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Document 52023BP1969

    Entschließung (EU) 2023/1969 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen (vor dem 30. November 2021 Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“) für das Haushaltsjahr 2021 sind

    ABl. L 242 vom 29.9.2023, p. 559–565 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2023/1969/oj

    29.9.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 242/559


    ENTSCHLIESSUNG (EU) 2023/1969 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 10. Mai 2023

    mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen (vor dem 30. November 2021 Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“) für das Haushaltsjahr 2021 sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen für das Haushaltsjahr 2021,

    gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0090/2023),

    A.

    in der Erwägung, dass der Rat im November 2021 die Verordnung (EU) 2021/2085 (den einheitlichen Basisrechtsakt) (1) annahm, mit dem das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen im Rahmen des Programms Horizont Europa für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 gegründet wurde, um das Gemeinsame Unternehmen Shift2Rail zu ersetzen.

    B.

    in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen eine öffentlich-private Partnerschaft ist, die sich mit der Verwaltung und Koordinierung von aufgabenbezogenen Forschungs- und Innovationstätigkeiten für einen tiefgreifenden Wandel der Eisenbahnsysteme in Europa befasst; in der Erwägung, dass die Hauptziele des Gemeinsamen Unternehmens darin bestehen, zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums beizutragen, einen raschen Übergang zu einem attraktiveren, benutzerfreundlicheren, wettbewerbsfähigeren, erschwinglichen, leicht zu unterhaltenden, effizienten und nachhaltigen europäischen Eisenbahnsystem sicherzustellen, das in das breitere Mobilitätssystem integriert ist, und die Entwicklung einer starken und weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Eisenbahnindustrie zu unterstützen;

    C.

    in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder die EU, vertreten durch die Kommission, und Partner aus der Eisenbahnindustrie (wesentliche Akteure, einschließlich Herstellern von Eisenbahnausrüstung, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und Forschungszentren) sind und sich andere Einrichtungen als assoziierte Mitglieder an dem Gemeinsamen Unternehmen beteiligen können; in der Erwägung, dass sich die Beiträge anderer Mitglieder als der EU nicht auf die Deckung der Verwaltungskosten und der Kofinanzierungsbeiträge, die für die Durchführung von Forschungs- und Innovationsmaßnahmen erforderlich sind, beschränken sollten, sondern sich auch auf zusätzliche Tätigkeiten beziehen sollten;

    D.

    in der Erwägung, dass alle Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU die Haushaltsordnung einhalten und hohe Verwaltungsstandards befolgen müssen;

    Allgemeines

    1.

    begrüßt, dass die Jahresrechnung die Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2021, die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt; betont ferner, dass die der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

    2.

    nimmt zur Kenntnis, dass Horizont Europa ambitionierte Ziele für das Gemeinsame Unternehmen vorsieht, die nur verwirklicht werden können, wenn effiziente Lösungen entwickelt und umgesetzt werden, mit denen die Schwachstellen in den Systemen der internen Kontrolle behoben und Vorkehrungen für die künftigen Herausforderungen getroffen werden, die sich aus der zunehmenden Verantwortung ergeben, z. B. im Bereich Personalverwaltung und -planung; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass besonders komplizierte und aufwendige Berechnungen und Berichtspflichten ein erhebliches Fehlerrisiko darstellen, und fordert daher, Möglichkeiten für Vereinfachungen zu prüfen, wo immer es möglich und mit dem bestehenden Rechtsrahmen vereinbar ist;

    3.

    stellt fest, dass sich der Finanzbeitrag der EU (einschließlich EWR-Mittel) zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für den in der Verordnung (EU) 2021/2085 festgelegten Zeitraum auf bis zu 600 Mio. EUR beläuft, darunter bis zu 50 Mio. EUR für den Systempfeiler und bis zu 24 Mio. EUR für Verwaltungskosten; stellt fest, dass die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens als die EU einen Gesamtbeitrag von mindestens 600 Mio. EUR, darunter bis zu 24 Mio. EUR für Verwaltungskosten, leisten müssen bzw. ihre konstituierenden Rechtssubjekte oder die mit ihnen verbundenen Rechtssubjekte veranlassen müssen, einen solchen Beitrag zu leisten;

