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Document 52023AR3512

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überprüfung und Vorschlag für die Überarbeitung des MFR 2021-2027

COR 2023/03512

ABl. C, C/2023/1331, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1331/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1331/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/1331

22.12.2023

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überprüfung und Vorschlag für die Überarbeitung des MFR 2021-2027

(C/2023/1331)

Hauptberichterstatter:

José Manuel RIBEIRO (PT/SPE), Bürgermeister von Valongo

Referenzdokumente:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein angepasstes Paket für die nächste Generation von Eigenmitteln

COM(2023) 330 final

Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

COM(2023) 331 final/2

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 vom 30. April 2021 im Hinblick auf Durchführungsmaßnahmen für neue Eigenmittel der Europäischen Union

COM(2023) 332 final/2

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung von Eigenmitteln auf der Grundlage des Emissionshandelssystems, des CO2-Grenzausgleichssystems, neu zugewiesener Gewinne und von Statistiken zu Unternehmensgewinnen sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

COM(2023) 333 final/2

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

COM(2023) 335 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027

COM(2023) 336 final

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

COM(2023) 337 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Änderung 1

Artikel 1 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)   Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 1 739  Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommener Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen. Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.“

(2)   Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 2 665  Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommener Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen. Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.“

Begründung

Laut Angaben der Fachkommission NAT ist angesichts der Zunahme der Krisen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Klimawandel, eine ganz erhebliche Aufstockung der Mittel für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve erforderlich.

Änderung 2

Artikel 10b Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)   Die Ukrainereserve darf im Zeitraum 2024 bis 2027 einen Betrag von 50 000  Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen. Der jährliche Betrag, der in einem bestimmten Jahr im Rahmen der Ukrainereserve bereitgestellt wird, darf 16 700  Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen.

(2)   Die Ukrainereserve darf im Zeitraum 2024 bis 2027 einen Betrag von 60 000  Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen. Der jährliche Betrag, der in einem bestimmten Jahr im Rahmen der Ukrainereserve bereitgestellt wird, darf 20 000  Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen.

Begründung

Der Betrag sollte mindestens der derzeitigen Unterstützung entsprechen und muss daher auf 60 Mrd. EUR erhöht werden. Die Änderung steht im Einklang mit der Forderung, die in der von Berichterstatter Dario Nardella erarbeiteten Stellungnahme zur Ukraine-Fazilität formuliert wird.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

Änderung 3

Artikel 2 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Zur Stärkung der Souveränität und Sicherheit Europas, Beschleunigung des ökologischen und des digitalen Wandels der Union, Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, Verringerung ihrer strategischen Abhängigkeiten, Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für Investitionen in der gesamten Union sowie Förderung eines inklusiven Zugangs zu attraktiven, hochwertigen Arbeitsplätzen werden mit der Plattform die folgenden Ziele verfolgt:

(1)   Zur Stärkung der Souveränität und Sicherheit Europas, Beschleunigung des ökologischen und des digitalen Wandels der Union, Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, Verringerung ihrer strategischen Abhängigkeiten, Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für Investitionen in der gesamten Union , Förderung des sozialen, territorialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten sowie Förderung eines inklusiven Zugangs zu attraktiven, hochwertigen Arbeitsplätzen werden mit der Plattform die folgenden Ziele verfolgt:

Begründung

Es sollte unbedingt auf den Grundsatz des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 3 EUV) als Kernziel der Plattform Bezug genommen werden.

Änderung 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

c)

Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der EU und Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand der einzelnen Regionen.

Begründung

Die Europäische Kommission hat im achten Kohäsionsbericht den Grundsatz „Dem Zusammenhalt nicht schaden“ eingeführt. Damit dieser Grundsatz umgesetzt werden kann, sollte das in Artikel 174 AEUV festgelegte Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gleichberechtigt neben den beiden anderen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung genannten Zielen stehen.

