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Document 52022PC0476

    Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

    COM/2022/476 final

    Brüssel, den 20.9.2022

    COM(2022) 476 final

    2022/0293(NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

       

    In der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates („SURE-Verordnung“) ist der Rechtsrahmen festgelegt, mit dem die Union Mitgliedstaaten, die von einer durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernstlich bedroht sind, finanziellen Beistand leisten kann. Die Unterstützung im Rahmen von SURE dient in erster Linie der Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern sollen, sowie ergänzend dazu der Finanzierung bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz.

    Am 6. August 2020 hat Kroatien die Union um finanziellen Beistand ersucht, und am 25. September 2020 hat der Rat in seinem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 Kroatien finanziellen Beistand gewährt, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten zu ergänzen.

    Am 25. Juli 2022 hat Kroatien die Union erneut um finanziellen Beistand nach der SURE-Verordnung ersucht.

    Nach Artikel 6 Absatz 2 der SURE-Verordnung hat die Kommission die kroatischen Behörden konsultiert, um sicherzugehen, dass die tatsächlichen Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf Kroatiens arbeitsmarktbezogene Maßnahmen zurückzuführen ist, die aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffen wurden. Dies betrifft insbesondere bestehende Maßnahmen, auf die im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 des Rates Bezug genommen wird:

    a)    die bestehende Maßnahme, mit der die Löhne von Arbeitnehmern in Unternehmen kofinanziert werden, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zu 2019 erlitten haben, vorausgesetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Für März 2020 beträgt die monatliche Unterstützung 3 250 HRK und ab April 2020 beträgt sie 4 000 HRK pro Vollzeitbeschäftigtem. Der Betrag der Unterstützung bleibt für jeden Beschäftigten in dem Zeitraum, während dessen die Maßnahme aktiv ist, unverändert, doch ändern sich im Laufe der Zeit je nach den wirtschaftlichen Bedingungen die förderfähigen Sektoren. Für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erhalten Unternehmen, die auf Beschluss der nationalen Behörden einem Lockdown unterliegen, Unterstützung für jeden Vollzeitbeschäftigten, je nach der Anzahl der Tage des Lockdowns, wobei eine Obergrenze von 4 000 HRK für jeden Monat im Lockdown besteht. Die Maßnahme wurde Ende Juni 2022 aufgehoben;

    b)    die bestehende Maßnahme, mit der die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit 1 im Zeitraum zwischen Juni 2020 und Dezember 2022 in Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten beliebiger Sektoren unter der Voraussetzung bezuschusst wird, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Mit dieser Maßnahme können monatlich bis zu 2 000 HRK pro Beschäftigtem finanziert werden. Die Maßnahme soll bis Ende Dezember 2022 umgesetzt werden.

    Kroatien hat der Kommission die einschlägigen Informationen übermittelt.

    Die Kommission schlägt dem Rat unter Berücksichtigung der verfügbaren Nachweise vor, zur Unterstützung der oben genannten Maßnahmen einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung eines finanziellen Beistands für Kroatien auf der Grundlage der SURE-Verordnung zu erlassen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Der vorliegende Vorschlag steht voll im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates, auf deren Grundlage er ergeht.

    Er ergänzt ein anderes Rechtsinstrument der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2012/2002“). Die Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die dieses Instrument geändert wird, um dessen Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und spezifische Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung infrage kommen, wurde am 30. März 2020 angenommen.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen wie der „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise“, die in Reaktion auf die derzeitige COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, und ergänzt andere beschäftigungsfördernde Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)/InvestEU. Im Rahmen dieses Vorschlags werden Anleihe- und Darlehenstransaktionen genutzt, um die Mitgliedstaaten in dem besonderen Fall des COVID-19-Ausbruchs zu unterstützen; damit fungiert der Vorschlag als zweite Verteidigungslinie, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zu finanzieren und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument ist die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Mit dem Vorschlag wird dem Antrag eines Mitgliedstaats entsprochen und europäische Solidarität geübt, indem einem von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaat finanzieller Beistand der Union in Form von befristeten Darlehen geleistet wird. Ein solcher finanzieller Beistand dient als zweite Verteidigungslinie zur befristeten Unterstützung der gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, um der Regierung zu helfen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen.

