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Document 52023DC0633

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1775, über den Handel mit Robbenerzeugnissen

COM/2023/633 final

Brüssel, den 19.10.2023

COM(2023) 633 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1775, über den Handel mit Robbenerzeugnissen


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1775, über den Handel mit Robbenerzeugnissen

1.Einleitung

Die EU-Robbenregelung

Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 1 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (im Folgenden die „Verordnung“) verbietet das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen auf dem EU-Markt.

Das Handelsverbot gilt für in der EU hergestellte Robbenerzeugnisse und für eingeführte Robbenerzeugnisse. Die Verordnung wurde geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1775 2 , um den Ergebnissen der Entscheidungen der Welthandelsorganisation (WTO) in der Streitsache „EG – Maßnahmen zum Verbot der Einfuhr und Vermarktung von Robbenerzeugnissen“ 3 Rechnung zu tragen. Infolgedessen sieht die derzeitige EU-Robbenregelung zwei Ausnahmen von dem Verbot vor:

1.Sie gestattet das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in Fällen, in denen diese Erzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, sofern die besonderen Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung in ihrer geänderten Fassung erfüllt sind.

Artikel 3 Absatz 1a derselben Verordnung in ihrer geänderten Fassung sieht außerdem vor, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auf dem EU-Markt dem Robbenerzeugnis ein Dokument beiliegen muss, das die Einhaltung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ bescheinigt. Eine solche Bescheinigung sollte von einer für diesen Zweck von der Europäischen Kommission anerkannten Stelle gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 4 der Kommission (im Folgenden die „Durchführungsverordnung“) ausgestellt werden.

2.Sie gestattet außerdem die Einfuhr von Robbenerzeugnissen in Fällen, in denen sie gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung in ihrer geänderten Fassung).

Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 in ihrer geänderten Fassung

In Artikel 7 der Verordnung in ihrer geänderten Fassung ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen übermitteln. Die Kommission übermittelt anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der einzelnen Berichtszeiträume einen Bericht über die Durchführung der Verordnung. In ihrem Bericht bewertet die Kommission das Funktionieren, die Wirksamkeit und die Auswirkungen der Verordnung im Hinblick auf ihr Ziel. Der Bericht der Kommission sollte außerdem eine Bewertung der Auswirkungen auf die sozioökonomische Entwicklung der Inuit oder anderer indigener Gemeinschaften enthalten. 5

Der erste Bericht der Kommission über die Umsetzung der Verordnung, der sich auf den Zeitraum vom 18. Oktober 2015 (Datum der Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1775) bis zum 31. Dezember 2018 bezog, wurde am 10. Januar 2020 angenommen. 6

Der vorliegende Bericht bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022. Er stützt sich auf die Beiträge, die von den EU-Mitgliedstaaten, dem Vereinigten Königreich und den drei anerkannten Stellen in Kanada und Grönland eingegangen sind.

2.Hintergrund

Als Reaktion auf die weitverbreitete Besorgnis über die jährliche Tötung bestimmter Jungrobben verabschiedete die EU im Jahr 1983 die Richtlinie 83/129/EWG 7 des Rates, um die Einfuhr von Erzeugnissen zweier Arten von Jungrobben, Jungtiere der Sattelrobbe („Whitecoats“) und Jungtiere der Mützenrobbe („Blue-backs“), in die EU zu verbieten. Die Richtlinie galt anfangs bis zum 1. Oktober 1985. Ihre Gültigkeit wurde zunächst bis zum 1. Oktober 1989 und anschließend im Wege der Richtlinie 89/370/EWG 8 des Rates unbefristet verlängert.

Robben werden innerhalb und außerhalb der EU gejagt und zur Gewinnung von so unterschiedlichen Produkten wie Omega-3-Kapseln und Textilien, die verarbeitete Robbenhäute und ‑felle enthalten, verwendet. Bürger und Verbraucher äußerten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, dass Robbenerzeugnisse auf den Markt gelangen, die aus Tieren gewonnen wurden, die unter Herbeiführung von Leiden getötet und gehäutet wurden. Angesichts dieser Bedenken erließen mehrere Mitgliedstaaten Vorschriften, um den Handel mit Robbenerzeugnissen zu regeln, indem sie die Einfuhr und die Herstellung dieser Erzeugnisse verboten, während in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Handelsbeschränkungen für diese Erzeugnisse erlassen wurden. Diese Unterschiede beeinträchtigten das Funktionieren des Binnenmarkts und stellten Hindernisse für den Handel dar. Aus diesem Grund erließ die EU die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden die „Verordnung“), mit der ein Verbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen auf dem EU-Markt eingeführt wurde.

Gleichzeitig wurde die EU von Regierungen und Organisationen außerhalb der EU, die Inuit und indigene Völker vertreten, dazu aufgefordert, anzuerkennen, dass die Robbenjagd fester Bestandteil der sozioökonomischen Gegebenheiten, der Ernährung, der Kultur und der Identität dieser Gemeinschaften ist, der zu deren Lebensunterhalt und deren Entwicklung beiträgt, die im Einklang mit der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker von 2007 nicht beeinträchtigt werden sollten. Die Regierungen und Organisationen machten geltend, dass die von den Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionell betriebene Robbenjagd nicht zu denselben moralischen Bedenken führt wie die in erster Linie aus kommerziellen Gründen betriebene Robbenjagd. Aus diesen Gründen ermöglichte die Verordnung im Rahmen einer Ausnahme das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird, sofern der Tierschutz gebührend beachtet und das Leiden der Tiere so weit wie möglich reduziert wird. Die Ausnahme wurde auf die Jagd beschränkt, die zum Lebensunterhalt dieser Gemeinschaften betrieben wird und zu diesem beiträgt.

Die Verordnung von 2009 gestattete ferner im Rahmen einer Ausnahme das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, wenn die Bejagung zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wurde. Sie gestattete außerdem die Einfuhr von Robbenerzeugnissen in Fällen, in denen sie gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien bestimmt sind.

