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Document 52023IP0078

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2023 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung 2023 (2022/2150(INI))

    ABl. C, C/2023/401, 23.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/401/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/401/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie C


    C/2023/401

    23.11.2023

    P9_TA(2023)0078

    Europäisches Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung 2023

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2023 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung 2023 (2022/2150(INI))

    (C/2023/401)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 136,

    unter Hinweis auf das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf das dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

    unter Hinweis auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion,

    unter Hinweis auf das auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris und die Ziele für nachhaltige Entwicklung,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (1),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (3),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (4),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (5),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (6),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (7),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (8),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (9) (Konditionalitätsverordnung),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (10) (Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas — Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ (COM(2020)0456),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2021 mit dem Titel „Wirtschaftspolitische Koordinierung im Jahr 2021: Überwindung von COVID-19, Unterstützung der Erholung und Modernisierung unserer Wirtschaft“ (COM(2021)0500),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 mit dem Titel „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (COM(2021)0102),

    unter Hinweis auf die Erklärung von Porto für soziales Engagement vom 7. Mai 2021, die von dem Rat, der Kommission, dem Parlament und den Sozialpartnern getragen wurde,

    unter Hinweis auf die Bewertung des angemessenen haushaltspolitischen Kurses für das Euro-Währungsgebiet im Jahr 2022 vom 16. Juni 2021 durch den Europäischen Fiskalausschuss,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 zu den Ansichten des Parlaments zur laufenden Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission und den Rat (11),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu dem Thema „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa — Finanzierung des Grünen Deals“  (12),

    unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Fiskalausschusses vom 26. Oktober 2022,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zu der Überprüfung des makroökonomischen Rechtsrahmens mit dem Ziel einer besseren Wirkung auf die Realwirtschaft in Europa und einer größeren Transparenz der Entscheidungsfindung und der demokratischen Rechenschaftspflicht (13),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2022 über Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung (COM(2022)0583),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2022 mit dem Titel „Jahresbericht zum nachhaltigen Wachstum 2023“ (COM(2022)0780),

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 22. November 2022 mit dem Titel „Warnmechanismusbericht 2023“ (COM(2022)0781) und die Empfehlung der Kommission vom 22. November 2022 für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (COM(2022)0782),

    unter Hinweis auf den Vorschlag für einen gemeinsamen Beschäftigungsbericht der Kommission und des Rates vom 22. November 2022 (COM(2022)0783),

    unter Hinweis auf die Herbstprognose 2022 der Kommission vom 11. November 2022,

    gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0044/2023),

    A.

    in der Erwägung, dass das Europäische Semester bei der Koordinierung der wirtschafts- und haushaltspolitischen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten eine wichtige Funktion übernimmt und dadurch die makroökonomische Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion sichert; in der Erwägung, dass bei diesem Prozess weder die Ziele der europäischen Säule sozialer Rechte und des europäischen Grünen Deals noch andere Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzsektor und der Besteuerung außer Acht gelassen werden dürfen; in der Erwägung, dass die Einbeziehung dieser Fragen den hauptsächlich wirtschafts- und fiskalpolitischen Schwerpunkt des Europäischen Semesters nicht beeinträchtigen darf;

    B.

    in der Erwägung, dass sich die Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Wirtschaftsprognose der Kommission vom Winter zufolge im Jahr 2022 auf 3,5 % sowohl in der EU der 27 als auch im Euro-Währungsgebiet belaufen soll, 2023 jedoch voraussichtlich um 0,9 % im Euro-Währungsgebiet und um 0,8 % in der EU der 27 fallen wird; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten nicht in der Lage sein werden, bis 2024 wieder das BIP aus der Zeit vor der Pandemie zu erreichen, während das Euro-Währungsgebiet insgesamt bereits zwei Prozentpunkte darüber liegt; in der Erwägung, dass die Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets durch die Kommission auf einen expansiven finanzpolitischen Kurs in einigen Mitgliedstaaten hindeutet; in der Erwägung, dass die Empfehlung der Kommission zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets als Ganzes einen neutralen haushaltspolitischen Kurs für 2023 befürwortet;

