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Document 52023PC0176

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

COM/2023/176 final

Brüssel, den 29.3.2023

COM(2023) 176 final

2023/0088(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Seit 1998 sind die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika strategische Partner in der Forschung. Ein erstes bilaterales „Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika“ 1 (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 5. Dezember 1997 in Washington unterzeichnet und trat am 14. Oktober 1998 in Kraft. Seitdem wurde das Abkommen viermal (2003 2 , 2008 3 , 2013 4 und 2018 5 ) um jeweils fünf Jahre verlängert. Die zweite Verlängerung beinhaltete eine Änderung, durch die die Sicherheitsforschung und die Weltraumforschung in die Liste der Bereiche für Kooperationsmaßnahmen (Artikel 4 des Abkommens) aufgenommen wurden.

In Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens heißt es: „Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung der Vertragsparteien im jeweils letzten Jahr der Laufzeit kann das Abkommen mit seinen etwaigen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien um weitere fünf Jahre verlängert werden.“

Das geltende Abkommen läuft am 14. Oktober 2023 aus.

Die Zusammenarbeit mit den USA ist ein Schlüsselelement des globalen Ansatzes der EU für Forschung und Innovation, der in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2021 6 dargelegt ist. Der Aufbau von Forschungs- und Innovationsbündnissen mit den USA sowohl auf bilateraler Ebene als auch in multilateralen Foren trägt zur Fähigkeit Europas bei, den ökologischen und den digitalen Wandel erfolgreich zu bewältigen, und wird die Widerstandsfähigkeit gegenüber globalen Gesundheitsbedrohungen und anderen globalen Herausforderungen stärken. Im Bereich Wissenschaft und Technologie setzen die EU und die USA auf grundlegende Werte wie Ethik, Integrität der Forschung, Offenheit und Transparenz sowie evidenzbasierte Politikgestaltung, wodurch sie zu natürlichen Partnern werden. Durch den Ausbau ihrer Partnerschaft bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Wissenschaft und Technologie können die EU und die USA schneller auf saubere Energie, nachhaltigen und sicheren Verkehr, saubere Ozeane und blaue Wirtschaft, intelligente Städte und sonstige Fortschritte, die in unserem gemeinsamen Interesse liegen, hinarbeiten.

Vor diesem Hintergrund haben die Kommissionsdienststellen eine Bewertung der Entwicklung der Zusammenarbeit mit den USA und ihres Beitrags zu den Zielen der Strategie für die internationale Zusammenarbeit vorgenommen. Diese Bewertung zeigt deutlich, dass das Abkommen einen wichtigen Rahmen bildet, der die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten Vorrang besitzen, erleichtert und so für beide Seiten von Nutzen ist. Das wichtigste Instrument für die Zusammenarbeit ist das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation.

Die EU unterhält mit den USA in den Bereichen Wissenschaft und Technologie stärkere Beziehungen als mit jedem anderen Land außerhalb Europas. Von den nicht assoziierten Drittländern wirkten die USA mit Abstand am aktivsten an „Horizont 2020“ mit. Dies gilt für den Umfang der beiderseitigen Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE), den Austausch von Wissenschaftlern, den Umfang der Kooperationsmaßnahmen und die Anzahl der gemeinsam erarbeiteten Veröffentlichungen und Patente.

Im Rahmen des derzeitigen Abkommens war die Zusammenarbeit sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene sehr rege. Ein herausragendes Beispiel auf multilateraler Ebene für ein von der EU und den USA gefördertes globales Bündnis ist der All-atlantische Verbund für Ozeanforschung, an dem sich die in der oben genannten Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2021 dargelegte Gesamtkonzeption globaler Bündnisse weitgehend orientiert. Ein weiteres Beispiel ist die Innovationsmission (MI), eine globale Initiative von 22 Ländern und der Europäischen Union, mit der die Innovationsanstrengungen im Bereich saubere Energie beschleunigt werden sollen. Die EU arbeitet mit den USA bei einer Vielzahl anderer multilateraler Initiativen eng zusammen, unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Bioökonomie und Erdbeobachtung. In den Bereichen Gesundheit, Verkehr, fortgeschrittene Werkstoffe, Forschungsinfrastrukturen, Informations- und Kommunikationstechnologien, Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft sowie Klima und Umwelt besteht eine sehr dynamische bilaterale Zusammenarbeit, wobei die Beteiligung der USA an „Horizont 2020“ und „Horizont Europa“ besonders wichtig war.