    4.

    stellt fest, dass es für die Gemeinsamen Unternehmen keine harmonisierte Definition des Begriffs „Verwaltungskosten“ gibt, der die Grundlage für die Berechnung der Finanzbeiträge ihrer Mitglieder bildet und eine Voraussetzung für vergleichbare Zahlen ist; fordert vor diesem Hintergrund gemeinsame Leitlinien für alle Gemeinsamen Unternehmen, um bei der Klassifizierung bestimmter Kategorien von Verwaltungskosten, wie etwa Ausgaben für Beratung, Studien, Analysen, Evaluationen und technische Hilfe, einen harmonisierten Ansatz verfolgen zu können;

    5.

    weist darauf hin, dass zur Verwirklichung der Klimaneutralität ein erheblicher Teil der heute auf der Straße beförderten 75 % des Binnengüterverkehrs auf Schiene und Binnenwasserstraßen verlagert werden sollte; stellt fest, dass die automatisierte und vernetzte multimodale Mobilität zusammen mit intelligenten Verkehrsmanagementsystemen, die durch die Digitalisierung ermöglicht werden, eine zunehmende Rolle spielen wird;

    6.

    begrüßt die Bemühungen des Gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage seiner Antworten auf die Entlastung des Europäischen Parlaments für 2020 die Synergieeffekte zwischen der neuen Partnerschaft und bestehenden Finanzierungsmechanismen der EU weiter auszubauen, darunter Projekte, die im Rahmen von Programmen der EU wie der Fazilität „Connecting Europe“, dem Programm „Digitales Europa“, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds sowie dem Programm „InvestEU“ finanziert werden; stellt fest, dass diese Bemühungen Maßnahmen umfassen, die zur Förderung potenzieller Verbindungen zu anderen Programmen der EU, zur Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten und zur Einsetzung einer Einsatzgruppe zur Unterstützung der Ermittlung und Angleichung von Errichtungs- und Investitionsplänen an andere Finanzierungsinstrumente der EU vorgesehen sind; betont, dass es wichtig ist, diese Arbeit fortzusetzen, um ein nachhaltigeres, zuverlässigeres und attraktiveres Eisenbahnsystem zu erreichen;

    7.

    begrüßt die neue Strategie der Kommission für nachhaltige und intelligente Mobilität, die im Dezember 2020 ins Leben gerufen wurde und konkretere Etappenziele für den Eisenbahnsektor zur Förderung einer intelligenten und nachhaltigen Zukunft enthält; stellt fest, dass die Aktionspläne von 82 Initiativen die Grundlage dafür geschaffen haben, wie der grüne und digitale Wandel des Verkehrssystems in der EU vollzogen und wie das System widerstandsfähiger gegenüber künftigen Krisen gestaltet werden kann;

    8.

    hebt hervor, dass das Horizont Europa zur Zunahme des Hochgeschwindigkeitsverkehrs um 50 % bis 2030 beitragen sollte; betont, dass der planmäßige kollektive Verkehr unter 500 km in der EU CO2-neutral sein, die automatisierte Mobilität in großem Umfang eingesetzt werden und sich der Schienengüterverkehr bis 2050 verdoppeln sollte; weist erneut darauf hin, dass sich der Hochgeschwindigkeitsverkehr auf der Schiene verdreifachen und das multimodale transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V), das für einen nachhaltigen und intelligenten Verkehr mit Hochgeschwindigkeitsverbindungen ausgerüstet ist, bis 2030 für das Kernnetz Betriebsbereitschaft erreichen sollte; betont, dass die vollständige Einführung des ERTMS bis 2030 höchste Priorität hat;