    C.

    in der Erwägung, dass die Inflation im Euro-Währungsgebiet der Wirtschaftsprognose der Kommission vom Winter zufolge im Jahr 2022 einen Höchststand von 8,4 % erreichen und dann schrittweise im Jahr 2023 auf 5,6 % und im Jahr 2024 auf 2,5 % zurückgehen sollte; in der Erwägung, dass die Inflation ohne die Einrechnung von Energie- und Lebensmittelpreisen den Prognosen der Europäischen Zentralbank (EZB) zufolge jedoch von 3,9 % im Jahr 2022 auf 4,2 % im Jahr 2023 steigen wird; in der Erwägung, dass das Lohnwachstum den Verlust an Realeinkommen derzeit nur teilweise abfedern kann, ohne eine anhaltende Rückkopplung zwischen Löhnen und Inflation auszulösen; in der Erwägung, dass die Inflationsrate in den einzelnen Mitgliedstaaten und Einkommensgruppen unterschiedlich ist, wobei einkommensschwache Gruppen proportional stärker leiden, da die Inflation hauptsächlich durch Preisentwicklungen bei lebensnotwendigen Gütern, die nicht ersetzt werden können, bedingt ist;

    D.

    in der Erwägung, dass das öffentliche Defizit der Wirtschaftsprognose der Kommission vom Herbst zufolge im Jahr 2023 voraussichtlich auf bis zu 3,6 % des BIP (3,7 % im Euro-Währungsgebiet) steigen und im Jahr 2024 auf 3,2 % des BIP (3,3 % im Euro-Währungsgebiet) sinken wird;

    E.

    in der Erwägung, dass die Schuldenquote in der EU der Wirtschaftsprognose der Kommission vom Herbst zufolge Ende 2022 gegenüber dem historischen Höchststand von 91,5 % in der EU (99 % im Euro-Währungsgebiet) im Jahr 2020 voraussichtlich auf 86 % (im Euro-Währungsgebiet auf 94 %) des BIP sinken wird; in der Erwägung, dass die Schuldenquote in der EU geringfügig auf 85 % im Jahr 2023 und auf 84 % im Jahr 2024 zurückgehen soll (92 % und 91 % im Euro-Währungsgebiet); in der Erwägung, dass hohe Schuldenquoten, die den Referenzwert von 60 % deutlich überschreiten, in Verbindung mit den steigenden Zinsraten und einer höchst ungewissen gesamtwirtschaftlichen Situation die langfristige Schuldentragfähigkeit gefährden und den Aufschwung bremsen können;

    F.

    in der Erwägung, dass der klimaneutrale und digitale Wandel nur auf europäischer Ebene gelingen kann, und in der Erwägung, dass es für die Zukunftsfähigkeit der EU von herausragender Bedeutung ist, gezielte wachstumsfördernde Investitionen langfristig auf einem höheren Stand zu stabilisieren; in der Erwägung, dass daher rechtzeitig eine Antwort auf die Frage gefunden werden muss, wie auch nach Auslaufen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) im Jahr 2026 höhere private und öffentliche Investitionen gewährleistet werden;

    G.

    in der Erwägung, dass das Produktivitätswachstum der EU weiterhin gering ist; in der Erwägung, dass es struktureller, sozial ausgewogener, wachstumsfördernder und nachhaltiger Reformen und eines erheblichen Investitionsniveaus, insbesondere der strategischen Investitionen, bedarf, um die Produktivität in der EU und ihre weltweite Wettbewerbsfähigkeit zu steigern;

    H.

    in der Erwägung, dass die Inflationserwartungen und Wirtschaftsprognosen in Zeiten erhöhter Unsicherheit entstehen; in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten angesichts einer solchen Unsicherheit gehalten sind, wachsam zu bleiben und rasch zu handeln, falls die Risiken eintreten;