Die gemeinsame Beratungsgruppe EU-USA für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit kam zuletzt am 12. Oktober 2022 auf Ebene der Generaldirektoren zusammen und bestätigte die starke Entschlossenheit beider Vertragsparteien, die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens in allen Bereichen fortzusetzen und auszuweiten.

Beide Parteien bekräftigten im Rahmen eines Briefwechsels (Schreiben der GD Forschung und Innovation vom 7. November 2022 und Schreiben des US-Außenministeriums vom 13. Dezember 2022) ihren Wunsch, das Abkommen zu verlängern.

Die Verlängerung des Abkommens spiegelt die Bedeutung wider, die den USA als wichtiges Partnerland in Wissenschaft und Technologie zukommt, und wird es ermöglichen, auf den bereits bestehenden engen Beziehungen in einer Vielzahl von Themenbereichen aufzubauen und den intensiven Dialog und die enge Zusammenarbeit in den nächsten fünf Jahren zu unterstützen.

Inhaltlich wird das verlängerte Abkommen mit dem derzeit geltenden Abkommen identisch sein.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Diese Initiative steht voll und ganz im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2021 mit dem Titel „Der globale Ansatz für Forschung und Innovation – Europas Strategie für internationale Zusammenarbeit in einer sich verändernden Welt“ (COM(2021) 252 final/2).

In der Strategie zum globalen Ansatz wird die Rolle der USA als wichtiger Partner der EU hervorgehoben: „Durch die Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten – mit denen die EU eine hohe Forschungs- und Innovationskapazität sowie gemeinsame Werte und Prinzipien teilt – wird sichergestellt, dass Forschende, Innovatoren und die besten Einrichtungen bei der Suche nach Lösungen für globale Herausforderungen zusammengeführt werden. Insbesondere das erneute Bekenntnis der Vereinigten Staaten zu den Klimaschutzzielen und zur Stärkung der multilateralen Ordnung bietet die Gelegenheit für eine Erneuerung der Beziehungen im Bereich Forschung und Innovation. Die gemeinsame Mitteilung „Eine neue EU-US-Agenda für den globalen Wandel“ umfasst eine Reihe von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit den USA und insbesondere eine Aufforderung zur Bildung einer Allianz für grüne Technologien und zur Einrichtung eines neuen EU-US-Handels- und Technologierats (Trade and Technology Council – TTC). Aufbauend auf diesem Dokument schlägt die Kommission zudem vor, dem Grad an Gegenseitigkeit in der bilateralen Zusammenarbeit mehr Gewicht zu verleihen und die Koordinierung und Kohärenz zwischen den Investitionen der EU und der USA in Forschung und Innovation auszubauen und dabei den Themen Klimaschutz, Digitalisierung, Energie, Umwelt und Gesundheit Vorrang zu geben.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

In der globalen Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU wird bekräftigt, dass die Forschungszusammenarbeit einen wichtigen Aspekt der EU-Außenpolitik und ein wesentliches Element stärkerer sozioökonomischer Beziehungen, unter anderem mit den USA, darstellt.

Auf dem letzten Gipfeltreffen zwischen der EU und den USA wurde die Bedeutung der FuI-Zusammenarbeit für die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen im Zusammenhang mit der globalen Gesundheit und dem ökologischen Wandel bekräftigt und eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation, insbesondere in Bezug auf Gesundheit, Energie, Ozeane und im Rahmen des kürzlich eingerichteten Handels- und Technologierats, gefordert.

