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Document 52022PC0668

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürger und der Wirtschaft vor übermäßig hohen Preisen

COM/2022/668 final

Straßburg, den 22.11.2022

COM(2022) 668 final

2022/0393(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürger und der Wirtschaft vor übermäßig hohen Preisen


2022/0393 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürger und der Wirtschaft vor übermäßig hohen Preisen

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Mit dem Vorschlag soll ein zeitlich befristetes und zielgerichtetes Regulierungsinstrument geschaffen werden, um extremen Preisspitzen entgegenzuwirken, die durch Unzulänglichkeiten bei den Preisbildungsmechanismen auf den Gasgroßhandelsmärkten verursacht werden, und um die Wirtschaft der Union so vor erheblichen Schäden zu bewahren.

a) Beispiellose Preiserhöhungen und gravierende Schäden für die Wirtschaft infolge der Ukraine-Krise

Russland hat mit der ungerechtfertigten militärischen Aggression gegen die Ukraine und dem Einsatz von Energie als Waffe eine Energiekrise von noch die da gewesenem Ausmaß ausgelöst, von der insbesondere die Union betroffen ist. Die in der Folge stark angestiegenen Energiepreise treiben die Inflation an und bedrohen unsere Energieversorgungssicherheit. Russland stört und manipuliert die Versorgung vorsätzlich, was sich auf die europäischen Erdgaspreise und das Preisbildungsgleichgewicht auf den Energiemärkten auswirkt. Mit der Entscheidung Russlands, die Lieferung von Gas über die Pipeline Nord Stream 1 einzustellen und die Versorgung in mehreren EU-Mitgliedstaaten zu stören, mit dem Sabotageakt an Nord Stream 1 und 2 sowie mit der notgedrungenen Suche nach schnell verfügbaren neuen Versorgungsquellen und -wegen hat die Krise eine neue Phase erreicht. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „REPowerEU-Plan“ dargelegt, ist die EU entschlossen, ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland schrittweise abzubauen, indem sie die Nachfrage senkt, den Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigt und sich über die Energieplattform Gas von anderen, vertrauenswürdigen Partnern beschafft. Der Anteil des russischen Pipelinegases an den gesamten Pipelinegas-Importen in die EU ist bereits von 41 % im September 2021 auf 9 % im September 2022 geschrumpft.

Bereits zu Beginn der russischen Aggression gegen die Ukraine reagierten die Märkte mit einem erheblichen Anstieg der Gaspreise; seitdem kam es bei den Erdgaspreisen zu beispiellosen Preisspitzen, die in der zweiten Augusthälfte 2022 historische Höchststände erreichten. Bewegten sich die Preise in den letzten zehn Jahren zwischen 5 EUR/MWh und 35 EUR/MWh, so erreichten die europäischen Erdgaspreise nun ein Niveau, das 1000 % über den bis dato in der EU verzeichneten Durchschnittspreisen lag. Niederländische TTF-Gas-Futures (3-Monats-/vierteljährliche Produkte), die an der Börse ICE Endex 1 gehandelt werden, erreichten 350 EUR/MWh, an der EEX gehandeltes TTF-Day-Ahead-Gas 316 EUR/MWh, ohne dass sich die gehandelten Mengen nennenswert änderten. Die Month-Ahead-Preise stiegen deutlich über 200 EUR/MWh und erreichten am 26. August 2022 mit fast 314 EUR/MWh ihren Höchststand. Zwei Wochen in Folge – vom 18. bis zum 31. August 2022 – lag der Month-Ahead-Preis bei über 225 EUR/MWh. Die höchsten Preisniveaus wurden in der Woche vom 22. bis 26. August 2022, d. h. über fünf aufeinanderfolgende Handelstage, erreicht, als die Preise knapp bei oder über 265 EUR/MWh lagen. Vom 22. bis zum 31. August 2022 war zwischen dem TTF-Spot- und dem LNG-Preis eine Differenz 2 von über 57 EUR/MWh zu verzeichnen. In den letzten drei Tagen der Woche vom 22. bis 26. August 2022 lag der Spread zwischen den TTF-Spot-Preisen und den LNG-Referenzpreisen bei über 58 EUR/MWh. Dies stellte eine beispiellose Entkopplung der TTF-Preise von den LNG-Preisen dar, die die Weltmarktpreise widerspiegeln. Nachdem die Preise im August 2022 so extrem angestiegen waren, sanken sie in den Wochen darauf unter 220 EUR/MWh und haben seither keine neuen Höchststände erreicht.

Dieser extreme Preisanstieg über fast zwei Wochen war für die europäische Wirtschaft sehr schädlich. Gas wird in vielen Sektoren der EU-Wirtschaft von KMU bis hin zu großen Unternehmen genutzt, insbesondere in der Keramik-, Glas-, Düngemittel-, Zellstoff- und Papier- sowie Chemieindustrie. Sehr hohe Erdgaspreise wie auf dem im August verzeichneten Niveau von rund 350 EUR/MWh wirken sich selbst über einen kurzen Zeitraum erheblich auf die Wirtschaft der Union aus; sie springen auf die Strompreise über und befeuern die Gesamtinflation. Preisspitzen sind mit spürbaren Schäden und Risiken für Energiekunden, Lieferanten und die Versorgungssicherheit auf den Gas- und Strommärkten verbunden. Die Kunden waren den extremen Preisspitzen, die durch regionale Kapazitätsengpässe verursacht wurden, voll und ganz ausgesetzt. Bei Maximalkapazität konnten durch weitere Preiserhöhungen keine zusätzlichen Gaslieferungen gesichert werden. Russlands Aggression gegen die Ukraine belastet weiterhin die gesamte Wirtschaft der Union, beeinträchtigt das Wachstum und führt zu einer höheren Inflation als in der Frühjahrsprognose der Kommission 3 erwartet. Den Projektionen zufolge wird die jährliche durchschnittliche Inflationsrate 2022 einen historischen Höchststand von 7,6 % im Euro-Währungsgebiet und 8,3 % in der EU erreichen, bevor sie 2023 auf 4,0 % bzw. 4,6 % sinken wird. In der Wirtschafts(zwischen)prognose der Union vom Sommer 2022 wird davon ausgegangen, dass die Wirtschaft der Union 2022 nur um 2,7 % und 2023 nur um 1,5 % wachsen wird. Für das Euro-Währungsgebiet wird für 2022 ein Wachstum von 2,6 % erwartet, das 2023 auf 1,4 % zurückgehen dürfte; in einigen Ländern ist mit einer Rezession zu rechnen.

Da derzeit so wenig Erdgas aus Russland nach Europa fließt, dass dessen Anteil an den gesamten Pipelinegas-Importen in die EU nur noch 9 % beträgt, und da auch nicht damit zu rechnen ist, dass die Gasimporte aus Russland erneut auf Vorkriegsniveau steigen, ist die Lage auf den Gas- und Finanzmärkten in der EU weiterhin schwierig. Durch die beispiellosen Änderungen der Gasversorgungs- und -transportwege in Verbindung mit Markt- und Preisbildungsinstrumenten, die nicht auf einen Versorgungsschock zugeschnitten waren, werden Verbraucher und Unternehmen in Europa dem offenkundigen Risiko weiterer wirtschaftlich schädlicher Gaspreisspitzen ausgesetzt. Unvorhersehbare Ereignisse wie Unfälle oder Sabotageakte an Pipelines, die die Gaslieferungen nach Europa stören oder die Nachfrage drastisch erhöhen, können die Versorgungssicherheit gefährden. Spannungen und Nervosität auf den Märkten, die durch die Angst vor plötzlichen Knappheitssituationen ausgelöst werden, werden wahrscheinlich über diesen Winter hinaus und bis ins nächste Jahr hinein andauern, da die Anpassung an den Angebotsschock und der Aufbau neuer Lieferbeziehungen und -infrastrukturen voraussichtlich ein oder mehrere Jahre dauern werden.

b) Neuer TTF- und Marktkontext – neue Bedeutung von Referenzpreisen

Preisbildungssystem

Die Title Transfer Facility (TTF) ist ein „Hub“ 4 bzw. ein virtueller Handelspunkt eines sogenannten Einspeise-/Ausspeisesystems, über den die Netznutzer untereinander Gas übertragen können. Ein Hub wird in der Regel von einem Fernleitungsnetzbetreiber oder einer anderen vom Mitgliedstaat benannten Stelle betrieben, die die Nominierungen für die Übertragung von Gastiteln zwischen Netznutzern abwickeln.

Über Hubs kann eine Reihe von Produkten zur virtuellen oder physischen Lieferung gehandelt werden (wobei das Gas bei letzterer an einen bestimmten physischen Punkt zu liefern ist). 5 Hubs sind wichtig für die Stabilität des Erdgasnetzes, da sie die Übertragung von Gas zwischen Marktteilnehmern ermöglichen und daher eine zentrale Rolle im Gasmarkt spielen. In Europa gibt es mehrere Gas-Hubs; die wichtigsten sind: der niederländische TTF, der deutsche Trading Hub Europe (THE), der französische Point d'Échange de Gaz Nord (PEG), der belgische Zeebrugge (Beach) und ZTP, der österreichische Virtuelle Handelspunkt (VHP), der italienische Punto di Scambio Virtuale (PSV), der tschechische Virtuelle Handelspunkt (CZ VTP), der spanische Punto Virtual de Balance (PVB) und der britische National Balancing Point (NBP).

Die besondere Bedeutung der TTF-Futures-Preise für das EU-Preisbildungssystem

Die Transaktionen an Handelspunkten (Hubs) können entweder außerbörslich oder über Börsen abgewickelt werden, wobei der Hub als Lieferort für den Gasaustausch zwischen den Portfolios dient. Das liquideste Produkt mit TTF-Bezugnahme sind die niederländischen „TTF Gas Futures“ für die Lieferung binnen Monatsfrist, die an der „ICE Endex“-Börse gehandelt werden, während die European Energy Exchange (EEX) der liquideste Handelsplatz auf dem sogenannten „Spotmarkt“ ist, also dem Markt für Produkte mit einer Lieferzeit am nächsten oder noch am selben Tag.

Die TTF ist ein virtueller Handelspunkt sowohl für Spot- als auch für Terminkontrakte. Produkte mit TTF-Bezug (d. h. Kontrakte, bei denen die TTF als Übergabestelle dient) sind an Börsen erhältlich, und ihre übliche Spanne reicht von kurzfristigen Produkten (z. B. Within-Day-, Day-Ahead- oder Week-Ahead-Produkten) bis hin zu Produkten mit einem Lieferhorizont von mehreren Jahren. In diesem Zusammenhang lassen sich verschiedene Märkte unterscheiden:

Spotmärkte (für Within-Day und Day-Ahead-Geschäfte) sind der Ort, an dem die Fernleitungsnetzbetreiber das Netz physisch im Gleichgewicht halten, was entscheidend für die Versorgungssicherheit ist. Sie sind auch der Ort für physisch gelieferte Transaktionen, an dem die Marktteilnehmer ihre Gasportfolios als Reaktion auf Änderungen bei Angebot und Nachfrage, etwa aufgrund von Witterungsbedingungen oder Engpässen, ausgleichen. Angesichts der Risiken für die Versorgungssicherheit und den Ausgleich der täglichen Märkte sind sie nicht Gegenstand des vorliegenden Vorschlags.

Derivatemärkte, insbesondere mit Verträgen über künftige Gaslieferungen (etwa einen Monat im Voraus oder länger), sind für Gasunternehmen besonders wichtig, damit sie sich gegen finanzielle Risiken absichern können, wenn sie Gas auf volatilen Märkten kaufen. Die stabileren langfristigen Preise von Derivaten liefern auch Preissignale für ein verlässliches Umfeld für Infrastrukturinvestitionen. Eingriffe in die Derivate- und Terminmärkte könnten sich außerdem auf die Finanzstabilität auswirken.

Preismeldestellen verfolgen die Tätigkeit der Day-Ahead-Märkte und veröffentlichen Indizes, einschließlich TTF-bezogener Indizes, auf die in der Regel in Verträgen Bezug genommen wird. In Verträgen sind die Month-Ahead-Referenzpreise der TTF oft Bezugsgrundlage. TTF-bezogene Indizes, die sich auf den Preis von TTF-Spot- oder -Futures-Kontrakten beziehen, können wiederum in die Preisformeln längerfristiger Verträge einfließen. Das hängt vor allem damit zusammen, dass die TTF in den letzten Jahren als der zuverlässigste Indikator für die Gaspreise auf EU-Ebene gilt, selbst außerhalb des Marktgebiets des TTF-Hubs.

Börsen verfügen in der Regel über sogenannte „Clearingstellen“, die sich mit den Gegenparteiausfallrisiken befassen, da Geschäfte getätigt werden, ohne dass die Gegenpartei bekannt wäre.

Die TTF ist der liquideste Gas-Hub in der EU. Sie wird oft als Referenz für die europäischen Gaspreise verwendet und dient als wichtigstes Handels- und Risikomanagementinstrument für den Gashandel in Europa. TTF-Indizes dienten in den letzten Jahren als Indikator für die Erdgaspreise in Europa. Das lag an der besonderen geografischen Lage des Hubs, an dem Erdgas aus verschiedenen Quellen gehandelt wird, darunter heimisches Gas aus dem Groninger Feld, norwegisches Gas, Flüssigerdgas und erhebliche Gasmengen aus Russland. Letztere müssen jetzt durch Gas von anderen Lieferanten aus Drittländern ersetzt werden. Marktakteure haben die TTF-Preise traditionell als Referenzindikator für das Erdgas in ganz Europa verwendet, und die TTF-Preise galten als repräsentativ für den gesamten Markt. Marktdaten zufolge entfielen in den ersten acht Monaten des Jahres 2022 rund 80 % des in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich gehandelten Erdgases auf den TTF-Hub (derselbe Anteil wie in den ersten acht Monaten 2021). Laut Marktschätzungen stieg der Anteil des börslichen Handels an der TTF in den ersten acht Monaten des Jahres 2022 auf 70 %. ICE ENDEX und ECC B.V. sind die Gasbörsenbetreiber für den niederländischen Markt.

Anzeichen für eine gestörte Preisbildung, die zu übermäßigen Preisanstiegen beiträgt

Der grundlose Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und der Einsatz der Energie als Waffe durch Russland haben tiefgreifende strukturelle Auswirkungen auf die europäischen Erdgasmärkte, wodurch sich die Herkunft der Lieferungen nach Europa und die Gasflüsse innerhalb der EU grundlegend verändert haben.

Durch Unterbrechungen der Lieferungen aus Russland ist der Anteil des russischen Pipelinegases an den Pipelinegas-Gesamteinfuhren im Laufe des Jahres 2022 von 40 % auf 9 % zurückgegangen. Die für die benötigten Gasflüsse aus anderen Quellen erforderliche Infrastruktur ist noch nicht verfügbar. Zahlreiche Infrastrukturengpässe sowohl bei Pipelinegas als auch bei Flüssigerdgas werden jetzt zur Anpassung an die neuen Marktgegebenheiten im Einklang mit dem REPowerEU-Plan angegangen.

