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Document 52022PC0714

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft und in der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft (14.-15. Dezember 2022 in Wien, Österreich) zu vertretenden Standpunkts

COM/2022/714 final

Brüssel, den 5.12.2022

COM(2022) 714 final

2022/0415(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft und in der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft (14.-15. Dezember 2022 in Wien, Österreich) zu vertretenden Standpunkts


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden der „Ministerrat“) und in der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft (Permanent High Level Group, PHLG) im Zusammenhang mit einer Reihe von Akten zu vertreten ist, die diese beiden Gremien am 14. und 15. Dezember 2022 verabschieden wollen.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft

Ziel des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden der „Vertrag“) ist es, einen stabilen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen und einen einheitlichen Regulierungsraum für den Handel mit Netzenergie zu schaffen, in dem vereinbarte Teile des EU-Besitzstands im Energiebereich auf dem Gebiet der nicht der EU angehörenden Parteien umgesetzt werden. Der Vertrag trat am 1. Juli 2006 in Kraft. Die Europäische Union ist Partei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft 1 . Die neun nicht der EU angehörenden Parteien werden in dem Vertrag als „Vertragsparteien“ bezeichnet.

2.2.Der Ministerrat und die PHLG der Energiegemeinschaft

Der Ministerrat gewährleistet die Verwirklichung der im Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft genannten Ziele. Er gibt allgemeine politische Leitlinien heraus, trifft Maßnahmen und verabschiedet Verfahrensakte. Jede Partei verfügt über eine Stimme; der Ministerrat entscheidet je nach Gegenstand der Abstimmung nach unterschiedlichen Regeln. Die EU ist eine der zehn Parteien und verfügt, ebenfalls in Abhängigkeit vom betreffenden Gegenstand, über eine Stimme.

Für die in Abschnitt 2.3 Nummer 9 aufgeführten vorgesehenen Rechtsakte sind einstimmige Beschlüsse erforderlich (Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft).

Für die in Abschnitt 2.3 Nummern 2, 3 und 4 (Artikel 79 und Artikel 81 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft) sowie Nummer 8 (Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft) aufgeführten vorgesehenen Akte genügt die einfache Mehrheit.

Für die in Abschnitt 2.3 Nummern 1, 5, 6 und 7 (Artikel 83 86 und 87 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft) aufgeführten vorgesehenen Akte ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, einschließlich der Zustimmung der Europäischen Union, erforderlich.

Die PHLG ist ein wichtiges Nebenorgan des Ministerrates. Neben der Wahrnehmung anderer Aufgaben kann sie Maßnahmen treffen, wenn sie vom Ministerrat entsprechend ermächtigt wird. Die EU ist in der PHLG vertreten und verfügt über eine Stimme.

Artikel 47 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sieht Folgendes vor: „Der Ministerrat gewährleistet die Verwirklichung der in diesem Vertrag genannten Ziele. Der Ministerrat ... b) trifft Maßnahmen …“

Für den vorgesehenen Akt, über den die ständige hochrangige Gruppe abstimmen soll, genügt die einfache Mehrheit.

2.3.Vorgesehene Akte des Ministerrates und der PHLG

Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betrifft den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der folgenden vorgesehenen Akte des Ministerrates:

1.Beschluss 2022/…/MC-EnC zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/942, der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EU) 2015/1222, der Verordnung (EU) 2016/1719, der Verordnung (EU) 2017/2195, der Verordnung (EU) 2017/2196 und der Verordnung (EU) 2017/1485 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft, zur Änderung von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Änderung der Beschlüsse Nr. 2021/13/MC-EnC und Nr. 2011/02/MC-EnC des Ministerrates sowie zur Annahme eines Verfahrensakts über die regionale Integration der Energiemärkte durch den Ministerrat;

2.Beschluss 2022/…/MC-EnC zur Änderung des Beschlusses 2021/14/MC-EnC des Ministerrates zur Änderung von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Richtlinie (EU) 2018/2002, der Verordnung (EU) 2018/1999, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft;

3.Beschluss 2022/.../MC-EnC zur Anpassung und Aufnahme bestimmter delegierter Verordnungen über energieverbrauchsrelevante Produkte und zur Einführung von Labels mit neuer Skala in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) 1060/2010, (EU) 1061/2010, (EU) 1062/2010, (EU) 874/2012 und der Richtlinie 96/60/EG;

4.Beschluss 2022/xx/MC-EnC zur Änderung von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Aufnahme der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Richtlinie 2003/87/EG in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft;

5.Verfahrensakt 2022/…/MC-EnC zur Änderung der Vorschriften für den Haushaltsvollzug, des Personalstatuts und der Einstellungsbestimmungen;

6.Verfahrensakt 2022/.../MC-EnC zur Änderung des Verfahrensakts 2008/01/MC-EnC des Ministerrates vom 27. Juni 2008 zur Geschäftsordnung für die Streitbeilegung gemäß dem Vertrag in der zuletzt geänderten Fassung;

7.Verfahrensakt 2022/.../MC-EnC zur Annahme des Organisationsplans des Sekretariats;

8.Beschlüsse nach Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Feststellung eines Verstoßes gegen diesen Vertrag in folgenden Fällen:

a)Beschluss 2022/.../MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Nordmazedonien in der Rechtssache ECS-4/22;

b)Beschluss 2022/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch das Kosovo* in der Rechtssache ECS-5/22;

c)Beschluss 2022/.../MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Bosnien und Herzegowina in der Rechtssache ECS-5/17.

9.Beschlüsse nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft:

a)Beschluss 2022/…/MC-EnC nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft über den Erlass von Maßnahmen als Reaktion auf ernsthafte und dauerhafte Verstöße durch Bosnien und Herzegowina in den Rechtssachen ECS-8/11S, ECS-2/13S und ECS-6/16S;

b)Beschluss 2021/12/MC-EnC nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Feststellung eines ernsthaften und dauerhaften Verstoßes durch Serbien in der Rechtssache ECS-10/17S und in der Rechtssache ECS-13/17S.

Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV betrifft den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich des folgenden vorgesehenen Akts der PHLG:

Beschluss 2022/…/PHLG-EnC zur Anpassung und Durchführung der Verordnung (EU) 2022/132 der Kommission vom 28. Januar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die jährlichen, monatlichen und monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken

Zweck der vorgesehenen Akte des Ministerrates und der PHLG (im Folgenden zusammen die „vorgesehenen Akte“) ist es, die Verwirklichung der Ziele des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft voranzutreiben und die Arbeit des Sekretariats der Energiegemeinschaft (im Folgenden das „Sekretariat“) in Wien zu unterstützen, das u. a. dem Ministerrat administrative Unterstützung leistet.

2.4.Sonstige Themen auf der Tagesordnung

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass über die vorgesehenen Akte hinaus Abstimmungen über eine Reihe weiterer Themen auf der Tagesordnung der Sitzungen des Ministerrates und der PHLG stehen, darunter:

·der jährliche Bericht über die Tätigkeiten der Energiegemeinschaft;

·der Beschluss 2022/1/MC-EnC über die Entlastung des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft.

Vorbehaltlich der vorherigen Billigung durch den Rat beabsichtigt die Kommission, die Annahme dieser Punkte im Namen der Europäischen Union zu unterstützen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

3.1.Vorgesehene Akte des Ministerrates

3.1.1.Beschluss 2022/.../MC-EnC zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/942, der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EU) 2015/1222, der Verordnung (EU) 2016/1719, der Verordnung (EU) 2017/2195, der Verordnung (EU) 2017/2196 und der Verordnung (EU) 2017/1485 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft, zur Änderung von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Änderung der Beschlüsse Nr. 2021/13/MC-EnC und Nr. 2011/02/MC-EnC des Ministerrates sowie zur Annahme des Verfahrensakts 2022/.../MC-EnC über die regionale Integration der Energiemärkte

Nach der Tagung des Ministerrates vom November 2021 hat die Kommission vorbehaltlich der Änderungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien, dem Sekretariat der Energiegemeinschaft und den EU-Mitgliedstaaten alternative Lösungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft in seiner derzeitigen Fassung entwickelt, um Fortschritte bei der Integration der Strommärkte zu erzielen, auch durch Maßnahmen im Elektrizitätssektor im Rahmen des einschlägigen Titels des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission der Energiegemeinschaft einen Vorschlag für einen Beschluss des Ministerrates zur Aufnahme folgender EU-Rechtsakte in den Besitzstand der Energiegemeinschaft vorgelegt:

Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt 2 ,

Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission über die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement 3 ,

Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission über die Vergabe langfristiger Kapazität 4 ,

Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem 5 ,

Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes 6 ,

Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission über den Übertragungsnetzbetrieb 7

Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden 8 ,

Zudem sieht dieser Vorschlag eine Änderung der folgenden Beschlüsse des Ministerrates vor, die auf einen integrierten Strommarkt zwischen den Vertragsparteien und den benachbarten EU-Mitgliedstaaten abzielen: Beschluss Nr. 2021/13/MC-EnC 9 und Beschluss Nr. 2011/02/MC-EnC 10 über die Aufnahme der Richtlinie (EU) 2019/944 über den Elektrizitätsbinnenmarkt 11 und der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge 12 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission der Energiegemeinschaft auch einen Vorschlag für einen Verfahrensakt des Ministerrates über die regionale Integration der Energiemärkte vorgelegt.

