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Document 52022PC0352

    Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

    COM/2022/352 final

    Brüssel, den 26.7.2022

    COM(2022) 352 final

    2022/0220(NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen


    BEGRÜNDUNG

    Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

    Mit einem am 11. März 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Luxemburg die Ermächtigung, eine von Artikel 285 der MwSt-Richtlinie abweichende Maßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 35 000 EUR von der Mehrwertsteuer befreien zu können.

    Mit Schreiben vom 7. April 2022 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Luxemburgs in Kenntnis. Mit Schreiben vom 8. April 2022 teilte die Kommission Luxemburg mit, dass ihr alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass Steuerpflichtige auf die von ihnen bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müssen und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen können.

    Die Möglichkeit der Anwendung von Mehrwertsteuer-Sonderregelungen wie Befreiungen oder degressiven Steuerermäßigungen für Kleinunternehmen wurde erstmals mit Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates 2 eingeführt. Allerdings konnten diejenigen Mitgliedstaaten, die von der mit dieser Vorschrift eingeführten Möglichkeit keinen Gebrauch machten, später gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG 3 in der Neufassung des Artikels 285 Absatz 1 der MwSt-Richtlinie nur solche Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer befreien, deren Jahresumsatz 5000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrags in Landeswährung nicht übersteigt. Gemäß Artikel 285 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie können diese Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz die von ihnen für die Steuerbefreiung festgelegte Höchstgrenze überschreitet, auch eine degressive Steuerermäßigung gewähren.

    Bis Ende 2012 hat Luxemburg Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 10 000 EUR nicht überstieg, von der Mehrwertsteuer befreit. Gleichzeitig machte Luxemburg von der Möglichkeit nach Artikel 285 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie Gebrauch und gewährte Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz zwischen 10 000 und 25 000 EUR eine degressive Steuerermäßigung.

    Später beantragte und erhielt Luxemburg die Ermächtigung, eine von Artikel 285 Absatz 1 abweichende Regelung anzuwenden, der zufolge Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz unter dem Schwellenwert von 25 000 EUR eine Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wurde; gleichzeitig wurde die degressive Steuerermäßigung abgeschafft. Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates 4 wurde Luxemburg ermächtigt, die genannte Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2016 anzuwenden.

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates 5 wurde Luxemburg ermächtigt‚ die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern und gleichzeitig den Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung von 25 000 EUR auf 30 000 EUR anzuheben. Anschließend wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates 6 die Geltungsdauer nochmals bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und der Schwellenwert von 30 000 EUR auf 35 000 EUR angehoben.

    Luxemburg beantragte eine weitere Verlängerung dieser Maßnahme um einen befristeten Zeitraum. Das Land gab an, dass die Sondermaßnahme den Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörde verringert. Sie trägt somit zur Vereinfachung der Steuererhebung bei, wie in Artikel 395 Absatz 1 der MwSt-Richtlinie vorgesehen. Die Inanspruchnahme der Regelung ist und bleibt für die Steuerpflichtigen fakultativ.

    Den Angaben Luxemburgs zufolge würde die Beibehaltung der Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der von Luxemburg auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen (höchstens 0,05 %), wie in Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 der MwSt-Richtlinie vorgeschrieben. Im Einzelnen teilte Luxemburg mit, dass im Jahr 2020 insgesamt 633 Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz zwischen 10 000 und 35 000 EUR die abweichende Regelung in Anspruch nahmen; dies sind 0,78 % aller Steuerpflichtigen.

    Die Sondermaßnahme, mit der die Pflichten kleiner Wirtschaftsteilnehmer vereinfacht werden, steht in Einklang mit den von der Europäischen Union für Kleinunternehmen festgelegten Zielen.

