme, darunter Kredite und erwartete Wiedereinziehungen, bestehen zu hohe Abhängigkeiten, als dass sie auf die Mittel zur Erreichung der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems angerechnet werden könnten. Um die Bedingungen hinsichtlich der Erreichung der Zielausstattung durch die Einlagensicherungssysteme zu harmonisieren und um sicherzustellen, dass die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme durch Beiträge der Branche finanziert werden, sollte zwischen Finanzmitteln, die auf die Zielausstattung anrechenbar sind, und Mitteln unterschieden werden, die als ergänzende Finanzierungsquellen betrachtet werden. Abflüsse von Finanzmitteln aus Einlagensicherungssystemen, einschließlich vorhersehbarer Rückzahlungen von Krediten, sind planbar und können mit Blick auf die regelmäßigen Beiträge der Mitglieder des Einlagensicherungssystems berücksichtigt werden und sollten daher nicht dazu führen, dass die verfügbaren Finanzmittel zurückgehen und unter das Niveau der Zielausstattung sinken. Daher muss festgelegt werden, dass – sobald die Zielausstattung erstmalig erreicht worden ist – die Frist für einen Wiederauffüllungszeitraum von sechs Jahren nur dann ausgelöst werden sollte, wenn ein Defizit an verfügbaren Finanzmitteln im Einlagensicherungssystem durch eine Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems (Auszahlung oder präventive, Abwicklungs- oder alternative Maßnahmen) verursacht wurde. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollte die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Methode festgelegt wird, nach der die Einlagensicherungssysteme die Zielausstattung berechnen.

(20)Die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems sollten unmittelbar genutzt werden können, damit sie bei plötzlich eintretenden Auszahlungsereignissen oder sonstigen Inanspruchnahmen bereitstehen. Angesichts der unterschiedlichen Praktiken in der Union ist es angezeigt, Anforderungen hinsichtlich der Anlagestrategie der Einlagensicherungssysteme festzulegen, um etwaige negative Auswirkungen auf die Fähigkeit eines Einlagensicherungssystems, sein Mandat zu erfüllen, abzumildern. Ist ein Einlagensicherungssystem nicht für die Festlegung der Anlagestrategie zuständig, so sollte die dafür zuständige Behörde oder Einrichtung oder Stelle im Mitgliedstaat bei der Festlegung der Anlagestrategie auch die Grundsätze der Diversifizierung und der Investitionen in risikoarme Vermögenswerte beachten. Um die vollständige operative Unabhängigkeit und Flexibilität des Einlagensicherungssystems hinsichtlich des Zugangs zu seinen Mitteln zu wahren, sollten Mittel der Einlagensicherungssysteme, die bei der Finanzverwaltung hinterlegt sind, zweckgebunden und auf ein getrenntes Konto eingezahlt werden.

(21)Die Option, bei der die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems durch Pflichtbeiträge erhoben werden, die von den Mitgliedsinstituten an bestehende Pflichtbeitragssysteme gezahlt werden, die ein Mitgliedstaat zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Systemrisiko entstehenden Kosten errichtet hat, wurde nie genutzt und sollte daher gestrichen werden.

(22)Es ist notwendig, den Einlegerschutz zu verbessern, wobei eine kurzfristige Veräußerung der Vermögenswerte eines Einlagensicherungssystems vermieden und mögliche negative prozyklische Auswirkungen auf den Bankensektor, die auf die Erhebung von Sonderbeiträgen zurückzuführen sind, begrenzt werden müssen. Den Einlagensicherungssystemen sollte es daher gestattet sein, alternative Finanzierungsmechanismen zu nutzen, sodass sie jederzeit kurzfristige Finanzierungen aus anderen Quellen als Beiträgen erhalten können, auch vor der Verwendung ihrer verfügbaren Finanzmittel und der in Form von Sonderbeiträgen erhobenen Mittel. Da die Kosten und die Verantwortung für die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen in erster Linie von den Kreditinstituten getragen werden sollten, sollten aus öffentlichen Mitteln finanzierte alternative Finanzierungsmechanismen nur als letztes Mittel eingesetzt werden.

(23)Zur Gewährleistung einer angemessen diversifizierten Anlage von Finanzmitteln aus einem Einlagensicherungssystem und konvergenter Praktiken sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um den Einlagensicherungssystemen diesbezüglich Orientierung an die Hand zu geben.

(24)Wenngleich die primäre Rolle der Einlagensicherungssysteme darin besteht, abgesicherte Einleger zu entschädigen, können Maßnahmen, bei denen es sich nicht um Auszahlungen handelt, für die Einlagensicherungssysteme kosteneffizienter sein und einen ununterbrochenen Zugang zu Einlagen gewährleisten, indem Übertragungsstrategien erleichtert werden. Einlagensicherungssysteme können verpflichtet werden, zur Abwicklung von Kreditinstituten beizutragen. Darüber hinaus können Einlagensicherungssysteme in einigen Mitgliedstaaten präventive Maßnahmen, mit denen die langfristige Rentabilität von Kreditinstituten wiederhergestellt wird, oder alternative Maßnahmen im Insolvenzfall finanzieren. Wenngleich solche präventiven und alternativen Maßnahmen den Schutz der Einlagen signifikant verbessern können, müssen diese Maßnahmen angemessenen Schutzbestimmungen unterliegen, auch in Form einer harmonisierten Kostenoptimierungsprüfung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie die Wirksamkeit und Kosteneffizienz dieser Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Schutzbestimmungen sollten nur für Inanspruchnahmen gelten, die aus den verfügbaren Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems finanziert werden, die unter diese Richtlinie fallen.

(25)Maßnahmen zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts durch hinreichend frühe Inanspruchnahmen können entlang des Kontinuums der Instrumente zur Krisenbewältigung wirksam dazu beitragen, das Einlegervertrauen und die Finanzstabilität zu wahren. Diese Maßnahmen können verschiedene Formen annehmen – Kapitalhilfemaßnahmen durch Eigenmittelinstrumente (darunter Instrumente des harten Kernkapitals) oder andere Kapitalinstrumente, Garantien oder Kredite. Einlagensicherungssysteme haben auf unterschiedliche Weise auf diese Maßnahmen zurückgegriffen. Um mit Blick auf die Instrumente zur Krisenbewältigung ein Kontinuum zu wahren und sicherzustellen, dass der Rückgriff auf präventive Maßnahmen im Einklang mit dem Abwicklungsrahmen und den Beihilfevorschriften erfolgt, müssen der Zeitplan und die Bedingungen für deren Anwendung festgelegt werden. Präventive Maßnahmen sind nicht geeignet, um entstandene Verluste auszugleichen, wenn das Kreditinstitut bereits ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und sie sollten frühzeitig genutzt werden, um zu verhindern, dass sich die Finanzlage der Bank verschlechtert. Die benannten Behörden sollten daher überprüfen, ob die Bedingungen für eine solche Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems erfüllt sind. Diese Bedingungen für die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems sollten unbeschadet der Bewertung durch die zuständige Behörde gelten, ob ein institutsbezogenes Sicherungssystem die in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 festgelegten Kriterien erfüllt.

(26)Um sicherzustellen, dass mit den präventiven Maßnahmen das jeweilige Ziel erreicht wird, sollten die Kreditinstitute einen Vermerk über die Maßnahmen erstellen müssen, zu denen sie sich verpflichten. Die Erstellung eines solchen Vermerks sollte für das Kreditinstitut nicht zu aufwendig und zeitintensiv sein, damit gewährleistet ist, dass das Einlagensicherungssystem frühzeitig in Anspruch genommen werden kann. Daher sollte der Vermerk über die präventiven Maßnahmen in Form eines hinreichend kurzen erläuternden Dokuments erstellt werden. In dem Vermerk sollten sämtliche Elemente aufgeführt sein, die darauf abzielen, Mittelabflüsse zu verhindern und die Kapital- und Liquiditätslage des Kreditinstituts zu stärken, sodass das Kreditinstitut künftig alle einschlägigen aufsichtsrechtlichen und sonstigen regulatorischen Anforderungen erfüllen kann. Daher sollte der Vermerk Angaben zu Kapitalbeschaffungsmaßnahmen enthalten, einschließlich Regelungen über die Ausgabe von Rechten, die freiwillige Umwandlung nachrangiger Schuldtitel, Passivmanagementoptionen, kapitalgenerierende Veräußerungen von Vermögenswerten, die Verbriefung von Portfolios sowie die Einbehaltung von Gewinnen, darunter Dividendenverbote und Verbote des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen. Aus demselben Grund sollten Kreditinstitute während der Umsetzung der im Vermerk vorgesehenen Maßnahmen auch ihre Liquiditätsposition stärken und von aggressiven Geschäftspraktiken sowie vom Rückkauf eigener Aktien oder der Inanspruchnahme hybrider Kapitalinstrumente absehen. Ein solcher Vermerk sollte auch eine Ausstiegsstrategie für etwaige in Anspruch genommene Unterstützungsmaßnahmen enthalten. Die zuständigen Behörden sind am besten in der Lage, zur Relevanz und Glaubwürdigkeit der im Vermerk vorgesehenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Um sicherzustellen, dass die benannten Behörden des Einlagensicherungssystems, das vom Kreditinstitut um Finanzierung einer präventiven Maßnahme ersucht wurde, beurteilen können, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung präventiver Maßnahmen erfüllt sind, sollten die zuständigen Behörden mit den benannten Behörden zusammenarbeiten. Damit gewährleistet ist, dass hinsichtlich der Anwendung von präventiven Maßnahmen in der gesamten Union ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um die Kreditinstitute bei der Ausarbeitung eines solchen Vermerks zu unterstützen.