Dieser Verfahrensakt wäre nach seiner Annahme sowohl für die Vertragsparteien als auch für die EU verbindlich und würde es ermöglichen, EU-Agenturen (ACER) und -Einrichtungen (ENTSO-E) Aufgaben in grenzüberschreitenden Fragen zwischen den Vertragsparteien und den EU-Mitgliedstaaten zu übertragen. 

Die Kommission beabsichtigt, im Namen der Europäischen Union die Annahme des Beschlusses und des Verfahrensakts durch den Ministerrat der Energiegemeinschaft zu unterstützen.

3.1.2.Beschluss 2022/…/MC-EnC zur Änderung des Beschlusses D/2021/14/MC-EnC zur Änderung von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Richtlinie (EU) 2018/2002, der Verordnung (EU) 2018/1999, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft

Im November 2021 legte der Ministerrat der Energiegemeinschaft den Rechtsrahmen der Energiegemeinschaft in Bezug auf die Ziele für Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Treibhausgasemissionen für die neun nicht der EU angehörenden Vertragsparteien bis 2030 fest, da er die wichtigsten Rechtsakte aus dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ der EU (Energieeffizienzrichtlinie von 2018, Erneuerbare-Energien-Richtlinie von 2018 und Governance-Verordnung von 2018) annahm. In diesen Rechtsakten legte der Ministerrat jedoch keine Zahlen für die Ziele für das Jahr 2030 fest.

Die Kommission hat der Energiegemeinschaft einen Vorschlag vorgelegt, der die Zahlen für jede der neun nicht der EU angehörenden Vertragsparteien enthält. Diese Zahlen wurden mit den Vertragsparteien auf zahlreichen bilateralen und multilateralen Sitzungen vor, während und nach der informellen Tagung des Ministerrates im Juli ausgehandelt. Sie tragen den Ergebnissen einer von der Kommission in diesem Jahr abgeschlossenen Modellstudie sowie den eigenen nationalen Zielen und Plänen der Vertragsparteien Rechnung. Zudem stehen sie im Einklang mit den politischen Leitlinien des Ministerrates für 2018, in denen festgelegt wurde, dass die Ziele für 2030 für die Vertragsparteien gleich ambitioniert sein sollten und den einschlägigen sozioökonomischen Unterschieden, technischen Entwicklungen sowie dem Pariser Klimaschutzübereinkommen Rechnung tragen sollten.

Die Kommission beabsichtigt, die Annahme des Beschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterstützen.

3.1.3.Beschluss 2022/.../MC-EnC zur Anpassung und Aufnahme bestimmter delegierter Verordnungen über energieverbrauchsrelevante Produkte und zur Einführung von Labels mit neuer Skala in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) 1060/2010, (EU) 1061/2010, (EU) 1062/2010, (EU) 874/2012 und der Richtlinie 96/60/EG

Die Kommission hat der Energiegemeinschaft einen Vorschlag zur Aufnahme folgender EU-Rechtsakte in den Besitzstand der Energiegemeinschaft vorgelegt:

:

-Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 über die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays 13 ;

-Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 über die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern 14 ;

-Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 über die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen 15 ;

-Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 über die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten 16 ;

-Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 über die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern 17 ;

-Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion 18 .

wobei Labels mit einer neuen Skala in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft aufgenommen und die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 874/2012 und die Richtlinie 96/60/EG aufgehoben werden.

Die neuen Vorschriften gewährleisten einen harmonisierten und stabilen Rechtsrahmen für die Hersteller; vor allem aber erhöhen sie die Transparenz für alle Verbraucher, da in den EU-Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien nun dieselbe Skala für die Energieverbrauchskennzeichnung gilt.

Die Kommission beabsichtigt, die Annahme des Beschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterstützen.

3.1.4.Beschluss 2022/xx/MC-EnC zur Änderung von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Aufnahme der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Richtlinie 2003/87/EG in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft

Der Ministerrat hat auf seiner Tagung im November 2021 den Fahrplan für die Dekarbonisierung für die Vertragsparteien angenommen; in diesem politischen Dokument wird die Abfolge der Annahme, Umsetzung und Durchführung von Rechtsvorschriften zur Dekarbonisierung dargelegt, um die Vertragsparteien hinsichtlich der Dekarbonisierungsziele für 2030 und Mitte des Jahrhunderts auf Kurs zu bringen.

Im Mittelpunkt des Fahrplans für die Dekarbonisierung standen zunächst die Governance-Verordnung, die Erneuerbare-Energien-Richtlinie und die Energieeffizienzrichtlinie. Diese drei Rechtsakte wurden auf der Ministertagung der Energiegemeinschaft im November 2021 angenommen, und die Kommission hat der Energiegemeinschaft einen Vorschlag zur Festlegung der Zahlen für jede Vertragspartei vorgelegt (siehe Abschnitt 3.1.3).

Der nächste Schritt ist die Aufnahme von technischeren Rechtsakten in den Besitzstand der Energiegemeinschaft, die die notwendige Grundlage für die Umsetzung einer Strategie für die CO2-Bepreisung bilden, die sich auch für ein Emissionshandelssystem (EHS) eignet.

Die Kommission hat daher im Einklang mit dem Fahrplan für die Dekarbonisierung einen Vorschlag für den Ministerrat zur Annahme von Maßnahmen in den Bereichen Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen sowie von ausgewählten Bestimmungen des EU-EHS, die erforderlich sind, damit die Rechtsvorschriften für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von den Vertragsparteien im Energiebereich sinnvoll angewandt werden können. Die Bepreisung von CO2-Emissionen fällt nicht darunter.

Die Kommission beabsichtigt, die Annahme des Beschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterstützen.

3.1.5.Verfahrensakt 2022/…/MC-EnC zur Änderung der Vorschriften für den Haushaltsvollzug, des Personalstatuts und der Einstellungsbestimmungen

Das Sekretariat der Energiegemeinschaft hat der Energiegemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Vorschlag für einen Verfahrensakt des Ministerrates vorgelegt, mit dem Folgendes geändert werden soll:

Verfahrensakt Nr. 2006/03/MC-EnC zur Annahme von Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle;

Verfahrensakt Nr. 2009/04/MC-EnC, das Personalstatut der Energiegemeinschaft vom 18. Dezember 2007 in der durch den Verfahrensakt Nr. 2009/04/MC-EnC geänderten Fassung und

Verfahrensakt Nr. 2006/02/MC-EnC zur Annahme der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft in der durch den Verfahrensakt Nr. 2016/01/MC-EnC geänderten Fassung.

Mit diesen Änderungen sollen die Arbeitsmethoden des Sekretariats der Energiegemeinschaft im Hinblick auf Transparenz, Effizienz und Rechenschaftspflicht verbessert werden. Insbesondere erhöhen sie die Klarheit einer Reihe von Aspekten der Haushaltsvorschriften der Energiegemeinschaft, z. B. in Bezug auf die Behandlung der externen Finanzierung der Energiegemeinschaft durch Finanzhilfen und Verträge, das Jahresarbeitsprogramm, den Stellenplan und den Organisationsplan des Sekretariats der Energiegemeinschaft, die Übertragung von Mitteln, den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ und die interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs innerhalb des Sekretariats der Energiegemeinschaft sowie die Aufgaben des Haushaltsausschusses und der externen Rechnungsprüfer. Das Personalstatut und die Einstellungsbestimmungen der Energiegemeinschaft werden in Bezug auf das Mandat des Direktors geändert, wobei höchstens zwei Amtszeiten für jeweils fünf Jahre vorgesehen sind und die Position eines stellvertretenden Direktors eingeführt wird.

