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Document 52022M10548

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10548 — TELEKOM DEUTSCHLAND / IFM INVESTORS / JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 9/05

    PUB/2021/1046

    ABl. C 9 vom 10.1.2022, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 9/6


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.10548 — TELEKOM DEUTSCHLAND / IFM INVESTORS / JV)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2022/C 9/05)

    1.   

    Am 22. Dezember 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    Telekom Deutschland GmbH („TDG“, Deutschland), kontrolliert von der Deutschen Telekom AG („DT“, Deutschland),

    IFM Investors Pty Ltd. („IFM“, Australien),

    GlasfaserPlus GmbH („JV“, Deutschland).

    TDG und IFM übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das JV.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    TDG: Anbieter von Breitbandnetzen, Mobilfunkdiensten und anderen Telekommunikationsdiensten für Privat- und Geschäftskunden,

    IFM: weltweit tätige Anlageverwaltungsgesellschaft in Investorenbesitz, die in Infrastrukturvermögenswerte, börsennotierte Aktien sowie private Eigen- und Fremdkapitalinstrumente investiert.

    JV: Planung, Bau und anschließender Betrieb eines Glasfaser-Telekommunikationsnetzes in bestimmten ländlichen und weniger dicht besiedelten Gebieten Deutschlands.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.10548 TELEKOM DEUTSCHLAND / IFM INVESTORS / JV

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIEN


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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