Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52022PC0667

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den rechtlichen Schutz von Designs (Neufassung)

    COM/2022/667 final

    Brüssel, den 28.11.2022

    COM(2022) 667 final

    2022/0392(COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über den rechtlichen Schutz von Designs (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    {SEC(2022) 422 final} - {SWD(2022) 367 final} - {SWD(2022) 368 final} - {SWD(2022) 369 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Rechte an gewerblichen Designs schützen die Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Ein gewerbliches Design macht die Attraktivität eines Erzeugnisses aus. Visuelle Anziehungskraft ist einer der Schlüsselfaktoren, die die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher zwischen zwei Erzeugnissen zugunsten des einen oder anderen beeinflussen. Gut konzipierte Erzeugnisse schaffen einen erheblichen Wettbewerbsvorteil für die Hersteller. Um Innovationen und die Schaffung eines neuen Designs eines Erzeugnisses im digitalen Zeitalter zu fördern, besteht zunehmend Bedarf an einem barrierefreien, zukunftssicheren, wirksamen und kohärenten rechtlichen Schutz von Rechten an Designs.

    Das Designschutzsystem in Europa ist mehr als 20 Jahre alt. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gewerbliche Designs wurden durch die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (im Folgenden „Richtlinie“) teilweise harmonisiert. Neben den nationalen Designschutzsystemen wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 (im Folgenden „Verordnung“) ein eigenständiges System zum Schutz einheitlicher Rechte mit gleicher Wirkung in der gesamten Union geschaffen. Die Verordnung wurde bisher nur einmal – im Jahr 2006 – geändert, um dem Beitritt der EU zum internationalen Haager Registrierungssystem Wirkung zu verleihen.

    Darüber hinaus gibt es nach wie vor eine Übergangsregelung für den Designschutz in Bezug auf Ersatzteile für die Reparatur. Da in diesem Punkt keine Einigung erzielt werden konnte, enthält die Richtlinie eine „Einfrierungsklausel“, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre bestehenden Rechtsvorschriften bezüglich des Schutzes von Ersatzteilen beizubehalten, bis Änderungen der Richtlinie auf Vorschlag der Kommission angenommen werden. Sie dürfen jedoch diese Rechtsvorschriften nur ändern, wenn dadurch der Ersatzteilmarkt liberalisiert wird.

    Ein von der Kommission im Jahr 2004 vorgelegter Vorschlag 1 zur Harmonisierung des Geschmacksmusterschutzes sichtbarer Ersatzteile durch die Aufnahme einer „Reparaturklausel“ in die Richtlinie (wie bereits in der Verordnung enthalten) erhielt trotz überwältigender Unterstützung durch das Europäische Parlament 2 im Rat keine ausreichende Unterstützung. Der Vorschlag wurde 2014 zurückgezogen.

    Im Einklang mit der Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung 3 , die Maßnahmen der EU regelmäßig zu überprüfen, leitete die Kommission 2014 eine Bewertung der Funktionsweise der Designschutzsysteme in der EU ein, die eine umfassende wirtschaftliche und rechtliche Bewertung umfasste, die durch eine Reihe von Studien untermauert wurde. Am 11. November 2020 nahm der Rat der Europäischen Union Schlussfolgerungen zur Politik des geistigen Eigentums und zur Überarbeitung des Systems gewerblicher Muster und Modelle in der Union an. 4 Der Rat forderte die Kommission auf, Vorschläge für die Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über Designs vorzulegen, um die Geschmacksmusterschutzsysteme zu modernisieren und den Geschmacksmusterschutz für einzelne Entwerfer und Unternehmen – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – attraktiver zu machen.

    Auf der Grundlage der endgültigen Ergebnisse der Bewertung 5 kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. November 2020 mit dem Titel „Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen – Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung der Erholung und Resilienz der EU“ 6 an, dass sie die EU-Rechtsvorschriften zum Geschmacksmusterschutz nach der erfolgreichen Reform des Markenrechts der EU überarbeiten werde. Am 25. Juni 2021 nahm der Rat weitere Schlussfolgerungen zur Politik des geistigen Eigentums 7 an, in denen er die Kommission nachdrücklich aufforderte, vorrangig dafür zu sorgen, dass die Legislativvorschläge rechtzeitig vorliegen, einschließlich der schnellstmöglichen Ausarbeitung eines Vorschlags zur Überarbeitung und Modernisierung der Rechtsvorschriften über gewerbliche Muster und Modelle. Darüber hinaus betonte das Europäische Parlament in seiner befürwortenden Stellungnahme zum Aktionsplan für geistiges Eigentum, dass das vor 20 Jahren eingeführte System des Geschmacksmusterschutzes überarbeitet werden sollte. 8

    Die Initiative und der parallele Vorschlag zur Änderung der Verordnung, die im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) als Paket betrachtet werden, dienen hauptsächlich dem Ziel der Förderung von Exzellenz, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit von Designs in der EU. Erreicht werden soll das, indem sichergestellt wird, dass das Designschutzsystem im digitalen Zeitalter seinen Zweck erfüllt und für einzelne Entwerfer, KMU und stark von Designs abhängige Industrien durch geringere Kosten und Komplexität, höhere Geschwindigkeit sowie größere Berechenbarkeit und Rechtssicherheit wesentlich leichter zugänglich und effizienter wird.

    Mit der Neufassung der Richtlinie werden im Einzelnen folgende Ziele verfolgt:

    Modernisierung und Verbesserung der bestehenden Bestimmungen der Richtlinie durch Änderung veralteter Bestimmungen, Erhöhung der Rechtssicherheit und Klarstellung von Rechten an einem Design in Bezug auf Anwendungsbereich und Beschränkungen;

    stärkere Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren im Bereich Design, um die Interoperabilität und Komplementarität mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem zu stärken, indem weitere materiellrechtliche Vorschriften hinzugefügt und wesentliche Verfahrensvorschriften gemäß den Bestimmungen der Verordnung in die Richtlinie aufgenommen werden;

    Vollendung des Binnenmarkts für Ersatzteile für die Reparatur durch Aufnahme einer Reparaturklausel in die Richtlinie, wie sie bereits in der Verordnung enthalten ist.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Mit diesem Vorschlag wird die bestehende Richtlinie 98/71/EG aufgehoben und ersetzt. Zusammen mit dem parallelen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bildet dieser Vorschlag ein kohärentes Paket zur Umsetzung des Aktionsplans für geistiges Eigentum und dient der Modernisierung und weiteren Harmonisierung der geltenden EU-Rechtsvorschriften zum Designschutz.

    Um eine stärkere Angleichung der nationalen Vorschriften über den Designschutz an die Vorschriften für die erfolgreiche EU-Geschmacksmusterregelung zu erreichen, sieht dieser Vorschlag vor, bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in die Richtlinie aufzunehmen, die sich dort widerspiegeln und die Kohärenz zwischen diesen beiden Instrumenten erhöhen sollen. Dieser Vorschlag steht ferner im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über nachgeahmte Waren, die sich auf der Durchfuhr befinden, und Verfahrensbestimmungen wie Antrags- und Eintragungsvoraussetzungen sowie über Verwaltungsverfahren bezüglich der Nichtigkeit.

    Kohärenz mit der Politik der EU in anderen Bereichen

    Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 (im Folgenden „Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor“ oder „Kfz-GVO“) und ergänzt diese im Bereich der Kartellpolitik. Die vorgeschlagene Liberalisierung des Ersatzteilmarkts könnte dazu beitragen, den wirksamen Wettbewerb auf dem gesamten Markt für Ersatzteile, Dienstleistungen und Reparaturen von Kraftfahrzeugen zu schützen und so seinen vollen Nutzen für Unternehmen und Verbraucher auf dem Automobil-Anschlussmarkt zu entfalten. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den Bemühungen im Rahmen der Initiative für nachhaltige Produkte zur Förderung von Reparaturen und der Kreislaufwirtschaft und ergänzt diese.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), mit dem das Europäische Parlament und der Rat ermächtigt werden, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Die festgestellten Probleme betreffen die erheblichen Unterschiede der Rechtsrahmen, die entweder keine gleichen Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen ermöglichen oder diese verzerren, was sich weiter negativ auf deren Wettbewerbsfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der EU insgesamt (z. B. für Ersatzteile) auswirkt. Es ist daher ratsam, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die einschlägigen Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden können. Solche Maßnahmen, die darauf abzielen, das derzeitige Niveau der Angleichung durch die Richtlinie zu erweitern, können nicht zuletzt aufgrund der Notwendigkeit, die Kohärenz mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem zu gewährleisten, nur auf EU-Ebene getroffen werden.

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem in das europäische Designsystem eingebettet ist, das auf dem Grundsatz der Koexistenz und der Komplementarität zwischen dem nationalen und dem EU-weiten Designschutz beruht. Während die Verordnung ein vollständiges System bietet, in dem alle materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen geregelt sind, beschränkt sich der derzeitige Grad der Angleichung der Rechtsvorschriften, der sich in der Richtlinie widerspiegelt, auf ausgewählte Bestimmungen des materiellen Rechts. Um eine wirksame und nachhaltige Koexistenz und Komplementarität zwischen den beteiligten Komponenten zu gewährleisten, ist es notwendig, in Europa ein insgesamt harmonisches Designschutzsystem zu schaffen, das ähnliche materiellrechtliche Vorschriften und zumindest wesentliche Verfahrensvorschriften enthält, die miteinander vereinbar sind. Speziell in Bezug auf den Designschutz für Ersatzteile ist zu ergänzen, dass die Vollendung des Binnenmarkts für Ersatzteile nur auf EU-Ebene erreicht werden kann. Mehr als 20 Jahre Erfahrung mit der Einfrierungsklausel in der Richtlinie haben keinen starken Trend zur Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis (trotz der Einführung einer Reparaturklausel in einigen weiteren Mitgliedstaaten) oder durch die Selbstregulierung der Branche gezeigt.

    Maßnahmen auf EU-Ebene würden das Designschutzsystem in ganz Europa für Unternehmen, insbesondere für KMU und einzelne Entwerfer, erheblich zugänglicher und effizienter machen. Die verbleibenden Lücken auf dem Binnenmarkt für Ersatzteile für die Reparatur würden weiter geschlossen, was den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute käme, die zwischen konkurrierenden Teilen zu niedrigeren Preisen wählen könnten.

    Verhältnismäßigkeit

    Die Aufnahme einer gezielten Harmonisierung, insbesondere für Eintragungs- und Nichtigkeitsverfahren, konzentriert sich auf die wichtigsten Bestimmungen in Verfahrensbereichen, die laut den Interessenträgern am dringendsten an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung angepasst werden sollten. In der Folgenabschätzung wurde auch die Option einer vollständigen Harmonisierung aller Bestimmungen zu Designs geprüft (Option 4.2), die jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Bedarf steht (siehe Abschnitt 6.4 der Folgenabschätzung).

    Bezüglich des Schutzes von Ersatzteilen wird die Aufnahme einer Reparaturklausel durch die bevorzugte Option 1.2 als verhältnismäßigstes Mittel zur Vollendung des Binnenmarkts nach dem Grundsatz der Liberalisierung angesehen. Solche Maßnahmen auf EU-Ebene verursachen keine unmittelbaren Kosten. Für die Liberalisierung des Anschlussmarkts sind nur in den Mitgliedstaaten Rechtsakte erforderlich, in denen Schutz für solche Ersatzteile besteht, damit dieser Schutz aufgehoben wird. Sie verursacht daher die geringsten Verwaltungskosten aller in Betracht gezogenen Optionen. Indem ein Übergangszeitraum von zehn Jahren vorgesehen wird, in dem bestehende Rechte an Designs weiterhin geschützt werden, wird es Fahrzeugherstellern außerdem gestattet, ihr Marktverhalten mit minimalem Risiko oder minimaler Störung von Investitionen und Innovation anzupassen. Diese Option wahrt auch ein angemessenes Maß an Vorsicht in Bezug auf Grundrechte und internationale Verpflichtungen (siehe Abschnitt 8.1 der Folgenabschätzung).