    I.

    in der Erwägung, dass die Unterschiede im Hinblick auf die Prognosen der einzelnen Staaten für die BIP-Wachstumsrate, die Inflation, die Arbeitslosigkeit, das gesamtstaatliche Haushaltssaldo, die Bruttostaatsverschuldung und die Leistungsbilanz zeigen, dass flexible und maßgeschneiderte Ansätze erforderlich sind; in der Erwägung, dass ein eindeutiger und unmissverständlicher Rahmen für die erfolgreiche Umsetzung der neuen wirtschaftspolitischen Steuerung durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist;

    Wirtschaftsaussichten für die EU

    1.

    ist besorgt darüber, dass die EU zu den fortgeschrittenen Volkswirtschaften zählt, die Abwärtsrisiken aufgrund ihrer geografischen Nähe zur Ukraine und der starken Abhängigkeit von Energieimporten, insbesondere von Gas aus Russland, am stärksten ausgesetzt sind; betont, dass die Auswirkungen von hohen Energiepreisen und Inflation zu einem Verlust an Kaufkraft der Haushalte und zu einer Aushöhlung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) führen; würdigt die Initiativen der Kommission und des Rates zur Bewältigung dieses Problems; weist darauf hin, dass eine Inflationsrate, die sich dem Zielniveau der EZB annähert, die Voraussetzung für ein langfristiges nachhaltiges Wirtschaftswachstum schaffen wird; betont, dass eine Verringerung der Gesamtnachfrage in Verbindung mit weniger günstigen Finanzierungsbedingungen zu einem drastischen Rückgang der Investitionen und folglich des Wirtschaftswachstums führen könnte; ist besorgt darüber, dass Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz auch beeinträchtigt werden könnten, obwohl es sich dabei genau um die Investitionen handelt, die erforderlich sind, um die Abhängigkeit von eingeführten fossilen Brennstoffen zu verringern und die durch die Energiepreise bedingte Inflation zu begrenzen;

    2.

    nimmt zur Kenntnis, dass die öffentliche Schuldenquote in den letzten Jahren teilweise aufgrund der außergewöhnlichen Umstände angestiegen ist; betont, dass die öffentliche Schuldenquote in zahlreichen Mitgliedstaaten auf einem historisch hohen Stand ist, was in Verbindung mit den steigenden Zinsraten zu einem rasanten Anstieg der Kosten des Schuldendienstes geführt hat; erkennt an, dass angemessene und vorhersehbare öffentliche Einnahmen erforderlich sind, um in Zeiten dringenden Investitionsbedarfs und häufiger wirtschaftlicher Schocks die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherzustellen; hebt die verschiedenen Bemerkungen hervor, die die Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters zum Steuermix abgegeben hat; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten unter den gegenwärtigen Umständen auch in Betracht ziehen können, die Einnahmen aus Zufallsgewinnen, insbesondere von Energieunternehmen, die übermäßig von der Energiekrise profitiert haben, zu erhöhen; bekräftigt, dass ein robustes Wirtschaftswachstum, eine solide Fiskalpolitik und ein gesundes Gleichgewicht zwischen Staatseinnahmen und -ausgaben erforderlich sind, um Altschulden abzubauen, dafür zu sorgen, dass die Schulden auf lange Sicht tragbar werden, und den erforderlichen fiskalpolitischen Spielraum zur Bewältigung künftiger Herausforderungen zu schaffen;

    3.

    stimmt der Feststellung der Kommission zu, dass die sich verschlechternde Wirtschaftslage zu höheren Anfälligkeiten und einem höheren Risiko im Zusammenhang mit bereits bestehenden Ungleichgewichten geführt hat und dass neue Ungleichgewichte entstehen könnten; stellt fest, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken eine Warnung herausgegeben hat, in der er ein stärkeres Bewusstsein für Risiken für die Finanzstabilität anmahnte, die sich aus dem drastischen Rückgang der Vermögenspreise ergeben; ist besorgt darüber, dass steigende Hypothekenzinsen und die abnehmende Schuldendienstfähigkeit infolge schrumpfender Realeinkommen der Haushalte Familien und Finanzmärkte noch weiter unter Druck setzen könnten;