Die FuI-Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA im Rahmen des Abkommens trägt zu den übergeordneten politischen Zielen der EU bei, insbesondere in Bezug auf Folgendes: i) den grünen Wandel, z. B. mit Initiativen im Rahmen der Innovationsmission, des All-atlantischen Verbunds für Ozeanforschung und Innovation, der Arktisforschung, des Internationalen Bioökonomie-Forums (IBF) und der Gruppe zur Erdbeobachtung (GEO); ii) globale Gesundheit im Rahmen multilateraler und bilateraler Zusammenarbeit in den Bereichen Infektionskrankheiten, Krebs, psychische Gesundheit und viele andere; iii) digitaler Wandel, Innovation und Datenaustausch, z. B. durch Arbeiten an der Methodik zur intelligenten Spezialisierung, durch offenen Zugang und offene Wissenschaft sowie bilaterale Zusammenarbeit bei IKT.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Befugnis der EU, international in der Forschung und technologischen Entwicklung zu handeln, stützt sich auf Artikel 186 AEUV. Die verfahrensrechtliche Grundlage des Vorschlags ist Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die EU und ihre Mitgliedstaaten verfügen gemäß Artikel 4 Absatz 3 AEUV über parallele Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung. Daher kann das Tätigwerden der EU nicht durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten ersetzt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Diese Initiative ist nicht Teil der REFIT-Agenda.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nur Human- und Verwaltungsressourcen sind erforderlich und werden im Finanzbogen aufgeführt.

In Anbetracht des Vorstehenden ersucht die Kommission den Rat,

-    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika um weitere fünf Jahre (vom 14.10.2023 bis zum 13.10.2028) im Namen der Union zu genehmigen und

-    den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu notifizieren, dass die Union die für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

2023/0088 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Beschluss 98/591/EG 7 hat der Rat den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika 8 (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt. Das Abkommen wurde am 5. Dezember 1997 in Washington unterzeichnet und ist am 14. Oktober 1998 in Kraft getreten.

(2)Im Einklang mit Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens wird dieses zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung der Vertragsparteien im jeweils letzten Jahr der Laufzeit kann das Abkommen mit seinen etwaigen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien um weitere fünf Jahre verlängert werden.

(3)Mit den Beschlüssen 2004/756/EG 9 , 2009/306/EG 10 , 2014/240/EU 11 und (EU) 2018/1578 12 hat der Rat die Verlängerung des Abkommens um jeweils weitere fünf Jahre genehmigt. Das geltende Abkommen läuft am 14. Oktober 2023 aus.

(4)Die von den Kommissionsdienststellen vorgenommene Bewertung zeigt deutlich, dass das Abkommen einen wichtigen Rahmen bildet, der die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten Vorrang besitzen, erleichtert und so für beide Seiten von Nutzen ist. Es liegt daher im Interesse der Union, das Abkommen um weitere fünf Jahre zu verlängern.

(5)In ihrem Briefwechsel vom 7. November 2022 und 13. Dezember 2022 bekräftigten die Vertragsparteien ihr Interesse an einer Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre.

(6)Die Verlängerung des Abkommens sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident/Die Präsidentin des Rates benennt die Person(en), die befugt ist (sind), der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens im Namen der Union zu notifizieren, dass die Union ihre für das Inkrafttreten der Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Inhalt

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika

1.2.Politikbereich(e)

Politische Strategie und Koordinierung der Generaldirektionen RTD, AGRI, CLIMA, JRC, EAC, ENER, GROW, CNECT, MARE, MOVE und SANTE.

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 13  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e) 

Die vorliegende Initiative wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse zu verbessern und weiter zu vertiefen.

1.4.2.Einzelziel(e) 

Einzelziel

Dieser Beschluss sollte es beiden Vertragsparteien ermöglichen, durch Vergrößerung von Maßstab und Reichweite der gegenwärtigen Kooperation sowohl die bilaterale als auch die multilaterale Zusammenarbeit zu erweitern und eine strategische Partnerschaft aufzubauen; dabei sollen globale Herausforderungen und die Förderung eines gegenseitigen Zugangs zu Programmen und Fördermitteln angegangen werden.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Dieser Beschluss dürfte es sowohl der Union als auch den USA ermöglichen, vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie durch die laufende Zusammenarbeit erzielen. Er wird die Grundlage für den Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie sowie der Bürgerinnen und Bürger beider Vertragsparteien bilden.

