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Document 52023DC0283

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG übertragen wurde

COM/2023/283 final

Brüssel, den 31.5.2023

COM(2023) 283 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG übertragen wurde


EINLEITUNG

Die Richtlinie 2013/53/EU 1 enthält Anforderungen für den Entwurf und die Herstellung von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie Regeln für deren freien Verkehr innerhalb der Union. Nach Artikel 47 der Richtlinie ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes zu ändern:

-Anhang I Teil B Abschnitt 2 Nummern 2.3, 2.4, 2.5 und Abschnitt 3 und Anhang I Teil C Abschnitt 3, die sich mit den Prüfzyklen für Bootsmotoren, der Anwendung des Konzepts der Motorenfamilie und der Auswahl des Stamm-Motors, den Prüfkraftstoffen und dem Langzeitverhalten von Motoren hinsichtlich der Abgas- und Geräuschemissionen befassen (Artikel 47 Buchstabe a Ziffer i), zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse;

-die Anhänge VII und IX über die „Prüfung der Produktion auf Übereinstimmung mit den Abgas- und Lärmvorschriften“ und die „technischen Unterlagen“ (Artikel 47 Buchstabe a Ziffer ii) zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse;

-Anhang V mit Anforderungen an die „gleichwertige Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung“ (Artikel 47 Buchstabe b) zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Angemessenheit der Gewährleistung gleichwertiger Konformität und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.

RECHTSGRUNDLAGE

Dieser Bericht ist in Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU vorgeschrieben. Nach dieser Bestimmung wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Januar 2014 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, und die Kommission wird verpflichtet, spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen. Die Befugnisübertragung wurde bereits einmal um einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum 17. Januar 2024 verlängert.

AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG

Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2013/53/EU hat die Kommission von der Befugnisübertragung keinen Gebrauch gemacht. Es wurde noch kein delegierter Rechtsakt erlassen.

Die Gründe, die die beiden Gesetzgeber dazu veranlasst haben, der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zu übertragen, sind jedoch nach wie vor gültig, und es kann sich tatsächlich als notwendig erweisen, dass die Kommission in Zukunft von der Befugnisübertragung Gebrauch macht. Beispielsweise werden in der Richtlinie die Prüfzyklen für benzin- und dieselbetriebene Bootsmotoren festgelegt, sie enthält jedoch keinen Prüfzyklus für Bootsmotoren mit Hybridtechnologie. Hierbei handelt es sich um eine neuartige Technologie für den Bootsverkehr, bei der Verbrennungsmotoren mit einem elektrischen Antrieb kombiniert werden. Die Kommission könnte daher von der Befugnisübertragung Gebrauch machen, um Prüfzyklen für Hybrid-Bootsmotoren einzuführen.

SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Befugnisübertragung gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2013/53/EU im Einklang mit Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie stillschweigend um einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden sollte, obwohl die Kommission bislang keinen delegierten Rechtsakt erlassen hat.

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)

Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).

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