Änderung 5

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

a)

Schaffung eines innovativen, wegbereitenden Elements von erheblichem wirtschaftlichem Potenzial für den Binnenmarkt;

a)

Schaffung eines innovativen, wegbereitenden Elements von erheblichem wirtschaftlichem Potenzial für den Binnenmarkt unter Wahrung der Integrität des Marktes und Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen ;

Begründung

Das „erhebliche wirtschaftliche Potenzial“ sollte präzisiert werden.

Änderung 6

Artikel 5 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(3)   Die Kommission erstattet über die über die Plattform finanzierten Ausgaben Bericht. Gegebenenfalls berichtet sie über die im Zusammenhang mit den einzelnen Zielen der Plattform erzielten Ergebnisse.

(3)   Die Kommission erstattet über die über die Plattform finanzierten Ausgaben Bericht. Gegebenenfalls berichtet sie über die im Zusammenhang mit den einzelnen Zielen der Plattform erzielten Ergebnisse und insbesondere über das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c [neu] genannte Ziel, um sicherzustellen, dass die Einführung der Plattform dem Zusammenhalt nicht schadet .

Begründung

Damit soll die Durchsetzung des Grundsatzes „dem Zusammenhalt nicht schaden“ sichergestellt werden.

Änderung 7

Artikel 7 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)   Der Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen über die bei der Umsetzung der Ziele der Plattform im Rahmen der einzelnen Programme und Fonds erzielten Fortschritte.

(2)   Der Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen über die bei der Umsetzung der Ziele der Plattform im Rahmen der einzelnen Programme und Fonds erzielten Fortschritte. Er enthält qualitative und quantitative Informationen darüber, wie der soziale, wirtschaftliche und territoriale Zusammenhalt Europas gestärkt wird.

Begründung

Damit soll die Durchsetzung des Grundsatzes „dem Zusammenhalt nicht schaden“ sichergestellt werden.

Änderung 8

Artikel 8 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)   Darin wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele erreicht und wie effizient die Ressourcen eingesetzt worden sind sowie , welcher Mehrwert für die EU erzielt worden ist. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen in Hinblick auf deren potenzielle Aufstockung weiterhin relevant sind.

(2)   Darin wird ein Überblick über die Regionen gegeben, für die die Programme geändert wurden (einschließlich Informationen über relevante Aspekte des Partnerschaftsprinzips), und insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele erreicht und wie effizient die Ressourcen eingesetzt worden sind sowie, welcher Mehrwert für die EU erzielt worden ist. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen in Hinblick auf deren potenzielle Aufstockung weiterhin relevant sind. Dem Bericht wird eine gründliche Bewertung der unterschiedlichen Auswirkungen beigefügt, die die Umsetzung der Plattform auf Gebietsebene und auf den Zusammenhalt hat.

Begründung

Es muss sichergestellt werden, dass bei einer Ex-post-Bewertung der STEP-Plattform die Auswirkungen des Programms auf Gebietsebene evaluiert werden, damit der in der Stellungnahme von Berichterstatter Rijsberman (COTER-VII/026) dargelegte „Grundsatz, dem Zusammenhalt nicht schaden“ zur Anwendung kommt.

Änderung 9

Artikel 10 Nummer 1 und 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 [EFRE und Kohäsionsfonds]

Die Verordnung (EU) 2021/1058 wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a wird die folgende Ziffer angefügt: vi) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… 64 [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.“

(2)

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b wird die folgende Ziffer angefügt: „ix) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.“

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 [EFRE und Kohäsionsfonds]

Die Verordnung (EU) 2021/1058 wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i–iv der EFRE-Verordnung wird „ insbesondere Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.“ angefügt .

Begründung

STEP darf nicht zwangsläufig eine neue spezifische Priorität des EFRE-Programms, sondern soll vielmehr eine neue Art von Vorhaben im Rahmen des PZ 1 werden.