Die Kommission beabsichtigt, die Annahme des Beschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterstützen.

3.1.6.Verfahrensakt 2022/.../MC-EnC zur Änderung des Verfahrensakts 2008/01/MC-EnC des Ministerrates vom 27. Juni 2008 zur Geschäftsordnung für die Streitbeilegung gemäß dem Vertrag in der zuletzt geänderten Fassung

Das Sekretariat der Energiegemeinschaft hat der Energiegemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verfahrensordnung zur Streitbeilegung in Bezug auf den Beratenden Ausschuss vorgelegt, der fünf hochrangige Mitgliedern hat und gemäß Artikel 90 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft Stellungnahmen zu begründeten Ersuchen des Sekretariats der Energiegemeinschaft abgibt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird eine Bestimmung über die Kostenerstattung und Vergütung für diese Mitglieder aus dem Haushalt der Energiegemeinschaft aufgenommen.

Eine weitere Änderung betrifft die Fristen für die Vorlage von Dokumenten zur Annahme durch den Ministerrat. Durch die Änderungen erhalten die EU und die Vertragsparteien mehr Zeit für die Durchführung ihrer internen Genehmigungsverfahren vor den institutionellen Sitzungen.

Die Kommission beabsichtigt, die Annahme des Beschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterstützen.

3.1.7.Verfahrensakt 2022/.../MC-EnC zur Annahme des Organisationsplans des Sekretariats

Das Sekretariat hat dem Ministerrat einen Vorschlag zur Annahme eines neuen Organisationsplans des Sekretariats der Energiegemeinschaft vorgelegt, da der derzeit geltende Organisationsplan aus dem Jahr 2007 stammt und aktualisiert werden sollte.

Der vorgeschlagene neue Organisationsplan soll den Erfordernissen der Vertragsparteien und der EU Rechnung tragen.

Die Kommission beabsichtigt, die Annahme des Verfahrensakts im Namen der Europäischen Union zu unterstützen.

3.1.8.Beschlüsse nach Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Feststellung eines Verstoßes gegen diesen Vertrag in folgenden Fällen:

Die Verfahren zur Streitbeilegung sind in Titel III Kapitel 1 und Titel IV Kapitel 1 der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung gemäß dem Vertrag festgelegt 19 .

a)Beschluss 2022/.../MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Nordmazedonien in der Rechtssache ECS-4/22

Nach Artikel 1 des Beschlusses 2018/10/MC-EnC des Ministerrates mussten die Vertragsparteien die REMIT-Verordnung bis zum 29. November 2019 umsetzen und ab dem 29. Mai 2020 anwenden. Nach Artikel 1 Absatz 3 müssen die Vertragsparteien dem Sekretariat die Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses sowie alle späteren Änderungen dieser Maßnahmen innerhalb von zwei Wochen nach Annahme solcher Maßnahmen mitteilen. Nach Artikel 6 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sind die Vertragsparteien allgemein verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft ergebenden Verpflichtungen zu treffen. Nach Artikel 89 müssen die Parteien die an sie gerichteten Beschlüsse innerhalb der darin genannten Frist in ihr nationales Recht umsetzen.

Obwohl die Frist für Maßnahmen Nordmazedoniens zur Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen am 29. November 2019 abgelaufen ist, wurden diese Maßnahmen bisher noch nicht erlassen; das Sekretariat der Energiegemeinschaft übermittelte dem Ministerrat daher am 14. Juli 2022 ein begründetes Ersuchen wegen des Versäumnisses der Republik Nordmazedonien, die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (REMIT-Verordnung) bis zum 29. November 2019 umzusetzen und dem Sekretariat der Energiegemeinschaft die betreffenden Maßnahmen mitzuteilen.

Der Ministerrat wird ersucht, einen Beschluss zu erlassen, wonach die Republik Nordmazedonien gegen die Artikel 6 und 89 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sowie gegen Artikel 1 Absätze 1 und 3 des Beschlusses 2018/10/MC-EnC des Ministerrates verstoßen hat, da sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts in der durch den Beschluss 2018/10/MC-EnC des Ministerrates angepassten und angenommenen Fassung nicht bis zum 29. November 2019 erlassen und angewandt hat und dem Sekretariat diese Maßnahmen nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Der Beratende Ausschuss der Energiegemeinschaft hat noch keine Stellungnahme abgegeben.

Angesichts der in dem begründeten Ersuchen dargelegten Fakten und Argumente sollte der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt darin bestehen, dem Beschluss zur Feststellung eines Verstoßes in der Rechtssache ECS-4/22 zuzustimmen, sofern der Beratende Ausschuss der Energiegemeinschaft rechtzeitig, d. h. vor der Tagung des Ministerrates, eine Stellungnahme abgibt, in der die Feststellungen des Sekretariats unterstützt werden.

b)Beschluss 2022/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch das Kosovo* in der Rechtssache ECS-5/22;

Die Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten wurde mit dem Beschluss 2016/12/MC-EnC des Ministerrates in die Energiegemeinschaft aufgenommen. Nach Artikel 2 dieses Beschlusses mussten die Vertragsparteien die Richtlinie 2014/52/EU, mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Richtlinien beziehen, die nicht unter Artikel 16 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft fallen, bis zum 1. Januar 2019 umsetzen und dem Sekretariat den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie auf dem unter diesen Beschluss des Ministerrates fallenden Gebiet erlassen.

Da die Frist für Maßnahmen des Kosovo* zur Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen am 1. Januar 2019 abgelaufen ist, aber bis zum 14. Juli 2022 noch keine Maßnahmen getroffen wurden, übermittelte das Sekretariat der Energiegemeinschaft dem Ministerrat ein begründetes Ersuchen in Bezug auf das Kosovo*, da es die Richtlinie 2014/52/EU nicht bis zum 1. Januar 2019 umgesetzt und somit gegen die Artikel 6 und 89 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sowie gegen Artikel 2 des Beschlusses 2016/12/MC-EnC des Ministerrates verstoßen hat.

Der Ministerrat wird ersucht, einen Beschluss anzunehmen, wonach das Kosovo* gegen die Artikel 6 und 89 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sowie gegen Artikel 2 des Beschlusses 2016/12/MC-EnC des Ministerrates verstoßen hat, da es die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einhaltung der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch den Beschluss 2016/12/MC-EnC des Ministerrates angepassten und angenommenen Fassung nicht bis zum 1. Januar 2019 erlassen und angewandt und dem Sekretariat diese Maßnahmen nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Der Beratende Ausschuss der Energiegemeinschaft hat noch keine Stellungnahme abgegeben.

Angesichts der in dem begründeten Ersuchen dargelegten Fakten und Argumente sollte der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt darin bestehen, dem Beschluss zur Feststellung eines Verstoßes in der Rechtssache ECS-5/22 zuzustimmen, sofern der Beratende Ausschuss der Energiegemeinschaft rechtzeitig, d. h. vor der Tagung des Ministerrates, eine Stellungnahme abgibt, in der die Feststellungen des Sekretariats unterstützt werden.

c)Beschluss 2021/02/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Bosnien und Herzegowina in der Rechtssache ECS-5/17

Am 16. Januar 2018 richtete das Sekretariat ein Schreiben an Bosnien und Herzegowina über die Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 12 der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung. In diesem Einleitungsschreiben vertrat das Sekretariat die vorläufige Auffassung, dass Bosnien und Herzegowina seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft nicht nachgekommen ist,

da es die Anforderungen von Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d der Elektrizitätsrichtlinie 2009/72/EG, in dem die Einsetzung eines Gleichbehandlungsbeauftragten und die Aufstellung eines Gleichbehandlungsprogramms vorgeschrieben ist, in der Föderation Bosnien und Herzegowina nicht innerhalb der im Besitzstand vorgesehenen Frist (1. Januar 2015) umgesetzt hat;

da es Artikel 26 der Richtlinie 2009/72/EG über die rechtliche und funktionale Entflechtung der Stromverteilernetzbetreiber in der Republika Srpska nicht innerhalb derselben Frist umgesetzt hat; und

da es die nationalen Maßnahmen zur rechtlichen und funktionalen Entflechtung von Elektropriveda HZHB d.d Mostar und Elektropriveda BiH d.d. Sarajevo in der Praxis nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

In einem zweiten Schritt übermittelte das Sekretariat Bosnien und Herzegowina am 11. November 2020 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 90 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft wegen Nichtumsetzung und Nichtanwendung der Anforderungen an die rechtliche und funktionale Entflechtung gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2009/72/EG. Bosnien und Herzegowina wurde aufgefordert, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgestellten Verstöße gegen den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben.

