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Document 52022PC0040

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

COM/2022/40 final

Brüssel, den 11.2.2022

COM(2022) 40 final

2022/0028(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 27. Oktober 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Slowenien die Ermächtigung, eine von Artikel 287 der MwSt-Richtlinie abweichende Maßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR von der Mehrwertsteuer befreien zu können.

Mit Schreiben vom 15. November 2021 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Sloweniens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 16. November 2021 teilte die Kommission Slowenien mit, dass ihr alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß Artikel 287 der MwSt-Richtlinie können Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind, Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung gewähren, wenn ihr Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert der in dieser Bestimmung aufgeführten Beträge nicht übersteigt, wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist.

Gemäß Artikel 287 Nummer 15 MwSt-Richtlinie kann Slowenien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 25 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates 2 wurde Slowenien ermächtigt, eine höhere Schwelle anzuwenden und mithin Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Diese Ermächtigung wurde zunächst mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2089 des Rates 3 bis zum 31. Dezember 2018 und anschließend mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1700 des Rates 4 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Slowenien beantragte eine weitere Verlängerung dieser Sondermaßnahme um einen befristeten Zeitraum.

Eine Ermächtigung, die Sondermaßnahme über das Jahr 2021 hinaus auf Steuerpflichtige anzuwenden, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, würde eine erhebliche Vereinfachung für Personen bedeuten, die verhältnismäßig kleine Unternehmen betreiben. Die unter diese Sondermaßnahme fallenden Steuerpflichtigen brauchen keine Mehrwertsteuer abzuziehen und zu entrichten, nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert zu sein und auch keine umfassenden Aufzeichnungen über ihre mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze zu führen. Dank dieser Vereinfachungen können Kleinunternehmer mehr Zeit und Ressourcen in die Entwicklung ihres Unternehmens investieren. Die Sondermaßnahme ist und bleibt für die Steuerpflichtigen fakultativ. Kleinunternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, haben daher weiterhin die Möglichkeit, von ihrem Recht auf Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung Gebrauch zu machen.

Außerdem sind die Kosten für die Erhebung der Mehrwertsteuer von Kleinunternehmen mit relativ geringem Umsatz – aufgrund der für diese Steuerpflichtigen zu erbringenden Steuerdienstleistungen und der notwendigen Prüfung ihrer Mehrwertsteuererklärungen – im Vergleich zum eingenommenen Steuerbetrag unverhältnismäßig hoch. Durch die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen verfügt die Steuerverwaltung somit über mehr Ressourcen für die Verhütung und Bekämpfung von Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung, für die Verbesserung der Qualität von Steuerdienstleistungen sowie für die effektive Mehrwertsteuererhebung von großen Unternehmen.

Nach Angaben Sloweniens verzeichneten im Jahr 2019 48 % aller gemeldeten Steuerpflichtigen (d. h. etwa 60 000) einen Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR; dies entspricht 1 % des für die Mehrwertsteuer relevanten gesamten steuerpflichtigen Umsatzes. Schätzungsweise 2000 dieser Steuerpflichtigen (mit Ausnahme derjenigen, die sich für die Besteuerung entschieden haben) verzeichnen einen Jahresumsatz zwischen 25 000 EUR und 50 000 EUR. Sollten diese Steuerpflichtigen in das Mehrwertsteuersystem einbezogen werden, würden die staatlichen Mehrwertsteuereinnahmen um 0,3 % ansteigen.

Daher hat die Sondermaßnahme keine wesentlichen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen (Mehrwert-)Steuer.

Die Sondermaßnahme, mit der die Pflichten kleiner Wirtschaftsteilnehmer vereinfacht werden, steht in Einklang mit den von der Europäischen Union für Kleinunternehmen festgelegten Zielen.

Angesichts der positiven Auswirkungen in Form eines geringeren Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Steuerverwaltung ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen sollte Slowenien ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die abweichende Sondermaßnahme steht in Einklang mit den Zielen der Richtlinie (EU) 2020/285 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen 5 , die aus dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan 6 hervorgegangen ist, und zielt auf die Einführung einer modernen, vereinfachten Regelung für diese Unternehmen ab. Sie soll insbesondere dazu beitragen, die Kosten für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften zu senken und Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Inland als auch auf EU-Ebene zu verringern, die negativen Auswirkungen des Schwellenwerteffekts zu beschränken und die Befolgung der Vorschriften durch die Unternehmen sowie die Überwachung durch die Steuerverwaltungen zu erleichtern.

Zudem steht der Schwellenwert von 50 000 EUR in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, da die Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuerbefreiung Schwellenwerte für den Jahresumsatz festlegen können, die 85 000 EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) nicht übersteigen dürfen.