Änderung 10

Artikel 10 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…]

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt worden sind, auf 100 % angehoben.

[…]

[…]

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt worden sind, um fünfzehn Prozentpunkte angehoben.

[…]

Begründung

Die geplante pauschale Anhebung auf 100 % wird vor allem den am stärksten entwickelten Regionen zugutekommen (wo die Kofinanzierungssätze derzeit bei 40 % bis 50 % liegen), dann den Übergangsregionen und erst dann den weniger entwickelten Regionen. Die am stärksten entwickelten Regionen erhalten somit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Gebieten und insbesondere gegenüber den weniger entwickelten Regionen.

Änderung 11

Artikel 10 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…]

e)

wenn sie zum spezifischen Ziel des PZ 1 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi oder zu dem unter Buchstabe b Ziffer ix desselben Unterabsatzes genannten spezifischen Ziel des PZ 2 beitragen, in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) unter dem EU-Durchschnitt der EU der 27 liegt .

[…]

[…]

e)

wenn sie zum spezifischen Ziel des PZ 1 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi oder zu dem unter Buchstabe b Ziffer ix desselben Unterabsatzes genannten spezifischen Ziel des PZ 2 beitragen, in weniger entwickelten und Übergangsregionen.

[…]

Begründung

Es geht darum, im Rahmen von STEP die Möglichkeit, aus dem EFRE andere produktive Unternehmen als KMU zu unterstützen, auf weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen zu beschränken. Damit soll eine Verringerung der Unterstützung von KMU mit Kohäsionsmitteln in stärker entwickelten Regionen vermieden werden, in denen Großunternehmen und Midcap-Unternehmen leichter Unterstützung aus anderen Quellen, u. a. aus anderen, im Rahmen von STEP gestärkten EU-Finanzierungsinstrumenten wie Horizont oder InvestEU erhalten.

Änderung 12

Artikel 10 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…]

Buchstabe e gilt für Interreg-Programme, deren geografische Abdeckung innerhalb der Union ausschließlich dort genannte Kategorien von Regionen umfasst.

[…]

Begründung

Die Integrität des Interreg-Rahmens und der Mittelausstattung sollte gewahrt bleiben.

Änderung 13

Artikel 11 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)    In Artikel 8 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

Aus dem JTF können auch produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen. Diese Unterstützung kann unabhängig von einer Ausführung der Lückenanalyse gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h und ggf. deren Ergebnis gewährt werden. Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Die Bereitstellung einer solchen Unterstützung erfordert keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang, falls diese Überarbeitung ausschließlich mit der Lückenanalyse verbunden wäre.“

 

Begründung

Es geht darum, zu verhindern, dass große Unternehmen bei der Unterstützung mit Kohäsionsmitteln Vorzugsbedingungen für die betreffende Prioritätsachse erhalten (30 % Vorfinanzierung, höhere Kofinanzierung), zugleich KMU jedoch zu schlechteren Bedingungen unterstützt werden.

Änderung 14

Artikel 11 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…]

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt worden sind, auf 100 % angehoben.

[…]

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt worden sind, um fünfzehn Prozentpunkte angehoben.

Begründung

Die geplante pauschale Anhebung auf 100 % wird vor allem den am stärksten entwickelten Regionen zugutekommen (wo die Kofinanzierungssätze derzeit bei 50 % liegen), dann den Übergangsregionen und erst dann den weniger entwickelten Regionen. Die am stärksten entwickelten Regionen erhalten somit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Gebieten und insbesondere gegenüber den weniger entwickelten Regionen.

Änderung 15

Artikel 12a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…]

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt worden sind, auf 100 % angehoben.

[…]

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt worden sind, um fünfzehn Prozentpunkte angehoben.

