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Document 52023DC0096

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

COM/2023/96 final

Brüssel, den 27.2.2023

COM(2023) 96 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen


1.Einleitung

Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen 1 dient in erster Linie dazu, gemeinsame Regeln und Qualitätsstandards für die in diesen drei Bereichen regelmäßig erstellten EU-Statistiken festzulegen.

Gemäß Artikel 12 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2018 und danach jeweils alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vorlegen. Der Bericht muss insbesondere Folgendes enthalten:

(1)eine Bewertung der Qualität der Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen;

(2)eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistiken für die EU, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer derartiger statistischer Informationen im Verhältnis zu den Kosten;

(3)Identifizierung von Bereichen mit Verbesserungsbedarf und von in Anbetracht der Ergebnisse der Bewertung notwendigen Änderungen.

Dieser Bericht behandelt die bedeutendsten Aspekte der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 durch die Mitgliedstaaten sowie die Maßnahmen der Kommission, um die hohe Qualität der Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen in Europa sicherzustellen.

2.Durchführungsmaßnahmen

Seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 hat die Kommission folgende Rechtsakte erlassen:

(1)Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission 2 ,

(2)Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission 3 ,

(3)Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission 4 ,

(4)Verordnung (EG) Nr. 707/2009 der Kommission 5 ,

(5)Verordnung (EU) Nr. 555/2012 der Kommission 6 ,

(6)Delegierte Verordnung (EU) 2019/505 der Kommission 7 .

Mit der Verordnung (EU) 2016/1013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 8 wurde diese Verordnung an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst, indem die der Kommission durch die Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse durch Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ersetzt wurden.

In den vorgenannten Rechtsakten sind das erforderliche Format und das Verfahren für die Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten an Eurostat, die Aktualisierung der Datenanforderungen sowie die für die nationalen Qualitätsberichte geltenden Fristen und Qualitätskriterien festgelegt. In der 2009 veröffentlichten 6. Auflage des Balance of Payments and International Investment Position Manual (Handbuch über die Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus – BPM6) des Internationalen Währungsfonds (IWF) wird ein konzeptioneller Rahmen für die Erstellung von Statistiken über die Zahlungsbilanz (balance of payments – BOP) und den Auslandsvermögensstatus (international investment position – IIP) durch die Mitgliedsländer des IWF vorgegeben. In dem Handbuch werden einheitliche Definitionen und Klassifikationen festgelegt, mit denen eine gemeinsame Grundlage für die Erfassung und Zusammenstellung von Daten über externe Entwicklungen geschaffen und für eine bessere Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Ländern gesorgt wird. Auf europäischer Ebene sind die Anforderungen an die Zahlungsbilanzstatistik in der Verordnung (EG) Nr. 555/2012 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 festgelegt.

3.Wichtigste betroffene Datensätze

Zahlungsbilanzstatistiken bieten umfassende Informationen über Transaktionen zwischen dem Meldeland und der übrigen Welt. Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betrifft die Erfassung der folgenden fünf Datensätze:

-monatliche Zahlungsbilanzstatistiken,

-vierteljährliche Statistiken über die Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus,

-jährliche Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr,

-ausländische Direktinvestitionstransaktionen (einschließlich Erträge),

-Direktinvestitionsbestände.

In jedem dieser Datensätze werden durch Eurostat von den Mitgliedstaaten Daten erhoben, mit denen anschließend EU-Aggregate erstellt werden, die in der Online-Referenzdatenbank von Eurostat zusammen mit den Daten der einzelnen Mitgliedstaaten veröffentlicht werden.

Monatliche Zahlungsbilanzdaten und die ersten vierteljährlichen Zahlungsbilanz-Frühindikatoren, die von monatlichen Schätzungen abgeleitet werden, liegen sieben Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums vor. Die ersten Schätzungen der vierteljährlichen Zahlungsbilanz/des Auslandsvermögensstatus werden 14 Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums veröffentlicht. Die vierteljährliche Zahlungsbilanz enthält wesentlich breiter gefächerte Informationen als die monatlichen Vorausschätzungen und wird mit größerer Ausführlichkeit dargestellt. Was die finanzielle Seite betrifft, so wird durch die gleichzeitige und kohärente Erstellung der Kapitalbilanz in der Zahlungsbilanz, des Vermögenseinkommens und des Auslandsvermögensstatus die Qualität der vierteljährlichen Schätzungen verbessert und eine umfassendere Analyse der grenzübergreifenden Beziehungen ermöglicht. Die vierteljährliche Zahlungsbilanz bzw. der Auslandsvermögensstatus enthält auch eine geografische Aufschlüsselung der wichtigsten Wirtschaftspartner, insbesondere der bedeutendsten Industrie- und Schwellenländer.

