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Document 52023AT40522
Summary of Commission Decision of 12 July 2022 relating to a proceeding under Article 101 of the Treaty on the Functioning of the European Union (CASE AT.40522-Metal packaging) (notified under document number C(2022)4761 final (Only the English text is authentic) 2023/C 57/04
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 12. Juli 2022 in einem verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Sache AT.40522–METAL PACKAGING) (bekannt gegeben unter aktenzeichen C(2022) 4761 final) (Nur der englische text ist verbindlich) 2023/C 57/04
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 12. Juli 2022 in einem verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Sache AT.40522–METAL PACKAGING) (bekannt gegeben unter aktenzeichen C(2022) 4761 final) (Nur der englische text ist verbindlich) 2023/C 57/04
C/2022/4761
ABl. C 57 vom 16.2.2023, p. 5–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 57/5 |
ZUSAMMENFASSUNG DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION
vom 12. Juli 2022
in einem verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Sache AT.40522–METAL PACKAGING)
(bekannt gegeben unter aktenzeichen C(2022) 4761 final)
(Nur der englische text ist verbindlich)
(2023/C 57/04)
Am 12. Juli 2022 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
(1) |
Am 12. Juli 2022 nahm die Kommission einen Beschluss an, in dem sie feststellte, dass sich die Adressaten dieses Beschlusses an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) beteiligt hatten, die sich auf den Bereich Metallverpackungen in Deutschland bezog und vom 11. März 2011 bis zum 18. September 2014 andauerte. |
(2) |
Der Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:
|
(3) |
Die an dieser Sache beteiligten Unternehmen werden auch als „Parteien“ oder einzeln als „Partei“ bezeichnet. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHE
2.1. Verfahren
(4) |
Der Fall wurde von der Kommission auf Ersuchen der deutschen Wettbewerbsbehörde, d. h. des Bundeskartellamts, untersucht. |
(5) |
Im April 2018 führte die Kommission unangekündigte Nachprüfungen durch und leitete gegen Crown und Silgan ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 ein. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 wurde das Verfahren in Bezug auf alle Gebiete des EWR mit Ausnahme Deutschlands eingestellt. |
(6) |
Crown stellte einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung und arbeitete im Rahmen der Kronzeugenregelung mit der Kommission zusammen. |
(7) |
Anschließend richteten Crown und Silgan einen förmlichen Vergleichsantrag nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 an die Kommission. Jede Partei erkannte in ihren Vergleichsausführungen ihre Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung an und machte eine Angabe zum Höchstbetrag der von der Kommission erwarteten Geldbuße, dem die Partei im Rahmen eines Vergleichsverfahrens zustimmen würde. |
(8) |
Am 19. Mai 2022 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Parteien, die in ihrer Erwiderung auf diese Mitteilung bestätigten, dass der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Zuwiderhandlung, so wie sie im Beschluss dargelegt sind, den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergäben und sie an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten. |
(9) |
Am 5. Juli 2022 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. Am 8. Juli 2022 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor. |
2.2. Zusammenfassung der zuwiderhandlung
(10) |
Die Zuwiderhandlung bestand
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(11) |
Das übergeordnete Ziel dieses Austauschs bestand darin, mehr Transparenz auf dem deutschen Markt zu erreichen. Die Kontakte ermöglichten es den Parteien, detaillierte Daten über den jüngsten jährlichen Absatz (d. h. den Absatz des Vorjahres) von Metallverschlüssen an ihre Kunden in Deutschland zu erhalten und Einblicke in bestimmte deutsche Handelsbedingungen in Bezug auf BPA-NI-Metalldosen und BPA-NI-Metallverschlüsse für Kunden in Deutschland zu gewinnen. Was Metallverschlüsse betrifft, schaltete dieser Informationsaustausch Unsicherheiten hinsichtlich des Kundenstamms der jeweils anderen Partei und ihrer Lieferungen an ihre Kunden aus, und, was BPA-NI-Metalldosen und BPA-NI-Metallverschlüsse betrifft, schaltete der Informationsaustausch Unsicherheiten über das geschäftliche Verhalten der jeweils anderen Partei in Bezug auf Handelsparameter aus, die unter den gegebenen Umständen auf dem deutschen Markt von wesentlicher Bedeutung waren. Insgesamt versetzte dieses Verhalten die Parteien in die Lage, ihr Marktverhalten und ihre Wettbewerbspolitik auf dem deutschen Markt für BPA-NI-Metalldosen und Metallverschlüsse, die mit BPA-freien oder BPA-haltigen Lacken beschichtet sind, anzupassen. |
(12) |
Das Verhalten bestand in Zusammenkünften, Telefongesprächen und dem Austausch von E-Mails. |
(13) |