Begründung

Die geplante pauschale Anhebung auf 100 % wird vor allem den am stärksten entwickelten Regionen zugutekommen (wo die Kofinanzierungssätze derzeit bei 40 % liegen), dann den Übergangsregionen und erst dann den weniger entwickelten Regionen. Die am stärksten entwickelten Regionen erhalten somit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Gebieten und insbesondere gegenüber den weniger entwickelten Regionen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

In Bezug auf die Überprüfung und den Vorschlag für die Überarbeitung des MFR 2021-2027

1.

begrüßt, dass die Kommission den Standpunkt des AdR teilt, dass die Finanzmittel des derzeitigen MFR nicht ausreichen, um auf die aktuellen Krisen und die sich daraus ergebenden neuen politischen Herausforderungen (Angriffskrieg gegen die Ukraine, hohe Inflation, hohe Energiepreise, Klimawandel, Bedrohung der biologischen Vielfalt usw.) sowie auf die neuen politischen Prioritäten der EU (strategische Autonomie der EU, Industriepolitik zum Grünen Deal, Digitales Europa, Asyl- und Migrationspaket usw.) reagieren zu können;

2.

betont, dass sich die jährliche Investitionslücke zur Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals auf über 620 Mrd. EUR beläuft, wie die Kommission selbst einräumt; unterstreicht angesichts dieser Zahl, dass die Gesamtobergrenze für Mittel für Verpflichtungen im gesamten Zeitraum 2021-2027 (ca. 1,03 % des BNE, ohne NGEU) nicht ausreicht, um die politischen Ziele der EU zu erreichen, und betont, dass neue Aufgaben stets mit neuen Finanzmitteln einhergehen sollten;

3.

begrüßt den Vorschlag, das neue Aufbauinstrument der Europäischen Union über die Obergrenzen des MFR 2021-2027 hinaus bereitzustellen, um unvorhersehbare und zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Mittelaufnahme für NGEU aufgrund hoher Zinssätze und Inflation entstehen, finanzieren zu können; fordert den Rat nachdrücklich auf, diesen Vorschlag zu unterstützen, um den rechtlichen Verpflichtungen der EU nachzukommen und zu vermeiden, dass der derzeitige EU-Haushalt und andere wichtige EU-Programme stärker unter Druck geraten; betont, dass der MFR erheblich aufgestockt werden muss, um Effizienzgewinne zu erzielen und gleichzeitig die Verwaltungskosten für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften so gering wie möglich zu halten;

4.

begrüßt die vorgeschlagene Aufstockung der Solidaritäts- und Soforthilfereserve, da dadurch die Fähigkeit der Europäischen Union gestärkt wird, auf Naturkatastrophen und andere Notfälle zu reagieren; unterstreicht die Bedeutung dieser Reserve für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, da extreme Naturereignisse häufiger auftreten; begrüßt ebenso die vorgeschlagene Aufstockung des Flexibilitätsinstruments, das sich bei unvorhergesehenen Ereignissen als sehr nützlich erwiesen hat und das die MFR-bedingten Sachzwänge während des jährlichen Haushaltsverfahrens abmildert;

5.

begrüßt die Aufstockung der Mittel für Migration und Grenzmanagement, um eine gute Ausstattung der Asyl-, Einwanderungs- und Grenzpolitik zu gewährleisten; betont, dass speziell für die Bewältigung und Abfederung der Herausforderungen in den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausreichende Mittel bereitgestellt werden müssen; begrüßt überdies die Aufstockung der Mittel für die Außenbeziehungen und die Einführung der Fazilität für die Ukraine (1), die über die MFR-Obergrenze hinaus finanziert werden sollte; bedauert jedoch, dass die für die Ukraine-Fazilität bereitgestellten Finanzmittel hinter der derzeitigen finanziellen Unterstützung zurückbleiben, und fordert daher eine Aufstockung dieser Mittel auf 60 Mrd. EUR;

6.