    4.

    hebt hervor, dass das vorrangige Ziel der EZB darin besteht, die Preisstabilität zu gewährleisten, wohingegen das Ziel der Europäischen Union als Ganzes darin bestehen sollte, die Auswirkungen der derzeitigen Turbulenzen auf die Realwirtschaft möglichst gering zu halten und so das Wohlergehen ihrer Bürger, insbesondere der am stärksten gefährdeten Personen, zu schützen sowie ihre Produktionsstruktur und die internationale Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen sowie angemessene Arbeitsbedingungen im Einklang mit Artikel 3 EUV zu wahren; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig angemessene und koordinierte haushalts- und strukturpolitische Maßnahmen sowie Regulierungsmaßnahmen und Reformen sind, mit denen die geldpolitischen Maßnahmen der EZB ergänzt werden, um die Inflation auf ihr Zielniveau zu senken, und auch die Haushaltseinkommen gestützt und Unternehmen und KMU, die unter Lieferengpässen und hohen Energiekosten leiden, gezielt und vorübergehend unterstützt werden können; stellt fest, dass weitere Erhöhungen der Leitzinsen der EZB oder eine quantitative Straffung hoch verschuldete Mitgliedstaaten enorm unter Druck setzen und zu einem weiteren Rückgang der wirtschaftlichen Tätigkeit führen könnten;

    5.

    stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass ein breit angelegter fiskalischer Impuls für die Wirtschaft im Jahr 2023 nicht angemessen wäre; begrüßt die Aufforderung der Kommission an die Mitgliedstaaten, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der hohen Energiepreise auf finanziell schwächere Haushalte und Unternehmen zu kompensieren; teilt die Ansicht der Kommission, dass solche Maßnahmen weiterhin Anreize für Energieeinsparungen bieten sollten; nimmt mit Besorgnis die Analyse der Kommission zur Kenntnis, wonach 70 % der bislang von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des außergewöhnlichen Anstiegs der Energiepreise nicht auf finanziell schwächere Haushalte und besonders betroffene Unternehmen ausgerichtet waren und dass zwei Drittel der Maßnahmen keine Bestimmungen über die Senkung des Energiebedarfs enthielten; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten über stark voneinander abweichende finanzpolitische Spielräume verfügen, wenn es um die Umsetzung von Maßnahmen zur Bewältigung der Energiekrise geht; stellt fest, dass diese Situation die Gefahr birgt, dass die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Fortdauern der Energiekrise weiter zunehmen;

    6.

    stimmt der Empfehlung der Kommission zu, dass die Haushaltspolitik darauf abzielen sollte, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die finanzpolitische Tragfähigkeit durch schrittweise Konsolidierung sowie Investitionen und Reformen, die ein nachhaltiges Wachstums fördern, sicherzustellen;

    7.

    hebt die Rolle des Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) als entscheidendes Element für den Schutz der Bürger und die Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie hervor; betont, dass dieses Instrument eine makroökonomische Stabilisierung der EU durch Unterstützung nationaler antizyklischer fiskalpolitischer Maßnahmen ermöglichen sollte; fordert die Kommission auf, allen Mitgliedstaaten nahezulegen, ihre einzelstaatlichen Systeme der Arbeitslosenunterstützung zu stärken; fordert die Kommission auf, auf der Erfahrung des auf Darlehen beruhenden Instruments SURE für Krisensituationen aufzubauen, in denen nationale Systeme vorübergehend nicht über ausreichende Ressourcen verfügen, wodurch die mögliche makroökonomische Stabilisierung begrenzt wird; fordert die Kommission auf, die Bemerkungen des Europäischen Rechnungshofs im Hinblick auf die Umsetzung und Transparenz des Instruments SURE zu berücksichtigen;