    9.

    stellt fest, dass der digitale Wandel die Ökosysteme im Zusammenhang mit Mobilität und Verkehr verbessern kann; stellt fest, dass die Digitalisierung die Umweltleistung und die Kostenwirksamkeit verbessern und gleichzeitig das Sicherheitsniveau erhöhen kann, was zu einer höheren Lebensqualität beiträgt; fordert ein höheres Automatisierungsniveau, eine schnellere und zuverlässigere Konnektivität und eine tiefgreifende Transformation des Managements von Mobilitätsdiensten mithilfe der IT; ist der Ansicht, dass die Öffentlichkeit auch von einer schnellen Internetanbindung für die Fahrgäste auf den meisten Bahnhöfen und Linien, einer am Nutzer orientierten Telematik und einer erleichterten Multimodalität profitieren könnte;

    10.

    begrüßt das Engagement des Gemeinsamen Unternehmens, Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu erleichtern, um ein von vornherein integriertes europäisches Eisenbahnnetz zu schaffen, Interoperabilitätshindernisse zu beseitigen und ein intelligentes, nachhaltiges und widerstandsfähiges Eisenbahnsystem zu schaffen, um einen harmonisierten Ansatz für die Entwicklung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und so die Konnektivität in der gesamten EU sicherzustellen; hebt hervor, wie wichtig es ist, das Gemeinsame Unternehmen zu unterstützen, zumal die Schiene in Bezug auf Umweltverträglichkeit und Sicherheit Vorteile bietet;

    11.

    beglückwünscht das Gemeinsame Unternehmen zu seiner kontinuierlichen, aktiven Berichterstattung über die Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen sowie zu seinem Beitrag zu den Zielen der Kommissionsstrategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und der digitalen Dekade, wodurch seine potenzielle Ausrichtung auf die strategischen Ziele der EU maximiert wird;

    12.

    betont, wie wichtig die Zusammenarbeit des Gemeinsamen Unternehmens mit der Europäischen Eisenbahnagentur ist, um die Interoperabilität der entwickelten Projekte sicherzustellen;

    13.

    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen seine Tätigkeit am 30. November 2021 offiziell aufgenommen hat;

    Haushaltsführung und Finanzmanagement

    14.

    betont, dass der Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens 2021 keine Einnahmen oder Mittel für Verpflichtungen/Zahlungen im Zusammenhang mit Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens aus Horizont Europa oder von seinen Mitgliedern aus der Privatwirtschaft umfasst und dass er sich nur Mittel im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Unternehmen Shift2Rail und den Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail zusammensetzt;

    15.

    stellt fest, dass sich die endgültigen verfügbaren Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens für 2021 einschließlich nicht in Anspruch genommener Mittel aus den Vorjahren, die das Gemeinsame Unternehmen wieder in den Haushaltsplan des laufenden Jahres eingestellt hat, zweckgebundener Einnahmen und Umschichtungen auf das nächste Jahr auf 13,625 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen (2020: 84,1 Mio. EUR) und 68,440 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen (2020: 75,8 Mio. EUR) beliefen;

    16.

    begrüßt, dass die Vollzugsquote des Gemeinsamen Unternehmens bei den Mitteln für Verpflichtungen bis Ende 2021 bei 100 % der in seinem aktiven Haushalt verfügbaren Mittel, einschließlich Personal- und Verwaltungsausgaben, lag und dass die Vollzugsquote für Mittel für Zahlungen bis zu 85 % der aktiven Mittel betrug; stellt fest, dass die Vollzugsquote im Vergleich zum gesamten Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens, einschließlich der nicht in Anspruch genommenen Mittel, die im laufenden Jahr nicht benötigt wurden, bei den Mitteln für Verpflichtungen 100 % und bei den Mitteln für Zahlungen 63 % betrug;

    17.

    stellt fest, dass die Mitglieder aus der Privatwirtschaft bis Ende 2021 einen validierten Gesamtbeitrag in Höhe von 189,6 Mio. EUR geleistet haben, der sich aus Finanzbeiträgen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. EUR, validierten Sachbeiträgen in Höhe von 179,1 Mio. EUR und außerdem Sachbeiträgen für die Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten in Höhe von insgesamt 208,8 Mio. EUR zusammensetzt, wohingegen sich der gesamte Finanzbeitrag der EU auf 339,2 Mio. EUR belief;

    18.