    Wahl des Instruments

    Mit diesem Vorschlag sollen gezielte Änderungen an der Richtlinie 98/71/EG vorgenommen werden, um bestimmte Mängel zu beheben. Da es sich bei dem vorgeschlagenen Instrument um eine Neufassung der Richtlinie handelt, ist das gleiche Rechtsinstrument am besten geeignet.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Die Kommission hat eine Gesamtbewertung der geltenden Richtlinie und der geltenden Verordnung durchgeführt, die im November 2020 veröffentlicht wurde. 9 Sie kam zu dem Schluss, dass die EU-Rechtsvorschriften zum Designschutz die Ziele erreicht haben und nach wie vor weitgehend ihren Zweck erfüllen.

    In Bezug auf die Richtlinie 98/71/EG zeigten sich bei der Bewertung jedoch gewisse Mängel, insbesondere ein nach wie vor stark fragmentierter Ersatzteilmarkt infolge der Nichtharmonisierung der Bestimmungen über den Designschutz für Bauteile, die für die Reparatur komplexer Erzeugnisse verwendet werden. Dies wurde als Ursache für erhebliche Rechtsunsicherheit und eine starke Verzerrung des Wettbewerbs sowie für Zusatzkosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher erkannt. Ferner ergaben sich im Rahmen der Bewertung auch Unstimmigkeiten in Bezug auf Eintragungs- und Nichtigkeitsverfahren für Designs, sowohl zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich Design als auch in Bezug auf die Verordnung. Diese wirken sich negativ auf die Interoperabilität der Designschutzsysteme in der EU aus.

    Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung führte die Europäische Kommission eine Folgenabschätzung durch und beschloss anschließend, die Rechtsvorschriften zu überarbeiten. Die verschiedenen Phasen der Folgenabschätzung, von der Definition der Probleme und deren Ursachen bis zur Festlegung von Zielen und möglichen Maßnahmen, beruhten auf den Feststellungen des Bewertungsberichts.

    Konsultation der Interessenträger

    Zwischen dem 18. Dezember 2018 und dem 30. April 2019 wurde eine umfassende erste öffentliche Konsultation 10 mit dem Ziel durchgeführt, ausreichende Nachweise und Ansichten der Interessenträger einzuholen, um die Bewertung der EU-Rechtsvorschriften zu Designs zu unterstützen und zu erkunden, inwieweit diese Rechtsvorschriften wie geplant funktionieren und noch als zweckmäßig betrachtet werden können. Fast zwei Drittel der Befragten waren der Ansicht, dass das Designschutzsystem in der EU (nationale Systeme zum Designschutz gemäß der Richtlinie und das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem als Ganzes) gut funktioniert. Gleichzeitig wies fast die Hälfte der Befragten auf unbeabsichtigte Folgen oder Mängel der Richtlinie und/oder der Verordnung hin.

    Zusätzlich zu der umfassenden Konsultation im Rahmen der Bewertung führte die Kommission zwischen dem 29. April und dem 22. Juli 2021 eine zweite öffentliche Konsultation 11 durch, um zusätzliche Informationen und Meinungen der Interessenträger zu ausgewählten Fragen und möglichen Optionen und deren Auswirkungen einzuholen, um die Überprüfung der Rechtsvorschriften über Designs zu unterstützen.

    Die Mängel, die im Rahmen der Konsultationen festgestellt wurden, werden in dem Vorschlag berücksichtigt und damit angegangen.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Richtlinie 98/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 stützte sich auf zwei wichtige externe Studien, bei denen sowohl wirtschaftliche 12 als auch rechtliche 13 Aspekte der Funktionsweise von Designschutzsystemen in der EU berücksichtigt wurden. Darüber hinaus wurde die Folgenabschätzung speziell in Bezug auf den Schutz von Ersatzteilen durch zwei weitere Studien über die Auswirkungen des Schutzes auf Preise und Preisunterschiede bzw. die Marktstruktur von Kraftfahrzeugersatzteilen 14 in der EU 15 gestützt. Weitere unterstützende Informationen wurden aus der engen Zusammenarbeit mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und mehreren Studien und Berichten des EUIPO sowie anderen verfügbaren Studien und Datenerhebungen nationaler oder internationaler Behörden, einschließlich nationaler Ämter für geistiges Eigentum, Wissenschaftler oder anderer Interessenträger, gewonnen.

    Folgenabschätzung

    Da dieser Vorschlag in einem Paket zusammen mit dem Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgelegt wird, hat die Kommission eine gemeinsame Folgenabschätzung für diesen Vorschlag und den parallelen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 durchgeführt. 16 Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 27. Oktober vorgelegt und am 26. November 2021 ging dazu eine befürwortende Stellungnahme des Ausschusses ein. In der endgültigen Folgenabschätzung finden die in dieser Stellungnahme enthaltenen Anmerkungen Berücksichtigung.

    In der Folgenabschätzung berücksichtigte die Kommission zwei vorrangige Probleme:

    1. Störungen des Handels innerhalb der EU und Wettbewerbsschranken in einigen Mitgliedstaaten bei Ersatzteilen für die Reparatur.

    2. Unternehmen, insbesondere KMU und einzelne Entwerfer sehen von der Beantragung eines eingetragenen Designschutzes auf EU- oder nationaler Ebene ab, weil sie von hohen Kosten, Belastungen und Verzögerungen bei der Erlangung des Schutzes und der begrenzten Vorhersehbarkeit in diesem Kontext abgeschreckt werden.

    Einige Aspekte des zweiten Problems (veraltete Verfahren für die Eintragung eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Regelungen für unangemessen hohe Gebühren) sollen bei der parallelen Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Angriff genommen werden, doch die Frage der Ersatzteile (erstes Problem) und die Frage der unterschiedlichen (Verfahrens-)Bestimmungen muss bei der Überarbeitung der Richtlinie 98/71/EG gelöst werden.

    Zur Lösung des Problems in Bezug auf Ersatzteile und zur Verwirklichung des Ziels der Öffnung des Ersatzteilmarkts für den Wettbewerb wurden folgende Optionen in Betracht gezogen:

    ·Option 1.1: Die vollständige Liberalisierung für alle Designs, d. h. der Markt für „Must-match“-Ersatzteile sollte für den Wettbewerb in der gesamten EU geöffnet und sowohl auf bestehende als auch auf neue Designs ausgedehnt werden. Diese Option würde bedeuten, dass in die Richtlinie eine „Reparaturklausel“ parallel zu Artikel 110 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgenommen und die identische Wiedergabe geschützter Teile komplexer Erzeugnisse zum Zwecke der Reparatur gestattet würde. Die eingefügte Reparaturklausel hätte Rechtswirkung sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit (d. h. für Designs, die vor und nach ihrem Inkrafttreten geschützt wurden).

    ·Option 1.2: Sofortige vollständige Liberalisierung für neue Designs, gefolgt von einer vollständigen Liberalisierung für alte Designs nach einem Übergangszeitraum von zehn Jahren. Diese Option würde die gleichen Änderungen wie die vorherige Option mit sich bringen, mit der Ausnahme, dass die in die Richtlinie aufzunehmende Reparaturklausel nur für die Zukunft unmittelbare Rechtswirkung hätte (d. h. nur für Designs gelten würde, die nach dem Inkrafttreten geschützt werden). Designs, die bereits vor dem Inkrafttreten geschützt wurden, blieben für einen Übergangszeitraum von zehn Jahren weiterhin geschützt.

    ·Option 1.3: Vollständige Liberalisierung für neue Designs. Wie bei der vorherigen Option hätte die in die Richtlinie aufzunehmende Reparaturklausel bei dieser Option nur für die Zukunft Rechtswirkung. Bestehende Rechte an Designs, die vor dem Inkrafttreten gewährt wurden, würden sich nicht ändern und diese könnten daher bis zu 25 Jahre lang geschützt werden.

    Zur Lösung des Problems unterschiedlicher Verfahrensvorschriften und zur Verbesserung der Komplementarität und Interoperabilität zwischen dem Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem und den nationalen Systemen für Designs wurden folgende Optionen in Betracht gezogen:

    ·Option 4.1: Teilweise weitere Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften und deren Kohärenz mit dem System der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Diese Option würde bedeuten, dass in die Richtlinie Bestimmungen über ausgewählte Aspekte des Geschmacksmusterrechts aufgenommen würden, die in der Richtlinie noch nicht behandelt wurden und die laut den Interessenträgern am dringendsten harmonisiert werden müssten, insbesondere Verfahren, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002. Die Aufnahme von wesentlichen Verfahrensvorschriften in die Richtlinie sollte mit der weiteren Angleichung einiger ausgewählter materiellrechtlicher Aspekte (abgesehen von der Ersatzteilfrage) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 einhergehen.

    ·Option 4.2: Vollständige Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren zu Designs. Diese Option würde sowohl Option 4.1 als auch die übrigen Aspekte des materiellen Rechts und der Verfahren zu Designs abdecken, die Teil der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, nicht aber der Richtlinie sind.

    In diesem Zusammenhang wurde auch geprüft, wie eine solche weitere Annäherung verfolgt werden könnte: auf freiwilliger Basis (Unteroptionen 4.1a bzw. 4.2a) oder verpflichtend, d. h. aufgrund einer EU-Rechtsvorschrift, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihre Rechtsvorschriften zu Designs anzugleichen (Unteroptionen 4.1b bzw. 4.2b).

    Auf der Grundlage der Ergebnisse der Folgenabschätzung gehören Option 1.2 und Option 4.1b zu den bevorzugten Optionen.

    Option 1.2 verspricht nach dem Übergangszeitraum von zehn Jahren für Verbraucherinnen und Verbraucher auf Märkten, auf denen derzeit keine Reparaturklausel besteht, potenzielle Einsparungen zwischen 340 Mio. EUR und 544 Mio. EUR jährlich aufgrund des Preiswettbewerbs (während des zehnjährigen Übergangszeitraums werden sich die Vorteile jährlich um 4 Mio. EUR bis 13 Mio. EUR erhöhen und sich im letzten Jahr auf 40 Mio. EUR bis 130 Mio. EUR belaufen). Während des zehnjährigen Übergangszeitraums wird die vollständige Liberalisierung für neue Designs den Wettbewerb und den Markteintritt von Kollisionsteilen für Neuwagen fördern. Nach dem zehnjährigen Übergangszeitraum werden sowohl Originalteilehersteller (OES) als auch unabhängige Anbieter (Nicht-OES) von einer deutlich größeren Handlungsfreiheit profitieren, die es ihnen ermöglicht, ihre Marktposition zu stärken und zu konsolidieren.

    Option 4.1b wird es für Unternehmen und Designer einfacher und kostengünstiger machen, Designs in allen Mitgliedstaaten zu schützen, insbesondere durch die Aufnahme grundlegender Verfahrensvorschriften in die Richtlinie parallel zur Verordnung. Dadurch erhöht sich die Vorhersehbarkeit weiter, Kosten für die Verwaltung multinationaler Portfolios an Rechten des geistigen Eigentums werden gesenkt und die Löschung nichtiger Designs aus dem Register wird einfacher und kostengünstiger. Eine solche weitere Angleichung der Rechtsvorschriften wird sich auch zusätzlich positiv auf die Zusammenarbeit zwischen dem EUIPO und den nationalen Ämtern für geistiges Eigentum innerhalb des bestehenden Rahmens gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke auswirken.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Dieser Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 98/71/EG und der parallele Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurden in Anhang II des Arbeitsprogramms der Kommission für 2022 17 aufgenommen. Sie sind daher Teil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

    Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Designschutzsysteme in der EU für das digitale Zeitalter zu aktualisieren und sie für Anmelder und Personen, die nichtige Designs löschen lassen wollen, zugänglicher und effizienter zu machen. Was die Digitalisierung betrifft, so wird die vorgeschlagene Harmonisierung der Anforderungen an die Darstellung von Designs es den Anmeldern ermöglichen, ihre Designs überall unter Verwendung allgemein verfügbarer Technologien klar und präzise wiederzugeben. Dies wird insbesondere die Einreichung neuer digitaler Designs erleichtern. In Bezug auf die Vereinfachung wird es die vorgeschlagene weitere Harmonisierung den Unternehmen ermöglichen, überall auf nationaler Ebene Sammelanmeldungen einzureichen, indem mehrere Designs in einer Anmeldung zusammengefasst werden, unabhängig davon, ob es sich um Erzeugnisse derselben Art handelt. Dies wird den Anmeldern von Designs eindeutig das Leben erleichtern, doch lassen sich die Vorteile nicht quantifizieren, da sie im Wesentlichen von den auf nationaler Ebene festgelegten Gebühren abhängen werden. Darüber hinaus verspricht der Verzicht auf die Prüfung der früheren Technik auf nationaler Ebene von Amts wegen (um das gleiche Maß an Zugang zum Schutz wie auf EU-Ebene zu gewährleisten), dass die Dauer der Eintragungsverfahren in den Mitgliedstaaten, in denen dieses Vorgehen noch angewandt wird, erheblich verkürzt wird. Die Unternehmen können somit erheblich schneller und kostengünstiger Schutz erlangen. Darüber hinaus sollte die (verpflichtende) Einführung von Nichtigkeitsverfahren direkt bei den Ämtern, mit denen die Löschung einer ungültigen Eintragung von Designs erwirkt werden kann, ohne vor Gericht ziehen zu müssen, eindeutig sowohl für die Wettbewerber als auch für die Rechtsinhaber von Vorteil sein, da sie weniger komplex und kostengünstiger sind.

