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Document 52022M10595

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10595 – CERBERUS / HBCE (FRENCH RETAIL BANKING)) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 68/06

PUB/2022/82

ABl. C 68 vom 9.2.2022, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10595 – CERBERUS / HBCE (FRENCH RETAIL BANKING))

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 68/06)

1.   

Am 31. Januar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Cerberus Capital Management L.P. („Cerberus“, USA), und

die französische Privatkundensparte von HSBC Continental Europe, („HBCE‘s French Retail Banking Business“, Frankreich), Teil des von HSBC Holdings plc. kontrollierten HSBC-Konzerns.

Cerberus übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über „HSBCE‘s French retail banking business“.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Cerberus ist eine Investmentgesellschaft für langfristige Anlagen in Wertpapieren und Vermögenswerten aller Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ergänzungskredite, privates Beteiligungskapital, Immobilienplattformen und Darlehen an mittelständische Unternehmen.

HBCE’s French Retail Banking Business, die französische Privatkundensparte von HBCE, bietet ihren Privatkunden folgende Angebote an: laufende Bank- und Finanzdienstleistungen, Lösungen für den kurz- und langfristigen Finanzierungsbedarf, Versicherungen, Finanz-, Versicherungs- und Anlageberatung und Vermögensverwaltung.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10595 – CERBERUS / HBCE (FRENCH RETAIL BANKING)

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Brüssel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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