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Document 52022PC0359

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    COM/2022/359 final

    Brüssel, den 19.7.2022

    COM(2022) 359 final

    2022/0226(NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Zweck des beiliegenden Vorschlags für eine Verordnung ist die vorübergehende Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren, die für die Herstellung von Stickstoffdüngern verwendet werden und derzeit unter den Unterpositionen 2814 10 und 3102 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden.

    Der Markt der Europäischen Union (EU) für bestimmte Inputs für Stickstoffdünger hängt in hohem Maße von Einfuhren aus Drittländern ab. Im Jahr 2021 wurden 2,9 Mio. Tonnen Ammoniak und 4,7 Mio. Tonnen Harnstoff zur Herstellung von Stickstoffdüngern in die EU eingeführt. Die Preise für diese Waren sind im Jahr 2021 erheblich gestiegen und haben durch die russische Invasion der Ukraine weiter zugenommen.

    Um die Kosten für die Düngemittelhersteller in der EU und dadurch die Kosten für die EU-Landwirte zu senken und einen Beitrag zur angemessenen Versorgung mit in der EU erzeugten Lebensmitteln zu leisten, ist es angezeigt, die in diesem Vorschlag vorgesehenen vorübergehenden Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels zu ergreifen. Zur Erhöhung der Versorgungsstabilität ist es ferner angezeigt, den geografischen Anwendungsbereich der nichtpräferenziellen Ursprünge, der sich derzeit auf Russland beschränkt, auf andere Länder auszuweiten. Faktisch, insbesondere in Zeiten der Knappheit auf den internationalen Märkten für Stickstoffdünger, stellen Zölle auf die Einfuhr von Vorleistungen wie Ammoniak und Harnstoff in die EU einen Negativanreiz für die Belieferung des EU-Marktes im Vergleich zu anderen Märkten auf der Welt, für die keine derartigen Einfuhrzölle bestehen, dar. Da es sich bei den gehandelten Waren in dieser Kategorie in erster Linie um Rohstoffe handelt, behindert diese Zolldifferenz die Bemühungen, die EU-Einfuhren zu diversifizieren.

    In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 23. März 2022 mit dem Titel „Gewährleistung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme“ stellte die Kommission außerdem fest, dass auf den Rohstoffmärkten auch vor der russischen Invasion der Ukraine bereits ein erheblicher Preisanstieg zu verzeichnen war, der auf den Agrarmärkten durch den Anstieg der Energie- und Düngemittelkosten und einen daraus resultierenden Anstieg der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu spüren war. Die Invasion der Ukraine und der weltweite Anstieg der Rohstoffpreise haben die Preise auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse weiter in die Höhe getrieben und die Schwachstellen des Ernährungssystems der Union, das teilweise auf Düngemitteleinfuhren angewiesen ist, offenbart. Die Kommission betont, dass die Kosten und die Verfügbarkeit mineralischer Düngemittel auf kurze Sicht bis zur Umstellung auf nachhaltige Düngemittel oder Düngungsmethoden Priorität haben müssen. Die Düngemittelindustrie in der EU muss während dieser Zeit Zugang zu den notwendigen Einfuhren haben, einschließlich Inputs für die Herstellung von Düngemitteln in der EU.