(27)Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute, die von Einlagensicherungssystemen in Form von präventiven Maßnahmen unterstützt werden, ihren Verpflichtungen nachkommen, sollten die zuständigen Behörden von Kreditinstituten, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, einen Abhilfeplan verlangen. Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die langfristige Rentabilität des Kreditinstituts nicht mit den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen herstellen lässt, so sollte das Einlagensicherungssystem dem Kreditinstitut keine weitere präventive Unterstützung gewähren. Damit gewährleistet ist, dass hinsichtlich der Anwendung von präventiven Maßnahmen in der gesamten Union ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um die Kreditinstitute bei der Ausarbeitung eines solchen Abhilfeplans zu unterstützen.

(28)Um nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Binnenmarkt zu vermeiden, muss festgelegt werden, dass bei alternativen Maßnahmen im Insolvenzfall die einschlägigen Stellen, die ein Kreditinstitut im Rahmen eines nationalen Insolvenzverfahrens vertreten (Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Verwalter oder sonstiges), Vorkehrungen für die Vermarktung der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts oder eines Teils davon in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren treffen und gleichzeitig darauf abzielen sollten, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen. Das Kreditinstitut oder jeglicher Intermediär, der im Namen des Kreditinstituts handelt, sollte Regelungen anwenden, die für die Vermarktung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten, die potenziellen Käufern übertragen werden sollen, geeignet sind. In jedem Fall sollte die Verwendung staatlicher Mittel, sofern erforderlich, weiterhin den einschlägigen Beihilfevorschriften gemäß dem Vertrag unterliegen.

(29)Da die Einlagensicherungssysteme in erster Linie für den Schutz gedeckter Einlagen sorgen sollen, sollten sie nur dann andere Inanspruchnahmen, bei denen es sich nicht Auszahlungen handelt, finanzieren dürfen, wenn diese Maßnahmen günstiger sind als Auszahlungen. Die bei der Anwendung dieser Regel („Kostenoptimierungsprüfung“) gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass diesbezüglich mehrere Mängel bestehen, da im geltenden Rahmen nicht im Einzelnen festgelegt ist, wie die Kosten dieser Inanspruchnahmen oder die Kosten der Auszahlung bestimmt werden. Um eine einheitliche Anwendung der Kostenoptimierungsprüfung in der gesamten Union zu gewährleisten, muss festgelegt werden, wie diese Kosten berechnet werden. Gleichzeitig sollten keine übermäßig strengen Bedingungen festgelegt werden, die eine Verwendung der Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen für andere Inanspruchnahmen als die Auszahlung de facto unmöglich machen würden. Bei der Kostenoptimierungsprüfung sollten die Einlagensicherungssysteme zunächst überprüfen, ob die Kosten für die Finanzierung der ausgewählten Maßnahme niedriger sind als die Kosten für die Erstattung der gedeckten Einlagen. Im Rahmen der Methode für die Kostenoptimierungsprüfung sollte der Zeitwert des Geldes berücksichtigt werden.

(30)Die Liquidation kann ein langwieriger Prozess sein, dessen Effizienz von der Effizienz der nationalen Gerichte, den Insolvenzregelungen, den jeweiligen Merkmalen der einzelnen Bank und den Umständen des Ausfalls abhängt. Bei Inanspruchnahmen von Einlagensicherungssystemen im Rahmen alternativer Maßnahmen sollte sich die Kostenoptimierungsprüfung auf die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und auf die Schätzung nach Artikel 36 Absatz 8 der genannten Richtlinie stützen. Die genaue Bewertung von Wiedereinziehungen im Rahmen eines Liquidationsverfahrens kann jedoch mit Blick auf die Kostenoptimierungsprüfung für präventive Maßnahmen, die lange vor einer vorhersehbaren Liquidation erfolgen sollten, eine Herausforderung darstellen. Daher sollte das kontrafaktische Szenario für die Kostenoptimierungsprüfung für präventive Maßnahmen entsprechend angepasst werden, und die erwarteten Wiedereinziehungen sollten in jedem Fall auf einen angemessenen Betrag begrenzt werden, der auf der Höhe von Wiedereinziehungen in früheren Auszahlungsfällen beruht.

(31)Die benannten Behörden sollten die Kosten der Maßnahme für das Einlagensicherungssystem, auch nach der Rückzahlung eines Kredits, einer Kapitalzuführung oder der Inanspruchnahme einer Garantie, abzüglich der erwarteten Erträge, der operativen Aufwendungen und der potenziellen Verluste, anhand eines kontrafaktischen Szenarios auf der Grundlage eines hypothetischen endgültigen Verlusts am Ende des Insolvenzverfahrens schätzen, wobei Wiedereinziehungen des Einlagensicherungssystems im Rahmen des Liquidationsverfahrens einer Bank zu berücksichtigen sind. Um ein faires und umfassenderes Bild der tatsächlichen Kosten einer Entschädigung der Einleger zu erhalten, sollte die Schätzung der Verluste, die durch die Erstattung gedeckter Einlagen entstehen, auch die indirekt durch die Entschädigung der Einleger anfallenden Kosten enthalten. Diese Kosten sollten die Kosten für die Wiederauffüllung des Einlagensicherungssystems sowie die Kosten umfassen, die dem Einlagensicherungssystem durch den Rückgriff auf alternative Finanzierungsmöglichkeiten entstehen könnten. Um die einheitliche Anwendung der Kostenoptimierungsprüfung zu gewährleisten, sollte die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, deren Gegenstand die Methode zur Berechnung der Kosten der verschiedenen Inanspruchnahmen eines Einlagensicherungssystems ist. Zur Gewährleistung, dass die Methode für die Kostenoptimierungsprüfung mit dem gesetzlichen oder vertraglichen Mandat des Einlagensicherungssystems mit Blick auf präventive Maßnahmen kohärent ist, sollte die EBA bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen, wie relevant die präventiven Maßnahmen für die Methode zur Berechnung der Auszahlung im kontrafaktischen Szenario sind.

(32)Um den harmonisierten Einlegerschutz zu verbessern und die jeweiligen Zuständigkeiten in der gesamten Union festzulegen, sollte das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats die Auszahlung an Einleger sicherstellen, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen die Kreditinstitute, die Mitglieder des Einlagensicherungssystems sind, Einlagen und andere rückzahlbare Gelder entgegennehmen, indem sie Einlagendienstleistungen auf grenzüberschreitender Basis anbieten, ohne im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen zu sein. Um die Auszahlungsvorgänge und die Bereitstellung von Informationen für Einleger zu erleichtern, sollte es dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats gestattet sein, als Kontaktstelle für Einleger bei Kreditinstituten, die ihre Dienstleistungsfreiheit ausüben, zu fungieren.

(33)Die Zusammenarbeit zwischen Einlagensicherungssystemen in der gesamten Union ist von entscheidender Bedeutung, um eine rasche und kosteneffiziente Entschädigung der Einleger zu gewährleisten, wenn Kreditinstitute Bankdienstleistungen über Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten erbringen. Angesichts des technologischen Fortschritts, der die Nutzung grenzüberschreitender Übertragungen und die Fernidentifizierung fördert, sollte es dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats gestattet sein, die Erstattungen direkt an Einleger von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat zu entrichten, sofern der Verwaltungsaufwand und die Kosten geringer sind als bei der Erstattung durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats. Diese Flexibilität sollte den derzeitigen Kooperationsmechanismus ergänzen, wonach Einleger von Zweigstellen Erstattungen vom Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats erhalten. Zur Wahrung des Einlegervertrauens in den Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um die Einlagensicherungssysteme bei dieser Zusammenarbeit zu unterstützen, indem sie unter anderem eine Liste von Bedingungen vorschlägt, unter denen ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats beschließen könnte, Erstattungen an Einleger von Zweigstellen im Aufnahmemitgliedstaat zu entrichten.