bedauert, dass die vorgeschlagene Überarbeitung des MFR keine zusätzlichen Mittel vorsieht, die den Städten und Regionen direkt zugewiesen werden, beispielsweise über die Mission für klimaneutrale und intelligente Städte, die Mission „Anpassung an den Klimawandel“ und den Bürgermeisterkonvent, um die Umsetzung von Projekten des Grünen Deals vor Ort zu fördern; betont, dass es nach wie vor keine beschleunigten Finanzierungsbestimmungen für Städte und Regionen gibt, die sich an EU-Initiativen beteiligen und sich politisch verpflichtet haben, die Ziele des Grünen Deals zu erreichen;

7.

nimmt die vorgeschlagenen Aufstockungen unter Rubrik 7 zur Kenntnis, um die Verwaltungskapazität aller EU-Organe für die Erfüllung der neuen Aufgaben, die ihnen übertragen wurden, zu stärken;

8.

anerkennt die entscheidende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der EU-Politik und betont, dass angemessene Mittel bereitgestellt werden müssen, um diese Behörden in die Lage zu versetzen, die einzigartigen Herausforderungen, mit denen weniger entwickelte Regionen konfrontiert sind, zu bewältigen; fordert eine umfassende Überprüfung der finanziellen Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, um ihre wirksame Beteiligung an strategischen Initiativen der EU sicherzustellen;

9.

stellt fest, dass ein Großteil der von der Kommission vorgeschlagenen Aufstockungen der Mittel für Verpflichtungen darauf abzielt, die Flexibilität des MFR und des EU-Haushalts zu erhöhen, um auf unvorhergesehene Ereignisse und Umstände reagieren zu können; begrüßt den „taktischen“ Ansatz der Kommission, betont jedoch, dass es sich dabei eher um eine kurzfristige Lösung als um eine strukturelle Antwort zur Bewältigung der wiederkehrenden Probleme im Zusammenhang mit der Struktur des MFR handelt; fordert die Kommission auf, diese strukturelle Frage im Hinblick auf den MFR nach 2027 anzugehen;

10.

betont, dass im Rahmen der Kohäsionspolitik keine anderen als die in den kohäsionspolitischen Programmen festgelegten Prioritäten (einschließlich STEP-Prioritäten) finanziert werden dürfen, insbesondere dann nicht, wenn keine Einigung über zusätzliche Mittel erzielt wird, wie dies im Vorschlag der Kommission für die Halbzeitüberprüfung des MFR vorgesehen ist;

11.

stellt fest, dass Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Rechtsgrundlage für die Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens keine Konsultation des AdR vorsieht und daher seine Befugnisse zur Analyse der Halbzeitüberprüfung des MFR, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip, einschränkt; erwartet daher, dass im Falle einer Vertragsreform eine obligatorische Konsultation eingeführt wird. Ungeachtet dieser Forderung stellt der AdR fest, dass diese Mitteilung der Kommission über die Halbzeitüberprüfung auch an ihn gerichtet ist; ist zudem der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission einen europäischen Mehrwert bietet und mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, insbesondere bezüglich des Sonderfalls der Ukraine-Fazilität. Denn die der Ukraine zugefügten Schäden sind dergestalt, dass kein Mitgliedstaat die Kosten allein tragen könnte und die Union am besten in der Lage ist, ihre Kreditaufnahmekapazität zu nutzen, um der Ukraine zu günstigen Bedingungen Kredite zu gewähren;

Mittel für Zahlungen und Eigenmittel

12.

weist auf Artikel 311 AEUV hin, wonach „der Haushalt […] unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert [wird]“; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, so bald wie möglich über die Vorschläge des angepassten Pakets für die nächste Generation von Eigenmitteln zu entscheiden; weist darauf hin, dass ausreichende Einnahmen aus neuen Eigenmitteln von wesentlicher Bedeutung sind, um das reibungslose Funktionieren der Europäischen Union und die Rückzahlung der im Rahmen von NGEU aufgenommenen Schulden zu gewährleisten, ohne andere EU-Programme zu gefährden; betont, dass der vereinbarte Fahrplan für die Einführung neuer Eigenmittel aus dem EU-Haushalt umgehend umgesetzt werden sollte;