    Stickstoffhaltige Düngemittel unterliegen im Gegensatz zu Pottasche und Phosphor, deren wichtigste Vorleistungen einem Null-Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs unterliegen, als einziger der drei wichtigsten Düngemitteltypen, die von Landwirten verwendet werden, Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs für Vorleistungen, die für ihre Herstellung von entscheidender Bedeutung sind. Stickstoffbasierte Düngemittel sind auch der Düngemitteltyp, der in der EU am weitesten verbreitet ist und dessen Preise seit 2021 am stärksten gestiegen sind. Daher konzentrieren sich die vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Inputs für stickstoffhaltige Düngemittel.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Derzeit sind Drittländer, die in Anwendung von Freihandelsabkommen in den Genuss eines zollfreien bevorzugten Zugangs zum Unionsmarkt kommen, die Hauptlieferanten dieser Waren für den EU-Markt. Dennoch führt die EU große Mengen an Inputs für Stickstoffdünger mit Ursprung in dem Gemeinsamen Zolltarif unterliegenden Ländern mit derzeitigen Zollsätzen zwischen 5,5 und 6,5 % ein. Zur Erhöhung der Versorgungsstabilität ist es ferner angezeigt, den geografischen Anwendungsbereich der Lieferländer vorübergehend auch auf Länder auszuweiten, mit denen kein Freihandelsabkommen besteht, da das Angebot derzeit auf eine relativ kleine Zahl präferenzbegünstigter Zulieferer beschränkt ist. Die im Rahmen dieses Vorschlags vorgeschlagenen Maßnahmen für Zollaussetzungen sind, anders als beim Zugang über Präferenzhandelsabkommen, vorübergehend.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels soll sichergestellt werden, dass die vorübergehende Aussetzung des Gemeinsamen Zolltarifs der Union im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) durchgeführt wird und dass Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie ihrem auswärtigen Handeln und den übrigen Politikbereichen der Union besteht. Daher sollten Waren mit Ursprung in Russland und Belarus im Einklang mit den restriktiven Maßnahmen, die die Union nach der Aggression Russlands gegen die Ukraine gegen diese beiden Länder verhängt hat, von der Zollsenkung ausgenommen werden.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage dieses Verordnungsvorschlags ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er das wirtschaftliche Interesse der Wirtschaftsteilnehmer (Hersteller von Stickstoffdünger und Verbraucher) berücksichtigt. Der Vorschlag sieht die Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs nur für die Tariflinien von Inputs von Düngemitteln vor, von deren Einfuhren die EU am stärksten abhängig ist und in denen die Preise am stärksten gestiegen sind. Darüber hinaus wird die Aussetzung nur für einen befristeten Zeitraum gelten. Die Aussetzung schränkt niemandes Grundrechte ein; vielmehr hebt sie eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Zolls vorübergehend auf.

    Wahl des Instruments

    Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 207 Absatz 2 AEUV, der Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik vorsieht. Nach Artikel 31 AEUV setzt der Rat die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt.

    Konsultation der Interessenträger

    Entfällt.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Entfällt.

    Folgenabschätzung

    Angesichts des erheblichen und plötzlichen Anstiegs der Preise für Inputs der Stickstoffdüngerherstellung, der durch die Notlage, die durch die Invasion der Ukraine durch Russland – dem zweitgrößten Lieferanten von Stickstoffdünger in die EU – auf dem Düngemittelmarkt ausgelöst wurde, noch verschärft wird, ist es wichtig, dass die Verordnung so bald wie möglich in Kraft tritt, um die Diversifizierung der Versorgung mit den für die Düngemittelherstellung erforderlichen Inputs zu fördern und die Produktionskosten vor der bevorstehenden Pflanz-/Saatsaison im Herbst 2022 zu senken. Deshalb wurde für diese Maßnahmen keine Folgenabschätzung vorgenommen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Maßnahme das Profil der Lieferanten von Inputs für Stickstoffdünger in die EU verändert und dazu beiträgt, sich weg von Russland zu diversifizieren.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Durch die Maßnahmen entsteht den Unternehmen kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

    Grundrechte

    Entfällt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Dieser Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Diese Zollaussetzungen führen zu Mindereinnahmen in Höhe von schätzungsweise 15 Mio. EUR pro Jahr, wenn die Maßnahme für ein ganzes Jahr gilt. Die Laufzeit der Maßnahme beträgt etwas mehr als zwei Jahre, d. h. bis Ende des Jahres 2024.

    Die negativen Auswirkungen auf die traditionellen Eigenmittel des Haushaltsplans belaufen sich auf 11,25 Mio. EUR (d. h. 75 % des Gesamtbetrags). Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags werden im Finanzbogen im Einzelnen erläutert.

