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Document 52023PC0089

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/647

COM/2023/89 final

Brüssel, den 20.2.2023

COM(2023) 89 final

2023/0040(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/647


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden „Mehrwertsteuerrichtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen zu verhindern.

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2020/647 des Rates vom 11. Mai 2020 2 ist Italien derzeit ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2024 eine von Artikel 285 der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Regelung anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 65 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Mit einem am 29. November 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien die Ermächtigung, den Schwellenwert der oben genannten Maßnahme vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 von 65 000 EUR auf 85 000 EUR zu erhöhen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag Italiens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Mehrwertsteuerpflicht zu befreien. Steuerpflichtige, die unter diese Steuerbefreiung fallen, müssen keine Mehrwertsteuer auf die von ihnen bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in Rechnung stellen und können folglich auch keine Vorsteuer abziehen.

Die Möglichkeit der Anwendung von Mehrwertsteuer-Sonderregelungen wie Befreiungen oder degressive Steuerermäßigungen für Kleinunternehmen wurde erstmals mit Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates eingeführt 3 . Allerdings konnten diejenigen Mitgliedstaaten, die von der mit dieser Vorschrift eingeführten Option keinen Gebrauch gemacht hatten, später gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG 4 in der Neufassung des Artikels 285 Absatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur solche Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer befreien, deren Jahresumsatz 5000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrags in Landeswährung nicht überstieg.

Italien hat die Option gemäß Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates nie in Anspruch genommen. Im Jahr 2007 beantragte es die Ermächtigung, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von bis zu 30 000 EUR in Abweichung von Artikel 285 Absatz 1 von der Mehrwertsteuerpflicht zu befreien. Begründet wurde der Antrag mit der italienischen Wirtschaftsstruktur, die im Wesentlichen aus Kleinstunternehmen mit sehr wenigen Beschäftigten besteht, sowie dem Wunsch Italiens, die Mehrwertsteuerpflichten für kleine Unternehmen zu vereinfachen und die Erhebung der Mehrwertsteuer für die nationale Steuerverwaltung zu erleichtern. Die abweichende Regelung wurde mit der Entscheidung 2008/737/EG des Rates 5 bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt. Die Maßnahme war fakultativ und bot kleinen Unternehmen die Möglichkeit, die normale Mehrwertsteuerregelung in Anspruch zu nehmen.

Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/688/EU des Rates 6 wurde Italien ermächtigt, die Geltungsdauer der abweichenden Regelung bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern; mit dem Durchführungsbeschluss 2013/678/EU des Rates 7 wurde die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2016 verlängert, und der Schwellenwert für die Freistellung wurde von 30 000 EUR auf 65 000 EUR angehoben; mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates 8 wurde die Geltungsdauer anschließend bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/647 des Rates wurde Italien schließlich ermächtigt, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.

Der von Italien beantragte höhere Schwellenwert kann als Maßnahme betrachtet werden, die den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für die für eine Steuerbefreiung infrage kommenden Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen, verringert, da diese durch diese Maßnahme von den allgemeinen Mehrwertsteuerpflichten wie der Führung von Mehrwertsteueraufzeichnungen oder der Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen befreit werden.

Die Anwendung dieser Sondermaßnahme ermöglicht es Italien, seine Kontrolltätigkeiten auf größere Steuerpflichtige zu konzentrieren und mehr Ressourcen in die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und die verstärkte Umsetzung des aktuellen Mehrwertsteuersystems zu investieren. Ferner gibt Italien an, dass die Sondermaßnahme einen erheblichen Anreiz für Start-up-Unternehmen und die Konsolidierung ihrer Wirtschaftstätigkeit darstellt.

Die Sondermaßnahme, mit der die Pflichten kleiner Wirtschaftsteilnehmer vereinfacht werden, steht in Einklang mit den von der Europäischen Union für Kleinunternehmen festgelegten Zielen gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa - Der ‚Small Business Act‘ für Europa“.

Die Inanspruchnahme der Sondermaßnahme ist für die Steuerpflichtigen fakultativ. Kleinunternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, hätten daher weiterhin die Möglichkeit, von ihrem Recht auf Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung Gebrauch zu machen.