In Bezug auf STEP

13.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union über unterschiedliche institutionelle Befugnisse verfügen und Entscheidungen auf jener Regierungsebene getroffen werden sollten, wo dies am wirksamsten ist; vertritt die Auffassung, dass die Vorschläge die Gefahr einer weiteren Zentralisierung auf der staatlichen Ebene bergen und den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufen könnten; fordert die Kommission auf, sich bei der Konzipierung und Umsetzung von Maßnahmen, die diese Regionen betreffen, eng mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften abzustimmen;

14.

bedauert zutiefst, dass die Kommission keine territoriale Folgenabschätzung zum STEP-Vorschlag durchgeführt hat; stellt die von ihm durchgeführte territoriale Folgenabschätzung heraus, die die vermutete Konzentration der Mittel im Rahmen der durch STEP gestärkten Programme auf bestimmte Regionen und Mitgliedstaaten und eine mögliche Konzentration der geförderten kritischen Technologien auf diese Gebiete bestätigt hat; stellt ferner fest, dass in der als Referenzdokument verwendeten und im März 2023 veröffentlichten „Bewertung des Investitionsbedarfs“ in keiner Weise auf die territoriale Dimension des Investitionsbedarfs eingegangen und auch nicht versucht wird, deren Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu bewerten; bezweifelt daher zutiefst, dass der STEP-Vorschlag mit dem Grundsatz „Dem Zusammenhalt nicht schaden“ vereinbar ist; fordert die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament auf, die Ergebnisse der territorialen Folgenabschätzung bei ihren Verhandlungen zu berücksichtigen;

15.

bedauert überaus, dass im Rahmen von STEP kein spezifisches Verfahren vorgesehen ist, um die konkrete Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Auswahl der Projekte sicherzustellen, denen das Souveränitätssiegel verliehen werden soll; fordert ein solches spezifisches Verfahren für die Einbeziehung; befürchtet, dass die vorgeschlagenen Verfahren zur Auswahl von Projekten für das Souveränitätssiegel zu einer weiteren Zentralisierung der Macht führen und den Wettbewerb zwischen den Regionen der EU verschärfen werden, anstatt den Zusammenhalt der EU insgesamt zu stärken;

16.

betont, dass die Mitgliedstaaten seit Beginn des laufenden Programmplanungszeitraums wiederholt (2) aufgefordert wurden, ihre operationellen Programme zu ändern, um ursprünglich nicht vorgesehenen politischen Prioritäten Rechnung zu tragen; betont, dass dies die Politik von ihren langfristigen Zielen abbringen und gleichzeitig einen hohen Verwaltungsaufwand für die Verwaltungsbehörden verursachen kann; ist zutiefst besorgt, dass im Fall der STEP diese Neuprogrammierung häufig regionale und lokale Gebietskörperschaften dazu veranlassen könnte, langfristige Investitionsprojekte, die im Rahmen des Partnerschaftsprinzips sorgfältig geplant und gestaltet wurden, zugunsten neuer Investitionsprojekte vernachlässigt werden, die unter zentral von der EU verwalteten Programmen ausgewählt wurden; verurteilt diesen Trend nachdrücklich als klaren Verstoß gegen den Grundsatz der Multi-Level-Governance als zentrales Prinzip der Kohäsionspolitik; bekräftigt seinen früheren Standpunkt, dass die Instrumente der Kohäsionspolitik nicht als Geldquelle für dringenden und unvorhergesehenen Bedarf eingesetzt werden dürfen;

17.

