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Document 52022PC0362

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit spezifischen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument und im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

COM/2022/362 final

Brüssel, den 22.7.2022

COM(2022) 362 final

2022/0227(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit spezifischen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument und im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gegenstand dieses Vorschlags sind gezielte Änderungen des Rechtsrahmens 2014-2020 für Kooperationsprogramme im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) 1 , mit denen auf zwei Sachverhalte reagiert wird: zum einen auf den unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine sowie dessen Auswirkungen auf die Europäische Union und insbesondere auf mehrere ihrer östlichen Regionen und zum anderen auf die weitreichenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die EU insgesamt.

Erstens wird die Durchführung von dreizehn grenzübergreifenden Programmen und zwei Programmen für transnationale Zusammenarbeit zwischen neun Mitgliedstaaten und der Ukraine bzw. der Republik Moldau einerseits sowie Russland und Belarus andererseits durch den unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Angriff Russlands sowie die Beteiligung von Belarus daran aus unterschiedlichen Gründen erheblich beeinträchtigt. Was die Programme mit der Ukraine betrifft, so beeinträchtigt der russische Einfall die Durchführung von Programmen und Projekten durch Akteure in der Ukraine. Aufgrund der erheblichen Ströme von Vertriebenen sowohl innerhalb der Ukraine als auch von der Ukraine in die Republik Moldau mussten sich die Behörden und die Akteure zudem auf Maßnahmen für humanitäre Hilfe und sofortige Unterstützung statt auf die Fortführung der Kooperationsprojekte konzentrieren.

Bei Programmen mit Beteiligung von Russland und Belarus ist die Beeinträchtigung darauf zurückzuführen, dass die Finanzierungsvereinbarungen zwischen der EU und Russland bzw. Belarus Anfang März infolge des russischen Einfalls in der Ukraine ausgesetzt werden mussten. Dies führte dazu, dass auch die Durchführung der Programme und Projekte mit Behörden und Begünstigten aus diesen beiden Ländern ausgesetzt wurde. Diese Aussetzung steht im Einklang mit dem Verbot der finanziellen Unterstützung öffentlicher Einrichtungen aus Russland, das der Rat am 8. April 2022 erlassen hat 2 .

Zweitens sind die EU-Mitgliedstaaten, insbesondere in mehreren östlichen Regionen, weiterhin mit einem erheblichen Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine konfrontiert. Es ist daher logisch und notwendig, das Spektrum der für die Programme der Kohäsionspolitik, einschließlich der Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, bereits eingeführten flexiblen Maßnahmen auf die Programme auszuweiten, die eine direkte Zusammenarbeit mit der Ukraine und der Republik Moldau vorsehen, um diese Länder bei der Bewältigung dieser außergewöhnlichen Situation zu unterstützen.

Drittens dauert die COVID-19-Pandemie inzwischen länger an als ursprünglich zu erwarten gewesen wäre. Die direkten und indirekten Auswirkungen der Pandemie sind nach wie vor in allen Mitgliedstaaten spürbar, weshalb die am stärksten betroffenen Gebiete und Wirtschaftszweige weiterhin öffentliche Unterstützung benötigen. Dies hat zu einem sehr hohen Druck auf die Haushalte der Mitgliedstaaten geführt, weshalb unter den gegenwärtigen Umständen weitere außergewöhnliche Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Mit den beiden im Frühjahr 2020 mit den Verordnungen (EU) 2020/460 3 bzw. (EU) 2020/558 4 genehmigten Maßnahmenpaketen im Rahmen der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII) und CRII+ wurden einige wesentliche Änderungen vorgenommen, die eine wirksamere Reaktion und eine außerordentliche zusätzliche Flexibilität bei der Reaktion auf diese beispiellose Situation ermöglichten. Durch gezielte Änderungen der ENI-CBC-Verordnung 5 wurden diese Maßnahmen auch auf ENI-Kooperationsprogramme anwendbar.

Aus diesem Grund sollte rasch Unterstützung aus den Fonds mobilisiert werden, um die Belastung der nationalen Haushalte zu verringern. Daher ist es als befristete und außerordentliche Maßnahme und unbeschadet der unter normalen Umständen geltenden Vorschriften erforderlich, die Möglichkeit zur Erhöhung des Kofinanzierungssatzes aus dem EU-Haushalt von 90 % auf 100 % (sodass keine weitere nationale Kofinanzierung erforderlich ist) auf die fünf grenzübergreifenden ENI-Programme mit der Republik Moldau und der Ukraine auszuweiten, und zwar für die am 1. Juli 2021, am 1. Juli 2022 und am 1. Juli 2023 beginnenden Geschäftsjahre.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für das ENI und legt gezielte Vorschriften fest, die bestimmte Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission 6 ersetzen; jene Verordnung kann nicht mehr geändert werden, da die zugrunde liegende Verordnung (EU) Nr. 232/2014 seit dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Kraft ist. Der Vorschlag ergänzt außerdem die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/879 der Kommission 7 vorgenommenen vorangegangenen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014. Schließlich werden Bestimmungen eingeführt, die sich an einigen der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/562 8 orientieren und so gewährleisten, dass bei grenzübergreifenden Programmen, die durch verschiedene Instrumente unterstützt werden, ein kohärenter Ansatz verfolgt wird.

Der Vorschlag steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die transnationale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 9 und beschränkt sich auf gezielte Ausnahmeregelungen hiervon.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte und außerordentliche Anpassungen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 geschaffenen bestehenden Rechtsrahmens und steht im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag beruht auf Artikel 178, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Rechtsgrundlage für das ENI sind Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2 AEUV, Rechtsgrundlage für die Europäische territoriale Zusammenarbeit ist Artikel 178 AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Ziel des Vorschlags ist es, den Mitgliedstaaten und Regionen die Verwendung von Mitteln des ENI und der Kohäsionspolitik zu erleichtern, um Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge des militärischen Angriffs Russlands zu unterstützen, eine Ausnahme von den derzeit geltenden normalen Kofinanzierungsregeln zu ermöglichen (diese Ausnahme schafft die notwendige Flexibilität dafür, bestehende Investitionsressourcen zur Bewältigung der direkten und indirekten Auswirkungen des russischen Einfalls in der Ukraine und der beispiellosen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu mobilisieren) und die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit anderen Aspekten zu verbessern, mit denen die Programmbehörden konfrontiert sind.