Zusätzlich zu den vierteljährlichen Veröffentlichungen werden einmal im Jahr detailliertere Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr und ausländische Direktinvestitionen (ADI) veröffentlicht. Die jährlichen ADI-Daten, die sich auf die Jahresabschlüsse der Unternehmen stützen, liefern mehr Informationen als vierteljährliche ADI-Daten. Da mehr Informationen bereitgestellt und genauere Kontrollen der Qualität der ADI-Bestände durchgeführt werden, können die verschiedenen Komponenten ihrer Varianten und der ADI-Erträge berechnet werden. Eine wichtige Verbesserung besteht darin, dass Eurostat für die Mitgliedstaaten eine Datenerfassung über die ausländischen Direktinvestitionspositionen je nach der letztendlich investierenden Volkswirtschaft eingeführt hat. Ziel dieser freiwilligen Datenerfassung ist es, die „wahre“ Herkunft der ausländischen Direktinvestitionen – den tatsächlichen Investor – zu ermitteln. Die jährlichen Daten zum internationalen Dienstleistungsverkehr werden in einer umfassenden Liste von Dienstleistungspositionen sowie geografisch gemäß Geo-5-Ebene aufgegliedert. Die Daten werden von den Mitgliedstaaten neun Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt und etwa zweieinhalb bis drei Monate darauf veröffentlicht. Die jährlichen ADI-Statistiken umfassen Daten über Investitionsströme und -bestände, die nach Art des Instruments, Partnerland und Wirtschaftszweig aufgeschlüsselt sind. Darüber hinaus sind separate ADI‑Statistiken für gebietsansässige Zweckgesellschaften vorzulegen. Die Daten werden von den Mitgliedstaaten neun Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums geliefert und etwa drei Monate darauf veröffentlicht.

4.Qualität der erstellten Statistiken

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten. Außerdem wird die Qualität der an Eurostat übermittelten Daten gemäß Artikel 4 Absatz 4 mit Unterstützung des Ausschusses für das Europäische Statistische System (ESS-Ausschuss) auf der Grundlage von Qualitätsberichten bewertet. Die folgende Analyse bezieht sich auf die Schlussfolgerungen aus den aktuellsten verfügbaren Qualitätsberichten (d. h. den Berichten für das Jahr 2022, die sich auf die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2021 übermittelten Daten beziehen).

4.1.Fundiertheit der Methodik und statistische Verfahren

Die methodische Fundiertheit und statistische Verfahren, Konzepte, Definitionen und Praktiken für die Erstellung der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs, der Direktinvestitionen und der Statistiken über den Auslandsvermögensstatus stehen weitgehend mit den im BPM6 dargelegten Grundsätzen und Leitlinien im Einklang, wobei sie den auf EU‑Ebene vereinbarten besonderen Regeln für die Erstellung von Aggregaten für das Euro‑Währungsgebiet und die EU Rechnung tragen.

4.2.Aktualität und Pünktlichkeit

Die Pünktlichkeit der monatlichen und vierteljährlichen Zahlungsbilanz, des vierteljährlichen Auslandsvermögensstatus, der jährlichen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr und der Direktinvestitionen hat sich im Vergleich zum letzten Qualitätsbericht für 2021, der sich auf Daten für 2020 bezog, verschlechtert, da vier weitere Mitgliedstaaten ihre Datensätze nach Ablauf der Frist übermittelten.

4.3.Relevanz

Da mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 dem Bedarf der Datennutzer Rechnung getragen werden sollte, gilt es zu analysieren, wie diese Daten verwendet werden, und zu bestimmen, welchen Nutzen die Zahlungsbilanzstatistiken für die Nutzer bringen.