    Dieser Vorschlag zielt auch darauf ab, den Binnenmarkt für Ersatzteile für die Reparatur zu vollenden, indem eine Reparaturklausel eingeführt wird, mit der diese Teile vom Designschutz ausgenommen werden. Die vollständige Liberalisierung des Ersatzteilmarkts verspricht durch eine größere Auswahl und niedrigere Preise erhebliche Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher mit sich zu bringen.

    Relevante Kosteneinsparungen sind in Tabelle 8.1 der Folgenabschätzung aufgeführt und zusammengefasst.

    Grundrechte

    Die Initiative sollte die Möglichkeiten für Entwerfer verbessern, ihre Rechte zu schützen, was sich positiv auf Grundrechte wie das Recht auf Eigentum und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auswirken dürfte. Mit Blick auf eine ausgewogenere Gestaltung des Designschutzsystems in der EU zielt sie auch darauf ab, unter Berücksichtigung von Fairness- und Wettbewerbserwägungen einen robusteren Katalog von Beschränkungen der Rechte an Designs und die Aufnahme einer Reparaturklausel vorzusehen.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union, weshalb ihm kein Finanzbogen im Sinne des Artikels 35 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates) beigefügt ist.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Kommission wird den EU-Markt für Ersatzteile beobachten, um festzustellen, ob die Einführung einer EU-weiten Reparaturklausel tatsächlich zu den erwarteten Einsparungen führt. Sie wird auch die Einleitung spezifischer Studien und Erhebungen in Erwägung ziehen, um insbesondere die Preisentwicklung und das Kundenverhalten zu beobachten.

    Was die weitere Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften betrifft, so wird die Kommission die Mitteilungen der Mitgliedstaaten über Umsetzungsmaßnahmen prüfen und auf etwaige Verzögerungen oder Unstimmigkeiten reagieren. Eine Reihe relevanter Indikatoren gemäß Abschnitt 9 der Folgenabschätzung wird für eine Bewertung in Betracht gezogen, wenn alle Vorschriften ordnungsgemäß umgesetzt sind.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Erläuternde Dokumente sind nicht erforderlich, da die Bestimmungen der Richtlinie für ihre Adressaten nicht komplex sind.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Da es sich um einen Vorschlag für die Neufassung der Richtlinie 98/71/EG handelt, konzentriert sich die nachstehende ausführliche Erläuterung ausschließlich auf neue oder zu ändernde Bestimmungen.

    Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

    - Definition der Begriffe Design und Erzeugnis (Artikel 2)

    Es wird vorgeschlagen, aktualisierte und detailliertere Definitionen der Konzepte „Erzeugnis“ und „Design“ in die allgemeinen Vorschriften aufzunehmen. Diese Aktualisierung, Präzisierung und Erweiterung der derzeitigen Begriffsbestimmungen zielt darauf ab, den Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie gegenüber dem technologischen Fortschritt zukunftssicher zu machen und für mehr Rechtssicherheit und Transparenz in Bezug auf den möglichen Gegenstand des Designschutzes zu sorgen.

    Kapitel 2: Materielles Recht zu Designs

    - Designschutz ausschließlich durch Eintragung (Artikel 3)

    Die derzeitige Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, den Designschutz auch in nicht eingetragener Form zu gewähren. 18 Es wird vorgeschlagen, diesen Ermessensspielraum zu beseitigen, indem der Designschutz auf den eingetragenen Schutz beschränkt wird. Es besteht ein einheitlicher Schutz in Form des nicht eingetragenen EU-Geschmacksmusters sodass kein tatsächlicher Bedarf an einem parallelen (möglicherweise abweichenden) nicht eingetragenen Schutz besteht.

    - Beginn des Schutzes (Artikel 10)

    Um bestehende Unstimmigkeiten zu beseitigen, wird klargestellt, dass der Schutz erst mit der Eintragung im Register einsetzt.

    - Recht auf ein eingetragenes Design (Artikel 11 und 12)

    Es werden neue Bestimmungen über das Recht am eingetragenen Design, einschließlich der Eigentumsvermutung, vorgeschlagen, die gemäß den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 hinzugefügt werden sollen.

    - Eintragungshindernisse und Umfang der materiellrechtlichen Prüfung (Artikel 13 und 29)

    Um den Umfang der materiellrechtlichen Prüfung in der gesamten EU vollständig mit dem der Prüfung auf Ebene des EUIPO (Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002) in Einklang zu bringen, sollten die Eintragungshindernisse erschöpfend dargelegt werden, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Erlangung von eingetragenen Designs – wie beim EUIPO – für die Anmelder die geringstmöglichen Kosten und Schwierigkeiten mit sich bringt.

    - Nichtigkeitsgründe (Artikel 14)

    Es wird vorgeschlagen, fakultative Bestimmungen in verbindliche Bestimmungen umzuwandeln, um die Berechenbarkeit und Kohärenz mit dem EU-Geschmacksmustersystem zu verbessern.

    - Gegenstand des Schutzes (Artikel 15)

    Zur Erhöhung der Rechtssicherheit in Bezug auf die „Sichtbarkeitsanforderung“ wird vorgeschlagen, der Richtlinie (zusätzlich zu Erwägungsgrund 17) eine diesbezügliche Bestimmung hinzuzufügen, wonach ein Designschutz (nur) für diejenigen Erscheinungsmerkmale gewährt wird, die in der Anmeldung zur Eintragung sichtbar dargestellt werden.

    Weiter wird klargestellt (im neuen Erwägungsgrund 18), dass Merkmale von Designs ansonsten nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten Situation sichtbar sein müssen, um Schutz zu erlangen, mit Ausnahme von Bauelementen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines komplexen Erzeugnisses nicht sichtbar sind.

    - Umfang der Rechte aus eingetragenen Designs (Artikel 16)

    Damit die Inhaber von Rechten an Designs die Herausforderungen, die sich aus dem verstärkten Einsatz von 3D-Drucktechnologien ergeben, wirksamer bewältigen können, wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Rechte an Designs entsprechend anzupassen.

    Darüber hinaus wird es nach der Reform der EU-Rechtsvorschriften über die Marken (neuer Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2436) als wichtig erachtet, zur wirksamen Bekämpfung der stetig zunehmenden Produktpiraterie den Rechtsrahmen für gewerbliche Designs um eine entsprechende Bestimmung zu ergänzen, die es Rechtsinhabern ermöglicht, zu verhindern, dass gefälschte Waren durch das Hoheitsgebiet der EU verbracht oder in eine andere zollrechtliche Situation gebracht werden, ohne dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt zu werden.

    - Vermutung der Rechtsgültigkeit (Artikel 17)

    Im Interesse einer größeren Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (Artikel 85 Absatz 1) wird vorgeschlagen, auch eine Bestimmung über die Vermutung der Rechtsgültigkeit in die Richtlinie aufzunehmen.

    - Beschränkung der verliehenen Rechte (Artikel 18)

    Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den betreffenden legitimen Interessen zu gewährleisten und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) 19 Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, die Liste der zulässigen Verwendungen um referenzielle Nutzung, Kritik und Parodie zu ergänzen.

    - Reparaturklausel (Artikel 19)

    Um die bestehende Übergangsregelung zu beenden und den Binnenmarkt für Ersatzteile für die Reparatur zu vollenden, wird vorgeschlagen, in die Richtlinie eine Reparaturklausel aufzunehmen, die der bereits in Artikel 110 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthaltenen Klausel entspricht. Diese Klausel ist ausdrücklich auf (formabhängige) „Must-match“-Teile komplexer Erzeugnisse beschränkt, um dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Acacia 20 Rechnung zu tragen.

    Darüber hinaus sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Reparaturklausel nur dann als Schutz gegen Verletzungsklagen geltend gemacht werden kann, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des Erzeugnisses informiert werden, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll.

    Um den berechtigten Interessen der Inhaber bestehender Rechte an Designs gerecht zu werden, hätte die Reparaturklausel nur für die Zukunft (unbeschränkt) unmittelbare Rechtswirkung, während der Schutz bestehender Rechte für einen Übergangszeitraum von zehn Jahren gewährleistet wäre.

    - Verteidigung der Vorbenutzung (Artikel 21)

    Im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird ein Vorbenutzungsrecht eingeführt. Dieser Schutz vor einer Verletzung der Rechte schützt diejenigen, die vor dem Prioritätstag eines eingetragenen Designs gutgläubig in ein Design eines Erzeugnisses investiert haben und daher ein berechtigtes Interesse an der Vermarktung der Erzeugnisse haben, auch wenn ihre Erscheinungsform in den Schutzbereich des eingetragenen Designs fällt.

    - Grundsatz der Kumulierung (Artikel 23)

    Der Grundsatz des kumulierten Designschutzes und des Schutzes des Urheberrechts wird beibehalten, wobei zu berücksichtigen ist, dass seit Erlass der ursprünglichen Rechtsvorschriften die Harmonisierung im Bereich des Urheberrechts vorangekommen ist.

    - Bekanntmachung von Designs (Artikel 24)

    Den Inhabern eingetragener Designs wird eine Bekanntmachung für Designs zur Verfügung gestellt, damit sie die Öffentlichkeit über die Eintragung von Designs in Kenntnis setzen können.

    Kapitel 3: Verfahren

    Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken wird die Richtlinie um eine Reihe von wesentlichen Verfahrensvorschriften ergänzt.

    - Anforderungen an die Darstellung (Artikel 26)

    Um sicherzustellen, dass für die Darstellung von Designs in der gesamten EU dieselben zukunftssicheren Anforderungen an eine klare und präzise Darstellung von Designs gelten, wird eine Reihe detaillierter Bestimmungen vorgeschlagen, die in die Richtlinie aufgenommen werden sollen.

    - Sammelanmeldungen (Artikel 27)

    Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeit vorzusehen, mehrere Designs in einer Anmeldung zusammenzuführen, wie dies derzeit auch in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehen ist, ohne dabei zu verlangen, dass die darin zusammengeführten Designs Erzeugnisse derselben Klasse der Locarno-Klassifikation betreffen, wie auch in der entsprechenden Änderung der Verordnung vorgeschlagen.

    - Aufschiebung der Bekanntmachung (Artikel 30)

    Im Einklang mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird vorgeschlagen, die Möglichkeit vorzusehen, eine Aufschiebung der Veröffentlichung einer Anmeldung von Designs für einen Zeitraum von 30 Monaten ab dem Tag der Anmeldung zu beantragen.

    - Verwaltungsverfahren bezüglich der Nichtigkeit (Artikel 31)

    Ebenso wie es für Verfahren zur Löschung von Marken gemäß Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2015/2436 eingeführt wurde, sollten die Mitgliedstaaten ein Verwaltungsverfahren für die Anfechtung der Gültigkeit einer Eintragung von Designs vorsehen, die von ihren Ämtern für geistiges Eigentum bearbeitet wird. In einigen Mitgliedstaaten kann die Gültigkeit eines eingetragenen Designs nur vor Gericht angefochten werden. Diese Systeme sind umständlicher und kostspieliger.