Verhältnismäßigkeit

Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine außerordentliche und gezielte Änderung, die nicht über das erforderliche Maß zur Erreichung des Ziels hinausgeht, den Einsatz von Mitteln des ENI und der Kohäsionspolitik zur Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge des militärischen Angriffs Russlands und sowie der auf den Angriff zurückzuführenden Beeinträchtigungen der Programmdurchführung zu erleichtern.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung ist das geeignete Instrument zur Erleichterung des Einsatzes von Mitteln des ENI und der Kohäsionspolitik, um Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands zu unterstützen, die Möglichkeit zur Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von 100 % zur Bewältigung dieser beispiellosen Situation auszuweiten und die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

entfällt

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag beruht auf einem Austausch auf hoher Ebene mit Mitgliedstaaten und den Programmbehörden. Eine öffentliche Konsultation ist nicht erforderlich, da keine Folgenabschätzung notwendig ist.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

entfällt

Folgenabschätzung

Im Rahmen der Ausarbeitung des Vorschlags für die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Die derzeit geplanten gezielten Änderungen, mit denen auf kritische Situationen reagiert wird, erfordern keine gesonderte Folgenabschätzung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

entfällt

Grundrechte

entfällt

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag betrifft ausschließlich ENI-CBC-Programme des Zeitraums 2014–2020 und ändert nichts an bestehenden Mittelbindungen. Der Vorschlag wird die Programmdurchführung beschleunigen und die Belastung für die Begünstigten und die nationalen Haushalte in den am stärksten vom Krieg betroffenen Ländern (Ukraine, Republik Moldau und Mitgliedstaaten, die an der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit ihnen teilnehmen) verringern. Da die finanzielle Durchführung der ENI-CBC-Programme über Vorfinanzierungszahlungen von bis zu 100 % der gebundenen EU-Mittel (ENI und EFRE) erfolgt und da die Kommission bereits den überwiegenden Teil der Vorfinanzierungen an die Programme ausgezahlt hat, wird sich die vorgeschlagene Maßnahme weder 2022 noch 2023 auf die Mittel für Zahlungen auswirken, da 2023 das letzte Jahr ist, in denen Projektausgaben förderfähig sind.

Die vorgeschlagene Änderung erfordert keine Änderung der jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates und keine Änderung des Gesamtbedarfs an Mitteln für Zahlungen im Zeitraum 2022–2024.

Durch die vorgeschlagene Änderung fallen bei der Kommission keine zusätzlichen Verwaltungsausgaben an.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachung bzw. Begleitung der Durchführung der Maßnahmen sowie die Berichterstattung erfolgen im Rahmen der allgemeinen Berichterstattungsmechanismen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Es wird vorgeschlagen, gezielte Vorschriften zur Ersetzung einiger Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 897/2014 und zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 zu erlassen, um der neu definierten Situation einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung Rechnung zu tragen; hierzu ist Folgendes vorgesehen:

·In Artikel 2 werden die verschiedenen Arten von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung definiert;

·zur Anwendung einer 100%igen Kofinanzierung bei ENI-CBC-Programme sehen die Artikel 3 und 4 die Möglichkeit vor, auf jegliche Kofinanzierungsauflagen zu verzichten (Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014) und ein vereinfachtes Verfahren anzuwenden (Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014);

·um für Projekte zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen im Rahmen der ENI-CBC-Programme eine rückwirkende Förderfähigkeit ab Beginn des russischen Angriffs zu ermöglichen (Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014), wird in Artikel 5 der Beginn dieser Förderfähigkeit auf den 24. Februar 2022 festgelegt;

·um die notwendigen Änderungen an Projekten zu beschleunigen, die bereits genehmigt sind (Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 897/2014) und sich in der Durchführungsphase befinden, einschließlich großer Infrastrukturprojekte (Artikel 38 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014), sind in Artikel 6 die von den Verwaltungsbehörden des Programms umzusetzenden geeigneten Maßnahmen festgelegt;

·um mehr Flexibilität für die von der Verwaltungsbehörde durchzuführenden Überprüfungen (Artikel 26 Absätze 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014) zu ermöglichen, werden in Artikel 7 bestimmte rechtliche Verpflichtungen abgemildert, insbesondere in Bezug auf Vor-Ort-Kontrollen;

·da tatsächliche grenzübergreifende Auswirkungen (Artikel 39 und 45 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014) zu den wesentlichen Bedingungen zählen, die diese Programme erfüllen müssen, wird verbleibenden Projektpartnern in den Mitgliedstaaten, die ihren Teil der gemeinsamen Projekte ordnungsgemäß und gewissenhaft durchgeführt haben, in den Artikeln 8 und 9 Flexibilität eingeräumt;

·um auch den federführenden Begünstigten Flexibilität in Bezug auf ihre rechtlichen Verpflichtungen einzuräumen, die sie den Programmbehörden gegenüber im Namen der gesamten Projektpartnerschaft zu erfüllen haben (Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 897/2014), sind die erforderlichen Anpassungen in Artikel 10 festgelegt;

·um die Auswahl neuer Projekte und die Mittelvergabe an diese Projekte zu beschleunigen, wird das Verfahren zur Bestätigung von Projekten im Rahmen der direkten Vergabe (Artikel 41 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014) in Artikel 11 vereinfacht;

·um Zahlungen zu vereinfachen und direkte Zahlungen ohne zwischengeschaltete federführende Begünstigte zu ermöglichen (Artikel 63 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014), sind in Artikel 12 die erforderlichen Anpassungen festgelegt;