Die Zahlungsbilanzstatistiken werden von den einschlägigen nationalen und internationalen Institutionen bei ihrer politischen Entscheidungsfindung intensiv genutzt. Die Europäische Kommission und der Rat, die Europäische Zentralbank (EZB) und das Eurosystem, der IWF, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die G-7 und die G-20 ziehen diese Statistiken heran.

Die Zahlungsbilanzstatistiken und die Statistiken über den Auslandsvermögensstatus werden für geldpolitische Zwecke verwendet. Statistiken über den Austausch von Waren und Dienstleistungen werden zusammen mit anderen Indikatoren herangezogen, um den von der Auslandsnachfrage ausgehenden inflationären Druck in den Volkswirtschaften zu bewerten und den Beitrag der Nettoexporte zum Bruttoinlandsprodukt zu quantifizieren. Daten zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus dienen auch dazu, die Tragfähigkeit des Außenbeitrags von Volkswirtschaften mit eigener Währung oder von solchen, die einer Währungsunion (z. B. dem Euro-Währungsgebiet) angehören, und den möglichen Druck auf den Wechselkurs, zu bewerten. Darüber hinaus finden die Daten zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht breite Verwendung.

Die Zahlungsbilanzstatistiken fließen auch in die Konvergenzberichte ein, die von der Europäischen Kommission und der EZB für einzelne Mitgliedstaaten, die noch nicht der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) angehören, erstellt und veröffentlicht werden.

In den Artikeln 143 und 144 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird ausdrücklich auf die Zahlungsbilanz Bezug genommen. Danach ist die Kommission verpflichtet, den Rat regelmäßig über die Entwicklung der Zahlungsbilanzsituation in den Mitgliedstaaten, die nicht der WWU angehören, auf dem Laufenden zu halten.

Die Entwicklungen der Leistungsbilanz in den einzelnen Mitgliedstaaten werden in Bezug auf ihre Wettbewerbsfähigkeit analysiert; anhand der Statistiken über die Direktinvestitionen und die Portfolio-Investitionen wird dagegen die Attraktivität der Mitgliedstaaten für internationale Investoren analysiert.

Die Zahlungsbilanzstatistiken sollten mit anderen wichtigen Statistiken kohärent sein, die in den jeweiligen statistischen Bereichen mit EU-Relevanz erstellt werden:

-Bruttoinlandsprodukt (umfasst auch grenzüberschreitende Transaktionen mit Waren und Dienstleistungen) einschließlich Blitzschätzungen, für die monatliche Zahlungsbilanzindikatoren erforderlich sind;

-das Bruttonationaleinkommen (umfasst grenzüberschreitende Transaktionen mit Waren und Dienstleistungen sowie grenzüberschreitend erwirtschaftetes Einkommen);

-Außenkonten der übrigen Welt in der EU und die vierteljährlichen Sektorkonten im Euro-Währungsgebiet, einschließlich Finanzierungskonten.

Abgesehen von den Hauptaggregaten sind die folgenden Punkte für einige Nutzer von besonderer Bedeutung:

-Detaillierte Informationen über den internationalen Dienstleistungsverkehr, die von Eurostat jährlich veröffentlicht werden, sind bedeutend für Handelsverhandlungen und die Gestaltung der Zollpolitik.

-Die geografische Aufschlüsselung der Zahlungsbilanzstatistik trägt zur besseren Überwachung der Interaktionen zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern bei.

-Die Zusammensetzung der Finanzströme und -bestände (in Form von Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen und sonstigen Investitionen) ist für die Bewertung der Finanzstabilität maßgeblich.

-Detaillierte Informationen über die Ströme ausländischer Direktinvestitionen sind wichtig, um den Grad der Öffnung bestimmter Märkte zu messen oder die Gesamtrentabilität des in Direktinvestitionen angelegten Kapitals anhand von Einkommens- und Bestandsstatistiken zu beurteilen.