Da Bosnien und Herzegowina es versäumt hat, die vom Sekretariat festgestellten Verstöße im Zusammenhang mit der Entflechtung der Verteilernetzbetreiber im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 26 der Richtlinie 2009/72/EG zu beheben, übermittelte das Sekretariat dem Ministerrat am 27. Mai 2021 ein begründetes Ersuchen in der Rechtssache ECS-5/17.

Dieser Beschlussentwurf wurde bereits 2021 auf die Tagesordnung des Ministerrates gesetzt, aber nicht angenommen, da der Beratende Ausschuss der Energiegemeinschaft noch keine Stellungnahme abgegeben hatte. Der Beratende Ausschuss wurde am 7. Juni 2021 um eine Stellungnahme ersucht, die er jedoch noch nicht abgegeben hat. Dieser Beschlussentwurf wird daher auch auf die Tagesordnung des Ministerrates für 2022 gesetzt.

Angesichts der in dem begründeten Ersuchen dargelegten Fakten und Argumente sollte der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt darin bestehen, dem Beschluss zur Feststellung eines Verstoßes in der Rechtssache ECS-5/17 zuzustimmen, sofern der Beratende Ausschuss der Energiegemeinschaft rechtzeitig, d. h. vor der Tagung des Ministerrates, eine Stellungnahme abgibt, in der die Feststellungen des Sekretariats unterstützt werden.

3.1.10 Beschlüsse nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft:

a)Beschluss 2022/…/MC-EnC nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft über den Erlass von Maßnahmen als Reaktion auf ernsthafte und dauerhafte Verstöße durch Bosnien und Herzegowina in den Rechtssachen ECS-8/11S, ECS-2/13S und ECS-6/16S;

Das Sekretariat ersucht den Ministerrat, die Maßnahmen, die Bosnien und Herzegowina mit Artikel 2 des Beschlusses 2015/10/MC-EnC in den Rechtssachen ECS-8/11S, ECS-2/13S und ECS-6/16S auferlegt wurden, um zwei Jahre nach Annahme des Beschlusses durch den Ministerrat im Dezember zu verlängern.

Dies schließt sich an den Beschluss des Ministerrates von 2020 (2020/02/MC-EnC vom 29. Dezember 2020) an, mit dem die Maßnahmen bis zur Tagung des Ministerrates Ende 2022 verlängert wurden.

Die Maßnahmen umfassen die Aussetzung des Stimmrechts von Bosnien und Herzegowina in Bezug auf gemäß Titel V Kapitel VI des Vertrags verabschiedete Maßnahmen und Verfahrensakte (Haushaltsfragen) und die Aussetzung der Anwendung der Erstattungsregeln der Energiegemeinschaft auf die Vertreter von Bosnien und Herzegowina für alle von der Energiegemeinschaft organisierten Sitzungen für zwei Jahre. Der Ministerrat wird die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Notwendigkeit, sie fortzuführen, auf seiner Sitzung im zweiten Halbjahr 2023 anhand eines Berichts des Sekretariats prüfen.

Angesichts der in dem begründeten Ersuchen dargelegten Fakten und Argumente sollte der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt darin bestehen, der vorgeschlagenen Verlängerung der Maßnahmen, die aufgrund der ernsthaften und dauerhaften Verstöße in den Rechtssachen ECS-8/11S, ECS-2/13S und ECS-6/16S verhängt wurden, zuzustimmen.

b)Beschluss 2021/12/MC-EnC nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Feststellung eines ernsthaften und dauerhaften Verstoßes durch Serbien in der Rechtssache ECS-10/17S und in der Rechtssache ECS-13/17S.

Dieser Beschluss wird erneut vorgelegt, da er aufgrund der fehlenden Einstimmigkeit im Ministerrat im vergangenen Jahr nicht angenommen wurde.

Die Rechtssache ECS-10/17S betrifft einen Verstoß gegen die Entflechtungs- und Zertifizierungsvorschriften des dritten Energiepakets. Die Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB und FNB) ist einer der zentralen Aspekte des dritten Energiepakets. Sie umfasst die Verpflichtung, die Tätigkeiten im Bereich der Energieübertragung bzw. -fernleitung wirksam von Energieerzeugungs- und ‑versorgungsinteressen zu trennen. Bei der Zertifizierung eines FNB, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, findet Artikel 11 der Richtlinie 2009/73/EG Anwendung. Nach Artikel 10 der Richtlinie 2009/73/EG muss ein Unternehmen vor der Zulassung und Benennung als FNB zertifiziert werden. Um zertifiziert werden zu können, muss das Unternehmen die Entflechtungsanforderungen des dritten Energiepakets, d. h. Artikel 9 der Richtlinie 2009/73/EG, einhalten.

Die Richtlinie 2009/73/EG sowie die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wurden mit dem Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrates vom 6. Oktober 2011 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft übernommen.

Das Sekretariat hat festgestellt, dass die Republik Serbien durch die Zertifizierung von Yugorosgaz-Transport nach dem ISO-Modell (Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers) gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10, Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b und d sowie aus den Artikeln 15 und 11 der Richtlinie 2009/73/EG und gegen Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in der jeweils in die Energiegemeinschaft übernommenen Fassung verstoßen hat.

Im Jahr 2019 stellte der Ministerrat in seinem Beschluss 2019/02/MC-EnC fest, dass die Republik Serbien ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73/EG und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 nicht nachgekommen ist.

Gegenstand der Rechtssache ECS-13/17S ist der ungerechtfertigte Ausschluss des Einspeisepunktes Horgoš durch Srbijagas vom uneingeschränkten und diskriminierungsfreien Zugang Dritter sowie von offenen Kapazitätszuweisungsverfahren gemäß der Richtlinie 2009/73/EG und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.

Am 25. Januar 2021 bestätigte der Beratende Ausschuss der Energiegemeinschaft den vom Sekretariat im begründeten Ersuchen vertretenen Standpunkt, dass kein stichhaltiger Rechtfertigungsgrund für einen solchen Ausschluss vorliege und Serbien daher gegen das Recht der Energiegemeinschaft verstoße.

Am 30. April 2021 bestätigte der Ministerrat das begründete Ersuchen des Sekretariats und folgte der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses, indem er im Wege des schriftlichen Verfahrens einen Beschluss bezüglich der Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Serbien fasste.

Der Ministerrat stellte einen Verstoß Serbiens gegen Artikel 32 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und damit gegen die Artikel 6, 10 und 11 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft fest.

Nach dem Beschluss muss Serbien alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um den festgestellten Verstoß zu beheben und unverzüglich die Einhaltung des Rechts der Energiegemeinschaft sicherzustellen.

Am 24. September 2021 ersuchte das Sekretariat den Ministerrat sowohl in der Rechtssache ECS-10/17S als auch in der Rechtssache ECS-13/17S gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft um einen Beschluss des Ministerrates, mit dem festgestellt wird, dass das Versäumnis der Republik Serbien, die Beschlüsse 2019/02/MC-EnC und 2021/1/MC-EnC umzusetzen und damit die darin festgestellten Verstöße zu beheben, eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft darstellt.

Der Ministerrat wird ersucht, Folgendes zu erklären:

1. Das Versäumnis der Republik Serbien, die Beschlüsse 2019/02/MC-EnC und 2021/01/MC-EnC des Ministerrates durchzuführen und somit die darin festgestellten Verstöße zu beheben, stellt einen ernsthaften und dauerhaften Verstoß im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft dar.

2. Die Republik Serbien hat alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die in den Beschlüssen 2019/02/MC-EnC und 2021/01/MC-EnC des Ministerrates festgestellten Verstöße in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat zu beheben, und hat dem Ministerrat über die 2023 getroffenen Umsetzungsmaßnahmen zu berichten.

3. Das Sekretariat wird aufgefordert, die Übereinstimmung der von der Republik Serbien getroffenen Maßnahmen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand zu überwachen. Falls die Verstöße nicht bis zum 1. Juli 2023 behoben werden, wird das Sekretariat aufgefordert, ein Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gemäß Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft einzuleiten.