    8.

    ist der Ansicht, dass eine stärkere energiewirtschaftliche Unabhängigkeit der EU, die Diversifizierung der Energiequellen und bessere innereuropäische Energieverbindungen die Wirtschaft der EU stärken und zum Erreichen der Ziele des europäischen Grünen Deals beitragen würden;

    Das Europäische Semester und die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

    9.

    stellt fest, dass die von der Kommission, der EZB und dem Internationalen Währungsfonds geschätzten Auswirkungen des Instruments NextGenerationEU (NGEU) beträchtlich sind, wozu insbesondere eine Steigerung des BIP-Wachstums um bis zu 1,5 Prozentpunkte mehr als ohne NGEU-Investitionen zählt, wenn sie effektiv umgesetzt werden; betont, dass die Mehrzahl der Reformen und Investitionen, die für die Steigerung des langfristigen Produktionspotenzials der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind, noch vollendet werden müssen; stimmt mit der Kommission überein, dass die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und ihres langfristigen Potenzials für nachhaltiges Wachstum nach wie vor von entscheidender Bedeutung für den wirtschaftlichen Wohlstand und das soziale Wohlergehen ist;

    10.

    stellt fest, dass viele Mitgliedstaaten mit strukturellen Herausforderungen und fehlenden Investitionen zu kämpfen haben, die ihr Wachstumspotenzial hemmen; betont, dass die ausgewogene Bewältigung dieser beiden Elemente für einen nachhaltigen Aufschwung und ein anhaltendes Wachstum von entscheidender Bedeutung ist und nicht nur für die Verbesserung der Fähigkeit der EU, bestehenden Herausforderungen standzuhalten und sie zu bewältigen, sondern auch für eine nachhaltige und gerechte Verwirklichung des doppelten Übergangs von entscheidender Bedeutung ist;

    11.

    weist darauf hin, dass das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung der etablierte Rahmen für die Koordinierung der haushalts-, wirtschafts-, sozial- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen in der gesamten Europäischen Union ist und dadurch ihre makroökonomische Stabilität und ihren sozialen Zusammenhalt sichert; weist darauf hin, dass die Kommission betont hat, dass das Europäische Semester darauf abzielt, angemessene politische Optionen zu ermitteln, politische Prioritäten zu klären, politische Leitlinien bereitzustellen und die Überwachung und Verfolgung der politischen Maßnahmen sicherzustellen;

    12.

    ist der Ansicht, dass künftige Reformen des Europäischen Semesters auf transparentere und demokratischere Prozesse in Bezug auf die Festlegung politischer Ziele, die Durchführung der politischen Koordinierung sowie die Einbeziehung des Parlaments in die Überwachung und Kontrolle abzielen sollten;

    13.

    begrüßt den engen Zusammenhang zwischen dem Europäischen Semester und der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität, wobei die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, sowie für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, mit den Herausforderungen und Prioritäten, die in den jüngsten Empfehlungen des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets ermittelt wurden, im Einklang stehen müssen; hebt die wesentliche Rolle hervor, die den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen zukommt, wenn es darum geht, die Reform- und Investitionspläne der Mitgliedstaaten voranzutreiben; fordert eine wirksame Überwachung der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen; weist darauf hin, dass nicht berücksichtigte Empfehlungen über den Anwendungsbereich der Aufbau- und Resilienzfazilität hinaus gültig bleiben und dass ihre Umsetzung im Rahmen des Europäischen Semesters weiterhin überwacht wird;

    14.

