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Document 52023DC0519

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten

COM/2023/519 final

Brüssel, den 8.9.2023

COM(2023) 519 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten


1. Einführung

Mit der Verordnung (EU) 2017/2403 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten 1 werden folgende Ziele verfolgt:

a)Verstärkung der Kontrollen der Fischereitätigkeiten, vor allem durch Genehmigungen für EU-Schiffe, die außerhalb der EU-Gewässer Fischfang betreiben;

b)Umsetzung einiger Genehmigungen für EU-Flaggenstaaten im Rahmen bilateraler Fischereiabkommen der EU und regionaler Fischereiorganisationen und

c)Stärkung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik in den Bereichen nachhaltige Fischerei, Kontrolle und EU-Vorschriften zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei).

Um die Ziele der genannten Verordnung zu erreichen und die Bestimmungen insbesondere an mögliche Entwicklungen anzupassen, wurde der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission kann von dieser Befugnis Gebrauch machen 2 , um den Anhang zu ändern 3 und so eine angemessene Überwachung der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge im Rahmen der Verordnung sicherzustellen, insbesondere durch neue Datenanforderungen, und um Artikel 10 in dem Sinne zu ergänzen 4 , dass das Ergebnis der Konsultationen zwischen der Union und Drittländern, mit denen die Union ein Abkommen geschlossen hat, oder von Regelungen mit Küstenstaaten, mit denen Fischbestände geteilt werden, in Bezug auf die Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen in Unionsrecht umgesetzt wird.

In Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/2403 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen kann.

2. Rechtsgrundlage

Dieser Bericht ist gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2403 vorgeschrieben. Im Einklang mit der genannten Bestimmung wurde der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5 Absatz 2 und 15 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Januar 2018 übertragen. Die Kommission muss spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen. Da die gesetzgebenden Organe keinen Widerspruch eingelegt haben, wurde die Befugnisübertragung stillschweigend um weitere fünf Jahre bis zum 17. Januar 2028 verlängert.

Mit der Verordnung (EU) 2017/2403 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu folgenden Zwecken zu erlassen:

a)Änderung des Anhangs, um eine angemessene Überwachung der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge im Rahmen der Verordnung sicherzustellen, insbesondere durch neue Datenanforderungen (Artikel 5 Absatz 2), und

b)Ergänzung des Artikels 10 in dem Sinne, dass das Ergebnis der Konsultationen zwischen der Union und Drittländern, mit denen die Union ein Abkommen geschlossen hat, oder von Regelungen mit Küstenstaaten, mit denen Fischbestände geteilt werden, in Bezug auf die Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen in Unionsrecht umgesetzt wird (Artikel 15).

3. Ausübung der Befugnisübertragung

Die Kommission hat seit dem 17. Januar 2018 keinen delegierten Rechtsakt im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/2403 erlassen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gilt für notwendige Anpassungen der Verordnung (EU) 2017/2403 an die Gegebenheiten, unter denen die Verordnung angewandt wird (d. h. Anpassung an neue Technologien oder an die Ergebnisse neuer Verhandlungen mit Drittstaaten). Eine solche Anpassung war bisher nicht erforderlich.

4. Schlussfolgerung

Die Kommission ist der Auffassung, dass bislang keine Notwendigkeit bestand, die Verordnung (EU) 2017/2403 durch Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/2403 anzupassen.

Künftig könnten sich solche delegierten Rechtsakte zur Anpassung der Verordnung an technologische Veränderungen oder im Rahmen der Umsetzung von Abkommen, die mit Drittstaaten geschlossen werden, jedoch als erforderlich erweisen.

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)

   Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(2)

   Siehe Erwägungsgrund 34 der Verordnung (EU) 2017/2403.

(3)

   Siehe Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2403.

(4)

   Siehe Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/2403.

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