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Document 52022XX1121(01)

    Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe 2022/C 440/06

    ABl. C 440 vom 21.11.2022, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 440/17


    Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe

    (2022/C 440/06)

    (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter https://edps.europa.eu erhältlich.)

    Am 22. Juni 2022 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe vor (1).

    Der Vorschlag zielt darauf ab, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erhebung von Wirtschafts-, Umwelt- und Sozialdaten auf Betriebsebene sowie die weitere Verwaltung und Nutzung solcher Daten im Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe („FSDN“) zu regeln. In diesem Zusammenhang begrüßt der EDSB die ausdrücklichen Verweise auf die Notwendigkeit, sowohl die DSGVO (2) als auch die EU-DSVO (3) einzuhalten. Der EDSB begrüßt ferner, dass der Vorschlag im Zusammenhang mit der Definition einschlägiger Begriffe wie „personenbezogene Daten“ und „Verarbeitung“ Verweise auf die DSGVO und die EU-DSVO enthält. Im Interesse der Rechtssicherheit empfiehlt der EDSB jedoch nachdrücklich, die vorgeschlagenen Begriffsbestimmungen zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass sowohl auf die DSGVO als auch auf die EU-DSVO systematisch und kohärent Bezug genommen wird, und um zu vermeiden, dass Begriffsbestimmungen eingeführt werden, die bereits in diesen Rechtstexten festgelegt sind.

    Der EDSB begrüßt, dass für den Fall, dass Daten zu einzelnen Betrieben von der Kommission oder Verbindungsstellen weitergegeben werden, die Daten der Landwirte und alle anderen gemäß dem Vorschlag erhobenen personenbezogenen Daten anonymisiert oder pseudonymisiert werden sollen. Sowohl Anonymisierung als auch Pseudonymisierung sind wichtige Techniken zur Minderung von Datenschutzrisiken. Dennoch hält es der EDSB für wichtig, nach wie vor klar zwischen diesen Begriffen zu unterscheiden, da pseudonymisierte Daten immer noch mit einer identifizierbaren Person in Verbindung gebracht werden können und daher als personenbezogene Daten einzustufen sind.

    Im Hinblick auf die Veröffentlichung von FSDN-Daten erinnert der EDSB daran, dass jede Verpflichtung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht nur gesetzlich vorgesehen sein muss, sondern auch den anderen Anforderungen genügen muss, die sich aus Artikel 52 Absatz 1 der Charta und Artikel 6 Absatz 3 DSGVO ergeben. Nach Auffassung des EDSB enthält der Vorschlag in seiner derzeitigen Form keinen spezifischen Grund des öffentlichen Interesses, der die Veröffentlichung personenbezogener Daten in identifizierbarer Form rechtfertigt, selbst wenn die Daten vor der Veröffentlichung pseudonymisiert werden sollten. Der EDSB empfiehlt daher eine Klarstellung dahingehend, dass nur ordnungsgemäß anonymisierte FSDN-Daten öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen.

    Nach Auffassung des EDSB sollten bestimmte Spezifikationen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Vorschlag selbst und nicht im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden. Der EDSB ist insbesondere der Auffassung, dass die Kategorien personenbezogener Daten sowie die spezifischen Zwecke, für die sie verarbeitet werden dürfen, unmittelbar im Vorschlag festgelegt werden sollten. Darüber hinaus empfiehlt der EDSB, für die einschlägigen Kategorien personenbezogener Daten die Speicherfrist festzulegen bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherfrist aufzustellen und die Rollen der beteiligten Akteure zu präzisieren. Soweit mit dem Vorschlag ein IT-System für die Verknüpfung von Datenbanken eingerichtet werden soll, empfiehlt der EDSB schließlich, in den Vorschlag eine umfassende Beschreibung des IT-Instruments aufzunehmen, einschließlich der Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich des Datenschutzes und der einschlägigen anwendbaren Garantien.

    1.   EINLEITUNG

    1.

    Am 22. Juni 2022 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (im Folgenden „Vorschlag“) vor.

    2.