    weist darauf hin, dass seit 2019 sechs Mitgliedstaaten länderspezifische Empfehlungen erhalten haben, die darauf abzielen, bestimmte Elemente ihrer Steuersysteme zu überarbeiten, die eine aggressive Steuerplanung begünstigen könnten; nimmt zur Kenntnis, dass sich diese Mitgliedstaaten in ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplänen dazu verpflichtet haben, ihre Steuerpolitik zu reformieren, um aggressive Steuerplanung zu bekämpfen; begrüßt die Tatsache, dass einige dieser Änderungen in einigen Rechtssystemen bereits umgesetzt wurden; bedauert die Verzögerungen bei der Umsetzung in den anderen Rechtssystemen; weist darauf hin, dass im Rahmen der Empfehlungen der Kommission für 2022 nur noch zwei Mitgliedstaaten länderspezifische Empfehlungen in Bezug auf ihre aggressive Steuerplanung erhalten haben, obwohl einige Mitgliedstaaten immer noch keine Änderungen vollzogen haben und dennoch keine Empfehlungen erhalten haben;

    15.

    unterstreicht die wesentliche Bedeutung, die der ARF zukommt, wenn es darum geht, dazu beizutragen, die Union mit den Instrumenten auszustatten, die für die erfolgreiche Bewältigung der globalen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem grünen Wandel und dem digitalen Wandel der Wirtschaft erforderlich sind; weist darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität die spezifische Rolle öffentlicher und privater Investitionen auf nationaler Ebene für die Verwirklichung der politischen Ziele der EU in diesem Zusammenhang nicht ersetzt;

    Mitteilung über Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung

    16.

    stellt fest, dass der durch die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel geschaffene politische Spielraum dazu beiträgt, die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten sowie ihre wirtschaftliche und soziale Widerstandsfähigkeit unter den derzeitigen Umständen zu erhöhen; stimmt der Analyse des Europäischen Fiskalausschusses zu, wonach die anhaltende Aussetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts ein schädliches Vakuum schafft, und fordert eine dringende Überarbeitung des haushaltspolitischen Rahmens der EU, der vorzugsweise vor der Deaktivierung der allgemeinen Ausweichklausel abgeschlossen wird;

    17.

    begrüßt die Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung; bekundet seine Besorgnis über deren Verzögerung; betont, dass entsprechende Gesetzgebungsvorschläge angenommen und umgesetzt werden müssen, bevor es zu spät ist und die laufende Wahlperiode endet; betont, dass die Wirksamkeit eines jeden Rahmens auch von seiner ordnungsgemäßen Durchsetzung abhängt;

    18.

    zeigt sich mit den Leitlinien der Kommission hinsichtlich der Vereinfachung des Rahmens, der Unterschiede bei den Schuldenabbaupfaden der Mitgliedstaaten und des Einsatzes einer umfassenden Schuldentragfähigkeitsanalyse einverstanden; begrüßt die Absicht der Kommission, die nationale Eigenverantwortung für den finanzpolitischen Kurs auf der Grundlage eines transparenten und risikobasierten Rahmens der EU für die Überwachung zu stärken und damit einen Weg zu einer größeren Flexibilität und Rechenschaftspflicht einzuschlagen; weist darauf hin, dass mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten mit einer größeren Verantwortung einhergeht, insbesondere im Hinblick auf die wirksame und rechtzeitige Umsetzung der vereinbarten Investitionen und Reformen; stellt fest, dass einige der von der Kommission vorgeschlagenen Instrumente die wirtschaftspolitische Steuerung undurchsichtiger machen könnten;

    19.

    betont, dass der überarbeitete Rechtsrahmen es den Mitgliedstaaten ermöglichen sollte, über genügend Spielraum zu verfügen, um bei Bedarf wirksame Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu ergreifen; ist der Ansicht, dass die Umsetzung solcher Maßnahmen nicht die Aussetzung von Rechtsvorschriften mithilfe von Ausweichklauseln erfordern sollte; stellt fest, dass die Aktivierung von Ausweichklauseln auch in Zukunft nur als letztes Mittel im Falle unvorhersehbarer Umstände eingesetzt werden sollte;

    20.