Im Jahr 2010 haben Kanada und Norwegen im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens bei der Welthandelsorganisation (WTO) die Verordnung und ihre erste Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2010 angefochten. Im Jahr 2013 kam die WTO zu dem Schluss, dass die EU-Robbenregelung durch die Gestattung des Inverkehrbringens bestimmter Robbenerzeugnisse auf dem EU-Markt im Rahmen der Ausnahmen für Inuit und die Bewirtschaftung der Meeresressourcen nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbschancen kanadischer und norwegischer Erzeugnisse gegenüber eingeführten grönländischen und EU-inländischen Erzeugnissen hatte. Damals hatte nur Grönland die Anerkennung einer Bescheinigungsstelle offiziell beantragt.

Um ihre Regelung mit den Entscheidungen der WTO in Einklang zu bringen, erließ die EU die Verordnung (EU) 2015/1775 zur Änderung der EU-Robbenregelung, mit der die Ausnahme für die Jagd zum Zweck der Bewirtschaftung der Meeresressourcen aufgehoben wurde. Die Aufhebung dieser Ausnahmeregelung berührte nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Robbenjagd für die Zwecke der nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Meeresressourcen weiterhin zu regeln. Sie hinderte diese Mitgliedstaaten jedoch daran, das Inverkehrbringen der aus solchen Jagden stammenden Erzeugnisse auf dem EU-Markt zu gestatten, es sei denn, diese fielen unter die weiterhin geltende Ausnahme für „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“. Die geänderte Verordnung stärkte auch die Kohärenz mit dem Ziel der Verordnung, indem sie ausdrücklich Tierschutzaspekte als Bedingung für die Inanspruchnahme der Ausnahme für „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ hinzufügte.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung der Verordnung erließ die Kommission die Durchführungsverordnung, in der i) die Bedingungen für die Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien festgelegt sind, ii) die Kriterien für die Anerkennung von Stellen enthalten sind, die für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Einhaltung der Bedingungen für die Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ zuständig sind, und in der iii) die Rolle der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Kontrolle der Bescheinigungen und die Aufzeichnung der Angaben in den Bescheinigungen festgelegt wird.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung in ihrer geänderten Fassung muss dem Robbenerzeugnis, das im Rahmen der Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, eine Bescheinigung beiliegen, die von einer von der Europäischen Kommission anerkannten Stelle gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission (im Folgenden die „Durchführungsverordnung“) ausgestellt wurde.

Bisher hat die Europäische Kommission drei Stellen anerkannt:

-das grönländische Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft 9 (mittlerweile bezeichnet als Ministerium für Fischerei und Jagdwesen)

-die Territorialregierung von Nunavut (Kanada) 10

- die Regierung der Nordwest-Territorien Kanadas 11

3.Berichte der EU-Mitgliedstaaten

Die 27 EU-Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, der Kommission ihre nationalen Berichte durch Beantwortung eines Fragebogens vorzulegen. Bis auf drei Mitgliedstaaten (Frankreich, Griechenland und Malta) haben alle Mitgliedstaaten ihren nationalen Bericht vorgelegt. Die Angabe „alle Mitgliedstaaten“ im Folgenden ist daher als „alle bis auf die drei Mitgliedstaaten, die ihren Bericht nicht vorgelegt haben“ zu verstehen. In diesem Abschnitt werden die eingegangenen Beiträge zusammengefasst.

a) Zuständige Behörden

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere für die Erfüllung folgender Aufgaben zuständige Behörden: (a) Überprüfung der Bescheinigungen für eingeführte Robbenerzeugnisse auf Anfrage der Zollbehörden, (b) Kontrolle der Ausstellung von Bescheinigungen durch in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige und dort tätige anerkannte Stellen und (c) Aufbewahrung von Abschriften der Bescheinigungen, die für Robbenerzeugnisse ausgestellt wurden, die aus einer in dem betreffenden Mitgliedstaat betriebenen Robbenjagd stammen. Die Kommission hat die Liste der benannten zuständigen Behörden auf ihrer Website 12 veröffentlicht.

Bisher wurden keine in der EU ansässigen und dort tätigen Stellen für die Ausstellung von Bescheinigungen offiziell anerkannt, jedoch haben einige Mitgliedstaaten Völker, die der Definition von „Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften“ entsprechen und daher Robben für ihren Lebensunterhalt jagen und Robbenerzeugnisse auf dem EU-Markt in Verkehr bringen dürften. Diese Mitgliedstaaten könnten beantragen, dass eine ihrer Stellen offiziell für die Ausstellung von Bescheinigungen anerkannt wird. In diesem Fall wären Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung relevant.

b) Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“

Dänemark und Estland waren die einzigen Mitgliedstaaten, die berichteten, dass Robbenerzeugnisse auf der Grundlage der Bedingungen in Verkehr gebracht wurden, die in der Ausnahme für „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ festgelegt sind. Der dänische Zoll verzeichnete Robbenerzeugniseinfuhren aus Grönland im Gesamtwert von 8 347 944 DKK (= 1 122 337 EUR gemäß dem Wechselkurs vom 17.1.2023) mit einem Gesamtvolumen von 32 109 kg; im vorherigen Zeitraum, der drei statt vier Jahre umfasste, lag dieser Wert bei 10 502 kg. Erstmals meldete Estland Robbenerzeugniseinfuhren aus Grönland im Gesamtwert von 1555,67 EUR mit einem Gesamtvolumen von 34,16 kg. Die von Dänemark und Estland eingeführten Erzeugnisse umfassten hauptsächlich nicht zusammengesetzte gegerbte oder zugerichtete Robbenfelle, aber auch Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Artikel aus Robbenfellen, etwa Schuhe und Stiefel aus Robbenleder.

c) Ausnahme für den persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien

Keiner der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wurde von ihren Zollbehörden ein mögliches Problem bei der gelegentlichen Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien gemeldet.

d) Aktive Veredelung

Die Einfuhr von Robbenerzeugnissen zur Verarbeitung und Wiederausfuhr der verarbeiteten Waren ist gemäß der Verordnung nicht verboten. In Estland wurden gegerbte Robbenfelle (2405 Stück im Jahr 2019, 1682 Stück im Jahr 2020, 2030 Stück im Jahr 2021 und 1875 Stück im Jahr 2022) aus Kanada und Norwegen zum Zwecke der aktiven Veredelung von einem Schuhhersteller eingeführt, der anschließend alle verarbeiteten Waren wieder ausführte.

e) Sanktionen und Durchsetzung

Alle Mitgliedstaaten haben angegeben, über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung zu verfügen. Sie reichen von Geldbußen, Beschlagnahme und Vernichtung der Waren (in allen Mitgliedstaaten) bis hin zu Haftstrafen (in Dänemark, Lettland, den Niederlanden und Zypern). Kein Mitgliedstaat hat diese Sanktionen während des Bezugszeitraums verhängt.