·um die zu Beginn der Programmdurchführung gewählte Methode der Umrechnung in Euro (Artikel 67 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014) zu ändern und sie an die nicht vorhergesehenen Wechselkursschwankungen anzupassen, wird in Artikel 13 die Möglichkeit eingeführt, den Zeitpunkt der Umrechnung erneut auszuwählen;

·aufgrund von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung ist das normale System für Wiedereinziehungen, Verrechnungen und Rückzahlungen (Artikel 74 bis 76 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014) möglicherweise unterbrochen oder nicht umsetzbar. In Artikel 14 sind daher die erforderlichen Anpassungen der von den Verwaltungsbehörden durchzuführenden Schritte zur Regulierung festgelegt;

·zwei Programme für transnationale Zusammenarbeit, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 fallen, umfassen eine Zusammenarbeit mit der Ukraine und der Republik Moldau („transnationales Programm für den Donauraum“) bzw. mit Russland und Belarus („Interreg-Programm für den Ostseeraum“), und infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine müssen die relevanten kohäsionspolitischen Bestimmungen geändert werden, damit diese Programme wirksam funktionieren können. Die meisten der in den Artikeln 3 bis 14 vorgesehenen Anpassungen können nur durch Abweichung von den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 eingeführt werden. Daher sind in Artikel 15 die für die beiden genannten Programme erforderlichen Anpassungen festgelegt.

Diese gezielten Maßnahmen sollten unverzüglich in Kraft treten, damit sie so bald wie möglich wirksam werden (Artikel 16).

2022/0227 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit spezifischen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument und im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 10 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 11 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 verurteilte der Europäische Rat die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine sowie die Beteiligung von Belarus daran aufs Schärfste. Infolge des Angriffs hat die Kommission die Finanzierungsvereinbarungen für Kooperationsprogramme zwischen der Europäischen Union und Russland bzw. Belarus und gegebenenfalls dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms ihren Sitz hat, ausgesetzt. Seit Beginn des militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine hat die EU eine Reihe neuer Sanktionen gegen Russland und Belarus verhängt. 12

(2)Der russische Angriff hat die Durchführung von dreizehn Programmen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (ENI-CBC-Programme) beeinträchtigt, die im Rahmen des durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 geschaffenen Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) unterstützt werden und an denen neun Mitgliedstaaten, in denen die Verwaltungsbehörde für das jeweilige Programm ihren Sitz hat, sowie die Ukraine, die Republik Moldau, Russland und Belarus beteiligt sind.

(3)Wegen des betrügerischen Charakters der Präsidentschaftswahlen in Belarus vom August 2020 und des gewaltsamen Vorgehens gegen friedliche Proteste war mit den Schlussfolgerungen des Rates zu Belarus (Nr. 11661/20 vom 12. Oktober 2020) die Unterstützung der Union für Belarus bereits neu kalibriert worden.

(4)Infolge des militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine sind die Union, insbesondere ihre östlichen Regionen, sowie die westlichen Teile der Ukraine und die Republik Moldau mit einem erheblichen Zustrom von Vertriebenen konfrontiert. Dies ist eine zusätzliche Belastung für die Mitgliedstaaten und Drittländer, die unmittelbare Nachbarländer der Ukraine sind, und sie könnte sich auch auf andere Mitgliedstaaten ausweiten, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich ihre Volkswirtschaften noch immer von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erholen.

(5)Darüber hinaus wurde die Durchführung von zwei aus dem ENI und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützten Programmen für transnationale Zusammenarbeit – Programm für den Ostseeraum mit Beteiligung Russlands und Programm für den Donauraum mit Beteiligung der Ukraine und der Republik Moldau – erheblich durch den militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine bzw. durch den Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine, der eine unmittelbare Folge dieses Angriffs ist, beeinträchtigt.

(6)Seit der entsprechenden Mitteilung über die Aussetzung der Finanzierungsvereinbarungen für Kooperationsprogramme mit Russland und Belarus ist auch die Durchführung jeglicher Programme und Projekte mit diesen Ländern ausgesetzt. Es müssen besondere Regeln für die weitere Durchführung der aus dem ENI und dem EFRE unterstützten Kooperationsprogramme – selbst im Falle der Kündigung der betreffenden Finanzierungsvereinbarung – festgelegt werden.

(7)Die Durchführung der im Rahmen des ENI unterstützten Kooperationsprogramme ist in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission 14 geregelt. Allerdings ist es nicht möglich, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 entsprechend zu ändern, da deren Rechtsgrundlage, Verordnung (EU) Nr. 232/2014, seit dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Kraft ist. Daher ist es erforderlich, in einem gesonderten Instrument spezifische Bestimmungen für die weitere Durchführung der betreffenden Kooperationsprogramme festzulegen.

(8)Die Finanzierungsvereinbarungen für Kooperationsprogramme mit der Ukraine und der Republik Moldau sind nicht ausgesetzt. Der unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Angriff Russlands auf die Ukraine und der große Zustrom von Vertriebenen in der Republik Moldau wirken sich jedoch in erheblichem Maße auf die Programmdurchführung aus. Um den Herausforderungen für Programmpartner, Programmbehörden und Projektpartner Rechnung zu tragen, müssen spezifische Bestimmungen für die weitere Durchführung der betreffenden Kooperationsprogramme festgelegt werden.

(9)Zur Verringerung der Belastung für die öffentlichen Haushalte, die sich aus der notwendigen Reaktion auf den unprovozierten, ungerechtfertigten militärischen Angriff auf die Ukraine und dem erheblichen Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine ergibt, sollte die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 vorgesehene Kofinanzierungsregel für den Beitrag der Union nicht gelten.