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Zahlungsbilanz“ (BOPWG) bestätigen, dass die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 eine Reihe von Veränderungen mit sich brachte, die die Qualität der Zahlungsbilanzstatistik in mehrfacher Hinsicht erhöht haben. Damit bewertet werden kann, wie die nationalen Datenersteller und -nutzer von der Durchführung dieser Verordnung profitiert haben, wurden die Mitglieder der BOPWG gebeten, Noten auf einer Skala von 1 bis 5 zu vergeben (wobei die Note 1 den geringsten und die Note 5 den höchsten Nutzen bedeutet). Die Ergebnisse waren wie folgt:

-Für die Verfügbarkeit detaillierterer Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die ausländischen Direktinvestitionen für die Datennutzer wurde durchschnittlich die Note 3,8 vergeben.

-Für die Verfügbarkeit aktuellerer und zeitnaher Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die ausländischen Direktinvestitionen für die Datennutzer wurde durchschnittlich die Note 3,9 vergeben.

-Die durchschnittliche Note für eine verbesserte Kohärenz zwischen Zahlungsbilanzdaten und Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ist 4,4.

Die BOPWG wies ferner darauf hin, dass die 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 555/2012 der Kommission eingeführten methodischen Änderungen und neuen Standards des BPM6 sowie die verstärkte Berücksichtigung der Daten zum Auslandsvermögensstatus dazu geführt haben, dass die Nutzer statistischer Daten, die mit makroökonomischer Politik und Wirtschaftsforschung befasst sind, Klarheit sowie Zugang zu wichtigen zusätzlichen Informationen erhalten haben. Ein weiterer anerkannter Vorteil ist, dass die Vergleichbarkeit und die Kohärenz der Daten zwischen den Mitgliedstaaten durch die Verordnung verbessert wurden.

Bei der Analyse der Vollständigkeit der Daten stellte die BOPWG eine leichte Verbesserung gegenüber dem letzten Qualitätsbericht fest, insbesondere bei der vierteljährlichen Zahlungsbilanz und den ausländischen Direktinvestitionen. In Bezug auf die monatliche und vierteljährliche Zahlungsbilanz und den vierteljährlichen Auslandsvermögensstatus erfüllten alle 27 Mitgliedstaaten die Anforderungen für die Bezugsmonate im Jahr 2021 zu 100 %. Die Daten zum internationalen Dienstleistungsverkehr waren durchschnittlich zu 99 % vollständig. Die durchschnittliche Vollständigkeitsquote für die EU wurde sowohl für die Direktinvestitionsströme als auch für die Bestände an Direktinvestitionen auf 98 % geschätzt.

4.4.Verfügbarkeit

Die Daten sind zusammen mit den entsprechenden Metadaten auch auf nationalen Websites verfügbar, wobei es einige Beschränkungen gibt, die sich aus der Politik ergeben, die von den einzelnen Staaten bei der Verbreitung dieser Daten und der Übermittlung der Daten an Eurostat verfolgt wird. In seiner öffentlichen Datenbank veröffentlicht Eurostat monatliche und vierteljährliche Zahlungsbilanzen, Daten zum vierteljährlichen Auslandsvermögensstatus und diesbezügliche Neubewertungen, jährliche Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr und Daten über ausländische Direktinvestitionen.

Die Datenverfügbarkeit für die Endnutzer hat sich verbessert: 23 Mitgliedstaaten bzw. 24 Mitgliedstaaten halten 100 % der wichtigsten Posten in der vierteljährlichen Zahlungsbilanz bzw. den vierteljährlichen Auslandsvermögensstatus für zur Veröffentlichung geeignet. Einige Länder kennzeichnen ihre nationalen Daten als „nicht zur Veröffentlichung geeignet“ oder „vertraulich“. Dies mindert den Wert der statistischen Informationen, die den Nutzern regelmäßig zur Verfügung gestellt werden können.

Im Allgemeinen werden die Daten über die Zahlungsbilanz, den Auslandsvermögensstatus, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die ausländischen Direktinvestitionen von einem breiten Spektrum von Nutzern verwendet. Diese Daten finden in der politischen Entscheidungsfindung der EU, bei der makroökonomischen Analyse durch Nutzer aus Wirtschaft und Wissenschaft und in der breiten Öffentlichkeit häufig Verwendung.