(34)Welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angehört, kann sich ändern, wenn das Kreditinstitut seinen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt oder eine Tochtergesellschaft in eine Zweigstelle umwandelt oder umgekehrt. Nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU werden die Beiträge eines solchen Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung entrichtet wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen. Um sicherzustellen, dass die Übertragung von Beiträgen auf das empfangende Einlagensicherungssystem nicht von divergierenden nationalen Vorschriften über die Rechnungsstellung oder dem tatsächlichen Zeitpunkt der Zahlung von Beiträgen abhängt, sollte das ursprüngliche Einlagensicherungssystem den zu übertragenden Betrag auf der Grundlage der fälligen Beiträge und nicht der entrichteten Beiträge berechnen.

(35)In der gesamten Union muss für einen einheitlichen Einlegerschutz gesorgt werden; ein solcher Schutz lässt sich jedoch nicht vollständig durch Regelungen herstellen, die zur Bewertung der Gleichwertigkeit des Einlegerschutzes in Drittstaaten angewandt werden. Aus diesem Grund sollten sich in der Union belegene Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, einem Einlagensicherungssystem in dem Mitgliedstaat anschließen, in dem sie ihre Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen ausüben. Diese Anforderung würde auch die Kohärenz mit den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU gewährleisten, die darauf abzielen, robustere Aufsichts- und Abwicklungsrahmen für Gruppen aus Drittstaaten einzuführen, die Bankdienstleistungen in der Union erbringen. Es sollte jedoch vermieden werden, dass Einlagensicherungssysteme den wirtschaftlichen und finanziellen Risiken von Drittstaaten ausgesetzt sind. Einlagen bei Zweigstellen in Drittstaaten, die von Kreditinstituten in der Union eingerichtet wurden, sollten daher nicht unter den Schutz fallen.

(36)Die standardisierte und regelmäßige Offenlegung von Informationen sorgt auf Einlegerseite für eine stärkere Sensibilisierung für die Einlagensicherung. Bei der Anpassung der Offenlegungspflichten an die technologischen Entwicklungen sollte den neuen digitalen Kommunikationskanälen Rechnung getragen werden, über die die Kreditinstitute mit Einlegern interagieren. Die Einleger sollten klare und einheitliche Informationen erhalten, aus denen hervorgeht, wie ihre Einlagen geschützt werden, und gleichzeitig sollte der damit verbundene Verwaltungsaufwand für Kreditinstitute oder Einlagensicherungssysteme verringert werden. Die EBA sollte beauftragt werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards auszuarbeiten, in denen zum einen Inhalt und Format des Einleger-Informationsbogens, der den Einlegern jährlich zu übermitteln ist, und zum anderen die im Muster enthaltenen Informationen festgelegt werden, die den Einlegern entweder von Einlagensicherungssystemen oder von Kreditinstituten in bestimmten Situationen, einschließlich bei Verschmelzungen von Kreditinstituten, der Feststellung, dass Einlagen nicht verfügbar sind, oder der Erstattung von Einlagen von Kundengeldern, zu übermitteln sind.

(37)Die Verschmelzung von Kreditinstituten oder die Umwandlung eines Tochterunternehmens in eine Zweigstelle oder umgekehrt könnte sich auf die wesentlichen Merkmale des Einlegerschutzes auswirken. Um Nachteile für Einleger zu vermeiden, deren Einlagen nach einer Verschmelzung bei beiden fusionierten Banken hinterlegt wären und deren Anspruch auf Einlagensicherung infolge von Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit einer Bank zu einem Einlagensicherungssystem geringer ausfiele, sollten alle Einleger über solche Änderungen informiert werden und das Recht haben, ihre Gelder entschädigungsfrei bis zur Höhe des Betrags abzuziehen, der der entgangenen Deckung der Einlagen entspricht.

(38)Damit die Finanzstabilität gewahrt bleibt, eine Ansteckung vermieden wird und den Einlegern ermöglicht wird, gegebenenfalls ihr Recht auf Inanspruchnahme von Einlagen wahrzunehmen, sollten die benannten Behörden, betreffenden Einlagensicherungssysteme und Kreditinstitute die Einleger über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen informieren.

(39)Um die Transparenz für Einleger zu erhöhen und die finanzielle Solidität und das Vertrauen der Einlagensicherungssysteme untereinander bei der Erfüllung ihres Mandats zu fördern, sollten die geltenden Meldepflichten verbessert werden. Aufbauend auf den geltenden Verpflichtungen, die es den Einlagensicherungssystemen ermöglichen, sämtliche benötigten Informationen von ihren Mitgliedsinstituten anzufordern, um eine Auszahlung vorzubereiten, sollten die Einlagensicherungssysteme auch in der Lage sein, Informationen anzufordern, die für die Vorbereitung einer Auszahlung im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit notwendig sind. Die Mitgliedsinstitute sollten verpflichtet sein, auf Ersuchen eines Einlagensicherungssystems allgemeine Informationen über jegliche wesentlichen grenzüberschreitenden Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten bereitzustellen. Um der EBA ein angemessenes Spektrum an Informationen über die Entwicklung der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme und über die Verwendung dieser Mittel zur Verfügung zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme die EBA jährlich über die Höhe der gedeckten Einlagen und verfügbaren Finanzmittel unterrichten und der EBA die Umstände mitteilen, die zur Verwendung der Mittel des Einlagensicherungssystems für Auszahlungen oder andere Maßnahmen geführt haben. Um der gestärkten Rolle der Einlagensicherungssysteme bei der Bewältigung der Bankenkrise Rechnung zu tragen, wobei darauf abgezielt wird, die Verwendung der Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung zu erleichtern, sollten die Einlagensicherungssysteme das Recht haben, die Zusammenfassung der Abwicklungspläne von Kreditinstituten zu erhalten, damit sie insgesamt besser darauf vorbereitet sind, die Finanzmittel bereitzustellen.

(40)Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten EU-weit eine kohärente Harmonisierung und einen angemessenen Einlegerschutz erleichtern. Da die EBA über hochgradig spezialisierte Fachleute verfügt, wäre es effizient und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, auszuarbeiten und der Kommission zur Annahme vorzulegen.

(41)Die Kommission sollte – soweit in dieser Richtlinie festgelegt – von der EBA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 erlassen, um Folgendes festzulegen: a) die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Kunden von Finanzinstituten zum Zweck der Auszahlung von Einlagen von Kundengeldern, die Kriterien für die Erstattung an den Kontoinhaber zugunsten der einzelnen Kunden oder für eine Direkterstattung an den Kunden sowie die Vorschriften, die mehrfache Auszahlungsansprüche für ein und denselben Begünstigten verhindern, b) die Methode, nach der die Kostenoptimierungsprüfung vorgenommen wird, und c) die Methode für die Berechnung der verfügbaren Finanzmittel, die auf die Zielausstattung angerechnet werden können.

(42)Die Kommission sollte – soweit in dieser Richtlinie festgelegt – befugt sein, von der EBA ausgearbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen, um Folgendes festzulegen: a) Inhalt und Format des Einleger-Informationsbogens, das Muster für Informationen, die entweder Einlagensicherungssysteme oder Kreditinstitute den Einlegern übermitteln sollten, b) die Verfahren, die von Kreditinstituten bei der Übermittlung von Informationen an ihr Einlagensicherungssystem und die von Einlagensicherungssystemen und benannten Behörden bei der Übermittlung von Informationen an die EBA einzuhalten sind, sowie die Muster für die Bereitstellung dieser Informationen.

(43)Die Richtlinie 2014/49/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(44)Damit Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union, die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems in der Union sind, sich einem Einlagensicherungssystem in der Union anschließen können, sollte diesen Zweigstellen hinreichend Zeit eingeräumt werden, um die zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(45)Nach der Richtlinie 2014/49/EU können die Mitgliedstaaten ein institutsbezogenes Sicherungssystem als Einlagensicherungssystem anerkennen, wenn es den Voraussetzungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Anforderungen der Richtlinie 2014/49/EU genügt. Um dem spezifischen Geschäftsmodell dieser institutsbezogenen Sicherungssysteme und insbesondere der Relevanz der präventiven Maßnahmen, die für deren Mandat von grundlegender Bedeutung sind, Rechnung zu tragen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den institutsbezogenen Sicherungssystemen zu gestatten, dass sie sich den neuen Schutzbestimmungen für die Anwendung von präventiven Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren anpassen. Mit diesem möglicherweise längeren Erfüllungszeitraum wird dem Zeitplan Rechnung getragen, der zwischen der Europäischen Zentralbank, der zuständigen nationalen Behörde und den einschlägigen institutsbezogenen Sicherungssystemen hinsichtlich der Einrichtung eines getrennten Fonds zu anderen Zwecken der institutsbezogenen Sicherungssysteme als zur Einlagenversicherung vereinbart wurde.

