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Document 52022PC0037

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine

COM/2022/37 final

Brüssel, den 1.2.2022

COM(2022) 37 final

2022/0026(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine

{SWD(2022) 25 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Ukraine hat seit 2014 eine starke Partnerschaft mit der Europäischen Union aufgebaut, die über die rein bilaterale Zusammenarbeit hinausgeht und sich in Richtung einer allmählichen politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration entwickelt. Das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine, das am 1. September 2017 in Kraft getreten ist und eine vertiefte und umfassende Freihandelszone (DCFTA) vorsieht, ist das wichtigste Instrument für die Annäherung zwischen der Ukraine und der EU. Zusätzlich zur Förderung vertiefter politischer Beziehungen, stärkerer wirtschaftlicher Verbindungen und der Achtung gemeinsamer Werte bietet das Abkommen einen soliden Rahmen für die Verfolgung einer ehrgeizigen Reformagenda, deren Schwerpunkt auf der Korruptionsbekämpfung, einem unabhängigen Justizsystem, der Rechtsstaatlichkeit und einem besseren Geschäftsklima liegt. Die Reformen, die von entscheidender Bedeutung sind, damit Investitionen getätigt werden, die Produktivität wächst und der Lebensstandard mittelfristig steigen kann, wurden von der EU kontinuierlich unterstützt. Neben anderen Unterstützungsinstrumenten hat die EU für die Ukraine fünf aufeinanderfolgende Makrofinanzhilfen (MFA) bereitgestellt, die im Zeitraum 2014-2021 Darlehen im Umfang von insgesamt 5 Mrd. EUR umfassten.

Trotz ihrer strategischen langfristigen politischen Ausrichtung und des Engagements für die Umsetzung von Reformen steht die Ukraine indes weiterhin vor erheblichen Herausforderungen. Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie wurden über 3,8 Millionen Infektionen und fast 100 000 Todesfälle verzeichnet. Die Rückkehr zum Wirtschaftswachstum im Jahr 2021, die in erster Linie vom Einzelhandel und Baugewerbe angetrieben wurde, verlief schleppend, und die Aussichten sind mit erheblichen Risiken behaftet. Die Inflation beschleunigte sich und kletterte Ende 2021 auf 10 %. Die zunehmenden geopolitischen Spannungen an der Grenze zu Russland haben das Vertrauen, insbesondere bei ausländischen Investoren, stark beeinträchtigt. Seit Mitte November 2021 hat die Landeswährung 9 % an Wert gegenüber dem USD verloren, trotz der Interventionen der Nationalbank der Ukraine im selben Zeitraum im Umfang von rund 1,6 Mrd. USD, aufgrund derer der Bestand an offiziellen Reserven um 5,5 % zurückging.

In diesem Kontext stiegen die Renditen ukrainischer Euro-Staatsanleihen Mitte Januar 2022 auf ein untragbares Niveau. Die zugrunde liegende Zahlungsbilanzlücke der Ukraine lässt sich daher nicht mehr zu tragfähigen Bedingungen privat finanzieren. Ausgehend von den jüngsten Projektionen des Internationalen Währungsfonds in seiner ersten Programmüberprüfung, die am 8. November abgeschlossen und am 22. November 2021 gebilligt wurde, würde der fehlende Zugang zu den Kapitalmärkten im Jahr 2022 zu einer Ausweitung der Finanzierungslücke des Landes im Umfang von mindestens 2,5 Mrd. USD führen. Darüber hinaus wirken sich die zunehmenden geopolitischen Spannungen negativ auf die schon jetzt prekäre wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der Ukraine aus. Die anhaltenden Sicherheitsbedrohungen haben bereits einen erheblichen Kapitalabfluss ausgelöst. Die negativen Auswirkungen auf künftige Investitionen – ein Bereich, in dem die Ukraine hinter anderen Ländern in der Region zurückliegt – schwächen die Widerstandsfähigkeit des Landes gegenüber wirtschaftlichen und politischen Schocks weiter. Angesichts der zahlreichen Bedrohungen, denen die Ukraine derzeit ausgesetzt ist, sind die staatlichen Institutionen zudem mit Blick auf den Schutz der Bürgerinnen und Bürger stark unter Druck geraten, was signifikante zusätzliche Risiken für die allgemeine Stabilität des Landes und die Gesellschaft im weiteren Sinne mit sich bringt.

Vor dem Hintergrund des verloren gegangenen Zugangs zu den internationalen Kapitalmärkten infolge der erhöhten geopolitischen Unsicherheit und in Anbetracht von deren Auswirkungen auf die Wirtschaftslage in der Ukraine legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine weitere Makrofinanzhilfe in Höhe von 1,2 Mrd. EUR in Form von Darlehen zur Förderung der Stabilität in der Ukraine vor.

Das geplante Soforthilfepaket, das vorgeschlagen wird, um in einer akuten Krisensituation rasch Hilfe zu leisten und die Resilienz des Landes zu stärken, wird eine Laufzeit von 12 Monaten haben und zwei Auszahlungen umfassen. Die Freigabe der ersten Tranche ist an die Erfüllung der politischen Vorbedingungen und eine zufriedenstellende Durchführung des IWF-Programms geknüpft und würde rasch nach der Billigung dieses Vorschlags und nach Inkrafttreten der Grundsatzvereinbarung über spezifische strukturpolitische Maßnahmen erfolgen, die von der Europäischen Kommission im Namen der EU und der Ukraine vereinbart werden. Die Auszahlung der zweiten Tranche wäre an die kontinuierliche zufriedenstellende Durchführung eines IWF-Programms und der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Maßnahmen gekoppelt. Die dieser Makrofinanzhilfe zugrunde liegende Grundsatzvereinbarung dürfte sich auf eine begrenzte Anzahl durchführbarer kurzfristiger politischer Maßnahmen in den dringlichsten prioritären Bereichen konzentrieren, etwa auf die Stärkung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und Stabilität, Governance und Rechtsstaatlichkeit sowie Energie. Eine anschließende längerfristige Makrofinanzhilfe könnte über die unmittelbare Krise hinausgehen und ein breiteres Spektrum an Reformprioritäten in den Mittelpunkt stellen. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahme dürfte mit der Unterstützung im Rahmen der durch das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) finanzierten Budgethilfe einhergehen. Die angekündigte zusätzliche Mittelzuweisung in Höhe von 120 Mio. EUR an NDICI-Finanzhilfen wird wesentlich sein, um die Bemühungen der Ukraine um die Schaffung geordneter Staatlichkeit und Resilienz weiter zu stärken. Überdies wird die EU eng mit der Ukraine zusammenarbeiten, um deren Ersuchen um eine anschließende, regelmäßige Makrofinanzhilfe weiterzuverfolgen, sobald sich die Lage stabilisiert.

Wie in der diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen näher erläutert wird, ist die Kommission – auch ausgehend von der Beurteilung der politischen Lage durch den Europäischen Auswärtigen Dienst – der Auffassung, dass die politischen und wirtschaftlichen Vorbedingungen für die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe erfüllt sind.