4.5.Genauigkeit und Zuverlässigkeit

Bei den Konten für Waren, Dienstleistungen und Sekundäreinkommen wurden sowohl für die monatliche als auch für die vierteljährliche Zahlungsbilanz relativ geringe Revisionen verzeichnet. Größere Revisionen betrafen das Konto der primären Einkommensverteilung, was hauptsächlich auf die Einnahmen aus Direktinvestitionen zurückzuführen war. Ein Grund dafür ist, dass jährliche Informationen über Direktinvestitionen und deren Einkommenskomponenten vollständiger sind, wenn Jahresabschlüsse von Unternehmen verfügbar werden. Die Durchschnittswerte für Revisionen waren bei Positionen der Kapitalbilanz im Allgemeinen höher als bei den Leistungsbilanzpositionen, während Änderungen an den wichtigsten Positionen des Auslandsvermögensstatus wesentlich unbedeutender ausfielen als bei der Zahlungsbilanz.

4.6.Kohärenz und Vergleichbarkeit

4.6.1.Interne Kohärenz

Insgesamt ist die Einhaltung der Integritätsvorschriften zufriedenstellend. Bei den vierteljährlichen und jährlichen Daten über den internationalen Dienstleistungsverkehr und die ausländischen Direktinvestitionen gibt es fast keine Diskrepanzen. Die Mitgliedstaaten haben beträchtliche Anstrengungen unternommen, um den Umfang der Fehler und Auslassungen zu verringern, wie die Leistungsbilanz und der Auslandsvermögensstatus zeigen. In einigen Fällen gibt es jedoch nach wie vor erhebliche Fehler und Auslassungen. 9

4.6.2.Externe Kohärenz

In der EU sind Zahlungsbilanzdaten und Statistiken über den internationalen Warenverkehr im Allgemeinen nach wie vor kohärent, wobei Diskrepanzen in der Regel auf methodische Unterschiede zurückzuführen sind, die sich aus den unterschiedlichen angewandten Erfassungsstandards (BPM6 und IMTS 2010) ergeben. In mehreren Mitgliedstaaten konnte eine vollständige oder sehr gute Kohärenz zwischen der Leistungsbilanz und den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen festgestellt werden, in einigen anderen Mitgliedstaaten bestanden dagegen zum Teil erhebliche Diskrepanzen. Eurostat und die Mitgliedstaaten haben mehrere Gründe für Inkohärenzen ermittelt, darunter unterschiedliche Methoden der Datenerstellung, unterschiedliche Datenquellen, Jahrgangs- und Revisionseffekte sowie unterschiedliche Auslegungen der statistischen Handbücher und Leitlinien. Gemeinsame Anstrengungen der Mitgliedstaaten, der EZB und von Eurostat könnten zur Minimierung von Inkohärenzen in zukünftigen Erstellungsrunden beitragen. 10

4.6.3.Asymmetrien

Die Asymmetrien innerhalb der EU sind nach wie vor problematisch. Die relativen Asymmetrien im Dienstleistungsverkehr zeigten einen Medianwert von 10 % für alle Dienstleistungen der Mitgliedstaaten. Der Medianwert für Finanzdienstleistungen ist mit 24 % am höchsten, gefolgt von einem Medianwert von 22 % für Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen. Bei den Leistungsbilanzkomponenten sind die Asymmetrien im zeitlichen Verlauf relativ stabil geblieben und bei den Direktinvestitionsströmen sogar leicht erhöht. Anhaltende bilaterale Asymmetrien und Asymmetrien auf der Ebene der Aggregate innerhalb der EU – Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten gemeldeten Statistiken und den von den Partnermitgliedstaaten gemeldeten Statistiken – werfen Fragen hinsichtlich der Auslegung der Statistiken durch die Datennutzer auf. Bilaterale Asymmetrien, Asymmetrien innerhalb und außerhalb der EU haben negative Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Daten zwischen Ländern und Wirtschaftszonen sowie auf die Datenqualität insgesamt. Mit dem Abbau dieser Asymmetrien ließe sich das Vertrauen in die amtliche Statistik erheblich erhöhen.