(46)Damit die Einlagensicherungssysteme und die benannten Behörden die für die Anwendung der neuen Vorschriften über die Verwendung von präventiven Maßnahmen erforderlichen operativen Kapazitäten aufbauen können, ist es angezeigt, eine spätere Anwendung dieser neuen Vorschriften vorzusehen.

(47)Da die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Gewährleistung eines einheitlichen Einlegerschutzes in der Union, aufgrund der Risiken, die divergierende nationale Ansätze für die Integrität des Binnenmarkts nach sich ziehen, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden können und sich durch Änderung von Vorschriften, die auf Unionsebene bereits festgelegt sind, besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2014/49/EU

Die Richtlinie 2014/49/EU wird wie folgt geändert:

1.Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Diese Richtlinie regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen, die Deckung und Erstattung von Einlagen und die Verwendung der Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme für Maßnahmen, die darauf abzielen, den Zugang der Einleger zu ihren Einlagen sicherzustellen, und legt die Verfahren dafür fest.“

b)Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) die den unter den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes genannten Systemen angeschlossenen Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union.“

2.Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nummer 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„3. ‚Einlage‘ ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt, die Kreditinstitute im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs tätigen, und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn“

b)In Nummer 13 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„13. ‚Zahlungsverpflichtung‘ eine unwiderrufliche, vollständig besicherte Verpflichtung eines Kreditinstituts, einem Einlagensicherungssystem einen Geldbetrag zu zahlen, wenn dieser von diesem Einlagensicherungssystem abgerufen wird, vorausgesetzt die Sicherheiten“

c)Die folgenden Nummern 19 bis 23 werden angefügt:

„19. ‚Abwicklungsbehörde‘ eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 18 Nummer 2 der Richtlinie 2014/59/EU;

20. ‚Einlagen von Kundengeldern“ Gelder, die Kontoinhaber, bei denen es sich um Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei einem Kreditinstitut für Rechnung ihrer Kunden hinterlegen;

21. ‚Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen‘ den Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;

22. ‚Geldwäsche‘ Geldwäsche im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM/2021/420 final]*;

23. ‚Terrorismusfinanzierung‘ Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM/2021/420 final] **.“

d)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Anteile an irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen.“

____________________________________________

*    [Bitte vollständigen Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM/2021/420 final].

**    [Bitte vollständigen Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM/2021/420 final.]

3.Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieses Einlagensicherungssystem die für dieses Kreditinstitut zuständige Behörde hiervon umgehend in Kenntnis setzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit diesem Einlagensicherungssystem von den in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Aufsichtsbefugnissen Gebrauch macht und unverzüglich alle Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass das betreffende Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt, einschließlich erforderlichenfalls durch Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, die zusätzlich zur Umsetzung der Bestimmungen von Titel VII Kapitel 1 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wurden.“

b)Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a) Entrichtet ein Kreditinstitut die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Beiträge nicht innerhalb der vom Einlagensicherungssystem festgelegten Frist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem für die Dauer des Verzugs Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz auf den fälligen Betrag berechnet.“

c)Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5) Kommt das Kreditinstitut trotz der in den Absätzen 4 und 4a genannten Maßnahmen den Verpflichtungen nicht nach, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem die benannte Behörde unterrichtet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannte Behörde bewertet, ob das Institut die Voraussetzungen für eine weitere Mitgliedschaft im Einlagensicherungssystem noch erfüllt, und die zuständige Behörde über das Ergebnis dieser Bewertung unterrichtet.

(6) Beschließt die zuständige Behörde, die Zulassung im Einklang mit Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU zu entziehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Kreditinstitut nicht länger Mitglied des Einlagensicherungssystems ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagen, die zu dem Zeitpunkt gehalten werden, zu dem die Mitgliedschaft eines Kreditinstituts bei dem Einlagensicherungssystem endet, weiterhin durch dieses Einlagensicherungssystem abgesichert sind.“

d)Absatz 8 wird gestrichen.

e)Folgender Absatz 13 wird angefügt:

„(13) Die EBA arbeitet bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum 36 Monate nach Inkrafttreten einfügen] Leitlinien zu Umfang, Inhalt und Verfahren der in Absatz 10 genannten Stresstests aus.“

4.Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(1) Folgende Einlagen sind von einer Erstattung durch Einlagensicherungssysteme ausgenommen:“

ii)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verurteilt worden sind,“

iii)Buchstabe e wird gestrichen.

iv)Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) Einlagen, von deren Inhaber niemals nach Artikel 16 der Verordnung (EU) …. [bitte Kurzverweist einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM/2021/420 final] die Identität festgestellt wurde, wenn diese nicht mehr verfügbar sind, ausgenommen, wenn ein Inhaber eine Auszahlung fordert und nachweist, dass die nicht erfolgte Feststellung der Identität nicht auf seine Handlungen zurückzuführen ist,“

v)Buchstabe j wird gestrichen.

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe i können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Einlagen kleiner und mittlerer Unternehmen, die von privaten und betrieblichen Altersversorgungssystemen gehalten werden, bis zu der in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Deckungssumme in die Erstattung einbezogen sind.“

5.Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Zusätzlich zu Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die folgenden Einlagen mindestens bis zum Betrag von 500 000 EUR für eine Dauer von sechs Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, geschützt sind:“

ii)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, und Einlagen, die für solche Transaktionen bestimmt sind, sofern diese Transaktionen kurzfristig von einer natürlichen Person abgeschlossen werden und diese natürliche Person Dokumente vorlegen kann, die eine solche Transaktion belegen,“

b)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Deckungssumme gemäß Absatz 2 die in Absatz 1 festgelegte Deckungssumme ergänzt.“

6.Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 5 wird gestrichen.

b)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem Einlagenzinsen erstattet, die bis zu dem Tag aufgelaufen sind, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben oder belastet wurden. Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Deckungssumme oder – unter den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Umständen – die in jenem Absatz festgelegte Deckungssumme wird nicht überschritten.“

7.Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Nachweislast für die Erstattungsfähigkeit und den Anspruch auf Einlagen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 genannten Fällen ein Einleger oder gegebenenfalls ein Kontoinhaber nachweist, dass entweder die betreffenden Einlagen die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllen oder dass er unter den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Umständen über die Einlagen verfügen kann.“

8.Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Abweichend von Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen, für die in Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8b genannten Einlagen eine längere Erstattungsfrist anzuwenden, die 20 Arbeitstage ab dem Tag, an dem diese Einlagensicherungssysteme die vollständigen Unterlagen erhalten haben, die sie von einem Einleger angefordert haben, um die Ansprüche zu prüfen und festzustellen, ob die Bedingungen für die Erstattung erfüllt sind, nicht überschreiten darf.“

b)Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) abweichend von Absatz 9 haben in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden (es handelt sich um ein ruhendes Konto), es sei denn, ein Einleger verfügt auch über Einlagen auf einem anderen, nicht ruhenden Konto;“

ii)Buchstabe d wird gestrichen.

c)Absatz 8 wird gestrichen.

d)Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme – wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat – einen Schwellenwert für die Verwaltungskosten festlegen können, die diesen Einlagensicherungssystemen bei einer solchen Erstattung entstünden. Die Einlagensicherungssysteme sind nicht verpflichtet, aktiv Schritte zu unternehmen, um Einleger unterhalb dieses Schwellenwerts zu entschädigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme Einleger unterhalb dieses Schwellenwerts entschädigen, wenn diese darum ersuchen.“

9.Folgende Artikel 8a, 8b und 8c werden eingefügt:



„Artikel 8a

Erstattung von Einlagen über 10 000 EUR

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Einleger durch Überweisungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* entschädigen, wenn die zu erstattenden Beträge 10 000 EUR übersteigen.