Italien berichtete, dass die Zahl der Unternehmen in Italien laut den im Jahr 2020 für das Steuerjahr 2019 eingereichten Erklärungen 5 580 863 betrug. Italien gab an, dass unter den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nur 63 441 von 229 563 Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz zwischen 65 001 EUR und 85 000 EUR von der Regelung Gebrauch machen könnten. Die Maßnahme würde somit etwas mehr als 1,1 % der Gesamtanzahl der Unternehmen betreffen.

Schätzungen Italiens zufolge würde die Einführung der Sondermaßnahme zu einem Rückgang der Mehrwertsteuereinnahmen von etwa 0,06 % führen und somit den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer des Mitgliedstaates nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollte Italien ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die abweichende Regelung steht in Einklang mit dem Grundgedanken der Richtlinie (EU) 2020/285 9 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen, die aus dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan 10 hervorgegangen ist, und zielt auf die Einführung einer modernen, vereinfachten Regelung für diese Unternehmen ab. Sie soll insbesondere dazu beitragen, die Kosten für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften zu senken und Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Inland als auch auf Unionsebene zu verringern, die negativen Auswirkungen des Schwellenwerteffekts einzuschränken und die Befolgung der Vorschriften durch die Unternehmen und die Überwachung durch die Steuerverwaltung zu erleichtern.

Zudem steht der Schwellenwert von 85 000 EUR in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, da die Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuerbefreiung Schwellenwerte für den Jahresumsatz festlegen können, die 85 000 EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) nicht übersteigen dürfen.

Auch andere Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, ähnliche Ausnahmen gemäß den Artikeln 285 und 287 der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Befreiung Steuerpflichtiger mit einem Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes von der Mehrwertsteuerpflicht einzuführen. Dieser Schwellenwert beträgt in den Niederlanden 11 und in Belgien 12 25 000 EUR, in Luxemburg 13 35 000 EUR; in Polen 14 , Lettland 15 und Estland 16 40 000 EUR; in Ungarn 17 beträgt der Schwellenwert 48 000 EUR; in Litauen 18 55 000 EUR, in Kroatien 19 45 000 EUR, in Malta 20 30 000 EUR, in Slowenien 21 50 000 EUR, in der Tschechischen Republik 22 85 000 EUR und in Rumänien 23 88 500 EUR.

Ausnahmen von der Mehrwertsteuerrichtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Des Weiteren steht die von Italien beantragte Geltungsdauer der Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 in Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie (EU) 2020/285. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 nationale Vorschriften anwenden, die sie bis dahin erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen,

Die vorgeschlagene Maßnahme steht daher im Einklang mit den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kommission hat mehrfach auf die Notwendigkeit einfacherer Vorschriften für Kleinunternehmen hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission im März 2020 eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa 24 angenommen, in der sie ihre Absicht bekräftigte, weiter darauf hinzuarbeiten, den Verwaltungsaufwand für KMU zu reduzieren. Die Verringerung des Regelungsaufwands für KMU ist eines der wichtigsten Ziele dieser Strategie. Die Sondermaßnahme entspricht in Bezug auf die Steuervorschriften dieser Zielsetzung. Sie steht darüber hinaus in Einklang mit dem Aktionsplan 2020 für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie 25 , in dem festgestellt wird, dass die Befolgungskosten im Steuerbereich in der EU nach wie vor hoch sind und dass kleine Unternehmen im Vergleich zu großen in der Regel erheblich höhere Befolgungskosten zu tragen haben.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie, auf der der Vorschlag beruht, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, d. h. der Vereinfachung der Steuererhebung für steuerpflichtige Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.

Gemäß Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Italiens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Folgenabschätzung

Mit dem Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates soll der derzeitige Schwellenwert für die Steuerbefreiung von 65 000 EUR auf 85 000 EUR angehoben werden. Bei dieser Anhebung des Schwellenwertes handelt es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme, durch die zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen entfallen, deren Jahresumsatz 85 000 EUR nicht übersteigt. Sie wird daher positive Auswirkungen in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Steuerverwaltung haben, ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen nach sich zu ziehen. Aufgrund des beschränkten Anwendungsbereichs der abweichenden Regelung und ihrer Befristung werden die Auswirkungen der Maßnahme in jedem Fall begrenzt sein.

