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Document 52023AP0201

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (COM(2022)0143 — C9-0128/2022 — 2022/0092(COD))

ABl. C, C/2023/1087, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1087/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1087/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/1087

15.12.2023

P9_TA(2023)0201

Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (COM(2022)0143 — C9-0128/2022 — 2022/0092(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(C/2023/1087)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken, die verhindern, dass die Verbraucher nachhaltige Konsumentscheidungen treffen, beispielsweise Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Produkten und irreführenden Umweltaussagen („Grünfärberei“) sowie nicht transparente und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel oder -informationsinstrumente, sollten spezifische Vorschriften in das EU-Verbraucherrecht aufgenommen werden. Dadurch könnten die zuständigen nationalen Stellen diese Praktiken wirksam angehen. Wird sichergestellt, dass die Umweltaussagen korrekt sind, werden die Verbraucher in der Lage sein, Produkte zu wählen, die tatsächlich besser für die Umwelt sind als konkurrierende Produkte. Dadurch wird der Wettbewerb hin zu ökologisch nachhaltigeren Produkten gefördert, und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt werden verringert.

(1)

Zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken, die die Verbraucher täuschen und sie davon abhalten, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen, beispielsweise Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Produkten und irreführenden oder unzutreffenden Umweltaussagen („Grünfärberei“) sowie nicht transparente , nicht zertifizierte und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel oder -informationsinstrumente, sollten spezifische Vorschriften in das EU-Verbraucherrecht aufgenommen werden. Dadurch könnten die zuständigen nationalen Stellen diese Praktiken wirksam angehen. Wird sichergestellt, dass die Umweltaussagen verlässlich, klar, verständlich und korrekt sind, werden die Verbraucher in der Lage sein, Produkte zu wählen, die tatsächlich besser für die Umwelt sind als konkurrierende Produkte. Dadurch wird der Wettbewerb hin zu ökologisch nachhaltigeren Produkten gefördert, und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt werden verringert. Auch die Unternehmen müssen eine Rolle bei der Förderung eines grünen Wandels und einer größeren Nachhaltigkeit der von ihnen hergestellten und auf dem Binnenmarkt verkauften Produkte spielen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Um Gewerbetreibende davon abzuhalten, Verbraucher hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen, Haltbarkeit oder Reparierbarkeit ihrer Produkte, einschließlich durch die allgemeine Präsentation von Produkten, zu täuschen, sollte Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, indem die ökologischen und sozialen Auswirkungen, die Haltbarkeit und Reparierbarkeit des Produkts in die Liste der wesentlichen Merkmale des Produkts aufgenommen werden, in Bezug auf die die Praktiken des Gewerbetreibenden auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als irreführend angesehen werden könnten. Auch die von Gewerbetreibenden bereitgestellten Informationen über die soziale Nachhaltigkeit von Produkten, beispielsweise über Arbeitsbedingungen, Wohltätigkeitsbeiträge oder Tierschutz, sollten die Verbraucher nicht irreführen.

(3)

Um Gewerbetreibende davon abzuhalten, Verbraucher hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen, Haltbarkeit oder Reparierbarkeit ihrer Produkte, einschließlich durch die allgemeine Präsentation von Produkten, zu täuschen, sollte Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, indem die ökologischen und sozialen Auswirkungen, die Haltbarkeit , Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Reparierbarkeit des Produkts in die Liste der wesentlichen Merkmale des Produkts aufgenommen werden, in Bezug auf die die Praktiken des Gewerbetreibenden auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als irreführend angesehen werden könnten. Auch die von Gewerbetreibenden bereitgestellten Informationen über die soziale Nachhaltigkeit von Produkten, beispielsweise über Arbeitsbedingungen, Wohltätigkeitsbeiträge oder Tierschutz, sollten die Verbraucher nicht irreführen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Umweltaussagen, insbesondere klimabezogene Aussagen, beziehen sich zunehmend auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität oder eines ähnlichen Ziels bis zu einem bestimmten Datum. Durch diese Aussagen schaffen die Gewerbetreibenden den Eindruck, dass die Verbraucher durch den Kauf ihrer Produkte zu einer CO2-armen Wirtschaft beitragen. Um die Lauterkeit und Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu gewährleisten, sollte Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, um solche Aussagen nach einer Einzelfallbewertung zu verbieten, wenn sie nicht durch vom Gewerbetreibenden vorgegebene, klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt werden . Diese Aussagen sollten auch durch ein unabhängiges Überwachungssystem gestützt werden, um den Fortschritt des Gewerbetreibenden hinsichtlich der Verpflichtungen und Ziele zu überwachen.

(4)

Umweltaussagen, insbesondere klimabezogene Aussagen, beziehen sich zunehmend auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität oder eines ähnlichen Ziels bis zu einem bestimmten Datum. Durch diese Aussagen schaffen die Gewerbetreibenden den Eindruck, dass die Verbraucher durch den Kauf ihrer Produkte zu einer CO2-armen Wirtschaft beitragen. Um die Lauterkeit und Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu gewährleisten, sollte Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, um solche Aussagen nach einer Einzelfallbewertung zu verbieten, wenn sie ausschließlich auf Emissionsausgleichssystemen basieren oder nicht durch vom Gewerbetreibenden vorgegebene, klare, objektive , quantifizierte, wissenschaftlich fundierte und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt werden , einschließlich eines ausführlichen und realistischen Durchführungsplans zur Erreichung dieser künftigen Umweltleistung. Dieser Plan sollte konkrete Ziele enthalten, die mit der Erfüllung der langfristigen Verpflichtungen des Händlers vereinbar sind, und durch ein ausreichendes Budget und die Zuweisung ausreichender Ressourcen untermauert werden. Aussagen sollten auch durch ein unabhängiges Überwachungssystem gestützt werden, um den Fortschritt des Durchführungsplans hinsichtlich der Verpflichtungen und Ziele des Gewerbetreibenden zu überwachen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Der Vergleich von Produkten auf der Grundlage ihrer ökologischen oder sozialen Aspekte, auch durch die Verwendung von Nachhaltigkeitsinformationsinstrumenten, ist eine zunehmend verbreitete Vermarktungstechnik. Um sicherzustellen, dass Verbraucher durch diese Vergleiche nicht in die Irre geführt werden, sollte Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG auch dahingehend geändert werden, dass dem Verbraucher Informationen über die Vergleichsmethode, die Produkte, die Gegenstand des Vergleichs sind, und die Lieferanten dieser Produkte sowie die Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, bereitgestellt werden müssen. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher eine sachkundigere geschäftliche Entscheidung treffen können, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen. Der Vergleich sollte objektiv sein, insbesondere durch den Vergleich von Produkten, die die gleiche Funktion erfüllen, unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen, sowie durch den Vergleich des Materials und überprüfbarer Merkmale der Produkte, die verglichen werden.