4.7.Erstellung und Verbreitung von Zahlungsbilanzstatistiken während des COVID19-Lockdowns

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die amtliche Statistik waren für die Zentralbanken und die nationalen statistischen Ämter von besonderer Bedeutung. Durch die Pandemie entstanden Lücken in den Quelldaten, weshalb die Ersteller statistischer Daten methodische Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen ergreifen mussten. Die Erstellung von Zahlungsbilanzstatistiken/Statistiken über den Auslandsvermögensstatus wurde durch die Auswirkungen von COVID-19 auf die Befragten erschwert. Die Daten sind daher über die Zeiträume hinweg weniger vergleichbar und/oder weniger repräsentativ. Die Imputation fehlender Werte erfolgte anhand zusätzlicher Datenquellen, Anpassungen der Stichprobenmethodik oder statistischer Verfahren. Für die Produzenten und Nutzer von Statistiken stellten die Genauigkeit der EU‑Aggregate, Verzögerungen bei der Verfügbarkeit von Quellen für amtliche Statistiken sowie größere Unsicherheit und Datenrevisionen Herausforderungen dar. 11 Genauigkeit und Zuverlässigkeit waren vor allem zu Beginn der Pandemie beeinträchtigt, als die Abhilfemaßnahmen noch nicht ausreichend entwickelt waren.

5.Kosten und Aufwand im Zusammenhang mit der Zahlungsbilanzstatistik

Für die Erstellung der Statistiken über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen verwenden die nationalen Ersteller nach eigenen Angaben Daten aus den Primärstatistiken, z. B. Zolldaten, Daten aus der Erhebung über den Warenverkehr innerhalb der Union, Daten aus Unternehmensregistern, der Steuerverwaltung, dem Immobilienbereich oder der Fremdenverkehrsstatistik. Es ist schwierig für Mitgliedstaaten, die spezifischen Kosten für die Erhebung und Erstellung der in der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 vorgeschriebenen Daten von den Gesamtkosten zu trennen, die bei der Erhebung von Daten für andere Zwecke anfallen.

Die Mitglieder der BOPWG schätzen den direkten Arbeitsaufwand, der für die Erstellung und Verbreitung der Zahlungsbilanzstatistiken in der EU erforderlich ist, auf etwa 557 Vollzeitäquivalente (auf der Grundlage von Informationen aus 19 Mitgliedstaaten). Bei der Aufschlüsselung der Antworten nach Unterkomponenten der Zahlungsbilanz entfällt der größte Aufwand auf die vierteljährliche Zahlungsbilanz, die etwa 60,2 % der Ressourcen in Anspruch nimmt, gefolgt von den statistischen Daten über die monatliche Zahlungsbilanz (19,7 %), vom internationalen Dienstleistungsverkehr (11,9 %) und den Direktinvestitionen (8,1 %).

Nach Rückmeldungen aus den Mitgliedstaaten könnten 13,2 % der Vollzeitäquivalente eingespart werden, wenn keine Daten aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 an Eurostat zu übermitteln wären. Zahlungsbilanzdaten werden auch für nationale Zwecke benötigt und wurden von den Mitgliedstaaten bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung erhoben. Somit werden nur begrenzte zusätzliche Ressourcen zur Erfüllung der Anforderungen benötigt. Zu beachten ist außerdem, dass sich die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und die Datenanforderungen anderer nationaler und internationaler Organisationen – insbesondere der EZB und des IWF – in beträchtlichem Maße überschneiden. Es ist nicht möglich, die von den Mitgliedstaaten speziell aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 produzierten Daten von anderen zu trennen, die aufgrund anderer Datenanforderungen produziert werden.

Bezüglich der „sonstigen Kosten“ wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Auswirkungen von Ad-hoc-Erhebungen zu bewerten.

Was den Aufwand anbelangt, den die Erfassung von Zahlungsbilanzdaten, Daten zum internationalen Dienstleistungsverkehr und zu ausländischen Direktinvestitionen für die Befragten mit sich bringt, so gaben einige Mitgliedstaaten an, dass die Kosten, die den Befragten durch die Teilnahme an Erhebungen entstehen, in einer Größenordnung zwischen 1,4 Mio. EUR (IT-Erhebungen) und 22,8 Mio. EUR (vollständige Erfassung der Teilkomponenten der Zahlungsbilanz) liegen. Die Mitgliedstaaten wiesen auch darauf hin, dass die Erhebungen einen höheren Arbeitsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen verursachen, die möglicherweise verschiedene Berichterstattungspflichten erfüllen müssen.