(10)Zur Änderung des Kofinanzierungssatzes sollte es ausreichen, der Kommission überarbeitete Finanztabellen zu übermitteln, und für Programme, die unmittelbar vom militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine bzw. von einem erheblichen Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine betroffen sind, sollten die Bestimmungen zur Anpassung und Überarbeitung von Programmen vereinfacht werden. Potenzielle Folgeänderungen, einschließlich der Zielwerte der Indikatoren, sollten im Rahmen einer späteren Programmänderung nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen werden können.

(11)Die Ausgaben für Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge des militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine sollten ab dem Beginn dieses Angriffs, d. h. ab dem 24. Februar 2022, förderfähig sein.

(12)Bei bereits vom Gemeinsamen Monitoringausschuss ausgewählten Projekten ist für die Verwaltung zwar die Verwaltungsbehörde zuständig, jedoch müssen bei einigen Programmen bestimmte Projektänderungen vom Gemeinsamen Monitoringausschuss genehmigt werden. Um die notwendigen Änderungen zu beschleunigen, muss daher festgelegt werden, dass die Zuständigkeit dafür, die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Unterstützung der von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffenen Projekte im Einklang mit dem nationalen Recht der Verwaltungsbehörde zu ändern, ausschließlich bei der jeweiligen Verwaltungsbehörde liegt, ohne dass eine vorherige Genehmigung durch den Gemeinsamen Monitoringausschuss erforderlich ist. Zu solchen Änderungen sollten unter anderem der Austausch des federführenden Begünstigten und jegliche Änderungen des Finanzierungsplans und der Ausführungsfristen zählen. In Bezug auf neue Projekte sollte es der Verwaltungsbehörde ausdrücklich gestattet sein, Verträge zu unterzeichnen, ausgenommen Verträge für große Infrastrukturprojekte, die über den 31. Dezember 2022 hinausreichen. Alle im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen sollten jedoch spätestens am 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

(13)Der russische Angriff auf die Ukraine hat zu einer unerwartet hohen Inflation sowie zu einem unerwarteten Anstieg der Material- und Baupreise geführt, was sich insgesamt auf die Durchführung großer Infrastrukturprojekte im Rahmen der betreffenden Programme auswirkt. Um Abhilfe zu schaffen, sollte der Anteil des Unionsbeitrags zu solchen Projekten die in Artikel 38 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 vorgesehene Obergrenze von 30 % bei Abschluss des Programms überschreiten dürfen, sofern diese Überschreitung ausschließlich auf einen unerwarteten Anstieg der Material- und Baupreise zurückzuführen ist.

(14)Die von den Verwaltungsbehörden durchgeführten Überprüfungen umfassen Verwaltungsüberprüfungen und Vor-Ort-Überprüfungen. Aufgrund der Beeinträchtigung der Programmdurchführung waren Vor-Ort-Überprüfungen von Projekten in der Ukraine nicht mehr möglich. Daher muss die Möglichkeit einer Beschränkung auf Verwaltungsüberprüfungen vorgesehen werden. Wenn eine Infrastrukturkomponente eines Projekts zerstört wurde, bevor Überprüfungen durchgeführt werden konnten, sollte es außerdem zulässig sein, auf der Grundlage einer ehrenwörtlichen Erklärung des Begünstigten, der zufolge das Projekt vor seiner Zerstörung dem Inhalt von Rechnungen oder ähnlich aussagekräftigen Belegen entsprach, die entsprechenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses geltend zu machen.

(15)Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 können Finanzbeiträge für Projekte gewährt werden, die mehrere genau festgelegte Bedingungen erfüllen. Aufgrund von Beeinträchtigungen bei der Programmdurchführung ist es möglich, dass eine oder mehrere dieser Bedingungen – insbesondere die Anforderung, dass das Projekt klare, durch die grenzübergreifende bzw. transnationale Zusammenarbeit erzielte Auswirkungen und Vorteile hat – zu Beginn der Beeinträchtigung oder bei Abschluss eines Projekts nicht erfüllt sind. Darüber hinaus kann die Bedingung, dass Begünstigte aus mindestens einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem der teilnehmenden Partnerländer oder der Russischen Föderation beteiligt sein müssen, möglicherweise nicht mehr erfüllt werden. Daher muss festgestellt werden, ob Ausgaben dennoch als förderfähig angesehen werden können, obwohl einige Finanzierungsbedingungen aufgrund von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung möglicherweise nicht mehr erfüllt sind.

(16)Viele Projekte werden aufgrund einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung de facto keinen Partner aus einem Partnerland haben. Um es den Begünstigten in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten abzuschließen, sollte ausnahmsweise von der Verpflichtung abgewichen werden, dass an allen Projekten mindestens ein Begünstigter aus einem Partnerland beteiligt sein muss und dass alle Tätigkeiten echte grenzübergreifende oder transnationale Auswirkungen und Vorteile haben müssen.

(17)Die Pflichten eines federführenden Begünstigten erstrecken sich auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Projektdurchführung. Aufgrund einer Beeinträchtigung der Projektdurchführung könnten die federführenden Begünstigten daran gehindert werden, ihren Verpflichtungen aufseiten eines Partnerlandes nachzukommen. Die Verpflichtungen des federführenden Begünstigten sollten daher angepasst und erforderlichenfalls auf die Projektdurchführung aufseiten der Mitgliedstaaten beschränkt werden. Zudem sollte es den federführenden Begünstigten erlaubt sein, die schriftliche Vereinbarung mit den anderen Projektpartnern zu ändern und bestimmte Tätigkeiten bzw. die Teilnahme bestimmter Partner auszusetzen. Schließlich sollte die Verpflichtung, dass die federführenden Begünstigten die von der Verwaltungsbehörde erhaltenen Zahlungen an die anderen Partner weitergeben müssen, aufgehoben oder zumindest angepasst werden.

(18)Damit die betroffenen Programme den außergewöhnlichen Umständen Rechnung tragen können, muss die Möglichkeit geschaffen werden, dass Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen ausnahmsweise und mit angemessener Begründung ohne vorherige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden können.