Allgemeiner Kontext

Die Risiken, die sich aus den derzeitigen geopolitischen Spannungen und der Sicherheitslage an der Grenze zu Russland ergeben, haben seit Mitte November stetig zugenommen. Dadurch wurde das Vertrauen der Anleger erheblich in Mitleidenschaft gezogen, was sich am kontinuierlichen Abfluss von Kapital und offiziellen Währungsreserven ablesen lässt. Die Schwächung der Hrywnja trotz anhaltender Interventionen der Nationalbank der Ukraine zur Stützung der Landeswährung sowie der faktische Verlust des Zugangs der Regierung zu den Kapitalmärkten lassen die Risiken, mit denen die makroökonomischen Aussichten der Ukraine behaftet sind, signifikant steigen. Nachdem die Wirtschaft im Jahr 2020 um lediglich 4 % und damit weniger stark geschrumpft war als erwartet, ging das Bruttoinlandsprodukt im ersten Quartal 2021 gegenüber dem Vorjahr um 2,2 % zurück. Die im zweiten Quartal verzeichnete Erholung gegenüber dem Vorjahr von 5,7 % fiel vor dem Hintergrund des Ausmaßes des vorangegangenen Konjunkturrückgangs enttäuschend aus, und im dritten Quartal folgte eine Wachstumsverlangsamung auf 2,7 %. Das schwächelnde Wachstum ist sowohl der anhaltenden schwierigen Pandemiesituation (mit einer steigenden Anzahl von COVID-19-Fällen und einer relativ geringen Impfquote von 33 %, Stand Ende Januar 2022) als auch den Auswirkungen zunehmender Spannungen auf das Vertrauen sowie nachteiligen strukturellen Faktoren, einschließlich einer chronisch niedrigen Investitionsquote, zuzuschreiben. Zu den signifikanten strukturellen Investitionshindernissen zählen die nach wie vor weitverbreitete Korruption und die noch nicht abgeschlossene Governance-Reform des dichten Netzes staatseigener Unternehmen, die weiterhin Prioritäten für künftige politische Bemühungen darstellen.

Angesichts der wachsenden Geldmenge und der zunehmenden Inflation erhöhte die Nationalbank der Ukraine (NBU) ihren Leitzins im Zeitraum von Juni 2021 bis Januar 2022 um 400 Basispunkte auf 10 %. Nachdem in der ersten Jahreshälfte 2020 ein signifikanter Rückgang der Inflation verzeichnet worden war, hatte sich die Inflation im November 2020 wieder beschleunigt. Der durchschnittliche Anstieg der Konsumgüterpreise lag im September 2021 bei 11 % und schwächte sich im Dezember auf 10 % ab. Bei den Produktionsmitteln setzt sich der Preisauftrieb weiter fort und war im Dezember 2021 auf einen spektakulären Wert von 62,2 % geklettert. Wenngleich die NBU der Auffassung ist, dass der Höchststand der Inflation bereits erreicht wurde, ist im Laufe des Jahres 2022 mit einer weiteren Straffung der Geldpolitik zu rechnen, insbesondere um die Inflation auf das angestrebte Ziel von 4 % bis 6 % zu drücken. Vor dem derzeitigen Hintergrund einer allmählichen weltweiten Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen ist die Ukraine als aufstrebender Markt außerdem zusätzlicher Fragilität ausgesetzt, da eine Neubewertung globaler Risiken vorgenommen wurde.

Getragen von der Rückkehr zum Wachstum und höheren Steuereinnahmen wird sich das öffentliche Defizit 2021 auf schätzungsweise 3,1 % des Bruttoinlandsprodukts belaufen und somit 200 Basispunkte unter dem ursprünglich geplanten Defizit liegen. Die öffentlichen Einnahmen legten 2021 um 24 % zu und fielen infolgedessen um 2,8 Prozentpunkte höher aus als ursprünglich geplant, während die Ausgaben um 11 % stiegen und damit 1,5 Prozentpunkte unter dem Zielwert verharrten. In Anbetracht dieser Ergebnisse haben sich die öffentlichen Finanzen im vergangenen Jahr gut entwickelt. Nach den derzeitigen Planungen dürfte sich das Haushaltsdefizit 2022 auf 3,5 % des Bruttoinlandsprodukts belaufen, doch ist die tatsächliche Entwicklung sehr ungewiss, kann sich dramatisch verschlechtern und wird insbesondere von der Entwicklung des internationalen geopolitischen Kontexts abhängen.

Nach der Wiederbelebung des Wirtschaftswachstums drehte der signifikante Leistungsbilanzüberschuss von 2020 aufgrund der rückläufigen Nachfrage im Jahr 2021 ins Minus. Während die Leistungsbilanz im Jahr 2020 einen Überschuss von 5,3 Mrd. USD ausgewiesen hatte, wurde im Zeitraum Januar bis August 2021 ein Defizit von 830 Mio. USD bzw. 0,5 % des Bruttoinlandsprodukts verzeichnet. Im selben Zeitraum stiegen die Warenausfuhren und -einfuhren im Vorjahresvergleich um 36 % bzw. 30 %, was sich in einem Handelsdefizit von 3 Mrd. USD niederschlug. In der Dienstleistungsbilanz, die einen Anstieg der Ausfuhren und Einfuhren um 12 % bzw. 21 % auswies, war ein Überschuss von 2,3 Mrd. USD auszumachen. Beim Primäreinkommen, für das im Zeitraum von Januar bis August 2020 ein Überschuss von 3,2 Mrd. USD zu verzeichnen war, entstand ein signifikantes Defizit von 3 Mrd. USD, wenngleich die Heimatüberweisungen um 18 % auf 8,9 Mrd. USD gestiegen waren. Der Bestand ausländischer Direktinvestitionen erholte sich im ersten Halbjahr 2021 insbesondere aufgrund der Reinvestition von Erträgen signifikant.

Während des Pandemiejahres 2020 blieb der Bestand an offiziellen Währungsreserven stabil und erreichte im August 2021 sogar einen historischen Höchststand von 31,6 Mrd. USD, einschließlich der zusätzlichen Zuweisung von Sonderziehungsrechten (SZR) durch den IWF in Höhe von 2,73 Mrd. USD. Wenngleich im September 2021 eine leicht rückläufige Entwicklung zu beobachten war, wuchsen die Reserven weiter, beliefen sich im Dezember letzten Jahres auf knapp 31 Mrd. USD und lagen damit immer noch 6 % über dem Vorjahreswert. Nach der jüngsten Schwächung des Anlegervertrauens und den Devisenmarktinterventionen der Zentralbank im Umfang von mehr als 700 Mio. USD zu Beginn des Jahres 2022 dürften die offiziellen Reserven jedoch geschrumpft sein.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit dem Beschluss Nr. 701/2020/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 wurde bereits (als Teil des Makrofinanzhilfepakets für Erweiterungs- und Nachbarschaftsländer im Kontext der COVID-19-Pandemie) eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine in Form von Darlehen in Höhe von 1,2 Mrd. EUR angenommen. Die Finanzhilfe wurde im Zeitraum 2020 bis 2021 vollständig ausgezahlt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagene MFA stimmt mit den Zielen der Europäischen Nachbarschaftspolitik überein. Sie unterstützt das Interesse der Europäischen Union an wirtschaftlicher Stabilität und Entwicklung in der Ukraine und allgemeiner an der Widerstandsfähigkeit der osteuropäischen Nachbarschaftsregionen. Durch die Unterstützung der Bemühungen der ukrainischen Behörden zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Umfelds und die Durchführung ehrgeiziger Strukturreformen erhöht die vorgeschlagene Maßnahme den Mehrwert des gesamten EU-Engagements in der Ukraine und verbessert die Wirksamkeit auch anderer Formen der EU-Finanzhilfe für das Land, einschließlich Budgethilfemaßnahmen und Zuschüsse, die über externe Finanzierungsinstrumente im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens für 2021-2027 verfügbar sind. Die vorgeschlagene Soforthilfe ist Teil eines EU-Pakets, das durch die zusätzliche Bereitstellung von 120 Mio. EUR im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt) außerdem eine Zuschusskomponente umfasst, und ist ein fester Bestandteil der gesamten internationalen Unterstützung für die Ukraine. Die Makrofinanzhilfe wird die von anderen multilateralen und bilateralen Gebern bereitgestellte Hilfe weiterhin ergänzen.