    🡻 98/71/EG (angepasst)

    2022/0392 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über den rechtlichen Schutz von Designs (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der  über die Arbeitsweise der  Europäischen Gemeinschaft  Union  , insbesondere auf Artikel 100a 114 Absatz 1  ,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 21 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

     neu

    (1)Die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 22 ist erheblich zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

    Zu den im Vertrag festgelegten Zielen der Gemeinschaft gehört es, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen, engere Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu fördern und durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Länder der Gemeinschaft zu fördern, indem die Europa trennenden Schranken beseitigt werden. Zu diesem Zweck sieht der Vertrag die Errichtung eines Binnenmarkts vor, was die Beseitigung der Hindernisse für den freien Warenverkehr umfaßt; er sieht ferner die Errichtung eines Systems vor, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt. Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (nachstehend "Muster" genannt) würde diese Ziele fördern.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

    Die Unterschiede in dem von den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gebotenen rechtlichen Schutz von Mustern wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts mit Bezug auf Waren aus, bei denen Muster verwendet werden. Solche Unterschiede können zu einer Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt führen.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

    Daher ist im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts die Angleichung der Gesetze der Mitgliedstaaten zum Schutz von Mustern notwendig.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 4 (angepasst)

    Es ist wichtig, dabei die Lösungen und Vorteile zu berücksichtigen, die das Gemeinschaftsmustersystem den Unternehmen bieten wird, die Rechte an Mustern erwerben wollen.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 5 (angepasst)

    Es ist nicht notwendig, die Gesetze der Mitgliedstaaten zum Schutz von Mustern vollständig anzugleichen. Es ist ausreichend, wenn sich die Angleichung auf diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschränkt, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Bestimmungen über Sanktionen und Rechtsbehelfe sowie Vollzugsbestimmungen sollten Sache des innerstaatlichen Rechts bleiben. Die Ziele dieser beschränkten Annäherung lassen sich nicht ausreichend verwirklichen, wenn die Mitgliedstaaten für sich allein handeln.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 6 (angepasst)

    Folglich sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, Verfahrensvorschriften für die Eintragung, die Verlängerung der Schutzfrist und die Nichtigerklärung von Rechten an Mustern sowie Bestimmungen über die Rechtswirkung der Nichtigkeit zu erlassen.

     neu

    (2)Die Richtlinie 98/71/EG hat zentrale Bestimmungen des materiellen Rechts der Mitgliedstaaten zu Designs angeglichen, von denen man bei Erlass der Richtlinie annahm, dass sie den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Union behindern und sich so unmittelbar auf die Funktionsweise des Binnenmarkts auswirken würden.

    (3)Der rechtliche Designschutz in nationalen Rechtsvorschriften existiert neben dem auf Unionsebene bestehenden Geschmacksmusterschutz der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Geschmacksmuster“), der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates 23 einheitlich und unionsweit gültig ist. Die Koexistenz und Ausgewogenheit der Designschutzsysteme auf nationaler und auf Unionsebene ist fester Bestandteil der Strategie, die die Union im Bereich des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums verfolgt.

    (4)Im Einklang mit ihrer Agenda für bessere Rechtsetzung 24 , die Maßnahmen der Union regelmäßig zu überprüfen, führte die Kommission eine eingehende Bewertung der Designschutzsysteme in der Union durch, die eine umfassende wirtschaftliche und rechtliche Bewertung umfasste, die durch eine Reihe von Studien untermauert wurde.

    (5)In seinen Schlussfolgerungen vom 11. November 2020 zur Politik des geistigen Eigentums und zur Überarbeitung des Systems gewerblicher Muster und Modelle in der Union 25 forderte der Rat die Kommission auf, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Richtlinie 98/71/EG zu unterbreiten. Die Überarbeitung wurde aufgrund der Notwendigkeit gefordert, die Systeme gewerblicher Designs zu modernisieren und den Designschutz für einzelne Entwerfer und Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, attraktiver zu machen. Um diese Überarbeitung wurde insbesondere ersucht, um Änderungen anzugehen und zu prüfen, die darauf abzielen, die komplementären Beziehungen zwischen den Unions-, nationalen und regionalen Designschutzsystemen zu unterstützen und zu stärken und weitere Anstrengungen zur Verringerung von Unterschieden innerhalb der Designschutzsysteme in der Union zu unternehmen.

    (6)Auf der Grundlage der endgültigen Ergebnisse der Bewertung kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. November 2020 „Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen – Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU“ 26 an, dass sie nach der erfolgreichen Reform des Markenrechts der Union die Rechtsvorschriften der Union zum Geschmacksmusterschutz überarbeiten werde.

    (7)In seiner Entschließung vom 10. November 2021 zu einem Aktionsplan für geistiges Eigentum 27 begrüßte das Europäische Parlament die Bereitschaft der Kommission, die Rechtsvorschriften der Union zum Geschmacksmusterschutz zu modernisieren, forderte die Kommission auf, die Anmelde- und Nichtigkeitsverfahren in den Mitgliedstaaten weiter zu harmonisieren, und schlug vor, über die Angleichung der Richtlinie 98/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nachzudenken, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

    (8)Im Zuge des Konsultations- und Evaluierungsprozesses hat sich gezeigt, dass es trotz der bisherigen Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften noch Bereiche gibt, in denen eine weitere Harmonisierung positive Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum haben könnte. 

    (9)Um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten und gegebenenfalls den Erwerb, die Verwaltung und den Schutz von Rechten an Designs in der Union zum Nutzen des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, zu erleichtern und gleichzeitig den Interessen der Verbraucher gebührend Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, die mit der Richtlinie 98/71/EG erreichte Angleichung der Rechtsvorschriften auf andere Aspekte des materiellen Rechts zu Designs auszuweiten, die durch Eintragung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 geschützt sind.

    (10)Darüber hinaus müssen die Verfahrensvorschriften angeglichen werden, um den Erwerb, die Verwaltung und den Schutz von Rechten an Designs in der Union zu erleichtern. Deshalb sollten bestimmte wichtige Verfahrensvorschriften im Bereich der Eintragung von Designs in den Mitgliedstaaten und im EU-Geschmacksmustersystem angeglichen werden. In Bezug auf die nationalen Verfahren reicht es aus, allgemeine Grundsätze festzulegen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, diese durch konkretere Regelungen auszugestalten.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 7 (angepasst)

    (11)Diese Richtlinie schließt nicht aus, dass auf die Muster Designs  Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der  Union  Gemeinschaft Anwendung finden, die einen anderen Schutz als den durch die Eintragung oder Bekanntmachung des Musters Designs  erworbenen Schutz gewähren, wie die Vorschriften über nicht eingetragene Rechte an Mustern Designs , Marken, Patenten und Gebrauchsmustern, unlauteren Wettbewerb oder zivilrechtliche Haftung.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 8 (angepasst)

     neu

    (12)Solange das Urheberrecht nicht harmonisiert ist, Es ist es wichtig, den Grundsatz der Kumulation des Schutzes nach dem einschlägigen Recht für den Schutz eingetragener Muster Designs  und nach dem Urheberrecht festzulegen, während es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Schutz gewährt wird.  Dabei sollten Designs, die durch Rechte an Designs geschützt sind, ebenfalls als urheberrechtlich geschützte Werke geschützt werden können, sofern die Anforderungen der Urheberrechtsvorschriften der Union erfüllt sind. 

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 9 (angepasst)

     neu

    (13)Für die Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts ist es erforderlich, dass die Bedingungen für die Erlangung eines eingetragenen Rechts an einem Muster Design  in allen Mitgliedstaaten identisch sind.

    (14)Zu diesem Zweck ist es notwendig, eine einheitliche Definition  Definitionen des Begriffs  der Begriffe  des Musters Designs   und des Erzeugnisses aufzustellen, die klar, transparent und technologisch auf dem neuesten Stand sind, auch mit Blick auf das Aufkommen neuer Designs, die nicht bei physischen Erzeugnissen verwendet werden. Obwohl die Liste der betreffenden Erzeugnisse nicht erschöpfend ist, ist es angebracht, Erzeugnisse zu unterscheiden, die in physischen Objekten verwendet werden, grafisch dargestellt sind oder sich aus der räumlichen Anordnung von Gegenständen – insbesondere, wenn sie einen Innenraum bilden sollen – ergeben. In diesem Zusammenhang sollte anerkannt werden, dass die Bewegung, der Übergang oder jede andere Art der Animation von Merkmalen zur Erscheinungsform von Designs beitragen kann, insbesondere wenn sie nicht in physischen Objekten verwendet werden. 

    (15)und  Ferner besteht Bedarf an einer einheitlichen Definition  der Erfordernisse im Hinblick auf Neuheit und Eigenart aufzustellen, denen eingetragene Rechte an Mustern Designs  entsprechen müssen.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 10 (angepasst)

    (16)Für die Erleichterung des freien Warenverkehrs ist es wesentlich  erforderlich , dass eingetragene Rechte an Mustern Designs  dem Rechtsinhaber in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich einen gleichwertigen Schutz gewähren.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 11 (angepasst)

    (17)Der Schutz von Mustern Designschutz  wird durch Eintragung für diejenigen Merkmale eines Musters Designs  eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in einer Anmeldung sichtbar wiedergegeben und der Öffentlichkeit durch Bekanntmachung oder Einsichtnahme zugänglich gemacht worden sind.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 12 (angepasst)

     neu

    (18) Die Merkmale von Designs müssen zwar nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten Situation sichtbar sein, damit der Designschutz wirksam werden kann, abweichend von diesem Grundsatz sollte sich  Dder Schutz sollte sich weder auf Bauelemente erstrecken, die während der bestimmungsgemäßen Verwendung eines  komplexen  Erzeugnisses nicht sichtbar sind, noch auf Merkmale eines Bauelements, die unsichtbar sind, wenn das Bauelement eingebaut ist, oder die selbst nicht die Voraussetzungen der Neuheit oder Eigenart erfüllen.  Daher sollten diese  Merkmale eines Musters Designs   von Bauelementen eines komplexen Erzeugnisses  , die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, sollten bei der Beurteilung, ob andere Merkmale des Musters Designs  die Schutzvoraussetzungen erfüllen, nicht herangezogen werden.

     neu

    (19)Auch wenn die Angaben zum Erzeugnis den Schutzumfang des Designs als solches nicht berühren, können sie neben der Darstellung des Designs dazu dienen, die Art des Erzeugnisses zu bestimmen, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll. Darüber hinaus verbessern die Angaben zum Erzeugnis die Auffindbarkeit von Designs im Designregister, das von einer Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz geführt wird. Daher sollte vor der Eintragung sichergestellt werden, dass genaue Angaben zum Erzeugnis vorhanden sind, die die Suche erleichtern und die Transparenz und Zugänglichkeit eines Registers erhöhen, ohne dass die Anmelder übermäßig belastet werden.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 13 (angepasst)

     neu

    (20)Die Eigenart eines Musters Designs  sollte danach beurteilt werden, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Musters Designs  beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den  ein beliebiges anderes Design, das ein Teil des   der vorbestehenden Formschatzes ist, bei ihm hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Muster Design  benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriesektors und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters Designs .

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 14 (angepasst)

     neu

    (21)Technologische Innovationen sollten nicht durch einen rechtlichen Schutz des Musters Designschutz  für  Designs, die  ausschließlich technisch bedingte Merkmale  besitzen oder sich aus der Anordnung solcher Merkmale zusammensetzen,  behindert werden. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass ein Muster Design  einen ästhetischen Gehalt aufweisen sollte.  Ein eingetragenes Recht an einem Design kann für nichtig erklärt werden, wenn bei der Wahl der Erscheinungsmerkmale, insbesondere im Zusammenhang mit dem visuellen Aspekt, keine anderen Erwägungen als die Notwendigkeit, dass das Erzeugnis eine technische Funktion erfüllt, eine Rolle gespielt haben.  