unterstreicht die Herausforderungen, die die Transformationen für alle Regionen mit sich bringen; hegt allerdings große Zweifel, dass die Öffnung der Instrumente der Kohäsionspolitik für Großunternehmen in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP unter dem EU-Durchschnitt den Zusammenhalt stärken wird; stellt fest, dass dieser Vorschlag in krassem Gegensatz steht zu den Ergebnissen des 8. Kohäsionsberichts und den kumulativen Belegen für eine „Entwicklungsfalle“ einiger EU-Regionen und für die „Verbreiterung der Forschungs- und Innovationskluft in den Regionen der EU“; schlägt daher vor, diese Bestimmungen in Artikel 10 Absatz 4 zu streichen;

18.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft auf dem Weltmarkt zu stärken, indem Investitionen in die Entwicklungs-, Fertigungs- und Wertschöpfungsketten kritischer Technologien gefördert und erhöht werden; ist jedoch der Auffassung, dass nicht alle vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die derzeitigen Wettbewerbsnachteile einiger Regionen, insbesondere der am wenigsten entwickelten Regionen, auszugleichen; ist sehr überrascht, dass die Kommission keine umfassende Ex-ante-Analyse der kombinierten Auswirkungen der jüngsten Lockerung der Beihilfevorschriften und des STEP-Vorschlags auf den Aspekt der Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt vorgelegt hat;

19.

kann den Wunsch nach Anreizen für Investitionen zwar nachvollziehen, betont jedoch in diesem Zusammenhang, dass die Anhebung der Kofinanzierungssätze für STEP-Prioritäten auf 100 % besonders den am stärksten entwickelten Regionen zugutekommen und die Gesamtwirkung der Kohäsionspolitik schmälern wird;

20.

ist sich bewusst, dass eine Erhöhung der Kofinanzierung von STEP-Prioritäten auf 100 % unbeabsichtigt die am stärksten entwickelten Regionen begünstigen und die Gesamtwirkung der Kohäsionspolitik verringern könnte; fordert einen differenzierten Ansatz, um sicherzustellen, dass die Kofinanzierungssätze auf die spezifischen Bedürfnisse und das Entwicklungsniveau der verschiedenen Regionen zugeschnitten sind. Dadurch wird die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik bei der Unterstützung weniger entwickelter Gebiete erhöht;

Zusätzliche Flexibilität bei der Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme 2014-2020

21.

begrüßt nachdrücklich die vorgeschlagene Verlängerung der Fristen für die Vorlage der Abschlussunterlagen zum Zeitraum 2014-2020 um zwölf Monate sowohl für die Dachverordnung als auch für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, da so mehr Zeit für den Abschluss des Zeitraums 2014-2020 zu Verfügung steht und sich gleichzeitig die Umsetzung der Programmplanung 2021-2027 beschleunigen lässt; fordert die Mitgesetzgeber auf, diese Änderungen so bald wie möglich zu vereinbaren, um den Verwaltungsbehörden Planungssicherheit zu geben; fordert in diesem Zusammenhang, dass die vorgeschlagenen Flexibilitätsregelungen in einem von der STEP-Verordnung unabhängigen eigenständigen Ad-hoc-Verfahren genehmigt werden; betont zudem, dass diese Verlängerung den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften mehr Zeit geben würde, die Mittel für die Dekarbonisierung und die Diversifizierung der Wirtschaft auf dem Weg zur Klimaneutralität zu nutzen;

22.

schlägt der Europäischen Kommission ferner vor, Überlegungen über die künftige Einführung einer partizipativen Haushaltsplanung in der Kohäsionspolitik anzustellen: 1 % der Mittel der regionalen Programme könnten für die partizipative Haushaltsplanung verwendet werden, um die Eigenverantwortung der Bürger zu erhöhen und die EU-Politik für die Europäerinnen und Europäer sichtbarer zu machen.

Brüssel, den 10. Oktober 2023

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


(1)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine — COM(2023) 338 final, Brüssel, 20.6.2023.

(2)  REPowerEU, FAST-CARE und Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1331/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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