Diese Bemühungen sollten vor dem Hintergrund der wichtigen Wirtschaftsbeziehungen gesehen werden, die die Ukraine mit der EU aufgebaut hat. Am 1. September 2017 trat das Assoziierungsabkommen EU-Ukraine in Kraft. Die Bestimmungen zur vertieften und umfassenden Freihandelszone sind provisorisch seit dem 1. Januar 2016 in Kraft, als die EU und die Ukraine mit der gegenseitigen Öffnung ihrer Märkte für Waren und Dienstleistungen begannen. Die EU ist der wichtigste Handelspartner der Ukraine; 2020 belief sich der wertmäßige Anteil des ukrainischen Außenhandelsumsatzes mit der EU auf 38,1 %. Ein Drittel der ukrainischen Waren- und Dienstleistungsexporte entfällt weiterhin auf die EU-Länder. Die Einfuhren aus EU-Ländern sind noch stärker gestiegen und erreichten im Jahr 2020 einen Anteil an den Gesamteinfuhren von 43,3 %.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 212 AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, da das Ziel, kurzfristig in der Ukraine makroökonomische Stabilität wiederherzustellen, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden kann und besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Hauptgrund sind die Haushaltszwänge auf nationaler Ebene und die Notwendigkeit einer engen Abstimmung zwischen den Gebern im Interesse einer in Umfang und Wirksamkeit maximalen Unterstützung des Landes.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Er beschränkt sich auf das Maß, das erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen, kurzfristig für eine Stärkung der makroökonomischen Stabilität zu sorgen, und geht nicht darüber hinaus.

Auf der Grundlage der vom IWF im Kontext der gegenwärtigen Bereitschaftskreditvereinbarung angestellten Schätzungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene neue Makrofinanzhilfe fast der Hälfte der geschätzten verbleibenden Finanzierungslücke für 2022 entspricht, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass diese Lücke vor der jüngsten Verschärfung der Krise berechnet wurde. Dieser Anteil steht im Einklang mit der gängigen Praxis zur Lastenteilung bei Makrofinanzhilfen (für ein Land mit einem Assoziierungsabkommen würde die Obergrenze gemäß den Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 8. Oktober 2002 bei 60 % liegen) unter Berücksichtigung der von anderen bilateralen und multilateralen Gebern zugesagten Finanzhilfen für die Ukraine.

Wahl des Instruments

Projektfinanzierungen oder technische Hilfe wären nicht geeignet bzw. nicht ausreichend, um die makroökonomischen Ziele zu erreichen. Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe bestünde gegenüber anderen EU-Instrumenten darin, dass der externe Finanzierungsdruck gemindert und ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch die Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Indem die Makrofinanzhilfe zur Errichtung eines geeigneten allgemeinen politischen Rahmens beiträgt, kann sie die Wirksamkeit der Maßnahmen erhöhen, die im Rahmen anderer, enger fokussierter EU-Finanzinstrumente in der Ukraine finanziert werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Makrofinanzhilfe ist integraler Bestandteil der internationalen Unterstützung für die wirtschaftliche Stabilisierung der Ukraine. Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags zur Gewährung der Makrofinanzhilfe haben sich die Dienststellen der Kommission mit dem IWF und der Weltbank beraten, die bereits umfangreiche Finanzierungsprogramme aufgelegt haben. Auch stand die Kommission in ständigem Kontakt mit den ukrainischen Behörden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung haben die Dienststellen der Kommission vor dem Hintergrund des COVID-19-Makrofinanzhilfepakets eine operative Bewertung der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren der Ukraine durchgeführt, um sich zu vergewissern, dass die bestehenden Verfahren für die Verwaltung der Programmhilfe, einschließlich der Makrofinanzhilfe, angemessene Garantien bieten. Diese operative Bewertung stützte sich auf die Ergebnisse der einschlägigen Bewertung aus dem Jahr 2018, die im Großen und Ganzen als aktuell betrachtet werden konnten, und auf die eingehende Analyse des Berichts über die Bewertung der öffentlichen Ausgaben und finanziellen Rechenschaftspflicht (PEFA) aus dem Jahr 2019. In der Bewertung wird der Schluss gezogen, dass die Finanzkreisläufe und -verfahren der Ukraine auf soliden Grundsätzen beruhen und funktionieren und daher für die Zwecke der Makrofinanzhilfe als angemessen erachtet werden. Die Entwicklungen in diesem Bereich werden auch weiterhin aufmerksam beobachtet, u. a. durch regelmäßige Fortschrittsberichte über die Reformen der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die von der Delegation der EU in Kiew erstellt werden.

Folgenabschätzung

Die Makrofinanzhilfe der EU ist ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Notfallinstrument, mit dem ernste Zahlungsbilanzschwierigkeiten in Drittländern angegangen werden. Nach den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung (SWD(2015) 111 final) ist für diesen MFA-Vorschlag keine Folgenabschätzung erforderlich, da es politisch geboten ist, in einer Situation, die eine rasche Reaktion erfordert, umgehend zu handeln.

Generell bauen die Makrofinanzhilfevorschläge der Kommission auf Erkenntnissen auf, die aus Ex-post-Bewertungen früherer Maßnahmen in EU-Nachbarländern gewonnen wurden. Die neue Makrofinanzhilfe und das damit verknüpfte wirtschaftliche Anpassungs- und Reformprogramm werden dazu beitragen, den kurzfristigen Finanzierungsbedarf der Ukraine zu mindern. Die damit verbundenen politischen Maßnahmen zur mittelfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanz und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen werden die Widerstandsfähigkeit erhöhen und zu einem nachhaltigeren Wachstumsmodell beitragen und damit das laufende IWF-Programm ergänzen. Die politischen Auflagen sollten auf den Ergebnissen der fünf MFA-Programme seit 2015 aufbauen, auch auf der jüngsten COVID-19-Soforthilfe. Grundsätzlich könnten mögliche Bereiche der Auflagen Reformen zur Stärkung der Korruptionsbekämpfung, die Unabhängigkeit der Justiz, die Governance staatseigener Unternehmen und den Energiesektor umfassen.