(19)Nach der Aussetzung der Finanzierungsvereinbarungen mit Partnerländern wurden mit der Beteiligung von Russland oder Belarus in Zusammenhang stehende Zahlungen ausgesetzt. Zudem werden in der Ukraine Zahlungen ins Ausland durch die von der Nationalbank ergriffenen außerordentlichen Maßnahmen sowie durch die Sicherheitslage infolge des militärischen Angriffs Russlands behindert. Daher sollte der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, Mittel direkt an Projektbegünstigte in den Mitgliedstaaten und in Partnerländern auszuzahlen, deren Finanzierungsvereinbarungen nicht ausgesetzt sind.

(20)Die ENI-CBC-Programme müssen festlegen, wie die in anderen Währungen als dem Euro getätigten Ausgaben umgerechnet werden. Die gewählte Methode ist während der gesamten Programmlaufzeit anzuwenden. Der militärische Angriff Russlands auf die Ukraine hat finanzielle und wirtschaftliche Folgen, die zu unerwarteten Wechselkursschwankungen geführt haben. Daher muss die Möglichkeit geschaffen werden, die Umrechnungsmethode zu ändern.

(21)Aufgrund von Beeinträchtigungen bei der Programmdurchführung können die Verwaltungsbehörden unter Umständen keine Überweisungen aus bestimmten Partnerländern erhalten, sodass Forderungen gegenüber Projektbegünstigten, die in diesen Ländern ansässig sind, nicht eingezogen werden können. Falls ein Partnerland einen Teil seines nationalen Beitrags an die Verwaltungsbehörde überwiesen hat, sollten diese Mittel zur Verrechnung solcher Forderungen verwendet werden. Bei anderen Partnerländern sollte auf Einziehungsanordnungen für uneinbringliche Forderungen verzichtet werden, oder die Kommission sollte die Abwicklung übernehmen.

(22)Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 sind die geltenden Bedingungen für die Programmdurchführung in Bezug auf die Finanzverwaltung sowie die Aspekte der Programmplanung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle der Beteiligung von Drittländern durch einen Beitrag von ENI-Mitteln an Kooperationsprogrammen für transnationale Zusammenarbeit im entsprechenden Kooperationsprogramm und erforderlichenfalls auch in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission, den Regierungen der betreffenden Drittländer und dem Mitgliedstaat festzulegen, in dem die Verwaltungsbehörde des entsprechenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist. Zwar können die für die Regelung solcher Aspekte relevanten Bedingungen für die Programmdurchführung durch eine Änderung des Kooperationsprogramms angepasst werden, jedoch ist es notwendig, einige Ausnahmen von spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 vorzusehen, damit die für die ENI-CBC-Programme festgelegten Bestimmungen auch auf die beiden in Teil 2 des Anhangs genannten Programme für transnationale Zusammenarbeit angewandt werden können.

(23)Da die Ziele der vorliegenden Verordnung – nämlich die Festlegung spezifischer Bestimmungen für die Durchführung der vom militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine betroffenen Kooperationsprogramme – von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24)Bei der Bereitstellung von Mitteln im Kontext dieser Verordnung sind die Bedingungen und Verfahren entsprechend den restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 215 AEUV 16 einzuhalten.

(25)Wegen der Dringlichkeit der Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge des militärischen Angriffs Russlands sowie der anhaltenden Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit infolge der COVID-19-Pandemie wird es als notwendig angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(26)Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Programme rechtzeitig zu ändern, sodass sie für das Geschäftsjahr 2021/2022 von der Möglichkeit eines Unionsbeitrags ohne Kofinanzierung Gebrauch machen können, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung enthält spezifische Bestimmungen für dreizehn im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 und für zwei Programme für transnationale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013, um Beeinträchtigungen bei der Programmdurchführung infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine und der Beteiligung von Belarus daran Rechnung zu tragen.

(2)Die Artikel 3 bis 14 gelten für die Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, die in Teil 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

(3)Artikel 15 gilt für die Programme für transnationale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013, die in Teil 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Beeinträchtigung der Programmdurchführung“ Probleme bei der Durchführung von Programmen, die auf eine der folgenden Situationen oder auf eine Kombination beider Situationen zurückzuführen sind:

a)teilweise oder vollständige Aussetzung oder Kündigung einer Finanzierungsvereinbarung mit einem Partnerland, das an einem der im Anhang aufgeführten Kooperationsprogramme teilnimmt, infolge einer auf Grundlage von Artikel 215 des Vertrags erlassenen restriktiven Maßnahme;

b)ein unprovozierter und ungerechtfertigter militärischer Angriff auf ein Partnerland, das an einem der im Anhang aufgeführten Kooperationsprogramme teilnimmt, oder ein erheblicher Zustrom von Vertriebenen in ein solches Land.

2.„Partnerland“ jedes Land, das an einem der im Anhang aufgeführten Kooperationsprogramme teilnimmt, Mitgliedstaaten ausgenommen.

(2)Für die Zwecke der Artikel 3 bis 14 gelten auch die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014.

Artikel 3

Kofinanzierung

In der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Situation ist für Ausgaben, die in den Jahresabschlüssen für die am 1. Juli 2021, 1. Juli 2022 bzw. 1. Juli 2023 beginnenden Geschäftsjahre ausgewiesen sind, keine Kofinanzierung des Unionsbeitrags durch Mitgliedstaaten oder Partnerländer erforderlich.

Artikel 4

Programmplanung

(1)Die Anwendung von Artikel 3 erfordert keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Nach vorheriger Genehmigung durch den Gemeinsamen Monitoringausschuss übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen, bevor sie die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2021/2022 einreicht.