Artikel 8b

Deckung von Einlagen von Kundengeldern

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagen von Kundengeldern von den Einlagensicherungssystemen gedeckt werden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)derartige Einlagen werden im Namen und für Rechnung von Kunden hinterlegt, die im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 geschützt werden können;

b)derartige Einlagen werden zur Trennung von Kundengeldern im Einklang mit den Sicherungsanforderungen hinterlegt, die im Unionsrecht zur Regelung der Tätigkeiten der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Unternehmen festgelegt sind;

c)die unter Buchstabe a genannten Kunden sind vor dem Tag identifiziert oder identifizierbar, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Deckungssumme für jeden Kunden gilt, der die in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 berücksichtigt das Einlagensicherungssystem bei der Bestimmung des an einen einzelnen Kunden zu erstattenden Betrags nicht die Gesamtheit der Einlagengelder, die dieser Kunde bei demselben Kreditinstitut hinterlegt hat.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme gedeckte Einlagen entweder dem Kontoinhaber zugunsten jedes einzelnen Kunden oder direkt dem Kunden erstatten.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a)die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Kunden für die Erstattung im Einklang mit Artikel 8;

b)die Kriterien und die Voraussetzungen für eine Erstattung an den Kontoinhaber zugunsten jedes einzelnen Kunden oder für eine direkte Erstattung an den Kunden;

c)die Vorschriften, die mehrfache Auszahlungsansprüche für ein und denselben Begünstigten verhindern.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA sämtliche der folgenden Aspekte:

a)die Besonderheiten des Geschäftsmodells der verschiedenen Arten von Finanzinstituten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d;

b)die spezifischen Anforderungen des geltenden Unionsrechts zur Regelung der Tätigkeiten der Finanzinstitute nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d mit Blick auf die Behandlung von Kundengeldern.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 8c

Aussetzung von Erstattungen im Falle von Bedenken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannte Behörde innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der in Artikel 48 Absatz 4 der [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] genannten Informationen bei ihr das Einlagensicherungssystem über das Ergebnis der in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) ... [bitte Kurzverweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM/2021/420 final] genannten Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf Kunden in Kenntnis setzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich der Informationsaustausch zwischen der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem auf die Informationen beschränkt, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Einlagensicherungssysteme gemäß dieser Richtlinie unbedingt erforderlich sind, und dass dieser Informationsaustausch den in der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** festgelegten Anforderungen entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 aussetzen, wenn einem Einleger oder einer Person, die Anspruch auf die auf ihrem Konto gehaltenen Beträge hat, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zur Last gelegt wird, bis ein Urteil ergangen ist.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 für die gleiche Dauer aussetzen wie in Artikel 20 der [bitte Kurzverweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] festgelegt, wenn sie von der zentralen Meldestelle nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] darüber unterrichtet werden, dass diese Stelle beschlossen hat, eine Transaktion auszusetzen oder die Zustimmung zur Durchführung einer solchen Transaktion zu verweigern oder ein Bank- oder ein Zahlungskonto nach Artikel 20 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] auszusetzen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme nicht für Maßnahmen haftbar gemacht werden, die im Einklang mit den Anweisungen der zentralen Meldestelle ergriffen werden. Die Einlagensicherungssysteme verwenden jegliche von der zentralen Meldestelle erhaltenen Informationen ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie.

*    Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

**    Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).“

10.In Artikel 9 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2) Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sind Einlagensicherungssysteme, die auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leisten, berechtigt, bei Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren in Höhe der von den Einlagensicherungssystemen geleisteten Zahlungen an die Einleger in deren Rechte einzutreten. Leisten Einlagensicherungssysteme im Rahmen der in Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Abwicklungsinstrumente oder im Rahmen von Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie einen Beitrag, so haben sie eine Forderung gegen das verbleibende Kreditinstitut in Höhe der Verluste, die infolge von Beiträgen zur Abwicklung nach Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU oder zur Übertragung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie in Verbindung mit Verlusten entstanden sind, die andernfalls von den Einlegern zu tragen gewesen wären. Im nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren muss diese Forderung im Rang mit Einlagen gleichgestellt sein.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleger, deren Einlagen nicht innerhalb der in Artikel 8 Absätze 1 und 3 genannten Fristen von den Einlagensicherungssystemen erstattet oder anerkannt worden sind, die Erstattung ihrer Einlagen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren fordern können.“

11.Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)Nach Unterabsatz 1 werden die folgenden Unterabsätze eingefügt:

„Für die Berechnung der Zielausstattung nach Unterabsatz 1 liegt der Bezugszeitraum zwischen dem 31. Dezember vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erreicht werden soll, und diesem Zeitpunkt.

Bei der Feststellung, ob das Einlagensicherungssystem diese Zielausstattung erreicht hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten lediglich verfügbare Finanzmittel, die direkt von Mitgliedern an das Einlagensicherungssystem geleistet oder von diesen eingezogen wurden, ohne Verwaltungsgebühren und -entgelte. Diese verfügbaren Finanzmittel umfassen Kapitalerträge aus den Beiträgen der Mitglieder zum Einlagensicherungssystem, jedoch keine Erstattungssummen, die von unter die Einlagensicherung fallenden Einlegern während der Auszahlungsverfahren nicht in Anspruch genommen wurden, und keine Kredite zwischen Einlagensicherungssystemen.“

ii)Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Haben sich die verfügbaren Mittel nach erstmaligem Erreichen der in Unterabsatz 1 genannten Zielausstattung und nach einer Auszahlung von Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung verringert, so setzen die Einlagensicherungssysteme den regelmäßigen Beitrag in einer Höhe fest, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren zu erreichen.“

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die das Einlagensicherungssystem mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung nach Unterabsatz 2 berücksichtigt, können Zahlungsverpflichtungen umfassen. Der Gesamtanteil solcher Zahlungsverpflichtungen beläuft sich auf höchstens 30 % des Gesamtbetrags der gemäß Absatz 2 erhobenen verfügbaren Finanzmittel.

Die EBA gibt Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen heraus, in denen Kriterien für die Zulässigkeit dieser Verpflichtungen festgelegt werden.“

c)Absatz 4 wird gestrichen.

d)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme, benannte Behörden oder zuständige Behörden die Anlagestrategie für die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme festlegen und dass diese Anlagestrategie dem Grundsatz der Diversifizierung und Investitionen in risikoarme Vermögenswerte entspricht.“

e)Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

„(7a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme ihre verfügbaren Finanzmittel ganz oder teilweise bei ihrer nationalen Zentralbank oder ihrem nationalen Schatzamt hinterlegen können, sofern diese verfügbaren Finanzmittel auf einem gesonderten Konto geführt werden und dem Einlagensicherungssystem im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 ohne Weiteres zur Verfügung stehen.“

f)Absatz 10 wird gestrichen.

g)Folgende Absätze 11, 12 und 13 werden angefügt:

„(11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme im Zusammenhang mit den in Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen die aus den alternativen Finanzierungsregelungen nach Artikel 10 Absatz 9 erwachsenden Mittel verwenden können, die nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, bevor sie auf die verfügbaren Finanzmittel zurückgreifen und bevor sie die in Artikel 10 Absatz 8 genannten Sonderbeiträge erheben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme alternative Finanzierungsregelungen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, nur als letztes Mittel nutzen.

(12) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a)die Methode für die Berechnung der verfügbaren Finanzmittel, die auf die in Absatz 2 genannte Zielausstattung angerechnet werden können, einschließlich der Einteilung der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme und der Kategorien der verfügbaren Finanzmittel, die aus Beiträgen stammen;

b)die Einzelheiten des Verfahrens zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Zielausstattung, nachdem ein Einlagensicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel im Einklang mit Artikel 11 verwendet hat.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

(13) Die EBA arbeitet bis zum ... [OP – Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Leitlinien aus, um den Einlagensicherungssystemen bei der Diversifizierung ihrer verfügbaren Finanzmittel zu helfen und darzulegen, wie die Einlagensicherungssysteme in risikoarme Vermögenswerte investieren könnten, die für die Anlage der verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen infrage kommen.“

12.Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11

Verwendung der Mittel

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die in Artikel 10 genannten verfügbaren Finanzmittel hauptsächlich dazu verwenden, Einleger im Einklang mit Artikel 8 zu entschädigen, unbeschadet der Verwendung zusätzlicher Finanzmittel, die von Einlagensicherungssystemen für die Erfüllung anderer Mandate als dem des Einlegerschutzes gemäß dieser Richtlinie erhoben werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die verfügbaren Finanzmittel verwenden, um die Abwicklung von Kreditinstituten im Einklang mit Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU zu finanzieren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden den Betrag ermitteln, den ein Einlagensicherungssystem zur Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten beitragen soll, nachdem diese Abwicklungsbehörden das Einlagensicherungssystem zu den Ergebnissen der Kostenoptimierungsprüfung gemäß Artikel 11e dieser Richtlinie konsultiert haben.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Einlagensicherungssystemen gestatten, die verfügbaren Finanzmittel für präventive Maßnahmen nach Artikel 11a zugunsten eines Kreditinstituts zu verwenden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)es liegt keiner der in Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Umstände vor;

b)das Einlagensicherungssystem hat bestätigt, dass die Kosten der Maßnahme die im Einklang mit Artikel 11e berechneten Kosten für die Entschädigung der Einleger nicht übersteigen;

c)sämtliche in Artikel 11a und 11b festgelegten Bedingungen sind erfüllt.