    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im April 2021 eine letzte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Programm Horizont 2020 veröffentlicht hat; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen mit dieser Aufforderung Ende 2021 385,5 Mio. EUR des maximalen Beitrags der EU für im Rahmen von Horizont 2020 unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen und Verträge vollständig gebunden hatte, wovon etwa 96,4 Mio. EUR (25 %) in den kommenden Jahren noch zu zahlen sind; stellt zudem fest, dass sich die Mitglieder aus der Privatwirtschaft rechtlich verpflichtet hatten, Sachbeiträge in Höhe von 572,6 Mio. EUR zu leisten;

    19.

    betont, dass die Vollzugsquote des Gemeinsamen Unternehmens bei den Mitteln für Horizont-2020-Projekte bei 100 % der verfügbaren Mittel betrug; stellt fest, dass bei den in den Haushalt 2021 des Gemeinsamen Unternehmens eingestellten und für Projekte im Rahmen von Horizont 2020 verfügbaren operativen Mitteln für Zahlungen, einschließlich nicht in Anspruch genommener operativer und neu zugewiesener Mittel, die Vollzugsquote auf 61 % gefallen ist (2020: 76 %); ist sich bewusst, dass diese Situation in erster Linie der schlechten Qualität der technischen Berichte der Begünstigten bzw. der Notwendigkeit, von den Begünstigten zusätzliche Nachweise bezüglich der Erreichung der Projektergebnisse anzufordern, geschuldet war; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, zusätzliche Möglichkeiten zur Vereinfachung der Bestimmungen über die Berichterstattung in Bezug auf Projektergebnisse zu prüfen, um Verzögerungen künftig zu vermeiden; stellt zudem fest, dass die meisten Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens Pauschalbeträge für Arbeitspakete von Projekten sind, die von mehreren Begünstigten ordnungsgemäß umgesetzt wurden; stellt folglich fest, dass sich Verzögerungen bei einem einzigen Begünstigten auf die Zahlung des gesamten Pauschalbetrags im Zusammenhang mit dem Arbeitspaket auswirkten;

    20.

    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen mehr als 70 Zahlungen im Zusammenhang mit operativen Ausschreibungen und Finanzhilfevereinbarungen in Höhe von insgesamt 39,3 Mio. EUR erfolgreich geleistet hat; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen gegenüber dem Verwaltungsrat die Bedeutung der Qualität der Berichterstattung der Begünstigten und die Notwendigkeit hervorgehoben hat, dass Begünstigte und/oder Auftragnehmer die Fristen einhalten müssen, und dass es den Verwaltungsrat im November 2021 darüber informiert hat, dass Mittel für Zahlungen in Höhe von rund 17,5 Mio. EUR am Jahresende aufgrund der Verzögerungen der Begünstigten bei der Einreichung von Zahlungsanträgen und zugrunde liegenden Unterlagen nicht in Anspruch genommen würden; stellt darüber hinaus fest, dass das Gemeinsame Unternehmen diesen Betrag auf die nicht in Anspruch genommenen Mittel übertragen musste, damit er wieder in die Mittel für Zahlungen für 2022 eingesetzt wird; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen mit dieser Neuzuweisung eine Haushaltsvollzugsquote für operative Zahlungen (operative Ausgaben) von 84 % erreicht hat;

    Leistung

    21.

    begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen 2021 bei der Umsetzung des Shift2Rail-Programms weitere Fortschritte erzielt hat, obwohl die operativen Tätigkeiten von der COVID-19-Pandemie betroffen waren, wodurch sich die Erreichung der Ergebnisse des Programms im Vergleich zu 2020 um weitere sechs Monate verzögert hat, insbesondere aufgrund der 2021 gestiegenen Zahl von Demonstrationstätigkeiten vor Ort; stellt erfreut fest, dass das bestehende System der internen Kontrolle für eine wirksame und effiziente wirtschaftliche Haushaltsführung gesorgt hat;

    22.