1.4.4.Leistungsindikatoren 

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Sämtliche Maßnahmen im Rahmen des Abkommens, einschließlich einer Bewertung der Zusammenarbeit, werden fortlaufend von den Kommissiondienststellen überwacht. Diese Bewertung umfasst unter anderem die folgenden Elemente:

a) Indikatoren für die Zusammenarbeit – Analyse von Anzahl und Art der Beteiligung US-amerikanischer Einrichtungen an von der EU finanzierten Programmen (z. B. Anzahl der Vorschläge, Anzahl der unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen, wichtigste Kooperationsverbindungen, wichtigste Themen; erzielte Ergebnisse) und umgekehrt (sofern Daten verfügbar sind);

b) Leistungsindikatoren – Erfolgsquote US-amerikanischer Einrichtungen bei der Teilnahme an Rahmenprogrammen der EU im Vergleich zu anderen Drittländern und zu Mitgliedstaaten/assoziierten Ländern; Analyse der Qualität der Beteiligung (z. B. Anzahl der bestplatzierten am Programm teilnehmenden Universitäten, Anzahl von aus gemeinsamen Projekten hervorgehenden Patenten und Veröffentlichungen);

c) Erfassung von Daten zur Zusammenarbeit und zu über die jeweiligen Forschungsprogramme hinausgehenden Verbindungen sowie Bewertung der Auswirkungen dieser Tätigkeiten, beispielsweise der Teilnahme an multilateralen Initiativen und Arbeitsgruppen.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Dieser Beschluss wird es den beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten im gemeinsamen Interesse fortzuführen, zu verbessern und zu vertiefen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Die Zusammenarbeit in Forschung und Innovation zwischen den USA und der Union hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Die Beteiligung der EU ermöglicht Tätigkeiten in größerem Maßstab und mit größerer Reichweite zum Nutzen aller Mitgliedstaaten. Die Verlängerung dieses Abkommens wird der EU den Zugang zu in den USA gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen erleichtern und eine verstärkte Zusammenarbeit ermöglichen, die zum zusätzlichen Austausch von Kenntnissen und Technologien führt; zudem erhalten europäische Unternehmen leichter Zugang zum US-Markt.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Ausgehend von den bislang im Bereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gewonnenen Erfahrungen wird es als für beide Seiten vorteilhaft angesehen, die Forschungszusammenarbeit mit den USA, einem strategischen Partner der Union auf dem Gebiet von Forschung und Innovation, fortzuführen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Verlängerung des Abkommens mit den USA wird als mit dem allgemeinen politischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation, insbesondere mit der kürzlich angenommenen Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2021 mit dem Titel „Der globale Ansatz für Forschung und Innovation – Europas Strategie für internationale Zusammenarbeit in einer sich verändernden Welt“ (COM(2021) 252 final/2), voll und ganz kohärent und in Einklang stehend betrachtet.

Es werden Synergien mit anderen Instrumenten der Union im Bereich der Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA, insbesondere im Rahmen verschiedener sektoraler Initiativen der Kommission (vor allem jener der Generaldirektionen AGRI, CLIMA, JRC, EAC, ENER, GROW, CNECT, MARE, MOVE und SANTE), angestrebt.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die für die vorgeschlagene Maßnahme benötigten Mittel sind im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ verfügbar (Verwaltungsmittel). Die Koordinierung der vorgeschlagenen Maßnahme und ihre Durchführung werden intern von der Kommission übernommen, wofür schätzungsweise 1,5 VZÄ jährlich für die Dauer der vorgeschlagenen Maßnahme gemäß folgender Aufschlüsselung erforderlich sind:

Jahr 2023: 3 Monatsgehälter von 1,5 Beamten

Jahre 2024-2027: 12 Monatsgehälter von 1,5 Beamten

Jahr 2028: 9 Monatsgehälter von 1,5 Beamten

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen 

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: 14.10.2023 bis 13.10.2028

   Finanzielle Auswirkungen: 14.10.2023 bis 13.10.2028

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 14

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

[…]

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Beteiligung von Einrichtungen aus den USA am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und sonstige Kooperationsmaßnahmen im Rahmen des Abkommens werden in regelmäßigen Abständen Gegenstand im Rahmen von Sitzungen der gemäß Artikel 6 Buchstabe b des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe überwacht.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die im Kontext des Rahmenprogramms „Horizont Europa“ für Forschung und Innovation vorgeschlagene Initiative wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

Da es sich um eine vollständig von einem Referenten der Kommission durchzuführende Tätigkeit handelt, ist die direkte Mittelverwaltung die am besten geeignete Durchführungsmethode. Insbesondere die Kernaufgaben, die voraussichtlich bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der vorgeschlagenen Tätigkeit anfallen, wie der politische Dialog, die Bewertung des Umfelds der Kooperation zwischen der EU und US im Bereich Forschung und Innovation, die Festlegung gemeinsamer Prioritäten für die Zusammenarbeit und ähnliche Aufgaben sind die Haupttätigkeiten des mit der Durchführung betrauten Dienstes der Kommission, der Direktion „Globale Orientierung und internationale Partnerschaften in FuI“ der GD Forschung und Innovation.

Zusätzliche Unterstützungsaufgaben in den Bereichen Organisation, Logistik, Administration und Beratung können im Wege eines künftigen Rahmenvertrags für Unterstützungsmaßnahmen für die internationale Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation zugewiesen werden. Diese zur Steigerung der Effizienz und Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen konzipierten Unterstützungsaufgaben werden von der Kommission überwacht und unterliegen weiterhin der direkten Mittelverwaltung seitens der Kommission.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle 

Sitzungen und bilaterale Kontakte finden in regelmäßigen Abständen statt, sodass der systematische Austausch von Informationen und eine Kontrolle möglich sind. Im Kontrollsystem wurden keine Risiken ermittelt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Entfällt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bereits bestehen oder angedacht sind.

Sind bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw. werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat.

Die Rechnungsprüfungen der Union werden entweder von ihrem eigenen Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Die Prüfer werden von der Union frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind. Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicher, indem sie wirksame Kontrollen vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten angemessene und abschreckende Maßnahmen ergreift bzw. Sanktionen verhängt.

Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in alle Verträge aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden.

Die Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:

- besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EU durch Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten;

- Durchführung administrativer Kontrollen im Rahmen der Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013;

- verwaltungsrechtliche Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen);

- den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug vollstreckbare Titel gemäß Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind.

Ein Überwachungsprogramm für die wissenschaftlichen und finanziellen Aspekte wird zusätzlich und routinemäßig vom zuständigen Personal der GD Forschung und Innovation durchgeführt. Ein internes Audit wird vom Referat „Internes Audit“ der GD Forschung und Innovation vorgenommen. Der Europäische Rechnungshof unternimmt Prüfungen vor Ort.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge



Rubrik 1 – Binnenmarkt, Innovation und Digitales – Forschung und Innovation – Horizont Europa

GM/NGM 15

von EFTA-Ländern 16

von Kandidatenländern 17

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1

01 01 01 01

NGM

JA

JA

JA

NEIN

1

01 01 01 03

NGM

JA

JA

JA

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer [Rubrik…]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

1

„Binnenmarkt, Innovation und Digitales – Forschung und Innovation – Horizont Europa“

GD RTD

Jahr
2023 18

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

·Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 19  

Haushaltslinie 01 01 01 01

Verpflichtungen und Zahlungen

(3)

0,064

0,262

0,267

0,272

0,278

0,212

1,355

Haushaltslinie 01 01 01 03

Verpflichtungen und Zahlungen

(3)