(2)Anpassungen des Programms, bei denen die kumulierten Änderungen nicht mehr als 30 % des ursprünglich für jedes thematische Ziel oder für technische Hilfe zugewiesenen Unionsbeitrags ausmachen, die Übertragungen zwischen thematischen Zielen, von technischer Hilfe auf thematische Ziele oder von thematischen Zielen auf technische Hilfe beinhalten, gelten als nicht substanziell und können daher nach vorheriger Genehmigung durch den Gemeinsamen Monitoringausschuss unmittelbar von der Verwaltungsbehörde vorgenommen werden. Für solche Anpassungen ist kein Beschluss der Kommission erforderlich.

(3)Über die Geltendmachung von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung hinaus bedürfen die kumulierten Änderungen gemäß Absatz 2 keiner weiteren Begründung; sie spiegeln, soweit möglich, die erwarteten Auswirkungen der Änderungen des Programms wider.

Artikel 5

Förderfähigkeit der Ausgaben für Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen

Ausgaben für Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen aufgrund von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung sind ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.

Artikel 6

Projekte

(1)Nach einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung kann die Verwaltungsbehörde die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Unterstützung der von dieser Beeinträchtigung betroffenen Projekte im Einklang mit dem nationalen Recht der Verwaltungsbehörde ändern, ohne dass diese Änderungen vorab durch den Gemeinsamen Monitoringausschuss genehmigt wurden.

Diese Änderungen können auch den Austausch des federführenden Begünstigten sowie Änderungen des Finanzierungsplans und der Ausführungsfristen umfassen.

(2)Die Verwaltungsbehörde darf nach dem 31. Dezember 2022 Verträge, ausgenommen Verträge für große Infrastrukturprojekte, unterzeichnen, sofern alle im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen spätestens am 31. Dezember 2023 abgeschlossen sind.

(3)Der Anteil des Beitrags der Union, der großen Infrastrukturprojekten zugewiesen wird, darf bei Abschluss des Programms 30 % überschreiten, sofern diese Überschreitung ausschließlich auf einen unerwarteten Anstieg der Material- und Baupreise infolge der unerwartet hohen Inflation zurückzuführen ist.

Artikel 7

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

(1)Die von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Überprüfungen dürfen sich auf Verwaltungsüberprüfungen beschränken, wenn Vor-Ort-Überprüfungen nicht möglich sind. Sind überhaupt keine Überprüfungen möglich, so werden die entsprechenden Ausgaben nicht im Rahmen des Rechnungsabschlusses geltend gemacht

(2)Wenn jedoch eine Infrastrukturkomponente eines Projekts zerstört wurde, bevor Überprüfungen durchgeführt werden konnten, so können die entsprechenden Ausgaben auf der Grundlage einer vom Begünstigten abgegebenen ehrenwörtlichen Erklärung, der zufolge das Projekt vor seiner Zerstörung dem Inhalt von Rechnungen oder ähnlich aussagekräftigen Belegen entsprach, im Rahmen des Rechnungsabschlusses geltend gemacht werden.

Artikel 8

Durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielte Auswirkungen der Projekte

(1)Die im Rahmen der Projektdurchführung durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteile von Projekten, die von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffen sind, werden in drei Phasen bewertet:

a)die erste Phase ist der Zeitraum bis zu dem Datum, an dem die Beeinträchtigung der Programmdurchführung begonnen hat;

b)die zweite Phase ist der Zeitraum ab dem in Buchstabe a genannten Datum;

c)die dritte Phase ist der Zeitraum nach dem Ende der Beeinträchtigung der Programmdurchführung.

In Bezug auf die erste und die dritte Phase gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c werden für diese Bewertung die Indikatoren und die entsprechenden Zielwerte herangezogen, die von den Begünstigten in den Mitgliedstaaten und in den Partnerländern erreicht wurden, sofern die Begünstigten in den Partnerländern in der Lage waren, der Verwaltungsbehörde die einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

In Bezug auf die zweite Phase gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b werden für diese Bewertung die Indikatoren und die entsprechenden Zielwerte herangezogen, die von Begünstigten in den Mitgliedstaaten und in denjenigen Partnerländern erreicht wurden, deren Finanzierungsvereinbarungen nicht ausgesetzt sind und die sich nicht in einer Situation gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b befinden.

(2)Im Hinblick auf die durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteile wird die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von Projekten gemäß Absatz 1 bewertet.

(3)In der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Situation sind Projekte mit einer Infrastrukturkomponente in einem Partnerland nicht verpflichtet, den Beitrag der Union zurückzuzahlen, wenn es nicht möglich ist, die Verpflichtung zu erfüllen, dass innerhalb von fünf Jahren nach Projektabschluss oder innerhalb der in den Vorschriften über staatliche Beihilfen genannten Frist keine substanziellen Änderungen erfolgen dürfen.

Artikel 9

Beteiligung an Projekten

(1)Ab dem Tag, an dem bei einem Kooperationsprogramm eine Beeinträchtigung der Programmdurchführung eintritt, können laufende Projekte auch dann fortgeführt werden, wenn keiner der Begünstigten aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, weiter teilnehmen kann.

(2)Ab dem Tag, an dem bei einem Kooperationsprogramm eine Beeinträchtigung der Programmdurchführung eintritt, kann der Gemeinsame Monitoringausschuss neue Projekte auswählen, selbst wenn zum Zeitpunkt der Auswahl kein Begünstigter aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, teilnehmen kann.

(3)Ab dem Tag, an dem eine Beeinträchtigung der Programmdurchführung endet, kann die Verwaltungsbehörde ohne vorherige Genehmigung durch den Gemeinsamen Monitoringausschuss das Dokument ändern, in dem die Bedingungen für die Unterstützung von Projekten festgelegt sind, sodass auch im Projektantrag vorgesehene Begünstigte aus einem Partnerland erfasst werden.