Während ein Angebotsschock herrscht und neue Versorgungswege aufgebaut werden, stellen die erheblichen infrastrukturellen Schwächen sowohl bei den Fernleitungen (West-Ost) als auch bei der Rückvergasungskapazität für Flüssiggas im nordwesteuropäischen Erdgasnetz den Preisbildungsmechanismus für das übrige Europa vor Probleme. Der allgemeine Gaspreisanstieg seit Beginn der Krise ist teilweise auf diese Schwächen zurückzuführen. Infrastrukturengpässe in der Region waren einer der Gründe für die wachsende Divergenz zwischen den Preisen für TTF-Futures und den LNG-Preisen auf dem Weltmarkt im Sommer. Während die Preise für TTF-Futures früher stets ein guter und zuverlässiger Indikator für die Gaspreise in vielen Regionen Europas waren, sind sie heute in bestimmten Regionen als Preis-Referenzwert weniger maßgeblich und zuverlässig – insbesondere in den Ländern, die leichter Zugang zu Flüssigerdgas und anderen Gasquellen haben als Länder ohne nennenswerten Zugang zu Flüssigerdgas, in denen Kapazitätsengpässe eine zusätzliche Versorgung verhindern.

Der Umstand, dass sich die Preise für TTF-Futures seit April 2022 anders entwickelt haben als die Preise an anderen regionalen Hubs in Europa und die Preisbewertungen professioneller Indexanbieter („Preismeldestellen“) für Flüssigerdgas-Einfuhren, ist ein deutliches Anzeichen für den gestörten Preisbildungsmechanismus mit Auswirkungen auf den gesamten europäischen Markt. Unter Normalbedingungen, wie im letzten Jahrzehnt, als die TTF zum gängigsten Erdgaspreisindikator in Europa wurde, war der Spread zwischen den TTF- und den LNG-Preisen geringer bzw. sogar negativ. Der im August 2022 beobachtete ungewöhnlich große Spread zwischen der TTF und anderen regionalen Hubs ist ein deutliches Indiz dafür, dass die TTF kein guter Indikator für die Marktlage außerhalb von Nordwesteuropa sein könnte, was zu hohen Preisen führt, die den Fundamentaldaten für den gesamten EU-Markt nicht entsprechen. Daher ist in der Verordnung [XXXX/2022] die Festlegung eines neuen, zuverlässigeren unionsweiten LNG-Referenzwert vorgesehen, der von der ACER bis zum 1.3.2023 ausgearbeitet werden muss. Bei Knappheitsphasen auf dem nordwesteuropäischen Markt werden andere regionale Märkte außerhalb Nordwesteuropas durch die Vertragsindexierung an die TTF unangemessen beeinträchtigt.

Infrastrukturengpässe haben zu erheblichen und beispiellosen Preisunterschieden zwischen der TTF, nationalen Gas-Hubs und den weltweiten LNG-Preisen geführt. Solange die Infrastrukturengpässe in Nordwesteuropa nicht beseitigt sind, werden sie die Preisbildung beeinflussen und weiterhin massive und unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Erdgasmärkte und die Wirtschaft in Europa haben. Sobald die Pipelineflüsse und LNG-Terminals ihre maximale Kapazität erreicht haben und die Versorgungssicherheit gewährleistet ist, ziehen weitere Preiserhöhungen – über eine gewisse, für die Attraktivität von Flüssigerdgas-Lieferungen an Europa erforderliche Spanne gegenüber den weltweiten Gaspreisen hinaus – kein neues Gas an, sondern sind das Ergebnis von Infrastrukturengpässen. Händler und Energieunternehmen können diese Lage ausnutzen, um die Preise in die Höhe zu treiben, was überall in der Union nachteilige Auswirkungen hätte.

Dies führt zu Situationen wie in den letzten beiden Augustwochen des Jahres 2022, als die Erdgaspreise ein Rekordniveau von mehr als 300 EUR/MWh erreichten und der Preis an kontinentalen Hubs wie der TTF um bis zu 70 EUR/MWh, d. h. um bis zu 25 % über dem LNG-Preis lag (wie aus dem durchschnittlichen LNG-Spot-Index für Nordwest- und Südwesteuropa hervorgeht). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der TTF-Index kein angemessener Indikator für die Preise in Europa mehr ist.

In Anbetracht der Funktion der TTF als Indikator für Verträge in ganz Europa hat dies zu höheren Preisen für nicht in Mittel- oder Osteuropa ansässige europäische Kunden geführt, obwohl das Erdgas auf den Weltmärkten deutlich billiger war. In dieser Situation war der extreme Preisanstieg an der TTF, der hauptsächlich auf interne Kapazitätsengpässe in Mitteleuropa zurückging, für viele europäische Kunden nicht mehr repräsentativ und wurde als exzessiv und das Marktgleichgewicht nicht widerspiegelnd wahrgenommen.

Der Spread zwischen der TTF und anderen regionalen Hubs im August zeigt, warum die TTF möglicherweise kein guter Indikator für die Marktlage außerhalb Nordwesteuropas ist, wenn die Märkte mit Infrastrukturzwängen konfrontiert sind. Bei Knappheitsphasen auf dem nordwesteuropäischen Markt würden andere regionale Märkte außerhalb Nordwesteuropas (mit günstigeren Marktbedingungen) durch die Vertragsindexierung an die TTF unangemessen beeinträchtigt.

Diese Situation wird sich im Laufe des Jahres 2023 voraussichtlich fortsetzen. Längerfristig werden umfangreiche Investitionen in Gasverbundnetze und LNG-Terminals die Preisdivergenzen an den regionalen Gas-Hubs abbauen. Investitionen in die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und die CO2-arme Stromerzeugung werden die Strompreise dauerhaft dem Einfluss durch die Gaspreise entziehen und den Druck auf die Gaspreise in Knappheitssituationen verringern. Insbesondere dürfte die neue LNG-Infrastruktur, die noch 2022 oder Anfang 2023 ans Netz geht, die derzeitigen Probleme abmildern. Diese Erwartung einer Verringerung des Spreads zwischen der TTF und anderen EU-Hubs steht im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz von LNG-Infrastruktur wie schwimmenden Speicher- und Rückvergasungsanlagen (Floating Storage Regasification Units, FSRU), die die Engpässe in der Nordwest-EU abbauen dürften. Daher ist nur eine vorübergehende Intervention gerechtfertigt.

Dennoch besteht zumindest für das kommende Jahr dringender Bedarf an einer Korrektur der vorübergehenden Auswirkungen von Engpässen in bestimmten Teilen der EU aufgrund der massiven strukturellen Veränderungen, die das historische Gleichgewicht durch die Ersetzung von 40 % des nach Europa kommenden Erdgases in einer Situation beeinflussen, in der die TTF-Preise möglicherweise nicht den Angebots- und Nachfragebedingungen auf den globalen Gasmärkten entsprechen. Die Marktinstrumente für die europäischen Märkte wurden nicht so konzipiert, dass sie die derzeitige Marktlage bewältigen könnten, die durch einen massiven Versorgungsschock und die Tatsache gekennzeichnet ist, dass Russland Energie zur Waffe macht,, wodurch die EU höhere Preise für ihr Gas zahlen muss. Auch der europäische Strommarkt wurde nicht so gestaltet, dass er auf eine solche Krise vorbereitet wäre, aber die außergewöhnlich hohen Gaspreise haben zu hohen Strompreisen und beispiellosen Gewinnen für inframarginale Produktionstechnologien geführt. Nach der am 6. Oktober 2022 angenommenen Verordnung des Rates über Notfallmaßnahmen gegen hohe Energiepreise arbeitet die Kommission nun an einem Vorschlag zur strukturellen Entkopplung der Strompreise, der im ersten Quartal 2023 vorgelegt werden soll.

II. Ziele dieses Vorschlags

Die ungewöhnlich hohen TTF-Preise und ihre Auswirkungen auf das allgemeine Niveau der Erdgaspreise in Europa haben auf politischer Ebene zahlreiche Forderungen nach einem sofortigen, vorübergehenden Eingreifen ausgelöst.

In seiner Entschließung vom 5. Oktober 2022 zu der Reaktion der EU auf den Anstieg der Energiepreise in Europa forderte das Europäische Parlament „Maßnahmen in Bezug auf die Funktionsweise der TTF“ und vertrat die Auffassung, „dass diese Maßnahmen [...] die Anwendung eines Mechanismus zur Aussetzung des Handels an der TTF im Fall übermäßiger Preisschwankungen und Preisspannen umfassen könnten“.

Auf der informellen Tagung der Energieminister vom 12. Oktober wurde die Kommission aufgefordert, Maßnahmen zur Koordinierung der Solidaritätsbemühungen, zur Sicherung der Energieversorgung, zur Stabilisierung des Preisniveaus und zur Unterstützung von Haushalten und Unternehmen, die mit hohen Energiepreisen konfrontiert sind, vorzuschlagen.

Mit ihrem Vorschlag vom Oktober stellte die Kommission darauf ab, Fällen überhöhter Erdgaspreise zu begegnen, indem sie eine Maßnahme des Rates zur Festlegung eines dynamischen Höchstpreises vorschlug, zu dem Erdgastransaktionen unter bestimmten Bedingungen in den TTF-Spotmärkten getätigt werden können. Damit die Maßnahme keine nachteiligen Folgen hat, sollte sie außerbörsliche Gashandelstransaktionen zulassen, keine negativen Auswirkungen auf die Gasversorgungssicherheit der EU und die Gasflüsse innerhalb der EU haben, nicht zu einem Anstieg des Gasverbrauchs führen und die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Energiederivate (Terminmärkte) nicht beeinträchtigen.

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. und 21. Oktober 2022 wurde die dringende Vorlage konkreter Beschlüsse über bestimmte zusätzliche Maßnahmen gefordert, einschließlich eines „befristeten dynamischen Preiskorridors für Erdgasgeschäfte, um Phasen exzessiver Gaspreise unmittelbar zu begrenzen“, nachdem die Auswirkungen eines solchen Mechanismus auf bestehende Verträge bewertet und die unterschiedlichen Energiemixe und nationalen Gegebenheiten berücksichtigt wurden.

Das Hauptziel des in dieser Verordnung vorgeschlagenen Marktkorrekturmechanismus besteht darin, Phasen extrem hoher Gaspreise zu verhindern, die teilweise durch Ineffizienzen bei den Preisbildungsmechanismen verursacht werden können. Das Hauptziel besteht nicht darin, bei Preisen zu intervenieren, die Angebot und Nachfrage angemessen widerspiegeln. Preissignale sind wichtig, damit Erdgaslieferungen, die die EU benötigt, um die Versorgungssicherheit und den wirtschaftlichen Wohlstand aufrechtzuerhalten, für Drittländer attraktiv sind.

III. Wesentliche Elemente des Vorschlags

Der vorgeschlagene Marktkorrekturmechanismus stützt sich auf die Artikel 23 und 24 des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Stärkung der Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, des grenzüberschreitenden Gashandels und zuverlässiger Referenzpreise vom 18. Oktober 2022 (im Folgenden „Oktober-Vorschlag“).

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Oktober 2022 6 und der Schutzvorkehrungen in Artikel 23 Absatz 2 des Oktober-Vorschlags 7 ist der Marktkorrekturmechanismus so konzipiert, dass er zwei grundlegende Kriterien erfüllt:

i)    er muss als wirksames Instrument gegen außergewöhnlich hohe Gaspreise fungieren und

ii)    er darf nur dann aktiviert werden, wenn die Preise (im Vergleich zu den LNG-Preisen) ein außergewöhnliches Niveau erreichen; so sollen erhebliche Marktstörungen und Unterbrechungen von Lieferverträgen vermieden werden, die die Versorgungssicherheit ernsthaft gefährden könnten.

Vorhergehende Ereignisse wie der außergewöhnliche Preisanstieg im August 2022 können als Orientierungshilfe dienen, um festzulegen, bei welchem Preisniveau ein Marktkorrekturmechanismus ausgelöst werden könnte.

Der vorgeschlagene Mechanismus besteht im Wesentlichen aus einer Sicherheitsobergrenze für den Preis von Month-Ahead-TTF-Derivaten („TTF-Preis“), der als Referenzpreis auf dem europäischen Gasgroßhandelsmarkt eine Schlüsselrolle spielt. Die Obergrenze wird aktiviert, wenn die TTF-Preisbasis ein zuvor festgelegtes Niveau erreicht und der Preisanstieg nicht einem ähnlichen Anstieg auf dem Weltmarkt entspricht, der sich anhand des täglichen Durchschnittspreises der LNG-Bewertungen „Daily Spot Mediterranean Marker (MED)“ und „Daily Spot Northwest Europe Marker (NWE)“, veröffentlicht von S&P Global Inc., New York, ermitteln lässt.

Um eine sofortige Wirkung zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, die Werte für die Aktivierung des Mechanismus im Voraus festzulegen, um langwierige Entscheidungsverfahren zu vermeiden, die die Aktivierung und die beabsichtigte Preisdämpfung erheblich verzögern könnten. Sobald die Bedingungen für die Aktivierung erfüllt sind, sollte der Marktkorrekturmechanismus automatisch angewandt werden.

Die Sicherheitsobergrenze für TTF-Futures ist sorgfältig konzipiert, um die Preisbildung auf den anderen regionalen Gasmärkten nicht zu beeinflussen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Preissignale dieser anderen Märkte weniger von den derzeitigen Engpässen bei der Rückvergasung und der Weiterleitung beeinflusst sind, von denen der niederländische Gashandelsplatz und damit die TTF geprägt sind.

Ziel des Instruments ist es, Ereignisse stark überhöhter Preise abzumildern, ohne jedoch das Preisniveau strukturell zu verändern. Die Ereignisse im August 2022 können als Maßstab für die Festlegung des Interventionsniveaus dienen.

Aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass der Preisunterschied zwischen dem TTF-Month-Ahead-Spot-Preis und dem LNG-Preis im Zeitraum vom 22. bis zum 31. August bei über 57 EUR/MWh lag. Die Front-Month-Preise erreichten eine Höhe von über 300 EUR. Ziel des Marktkorrekturmechanismus sollte es sein, ein ungewöhnlich hohes Preisniveau, wie es im vergangenen August erreicht wurde, zu verhindern.

Damit der Erdgasverbrauch nicht angekurbelt wird, wird die Preisobergrenze nur unter außergewöhnlichen Umständen aktiviert, um potenziell kurzen Phasen tatsächlich überhöhter Preise zu begegnen. Bei „überhöhten“ Preisen dürfte auch die Nachfrageelastizität sehr gering sein, und die kurzlebigen zusätzlichen Preiserhöhungen, die durch die Obergrenze verhindert werden, dürften nicht zu einem erheblichen Rückgang des Verbrauchs führen. Schließlich ist der Mechanismus nicht darauf angelegt, die Preise strukturell zu senken, was zu einem höheren Gasverbrauch führen kann, wenn die Senkung an die Endverbraucher weitergegeben wird.

Die Sicherheitsobergrenze gilt nur für ein Futures-Produkt (TTF-Month-Ahead-Produkte). Selbst wenn die Sicherheitsobergrenze aktiviert wird, sind die Marktteilnehmer weiterhin in der Lage, Gas auf Spotmärkten zu beschaffen, allerdings Derivate mit längerer Laufzeit und außerbörslich gehandelte Derivate, die nicht direkt von dem Mechanismus betroffen sind. Die Aktivierung des Mechanismus kann daher nicht zu einer „Rationierung“ von Gas oder zu Versorgungssicherheitsproblemen führen.