    (22)Ebensowenig sollte die Interoperabilität von Erzeugnissen unterschiedlichen Fabrikats dadurch behindert werden, dass sich der Schutz auf das Design mechanischer Verbindungselemente erstreckt. Merkmale eines Musters, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, sollten bei der Beurteilung, ob andere Merkmale des Musters die Schutzvoraussetzungen erfüllen, nicht herangezogen werden.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 15

    (23)Abweichend hiervon können die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Aktivposten für das Marketing darstellen, und sollten daher schutzfähig sein.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 16 (angepasst)

    (24)Es  sollte  besteht kein Recht an einem Muster Design  bestehen, wenn es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Diese Richtlinie stellt jedoch keine Harmonisierung der nationalen Begriffe der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten dar.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 17 (angepasst)

    (25)Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es entscheidend, die durch eingetragene Rechte an Mustern Designs  verliehene Schutzdauer zu vereinheitlichen.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 18 (angepasst)

    (26)Diese Richtlinie lässt die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Artikel  101  85 und  102  86 des Vertrages  über die Arbeitsweise der Europäischen Union  unberührt.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 19 (angepasst)

    Für etliche Industriesektoren ist die rasche Annahme dieser Richtlinie dringend geworden. Derzeit läßt sich eine vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Benutzung geschützter Muster zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform dann nicht durchführen, wenn das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen ist oder bei dem es benutzt wird, Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das geschützte Muster abhängt. Der Umstand, daß die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Benutzung geschützter Muster für eine derartige Reparatur komplexer Erzeugnisse nicht vollständig angeglichen sind, sollte der Angleichung anderer einzelstaatlicher Vorschriften des Rechts zum Schutz von Mustern, die das Funktionieren des Binnenmarkts ganz unmittelbar berühren, nicht entgegenstehen. Daher sollten die Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit gemäß dem Vertrag Bestimmungen beibehalten, die die Benutzung des Musters eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform ermöglichen sollen; führen sie neue Bestimmungen über eine derartige Benutzung ein, so sollten diese lediglich die Liberalisierung des Handels mit solchen Bauelementen ermöglichen. Mitgliedstaaten, in denen es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie keinen Musterschutz für Bauelemente gibt, sind nicht verpflichtet, eine Eintragung der Muster für solche Elemente einzuführen. Drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist sollte die Kommission einen Bericht vorlegen, in dem die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Industrie der Gemeinschaft, die Verbraucher, den Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts untersucht werden. In bezug auf Bauelemente komplexer Erzeugnisse sollte in diesem Bericht insbesondere die Harmonisierung auf der Grundlage etwaiger Optionen, einschließlich eines Vergütungssystems und einer begrenzten Ausschließlichkeitsfrist, geprüft werden. Spätestens ein Jahr nach Vorlage ihres Berichts sollte die Kommission nach Anhörung der am stärksten betroffenen Parteien dem Europäischen Parlament und dem Rat die zur Vollendung des Binnenmarkts in bezug auf Bauelemente von komplexen Erzeugnissen notwendigen Änderungen dieser Richtlinie sowie etwaige weitere von ihr für erforderlich gehaltene Änderungen vorschlagen.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 20 (angepasst)

    Die Übergangsbestimmung in Artikel 14 betreffend die Benutzung des Musters eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform darf keinesfalls als Hindernis für den freien Verkehr mit einem Erzeugnis, das ein derartiges Bauelement bildet, ausgelegt werden.

    🡻 98/71/EG Erwägungsgrund 21 (angepasst)

     neu

    (27)Die  Eintragungshindernisse   Sachgründe für die Zurückweisung der Eintragung in den Mitgliedstaaten, die eine Sachprüfung der Anmeldungen vor ihrer Eintragung vorsehen, und die Sachgründe für die Nichtigkeit eingetragener Rechte an Mustern Designs  in allen Mitgliedstaaten müssen   sollten  erschöpfend aufgezählt werden -.

     neu

    (28)Damit angesichts des zunehmenden Einsatzes von 3D-Drucktechnologien in verschiedenen Wirtschaftszweigen und der sich daraus ergebenden Herausforderungen für die Inhaber von Rechten an einem Design wirksam verhindert wird, dass ihre geschützten Designs widerrechtlich und leicht kopiert werden, sollte vorgesehen werden, dass die Erstellung, das Herunterladen, das Kopieren und das Verfügbarmachen von Medien oder Software – mit denen das Design zum Zweck der Wiedergabe eines Erzeugnisses, das den Schutz des Designs verletzt, aufgezeichnet wird – eine Verwendung des Designs darstellt, die der Genehmigung des Rechtsinhabers bedarf.

    (29)Um den rechtlichen Designschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dem Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Freiheit der Durchfuhr, sowie, bezüglich Generika, der „Erklärung über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit“, sollte der Inhaber des Rechts an einem eingetragen Design Dritten verbieten können, Erzeugnisse aus Drittländern in den Mitgliedstaat, in dem das Design eingetragen ist, zu verbringen, ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn das Design ohne Zustimmung identisch in dieses Erzeugnis aufgenommen oder an ihm angebracht ist, oder wenn die wesentlichen Aspekte der Erscheinungsform des Designs nicht von denen eines solchen Erzeugnisses zu unterscheiden sind.

    (30)Hierzu sollte es Inhabern eingetragener Rechte an Designs erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender Erzeugnisse und ihre Überführung in alle zollrechtlichen Situationen, einschließlich insbesondere Durchfuhr, Umladung, Lagerung, Freizonen, vorübergehende Verwahrung, aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung, zu verhindern, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht dazu bestimmt sind, in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht zu werden. Bei der Durchführung der Zollkontrollen sollten die Zollbehörden die in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 vorgesehenen Befugnisse und Verfahren, auch auf Ersuchen der Rechtsinhaber, wahrnehmen. Insbesondere sollten die Zollbehörden die einschlägigen Kontrollen anhand von Kriterien der Risikoanalyse durchführen.

    (31)Einerseits muss die wirksame Durchsetzung der Rechte an Designs gewährleistet werden, und andererseits muss vermieden werden, dass der freie Handel mit rechtmäßigen Erzeugnissen behindert wird; damit dies miteinander in Einklang gebracht werden kann, sollte der Anspruch des Inhabers der Rechte an einem Design erlöschen, wenn im Zuge des Verfahrens, das vor der für eine Sachentscheidung über eine Verletzung des eingetragenen Designs zuständigen Justiz- oder sonstigen Behörde eingeleitet wurde, der Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse in der Lage ist nachzuweisen, dass der Inhaber der eingetragenen Rechte an einem Design nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der endgültigen Bestimmung zu untersagen.

    (32)Die durch ein eingetragenes Recht an einem Design verliehenen ausschließlichen Rechte sollten angemessenen Beschränkungen unterliegen. Neben der privaten und der nichtgewerblichen Verwendung und Handlungen zu Versuchszwecken sollte eine solche Liste zulässiger Verwendungen Wiedergabehandlungen zum Zweck der Zitierung oder der Lehre, die referenzielle Nutzung im Zusammenhang mit vergleichender Werbung und die Verwendung zu Zwecken der Kommentierung oder Parodie umfassen, sofern diese Handlungen mit loyalen Handelspraktiken vereinbar sind und die normale Nutzung des Designs nicht ungebührlich beeinträchtigen. Eine Benutzung eines Designs durch Dritte zu künstlerischen Zwecken sollte als rechtmäßig betrachtet werden, sofern die Benutzung gleichzeitig den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Außerdem sollte die vorliegende Richtlinie so angewendet werden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

    (33)Zweck des Designschutzes ist es, ausschließliche Rechte an der Erscheinungsform eines Erzeugnisses zu gewähren, nicht aber ein Monopol für das Erzeugnis als solches. Der Schutz von Designs, zu denen es praktisch keine Alternativen gibt, würde zu einem De-facto-Produktmonopol führen. Ein solcher Schutz würde einem Missbrauch des Systems des Designschutzes nahekommen. Wenn es Dritten erlaubt würde, Ersatzteile herzustellen und zu vertreiben, wird der Wettbewerb aufrechterhalten. Würde der Designschutz auf Ersatzteile ausgedehnt, würden solche Dritte diese Rechte verletzen, es gäbe keinen Wettbewerb mehr, und dem Inhaber der Rechte an einem Design würde ein De-facto-Produktmonopol eingeräumt.

    (34)Die Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Benutzung geschützter Designs zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform, wenn das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen ist oder bei dem es benutzt wird, formabhängiges Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, wirken sich unmittelbar auf die Einrichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts aus. Solche Unterschiede verzerren den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt und führen zu Rechtsunsicherheit.

    (35)Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs ist es daher erforderlich, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Designschutz durch die Einfügung einer Reparaturklausel für Zwecke der Benutzung geschützter Designs zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses, mit denen dessen ursprüngliche Erscheinungsform wiederhergestellt wird, anzugleichen, wie sie bereits in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthalten ist und auf Unionsebene für EU-Geschmacksmuster gilt, die jedoch ausdrücklich nur für formabhängige Bestandteile komplexer Erzeugnisse gelten sollte. Da die beabsichtigte Wirkung einer solchen Reparaturklausel darin besteht, Rechte undurchführbar zu machen, wenn das Design eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses zum Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um dessen ursprüngliche Erscheinungsform wiederherzustellen, sollte die Reparaturklausel zu den verfügbaren Einreden im Fall einer Verletzung der Rechte an einem Design im Sinne dieser Richtlinie gehören. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden, sondern in der Lage sind, zwischen konkurrierenden Erzeugnissen, die für die Reparatur verwendet werden können, eine informierte Entscheidung zu treffen, sollte in den Rechtsvorschriften auch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Hersteller oder der Verkäufer eines Bauelements, der es versäumt hat, die Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des Erzeugnisses zu informieren, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, die Reparaturklausel nicht geltend machen kann.

    (36)Um zu vermeiden, dass unterschiedliche Bedingungen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vorbenutzung zu Unterschieden in der Rechtskraft desselben Designs in verschiedenen Mitgliedstaaten führen, sollte sichergestellt werden, dass jeder Dritte, der nachweisen kann, dass er vor dem Anmeldetag eines Designs oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag gutgläubig mit der Verwendung eines in den Schutzbereich der eingetragenen Rechte an einem Design fallenden Designs, das nicht aus diesem Design kopiert wurde, in einem Mitgliedstaat begonnen oder zu diesem Zweck ernsthafte und wirksame Vorbereitungen getroffen hat, Anspruch auf eine begrenzte Nutzung dieses Designs hat.

    (37)Um den Zugang zum Designschutz zu verbessern und zu vereinfachen und um die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu erhöhen, sollte das Verfahren für die Eintragung von Designs in den Mitgliedstaaten effizient und transparent sein und ähnlichen Regeln wie denen folgen, die für EU-Geschmacksmuster gelten.

    (38)Zu diesem Zweck müssen gemeinsame Regeln für die Anforderungen und technischen Mittel für die klare und genaue Darstellung von Designs in jeder Form der visuellen Wiedergabe in der Anmeldephase festgelegt werden, wobei technische Fortschritte bei der Visualisierung von Designs und die Bedürfnisse der Industrie der Union in Bezug auf neue (digitale) Designs berücksichtigt werden sollten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten harmonisierte Normen durch Abstimmung von Verfahren festlegen.

    (39)Mit Blick auf höhere Effizienz ist es ferner angemessen, Anmeldern von Designs das Zusammenfassen mehrerer Designs in einer Sammelanmeldung zu gestatten, ohne vorzuschreiben, dass alle Erzeugnisse, in die die Designs aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, derselben Klasse der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle angehören müssen.

    (40)Die normale Bekanntmachung nach Eintragung eines Designs könnte in manchen Fällen den kommerziellen Erfolg des Designs zunichtemachen oder gefährden. Die Möglichkeit, die Bekanntmachung aufzuschieben, schafft in solchen Fällen Abhilfe. Im Interesse der Kohärenz und größerer Rechtssicherheit und somit der Unterstützung der Unternehmen bei der Senkung von Kosten für die Verwaltung von Designportfolios sollte die Aufschiebung der Veröffentlichung in der Union denselben Regeln unterliegen.