(6)

Der Vergleich von Produkten auf der Grundlage ihrer ökologischen oder sozialen Aspekte, auch durch die Verwendung von Nachhaltigkeitsinformationsinstrumenten, ist eine zunehmend verbreitete Vermarktungstechnik , die für Verbraucher, die die Verlässlichkeit dieser Informationen nicht immer bewerten können, irreführend sein kann . Um sicherzustellen, dass Verbraucher durch diese Vergleiche nicht in die Irre geführt werden, sollte Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG auch dahingehend geändert werden, dass dem Verbraucher Informationen über die Vergleichsmethode, die Produkte, die Gegenstand des Vergleichs sind, und die Lieferanten dieser Produkte sowie die Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, bereitgestellt werden müssen. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher eine sachkundigere geschäftliche Entscheidung treffen können, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen. Der Vergleich sollte objektiv sein, insbesondere durch den Vergleich von Produkten, die die gleiche Funktion erfüllen, unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen, sowie durch den Vergleich des Materials und überprüfbarer Merkmale der Produkte, die verglichen werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, sollte verboten werden, indem diese Praktiken in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden. Das Zertifizierungssystem sollte Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllen. Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln bleibt ohne Zertifizierungssystem möglich, wenn diese von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden, oder im Falle zusätzlicher Formen der Angabe und Aufmachung von Lebensmitteln nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Diese Vorschrift ergänzt Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2005/29/EG, wonach es verboten ist, zu behaupten, dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder eine solche Behauptung aufzustellen, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird.

(7)

Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, sollte verboten werden, indem diese Praktiken in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden. Das Zertifizierungssystem sollte Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllen. Die Überwachung der Einhaltung des Zertifizierungssystems sollte durch Methoden unterstützt werden, die für die Art der Produkte, Prozesse und Unternehmen, die dem System unterliegen, geeignet und relevant sind. Sie sollte von einer dritten Partei durchgeführt werden, deren Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systemeigentümer als auch vom Händler von den Mitgliedstaaten überprüft worden ist. Darüber hinaus sollten Zertifizierungsregelungen ein Beschwerdesystem umfassen, das Verbrauchern und anderen externen Interessengruppen zur Verfügung steht, sich auf Verstöße konzentriert und den Entzug des Nachhaltigkeitssiegels im Falle von Verstößen sicherstellt. Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln bleibt ohne Zertifizierungssystem möglich, wenn diese von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden, oder im Falle zusätzlicher Formen der Angabe und Aufmachung von Lebensmitteln nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Diese Vorschrift ergänzt Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2005/29/EG, wonach es verboten ist, zu behaupten, dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder eine solche Behauptung aufzustellen, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird. Von öffentlichen Stellen festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel sollten zu einem angemessenen Preis für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich sein. Zertifizierungssysteme und Nachhaltigkeitssiegel, die die schrittweise Einführung nachhaltiger Verfahrensweisen durch kleine und mittlere Unternehmen fördern, sollten unterstützt werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte dahingehend geändert werden, dass allgemeine Umweltaussagen ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, verboten werden. Beispiele solcher allgemeiner Umweltaussagen sind: „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „öko“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“ , „CO2-neutral“, „CO2-positiv“ , „klimaneutral“, „energieeffizient“„biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen sowie weiter gefasste Aussagen wie „bewusst“ oder „verantwortungsbewusst“, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen. Diese allgemeinen Umweltaussagen sollten verboten werden, wenn keine hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird oder wenn die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist, beispielsweise im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder der Online-Verkaufsoberfläche. Zum Beispiel wäre die auf ein Produkt bezogene Aussage „biologisch abbaubar“ eine allgemeine Aussage, während die Aussage „die Verpackung ist im Falle der Eigenkompostierung innerhalb eines Monats biologisch abbaubar“ eine spezifische Aussage ist, die nicht unter dieses Verbot fällt.

(9)

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte dahingehend geändert werden, dass allgemeine Umweltaussagen ohne Erbringung eines Nachweises für die hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, verboten werden. Beispiele solcher allgemeiner Umweltaussagen sind: „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „öko“, „grün“, „naturfreundlich“ , „natürlich“, „tiergerecht“, „ohne Tierquälerei“, „nachhaltig“ , „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „entwaldungsfrei“, „CO2-freundlich“, „CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „CO2-frei zertifiziert“, „CO2-neutral zertifiziert“, „klimaneutral“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“, „kunststoffneutral“, „kunststofffrei“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen sowie weiter gefasste Aussagen wie „bewusst“, „mit Ausgleich“ oder „verantwortungsbewusst“, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen. Diese allgemeinen Umweltaussagen sollten verboten werden, wenn sie auf dem Ausgleich von Umweltauswirkungen beruhen, wie z. B. dem Erwerb von Emissionsgutschriften, oder wenn keine hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird oder wissenschaftlich belegt ist oder wenn die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist, beispielsweise im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder der Online-Verkaufsoberfläche. Zum Beispiel wäre die auf ein Produkt bezogene Aussage „biologisch abbaubar“ eine allgemeine Aussage, während die Aussage „die Verpackung ist im Falle der Eigenkompostierung innerhalb eines Monats biologisch abbaubar“ eine spezifische Aussage ist, die nicht unter dieses Verbot fällt. In Fällen, in denen dies nicht durch wissenschaftliche Nachweise untermauert werden kann, ist es besonders wichtig, Behauptungen zu verbieten, die auf der Grundlage des CO2-Ausgleichs suggerieren, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung eine neutrale, reduzierte, kompensierte oder positive Auswirkung der CO2-Emissionen auf die Umwelt hat, da dies die Verbraucher in die Irre führen kann, indem sie glauben, dass das Produkt, das sie kaufen, oder das Unternehmen des Händlers keine Auswirkungen auf die Umwelt hat. Dies sollte Unternehmen nicht daran hindern, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen zu werben, solange in dieser Werbung nicht behauptet wird, dass diese Investitionen oder Initiativen die Auswirkungen des Produkts oder der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden auf die Umwelt kompensieren, neutralisieren oder positiv gestalten.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Um das Verbraucherwohl zu verbessern, sollten die Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG auch mehrere Praktiken hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz betreffen, einschließlich geplanter Obsoleszenz — eine Geschäftspraxis, bei der ein Produkt vorsätzlich mit einer begrenzten Nutzungsdauer geplant oder konzipiert wird, damit es nach einem bestimmten Zeitraum veraltet ist oder nicht mehr funktioniert. Durch den Kauf von Produkten, bei denen erwartet wird, dass sie länger halten als dies tatsächlich der Fall ist, können den Verbrauchern Nachteile entstehen. Zudem wirkt sich die frühzeitige Obsoleszenz durch erhöhte Abfallmengen insgesamt nachteilig auf die Umwelt aus. Daher dürfte die Bekämpfung dieser Praktiken ebenfalls die Abfallmengen verringern und so zu einem nachhaltigeren Konsum beitragen.