    begrüßt, dass die national finanzierten Nettoprimärausgaben als alleiniger operativer Indikator ausgewählt wurden; stellt fest, dass dieser Indikator angesichts seiner festen Verbindung mit der Schuldentragfähigkeit dazu beitragen könnte, dass der Rahmen transparenter wird und leichter zu verwalten ist; fordert, dass die Bestimmung über die Verbuchung von Investitionsausgaben bei der Berechnung der Ausgaben der Mitgliedstaaten, die mit Blick auf die Flexibilität im Stabilitäts- und Wachstumspakt in der Mitteilung der Kommission vom 13. Januar 2015 (14) festgelegt wird, auch bei der Berechnung der Nettoausgaben im geplanten überarbeiteten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU Anwendung finden; ist der Auffassung, dass neben den von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 9. November 2022 (15) genannten Ausgabenarten, wobei bereits eine gewisse strukturelle Anpassung des Indikators vorgesehen wird, Investitionen zur Beseitigung makroökonomischer Ungleichgewichte, die im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (MIP) vorgenommen werden, nicht beim Indikator der Nettoausgaben berücksichtigt werden sollten;

    21.

    stellt fest, dass in der Mitteilung der Kommission Analysen der Schuldentragfähigkeit in den Mittelpunkt der Haushaltsregeln gestellt werden, und schlägt vor, diese zur Festlegung mehrjähriger haushaltspolitischer Strukturpläne zu nutzen; betont, dass die Analysen der Schuldentragfähigkeit nach wie vor eine Schätzung nicht beobachtbarer Variablen erfordern, wodurch die Transparenz, Zuständigkeiten und die Vorhersehbarkeit beeinträchtigt werden und sich somit ein Ermessensspielraum eröffnet;

    22.

    weist darauf hin, dass die Kommission aufgrund unterschiedlicher Ausgangspunkte und mit der Zielsetzung, Investitionen und Reformen anzuregen, vorschlägt, Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, differenzierte Schuldenabbaupfade zu verfolgen, sofern dadurch das Wachstum gestärkt wird, prozyklische Effekte vermieden werden und die Schuldentragfähigkeit verbessert wird und sie mit den EU-Zielen, insbesondere dem grünen und dem digitalen Wandel, der sozialen Resilienz und der strategischen Autonomie, im Einklang stehen; betont, dass gemeinsame Kriterien erforderlich sind, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten trotz einer größeren länderspezifischen Flexibilität beim Schuldenabbau nach denselben Standards bewertet und gleich behandelt werden, und dass die Flexibilität keinesfalls zu einer ungleichen Durchsetzung dieses Rahmens führen darf; stellt fest, dass die gemeinsamen Kriterien auch Kriterien für die Definition von Plänen für den Schuldenabbau der Mitgliedstaaten umfassen sollten; betont, dass Schulden auf wachstumsfreundliche Weise abgebaut werden sollten und dass die zugrunde liegenden vorschriftsbasierten Kriterien in Bezug auf das Produktions- und Ausgabenwachstum der Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten;

    23.

    hebt hervor, dass das Europäische Semester dem künftigen Rahmen für die wirtschaftspolitische Koordinierung Rechnung trägt; betont, dass diese mittelfristige Schwerpunktsetzung nicht dazu führen sollte, dass die notwendigen Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung zu weit nach hinten verschoben werden;

    24.

    betont, dass weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung in der EU und in globalen Foren eine notwendige Ergänzung der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung sind;

    25.

    hebt die Rolle hervor, die die nationalen Haushalte bei der Finanzierung des grünen und des digitalen Wandels sowie bei der Wahrung der strategischen Autonomie übernehmen müssen; nimmt den Vorschlag der Kommission für die Einrichtung eines Europäischen Souveränitätsfonds zur Kenntnis; verweist auf seinen Standpunkt zu diesem Instrument, wie in seiner Entschließung vom 16. Februar 2023 zu einer EU-Strategie zur Förderung von industrieller Wettbewerbsfähigkeit, Handel und hochwertigen Arbeitsplätzen (16) zum Ausdruck gebracht;