Das nachfolgende Diagramm zeigt die festgelegten Höchstbeträge für Geldbußen in den 18 Mitgliedstaaten, die diese Informationen mitgeteilt haben. In acht Mitgliedstaaten fallen die Geldbußen unterschiedlich hoch aus, je nachdem, ob der Verstoß von einer natürlichen oder einer juristischen Person begangen wird. In Dänemark und Finnland ist kein Höchstbetrag für Geldbußen in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt. Dieser müsste bei einem Verstoß gegen die Verordnung von den zuständigen Behörden ermittelt werden.

Anmerkung: In den Niederlanden gelten die aufgeführten Höchstbeträge für Verstöße, die nicht vorsätzlich begangen wurden. Bei Vorsatz kann sich die Geldbuße auf 90 000 EUR für natürliche Personen und 900 000 EUR für juristische Personen erhöhen.

Zwei Einfuhren von Robbenerzeugnissen wurden vom belgischen Zoll gestoppt. Im ersten Fall ging es um ein Postpaket aus den Vereinigten Staaten mit einem Nahrungsergänzungsmittel, das einen Schilddrüsenextrakt von Robben enthielt (Omega-3-Kapseln). Im zweiten Fall wurden für einen Robbenschädel nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Der schwedische Zoll nahm fast 4000 Dokumentenprüfungen von Einfuhrerklärungen vor. Sieben von ihnen betrafen vermeintliche Robbenerzeugnisse, tatsächlich waren jedoch falsche Codes der kombinierten Nomenklatur 13  verwendet worden. Die entsprechenden Einfuhrerklärungen wurden vom schwedischen Zoll berichtigt.

f) Informationen durch QR-Code

Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ zu gewährleisten und die Informationen über die EU-Robbenregelung zu verbessern, können die anerkannten Stellen die von ihnen bescheinigten Robbenerzeugnisse mit einem QR-Code kennzeichnen. Dieser QR-Code ist mit einer Webseite 14 verlinkt, die Informationen über die EU-Robbenregelung enthält.

Fünfzehn Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien und die Tschechische Republik) haben angegeben, dass sie sich der Existenz dieses QR-Codes bewusst sind, und keiner der Mitgliedstaaten wurde von seinen Zollbehörden oder anderen Durchsetzungsstellen um Rat im Zusammenhang mit dem QR-Code ersucht.

g) Robbenjagd in der EU

Die Robbenpopulationen in der EU konzentrieren sich hauptsächlich auf den Ostseeraum. Laut einer ganzheitlichen Bewertung des Zustands der Ostsee 15 , die von der Helsinki-Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, auch bekannt als HELCOM, durchgeführt wurde, sind in der Ostsee drei Robbenarten ansässig. Die Kegelrobbe kommt in der gesamten Region vor, wohingegen die Ostsee-Ringelrobbe nur in der östlichen und nördlichen Ostsee und der Seehund nur in der südwestlichen Ostsee und im Kattegat zu finden sind.

Die Habitatrichtlinie 16 hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der EU beizutragen. Gemäß Anhang II dieser Richtlinie zählen zu den Arten, für die besondere Schutzgebiete ausgewiesen und verwaltet werden müssen, auch folgende Robbenarten:

-Halichoerus grypus (Kegelrobbe)

-Monachus monachus (Mittelmeer-Mönchsrobbe)

-Phoca/Pusa hispida botnica (Ostsee-Ringelrobbe)

-Phoca/Pusa hispida saimensis (Saimaa-Ringelrobbe)

-Phoca vitulina (Seehund)

Die Mittelmeer-Mönchsrobbe und die Saimaa-Ringelrobbe sind prioritäre Arten und daher zudem in Anhang IV der Habitatrichtlinie aufgeführt, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen müssen, um ein strenges Schutzsystem für diese Arten einzuführen. Die drei anderen Arten (Kegelrobbe, Ostsee-Ringelrobbe und Seehund) sind auch in Anhang V gelistet, weshalb die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen sollten, damit ihre Entnahme aus der Natur sowie ihre Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.

Da die Aufhebung der Ausnahmeregelung für eine „nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen“ aus der ursprünglichen Verordnung nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührte, die Robbenjagd für diese Zwecke weiterhin zu regeln, wurden während des Berichtszeitraums in den Hoheitsgebieten von Dänemark, Estland, Finnland und Schweden Ringelrobben, Seehunde und Kegelrobben gejagt. In ihrem Bericht beschrieben diese vier Mitgliedstaaten kurz den Zweck der Jagd, die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wurde, die angewandte Methode, inwiefern dem Tierschutz gebührend Beachtung geschenkt wurde und die Auswirkungen dieser Jagd auf die Robbenpopulation, Ökosysteme und menschliche Aktivitäten. Der nachfolgende Text veranschaulicht die in den vier nationalen Berichten geäußerten Ansichten.

In Dänemark gibt es keine Jagdsaison oder ‑quote für Robben. Das Erschießen von Robben kann lediglich durch Ausnahmen im Umkreis von 100 Metern um das Fischfanggerät und außerhalb der Brut- und Häutungszeit gestattet werden, um schwere Schäden im Bereich der Fischerei zu verhindern. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, Kegelrobben innerhalb von Natura-2000-Gebieten zu erschießen, die für diese Art ausgewiesen wurden. Seit 2018 werden auch Ausnahmen für das Erschießen von Robben in Bächen gewährt, was sich positiv auf Brutbestände der unter Druck stehenden Fischpopulationen auswirkt. Die Ausnahmegenehmigung unterliegt folgenden Auflagen: Verwendung eines Gewehrs zugelassenen Kalibers, Bestehen einer bestimmten Schießprüfung mit diesem Gewehr und Besitz einer dänischen Jagdlizenz. Die Jäger sind aufgefordert, für eine sofortige Tötung auf den Kopf zu zielen. In Bornholm können Kegelrobben das ganze Jahr über geschossen werden, da es in diesem Gebiet keine Brutstätten gibt. Die Robbenpopulationen werden in Dänemark mit jährlicher Zählung überwacht. Dänemark gab an, dass die Anzahl der Robben, die während des Berichtszeitraums im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung geschossen wurden (134 Seehunde und neun Kegelrobben), keinen wesentlichen Einfluss auf die Populationsgröße hatte.