(14)

Um das Verbraucherwohl zu verbessern, sollten die Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG auch mehrere Praktiken hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz betreffen, einschließlich geplanter Obsoleszenz — eine Geschäftspraxis, bei der ein Produkt vorsätzlich mit einer begrenzten Nutzungsdauer geplant oder konzipiert wird, damit es nach einem bestimmten Zeitraum veraltet ist oder nicht mehr funktioniert. Durch Praktiken, die zu einer Verkürzung der Lebensdauer eines Produkts führen, oder durch den Kauf von Produkten, bei denen erwartet wird, dass sie länger halten als dies tatsächlich der Fall ist, können den Verbrauchern Nachteile entstehen. Zudem wirkt sich die frühzeitige Obsoleszenz durch erhöhte Abfallmengen insgesamt nachteilig auf die Umwelt aus. Daher dürfte die Bekämpfung dieser Praktiken ebenfalls die Abfallmengen verringern und so zu einem nachhaltigeren Konsum beitragen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Ferner sollte die Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass ein Merkmal einer Ware vorliegt, das eingeführt wurde, um ihre Haltbarkeit zu beschränken, verboten werden . Bei einem solchen Merkmal könnte es sich zum Beispiel um eine Software handeln, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum stoppt oder herabstuft, oder um eine Hardware, die so konzipiert ist, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ausfällt. Das Verbot der Unterlassung der Information des Verbrauchers über diese Merkmale der Waren ergänzt die den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Abhilfen und lässt diese unberührt, wenn sie eine Vertragswidrigkeit nach der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) darstellen. Damit eine derartige Geschäftspraktik als unlauter gilt, sollte der Nachweis, dass der Zweck des Merkmals darin besteht, den Ersatz der betreffenden Ware zu fördern, notwendig sein. Die Verwendung von Merkmalen, durch die die Haltbarkeit der Waren begrenzt wird, sollte von Herstellungspraktiken, bei denen Stoffe oder Verfahren von allgemein schlechter Qualität verwendet werden, die zu der begrenzten Haltbarkeit der Waren führen, unterschieden werden. Für die Vertragswidrigkeit einer Ware infolge der Verwendung von minderwertigen Stoffen oder Verfahren sollten weiterhin die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren gelten.

(16)

Ferner sollte verboten werden, ein Merkmal einer Ware einzuführen, mit dem ihre Haltbarkeit beschränkt wird . Bei einem solchen Merkmal könnte es sich zum Beispiel um eine Software handeln, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum stoppt oder herabstuft, oder um eine Hardware, die so konzipiert ist, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ausfällt. Das Verbot der Einführung dieser Merkmale der Waren lässt die den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Abhilfen unberührt, wenn sie eine Vertragswidrigkeit nach der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) darstellen. Damit eine derartige Geschäftspraktik als unlauter gilt, sollte der Nachweis, dass der Zweck des Merkmals darin besteht, den Ersatz der betreffenden Ware zu fördern, notwendig sein. Die Verwendung von Merkmalen, durch die die Haltbarkeit der Waren begrenzt wird, sollte von Herstellungspraktiken, bei denen Stoffe oder Verfahren von allgemein schlechter Qualität verwendet werden, die zu der begrenzten Haltbarkeit der Waren führen, unterschieden werden. Für die Vertragswidrigkeit einer Ware infolge der Verwendung von minderwertigen Stoffen oder Verfahren sollten weiterhin die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren gelten.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Eine weitere Praxis, die nach Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten werden sollte, ist die Behauptung, dass eine Ware eine bestimmte Haltbarkeit aufweist, wenn dies nicht der Fall ist. Das wäre der Fall, wenn zum Beispiel ein Gewerbetreibender die Verbraucher drüber informiert, dass eine Waschmaschine voraussichtlich für eine bestimmte Anzahl von Waschgängen halten wird, obwohl dies bei der tatsächlichen Verwendung der Waschmaschine nicht der Fall ist.

(17)

Eine weitere Praxis, die nach Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten werden sollte, ist die Behauptung, dass eine Ware eine bestimmte Haltbarkeit aufweist, wenn dies nicht der Fall ist. Das wäre der Fall, wenn zum Beispiel ein Gewerbetreibender die Verbraucher darüber informiert, dass eine Waschmaschine bei normalem Gebrauch gemäß der Gebrauchsanweisung voraussichtlich für eine bestimmte Anzahl von Waschgängen halten wird, obwohl dies bei der tatsächlichen Verwendung der Waschmaschine nicht der Fall ist.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Ebenso sollte Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG dahingehend geändert werden, dass die Präsentation von Produkten als reparierbar, wenn eine solche Reparatur nicht möglich ist, oder die Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass Waren nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden können, verboten ist.

(18)

Ebenso sollte Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG dahingehend geändert werden, dass das Inverkehrbringen einer Ware, die nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden kann, oder die Unterlassung der Unterrichtung des Verbrauchers über die Unreparierbarkeit einer Ware verboten ist. Darüber hinaus sollte auch Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, um sicherzustellen, dass der Verbraucher stets über Reparaturbeschränkungen informiert wird, z. B. über die Nichtverfügbarkeit von Reparaturdiensten, die Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen oder die Verweigerung der Reparatur, wenn das Produkt von einem unabhängigen Fachmann, einem Nichtfachmann oder einem Benutzer repariert worden ist.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Eine weitere Praktik hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz, die in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten und in die Liste in diesem Anhang aufgenommen werden sollte, ist das Veranlassen des Verbrauchers, die Betriebsstoffe eines Produkts früher zu ersetzen , als dies aus technischen Gründen notwendig wäre. Diese Praktiken verleiten den Verbraucher zu der irrigen Annahme, dass die Ware nur weiter funktionieren werden, wenn ihre Betriebsstoffe ersetzt werden, und verleiten sie somit dazu, mehr Betriebsstoffe als notwendig zu kaufen. Zum Beispiel wäre die Praktik, den Verbraucher über die Einstellungen des Druckers aufzufordern , die Druckerpatronen zu ersetzen, bevor sie tatsächlich leer sind, um den Kauf zusätzlicher Druckerpatronen anzuregen, verboten.