Angesichts der in dem begründeten Ersuchen des Sekretariats dargelegten Fakten und Argumente sollte der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt darin bestehen, dem Beschluss zur Feststellung eines ernsthaften und dauerhaften Verstoßes in der Rechtssache ECS-10/17S und der Rechtssache ECS-13/17S zuzustimmen.

3.2.Vorgesehener Akt der PHLG

Beschluss 2022/…/PHLG-EnC zur Anpassung und Durchführung der Verordnung (EU) 2022/132 der Kommission vom 28. Januar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die jährlichen, monatlichen und monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken

Im Bereich der Energiestatistik hat die Kommission die Verordnung (EU) 2022/132 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die jährlichen, monatlichen und monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken 20 angenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, die bereits Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands der Energiegemeinschaft ist, sollte entsprechend geändert werden.

Die Kommission hat daher einen Vorschlag für einen Beschluss der PHLG zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2022/132 vorgelegt. Die mit der Verordnung (EU) 2022/132 vorgenommenen Änderungen tragen zur Unterstützung der Energieunion und des Grünen Deals bei, da neue Anforderungen aufgenommen werden, um Datenlücken zu schließen, z. B. in Bezug auf die dezentrale Stromerzeugung nach Sektoren, die Aufschlüsselung des Endenergieverbrauchs im Dienstleistungssektor und für den Verkehr, die nichtenergetische Nutzung erneuerbarer Energien, Wasserstoff, Energiespeicherung (Batterien), neue Daten zur Stromerzeugung und -kapazität, eine detaillierte Aufschlüsselung von Fotovoltaik-Daten, Einzelheiten zu Wärmepumpen, Energieverbrauch von Rechenzentren, größere Aktualität der jährlichen Daten und der Versorgungsdaten für die Schätzung der Energiebilanzen und Indikatoren sechs Monate nach Jahresende.

Die Kommission beabsichtigt, die Annahme des Beschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterstützen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat,“ mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 21 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Ministerrat und die PHLG der Energiegemeinschaft sind durch eine Übereinkunft – den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft – eingesetzte Gremien.

Die Akte, die der Ministerrat und die PHLG zu erlassen haben, sind rechtswirksame Akte. Die vorgesehenen Akte sind gemäß Artikel 76 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, nach dem ein Beschluss für diejenigen verbindlich ist, an die er sich richtet, völkerrechtlich verbindlich.

Der institutionelle Rahmen des Abkommens wird durch die vorgesehenen Akte weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Gegenstand der vorgesehenen Akte betreffen den Bereich Energie.

Somit ist Artikel 194 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2022/0415 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft und in der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft (14.-15. Dezember 2022 in Wien, Österreich) zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

(1)Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden der „Vertrag“) wurde von der Union mit Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 22 geschlossen und trat am 1. Juli 2006 in Kraft.

(2)Gemäß den Artikeln 47 und 76 des Vertrags kann der Ministerrat in Form eines Beschlusses oder einer Empfehlung Maßnahmen beschließen.

(3)Es ist vorgesehen, dass der Ministerrat auf seiner 20. Sitzung am 15. Dezember 2022 mehrere Akte annimmt, die in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind.

(4)Es ist vorgesehen, dass die ständige hochrangige Gruppe auf ihrer 66. Sitzung am 14. Dezember 2022 den Akt annimmt, der in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführt ist.

(5)Zweck der vorgesehenen Akte ist es, die Verwirklichung der Ziele des Vertrags voranzutreiben und die Arbeit des Sekretariats der Energiegemeinschaft in Wien, das unter anderem dem Ministerrat administrative Unterstützung leistet, zu unterstützen.

(6)Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Ministerrat und in der ständigen hochrangigen Gruppe zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgesehenen Akte für die Union rechtswirksam sind –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 20. Sitzung des Ministerrates am 15. Dezember 2022 in Wien, Österreich, zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I des vorliegenden Beschlusses dargelegt.

Artikel 2

Der im Namen der Union auf der 66. Sitzung der ständigen hochrangigen Gruppe am 14. Dezember 2022 in Wien, Österreich, zu vertretende Standpunkt ist in Anhang II des vorliegenden Beschlusses dargelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15.
(2)

   Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 24).

(3)

   Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

(4)

   Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).

(5)

   Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 6).

(6)

   Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54).

(7)

   Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1).

(8)

   Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 158 vom 14.6.2019, S. 22).

(9)

    https://www.energy-community.org/dam/jcr:3304cadf-c63b-433f-9636-79d9ec63b186/Decision%202021-13-MC-EnC.pdf  

(10)

    https://www.energy-community.org/dam/jcr:a3205108-28f6-41aa-9e71-b62ede376cfa/Decision_2011_02_MC_3PA.pdf  

(11)

   Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1252).

(12)

   Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor. (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1).

(13)

   Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1).

(14)

   Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29).

(15)

   Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68).

(16)

   Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102).

(17)

   Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134).

(18)

   Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU)  2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 68 vom 26.2.201, S. 62).

(19)    Verfahrensakt 2008/01/MC-EnC zur Geschäftsordnung für die Streitbeilegung gemäß dem Vertrag, geändert durch den Verfahrensakt 2015/04/MC-EnC vom 16. Oktober 2015 zur Änderung des Verfahrensakts 2008/01/MC-EnC vom 27. Juni 2008 zur Geschäftsordnung für die Streitbeilegung gemäß dem Vertrag.
(20)    Verordnung (EU) 2022/132 der Kommission vom 28. Januar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die jährlichen, monatlichen und monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 208).
(21)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(22)    ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15.
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Brüssel, den 5.12.2022

COM(2022) 714 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft und in der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft (14.-15. Dezember 2022 in Wien, Österreich) zu vertretenden Standpunkts


ANHANG I

Ministerrat

1.1.1.Beschluss 2022/.../MC-EnC zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/942, der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EU) 2015/1222, der Verordnung (EU) 2016/1719, der Verordnung (EU) 2017/2195, der Verordnung (EU) 2017/2196 und der Verordnung (EU) 2017/1485 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft, zur Änderung von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Änderung der Beschlüsse Nr. 2021/13/MC-EnC und Nr. 2011/02/MC-EnC des Ministerrates sowie zur Annahme des Verfahrensakts 2022/.../MC-EnC über die regionale Integration der Energiemärkte

Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem Entwurf des Beschlusses und dem Entwurf des Verfahrensakts gemäß dem Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2022 zur Festlegung eines Vorschlags der Kommission an den Ministerrat der Energiegemeinschaft für einen Beschluss des Ministerrates der Energiegemeinschaft zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/942, der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EU) 2015/1222, der Verordnung (EU) 2016/1719, der Verordnung (EU) 2017/2195, der Verordnung (EU) 2017/2196 und der Verordnung (EU) 2017/1485 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft, zur Änderung von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Änderung der Beschlüsse Nr. 2021/13/MC-EnC und Nr. 2011/02/MC-EnC des Ministerrates sowie zur Annahme eines Verfahrensakts über die regionale Integration der Energiemärkte durch den Ministerrat [C(2022) 7271 final] zuzustimmen.  

In Anhang I werden folgende Anpassungen vorgenommen:

Es sollte ein neuer Erwägungsgrund hinzugefügt werden:

„Die Bestimmungen dieses Beschlusses berühren nicht die Verpflichtung der Vertragsparteien, den Besitzstand der Energiegemeinschaft einzuhalten, sowie die nach Titel V des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft geltenden Vorschriften im Falle der Nichteinhaltung. Kann ENTSO-E seine Aufgaben nicht erfüllen, weil eine Vertragspartei der Energiegemeinschaft den Besitzstand der Energiegemeinschaft nicht einhält, so sollten seine Pflichten im Zusammenhang mit den betreffenden Aufgaben ausgesetzt werden.“

In Artikel 5 Absatz 52 zur Änderung von Anhang IV Artikel 2 Absatz 3 letzter Satz sowie zur Änderung von Anhang IV Artikel 4 letzter Satz wird folgender neuer Wortlaut angefügt:

„außer wenn alle betroffenen benachbarten Übertragungsnetzbetreiber der Europäischen Union einem regionalen Koordinierungszentrum in einer Vertragspartei zustimmen.“

Artikel 5 Absatz 52 zur Änderung von Anhang IV Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Nach Zustimmung der Beteiligten der jeweiligen regionalen Koordinierungszentren sind die regionalen Koordinierungszentren für die Netzbetriebsregion Osteuropa (EE SOR) mit dem regionalen Koordinierungszentrum für die Netzbetriebsregion (SOR) Mitteleuropa identisch.“