0,003

0,012

0,012

0,012

0,012

0,009

0,060

Mittel INSGESAMT
für die GD RTD

Verpflichtungen

=1a+1b +3

0,067

0,274

0,279

0,284

0,290

0,221

1,415

Zahlungen

=2a+2b

+3

0,067

0,274

0,279

0,284

0,290

0,221

1,415



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

0,067

0,274

0,279

0,284

0,290

0,221

1,415

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0,067

0,274

0,279

0,284

0,290

0,221

1,415

Zahlungen

=5+ 6

0,067

0,274

0,279

0,284

0,290

0,221

1,415

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

0,067

0,274

0,279

0,284

0,290

0,221

1,415

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

0,067

0,274

0,279

0,284

0,290

0,221

1,415

Zahlungen

=5+ 6

0,067

0,274

0,279

0,284

0,290

0,221

1,415





Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr 2027

Jahr 2028

INSGESAMT

GD <…….>

• Personal

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2023

Jahr 2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr 2027

Jahr 2028

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

0,067

0,274

0,279

0,284

0,290

0,221

1,415

Zahlungen

0,067

0,274

0,279

0,284

0,290

0,221

1,415

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 20

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 21 ...

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2023 22

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Jahr
2028

INSGESAMT

RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

außerhalb der RUBRIK 7 23
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,064

0,262

0,267

0,272

0,278

0,212

1,355

Sonstige
Verwaltungsausgaben

0,003

0,012

0,012

0,012

0,012

0,009

0,060

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,067

0,274

0,279

0,284

0,290

0,221

1,415

INSGESAMT

0,067

0,274

0,279

0,284

0,290

0,221

1,415

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr

2025

Jahr

2026

Jahr 2027

Jahr 2028

•Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0,375

1,5

1,5

1,5

1,5

1,125

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 24

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz  25

- in den zentralen Dienststellen

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

0,375

1,5

1,5

1,5

1,5

1,125

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Vorbereitung und Management der in Artikel 6 Buchstabe b des Abkommens vorgesehenen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und der für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Dienstreisen sowie regelmäßige Bewertung des Abkommens.

Die Berechnungen werden proportional zur Laufzeit des Abkommens vorgenommen.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 26

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 37.
(2)    Beschluss 2004/756/EG des Rates (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 5).
(3)    Beschluss 2009/306/EG des Rates (ABl. L 90 vom 2.4.2009, S. 20).
(4)    Beschluss 2014/240/EU des Rates (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 43).
(5)    Beschluss (EU) 2018/1578 des Rates (ABl. L 263 vom 22.10.2018, S. 1).
(6)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Der globale Ansatz für Forschung und Innovation – Europas Strategie für internationale Zusammenarbeit in einer sich verändernden Welt“ (COM(2021) 252 final/2).
(7)    Beschluss 98/591/EG des Rates vom 13. Oktober 1998 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 284/35 vom 22.10.1998, S. 37).
(8)    ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 37.
(9)    Beschluss 2004/756/EG des Rates vom 4. Oktober 2004 zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 5).
(10)    Beschluss 2009/306/EG des Rates vom 30. März 2009 über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 90 vom 2.4.2009, S. 20).
(11)    Beschluss 2014/240/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 43).
(12)    Beschluss (EU) 2018/1578 des Rates vom 18. September 2018 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
(13) Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(14)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(15)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(16)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(17)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(18)    Das Jahr 2023 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Beträge für 2023, berechnet auf der Grundlage von 3 Monatsgehältern von 1,5 VZÄ, für 2024-2027, berechnet auf der Grundlage von 12 Monatsgehältern von 1,5 VZÄ und für 2028, berechnet auf der Grundlage von 9 Monatsgehältern von 1,5 VZÄ. Ab Januar 2023 zu verwendende Durchschnittskosten, zuzüglich einer jährlichen Indexierung von 2 % für den Zeitraum 2024-2028.
(19)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung.
(20)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(21)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(22)    Das Jahr 2023 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(23)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung.
(24)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(25)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(26)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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