    Angesichts der positiven Auswirkungen in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Steuerverwaltung ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen sollte Luxemburg ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Die abweichende Regelung steht in Einklang mit den Zielen der Richtlinie (EU) 2020/285 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen 7 , die aus dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan 8 hervorgegangen ist, und stellt auf die Einführung einer modernen, vereinfachten Regelung für diese Unternehmen ab. Sie soll insbesondere dazu beitragen, die Kosten für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften zu senken und Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Inland als auch auf EU-Ebene zu verringern, die negativen Auswirkungen des Schwellenwerteffekts zu beschränken und die Befolgung der Vorschriften durch die Unternehmen sowie die Überwachung durch die Steuerverwaltungen zu erleichtern.

    Zudem steht der Schwellenwert von 35 000 EUR in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, da die Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuerbefreiung Schwellenwerte für den Jahresumsatz festlegen können, die 85 000 EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) nicht übersteigen dürfen.

    Auch andere Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, ähnliche Ausnahmen gemäß den Artikeln 285 und 287 der MwSt-Richtlinie zur Befreiung Steuerpflichtiger mit einem Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes von der Mehrwertsteuerpflicht einzuführen. Dieser Schwellenwert beträgt in den Niederlanden 9 und in Belgien 10 25 000 EUR, in Italien 11 30 000 EUR, in Polen 12 , Lettland 13 und Estland 14 40 000 EUR, in Ungarn 15 48 000 EUR, in Litauen 16 55 000 EUR, in Kroatien 17 45 000 EUR, in Malta 18 30 000 EUR, in Slowenien 19 50 000 EUR, in der Tschechischen Republik 20 85 000 EUR und in Rumänien 21 88 500 EUR.

    Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Des Weiteren steht die Aufnahme einer Geltungsdauer der Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 in Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie (EU) 2020/285. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 nationale Vorschriften anwenden, die sie bis dahin erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen.

    Die vorgeschlagene Maßnahme steht daher in Einklang mit den Bestimmungen der MwSt-Richtlinie.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die Kommission hat mehrfach auf die Notwendigkeit einfacherer Vorschriften für Kleinunternehmen hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission im März 2020 eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa 22 angenommen, in der sie ihre Absicht bekräftigte, weiter darauf hinzuarbeiten, den Verwaltungsaufwand für KMU zu reduzieren. Die Verringerung des Regelungsaufwands für KMU ist eines der wichtigsten Ziele dieser Strategie. Diese Sondermaßnahme entspricht in Bezug auf die Steuervorschriften dieser Zielsetzung. Sie steht darüber hinaus in Einklang mit dem Aktionsplan 2020 für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie 23 , in dem festgestellt wird, dass die Befolgungskosten im Steuerbereich in der EU nach wie vor hoch sind und dass kleine im Vergleich zu großen Unternehmen in der Regel erheblich höhere Befolgungskosten zu tragen haben.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

    Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahme steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, d. h. der Vereinfachung der Steuererhebung für steuerpflichtige Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.

    Wahl des Instruments

    Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.

    Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Luxemburgs und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

    Folgenabschätzung

    Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zielt darauf ab, für weitere zwei Jahre eine Vereinfachungsmaßnahme beizubehalten, mit der zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen, deren Jahresumsatz 35 000 EUR nicht übersteigt, wegfallen, und kann daher den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Steuerverwaltung verringern, ohne bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen größere Einbußen zu verursachen. Aufgrund des beschränkten Anwendungsbereichs der abweichenden Regelung und ihrer Befristung werden die Auswirkungen der Maßnahme in jedem Fall begrenzt sein.

    Die Inanspruchnahme der abweichenden Regelung wird für die Steuerpflichtigen fakultativ sein. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

    Grundrechte

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel 24 wird Luxemburg ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

    2022/0220 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 25 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates 26 keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 5000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrags in Landeswährung nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer befreien sowie Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz die von ihnen für die Steuerbefreiung festgelegte Höchstgrenze überschreitet, eine degressive Steuerermäßigung gewähren.

    (2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates 27 wurde Luxemburg ermächtigt, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung (im Folgenden die „Sondermaßnahme“) einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 25 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2016 von der Mehrwertsteuer zu befreien.

