EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.10.2022
COM(2022) 539 final
2022/0331(CNS)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 in Bezug auf den Austausch von in den elektronischen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken zwischen Mitgliedstaaten befördern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Gewerbliche Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union können unter Aussetzung der Verbrauchsteuer (im Folgenden „Steueraussetzung“) oder nach Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Gebiet eines Mitgliedstaats zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (im Folgenden „Beförderung versteuerter Waren“) erfolgen. Derzeit werden nur Beförderungen unter Steueraussetzung mit dem in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten EDV-gestützten System kontrolliert. Für diese Beförderungen wurden mit der Richtlinie 2008/118/EG des Rates verschiedene Arten von Wirtschaftsbeteiligten eingeführt und definiert.
Nach Kapitel V der Richtlinie 2020/262 des Rates sind Beförderungen versteuerter Waren ab dem 13. Februar 2023 mit dem EVD-gestützten System zu kontrollieren. Mit der Richtlinie 2020/262 des Rates wurden spezielle Arten von Wirtschaftsbeteiligten für Beförderungen versteuerter Waren eingeführt und definiert.
Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates bildet die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat unterhält eine elektronische Datenbank von Verzeichnissen mit den Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden tauschen die Mitgliedstaaten die in diesen Verzeichnissen enthaltenen Daten mit einem von der Kommission geführten Zentralverzeichnis nur in Bezug auf die Wirtschaftsbeteiligten aus, die Waren unter Steueraussetzung befördern.
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates halten die Mitgliedstaaten ab dem 13. Februar 2023 in denselben elektronischen Verzeichnissen die Daten der Wirtschaftsbeteiligten fest, die an Beförderungen bereits versteuerter Waren beteiligt sind. Diese Wirtschaftsbeteiligten sind in der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates als zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger definiert.
Der vorliegende Vorschlag dient dazu, die Verfahren der Mitgliedstaaten für den Austausch von Daten über Wirtschaftsbeteiligte, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördern, und für den Austausch von Daten über Wirtschaftsbeteiligte, die bereits versteuerte Waren befördern, aneinander anzugleichen.
Mit dieser Angleichung werden die Digitalisierung der Überwachung der Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und anschließend zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, weiter vervollständigt und die Bekämpfung des Steuerbetrugs verbessert.
Außerdem werden mit diesem Vorschlag Verweise auf eine Verordnung ersetzt, die aufgehoben werden soll. Insbesondere wird in der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates auf die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission Bezug genommen. Diese Verordnung wird mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben und durch die Delegierte Verordnung (EU) … der Kommission [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Amtsblattnummer der in der Fußnote genannten Verordnung einfügen] ersetzt. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Verweis auf die frühere Verordnung durch den Verweis auf die neue Verordnung ersetzt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag steht im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates, in der Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, definiert werden.
Ziel des Vorschlags ist es, den Anwendungsbereich der Artikel 15, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates zu erweitern, damit die Mitgliedstaaten Informationen nicht nur über Wirtschaftsbeteiligte austauschen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördern, sondern über alle Wirtschaftsbeteiligten.
Der Vorschlag steht auch im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates, da die Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Veröffentlichungsnummer einfügen], die die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission ersetzen wird, gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates erlassen wird.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Es handelt sich um eine rein technische Änderung, die keinerlei Auswirkungen auf andere Politikbereiche der Union hat.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Laut diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden, sondern sind besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen. In der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates sind harmonisierte Vorschriften für den Datenaustausch im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Ware zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt; ohne diese Vorschriften würden die Mitgliedstaaten solche Regelungen möglicherweise bilateral festlegen, was zu Unterschieden zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten führen könnte. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verwendung der bereits existierenden Verfahren für den Datenaustausch auf Wirtschaftsbeteiligte ausgeweitet werden, die an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beteiligt sind, welche im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden.
•Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagene Änderung geht nicht über das hinaus, was zur Lösung der Probleme und damit zur Verwirklichung des im Vertrag verankerten Ziels eines ordnungsgemäß und reibungslos funktionierenden Binnenmarkts erforderlich ist.
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist.
Ziel des Vorschlags ist, die Mitgliedstaaten zum Austausch von in den nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben über Wirtschaftsbeteiligte, die Waren gemäß Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates befördern, mit dem Zentralverzeichnis zu verpflichten. Ohne diesen Vorschlag wäre der vollständige Datenaustausch nicht möglich, was sich negativ auf den Verwaltungsaufwand der Wirtschaftsbeteiligten, das Betrugsrisiko und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auswirken würde.