Der Marktkorrekturmechanismus enthält wirksame Schutzvorkehrungen, z. B. hohe Interventionsobergrenzen und eine enge Überwachung, die eine Aussetzung des Mechanismus ermöglichen, falls er sich negativ auf die Versorgungssicherheit auswirkt.

Mit Blick auf mögliche Veränderungen der Marktlage und um auf mögliche unbeabsichtigte negative Folgen der Preisobergrenze reagieren zu können, enthält der Vorschlag wirksame Schutzvorkehrungen, um zu gewährleisten, dass der Mechanismus jederzeit ausgesetzt werden kann, wenn er zu schwerwiegenden Marktstörungen oder einer offensichtlichen Gefahr solcher Störungen führt, die die Versorgungssicherheit und die Gasflüsse innerhalb der EU beeinträchtigen könnten. Die Sicherheitsobergrenze wird automatisch deaktiviert, wenn eine tägliche Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für ihre Aktivierung nicht mehr gegeben sind. Bei der Bewertung der Auswirkungen des Mechanismus sollte auch die Einhaltung der Ziele der EU für die Nachfragesenkung berücksichtigt werden.

IV. Kohärenz mit bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Am 23. März 2022 stellte die Europäische Kommission die Mitteilung „Versorgungssicherheit und erschwingliche Energiepreise: Optionen für Sofortmaßnahmen und Vorbereitung auf den nächsten Winter“ (COM(2022) 138 final) vor, in der sie ihr Ziel darlegte, die Gasversorgung für den nächsten Winter und darüber hinaus zu vertretbaren Kosten sicherzustellen. In der Mitteilung wurde die Deckelung oder Modulation des Gaspreises mit regulatorischen Mitteln als eine Option genannt, die in Betracht gezogen werden kann, um einem starken Anstieg der Energiepreise zu begegnen. Im Oktober 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission vor dem Hintergrund der eskalierenden Krise eine Mitteilung, in der sie bekräftigte, dass die hohen Energiepreise durch gezielte und koordinierte Maßnahmen angegangen werden müssen. In der Mitteilung schlug die Kommission vor, an der wichtigsten europäischen Gasbörse (TTF) einen Preisbegrenzungsmechanismus einzuführen, der bei Bedarf ausgelöst werden kann. Der vorliegende Vorschlag für einen Marktkorrekturmechanismus zur Abmilderung der Auswirkungen außergewöhnlich hoher Gaspreise ergänzt die von der Kommission in den genannten Mitteilungen dargelegten Maßnahmen.

Die Ziele und Grundsätze der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung werden durch diesen Vorschlag nicht beeinträchtigt. Der Vorschlag stellt sicher, dass der Marktkorrekturmechanismus bei einem regionalen oder unionsweiten Notfall die Gasflüsse innerhalb des Binnenmarkts nicht unangemessen einschränkt, sodass die Gasversorgungssicherheit der Union nicht gefährdet wird.

Dieser Vorschlag fügt sich in eine Reihe von Maßnahmen ein, die vom Rat in den vergangenen Monaten angenommen wurden, um die derzeitige Energiekrise zu bewältigen.

Insbesondere ist dieser Vorschlag eng mit der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates verbunden und steht mit deren Zielen in Einklang. Er stellt nämlich sicher, dass die Kommission den Marktkorrekturmechanismus aussetzen kann, wenn dieser sich negativ auf die Fortschritte bei der Umsetzung des Gassparziels gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates auswirkt oder den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates übermittelten Daten über den Gasverbrauch und die Nachfragesenkung zufolge zu einem allgemeinen Anstieg des Gasverbrauchs führt.

Darüber hinaus ist eine regelmäßige und wirksame Überwachung und Berichterstattung von entscheidender Bedeutung, um die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Maßnahmen zur freiwilligen und verpflichtenden Senkung der Nachfrage zu bewerten. Dazu müssen die Mitgliedstaaten der Kommission – zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsmaßnahmen – spätestens zwei Wochen nach dem Marktkorrekturereignis mitteilen, welche Maßnahmen sie als Reaktion auf das Marktkorrekturereignis ergriffen haben, um den Gas- und Stromverbrauch zu verringern, außer wenn die Kommission einen Aussetzungsbeschluss erlassen hat. Die Senkung der Nachfrage in der gesamten Union ist ein Ausdruck des im Vertrag verankerten Solidaritätsprinzips.

Um sicherzustellen, dass das Marktkorrekturereignis den Anreiz zur Nachfragesenkung nicht beseitigt, sollte auf die Aktivierung des Marktkorrekturereignisses ein Vorschlag der Kommission folgen, mit dem die in der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vorgesehenen Ziele für die Nachfragesenkung über den 31. März 2023 hinaus verlängert werden.

Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, die geeigneten Maßnahmen zur Erreichung der Nachfragesenkung zu wählen. Bei der Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Nachfragesenkung sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, die von der Kommission in der Mitteilung vom 20. Juli 2022 mit dem Titel „Gaseinsparungen für den Winter“ genannten Maßnahmen zu nutzen.

Darüber hinaus ergänzt dieser Vorschlag die Ziele der Artikel 15 und 18 des Oktober-Vorschlags, nämlich die Einführung eines Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität, um der kurzfristigen Marktvolatilität zu begegnen, und die Beauftragung der ACER, einen täglichen LNG-Referenzwert zu erstellen und zu veröffentlichen, um die Repräsentativität der Indizes zu verbessern. Der Oktober-Vorschlag sieht zwar ein Instrument zur Begrenzung extremer Veränderungen innerhalb kurzer Zeit („circuit breaker“) vor, reicht jedoch, wie im August 2022 festgestellt, nicht aus, um die Probleme zu lösen. Der vorliegende Vorschlag ergänzt daher in dieser Hinsicht den Oktober-Vorschlag.

Ferner steht der vorliegende Vorschlag im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals, insbesondere mit der Gewährleistung einer sicheren und erschwinglichen Energieversorgung in der EU, indem ein Mechanismus eingeführt wird, mit dem die Auswirkungen extrem hoher Gaspreise auf die Verbraucher in der EU und die EU-Mitgliedstaaten abgemildert werden und der gleichzeitig so gestaltet ist, dass die Preise nicht strukturell gesenkt werden, was zu einem höheren Gasverbrauch führen könnte, wenn die Senkung an die Endverbraucher weitergegeben würde.

V.Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ist mit der Politik der Union in anderen Bereichen vereinbar, insbesondere mit den Vorschriften über die Binnenmarktpolitik, einschließlich der Wettbewerbsregeln und der Finanzmarktvorschriften. Er ergänzt insbesondere die Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR), die darauf abzielt, Systemrisiken zu verringern, die Transparenz auf dem OTC-Markt zu erhöhen und die Finanzstabilität zu wahren, sowie die Finanzmärkteregelung (z. B. MiFID II), die geregelten Märkten die Einrichtung einer Reihe von Mechanismen vorschreibt, um erhebliche Volatilität auf den Finanzmärkten einzudämmen und falsche Handelsmuster zu verhindern. Der Vorschlag greift nicht in ungebührlicher Weise in die Grundsätze des Wettbewerbsrechts ein. Insbesondere ist der Marktkorrekturmechanismus so konzipiert, dass die Intervention auf Fälle überhöhter Preise beschränkt wird, in denen der TTF-Index keinen geeigneten Näherungswert mehr für Preise bietet, die die Marktdynamik in Europa angemessen widerspiegeln.

IV. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

1. Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für dieses befristete Instrument ist Artikel 122 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Maßnahmen nach Artikel 122 Absatz 1 AEUV dürfen nur in Reaktion auf eine Notlage oder eine außergewöhnliche Situation getroffen werden, die mit gravierenden Schwierigkeiten für die Wirtschaftslage der Mitgliedstaaten verbunden ist, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten im Bereich der Energieversorgung auftreten und nicht mit normalen Maßnahmen bewältigt werden können. Zudem müssen die Maßnahmen im Geiste der Solidarität getroffen werden und streng befristet sein.

Mit diesem Vorschlag soll – wie mit früheren befristeten Krisenmaßnahmen, die der Rat in den vergangenen Monaten angenommen hat – einer gravierenden Wirtschaftskrise begegnet werden, die unter anderem auf Schwierigkeiten bei der Energieversorgung zurückzuführen ist. Der Marktkorrekturmechanismus ist befristet.

2.Solidarität

Nach Russlands Aggression gegen die Ukraine haben die Gaspreise eine unvorhergesehene Höhe erreicht, wobei insbesondere im August 2022 extreme Anstiege zu verzeichnen waren. Die Volatilität der Gasmärkte, der nie da gewesene Anstieg der Gaspreise und die außergewöhnlichen Preisspitzen haben sich in unterschiedlicher Weise auf die einzelnen Mitgliedstaaten ausgewirkt. Es sind jedoch alle Mitgliedstaaten von den indirekten Auswirkungen der Preisanstiege wie dem steigenden Energiepreisniveau und der Inflation betroffen.

Die Defizite im Preisbildungssystem spielen in den einzelnen Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Rolle, wobei die Preiserhöhungen in einigen Mitgliedstaaten (etwa in Mitteleuropa) repräsentativer sind als in anderen (etwa jenen in Randlage oder mit anderen Versorgungsmöglichkeiten). Um fragmentierte Maßnahmen zu vermeiden, die den integrierten EU-Gasmarkt spalten könnten, ist ein gemeinsames Vorgehen im Geiste der Solidarität erforderlich. Dies ist auch zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in der Union von entscheidender Bedeutung.

Darüber hinaus gewährleisten gemeinsame Schutzvorkehrungen – die in den Mitgliedstaaten ohne Versorgungsalternativen möglicherweise dringender benötigt werden als in den Mitgliedstaaten mit mehr Alternativen – ein koordiniertes Vorgehen als Ausdruck der Energiesolidarität, die unlängst als Grundsatz des EU-Rechts anerkannt wurde 8 .

Tatsächlich stellt der Marktkorrekturmechanismus – bei sehr unterschiedlichen finanziellen Risiken und Vorteilen für die einzelnen Mitgliedstaaten – einen Kompromiss im Geiste der Solidarität dar, da alle Mitgliedstaaten bereit sind, zur Marktkorrektur beizutragen, und dieselben Preisbildungsobergrenzen akzeptieren, auch wenn das Ausmaß der Fehlfunktion des Preisbildungsmechanismus und die finanziellen Auswirkungen der TTF-Preise auf die Wirtschaft der einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind.

Der Marktkorrekturmechanismus würde daher die Solidarität in der Union stärken, da überhöhte Preise verhindert würden, die für viele Mitgliedstaaten selbst auf kurze Zeit untragbar wären. Die vorgeschlagene Maßnahme wird im Geiste der Solidarität dazu beitragen, dass Gasversorgungsunternehmen aus allen Mitgliedstaaten Gas zu angemessenen Preisen kaufen können.

3.Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die im Rahmen der vorliegenden Initiative geplanten Maßnahmen stehen voll und ganz mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. Aufgrund des integrierten Charakters der Gas- und Finanzmärkte sind Maßnahmen auf Unionsebene der wirksamste Weg, um dem Problem unionsweiter Preisspitzen zu begegnen.

Marktakteure in der EU verwenden die TTF als Referenz, da sie der liquideste Handelspunkt in Europa ist und als repräsentativ für den gesamten Markt angesehen werden kann. Externe Faktoren haben jedoch das Funktionieren des Marktes und insbesondere die Rolle des TTF-Referenzwerts als eines objektiven Parameters für Gaskunden in ganz Europa beeinträchtigt. Daher ist ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene erforderlich, damit außergewöhnlichen Situationen begegnet werden kann, in denen die TTF als Referenzwert für Marktteilnehmer in der gesamten EU nicht mehr richtig funktionieren kann.

Angesichts des beispiellosen Charakters der Gasversorgungskrise und ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen sind Maßnahmen auf Unionsebene gerechtfertigt, da die Mitgliedstaaten allein nicht in der Lage sind, dem Risiko gravierender wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die sich aus einem starken Anstieg der Energiepreise und erheblichen Versorgungsstörungen ergeben können, wirksam zu begegnen. Nur durch ein Handeln der EU im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten kann sichergestellt werden, dass sich ein starker Anstieg der Energiepreise nicht dauerhaft nachteilig für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft auswirkt.

Da die Ziele dieser Maßnahme aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

4.Verhältnismäßigkeit

Angesichts der beispiellosen geopolitischen Lage und der erheblichen Bedrohung für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft der EU besteht ein eindeutiger Bedarf an koordinierten Maßnahmen.

Das Verbot der Ausführung von TTF-Front-Month-Derivaten über dem in diesem Vorschlag genannten Höchstwert ist ein probates Mittel, um solch überhöhte Preise europaweit – auch auf anderen Märkten in der ganzen EU – zu verhindern.

Gebotsgrenzen sind ein gängiges Instrument auf Handelsmärkten, um Problemen mit Preisbildungsmechanismen zu begegnen, die sich zum Nachteil der Verbraucher auswirken können. Solche Mechanismen gibt es etwa auf den Strommärkten der EU (siehe z. B. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/943) und auch auf Märkten außerhalb der Union, z. B. in den USA. So sieht etwa die Chicago Mercantile Exchange, an der die Henry-Hub-Terminkontrakte gehandelt werden, Preisobergrenzen und Preisspannen vor. Eine Preisobergrenze ist die maximale Preisspanne, die für einen Terminkontrakt an jedem Handelstag zulässig ist.

Darüber hinaus ist der Mechanismus nicht dazu vorgesehen, in das normale Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage einzugreifen und die normale Preisbildung zu deckeln. Er kann nur in sehr außergewöhnlichen Situationen ausgelöst werden, in denen der Anstieg der Preise an der TTF von der Entwicklung an anderen Börsen entkoppelt ist, womit ihre Eignung als Referenzpreise vorübergehend infrage gestellt ist.

Der Marktkorrekturmechanismus wird nur unter außergewöhnlichen Umständen mit strikter Befristung ausgelöst. Die Liquidität anderer Handelspunkte dürfte nicht ernstlich beeinträchtigt werden. TTF-Kontrakte werden zu Absicherungszwecken auch auf diesen Märkten gehandelt, wobei Preisobergrenzen den Marktteilnehmern Hinweise auf Absicherungsstrategien geben können, sodass sie sich in Zukunft gegen hohe Preise absichern können. Kontinentale Märkte ohne Zugang zu LNG blieben eng an die TTF gekoppelt, sodass eine TTF-Preisobergrenze nur begrenzte Auswirkungen auf deren Liquidität haben wird.

Darüber hinaus wird die Gebotsgrenze sofort deaktiviert, wenn die außergewöhnlichen Umstände nicht mehr bestehen. Darüber hinaus wird der Marktkorrekturmechanismus von umfassenden Schutzvorkehrungen flankiert, die dessen Aussetzung ermöglichen, wenn sich unbeabsichtigte Marktstörungen negativ auf die Versorgungssicherheit und die Gasflüsse innerhalb der EU auswirken. Schließlich stellt die Maßnahme keine unangemessene Beeinträchtigung des Rechts der Marktteilnehmer auf Fortführung der Geschäftstätigkeit dar, da die Preisobergrenze das Recht der Marktteilnehmer, bilaterale oder außerbörsliche Geschäfte abzuschließen, unberührt lässt.

