EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.6.2022
COM(2022) 307 final
ANHANG
des
Beschlusses des Rates
über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr
ANHANG
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION
UND DER UKRAINE
ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN IM STRAẞENVERKEHR
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden auch „Union“,
einerseits
und
DIE UKRAINE
andererseits,
im Folgenden einzeln „Vertragspartei“ und zusammen die „Vertragsparteien“ –
1.IN ANERKENNUNG der erheblichen Störungen, mit denen der Verkehrssektor in der Ukraine nach dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine konfrontiert ist,
2.IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass traditionelle Transportrouten in der Region nicht zugänglich sind und es dringend geboten ist, die Lieferketten und die Ernährungssicherheit zu schützen, indem alternative Routen über Straßen, vor allem für die Beförderung von Getreide, Brennstoff, Lebensmitteln und anderen Gütern aus der Ukraine in die Union, genutzt werden,
3.IN DEM WUNSCH, die ukrainische Gesellschaft und Wirtschaft zu unterstützen, indem es den Güterkraftverkehrsunternehmern der Union und der Ukraine gestattet wird, erforderlichenfalls Güter in ukrainisches Gebiet und durch dieses hindurch in die Union zu befördern und umgekehrt,
4.IN ANBETRACHT dessen, dass das derzeitige System, das auf einer begrenzten Zahl von Genehmigungen der Mitgliedstaaten beruht, den ukrainischen Güterkraftverkehrsunternehmern nicht die nötige Flexibilität bietet, um die Beförderung durch die Union sowie in die Union und aus der Union auszuweiten;
5.ENTSCHLOSSEN, sicherzustellen, dass die derzeit geltenden Bedingungen für den Zugang zum Markt für die Beförderung von Gütern auf der Straße zwischen den Vertragsparteien für die in einer der Vertragsparteien niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmer in Zukunft auf keinen Fall restriktiver sein werden als in der jetzigen Situation,
6.ENTSCHLOSSEN, die ukrainische Wirtschaft zu unterstützen, indem der Transit und die Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden bilateralen Verkehr zwischen der Union und der Ukraine liberalisiert und damit die erforderlichen Güterbeförderungen ermöglicht werden, und beiden Vertragsparteien auf der Basis der Gegenseitigkeit die gleichen Rechte für Beförderungen von Gütern im Transit durch diese Gebiete und im grenzüberschreitenden bilateralen Verkehr zwischen diesen Gebieten einzuräumen,
7.IN ANBETRACHT dessen, dass in Artikel 136 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden das „Assoziierungsabkommen“) eine koordinierte und schrittweise Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien vorgesehen ist und festgestellt wird, dass die Bedingungen dafür in besonderen Abkommen über den Straßenverkehr geregelt werden sollen,
8.IN DEM WUNSCH, die Bestimmungen dieses Abkommens dem Kapitel des Assoziierungsabkommens über die Streitbeilegung zu unterwerfen,
9.IN DEM WUNSCH, ukrainische Fahrer zu unterstützen und ihnen die Anwendung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse zu erleichtern, indem Bedingungen geschaffen werden, unter denen sie ihre bestehenden ukrainischen Führerscheine und Befähigungsnachweise weiter nutzen können,
10.IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Dauer der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf den Verkehrssektor und die Verkehrsinfrastruktur der Ukraine nicht abzusehen sind und die Vertragsparteien daher spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Abkommens im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultation aufnehmen werden, um zu prüfen, ob das Abkommen verlängert werden sollte,
11.IN ANERKENNUNG dessen, dass das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (Accord européen relatif au travail des équipages des véhicules effectuant des transports internationaux par route – AETR) sicherstellt, dass bei den Beförderungen gemäß diesem Abkommen die Vorschriften für die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals und den fairen Wettbewerb eingehalten werden und die Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet wird –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Ziele
(1)Ziel dieses Abkommens ist es, den Güterkraftverkehr zwischen dem Gebiet der Europäischen Union und dem Gebiet der Ukraine sowie durch diese Gebiete vorübergehend zu erleichtern, indem den in einer der Vertragsparteien niedergelassenen Verkehrsunternehmern angesichts der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der damit verbundenen erheblichen Störungen aller Verkehrsträger des Landes zusätzliche Rechte für den Transit und die Beförderung von Gütern zwischen den Vertragsparteien eingeräumt werden.
(2)Dieses Abkommen enthält auch Maßnahmen, mit denen die Anerkennung von Fahrerdokumenten erleichtert wird.