Seit dem letzten Bericht über die Durchführung, der am 26. Januar 2018 veröffentlicht wurde, hat Eurostat die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Konzepten und Methoden der makroökonomischen Statistik einschließlich der Zahlungsbilanzstatistik mit 1,7 Mio. EUR unterstützt.

6.Bereiche für mögliche Verbesserungen und Änderungen

Die Mitgliedstaaten betonten im Allgemeinen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit. Die Rolle von Eurostat als Forum für den strukturierten Meinungsaustausch und die Weitergabe von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird wertgeschätzt. Die Rückmeldungen ermutigen Eurostat, weiter mit den internationalen Partnerorganisationen zusammenzuarbeiten und die Anforderungen an die Datenmeldung sowie die Konzepte und Methoden in den verschiedenen Statistikbereichen zu harmonisieren. Einige Mitgliedstaaten betonen, dass Orientierungshilfen für die Auslegung statistischer Handbücher und Leitlinien benötigt werden, wodurch bestätigt wird, welche Bedeutung der Beratung zukommt, die von Eurostat in methodischen Fragen der Auslegung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und des BPM6 in Zusammenarbeit mit der EZB angeboten wird.

Darüber hinaus sprachen sich die Mitgliedstaaten dafür aus, dass es nach den internationalen Leitlinien den Befragten gestattet sein soll, die Daten ihrer Unternehmensbuchführung als Quelldaten zu verwenden. In diesem Zusammenhang hat Eurostat Orientierungshilfen für die Erstellung statistischer Schätzungen nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS 16) entwickelt, mit denen sichergestellt wird, dass die Schätzungen den Vorgaben des ESVG 2010 und des BPM6 entsprechen. Die Mitgliedstaaten fordern eine Vereinfachung der statistischen Konzepte, um Kosten und Verwaltungsaufwand zu verringern. Während der Aktualisierung des BPM6 informiert Eurostat die Mitgliedstaaten regelmäßig über alle relevanten Änderungen und fordert sie auf, sich an den globalen Konsultationen zu beteiligen.

Darüber hinaus befürworten die Mitgliedstaaten die Förderung und gemeinsame Nutzung der Daten von Unternehmen, die in mehreren Ländern neue Geschäftsbereiche entwickeln. Durch Arbeiten in den Bereichen Krypto-Werte, Fintech, Online-Broker oder Online-Buchungsdienste für Unterkünfte würden wiederum mögliche Datenlücken geschlossen.

Mehrere Mitgliedstaaten betonten, wie wichtig es ist, Mikro- und Makrodaten auf nationaler und internationaler Ebene breiter zu nutzen und auszutauschen. Ein geplanter Rechtsakt, wonach die Mitgliedstaaten Daten mit Drittländern austauschen können, wird in dieser Hinsicht als vorteilhaft angesehen. So werden beispielsweise die für die Erstellung von ADI benötigten Daten derzeit von den nationalen statistischen Erhebungsrahmen erfasst, die je nach nationalem Ansatz unterschiedliche Formen annehmen. ADI gelten als geeignet für ein groß angelegtes Datenaustauschsystem und ein zentralisiertes Meldesystem für multinationale Unternehmen. Es sollte geprüft werden, ob der Integrierte Berichtsrahmen für das Bankwesen (IReF) eine standardisierte Lösung für das Meldesystem in den Ländern des Euro-Währungsgebiets darstellen würde.

Nach Ansicht einiger Mitgliedstaaten würde es sich lohnen zu prüfen, ob eine stärkere Nutzung von Verwaltungsdaten auf EU-Ebene möglich ist. So hat Eurostat mit der BOPWG die Möglichkeit erörtert, für den Dienstleistungssektor Daten des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (MIAS) zu verwenden, um die Gesamtzahl der Dienstleistungen innerhalb der EU zu bereinigen, und die Daten aus der kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (KEA) bzw. aus der einzigen Anlaufstelle auf die Kategorien des Dienstleistungssektors für Zahlungsbilanzzwecke anzuwenden.