    (3)Der Durchführungsbeschluss 2013/677/EU wurde zunächst mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates 28 dahingehend geändert, dass Luxemburg ermächtigt wurde, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 30 000 EUR nicht überstieg, bis zum 31. Dezember 2019 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Später wurde er mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates 29 dahingehend geändert, dass Luxemburg ermächtigt wurde‚ den Schwellenwert auf 35 000 EUR anzuheben und die Geltungsdauer der Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

    (4)Mit Schreiben vom 11. März 2022 beantragte Luxemburg bei der Kommission die Ermächtigung, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 30 , die einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen vorsieht, umsetzen müssen. Diese Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten auch, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen Schwellenwert von 85 000 EUR nicht übersteigt, von der Steuer zu befreien.

    (5)Mit Schreiben vom 7. April 2022 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Luxemburgs an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 8. April 2022 teilte die Kommission Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

    (6)Die Sondermaßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, die darauf abzielt, die Kosten von Kleinunternehmen für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften sowie Wettbewerbsverzerrungen auf nationaler und auf Unionsebene zu verringern und die negativen Auswirkungen des Übergangs von der Steuerbefreiung zur Besteuerung (den Schwellenwerteffekt) zu begrenzen. Außerdem soll sie die Befolgung der Vorschriften durch Kleinunternehmen und die Überwachung durch die Steuerbehörden erleichtern. Der Schwellenwert von 35 000 EUR steht in Einklang mit dem in der Richtlinie (EU) 2020/285 festgelegten neuen Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung.

    (7)Die Inanspruchnahme der Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

    (8)Den von Luxemburg vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der von Luxemburg auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

    (9)Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates 31 wird Luxemburg ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

    (10)Angesichts der positiven Auswirkungen der Sondermaßnahme im Hinblick auf eine Vereinfachung der Mehrwertsteuerpflichten durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen sollte Luxemburg ermächtigt werden, die Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden.

    (11)Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Luxemburg sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

    (12)Der Durchführungsbeschluss 2013/677/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU erhält folgende Fassung:

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2024.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident/Die Präsidentin

    (1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
    (2)    Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).
    (3)    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).        
    (4)    Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 33).
    (5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 7).
    (6)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 155).
    (7)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
    (8)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ (COM(2016) 148 final).    
    (9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung einzuführen (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 25).    
    (10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/88 des Rates vom 18. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU in Bezug auf die Ermächtigung des Königreichs Belgien, die von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden (ABl. L 14 vom 21.1.2022, S. 23).
    (11)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/647 des Rates vom 11. Mai 2020 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 151 vom 14.5.2020, S. 7).    
    (12)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1780 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 360 vom 11.10.2021, S. 122).
    (13)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1261 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2408 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 4).
    (14)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/358 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/563 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 69 vom 26.2.2021, S. 4).    
    (15)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/73 des Rates vom 18. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1490 in Bezug auf die Ermächtigung Ungarns, die von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 148).
    (16)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/86 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 30 vom 28.1.2021, S. 2).
    (17)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1661 des Rates vom 3. November 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1768 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 374 vom 10.11.2020, S. 4).
    (18)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/753 des Rates vom 6. Mai 2021 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/279 (ABl. L 163 vom 10.5.2021, S. 1).
    (19)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/464 des Rates vom 21. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU bezüglich der der Republik Slowenien gewährten Ermächtigung, weiterhin eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 94 vom 23.3.2022, S. 4).    
    (20)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/865 des Rates vom 24. Mai 2022 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 66).
    (21)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1260 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1855 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 1).
    (22)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ (COM(2020) 103 final).    
    (23)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ (COM(2020) 312 final).    
    (24)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).    
    (25)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
    (26)    Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).
    (27)    Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 33).
    (28)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 7).
    (29)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 155).
    (30)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
    (31)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).
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