Grundrechte

Länder, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, kommen für eine Makrofinanzhilfe infrage. Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe besteht darin, dass das betreffende Land sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

Das erneuerte Engagement für Reformen und der starke politische Wille der ukrainischen Behörden, die insbesondere durch die erfolgreiche Erfüllung der mit dem fünften und letzten MFA-Programm, der COVID-19-Soforthilfe, verknüpften strukturpolitischen Auflagen in Schlüsselbereichen wie Justiz, verantwortungsvolle Governance, Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung belegt werden, sind ein deutliches positives Zeichen. Die Behörden sind entschlossen, diese Reformen transparent und im Einklang mit den EU-Standards weiterzuverfolgen. Zu diesem Zweck gilt die politische Vorbedingung für eine MFA-Maßnahme als erfüllt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe für die Ukraine in Höhe von 1,2 Mrd. EUR soll in zwei gleichen Tranchen ausgezahlt werden, die innerhalb von 12 Monaten freigegeben werden. Die Mittel werden auf dem Kapitalmarkt aufgenommen und als Darlehen an die Ukraine weitergegeben. Das Darlehen wird durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt. Die erforderliche Dotierung (in Höhe von 9 % des Darlehensbetrags) wird im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) in Höhe von insgesamt 108 Mio. EUR programmiert (Haushaltslinie 14 02 01 70 „NDICI/Europa in der Welt – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“).

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Europäische Union stellt der Ukraine eine Makrofinanzhilfe in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. EUR in Form von mittel- bis langfristigen Darlehen zur Verfügung. Diese Finanzhilfe wird dazu beitragen, den verbleibenden Finanzierungsbedarf der Ukraine im Jahr 2022 zu decken. Die Hilfe soll in zwei gleichen Tranchen ausgezahlt werden. Die Freigabe der ersten Tranche würde rasch nach der Annahme dieses Vorschlags und dem Inkrafttreten der betreffenden Grundsatzvereinbarung erfolgen. Voraussetzung für die Auszahlung der zweiten Tranche ist die erfolgreiche und fristgerechte Umsetzung strukturpolitischer Maßnahmen, zu denen sich die ukrainischen Behörden verpflichten würden.

Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. In Einklang mit der Haushaltsordnung gelten spezifische Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten.

Die Kommission und die ukrainischen Behörden würden sich auf eine Grundsatzvereinbarung einigen, in der die mit der geplanten MFA-Maßnahme verbundenen Strukturreformmaßnahmen einschließlich ihrer zeitlichen Planung und Abfolge festgehalten werden. Darüber hinaus würden die Auszahlungen, wie dies bei Makrofinanzhilfen normalerweise der Fall ist, unter anderem von der kontinuierlichen erfolgreichen Durchführung eines IWF-Programms sowie von Fortschritten bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens EU-Ukraine und der vertieften und umfassenden Freihandelszone abhängig gemacht. Die Kommission wird eng mit den Behörden zusammenarbeiten, um die Fortschritte bei den politischen Maßnahmen und den oben genannten Vorbedingungen zu überwachen.

2022/0026 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und der Ukraine entwickeln sich weiterhin innerhalb der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft. Ein Assoziierungsabkommen zwischen der Union und der Ukraine, einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone (DCFTA), trat am 1. September 2017 in Kraft.

(2)Seit dem Frühjahr 2014 hat die Ukraine ein ehrgeiziges Reformprogramm eingeleitet, das darauf abzielt, die Wirtschaft zu stabilisieren und den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Die Korruptionsbekämpfung sowie Verfassungs-, Wahl- und Justizreformen zählen zu den wichtigsten Prioritäten auf der Agenda. Die Umsetzung dieser Reformen wurde durch fünf aufeinanderfolgende MFA-Programme unterstützt, in deren Rahmen die Ukraine Finanzhilfe-Darlehen in Höhe von insgesamt 5 Mrd. EUR erhalten hat. Mit dem jüngsten MFA-Programm zur COVID-19-Soforthilfe 1 wurden Darlehen in Höhe von 1,2 Mrd. EUR bereitgestellt; die Maßnahme wurde im September 2021 abgeschlossen.

(3)Die ukrainische Wirtschaft wurde von der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Rezession im Jahr 2020 in Mitleidenschaft gezogen und wird von anhaltenden Sicherheitsbedrohungen an der Grenze zu Russland beeinträchtigt. Die kontinuierlich zunehmende Unsicherheit hat in jüngster Zeit zu einem Vertrauensverlust geführt, der sich negativ auf die wirtschaftlichen Aussichten auswirkt und einen Verlust des Zugangs zu den internationalen Kapitalmärkten seit Mitte Januar 2022 zur Folge hatte. Die sich stark verschlechternden Finanzierungsbedingungen tragen zu einer beträchtlichen und wachsenden verbleibenden Außenfinanzierungslücke bei und belasten die Investitionen erheblich, wodurch die Resilienz gegenüber künftigen wirtschaftlichen und politischen Schocks abnimmt.

(4)Die ukrainische Regierung hat ein starkes Engagement für weitere Reformen unter Beweis gestellt, wobei der Schwerpunkt in der aktuellen kritischen Phase kurzfristig auf Schlüsselbereichen wie der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und Stabilität, Governance und Rechtsstaatlichkeit sowie Energie liegt.

(5)Mit dem erneuerten Engagement für Reformen und einem starken politischen Willen haben die Behörden die Umsetzung der Reformen seit Sommer 2021 beschleunigt, was der Ukraine auch ermöglicht hat, die MFA-Maßnahme zur COVID-19-Soforthilfe erfolgreich abzuschließen, da alle mit der Union in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Reformmaßnahmen durchgeführt wurden.

(6)Um im Kontext der COVID-19-Krise mehr politische Flexibilität zu ermöglichen, genehmigte der Internationale Währungsfonds (IWF) im Juni 2020 eine 18-monatige Bereitschaftskreditvereinbarung mit der Ukraine über einen Gegenwert von 5 Mrd. USD. Die vereinbarten Strategien konzentrieren sich auf vier Prioritäten: i) Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise, unter anderem durch Unterstützung von Haushalten und Unternehmen; ii) weitere Gewährleistung der Unabhängigkeit der Zentralbank und eines flexiblen Wechselkurses; iii) Sicherung der Finanzstabilität bei gleichzeitiger Deckung der Kosten für Bankenabwicklungen; und iv) Fortschritte bei den wichtigsten Maßnahmen in den Bereichen Governance und Korruptionsbekämpfung, um die jüngsten Erfolge zu erhalten und zu vertiefen. Da die Umsetzungsbilanz uneinheitlich ausgefallen ist, wurde die erste Programmüberprüfung, in deren Rahmen auch eine Verlängerung des Programms bis Ende Juni 2022 vereinbart wurde, erst im November 2021 abgeschlossen. Infolgedessen entsprachen die Auszahlungen im Rahmen des laufenden IWF-Programms bislang insgesamt 2,8 Mrd. USD. Bis Ende des zweiten Quartals 2022 sind zwei weitere Überprüfungen geplant.

(7)Angesichts der hohen Risiken im Zusammenhang mit Finanzierungen aus dem Staatshaushalt und vor dem Hintergrund einer langsamen Erholung von der pandemiebedingten Rezession sowie einer raschen Beschleunigung der Inflation beantragte die Ukraine am 16. November 2021 ein neues langfristiges MFA-Programm der Union im Umfang von bis zu 2,5 Mrd. EUR. Mit dieser Soforthilfemaßnahme wird jedoch insbesondere auf den drastischen und unerwarteten Anstieg des Außenfinanzierungsbedarfs des Landes reagiert, der durch den faktischen Verlust des Zugangs zu den Finanzmärkten ausgelöst wurde, sowie auf die zugrunde liegenden unmittelbaren Herausforderungen.