    (41)Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sicherzustellen und einen einheitlichen Zugang zum Designschutz in der gesamten Union zu gewährleisten, indem die Eintragungs- und andere Verfahrensvorschriften für Anmelder auf ein Minimum beschränkt werden, sollten alle Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten ihre materiellrechtliche Prüfung von Amts wegen auf das Fehlen der in dieser Richtlinie erschöpfend aufgezählten Gründe für die Nichteintragbarkeit beschränken, wie es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf Unionsebene tut.

    (42)Um wirksame Mittel zur Erklärung der Nichtigkeit von Rechten an Designs anzubieten, sollten die Mitgliedstaaten ein Verwaltungsverfahren für die Nichtigerklärung vorsehen, das an das auf Unionsebene für eingetragene EU-Geschmacksmuster geltende Verfahren angepasst ist.

    (43)Es ist wünschenswert, dass die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum miteinander und mit dem EUIPO in allen Bereichen der Eintragung und Verwaltung von Designs zusammenarbeiten, um die Abstimmung von Verfahren und Instrumenten beispielsweise durch die Einrichtung und Pflege gemeinsamer oder vernetzter Datenbanken und Portale zu Abfrage- und Recherchezwecken zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass ihre Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum in allen anderen Bereichen ihrer Tätigkeiten, die für den Designschutz in der Union relevant sind, untereinander und mit dem EUIPO zusammenarbeiten.

    (44)Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Förderung und Einrichtung eines gut funktionierenden Binnenmarkts und die Erleichterung der Eintragung, Verwaltung und des Schutzes von Designrechten in der Union zur Förderung von Wachstum und gegebenenfalls Wettbewerbsfähigkeit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (45)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 angehört und hat am … eine Stellungnahme abgegeben.

    (46)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 98/71/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

    (47)Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in nationales Recht unberührt lassen —

    🡻 98/71/EG (angepasst)

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL 1

     ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN  

    Artikel 12

    Anwendungsbereich

    (1)Diese Richtlinie gilt für:

    a)die bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten eingetragenen Rechte an Mustern Designs ;

    b)die beim Benelux-Musteramt Amt für geistiges Eigentum  eingetragenen Rechte an Mustern Designs ;

    c)die mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international eingetragenen Rechte an Mustern Designs ;

    d)die Anmeldungen der unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Rechte an Mustern Designs .

    (2)Im Sinne dieser Richtlinie schließt die Eintragung eines Musters Designs  auch die an die Hinterlegung anschließende Bekanntmachung eines Musters Designs  durch ein Amt für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats ein, in dem durch eine solche Bekanntmachung ein Recht an einem Muster Design  begründet wird.

    Artikel 21

    Begriffesbestimmungen

    Im Sinne  Für die Zwecke  dieser Richtlinie  bezeichnet der Ausdruck 

     neu

    1. „Amt“ die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit der Eintragung von Designs betraut ist;

    2. „Register“ das von einem Amt geführte Designregister;

    🡻 98/71/EG (angepasst)

     neu

    3.a) ist ein"Muster oder Modell" (nachstehend "Muster" genannt) „Design“  die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen, insbesondere  dern Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder, dern Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt  , einschließlich der Bewegung, des Übergangs oder einer anderen Art der Animation dieser Merkmale ;

    4.b) ist ein "Erzeugnis" jedern industriellen oder handwerklichen Gegenstand,  ausgenommen Computerprogramme   , unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verwendet wird oder digitale Form annimmt , einschließlich — unter anderem —: 

    a)- von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung,  Zusammenstellungen von Waren,  Ausstattung,  räumliche Anordnungen von Gegenständen, insbesondere wenn sie einen Innenraum bilden sollen,   und Einzelteilen, die in einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen, 

    b)grafischen  Arbeiten oder  Symbolen  , Logos, Oberflächenmustern,  und typografischen Schriftbildern  und grafischen Anwenderschnittstellen  ; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als "Erzeugnis";

    5.c)ist ein "komplexes Erzeugnis" ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, sodass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

    KAPITEL 2

     MATERIELLES RECHT ZU DESIGNS 

    Artikel 3

    Schutzvoraussetzungen

    (1)Die Mitgliedstaaten schützen Muster  Designs ausschließlich  durch Eintragung  der Designs  und gewähren den Inhabern von Mustern Designs  nach Maßgabe dieser Richtlinie ausschließliche Rechte.

    (2)Ein Muster Design  wird durch ein Musterrecht Recht an einem Design  geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat.

    (3)Das Muster Design , das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart,

    a)wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und

    b)soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

    (4)"Bestimmungsgemäße Verwendung" im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a) bedeutet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur.

    Artikel 4

    Neuheit

    Ein Muster Design  gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des Musters Designs  zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag kein identisches Muster Design  zugänglich gemacht worden ist. Muster Designs  gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

    Artikel 5

    Eigenart

    (1)Ein Muster Design  hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster Design  bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag seiner Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist.

    (2)Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters Designs  berücksichtigt.

    Artikel 6

    Offenbarung

    (1)Im Sinne der Artikel 4 und 5 gilt ein Muster Design  als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf sonstige Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder aus anderen Gründen offenbart wurde, es sei denn, dass dies den in der  Union  Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag bekannt sein konnte. Ein Muster Design  gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.

    (2)Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Artikel 4 und 5 unberücksichtigt, wenn  das offenbarte Design, das mit  einem Muster Design , für das der Schutz eingetragener Rechte an Mustern Designs  eines Mitgliedstaats in Anspruch genommen wird,  identisch ist oder sich in seinem Gesamteindruck nicht von diesem unterscheidet,  der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird:

    a)durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers und

    b)während der zwölf Monate vor dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.

    (3)Absatz 2 gilt auch dann, wenn das Muster Design  als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

    Artikel 7

    Durch ihre technische Funktion bedingte Muster Designs  und Muster Designs  von Verbindungselementen

    (1)Ein Recht an einem Muster Design  besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.

    (2)Ein Recht an einem Muster Design  besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster Design  aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen.

    (3)Ungeachtet des Absatzes 2 besteht ein Recht an einem Muster Design  unter den in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen an einem Muster Design , das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

    Artikel 8

    Muster Designs , die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen

    Es besteht kein Recht an einem Muster Design , wenn es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.

    Artikel 9

    Schutzumfang

    (1)Der Umfang des Schutzes aus einem Recht an einem Muster Design  erstreckt sich auf jedes Muster Design , das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

    (2)Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters Designs  berücksichtigt.

    Artikel 10

     Beginn und Ende des  Schutzesdauer

    Nach Eintragung  (1) Der Schutz durch ein eingetragenes Recht an einem Design für  wird ein Muster ein Design , das die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllt,  setzt mit der Anmeldung beim Amt ein. 

     (2) Eingetragene Rechte an einem Design werden  für einen oder mehrere Zeiträume  Zeitraum  von fünf Jahren, beginnend mit dem Tag der Anmeldung zur Eintragung, , als Muster Design  geschützt. Der Rechtsinhaber kann die Schutzfrist um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung  zur Eintragung  verlängern lassen.

     neu

    Artikel 11

    Recht auf das eingetragene Design

    (1)Das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.

    (2)Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das eingetragene Design gemeinsam zu.

    (3)Wird ein Design jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das eingetragene Design dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.

    Artikel 12

    Vermutung zugunsten des eingetragenen Inhabers des Designs

    In jedem Verfahren vor dem Amt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz beansprucht wird, sowie in allen anderen Verfahren gilt die Person als handlungsberechtigt, auf deren Namen das Recht an einem Design eingetragen wurde, oder, vor der Eintragung, gilt die Person als handlungsberechtigt, in deren Namen die Anmeldung eingereicht wurde.

    🡻 98/71/EG (angepasst)

     neu

    Artikel 1311

    Nichtigkeitsgründe und Eintragungshindernisse  Eintragungshindernisse 

    (1)    Ein Muster Design  wird von der Eintragung ausgeschlossen, oder das Recht an einem Muster wird, wenn das Muster eingetragen worden ist, für nichtig erklärt,  wenn 

    a)wenn das Muster Design  kein Muster Design  im Sinne des Artikels 2 Nummer 31 Buchstabe a) ist, oder

    b)wenn es  das Design  die Schutzvoraussetzungen ders Artikels 3 bis 8 nicht erfüllt., oder

    Artikel 14

     Nichtigkeitsgründe 

     (1)    Ist das Design eingetragen worden, so wird das Recht an einem Design in folgenden Fällen für nichtig erklärt: 

     a)    das Design ist kein Design im Sinne des Artikels 2 Nummer 3

     b)    das Design erfüllt die Schutzvoraussetzungen der Artikel 3 bis 8 nicht, 

    c)wenn der Anmelder oder  nach dem Urteil des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde  ist der Inhaber des Rechts an einem Muster Design  nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht dazu berechtigt ist, oder 

    d)wenn das Muster Design  kollidiert mit einem früheren Muster Design   kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag zugänglich gemacht wurde und das von einem Tag an geschützt ist, der vor dem Tag  der Einreichung der Anmeldung, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag liegt: 

    i) durch ein eingetragenes Gemeinschaftsmuster  EU-Design  oder eine Anmeldung als Gemeinschaftsmuster  für ein eingetragenes EU-Design    vorbehaltlich seiner Eintragung; 

    ii) oder durch ein  eingetragenes  Recht des betreffenden Mitgliedstaats an einem Muster Design  oder die Anmeldung eines solchen Rechts von einem Tag an geschützt ist, der vor dem erwähnten Tag liegt.  vorbehaltlich seiner Eintragung; 

     neu

    iii) durch ein aufgrund internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Design oder durch eine Anmeldung eines solchen Rechts, die von seiner Eintragung abhängig ist;

    🡻 98/71/EG (angepasst)

    (2)    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß ein Muster von der Eintragung ausgeschlossen oder, wenn es eingetragen ist, für nichtig erklärt wird,

    ea)wenn in einem späteren Muster Design  wird ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und das Gemeinschafts  Unions recht oder das einzelstaatliche nationale  Recht des betreffenden Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, berechtigen den Inhaber des Zeichens dazu berechtigt, diese Verwendung zu untersagen, oder

    fb)wenn das Muster Design  stellt eine unerlaubte Benutzung eines Werks darstellt, das nach dem Urheberrecht des betreffenden Mitgliedstaats geschützt ist, oder

    gc)wenn das Muster Design  stellt eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6b der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen darstellt, die nicht in Artikel 6b der genannten Übereinkunft erfasst sind und die für den betreffenden Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind.

     neu

    (2)    Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Nichtigkeitsgründe können geltend gemacht werden von

    a)    natürlichen oder juristischen Personen;

    b)    jeder Gruppe oder Stelle, die zur Vertretung der Interessen von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern, Händlern oder Verbrauchern gegründet wurde, sofern diese Gruppe oder Stelle nach dem für sie geltenden Recht klagebefugt ist und in eigenem Namen verklagt werden kann.

    🡻 98/71/EG (angepasst)

    (3)    Der in Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene  Nichtigkeitsg Grund darf ausschließlich von der Person geltend gemacht werden, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats Anspruch auf das Recht an einem Muster Design  hat.

    (4)    Die in Absatz 1 Buchstaben d) und in Absatz 2 Buchstaben, e und b)f vorgesehenen  Nichtigkeitsg Gründe dürfen ausschließlich vomn  folgenden Personen  geltend gemacht werden:

    a)    dem Anmelder oder vomdem Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden;.

     neu

    b)    den Personen, die nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats berechtigt sind, die fraglichen Rechte auszuüben;

    c)    einem Lizenznehmer, der vom Inhaber einer Marke oder von einem Inhaber der Rechte an einem Design ermächtigt wurde.

    🡻 98/71/EG (angepasst)

    (5)    Der in Absatz 2 Buchstabe c)1 Buchstabe g vorgesehene  Nichtigkeitsg Grund darf ausschließlich von Personen oder Rechtsträgern geltend gemacht werden, die von der  missbräuchlichen  Benutzung betroffen sind.