(20)

Eine weitere Praktik hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz, die in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten und in die Liste in diesem Anhang aufgenommen werden sollte, ist die Vermarktung von Waren , bei denen die Betriebsstoffe früher ersetzt werden müssen , als dies aus technischen Gründen notwendig wäre. Diese Praktiken verleiten den Verbraucher zu der irrigen Annahme, dass die Waren nur weiter funktionieren werden, wenn ihre Betriebsstoffe ersetzt werden, und verleiten sie somit dazu, mehr Betriebsstoffe als notwendig zu kaufen. Zum Beispiel wäre die Vermarktung eines Druckers, bei dem der Verbraucher aufgefordert wird, die Druckerpatronen zu ersetzen, bevor sie tatsächlich leer sind, um den Kauf zusätzlicher Druckerpatronen anzuregen, verboten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte auch dahingehend geändert werden, dass die Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass eine Ware so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird, verboten wird. Beispielsweise wäre die Vermarktung von Druckern, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Druckerpatronen verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller des Druckers stammen, verboten , sofern diese Information dem Verbraucher nicht übermittelt wird . Diese Praktik könnte die Verbraucher dahingehend in die Irre führen, dass sie alternative Druckerpatronen kaufen, die für diesen Drucker nicht verwendet werden können, was also zu unnötigen Reparaturkosten, Abfallströmen oder zusätzlichen Kosten aufgrund des Umstands führen könnte, dass die Betriebsstoffe des ursprünglichen Herstellers verwendet werden müssen und der Verbraucher dies zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vorhersehen konnte. Ebenso wäre die Vermarktung intelligenter Geräte, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Ladegeräte oder Ersatzteile verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller stammen, ebenfalls verboten , sofern diese Information dem Verbraucher nicht übermittelt wird .

(21)

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte auch dahingehend geändert werden, dass die Vermarktung einer Ware, die so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird, verboten wird. Beispielsweise wäre die Vermarktung von Druckern, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Druckerpatronen verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller des Druckers stammen, verboten. Diese Praktik könnte die Verbraucher dahingehend in die Irre führen, dass sie alternative Druckerpatronen kaufen, die für diesen Drucker nicht verwendet werden können, was also zu unnötigen Reparaturkosten, Abfallströmen oder zusätzlichen Kosten aufgrund des Umstands führen könnte, dass die Betriebsstoffe des ursprünglichen Herstellers verwendet werden müssen und der Verbraucher dies zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vorhersehen konnte. Ebenso wäre die Vermarktung intelligenter Geräte, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Ladegeräte oder Ersatzteile verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller stammen, ebenfalls verboten.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Um Verbraucher in die Lage zu versetzen, sachkundigere Entscheidungen zu treffen, und die Nachfrage nach und das Angebot von haltbareren Waren anzuregen, sollten vor Vertragsschluss genauere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit eines Produkts für alle Warenarten bereitgestellt werden. Zudem sollten Verbraucher bei Waren mit digitalen Elementen, Inhalten und Diensten über den Zeitraum informiert werden, in dem kostenlose Software-Aktualisierungen verfügbar sind. Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27) dahingehend geändert werden, dass Verbrauchern vorvertragliche Informationen über die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen bereitgestellt werden. Die Informationen sollten den Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/882 (28) bereitgestellt werden. Die Verpflichtung, diese Informationen Verbrauchern gegenüber bereitzustellen, ergänzt die Rechte der Verbraucher nach den Richtlinien (EU) 2019/770 (29), (EU) 2019/771 (30) des Europäischen Parlaments und des Rates und lässt diese unberührt.

(22)

Um Verbraucher in die Lage zu versetzen, sachkundigere Entscheidungen zu treffen, und die Nachfrage nach und das Angebot von haltbareren Waren anzuregen, sollten vor Vertragsschluss genauere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit eines Produkts für alle Warenarten bereitgestellt werden. Zudem sollten Verbraucher bei Waren mit digitalen Elementen, Inhalten und Diensten über den Zeitraum informiert werden, in dem kostenlose Software-Aktualisierungen gemäß den Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts verfügbar sind , welcher mindestens den im Unionsrecht festgelegten Zeitraum und dessen freiwillige Verlängerung umfasst, sofern der Hersteller diese Informationen zur Verfügung stellt . Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27) dahingehend geändert werden, dass Verbrauchern vorvertragliche Informationen über die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen bereitgestellt werden. Die Informationen sollten den Verbrauchern , auch in einer Amtssprache oder in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Ware angeboten wird, in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/882 (28) bereitgestellt werden. Die Verpflichtung, diese Informationen Verbrauchern gegenüber bereitzustellen, ergänzt die Rechte der Verbraucher nach den Richtlinien (EU) 2019/770 (29), (EU) 2019/771 (30) und (EU) 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates und lässt diese unberührt.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Ein guter Indikator für die Haltbarkeit einer Ware ist die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771. Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU dahingehend geändert werden, dass Unternehmer, die Waren verkaufen, die Verbraucher über das Bestehen der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für alle Warenarten, für die der Hersteller diese Informationen bereitstellt, ausdrücklich informieren müssen .

(23)

Ein guter Indikator für die Haltbarkeit einer Ware ist die Dauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie sowie ihre freiwillige Verlängerung in Form einer gleichwertigen gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771 , die für die gesamte Ware gilt und ohne zusätzliche Kosten gewährt wird . Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU dahingehend geändert werden, dass die Gewerbetreibenden ausdrücklich verpflichtet werden, vor Vertragsabschluss ein Etikett bereitzustellen, das zumindest an die gesetzliche Konformitätsgarantie und gegebenenfalls an ihre freiwillige Erweiterung in Form einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie erinnert .

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)

Wenn die Waren den Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt werden, sollte das Etikett gut sichtbar und deutlich lesbar angebracht werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Das Problem der beschränkten Haltbarkeit entgegen der Erwartungen der Verbraucher ist bei energiebetriebenen Waren, also Waren, die mit einer externen Energiequelle funktionieren, am relevantesten. Die Verbraucher sind insbesondere interessiert an Informationen über die erwartete Haltbarkeit dieser Warenkategorie. Aus diesen Gründen sollten die Verbraucher nur für diese Warenkategorie darauf hingewiesen werden, dass die Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers von mehr als zwei Jahren vom Hersteller nicht bereitgestellt wurden.

entfällt

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Waren, die energiebetriebene Bestandteile enthalten, sollten nicht als energiebetriebene Waren eingestuft werden, wenn diese Bestandteile lediglich Zubehör darstellen und nicht zur Hauptfunktion dieser Waren beitragen, beispielsweise dekorative Beleuchtung für Bekleidung oder Schuhwerk oder elektrisches Licht für ein Fahrrad.

entfällt

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Angesichts des in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Mindestzeitraums von zwei Jahren der Haftung des Verkäufers für die Vertragsmäßigkeit und der Tatsache, dass viele Produktausfälle nach zwei Jahren eintreten, sollte die Pflicht des Unternehmers, die Verbraucher über das Bestehen und die Laufzeit einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers zu informieren, bei Garantien mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren gelten.

entfällt

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)

Um es den Verbrauchern zu erleichtern, beim Vergleich von Waren vor Vertragsschluss eine sachkundige geschäftliche Entscheidung zu treffen, sollten die Unternehmer die Verbraucher über das Bestehen und die Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware und nicht für bestimmte Bestandteile der Ware informieren.

entfällt

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Dem Hersteller und dem Verkäufer sollte es weiterhin freistehen, andere Arten gewerblicher Garantie und Kundendienst jeglicher Laufzeit anzubieten. Die dem Verbraucher bereitgestellten Informationen über diese anderen gewerblichen Garantien oder Dienste sollten den Verbraucher hinsichtlich des Bestehens und der Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, die für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, jedoch nicht verwirren.