(8)Da die Ukraine unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fällt, sollte sie als Land gelten, das für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommt.

(9)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, welches tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation und zur mittelfristigen Verbesserung der wirtschaftlichen Resilienz umfasst.

(10)Da durch den Verlust des Marktzugangs und die Kapitalabflüsse eine signifikante Außenfinanzierungslücke in der Zahlungsbilanz der Ukraine entstanden ist, die die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel übersteigt, ist das der Ukraine rasch zu gewährende Soforthilfepaket der Union unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene kurzfristige Reaktion auf die erheblichen Risiken des Landes zu betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung unterstützen und darauf abzielen, die unmittelbare Resilienz des Landes zu stärken, und, sofern dies derzeit möglich ist, die Strukturreformagenda der Ukraine fördern und dabei die im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung des IWF bereitgestellten Mittel ergänzen.

(11)Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation der Ukraine und somit ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(12)Die Makrofinanzhilfe der Union dürfte mit Auszahlungen von Budgethilfen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffenen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit einhergehen.

(13)Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf der Grundlage einer quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine festgesetzt, wobei ihre Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, insbesondere die ihr zur Verfügung stehenden Währungsreserven, berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe wird außerdem der zu erwartende Finanzbeitrag multilateraler Geber berücksichtigt und darauf geachtet, dass eine faire Lastenteilung zwischen der Union und den übrigen Gebern bestehen muss, dass bereits zuvor andere Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine eingesetzt wurden und dass das Engagement der Union insgesamt einen zusätzlichen Nutzen bringt.

(14)Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(15)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Ukraine stützen. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten während der gesamten Dauer des Makrofinanzhilfevorhabens eng zusammenarbeiten, um sich abzustimmen und die Kohärenz der Außenpolitik der Union zu gewährleisten.

(16)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Ukraine bei ihrem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Governance, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei ihrem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(17)Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Ukraine sich wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Außerdem sollten zu den spezifischen Zielen der Makrofinanzhilfe der Union die Stärkung der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme und die Förderung von Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von angemessenen Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung gehören. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sollten von der Kommission und vom Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden.

(18)Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(19)Eine Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates als Haushaltsbehörde unberührt.

(20)Die Beträge der für die Makrofinanzhilfe benötigten Rückstellungen sollten mit den im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln in Einklang stehen.

(21)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(22)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ausgeübt werden.

(23)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den ukrainischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine sollte bei der Verabschiedung der Grundsatzvereinbarung und bei jeder Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden.

(24)Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung von Soforthilfe für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer Resilienz und Stabilität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25)Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen ergibt, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(26)Dieser Beschluss sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Die Union stellt der Ukraine eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 1,2 Mrd. EUR zur Unterstützung der makroökonomischen Stabilisierung des Landes und einer weitreichenden Reformagenda zur Verfügung. Die Finanzhilfe wird in Form von Darlehen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs der Ukraine geleistet.

(2)Um die Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren, wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an die Ukraine weiterzugeben. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

(3)Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Ukraine getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vereinbarten Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine, einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, festgelegt sind.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

(4)Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von einem Jahr ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung („Memorandum of Understanding“) bereitgestellt.

(5)Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Artikel 2

(1)Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine sich wirksame demokratische Mechanismen – einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems – und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung dieser Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

(3)Die Absätze 1 und 2 werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates 4 angewendet.

Artikel 3

(1)Die Kommission wird gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ukrainischen Behörden klar definierte wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die Makrofinanzhilfe der Union vereinbaren, in deren Mittelpunkt Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen stehen und die in einer Grundsatzvereinbarung (im Folgenden „Grundsatzvereinbarung“) festzulegen sind, welche auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält. Die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen, einschließlich mit den von der Ukraine mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.

(2)Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der Systeme für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in der Ukraine, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines regelbasierten fairen Handels sowie sonstigen außenpolitischen Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überwacht.

(3)Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(4)Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik der Ukraine mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei gleichen Tranchen zur Verfügung gestellt, die jeweils aus einem Darlehen bestehen. Der Zeitplan für die Auszahlung jeder Tranche wird in der Grundsatzvereinbarung festgelegt, auf die in Artikel 3 verwiesen wird.

(2)Für die im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union gewährten Darlehen werden erforderlichenfalls Beträge nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zurückgestellt.

(3)Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Auflagen erfüllt sind:

a)die in Artikel 2 genannte Vorbedingung;

b)eine kontinuierliche zufriedenstellende Erfolgsbilanz bei der Umsetzung einer nicht der Vorsorge dienenden IWF-Kreditvereinbarung;

c)eine zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(4)Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(5)Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das ukrainische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleichem Wertstellungsdatum abgewickelt und dürfen für die Union keine Friständerungen mit sich bringen und sie auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

(2)Wenn die Umstände es gestatten und die Ukraine darum ersucht, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen und eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen wird.

(3)Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und die Ukraine darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags führen.

(4)Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, werden von der Ukraine getragen.

(5)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1046/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 durchgeführt.

(2)Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.

(3)Die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung, die mit den ukrainischen Behörden zu schließen sind, enthalten Bestimmungen,

a)die sicherstellen, dass die Ukraine regelmäßig kontrolliert, ob die aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden, und dass die Ukraine angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug trifft und bei Bedarf rechtliche Schritte zur Einziehung von im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellten Mitteln unternimmt, bei denen es zu widerrechtlicher Aneignung kam;

b)die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates 7 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 8 , der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 10 den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorzusehen sind, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken; zu diesem Zweck wird das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ausdrücklich ermächtigt, Untersuchungen durchzuführen, insbesondere Kontrollen vor Ort und Inspektionen einschließlich digitaler forensischer Maßnahmen und Befragungen; die die Kommission und ihre Vertreter ausdrücklich dazu ermächtigen, Kontrollen – einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort – durchzuführen;

c)mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen;

d)die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und/oder auf vollständige Rückzahlung des Zuschusses hat, wenn sich die Ukraine im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat;

e)die garantieren, dass alle Kosten, die der Union im Zusammenhang mit einer Finanzhilfe entstehen, von der Ukraine getragen werden.

(4)Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie solide die in der Ukraine bestehenden für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.

Artikel 7

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;

b)bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielten Fortschritte;

c)erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments                Im Namen des Rates

Die Präsidentin                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 11  

Politikbereich:    Wirtschaft und Finanzen

Tätigkeit:    Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 12  

  Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

„Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen: Wohlstandsförderung über die Europäische Union hinaus“

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr.

„Wohlstandsförderung über die Europäische Union hinaus“

ABM/ABB-Tätigkeit(en)

In die Zuständigkeit der GD ECFIN fallende Tätigkeitsbereiche:

a)    Unterstützung der Finanzmarktstabilität und Förderung wachstumsfördernder Reformen außerhalb der EU, u. a. durch regelmäßige Wirtschaftsdialoge mit einschlägigen Partnern sowie durch die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen, und

b)    Unterstützung des Erweiterungsprozesses und der Umsetzung der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik der EU sowie anderer EU-Prioritäten bei Partnern mittels Durchführung von Wirtschaftsanalysen sowie politischer Bewertungen und Beratung.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

·Beitrag zur Deckung des Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine vor dem Hintergrund einer erheblichen Verschlechterung seiner Außenbilanz infolge der anhaltenden COVID-19-Pandemie und des angesichts der geopolitischen Spannungen an seinen Grenzen geschwächten Vertrauens.