    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2021 zwei Finanzhilfen im Gesamtwert von 2,34 Mio. EUR in den Bereichen „Research and innovation impact and benefits to make rail attractive for stakeholders“ (Wirkung von Forschung und Innovationen und Vergünstigungen, mit denen der Schienenverkehr für die Interessenträger attraktiver wird) und „Digital Automated Coupler innovation for the European Delivery Programme“ (Innovation der digitalen automatischen Kupplung für das Programm der europäischen Zustellung) gewährt und unterzeichnet hat;

    23.

    hebt hervor, dass das Shift2Rail-Programm bis Ende 2021 entscheidende Etappenziele für die Programmdurchführung erreicht hat, wobei fast alle Mittel des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für die Programmaktivitäten gebunden und alle geplanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Innovationsprogramm bzw. den Querschnittstätigkeiten in geförderten Projekten durchgeführt wurden; stellt erfreut fest, dass durchschnittlich fast 75 % des Programms mit dem Ziel durchgeführt wurden, einem Reifegrad von 6/7 auf der Skala der technologischen Reife (2) für den Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit zu erreichen, wobei ein Abschluss im Laufe von 2023 vorgesehen ist; stellt fest, dass sich der Wert der Tätigkeiten im Jahr 2021 Schätzungen zufolge auf insgesamt 123,5 Mio. EUR belief (darunter 113,6 Mio. EUR, die von anderen Mitgliedern als der EU aufgebracht wurden);

    24.

    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2021 seine Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen eines dritten Kontrollverfahrens bewertet hat; stellt fest, dass bei dieser Prüfung die Ergebnisse und Berichte berücksichtigt wurden, die im Rahmen der jährlichen Überprüfung der aktiven Projekte vorgelegt wurden, wobei diese von dem anderen Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail (mit Ausnahme der EU und der assoziierten Mitglieder) koordiniert wurden; weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen dadurch auch sicherstellte, dass die Empfehlungen, die bei dem vorherigen Kontrollverfahren abgegeben wurden, ordnungsgemäß umgesetzt worden waren; stellt fest, dass sich daraus insgesamt ergab, dass das Programm von solchen Rückmeldungen profitiert hat, die sich auch auf externes Fachwissen stützen;

    Personal und Auftragsvergabe

    25.

    stellt fest, dass am 31. Dezember 2021 infolge laufender bzw. anstehender Einstellungen 19 Bedienstete, darunter ein abgeordneter nationaler Sachverständiger, zur Verfügung standen; stellt fest, dass es dem Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens zufolge zum Jahresende 2021 23 Stellen geben sollte;

    26.

    stellt fest, dass der Stellenplan aufgrund der Errichtung des neuen Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen zum 30. November 2021 weiterhin dem im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail angenommenen Stellenplan entspricht; stellt fest, dass der Verwaltungsrat den neuen Stellenplan erst am 1. März 2022 angenommen hat;

    27.

    entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass die Personalausgaben hauptsächlich für die Gehälter des Personals des Gemeinsamen Unternehmens verwendet wurden; stellt darüber hinaus fest, dass das Gemeinsame Unternehmen auch externe Unterstützung in Anspruch genommen hat, um im Laufe von Einstellungsverfahren Lücken infolge der Personalfluktuation zu schließen und die hohe Arbeitsbelastung bei den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens zu bewältigen;

    28.