Artikel 10

Pflichten der federführenden Begünstigten

(1)Nach einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und solange diese Beeinträchtigung anhält, ist der federführende Begünstigte in einem Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet,

a)die Verantwortung für die Nichtdurchführung des Teils des Projekts zu übernehmen, der von der Beeinträchtigung betroffen ist;

b)sich zu vergewissern, dass die von den Begünstigten, die von der Beeinträchtigung betroffen sind, geltend gemachten Ausgaben bei der Durchführung des Projekts entstanden sind und den Tätigkeiten entsprechen, die vertraglich festgelegt und von allen Begünstigten vereinbart wurden;

c)sicherzustellen, dass von den Begünstigten, die von der Beeinträchtigung betroffen sind, geltend gemachte Ausgaben von einem Rechnungsprüfer oder einem zuständigen öffentlichen Bediensteten geprüft wurden.

(2)Nach einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung hat der federführende Begünstigte das Recht, die Partnerschaftsvereinbarung mit den anderen Begünstigten einseitig zu ändern und anzupassen.

Dieses Recht schließt auch die Möglichkeit ein, die Tätigkeiten eines Empfängers aus einem Partnerland ganz oder teilweise auszusetzen, solange die Beeinträchtigung der Programmdurchführung andauert.

(3)Der federführende Begünstigte in einem Mitgliedstaat kann der Verwaltungsbehörde die am Projekt vorzunehmenden notwendigen Änderungen vorschlagen, einschließlich der Umverteilung von Projektmaßnahmen auf die übrigen Begünstigten.

(4)Nach einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung kann der federführende Begünstigte in einem Mitgliedstaat die Verwaltungsbehörde ersuchen, ihm den Finanzbeitrag für die Durchführung von Projektmaßnahmen nicht oder nur teilweise auszuzahlen.

Der federführende Begünstigte in einem Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Begünstigten in Partnerländern den Gesamtbetrag des Zuschusses so rasch wie möglich und vollständig erhalten.

(5)In der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Situation dürfen der federführende Begünstigte in einem Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfbehörde Zahlungsanträge prüfen und annehmen, ohne dass die von Begünstigten mit Sitz in einem Partnerland geltend gemachten Ausgaben zuvor durch einen Rechnungsprüfer oder einem zuständigen öffentlichen Bediensteten geprüft wurden.

(6)Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für federführende Begünstigte in einem Partnerland, das sich nicht in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Situation befindet.

Ein solcher federführender Begünstigter kann zudem die Verwaltungsbehörde auffordern, während der Dauer der Beeinträchtigung einen anderen Begünstigten als federführenden Begünstigten zu benennen und Direktzahlungen an andere Begünstigte des betreffenden Projekts zu leisten.

Artikel 11

Direkte Vergabe

Nach einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und während der Dauer dieser Beeinträchtigung können Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge eines militärischen Angriffs auf ein teilnehmendes Land in Ausnahmefällen und mit angemessener Begründung ohne vorherige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden.

Artikel 12

Zahlungen

Nach einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 kann die Verwaltungsbehörde den Finanzbeitrag für die Durchführung der Projektmaßnahmen direkt an andere Projektbegünstigte als den federführenden Begünstigten auszahlen.

Artikel 13

Verwendung des Euro

Die gewählte, im Programm festgelegte Methode zur Umrechnung von Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, kann rückwirkend ab dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung geändert werden, wobei die Umrechnung anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission erfolgt, der in einem der folgenden Monate gilt:

a)in dem Monat, in dem die Ausgaben getätigt wurden;

b)in dem Monat, in dem die Ausgaben einem Rechnungsprüfer oder einem zuständigen öffentlichen Bediensteten zur Prüfung vorgelegt wurden;

c)in dem Monat, in dem die Ausgaben dem federführenden Begünstigten gemeldet wurden.

Artikel 14

Finanzielle Verantwortlichkeiten, Wiedereinziehungen und Rückzahlung an die Verwaltungsbehörde

(1)Nach einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und während der Dauer dieser Beeinträchtigung ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, gemäß dem in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Verfahren alle notwendigen Schritte zur Vornahme der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge von Begünstigten in Partnerländern bzw. von federführenden Begünstigten in Mitgliedstaaten oder Partnerländern zu unternehmen

(2)Die Verwaltungsbehörde kann beschließen, rechtsgrundlos gezahlte Beträge ohne vorherige Wiedereinziehung über einen federführenden Begünstigten in einem Partnerland direkt bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Begünstigten einzuziehen.

(3)Die Verwaltungsbehörde erstellt und übermittelt die Einziehungsschreiben zur Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Im Falle einer negativen oder fehlenden Reaktion von Begünstigten in Partnerländern oder seitens des Partnerlandes, in dem der Begünstigte niedergelassen ist, ist die Verwaltungsbehörde jedoch nicht verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, eine Wiedereinziehung beim jeweiligen Partnerland zu versuchen oder in dem betreffenden Partnerland ein Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten.

Die Entscheidung, einen ersten Wiedereinziehungsversuch nicht fortzusetzen, wird von der Verwaltungsbehörde dokumentiert. Diese Dokumentation gilt als ausreichender Nachweis dafür, dass die Verwaltungsbehörde alle gebotenen Maßnahmen ergriffen hat.

(4)Betrifft die Wiedereinziehung eine Forderung gegenüber einem Begünstigten, der in einem Partnerland ansässig ist, das sich in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Situation befindet und dessen Kofinanzierung an die Verwaltungsbehörde übertragen wird, so kann die Verwaltungsbehörde die einzuziehende Forderung mit den nicht verwendeten Mitteln verrechnen, die das Partnerland zuvor an die Verwaltungsbehörde überwiesen hatte.

(5)Betrifft die Wiedereinziehung eine Forderung gegenüber einem Begünstigten, der in einem Partnerland ansässig ist, das sich in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Situation befindet, und ist die Verwaltungsbehörde nicht in der Lage, diese Forderung gemäß Absatz 4 zu verrechnen, so kann die Verwaltungsbehörde die Kommission ersuchen, die Aufgabe der Wiedereinziehung der Beträge zu übernehmen.