    Hauptziel des Vorschlags ist die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates (4), um das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen („INLB“) auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe („FSDN“) zu dem Zweck umzustellen, auf Betriebsebene Daten zur Nachhaltigkeit zu erheben. Die Umstellung würde auch zur Verbesserung der Beratungsdienste für Landwirte und des Vergleichs der Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe beitragen.

    3.

    Derzeit werden Daten hauptsächlich zur Bewertung wirtschaftlicher Aspekte landwirtschaftlicher Betriebe erhoben, während gleichzeitig eine Bewertung der allgemeinen Nachhaltigkeit der Betriebe erforderlich ist, einschließlich Umweltdaten zu Boden, Luft, Wasser und Biodiversität sowie Daten über die soziale Dimension der Landwirtschaft. Durch die Umstellung auf das FSDN können künftig die Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe mit regionalen, nationalen und sektoralen Durchschnittswerten verglichen werden. Was die Buchführungsdaten betrifft, bilden die Bücher der landwirtschaftlichen Betriebe die wichtigste Quelle für jede Bewertung der Einkommenslage landwirtschaftlicher Betriebe und für die Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse. Die erhobenen Informationen könnten auch dazu verwendet werden, den Landwirten personalisierte Beratungsdienste anzubieten und Feedback zu geben, wie sie die Nachhaltigkeit ihrer Betriebe verbessern können (5).

    4.

    Der Vorschlag würde auch die Art und Weise der Datenerhebung ändern und unter anderem für die Interoperabilität mit anderen Systemen sorgen, die Betriebsdaten enthalten, und es ermöglichen, ursprünglich für unterschiedliche Zwecke erhobene Daten miteinander zu kombinieren. Zu diesem Zweck wird eine eindeutige Kennnummer für jeden Betrieb eingeführt. Des Weiteren schreibt der Vorschlag die Veröffentlichung von FSDN-Daten vor.

    5.

    Mit der vorliegenden Stellungnahme des EDSB wird das Konsultationsersuchen der Europäischen Kommission vom 22. Juni 2022 gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 beantwortet. In diesem Zusammenhang fordert der EDSB die beiden gesetzgebenden Organe auf, einen ausdrücklichen Verweis auf diese Konsultation in einen der Erwägungsgründe des Entwurfs eines Durchführungsbeschlusses aufzunehmen.

    4.   SCHLUSSFOGERUNGEN

    32.

    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der EDSB Folgendes:

    a)

    Überarbeitung der vorgeschlagenen Begriffsbestimmungen, um sicherzustellen, dass sowohl auf die DSGVO als auch auf die EU-DSVO systematisch und kohärent Bezug genommen wird, und um zu vermeiden, dass Begriffsbestimmungen eingeführt werden, die bereits in diesen Rechtstexten festgelegt sind;

    b)

    Änderung von Artikel 16 Absatz 2 und Erwägungsgrund 8 des Vorschlags durch Entfernen der Andeutung, wonach durch Pseudonymisierung die Möglichkeit einer Identifizierung vermieden wird;

    c)

    Präzisierung von Artikel 16 des Vorschlags dahingehend, dass nur ordnungsgemäß anonymisierte FSDN-Daten öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen;

    d)

    genaue Festlegung der Kategorien personenbezogener Daten, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für das Erreichen der angegebenen Zwecke des Vorschlags unmittelbar relevante und notwendige Maß beschränkt ist;

    e)

    im verfügenden Teil des Vorschlags Festlegung aller Zwecke, zu denen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen;

    f)

    Festlegung einer Speicherfrist für die einschlägigen Kategorien personenbezogener Daten oder zumindest Aufstellung von Kriterien für die Festlegung dieser Fristen unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung;

    g)

    klare Zuweisung der Aufgaben der verschiedenen beteiligten Akteure als für die Verarbeitung Verantwortlicher, gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter;

    h)

    soweit mit dem Vorschlag ein IT-System für die Verknüpfung von Datenbanken eingerichtet werden soll, Aufnahme einer umfassenden Beschreibung des IT-Instruments in den Vorschlag, einschließlich der Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich des Datenschutzes und der einschlägigen anwendbaren Garantien.

    Brüssel, den 11. August 2022.

    Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI


    (1)  COM(2022) 296 final.

    (2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).

    (5)  Erwägungsgrund 4 des Vorschlags.


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