In Artikel 5 Absatz 53 zur Änderung von Anhang V Artikel 2 werden neue Absätze zwischen den Absätzen 4 und 5 eingefügt:

„4a. Anpassungen der Konfiguration der in diesem Anhang aufgeführten regionalen Koordinierungszentren erfolgen auf Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber einer in diesem Anhang definierten Netzbetriebsregion und nach den Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943.“

4b. Bei Änderungen der Bestimmung von Kapazitätsberechnungsregionen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission und bis zur Aufnahme dieser Änderungen in dieses Dokument ist die gemäß Absatz 5 festgelegte Liste der Gebotszonen, Gebotszonengrenzen und Übertragungsnetzbetreiber in Netzbetriebsregionen so zu verstehen, dass Änderungen bei der Bestimmung der Kapazitätsberechnungsregionen berücksichtigt werden. Dies gilt unbeschadet des Rechts der betreffenden Übertragungsnetzbetreiber nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943, der ACER einen Änderungsvorschlag zu unterbreiten.“

4c. Bei der Entwicklung von Verfahren für die Annahme und Überarbeitung koordinierter Maßnahmen und Empfehlungen im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung (EU) 2019/943 in der durch den Beschluss 2022/xx/MC-EnC des Ministerrates angepassten und angenommenen Fassung konsultieren die ÜNB der Shadow SEE SOR die relevanten ÜNB benachbarter Netzbetriebsregionen, soweit die in Absatz 1 aufgeführten Gebotszonengrenzen betroffen sind. Dabei tragen die ÜNB der Shadow SEE SOR den Standpunkten der relevanten ÜNB benachbarter Netzbetriebsregionen weitestgehend Rechnung.“

Artikel 6 Absatz 10 dritter Gedankenstrich und Artikel 7 Absatz 4 dritter Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:

„in Absatz 3 wird der Ausdruck ‚Mitgliedstaat‘ durch den Ausdruck ‚Vertragspartei und/oder Mitgliedstaat‘ ersetzt.“

Artikel 8 Absatz 4 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„in Absatz 4 wird der Ausdruck ‚Mitgliedstaat‘ durch den Ausdruck ‚Vertragspartei und/oder Mitgliedstaat‘ ersetzt.“

Artikel 10 Absatz 5 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„in Absatz 5 wird der Ausdruck ‚Mitgliedstaat‘ durch den Ausdruck ‚Vertragspartei und/oder Mitgliedstaat‘ ersetzt.“

Artikel 8 Absatz 4 fünfter Gedankenstrich und Artikel 10 Absatz 5 erster Gedankenstrich werden gestrichen.

Geringfügige Änderungen können unter Berücksichtigung der Anmerkungen, die die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft vor oder während der Sitzung des Ministerrates vorbringen, ohne einen weiteren Beschluss des Rates von der Kommission gebilligt werden.

1.1.2.Beschluss 2022/…/MC-EnC zur Änderung des Beschlusses Nr. 2021/14/MC-EnC zur Änderung von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Richtlinie (EU) 2018/2002, der Verordnung (EU) 2018/1999, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft

Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem Beschlussentwurf gemäß dem Beschluss der Kommission vom 14.10.2022 zur Festlegung eines Vorschlags der Kommission an den Ministerrat der Energiegemeinschaft für einen Beschluss des Ministerrates zur Änderung des Beschlusses D/2021/14/MC-EnC zur Änderung von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Richtlinie (EU) 2018/2002, der Verordnung (EU) 2018/1999, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft [C(2022) 7210 final] zuzustimmen.  

Geringfügige Änderungen können unter Berücksichtigung der Anmerkungen, die die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft vor oder während der Sitzung des Ministerrates vorbringen, ohne einen weiteren Beschluss des Rates von der Kommission gebilligt werden.

1.1.3.Beschluss 2022/.../MC-EnC zur Anpassung und Aufnahme bestimmter delegierter Verordnungen über energieverbrauchsrelevante Produkte und zur Einführung von Labels mit neuer Skala in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 874/2012 und der Richtlinie 96/60/EG

Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Entwurf des Beschlusses gemäß dem Beschluss der Kommission vom 14.10.2022 zur Festlegung eines Vorschlags der Kommission an den Ministerrat der Energiegemeinschaft für einen Beschluss des Ministerrates der Energiegemeinschaft zur Anpassung und Aufnahme bestimmter delegierter Verordnungen über energieverbrauchsrelevante Produkte und zur Einführung von Labels mit neuer Skala in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) 1060/2010, (EU) 1061/2010, (EU) 1062/2010, (EU) 874/2012 und der Richtlinie 96/60/EG [C(2022) 7257 final] zuzustimmen.  

Geringfügige Änderungen können unter Berücksichtigung der Anmerkungen, die die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft vor oder während der Sitzung des Ministerrates vorbringen, ohne einen weiteren Beschluss des Rates von der Kommission gebilligt werden.

1.1.4.Beschluss 2022/xx/MC-EnC zur Änderung von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Aufnahme der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Richtlinie 2003/87/EG in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft

Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem Beschlussentwurf im Einklang mit dem Beschluss der Kommission vom 14.10.2022 zur Festlegung des Vorschlags der Kommission an den Ministerrat der Energiegemeinschaft für einen Beschluss des Ministerrates der Energiegemeinschaft zur Änderung von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Aufnahme der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Richtlinie 2003/87/EG in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft [C(2022) 7204 final] zuzustimmen.  

1.1.5.Geringfügige Änderungen können unter Berücksichtigung der Anmerkungen, die die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft vor oder während der Sitzung des Ministerrates vorbringen, ohne einen weiteren Beschluss des Rates von der Kommission gebilligt werden. Verfahrensakt 2022/…/MC-EnC zur Änderung der Vorschriften für den Haushaltsvollzug, des Personalstatuts und der Einstellungsbestimmungen 

Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem als Zusatz 2 zu diesem Anhang I beigefügten Entwurf des Verfahrensakts zuzustimmen.

Geringfügige Änderungen können unter Berücksichtigung der Anmerkungen, die die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft vor oder während der Sitzung des Ministerrates vorbringen, ohne einen weiteren Beschluss des Rates von der Kommission gebilligt werden.

1.1.6.Verfahrensakt 2022/.../MC-EnC zur Änderung des Verfahrensakts 2008/01/MC-EnC des Ministerrates vom 27. Juni 2008 zur Geschäftsordnung für die Streitbeilegung gemäß dem Vertrag in der zuletzt geänderten Fassung

Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem als Zusatz 3 zu diesem Anhang I beigefügten Entwurf des Verfahrensakts zuzustimmen.

Geringfügige Änderungen können unter Berücksichtigung der Anmerkungen, die die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft vor oder während der Sitzung des Ministerrates vorbringen, ohne einen weiteren Beschluss des Rates von der Kommission gebilligt werden.

1.1.7.Verfahrensakt 2022/.../MC-EnC zur Annahme des Organisationsplans des Sekretariats

Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem als Zusatz 3 zu diesem Anhang I beigefügten Entwurf des Verfahrensakts zuzustimmen.

Geringfügige Änderungen können unter Berücksichtigung der Anmerkungen, die die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft vor oder während der Sitzung des Ministerrates vorbringen, ohne einen weiteren Beschluss des Rates von der Kommission gebilligt werden.

1.1.8.Beschlüsse nach Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Feststellung eines Verstoßes gegen diesen Vertrag in folgenden Fällen:

Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Entwürfen der Beschlüsse nach Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zuzustimmen, sofern der Beratende Ausschuss der Energiegemeinschaft rechtzeitig eine Stellungnahme abgibt, in der er die Feststellungen des Sekretariats bestätigt und auf der Grundlage der folgenden Beschlüsse einen Verstoß feststellt:

(a)Beschluss 2022/xx/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Nordmazedonien in der Rechtssache ECS-4/22;

(b)Beschluss 2022/xx/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch das Kosovo* in der Rechtssache ECS-5/22;

(c)Beschluss 2021/02/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Bosnien und Herzegowina in der Rechtssache ECS-5/17.