(4) Werden Finanzmittel für präventive Maßnahmen nach Artikel 11a verwendet, so stellen die angeschlossenen Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem die für solche Maßnahmen zu verwendenden Mittel – erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen – unverzüglich zur Verfügung, falls einer der folgenden Fälle zutrifft:

a)es müssen Einleger entschädigt werden, und die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems betragen weniger als zwei Drittel der Zielausstattung;

b)die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems sinken unter 25 % der Zielausstattung.

(5) Wird ein Kreditinstitut im Einklang mit Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU abgewickelt, um aus dem Markt auszuscheiden oder seine Banktätigkeit einzustellen, können die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen gestatten, die verfügbaren Finanzmittel für alternative Maßnahmen zu verwenden, damit der Zugang der Einleger zu ihren Einlagen gewahrt wird, einschließlich durch Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und der Übertragung des Einlagenportfolios, sofern das Einlagensicherungssystem bestätigt, dass die Kosten der Maßnahme nicht über die im Einklang mit Artikel 11e dieser Richtlinie berechneten Kosten für die Entschädigung der Einleger hinausgehen und alle in Artikel 11d dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind.“

13.Die folgenden Artikel 11a bis 11e werden eingefügt:

„Artikel 11a

Präventive Maßnahmen

(1) Gestatten die Mitgliedstaaten die Verwendung der Mittel der Einlagensicherungssysteme für präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die verfügbaren Finanzmittel für die in Artikel 11 Absatz 3 genannten präventiven Maßnahmen verwenden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)dem Antrag eines Kreditinstituts auf Finanzierung solcher präventiven Maßnahmen ist ein Vermerk beigefügt, der die in Artikel 11b genannten Maßnahmen enthält;

b)das Kreditinstitut hat die zuständige Behörde zu den im Vermerk nach Artikel 11b vorgesehenen Maßnahmen konsultiert;

c)die Verwendung von präventiven Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystem ist an Bedingungen geknüpft, die dem unterstützten Kreditinstitut auferlegt werden und mindestens eine strengere Risikoüberwachung des Kreditinstituts und weitergehende Prüfungsrechte für das Einlagensicherungssystem umfassen;

d)die Inanspruchnahme der präventiven Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystem hängt von den Verpflichtungen des Kreditinstituts ab, den Zugang zu gedeckten Einlagen zu sichern;

e)die angeschlossenen Kreditinstitute sind in der Lage, die Sonderbeiträge nach Artikel 11 Absatz 4 zu entrichten;

f)das Kreditinstitut erfüllt seine aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen und hat alle früheren präventiven Maßnahmen vollständig zurückgezahlt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme über Überwachungssysteme und Entscheidungsverfahren verfügen, die für die Auswahl und Umsetzung von präventiven Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken geeignet sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme präventive Maßnahmen nur dann umsetzen dürfen, wenn die benannte Behörde bestätigt hat, dass alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die benannte Behörde unterrichtet die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem, das seine verfügbaren Finanzmittel für Kapitalhilfemaßnahmen verwendet, seine an dem unterstützten Kreditinstitut gehaltenen Anteile oder anderen Kapitalinstrumente an den Privatsektor überträgt, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies zulassen.

Artikel 11b

Vermerk zu den präventiven Maßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die bei einem Einlagensicherungssystem die Finanzierung von präventiven Maßnahmen im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 beantragen, der zuständigen Behörde einen Vermerk über die Maßnahmen vorlegen, zu denen sich diese Kreditinstitute verpflichten, um die Einhaltung der für das betreffende Kreditinstitut geltenden und in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen zu gewährleisten oder wiederherzustellen.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Vermerk sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen das Risiko einer Verschlechterung der finanziellen Solidität verringert und die Kapital- und Liquiditätslage des Kreditinstituts verbessert werden sollen.

(3) Wird eine Kapitalhilfemaßnahme ergriffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in dem in Absatz 1 genannten Vermerk alle Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung aufgeführt sind, die umgesetzt werden können, einschließlich Schutzbestimmungen zur Verhinderung von Mittelabflüssen, einer vorausschauenden Bewertung der Angemessenheit des Eigenkapitals und einer anschließenden Bestimmung der Kapitallücke, die das Einlagensicherungssystem schließen muss.

(4) Wird eine Liquiditätsstützungsmaßnahme ergriffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in dem in Absatz 1 genannten Vermerk ein klar festgelegter Zeitplan des Kreditinstituts für die Erstattung aller im Rahmen der präventiven Maßnahmen erhaltenen Mittel vorgesehen ist.

(5) Gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in dem Vermerk nach Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen mit dem Kapitalerhaltungsplan gemäß Artikel 142 der Richtlinie 2013/36/EU in Einklang stehen.

(6) Ist der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen anwendbar, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in dem Vermerk nach Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen mit dem Umstrukturierungsplan in Einklang stehen, den das Kreditinstitut der Kommission nach diesem Rahmen vorlegen muss.



 Artikel 11c

Abhilfeplan

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis setzt, wenn das Kreditinstitut die in dem Vermerk nach Artikel 11b Absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen nicht erfüllt oder den im Rahmen der präventiven Maßnahmen geleisteten Beitrag nicht bei Fälligkeit zurückzahlt.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde das Kreditinstitut auffordert, einen Abhilfeplan vorzulegen, in dem die Schritte beschrieben werden, die das Kreditinstitut ergreifen wird, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen sicherzustellen oder wiederherzustellen, seine langfristige Rentabilität zu gewährleisten und den fälligen Betrag zurückzuzahlen, den das Einlagensicherungssystem zur präventiven Maßnahme geleistet hat, sowie den zugehörigen Zeitrahmen.

(3) Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Abhilfeplan glaubwürdig oder durchführbar ist, so ergreift das Einlagensicherungssystem keine weiteren präventiven Maßnahmen zugunsten dieses Kreditinstituts.

(4) Die EBA gibt bis zum ... [OP – bitte Datum einfügen = 42 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie] Leitlinien heraus, in denen die Elemente des Vermerks festgelegt werden, der den in Artikel 11b Absatz 1 genannten präventiven Maßnahmen und dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Abhilfeplan beigefügt wird.

Artikel 11d

Transparenz des Vermarktungsprozesses bei alternativen Maßnahmen

(1) Gestatten die Mitgliedstaaten die Verwendung von Mitteln von Einlagensicherungssystemen für die in Artikel 11 Absatz 5 genannten alternativen Maßnahmen, so stellen sie sicher, dass die Kreditinstitute – wenn Einlagensicherungssysteme solche Maßnahmen finanzieren – die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die diese Kreditinstitute zu übertragen gedenken, vermarkten oder Vorkehrungen für die Vermarktung treffen. Unbeschadet des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen muss eine solche Vermarktung sämtlichen der folgenden Anforderungen genügen:

a)die Vermarktung erfolgt auf offene und transparente Weise und die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten werden dabei nicht falsch dargestellt;

b)bei der Vermarktung werden potenzielle Käufer weder begünstigt noch diskriminiert, und einem potenziellen Käufer werden keinerlei Vorteile gewährt;

c)bei der Vermarktung ist jeglicher Interessenkonflikt ausgeschlossen;

d)bei der Vermarktung wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass für eine Feststellung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Frist nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 rasch eine Lösung umgesetzt werden muss;

e)mit der Vermarktung wird darauf abgezielt, den Verkaufspreis für die betreffenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten so weit wie möglich zu maximieren.

Artikel 11e

Kostenoptimierungsprüfung

(1) Wird in Erwägung gezogen, Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems für die in Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 genannten Maßnahmen zu verwenden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einlagensicherungssysteme Folgendes miteinander vergleichen:

a)die geschätzten Kosten, die dem Einlagensicherungssystem durch die Finanzierung der in Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 genannten Maßnahmen entstehen würden;

b)die geschätzten Kosten für die Erstattung zugunsten der Einleger im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1.