Den Nachweisen zufolge begann Teil I des Verhaltens am 11. März 2011 und endete am 21. März 2014. Teil II des Verhaltens begann spätestens am 18. April 2013 und endete am 18. September 2014. Somit dauerte das Verhalten insgesamt vom 11. März 2011 bis zum 18. September 2014 an. |
(14) |
In dem Beschluss werden der Informationsaustausch und die Koordinierung als eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV angesehen und als Kartell eingestuft. |
(15) |
Das Verhalten betrifft Metallverschlüsse und BPA-NI-Metalldosen, die an Kunden in Deutschland geliefert werden. In geografischer Hinsicht betrifft das Verhalten somit Deutschland. |
(16) |
Beide Teile der Zuwiderhandlung beeinträchtigten den Wettbewerb zwischen den beiden Parteien im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, d. h. Deutschlands, das einen wesentlichen Teil des Binnenmarkts darstellt. Die Zuwiderhandlung war daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV spürbar zu beeinträchtigen. |
2.3. Adressaten
(17) |
Für die Beteiligung von Crown an dem Verhalten sollten die folgenden juristischen Personen gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden:
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(18) |
Für die Beteiligung von Silgan an dem Verhalten sollten die folgenden juristischen Personen gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden:
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2.4. Abhilfemassnahmen
(19) |
Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 angewandt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbuße
(20) |
Die Zuwiderhandlung betrifft verschiedene Produkte, sodass für die Festsetzung der Geldbußen für Teil I und Teil II der Zuwiderhandlung unterschiedliche Umsatzwerte verwendet werden. Für beide Teile der Zuwiderhandlung basieren die Geldbußen, wie nachfolgend dargestellt, auf dem Umsatz, den die Parteien im Jahr 2013, d. h. im letzten vollständigen Geschäftsjahr ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung, in Deutschland erzielt haben: |
(21) |
In Bezug auf Teil I ist für die Berechnung der Geldbuße der Umsatz maßgeblich, der im Jahr 2013 mit dem Verkauf von Metallverschlüssen an Kunden in Deutschland erzielt wurde. |
(22) |
In Bezug auf Teil II ist für die Berechnung der Geldbuße der Umsatz maßgeblich, der im Jahr 2013 mit dem Verkauf von Metallverschlüssen und Metalldosen an Kunden in Deutschland erzielt wurde. Angesichts der besonderen Umstände dieser Sache ist es jedoch angemessen, für die Berechnung der Geldbußen nur einen Teil dieser Umsätze zu berücksichtigen. Teil II bezieht sich auf den Übergang von Metallverschlüssen und Metalldosen, die mit herkömmlichen (d. h. BPA-haltigen) Lacken beschichtet sind, zu Produkten, die mit BPA-freien Lacken beschichtet sind. Während des Zeitraums von Teil II der Zuwiderhandlung stiegen die Verkäufe von BPA-NI-Metallverschlüssen und BPA-NI-Metalldosen allmählich an und machten einen begrenzten Prozentsatz der Metallverschlüsse und -dosen aus, die an Kunden in Deutschland verkauft wurden. Die Kommission ist der Auffassung, dass […] % des im Jahr 2013 mit Metalldosen erzielten Umsatzes und […] % des im Jahr 2013 mit Metallverschlüssen erzielten Umsatzes ein geeigneter Näherungswert für den relevanten Umsatz für Teil II sind. |
(23) |
Ein Kartell gehört seinem Wesen nach zu den schädlichsten Wettbewerbsbeschränkungen. Kartelle rechtfertigen in der Regel einen Ausgangsprozentsatz von mindestens 15 %. Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission, dass es sich um ein vielschichtiges Kartell handelte. Der zu berücksichtigende Umsatzanteil beträgt 16 %. |
(24) |
Bei Teil I wird eine Dauer von 1 107 Tagen berücksichtigt (Multiplikator 3,03). In Bezug auf Teil II gelten folgende Laufzeiten und Multiplikatoren:
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(25) |
Für die Zwecke der Berechnung des Zusatzbetrags („Eintrittsgebühr“) wendet die Kommission einen Prozentsatz von 16 % des Umsatzes an. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
(26) |
Es wurden keine erschwerenden oder mildernden Umstände festgestellt. |
2.4.3. Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes
(27) |
Keine der für die einzelnen Parteien berechneten Geldbußen übersteigt 10 % des Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens im Jahr 2021. |
2.4.4. Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006: Ermäßigung der Geldbußen
(28) |
Crown war das erste Unternehmen, das mit seinem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung wichtige neue Beweismittel vorlegte und Informationen bestätigte. Crown wird eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % gewährt. |
2.4.5. Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren
(29) |
In Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wurden die gegen die Parteien verhängten Geldbußen um weitere 10 % herabgesetzt. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
(30) |
Die Kommission verhängt eine Geldbuße in Höhe von 7 670 000 EUR gegen Crown und von 23 852 000 EUR gegen Silgan. |
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).