In Estland können Robben gejagt werden, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen und den Lebensunterhalt der Jäger und Familien aus den lokalen Gemeinschaften der kleinen Inseln Estlands zu gewährleisten und ihr kulturelles Erbe und ihre Traditionen zu bewahren. Die Robbenjagd ist streng geregelt und der Tierschutz wird uneingeschränkt berücksichtigt. Sie darf nur in ausgewiesenen Gebieten während der Jagdsaison erfolgen, und die Jäger müssen eine Schießprüfung bestanden haben und bestimmte Waffen und eine bestimmte Munition verwenden. Laut dem jüngsten Überwachungsbericht Estlands ist bei der Anzahl der Kegelrobben in estnischen Gewässern ein Aufwärtstrend zu beobachten, wobei im Jahr 2021 in Bezug auf die Anzahl der Kegelrobben in der gesamten Ostsee der höchste Wert der letzten 20 Jahre verzeichnet wurde. Estland berichtete, dass eine kleinmaßstäbige Jagd, die auf eine jährliche Quote von 1 % der Robbenpopulation begrenzt ist, was im Berichtszeitraum 55 Robben pro Jahr waren, notwendig sei, um Schäden im Bereich der Fischerei zu verringern, wobei in den besonderen Schutzgebieten für Kegelrobben keine Jagd stattfinden dürfe.

In Finnland wird die Robbenjagd zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen durchgeführt, um Schäden im Bereich der kommerziellen Fischerei zu verhindern. Jagdquoten sind für Kegel- und Ringelrobben festgelegt. Im Berichtszeitraum lag die Jagdquote für Kegelrobben auf dem finnischen Festland bei 1050 Robben pro Jahr. Für Ringelrobben im Gebiet der Bottnischen Bucht galt im selben Zeitraum durchschnittlich eine Jagdquote von 335 Robben pro Jahr, während die durchschnittliche Jagdquote für Kegelrobben auf den Ålandinseln, bei denen es sich um eine autonome Region Finnlands handelt, bei 480 Robben pro Jahr lag. Die Robbenjagd unterliegt zudem einer Jagdsaison, technischen Spezifikationen für Waffen und Munition und dem Bestehen einer Prüfung mit vorherigem Jagdethikkurs, damit eine Tötungsmethode angewandt wird, die den sofortigen Tod bewirkt. Die Jagd auf gefährdete Robbenpopulationen (z. B. Ringelrobben im Finnischen Meerbusen und im Schärenmeer) ist nicht erlaubt. Finnland berichtete, dass der geschätzte jährliche Anstieg der Robbenpopulation höher ist als die Zahl der gejagten Robben und dass es Belege gibt, dass Robben Fisch aus Fanggeräten fressen, es sei denn, diese Geräte sind gegen Robben gesichert. Allerdings können nur Fallen, Reusen (lange, beutelförmige Fischernetze, die durch Reifen offen gehalten werden) oder ähnliche Fanggeräte halbwegs so gegen Robben gesichert werden, dass sie noch rentabel für die kommerzielle Fischerei bleiben. Robben fressen drei bis fünf Kilo Fisch pro Tag, was Fischarten bzw. Fischpopulationen gefährden kann, die durch EU- oder nationale Rechtsvorschriften geschützt sind. Die Freizeit- und Handelsfischerei mit Kiemennetzen ist in den letzten Jahrzehnten im äußeren Archipel um 30 bis 40 % zurückgegangen und wurde in bestimmten Gebieten aufgrund von Robbenprädation sogar vollständig eingestellt. Der positive Effekt einer Jagd in der Nähe von Fanggeräten ist nur von kurzer Dauer, da innerhalb weniger Tage oder sogar Stunden neue Robben auftauchen. Aus diesem Grund kann die Robbenjagd nicht als die einzige Möglichkeit angesehen werden, die durch Robben verursachten Probleme zu mildern.

Schweden erlaubt im Rahmen der Bewirtschaftung der Bestände wildlebender Tiere die Lizenzjagd von Kegelrobben seit 2020 und von Seehunden seit 2022 sowie die „Schutzjagd“ von Ringelrobben. Die Schutzjagd wird in Gebieten gestattet und streng geregelt, in denen die wachsende Robbenpopulation schwere Schäden in der lokalen Fischerei verursacht, da sie Fanggeräte zerstört und die Fänge frisst. Im Gegensatz zur Schutzjagd ist die Lizenzjagd nicht auf die Gebiete beschränkt, in denen Robben Schäden im Bereich der Fischerei verursachen. Es besteht eine Jagdquote. Für Kegelrobben galt im Berichtszeitraum durchschnittlich eine Jagdquote von 1692 Robben pro Jahr, während die durchschnittliche Jagdquote für Seehunde bei 712 Robben und für Ringelrobben bei 346 Robben lag. Die Munition ist streng geregelt, die angewandte Tötungsmethode muss zum sofortigen Tod führen und unnötiges Leiden verhindern und bei der Robbenjagd von einem Boot aus muss das Boot stillstehen. Es wird derzeit an der Entwicklung von für Robben unzugänglichem Fanggerät geforscht. Schweden gab an, dass die Zahl der im Rahmen der Jagd zum Schutz des Fischereisektors gejagten Robben nur einen kleinen Teil der Robbenpopulation darstellt.

Das nachfolgende Diagramm zeigt die Gesamtzahlen der im Berichtszeitraum gejagten Robben in den vier EU-Mitgliedstaaten, die diese Jagd für die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen gestatten. In Finnland und Schweden werden die Quoten für eine Jagdsaison und nicht nach Kalenderjahr festgelegt. Die Jagdsaison beginnt im Herbst und endet im Frühjahr des folgenden Jahres. Gemäß der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Entnahme von Exemplaren dieser Arten, die in Anhang V der Richtlinie aufgeführt sind, mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist.