Die Intervention geht somit nicht über das für die Verwirklichung des angestrebten Ziels erforderliche Maß hinaus und ist daher verhältnismäßig. Der Marktkorrekturmechanismus ist ein geeignetes Instrument, das für die Erreichung des Zieles – nämlich die Abmilderung der Auswirkungen ungewöhnlich hoher Gaspreise – erforderlich und verhältnismäßig ist.

5.Wahl des Instruments

Angesichts des Ausmaßes der Energiekrise und ihrer weitreichenden sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen hält die Kommission es für angemessen, mittels einer Verordnung zu handeln, die von allgemeiner Tragweite und unmittelbar und sofort anwendbar ist. Dies würde zu einem raschen, einheitlichen und unionsweiten Kooperationsmechanismus führen.

V.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

1.Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der Dringlichkeit, den Vorschlag auszuarbeiten, damit er rechtzeitig vom Rat angenommen werden kann, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

Am 7. September nahmen Mitgliedstaaten und Interessenträger allerdings an einem speziellen Seminar zu möglichen Notfallmaßnahmen auf den Gasmärkten teil.

Am 7. November 2022 fand ein Seminar zur Erörterung des Marktkorrekturmechanismus mit wichtigen Marktteilnehmern und Mitgliedstaaten statt, dessen Ziel es war, das am besten geeignete weitere Vorgehen festzulegen. Ebenso erfolgte ein Austausch mit den Mitgliedstaaten in den Sitzungen der Arbeitsgruppe des Rates im Anschluss an den Vorschlag der Kommission vom 18. Oktober 2022 für neue Maßnahmen in den Bereichen gemeinsame Gasbeschaffung, Preisbegrenzungsmechanismen und transparente Infrastrukturnutzung sowie Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und Nachfragesteuerung.

Dabei konnten einschlägige Schutzvorkehrungen ermittelt werden, mit denen sich die potenziellen Risiken des Mechanismus minimieren lassen.

2.Grundrechte

Der Marktkorrekturmechanismus ist befristet und wird nur aktiviert, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen spiegeln eine Situation wider, die der Wirtschaft und der Energieversorgungssicherheit der Union abträglich ist und der daher begegnet werden sollte. Darüber hinaus sieht der Marktkorrekturmechanismus robuste Schutzvorkehrungen vor, mit denen Problemen im Zusammenhang mit den Grundrechten vorgebeugt wird. Es ist ein Deaktivierungsmechanismus vorgesehen, mit dem der Korrekturmechanismus außer Kraft gesetzt wird, wenn er aufgrund der Lage auf dem Erdgasmarkt nicht mehr gerechtfertigt ist. Selbst wenn die Bedingungen, die die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus rechtfertigen, fortbestehen, sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, den Mechanismus im Falle unbeabsichtigter Marktstörungen auszusetzen. Die Kommission ist verpflichtet, einen solchen Aussetzungsbeschluss zu erlassen, wenn unbeabsichtigte Marktstörungen auftreten.

Der Marktkorrekturmechanismus ist daher sowohl verhältnismäßig als auch hinreichend gerechtfertigt, da Grundrechte wie die unternehmerische Freiheit – in Anbetracht der Auswirkungen, die ein Nichthandeln auf die Wirtschaft und die Energieversorgungssicherheit der Union hätte – nicht mehr als erforderlich beeinträchtigt werden.

VI.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die mit dem Vorschlag verbundenen Auswirkungen auf den EU-Haushalt betreffen die Personalausgaben der Generaldirektion (GD) Energie der Europäischen Kommission.

Dieser beispiellose Mechanismus umfasst Aufgaben – unter anderem in Bezug auf das Funktionieren der Rohstoffmärkte und die Versorgungssicherheit –, die derzeit nicht Teil der Rolle der Kommission sind. Aufgrund der mit dieser Aufgabe verbundenen Verantwortung ist es von entscheidender Bedeutung, eine angemessene Begleitung durch die Kommissionsdienststellen sicherzustellen, indem der GD Energie eine verstärkte Rolle zugewiesen wird, insbesondere bei der Finanz- und Marktüberwachung und -bewertung (6 VZÄ). Die Unterstützung durch ACER bei der Überwachung, Aktivierung und Aussetzung des Marktkorrekturmechanismus wird für dessen effiziente Umsetzung von entscheidender Bedeutung sein. Die mit diesem Vorschlag verbundenen Auswirkungen auf den EU-Haushalt betreffen daher auch die Personal- und sonstigen Verwaltungsausgaben von ACER (6 VZÄ).

VII.WEITERE ANGABEN

Entfällt.



2022/0393 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürger und der Wirtschaft vor übermäßig hohen Preisen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Die unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine und die beispiellose Reduzierung der Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation in die Mitgliedstaaten gefährden die Versorgungssicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Gleichzeitig haben der Einsatz von Gaslieferungen als Waffe und die Manipulation der Märkte durch die Russische Föderation durch vorsätzliche Unterbrechungen der Gasflüsse zu sprunghaft ansteigenden Energiepreisen in der Union geführt. Sich ändernde Versorgungswege, die zu Engpässen in der europäischen Gasinfrastruktur führen, die Notwendigkeit, alternative Gasversorgungsquellen zu finden, und Preisbildungssysteme, die nicht auf Angebotsschocks ausgerichtet sind, haben zu Preisschwankungen und ‑anstiegen beigetragen. Höhere Erdgaspreise gefährden die Wirtschaft der Union durch eine von höheren Strompreisen verursachte anhaltend hohe Inflation, die die Kaufkraft der Verbraucher schwächt, sowie durch steigende Herstellungskosten, insbesondere in energieintensiven Branchen, und gefährden die Versorgungssicherheit ernsthaft.

(2)Im Jahr 2022 waren die Erdgaspreise außergewöhnlich volatil, wobei einige Referenzwerte im August 2022 ein Rekordhoch erreichten. Das ungewöhnlich hohe Niveau der im August 2022 verzeichneten Erdgaspreise war auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen, darunter ein angespanntes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage aufgrund der Befüllung von Speicheranlagen und der Verringerung der Pipelineflüsse, die Angst vor weiteren Lieferunterbrechungen und Marktmanipulationen durch Russland und ein Preisbildungsmechanismus, der nicht auf solche extremen Nachfrage- und Angebotsveränderungen ausgerichtet war und den übermäßigen Preisanstieg verschärfte. Bewegten sich die Preise in den letzten zehn Jahren zwischen 5 EUR/MWh und 35 EUR/MWh, so erreichten die europäischen Erdgaspreise nun ein Niveau, das 1000 % über den bis dato in der Union verzeichneten Durchschnittspreisen lag. Niederländische TTF-Gas-Futures (3-Monats-/vierteljährliche Produkte), die an der Börse ICE Endex 9 gehandelt werden, wurden bei knapp unter 350 EUR/MWh gehandelt, an der EEX gehandeltes TTF-Day-Ahead-Gas erreichte einen Preis von 316 EUR/MWh. Nie zuvor hatten Gaspreise ein Niveau erreicht wie im August 2022.

(3)Nach den Schäden an der Pipeline Nord Stream 1, die im September 2022 wahrscheinlich durch einen Sabotageakt verursacht wurden, besteht keine Aussicht, dass die Gaslieferungen aus Russland in die Union in naher Zukunft wieder das Vorkriegsniveau erreichen. Die europäischen Verbraucher und Unternehmen sind nach wie vor dem offenkundigen Risiko weiterer Phasen wirtschaftlich schädlicher Gaspreisspitzen ausgesetzt. Unvorhersehbare Ereignisse wie Unfälle, Sabotage von Pipelines, Wetterereignisse, die die Gaslieferungen nach Europa stören oder die Nachfrage drastisch erhöhen, können die Versorgungssicherheit gefährden. Spannungen und Nervosität auf den Märkten, die durch die Angst vor einer plötzlichen Gasknappheit ausgelöst werden, werden wahrscheinlich über diesen Winter hinaus und bis ins nächste Jahr hinein andauern, da die Anpassung an die Angebotsschocks und der Aufbau neuer Lieferbeziehungen und Infrastrukturen voraussichtlich mindestens ein Jahr dauern werden.

(4)Die Title Transfer Facility (TTF) in den Niederlanden wird gemeinhin als der Standardpreisindikator auf den europäischen Gasmärkten angesehen. Dies erklärt sich aus der in der Regel hohen Liquidität, die auf mehrere Faktoren zurückzuführen ist, einschließlich der geografischen Lage der TTF, die es ihr vor Beginn des Krieges ermöglichte, Erdgas aus mehreren Quellen zu beziehen, darunter auch erhebliche Mengen aus Russland. Daher wird der TTF-Preis häufig als Referenzpreis in Preisformeln für Gaslieferverträge sowie als Preisbasis für Sicherungs-/Derivatgeschäfte in der gesamten Union verwendet, auch an Hubs, die nicht direkt mit der TTF verbunden sind. Marktdaten zufolge entfielen in den ersten acht Monaten des Jahres 2022 rund 80 % des in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich gehandelten Erdgases auf den TTF-Hub.

(5)Die tiefgreifenden Veränderungen auf den EU-Energiemärkten seit Februar 2022 wirkten sich jedoch auf das Funktionieren und die Wirksamkeit der traditionellen Preisbildungsmechanismen auf dem Gasgroßhandelsmarkt aus, insbesondere auf den TTF-Referenzwert. Obwohl die TTF in der Vergangenheit ein guter Indikator für die Gaspreise in anderen Regionen Europas war, hat sie sich seit April 2022 von den Preisen an anderen Hubs und Handelsplätzen in Europa sowie von den durch Preismeldestellen vorgenommenen Preisbewertungen für LNG-Importe entkoppelt. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass das Gasnetz Nordwesteuropas sowohl bei der Fernleitung (West-Ost) als auch bei den LNG-Regasifizierungskapazitäten besondere infrastrukturelle Beschränkungen aufweist. Diese Beschränkungen waren teilweise die Ursache für den allgemeinen Anstieg der Gaspreise seit Beginn der Krise in Europa infolge der Instrumentalisierung von Energie als Waffe durch Russland. Der ungewöhnlich große Spread zwischen der TTF und anderen regionalen Hubs im August 2022 deutet darauf hin, dass die TTF unter den derzeitigen besonderen Marktbedingungen möglicherweise kein guter Indikator für die Lage auf den Märkten außerhalb von Nordwesteuropa mit seinen Infrastrukturzwängen ist. In Phasen der Gasknappheit auf dem nordwesteuropäischen Markt könnten auf anderen regionalen Märkten außerhalb Nordwesteuropas günstigere Marktbedingungen vorliegen, und diese Märkte könnten daher durch die Vertragsindexierung an die TTF unangemessen beeinträchtigt werden. Auch wenn die TTF ihr Ziel, Angebot und Nachfrage in Nordwesteuropa auszugleichen, immer noch erfüllt, müssen deshalb Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von ungewöhnlichen Phasen überhöhter Preise der TTF auf andere regionale Märkte in der EU zu begrenzen.

(6)Zur Lösung der Probleme mit den derzeitigen Preisbildungsmechanismen stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Eine Möglichkeit für europäische Unternehmen, die von den jüngsten Marktstörungen und den Defiziten des Preisbildungssystems betroffen sind, besteht darin, die bestehenden TTF-basierten Verträge nachzuverhandeln. Da an TTF-Futures gekoppelte Preisreferenzen eine andere Relevanz haben als in der Vergangenheit und nicht unbedingt repräsentativ für die Lage auf dem Gasmarkt außerhalb Nordwesteuropas sind, können bestimmte Käufer versuchen, die derzeitigen Probleme bei der Preisbildung und dem TTF-Referenzwert durch eine Neuverhandlung mit ihren Vertragspartnern entweder nach den ausdrücklichen Vertragsbedingungen oder nach allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts zu lösen.

(7)In diesem Sinne können Gas importierende Unternehmen oder Mitgliedstaaten, die in ihrem Namen handeln, auf internationale Partner zugehen, um bestehende Lieferverträge nachzuverhandeln oder neue Lieferverträge mit angemesseneren, an die aktuelle Volatilität angepassten Preisformeln zu vereinbaren. Eine koordinierte Beschaffung über das mit der Verordnung (EU) [XXXX/2022] eingerichtete IT-Tool kann Möglichkeiten bieten, den Preis von Energieimporten zu senken, wodurch wiederum die Notwendigkeit von Marktinterventionen verringert wird.

(8)Zudem enthält die Finanzmarktregulierung bereits einige Schutzvorkehrungen zur Begrenzung von Phasen extremer Volatilität, z. B. durch die Anforderung, dass Handelsplätze zu diesem Zweck sogenannte kurzfristige Notfallsicherungen („circuit breakers“) einrichten müssen, die extreme Preisanstiege für bestimmte Stunden begrenzen. Der mit den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) [XXXX/2022] des Rates eingeführte Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität trägt dazu bei, eine extreme Preisvolatilität an den Märkten für Energiederivate innerhalb eines Tages zu begrenzen. Diese Mechanismen funktionieren jedoch nur kurzfristig und sind nicht dazu gedacht zu verhindern, dass die Marktpreise bestimmte übermäßig hohe Niveaus erreichen.

(9)Die Nachfragesenkung ist ein weiteres wichtiges Element, um das Problem extremer Preisspitzen zu bewältigen. Eine Verringerung der Nachfrage nach Gas und Strom kann sich dämpfend auf die Marktpreise auswirken und somit dazu beitragen, die Probleme mit ungewöhnlich hohen Gaspreisen abzumildern. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Oktober 2022 einen wirksamen Mechanismus vorsehen, der sicherstellt, dass das Potenzial zur Nachfragesenkung weitestmöglich genutzt wird und dass die Aktivierung des Mechanismus nicht zu einem Anstieg des Gasverbrauchs führt.

(10)Es stehen somit zwar bereits Maßnahmen zur Verfügung, um einige der Faktoren anzugehen, die zu den Problemen bei der Preisbildung auf den Gasmärkten führen, doch gewährleisten diese Maßnahmen keine sofortige und ausreichend sichere Lösung für die derzeitigen Probleme.

(11)Daher ist es erforderlich, einen befristeten Marktkorrekturmechanismus für Erdgastransaktionen auf dem TTF-Month-Ahead-Derivatemarkt einzurichten, um mit sofortiger Wirkung Phasen übermäßig hoher Gaspreise zu verhindern.

(12)In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Oktober 2022 wurde die Kommission beauftragt, Rechtsvorschriften für einen Marktkorrekturmechanismus vorzuschlagen, die auf den Artikeln 23 und 24 des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates „Mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, den grenzüberschreitenden Austausch von Gas und zuverlässige Preis-Referenzwerte“ vom 18. Oktober 2022 (im Folgenden „Oktober-Vorschlag“) aufbauen sollten.

(13)Die grundlegenden Kriterien und Schutzvorkehrungen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Oktober 2022 und in den Artikeln 23 und 24 des Oktober-Vorschlags festgelegt sind, sollten einerseits bei der Gestaltung des Marktkorrekturmechanismus berücksichtigt werden. Sie sollten andererseits genutzt werden, um sicherzustellen, dass eine mögliche Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus beendet wird, wenn die Bedingungen für seine Aktivierung nicht mehr gegeben sind oder wenn unbeabsichtigte Marktstörungen auftreten.