Hinsichtlich der bestehenden Datenanforderungen sprechen sich die Mitgliedstaaten dafür aus, die derzeitigen Verpflichtungen beizubehalten und eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 kurz- und mittelfristig zu vermeiden. Die derzeitige monatliche Datenerhebung wurde als aufwendig erachtet, und es wurde vorgeschlagen, sie weniger detailliert zu gestalten. Da die Einführung einer detaillierteren Aufschlüsselung mit wesentlich höheren Kosten verbunden wäre, wurde ebenfalls vorgeschlagen, in diesem Stadium darauf zu verzichten. Eine detailliertere Aufschlüsselung könnte auch mehr Daten beinhalten, die von kleineren Mitgliedstaaten als vertraulich eingestuft werden.

Einige Mitgliedstaaten sprachen sich für eine einzige Datenübermittlung aus, um Kosten zu sparen. Daher nimmt Eurostat die Daten von den Mitgliedstaaten entgegen und leitet sie an die internationalen Partnerorganisationen weiter.

7.Schlussfolgerungen

Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 hat dazu beitragen, die Statistiken über die Zahlungsbilanz, den Auslandsvermögensstatus, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen in der EU weiter zu harmonisieren, die Aktualität der Daten zu verbessern und den Nutzern eine höhere Gliederungstiefe der Daten zu bieten.

Die Mitgliedstaaten betonten, dass die monatliche Datenerhebung als aufwendig erachtet wird und neue Variablen höhere Kosten für die Produzenten von Statistiken und die Berichtspflichtigen nach sich ziehen würden. Es wurden Bedenken geäußert, dass sich die Qualität der monatlichen Zahlungsbilanz nicht verbessern würde. Die Mitgliedstaaten würden es vorziehen, die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 kurz- und mittelfristig nicht zu ändern.

Insgesamt sind die Ergebnisse in Bezug auf die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Eurostat und internationalen Partnerorganisationen in allen Mitgliedstaaten weitgehend einheitlich. Durch die Bereitstellung zuverlässiger Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und ausländische Direktinvestitionen bietet Eurostat zusammen mit der BOPWG ein Forum, das es ermöglicht, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine evidenzbasierte Politikgestaltung zu fördern und die makroökonomische Entwicklung zu unterstützen.

(1) ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.
(2)    Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 7).
(3)    Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Aktualisierung der Datenanforderungen (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10).
(4)    Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Qualitätskriterien und der Qualitätsberichtserstattung für Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 3).
(5)    Verordnung (EG) Nr. 707/2009 der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen (ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 3).
(6)    Verordnung (EU) Nr. 555/2012 der Kommission vom 22. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen und Definitionen (ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 22).
(7)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/505 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ebenen der geografischen Aufgliederung (ABl. L 85 vom 27.3.2019, S. 1).
(8)    Verordnung (EU) 2016/1013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 144).
(9)

  Qualitätsbericht über die Zahlungsbilanz, den Auslandsvermögensstatus, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Statistik über ausländische Direktinvestitionen – Ausgabe 2022

(10) Im Januar 2022 legten die EZB und Eurostat dem Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) erstmals einen gemeinsamen Bericht der EZB und von Eurostat über Inkohärenzen zwischen den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und Zahlungsbilanzen in Bezug auf die vierteljährlichen finanziellen und nichtfinanziellen Konten vor. Dieser Bericht soll die diesbezüglichen Anstrengungen der nationalen Datenersteller weiter unterstützen.
(11)

Eurostat und die EZB haben Hinweise zur Methodik für die Mitgliedstaaten veröffentlicht, die darüber Aufschluss geben, wie sie den Herausforderungen begegnen können: „Guidance on the compilation of balance of payments statistics in the context of the COVID-19 crisis“ Eurostat, Direktion C Referat C5 – Integrierte weltweite Gesamtrechnungen und Zahlungsbilanz – Europäische Zentralbank, Generaldirektion Statistik – Abteilung Außenwirtschaftliche Statistiken und Sektorkonten, 1. Juli 2020.

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