(2) Für den Vergleich nach Absatz 1 gilt Folgendes:

a)bei der Schätzung der Kosten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt das Einlagensicherungssystem die erwarteten Erträge, die operativen Aufwendungen und die potenziellen Verluste im Zusammenhang mit der Maßnahme;

b)bei den in Artikel 11 Absätze 2 und 5 genannten Maßnahmen stützt sich das Einlagensicherungssystem bei der Schätzung der Kosten der Erstattung zugunsten der Einleger im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b auf die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Kreditinstituts nach Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und die Einschätzung nach Artikel 36 Absatz 8 der genannten Richtlinie;

c)bei den in Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen berücksichtigt das Einlagensicherungssystem bei der Schätzung der Kosten der Erstattung zugunsten der Einleger gemäß Absatz 1 Buchstabe b den erwarteten Anteil der Wiedereinziehungen, die von den Kreditinstituten, die Mitglieder des Einlagensicherungssystems sind, zu tragenden Kosten für die Wiederauffüllung des Einlagensicherungssystems sowie die potenziellen zusätzlichen Finanzierungskosten für das Einlagensicherungssystem;

d)bei den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Maßnahmen multipliziert das Einlagensicherungssystem bei der Schätzung der Kosten der Erstattung zugunsten der Einleger den geschätzten Anteil der Wiedereinziehungen, der nach der in Absatz 5 Buchstabe b genannten Methode berechnet wird, mit 85 %.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betrag, der zur Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten nach Artikel 11 Absatz 2, für die präventiven Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 oder für die alternativen Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 5 verwendet wird, den Betrag der gedeckten Einlagen bei dem Kreditinstitut nicht übersteigt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden dem Einlagensicherungssystem sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die für den Vergleich nach Absatz 1 erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde dem Einlagensicherungssystem die geschätzten Kosten des Beitrags des Einlagensicherungssystems zur Abwicklung eines Kreditinstituts nach Artikel 11 Absatz 2 übermittelt.

(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a)die Methode für die Berechnung der geschätzten Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a, die den spezifischen Merkmalen der betreffenden Maßnahme Rechnung trägt;

b)die Methode für die Berechnung der geschätzten Kosten für die Erstattung zugunsten der Einleger nach Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich des geschätzten Anteils der Wiedereinziehungen nach Absatz 2 Buchstabe c;

c)die Art und Weise, wie bei den Methoden gemäß den Buchstaben a, b und c gegebenenfalls die Änderung des Zeitwerts aufgrund potenzieller aufgelaufener Gewinne zu berücksichtigen ist.

Bei der Berechnung der geschätzten Kosten für die Erstattung zugunsten der Einleger nach Absatz 1 Buchstabe b wird im Falle von präventiven Maßnahmen im Rahmen der unter Buchstabe b genannten Methode berücksichtigt, welche Bedeutung die präventiven Maßnahmen für das gesetzliche oder vertragliche Mandat des Einlagensicherungssystems, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme, haben.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.“

14.Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme Einleger von Zweigstellen absichern, die von Kreditinstituten, die ihre Mitglieder sind, in anderen Mitgliedstaaten errichtet wurden, sowie Einleger in Mitgliedstaaten, in denen die Kreditinstitute, die ihre Mitglieder sind, von der Dienstleistungsfreiheit nach Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch machen.“

b)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats beschließen kann, Einleger von Zweigstellen direkt zu entschädigen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

i)der Verwaltungsaufwand und die Kosten einer solchen Erstattung sind geringer als die Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats;

ii)das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats stellt sicher, dass die Einleger nicht schlechter gestellt sind, als wenn die Erstattung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt wäre.“

c)Es werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einlagensicherungssystem eines Aufnahmemitgliedstaats vorbehaltlich einer Vereinbarung mit einem Einlagensicherungssystem eines Herkunftsmitgliedstaats als Kontaktstelle für Einleger bei Kreditinstituten fungieren kann, die von der Dienstleistungsfreiheit nach Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch machen, und dass es für die entstandenen Kosten entschädigt wird.

(2b) In den in den Absätzen 2 und 2a genannten Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats eine Vereinbarung über die Auszahlungsbedingungen, einschließlich der Entschädigung für entstandene Kosten, die Kontaktstelle für Einleger, den Zeitplan und die Zahlungsmethode, getroffen haben.“

d)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem verlässt und sich einem Einlagensicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats anschließt, oder wenn ein Teil der Tätigkeiten des Kreditinstituts auf ein Einlagensicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats übertragen wird, das ursprüngliche Einlagensicherungssystem die Beiträge, die in den 12 Monaten vor der Änderung der Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem fällig wurden, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 8 genannten Sonderbeiträge, auf das empfangende Einlagensicherungssystem überträgt.“

e)Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a) Für die Zwecke von Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das ursprüngliche Einlagensicherungssystem den in jenem Absatz genannten Betrag innerhalb eines Monats nach der Änderung der Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem überträgt.“

f)Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Die EBA gibt Leitlinien heraus, in denen dargelegt ist, wie sie die jeweilige Rolle von Einlagensicherungssystemen des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Sinne von Absatz 2 Unterabsatz 1 sieht, und in denen die Umstände und Bedingungen aufgeführt sind, unter denen ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats beschließen kann, Einleger von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 zu entschädigen.“

15.Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland

Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union vor, sich einem Einlagensicherungssystem in ihrem Hoheitsgebiet anzuschließen, bevor sie solchen Zweigstellen die Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen in diesen Mitgliedstaaten gestatten.“

16.Folgender Artikel 15a wird eingefügt:

„Artikel 15a

Kreditinstitute, die Mitglieder sind und Zweigstellen in einem Drittland errichtet haben

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme keine Einleger von Zweigstellen absichern, die von Kreditinstituten, die ihre Mitglieder sind, in Drittländern errichtet wurden, es sei denn – und vorbehaltlich der Zustimmung der benannten Behörde –, diese Einlagensicherungssysteme erheben entsprechende Beiträge von den betreffenden Kreditinstituten.“

17.Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potenziellen Einlegern die Informationen zur Verfügung stellt, die diese Einleger benötigen, um das Einlagensicherungssystem zu ermitteln, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Union angehören. Die Kreditinstitute stellen diese Informationen in Form eines Informationsbogens zur Verfügung, der in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates [ESAP-Verordnung]*** erstellt wird.

_______________________________________________

***    Verordnung (EU) XX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom TT mm jj zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen.“

b)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Informationsbogen sämtliche der folgenden Angaben enthält:

i)grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen;

ii)die Kontaktdaten des Kreditinstituts als erster Kontaktstelle für Informationen über den Inhalt des Informationsbogens;

iii)die Deckungssumme für Einlagen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 in EUR oder gegebenenfalls in einer anderen Währung;

iv)anwendbare Ausschlüsse vom Schutz der Einlagensicherungssysteme;

v)die Sicherungsobergrenze im Zusammenhang mit Gemeinschaftskonten;

(vi)die Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts;

(vii)die Währung der Erstattung;

(viii)das Einlagensicherungssystem, das für den Schutz einer Einlage zuständig ist, einschließlich eines Verweises auf dessen Website.“

c)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute den in Absatz 1 genannten Informationsbogen vor dem Abschluss eines Vertrags über die Entgegennahme von Einlagen und anschließend jährlich zur Verfügung stellen. Die Einleger bestätigen den Empfang dieses Informationsbogens.“

d)In Absatz 3 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einleger auf ihren Kontoauszügen eine Bestätigung der Kreditinstitute erhalten, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, einschließlich eines Verweises auf den in Absatz 1 genannten Informationsbogen.“

e)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute die in Absatz 1 genannten Informationen in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, oder in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, zur Verfügung stellen.“

f)Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute im Falle einer Verschmelzung von Kreditinstituten, einer Umwandlung von Tochterunternehmen eines Kreditinstituts in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge ihre Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber informieren, es sei denn, die zuständige Behörde lässt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Finanzstabilität eine kürzere Frist zu. In dieser Mitteilung werden die Auswirkungen des Vorgangs auf den Einlegerschutz erläutert.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine infolge eines Vorgangs nach Unterabsatz 1 verringerte Einlagensicherung Auswirkungen auf Einleger mit Einlagen bei den betreffenden Kreditinstituten hat, die betreffenden Kreditinstitute diese Einleger innerhalb von drei Monaten nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung informieren, dass sie ihre erstattungsfähigen Einlagen, einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, entschädigungsfrei bis zu einem Betrag abheben oder auf ein anderes Kreditinstitut übertragen können, der der entgangenen Deckung ihrer Einlagen entspricht.