    26.

    weist darauf hin, dass zwar die Geldpolitik als einheitliches Instrument angelegt und ausgestaltet ist, die gesamte Fiskalpolitik jedoch die Summe der nationalen fiskalpolitischen Ausrichtungen ist; betont, dass die Koordinierung der Maßnahmen abgesehen von der Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets daher bisher begrenzt war und dass es nicht leicht war, die Situation und die Herausforderungen des Euro-Währungsgebiets zu berücksichtigen; stellt fest, dass es nach wie vor weitgehend dem Zufall überlassen bleibt, ob die Summe der nationalen fiskalpolitischen Maßnahmen zu einem angemessenen und mit der Geldpolitik in Einklang stehenden Fiskalkurs für das Euro-Währungsgebiet führt; betont, dass solide öffentliche Finanzen es zwar ermöglichen, dass die Mitgliedstaaten durch automatische nationale Stabilisatoren bei der Erreichung einer angemessenen nationalen fiskalpolitischen Ausrichtung unterstützt werden, in der Mitteilung der Kommission jedoch keine geeigneten Mechanismen genannt werden, um dafür zu sorgen, dass die derzeitige fiskalpolitische Ausrichtung des Euro-Währungsgebiets im Einklang mit der empfohlenen Ausrichtung steht; fordert die Kommission auf, mehr zu tun, um eine bessere haushaltspolitische Koordinierung zu fördern;

    27.

    begrüßt die Absicht der Kommission, im Rahmen einer umfassenderen Überprüfung der Haushaltsregeln die Wirksamkeit und Durchsetzung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht zu verbessern; stellt fest, dass in der Mitteilung der Kommission die potenziellen Widersprüche zwischen der Umsetzung der Haushaltsregeln und den Empfehlungen im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht anerkannt werden; stellt fest, dass die Mitteilung vom 9. November 2022 kein Instrument enthält, das die Korrektur solcher Widersprüche ermöglicht;

    28.

    begrüßt, dass in der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2022 anerkennt wird, dass der Durchsetzungsmechanismus und seine ordnungsgemäße Anwendung durch ein breiteres Spektrum von Sanktionen gestärkt werden müssen; fordert die Kommission auf, dieses Instrumentarium durch einen anreizbasierten Ansatz zu ergänzen;

    29.

    nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, wonach unabhängige finanzpolitische Institutionen eine wichtige Rolle im Prozess der wirtschaftspolitischen Steuerung spielen sollten; fordert die Kommission auf, die Rolle des Europäischen Fiskalausschusses in diesem Zusammenhang weiter zu präzisieren;

    30.

    weist darauf hin, dass in der Vereinbarung über bessere Rechtsetzung bekräftigt wird, dass das Europäische Parlament und der Rat als Mitgesetzgeber ihre Befugnisse gleichberechtigt ausüben müssen und die Kommission sie daher gleich behandeln muss, wobei die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten uneingeschränkt zu achten sind; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, dass der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der demokratischen Rechenschaftspflicht unterliegt; betont, dass das Parlament daher umfassend in die Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung sowie in die künftige Durchführung der wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU eingebunden werden sollte; hebt die Rolle und die Verantwortung hervor, die die nationalen Parlamente bei der Kontrolle der kollektiven Maßnahmen der nationalen Regierung innehaben; fordert die notwendige Achtung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit;

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    31.

    beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (1)   ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

    (2)   ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.

    (3)   ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.

    (4)   ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8.

    (5)   ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.

    (6)   ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.

    (7)   ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

    (8)   ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.

    (9)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.

    (10)   ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

    (11)   ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 90.

    (12)   ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 22.

    (13)   ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 191.

    (14)  Mitteilung der Kommission vom 13. Januar 2015 mit dem Titel „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ (COM(2015)0012).

    (15)  COM(2022)0583.

    (16)  Angenommene Texte, P9_TA(2023)0053.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/401/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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