    Eine solche Unterstützung wird der betroffenen Bevölkerung helfen und dazu beitragen, die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abzumildern.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

    Folgenabschätzung

    Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, an den Finanzmärkten Anleihen auszugeben und die aufgenommenen Mittel als Kredite an den Mitgliedstaat, der im Rahmen des SURE-Instruments finanziellen Beistand beantragt, weiterzureichen.

    Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen vorgesehen:

    ·ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement;

    ·eine Strukturierung des Darlehensportfolios, die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt und gleichzeitig sicherstellt, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können; und

    ·Möglichkeiten für einen Roll-over.

    2022/0293 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 2 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Auf Antrag Kroatiens vom 6. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 3 Kroatien finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 1 020 600 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Kroatiens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und der sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer zu ergänzen.

    (2)Mit dem Darlehen sollte Kroatien die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 finanzieren.

    (3)Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Kroatiens dazu gezwungen, die Arbeit ruhen zu lassen. Dies hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben Kroatiens zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 genannten Maßnahmen zurückzuführen ist.

    (4)Der COVID-19-Ausbruch und die von Kroatien 2020, 2021 und 2022 getroffenen außerordentlichen Maßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Kroatien verzeichnete 2020 ein öffentliches Defizit und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 7,3 % bzw. 87,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 2,9 % bzw. 79,8 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Kroatien bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 1,8 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 73,1 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 wird das kroatische BIP 2022 um 3,4 % wachsen.

    (5)Am 25. Juli 2022 hat Kroatien die Union um weiteren finanziellen Beistand der Union in Höhe von 550 000 000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Kroatien hat insbesondere Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, die in den Erwägungsgründen 6 bis 7 dargelegt sind, weiter verlängert und geändert.

    (6)Kroatien hat auf der Grundlage des Arbeitsmarktgesetzes 4 eine Maßnahme eingeführt, mit der die Löhne von Arbeitnehmern in Unternehmen kofinanziert werden, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zu 2019 erlitten haben 5 , vorausgesetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Für März 2020 beträgt die monatliche Unterstützung 3 250 HRK und ab April 2020 beträgt sie 4 000 HRK pro Vollzeitbeschäftigtem. Der Betrag der Unterstützung bleibt für jeden Beschäftigten in dem Zeitraum, während dessen die Maßnahme aktiv ist, unverändert, doch ändern sich im Laufe der Zeit je nach den wirtschaftlichen Bedingungen die förderfähigen Sektoren. Für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erhalten Unternehmen, die auf Beschluss der nationalen Behörden einem Lockdown unterliegen, Unterstützung für jeden Vollzeitbeschäftigten, je nach der Anzahl der Tage des Lockdowns, wobei eine Obergrenze von 4 000 HRK für jeden Monat im Lockdown besteht. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Verlängerung der in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 des Rates beschriebenen Maßnahme gemäß dem vom Verwaltungsrat der kroatischen Arbeitsverwaltung (CES) am 20. März 2020 angenommenen und am 25. März, 7. April, 9. April, 6. Mai, 28. Mai, 18. Juni, 25. Juni, 10. Juli und 29. Juli, 7. September, 22. Oktober, 4. November und 4. Dezember 2020 geänderten Beschluss. Folgeänderungen durch den CES wurden im Jahr 2021 durch Beschlüsse vom 8. Januar, 21. Januar, 3. März, 15. April, 30. April, 31. Mai, 23. Juli, 25. August, 29. September, 15. Oktober und 4. November und im Jahr 2022 durch Beschlüsse vom 27. Januar und 31. Mai angenommen. 6 Die Maßnahme wurde Ende Juni 2022 aufgehoben.

    (7) Darüber hinaus hat Kroatien auf der Grundlage des „Arbeitsmarktgesetzes“ eine Maßnahme eingeführt, mit der die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit 7 im Zeitraum zwischen Juni 2020 und Dezember 2022 in Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten beliebiger Sektoren unter der Voraussetzung bezuschusst wird, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Mit dieser Maßnahme können monatlich bis zu 2 000 HRK pro Beschäftigtem finanziert werden. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Verlängerung der in Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 des Rates beschriebenen Maßnahme gemäß dem vom Verwaltungsrat der kroatischen Arbeitsverwaltung (CES) am 29. Juni 2020 angenommenen und am 10. Juli und 22. Oktober 2020 geänderten Beschluss, der am 8. Januar 2021 und 27. Januar 2022 geändert wurde. 8 Die Maßnahme soll bis Ende Dezember 2022 umgesetzt werden.