    Die Mindereinnahmen bei den traditionellen Eigenmitteln werden durch das Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Eigenmittelbeiträge kompensiert.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Online-Informationen zur Entwicklung der EU-Einfuhren von Inputs für stickstoffhaltige Düngemittel sind auf den einschlägigen Websites der Europäischen Kommission (Eurostat) zu finden.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Angesichts der außergewöhnlichen Lage auf dem Unionsmarkt für Düngemittel zielt die Maßnahme darauf ab, in Bezug auf die Einfuhren von Inputs für die Herstellung von stickstoffhaltigen Düngemitteln die Handelsströme zu erhöhen und die Diversifizierung zu fördern, indem die für diese Waren geltenden Einfuhrzölle vorübergehend ausgesetzt werden.

    2022/0226 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Der Markt der Europäischen Union (EU) für bestimmte Stickstoffdünger-Inputs hängt in hohem Maße von Einfuhren aus Drittländern ab. Im Jahr 2021 wurden 2,9 Mio. Tonnen Ammoniak und 4,7 Mio. Tonnen Harnstoff zur Herstellung von Stickstoffdüngern in die EU eingeführt. Die Preise für diese Waren sind 2021 erheblich gestiegen und dieser Trend hat sich in diesem Jahr fortgesetzt.

    (2)Derzeit wird ein erheblicher Teil dieser Inputs für Stickstoffdünger aus Drittländern in die Union eingeführt, die in den Genuss eines bevorzugten Zugangs zum Unionsmarkt kommen, sodass diese Einfuhren zollfrei sind. Dessen ungeachtet führt die EU große Mengen an Inputs für Stickstoffdünger mit Ursprung in dem Gemeinsamen Zolltarif unterliegenden Ländern mit derzeitigen Zollsätzen zwischen 5,5 und 6,5 % ein.

    (3)In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 23. März 2022 mit dem Titel „Gewährleistung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme“ stellt die Kommission fest, dass auf den Rohstoffmärkten auch vor der russischen Invasion der Ukraine bereits ein erheblicher Preisanstieg zu verzeichnen war, der auf den Agrarmärkten durch den Anstieg der Energie- und Düngemittelkosten und den daraus resultierenden Anstieg der Agrarpreise zu spüren war. Die Kommission stellt fest, dass die Invasion der Ukraine und eine weltweite Explosion der Rohstoffpreise die Preise auf den Märkten für Agrarerzeugnisse weiter in die Höhe getrieben haben und die Schwachstellen des Ernährungssystems der Union, das teilweise auf Düngemitteleinfuhren angewiesen ist, deutlich machen. Dies erhöht die Kosten für die Erzeuger und wirkt sich auf die Lebensmittelpreise aus, was Sorgen hinsichtlich der Kaufkraft der Verbraucherinnen und Verbraucher und des Einkommens der EU-Landwirte verursacht.

    (4)Die Kommission betont, dass die Kosten und die Verfügbarkeit mineralischer Düngemittel auf kurze Sicht bis zur Umstellung auf nachhaltige Düngemittel oder Düngungsmethoden Priorität haben müssen. Die Düngemittelindustrie in der EU muss während dieser Zeit Zugang zu den notwendigen Einfuhren haben, einschließlich Inputs für die Herstellung von Düngemitteln in der EU. In der Mitteilung wird auch darauf hingewiesen, dass die Düngemittelpreise und die Versorgung der Landwirte überwacht werden, um sicherzustellen, dass die Ernteaussichten in der EU nicht gefährdet werden.

    (5)In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten zu senken, die den Düngemittelherstellern in der EU bei der Einfuhr von für die Herstellung von Stickstoffdünger notwendigen Inputs entstehen.

    (6)Darüber hinaus stellen Zölle auf die Einfuhr von Vorleistungen wie Ammoniak und Harnstoff in die EU in Zeiten der Knappheit auf den internationalen Märkten für Stickstoffdünger einen Negativanreiz für die Belieferung des EU-Marktes im Vergleich zu anderen Märkten auf der Welt, für die keine derartigen Einfuhrzölle bestehen, dar. Diese Zolldifferenz behindert auch die Bemühungen um eine Diversifizierung der EU-Einfuhren.