(14)Damit erhebliche Marktstörungen und Unterbrechungen von Lieferverträgen vermieden werden, die zu schwerwiegenden Risiken für die Versorgungssicherheit führen könnten, sollte der Marktkorrekturmechanismus so konzipiert sein, dass er zwei grundlegende Kriterien erfüllt, nämlich als wirksames Instrument gegen Phasen außergewöhnlich hoher Gaspreise wirkt und nur dann aktiviert wird, wenn die Preise im Vergleich zu den Preisen auf den Weltmärkten ein außergewöhnlich hohes Niveau erreichen.

(15)Die Intervention im Rahmen des Marktkorrekturmechanismus sollte sich auf die Behebung der wichtigsten Defizite bei der Preisbildung beschränken. Der TTF-Month-Ahead-Abrechnungspreis für Derivate ist der in der gesamten EU mit Abstand am häufigsten verwendete Referenzwert in Gaslieferverträgen. Andere Referenzwerte werden nicht durch dieselben Probleme beeinflusst, die insbesondere auf Kapazitätsengpässe in Mitteleuropa zurückzuführen sind. Die TTF-Month-Ahead-Referenz wird nicht nur von vielen Händlern für ihre Derivate verwendet, sondern häufig auch von Gasversorgungsunternehmen in ihren Lieferverträgen. Daher ist es angemessen, die Intervention auf den TTF-Month-Ahead-Abrechnungspreis zu beschränken.

(16)Die Einführung des Marktkorrekturmechanismus sollte ein klares Signal an den Markt aussenden, dass die EU keine überhöhten Preise akzeptieren wird, die sich aus einer unvollkommenen Preisbildung ergeben. Sie sollte den Marktteilnehmern auch Gewissheit in Bezug auf verlässliche Obergrenzen für den Gashandel bieten und kann sowohl für Unternehmen als auch für Privathaushalte, erhebliche wirtschaftliche Einsparungen bringen, da sie Phasen überhöhter Energiepreise weniger stark ausgesetzt sein werden.

(17)Mit dem Mechanismus sollte eine Sicherheitsobergrenze für den Preis von TTF-Month-Ahead-Derivaten eingeführt werden. Die Obergrenze sollte aktiviert werden, wenn der TTF-Preis ein vorab festgelegtes Niveau erreicht und der Preisanstieg nicht einem ähnlichen Preisanstieg auf regionaler Ebene oder auf dem Weltmarkt entspricht. Eine Sicherheitsobergrenze sollte sicherstellen, dass Handelsaufträge mit Preisen über 275 EUR nicht angenommen werden, sobald der Mechanismus aktiviert ist, und die Obergrenze sollte für einen bestimmten Zeitraum stabil bleiben, um bei der Intervention ein Mindestmaß an Vorhersehbarkeit zu gewährleisten. Auf diese Weise sollen die Nachteile einer Obergrenze mit täglichen Änderungen vermieden werden, die für die Marktteilnehmer weniger transparent und schwieriger zu antizipieren wäre und ihre Möglichkeiten, ihre Erwartungen für die Zukunft anzupassen, einschränken würde. Eine vorab festgelegte Sicherheitsobergrenze ermöglicht es den Marktteilnehmern, ihre Erwartungen an die künftige Preisentwicklung entsprechend anzupassen. Der Marktkorrekturmechanismus sollte jedoch dynamische Elemente beinhalten. Durch regelmäßige Überprüfungen und die Möglichkeit, die Gebotsobergrenze jederzeit zu deaktivieren, sollte dynamischen Marktentwicklungen Rechnung getragen werden. Bei der Aktivierung sollte auch der Spread zwischen dem TTF European Gas Spot Index und einem Referenzpreis, der sich aus dem Durchschnittspreis von LNG-Preisbewertungen an europäischen Handelspunkten ergibt, berücksichtigt werden, der im Laufe der Zeit variieren kann.

(18)Um jegliches Risiko zu vermeiden, dass eine Gebotsobergrenze für den Preis der TTF-Month-Ahead-Derivate zu einem rechtswidrigen abgestimmten Verhalten zwischen Erdgaslieferanten oder ‑händlern führt, sollten die Finanzregulierungsbehörden, die ACER und die Wettbewerbsbehörden die Gas- und Energiederivatemärkte während der Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus besonders aufmerksam beobachten.

(19)Der Marktkorrekturmechanismus sollte befristet sein und nur aktiviert werden, um Phasen außergewöhnlich hoher Erdgaspreise zu begrenzen, die keinen Zusammenhang mit den Preisen an anderen Gasbörsen aufweisen. Daher sollten für die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus zwei kumulative Bedingungen erfüllt sein.

(20)Der Marktkorrekturmechanismus sollte nur aktiviert werden, wenn die Abrechnungspreise von TTF-Front-Month-Derivaten ein zuvor festgelegtes außergewöhnlich hohes Niveau erreichen. Frühere Erfahrungen, etwa der im August 2022 festgestellte außergewöhnliche Preisanstieg, sollten daher zur Festlegung der Preisniveaus, bei denen ein Marktkorrekturmechanismus ausgelöst werden sollte, herangezogen werden. Aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass im August 2022 die Preisdifferenz zwischen dem TTF-Month-Ahead-Spotpreis und dem LNG-Preis mehr als 57 EUR/MWh betrug. Die Front-Month-Preise erreichten ein Niveau von über 300 EUR. Ziel des Marktkorrekturmechanismus sollte es sein, ein ungewöhnlich hohes Preisniveau, wie es im vergangenen August erreicht wurde, zu verhindern.

(21)Darüber hinaus sollte der Marktkorrekturmechanismus nur dann aktiviert werden, wenn die TTF-Preise ein Niveau erreichen, das im Vergleich zu den LNG-Preisen erheblich höher und ungewöhnlich hoch ist. Wenn die Preise auf den Weltmärkten im gleichen Tempo und auf das gleiche Niveau steigen wie die TTF-Preise, könnte die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus die Beschaffung von Lieferungen auf den Weltmärkten behindern, was zu Risiken für die Versorgungssicherheit führen kann. Daher sollte der Marktkorrekturmechanismus nur in Situationen ausgelöst werden, in denen die TTF-Preise erheblich und über einen längeren Zeitraum höher sind als die Preise auf den Weltmärkten. Ebenso sollte, wenn die Preise auf den Weltmärkten nach der Aktivierung des Mechanismus steigen und der Unterschied zu den TTF-Preisen sich verringert oder wegfällt, der Mechanismus automatisch deaktiviert werden, um jegliches Risiko für die Versorgungssicherheit zu vermeiden.

(22)LNG ist ein geeigneter Indikator für die Gaspreisentwicklung auf globaler Ebene. Im Gegensatz zu Pipelinegas wird LNG auf einem Weltmarkt gehandelt. Die LNG-Preise z. B. an den Börsen im Mittelmeerraum oder im Nordwesten werden unmittelbar von der Entwicklung des globalen LNG-Marktes beeinflusst und liegen in der Regel näher am Weltmarktpreisniveau als Pipelinegas-dominierte Referenzwerte. Die LNG-Preise an den Börsen im Mittelmeerraum oder im Nordwesten liefern geeignete Anhaltspunkte, ob extreme Preisanstiege auf Änderungen bei Nachfrage oder Angebot zurückzuführen sind oder aber auf einem Defizit des Preisbildungsmechanismus in der Union beruhen. Diese LNG-Preise spiegeln auch die Gegebenheiten hinsichtlich Angebot und Nachfrage in Europa besser wider als vergleichbare Preise im außereuropäischen Ausland wie z. B. Asien oder den USA (siehe „Joint Japan Korea Marker“ oder „Henry Hub Gas Price Assessment“, beide veröffentlicht von S&P Global Inc., New York). Sie spiegeln somit den TTF-Preisaufschlag gegenüber LNG, das in das europäische Netz gelangt, besser wider. Werden die europäischen LNG-Preise zugrunde gelegt, verhindert dies Unschärfen aufgrund spezifischer lokaler Angebots- und Nachfragefaktoren der Preise in anderen Erdteilen (wie den USA und Asien). Bei der Überwachung vor und nach einer möglichen Aktivierung des Mechanismus sollten die Entwicklungen auf anderen einschlägigen organisierten Märkten außerhalb der Union jedoch berücksichtigt werden. Die tatsächlichen Auslöser für den Vergleich zwischen TTF- und LNG-Preisen sollten auf der Grundlage einer Analyse der historischen Preise ausgewählt werden und dem Spread während des Preisanstiegs im August 2022 Rechnung tragen.

(23)Die Auslöser des Marktkorrekturmechanismus sollten sicherstellen, dass der Mechanismus Marktdefizite korrigiert, aber keine erheblichen Auswirkungen auf Angebot und Nachfrage oder die normale Preisbildung hat. Wenn die Obergrenze nicht hoch genug angesetzt ist, könnte sie Marktteilnehmer daran hindern, ihre Risiken wirksam abzusichern, da die Bildung zuverlässiger Preise für Produkte mit einem Liefertermin in der Zukunft und das Funktionieren der Derivatemärkte beeinträchtigt werden könnten. Sollte der Mechanismus ausgelöst werden, um die Preise künstlich zu senken anstatt Marktstörungen zu korrigieren, hätte dies schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Marktteilnehmer, einschließlich Energieunternehmen, die unter Umständen mit Schwierigkeiten bei der Erfüllung von Nachschussforderungen und Liquiditätsengpässen konfrontiert werden könnten, was zu Ausfällen führen könnte. Einige Marktakteure (insbesondere kleinere) könnten daran gehindert werden, ihre Positionen abzusichern, was die Volatilität an den Spotmärkten weiter verschärft und möglicherweise zu noch höheren Preisanstiegen führt. Angesichts der erheblichen Handelsvolumen würde eine solche Entwicklung ein konkretes Risiko für die Wirtschaft bedeuten, das durch die Ausgestaltung der Maßnahme verhindert werden sollte.

(24)Damit der Mechanismus uneingeschränkt mit der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates und den in der genannten Verordnung festgelegten Zielen für die Nachfragesenkung vereinbar ist, sollte die Kommission seine Aktivierung aussetzen können, wenn er sich negativ auf die Fortschritte bei der Umsetzung des Gassparziels gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates auswirkt oder wenn er den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates übermittelten Daten über den Gasverbrauch und die Nachfragesenkung zufolge zu einem allgemeinen Anstieg des Gasverbrauchs führt. Die dämpfende Wirkung, die der Marktkorrekturmechanismus auf die Erdgaspreise haben kann, sollte nicht zu einem künstlichen Anreiz für einen höheren Erdgasverbrauch in der EU führen, der die notwendigen Anstrengungen zur Verringerung der Erdgasnachfrage im Einklang mit den Nachfragereduktionszielen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates und den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/1854 untergräbt. Die Kommission sollte sicherstellen, dass durch die Aktivierung des Mechanismus die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer Energieeinsparziele nicht verlangsamt werden.

(25)Damit die Kommission tätig werden kann, falls der Gas- und Stromverbrauch als Reaktion auf ein Marktkorrekturereignis steigt, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission zusätzlich zu den bestehenden Berichtspflichten über die Umsetzung der Nachfragesenkung insbesondere mitteilen, welche Maßnahmen sie als Reaktion auf das Marktkorrekturereignis ergriffen haben, um den Gas- und Stromverbrauch im Hinblick auf die Verringerung der Gasnachfrage um 15 % gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates und die Ziele für die Nachfragesenkung gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates zu senken. Um sicherzustellen, dass eine Marktkorrektur nicht den Nachfragereduktionsanreiz schmälert, sollte die Kommission in Erwägung ziehen, eine Anpassung der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates an die neue Situation vorzuschlagen.

(26)Je nach Interventionsebene kann der Marktkorrekturmechanismus finanzielle, vertragliche oder Versorgungssicherheitsrisiken mit sich bringen. Wie hoch das Risiko ist, hängt davon ab, wie oft der Mechanismus aktiviert wird und daher das normale Funktionieren des Marktes beeinträchtigen kann. Je niedriger die Interventionsschwelle, desto häufiger wird der Mechanismus ausgelöst, und umso wahrscheinlicher tritt das Risiko ein. Daher sollte die Aktivierung des Mechanismus von anormalen und außerordentlich hohen TTF-Month-Ahead-Preisen abhängig gemacht werden und gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass der Mechanismus ein wirksames Instrument gegen Phasen überhöhter Preise ist, die nicht die internationalen Marktentwicklungen widerspiegeln. Eine niedrigere Schwelle könnte die Aktivierung der Obergrenze in Situationen auslösen, in denen die Preiserhöhungen von begrenzter Dauer sind und daher nicht so besorgniserregend sind wie der im August 2022 beobachtete Preisanstieg. Ende Dezember 2021 und Anfang März 2022 waren die TTF-Month-Ahead-Preise nur einige Tage lang sehr hoch und fielen fast sofort wieder auf das Ausgangsniveau zurück, ohne dass dies spürbare negative Folgen für Märkte und Verbraucher gehabt hätte.

(27)Es ist wichtig, dass der Mechanismus so ausgestaltet ist, dass nicht das grundlegende vertragliche Gleichgewicht von Gaslieferverträgen verändert, sondern vielmehr auf Fälle anormalen Marktverhaltens reagiert wird. Wenn die Auslöser für die Intervention so festgelegt sind, dass bestehende Probleme bei der Preisbildung behoben werden, und nicht dazu dienen, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu beeinträchtigen, kann das Risiko, dass das vertragliche Gleichgewicht bestehender Verträge durch den Mechanismus oder seine Aktivierung verändert wird, minimiert werden.

(28)Um sicherzustellen, dass der Marktkorrekturmechanismus unverzüglich greift, sollte die Gebotsobergrenze sofort und automatisch aktiviert werden, ohne dass hierfür ein Beschluss der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) oder der Kommission erforderlich ist. Damit etwaige Probleme, die sich aus der Aktivierung ergeben, frühzeitig erkannt werden, sollte die Kommission die EZB und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beauftragen, einen Bericht über mögliche negative Auswirkungen des Mechanismus auf die Finanzmärkte vorzulegen.

(29)Die ACER sollte kontinuierlich überwachen, ob die Bedingungen für die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus erfüllt sind. Die ACER eignet sich für eine solche Überwachung am besten, da die Agentur einen unionsweiten Überblick über die Gasmärkte hat, über das erforderliche Fachwissen über das Funktionieren der Gasmärkte verfügt und es nach EU-Recht bereits ihre Aufgabe ist, den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten zu überwachen. Die ACER sollte daher die Entwicklung des TTF-Front-Month-Abrechnungspreises und des TTF-„European Gas Spot Index“ (EGSI) überwachen und letzteren mit dem Referenzpreis vergleichen, der sich aus dem Durchschnittspreis von LNG-Preisbewertungen an europäischen Handelspunkten ergibt, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine Aktivierung bzw. Deaktivierung des Marktkorrekturmechanismus erfüllt sind. Sobald der Mechanismus aktiviert ist, sollte die ACER der Kommission täglich darüber Bericht erstatten, ob der Auslöser für die Aktivierung noch gegeben ist.

(30)Die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus kann unerwünschte und unvorhersehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft haben, einschließlich Risiken für die Versorgungssicherheit und die finanzielle Stabilität. Um im Falle unbeabsichtigter Marktstörungen eine rasche Reaktion zu gewährleisten, sollten wirksame Schutzvorkehrungen vorgesehen werden, damit der Mechanismus jederzeit ausgesetzt werden kann. Falls die ACER-Überwachung konkrete Hinweise darauf ergibt, dass ein Marktkorrekturereignis unmittelbar bevorsteht, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die EZB, die ESMA, die ACER und gegebenenfalls ENTSOG und die Koordinierungsgruppe „Gas“ um eine Stellungnahme zu den Auswirkungen eines möglichen Marktkorrekturereignisses auf die Versorgungssicherheit, die Gasflüsse in der EU und die finanzielle Stabilität zu ersuchen, damit die Kommission die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus durch ACER erforderlichenfalls rasch aussetzen kann.