Auch andere Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, ähnliche Ausnahmen gemäß den Artikeln 285 und 287 der MwSt-Richtlinie zur Befreiung Steuerpflichtiger mit einem Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes von der Mehrwertsteuerpflicht einzuführen. Dieser Schwellenwert beträgt in den Niederlanden 7 und Belgien 8  25 000 EUR, in Italien 9  30 000 EUR, in Luxemburg 10  35 000 EUR, in Polen 11 , Lettland 12 und Estland 13  40 000 EUR, in Ungarn 14  48 000 EUR, in Litauen 15  55 000 EUR, in Kroatien 16  45 000 EUR, in Malta 17  30 000 EUR und in Rumänien 18  88 500 EUR.

Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Des Weiteren steht die von Slowenien beantragte Geltungsdauer der Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2024 in Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie (EU) 2020/285. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 nationale Vorschriften anwenden, die sie bis dahin erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen.

Die vorgeschlagene Maßnahme steht daher in Einklang mit den Bestimmungen der MwSt-Richtlinie.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kommission hat mehrfach auf die Notwendigkeit einfacherer Vorschriften für Kleinunternehmen hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission im März 2020 eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa 19 angenommen, in der sie ihre Absicht bekräftigte, weiter darauf hinzuarbeiten, den Verwaltungsaufwand für KMU zu reduzieren. Die Verringerung des Regelungsaufwands für KMU ist eines der wichtigsten Ziele dieser Strategie. Die Sonderregelung entspricht in Bezug auf die Steuervorschriften dieser Zielsetzung. Sie steht darüber hinaus in Einklang mit dem Aktionsplan 2020 für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie 20 , in dem festgestellt wird, dass die Befolgungskosten im Steuerbereich in der EU nach wie vor hoch sind und dass kleine im Vergleich zu großen Unternehmen in der Regel erheblich höhere Befolgungskosten zu tragen haben.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahme steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel, d. h. der Vereinfachung der Steuererhebung für steuerpflichtige Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Sloweniens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zielt darauf ab, für weitere drei Jahre eine Vereinfachungsmaßnahme beizubehalten, mit der zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, wegfallen, und kann daher den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Steuerverwaltung verringern, ohne bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen größere Einbußen zu verursachen. Aufgrund des beschränkten Anwendungsbereichs der abweichenden Regelung und ihrer Befristung werden die Auswirkungen der Maßnahme in jedem Fall begrenzt sein.

Die Inanspruchnahme der abweichenden Regelung wird für die Steuerpflichtigen fakultativ sein. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel 21 wird Slowenien ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

2022/0028 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 22 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG kann Slowenien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 25 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates 23 wurde Slowenien ermächtigt, eine von Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Diese Ermächtigung wurde zweimal verlängert; zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1700 des Rates 24 bis zum 31. Dezember 2021.

(3)Mit einem am 27. Oktober 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Slowenien die Ermächtigung, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 25 umgesetzt haben müssen. Aus dieser Richtlinie ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 die Lieferung von Gegenständen und die Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen Schwellenwert von 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer befreien dürfen.

(4)Mit Schreiben vom 15. November 2021 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Sloweniens an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 16. November 2021 teilte die Kommission Slowenien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)Die Sondermaßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, die darauf abzielt, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

(6)Die Inanspruchnahme der Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben, da sie sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(7)Den von Slowenien vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der von Slowenien auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(8)Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates 26 wird Slowenien ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

(9)Angesichts der positiven Auswirkungen der Sondermaßnahme in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch für die Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen sollte Slowenien ermächtigt werden, die Sondermaßnahme weiter anzuwenden.

(10)Die Ermächtigung, die Sondermaßnahme weiter anzuwenden, sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie, mit dem die Richtlinie 2006/112/EG geändert wird, nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Slowenien sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(11)Der Durchführungsbeschluss 2013/54/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU erhält folgende Fassung:

„Er gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 15).
(3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2089 des Rates vom 10. November 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 107).
(4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1700 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 78).
(5)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(6)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ (COM(2016148 final).
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung einzuführen (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 25).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2077 des Rates vom 20. Dezember 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 331 vom 28.12.2018, S. 222).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
(10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 155).
(11)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1919 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 32).
(12)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1261 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2408 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 4).
(13)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/358 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/563 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 69 vom 26.2.2021, S. 4).
(14)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 38).
(15)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/86 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 30 vom 28.1.2021, S. 2).
(16)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1661 des Rates vom 3. November 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1768 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 374 vom 10.11.2020, S. 4).
(17)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/753 des Rates vom 6. Mai 2021 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/279 (ABl. L 163 vom 10.5.2021, S. 1).
(18)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1260 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1855 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 1).
(19)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ (COM(2020103 final).
(20)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ (COM(2020312 final).
(21)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).
(22)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(23)    Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 15).
(24)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1700 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 78).
(25)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(26)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. 165 vom 11.5.2021, S. 9).
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