    stellt mit Besorgnis fest, dass der durchschnittliche jährliche Anteil an Leiharbeitskräften mit 18 % des Statutspersonals nach wie vor hoch ist; weist erneut darauf, dass ein hoher Anteil an Vertragsbediensteten tendenziell dazu führt, dass die Personalfluktuation im Gemeinsamen Unternehmen erheblich zunimmt und die Personalsituation weiter destabilisiert wird; betont zudem, dass der Einsatz von Leiharbeitskräften eine vorübergehende Lösung bleiben sollte, da andernfalls die Gesamtleistung des Gemeinsamen Unternehmens beeinträchtigt werden könnte, etwa in Bezug auf die Beibehaltung von Schlüsselkompetenzen, unklare Verantwortungsketten, mögliche Rechtsstreitigkeiten und eine geringere Effizienz des Personals; weist erneut darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen ein formalisiertes Modell oder Leitlinien für die Schätzung des Personalbedarfs (und der Schlüsselkompetenzen) ausarbeiten sollte, um den Einsatz der Personalressourcen zu optimieren;

    29.

    bedauert, dass die Personalfluktuation im Jahr 2021 weiterhin hoch war, da einige Bedienstete und ein abgeordneter nationaler Sachverständiger das Gemeinsame Unternehmen verließen; stellt fest, dass dies neben anderen Aspekten darauf zurückzuführen war, dass andere Gemeinsame Unternehmen der EU in der Lage sind, Stellen für Bedienstete auf Zeit anstelle von Stellen für Vertragsbedienstete anzubieten; fordert, dass im Bereich der Personalverwaltung mehr unternommen wird, um die Personalfluktuation möglichst gering zu halten;

    30.

    begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen, wie dies bereits 2020 der Fall war, 2021 den Ansatz der Kommission als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie verfolgt hat, indem es besondere Maßnahmen zum Schutz des Personals umgesetzt hat; stellt fest, dass dies insbesondere durch die Anwendung von Telearbeitsregelungen und — bei der Arbeit vor Ort — durch die Verringerung der physischen Kontakte zwischen Kollegen und den Einsatz von Schutzmaßnahmen sichergestellt wurde; stellt erfreut fest, dass das Gemeinsame Unternehmen bestrebt war, die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die psychische Gesundheit des Personals zu bekämpfen, indem es bereits 2020 ein Programm für Wohlergehen eingeführt hat;

    31.

    stellt auf der Grundlage des jährlichen Tätigkeitsberichts 2021 in Bezug auf die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses fest, dass der Anteil an Frauen im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens unter Berücksichtigung der stellvertretenden Mitglieder mit 10 % im Vergleich zu 13 % niedriger ist als im Vorjahr und dass der Anteil an Frauen in der Gruppe der Vertreter und im Wissenschaftlichen Beirat wie in den Jahren 2019 und 2020 bei 33 % liegt; bedauert, dass diese Zahlen im Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangen sind oder stagniert haben, und fordert verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis;

    32.

    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen in Bezug auf die Durchführung von Beschaffungstätigkeiten die Grundsätze der Haushaltsordnung und den Leitfaden der Kommission für die Vergabe öffentlicher Aufträge eingehalten hat; stellt fest, dass bei der Durchführung der Tätigkeiten daher das beste Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt wurde; stellt fest, dass die für die verschiedenen Vergabeverfahren festgelegten Werte, die unter Berücksichtigung des Gesamtwerts der Tätigkeiten im Bereich Forschung und Innovationen und des Programms unterhalb jeglicher Wesentlichkeitsschwelle liegen, sich aus dem kollektiven Wissen der beteiligten Bediensteten und ihrer Erfahrung in früheren privaten und öffentlichen Einrichtungen ergeben;

    33.