1.1.9.BESCHLÜSSE NACH ARTIKEL 92 ABSATZ 1 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER ENERGIEGEMEINSCHAFT:

Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Entwürfen der Beschlüsse nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, mit denen in den folgenden Fällen Maßnahmen verabschiedet und ernsthafte und dauerhafte Verstöße festgestellt werden, zuzustimmen:

(a)Beschluss 2022/…/MC-EnC nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft über den Erlass von Maßnahmen als Reaktion auf ernsthafte und dauerhafte Verstöße durch Bosnien und Herzegowina in den Rechtssachen ECS-8/11S, ECS-2/13S und ECS-6/16S;

(b)Beschluss 2021/12/MC-EnC nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zur Feststellung eines ernsthaften und dauerhaften Verstoßes durch Serbien in der Rechtssache ECS-10/17S und in der Rechtssache ECS-13/17S.

ZUSATZ 1 ZU ANHANG I

65. PHLG/Anhang 8/06-09-2022

VERFAHRENSAKT DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT

zur Änderung des Verfahrensakts Nr. 2006/03/MC-EnC zur Annahme von Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle, des Verfahrensakts Nr. 2009/04/MC-EnC, des Personalstatuts der Energiegemeinschaft vom 18. Dezember 2007, geändert durch den Verfahrensakt Nr. 2009/04/MC-EnC, und des Verfahrensakts Nr. 2006/02/MC-EnC über die Annahme von Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft, geändert durch den Verfahrensakt Nr. 2016/01/MC-EnC

DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 69, 74, 82, 83, 86, 87 und 88,

in der Erwägung, dass in einer Reihe von Aspekten der Haushaltsvorschriften der Energiegemeinschaft mehr Klarheit erforderlich ist, z. B. in Bezug auf die Behandlung der externen Finanzierung der Energiegemeinschaft durch Finanzhilfen und Verträge, das Jahresarbeitsprogramm, den Stellenplan und den Organisationsplan des Sekretariats der Energiegemeinschaft, die Übertragung von Mitteln, den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ und die interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs innerhalb des Sekretariats sowie die Aufgaben des Haushaltsausschusses und der externen Rechnungsprüfer,

in der Erwägung, dass das Personalstatut und die Einstellungsbestimmungen der Energiegemeinschaft in Bezug auf das Mandat des Direktors und die Funktion eines stellvertretenden Direktors geändert werden sollten,

in der Erwägung, dass die ständige hochrangige Gruppe den vorliegenden Verfahrensakt auf ihrer Sitzung vom […] gebilligt hat,

auf gemeinsamen Vorschlag des Sekretariats und der Europäischen Kommission –

HAT FOLGENDEN VERFAHRENSAKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Änderungen des Verfahrensakts Nr. 2006/03/MC-EnC zur Annahme von Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle

(1)Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Vertragsparteien überweisen bis spätestens 31. März jedes Jahres 75 % ihrer Finanzbeiträge an die Energiegemeinschaft. Die verbleibenden 25 % ihrer Beiträge überweisen die Vertragsparteien spätestens am 30. Juni jedes Jahres.“

(2)Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Einnahmen in Form von Finanzhilfen, Verträgen und Spenden, die für besondere Zwecke vorgesehen sind, dürfen im Einklang mit diesen Vorschriften nur zur Finanzierung dieser Zwecke verwendet werden.“

(3)Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Direktor darf Einnahmen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 nur nach vorheriger Zustimmung des Haushaltsausschusses und auf der Grundlage schriftlicher Informationen über Höhe und Zweck der Zuwendung sowie die damit verbundenen finanziellen Belastungen annehmen.“

(4)In Artikel 15 Absatz 2 wird ein zweiter Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Er enthält auch Informationen über die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen im Vergleich zur Zahl der bewilligten Stellen im Stellenplan.“

(5)In Artikel 15 wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„3. Einnahmen in Form von Finanzhilfen, Verträgen und Zuwendungen, die für besondere Zwecke vorgesehen sind, werden in einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben gemäß Artikel 25 dieser Vorschriften aufgenommen, wenn diese Einnahmen für den kommenden Haushaltszeitraum bekannt sind.“

(6)Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Außer in Bezug auf Humanressourcen kann der Direktor innerhalb des Gesamthaushaltsplans Übertragungen von Mitteln beschließen, die insgesamt 10 % der Mittel der Haushaltslinie, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, nicht überschreiten, sofern sich diese Mittelübertragungen nicht wesentlich auf die Art der Maßnahmen und die Ziele des Arbeitsprogramms auswirken.“

(7)In Artikel 20 Absatz 5 wird folgender Wortlaut angefügt:

„Die Mittelzuweisungen für die einzelnen Tätigkeiten; alle zweckgebundenen Einnahmen und Nebenkosten je Tätigkeit und Art der Ausführung.“

(8)In Titel III wird ein neues Kapitel 9 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„Kapitel 9

INTERNE KONTROLLE DES HAUSHALTSVOLLZUGS

Artikel 21a

(1)Der Haushalt der Energiegemeinschaft wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

(2)Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

(a)Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

(b)eine zuverlässige Berichterstattung;

(c)die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

(d)Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

(e)eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

(3)Eine wirksame und effiziente interne Kontrolle muss auf bewährter internationaler Praxis beruhen und insbesondere die in Artikel 36 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates1 festgelegten Merkmale aufweisen; berücksichtigt werden die Struktur und Größe der Energiegemeinschaft, die Art der ihr übertragenen Aufgaben und die jeweiligen Beträge und finanziellen und operativen Risiken.

1 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(9)In Artikel 22 wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„4. Zu allen internen Vorschriften und Verfahrensakten, die Auswirkungen auf die Haushaltsführung und das Finanzmanagement haben, wird vor der Annahme rechtzeitig der Haushaltsausschuss konsultiert. Der Haushaltsausschuss kann Änderungen der internen Vorschriften und Verfahrensakte, die sich auf die Haushaltsführung und das Finanzmanagement auswirken, vorschlagen.“

(10)Artikel 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Der Haushaltsausschuss hält mindestens zwei ordentliche Sitzungen pro Jahr ab. Wahlweise kann der Haushaltsausschuss für die Sitzung über webgestützte Medien verfügbare Optionen nutzen. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen. Der Haushaltsausschuss kann auch auf Vorschlag des Direktors zusammentreten.“

(11)In Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b wird folgender Wortlaut angefügt:

„, nach Art der Finanzierung (jährliche Beiträge, zweckgebundene Einnahmen einschließlich Finanzhilfen, Verträgen und Spenden).“

(12)In Artikel 25 Absatz 3 werden nach Buchstabe c die beiden folgenden Buchstaben eingefügt:

„d. ein Organisationsplan

e. eine kurze Beschreibung des Auftrags und der Tätigkeiten der verschiedenen Referate.“

(13)Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Für alle erforderlichen Änderungen des Haushaltsplans im Zusammenhang mit den veranschlagten Ausgaben, einschließlich der Zahl der Bediensteten des Sekretariats, wird ein geänderter Haushaltsplan erstellt, dem eine Stellungnahme des Haushaltsausschusses vorausgeht und der vom Ministerrat nach demselben Verfahren wie der ursprüngliche Haushaltsplan angenommen wird.“

(14)In Artikel 29 Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Der Stellenplan enthält die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Anforderungen.“

(15)Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unter gebührender Berücksichtigung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, und unbeschadet der Vorschriften für die Einstellung des Personals des Sekretariats, für die die Genehmigung des Organisationsplans durch den Ministerrat erforderlich ist, richtet der Anweisungsbefugte die Organisationsstruktur, die internen Management-, Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignet sind, gegebenenfalls einschließlich nachträglicher Überprüfungen.“

(16)Artikel 41 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Direktor kann auf begründeten Antrag auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse über die Auslagerung von Unterstützungsaufgaben in der Rechnungsführung entscheiden. Der Aufgabenbereich ‚Rechnungsführung‘ kann nicht ausgelagert werden.“

(17)In Artikel 43 Absatz 3 wird folgender Wortlaut gestrichen:

„oder eine Auslagerung des Aufgabenbereichs ‚Rechnungsführung‘ an den in Artikel 41 genannten professionellen Dienstleister beschließen.“

(18)In Artikel 81 Absatz 3 wird nach Satz 1 ein Satz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„In dem Prüfbericht werden die im Einklang mit der genehmigten Leistungsbeschreibung durchgeführten Arbeiten beschrieben.“

(19)Artikel 81 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die externen Rechnungsprüfer legen dem Haushaltsausschuss einen Prüfbericht und einen bescheinigten Jahresabschluss zusammen mit einer Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen, das ordnungsgemäße Funktionieren eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und die korrekte Aufteilung der Ausgaben zwischen dem ordentlichen und dem außerordentlichen Haushalt vor, damit sie dem Ministerrat spätestens acht Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, vorliegen. Der Haushaltsausschuss nimmt gegenüber dem Ministerrat zu den von den Rechnungsprüfern vorgelegten Unterlagen Stellung, soweit er dies für angebracht hält.“

