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Document 52023DC0158

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung übertragen wurde

    COM/2023/158 final

    Brüssel, den 24.3.2023

    COM(2023) 158 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung übertragen wurde


    1.Einführung

    Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (LGR) 1 wurde im Dezember 2003 erlassen. Sie wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung bestimmter Gesetzgebungsakte im Bereich Agrar- und Fischereistatistik 2 geändert, um die Durchführungsbefugnisse mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang zu bringen.

    In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Diese Befugnis kann nach Artikel 2 Absatz 2 zur Änderung der LGR-Methodik in Anhang I und nach Artikel 3 Absatz 3 zur Änderung der Liste der Variablen für die Datenübermittlung in Anhang II genutzt werden.

    Nach Artikel 4 Absatz 2 wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Januar 2014 übertragen. Diese Befugnis wurde 2019 stillschweigend bis zum 10. Januar 2024 verlängert. 3  

    Diese Befugnis wird stillschweigend jeweils um einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat lehnen eine solche Verlängerung ab.

    Die Kommission ist verpflichtet, spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen. Dieser Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Bericht nachgekommen.

    2.Ausübung der nach der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 übertragenen Befugnisse durch die Kommission

    Die Kommission hat ihre Befugnis ausgeübt und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/280 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union 4 erlassen.

    Mit dieser delegierten Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 5 in Einklang gebracht, um die internationale Vergleichbarkeit der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung durch die Wahrung der Kohärenz mit dem überarbeiteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) zu gewährleisten.

    Das ESVG 2010 soll schrittweise alle anderen Systeme als Bezugsrahmen für gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln für die Erstellung der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten ersetzen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/280 der Kommission wurden daher die für den Übergang vom ESVG 95 zum ESVG 2010 erforderlichen technischen Änderungen in die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 aufgenommen.

    3.    Schlussfolgerungen

    Die Kommission hat die ihr übertragenen Befugnisse korrekt ausgeübt und ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

    Die Kommission ist der Ansicht, dass sie weiterhin über die übertragenen Befugnisse verfügen sollte, da sie möglicherweise im Rahmen der weiteren Entwicklung der LGR, wie sie gegenwärtig im ESVG 2010 vorgesehen ist, und um dem Bedarf der Datennutzer in Anbetracht der zukünftigen Gemeinsamen Agrarpolitik gerecht zu werden, einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung erlassen muss.

    Darüber hinaus könnte es in Zukunft notwendig sein, die Güterklassifikation gemäß der LGR mit den übrigen Agrarstatistiken in Einklang zu bringen, die erstellt wurden gemäß der

    ·Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 6 und der

    · Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates 7 .

    Dies kann durch die Inanspruchnahme der der Kommission zur Änderung von Anhang II übertragenen Befugnisse erreicht werden.

    (1)

       ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1-87.

    (2)

       ABl. L 351 vom 21.12.2013, S. 1-14.

    (3)

        COM(2018) 14 final . 

    (4)

       ABl. L 47 vom 19.2.2019, S. 7-32.

    (5)

       ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1-727.

    (6)

       ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1-29.

    (7)

       ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1.

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