In Lettland gingen im Berichtszeitraum Anträge für die Robbenjagd ein, die jedoch abgelehnt wurden. Nach der kürzlich erteilten Genehmigung eines Plans für die Bewirtschaftung der Robbenbestände ist ab 2023 die Bejagung einer kleinen Zahl von ausgewachsenen Kegelrobben zulässig, um Schäden im Bereich der Fischerei zu verhindern, wenn keine alternative Methode gefunden werden kann.

h) Gesamtbewertung der EU-Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, eine Gesamtbewertung von drei Aspekten der Verordnung in Bezug auf ihr Hoheitsgebiet vorzulegen: ihr Funktionieren (die Fähigkeit, ihre reguläre Funktion zu erfüllen), ihre Wirksamkeit (die Fähigkeit, ein gewünschtes Ergebnis zu erzielen) und ihre Auswirkungen (z. B. veränderter Markt für Robbenerzeugnisse).

Acht Mitgliedstaaten (Bulgarien, Irland, Kroatien, Litauen, die Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) gaben an, dass es im Berichtszeitraum keinen Handel mit Robbenerzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet gegeben habe und dass sie daher nicht in der Lage waren, das Funktionieren, die Wirksamkeit und die Auswirkungen der Verordnung zu bewerten. Fünf Mitgliedstaaten (Deutschland, Italien, Luxemburg, Rumänien und Slowenien) legten keine Bewertung vor.

Sieben Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal und Spanien) sind der Ansicht, dass die Verordnung zweckmäßig ist und dass ihre Zollbehörden Verfahren eingerichtet haben, um sie ordnungsgemäß umzusetzen. Die Verordnung hat bisher zu keinen Problemen für sie geführt. Die Niederlande haben sich verpflichtet, die Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden und ihrem Zoll in dieser Hinsicht zu verstärken.

Estland, Finnland, Lettland und Schweden sind der Auffassung, dass die Verordnung als Mittel zur Kontrolle des Handels mit Robbenerzeugnissen gut funktioniert, aber dass ihre Auswirkungen über ihren beabsichtigten Zweck hinausgehen. Diesen Ländern zufolge hat das Verbot zum derzeit schlechten Zustand der Küstenfischerei beigetragen und den Wert von Robben als Wildart erheblich herabgestuft. Ihrer Ansicht nach ist es wichtig, das Management der Robbenpopulationen in die ökosystembasierten Managementpläne für EU-Gewässer einzubeziehen. Sie geben an, dass ihre Robbenpopulationen genau überwacht werden und dass die geringe Zahl von Robben, die im Berichtszeitraum gejagt wurden, nahezu bedeutungslose Auswirkungen auf ihre Populationsgröße und ihren Erhaltungszustand hatte. Diese Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass eine Robbenjagd, die zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen unter voller Beachtung des Tierschutzes und unter vollständiger Verwertung und Nichtverschwendung des gefangenen Tieres betrieben wird, keine öffentlichen moralischen Bedenken aufwerfen sollte. Gemäß schwedischer Jagdethik muss ein Tier auf humane Art und Weise gejagt werden und die aus der Jagd resultierende Ressource vollständig verwertet werden, damit die Jagd als akzeptabel angesehen wird. Da die Robbenjäger diese wertvolle Ressource vernichten oder entsorgen müssen, nachdem sie genug für den persönlichen Gebrauch gesammelt haben, widerspricht das Verbot nach Ansicht Schwedens dieser Ethik und macht die Robbenjagd weniger attraktiv. Die genannten Mitgliedstaaten hoben hervor, dass die wachsende Robbenpopulation derweil Schäden an Fanggeräten anrichtet und die Fänge frisst, den Befall aller Fischarten mit Robbenwürmern zur Folge hat, Schweinswale tötet und große, ausgewachsene Kabeljaue, Lachse, Meerforellen und Hechte fängt, was wirtschaftliche Folgen für den Tourismus im Bereich der Freizeitfischerei hat. Um die Situation zu verbessern, erließ Schweden im Jahr 2020 ein nationales Dekret, das für den Fall, dass eine männliche Kegelrobbe, die Schäden im Bereich der Fischerei oder Aquakultur verursacht, legal gejagt wird, vorsieht, dass die geschädigte Partei Anspruch auf Finanzhilfe für die angemessene Verarbeitung des Kadavers hat. In Finnland sind jährlich etwa 350–400 Fischer von Schäden betroffen, die durch Robben verursacht werden. Eine Entschädigung kann für die Kosten geleistet werden, die aufgrund der Einsammlung von Kadavern legal gejagter Robben und ihrer Abgabe bei einer zugelassenen Beseitigungsanlage entstehen. Für die Jagd selbst wird keine Entschädigung geleistet. Mit der Unterstützung soll eine intensivere Robbenjagd gefördert werden, jedoch wäre die Aufhebung des Handelsverbots für Robbenerzeugnisse nach Ansicht Finnlands ein noch stärkerer Anreiz. Dadurch wären auch die Entschädigungen und die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten nicht mehr notwendig.

Estland, Finnland, Lettland und Schweden geben zu, dass der Handel mit Robbenerzeugnissen noch nie ein großer Sektor mit bedeutendem wirtschaftlichem Umsatz war. In den Küstengebieten hat der Handel jedoch das Potenzial, als Einkommensquelle beizutragen und kulturelle Werte zu pflegen. Eine Aufhebung des Verbots würde die Nutzung dieses Potenzials ermöglichen, einen nationalen Markt und Ausfuhrmöglichkeiten für Robbenerzeugnisse schaffen, den Wert von Robbenerzeugnissen steigern und sogar das Volumen der Einfuhren in die EU erhöhen, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften stammen, da das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen auf dem EU-Markt nicht mehr fälschlicherweise als vollkommen verboten wahrgenommen würde. Diese Mitgliedstaaten fordern, dass ein Verkauf in kleinem Maßstab als Handwerk durch lokale Gemeinschaften in der EU gestattet sein sollte, um die Kosten der Jagd auszugleichen und die Kreativität und Traditionen dieser Gemeinschaften zu zeigen. Sollte eine Aufhebung des Verbots nicht möglich sein, plädieren Estland, Finnland, Lettland und Schweden dafür, die Wiedereinführung der Ausnahme „nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen“ für Mitgliedstaaten in Betracht zu ziehen, die die Schutz- und Lizenzjagd von Robben in ihre Pläne zur Bewirtschaftung der Bestände wildlebender Tiere einbeziehen. Im Jahr 2019 forderte der schwedische Reichstag die Regierung dazu auf, auf eine Aufhebung des Verbots oder zumindest eine Ausnahme von dem Verbot hinzuarbeiten.