Daten aus dem Jahr 2020 zufolge käme die Anhebung des Schwellenwertes auf 85 000 EUR etwa 63 441 weiteren Unternehmen zugute und hätte einen Rückgang der Mehrwertsteuereinnahmen von etwa 0,06 % zur Folge.

Die Inanspruchnahme der abweichenden Regelung wird für die Steuerpflichtigen fakultativ sein. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden. Die Auswirkungen auf den Haushalt im Hinblick auf die Mehrwertsteuereinnahmen ab dem Jahr 2023 werden von Italien mit ungefähr 80,8 Mio. EUR (0,06 % der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen) veranschlagt, was als unerheblich betrachtet kann.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel wird Italien ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel 26 vornehmen.

2023/0040 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/647

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 27 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Durchführungsbeschluss 2020/647/EU des Rates 28 wurde Italien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2024 eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 65 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

(2)Mit einem am 29. November 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien die Ermächtigung, bis zum 31. Dezember 2024 eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 85 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden „Sondermaßnahme“).

(3)Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 übermittelte die Kommission den Antrag Italiens gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.

(4)Die Sondermaßnahme steht in Einklang mit den durch die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 29 umgesetzten Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG, die darauf abzielen, die Kosten der Kleinunternehmen für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu mindern.

(5)Die Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben, da diese sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die reguläre Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(6)Den von Italien vorgelegten Informationen zufolge würde die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Italien erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(7)Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates 30 wird Italien ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

(8)Angesichts der erwarteten positiven Auswirkungen der Sondermaßnahme in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch für die Steuerbehörden und der geringen Auswirkungen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen sollte Italien ermächtigt werden, die Sondermaßnahme anzuwenden.

(9)Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit die Kommission die Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilen kann. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 Absatz 12 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Italien sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(10)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/647 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 85 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/647 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/647 des Rates vom 11. Mai 2020 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 151 vom 14.5.2020, S. 7).
(3)    Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303/67).
(4)    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).
(5)    Entscheidung 2008/737/EG des Rates vom 15. September 2008 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden(ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 13).
(6)    Durchführungsbeschluss 2010/688/EU des Rates vom 15. Oktober 2010 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 294 vom 12.11.2010, S. 12).
(7)    Durchführungsbeschluss 2013/678/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 35).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
(9)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(10)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016) 148 final).
(11)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung einzuführen (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 25).
(12)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/88 des Rates vom 18. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU in Bezug auf die Ermächtigung des Königreichs Belgien, die von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden (ABl. L 14 vom 21.1.2022, S. 23).
(13)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 155).
(14)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1780 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 360 vom 11.10.2021, S. 122).
(15)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1261 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2408 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 4).
(16)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/358 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/563 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 69 vom 26.2.2021, S. 4).    
(17)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/73 des Rates vom 18. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1490 in Bezug auf die Ermächtigung Ungarns, die von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 148).
(18)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/86 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 30 vom 28.1.2021, S. 2).
(19)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1661 des Rates vom 3. November 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1768 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 374 vom 10.11.2020, S. 4).
(20)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/753 des Rates vom 6. Mai 2021 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/279 (ABl. L 163 vom 10.5.2021, S. 1).
(21)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/464 des Rates vom 21. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU bezüglich der der Republik Slowenien gewährten Ermächtigung, weiterhin eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 94 vom 23.3.2022, S. 4).    
(22)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/865 des Rates vom 24. Mai 2022 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 66).
(23)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1260 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1855 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 1).
(24)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ (COM(2020) 103 final).    
(25)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ (COM(2020) 312 final).    
(26)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).    
(27)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(28)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/647 des Rates vom 11. Mai 2020 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 151 vom 14.5.2020, S. 7).
(29)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(30)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).
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