(3)Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass sich die Bedingungen für den Zugang zum Markt für grenzüberschreitende Kraftverkehrsdienste zwischen den Vertragsparteien gegenüber der Situation am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens verschlechtern oder anderweitig restriktiver würden.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1)Dieses Abkommen gilt für die gewerbliche Beförderung von Gütern auf der Straße im Transit durch die Vertragsparteien und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Vertragsparteien und lässt die Anwendung der Regeln unberührt, die durch das multilaterale Kontingentssystem der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (Conférence Européenne des Ministres des Transports, ECMT) im Rahmen des Weltverkehrsforums festgelegt wurden. Die Beförderung von Gütern auf der Straße innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Der Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der Beförderung von Gütern zwischen Drittländern fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.
(2)Dieses Abkommen enthält auch bestimmte besondere Bestimmungen über Fahrerdokumente.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
1.„Vertragspartei der Niederlassung“ die Vertragspartei, in der ein Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist;
2.„Güterkraftverkehrsunternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die in einer Vertragspartei im Einklang mit dem Recht dieser Vertragspartei niedergelassen ist und zu gewerblichen Zwecken Güter befördert und von dieser Vertragspartei für die grenzüberschreitende gewerbliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zugelassen ist;
3.„Fahrzeug“ ein in einer Vertragspartei zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einer Vertragspartei zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Beförderung von Gütern verwendet werden;
4.„Transit“ die Beförderung von Fahrzeugen im Gebiet einer Vertragspartei ohne Be- oder Entladen von Gütern durch einen in der anderen Vertragspartei niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmer;
5.„bilaterale grenzüberschreitende Beförderung“ beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet der anderen Vertragspartei und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch das Gebiet eines Drittlands;
6.„Fahrerdokumente“ eine inländische Fahrerlaubnis wie z. B. einen Führerschein, aus der hervorgeht, unter welchen Bedingungen ein Fahrer nach dem Recht der Vertragspartei, die das Dokument ausgestellt hat, zum Führen von Fahrzeugen berechtigt ist, oder einen Berufsbefähigungsnachweis, einen Fahrerqualifizierungsnachweis oder ein anderes amtliches Dokument, aus dem hervorgeht, dass sein Inhaber über die einschlägige Qualifikation und Ausbildung verfügt, die nach dem Recht der Vertragspartei, die das Dokument ausgestellt hat, für die Ausübung der Fahrtätigkeit unter Bedingungen, die den in Artikel 1 der Richtlinie 2003/59/EG genannten vergleichbar sind, erforderlich ist.
Artikel 4
Zugang zu Kraftverkehrsdienstleistungen
Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, folgende Beförderungen von Gütern auf der Straße durchzuführen:
a)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug, deren Ausgangspunkt und Bestimmungsort sich im Gebiet verschiedener Vertragsparteien befinden, mit oder ohne Transit durch das Gebiet eines Drittlands;
b)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet derselben Vertragspartei mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei;
c)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug in das Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung oder aus diesem Gebiet in ein Drittland mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei;
d)Leerfahrten mit einem Fahrzeug in Verbindung mit den Fahrten gemäß den Buchstaben a, b und c.
Artikel 5
Fahrerdokumente
(1)Soweit dieses Abkommen anwendbar ist und während dessen gesamter Laufzeit befreit jede Vertragspartei die Inhaber eines von der anderen Vertragspartei ausgestellten Führerscheins von der Verpflichtung, Inhaber einer internationalen Fahrerlaubnis im Sinne des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr von 1949 und des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968 zu sein.
(2)Die Ukraine unterrichtet die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten über alle nach dem 23. Februar 2022 ergriffenen Maßnahmen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der von ihr ausgestellten Fahrerdokumente.
(3)Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Betrug und Fälschung von Fahrerdokumenten zu verhindern und zu bekämpfen. Zu diesem Zweck und unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten stellen die zuständigen Behörden der Ukraine den zuständigen Behörden der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die betreffenden Informationen über ein von den zuständigen Behörden der Ukraine verwaltetes Internetportal zur Verfügung oder ermöglichen den Abruf der Daten der von der Ukraine nach ihrem Recht ausgestellten elektronischen Führerscheine.
Können die zuständigen Behörden der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht über geeignete elektronische Mittel auf die einschlägigen Informationen zugreifen, so stellen die zuständigen Behörden der Ukraine den zuständigen Behörden der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die einschlägigen Informationen auf andere geeignete Weise zur Verfügung.
Artikel 6
Laufzeit
(1)Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2023.
(2)Spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um zu prüfen, ob eine Verlängerung des Abkommens erforderlich ist. Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 7 Absatz 2 durch.
Artikel 7
Gemischter Ausschuss
(1)Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er überwacht und begleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele.