    (7)Daher sollten die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Inputs von Stickstoffdünger vorübergehend ausgesetzt werden. Die befristete Maßnahme gilt für den Zeitraum, in dem die Preisstörung auf den Märkten für Energie und Stickstoffdünger voraussichtlich bestehen wird, d. h. bis Ende 2024.

    (8)Gleichzeitig hat die Union nach Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen ihrem auswärtigen Handeln und den übrigen Politikbereichen der Union zu achten.

    (9)Die Beziehungen zwischen der Union und der Russischen Föderation haben sich in den letzten Jahren stark negativ entwickelt, wobei sie sich in den letzten Monaten aufgrund der Missachtung des Völkerrechts durch die Russische Föderation und insbesondere ihrer grundlosen und ungerechtfertigten Invasion der Ukraine besonders verschlechtert haben.

    (10)Seit Juli 2014 hat die Union schrittweise restriktive Maßnahmen gegen die Russische Föderation verhängt. In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 stellte der Europäische Rat fest, dass Russlands grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstößt und die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt gefährdet.

    (11)Zuletzt hat der Rat am 3. Juni 2022 angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der bekannt gewordenen Gräueltaten der russischen Streitkräfte in der Ukraine ein sechstes Sanktionspaket 1 gegen die Russische Föderation erlassen.

    (12)Die Russische Föderation ist zwar Mitglied der Welthandelsorganisation, die Union ist jedoch aufgrund der im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, insbesondere Artikel XXI des GATT 1994, vorgesehenen Ausnahmen von der Verpflichtung befreit, die aus der Russischen Föderation eingeführten Waren mit denselben Vorteilen zu behandeln, die aus anderen Ländern eingeführten gleichartigen Waren gewährt werden (Meistbegünstigung).

    (13)Es wäre daher nicht angemessen, den Einfuhren aus der Russischen Föderation Zollfreiheit und Meistbegünstigung für die unter diese Verordnung fallenden Waren zu gewähren.

    (14)Auch die Lage zwischen der Union und Belarus hat sich in den letzten Jahren verschlechtert, da das dortige Regime das Völkerrecht, die Grundfreiheiten und die Menschenrechte missachtet. Darüber hinaus hat Belarus die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine von Anfang an unterstützt, indem es unter anderem Russland den Abschuss ballistischer Flugkörper von belarussischem Hoheitsgebiet aus erlaubt, die Beförderung von russischen Militärangehörigen und schweren Waffen, Panzern und Militärtransportern ermöglicht, russischen Militärflugzeugen den Überflug des belarussischen Luftraums gestattet, Betankungsmöglichkeiten bietet und russische Waffen und Militärausrüstung in Belarus lagert.

    (15)Seit Oktober 2020 hat die Union schrittweise restriktive Maßnahmen gegen Belarus verhängt. Am 2. Dezember 2021 nahm der Rat wegen anhaltender Menschenrechtsverletzungen und der Instrumentalisierung von Migranten ein fünftes Sanktionspaket an. Am 24. Februar, 2. März, 9. März und 3. Juni 2022 wurden weitere Sanktionspakete angesichts der Beteiligung von Belarus an Russlands grundloser und ungerechtfertigter militärischer Aggression gegen die Ukraine erlassen. Ferner ist Belarus nicht Mitglied der Welthandelsorganisation. Gemäß dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation ist die Union daher nicht verpflichtet, Waren aus Belarus die Meistbegünstigung zu gewähren. Wie bereits dargelegt, ermöglichen Handelsabkommen Maßnahmen, die auf der Grundlage geltender Ausnahmeregelungen – insbesondere Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit – gerechtfertigt sind.

    (16)Vor diesem Hintergrund ist es angemessen und zulässig, Russland und Belarus von dem in dieser Verordnung vorgesehenen Anwendungsbereich der autonomen Zollaussetzungen auszunehmen, und zwar in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften über die Zollsätze des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, insbesondere Titel 1 Teil B Ziffer 1 dieses Anhangs.