(31)Abgesehen von der täglichen Überprüfung, ob die Anforderungen an die Gebotsobergrenze noch bestehen, sollten noch weitere Schutzvorkehrungen vorgesehen werden, um unbeabsichtigte Marktstörungen zu vermeiden.

(32)Die Gebotsobergrenze sollte sich nicht auf außerbörsliche Geschäfte auswirken, da ihre Einbeziehung ernste Überwachungsprobleme mit sich bringen und auch zu Problemen bei der Versorgungssicherheit führen könnte.

(33)Der Marktkorrekturmechanismus sollte automatisch deaktiviert werden, wenn die Lage auf dem Erdgasmarkt seine Anwendung nicht länger rechtfertigt. Wenn keine Marktstörungen auftreten, sollte der Mechanismus erst nach einer bestimmten Frist deaktiviert werden, um häufige Aktivierungen und Deaktivierungen zu vermeiden. Stellt die ACER bei der Überwachung der Entwicklung der Auslöser für den Mechanismus fest, dass der TTF-EGSI während eines hinreichend stabilen Zeitraums nicht mehr über dem Referenzpreis liegt, sollte der Mechanismus automatisch deaktiviert werden. Die Deaktivierung des Mechanismus sollte keine Bewertung durch die ACER oder die Kommission erfordern, sondern automatisch erfolgen, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

(34)Es ist von zentraler Bedeutung, dass der Marktkorrekturmechanismus ein wirksames Instrument zur sofortigen und jederzeitigen Aussetzung der Sicherheitsobergrenze umfasst für den Fall, dass er zu schwerwiegenden Marktstörungen führt, die die Versorgungssicherheit und die Gasflüsse innerhalb der EU beeinträchtigen.

(35)Da es wichtig ist, alle Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Bewertung einer möglichen Aussetzung der Sicherheitsobergrenze zu berücksichtigen sind, gründlich zu bewerten, sollte die Sicherheitsobergrenze durch einen Beschluss der Kommission ausgesetzt werden. Beim Erlass des Beschlusses, der unverzüglich erfolgen sollte, sollte die Kommission insbesondere bewerten, ob die weitere Anwendung der Gebotsobergrenze die Versorgungssicherheit der Union gefährdet, mit ausreichenden Anstrengungen zur Nachfragereduzierung einhergeht, marktbasierte Gasflüsse innerhalb der EU verhindert, sich negativ auf die Märkte für Energiederivate auswirkt, den Gasmarktpreisen an den verschiedenen organisierten Märkten in der Union Rechnung trägt oder bestehende Gaslieferverträge negativ beeinflussen könnte.

(36)    Der Marktkorrekturmechanismus sollte die Gasversorgungssicherheit der Union nicht dadurch gefährden, dass Preissignale eingeschränkt werden, die für notwendige Gaslieferungen und für Gasflüsse innerhalb der EU wesentlich sind. Denn Gasanbieter könnten Lieferungen tatsächlich zurückhalten, wenn der Marktkorrekturmechanismus aktiviert wird, um die Gewinne durch den Verkauf unmittelbar nach der Deaktivierung der Obergrenzen zu maximieren. In einer Situation, in der die Kommission einen regionalen oder unionsweiten Notfall gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen hat und in der zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen eingeführt werden müssen, insbesondere um die Gasversorgung geschützter Kunden zu sichern, sollte der Marktkorrekturmechanismus die Gasflüsse innerhalb des Binnenmarkts nicht unangemessen einschränken, weil dies die Gasversorgungssicherheit der Union gefährden würde, und daher ausgesetzt werden.

(37)Der Marktkorrekturmechanismus sollte nicht dazu führen, dass die Rolle, die Preissignale im EU-Gasbinnenmarkt spielen, beeinträchtigt wird und marktbasierte Gasflüsse innerhalb der EU verhindert werden, da Erdgas unbedingt weiterhin dorthin fließen muss, wo es am dringendsten benötigt wird.

(38)Die Marktkorrekturmechanismen sollten das kontinuierliche ordnungsgemäße Funktionieren der Energiederivatemärkte nicht unnötig gefährden. Diese Märkte spielen eine Schlüsselrolle, wenn es darum geht, Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Positionen gegen Risiken abzusichern, insbesondere im Hinblick auf die Preisvolatilität. Darüber hinaus können Preisinterventionen im Wege des Marktkorrekturmechanismus zu erheblichen finanziellen Verlusten für Marktteilnehmer an den Derivatemärkten führen. Angesichts der Größe des Gasmarkts in der EU können solche Verluste nicht nur die spezialisierten Derivatemärkte treffen, sondern auch erhebliche Folgewirkungen auf andere Finanzmärkte haben. Daher sollte die Kommission den Marktkorrekturmechanismus sofort aussetzen, wenn er das ordnungsgemäße Funktionieren des Derivatemarktes gefährdet. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Kommission das Fachwissen einschlägiger EU-Einrichtungen berücksichtigt. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist eine unabhängige Behörde, die zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems der EU beiträgt, da sie insbesondere stabile und geordnete Finanzmärkte wie die Derivatemärkte fördert. Die Kommission sollte daher Berichte der ESMA zu diesen Aspekten berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 127 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 25 des Protokolls Nr. 4 zum AEUV alle Empfehlungen der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Stabilität des Finanzsystems berücksichtigen. Angesichts der Volatilität der Finanzmärkte und der potenziell großen Auswirkungen von Marktinterventionen in diesen Märkten sollte sichergestellt werden, dass die Kommission den Marktkorrekturmechanismus rasch aussetzen kann. Der Bericht der ESMA und die Stellungnahme der EZB sollten spätestens 48 Stunden oder in dringenden Fällen auf Ersuchen der Kommission noch am selben Tag vorgelegt werden.

(39)Der Marktkorrekturmechanismus sollte so ausgestaltet sein, dass nur außergewöhnliche Erhöhungen der Gaspreise aufgrund von Defiziten im Preisbildungsmechanismus berücksichtigt werden, und sich nicht auf die Gültigkeit bestehender Gaslieferverträge auswirken. Stellt die Kommission jedoch fest, dass sich die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus negativ auf bestehende Lieferverträge auswirkt, sollte sie ihn aussetzen.

(40)Bei der Ausgestaltung und den Möglichkeiten zur Aussetzung des Mechanismus sollte berücksichtigt werden, dass Erdgashändler den Erdgashandel in Regionen außerhalb der Union verlagern können, wodurch die Wirksamkeit des Marktkorrekturmechanismus verringert wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Händler damit begännen, außerbörsliche Gashandelsgeschäfte zu tätigen, die weniger transparent sind, der aufsichtsrechtlichen Kontrolle weniger unterliegen und mit einem größeren Risiko verbunden sind, dass die Beteiligten ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn Händler, deren Absicherung durch den Marktkorrekturmechanismus eingeschränkt sein könnte, Absicherungen in anderen Rechtsräumen suchen, was dazu führen würde, dass die Clearing-Gegenpartei die den Derivatepositionen zugrunde liegenden Basiswerte neu austarieren muss, um den gedeckelten Abrechnungspreis widerzuspiegeln, wodurch Nachschussforderungen ausgelöst werden.

(41)Die ACER, die Europäische Zentralbank, die ESMA, das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) und die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 eingesetzte Koordinierungsgruppe „Gas“ sollten die Kommission bei der Überwachung des Marktkorrekturmechanismus unterstützen.

(42)Nach einem Marktkorrekturereignis oder einem Aussetzungsbeschluss oder auf der Grundlage der Marktentwicklungen oder der Entwicklung der Versorgungssicherheit ist es unter Umständen geboten, die Bedingungen für die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b zu überprüfen. In dieser Situation kann der Rat daher auf Vorschlag der Kommission geeignete Änderungen dieser Verordnung annehmen.

(43)Der Marktkorrekturmechanismus ist notwendig und verhältnismäßig, um das Ziel der Korrektur übermäßig hoher TTF-Gaspreise zu erreichen. Von den indirekten Auswirkungen der Preisanstiege wie steigenden Energiepreise und Inflation sind alle Mitgliedstaaten betroffen. Die Defizite im Preisbildungssystem spielen in den einzelnen Mitgliedstaaten aber eine unterschiedliche Rolle, wobei Preiserhöhungen in einigen Mitgliedstaaten (etwa in Mitteleuropa) bedeutender sind als in anderen (etwa jenen in Randlage oder mit anderen Bezugsmöglichkeiten). Um fragmentierte Maßnahmen zu vermeiden, die den integrierten Unionsmarkt für Gas spalten könnten, ist ein gemeinsames solidarisches Vorgehen erforderlich. Dies ist auch für die Versorgungssicherheit in der Union von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus sorgen gemeinsame Schutzvorkehrungen, die in den Mitgliedstaaten ohne Bezugsalternativen möglicherweise stärker benötigt werden als in den Mitgliedstaaten mit mehr Alternativen, für einen koordinierten Ansatz als Ausdruck der Energiesolidarität. Tatsächlich stellt der Marktkorrekturmechanismus – bei sehr unterschiedlichen finanziellen Risiken und Vorteilen für die einzelnen Mitgliedstaaten – einen solidarischen Kompromiss dar, weil alle Mitgliedstaaten bereit sind, zur Marktkorrektur beizutragen, und dieselben Preisbildungsobergrenzen akzeptieren, auch wenn sich die Defizite des Preisbildungsmechanismus unterschiedlich stark auswirken und die finanziellen Auswirkungen der TTF-Preise auf die Wirtschaft sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Der Marktkorrekturmechanismus würde daher die Solidarität in der Union stärken, da er überhöhte Preise verhindert, die für viele Mitgliedstaaten selbst auf kurze Zeit untragbar wären. Die vorgeschlagene Maßnahme trägt dazu bei, dass Gasversorgungsunternehmen aus allen Mitgliedstaaten solidarisch zu angemessenen Preisen Gas kaufen können.

(44)Aufgrund der volatilen und unvorhersehbaren Lage auf dem Erdgasmarkt zu Beginn der Wintersaison muss sichergestellt werden, dass der Marktkorrekturmechanismus so bald wie möglich angewandt werden kann, wenn die Bedingungen für seine Aktivierung erfüllt sind. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I – GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird ein befristeter Marktkorrekturmechanismus gegen übermäßig hohe Gaspreise, die keinen Zusammenhang mit den Preisen an anderen Börsen in der Union aufweisen, eingeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.„TTF-Front-Month-Derivat“ bezeichnet ein an einem Handelsplatz gehandeltes Warenderivat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, dessen Basiswert eine Transaktion an dem von Gasunie Transport Services B.V. betriebenen virtuellen Handelspunkt Title Transfer Facility (TTF) ist und das unter den Derivaten mit einer Laufzeit von einem Monat, die an einem bestimmten Handelsplatz gehandelt werden, das nächstliegende Fälligkeitsdatum hat;

2.„Referenzpreis“ bezeichnet den täglichen Durchschnittspreis des Preises der von S&P Global Inc., New York, veröffentlichten LNG-Bewertungen „Daily Spot Mediterranean Marker (MED)“ und „Daily Spot Northwest Europe Marker (NWE)“ und des Preises, der aus der von der ACER gemäß den Artikeln 18 bis 22 der Verordnung (EU) [XXXX/2022] des Rates durchgeführten täglichen Preisbewertung hervorgeht;

3.„Handelsplatz“ hat folgende Bedeutungen:

a)„geregelter Markt“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

b)„multilaterales Handelssystem“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

c)„organisiertes Handelssystem“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU.

KAPITEL II – MARKTKORREKTURMECHANISMUS

Artikel 3

Marktkorrekturmechanismus

(1)Um Phasen übermäßig hoher Erdgaspreise zu begrenzen, die keinen Zusammenhang mit den Preisen an anderen Gasbörsen aufweisen, kann ab dem 1. Januar 2023 ein Marktkorrekturmechanismus für den Abrechnungspreis von TTF-Front-Month-Derivaten aktiviert werden.

(2)Der Marktkorrekturmechanismus wird aktiviert, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind (im Folgenden „Marktkorrekturereignis“):

a)der Abrechnungspreis von TTF-Front-Month-Derivaten liegt zwei Wochen lang über 275 EUR und

b)der von der European Energy Exchange (EEX) veröffentlichte TTF European Gas Spot Index liegt während der letzten 10 Handelstage vor dem Ende des unter Buchstabe a genannten Zeitraums 58 EUR über dem Referenzpreis.

(3)Wenn auf der Grundlage der Ergebnisse der Überwachung durch die ACER gemäß Artikel 4 Absatz 1 konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass ein Marktkorrekturereignis gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b unmittelbar bevorsteht, ersucht die Kommission die Europäische Zentralbank (EZB), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und gegebenenfalls das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) und die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 eingesetzte Koordinierungsgruppe „Gas“ um eine Stellungnahme zu den Auswirkungen eines möglichen Marktkorrekturereignisses auf die Versorgungssicherheit, die Ströme innerhalb der EU und die Finanzstabilität, damit die Kommission die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus durch die ACER erforderlichenfalls schnell aussetzen kann. In der Stellungnahme werden auch die Preisentwicklungen an anderen relevanten organisierten Märkten berücksichtigt, insbesondere die Entwicklungen in Asien oder den USA, die sich im „Joint Japan Korea Marker“ oder der „Henry Hub Gas Price Assessment“, die beide von S&P Global Inc., New York, veröffentlicht werden, widerspiegeln.

(4)Stellt die ACER auf der Grundlage der Informationen, die sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission oder den Artikeln 18 bis 22 der Verordnung (EU) [XXXX/2022] des Rates erhält, oder auf der Grundlage anderer öffentlich zugänglicher Marktinformationen ein Marktkorrekturereignis fest, so veröffentlicht sie unverzüglich eine Mitteilung über das Eintreten eines Marktkorrekturereignisses im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Marktkorrekturmitteilung“) und unterrichtet die Kommission, die ESMA und die EZB von dem Marktkorrekturereignis.

(5)Aufträge für TTF-Front-Month-Derivate mit Preisen über 275 EUR dürfen ab dem Tag nach der Veröffentlichung einer Marktkorrekturmitteilung nicht mehr angenommen werden (im Folgenden „Gebotsobergrenze“).

(6)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie als Reaktion auf das Marktkorrekturereignis ergriffen haben, um einen Anstieg des Gas- und Stromverbrauchs zu verhindern und die Gas- und Stromnachfrage zu verringern und so die Gasnachfrage gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates um 15 % zu senken und die Ziele für die Nachfragesenkung gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates zu erreichen. Die Mitteilung erfolgt spätestens zwei Wochen nach dem Marktkorrekturereignis, außer wenn die Kommission in der Zwischenzeit einen Aussetzungsbeschluss gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen hat.

(7)Nach Bewertung der Auswirkungen der Gebotsobergrenze auf den Gas- und Stromverbrauch und der Fortschritte bei der Erreichung der in den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates und in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates festgelegten Ziele für die Nachfragesenkung kann die Kommission auch vorschlagen, die Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates an die neue Situation anzupassen.