    stellt fest, dass nach den Bemerkungen des Rechnungshofs das Gemeinsame Unternehmen bereit ist, seine Arbeitgeberbeiträge zur Versorgungsordnung entsprechend der von den Dienststellen der Kommission vorgelegten Berechnung zu zahlen, sobald die rechtlichen Aspekte bestätigt sind, und fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um ähnlichen Probleme in Zukunft vorzubeugen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, nicht auf die endgültige Berechnung der ausstehenden Beiträge zu warten, sondern diese Verpflichtung bei der Planung seines künftigen Haushalts zu berücksichtigen, etwa durch eine entsprechende Rückstellung für Rentenbeiträge;

    34.

    beglückwünscht das Gemeinsame Unternehmen zur Festlegung der wichtigsten Ziele zur Stärkung der Rolle der Schiene im Verkehrssystem in seinem mehrjährigen Aktionsprogramm, damit es seinen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals maximieren kann;

    35.

    befürwortet für das Jahr 2021 die fortgesetzte Überwachung der Durchführung von 105 Projekten und operativen Verträgen des Shift2Rail-Programms durch das Programmbüro, die seit 2016 vergeben und unterzeichnet wurden und einen geschätzten Gesamtwert von 805,1 Mio. EUR für den Bereich Forschung und Innovationen haben;

    36.

    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen während des Jahres der Eisenbahn 2021 eine aktive Rolle für die Sichtbarkeit des Sektors gespielt hat;

    37.

    würdigt die kontinuierliche Berichterstattung des Gemeinsamen Unternehmens seit 2018 über seinen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung;

    38.

    nimmt die anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Tätigkeiten des Unternehmens, seines Vorgängers und des Eisenbahnsektors im Allgemeinen sowie die daraus resultierenden weiteren Verzögerungen bei einigen Programmergebnissen zur Kenntnis, wie im jährlichen Tätigkeitsbericht des Gemeinsamen Unternehmens berichtet wurde; weist darauf hin, dass die COVID-19-Pandemie, wie vom Gemeinsamen Unternehmen hervorgehoben wird, auch nach Abklingen ihrer schwersten Auswirkungen bestimmte Vorgänge im Eisenbahnsektor weiterhin beeinträchtigen wird; beglückwünscht daher das Gemeinsame Unternehmen und ermutigt es, die detaillierte Risikoanalyse und die Pläne zur Risikominderung fortzusetzen, die von seinem Programmteam und den Projektkoordinatoren seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie durchgeführt werden;

    Interne Prüfung

    39.

    stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission bestätigt hat, dass es 2021 keine Beeinträchtigung der Objektivität der Prüfer gab, insbesondere nicht durch Interessenkonflikte, Einschränkungen des Prüfungsumfangs, Beschränkungen des Zugangs zu Aufzeichnungen, Personal und Grundstücken oder durch Ressourcenbeschränkungen;

    40.

    stellt fest, dass der Interne Prüfer im Anschluss an seine im Jahr 2020 beim Gemeinsamen Unternehmen durchgeführte Risikobewertung den strategischen Plan für die interne Prüfung für den Zeitraum 2021-2023 erstellt hat; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen dem Internen Auditdienst im vierten Quartal 2021 aktuelle Informationen über die internen und externen Entwicklungen, die sich auf seine Tätigkeit auswirken, sowie seine aktualisierte Fassung des Risikoregisters übermittelt hat; stellt fest, dass der Interne Auditdienst diese Beiträge bei der Vorbereitung seiner Planung der Prüfungstätigkeit für 2022 und bei der Festlegung der nächsten eingehenden Risikobewertung und des strategischen Plans für die interne Prüfung des Gemeinsamen Unternehmens berücksichtigen wird;

    41.

    stellt fest, dass der Interne Auditdienst 2021 eine Prüfung der Durchführung und des Abschlusses von Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen von Horizont 2020 eingeleitet hat, um die Angemessenheit der Konzeption sowie die Effizienz und Wirksamkeit der im Gemeinsamen Unternehmen bestehenden internen Kontrollen für die Durchführung und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen von Horizont 2020 zu bewerten; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieser Prüfung Bericht zu erstatten;