(28)

Dem Hersteller und dem Verkäufer sollte es weiterhin freistehen, andere Arten gewerblicher Garantie und Kundendienst jeglicher Laufzeit anzubieten. Die dem Verbraucher bereitgestellten Informationen über diese anderen gewerblichen Garantien oder Dienste sollten den Verbraucher jedoch nicht verwirren.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Um den Wettbewerb zwischen den Herstellern hinsichtlich der Haltbarkeit von Waren mit digitalen Elementen zu fördern, sollten die Unternehmer, die solche Waren verkaufen, die Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, über den der Hersteller sich verpflichtet, für diese Waren Software-Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen. Um jedoch zu vermeiden, dass die Verbraucher mit Informationen überlastet werden, sollten diese Informationen nur bereitgestellt werden, wenn der Zeitraum länger als die Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers ist , da diese Garantie die Bereitstellung von Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, beinhaltet, die notwendig sind, um die erforderlichen Funktionen und die erforderliche Leistung von Waren mit digitalen Elementen aufrechtzuerhalten . Zudem sind Informationen über die Verpflichtung des Herstellers, Software-Aktualisierungen bereitzustellen, nur relevant, wenn im Kaufvertrag über Waren mit digitalen Elementen eine einmalige Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleitungen vorgesehen ist, für die Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/771 gilt. Im Gegensatz dazu sollte es keine neue Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Informationen geben, wenn im Kaufvertrag die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung über einen Zeitraum vorgesehen ist, da für diese Verträge in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/771 unter Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 2 oder 5 der Zeitraum, in dem der Verkäufer sicherstellen muss, dass der Verbraucher über die Aktualisierungen informiert wird und solche auch erhält, festgelegt ist.

(29)

Um den Wettbewerb zwischen den Herstellern hinsichtlich der Haltbarkeit von Waren mit digitalen Elementen zu fördern, sollten die Unternehmer, die solche Waren verkaufen, die Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, über den der Hersteller für diese Waren Software-Aktualisierungen zur Verfügung stellt, einschließlich mindestens des im Unionsrecht vorgesehenen Zeitraums und dessen freiwilliger Verlängerung, wenn der Hersteller solche Informationen zur Verfügung stellt; Informationen sollten nur bereitgestellt werden, wenn der Zeitraum länger als die Laufzeit der gewerblichen Garantie des Herstellers ist.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Ebenso sollten Unternehmer, die digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen anbieten, die Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, in dem der Anbieter der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, wenn er nicht der Unternehmer ist, sich verpflichtet, Software-Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit dieser digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, bereitzustellen . Informationen über die Verpflichtung des Herstellers, Software-Aktualisierungen bereitzustellen, sind nur relevant, wenn im Kaufvertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorgesehen ist, für die Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/770 gilt. Im Gegensatz dazu sollte keine neue Verpflichtung bestehen, diese Informationen bereitzustellen, wenn im Vertrag die fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorgesehen ist, da für diese Verträge in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/770 der Zeitraum, in dem der Unternehmer sicherstellen muss, dass der Verbraucher über die Aktualisierungen informiert wird und solche erhält, festgelegt ist .

(30)

Ebenso sollten Unternehmer, die digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen anbieten, die Verbraucher über den Mindestzeitraum nach dem Datum des Inverkehrbringens informieren, in dem der Anbieter der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, wenn er nicht der Unternehmer ist, Software-Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit dieser digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, bereitstellt . Diese Informationen sollten zumindest den Zeitraum umfassen, für den die Aktualisierungen nach dem Unionsrecht vorgesehen werden müssen. Der Anbieter stellt dem Unternehmer diese Informationen in jedem Fall zur Verfügung .

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)

Um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine sachkundige geschäftliche Entscheidung zu treffen und Waren zu wählen, die einfacher zu reparieren sind, sollten Unternehmer vor Vertragsschluss für alle Warenarten gegebenenfalls die Reparaturkennzahl der Ware, die der Hersteller nach dem Unionsrecht bereitstellt, zur Verfügung stellen.

(31)

Um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine sachkundige geschäftliche Entscheidung zu treffen und Waren zu wählen, die einfacher zu reparieren sind, sollten Unternehmer vor Vertragsschluss für alle Warenarten gegebenenfalls die Reparaturkennzahl der Ware, die der Hersteller nach dem EU-Recht oder den nationalen Rechtsvorschriften bereitstellt, zur Verfügung stellen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU sind Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher, bevor der Vertrag für ihn verbindlich wird, Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, bereitzustellen , wenn diese Dienstleistungen angeboten werden . Um sicherzustellen, dass die Verbraucher zudem in den Fällen, in denen eine Reparaturkennzahl nicht im Einklang mit Unionsrecht festgelegt ist, über die Reparierbarkeit der von ihnen gekauften Waren gut informiert sind, sollten Unternehmer für alle Warenarten andere relevante Reparaturinformationen bereitstellen , die vom Hersteller zur Verfügung gestellt wurden, wie Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie Benutzerhandbücher und Reparaturanleitungen.

(32)

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU sind Gewerbetreibende verpflichtet, dem Verbraucher, bevor der Vertrag für ihn verbindlich wird, Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, bereitzustellen. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher zudem in den Fällen, in denen eine Reparaturkennzahl nicht festgelegt ist, über die Reparierbarkeit der von ihnen gekauften Waren gut informiert sind, sollten Unternehmer für alle Warenarten andere relevante Reparaturinformationen bereitstellen, wie Informationen über die Verfügbarkeit und den zu erwartenden Höchstpreis der für die Reparatur einer Ware erforderlichen Ersatzteile, einschließlich des Mindestzeitraums nach dem Kauf der Ware, in dem Ersatzteile und Zubehör verfügbar sind, das Verfahren für deren Bestellung, die Verfügbarkeit eines Benutzerhandbuchs und von Reparaturanleitungen sowie die Verfügbarkeit von Diagnose- und Reparaturwerkzeugen und -dienstleistungen . Diese Informationen sollten den jeweiligen Gewerbetreibenden von den Herstellern der Waren zur Verfügung gestellt werden.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

Unternehmer sollten den Verbrauchern Informationen über das Bestehen und die Laufzeit einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers , den Mindestzeitraum für Aktualisierungen und andere Reparaturinformationen als die Reparaturkennzahl bereitstellen , wenn der Hersteller oder der Anbieter von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen, wenn es sich hierbei nicht um den Unternehmer handelt, die relevanten Informationen zur Verfügung stellt . Insbesondere bei Waren sollte der Unternehmer den Verbrauchern die Informationen übermitteln, die der Hersteller dem Unternehmer bereitgestellt hat oder die er beabsichtigt hat, dem Verbraucher vor Vertragsschluss auf andere Weise zugänglich zu machen, indem sie auf dem Produkt selbst, der Verpackung oder auf Anhängern und Etiketten angegeben werden, die der Verbraucher vor Vertragsschluss üblicherweise einsehen würde. Der Unternehmer sollte nicht verpflichtet sein, aktiv nach diesen Informationen vom Hersteller zu suchen, z. B. auf produktspezifischen Websites.