(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Kreditinstitute, deren Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem endet, ihre Einleger mindestens einen Monat vor einer solchen Änderung darüber informieren.“

g)Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

„(7a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass benannte Behörden, Einlagensicherungssysteme und betroffene Kreditinstitute die Einleger darüber informieren, einschließlich durch Veröffentlichung auf ihren Websites, wenn eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a vorgenommen hat oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b getroffen hat.“

h)Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute den Einlegern, die Internetbanking nutzen, die den Einlegern nach dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronisch übermitteln, es sei denn, ein Einleger ersucht darum, diese Informationen in Papierform zu erhalten.“

i)Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a)Inhalt und Format des in Absatz 1a genannten Informationsbogens;

b)das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen, die benannte Behörden, Einlagensicherungssysteme oder Kreditinstitute den Einlegern in den in den Artikeln 8b und 8c sowie in den Absätzen 6, 7 und 7a des vorliegenden Artikels genannten Situationen mitteilen müssen, und deren Inhalt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

18.Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

„Artikel 16a

Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten und Einlagensicherungssystemen und Berichterstattung durch die Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme von ihren angeschlossenen Kreditinstituten jederzeit und auf Anfrage alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um eine Erstattung an Einleger im Einklang mit der Anforderung hinsichtlich der Ermittlung gemäß Artikel 5 Absatz 4 vorzubereiten, einschließlich der Informationen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 5 sowie der Artikel 8b und 8c.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem, dessen Mitglied sie sind, auf Anfrage Informationen über Folgendes zur Verfügung stellen:

a)Einleger von Zweigstellen dieser Kreditinstitute;

b)Einleger, die Empfänger von Dienstleistungen sind, die von Mitgliedsinstituten auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden.

Aus den unter den Buchstaben a und b genannten Informationen geht hervor, in welchen Mitgliedstaaten diese Zweigstellen oder Einleger ansässig sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme der EBA alljährlich bis zum 31. März den Betrag der gedeckten Einlagen in ihrem Mitgliedstaat zum 31. Dezember des Vorjahres mitteilen. Bis zum selben Tag melden die Einlagensicherungssysteme der EBA zudem den Betrag ihrer verfügbaren Finanzmittel, einschließlich des Anteils der aufgenommenen Mittel, Zahlungsverpflichtungen und des Zeitplans für die Erreichung der Zielausstattung für den Fall, dass die Mittel des Einlagensicherungssystems eingesetzt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Behörden der EBA unverzüglich Folgendes mitteilen:

a)ob festgestellt wurde, dass Einlagen aufgrund der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 genannten Umstände nicht verfügbar sind, und deren Betrag;

b)ob eine der in Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen angewandt wurde, den Betrag der im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 verwendeten Mittel sowie gegebenenfalls und sobald verfügbar den Betrag der wiedereingezogenen Mittel, die sich daraus ergebenden Kosten für das Einlagensicherungssystem und die Dauer des Einziehungsverfahrens;

c)die Verfügbarkeit und Nutzung alternativer Finanzierungsregelungen nach Artikel 10 Absatz 3;

d)alle Einlagensicherungssysteme, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, oder neu eingerichtete Einlagensicherungssysteme, darunter auch solche, die infolge einer Verschmelzung oder aufgrund des Umstands entstanden sind, dass ein Einlagensicherungssystem begonnen hat, grenzüberschreitend tätig zu sein.

Die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung enthält eine Zusammenfassung, in der Folgendes dargelegt wird:

a)die Ausgangslage des Kreditinstituts;

b)die Maßnahmen, für die die Finanzmittel des Einlagensicherungssystems verwendet wurden;

c)der erwartete Betrag der verwendeten verfügbaren Finanzmittel.

(5) Die EBA veröffentlicht die im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Informationen und die in Absatz 4 genannte Zusammenfassung unverzüglich.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden der Kreditinstitute, die Mitglied eines Einlagensicherungssystems sind, dem Einlagensicherungssystem auf Anfrage die Zusammenfassung der wichtigsten Elemente der Abwicklungspläne nach Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU zur Verfügung stellen, sofern diese Informationen erforderlich sind, damit das Einlagensicherungssystem und die benannten Behörden den in Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 und Artikel 11e genannten Verpflichtungen nachkommen können.

(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren, die bei der Übermittlung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen einzuhalten sind, die Muster für die Bereitstellung dieser Informationen und der Inhalt dieser Informationen unter Berücksichtigung der Arten von Einlegern näher festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“



19.Anhang I wird gestrichen.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz außerhalb der Union haben und am ... [OP: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens] in einem Mitgliedstaat erstattungsfähige Einlagen entgegennehmen und zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems sind, sich bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 3 Monate nach Inkrafttreten] einem in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Einlagensicherungssystem anschließen. Artikel 1 Absatz 15 gilt für solche Zweigstellen erst ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = 3 Monate nach Inkrafttreten].

(2)Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und von den Artikeln 11a, 11b, 11c und 11e in Bezug auf präventive Maßnahmen können die Mitgliedstaaten bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 72 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] gestatten, dass die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der am [OP: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen] geltenden Fassung einhalten.

Artikel 3

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am … [OP: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an. Die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 11 Absatz 3 in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung und den Artikeln 11a, 11b, 11c und 11e in Bezug auf präventive Maßnahmen nachzukommen, wenden sie jedoch ab dem ... [OP: Bitte Datum einfügen = 48 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.



Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident

(1)    Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(2)    Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(3)    Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(4)    Darüber hinaus fehlt nach wie vor eine Einigung über einen glaubwürdigen und robusten Mechanismus für die Bereitstellung von Liquidität bei der Abwicklung in der Bankenunion, der im Einklang mit dem von internationalen Partnern festgelegten Standard steht.
(5)    COM(2015) 586 final.
(6)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(7)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(8)    Basler Ausschuss für Bankenaufsicht und Rat für Finanzstabilität. Rat für Finanzstabilität (2014 überarbeitete Fassung), Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions , und (2015) Principles on Loss-absorbing and Recapitalisation Capacity of Globally Systemically Important Banks (G-SIBs) in Resolution, Total Loss-absorbing Capacity (TLAC) Term Sheet .
(9)    Euro-Gruppe (30. November 2020), Statement of the Eurogroup in inclusive format on the ESM reform and the early introduction of the backstop to the Single Resolution Fund . Die Umsetzung erfolgt im Zeitraum 2022-2024. Die Ratifizierung des Übereinkommens zur Änderung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus steht jedoch noch aus.
(10)    Europäische Kommission (2020), Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 , Abschnitt 2.3, S. 5.
(11)    Europäische Kommission (2023), Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus .
(12)    Euro-Gruppe (16. Juni 2022), Erklärung der Euro-Gruppe zur Zukunft der Bankenunion.
(13)    Europäisches Parlament (2022), Bankenunion – Jahresbericht 2021 . Das Europäische Parlament legt seit 2015 jedes Jahr einen Bericht über die Bankenunion vor.
(14)    Euro-Gipfeltreffen (24. März 2023), Erklärung des Euro-Gipfels, Treffen im inklusiven Format .
(15)    Siehe den Abschnitt 3 zur Einholung und Nutzung von Expertenwissen.
(16)    Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).
(17)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(18)    Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500).
(19)    Siehe das Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, ECLI:EU:C:2018:483, S. 49 und S. 69 und die dort zitierte Rechtsprechung.
(20)    Europäische Kommission (2021), Konsultation zur Bankenunion: Überprüfung des Rahmens für Krisenmanagement und Einlagenversicherung . 
(21)    EBA (Oktober 2021), Call for advice regarding funding in resolution and insolvency .
(22)    EBA (August 2019), Opinion of the EBA on the eligibility of deposits, coverage level and cooperation between deposit guarantee schemes .
(23)    EBA (Oktober 2019), Opinion of the EBA on deposit guarantee scheme payouts .
(24)    EBA (Januar 2020), Opinion of the EBA on deposit guarantee scheme funding and uses of deposit guarantee funds .
(25)    EBA (Oktober 2021), Opinion of the EBA on the treatment of client funds under the DGSD .
(26)    EBA (Dezember 2021), Opinion of the EBA on the interplay between the EU Anti-Money Laundering Directive and the EU Deposit Guarantee Scheme Directive .
(27)    EBA (März 2021), Opinion of the EBA on the risks of money laundering and terrorist financing affecting the EU’s financial sector .
(28)    CEPS (Dezember 2016), Harmonising insolvency laws in the Euro area . https://www.ceps.eu/ceps-publications/harmonising-insolvency-laws-euro-area-rationale-stocktaking-and-challenges/
(29)    CEPS (November 2019), Options and national discretions under the DGSD and their treatment in the context of a European Deposit Insurance Scheme .
(30)    Siehe die Verweise auf SWD(2023) 226 (Zusammenfassung der Folgenabschätzung) und SEC(2023) 230 (zustimmende Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle).
(31)    In dem Vorschlag ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vorschlags in innerstaatliches Recht umsetzen müssen.
(32)    Europäische Kommission (Juli 2021), Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (COM(2021) 420 final) .
(33)    ABl. C … vom …, S. ….
(34)    ABl. C … vom …, S. ….
(35)    ABl. C … vom …, S. ….
(36)    Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(37)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)
(38)    Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)
(39)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(40)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(41)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(42)    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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