(2)Der Gemischte Ausschuss wird auf Antrag eines der beiden Vorsitzenden einberufen. Der Gemischte Ausschuss wird zudem spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen, um gemäß Artikel 6 Absatz 2 zu prüfen, ob eine Verlängerung dieses Abkommens erforderlich ist, und darüber zu entscheiden. Der Gemischte Ausschuss trifft den Beschluss über eine solche Verlängerung, gegebenenfalls einschließlich ihrer Dauer, gemäß Absatz 5.
(3)Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Die Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilnehmen.
(4)Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Ukraine geführt.
(5)Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Parteien. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen alle für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.
(6)Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 8
Streitbeilegung
Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen des Titels IV Kapitel 14 des Assoziierungsabkommens sinngemäß.
Artikel 9
Erfüllung der Verpflichtungen
(1)Jede Vertragspartei ist in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen dieses Abkommens.
(2)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens getroffen werden, auch zu ihrer Einhaltung auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen sowie durch Personen, die ihnen übertragene hoheitliche Befugnisse ausüben. Jede Vertragspartei handelt nach Treu und Glauben, um sicherzustellen, dass die in diesem Abkommen festgelegten Ziele erreicht werden.
(3)Dieses Abkommen ist ein Abkommen im Sinne des Artikels 479 Absatz 5 des Assoziierungsabkommens. Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abkommen treffen, wenn eine besonders schwere und substanzielle Verletzung einer der in Artikel 2 des Assoziierungsabkommens als wesentliche Elemente bezeichneten Verpflichtungen vorliegt, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährdet, sodass eine sofortige Reaktion erforderlich ist. Diese geeigneten Maßnahmen werden nach Artikel 478 des Assoziierungsabkommens getroffen.
Artikel 10
Schutzmaßnahmen
(1)Jede Vertragspartei kann geeignete Schutzmaßnahmen treffen, wenn sie der Auffassung ist, dass die von Güterkraftverkehrsunternehmern der anderen Vertragspartei durchgeführten Beförderungen eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen. Schutzmaßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts getroffen, müssen verhältnismäßig sein und in Bezug auf ihren Anwendungsbereich und ihre Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Wahrung des Gleichgewichts dieses Abkommens unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.
(2)Die betreffende Vertragspartei muss der anderen Vertragspartei vor der Aufnahme von Konsultationen die getroffenen Maßnahmen mitteilen und alle sachdienlichen Informationen bereitstellen.
(3)Die Vertragsparteien führen unverzüglich Konsultationen im Gemischten Ausschuss durch, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
(4)Alle nach Maßgabe dieses Artikels getroffenen Maßnahmen werden ausgesetzt, sobald die schuldhafte Vertragspartei die Bestimmungen dieses Abkommens wieder einhält oder wenn die Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit nicht mehr besteht.
Artikel 11
Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden, sowie unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen und andererseits für das Gebiet der Ukraine in ihren international anerkannten Grenzen.
Seine Anwendung wird in den Gebieten ausgesetzt, in denen die Regierung der Ukraine keine wirksame Kontrolle ausübt.
Artikel 12
Kündigung
(1)Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei über diplomatische Kanäle jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Das Abkommen wird zwei Wochen nach der Mitteilung gekündigt, es sei denn, die mitteilende Partei gibt einen späteren Zeitpunkt an, zu dem die Mitteilung wirksam werden soll. Im letzteren Fall darf das Datum nicht mehr als zwei Monate nach dem Tag der Mitteilung liegen.
(2)Güterkraftverkehrsunternehmer, deren Fahrzeug sich bei Ablauf dieses Abkommens im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet, dürfen das Gebiet dieser Vertragspartei durchfahren, um in das Gebiet der Vertragspartei, in der sie niedergelassen sind, zurückzukehren.
(3)Der Klarheit halber gilt, dass das Datum der Mitteilung nach Absatz 1 das Datum ist, an dem die Mitteilung der anderen Vertragspartei zugestellt wird.
(4)Mit dem Ablauf dieses Abkommens gemäß Artikel 6 oder der Kündigung dieses Abkommens gemäß Absatz 1 werden die Bedingungen für den Zugang zum Markt für Kraftverkehrsdienste zwischen den Vertragsparteien nicht restriktiver als am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Sofern kein späteres Abkommen zwischen den Vertragsparteien geschlossen wird, gelten daher die Marktzugangsrechte, die in den an diesem Tag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ukraine bestehenden bilateralen Abkommen festgelegt sind, ab dem Tag des Ablaufs oder der Kündigung dieses Abkommens erneut.
Artikel 13
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1)Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck jeweils erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben.
(2)Ungeachtet Absatz 1 kommen die Union und die Ukraine überein, dieses Abkommen ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig anzuwenden.
(3)Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ im Einklang mit Absatz 2 als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewendet wird“.
Ausgefertigt in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Lyon am ...
Im Namen der Europäischen Union