Unterliegt der betreffende Begünstigte aufgrund von gemäß Artikel 215 des Vertrags erlassenen restriktiven Maßnahmen einem Einfrieren von Vermögenswerten oder einem Verbot, ihm oder zu seinen Gunsten unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, so ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Kommission zu ersuchen, die Wiedereinziehung der Beträge zu übernehmen. Zu diesem Zweck überträgt die Verwaltungsbehörde ihre Ansprüche gegenüber dem Begünstigten auf die Kommission.

Die Verwaltungsbehörde unterrichtet den Gemeinsamen Monitoringausschuss über jedes von der Kommission übernommene Wiedereinziehungsverfahren.

Artikel 15

Für transnationale Programme geltende Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013

(1)Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 darf der Begleitausschuss oder ein vom Begleitausschuss eingesetzter und unter dessen Verantwortung handelnder Lenkungsausschuss neue Vorhaben auswählen, selbst wenn kein Begünstigter aus einem Partnerland beteiligt ist, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, sofern transnationale Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen werden.

Der Begleit- bzw. Lenkungsausschuss darf auch neue Projekte auswählen, selbst wenn zum Zeitpunkt der Auswahl kein Begünstigter aus einem Partnerland teilnehmen kann, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist.

(2)Abweichend von Artikel 12 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 können laufende Vorhaben auch dann fortgeführt werden, wenn keiner der Begünstigten aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, weiter an der Projektdurchführung teilnehmen kann.

Die im Rahmen der Durchführung von Vorhaben, die von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffen sind, durch die transnationale Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteile werden gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung bewertet.

(3)Abweichend von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 kann die Verwaltungsbehörde die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Unterstützung der von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffenen Vorhaben im Einklang mit ihrem nationalen Recht ändern.

Diese Änderungen können auch den Austausch des federführenden Begünstigten sowie Änderungen des Finanzierungsplans und der Fristen für die Ausführung umfassen.

Ab dem Tag, an dem eine Beeinträchtigung der Programmdurchführung endet, kann die Verwaltungsbehörde das Dokument ändern, in dem die Bedingungen für die Unterstützung der Vorhaben festgelegt sind, sodass auch im Antragsdokument vorgesehene Begünstigte aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, erfasst werden.

(4)Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für die Rechte und Pflichten der federführenden Begünstigten Artikel 10 der vorliegenden Verordnung.

(5)Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels kann die Bescheinigungsbehörde Zahlungen direkt an andere Begünstigte als den federführenden Begünstigten leisten.

(6)Abweichend von Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für von der Verwaltungsbehörde und den Kontrollinstanzen durchgeführte Verwaltungsüberprüfungen Artikel 7 der vorliegenden Verordnung.

(7)Abweichend von Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Rückzahlungen an die Verwaltungsbehörde Artikel 14 der vorliegenden Verordnung.

(8)Abweichend von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für die gewählte Methode zur Umrechnung von Ausgaben in Euro, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, Artikel 13 der vorliegenden Verordnung.

(9)Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 8 gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden transnationalen Programme mit einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung konfrontiert sind, und solange diese Beeinträchtigung andauert.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission vom 18. August 2014 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 244 vom 19.8.2014, S. 12).
(2)    Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 111 vom 8.4.2022, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5).
(4)    Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1).
(5)    Durchführungsverordnung (EU) 2020/879 der Kommission vom 23. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 hinsichtlich spezifischer Vorschriften zur Angleichung der Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments an spezifische Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 59).
(6)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission vom 18. August 2014 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 244 vom 19.8.2014, S. 12).
(7)    Durchführungsverordnung (EU) 2020/879 der Kommission vom 23. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 hinsichtlich spezifischer Vorschriften zur Angleichung der Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments an spezifische Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 59).
(8)    Verordnung (EU) 2022/562 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE) (ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 1).
(9)    Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).
(10)    ABl. C  vom , S. .
(11)    ABl. C  vom , S. .
(12)    Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 111 vom 8.4.2022, S. 1).
(13)    Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).
(14)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission vom 18. August 2014 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 244 vom 19.8.2014, S. 12).
(15)    Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).
(16)     www.sanctionsmap.eu . Die Weltkarte der Sanktionen ist ein IT-Tool für die Erfassung von Sanktionsregelungen. Die Sanktionen beruhen auf den im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakten. Bei Abweichungen ist das Amtsblatt maßgebend.
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Brüssel, den 22.7.2022

COM(2022) 362 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit spezifischen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument und im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020


ANHANG

Liste der betroffenen Kooperationsprogramme 2014-2020

Teil 1:Liste der Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 232/2014

1.2014TC16M5CB001 – ENI-CBC Kolarctic

2.2014TC16M5CB002 – ENI-CBC Karelien-Russland

3.2014TC16M5CB003 – ENI-CBC Südostfinnland-Russland

4.2014TC16M5CB004 – ENI-CBC Estland-Russland

5.2014TC16M5CB005 – ENI-CBC Lettland-Russland

6.2014TC16M5CB006 – ENI-CBC Litauen-Russland

7.2014TC16M5CB007 – ENI-CBC Polen-Russland

8.2014TC16M5CB008 – ENI-CBC Lettland-Litauen-Belarus

9.2014TC16M5CB009 – ENI-CBC Polen-Belarus-Ukraine

10.2014TC16M5CB010 – ENI-CBC Ungarn-Slowakei-Rumänien-Ukraine

11.2014TC16M5CB011 – ENI-CBC Rumänien-Moldau

12.2014TC16M5CB012 – ENI-CBC Rumänien-Ukraine

13.2014TC16M6CB001 – ENI-CBC Schwarzmeerbecken

Teil 2:Liste der Programme für die transnationale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013

1.2014TC16M5TN001 – Interreg-Programm für den Ostseeraum

2.2014TC16M6TN001 – Transnationales Programm für den Donauraum

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