4.Bericht des Vereinigten Königreichs

Für den vorliegenden Bericht war das Vereinigte Königreich noch aufgefordert, der Kommission seinen nationalen Bericht vorzulegen. Der Berichtszeitraum für Großbritannien lag zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 und lief somit bis zum Ende des Übergangszeitraums, der von der EU und dem Vereinigten Königreich infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU gemeinsam vereinbart worden war. In Bezug auf Nordirland galt für das Vereinigte Königreich aufgrund des Windsor-Rahmens 17 , der die Verordnung über den Handel mit Robbenerzeugnissen umfasst, derselbe Berichtszeitraum wie für die EU-Mitgliedstaaten (d. h. bis Ende 2022).

Die nachfolgenden Elemente galten daher für Großbritannien bis zum Ende des Übergangszeitraums und gelten weiterhin für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Die EU-Verordnung wird mit den Vorschriften für Robbenerzeugnisse 2010 („Seal Products Regulations 2010“) des Vereinigten Königreichs umgesetzt. Die Steuer- und Zollbehörde („His Majesty’s Revenue & Customs“), das Innenministerium („Home Office“) und die Grenzschutzbehörde („Border Force Agency“) sind angewiesen, im Einklang mit den EU- und nationalen Rechtsvorschriften und einschlägigen Leitlinien zur Robbenregelung zu handeln. Es sind Verfahren eingerichtet, damit die EU-Verordnung wirksam funktioniert.

Die Bestimmungen zu Sanktionen sind in den Vorschriften für Robbenerzeugnisse 2010 enthalten. Jede Person, die eine Zuwiderhandlung begeht, ist mit einer Geldbuße von höchstens 75 000 GBP zu bestrafen. Für juristische Personen gilt derselbe Höchstbetrag.

Während des Berichtszeitraums wurden im Vereinigten Königreich keine Robbenerzeugnisse im Rahmen der Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ in Verkehr gebracht.

Das Vereinigte Königreich berichtete, dass in seinem Hoheitsgebiet keine Robbenjagd erfolgt, da Meeressäugetiere, einschließlich Robben, durch Rechtsvorschriften geschützt sind, die es unter Strafe stellen, ein wildlebendes Meeressäugetier vorsätzlich zu töten, zu verletzen oder zu entnehmen.

5.Berichte der anerkannten Stellen

Für den vorliegenden Bericht wurden die anerkannten Stellen von Kanada und Grönland aufgefordert, einen Fragebogen zu beantworten. Es galt derselbe Berichtszeitraum wie für die EU-Mitgliedstaaten, d. h. vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022.

a) Bescheinigungen

Das grönländische Ministerium für Fischerei und Jagdwesen stellte Bescheinigungen für Robbenfelle von Ringel- und Sattelrobben aus, die in Dänemark und Estland auf den EU-Markt gebracht wurden. Das nachfolgende Diagramm zeigt die Stückzahlen der Robbenfelle, die von diesen beiden EU-Mitgliedstaaten im Berichtszeitraum aus Grönland eingeführt wurden. Nach eigenen Angaben verzeichnete das grönländische Ministerium für Fischerei und Jagdwesen für das Jahr 2019 zudem die Ausfuhr von 281 Robbenfellen nach Italien und von 18 Robbenfellen nach Portugal, jedoch wurden diese Einfuhren von den betreffenden zuständigen Behörden in der EU nicht gemeldet.

Die Territorialregierung von Nunavut (Kanada) stellte lediglich im Jahr 2020 zwei Bescheinigungen aus, davon eine Bescheinigung für zwei Ringelrobbenschädel und zwei Ringelrobbenfelle, die nach Belgien ausgeführt wurden, und eine Bescheinigung für einen vollständigen Robbenschädel mit zwei Stoßzähnen, der nach Italien ausgeführt wurde. Diese Einfuhren wurden von den betreffenden zuständigen Behörden in der EU nicht gemeldet.

Die Regierung der Nordwest-Territorien Kanadas stellte lediglich im Jahr 2022 zwei Bescheinigungen für pelzbesetzte Mäntel aus, wovon einer in die Tschechische Republik und einer nach Frankreich ausgeführt wurde. Auch diese Einfuhren wurden von den betreffenden zuständigen Behörden in der EU nicht gemeldet.

Die anerkannte Stelle von Nunavut stellte mehrere Probleme bei den Bescheinigungen fest und ersuchte die EU nachdrücklich, zu erwägen, ob es akzeptabel sei, (1) eine einzige Bescheinigung für mehrere Pelze auszustellen, (2) eine Bescheinigung für Nunavut-Kunsthandwerker auszustellen, die versichern, bei ihrer Arbeit lediglich Robbenpelze zu verwenden, die aus der Jagd von Inuit stammen, (3) von der Pflicht befreit zu werden, den EU-Mitgliedstaat anzugeben, in dem ein Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, und (4) andere Mittel zum Nachweis der Inuit-Herkunft zu prüfen als eine physische Bescheinigung, z. B. einen Stempel, der auf den Pelzen angebracht wird, oder Etiketten mit dem QR-Code und einem Stempel der Territorialregierung von Nunavut, der nahezu unmöglich nachzuahmen ist.

Im Jahr 2021 entwickelte die Regierung der Nordwest-Territorien ein Bescheinigungsprogramm für Robbenerzeugnisse, um Robbenerzeugnisse zu kennzeichnen, die aus einer Jagd von Inuit/Inuvialuit-Jägern stammen und von Inuit/Inuvialuit/indigenen Völkern in den Nordwest-Territorien handwerklich hergestellt wurden. Sobald das Robbenerzeugnis fertig ist, wird ein Bescheinigungsetikett angebracht (siehe unten).