(20)In Artikel 81 wird ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„6. Externe Prüfberichte über Ausgaben, die aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden, werden dem Haushaltsausschuss übermittelt.“

(21)In Artikel 82 wird folgender Wortlaut angefügt:

„sowie den Jahresbericht des Direktors über die Ausführung des Haushaltsplans.“

(22)In Artikel 83 wird ein Satz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Die jährliche Entlastung erfolgt durch einen Verfahrensakt des Ministerrates nach Stellungnahme des Haushaltsausschusses.“

Artikel 2

Änderungen des Personalstatuts der Energiegemeinschaft vom 18. Dezember 2007 in der durch den Verfahrensakt Nr. 2009/04/MC-EnC geänderten Fassung

(1)In Abschnitt 4.1 („Ernennung des Direktors“) erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Der Vorschlag für diesen Verfahrensakt wird von der Europäischen Kommission in Bezug auf eine Amtszeit von fünf Jahren vorgelegt, die höchstens einmal verlängert werden kann.“

(2)Nach Abschnitt 4.1 wird ein neuer Abschnitt 4.1.a mit folgenden Wortlaut eingefügt: „Stellvertretender Direktor

Der Direktor kann die Funktion eines stellvertretenden Direktors einem der bestehenden Referatsleiter im Sekretariat übertragen. Der Direktor legt den Aufgabenbereich des stellvertretenden Direktors fest.“

(3)In Abschnitt 4.6. („Vertreter“) wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe eingefügt:

„c) Der Direktor darf den Leiter des Bereichs Verwaltung und Finanzen nicht länger als sechs Monate vertreten.“

Artikel 3

Verfahrensakt Nr. 2006/02/MC-EnC zur Annahme der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft in der durch den Verfahrensakt Nr. 2016/01/MC-EnC geänderten Fassung

(1)Abschnitt II.1 erhält folgende Fassung:

„II.1. Der Direktor des Sekretariats wird mit einem Verfahrensakt des Ministerrates auf Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die höchstens einmal verlängert werden kann.“

(2)In Abschnitt II.10 wird ein Satz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Der Entwurf des Ernennungsakts wird in den Anhang des Beschlusses des Ministerrates über die Ernennung des Direktors aufgenommen.“

(3)Nach Abschnitt II wird ein neuer Abschnitt II.a mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Abschnitt II.a

Stellvertretender Direktor

Der Direktor kann die Funktion eines stellvertretenden Direktors einem der bestehenden Referatsleiter im Sekretariat übertragen. Der Direktor legt den Aufgabenbereich des stellvertretenden Direktors fest.“

(4)Abschnitt III.2 erhält folgende Fassung:

„III.2. Der Ministerrat nimmt den Organisationsplan des Sekretariats und spätere Änderungen dieses Organisationsplans auf Vorschlag des Direktors des Sekretariats an.“

Artikel 4

Inkrafttreten

(1)Dieser Verfahrensakt tritt mit seiner Annahme in Kraft.

(2)Mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 dieses Verfahrensakts wird das erste Mandat des derzeitigen Direktors des Sekretariats von drei auf fünf Jahre verlängert. Artikel 3 Absatz 2 dieses Verfahrensakts gilt nicht für den derzeitigen Direktor des Sekretariats.

Geschehen zu... am...

Für den Vorsitz

…..........................

ZUSATZ 2 ZU ANHANG I

65. PHLG/Anhang/8a/06-09-2022

VERFAHRENSAKT DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT

2022/.../MC-EnC zur Änderung des Verfahrensakts 2008/01/MC-EnC des Ministerrates vom 27. Juni 2008 zur Geschäftsordnung für die Streitbeilegung gemäß dem Vertrag in der zuletzt geänderten Fassung;

Der Ministerrat der Energiegemeinschaft —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden der „Vertrag“), insbesondere auf Artikel 47 Buchstabe c sowie auf die Artikel 82, 83, 86 und 87,

gestützt auf den Verfahrensakt des Ministerrates 2008/01/MC-EnC vom 27. Juni 2008 über die Geschäftsordnung für die Streitbeilegung gemäß dem Vertrag, geändert durch den Verfahrensakt des Ministerrates 2015/04/MC-EnC vom 16. Oktober 2015 (im Folgenden „Verfahrensakt über Streitbeilegungsverfahren“),

in der Erwägung, dass mit Artikel 32 des Verfahrensakts über Streitbeilegungsverfahren ein Beratender Ausschuss eingesetzt wird, der sich aus fünf hochrangigen Mitgliedern zusammensetzt, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten, und der Stellungnahmen zu begründeten Anträgen des Sekretariats gemäß Artikel 90 des Vertrags abgibt,

in der Erwägung, dass der Ministerrat im Jahr 2020 den hilfreichen Beitrag des Beratenden Ausschusses zur Rechtsstaatlichkeit und zur unabhängigen Durchsetzung in der Energiegemeinschaft hervorgehoben hat,

in der Erwägung, dass ihre Erstattung und Vergütung aus dem Haushalt der Energiegemeinschaft auf einer ausdrücklichen Bestimmung im Verfahrensakt über Streitbeilegungsverfahren beruhen sollte,

in der Erwägung, dass die Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Beschlussfassung beim Ministerrat an die Fristen angepasst werden sollten, die in der Geschäftsordnung des Ministerrates und der ständigen hochrangigen Gruppe festgelegt sind,

in der Erwägung, dass die ständige hochrangige Gruppe auf ihrer Sitzung vom 20. April 2022 den vorliegenden Verfahrensakt erörtert und dem Ministerrat vorgeschlagen hat, ihn per Schriftwechsel anzunehmen,

auf Vorschlag des Sekretariats —

NIMMT FOLGENDEN VERFAHRENSAKT AN:

Artikel 1

In Artikel 32 des Verfahrensakts über Streitbeilegungsverfahren wird folgender zusätzlicher Absatz aufgenommen:

„7. Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, und erhalten eine Vergütung gemäß den geltenden Erstattungsvorschriften.“

Artikel 2

In Artikel 40 Absatz 4 werden die Worte „mindestens 60 Tage vor der betreffenden Sitzung“ durch die Worte „mindestens drei Monate vor der betreffenden Sitzung“ ersetzt.

Artikel 3

Dieser Verfahrensakt tritt mit seiner Annahme in Kraft. Er wird auf der Website der Energiegemeinschaft veröffentlicht.

Geschehen durch Schriftwechsel vom ... 2022

Für den Vorsitz ......

ZUSATZ 3 ZU ANHANG I

65. PHLG/Anhang 8b/06-09-2022

VERFAHRENSAKT 2022/…/MC-EnC DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT

zur Annahme des Organisationsplans des Sekretariats

Der Ministerrat der Energiegemeinschaft —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“), insbesondere auf die Artikel 67 und 68,

gestützt auf den Verfahrensakt 2006/02/MC-EnC vom 17. November 2006 zur Annahme der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft in der zuletzt geänderten Fassung, insbesondere auf Abschnitt III.2.,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Ministerrat muss den Organisationsplan des Sekretariats auf Vorschlag des Direktors des Sekretariats annehmen.

(2)Der derzeit geltende Organisationsplan des Sekretariats stammt aus dem Jahr 2007 und sollte aktualisiert werden.

auf Vorschlag des Direktors des Sekretariats –

HAT FOLGENDEN VERFAHRENSAKT ANGENOMMEN:

Einziger Artikel

(1)Der diesem Verfahrensakt beigefügte Organisationsplan des Sekretariats wird angenommen.

(2)Dieser Verfahrensakt tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Im Namen des Ministerrates

Vorsitz

Anhang: Organisationsplan des Sekretariats

ANHANG II

Ständige hochrangige Gruppe (PHLG)

Beschluss 2022/…/PHLG-EnC zur Anpassung und Durchführung der Verordnung (EU) 2022/132 der Kommission vom 28. Januar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die jährlichen, monatlichen und monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken

Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem Beschlussentwurf im Einklang mit dem Beschluss der Kommission vom 14.10.2022 zur Festlegung des Vorschlags der Kommission an die ständige hochrangige Gruppe (PHLG) für einen Beschluss der PHLG über die Anpassung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/132 der Kommission vom 28. Januar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die jährlichen, monatlichen und monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken [C(2022) 7197 final] zuzustimmen.

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