    Interne Kontrolle

    42.

    betont, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2020 einen überarbeiteten Rahmen für die interne Kontrolle angenommen hat und dass im ersten Quartal 2021 eine erste jährliche Selbstbeurteilung des überarbeiteten Rahmens für die interne Kontrolle durchgeführt wurde, um die Einhaltung und Wirksamkeit der internen Kontrollen mit Blick auf das Jahr 2020 zu bewerten und die derzeitige Situation bei den zu diesem Zeitpunkt bestehenden internen Kontrolltätigkeiten widerzuspiegeln;

    43.

    stellt fest, dass in ähnlicher Weise im ersten Quartal 2022 eine neue jährliche Beurteilung des Rahmens für die interne Kontrolle zur Beurteilung der Lage im Jahr 2021 durchgeführt wurde, und zwar sowohl auf der Ebene seiner 17 Grundsätze und fünf Komponenten als auch aus der Perspektive des gesamten Rahmens; stellt fest, dass diese Beurteilung auf der Grundlage von 53 Indikatoren und unter Berücksichtigung aller zu diesem Zeitpunkt verfügbaren einschlägigen Informationen durchgeführt wurde, einschließlich der Ergebnisse früherer interner/externer Prüfungen und der Aufzeichnungen im Verzeichnis des Gemeinsamen Unternehmens über Ausnahmen und Verstöße; stellt nach ordnungsgemäßer Beurteilung fest, dass keine relevanten Mängel bei den internen Kontrollen festgestellt wurden; stellt fest, dass die Beurteilung ergab, dass alle einzelnen Grundsätze und Komponenten der internen Kontrolle vorhanden sind und gut funktionieren;

    44.

    entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der gemeinsame Auditdienst der Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RDT) der Kommission bei den Zahlungen im Rahmen von Horizont 2020 für die Ex-post-Prüfungen verantwortlich ist; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen auf der Grundlage der Ende 2020 vorliegenden Ergebnisse der nachträglich durchgeführten Prüfungen für Horizont-2020-Projekte (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) eine repräsentative Fehlerquote von 2,3 % (2020: 2,9 %) und eine Restfehlerquote von 1,6 % (2020: 1,99 %) gemeldet hat;

    45.

    stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2021 getätigte Horizont-2020-Zahlungen auf der Ebene der Endbegünstigten stichprobenartig geprüft hat, um die Fehlerquoten der Ex-post-Prüfungen zu untermauern; stellt fest, dass der Rechnungshof bei den in die Stichprobe einbezogenen Begünstigten des Gemeinsamen Unternehmens keine Fehler oder Mängel bei den Kontrollen festgestellt hat;

    46.

    begrüßt, dass im Jahr 2022 alle Gemeinsamen Unternehmen mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Fehlerquoten im Einklang mit der vom Europäischen Rechnungshof vorgeschlagenen Maßnahme begonnen haben, einschließlich der Prüfung der Optionen für vereinfachte Kostenarten wie Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die auf „fehleranfälligere“ Arten von Begünstigten wie KMU und neue Begünstigte ausgerichtet sind;

    47.

    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen in Bezug auf den Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten und die Umsetzung der Anforderungen, die sich aus seinem Gründungsakt in dieser Angelegenheit ergeben, Vorschriften über seinen internen Rechtsrahmen in Bezug auf seine Mitglieder, sein Personal sowie die Mitglieder seines Verwaltungsrats angenommen hat und dass die jährlichen Interessenerklärungen dieser Mitglieder seines Verwaltungsrats auf der offiziellen Website des Gemeinsamen Unternehmens öffentlich zugänglich sind.

    (1)  Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17).

    (2)  Mindestens Reifegrad 6 auf der Skala der technologischen Reife — Technologie mit „Demonstration in relevanter Einsatzumgebung“.


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