Die anerkannte Stelle der Nordwest-Territorien ist der Auffassung, dass Pelze von Robben, die von Inuit/Inuvialuit in den Nordwest-Territorien gejagt wurden, automatisch bescheinigt werden sollten und dass die EU finanzielle oder technische Unterstützung leisten sollte, um die Ausnahmeregelung zu operationalisieren. Sanktionen wegen Nichtkonformität existieren zwar, mussten bisher jedoch nicht in Anspruch genommen werden.

b) Robbenjagd im Rahmen der Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung in ihrer geänderten Fassung gestattet das Inverkehrbringen nur in Fällen, in denen die Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betriebenen Jagd stammen, die zu ihrem Lebensunterhalt beiträgt und bei der der Tierschutz gebührend beachtet wird.

Diesbezüglich gaben die anerkannten Stellen an, dass drei Hauptprinzipien für den Robbenfang den Inuit und Inuvialuit als Leitlinien dienen: (1) nachhaltiger Fang, bei dem die Ressourcen vor einer Übernutzung geschützt und so bewirtschaftet werden, dass der Stellenwert von Robben im globalen Ökosystem erhalten bleibt, (2) vollständige Verwertung, wobei das Fleisch als Nahrungsmittel dient, die Pelze für Kleidung verwendet werden und das Öl eine reiche Quelle an Omega-3-Fettsäuren ist, und (3) humaner Fang, wobei Robben mit Respekt behandelt werden müssen und nur für das Nötige gejagt werden dürfen und die Tötung selbst sauber und rasch zu erfolgen hat.

c) Datenverarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

Die drei anerkannten Stellen verwenden ein elektronisches System für den Austausch und die Aufzeichnung der Angaben in den Bescheinigungen. Keine von ihnen meldete Probleme in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten zum Zeitpunkt der Verarbeitung der Bescheinigungen.

d) Informationen durch QR-Code

Auf Antrag Grönlands stimmte die Kommission der Kennzeichnung von Robbenerzeugnissen mit einem QR-Code zu, um die Verbraucher besser über die Existenz und Rechtmäßigkeit der Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ zu informieren und das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt zu erleichtern. Dieser QR-Code ist mit einer Webseite 18 verlinkt, die Informationen über die EU-Robbenregelung enthält.

„Great Greenland“ kennzeichnet alle seine Robbenfelle mit einem QR-Code. Lokale Kunsthandwerker oder kleine Nähhäuser dürfen neben dem QR-Code ihr eigenes Logo hinzufügen. Nunavut hat einen QR-Code, über den Informationen zur Ausnahme in der EU-Robbenregelung abgerufen werden können. Der QR-Code wird auf allen bescheinigten Artikeln platziert und steht Kunsthandwerkern bei Bedarf zur Verfügung. In den Nordwest-Territorien wird ein QR-Code für die Robbenerzeugnisse verwendet, die aus den dokumentierten/bescheinigten Pelzen hergestellt wurden.

e) Gesamtbewertung der anerkannten Stellen

Die anerkannten Stellen wurden aufgefordert, eine Bewertung von drei Aspekten der Verordnung und der Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ in Bezug auf ihr Hoheitsgebiet vorzulegen: Dabei ging es um das Funktionieren und die Wirksamkeit der Ausnahme, die Auswirkungen der Verordnung auf die sozioökonomische Entwicklung ihrer Inuit oder ihrer anderen indigenen Gemeinschaften sowie die Auswirkungen der Verordnung auf ihre Robbenpopulationen.

Grönland würdigt das Engagement der EU für die Achtung und Förderung der Rechte der indigenen Bevölkerung, einschließlich des Rechts der freien Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten. Was die Praxis anbelangt, ist das Land jedoch der Ansicht, dass die EU-Robbenregelung negative Auswirkungen auf diese Gemeinschaften hat. Grönland hält es für notwendig, das Bewusstsein der europäischen Bürger für die Rechtmäßigkeit des Handels mit Erzeugnissen aus Robben, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften gejagt wurden, zu schärfen und diese besser zu informieren, um so das Vertrauen der Verbraucher in Robbenerzeugnisse wiederherzustellen.

Nunavut ist der gleichen Auffassung und möchte die Bescheinigung durch kleine Etiketten mit einem QR-Code ersetzen. Die Bescheinigungsanforderungen stellen nach Ansicht von Nunavut für Inuit-Hersteller und EU-Käufer eine übermäßige Belastung und einen negativen Anreiz dar. Nunavut würde Unterstützung von der EU zur Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit mit EU-basierten Herstellern, Museen und Einzelhändlern in Bezug auf die Existenz und das Funktionieren der Ausnahmeregelung begrüßen.

Für die Nordwest-Territorien könnte sich der direkte Nutzen der Inuit-Ausnahme erheblich verbessern, wenn die EU zustimmen würde, dass alle von Inuit/Inuvialuit in den Nordwest-Territorien gefangenen Robben als konform und damit als automatisch bescheinigt angesehen werden können. Im vergangenen Berichtszyklus blieb das Niveau der Subsistenzwirtschaft recht konstant und der inländische und lokale Markt für Robbenerzeugnisse und Rohstoffe in einem gesunden Zustand. Ein Markt für Ausfuhren war jedoch kaum bis gar nicht vorhanden.

In Grönland sind die Jagd und der Handel mit Robbenerzeugnissen von grundlegender sozioökonomischer und kultureller Bedeutung für die Inuit-Gemeinschaften. Im Zeitraum 2019–2022 stieg die Zahl der Robben, die an die Gerberei „Great Greenland A/S“ verkauft wurden, im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum um fast 6 %, dies ist jedoch noch weit von dem Niveau vor dem EU-Verbot entfernt.

Die Gesamtzahl der im Zeitraum 2019–2021 in Grönland gefangenen Robben ist im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum um 6 % zurückgegangen. Das nachfolgende Diagramm zeigt die Robbenfänge in Grönland in den vier Jahren des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach Arten. Die letzten drei Monate des Jahres 2022 sind in den Zahlen nicht berücksichtigt.