    (17)Dementsprechend sollten Einfuhren von Inputs für Stickstoffdünger mit Ursprung in Russland oder Belarus nicht unter die Zollaussetzung fallen. Stattdessen sollten die Einfuhren der unter diese Verordnung fallenden Waren aus Russland und Belarus weiterhin dem zuvor für sie geltenden Einfuhrzoll unterliegen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.    In Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält der Wortlaut für den KN-Code 2814 10 00 in Spalte 3 folgende Fassung:

    „5,5 (*)

    _________________

    (*) Die Anwendung des Zollsatzes wird autonom bis 31. Dezember 2024 vollständig ausgesetzt; hiervon ausgenommen sind Russland und Belarus, für die gemäß der Verordnung 2022/XXXX [Nummer dieser Verordnung] des Rates der Zollsatz von 5,5 % gilt.“

    2.    In Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält der Wortlaut für die KN-Codes 3102 10 10 und 3102 10 90 in Spalte 3 folgende Fassung:

    „6,5 (*)

    _________________

    (*) Die Anwendung des Zollsatzes wird autonom bis 31. Dezember 2024 vollständig ausgesetzt; hiervon ausgenommen sind Russland und Belarus für die gemäß der Verordnung 2022/XXXX [Nummer dieser Verordnung] des Rates der Zollsatz von 6,5 % gilt.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. Dezember 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident /// Die Präsidentin
       […]

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

    HAUSHALTSLINIEN:

    Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120

    Für das Jahr 2022 veranschlagter Betrag: 17 912 606 159

    FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

       Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

    X    Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus traditionellen Eigenmitteln, und zwar aus folgenden Gründen:

    Im Jahr 2021 belief sich der Gesamtwert der Einfuhren von Waren des KN-Codes 2814 10 00 auf 1,3 Mrd. EUR. Der vertragsmäßige Zollsatz für diesen KN-Code beträgt 5,5 %. Die meisten dieser Einfuhren (68 %) waren infolge der Umsetzung von Freihandelsabkommen zollfrei. Weitere 29 % entfielen auf Einfuhren aus Russland, für die keine Zollsenkung vorgenommen wird. Die Mindereinnahmen an Zöllen belaufen sich daher schätzungsweise auf 2,1 Mio. EUR (1,3 Mrd. EUR x 3 % Anteil der Einfuhren x 5,5 %) pro Jahr.

    Im Jahr 2021 belief sich der Gesamtwert der Einfuhren der KN-Codes 3102 10 10 und 3102 10 90 auf 1,8 Mrd. EUR. Der vertragsmäßige Zollsatz für diese KN-Codes beträgt 6,5 %. Die meisten dieser Einfuhren (65 %) waren infolge der Umsetzung von Freihandelsabkommen zollfrei. Weitere 24 % entfielen auf Einfuhren aus Russland und Belarus, für die keine Zollsenkung vorgenommen wird. Die Mindereinnahmen an Zöllen belaufen sich daher schätzungsweise auf 12,9 Mio. EUR (1,8 Mrd. EUR x 11 % Anteile der Einfuhren x 6,5 %) pro Jahr.

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird der sich aus dieser Verordnung ergebende Verlust an Einnahmen für den EU-Haushalt mit 11,25 Mio. EUR pro Jahr [(12,9 Mio. EUR + 2,1 Mio. EUR = 15 Mio. EUR Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten) x 0,75] veranschlagt.

    Für das Jahr 2022 werden die Auswirkungen auf den Verlust an Einnahmen aus traditionellen Eigenmitteln für den EU-Haushalt mit einem Drittel des genannten Betrags veranschlagt, d. h. mit 3,8 Mio. EUR.

    Die Mindereinnahmen bei den traditionellen Eigenmitteln werden durch das Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Eigenmittelbeiträge kompensiert.

    (1)    www.sanctionsmap.eu
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