    (6)    Die Absätze 4 und 5 berühren nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten vorzusehen, daß die in Absatz 1 Buchstabe d) und in Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehenen Gründe von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auch von Amts wegen geltend gemacht werden können.

    (7)    Wenn gemäß Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 ein Muster von der Eintragung ausgeschlossen oder das Recht an einem Muster für nichtig erklärt worden ist, kann das Muster eingetragen oder das Recht an einem Muster beibehalten werden, und zwar in einer geänderten Form, sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das Muster seine Identität behält. Eintragung oder Beibehaltung in einer geänderten Form können die Eintragung in Verbindung mit einem teilweisen Verzicht des Inhabers des Rechts an einem Muster oder die Aufnahme einer Gerichtsentscheidung über die teilweise Nichtigkeit des Rechts an einem Muster in das Musterregister einschließen.

    (8)    Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, daß abweichend von den Absätzen 1 bis 7 die Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe, die in diesem Staat vor dem Tag gegolten haben, an dem die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Bestimmungen in Kraft treten, auf die Anmeldungen von Mustern, die vor diesem Tag eingereicht worden sind, sowie auf die entsprechenden Eintragungen Anwendung finden.

     neu

    (6)    Das Recht an einem Design kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Anmelder oder ein Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Rechte der Eintragung des Designs vor der Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung oder der Erhebung der Widerklage ausdrücklich zustimmen.

    🡻 98/71/EG (angepasst)

    (7)(9)    Ein Recht an einem Muster Design  kann auch noch nach seinem Erlöschen oder nach dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.

     neu

    Artikel 15

    Gegenstand des Schutzes

    Schutz wird für diejenigen Erscheinungsmerkmale eines eingetragenen Designs gewährt, die in der Anmeldung zur Eintragung sichtbar dargestellt werden.

    🡻 98/71/EG (angepasst)

    Artikel 1612

    Rechte aus dem Muster Design 

    (1)    Die Eintragung eines Musters Designs  gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine  die  Zustimmung  des Inhabers  zu benutzen.

    (2)    Die erwähnte Benutzung schließt iInsbesondere  kann Folgendes gemäß Absatz 1 verboten werden: 

    a) die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das  Design  aufgenommen oder bei dem es verwendet wird;,

     b) die Einfuhr oder die Ausfuhr eines in Buchstabe a genannten Erzeugnisses; 

    c) oder denr Besitz des  eines in Buchstabe a genannten  Erzeugnisses zu den genannten  den  Zwecken ein.,  die in Buchstaben a und b genannt sind; 

     neu

    d) die Erstellung, das Herunterladen, das Kopieren und das Teilen oder das Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses zu ermöglichen.

    🡻 98/71/EG

    (2)    Soweit nach dem Recht eines Mitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Handlungen vor dem Tag, an dem die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Bestimmungen in Kraft treten, nicht verhindert werden konnten, können die Rechte aus dem Muster nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor diesem Tag begonnen hat, zu verhindern.

     neu

    (3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 ist der Inhaber eines eingetragenen Designs berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittländern – die in diesem Mitgliedstaat nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden – in den Mitgliedstaat zu verbringen, in dem das Design eingetragen ist, , wenn das Design identisch in diesen Erzeugnissen aufgenommen ist oder auf diesen verwendet wird oder das Design in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von solchen Erzeugnissen unterschieden werden kann und keine Genehmigung erteilt wurde.

    Das in Unterabsatz 1 genannte Recht erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob ein eingetragenes Recht an einem Design verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der Inhaber des eingetragenen Designs nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der endgültigen Bestimmung zu untersagen.

    Artikel 17

    Vermutung der Rechtsgültigkeit

    (1)    In Verletzungsverfahren wird zugunsten des Inhabers des eingetragenen Rechts an einem Design davon ausgegangen, dass die in den Artikeln 3 bis 8 genannten Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Rechts an einem Design erfüllt sind. 

    (2)    Die Vermutung der Rechtsgültigkeit nach Absatz 1 kann auf dem Wege aller in der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats verfügbaren Verfahren, einschließlich Widerklagen, widerlegt werden.

    🡻 98/71/EG (angepasst)

    Artikel 1813

    Beschränkung der Rechte aus dem Muster Design 

    (1)    Die Rechte aus einem Muster Design  nach seiner Eintragung können nicht geltend gemacht werden für:

    a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

    b) Handlungen zu Versuchszwecken;

    c) die Wiedergabe zum Zweck der Zitierung oder zum Zweck der Lehre, vorausgesetzt, solche Handlungen sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Musters nicht über Gebühr und die Quelle wird angegeben.;

     neu

    d) Handlungen zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf ein Erzeugnis, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des Rechts an einem Design zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen;

    e) Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie.

    🡻 98/71/EG

     (2)    Die Rechte aus einem Muster nach seiner Eintragung können außerdem nicht geltend gemacht werden für:

    fa) Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem anderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gelangen;

    gb) die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur solcher Fahrzeuge in dem betreffenden Mitgliedstaat;

    hc) die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.

     neu

    (2)    Absatz 1 Buchstaben c, d und e finden nur Anwendung, wenn die Handlungen mit loyalen Handelspraktiken vereinbar sind und die normale Nutzung des Designs nicht ungebührlich beeinträchtigen, und, im Fall von Buchstabe c, wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird, in das das Design aufgenommen oder bei dem das Design verwendet wird.

    Artikel 19

    Reparaturklausel

    (1)    Ein eingetragenes Design, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Design des Bauelements abhängt, und das im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 ausschließlich zum Zweck der Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um diesem wieder seine ursprüngliche Erscheinungsform zu verleihen, wird nicht geschützt.

    (2)    Der Hersteller oder der Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den Ursprung des Erzeugnisses zu informieren, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, sodass er eine fundierte Wahl zwischen konkurrierenden Erzeugnissen treffen kann, die für die Reparatur verwendet werden können.

    (3)    Sehen die nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie einen Schutz für Designs im Sinne des Absatzes 1 vor, so gewährt der Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 bis zum... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] diesen Schutz weiterhin für Designs, deren Eintragung vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie beantragt wurde.

    🡻 98/71/EG (angepasst)

    Artikel 14

    Übergangsbestimmungen

    Solange nicht auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 18 Änderungen dieser Richtlinie angenommen worden sind, behalten die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Rechtsvorschriften über die Benutzung des Musters eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform bei und führen nur dann Änderungen an diesen Bestimmungen ein, wenn dadurch die Liberalisierung des Handels mit solchen Bauelementen ermöglicht wird.

    Artikel 2015

    Erschöpfung der Rechte

    Die Rechte aus einem Muster Design  nach seiner Eintragung erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem Muster Design  fallendes Muster Design  eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Rechts an einem Muster Design  oder mit seiner Zustimmung in der  Union  Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden ist.

     neu

    Artikel 21

    Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene Recht an einem Design

    (1)    Ein Dritter hat ein Vorbenutzungsrecht, wenn er glaubhaft machen kann, dass er vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag innerhalb des betreffenden Mitgliedsstaats ein in den Schutzumfang eines eingetragenen Rechts an einem Design fallendes Design, das diesem nicht nachgeahmt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat.

    (2)    Das Vorbenutzungsrecht berechtigt den Dritten, das Design für die Zwecke zu verwerten, für die er es vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des eingetragenen Rechts an einem Design in Benutzung genommen hat oder für die er wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen hat.

    🡻 98/71/EG (angepasst)

     neu

    Artikel 2216

    Verhältnis zu anderen Formen des Schutzes

    Diese Richtlinie lässt Vorschriften des  UnionGemeinschaftsrechts oder des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats über nicht eingetragene Rechte an Mustern Designs , Marken oder andere Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt.

    Artikel 2317

    Verhältnis zum Urheberrecht

    Das nach Maßgabe dieser Richtlinie durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Muster Design  geschützte Muster Design  ist auch nach dem Urheberrecht dieses Staatesvon dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Muster Design  geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde , sofern die Anforderungen der Urheberrechtsvorschriften der Union erfüllt sind . In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich der erforderlichen Gestaltungshöhe von dem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt. 

     neu

    Artikel 24

    Eintragungssymbol

    Der Inhaber eines eingetragenen Rechts an einem Design kann die Öffentlichkeit über die Eintragung des Designs informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den Buchstaben D innerhalb eines Kreises anbringt. Dieser Bekanntmachung eines Designs kann die Eintragungsnummer des Designs beigefügt sein oder diese kann mit der Eintragung des Designs in das Register verknüpft sein.

    KAPITEL 3

    VERFAHREN

    Artikel 25

    Anforderungen für die Anmeldung

    (1)Die Anmeldung für ein eingetragenes Design muss mindestens Folgendes enthalten:

    a)einen Antrag auf Eintragung;

    b)Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;

    c)eine für die Wiedergabe geeignete Darstellung des Designs, die es ermöglicht, alle Einzelheiten des Schutzgegenstands, für den Schutz beansprucht wird, klar zu unterscheiden und die Veröffentlichung zu ermöglichen;

    d)die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

    (2)Für die Anmeldung eines Designs sind die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Gebühren zu entrichten.

    (3)Die Angabe der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe d berührt nicht den Schutzumfang für das Design. Dies gilt auch für eine Beschreibung, in der die Darstellung des Designs erläutert wird, wenn eine solche Beschreibung von einem Mitgliedstaat vorgesehen ist.

    Artikel 26

    Darstellung des Designs

    (1) Die Darstellung des Designs gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c muss klar, präzise, kohärent und von einer Qualität sein, die es ermöglicht, alle Einzelheiten des Gegenstands, für den Schutz beantragt wird, eindeutig zu unterscheiden und zu veröffentlichen.

    (2) Dafür ist eine beliebige Form der visuellen Wiedergabe des Designs entweder in schwarz-weiß oder in Farbe möglich. Die Wiedergabe kann statisch, dynamisch oder animiert sein und erfolgt mit allen geeigneten Mitteln unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologien, einschließlich Zeichnungen, Fotografien, Videos oder Computerbildgebung/-modellierung.

    (3) Die Wiedergabe muss alle Aspekte des Designs, für die Schutz beansprucht wird, in einer oder mehreren Ansichten wiedergeben. Darüber hinaus können andere Arten von Ansichten abgegeben werden, um spezifische Merkmale des Designs näher zu erläutern, insbesondere:

    a)vergrößerte Ansichten, die einen Teil des Erzeugnisses getrennt in größerem Maßstab zeigen;

    b)Querschnitte, bei denen eine Teilschnittansicht des Erzeugnisses gezeigt wird;

    c)Explosionsansichten, bei denen auseinandergenommene Teile eines Erzeugnisses in einer Ansicht getrennt dargestellt werden oder

    d)Teilansichten, bei denen Teile eines Erzeugnisses in mehreren Ansichten getrennt dargestellt werden.

    (4) Enthält die Darstellung unterschiedliche Wiedergaben des Designs oder enthält sie mehr als eine Ansicht, so müssen diese einander entsprechen, und der Gegenstand der Eintragung wird durch alle visuellen Merkmale dieser Ansichten oder Darstellungen gemeinsam bestimmt.

    (5) Das Design muss allein dargestellt werden, ohne jeden anderen Gegenstand. Darauf dürfen keine Erläuterungen, Formulierungen oder Symbole angebracht werden.

    (6) Gegenstände, für die kein Schutz beantragt wird, sind mit visuellen Verzichtserklärungen zu versehen, vorzugsweise in Form gepunkteter oder gestrichelter Linien. Ist dies aus technischen Gründen oder aufgrund der Art des betreffenden Designs nicht möglich, können andere visuelle Verzichtserklärungen wie Schattierungen, Grenzen oder Verwischungen verwendet werden. Solche visuellen Verzichtserklärungen sind einheitlich zu verwenden.

    (7) Wird der Darstellung eine Beschreibung des Designs beigefügt, so dürfen weder diese Beschreibung noch die darin enthaltene schriftliche Verzichtserklärung dazu führen, dass der Schutzbereich des in der Darstellung wiedergegebenen Designs eingeschränkt oder erweitert wird.