(8)Im Falle eines Marktkorrekturereignisses ersucht die Kommission die EZB unverzüglich um einen Bericht über das Risiko einer unbeabsichtigten Störung der Stabilität und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte für Energiederivate.

Artikel 4

Überwachung und Deaktivierung des Marktkorrekturmechanismus

(1)Die ACER überwacht kontinuierlich, ob die Bedingung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt ist, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission und den Artikeln 18 bis 22 der Verordnung (EU) [XXXX/2022] des Rates erhält, sowie auf der Grundlage von Marktinformationen. Die ACER teilt der Kommission die Ergebnisse der Überwachung am Ende jedes Geschäftstags bis spätestens 18.00 Uhr MEZ mit.

(2)Ist die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Bedingung an 10 aufeinanderfolgenden Handelstagen vor dem Ende des Monats, der auf das Marktkorrekturereignis folgt, oder danach nicht mehr erfüllt (im Folgenden „Deaktivierungsereignis“), so veröffentlicht die ACER unverzüglich eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union und unterrichtet die Kommission und die ESMA darüber, dass die Bedingung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr erfüllt ist (im Folgenden „Deaktivierungsmitteilung“). Ab dem Tag nach der Veröffentlichung einer Deaktivierungsmitteilung gilt die in Artikel 3 Absatz 4 genannte Gebotsobergrenze nicht mehr.

Artikel 5

Aussetzung des Marktkorrekturmechanismus

(1)Die ESMA, die EZB, die ACER, die Koordinierungsgruppe „Gas“ und ENTSOG überwachen kontinuierlich die Auswirkungen der Gebotsobergrenze auf die Märkte und die Versorgungssicherheit.

(2)Auf der Grundlage dieser Überwachung setzt die Kommission den Marktkorrekturmechanismus durch einen Beschluss immer dann aus, wenn unbeabsichtigte Marktstörungen oder offensichtliche Risiken solcher Störungen mit negativen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, die Ströme innerhalb der EU oder die Finanzstabilität auftreten (im Folgenden „Aussetzungsbeschluss“). Bei der Bewertung berücksichtigt die Kommission insbesondere, ob die weitere Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus

a)die Gasversorgungssicherheit der Union gefährdet, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn die Kommission einen regionalen oder unionsweiten Notfall gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen hat, oder zu einer Rationierung von Gas führen kann;

b)während eines Zeitraums erfolgt, in dem die verbindlichen Ziele für die Nachfragesenkung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates auf EU-Ebene nicht erreicht werden, sich negativ auf die Fortschritte bei der Umsetzung des Gaseinsparziels gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates auswirkt oder auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates übermittelten Daten über den Gasverbrauch und die Nachfragesenkung zu einem allgemeinen Anstieg des Gasverbrauchs führt;

c)gemäß den Überwachungsdaten der ACER marktbasierte Gasströme innerhalb der EU verhindert;

d)gemäß einem Bericht der ESMA über die Auswirkungen der Aktivierung der Marktkorrekturmaßnahme und einer zu diesem Zweck von der Kommission angeforderten Stellungnahme der EZB die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Energiederivate beeinträchtigt;

e)den Gasmarktpreisen an den verschiedenen organisierten Märkten in der Union sowie an anderen relevanten organisierten Märkten Rechnung trägt, z. B. den Preisen an Märkten in Asien oder den USA, die sich im „Joint Japan Korea Marker“ oder der „Henry Hub Gas Price Assessment“, die beide von S&P Global Inc., New York, veröffentlicht werden, widerspiegeln;

f)die Gültigkeit bestehender Gaslieferverträge, einschließlich langfristiger Gaslieferverträge, beeinträchtigt.

(3)Ein Aussetzungsbeschluss wird unverzüglich gefasst und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die in Artikel 3 Absatz 4 genannte Gebotsobergrenze wird ab dem Tag nach der Veröffentlichung eines Aussetzungsbeschlusses für den in dem Beschluss genannten Zeitraum nicht mehr angewandt.

(4)Die ACER, die EZB, die ESMA, die Koordinierungsgruppe „Gas“ und ENTSOG unterstützen die Kommission bei den Aufgaben gemäß den Artikeln 3, 4 und 5. Der Bericht der ESMA und die Stellungnahme der EZB gemäß Absatz 2 Buchstabe d werden innerhalb von 48 Stunden oder auf Ersuchen der Kommission in dringenden Fällen am selben Tag erstellt.

(5)Der Marktkorrekturmechanismus findet nur Anwendung, solange diese Verordnung in Kraft ist.

(6)Nach einem Marktkorrekturereignis oder einem Aussetzungsbeschluss oder auf der Grundlage der Marktentwicklungen oder der Entwicklung der Versorgungssicherheit kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, die Bedingungen für die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b zu überprüfen. Bevor sie einen solchen Vorschlag vorlegt, sollte die Kommission die EZB, die ESMA, die ACER, die Koordinierungsgruppe „Gas“, ENTSOG und andere einschlägige Interessenträger konsultieren.

KAPITEL III – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Inkrafttreten und Überprüfung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für einen Zeitraum von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten. Die Kommission überprüft diese Verordnung im Hinblick auf die allgemeine Gasversorgungslage der Union bis spätestens 1. November 2023 und legt dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Überprüfung vor. Die Kommission kann auf der Grundlage dieses Berichts vorschlagen, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürger und der Wirtschaft vor übermäßig hohen Preisen

1.2.Politikbereich(e) 

Politikbereich: Energie

Tätigkeit: Einrichtung eines Marktkorrekturmechanismus

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

x eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 10  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Marktkorrekturmechanismus

Der Title Transfer Facility (TTF) ist ein virtueller Handelspunkt in den Niederlanden, der aufgrund seiner hohen Liquidität häufig als Preisreferenz für den europäischen Gasmarkt herangezogen wird, was sich auf Verträge und Absicherungen in der gesamten EU auswirkt. Mittlerweile dient der TTF jedoch in erster Linie als Index, der auf den physischen Einspeisungen von Pipeline-Gas im niederländischen Netz beruht, das als Haupt-Hub für Nordwesteuropa fungiert. Derzeit wird auf den TTF beim Handel mit den meisten EU-Hubs eine Prämie aufgeschlagen, die im Wesentlichen die fehlenden Lieferungen aus Russland und die Infrastrukturengpässe in der Region widerspiegelt.

Dass der TTF als Preisreferenz und Grundlage für die Absicherung von Gasverträgen an den verschiedenen EU-Hubs dient, zeigt, welche Bedeutung er für die Festlegung des Erdgaspreises in der EU hat.

Als letztes Mittel zielt dieser Vorschlag für Notfallmaßnahmen darauf ab, Situationen überhöhter Erdgaspreise zu begegnen, indem ein dynamischer Höchstpreis festgelegt wird, zu dem Erdgastransaktionen unter bestimmten Bedingungen in den TTF-Month-Ahead-Märkten getätigt werden können. Diese Grenze wird bei spezifischen Marktereignissen ausgelöst und erfordert eine ständige Überwachung auf mehr als monatlicher Basis, um zu ermitteln, ob der Korrekturmechanismus beibehalten werden sollte, aber auch eine auch eine systematischere Überwachung, um sicherzustellen, dass keine unangemessenen Auswirkungen auf verschiedene Aspekte – von der Versorgungssicherheit bis hin zu unbeabsichtigten Marktstörungen, die sich negativ auf die Versorgungssicherheit und die Ströme innerhalb der EU auswirken – auftreten; in einem solchen Fall muss der Korrekturmechanismus unverzüglich ausgesetzt werden.

1.4.2.Einzelziel

Einführung eines Marktkorrekturmechanismus, um ein übermäßiges TTF-Month-Ahead-Level, das die LNG-Preise nicht widerspiegelt, zu verhindern.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Der Vorschlag wird zu einem optimalen Funktionieren des liquidesten Derivatemarkts in der EU beitragen und eine Überbepreisung der Infrastrukturengpässe in Nordwesteuropa und deren unangemessene Auswirkungen auf die Gaspreise in der gesamten EU verhindern.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Schaffung eines Sachverständigenteams, das für die Überwachung der Marktentwicklungen zuständig ist und den Marktkorrekturmechanismus auslösen wird.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Angesichts des Ausmaßes der Energiekrise und ihrer weitreichenden sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen hält die Kommission es für angemessen, mittels einer Verordnung zu handeln, die von allgemeiner Tragweite und unmittelbar und sofort anwendbar ist. Dies würde zu einem raschen, einheitlichen und unionsweiten Kooperationsmechanismus führen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Dieser Vorschlag sollte dazu beitragen, das Niveau der TTF-Futures im Rahmen zu halten und zu minimieren, indem Preisspitzen, wie sie im August 2022 vorkamen, angegangen und minimiert werden und gleichzeitig die Attraktivität der EU für LNG-Lieferungen erhalten bleibt.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der Marktkorrekturmechanismus wäre ein beispielloser Eingriff in den liberalisierten und integrierten europäischen Gasmarkt und/oder die Finanzmärkte für Rohstoffe. Aufgrund der unbekannten Auswirkungen wurden strenge Bedingungen und Sicherheitsautomatismen sowie strenge Überwachungsanforderungen aufgenommen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Keine operativen Mittel erforderlich

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Ein anderer Ansatz ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht gezogen worden.

Für diese neuen Aufgaben entsteht in der Kommission (GD ENER) zusätzlicher Bedarf an Personal mit umfangreichen Fachwissen. Im Rahmen des derzeitigen MFR muss die Kommission jedoch mit einer gleichbleibenden Personalausstattung arbeiten, sodass so weit wie möglich Umschichtungen innerhalb der GD und zwischen Dienststellen der Kommission ins Auge gefasst werden müssen. In einem gesonderten Finanzbogen wird zusätzliches Personal für die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) veranschlagt.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

X◻befristete Laufzeit

X    mit Wirkung ab 2023 und für die Dauer der Energiekrise

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 11   

X◻ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Überwachung durch die Dienststellen der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die direkt von der GD ENER wahrgenommenen Aufgaben, einschließlich der Berichterstattung über die Ergebnisse im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD ENER und der ACER, folgen dem in der Kommission geltenden jährlichen Planungs- und Überwachungszyklus.

Darüber hinaus wird die Leistungsfähigkeit des Mechanismus gemäß Artikel 4 des Vorschlags überwacht.

Der Vorschlag enthält gemäß Artikel 5c auch spezifische Berichterstattungsanforderungen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) die Auslösung und Überwachung des Marktüberwachungsmechanismus durchführen; diese Aufgaben können aufgrund der damit verbundenen Verantwortung nicht delegiert werden.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Was die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Auslösung und Überwachung des Mechanismus betrifft, so stehen die ermittelten Risiken mit der unzureichenden Personalausstattung und dem für die Wahrnehmung dieser Schlüsselaufgaben in der Kommission erforderlichen Fachwissen im Zusammenhang. Die Liste der erfolgreichen Bewerber im Rahmen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/401/22 für Spezialisten im Bereich Energie wird bei der Einstellung der erforderlichen Sachverständigen in der Kommission helfen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die GD ENER berichtet in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht jährlich über die Kosten der Kontrolle ihrer Tätigkeiten. Das Risikoprofil und die Kosten für Kontrollen für Beschaffungstätigkeiten entsprechen den Anforderungen.

Die von der GD ENER im Zusammenhang mit der Einrichtung des Mechanismus übertragenen Aufgaben führen nicht zu zusätzlichen Kontrollen oder zu einem anderen Anteil der Kontrollkosten.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die GD ENER nahm im Jahr 2020 eine überarbeitete Betrugsbekämpfungsstrategie an. Die Betrugsbekämpfungsstrategie der GD ENER beruht auf der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission und einer besonderen Risikobewertung, die intern durchgeführt wurde, um die Bereiche, die am anfälligsten für Betrug sind, die bereits bestehenden Kontrollen und die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Kapazitäten der GD ENER für die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug zu verbessern, zu ermitteln.

Die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden vertraglichen Bestimmungen gewährleisten, dass die Dienststellen der Kommission (einschließlich OLAF) Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen nach den vom OLAF empfohlenen Standardbestimmungen vornehmen können.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 12

von EFTA-Ländern 13

von Kandidatenländern 14

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

01

02 20 04 02

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer 

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

GD: ENER

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie 15 02 20 04 02

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 16  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für GD ENER

Verpflichtungen

=1a+1b +3

Zahlungen

=2a+2b

+3

 



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 1 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N

2023

Jahr 
N+1

2024

Jahr 
N+2

2025

Jahr 
N+3

2026

Jahr

N+4

2027

INSGESAMT

GD: ENER

• Personal

0,942

0,942

0,942

0,942

0,942

4,710000

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD ENER INSGESAMT

Mittel

0,942

0,942

0,942

0,942

0,942

4,710000

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,942

0,942

0,942

0,942

0,942

4,710000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 17

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

0,942

0,942

0,942

0,942

0,942

4,710000

Zahlungen

0,942

0,942

0,942

0,942

0,942

4,710000

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 18

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 19

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 20

2023

Jahr 
N+1

2024

Jahr 
N+2

2025

Jahr 
N+3

2026

Jahr N+4

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,942

0,942

0,942

0,942

0,942

4,710000

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,942

0,942

0,942

0,942

0,942

4,710000

Außerhalb der RUBRIK 7 21
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0

0

0

0

0

Sonstige
Verwaltungsausgaben

0

0

0

0

0

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0

0

0

0

0

INSGESAMT

0,942

0,942

0,942

0,942

0,942

4,710000

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
N

2023

Jahr 
N+1

2024

Jahr N+2

2025

Jahr N+3

2026

Jahr N+4

2027

•Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

6

6

6

6

6

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 22

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx jj   23

- am Sitz

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

6

6

6

6

6

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Dieser beispiellose Mechanismus umfasst Aufgaben zur engen Überwachung– unter anderem in Bezug auf das Funktionieren der Rohstoffmärkte und die Versorgungssicherheit –, die derzeit nicht Teil der Rolle der Kommission sind. Aufgrund der mit dieser Aufgabe verbundenen Verantwortung – und den beträchtlichen negativen Auswirkungen einer unsauberen Ausführung – ist es von entscheidender Bedeutung für die Reputation der Kommission, dass keine Risiken in Bezug auf die Ausführung eingegangen werden. Für diese Aufgaben wird die GD ENER sechs Wirtschaftsanalysten mit Erfahrung im Energiebereich einstellen und die Liste der erfolgreichen Bewerber aus dem Auswahlverfahren EPSO/AD/401/22 für Energieexperten verwenden.

Externes Personal

nicht zutreffend

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 24

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 25

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürger und der Wirtschaft vor übermäßig hohen Preisen

1.2.Politikbereich(e)

Politikbereich: Energie

Tätigkeit: Einrichtung eines Marktkorrekturmechanismus

1.3.Der Vorschlag betrifft 

eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 26  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e) 

Marktkorrekturmechanismus

Der Title Transfer Facility (TTF) ist ein virtueller Handelspunkt in den Niederlanden, der aufgrund seiner hohen Liquidität häufig als Preisreferenz für den europäischen Gasmarkt herangezogen wird, was sich auf Verträge und Absicherungen in der gesamten EU auswirkt. Mittlerweile dient der TTF jedoch in erster Linie als Index, der auf den physischen Einspeisungen von Pipeline-Gas im niederländischen Netz beruht, das als Haupt-Hub für Nordwesteuropa fungiert. Derzeit wird auf den TTF beim Handel mit den meisten EU-Hubs eine Prämie aufgeschlagen, die im Wesentlichen die fehlenden Lieferungen aus Russland und die Infrastrukturengpässe in der Region widerspiegelt.