•Wahl des Instruments
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung wurde im Zuge der Neufassung der Richtlinie 2008/118/EG durchgeführt. Im Interesse größerer Klarheit wurde die Richtlinie 2008/118/EG des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem nach mehreren umfangreichen Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates aufgehoben. Dem Vorschlag für die Neufassung war eine Folgenabschätzung zur Richtlinie 2008/118/EG des Rates beigefügt, die sich auf bestimmte Bereiche konzentrierte; dazu gehörte auch die Automatisierung unionsinterner Beförderungen von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren. In der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates ist die EDV-Umstellung der Beförderung von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren geregelt, die in der Richtlinie 2008/118/EG nicht vorgesehen war.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Richtlinie 2008/118/EG wurde im Rahmen des REFIT-Programms der Kommission evaluiert.
•Grundrechte
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten, insbesondere mit dem Recht auf Schutz der Privatsphäre durch die in der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 enthaltene Datenschutzbestimmung.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Es werden keine zusätzlichen Mittel aus dem EU-Haushalt benötigt.
5.WEITERE ANGABEN
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Anwendungsbereich von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 389/2012, gemäß dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die erforderlichen Informationen auszutauschen, wenn die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust von einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellten verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingetreten ist, auf Beförderungen verbrauchersteuerpflichtiger Waren ausgeweitet, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission wird aufgehoben und durch die Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Veröffentlichungsnummer einfügen] ersetzt. Mit dem Vorschlag wird der Verweis auf Anhang II Codeliste 11 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der oben Verordnung (EU) Nr. 389/2012 durch den Verweis auf Anhang II Codeliste 10 der Delegierten Verordnung (EU) .../... der Kommission [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Veröffentlichungsnummer einfügen] ersetzt.
Mit dem Vorschlag wird der Anwendungsbereich von Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012, gemäß dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die in den jeweiligen nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung zwischen Mitgliedstaaten befördern, über ein Zentralverzeichnis untereinander auszutauschen, auf Beförderungen verbrauchersteuerpflichtiger Waren ausgeweitet, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden.
Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sieht die Möglichkeit vor, die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern von Wirtschaftsbeteiligten, die an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung beteiligt sind, auf elektronischem Weg bestätigen zu lassen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird diese Möglichkeit auf Verbrauchsteuernummern von Wirtschaftsbeteiligten ausgeweitet, die verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, welche im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden.
2022/0331 (CNS)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 in Bezug auf den Austausch von in den elektronischen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken zwischen Mitgliedstaaten befördern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates wird für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Mit dieser Bestimmung wird die Verwendung des EDV-gestützten Systems zur Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß dem Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates, das derzeit für die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verwendet wird, auf die Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgeweitet, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden. Diese Ausweitung der Verwendung des EDV-gestützten System erfolgt ab dem 13. Februar 2023.
(2)Um der Ausweitung der Verwendung des EDV-gestützten System Rechnung zu tragen, muss der Anwendungsbereich von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 auf alle betroffenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren ausgeweitet werden, unabhängig davon, ob sie einer Steueraussetzung unterliegen.
(3)Gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in den elektronischen Verzeichnissen die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (CAT) und/oder den Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) der zugelassenen Produkte, der in Anhang II Codeliste 11 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission aufgeführt ist, zu führen. Ab dem 13. Februar 2023 wird die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission durch die Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Veröffentlichungsnummer der in der Fußnote genannten Verordnung einfügen] ersetzt. Aus Gründen der Klarheit sollte dieser Ersetzung auch in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 Rechnung getragen werden.
(4)Da das Ziel dieser Verordnung, den Austausch der Angaben zu regeln, die jeder Mitgliedstaat in seinem elektronischen Verzeichnis über die Wirtschaftsbeteiligten hält, welche im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme – nämlich der Gewährleistung eines harmonisierten Funktionierens des EDV-gestützten Systems in allen Mitgliedstaaten – auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(5)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung solcher Daten im Rahmen der Verordnung geht nicht über den zum Schutz der berechtigten steuerlichen Interessen der Mitgliedstaaten notwendigen und angemessenen Umfang hinaus.
(6)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört.
(7)Um den Geltungsbeginn dieser Verordnung mit dem Geltungsbeginn von Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 in Einklang zu bringen und den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 13. Februar 2023 gelten.
(8)Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d)
die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust von verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingetreten ist,“
2.Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (CAT) und/oder den Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) der zugelassenen Produkte, der in Anhang II Codeliste 10 der Delegierten Verordnung (EU) .../... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Veröffentlichungsnummer einfügen]* aufgeführt ist;
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Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L ...) [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer und Amtsblattfundstelle einfügen].“
b)Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten, in den jeweiligen nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates* beteiligt sind, werden automatisch über ein Zentralverzeichnis untereinander ausgetauscht.
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Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).“
3.Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission stellt sicher, dass sich Personen, die an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates beteiligt sind, die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern, die in dem in Artikel 19 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Zentralverzeichnis gespeichert sind, auf elektronischem Weg bestätigen lassen können.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident