Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52022PC0345

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf Einladungen an die Ukraine, diesen Übereinkommen beizutreten, zu vertreten ist

    COM/2022/345 final

    Brüssel, den 15.7.2022

    COM(2022) 345 final

    2022/0218(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf Einladungen an die Ukraine, diesen Übereinkommen beizutreten, zu vertreten ist


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr 1 eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren 2 eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC (im Folgenden die „Gemischten Ausschüsse EU-CTC“) in Bezug auf den von den Gemischten Ausschüssen vorgesehenen Erlass eines Beschlusses über die Einladung an die Ukraine, dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr bzw. dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden die „Übereinkommen“) beizutreten, zu vertreten ist.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Die Übereinkommen

    Die Übereinkommen sollen die Beförderung von Waren zwischen der Europäischen Union und anderen Ländern, die Vertragsparteien der Übereinkommen sind, erleichtern. Sie traten am 1. Januar 1988 in Kraft.

    Die Übereinkommen begründen Maßnahmen zur Erleichterung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Union, der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Republik Serbien und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.

    Die Europäische Union ist eine Vertragspartei der Übereinkommen.

    Länder, die Vertragsparteien der Übereinkommen, nicht aber Mitgliedstaaten der Union sind, werden als Länder des gemeinsamen Versandverfahrens bezeichnet.

    2.2.Die Gemischten Ausschüsse EU-CTC

    Aufgabe der Gemischten Ausschüsse EU-CTC ist es, die Übereinkommen zu verwalten und ihre ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. Die Ausschüsse laden Drittländer durch Beschluss ein, den Übereinkommen beizutreten.

    Die Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse EU-CTC werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angenommen.

    2.3.Die Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse EU-CTC

    Die Ukraine hat den Wunsch geäußert, den Übereinkommen beizutreten, wenn sie die rechtlichen, strukturellen und EDV-technischen Anforderungen erfüllt, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind.

    In Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und in Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist vorgesehen, dass die Gemischten Ausschüsse EU-CTC ein Drittland im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 bzw. des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c durch Beschluss einladen, den Übereinkommen nach dem Verfahren des Artikels 11a bzw. des Artikels 15a beizutreten.

    Die Gemischten Ausschüsse EU-CTC sprechen solche Einladungen aus, wenn das betreffende Land nachweisen kann, dass es in der Lage ist, die detaillierten Vorschriften für die Anwendung der Bestimmungen der Übereinkommen einzuhalten.

    Ein von den Arbeitsgruppen EU-CTC „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ beauftragtes Monitoring-Team zog am 24. Juni 2022 den Schluss, dass die Ukraine für den Beitritt zu den Übereinkommen bereit ist. Das Team prüfte vor allem die für die Verwaltung des Verfahrens und die Umsetzung des Neuen EDV‑gestützten Versandverfahrens (NCTS) erforderliche Anpassung der Strukturen, die eine Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens ermöglicht, und stellte fest, dass die Bedingungen für die Einladungen trotz der für die Ukraine schwierigen Umstände erfüllt waren.

    Die Gemischten Ausschüsse EU-CTC wollen in ihren kommenden Sitzungen oder auf schriftlichem Wege den Entwurf des Beschlusses Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses EU-CTC zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr sowie den Entwurf des Beschlusses Nr. 2/2022 des Gemischten Ausschusses EU-CTC über ein gemeinsames Versandverfahren erlassen, mit denen die Ukraine zum Beitritt zu den Übereinkommen eingeladen wird.

    Die Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse über die Einladung an die Ukraine, den Übereinkommen beizutreten, werden für die Vertragsparteien gemäß Artikel 2 der Beschlüsse verbindlich; der Artikel lautet: „Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.“

    Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren sind Beschlüsse dieser Art von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchzuführen.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    Mit dem vorgeschlagenen Standpunkt wird eine Einladung an die Ukraine, den Übereinkommen beizutreten, befürwortet.

    Die Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat aus dem Jahr 2001 über eine Strategie zur Vorbereitung der Kandidatenländer auf den Beitritt zu den EG-EFTA-Übereinkommen von 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, der 2010 die Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine Strategie für die Vorbereitung bestimmter Nachbarländer auf den Beitritt zu den beiden Übereinkommen folgte, sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. April 2011, in denen das in diesen beiden Mitteilungen angenommene Konzept bestätigt wird, sehen vor, eine Reihe von Ländern in ihren Bemühungen zu unterstützen, den Übereinkommen beizutreten.

    Der Beitritt zu den Übereinkommen ist Teil des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine sowie der Strategie der Heranführung der Ukraine an die Europäische Union. Im Einklang mit den Bestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine wird dies eine Angleichung an den EU‑Besitzstand auf dem Gebiet des Zollversands zur Folge haben.

    Ziel ist es, den Handel zwischen der Ukraine, der Europäischen Union und anderen Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens zu erleichtern. Diese Einladungen dürften zu substanziellen und konkreten Vorteilen für die Wirtschaftsbeteiligten und die Zollverwaltungen führen, da die Versand- und Zollförmlichkeiten vereinfacht sowie die Kosten gesenkt werden und zudem die Beförderung von Waren erleichtert und der Handel potenziell gesteigert wird.

    Die Einladungen der Gemischten Ausschüsse EU-CTC stehen in Einklang mit der Stellungnahme der Kommission zum Antrag der Ukraine auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union und mit der Billigung dieser Stellungnahme durch den Europäischen Rat vom 23. Juni 2022, durch die der Ukraine der Status eines Bewerberlands zuerkannt wurde. Dies wird ein konkretes Zeichen der europäischen Perspektive für die Ukraine sein.

    Der unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Angriff Russlands gegen die Ukraine macht es für die Ukraine umso dringlicher, den Übereinkommen beizutreten, um die grenzüberschreitende Beförderung von Waren zu erleichtern, da einige Beförderungsrouten versperrt und somit andere Routen überlastet sind.

    Daher schlägt die Kommission dem Rat einen befürwortenden Standpunkt der Union zum Beitritt der Ukraine zu den Übereinkommen vor.

    Die vorgeschlagenen Beschlüsse stehen in Einklang mit der Politik der Europäischen Union in den Bereichen Handel und Verkehr.

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    4.1.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

    In Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und in Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist vorgesehen, dass der Gemischte Ausschuss EU-CTC ein Drittland im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 bzw. des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c durch Beschluss einlädt, den Übereinkommen beizutreten.

    4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der Gemischte Ausschuss EU-CTC ist ein Gremium, das gemäß Artikel 10 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr bzw. gemäß Artikel 14 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzt wurde.

    Bei den Beschlüssen, die der Gemischte Ausschuss EU-CTC annehmen soll, handelt es sich um Akte mit Rechtswirkung. Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und Artikel 20 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren werden die Beschlüsse völkerrechtlich bindend sein.

    Der institutionelle Rahmen der Übereinkommen wird durch die vorgesehenen Rechtsakte weder ergänzt noch geändert.

    Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.2.Materielle Rechtsgrundlage

    4.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

    Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.3.Schlussfolgerung

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    2022/0218 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf Einladungen an die Ukraine, diesen Übereinkommen beizutreten, zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr 3 und das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren 4 (im Folgenden die „Übereinkommen“) wurden am 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossen und traten am 1. Januar 1988 in Kraft.

    (2)Die Ukraine hat den Wunsch geäußert, den Übereinkommen beizutreten, sobald sie die Bedingungen für einen Beitritt erfüllt hat.

    (3)Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-CTC durch Beschluss Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten, annehmen.

    (4)Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-CTC durch Beschluss Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten, annehmen.

    (5)Da die Beschlüsse über die Einladung an die Ukraine, den Übereinkommen beizutreten, für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union in den durch die Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    (6)Die Übereinkommen sind Teil des EU-Besitzstands und der Strategie der Heranführung der Ukraine an die Europäische Union. Diese Übereinkommen gewährleisten effiziente Grenzformalitäten zwischen der Ukraine und den Vertragsparteien der Übereinkommen.

    (7)Die Einladungen stehen in Einklang mit der Stellungnahme der Kommission zum Antrag der Ukraine auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union und mit der Billigung dieser Stellungnahme durch den Europäischen Rat vom 23. Juni 2022, durch die der Ukraine der Status eines Bewerberlands zuerkannt wurde.

    (8)Der Standpunkt der Union in den durch die Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen sollte daher eine Einladung, diesen Übereinkommen beizutreten, befürworten und sich auf die Entwürfe der Beschlüsse stützen, die diesen Standpunkt widerspiegeln.

    (9)Die Übereinkommen sehen vor, dass ein Drittland, das eingeladen wird, Vertragspartei zu werden, dies durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde wird und der Beitritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam wird.

    (10)Um einen baldigen Beitritt der Ukraine zu ermöglichen, muss dieser Beschluss unverzüglich erlassen werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf eine Einladung an die Ukraine, diesem Übereinkommen beizutreten, zu vertreten ist, beruht auf dem in Anhang I des vorliegenden Beschlusses beigefügten Entwurf eines Beschlusses dieses Gemischten Ausschusses.

    Artikel 2

    Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf eine Einladung an die Ukraine, diesem Übereinkommen beizutreten, zu vertreten ist, beruht auf dem in Anhang II des vorliegenden Beschlusses beigefügten Entwurf eines Beschlusses dieses Gemischten Ausschusses.

    Artikel 3

    Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse werden nach ihrem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident/Die Präsidentin

    (1)    ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2.
    (2)    ABl. L 226 vom13.8.1987, S. 2.
    (3)    ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2.
    (4)    ABl. L 226 vom13.8.1987, S. 2.
    Top

    Brüssel, den 15.7.2022

    COM(2022) 345 final

    ANHÄNGE

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf Einladungen an die Ukraine, diesen Übereinkommen beizutreten, zu vertreten ist


    ANHANG I

    Vorschlag für einen Beschluss Nr. 1/2022 des durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses EU-CTC

    vom … 2022 

    über eine Einladung an die Ukraine, diesem Übereinkommen beizutreten  

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —

    gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr 1 , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Ukraine hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden das „Übereinkommen“) am […..] beizutreten.

    (2) Der Austausch von Waren mit der Ukraine würde durch eine Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Ukraine und der Europäischen Union, Island, Nordmazedonien, Norwegen, der Schweiz, der Türkei, Serbien und dem Vereinigten Königreich erleichtert.

    (3)    Um diese Erleichterung zu erreichen, ist es angebracht, die Ukraine einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Ukraine wird eingeladen, dem Übereinkommen nach Artikel 11a des Übereinkommens ab … beizutreten.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    ..., den … 2022

       

    Für den Gemischten Ausschuss EU-CTC

                               Der Präsident

                               Matthias PETSCHKE

    ANHANG II

    Vorschlag für einen Beschluss Nr. 2/2022 des durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses EU-CTC

    vom … 2022

    über eine Einladung an die Ukraine, diesem Übereinkommen beizutreten

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —

    gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren 2 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Ukraine hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden das „Übereinkommen“) am […..] beizutreten.

    (2) Die Beförderung von Waren in die und aus der Ukraine würde durch ein gemeinsames Versandverfahren für Waren, die zwischen der Ukraine und der Europäischen Union, Island, Nordmazedonien, Norwegen, der Schweiz, der Türkei, Serbien und dem Vereinigten Königreich befördert werden, erleichtert.

    (3)    Um diese Erleichterung zu erreichen, ist es angebracht, die Ukraine einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Ukraine wird eingeladen, dem Übereinkommen nach Artikel 15a des Übereinkommens ab … beizutreten.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    ..., den … 2022

                               

    Für den Gemischten Ausschuss EU-CTC

                               Der Präsident

                               Matthias PETSCHKE

    (1)    ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2.
    (2)    ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
    Top