·Verringerung des Haushaltsbedarfs des Partners.

·Unterstützung der Konsolidierungsanstrengungen und der externen Stabilisierung im Rahmen eines IWF-Programms.

·Unterstützung von Strukturreformen zur Verbesserung der makroökonomischen Steuerung insgesamt, zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Governance und Transparenz sowie zur Verbesserung der Bedingungen für nachhaltiges Wachstum.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Die ukrainischen Behörden müssen den Dienststellen der Kommission regelmäßig über eine Reihe von wirtschaftlichen Indikatoren Bericht erstatten. Jeweils vor Auszahlung der Finanzhilfetranchen haben sie zudem einen umfassenden Bericht über die Erfüllung der vereinbarten politischen Auflagen vorzulegen.

Die Dienststellen der Kommission werden – im Nachgang zur operativen Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren der Ukraine, die im Juni 2020 vorgelegt wurde – die öffentliche Finanzverwaltung weiterhin überwachen. Die EU-Delegation beim Partner wird ebenfalls regelmäßig über die für die Überwachung der Finanzhilfe maßgeblichen Fragestellungen berichten. Die Dienststellen der Kommission bleiben in engem Kontakt mit dem IWF und der Weltbank, um aus den Erkenntnissen, die diese im Rahmen ihrer laufenden Aktivitäten beim jeweiligen Partner gewonnen haben, Nutzen ziehen zu können.

In dem Beschlussvorschlag ist vorgesehen, dass dem Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich ein MFA-Bericht vorlegt wird, in dem die Durchführung der Makrofinanzhilfe bewertet wird. Zudem erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Durchführungszeitraums eine Ex-post-Bewertung.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Auszahlung der Finanzhilfe wird an die Erfüllung der politischen Vorbedingungen und an die kontinuierliche erfolgreiche Durchführung eines IWF-Programms geknüpft. Das laufende IWF-Programm, das vom Exekutivdirektorium am 9. Juni 2020 genehmigt wurde, nachdem die ukrainischen Behörden eine Reihe vorheriger Maßnahmen umgesetzt hatten, wurde am 21. November 2021 nach dem erfolgreichen Abschluss der ersten Programmüberprüfung bis Ende Juni 2022 verlängert. Außerdem wird die Kommission mit den ukrainischen Behörden in einer Grundsatzvereinbarung spezifische Auflagen vereinbaren.

Die Hilfe soll in zwei Tranchen ausgezahlt werden. Die Auszahlung der ersten Tranche wird voraussichtlich nach Inkrafttreten der Grundsatzvereinbarung erfolgen, möglicherweise noch im ersten Quartal 2022. Die zweite Tranche könnte innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Grundsatzvereinbarung ausgezahlt werden.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Die Makrofinanzhilfe ist ein politisch motiviertes Instrument und soll kurz- und mittelfristige Finanzlücken verkleinern helfen. Da der Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten verloren gegangen ist, stellt das Instrument wesentliche Finanzierungen für die zunehmende verbleibende Finanzierungslücke des Landes bereit. Die Makrofinanzhilfe wird die von den internationalen Finanzinstitutionen, bilateralen Gebern und anderen Finanzinstitutionen der EU bereitgestellten Mittel ergänzen. Auf diese Weise wird sie zur Gesamteffizienz der finanziellen Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft sowie anderer EU-Finanzhilfen, einschließlich haushaltsstützender Maßnahmen, beitragen.

Darüber hinaus dürfte das MFA-Programm durch die Bereitstellung langfristiger Finanzierungen zu sehr günstigen Konditionen, die in der Regel attraktiver sind als bei den anderen multilateralen oder bilateralen Gebern, der Regierung dabei helfen, ihren Haushalt ohne fiskalische Abweichungen auszuführen und zur Schuldentragfähigkeit beitragen.

Neben den finanziellen Auswirkungen der Makrofinanzhilfe wird das vorgeschlagene Programm den Reformwillen der Regierung und ihr Streben nach engeren Beziehungen zur EU stärken, wie es in dem 2017 in Kraft getretenen Assoziierungsabkommen zum Ausdruck kommt. Dies wird unter anderem durch angemessene Auflagen für die Auszahlung der Hilfe erreicht. In einem breiteren Kontext wird das Programm signalisieren, dass die EU bereit ist, Partner in der Östlichen Nachbarschaft, darunter die Ukraine, in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu unterstützen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Makrofinanzhilfemaßnahmen für Partner werden einer Ex-post-Bewertung unterzogen. Bei bisher durchgeführten Bewertungen (abgeschlossener Finanzhilfeprogramme) wurde der Schluss gezogen, dass Makrofinanzhilfen einen – wenngleich mitunter nur bescheidenen und indirekten – Beitrag zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz, zur makroökonomischen Stabilität und zur Verwirklichung der Strukturreformen des Partners leisten. In den meisten Fällen hatten die Makrofinanzhilfetransaktionen positive Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz des Partners und trugen zur Entspannung der Haushaltslage bei. Auch haben sie einen leichten Anstieg des Wirtschaftswachstums bewirkt.

Die letzte Evaluierung einer MFA für die Ukraine bezieht sich auf die im Zeitraum von 2015 bis 2018 durchgeführte Maßnahme (MFA III). Die Evaluierung ergab, dass die MFA III im Hinblick auf ihre Ziele, ihre Finanzausstattung und die an sie geknüpften politischen Auflagen in hohem Maße relevant war. Die Maßnahme trug wirksam zur Haushaltskonsolidierung des Landes bei und half der Ukraine, ihre Zahlungsbilanzposition zu verbessern. Die mit der MFA III verknüpften Auflagen hatten einen verstärkenden Effekt auf die Politik, der dazu beigetragen hat, die ukrainischen Behörden zur Durchführung zentraler Reformen zu veranlassen (insbesondere in folgenden Bereichen: Verwaltung der öffentlichen Finanzen; Energiesektor; Governance und Transparenz; Finanzsektor). Auch hat das Programm das Vertrauen des privaten Sektors gestärkt und war insofern mit Mehrwert verbunden.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

Im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 wird die Dotierung von MFA-Darlehen durch den Gesamtbetrag gedeckt, der für die Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des NDICI – Europa in der Welt vorgesehen ist. Die für die Makrofinanzhilfe vorgesehene (voraussichtliche) Darlehenskapazität reicht aus, um diese Maßnahme sowie andere MFA-Maßnahmen, die derzeit umgesetzt werden, abzudecken.

Mögliche Synergien mit anderen angemessenen Instrumenten

Die EU gehört zu den wichtigsten Geldgebern der Ukraine und unterstützt dort wirtschaftliche, strukturelle und institutionelle Reformen sowie die Zivilgesellschaft. Die finanzielle Unterstützung der EU für die Ukraine im Zeitraum 2015-2021 über Makrofinanzhilfeprogramme belief sich auf 5 Mrd. EUR. Das vorliegende MFA-Programm ergänzt andere Aktionen und Instrumente der auswärtigen Dienste der EU, mit denen die Ukraine unterstützt wird. Es steht auch im Einklang mit dem neuen Instrument „Europa in der Welt“ für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit und mit dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA-III) für den Zeitraum 2021-2027. 

Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten bestünde darin, dass ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch Förderung einer tragfähigeren Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für fortschreitende Strukturreformen geleistet würde. Die Makrofinanzhilfe soll keine einfache regelmäßige Finanzhilfe sein; sie ist einzustellen, sobald sich die Außenfinanzierung des betreffenden Partners wieder auf einem nachhaltigen Weg befindet.

Die Makrofinanzhilfe würde von der internationalen Gemeinschaft geplante Maßnahmen nur ergänzen, insbesondere vom IWF und der Weltbank unterstützte Anpassungs- und Reformprogramme.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Durch den Einsatz von Darlehen erhöht diese MFA-Maßnahme die Effizienz des EU-Budgets, weil sie eine Hebelwirkung entfaltet und am kostengünstigsten ist.

Die Kommission darf Mittel der Kapitalmärkte sowohl im Namen der Europäischen Union als auch im Namen von Euratom aufnehmen und dabei die Garantie seitens des EU-Haushalts einsetzen. Ziel ist es, über den ausgezeichneten Bonitätsstatus (AAA-Rating von Fitch, Moody's und DBRS, AA von S&P, alle mit stabilen Prognosen) auf den Geldmärkten Kapital für die EU / Euratom zu den bestmöglichen Zinssätzen zu erhalten und es dann als Darlehen im Rahmen von EFSM-, BoP-, MFA- und Euratom-Projekten an geeignete Kreditnehmer weiterzugeben. Anleihe- und Darlehenstätigkeiten werden als Spiegelgeschäfte durchgeführt, wodurch für den EU-Haushalt Zins- oder Fremdwährungsrisiken ausgeschlossen werden. Das Ziel, Mittel zu den besten verfügbaren Zinssätzen für die Kreditaufnahme und -vergabe zu erhalten, wurde erreicht, da diese Zinssätze mit denen vergleichbarer Institutionen (EIB, EFSM und ESM) übereinstimmen.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

X befristete Laufzeit

   während eines Zwölfmonatszeitraums ab 2022

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2022 bis 2023 und auf die Mittel für Zahlungen von 2022 bis 2023.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 13   

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzierenden Maßnahmen werden in direkter Verwaltung durch die Kommission von deren Hauptsitz aus und mit Unterstützung der Delegationen der Union umgesetzt.

Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Natur und ihre Ausgestaltung steht mit einem vom IWF unterstützten Programm im Einklang. Die Überwachung durch die Dienststellen der Kommission wird für jede Auszahlungs-Tranche auf der Grundlage der kontinuierlichen erfolgreichen Durchführung des IWF-Programms sowie der spezifischen Reformmaßnahmen erfolgen, die mit den ukrainischen Behörden in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind (vgl. Abschnitt 1.4.4).

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzierenden Maßnahmen werden in direkter Verwaltung durch die Kommission von deren Hauptsitz aus und mit Unterstützung der Delegationen der Union umgesetzt.

MFA-Auszahlungen sind an erfolgreiche Überprüfungen und an die Erfüllung der mit jeder Maßnahme verbundenen Bedingungen gebunden. Die Umsetzung der Bedingungen wird von der Kommission in enger Abstimmung mit den Delegationen der Union genau beobachtet.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Ermittelte Risiken

Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe bestehen treuhänderische, strategische und politische Risiken.

Es besteht die Gefahr, dass die Makrofinanzhilfe in betrügerischer Weise verwendet wird. Da Makrofinanzhilfen (im Gegensatz beispielsweise zu Projektfinanzierungen) nicht an spezifische Ausgaben gebunden sind, hängt dieses Risiko von Faktoren wie der allgemeinen Qualität der Managementsysteme in der Nationalbank der Ukraine und im ukrainischen Finanzministerium ab, von Verwaltungsverfahren, Kontroll- und Überwachungsmechanismen, der Sicherheit der IT-Systeme und der Eignung der internen und externen Auditmethoden.

Ein zweites Risiko rührt daher, dass die Ukraine die finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der EU, die aus den vorgeschlagenen Darlehen der Makrofinanzhilfe entstehen, möglicherweise nicht bedienen kann (Ausfall- oder Kreditrisiko), wenn sich beispielsweise Zahlungsbilanz und Haushaltslage des Partners deutlich weiter verschlechtern.

Ein weiteres wesentliches Risiko für die Maßnahme erwächst aus den zunehmenden Spannungen zwischen der Ukraine und Russland, die weitere negative Auswirkungen auf die makroökonomische Stabilität der Ukraine und somit auf den Erfolg des IWF-Programms und die Auszahlung und/oder Rückzahlung der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe haben könnten.

Systeme der internen Kontrolle

Die Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs, wie es in Artikel 129 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.

Ex-ante: Die Bewertung des Verwaltungs- und Kontrollsystems im Empfängerland durch die Kommission. Für jedes Empfängerland führt die Kommission erforderlichenfalls mit technischer Unterstützung durch Berater eine Ex-ante-Bewertung der Finanzkreisläufe und des Kontrollumfeldes durch. Durchgeführt werden eine Analyse der Buchhaltungsverfahren, der Aufgabentrennung und der internen sowie externen Audits der Zentralbank und des Finanzministeriums, um ein angemessenes Maß an Sicherheit für eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten. Werden Schwachstellen identifiziert, werden Bedingungen formuliert, die vor der Auszahlung der Hilfe umgesetzt werden müssen. Außerdem werden bei Bedarf spezielle Zahlungsvereinbarungen getroffen (z. B. auf zweckbestimmte Konten).

Während der Umsetzung: Die Kommission überprüft die regelmäßigen Erklärungen der Partner. Die Auszahlung unterliegt (1) der Überwachung der Umsetzung der vereinbarten Auflagen durch verantwortliche Personen der GD ECFIN in enger Abstimmung mit den EU-Delegationen und den externen Beteiligten wie dem IWF und (2) dem normalen Kontrollverfahren, das in dem in der GD ECFIN verwendeten Finanzkreislauf (Modell 2) vorgesehen ist, einschließlich der Überprüfung durch die Finanzabteilung der Erfüllung der Auflagen, die mit der Auszahlung der oben genannten Hilfe verbunden sind. Die Auszahlungen im Zusammenhang mit MFA-Maßnahmen können Gegenstand weiterer unabhängiger Ex-post-Überprüfungen durch offizielle Vertreter des Ex-post-Kontrollteams der GD sein (dokumentarisch und/oder vor Ort). Solche Überprüfungen können auch auf Verlangen von nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (AOSD) eingeleitet werden. Nötigenfalls können Unterbrechungen und Aussetzungen von Zahlungen, (von der Kommission eingeleitete) finanzielle Korrekturen und Wiedereinziehungen vorgenommen werden (was bisher aber nicht vorgekommen ist); dies ist in den Finanzierungsvereinbarungen mit den Partnern ausdrücklich vorgesehen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die bestehenden Kontrollsysteme wie die operativen Ex-ante-Bewertungen oder die Ex-post-Bewertungen sorgten für eine reale Fehlerquote bei den MFA-Auszahlungen von 0 %. Es gibt keine bekannten Fälle von Betrug, Korruption oder illegalen Aktivitäten. Alle MFA-Maßnahmen folgen einer klaren Interventionslogik, die der Kommission auch die Einschätzung ihrer Wirkung ermöglicht. Die Kontrollen ermöglichen eine Aussage über die Zuverlässigkeit und die Erreichung der politischen Ziele und Prioritäten.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Zur Minderung der Risiken einer betrügerischen Mittelverwendung wurden und werden verschiedene Maßnahmen getroffen.