    (8) Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum arbeiten untereinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusammen, um gemeinsame Normen für die Anforderungen und Mittel der Darstellung von Designs festzulegen, insbesondere in Bezug auf die Art und Anzahl der zu verwendenden Ansichten, die Arten zulässiger visueller Verzichtserklärungen sowie die technischen Spezifikationen der für die Wiedergabe, Speicherung und Anmeldung von Designs verwendeten Mittel, wie Formate und Größe der entsprechenden elektronischen Dateien.

    Artikel 27

    Sammelanmeldungen

    Mehrere Designs können in einer Sammelanmeldung für eingetragene Designs zusammengefasst werden. Diese Möglichkeit unterliegt nicht dem Erfordernis, dass alle Erzeugnisse, in die die Designs aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, derselben Klasse der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle angehören müssen.

    Artikel 28

    Anmeldetag

    (1)    Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem der Anmelder die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis c beim Amt eingereicht hat.

    (2)    Die Mitgliedstaaten können die Zuerkennung des Anmeldetags zudem von der Zahlung einer Gebühr gemäß Artikel 25 Absatz 2 abhängig machen.

    Artikel 29

    Umfang der materiellrechtlichen Prüfung

    Die Ämter beschränken ihre Prüfung, ob die Anmeldung eines Designs für eine Eintragung infrage kommt, auf das Fehlen der in Artikel 13 genannten materiellrechtlichen Eintragungshindernisse.

    Artikel 30

    Aufgeschobene Bekanntmachung

    (1) Der Anmelder eines eingetragenen Designs kann mit der Anmeldung beantragen, die Bekanntmachung des eingetragenen Designs um 30 Monate ab dem Anmeldetag oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag, aufzuschieben.

    (2) Ist das Design eingetragen, so sind – vorbehaltlich der Bestimmungen des nationalen Rechts zum Schutz berechtigter Interessen Dritter – weder die Darstellung des Designs noch Akten im Zusammenhang mit der Anmeldung öffentlich einsehbar.

    (3) Es wird ein Hinweis auf die Aufschiebung der Bekanntmachung des eingetragenen Designs veröffentlicht.

    (4) Bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag des Rechtsinhabers zu einem früheren Zeitpunkt legt das Amt alle Eintragungen im Register und die Akte betreffend die Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme aus und macht das eingetragene Design bekannt.

    Artikel 31

    Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit

    (1) Unbeschadet des Rechts der Parteien auf Einlegung von Rechtsmitteln bei einem Gericht stellen die Mitgliedstaaten für die Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Rechts an einem Design ein effizientes und zügiges Verwaltungsverfahren bei ihren Ämtern bereit.

    (2) Im Verwaltungsverfahren zur Erklärung der Nichtigkeit ist vorzusehen, dass das Recht an einem Design zumindest aus den folgenden Gründen für nichtig zu erklären ist:

    a) das Design hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil es nicht der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 3 oder den Anforderungen der Artikel 3 bis 8 entspricht;

    b) das Design hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil ein älteres Design im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe d besteht.

    (3) Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sind zumindest folgende Personen berechtigt, einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines Designs zu stellen:

    a) im Fall von Absatz 2 Buchstabe a die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Personen, Gruppen oder Stellen;

    b) im Fall von Absatz 2 Buchstabe b die in Artikel 14 Absatz 3 genannte Person.

    Artikel 32

    Verlängerung

    (1) Die Eintragung eines Designs wird auf Antrag des Inhabers der Rechte an einem Design oder einer per Gesetz oder Vertrag hierzu ermächtigten Person verlängert, sofern die Verlängerungsgebühren entrichtet worden sind. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Erhalt der Zahlung der Verlängerungsgebühren als entsprechender Antrag gilt.

    (2) Das Amt unterrichtet den Inhaber des eingetragenen Rechts an einem Design mindestens sechs Monate im Voraus über das Ablaufen der Eintragung. Das Amt haftet nicht, wenn es diese Auskünfte nicht erteilt; dies hat keinen Einfluss auf das Ablaufen der Eintragung.

    (3) Innerhalb von mindestens sechs Monaten vor Ablaufen der Eintragung sind der Antrag auf Verlängerung einzureichen und die Verlängerungsgebühren zu entrichten. Der Antrag kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten unmittelbar nach Ablaufen der Eintragung oder der erfolgten Verlängerung eingereicht werden. Innerhalb dieser Nachfrist sind die Verlängerungsgebühren und eine Zuschlagsgebühr zu entrichten.

    (4) Reichen bei einer Sammeleintragung die entrichteten Verlängerungsgebühren nicht aus, um alle Designs abzudecken, für die die Verlängerung beantragt wird, so wird die Eintragung verlängert, wenn klar ist, welche Designs der gezahlte Betrag abdecken soll.

    (5) Die Verlängerung wird am Tag nach dem Ablaufen der Eintragung wirksam. Sie wird im Register vermerkt.

    Artikel 33

    Kommunikation mit dem Amt

    Die an den Verfahren beteiligten Parteien oder gegebenenfalls ihre Vertreter geben eine offizielle Adresse für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Amt an. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich diese offizielle Adresse im Europäischen Wirtschaftsraum befindet.

    KAPITEL 4

    VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

    Artikel 34

    Zusammenarbeit im Bereich der Eintragung, Verwaltung und Nichtigkeit von Designs

    Den Ämtern steht es frei, miteinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum effektiv zusammenzuarbeiten, um die Angleichung von Vorgehensweisen und Instrumenten im Zusammenhang mit der Prüfung, Eintragung und Nichtigerklärung von Designs zu fördern.

    Artikel 35

    Zusammenarbeit in anderen Bereichen

    Den Ämtern steht es frei, in allen anderen als den in Artikel 34 genannten Tätigkeitsbereichen, die für den Designschutz in der Union von Belang sind, miteinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum effektiv zusammenarbeiten.

    🡻 98/71/EG (angepasst)

     neu

    KAPITEL 5

     SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

    Artikel 18

    Überarbeitung

    Drei Jahre nach der in Artikel 19 genannten Umsetzungsfrist legt die Kommission einen Bericht vor, in dem die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Industrie der Gemeinschaft, insbesondere die am stärksten betroffenen Industriesektoren und namentlich die Hersteller von komplexen Erzeugnissen und Bauelementen, auf die Verbraucher, den Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts analysiert werden. Spätestens ein Jahr danach wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die zur Vollendung des Binnenmarkts in bezug auf Bauelemente von komplexen Erzeugnissen notwendigen Änderungen dieser Richtlinie sowie etwaige weitere Änderungen vorschlagen, die sie aufgrund ihrer Konsultation mit den am stärksten betroffenen Parteien für erforderlich hält.

    Artikel 3619

    Umsetzung

    (1)    Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um  Artikel 2 und 3, Artikel 6, 10 bis 19, 21, 23 bis 33  dieser Richtlinie bis zum 28. Oktober 2001 nachzukommen,  bis zum  … [Amt für Veröffentlichungen, bitte das Datum einsetzen = 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie in Kraft.  Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. 

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der dieser Bezugnahme  und die Formulierung dieser Erklärung .

    (2)    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission  den Wortlaut der wichtigsten nationalen  die Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 37

     Aufhebung 

     Die Richtlinie 98/71/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mit Wirkung vom … [Amt für Veröffentlichungen, bitte das Datum einsetzen = Tag nach dem Datum in Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1] aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. 

    Artikel 3820

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen  Union  Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4 und 5, Artikel 7 bis 9, Artikel 20 und 22 gelten ab dem ... [Amt für Veröffentlichungen, bitte das Datum einsetzen = Tag nach dem Datum in Artikel [38] Absatz 1]. 

    Artikel 3921

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

    (1)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, KOM(2004) 582 endg.
    (2)    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (KOM(2004)0582-C6-0119/2004-2004/0203(COD)).
    (3)    Mitteilung der Kommission: „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“, COM(2015) 215, Europäische Kommission, 19. Mai 2015, S. 4.
    (4)    Ratsdokument 2020/C 379 I/01.
    (5)    SWD(2020) 264 final.
    (6)    COM(2020) 760 final.
    (7)    Ratsdokument 2021/C 247/02.
    (8)    Bericht über einen Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU, wie vom Rechtsausschuss am 30. September 2021 angenommen (A9-0284/2021), Rn. 32.
    (9)    SWD(2020) 264 final.
    (10)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2018-3527248/public-consultation_de
    (11)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12609-Intellectual-property-review-of-EU-rules-on-industrial-design-Design-Directive-/public-consultation_de
    (12)     https://ec.europa.eu/growth/content/economic-review-industrial-design-europe-0_en
    (13)     https://ec.europa.eu/growth/content/legal-review-industrial-design-protection-europe-0_en
    (14)    Herz, B., & Mejer, M. (2020). The effect of design protection on price and price dispersion: Evidence from automotive spare parts .
    (15)    Nikolic, Z. (September 2021). Market structure of motor vehicle visible spare parts in the EU. Study commissioned to Wolk After Sales Experts GmbH. Abrufbar unter https://op.europa.eu/s/sMA8 .
    (16)    Link zur Folgenabschätzung und Zusammenfassung hinzufügen.
    (17)     Arbeitsprogramm der Kommission für 2022 – wichtigste Dokumente | Europäische Kommission (europa.eu) .
    (18)    Es gibt jedoch keinen Mitgliedstaat, der einen solchen Schutz in nicht eingetragener Form vorsieht.
    (19)    Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-24/16 und C-25/16, Nintendo, ECLI:EU:C:2017:724.
    (20)    Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-397/16 und C-435/16, Acacia, ECLI:EU:C:2017:992.
    (21)    ABl. C […] vom […], S. […].
    (22)    Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28).
    (23)    Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.  Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1).
    (24)    Mitteilung der Kommission: „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“, COM(2015) 215 final.
    (25)    Schlussfolgerungen des Rates zur Politik des geistigen Eigentums und zur Überarbeitung des Systems gewerblicher Muster und Modelle in der Union 2020/C 379 I/01 (ABl. C 379 I vom 10.11.2020, S. 1).
    (26)    Mitteilung (COM(2020) 760 final) der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen – Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU.
    (27)    Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU (2021/2007(INI)).
    (28)    Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).
    (29)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
    Top

    Brüssel, den 28.11.2022

    COM(2022) 667 final

    ANHÄNGE

    des Vorschlags für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über den rechtlichen Schutz von Designs (Neufassung)

    {SEC(2022) 422 final} - {SWD(2022) 367 final} - {SWD(2022) 368 final} - {SWD(2022) 369 final}


    🡹

    ANHANG I

    Frist für die Umsetzung in nationales Recht
    (gemäß Artikel 37)

    Richtlinie

    Umsetzungsfrist

    98/71/EG

    28. Oktober 2001.

    _____________

    ANHANG II

    Entsprechungstabelle

    Richtlinie 98/71/EG

    Vorliegende Richtlinie

    Artikel 1, einleitende Worte

    -

    Artikel 1 Buchstabe a

    Artikel 1 Buchstabe b

    Artikel 1 Buchstabe c

    Artikel 2

    Artikel 3 bis 10

    -

    Artikel 11

    -

    Artikel 12 Absatz 1

    -

    -

    Artikel 12 Absatz 2

    -

    Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

    -

    Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

    -

    Artikel 14

    Artikel 15

    -

    Artikel 16

    Artikel 17

    -

    Artikel 18

    Artikel 19

    -

    Artikel 20

    -

    -

    Artikel 2, einleitende Worte

    Artikel 2 Nummern 1 und 2

    Artikel 2 Nummer 3

    Artikel 2 Nummer 4

    Artikel 2 Nummer 5

    Artikel 1

    Artikel 3 bis 10

    Artikel 11 und 12

    Artikel 13 und 14

    Artikel 15

    Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c

    Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 16 Absatz 3

    -

    Artikel 17

    Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

    Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben d und e

    Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben f, g und h

    Artikel 18 Absatz 2

    -

    Artikel 20

    Artikel 21

    Artikel 22

    Artikel 23

    Artikel 24 bis 35

    -

    Artikel 36

    Artikel 37

    Artikel 38

    Anhang I

    Anhang II

    -

    ____________

    Top