    (8)Kroatien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Kroatien hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 bis Ende April 2022 um 2 220 567 523 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auch auf eine Ausweitung oder Änderung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Kroatien betreffen. Kroatien beabsichtigt, 631 536 540 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und 18 430 983 EUR aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

    (9)Die Kommission hat Kroatien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 25. Juli 2022 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

    (10)Daher sollte Kroatien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

    (11)Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 genannte Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, bedarf es eines neuen Bereitstellungszeitraums für die zusätzliche finanzielle Unterstützung. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 gewährte Bereitstellungszeitraum für finanziellen Beistand wird um 21 Monate verlängert, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum 39 Monate betragen sollte, gerechnet ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348.

    (12)Kroatien und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.

    (13)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

    (14)Kroatien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Kroatien diese Ausgaben getätigt hat.

    (15) Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Kroatiens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 wird wie folgt geändert:

    1.    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Die Union stellt Kroatien ein Darlehen in Höhe von maximal 1 570 600 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.“

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.“

    c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums hierzu oder einer geänderten Darlehensvereinbarung, die zwischen Kroatien und der Kommission geschlossen wurde und die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt.“

    2.    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Kroatien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

    a)die Zuschüsse für den Erhalt von Arbeitsplätzen in von COVID-19 betroffenen Sektoren gemäß den Artikeln 35 und 36 des ‚Arbeitsmarktgesetzes‘ sowie gemäß dem kroatischen ‚Beschluss der Arbeitsverwaltung vom 20. März 2020‘ und späterer geänderter Fassungen, die durch die Beschlüsse vom 25. März, 7. April, 9. April, 6. Mai, 28. Mai, 18. Juni, 25. Juni, 10. Juli und 29. Juli, 7. September, 22. Oktober, 4. November und 4. Dezember 2020 angenommen wurden. Folgeänderungen durch die kroatische Arbeitsverwaltung wurden zudem im Jahr 2021 im Wege von Beschlüssen vom 8. Januar, 21. Januar, 3. März, 15. April, 30. April, 31. Mai, 23. Juli, 25. August, 29. September, 15. Oktober und 4. November und im Jahr 2022 durch Beschlüsse vom 27. Januar und 31. Mai angenommen; sowie

    b)die Hilfe für eine Arbeitszeitverkürzung gemäß den Artikeln 35 und 36 des ‚Arbeitsmarktgesetzes‘ und dem kroatischen ‚Beschluss der Arbeitsverwaltung vom 29. Juni 2020‘ und späteren geänderten Fassungen vom 10. Juli und 22. Oktober 2020, die am 8. Januar 2021 und 27. Januar 2022 weiter geändert wurden.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Rückgang der aggregierten monatlichen Arbeitsstunden (d. h. aller Beschäftigten) um mindestens 10 % im Vergleich zu entsprechenden Monaten des Vorjahres im Zeitraum von Juni bis Dezember 2020. Ab Januar 2021 muss der Rückgang der aggregierten monatlichen Arbeitsstunden mindestens 20 % im Vergleich zu entsprechenden Monaten des Vorjahres betragen.
    (2)    ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
    (3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1).
    (4)    OG 118/18, 32/20.
    (5)    Die Kriterien sehen vor, dass für die Inanspruchnahme ein Umsatzrückgang von 20 % im Zeitraum von März bis Mai 2020 bzw. von 50 % im Zeitraum von Juni bis Dezember 2020 vorliegen muss; ab Januar 2021 muss lediglich ein Umsatzrückgang im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 vorliegen.
    (6)    Die Beschlüsse sind abrufbar unter: https://www.hzz.hr/o-hzz/upravno-vijece/upravno-vijece_sjednice-2021.php  
    (7)    Rückgang der aggregierten monatlichen Arbeitsstunden (d. h. aller Beschäftigten) um mindestens 10 % im Vergleich zu entsprechenden Monaten des Vorjahres im Zeitraum von Juni bis Dezember 2020. Ab Januar 2021 muss der Rückgang der aggregierten monatlichen Arbeitsstunden mindestens 20 % im Vergleich zu entsprechenden Monaten des Vorjahres betragen.
    (8)    Die Beschlüsse sind abrufbar unter: https://www.hzz.hr/o-hzz/upravno-vijece/upravno-vijece_sjednice-2021.php  
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