Zunächst gehören zu jeder Darlehensvereinbarung verschiedene Bestimmungen über Kontrollen, Betrugsprävention, Prüfungen und die Einziehung von Geldern im Fall von Betrug oder Korruption. Geplant ist, auch im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen eine Reihe spezifischer politischer Auflagen zur Stärkung von Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht an die Finanzhilfe zu knüpfen. Darüber hinaus wird die Finanzhilfe auf ein Sonderkonto bei der Nationalbank der Ukraine gezahlt.

Im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung haben die Dienststellen der Kommission eine operative Bewertung der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren der Ukraine durchgeführt, um sich zu vergewissern, dass die bestehenden Verfahren für die Verwaltung der Programmhilfe, einschließlich der Makrofinanzhilfe, angemessene Garantien bieten. Diese Bewertung wurde im Juni 2020 vorgenommen und umfasst Bereiche wie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen, interne und externe Auditverfahren, öffentliche Auftragsvergabe, Liquiditäts- und Staatsschuldenmanagement sowie die Unabhängigkeit der Zentralbank. Die Fortschritte in diesem Bereich werden von der EU-Delegation beim jeweiligen Partner weiterhin aufmerksam beobachtet. Die Kommission bietet der Ukraine auch Hilfen für die Haushaltsführung an, um dem Land bei der Verbesserung seiner Finanzverwaltung zu helfen, Bemühungen, die auch von anderen Gebern nach Kräften unterstützt werden.

Schließlich unterliegen die Hilfen Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs, wie es in Artikel 129 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 14 .

von EFTA-Ländern 15

von Kandidatenländern 16

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

14.02.01.70.06 [MFA-Darlehen – EAG]

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien (entfällt)

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

6

Rubrik 6 – Nachbarschaft und übrige Welt 

GD: ECFIN

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie 17  

14.02.01.70.06 [MFA-Darlehen – EAG]

Verpflichtungen

(1a)

108,0 18

108,0

Zahlungen

(2 a)

108,0

108,0

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 19  

Haushaltslinie

14.20.03.01 [Makrofinanzhilfen]

(3)

0,15

0,15

Mittel INSGESAMT 
für die GD ECFIN

Verpflichtungen

=1a+1b +3

108,0

Zahlungen

=2a+2b

+3

108,0

 



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

108,0

0,15

108,15

Zahlungen

(5)

108,15

108,15

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter RUBRIK 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

108,0

0,15

108,15

Zahlungen

=5+ 6

108,15

108,15

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen: (in Mio. EUR (3 Dezimalstellen))

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

Rubrik 7 – Europäische öffentliche Verwaltung

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

GD: ECFIN

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 

INSGESAMT

Personal

0,283

0,141

-

0,024

0,448

Sonstige Verwaltungsausgaben

-

0,020

-

-

0,020

Mittel INSGESAMT 
unter RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Mittel

0,283

0,161

-

0,024

0,468

(Ver-pflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,283

0,161

-

0,024

0,468

-

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter RUBRIK 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Ver-pflichtungen

=4+ 6

108,283

0,161

-

0,174

108,618

Zahlungen

=5+ 6

0,283

0,161

-

108,174

108,618

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,283

0,141

-

0,024

0,448

Sonstige Verwaltungsausgaben

-

0,020

-

-

0,020

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,283

0,161

-

0,024

0,468

Außerhalb RUBRIK 7 22  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,283

0,161

-

0,024

0,468

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch Mittel der GD gedeckt, die bereits für die Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind oder innerhalb der GD umgeschichtet wurden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 2024

Jahr 2025

INSGESAMT

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

1,8

0,9

-

0,15

2,85

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ) 23

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx jj zz 24

- am Sitz

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK - indirekte Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK - direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

1,8

0,9

-

0,15

2,85

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Direktor Dir. D: Überwachung und Verwaltung der Maßnahme, Kontakte zu Rat und Parlament zur Annahme des Beschlusses und zur Genehmigung der Grundsatzvereinbarung (MoU), Aushandlung der Vereinbarung mit den ukrainischen Behörden, Überprüfung von Berichten, Leitung von Dienstreisen und Bewertung der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung der Auflagen

Referatsleiter/Stellvertretender Referatsleiter Dir. D: Unterstützung des Direktors bei der Verwaltung der Maßnahme, bezüglich der Kontakte zu Rat und Parlament zur Annahme des Beschlusses und zur Genehmigung der Grundsatzvereinbarung, der Aushandlung der Grundsatzvereinbarung und (gemeinsam mit der GD BUDG) der Darlehensvereinbarung mit den ukrainischen Behörden, der Überprüfung von Berichten und der Bewertung der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung der Auflagen

Ökonomen des Teams, Bereich Makrofinanzhilfen (Dir. D): Vorbereitung des Beschlusses und der Vereinbarung, Kontakte zu den Behörden und den internationalen Finanzinstitutionen, Durchführung von Kontrollbesuchen, Vorbereitung der Berichte der Kommissionsdienststellen und der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe, Kontakte zu externen Sachverständigen für operative Bewertung und die Ex-post-Bewertung

GD BUDG (Referate E1, E3 unter der Aufsicht des Direktors): Vorbereitung der Darlehensvereinbarung, Aushandlung dieser Vereinbarung mit den ukrainischen Behörden und Vorbereitung ihrer Genehmigung durch die zuständigen Dienststellen der Kommission sowie ihrer Unterzeichnung durch beide Seiten. Follow-up zum Inkrafttreten der Darlehensvereinbarung. Vorbereitung des Kommissionsbeschlusses/der Kommissionsbeschlüsse über die Anleiheoperation(en), Follow-up zur Einreichung des Antrags/der Anträge auf Gewährung von Mitteln, Auswahl der Banken, Vorbereitung und Durchführung der Transaktion(en) und Auszahlung der Mittel an die Ukraine. Back-office-Tätigkeiten zur Verfolgung der Rückzahlung des Darlehens/der Darlehen. Vorbereitung der entsprechenden Berichte über diese Tätigkeiten.

Externes Personal

-

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

(1)    Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe für Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 31).
(2)    Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(4)    Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(5)    Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates.
(6)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1046/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(7)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(8)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(9)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(10)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(11)    ABM: Activity Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
(12)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(13)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(14)    GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel.
(15)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(16)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(17)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(18)    In den gemeinsamen Dotierungsfonds einzuzahlender Dotierungsbetrag für MFA-Darlehen (9 %).
(19)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(20)    Outputs sind zu liefernde Produkte und Dienstleistungen (z. B.: Anzahl der finanzierten Studentenaustausche, der gebauten Straßenkilometer etc.).
(21)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(22)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(23)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(24)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
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