Auch der Wert der im Berichtszeitraum an die Gerberei „Great Greenland“ verkauften Felle von Ringelrobben, „Bedlamers“ und Sattelrobben liegt noch unter dem Niveau vor dem EU-Verbot.

Das grönländische Ministerium für Fischerei und Jagdwesen stellt die Sinnhaftigkeit der Robbenregelung infrage und ist der Ansicht, dass auch ohne die Regelung eine nachhaltige Robbenjagd unter uneingeschränkter Beachtung des Tierschutzes möglich gewesen wäre. Das Ministerium äußert sich besorgt darüber, dass keine vorherige Bewertung durchgeführt wurde, auch nicht, was die wahrgenommenen Bedenken der heutigen europäischen Bürger als grundlegende Rechtfertigung für die Verordnung sowie mögliche weniger handelsbeschränkende Möglichkeiten für die Ausräumung potenzieller Bedenken betrifft. Das Ministerium äußert außerdem Bedenken, dass die EU-Robbenregelung, selbst mit der Inuit-Ausnahme, das Konzept der blauen Wirtschaft („Blue Economy“), das die EU in allen Aspekten der nachhaltigen Nutzung lebender Ressourcen mit Ausnahme von Robbenarten unterstützt, nicht erfüllt.

In Nunavut und in den Nordwest-Territorien sind der ganzjährige Robbenfang sowie der Konsum, die Herstellung und der Verkauf von Robbenerzeugnissen seit Langem fester Bestandteil des kulturellen Ausdrucks und der wirtschaftlichen Existenz der Inuit/Inuvialuit-Gesellschaft. Inuit/Inuvialuit sind heute in einem Gebiet mit den höchsten Preisen für im Laden gekaufte Lebensmittel und begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten auf Robben als Ernährungssicherung und Einkommensquelle angewiesen. Sie vermarkten ihre Robbenerzeugnisse weitgehend lokal und führen diese nicht in die EU aus. Hauptgründe hierfür sind unter anderem die Befürchtung, gegen die EU-Robbenregelung zu verstoßen, Handelshemmnisse, die auf das Verbot selbst zurückzuführen sind (Verlust des Interesses von Käufern, fehlende Verbindungen zu potenziellen Käufern), keine Erfahrung mit dem internationalen Handel und Verwirrung über die Bescheinigung von Pelzen im Gegensatz zu Erzeugnissen aus bescheinigten Pelzen. Bisher hat sich die Verordnung nicht positiv auf die sozioökonomische Entwicklung der Inuit/Inuvialuit ausgewirkt. Die EU-Robbenregelung hat eine Tür geöffnet, wird jedoch als Kontrollinstrument angesehen.

Nunavut und den Nordwest-Territorien zufolge hat es durch die Verordnung keine Auswirkungen auf die Robbenpopulationen gegeben und die Ausnahme hat auch die Fangquote nicht erhöht. Der Fang wurde und wird weiterhin gemäß den Fangvorschriften und Werten der Inuit/Inuvialuit durchgeführt.

6) Schlussfolgerung

Die Verordnung scheint insofern gut zu funktionieren, als sie verhindert, dass Robbenerzeugnisse, die nicht unter die Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ fallen, auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Die Mitgliedstaaten haben Sanktionen für Verstöße festgelegt, jedoch noch keine verhängt. Nur Belgien meldete nichtkonforme Einfuhren, die beim Zoll des Landes gestoppt wurden.

Wie bereits in den vorherigen Berichten ausgedrückt, würden die EU-Mitgliedstaaten der Ostsee eine Wiedereinführung der Ausnahmeregelung für eine „nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen“ begrüßen, die 2015 abgeschafft wurde, um die Verordnung mit einer Entscheidung der Welthandelsorganisation in Einklang zu bringen. Sie sind der Ansicht, dass das Verbot negative sozioökonomische Auswirkungen in ihren Ländern hat.

Die anerkannten Stellen in Kanada sind der Auffassung, dass die Verordnung in der EU als vollständiges Verbot des Handels mit Robbenerzeugnissen wahrgenommen wird, dass die Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ in der EU nicht hinreichend bekannt ist und dass dies Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Inuit/Inuvialuit-Gemeinschaften hat. Die Ausfuhren von Robbenerzeugnissen aus Kanada in die EU sind unbedeutend. Grönland führt weiterhin Robbenerzeugnisse in die EU aus, vorwiegend nach Dänemark. Eine geringe Anzahl von Einfuhren aus Grönland und Kanada wurde von den betreffenden zuständigen Behörden in der EU nicht gemeldet.

Die Kommission wird 2024 eine Evaluierung der Verordnung über den Handel mit Robbenerzeugnissen und der Jungrobbenrichtlinie vornehmen, um ihr Funktionieren, ihre Wirksamkeit und ihre Auswirkungen im Hinblick auf ihre Ziele zu bewerten und um zu prüfen, ob sie weiterhin zweckmäßig sind. Dabei wird die Kommission auch die sozioökonomischen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die Robbenpopulationen bewerten. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung wird die Kommission erwägen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

(1)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32009R1007

(2)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1575279795942&uri=CELEX:32015R1775

(3)

http://trade.ec.europa.eu/wtodispute/show.cfm?id=475&code=2

(4)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1850

(5)

Siehe Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) 2015/1775.

(6)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1578667308224&uri=COM%3A2020%3A4%3AFIN

(7)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31983L0129

(8)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31989L0370

(9)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015D1027(02)

(10)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32020D2125

(11)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017D0265

(12)

https://environment.ec.europa.eu/topics/nature-and-biodiversity/trade-seal-products_en

(13)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2022:282:FULL&from=EN

(14)

https://environment.ec.europa.eu/topics/nature-and-biodiversity/trade-seal-products_en

(15)

http://stateofthebalticsea.helcom.fi/biodiversity-and-its-status/marine-mammals/

(16)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A01992L0043-20130701

(17)

Seit dem 24. März 2023 sollte das Protokoll zu Irland/Nordirland gemäß der Gemeinsamen Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss als „Windsor-Rahmen“ bezeichnen werden.

(18)

https://environment.ec.europa.eu/topics/nature-and-biodiversity/trade-seal-products_en

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