(33)

Unternehmer sollten den Verbrauchern Informationen über das Bestehen des Etiketts , den Mindestzeitraum für Aktualisierungen und andere Reparaturinformationen als die Reparaturkennzahl bereitstellen. Insbesondere bei Waren sollte der Unternehmer den Verbrauchern die Informationen übermitteln, die der Hersteller dem Unternehmer bereitgestellt hat oder die er beabsichtigt hat, dem Verbraucher vor Vertragsschluss auf andere Weise zugänglich zu machen, indem sie auf dem Produkt selbst, der Verpackung oder auf Anhängern und Etiketten angegeben werden, die der Verbraucher vor Vertragsschluss üblicherweise einsehen würde. Der Unternehmer sollte nicht verpflichtet sein, aktiv nach diesen Informationen vom Hersteller zu suchen, z. B. auf produktspezifischen Websites. Wenn Unternehmer keine Hersteller von Waren sind, kann ihr Einfluss auf die Gestaltung der Produkte und ihr Beitrag zu den produktbegleitenden Informationen begrenzt sein. In diesem Fall sollten die Hersteller den Unternehmern, die mit den Verbrauchern zusammenarbeiten, die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen. Außerdem sollten die Unternehmer dafür verantwortlich sein, die Informationen an die Verbraucher weiterzugeben.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)

Die Kommission sollte leicht verständliche Leitlinien für Unternehmen zu den Anforderungen dieser Richtlinie vorlegen. Bei der Ausarbeitung solcher Leitlinien sollte die Kommission die Bedürfnisse der KMU berücksichtigen, um den Verwaltungs- und Finanzaufwand so gering wie möglich zu halten und ihnen gleichzeitig die Einhaltung dieser Richtlinie zu erleichtern. Die Kommission sollte die einschlägigen Interessenträger konsultieren, die Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Vermarktung besitzen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Dem Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben o bis y angefügt:

1.

Dem Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben o bis ya angefügt:

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 2005/29/EG

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe o

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

o)

„Umweltaussage“ eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, einschließlich Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt oder Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte bzw. Gewerbetreibende oder dass deren Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde;

o)

„Umweltaussage“ eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, einschließlich Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt , eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte , Marken bzw. Gewerbetreibende oder dass deren Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde;

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 2005/29/EG

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe p

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

p)

„ausdrückliche Umweltaussage“ eine Umweltaussage, die in Textform oder auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist;

entfällt

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 2005/29/EG

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe q

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

q)

„allgemeine Umweltaussage“ eine ausdrückliche Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist;

q)

„allgemeine Umweltaussage“ eine Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist;

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 2005/29/EG

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe s

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

s)

„Zertifizierungssystem“ ein System der Überprüfung durch Dritte, das allen Gewerbetreibenden, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offensteht und durch das zertifiziert wird, dass ein Produkt bestimmte Anforderungen erfüllt , und bei dem die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen objektiv ist , auf internationalen, Unions- oder nationalen Normen oder Verfahren basiert und von einer Partei durchgeführt wird, die vom Eigentümer des Systems und dem Gewerbetreibenden unabhängig ist;

s)

„Zertifizierungssystem“ ein System der Überprüfung durch Dritte,

 

i)

das Gewerbetreibenden und Einrichtungen , die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter öffentlich zugänglichen, transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen und zu angemessenen Kosten offensteht;

 

ii)

durch das zertifiziert wird, dass ein Produkt , ein Verfahren oder ein Unternehmen bestimmte öffentlich zugängliche und unabhängig ausgearbeitete Anforderungen erfüllt;

 

iii)

bei dem die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen und die Erteilung der Zertifizierung objektiv sind , auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren basieren und der Art der betreffenden Produkte, Verfahren oder Unternehmen Rechnung tragen;

 

iv)

das sicherstellt, dass die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer iii) von einer dritten Partei durchgeführt wird, deren Kompetenz und Unabhängigkeit vom Eigentümer des Systems und vom Gewerbetreibenden von den Mitgliedstaaten überprüft worden ist; und

 

v)

das ein Beschwerdesystem umfasst, das Verbrauchern und anderen externen Interessengruppen zur Verfügung steht, sich auf Verstöße konzentriert und den Entzug des Nachhaltigkeitssiegels bei Verstößen sicherstellt;

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 2005/29/EG

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe t

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

t)

„Nachhaltigkeitsinformationsinstrument“ eine Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom Gewerbetreibenden oder in seinem Auftrag betrieben wird und über die Verbrauchern Informationen über die ökologischen oder sozialen Aspekte von Produkten bereitgestellt oder auf der Produkte anhand dieser Aspekte verglichen werden;

t)

„Nachhaltigkeitsinformations- und -vergleichsinstrument“ eine Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom Gewerbetreibenden oder in seinem Auftrag betrieben wird und über die Verbrauchern Informationen über die ökologischen oder sozialen Aspekte von Produkten bereitgestellt oder auf der Produkte anhand dieser Aspekte verglichen werden;

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 2005/29/EG

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe w

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

w)

„Software-Aktualisierung“ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die erforderlich ist, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 aufrechtzuerhalten,

w)

„Software-Aktualisierung“ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich entweder einer Sicherheitsaktualisierung oder einer anderen Aktualisierung von Funktionen oder Merkmalen , die erforderlich ist, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 aufrechtzuerhalten , oder durch die ihre Haltbarkeit verbessert oder verringert wird ,

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 2005/29/EG

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe w a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

wa)

„Sicherheitsaktualisierung“ eine Aktualisierung des Betriebssystems, gegebenenfalls einschließlich Sicherheits-Patches, für ein bestimmtes Gerät, deren Hauptzweck darin besteht, die Sicherheit des Geräts zu erhöhen;

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 2005/29/EG

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe w b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

wb)

„Funktionsaktualisierung“ eine Aktualisierung des Betriebssystems, deren Hauptzweck darin besteht, neue Funktionen zu implementieren;

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 2005/29/EG

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe x

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

x)

„Betriebsstoff“ jeden Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert;

x)

„Betriebsstoff“ jeden Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt oder wiederaufgefüllt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert;

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Richtlinie 2005/29/EG

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe y a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ya)

„CO2-Ausgleich“ den Erwerb von CO2-Gutschriften oder die finanzielle Unterstützung von Umweltprojekten, die darauf abzielen, die eigenen Umweltauswirkungen des Käufers oder die seiner Waren oder Dienstleistungen zu neutralisieren, zu verringern, zu kompensieren oder auszugleichen.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a

Richtlinie 2005/29/EG

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„b)

die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, ökologische und soziale Auswirkungen, Zubehör, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde.“

„b)

die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, ökologische und soziale Auswirkungen, Zubehör, Haltbarkeit, Reparierbarkeit , Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit , Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde.“

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2005/29/EG

Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe c

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)

jegliche Art der Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware, obgleich sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist ;

„c)

jegliche Art der Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat mit scheinbar identischer Aufmachung einer anderen Ware , die in anderen Mitgliedstaaten unter derselben Marke, demselben Warenzeichen oder derselben Bezeichnung vermarktet wird , obgleich diese Waren Unterschiede in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen , einschließlich ihres sensorischen Profils, aufweisen;“

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

In Absatz 2 werden folgende Buchstaben d und e angefügt:

b)

In Absatz 2 werden folgende Buchstaben d bis ea angefügt:

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b

Richtlinie 2005/29/EG

Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem;

d)

Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung allein auf der Grundlage von Emissionsausgleichssystemen oder ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen , ohne einen ausführlichen und realistischen Durchführungsplan in Bezug auf budgetäre und technologische Verpflichtungen, ohne realisierbare Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem , das sich auf einschlägige Daten stützt ;

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b

Richtlinie 2005/29/EG

Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Praktiken, die bewirken oder bewirken können, dass die Autonomie, die Entscheidungsfreiheit oder die Wahlmöglichkeiten der Empfänger des Dienstes durch die Struktur, das Design oder die Funktionalitäten einer Online-Schnittstelle oder eines Teils davon absichtlich oder faktisch verzerrt oder beeinträchtigt werden.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Folgende Nummer 3a wird eingefügt:

entfällt

„3a.

‚energiebetriebene Ware‘ jede Ware, die auf Energiezufuhr (Elektrizität, fossile Treibstoffe oder erneuerbare Energiequellen) angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren;“

 

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 14 d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14d.

„Reparaturkennzahl“ eine Kennzahl, die die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage einer nach Unionsrecht festgelegten Methode ausdrückt;

14d.

„Reparaturkennzahl“ eine Kennzahl, die die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage einer auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Methode ausdrückt;

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)

Buchstabe e wird gestrichen.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Folgende Buchstaben ea bis ed werden eingefügt:

a)

Folgende Buchstaben ea bis ec werden eingefügt:

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe ea

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ea)

für alle Waren die Information, dass für die Waren eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, sowie deren Laufzeit in Zeiteinheiten, wenn diese Garantie für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, sofern der Hersteller diese bereitstellt ;

ea)

für alle Waren eine Kennzeichnung gemäß Anhang Z mit Angabe der Dauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie und gegebenenfalls ihrer freiwilligen Verlängerung in Form einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie;

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe eb

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eb)

für energiebetriebene Waren die Information, dass der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren bereitgestellt hat, wenn der Hersteller die in Buchstabe ea genannten Informationen nicht bereitstellt. Diese Informationen sind mindestens ebenso hervorzuheben wie andere Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien nach Buchstabe e;

entfällt

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe ec

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ec)

für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt , sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Hersteller diese Informationen bereitstellt. Werden Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nach Buchstabe ea bereitgestellt, werden die Informationen über die Aktualisierungen bereitgestellt, wenn diese Aktualisierungen über einen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, der länger ist als die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ;

ec)

für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten nach dem Inverkehrbringen , in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt , welcher mindestens den im Unionsrecht vorgesehenen Zeitraum und dessen freiwillige Verlängerung umfasst, wenn der Hersteller die Informationen zur Verfügung stellt, für die die Aktualisierungen bereitgestellt werden sollen ;

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe ed

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ed)

für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt , sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist , sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist und diese Informationen bereitstellt ;

ed)

für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten nach dem Datum des Inverkehrbringens , in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist , der mindestens den Zeitraum abdeckt, in dem Aktualisierungen gemäß dem geltenden Unionsrecht bereitgestellt werden müssen ;

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)

wenn Buchstabe i nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen , einschließlich des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen.

j)

wenn Buchstabe i nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit und den Höchstpreis der für die Reparatur von Waren erforderlichen Ersatzteile , einschließlich des Mindestzeitraums nach dem Erwerb der Ware, in dem Ersatzteile und Zubehör verfügbar sind, und des Bestellverfahrens, und die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen sowie von Diagnose- und Reparaturwerkzeugen und -dienstleistungen.“

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ungeachtet des Buchstabens ea können sich Gewerbetreibende, die Produkte in mehr als einem Mitgliedstaat anbieten, dafür entscheiden, auf dem Etikett gemäß Anhang Z auf die Mindestdauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie der Union von zwei Jahren hinzuweisen . Im Rahmen dieser Option stellen die Unternehmer sicher, dass das Etikett mit einem Hinweis versehen wird, der lautet: „Der Verbraucher profitiert von einer gesetzlichen Mindestgarantie von zwei Jahren, es sei denn, das geltende nationale Recht sieht eine Garantie von mehr als zwei Jahren vor“.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 5 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

 

„(1a)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel XXX zu erlassen, um Anhang Z zu ändern, indem sie Einzelheiten in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Informationen oder Textelemente einfügt, ändert, hinzufügt oder streicht.“

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 5 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)

Folgender Absatz 1b wird eingefügt:

 

„(1b)     Der Hersteller stellt dem Unternehmer alle einschlägigen Informationen, einschließlich der in den Buchstaben ea, eb, ec, i und j aufgeführten Informationen, zur Verfügung, um sicherzustellen, dass der Unternehmer in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten einschlägigen Informationspflichten zu erfüllen.“

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

 

„g)

die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsmodalitäten, die Fristen, zu denen sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistungen zu erbringen, und gegebenenfalls das Vorhandensein von Lieferoptionen, bei denen weniger CO2 ausgestoßen wird, sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise des Unternehmers bei Beschwerden;“

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe -aa (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-aa)

Die Buchstaben l und m werden gestrichen.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe ma

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ma)

für alle Warenarten die Information, dass für die Waren eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, sowie deren Laufzeit in Zeiteinheiten, wenn diese Garantie für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, sofern der Hersteller diese bereitstellt ;

ma)

für alle Waren eine Kennzeichnung gemäß Anhang Z mit Angabe der Dauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie und gegebenenfalls ihrer freiwilligen Verlängerung in Form einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie;

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe mb

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

mb)

für energiebetriebene Waren die Information, dass der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren bereitgestellt hat, wenn der Hersteller die in Buchstabe ma genannten Informationen nicht bereitstellt. Diese Informationen sind mindestens ebenso hervorzuheben wie andere Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien nach Buchstabe m ;

entfällt

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe mc

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

mc)

für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt , sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Hersteller diese Informationen bereitstellt . Werden Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nach Buchstabe ma bereitgestellt, werden die Informationen über die Aktualisierungen bereitgestellt, wenn diese Aktualisierungen über einen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, der länger ist als die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ;

mc)

bei Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten nach dem Inverkehrbringen , in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt , welcher mindestens den im Unionsrecht vorgesehenen Zeitraum und dessen freiwillige Verlängerung umfasst, wenn der Hersteller die Informationen zur Verfügung stellt, für die die Aktualisierungen bereitgestellt werden sollen ;

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe md

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

md)

für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt , sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist , sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist und diese Informationen bereitstellt ;

md)

für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten nach dem Datum des Inverkehrbringens, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist , der mindestens den Zeitraum abdeckt, während dessen Aktualisierungen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht bereitgestellt werden müssen ;“

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe v

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

v)

wenn Buchstabe u nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen , einschließlich des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen.“.

v)

wenn Buchstabe u nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit und den Höchstpreis der für die Reparatur von Waren erforderlichen Ersatzteile , einschließlich der Dauer des Zeitraums, in dem Ersatzteile und Zubehör verfügbar sind, und des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen sowie von Diagnose- und Reparaturwerkzeugen und -dienstleistungen .“.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe va (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

va)

die Anschrift der verfügbaren Reparaturzentren, an die der Verbraucher die Waren zum Zwecke der Reparatur zurücksenden muss.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2011/83/EU

Artikel 6 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

 

„(1a)     Der Hersteller stellt dem Unternehmer alle einschlägigen Informationen, einschließlich der in Absatz 1 Buchstaben ea, eb, ec, i und j aufgeführten Informationen, zur Verfügung, um sicherzustellen, dass der Unternehmer in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten einschlägigen Informationspflichten zu erfüllen.“

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat [fünf Jahre nach Erlass der Richtlinie] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat [fünf Jahre nach Erlass der Richtlinie] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und den Stand der erzielten Fortschritte vor.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Dieser Bericht enthält eine Bewertung, ob die Richtlinie dazu beigetragen hat, den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken und irreführender Werbung für als nachhaltig beworbene Produkte zu verbessern, sowie eine Zusammenfassung der positiven und negativen Auswirkungen auf die Unternehmen, insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang Z

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang Z

 

Inhalt und Format des Etiketts

 

(1)

Das Etikett hat folgendes Format:

XX Jahre + YY Jahre

 

(2)

Die Buchstaben XX sind durch die Zahl zu ersetzen, die der Dauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie entspricht. Die Buchstaben YY sind durch die Zahl zu ersetzen, die der freiwilligen Verlängerung der gesetzlichen Konformitätsgarantie in Form einer gleichwertigen gewerblichen Haltbarkeitsgarantie entspricht.

 

(3)

Das Etikett ist an gut sichtbarer Stelle und in einer für den Verbraucher deutlich lesbaren Weise anzubringen.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Absatz 1 — Nummer 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Die folgenden Nummern 4a und 4b werden eingefügt:

(2)

Die folgenden Nummern 4a bis 4bb werden eingefügt:

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Nummer 4a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4a.

Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende für die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, keine Nachweise erbringen kann .

4a.

Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende für die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, keine Nachweise erbringt .

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Nummer 4b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4b.

Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht.

4b.

Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zum gesamten Betrieb des Gewerbetreibenden , wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder des Betriebs des Gewerbetreibenden bezieht.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Buchstabe 4ba (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4ba.

Die Behauptung, dass ein Produkt eine neutrale, reduzierte, kompensierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt hat, basierend auf dem CO2-Ausgleich.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Buchstabe 4bb (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4bb.

Treffen einer Umweltaussage, die nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen begründet werden kann.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Nummer 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Folgende Nummer 7a wird eingefügt:

 

„7a.

i)

Stärkere Hervorhebung bestimmter Wahlmöglichkeiten, wenn der Empfänger eines Online-Dienstes um eine Entscheidung gebeten wird.

ii)

Deutliche aufwändigere Gestaltung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes als die Anmeldung zu diesem Dienst.“

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Nummer 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.

Folgende Nummer 13a wird eingefügt:

 

„13a.

Jede Vermarktung einer Ware als identisch oder scheinbar identisch mit einer anderen Ware, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vermarktet wird, obwohl diese Waren eine andere Zusammensetzung oder andere Merkmale aufweisen, die nicht deutlich und für den Verbraucher sichtbar auf der Verpackung angegeben sind.“

Abänderung 74

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I — Absatz 1 — Nummer 4 — Einleitung

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Es werden folgende Nummern 23d bis 23i eingefügt:

(4)

Es werden folgende Nummern 23d bis 23ib eingefügt:

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2005/29/EEG

Anhang I — Nummer 23d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

23da.

Unterlassung einer klaren und verständlichen Information des Verbrauchers darüber, dass die Aktualisierung nicht erforderlich ist, um die Konformität des Produkts zu erhalten.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Nummer 23e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

23e.

Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass ein Merkmal einer Ware vorliegt, das eingeführt wurde, um ihre Haltbarkeit zu beschränken .

23e.

Einführung eines Merkmals zur Beschränkung der Haltbarkeit einer Ware .

Abänderung 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Nummer 23e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

23ea.

Vermarktung einer Ware, ohne innerhalb einer angemessenen Frist einen Konstruktionsfehler zu beheben, der zu einem frühzeitigen Ausfall dieser Ware führt.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Buchstabe 23g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

23g.

Präsentation von Waren als reparierbar, wenn sie es nicht sind, oder Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass die Ware nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden kann.

23g.

Inverkehrbringen einer Ware , die nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden kann , oder Unterlassen der Unterrichtung des Verbrauchers darüber, dass eine Ware nicht repariert werden kann .

Abänderung 79

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Nummer 23 g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

23ga.

Unterlassung der Unterrichtung des Verbrauchers über die Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen und andere Reparatureinschränkungen.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Nummer 23 g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

23gb.

Unterlassung der Unterrichtung des Verbrauchers darüber, dass der Gewerbetreibende die Reparatur eines Produkts ablehnt, das zuvor von einem unabhängigen Gewerbetreibenden, einem Nicht-Gewerbetreibenden oder einem Nutzer repariert wurde.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Nummer 23 h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

23h.

Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen , als dies aus technischen Gründen notwendig ist.

23h.

Vermarktung einer Ware, bei der die Betriebsstoffe früher ersetzt werden müssen als dies aus technischen Gründen notwendig ist.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Nummer 23 i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

23i.

Unterlassung der Information, dass eine Ware so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird.

23i.

Vermarktung eines Produkts, das so konzipiert wurde, dass seine Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Nummer 23 i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

23ia.

Ein und derselbe Hersteller oder Händler bietet dasselbe Produkt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu ungünstigen Bedingungen oder mit einer kürzeren Garantiezeit an, was zu einer Benachteiligung der Verbraucher führt.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2005/29/EG

Anhang I — Buchstabe 23 i b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

23ib.

Inverkehrbringen einer Ware, die nicht den Anforderungen des Produktrechts der Union entspricht.

(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0099/2023).

(26)  Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).

(26)  Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).

(27)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(28)  Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(29)  Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).

(30)  Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).

(27)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(28)  Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(29)  Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).

(30)  Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1087/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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