Dass der TTF als Preisreferenz und Grundlage für die Absicherung von Gasverträgen an den verschiedenen EU-Hubs dient, zeigt, welche Bedeutung er für die Festlegung des Erdgaspreises in der EU hat.

Als letztes Mittel zielt dieser Vorschlag für Notfallmaßnahmen darauf ab, Situationen überhöhter Erdgaspreise zu begegnen, indem ein dynamischer Höchstpreis festgelegt wird, zu dem Erdgastransaktionen unter bestimmten Bedingungen in den TTF-Month-Ahead-Märkten getätigt werden können. Diese Grenze wird bei spezifischen Marktereignissen ausgelöst und erfordert eine ständige Überwachung auf mehr als monatlicher Basis, um zu ermitteln, ob der Korrekturmechanismus beibehalten werden sollte, aber auch eine auch eine systematischere Überwachung, um sicherzustellen, dass keine unangemessenen Auswirkungen auf verschiedene Aspekte – von der Versorgungssicherheit bis hin zu unbeabsichtigten Marktstörungen, die sich negativ auf die Versorgungssicherheit und die Ströme innerhalb der EU auswirken – auftreten; in einem solchen Fall muss der Korrekturmechanismus unverzüglich ausgesetzt werden.

1.4.2.Einzelziel(e) 

Einzelziel

Einführung eines Marktkorrekturmechanismus, um ein übermäßiges TTF-Month-Ahead-Level, das die LNG-Preise nicht widerspiegelt, zu verhindern.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Der Vorschlag wird zu einem optimalen Funktionieren des liquidesten Derivatemarkts in der EU beitragen und eine Überbepreisung der Infrastrukturengpässe in Nordwesteuropa und deren unangemessene Auswirkungen auf die Gaspreise in der gesamten EU verhindern.

1.4.4.Leistungsindikatoren 

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Schaffung eines Sachverständigenteams, das für die Überwachung der Marktentwicklungen zuständig ist und den Marktkorrekturmechanismus auslösen wird.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Angesichts des Ausmaßes der Energiekrise und ihrer weitreichenden sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen hält die Kommission es für angemessen, mittels einer Verordnung zu handeln, die von allgemeiner Tragweite und unmittelbar und sofort anwendbar ist. Dies würde zu einem raschen, einheitlichen und unionsweiten Kooperationsmechanismus führen.

Der Vorschlag wird zusätzliche Ressourcen für die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) erfordern. Im Vorschlag werden insbesondere neue Aufgaben für die ACER im Zusammenhang mit der Überwachung der Gasmärkte und der Unterstützung der Kommission in Bezug auf Folgendes definiert:

Auslösung und spätere Deaktivierung des Marktkorrekturmechanismus: angesichts der großen politischen Sensibilität und der erheblichen Auswirkungen dieser Maßnahmen muss dies mit großer Sorgfalt erfolgen. Darüber hinaus ist eine kontinuierliche Überwachung erforderlich, sodass eine Ersatzlösung für den Bedarfsfall sichergestellt werden muss. Für diese Arbeit werden zwei (2) VZÄ veranschlagt (1 Datenanalytiker, 1 Experte für Gas). Um den IOSCO-Grundsätzen für Preisbewertungsagenturen für die LNG-Preisbewertung/-Benchmarks zu entsprechen, müssen diese von anderen Personen als jenen durchgeführt werden, die die Preisbewertung/Benchmark vornehmen. Eine Missachtung dieser Vorgabe würde bedeuten, dass diese Arbeiten nicht nach den vorgeschriebenen Standards ausgeführt würden und somit würde die Marktakzeptanz der Preisbewertungen/Benchmarks und damit die Gründe für deren Durchführung untergraben;

Überwachung der Gasflüsse innerhalb der EU: dies erfordert deutlich detailliertere Daten zu den Gasflüssen als im derzeitigen Überwachungsrahmen der ACER; es müssten neue Daten mithilfe neuer Instrumente erhoben werden. Für diese Arbeit werden zwei (2) VZÄ (1 Datenanalytiker, 1 Experte für Gas) sowie Beratung zum Datenerhebungs- und Analysewerkzeug veranschlagt;

Unterstützung der Kommission gemeinsam mit der EZB und der ESMA bei den in den verschiedenen Artikeln vorgesehenen Aufgaben: für potenzielle Unterstützung bei Nachfragereduzierung, Gaspreisbildung außerhalb der EU und langfristige Gaslieferverträge werden zwei (2) VZÄ veranschlagt.

Von den 6 VZÄ sollte 1 über große Erfahrung verfügen, damit diese Person die Arbeiten in diesem Bereich koordinieren und leiten kann. Dieses Peer-Review-Verfahren für Preisbewertungen muss eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Preisbildungsverfahren und -methoden im Einklang mit den IOSCO-Grundsätzen korrekt und konsequent angewandt werden, und um die Integrität und Qualität der veröffentlichten Preise zu gewährleisten.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Dieser Vorschlag sollte dazu beitragen, das Niveau der TTF-Futures im Rahmen zu halten und zu minimieren, indem Preisspitzen, wie sie im August 2022 vorkamen, angegangen und minimiert werden und gleichzeitig die Attraktivität der EU für LNG-Lieferungen erhalten bleibt.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der Marktkorrekturmechanismus wäre ein beispielloser Eingriff in den liberalisierten und integrierten europäischen Gasmarkt und/oder die Finanzmärkte für Rohstoffe. Aufgrund der unbekannten Auswirkungen wurden strenge Bedingungen und Sicherheitsautomatismen sowie strenge Überwachungsanforderungen aufgenommen.

Die ACER verfügt im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission (REMIT) über umfangreiche Erfahrungen mit der Erfassung und Verarbeitung von Marktdaten.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die erforderlichen Mittel für die beantragten Stellen bei der ACER werden aus bestehenden Programmen der GD ENER finanziert.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Für diese neuen Aufgaben entsteht in der Kommission (GD ENER) zusätzlicher Bedarf an Personal mit umfangreichen Fachwissen. Im Rahmen des derzeitigen MFR muss die Kommission jedoch mit einer gleichbleibenden Personalausstattung arbeiten, sodass so weit wie möglich Umschichtungen innerhalb der GD und zwischen Dienststellen der Kommission ins Auge gefasst werden müssen.

Der ACER werden zudem weitere Aufgaben zugeteilt, unter anderem in Bezug auf die Überwachung der Gasmärkte und die Unterstützung der Kommission; hierfür benötigt sie zusätzliches Personal.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Vorschlag/Initiative mit Wirkung ab dem [TT.MM]2023 und für die Dauer der Energiekrise

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen und auf die Mittel für Zahlungen von 2023 bis 2027.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 27   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission über

   Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

 internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

 die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

 Einrichtungen nach den Artikeln 70 und 71

 öffentlich-rechtliche Körperschaften

 privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

 privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

 Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen der GASP im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Bemerkungen

Überwachung durch die Dienststellen der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) in einigen technischen Belangen.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die direkt von der GD ENER wahrgenommenen Aufgaben, einschließlich der Berichterstattung über die Ergebnisse im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD ENER, folgen dem in der Kommission geltenden jährlichen Planungs- und Überwachungszyklus.

Die von der ACER wahrgenommenen Aufgaben, einschließlich der Berichterstattung über die Ergebnisse im konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der ACER, folgen dem in der Agentur geltenden jährlichen Planungs- und Überwachungszyklus.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Kommission ist mit Unterstützung der ACER für die Auslösung und Überwachung des Marktüberwachungsmechanismus zuständig, was aufgrund der mit diesen Aufgaben verbundenen Verantwortung nicht delegiert werden kann.

Es ist kosteneffizienter, die neue Aufgabe einer bestehenden Agentur zuzuweisen, die bereits mit ähnlichen Aufgaben befasst ist. Die GD ENER legte eine Kontrollstrategie für die Verwaltung ihrer Beziehungen zur ACER fest, die Teil des internen Kontrollrahmens der Kommission von 2017 ist. Die ACER überarbeitete ihren eigenen internen Kontrollrahmen und nahm ihn im Dezember 2018 an.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Was die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Auslösung und Überwachung des Mechanismus betrifft, so stehen die ermittelten Risiken mit der unzureichenden Personalausstattung und dem für die Wahrnehmung dieser Schlüsselaufgaben in der Kommission erforderlichen Fachwissen im Zusammenhang.

Als Fachgremium ist die ACER besser in der Lage, zusätzliche Sachverständige zu finden und Synergien mit dem vorhandenen Personal zu erzielen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die von der GD ENER im Zusammenhang mit der Einrichtung des Mechanismus übertragenen Aufgaben führen nicht zu zusätzlichen Kontrollen oder zu einem anderen Anteil der Kontrollkosten. Es wird ebenfalls nicht erwartet, dass die Aufnahme zusätzlicher Aufgaben in den bestehenden Auftrag der ACER besondere zusätzliche Kontrollen bei der ACER erforderlich macht, weshalb das Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und der Höhe der verwalteten Mittel unverändert bleibt.


2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Im Einklang mit dem Ansatz der Kommission wendet die ACER die Betrugsbekämpfungsgrundsätze für dezentrale EU-Agenturen an. Im März 2019 nahm die ACER eine neue Betrugsbekämpfungsstrategie an, mit der der Beschluss 13/2014 des Verwaltungsrats der ACER aufgehoben wurde. Die neue Strategie erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Jahren und beruht auf folgenden Elementen: eine jährliche Risikobewertung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, interne Regelungen zur Meldung von Missständen, Vorgaben und Verfahren für die Verwaltung sensibler Funktionen sowie Maßnahmen in Bezug auf Ethik und Integrität.

Sowohl die ACER-Verordnung als auch die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden vertraglichen Bestimmungen gewährleisten, dass die Dienststellen der Kommission (einschließlich OLAF) Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen nach den vom OLAF empfohlenen Standardbestimmungen vornehmen können.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 28

von EFTA-Ländern 29

von Kandidatenländern 30

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

01

02 10 06

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

01

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

ACER (Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden)

Jahr 
2023 31

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

2027

INSGESAMT

Titel 1:

Verpflichtungen

(1)

0,942

0,942

0,942

0,942

0,942

4,710

Zahlungen

(2)

0,942

0,942

0,942

0,942

0,942

4,710

Titel 2:

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Titel 3:

Verpflichtungen

(3a)

Zahlungen

(3b)

Mittel INSGESAMT 
für ACER

Verpflichtungen

=1+1a +3a

0,942

0,942

0,942

0,942

0,942

4,710

Zahlungen

=2+2a

+3b

0,942

0,942

0,942

0,942

0,942

4,710



Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD: <…….>

□ Personalausgaben

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <….> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 32

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung] 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 33

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 34

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der ACER 

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2023 35

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

0,942

0,942

0,942

0,942

0,942

4,710

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

0,942

0,942

0,942

0,942

0,942

4,710

Personalbedarf (VZÄ):

Jahr 
2023 36

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

6

6

6

6

6

6

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

6

6

6

6

6

6

Bitte vorgesehenes Einstellungsdatum angeben und Betrag entsprechend anpassen (bei Einstellung im Juli werden nur 50 % der durchschnittlichen Kosten berücksichtigt) und weitere Erläuterungen geben.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

·Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 und 20 01 02 02 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 37

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

Haushaltslinie(n) (bitte angeben)  38

- am Sitz 39  

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

Einzelheiten der Kostenberechnung für die Vollzeitäquivalente sind im Anhang V in Abschnitt 3 anzugeben.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Neuprogrammierung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens 40 .

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

     Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 41

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffend(e) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)

   Preisdifferenz bzw. „Spread“, gemessen auf Basis des EEX TTF-Spot-EGSI abzüglich des LNG-Spot-Durchschnittspreises im Nord- und Südwesten der EU gemäß der Bewertung von Platts/S&P Global.

(2)

   Preisdifferenz bzw. „Spread“, gemessen auf Basis des EEX TTF-Spot-EGSI abzüglich des LNG-Spot-Durchschnittspreises im Nord- und Südwesten der EU gemäß der Bewertung von Platts/S&P Global.

(3)     Wirtschaftsprognose Sommer 2022: Russlands Krieg trübt konjunkturelle Aussichten ein, (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_4511) .
(4)    Ein Hub ist ein virtueller Handelspunkt eines Einspeise-/Ausspeisesystems, über den Netznutzer untereinander Gas übertragen können und der meist vom Fernleitungsnetzbetreiber (oder einer benannten Stelle) betrieben wird.
(5)    ACER (2011) Framework Guidelines on Gas Balancing in Transmission Systems.
(6)    Siehe Erwägungsgrund 18 der Schlussfolgerungen vom 20./21.10.22:    
„Der Europäische Rat fordert den Rat und die Kommission auf, dringend konkrete Beschlüsse über die folgenden zusätzlichen Maßnahmen sowie über die Vorschläge der Kommission vorzulegen, und zwar nach der Bewertung ihrer Auswirkungen insbesondere auf bestehende Verträge, einschließlich der Unberührtheit langfristiger Verträge, und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Energiemixe und nationalen Gegebenheiten; es handelt sich um (…)    
c) einen befristeten dynamischen Preiskorridor für Erdgasgeschäfte, um Phasen exzessiver Gaspreise unmittelbar zu begrenzen, wobei den in Artikel 23 Absatz 2 des am 18. Oktober 2022 vorgelegten Entwurfs für eine Verordnung des Rates genannten Sicherungsmaßnahmen Rechnung zu tragen ist;“
(7)    Artikel 23 Absatz 2 des Vorschlags vom Oktober sieht vor, dass ein künftiger Marktkorrekturmechanismus den folgenden Schutzvorkehrungen entspricht: er lässt den außerbörslichen Gashandel unberührt; er darf die Gasversorgungssicherheit der Union nicht gefährden; er ist abhängig von den Fortschritten bei der Verwirklichung des Gaseinsparziels; er darf nicht zu einem Gesamtanstieg des Gasverbrauchs führen; er muss so konzipiert sein, dass marktbasierte Gasflüsse innerhalb der EU nicht verhindert werden; er darf die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Energiederivate nicht beeinträchtigen; er muss den Gasmarktpreisen auf den verschiedenen organisierten Märkten in der Union Rechnung tragen.
(8)    Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2021, Deutschland/Polen, C-848/19 P, ECLI:EU:C:2021:598.
(9)    ICE ENDEX ist eine der wichtigsten Energiebörsen in Europa. Für Gas bietet sie den Handel von regulierten Terminkontrakten und Optionen für den niederländischen Handelspunkt Title Transfer Facility (TTF) an.
(10)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(11)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(12)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(13)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(14)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(15)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(16)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(17)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(18)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(19)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
(20)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(21)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(22)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(23)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(24)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(25)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
(26)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(27)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(28)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(29)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(30)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(31)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(32)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(33)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(34)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
(35)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(36)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(37)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(38)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(39)    Hauptsächlich für die Fonds der EU-Kohäsionspolitik, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFAF).
(40)    Siehe Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2093/2020 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027.
(41)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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