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Document 52022M10589

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10589 – ADT / FORD NEXT / SNTNL) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 68/07

PUB/2022/97

ABl. C 68 vom 9.2.2022, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10589 – ADT / FORD NEXT / SNTNL)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 68/07)

1.   

Am 2. Februar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

ADT LLC („ADT“, Vereinigte Staaten), letztlich kontrolliert von der Apollo Group (Vereinigte Staaten);

Ford Next LLC („Ford Next“, Vereinigte Staaten), Teil der Ford Group (Vereinigte Staaten);

SNTNL LLC („SNTNL“, Vereinigte Staaten), kontrolliert von Ford Next.

ADT und Ford Next übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über SNTNL.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Wertpapieren an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ADT bietet Sicherheits-, Automatisierungs- und Smart-Home-Lösungen und rund um die Uhr professionelle Überwachungsdienste an.

Ford Next beherbergt das Geschäft für selbstfahrende Fahrzeuge des Ford-Konzerns, einschließlich seiner Integration selbstfahrender Systeme, autonomer Fahrzeugforschung und fortgeschrittener Ingenieurtechnik, Aufbau von AV-Transportation-as-a-Service-Netzen, Nutzererfahrung, Geschäftsstrategie und Geschäftsentwicklungsteams.

SNTNL beabsichtigt, vernetzte, intelligente Fahrzeugsicherheitssysteme und damit verbundene Dienste wie die Überwachung durch Dritte zu entwickeln, herzustellen und zu verkaufen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10589 – ADT / FORD NEXT / SNTNL

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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